§5 34. des Erwerbers um . werden. . hat alsdann bis zum
3 Wird im Seeverkehr eine Urkunde der be eichneten Art im In. Ablaufe der Gültigkeitsdauer eine Abga nicht zu entrichten. Die St land ausgeftellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichlen, Vorschriften des Abf. Z finden in diesem Falle keine Anwendung.
euersatz ki dem e de aüönuhäan gen, oon, ill, ichen selbt Lie Verpfil
ĩ . ; O. 9 vom Berechnung tung 66 Entrichtung der Äbgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten . , . ist , , , 22 vor 3 w E 1 t E B E i I a 9 E
Gegenstand der Besteuerung der ine Stelle der inlä Vertreter. Rraftfahr zeugen fyätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsz⸗ ; Stempelabgabe. sein . 3 — nlaͤndische . h n . . 9. . , . 9. . 2 zum D euts ch en NR ei ch 8 a n ei e r d Kö ni li 1 S t t t werden m Inland ausgestellten im Falle de X spaäͤtestens drei Tage vor Ingehrauchnahm 5 e ö. muß entrich ; er ; n i 2. . . ei. . . . 3 9 Un 0 9 reu 1 en ag anzeiger. lader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland ausgeste ten rift⸗ euerp gen zuständigen Behörde zu ntragen. e Landes. ; ; . 1) für Krafträder fön Türnen bref Tagen, hächdem die Urkunde in den Besitz des regierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben. 8 137 B ⸗ 3 für Kraftwagen er der e ö, ist. Die Schriststäcke, von welchen 5 fie. auß dem Ausland eingehende e hne 5 401 Abs. ) ist . er lin ⸗ Mittwoch, den 13. Juni e — —— * m,. , ——— , doch nicht 4 r , seleh b irichtmmng der Abgabe spätestens . 330 ö ,,,, . (Schluß aus der Ersten Beilage) wird, . als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im In- wenn der Erwerb anfällt Kassen oder Anstalten, welche die . ; Anlage 4. sande befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuftändig ist. Unterstũtzung von Personen sowie deren Zamilienange hörigen e. won über Jo gedoch zicht Sendung nach dem Ausande bestimmt ist, spätestens vor der Aus⸗· 2) die er, n. des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung Erbschaftssteuergesetz. I n den Fällen der sg ö. 9 66mm, Kar g f ö 244 e, ẽn, , 6 . eiligt war, in einem Dienst⸗ oder Arbeits- d. von über 265 dekrãft ü r bniskarte be⸗ 4 e r r ekrãaften ,, . , . . en g uit dee 6 steilung der Grlaubnikarte be §1. Teils der Maffe haften, behufs der Berechnung der Steuer bei Unter Kirchen (Abf. 1, Nr. I) und kirchlichen Zwecken (bi. 1, . Grü elt mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von Todes wegen. demjenigen Teile in Abzug, auf welchem sie haft Nr. 2 und 3) sind alle inländischen en ch zugelassenen Religiong⸗
at der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an hrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ab. bes neuen Fahrzeugs bel der für den 1906. a. von nicht mehr als die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b. G zu entrichten ist, sind während usstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte 2 mehr als 10 Pferdekräften vor Aushändigung der een dnn, f den Empfänger und, wenn die 1 den Ramen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, mehr als 25 Pferdekräften händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen. y . . h 6 en, . Gegenstand der Grbschaftssteuer. , e e g, n me (en . V 6 33 Tir n n, . bes erb ft gde aul e d end . Alg Erwerb bon Todes wegen gilt, außer demjenigen, was durch Schulden und Lasten, welche sowobl auf ir ne erfrelen als auf gefellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, sowie
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erdekraft oder einem Teile elnen Karte. ĩ andigt wird. ĩ len. e dh. ĩ
3 . . z der vorgeschriebenen Urkunden , . oder ausgehändigt wir einzujahlen S op. . n,. H . nn g tie er e , . ; 8 3 , . . 2. dem letz- die , , e. Religionsgesellschaften zu verstehen.
