1906 / 137 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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Bedingter Erwerb. 21

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung; für den Steuerbetrag muß . auf Verlangen des Eh e n i l, (S 34) Sicherhest geleistet werden.

Vermögen, dag unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird, abgesehen von den Nutzungen von unbestimmter Dauer 68 17 bis 19), wie unbedingt erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereiche⸗ rung entsprechenden Betrag erstattet.

, , , nes,

Lasten, die den Wert der en, , Masse vermindern, werden, soweit sie bon dem Eintritt einer aufschlebenden Bedingung abhängen, nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der veränderten Rechtslage entsprechenden Betrag erstattet.

Lasten, deren Fortdauer von elner auflösenden Bedingung ab— ha gt werden, sosern sie nicht nach den in den 17 bis 19 ent-

alfenen Grundsätzen behandelt werden können, wie unbedingte in Abzug gebracht. Tritt die Bedingung ein, so wird ein entsprechender Steuerbetrag nacherhoben. Das e fh ter kann Sicherheits⸗ leistung für diesen Anspruch fordern.

Für zweifelhafte Lasten gilt das Gleiche wie für Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung en

Die Vorschriften der 55 21, 22 finden entsprechende Anwendung, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.

er , , n .

Ungewisse oder unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wert- ermittlung nicht geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaß⸗ lichen Werte in r den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung statt, so kann das Erbschafts⸗ steueramt von dem ihm angemessen erscheinenden Werte die Steuer einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer big zum Ausgange der- ö. en Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der

orderung oder die rn ,. a .

Sind bei der Berechnung der Steuer unbekannte Ansprüche der Masse oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so hat, wenn sie später zur Verw ür ee, gelangen, die der beränderten Sach⸗ lage entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen.

Erwerb von 2 ohne die Nutzung.

Vermögen, dessen Nutzung einem andern als dem Steuerpflich⸗ tigen zusteht, wird um den nach den Vorschriften der 85 17 ff. be—⸗ 2 Wert der Nutzung geringer veranlagt.

Der Steuerpflichtige kann verlangen, daß die Versteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts ausgesetzt bleibt. In diesem Falle

ndet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Das Erbschafts—⸗ teueramt kann die Leistung einer Sicherheit für die zu entrichtende Erbschaftssteuer fordern.

Wenn im Fall des Abs. 2 das mit dem Nu 4 belastete Vermögen vor dem e en des Nutzungsrechts im Wege der Erb folge auf eine andere Person übergeht, so wird die Erbschaftssteuer für diesen Uebergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche Behand⸗ lung ein, wie wenn derjenige, dem das Bermögen zur Zeit des Er⸗ löschens des Nutzunggrechts gehört, das Vermögen unmlttelbar von dem ursprünglichen Erblasser e, . hatte.

Bei der Einsetzung eines Nacherben (85 2100 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des herauszugebenden Vermögens behandelt.

Ist die 3 des Nacherben auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Vorerben noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der letztere von dem vollen Betrage des Erwerbs, als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an ihn herauszugebenden Vermögens nach ihrem Verhältnisse zum Erblasser die Steuer zu entrichten. Die von dem Vorerben entrichtete Steuer wird für den Teil der Erbschaft, für den der Nacherbe steuerpflichtig ist, auf Antrag insoweit erstattet, als sie den Betrag überstelgt, den der Vorerbe als Nießbraucher ge⸗ schuldet haben würde. Diefe Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung berechtigt ist.

Dem Falle der Nacherbfolge steht der Fall des Nachvermächt⸗

nisses gleich. Berechnung der 9

Die 8 wird nach dem ganzen Erwerbe jedes einzelnen Beteiligten für diesen besonders unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erblasser berechnet.

Der Steuerbetrag wird auf 386 Mark nach unten abgerundet.

Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage berechnet, um welchen der Erwerber durch den Anfall bereichert worden ist.

Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Ver⸗ bindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhält nisse gi als nicht erloschen.

ei der Feststellung des Wertes des . fommen behufs der Berechnung der von einem Erben zu entrichtenden Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeiten insbesondere auch in Abzug die Kosten der Beerdigung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen, kirchlichen und bürgerlichen Leichenfelerlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmals, die gerichtlichen und , . tlichen Kosten der Regelung des Nachlasses und der für die Masse geführten Rechtsstreite. Die Erbschafts 9 . nicht in Abzug gebracht.

Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuer⸗ pflichtig, als sie den Wert der Leistung übersteigt.

Haftung für die .

Die Erbschaftssteuer ist von dem Erwerber, bei einer Zuwendung der im 5 12 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art jedoch von dem mit der uwendung Beschwerten zu entrichten. Im letzteren Falle kann die Steuer, sofern sich nicht aus der Anordnung eln anderes ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden. Für die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige 5 auf . muß aus dieser in den Fällen der * 21 bis 23 Sicherheit geleistet werden. leben dem Erwerber oder dem mit der Zuwendung Beschwerten Abs. I) haftet der Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft mpfangenen für die Steuer als Gesamtschuldner. Sind mehrere Grben vorhanden, so haftet jeder in gleicher Weise auch für die von den Miterben zu entrichtende Steuer. Auf Nachforderungen erstreckt sich diese Haftung nicht. . .

8 32.

Gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Verwalter von Famillen⸗ stistungen haften persönlich für die Steuer, wenn sie die Erbschaft, einzelne Eibteile, Vermächtnisse, , Bezüge aus der Familien⸗ stiftung usw. vor der Berichtigung oder Sicherstellung der darauf ent⸗ fallenden Erbschaftssteuer ausantworten und die Beitreibung von den Steuerpflichtigen nicht erfolgen kann.

Auf Nachforderungen , g 59 diese Haftung nicht.

Die Vorschriften der Abs. 1, nden in den Fällen des f 6 auf diejenigen, in deren Gewahrsam sich das Vermögen des Erblassers be⸗ findet, entsprechende n,

Zuständigkeit für Erhebun der 2

Für die Erhebung der Erb haft steuer ist der Bundesstaat zu⸗ ständig, in welchem der Erblasser jur Zeit seines Todes oder, sofern

] und Verwaltung teu er.

der Erwerb bei selnen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt hat. Hatte der Erblasfer in mehreren Bundetstaaten einen Wohnsitz, so ist der Staat zuständig, in welchem der Wohnsitz liegt. an dem er sich zuletzt aufgehalten hat,

So welt die Steuer von einem Grundstücke (6 7 . 1, 3) zu e , ui ist der Bundetstaat zuständig, in welchem sich das Grund⸗

ück befindet.

Hatte der Erblafser keinen Wohnsitz im Inlande, so ist im Falle des § 5 Abs. 1è᷑ der Bundegtstaat, welchem er angehört hat, in den Fällen des 8 6 Abs. 1, 5 der Bundesstaat, in welchem er seinen ge⸗ wöhnlichen n. gehabt hat, für die Erhebung der Steuer zu⸗ ständig. Im Falle des 5 6 Abs. 2 ist für die uffn ift der Wohnsitz oder der Aufenthalt des Erwerbers maßgebend.

Beftehen zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschieden⸗ 56 über ihre Zuständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser

undesstaaten der Bundezrat den für die Erhebung der Steuer zu⸗ ständigen Staat.

§ 34.

Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch die von der Landesregierung hierzu . Steuerstellen (Erbschaftssteuer⸗ ämter) geführt. Diese unterstehen anderen, , von der Landes⸗ reglerung zu bestimmenden Behörden (Oberbehörden) und letztere der obersten Landesfinanzbehörde.

8 36.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben in Ansehung der Verwaltung der Erbschaftssteuer dieselben Rechte und ö , . ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern

eigelegt sind.

In denjenigen Staaten, in welchen die Geschäfte der Oberbehörde für die Erbschaftssteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichs bevollmächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, soweit das en g n. in Betracht kommt, anderen Beamten über- ragen.

Anmeldung 36. Erwerbes.

Jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen (E§5 1 bis 4) anfällt, ist verpflichtet, ihn binnen einer Frist von drei Monaten oder, wenn er sich bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält, binnen einer Frist von sechs Monaten nach erlangter Kenntnis von 2 Anfalle dem zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich anzu melden.

Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes en beruht. ö

Erbs ,, , ,

Auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist hat der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen Verpflichtete dem Amte eine Erbschaftssteuer⸗ erklärung einzureichen. Die Frist muß mindesteng einen Monat be⸗ tragen. Die Erklärung muß ein e , . Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstaͤnde unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse enthalten.

Für die Erklärung kann ein besonderes Muster vorgeschrieben

werden.

Die Erbschaftssteuererklärung ist unter der Versicherung zu er⸗ kathn n daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge⸗ ma nd.

§ 38.

Die in den 36, 37 bezeichneten Verpflichtungen gelten auch für Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und ae eli Vertreter der Erwerber in Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegen⸗ stände. Die im 5 36 bezeichneten Fristen beginnen für diese Personen nicht vor der Uebernahme der e , ne.

Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung ver⸗ pflichtet, so kommt die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldun auch den übrigen zu statten, sofern der diesen angefallene 22 daraus erkennbar ist. 9

Den Erbschaftssteuerämtern sind seitens der nachbenannten Be⸗ hörden und Beamten die folgenden Mitteilungen zu machen: 1I) seitens der Standesämter ö von den eingetretenen Sterbefällen, 2) seitens der Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen, 3) seitens der Gerichte und Notare von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen, 4) seitens der Gerichte und Verwaltungsbehörden von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die . Gesetzes. Die Gerichte und die Notare haben den Erbschaftssteuerämtern auf Verlangen die Einsicht in die den Nachlaß betreffenden Ver⸗ handlungen zu gestatten. 842

Jeder, dem ein Erwerb von Todes wegen anfällt, ist zur Er⸗ teilung der von dem Erbschaftssteueramte 8 orderten lu inf über die den Erwerb betreffenden tatsächlichen Verbältnisse insoweit ver⸗ flichtet, als diese für die Festsetzung der Steuer von dem an ihn elbst oder an andere Beteiligte gelangenden Erwerb erheblich sind. Diese Vorschrift findet auf die im § 38 bezeichneten Personen ent⸗ an d nwendung.

uf Verlangen müssen dem Erbs. ,. die sich auf den Erwerb beziehenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.

Das Erbschaftssteueramt entscheldet nach freier Ueberzeugung darüber, ob die von dem Steuerpflichtigen behaupteten Schulden sowie die von ihm behaupteten Umstände, auf Grund deren Abzüge von der . . oder Teile aus der Masse ausgeschieden werden sollen, vorhanden sind.

3 Befolgung seiner Anordnungen kann das Erbschaftssteueramt die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen anhalten, auch kann das Amt die zur Erledigung der Anordnungen erforderlichen . auf Kosten der Säumigen treffen. Die einzelne Ordnungestrafe darf den Betrag von dreihundert * üũbersteigen.

§ 43.

Trägt das Erbschaftssteueramt Bedenken, die Wertangabe (6 37) als richtig anzunehmen, so hat es hiervon dem Steuerpflichtigen unter Bezeichnung der eanstandelen unkte und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklaͤrung Mitteilung zu machen. 36 innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, ist das Erbschaftssteueramt ö ffn den Wert zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben.

Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Wert den von dem Sie er en. an⸗ gegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt. Die etwa . zahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege die Ermäßigung des Wertes auf einen Betrag erfolgt, bei dem die Verpflichtung zum Kostenersatze nicht begründet 1 wurde. Pauschversteuerung.

44.

Die oberste anderfinambeh t ist ermächtigt, auf Antrag des Steueipflichtigen von der genauen Ermittelung der Masse und der Vorlegung eines Verzeichnisses 9 37) ganz oder zum Teil abjusehen und einen Pauschbetrag für die Erbschaftssteuer , auch die Pauschversteuerun 2. Anfälle, deren Versteuerung sonst noch aus⸗ gesetzt bleiben müßte, zu gestatten.

une,

Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so erteilt das Eibschafts⸗ steueramt einen Erbschaftssteuerbescheld, welcher den Betrag der steuer⸗ pflichtigen ,. die einzelnen GErwerbsanfälle, das Verhältnis der

rwerber zum Erblasser und die Beträge der von ihnen zu ent- richtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung 7 ai cn der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Fri muß mindestens einen Monat betragen. Der Steuerbescheid muß die Punkte bezeichnen, in denen er von der Steuererklärung abweicht.

