1906 / 138 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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6 . . . . *

Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden.

Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.

§ 24. Erwarten der Steuerbeamten.

Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens C. 20) abzuwarten.

Findet sich der Beamte ein, so muͤssen alsdann sogleich in dessen Gegenwart die Braustoffe . und es muß mit der Ein⸗ e, , begonnen werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen.

Sind Braustoffe für mehrere 6 Einmaischungen (5 20) am Aufbewahrunggorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorrãͤte bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräte . * dem angemeldeten Aufbewahrungtort unter amtlichen Ver⸗

nehmen. 1 6. darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierhereitung, bei dem er nach der Erklarung (5 223) Verwendung finden soll, und nicht in größerer, als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebracht werden.

§ 25. Nachmaischen.

In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, sodaß keine Nachmaischung stattfinden darf.

Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein⸗ für allemal angezeigt werden, in wievlel Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.

§ 26.

Die Inhaber 1) der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen a. der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungtjahren 1994 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuer⸗ wert von 8000 SP überstiegen hat, oder b. das Gesamtgewicht (5 5 Abs. 2) der steuerpflichtigen Brau⸗ stoffe in einem späteren Jahre 2000 dz übersteigt,

der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Brauftoffe 069 dz übersteigt,

sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malj- steuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Maljes zu benutzen.

Die Verpflichtung entstebt für die Inhaber der Brauereien zu 14 am 1. April 1968, für die Inhaber der Brauereien zu 15 und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 dz übersteigt.

Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.

Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen.

Aufstellunggort und Einrichtung der Malzsteuermüblen und der selbsttätigen Verwiegungtsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.

Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malisteuermühlen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet fein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusseg ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum lwerke gelangen kann, nachdem eg die Verwiegungg vorrichtung durchlaufen hat.

§ 27. b. Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer.

Die im 5 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das ur Bierbereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die alisteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Maljes zu entrichten , , Sle sind in bezug auf dag auf ibrer Malj— teuermühle geschrotete Malz von den in den 17 Abf. 3, 26, 21, 253, 24 und 25 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Auf⸗ bewahrung der Vorräte an Malischrot, der Anmeldung jeder Cin= Ei ns der Zeit der Ginmaischung usw. und des Nachmaischens efreit.

Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Ver⸗ mahlungesteuer zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein vorgeschriebenen Aufsichtãmaßnahmen.

Für die Feststellung des Gewichts des guf die Malisteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im 5 29g, die An⸗ zeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend.

C. Pflichten der Brauer, die Vermahlungssteuer entrichten.

§ 28.

Brauer welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, daz auf der eigenen Malisteuermühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Mal- steuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.

Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzeg genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen ug oder will er sich solche be⸗ schaffen, so hat er hiervon der Steuerbe oörde Anzeige zu erstatten und

ch den fär die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. ö

Von Beschädigungen der vnn erer mhle oder der selbsttätigen Vewiegungevorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, bon Unregelmäßigkeiten in der Tatigkeit der Verwiegungsorrichtung sowie von erletzungen des amtlichen Verschl usses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor AÄb= lauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegunggborrichtung die Taätigkest bersagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen mes Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zellgen Mal auf der Malzsteuermühle schroten. Dag Gewicht des ge⸗ e ere Malzes ist in diesem 56 unter Mitwirkung des . Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (5 30) anzuschreiben.

Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Ver⸗ wiegunggvorrichtung außer Betrieb und gemãhrt zur , he, ,. Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Mall⸗ steuermühle esne angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maß⸗ nahmen zu gestatten.

§ 30.

Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvor⸗ richtung befindlichen Zählwerks fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigen⸗ händig vollzogen, daz Mahlbuch monatlich abgeschlossen und späteslteng am dritten Tage des nächstfolgenden Monat der Hebestelle eingereicht

werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der

Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen;

auch kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu. und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. n

d. Zulassung anderer als der im §5 26 bejeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungssteuer; Zulassung von Genossenschaftsmühlen. .

Die Steuerbehörde darf auch andere als die im 5 26 bezeichneten Brauer auf ihren Antrag unter den in den S5 26 bis 30 vorgeschrie⸗ benen Bedingungen zur Entrichtung der Brausteuer im 66 der Vermahlungssteuer zulassen, auch darf sie bei diesen Brauern bis zum 1 April 1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttäͤtigen er n , unter enn. anderer sichernder Maß⸗ nahmen absehen.

Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malz⸗ steuermühle mit selbsttäliger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüglich der von der Verwiegungsborrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des 3 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 32. Abfindung.

.

Aufsicht sbefugnis der Steuerbeamsten: a. Be such der Gewerbsräume.

Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung von geschrotenem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und n der Gehräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur Ausübung der Steuer- aufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geöffnet werden. So⸗ lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder 37 zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverschlossen und der

i din e r, n arsheat fich zugleich guf die an die Brauerei e Au nig erstre zug auf die an die Brauere anstoßenden, mit 33 Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im 3. . 8 eh bis 31 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz eschrotet wird. ö Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen , werden, welche die Ausübung der gesetz⸗ lichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuerbehörde if be⸗ fugt, anzuordnen Deffnungen in der Braustätte, die zu un⸗ bemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauenz unter Verschluß gesetzt werden. nr, ,. 34. b. Haus suchungen.

Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung ver⸗ wendet werden d deshalb eine e Haussuchung erforderlich, es sei bei Perfonen, die Brauerei betreiben oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der für a n gesetz⸗ lich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Be⸗ ständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz⸗ oder Zusatzstoffen geeignet sind.

§ 35.

e. Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichts⸗ handlung vorgenom men wird. .

en, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird,

on und ihre Gewerbgsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtebeamten die

Hilfedienste zu leisten oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Na J. der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tatbestandes bei vor⸗ gefundenen , der. bestehen, in den vorgeschriebenen Grenjen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfs= mittel zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.

§ 36. Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser.

Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein:

in den Wintermonaten Oktober bis Februar , m. Vormittags von 83bis 12 Uhr und Nachmittags von J bis 5 Ühr, in . übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo sie stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

So welt möglich, muß in , . Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. .

§ 37.

Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der ,,, und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen.

Wer andere als die nach 5 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, jum Absatze be⸗ stimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine böhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis ,. Mark. ; ;

Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz⸗ oder lch stz gz in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlich⸗ eit G 33) vorgefunden werden, sofern ic nachgewiesen wird, daß 3 uff 9. chlleßlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung

mmts sind.

Neben der Gelkstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz⸗ oder Zusatzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Rädsicht darauf. wem die Gegenstände gehören.

Stehen, der Einziehung fatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die b, . des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme bon zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.

Die Vorschriften im Abf. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwider⸗ handlungen gegen ein gemäß 5 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowse auf die Verbreitung von gr unn en der im §z 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Cinziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken.

Begriff der Brausteuerdefraudation. 538.

Wer es unternimmt, die Braufteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Braufteuerdefraudatlon schuldig.

39. Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht an⸗ genommen: I) wenn mit der Verwendung (Ginmalschung, Zumgischung, Zu—⸗ setzung) solcher steuerpflichtigen Brauftoffe, die der Steuerbehörde

nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur begonnen ist;

2 wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem 39 . Erklärung (5 22) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung

olgt;

3) wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauertj ohne Genehmigung der Steuerbebörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei ge. nehmigten Malisteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbfttãtige e, n, , . egangen ist;

4 wenn ein Brauer durch unrlchtige Anschreihungen in den von ihm zu führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben be, wirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem n edrigeren als dem der Vor feif des Gesetzes entsprechenden Satze be— rechnet wird. ro

Der Defraudation wird gleichgeachtet:

I wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brauein— maischungen, sei eg an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärtz be Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich

em e fa Menge (6 17 Abs. 3 um mehr als 10 vom Hundert uͤber⸗

5 wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatz des 24 ent gegen, in der Braustätte außer der . Zeit oder um mehr al

2 vbom Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete

Menge, oder der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der be— stimmten Aufhewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;

3) wenn sich im Falle des 8 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Auf— nahme der Lagervorräse Gewichtzabw ,. von mehr als 10 vom 8 zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen

ollbestand ergeben;

4 wenn in einer der Vermahlungesteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermũhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malies von dem Zählwerk entweder gar nicht oder ju gering angegeben wird;

5) wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weh, daß das Zählwerk der jefbsttätigen Vertniegungshorrichtung seinct Malssteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibi, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen 5 ohne einen . Zeugen zuzuziehen und unter 2. itbeurkundung das Gewicht des Maljes im Mahlbuch anzuschreiben;

6) wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 vom Bundesrgte vorgeschrlebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind;

) wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Biermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer

ju führen. Strafe der Defraudation. § 41.

Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe ver⸗ wirkt, die dem vierfachen Betrage der dorenthaltenen oder zur Un⸗ gebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung glejchkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.

Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (5 40 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudatlon bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemeffen. Im 2 des § 40 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuer-

etrag von den ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§ 42.

Kann der 5 der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich die begangene Defraudatlon nicht bloß auf eine Nachmaischung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach ju bemessen, was an Mak und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen zu werden ple Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudatlon nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, so' tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein.

§ 43.

Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beab chtigt ge⸗ Pei fh so findet nur eine Ordnungestrafe nach Vorschrift des

6 statt.

§5 46 6 Strafe des Rückfalls. 44.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher— gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der dorenthaltenen Steuer bestimmt. Dlese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen.

Jeder fernere Rückfall nieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann 36 richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§ 46.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die y . nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.

Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse . ten ee bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre erflossen w

Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

Ordnungsstrafen.

§ 46.

Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen wird, sofern nicht die im § 57 angedrohte Strafe oder eine Vefraudatlonestrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungestrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.

Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht . fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nicht unter dreißig Mark

agen:

1) wenn, den Vorschriften in den 55 13 und 22 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und ⸗Gefäße oder die Ein⸗ reichung der Erklärung unterblieben ist;

2) wenn Malz entgegen der Voischrift im § 17 an einem an— 26 als dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird;

3) wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten (5 20) oder vor Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuerkeamten ge⸗ wartet werden muß (5 24), eingemaischt worden ift;

4 wenn die zu einem Gebräu gehörige Biermenge um mehr als 10 vom Hundert von dem angemeldeten Bierjuge (5 20) abweicht;

5) wenn . Nachmaischungen (5 265) vorgenommen worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Ve bene liefe; nach § 39 verwirkt ist;

6) wenn jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes ge⸗ stattet ist (35 9), Bier an nicht zum 6 gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;

wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer 56 ten, . in Gemäßheit der S5 26 bis 30 obliegenden ber .

Die Uebertretung e , für die Sicherung der Steuer be⸗

sonders wichtiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (ju 7)

e, d,, bis jum Betrage von sechshundert Mark belegt werden. § 47.

Mit Ordnungsstrafe (6 46 Abs. I) wird außerdem belegt:

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerintereffes ver— vflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile an bietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Be—= stechung (5 333 des Sie ele, vorliegt;

2) wer Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen läßt, durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübun

eines Amtes in 21 auf die Brausteuer verhindert wird, sofern 26 er Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (5 113 des Strafgesetz· buchs) vorliegt. 4

Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhan dlungen gegen die Gesetze.

Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung befonderer Vorschriften dieses Gesetzes verhunden, so finden die Vorschriften des Stra gesetz⸗ buchs (55 74 bis 78) Anwendung.

Im 6 mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die nicht in Defraudationen beffehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig enlbeckt werden, die Strafe N. denselben Täter sowie gegen . Täter und

Teilnehmer jusammen nur in einmaligem Betrage festgesezt werden.

§ 49. Zwangsmaßregeln.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vor⸗ chriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungg⸗ estimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Feldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht t fen wird, diese auf Kosten der Ii r gen herstellen lassen. Die Cinziehung der hierdurch erwachsenen

uslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zoll. gefällen und mit dem Vorzugörechte der letzteren.

S 50. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzeg verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen . , . die in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:

D diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un⸗ vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2). der Nachweig erbracht wird, daß der Brauerejtreibende bei Auswah] und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei err tif dieser oder der eingangs bezeichneten Hausgenoffen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschãfts⸗ manns zu Werke gegangen ist.

Als tz Fa . gilt insbesondere die wissentliche An⸗ stellung oder Beibehaltung eines wegen Brau steuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehllfen, falls nicht die oberste Finanzhehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat.

Ist ein Brguereitreibender, der nach den Vorschriften dieses Ge⸗= setzes subsidigrisch in Anspruch genommen wird, bereitz wegen einer von ihm selbst in der nachgewlesenen Absicht der Steuerverkürzung be . Brausteuerdefraudation bestraft, fo hat er die Vermutung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen fich, als er nicht nachweist, daß er bei rr nn und Beaufsichtigung seines eingangs bezeichneten ,, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfizmanns ange—⸗ wendet hat.

II. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei= treibende für die unier J bezeichneten Perfonen mit feinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Paftung in Gemaäßbeit der Vorschriften zu J kann der Brauerei⸗ treibende nur durch richterliches Erkenntnis verurteilt werden.

L. .Dle Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuhe von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unbermögengfalle an die Stesle der Geldbuße zu ber rgb. Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll⸗ strecken zu lassen. 3

51.

Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt en S5 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitssfrafe

im ersten 33 der 2 sechs Monate,

im ersten Rückfall ein Jahr,

e im ferneren Rückfalle zwel Fahre nicht überschreiten. z 52.

Verjährung.

Die Strafverfolgung von Zuwiderbandlungen gegen die in den L und 3 getroffenen Vorschriften (9 37) und von Brausteuer⸗ defraudationen (68 38 bis 40) verjährt in drei Jahren, die Straf⸗ Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an ge⸗ rechnet, an dem sie begangen sind.

Der Anspruch 14 Nachjahlung hinterzogener Gefälle erlischt in

drei Jahren. Strafverfahren. § 53.

Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brau— seuervergehen fowie für die Strafmil derung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, 3 . sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze

mmt.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen Allen dem Fiskus degjenigen Staates zu, von dessen Behörden bie Strafentscheidung erlassen ist.

§ 54.

Jede von einer nach 5 3 zuständigen Behörde wegen Brausteuer⸗ dergeheng einzuleitende ÜUntersuchung und zu erlassende Strafentscheidung lann auch auf diejenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundeg⸗ staaten angehören, autzgedehnt werden. .

Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und eamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckunggmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstgaten sollen sich gegen. h tätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen 2 litken Maßregeln lelsten, die zur Entdeckung DYder Bestrafung der Yrausleuer hin gerzieh ungen oder der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereltung dienlich sind.

§ 56. Schlußvorschriften.

Dieseg Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.

R dinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Gssig! und Mal für ö (chnung von Kommunen und Korporationen bleiben bie Bestimmungen * rtikel 5 z 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Veutschen Zoll., und Handelzbereins betreffend, in Kraft.

Nachweisung der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1906 bis zum Schlusse des Monats Mai 1906.

8.

4.

5.

Oberpostdirektionsbezirke Mai 1906

Hierzu Einnahme in den Vormonaten

Zusammen

Einnahme in dem⸗ selben 3

des Vorjahres (Spalte h)

16.

J. Im Reichspostgebiet.

rankfurt a. O.. ; tetti .

C w O W do

28. 1 * 1 8 1 2 2 2 1 2 1 2 1

Vüffel dorf Trier

armstadr Schwerin i. M..

Aldenburg. . . 3

K Straßburg i. E. M . *

16990 8082 16042 151 348 7743 9991 12088 3 884 13 344 7859 28 172 15568 14922 21 351 12591 19 436 21160 18 206 16930 13 918 36 886 16924 42 992 29218 8232 15 915 102 117 4427 24 910 45 620 27 848 39130 11712 21 510 4519 93975 13 049 28 340 162 405 21 341 6512

34337 16204 32 066 368 720 14886 21 286 23 730 7201 26 758 16915 59 735 31 999 27319 41 872 24753 40 265 45980 37291 22071 298 032 73 838 32 846 28 048 60 237 17093 32 926 205 160 9 455 49 586 92 826 58 465 90979 23 112 45 650 8028 22 520 22318 58 898 324 956 47 512 12273

29 299 14805 32114 496161 13 622 20 172 27 320 6584 24730 15 449 54 334 26 300 29 141 42195 23 128 37391 37 545 32 838 16184 25 286 63 282 28 476 79 641 59 420 20 341 26 696 184 805 8223 418 328 80 643 54 887 77 304 22 957 40 262 7444 21 147 21 796 51247 267 986 49 400 9 562

Summe J IH. Bayern HI. Württemberg..

1098817 103 107 29 055

2 307 9g64 207 463 59 gaz

2 230 464 190 967 59 141

Neberhaupt Berlin, im Juni 1906.

1230980

2575371

Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts. Biester.

2 480 573

Bauwesen.

Zwei für das Sauerland und seine Industrie wichtige Anlagen in diesen Tagen eingeweiht worden: die Glörtal Dahlerbrück und die Jubachtalsperre bei Volme.