g das ; i Au Verm enden Vor⸗ n nur nach dem Verhältnisse dieses Teils zur gesam gvortei ĩ ĩ ĩ falls da i ng nicht mehr Hinter 5 40 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen einzuschalten Die zur a n, der Erlaubniskarte nbi , r T . ö e, , Tg n zur g en Masse in . * . . enn 6 y 000 4 sind in den Fällen
als 6 Pferdekräfte hat. ö Stempelmarken im entsprechenden Betrage I . . falls das selbe ber 6 jedoch Ta. Personenfahrkarten. 2 und die , n. u enkwerten enige, was durch eine nach den Vorschriften des bürgerlichen In das Grundbuch eingetragene Schulden, für welche der Eigen⸗ Die in den Abf. 1. 3 bezeichneten Vergünstigungen können zu
nicht mehr als 10 Pferde⸗ Tarifnummer 7.) Die Au ghänbignng der Grlaubniskarte darf nicht vor Ginjahlun echts als Verfügung von Todes wegen ju beurteilende tümer zugleich versõnlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Gunsten augländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und An⸗ kräte bat i en. ö a ö. . des de e. erolgen. ; ö 9 . , ö Grundf und kommen nur a erg, deg durch das Srundstück stalten der im Abs. 1 Nr. 2. be eichneten Art, ju Gunsten solcher falls dasselbe über 10, jedoch bezei * . chtung zur aut ö ung — * ö un ler Inland nn Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Er- in rwerb, 2 cher infolge der Vollziehung einer durch Ver nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in Anrechnung. n, . en, die den dort unter Nr. 3 bezeichneten wecken im Aus⸗ nicht mehr als 25 Pferde⸗ e ö) ö en — a . . . ö 36 arten, d ö. De u fschiff. laubnlskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, h die Ent e. 10 . o . er,. angeordneten Auflage oder infolge Betrag der Erbschaftssteuer. ande zu dienen beslimmt find, und zu Gunsten ausländischer Kassen frãfte hat ⸗ ö e. . en . 3 1 * a . * e e , m richlung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er⸗ em * ung — . e uh 6. welcher der Erblasser einen ; § 10. und Angeftellten der dort unter Nr. 4 bezeichneten Art zugestanden im übrigen ; ahrtsunternehmungen ob, we ‚ en Betrag von de folgen hat. d * 3 ] odes wegen abhängig , hat, oder, sofern Die Erbschaftsfteuer betrãgt: werden, sofern der ausländische Staat dem Deutschen Reiche gegenüber Die Abgabe ermãßigt sich um Karten einzuziehen berechtigt sind. § 404. er Erwerb der Genehmigung einer Behörde bedarf, infolge L vier vom Hundert: die gleiche Rücksicht übt. die Hälfte, wenn die Aus 5. 406 Soweit nach den verkehrsßollieilichen Bestimmungen für Krafl⸗ der Vollziehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt wird. I) für leibliche Eltern; Die Gntscheidung darüber, ob Zwecke der in den Abs. I Nit. 2, 3
stellung der Erlaubnigkarte für Die Verwaltungen der Elsenbahnen, und Dampfschiffe, welche fahrzeuge die Führung pollzeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf 82 3) für doll, und halbbürtige Geschwister sowie für Abkömmlinge und im Abf. I bezeichneten Art vorliegen, erfolgt durch die Landes
einen vier Monate nicht über vom Reich oder einem Bundesstgat betrieben petben haben der bie Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung fin, 6 r e gon ift gußerdem anzusehen; erften Grades von Geschwistern; regierung.
steigenden Zeitraum beantragt zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrat zu bestimmenden Zꝛit r Dr nunggmäßhig persteuerten Grlaudnis karte ersolgen⸗ aft unter Lebenden mit der Bestimmung II. sechs dom Hundert: 813.
wird. abschnitten Nachweisungen über die Anzahl der ,, . r. Im 6 iht rechtzeltiger Lösung einer neuen Erlaubnie karte zugewendet ; wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet 1) fũr er g nh. und entferntere Voreltern; Von der y der Eibschaftesteuer befreit sind der Landes Grlaubniskarten für Kraft⸗ latten nebft den fär die Berechnung des Stempelbetrags erforderlichen hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aust. 2 werden I. . 3 für Schwieger und Stiefeltern; fürst und die Landes fürstin.
fahrzeuge von im Auglande Angahen inzureichen. ichtende Bet stellung der Grlanbniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der ) was als Abfindung für einen Erbveriicht ( 2566, 25662 des 3) für Schwieger und Stieftinder; 514.
