e namen mn, , m, ö ? K 2 . ᷣ 33 . 83 . ö 3 . ,
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den Ref. Offizieren des Regt. übergeführt, Demuth, Oberlt. im 2. Mafur. Inf. Regt. Nr. M17; derselbe . den Offizieren der Landw. Inf. J. Lufgebotg übergeführt, Doering, Oberli. im 2. Westpreuß. — Regt. Nr. I5, mit der Aussicht auf br, n . ivildienst; der elbe ist zu den Dffizleren der Landw. Fußart. 2. Aufgebotg über⸗ geführt, Hutt, Festungsbault. bei der Fortifikation in Metz, mit der Augsicht auf Anstellung im Jivildienst; derselbe ist zur Landiw. 2. Auf⸗ ebots der r . übergeführt. v. Rocheid, Lt. im Braunschweig. Hus. wr. Nr. 17, der g bewilligt.
Von ibrer Dienstsfellung auf ihr Gefuch enthoben: Jaeger— schm id, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks 11 Möülhausen i. E., mit der Erlaubnis jum 2. der Uniform des J Bad. Leibgren. Regts. Nr. 199, Boettge, Major J. D. und Be— zirkgoffizier beim Landw. Bezirk Schrimm, mlt der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 3.
Der Abschied mit ihrer Pension bewilligt: Haupt (Hirschberg), Oberft z. D, juletzt Oberstlt. und Abteil. Chef im damal. Nebenetat des Großen Generalstabeg, mit der Erlaubnig jum ferneren Tragen der Uniform des Generalstabeg der Armee, Braun, Oberstlt. 1. D. und Kommandeur des Landw. Benrkg Ratibor, mit dem 22. d. M., mit der Erlaubnitã zum Tragen der Uniform des 8. Rhein. Inf. Regts.
Nr. JO.
Auf ihr Gesuch mit ihrer Pension zur Dip. gestellt: Höfer, Oberst a. B. in Swinemünde, zuletzt Kommandant von Swinemünde, mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Pfaff, Oberstlt. a. D. in Wiesbaden, zuletzt Major und Abteil. Kommandeur im Trier. Feld⸗ art. Regt. Nr. 4, mit der Eilaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des 1 Nassau. Feldart. Regtg. Nr. 27 Oranien. Dahms, hi. im Inf. Regt. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, zur Res.
urlaubt. v. Ernst, Lt. der Res. a. D. in Stuttgart, zuletzt in der Ref. des jetzigen Inf. Regtg. von Stülpnggel (5. Brandenburg.) Rr. 48,6 die Ärlaubnis zum Tragen der Uniform der Res. Offiziere dieses Regt. erteilt.
Im Sanitätskorps. Neues Palais, 14. Juni. Dr. Reischauer, Stabs. und Bat, Arzt des 2. Bats, Kaiser Alexander Gardegren. Regts. Nr. J, unter Beförderung zum Ober⸗ stabgarjt, vorläufig ohne Patent, jum Regts. Arzt des 10. Lothring. Inf. Regts. Nr. 174 ernannt.
Befördert: zu Stabgäriten die Oberärzte: Dr. Vorm ann beim Lehrregt. der Feldart. Schießschule, unter Ernennung zum Batg. Arzt des 7 Batgz. Inf. Regts. Generalfeldmarschall Prinz Friedrich Karl pon Preußen J. Brandenburg) Nr. 64, Dr. Faerisch beim Inf. Regt. von Wittich (3. i ef) Nr. 83, unter Ernennung zum Bats. Arzt des 3. Bats. 3. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 129, Dr. Stier beim 2. Garderegt. zu Fuß, an der Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärjtliche Bildungs wesen dieser vorläufig ohne Patent; zu Afsist. Aerzten die Unterärzte: Tr. Jancke beim 1. Masur, Inf. Regt. Nr. 116, Gerhardt beim Feldart. s,. Generalfeldzeug⸗ melster (I. Brandenburg) Nr. 3, Dr. Boit beim Feldart. Regt. Generalfeldieugmeister (2. Brandenburg) Nr. 18, Dr. Brogsitter beim 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 77, Dr. Hoppe beim 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58. Scharnweher beim Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (I. Schlesischen) Nr. 19. Stor beim , . von Holtzendorf (1. Rheinischen) Nr. 8,