Bauwerke hängen mit andern gleicher Ar großen, sich steigernden Wassermangels de n werden mußten. In erster Linie ist die Industrie im mittleren und unteren Ruhrtal auf solche Stauwerke angewlesen, aber auch für die Genossenschaften im Gebirge, namentlich im Volmetal, ist die An⸗ lage von Sammelbecken insofern wichtig. als die dortige Bebölkerung in hohem Grade von der Industrie abhängig ist. Wie die Köln. 5 zeigte sich seit 1393 im Volmetal die Bewe Talsperren; acht Jahre lang hat ein prob der Angelegenheit beschäftigt, bis im Juli 1901 die Volmetalsperren- Genossenschaft gegründet und mit der geldlichen Unterstͤtzung des Ruhr⸗ talsperrendereinz an die Ausführung des schwebenden Projekts, der Jubachtal⸗ und Glörtalsperre, geschrliten werden konnte. Dle Sperre im Glörtal wurde im Januar 1963 in Angriff genommen und be—

wichtigsten Zahlen 2 qREKm, mittlere Zuflußmenge jährli Stauspiegel 308,70 m über N. N., Oberfläche bei vollem Becken kauerwerkmasse 33 140 ebm, Länge der Mauerkrone 167 m, Breite 5 m, Stauhöhe über Talsohle 28,7 m, größte Höhe der Mauer 32 m, größte Sohlenbreite 22,83 in, Ueberfalllänge 15 m, Kosten insgesamt etwa S50 000 4A, davon etwa 120 900 M für Grund⸗ erwerb, Kosten für 1 cbm Stauinhalt 39 5. Während die Glör⸗ talsperre schon längere Zeit in Betrieb ist, wurden die Arbeiten zur Jubachtalsperre erst. Anfang 1904 in Angriff genommen und konnten wegen der Schwierigkeit bei der Gewinnung von Bruchsteinen erst im Januar 1906 vollendet werden. Diese Sperre hat ein Nlederschlags⸗ flußmenge beträgt etwa 5 009000 cbm, Der Stauinhalt

usammen, die infolge des uhr in Angriff genommen

isches Komitee sich mit

Betrieb gesetzt. Niederschlags gebiet

und Abmessungen 5 500 0900 cbm, normaler

ebiet von 6, 6 qkm; die mittlere Zu Stauspiegel liegt 343,7 m über N. N. beläuft sich auf 1 056 00 epm; die Oberfläche mißt bei gefülltem Becken 12 ha. An Mauermasse wurden 27 600 ebm verwendet. Die Stauhöhe über der Talsohle ist etwa 28 m, die größte Sohlenbrelte 19,2 in, die Kronenbreite 4,5 m, die Kronenlänge 152 m. Die Kosten betragen etwa 650 000 S, davon etwa 50 900 MS für Grunderwerb. Man kann annehmen, daß der Inhalt der Sperren einmal im Jahre ausgenutzt wird. Bei einem Inhalt von 3 1590 000 ebm und einem jäbrlichen Zuschuß von 31 750 M beträgt der Preis für ein Kubikmeter das ist also ein für die versorgung von Städten außerordentlich niedriger Preis. Für die Interessenten ven der Volme kann man annehmen, daß der Inhalt der Sammelbecken im Jahr ung den jetzt vorhandenen Motoren stellt sich dadur alsperrenwassers von 315 Pferdekräften herautz. Die Kosten für eine Pferdekraft betragen für das Jahr 115 6 oder für die Pferde⸗ ürden alle Triebwerke an der Volme voll⸗ ständig ausgebaut und mit leistungsfähigen Motoren versehen, fo würde durch die Talsperre ein Nutzen von 468 Pferdekrä steben und die jährlichen Kosten für eine Pferdekraft nur noch 77 betragen. Bei der feierlichen Einweihung der Jubachtalsperre wurde die Hoffnung ausgesprochen, daß demnächst der Bau der Kierspe⸗ ngriff genommen werden.

Literatur.