wohnenden Besitzern ( 401 Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag letzteren, die Beschlagnahme deg für das n Gebrauch befindliche Kraft. Bürgerlichen Geschbuchs) oder für die Ausschlagung einer Erb⸗ ö. ür Abrömmlinge zweiten Grades von Geschwistern; Im Sinne des 5 10 Abs. 2, des § 11 Nr. 1, 4e fe h und des
Abf. I) zur Personenbeförde⸗ von der Steuerstelle festgesetzt und . fahr eng amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirten. schaft oder eines , n . gewährt wird. s) für uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren § 12 Abs. 3 sind mehrere einem Erwerber seitens desselben Erb⸗
rung auf öffentlichen Wegen 5 ? k d Mamps r. Alg Erwerb ; Abkömmlinge; lafferg innerhalb fünf Jahren zugefallen. Vermögenghorteile der in
nr plan Ni darlber geben zer Andere als die im § 40 bezei e. isenbahn · un J,. = Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs ; rwerb von Todes wegen sind ferner anzusehen; 6) * an Kindes Statt angenommene Personen und deren Ab- den FS 1 bis 3 gedachten Art als ein Erwerb anzusehen, wenn an⸗ Ben itzu ng des Kraftfahrzeugs schiffahrtgverwaltungen haben den Abgabenbetrag für die ausjugebenden stets bei n führen. Gr ist bery f lichtet, fie auf Verlangen da ) was durch den Eintritt eines Lehens⸗ oder Fideikommißfalls ömmlinge, sowelt sich auf diese die Wirkungen der Annahme zunehmen ist, daß die Art und Weise der Zuwendung nur zur Ver im Inland, und zwar bei Be— Fahrkarten im voraus zu entrichten. ö fich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz und erworben wird; an Kindes Statt erstrecken; meldung des höheren Steuerfatzes oder zur Erlangung der Steuer ⸗ nutzung; Die Very sichtun zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Clien ernufsichtsbeamten el den Aussichtsbeanrten der Holze. 2) 3 aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an III. * vom Hundert: frelheit gewählt worden ist.
D während, eines nicht mehr , des Abgabenbetrags an die juständige Steuerftelle gegen Ab Cerwaltun zum Nachwelfe der Erfüllung der Stempespflicht vor. den a, .. oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, 9 für Geschwinter der Eltern; Uebersteigt der Wert des Erwerbes die im §11 Nr. 1. 40, f, h als dreißig Tage im Jahre tempelung der vorzulegenden , zuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Augkunft zu geben. Ein in irn der Crwerh des Vermögeng einer solchen 4 sofern 2) für Verschwãgerte im weilen Grade der Seitenlinie; und im S 13 Abf. Z beieichneten Beträge, so wird die Steuer nur e, n , . Der Bundesrat ist befugt . Anordnung der erforderlichen der. Jahrt be f e aft . . ö. ch aus diesen 1 , m , , , ö . 3. k 6 6 . 3 6 * nn e, e fh richt . . . ö. * . 9 ,
m Inlande für Krastrader n ; angehalten werden. J um ein rw r — . eigenden Betra edeckt werden tann. von der einzelnen Anlaß außer im Grenzbeiitt n 40 . ö 3) Vermögensvortelle, die auf Grund eines von dem Erblasser k * . d 24 fe. r 3. § 15
t ĩ s Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle des 5 400 eine ̃ 2 , ,,. rte , ner Riössenpeinngz der erhlt , hir bers . ie, e beit Die Nichterfüllung der tnc ficht wird mit einer Geldstrafe eschioffenen Vertrags unter Sebenden von Einem Dritten mit 25 66 Æ, so wird das 11sio fache, Soweit Grundstücke, die dauernd land: oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich der dazu gehörenden,
als fünf Tage im Jahre rr rei igtagi= — —
hetrdnenden * Auen halts a gtag sowie daß von. einer Abstempelung abgesehen wird und die Entrichtung pestra t, welche dem fünf- bis ehnfachen Betrage der Abgabe für eine em Tode des Erblassers unmittelbar erworben werden; übersteigt er den Betrag von
im Snlande für Kraft. kannn —ᷣ 2. 23 . L ö der Fahrkarten in der im 8 cb Ii e. ig rn ̃ . ; 9 e. 9. Pn für den Verzicht auf einen Erwerb der . „, so wird das 1210, fache, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegen⸗
u a bezeichneten wre, 31 . d eise . ist der St lbetrag (68 40 und Die Strafe trifft besonders und zum vollen 6 jeden, der unter Nr. 1, ezeichneten Art gewährt wird. ed o stand des Vrwerbes bilden, wird ein Viertel des auf dlesen Teil des
die der gejahlte 3 . q. ö J rechtzeltig erfüllt. d rr Abts e e, an Kindesstatt angengmmener Personen rechneten Steuerbetrags nicht erhoben.