Vie Verzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf die Ent- richtung der Steuer nicht aufhalten, soweik diese aus dem Nachlaß entnommen werden kann.

46.

Die Beschwerde gen den did rbesched ist binnen einer Frist

von zwei Monaten bei dem Erbschaftssteueramt , . Es

enügt auch die , e, bei der Oberbehörde .. 34). Die Frist

56 mit der Zustellung des Bescheids. Ueber die Beschwerde ent

err sofern ihr nicht das Erbschaftssteueramt abhilft, die Ober- rde

Gegen die Entscheidung der Oberbehörde ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde julässig. Die weitere , . ist binnen einer Frist von zwei Monaten selt der Zustellung einzulegen. Sie kann bei der Oberbehörde, bei dem Erbschaftssteueramt oder bei der obersten Landesfinanzbehörde eingelegt werden.

Ueber die weitere Beschwerde entscheidet, soweit ihr nicht die Oberbehörde abhilft, die oberste Landesfinanzbehörde.

Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Ver- schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Steuerbescheid und die auf Beschwerde ergehende Ent—⸗ scheidung der Oberbehörde müssen, sofern die Oberbehörde der Be—⸗ schwerde nicht abhilft, eine tlehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel enthalten.

Die Beschwerde und die weitere Beschwerde haben keine auf⸗ schiebende Wirkung.

Stundung.

§ 47.

In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen berbunden sein würde ist die Steuer, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden, auch die Entrichtung in Teilbeträgen ju r ,

Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, ist dem Steuer- pflichtigen, nötigenfalls gegen ausreichende Sicherung, nach Maßgabe des von ihm ju stellenden Antrags die Abführung der Steuer in höchstens zehn Jahregteilbeträgen zu gestatten, sofern nicht seine Ver- mögensverhältnisse eine mit sofortiger 3 e der Steuer ver⸗ bundene Härte ausschließen. Die Stundungèbewi aug kann zurũck⸗

enommen werden, wenn die Voraussetzungen der Stundung weg⸗ e, Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Steuerforderung auf die bezeichneten Grundstäcke, fofern der Hypothek andere Rechte als die zur Zeit des Anfall bestehenden nicht vorgehen. Sowelt die Bestellung einer vpothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß Be⸗ riedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwange⸗ verwaltung gesucht werden muß, genügt die Bestellung einer solchen

othek. Sp Swan ge tol streck un g

Wenn der Steuerpflichtige ein Deutscher ist, so ist zum Zwecke der Einziehung der Erbs; . die Zwangsversteigerung eines Grundstuͤcks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

Strafen. 49

Ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der Erbschafts-⸗ steueranmeldung oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vor⸗ eschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt der Verpflichtete einer eldstrafe im jwei⸗ bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis ju 20 000 4 Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die 33 zeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschafts⸗ teuer zu hinterfie hen, unterlassen worden ist, so tritt statt der im bs. L vorgesehenen er eine Ordnungsstrafe bis zu 150 4 ein. Die gleiche Ordnungsstrafe tritt ein für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzez oder die zu seiner Ausführung er- . h = timmungen, die im Gesetz mit keiner besonderen Strafe roht sind. Dle Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Be⸗ strafung.

§ 50.

Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu einem d, Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet sst, verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben

macht.

Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine e n, e gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt.

Strafverfahren. 51

Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der 3 im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafverfolgung kommen auch für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Geb eg, die ö auf die Zollstrafen benlehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur wendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektiv⸗ behörden die Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden (5 34) treten.

Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundes⸗ staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung getroffen ist.

Umwandlung 96 Geldstrafen.

Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine

e gern findet nicht ftatt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein

eutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulãässig.

o st en.

§ 53.