Roman von Guy Thorne. ischen übersetzt von Klara Moeller. 450 M Verlag von tholdi in WRismar. Der Roman hat bei seinem Erscheinen in gland Aufsehen erregt, verdient es aber nicht;

er normale

Wasser rund 1 3, Zwecke der Wasser⸗

enutzt wird.

efähr zweimal aus eine Nutzleistung

kraftstunde 3,5 9.

sperre werde in

Als es dunkel war.

weniger wegen

seines Stoffes, als wegen seines geringen dichterischen Wertes. Er will die Folgen schildern, die sich machen, weil einer der Grund Auferstehun Den Einflu kirchlicher Dogmen

ergreifend darzustellen, ; Guy Thorne besitzt diese Menschen, die er schildert, sind Schemen, ihre inneren Kämpfe sind des Romans nähert sich

körperliche erscheint. gestaltung würdig dichterische

Christi,

in einer

nur äußerlich erfaßt, und die ganze Fabel

bedenklich dem Kolportagemäßigen. t archäologischen Schwindel, den ein Jude und Hasser des Christentumg in Szene setzt, indem er einen von ihm abhaͤngigen christlichen Ge— lehrten zwingt, in Jerusalem ein falsches Grab Chusti zu konstruieren, einer gefälschten Inschrift Joseph von Arimathia den Leichnam Jesu vor den Jüngern barg, nachdem er ihn aug dem ur— Diese phantastische Fabel ist tlerisch gestaltet, daß die Darstellung den Zweck verfehlt, den der Verfasser wohl in bester Absicht mit ihr berfolgt haben mag. Was man dem Buch zugestehen muß, ist ein sehr geschickter äußerer Aufbau.

Ein gekaufter Mann. Roman von Arthur Achleitner. Verlag von Gebrüder Paetel. (3 6) Die schriftstellerische Bedeutung Achleitners entspricht in keiner Weise der großen Verbreitung, die feine ch der vorliegende Roman erhebt sich chnitt der mittelmäßigen Unterhaltungslektüre. Mann von der tyrannischen Ehefrau,

in dem na

sprünglichen Grabe obendrein so unkün völli

Schriften gefunden haben. nicht über den Durch

Er schildert, wie ein

die er ihres Geldes wegen geheiratet, loskommt und die Jugend- Von feinerer Psychologie ist in der arstellung nicht die Rede, und die Derbhelt der Darstellung ist zu äußerlich, um urwüchsig wirken zu können. Ebensowenig Gutes läßt von einem jweiten Roman des Verfassers en, der im gleichen Verlag (3 erschienen ist. erzicht auf jede feinere Charakteristerung und Vertiefung Auffällig ist in beiden Büchern die über⸗ aus äußerliche und matte Schilderung des Gebirgsmilieus.

Do di. Roman von Paul Oskar 5 M) Die Lektüre di

sch bo Geste in“ sa er ist unter der Probleme geschrieben.

Paetel.

fluß engherziger Verwandten st läßt einen angenehmen Eindruck.

liebte sich doch noch erringt.

enommen hatte.

.

Es handelt sich nämlich um einen

.

unterhaltende Lektüre empfohlen werden.

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Auswahl o Unter dem

von Fr. Halberg⸗Krau

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der vom Münchener

Unser Bayerland“; das Aquarell stellt den Zugspitzgipfel dar. Zahl- . lleinere Notizen vervollständigen den tertiichen Inhalt der Nummer.

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Spanten ist das neueste Heft der Illustrierten Mongtsschrift für er Welte ourier⸗ (Verlag von Carl Gerber, Die Nummer bringt eine rei

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als Irrtum

Tugendloses

öcker (Verlag von Gebrũder eses Romans, der die Jugend eines Mädchens schildert, das nach langen Kämpfen und Enttäuschungen ihren Vater wiederfindet, der sich von der schwachen, unter dem Gin⸗ ehenden Mutter getrennt hat, hinter- Die Charaltere der Hauptfiguren sind scharf und anschaulich geschildert, auch die Nebenfiguren tragen Individualität. Dag Buch hat nirgends Längen, obwohl es in der epischen Breite geschrieben ist, die dem Roman zukommt; es kann als gute,

Barcelona bis itel Cicergne für Spanlenreisende ver= öffentlicht der Privatdozent Dr. B. Schädel (Halle a. S.) Ski und Winke, die für jeden, der nach Spanien seine Schritte zu lenken beabsichtigt, von Wert sind. Die Nummer enihält sodann noch einen Vierfarbendruck Im bayerischen Voralpenland“ nach und die Faksimilewiedergabe des Umschla remdenverkehrsverein herausgegebenen Sch

dem Gemälde