Stempelbetrag in und elmuiehen. 40 Kann der Betrag der hinterzogenen Ag e nicht festgestellt und ihrer mmlinge, sowelt fich auf diese die Wirkungen der An. nr Sternen shtige der Fiasse 1483 10 Absa 19 tritt Be⸗
Anrechnung ge ür im Ausland b ö ge karten, welche Fahrt auf werden, fo tritt statt der im Abs. 1 r, trafe eine Gelbstrafe , Kindesstatt erftrecken, gelten außerdem folgende besondere freiung von der Steuer ein, soweit im Zaufe der dem Anfalle vorher⸗
bracht wird. inlã . gz . . . 1 . ihif 4 ö alfi e gh! pon einbundertfünffig bis viertausend Marl für den einzelnen Fall ein. . b 2 st ; gehenden fünf Jahre die Grundstücke Gegenstgnd eines nach diesem wagen ie f en ge n re 1g zer nrg . ifa then n e Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Vi 235 . odes 233 (n. anzusehen: Hesetze fieuerpflichtigen Erwerbes geworden sind. Ermäßigung der
ier n n, mne ink , 4 . 6 a. * 6 der s! Kosten kann das en fiene. in Beschlag genommen werden. n Grwerb, auf welchen die für den Pflichtteilsanspruch Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit der frühere Steuerfall zwar Stempelabgabe findet statt: Gut richtung der Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats iu S5. geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung mehr als fünf Jahre, aber nicht über zehn Jahre zurückliegt. Die
I hinsichtlich derjenigen erfolgen. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebun landel⸗ finden; Befreiung oder . tritt nicht ein, wenn die Grundstücke
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Kraftfahrzeuge, weiche jur 5 * . esetzicher Gebãhren für die Fesistellung der Verkehrgtauglichkeit de; 2) was durch eine Zuwendung unter Lebenden erworben wird, inerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an Personen ver⸗ ö d ö. 56 K J. ei. n,, und für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeug. n f. . —— . . 2 einer Erbaus⸗ 326 , f 5 1 85 . unterliegen, aber mit 6. vorgescht ebenen Stempel i ne ie. , , sl r,, e, 23 r n ngo fn re f . der im Abs. 1 = i ässigen Gebühren Hö e vorzuschreiben. . . einer Behörde bestimmt zeichen . irn 4466 3 n f fit einer Gelbstrafe 8 ö für Kraftfahrieuge, für , ,. getroffenen Anordnung des letzteren zur Ausgleichung Die im Abs. 2 geregelte G beginnt bei den Steuer Grundstücke finden die Vorschriften des 8 9 entsprechende Anwendung. sind; bon hundert Mark für jeden ein 37 estta welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes 8* 8 en en würde. d ö pflichtigen der J. Klasse erst, wenn der Wert des Grwerbes den Be⸗ Ermittlung des Werts der Masse. Y) hinsichtlich solcher Krast⸗ Her nah erfolgter Be sttyf inn Ef Grund des g aof der gleichen K wur hen ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Tare, Sportel usm) 35 Mh 8 ge leu ö ehelichen Gütergemeinschaft frag von S0 Hob „ Üübersteigt, mit dem im Abs. 2 für diesen Wert 16. sahrjeuge, die ausschließ⸗ Vorl ft rn ns bee, zun fl n n lle neden der Stuase det in den einzelnen Bundesstaaten. , ö 866 chen * uch ist e n. eendigung bestimmten Satze. Der Ermittlung des Betrags der Masse wird der Wert zur Zeit lich der gewerbsmäßigen g der im s 25 vorgesehenen Fil falls strafe Artikel 6. 3 1 gesetzten Gü . er einem antellsberechtigten Ab. Ucberstegt ber Wert des Erwerbeg eine der im Abs. 2 bereich. des Anfall zu Grunde gelegt. Personenbeförderung 8 er im orgesehene 6. rase. Hinter S 40 des Gesetzes find ferner folgende Bestimmungen ein · . . * Fi efamtgute der fortgesetzten bie , . neten Wertgrenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Bei Grundstücken der im § 18 Abs. 1 bejeichneten Art wird der dienen. e mn n ,, dlz etarte gexblten Stenvelith obe zuschllten: ; 1 ehende 3. , * , in glelcher Woeise, Abf. V ansuwendenden böͤberen Satze und demienigen der voran! Ertragswert zu Grunde gelegt. Alg Ertragswert lt das Fünfund= Se e, di , aun err inne, , . rr g ur hr. JI , . e n ,,, , feel ehh: j ; i s l e We z esellschaften, nm, dir fel, babnherwallung oder Ber Bampfschiff ahrtsmnternehmung nachweislich e rig 1 gesetzüche Erbteil des Abtßmmlings wäre. Als Erwerh bon Todes werden 3. . . nil fn n hei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