Das Verfahren in Erbschaftgsteuerangelegenheiten ist kosten. gebühren. und stempelfrel. Für das Strafverfahren bewendet es bet den sonst geltenden Vorschriften.

Verjährung der , ,

Der Anspruch der Staatekasse auf die Erbschaftssteuer verjährt in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, n welchem der Anspruch auf die Steuer entstanden ist, im Falle einer Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt.

. Lebenden.

Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb ton Todes wegen mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.

Als ein Erwerb durch Schenkung gilt auch ein Erwerb, der in⸗ olg der Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage oder nfolge der Bewirkung einer Leistung, von wel der Schenker eine Schenkung ahhingh . hat, oder, sofern die Schenkung der Ge⸗ nehmigung einer Behörde unterliegt, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt wird. ;

Einer Schenkung unter Lebenden steht gleich das in einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden von dem Stifter zugesicherte und auf die Stiftung übergegangene Vermögen.

§ 56.

Auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer finden, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt , die 3 ut die ,,

ne reiung von der Steuer tritt außer in den Fällen des § 11, des §5 12 . 3 und des § 13 bei Schenk an erl. um Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung oder bei dem ee if. ger deis erfolgten Erlasse von Forderungen, die durch Ge⸗ währung von Mitteln für solche Zwecke begründet find, sowie dann ein, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine Be—⸗ freiung tritt ferner ein bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte bon nicht mehr als 3000 Æ an Personen der im 5 10 1 bis II bezeichneten Art, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen ju dienen bestimmt sind. Im Übrigen wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form elnes lästigen Vertrags gekleidet wird. Der Anmesdung der Schenkung (5 36) bedarf es nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notarlell beurkundet ist.

Die entrichtete Steuer ist zu erstatten, soweit das Geschenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rückforderungsrechts hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die Herausgabe nach Maßgabe des 528 Abs. 1 u, 2 des Bürgerlichen e, . abgewendet worden ist oder wenn der Schenker die Erfüllung des cen f en f erteilten Ver⸗ . . Grund des 5 5I19 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver⸗

Rechtsweg.

§ 57. In i n der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ent⸗ richtenden Steuern ist der r, ,. nul fc über die Frage jedoch, ob Stundung in Gemäßhelt des z N eintreien soll, enischeldet end⸗ ültig die Steuerbehörde. Die Rlage muß binnen einer Frist von echs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer; kann jedoch die gänzliche oder Feisweise Erstattung der gezahlten oder die gänzliche oder keilwelfe Rieder. chlagung der gestundeten Steuer wegen eineg nachträglich eingetretenen . Ee mat werden, so beginnt die Frist erst mit dem Eintritt Auf den Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen finden die fũr die Ve en geltenden Vor m. der 203, 206, 207 det Bür . in n ent; 32 we ,

erechnung der en dieses Gesetzes sind die Vor⸗

schriften der Zivilprozeßordnung maßgebend. 961 Zuständig für die im Abf. 1 vorgesehene Klage sind ohne Rüdsicht . e ne. rr nn, , ler e. . wie für die Beschwerde gegen En ungen der

berlandesgerichte ist das Reichsgericht fa fe ĩ

Zuschläge zu der Steuer.

; § 58. Den Bundesstaaten bleibt überlafsen, für eigene Rechnung Zu⸗

schläge zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzes veranlagten Steuer zu erheben.

Besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten.

5 59.

Den Bundesstaaten bleibt ferner überlassen, in Ansehun nach § 11 Nr. 42 bis 86 von der Erbschaftssteuer . . für den Erwerb von Todes wegen sowie für Schenkungen unter Lebenden Abgaben * erheben, von Kindern, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und eingekindschafteten Kindern sowie von Abkömmlingen solcher Kinder jedoch nur infoweit, als die gleichen Abgaben auch von ehelichen Kindern erhoben werden.

Uebergangsvorschriften.

§ 60.

Die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der fa eser. . Grwerhe von Todes wegen Es 1 bis 4 sowie von Schenkungen unter Lebenden (5 55) oder den über solche Schenkungen 3 Urkunden betreffen, lreten insoweit außer Kraft, als den Bundes- staaten nicht die Erhebung befonderer Abgaben (3 59) überlassen ist.