ö ö 40 u. ; ; f asten auf Aktien und Gesell. zurückgewährt worden ist. Die gttien g en ge Kommanditgesellschaften auf Aktien und wegen ist auch eine rr. anzusehen, die einem anteils berechtigten Befreiungen. 17. ' ; 11 Bei Nutzungen oder Leistungen, die entweder ausdrücklich oder
aften mit beschränkter Haftung S 4i. . ! Geseñschaften mil beschrãnkter ftung * haben bei Aufstellung der Abkömmling unter ebenden gemacht wird, soweit die Zuwendung bei - äber die Höhe der gesamten Ver⸗ Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner nn n,, g before uff ellung a:izufertigen, aug der ju zr der Augzeinandersetzung zur Ausgleichung kommen würde, sowie eine Von der Erbschaftssteuer befreit bleiben: durch anderweltige die Dauer begrenzende Umstände auf bestimmte
tungen (Gewinnanteile, Tan- weiteren Siempeiabgabe (Tare, Sportel usw). sehen ist die Summe der gesamten Vergütungen Gewinnanteile, Abfindung, die einem Abkömmling dafür gewährt wird. daß er vor 1) ein Erwerb von nicht mehr als boo ; eit beschränki sind, ist der Gesamtwert unter Abrechnung der emen, Gehälter usw.), die den Der Bundesrat ist befugt 1 jner längstens auf ein Jab Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegel der * Ubfatz 3 Tartf⸗ oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen 2) ein Erwerb in Gemäßheit des §z 1969 des Bürgerlichen Gesetz⸗˖ . durch Zusammenjählung der einzelnen —— zu 9 neberwachung der Geschäfts⸗ p er . r 3 * n üʒ . . 6 . uh 2. r rummer h, die den zur ücberwachung der Geschäftsführung bestelten Anteil am Gesamtgut verzichtet. buchs; rrechnen Der Gesamtwert darf den jum gesetzlichen Zinssatze ührung bestellten Personen (Mit ö n * 1. ö. * aeg . . x 20 empelerhebung Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilan · Räumliche Herrschaft des Gesetzes. 3) die Befreiung von einer Schuld. sofern der Erblafser fie mit kapitalifierten Jahres wert nicht übersteigen. Bei immermwäbrenden gliedern des Aufsichtsrats) seit der abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu regeln. aufflellung gewährt worden sind. H. eich auß vie Notlage des Schuldners angesrbnet hat und Nutzungen wird das ünfundzwanzigfache des einjährigen Betrags, bei letzten Bilanzaufstellung gewährt Artikel 65. v. Bewegliches Vermögen ist der Erbschaftssteuer unterworfen, wenn eine Notlage auch durch den Erbfall im wesentlichen nicht be. Nutzungen von unbestlmmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften der worden sind von der Gesamt⸗ Hinter 5 40 des Gesetzes sind ferner folgende Vorschriften ein⸗ Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vor⸗ derjenige, aus deffen Vermögen der Erwerb anfällt (Erblasser), zur feitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben S§ 18, 18 Anwendun finden, das Zwölfundeinhalbfache des ein umme der Ver- zuschalten: stand, den perl an ig 1 Gefelschaftern bezlehungsweise den Ge⸗ Zeit selnes Todes oder, sofern der Erwerh bei seinen Lebzeiten anfällt, der erlassenen ng, dem Bedachten jukommenden Anfalls jährigen Betrags als ert angenommen.
gütungen. IVb. Erlaubniskarten für Kraftfahrieuge. schäftsführern der in z 0 u genannten Gesellschaften ob. Die Ab⸗ jur Zeit des Anfalls an den Erwerber ein Deutscher war und zu⸗ gedeckt werden kann; 18.
(Tarifnummer 8) gabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der jum Bezuge der Ver⸗ n. einem Bundesstaat angehörte. Soweit sich das Vermögen im ein Erwerb, der anfãllt: Der Wert von Leibrenten oder anderen auf die Lebengzeit einer rats z ch 3 40 gutungen berechtigten Personen zu entrichten. uglande befindet, wird auf Antrag die in dem auswärtigen Staate chelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche Person beschränkten Nutzungen, einschließlich des im 5 3 Nr. 1 be⸗
äußert worden sind, die nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die w Befreiung von der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen. timmten Sätze erhoben. Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der
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(6 40u Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen 8 40 w. . erweislich gezahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet; soweit Stellung ehelicher Kinder zukommt — jedoch mit Ausschluß zeichneten Erwerbes, wird nach dem Lebengalter der Person, mit deren ausmacht. zum Befahren öffentlicher Wege und Platze nur in Gebrauch ge⸗ Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch es sich in einem deutschen Schu gebiete befindet, unterliegt es der der an Kindes Statt angenommenen Kinder —, sowie ein. Tode das Bezugsrecht erlischt, berechnet, und zwar wird als Wert bei
nommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gehn Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmaßig Erbschaftssteuer nicht, wenn der Erblasser zu der bejeichneten Zeit gekindschafteten Kindern; einem Alter
Zahlung deg Abgabenbetrags eine Erlaubuiskarte' der im Tarif be⸗ abgestempelt sind, oder don Stempel marken nach näherer Anordnung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eineg Wohnsitzes seinen gewöhn⸗ unehelschen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder 1 bis zu 25 Jahren das 20 fache, Reichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als des Bundesratg. Dem Bundegrat steht auch die Beftimmung darüber lichen Aufenthalt in diesem S utzgebiete hatte. der mütterlichen Voreltern; 2) von mehr als 25 bis zu 35 Jahren das 1 fache, Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift. zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver⸗ In ben Fällen des 5 3 Rr. 1, 2 ist im Sinne dieses Gesetzes Abkömmlingen der zu a, b bezeichneten Kinder; ĩ 41, w 16 Welche Bebörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig wendung von Stempel zeichen erfolgen darf. als Erblaffer der zuletzt Berechtigte anzusehen. Ehegatten; n 14 sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen 46 . 6. den im 8 10 1. 1, IJ. 1, 5, 6 aufgeführten Personen, 12 Kraftfahrzeuge vom Bundegrat, im übrigen von den Landesregierungen Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Von dem Vermögen eines ausländischen Erblafsers wird die sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 10 000 4 16 bestimmt. Mitglieder des Vorstands, die persönlich haftenden Gesellschafte Steuer erhoben, wenn er zur Zeit seines Todes oder, sofern der Er⸗ nicht übersteigt; 8 Ruß die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vor beziehungsweife die Geschäftgführer der in nn mit einer Geld. werb bei feinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Er— den im s Jo J. 2, II. 2. 3 bezeichneten Personen, er 4 2 schrift des Abs. J keine Anwendung, Die verkehrsvolizellichen Vor strafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempel werber seinen Wohnsitz oder in ErmanJelung eines Wohnsitzes seinen er in KRleidungsstücken, Betten, Waͤsche, Haug, und Küchen. 36 Jahren das 4 fache des Wertes der ein schriften der Landesgesetze werden kierdut c nicht berührt. beträgt. gewöhnlichen Jufenthalt in einem Bundesstaate hatte, jedoch nur gerät besteht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb jährigen Nutzung angenommen. 401. Artikel 7. snfoweit, als sich das Vermögen im Inlande befindet. oder jum ,. bestimmt waren und der Wert des ö. . die Nutzung oder Leistung Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 ver Der 5 44 Abs. 2 des Gesetzes wird wie folgt. geändert: ; Das im FInlande befindlicke Vermögen eines ausländischen Erb. SGrwerbes dieser Art den Betrag von bo00 K nicht über- im Falle des Abf. J Rr. 1J schon innerhalb eines Zeitraums Artikel z. steuerfsen Erlaubniztarte liegt dem Eigenbesitzer des le iiber gs, Bleselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der S 2 19. 