§ 61. Die Steuerpflicht für einen Erwerb, der bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründet f ĩ bisherigen ges esetzes begründet ist, bestimmt ssch hach den Schluß vorschrift.

; ö Sund tat iudftbrmngbesttunmunigen zu diesem Gesetz erläßt der

Königreich Preußen. Finanzministerium.

Zusammenstellung der zum Januar / Apriltermin 1906 durch die Rentenbanken erzielten Ergebnisse.

Am 1. Januar April 1906 sind an Renten übernommen

; Die Berechtigten haben dafür Abfindungen erhalten Die Kapita⸗

zu 9ᷣ'i0 des Betrages der vollen Rente

Cl cso y

Rentenbank 9. b.

n . pfli chteten

16

Summe Bezeichnung zu

10

der des Betrages der vollen Renten on den von den Rente Ver⸗ (c 0)

in Rentenbriefen

Summe

sãmtlicher

6 2Ü3

An lien, welche Renten · Die aus⸗ e [. ablösungs· gelosten, 1 . kapitalien am er.

; age der Rent sind 1. April an e d, . der pro Januar / 1906 affe em. , , ,. 1 n ofur die Abfindungen termin 1906 Renten⸗˖ Bere ligten gekündigt briefe die Absndun resp gen in Renten · . ö betragen briefen ver- eingezahlt langt haben, betragen

6 6383 ** **.

Magdeburg, und zwar:

ö ? Hannover 5 Münster, und zwar: aus Westfalen und Rhein⸗

. der Prov. Hessen⸗Nassau

aus der Provinz Sachsen . 3273

provinz 1440 1481 408 3343 3343 1827 1827

230 253730 2868

1 Königsberg 5 886 Breslau 1078 ; Berlin 1604

57

7297 70 146475 153 675 1116 40 17625 24 405

ĩ õois 76 31 . ö . 3 323 3 71 22. 7203 57 535 1 276

14117 35

2235 70 45 525 46275 9075 75 * 75 375

40 *

408 371 9075 3 485

1827 40 380

ierzu aus den früheren

Uebernahmeterminen ... 1392633 20 222 320 99

Top Dig TD 21 614 954

720 3688 73509 70486 77 835 200 44. ls 44, 4 51 6s! 350 029 6616 ITT Ti Ib odo 68 136 35 Ts Nos s VF Fr ffn, d dr S ,, s 1381 838 9022 996793 30 gits Hola? 4 452 . 368 . 2 600 g52 0116 7 969 102 ol /. as 323 504 79293 gog 5957 852 688

5 359 169 34 10 au 63 . s a80 315 566 , 5152 doh bös 356 5182 563 33

1709 73 739771, 73 18127 641 505 7020 1275 5 91422 48 915 114750

1730 98. 8 4. * . 508 425 Slo - 32175 S 167 50 1759 7 134 115 330 27 S4 575

220 40 600 182 244 22 652 695

Summe 1394291 Außerdem sind an Rente übernommen und haben die Berechtigten dafür an Schuldverschreibungen bezw. Rentenbriefen erhalten a. von der Paderborner Tilgungskasse. .. * . b. von der Eichsfeldschen Tilgungskasse .. D 2. 8 5 (aus un estpreußen hien Brandenburg Sachsen

. 6. u. Rheinprov.

essen⸗Rassau .... ofen ommern

chleswig⸗Holstein ..

c. auf Grund des . vom 7. Juli 1891 (Rentengutsrenten).