27. lassers, welcher zu dem nach Ab.] na e Zeitpunkte weder steigt; auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem 10 Jahren 1. Die Ueberschrift zum ÄÜbschnitte 17 des Gesetzes und die und wenn ihm gegenüber auf Jest ein anderer zum Besitze berechtigt 38, 45 f, 40 s und 40x aus den Umständen sich ergibt, daß 21 seinen Wohnsitz noch feinen Jewöbnlichen Aufenthalt in einem Bundes Werte der beseichneten Gegenstände finden die Vorschriften im Falle des Abs. 1 Nr. 2 schon innerbalb eines Zeitraums S5 33 bis 35 daselbst erhalten folgende Fassung: ist, auf diese Zell dem anderen ob. Die Verpflichtung Des letzteren Steuerhinterriehung nicht hat berübt werden können oder nicht be staate hatte, unterliegt der Steuer, wenn es einem Erwerber anfäl, des O ent prechend. Anwendung; 3 Jahren, fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Ge⸗ sichtigt worden ist. der zur Zeil des Anfalls im Inlande seinen Wohnsitz oder in Er⸗ seiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, im Falle des Abs. 1 Nr. 3 schon innerhalb eines Zeitraum? 1V. Frachturkunden. hrauch nentgelllich äberlaffen worden und die Abgabe h die Artikel 8. man gelung eines folchen feinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Der soweit der Grwerb ihn Sachen besteht, die sie ihren Ab- 8 Jahren, (Tarifnummer 6.) Ingebrauchnabme des Fahrzeugs bereits anderwelt entrichtet ist. Der 5 49 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: l Steuerpflichtige hat das Recht des Abzugs elner für denselben Erwerb kömmlingen durch Schenkung oder Uebergabevertrag iuge⸗ im Falle des Abs. 1 Nr. 4 schon innerhalb eines Zeitraums 32. Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen für Der Prüfung in bejug auf die A ai gen ibn g nnter , ah im Ausland entrichteten Steuer. wandt hatten; 7 Jahren, Die Beg tan zur Entuͤchtung der in Nummer 6 des Tarif welche ein im Inland wobnhafter oder fich dafelbst dauernd auf · diejenigen, welche abgabenvflichtige Geschäfte der in Nr. des Tarist Die Steuer wird insoweit nicht erhohen als in dem Heimatstaate h. Perfonen, die in einem Dlenst. oder n, , n,, . im Falle bes Abs. 1 Nr. o schon innerhalb eines Zeitraums bejeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland haltender Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist ist die Erlaubnis larte von bejeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen des Erblassers im umgekehrten Falle in Ansehung der von dem Er⸗ zum Erblasser gestanden haben, e. der Wert des Er⸗ 6 Jahren, aus gestellt werden, im Seeverkehr dem Ablader, im fonstigen Derkehr demjenigen zu lösen, der dat Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. (Nr. 5 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßlg betreiben oder vermitteln. werb aus dem Vermögen eineg Deutschen zu entrichtenden Erbschafts ⸗ nerbeg den Betrag von 3000 e nicht überstzigt; im Falle des Abs. 1 Nr. 6 schon innerhalb eines Zeitraums dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstũcks und bei den im 40m. Artikel 9. ; ; ö. steuer Ermãä . oder Befreiung gewährt wird. b) ein Erwerb, der anfä t Familienstiftungen auf Grund eines in 5. Jahren, Auzland ausgestellten Urkunden dem gun e ge der Sendung ob. Die Erlaubniekarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht Der ie, . wird ermächtigt, die unter erich hip iiß * Unter Juftimmung deg Bundesrats kann der Reichskan ler zum einer Verfügung von Todes wegen bestehenden tiftungsgeschäfts. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 bis 9 schon innerhalb eines Zeit ⸗ Im Gisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der 3 der die Aüsftellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. vorstehenden Inn fen sich ergebende Fassung des im Artitel 19 Zwecke der Üusgleichung oder der Vermeidung einer n, , . 17. raums von 4 Jahren Frachtsuthrer verantwortlich, welcher den Betrag bon dem bsender 40 n. vichacten Gesetz mit einer fortlaufenben Nummernsolge 3 Abm eichungen von den Vorschriften des Abs. 1 anordnen. Die Erbschestssteuer beträgt fünf vam Hundert; nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der oder Empfänger einzieht. Bel gleichneitigem Besitz mehrerer Kraftfahrieuge ist für jedes der schnitte und Paragraphen als. „Meichs tempelgesetz/ mit dem 2 Auf dag Vermögen eine Deutschen, der einem Bundecstaate nicht 1) für einen Erwerh, der anfällt inländi 17 Kirchen; wirklichen Bauer bestimmt und die geiahlte Steuer bis auf den . Fahr jeuge eine 1 Erlaubniskarte zu lösen. des vorliegenden 86 durch hsgefetzblatt bekannt zu mann angehörte, finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende An⸗ 2) für einen Erwerb, der anfällt solchen nländischen Stiftungen, diesem Werte entsprechen den Betrag erffattet. In gleicher Weise Die Beförderung von Gütern im Schiffs verkehre der Tarif. Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Dabei sind im 3 55 die Worte und ist den einzelnen Bundes staaten wendung. Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließli wird, wenn die steuerpflichtige Masse um den nach Abs. 1 berechneten nummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgebalt Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug fis überweifen“ zu streichen, und es ist folgender Satz anz ih, . § 7. kirchliche, mildtätige oder gemeinnũtzige Zwecke verfolgen, so⸗ Wert einer Nutzung oder Leistung geringer veranlagt war, im Falle von über 250 t handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tari ein, so ist er zur Entrichtung einer welteren Stempelabgabe nur in. Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten 1 1 Von inländischen Grundstücken ist die Eibschaftesteuer zu er. fern ihnen die Rechte juristischer 3 ustehen; dez früheren Erlöschens der Nutzung oder Leistung ein entsprechender
f⸗ J nummer 6c) darf nur erfolgen, wenn ein Urkunde der im Tarffe be⸗ soweit verpflichtet, als die Kbgabe hinsichtlich des neuen Fahrjeugs sst. foweit nicht 5 8 des Gesetzes, betreffend die Werten bei offen heben, ohne Unterschied, ob der Grblasser Deutscher oder Ausländer 3) für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen Steuerbetrag nacherhoben.
zeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im ch höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der veranstalteten ferderennen, vom 4. Juli 1995 (Reichsgesetzbl, war und ob er im Inlande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗ oder Zemeinnützlgen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs § 19. ᷣ Schiff gberkehre vom Autzlande nach gem Inlande befördert find, darf biernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte ju erheben, wenn ein anderes beftlmmt, den einzelnen Bundes stgaten 26 dem Maßsta enthalt hatte oder nicht. . poder Ver deutschen Schutzgebiete gewidmet sind, sofern Die Hängt die Dauer der Nutzungen von der Lebenszeit mehrerer nur erfolgen, wenn eine ͤrkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird. der Rest ber Guͤltigkeitdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate der Bevölkerung, mit welcher sie ju den Matrikularbeĩ Grundstücke, die sich im Auslande befinden, gehören nicht zur Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zu. Personen ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der oder weniger beträgt. gezogen werden, zu überweisen.“ steuerpflichtigen Masse. wendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, Reisenden im Schiff sverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift Im Falle der Veräußerung eines KraftfahrzeugZs während der (Schluß in der Zweiten Bellage) Den Giundftücken stehen Berechtigungen gleich, für welche die beschränkt ist; . wenn dag Bezugsrecht mit dem Tode der letztversterbenden Person des Abs. 1 keine Anwendung. Gülssateitsdauer der Erlaubnie karte kann die Karte auf den Namen eiten Beilag sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 4 fig einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, welche erlischt, das Lebensalter der jüngften Person maßgebend. 8. ie Unterstützung der zu dem Erblasser in einem Dienst oder 20. Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Arbeilgverhältnifse stehenden Personen sowie der Familien · Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrages ist, wenn Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch ober Register geführt angehörigen solcher Personen bezwecken. Das Gleiche gilt,! er nicht anderweit feflsteht, zu vier dom Hundert anzunehmen.