D TT of 7 sss Fos

1384 955 1023 021737 Do dd To ir dd sss ß od 57

243 154

128 970 1113647 247 629 117803 41946 25 870 148 915 15 972 378 347 921 835 138 412

6b 090 000 3437745

2 861 415 122 685 628 770

3 689 355 391 380

2 212 535

22 352 280

33729215

1 JJ . 11è 1111111111

To T7 pos os Gs did b sos, T sr sss - DTD d Ss S7

6 098 9366 04 101631385 6090 000

3 437 765 oo og3 a9 3 417 6465 27 454 307 54 666 Gag 3. 2 187 0635 6 1565 497 5 231 553 S5]. * 365 S6 2 367 532 45 ho 260i 43 185 756 1 g ö K,, 6 656 gg od z 112961 Z6 355

z öh b57 05 234 771 3 3655 355 z is = Riss os 233 3 9237 r 28 Rz a5 5. 17113585 2 sd e 255 66 3 1121415 Isg gs zi 13 5i5 i' 135 3535

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Summe zu o —ů— Q e.

d. auf Grund des Gesetzes vom 8. Juni 1896 (Erbabfindungsrenten) aus Ost und

*

Summe zu d.. 231 30

J iV 7 7d id

285 5925 1425 13

Westpreußen aus Schlesien k Pommern

145 278 6 314 588 38 2094518 64 5753 i.

8 167 956 . 6 25

TD

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o 672 613 386510 663 4660

Uebersicht

äber die von den Provinzialrentenbanken seit ihrem Bestehen bls zum 1. April 1966 ausgegebenen 4 und ausgelosten Rentenbriefe.

An Rentenbriefen sind bis Mithin sind Bezeichnung zum 1. April . am 1 April Rr. 1906

der in uulauf a, c, Keel

Provinzen gesetzt gelost gewesen M6 M6 Mp6

S2 O29 705 44138 010 37 891 695

Brandenburg.. auf Grund kes Ge⸗

2 861 415 188790 2672625

6 758 780 26 154 930 31 653 850 esJ. vom 7. Juli 1891

27 372 225 2 197 050 25 auf Grund des Gef. .

. 8. Juni 1896 2 850 ö 2 850 chlesiben 109 9765 655 84 255 gg5 25 680 666

auf Grund des Gef. 6 159 450 568 020 5 h91 430

auf Grund des Gef.

An Rentenbriefen sind bis Mithin sind

Bezeichnung zum J. April 1966 am r Fi

d ö in Umlauf aug. . er gt

Provinzen gesetzt gelost gewesen 6 6. J 10

An Rentenbriefen sind bis Mithin sind Bezeichnung zum 1. April 1906 .

der in Umlauf aus · 13 ere t

Provinzen gesetzt gelost gewesen A6 S0. 6

vom 7. Juli 1891. vom 8. Juni 1896 5925 ö 5 925

ch 65 031 225 38 243 775 26 787 450 auf Grund des Ges.

vom 7. Juli 1891 122 685 6 660 ; auf Grund des Ges. ane . 8. Juni 1896 -. . ö. , 5 670195 1795125 3875070

a . ö vom 7. Juli 628 770 20 355 608 415 auf Grund des Ges. ; vom 8. Juni 1896 ꝛĩ

Westfalen und

36 615 1995 25690 395 10 924 800

3 689 355 3665 3655 3 324 000

Rheinprovinz.

auf Grund des Ges. vom 7. Juli 1891 auf Grund des Ges. vom 8. Juni 1896 Hessen⸗Nassan auf Grund des Ges.

vom T. Juli 1891 . auf Grund des Ges. vom 8. Juni 1896

6 257 475 3 2652 30o9 2955 175 z9l 380 236 380 166 000

Dos ba old gs6] 38 aba sio ] 16 o auf Grund des Ges. ob8 175 vom 7. Juli x5

9 212 h535 1111890 8100 auf Grund des Ges. 6

vom 8. Juni 189611 1425 ö 1425 Pommern. 44 075 070 23 542 035 20 533 035 auf Grund des Ges. vom 7. Juli 1891 9 22 352280 1124415 21 227 865 auf Grund des Ges. vom 8. Juni 13896 1350 75 1275 10 Schleswig⸗Holstein 44 956 290 15 660 165 29 296125

auf Grund des Ges. vom 7. Juli 1891. 3379215 135 285 3243 930 auf Grund des Ges.

vom 8. Juni 1896

50h go3 575 ] 300 207 540 205 696 035 Zusammen 76 169 310 5 953 299 70216 110 11 560 75 11 475.

k . ö ö ö ö) 5 . t 1 ö