üller beim 7. Rheinischen Infanterieregiment Nr. 69, Springer beim 36 Regt. n, n, J. (Holstein.) Nr. 86, Sübner beim Holstein. Feldart. Regt. Nr. 24, Ko epchen beim * en, Inf. Regt. Nr. 74, Proell beim 6. Bad. Inf. Regt. Kalfer Friedrich III. Nr. 114. Krause beim Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111. v. Kamptz beim Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg) Nr. 50, dieser unter Versetzung zum 2. Unterelsäss. Feldart. Regt. Nr. 67, Dr. La ber beim ri s Regt. Nr. 141, Greiner beim 1. Nassau. Fel dart. Regt. Nr. 27 Oranien; zu Oberärzten: die Assist. Aerzte der Re. Dr. 8 vers (Hannover), Dr. Schuppenhauer (UI Berlin), Dr. Jürgens Eimburg a. 8 Sr. Nüller (Elberfeld, Dr. Grevsen Flensburg), Dr. ,. t rankfurt a. O.), Dr. Ehrle (Stockach, Dr. Haeberlin
riedber, Dr. Müller ( Braunschweig), Dr. Gerber w Ellermann 6 Dr. Gros (I Darmstadt) Dr. Ter (Lennepy, Münz (Veidelberg],, Dr. Mangold
ei Dr. Rudolph ¶ I Braunschweig), Dr. Reh hock (Jülich Dr. Sch ol (Frankfurt a. M.), Dr. Bauer, Br. Etausen (II Berlin), Dr. Schott (Neuwied) Dr. Blum (III Berlin) Fel dm ann ( Bremen), Dr. Happe (Elberfeld), Dr.
ischer (Halberstadt), Dr. Woblauer (III Berlin), Dr. Meffert ji Bochum), Dr. Gr ie mert (Magdeburg), Dr, Hartwig Ham- urg), Br. Lauffs (Paderborn), Dr. Kothen (Erfurt), Höppner (Waren), Dr. Schel ble (Freiburg), Dr. Gil bert (Bonn). Dr. Renz Mülbeim a. d. Ruhr), Dr. Dünbier (Neuß), Dr. So bernheim fil Berlin), Dr. Zoeppritz (Heidelberg), Dr. Schwarz II Berlin, Dr. Frangen heim (1 Altona), Dr. Hönigbaus Coesfeld), Dr. Hem pel 1 Hapibus Dr. Cartsburg ¶ IAltona), Dr. Schottelius (Freiburg, Br. Bibergeil (111 Berlin), Smend (Bremerhaven); die Assist. Aerzte der Landw. J. Aufgebots: Sr. Klages (Hannover), Sch würtz (,örlitz; zu Assist. Aersten die Unterärzte der Res.. Dr. Lewin, Dr. Mendelsson, Dr. Habn III Berlin), Robrer (Donaueschingen), Ketterer (Freiburg. Dr.
etter (Friedberg, Dr. Se ige (Görlitz, Grae ff (UI Hamburg), Dr Otte (Osnabrück,, Dr. Stolte (Straßburg).
Versetzt: die Qberstabg. und Regts. Aerite; Dr. Höljer des 10. Lothring. Inf. Regis. Nr. 174, zum Berg. Feldart. Regt. Nr. 59, Dr. Uppen ka mp deg Berg. Feldart. Regtgz. Nr. 59, zum Inf. Regt. von Lützow (1. Rhein Nr. 25; dig Stabsärzte an der 6 Wilbelme⸗Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: Dr. Koch-⸗Bergem ann, als Bataillonsarzt zum 2. Bataillon Fäsilier⸗ regiments Prinz Heinrich von 56 (Brandenburgischen) Nr. 35, Dr. Niedner, zweiter Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs, als Bats. Arzt zum 2. Bat. Kaiser Alexander Gardegren. Regts. Nr. 1; die Stabs. und Bat. Aerzte; Dr. Harmel des 2. Bats. Inf. Regts. Generalfeldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, zum 2. Bat. 4 Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 67, Dr. i. des 3. Bats. 3. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 129, zur Kaiser Wilhelms. Akademie für das militäräͤrztliche Bildungswesen.
Buchholz, Oberarst beim Inf. Regt. Bremen (1. Hanseat) Nr. 7b, auf sein Gesuch ju den Sanitätsoffizieren der Landw. 1. Auf- gebots übergeführt.
Der Abschied bewilligt: Jaeger, Oberstabs! und Regtg. Arzt des Inf. Regtg. von Lützow (1. Rhein) Nr. 28, unter Verleibung des Charakters als Gen. Oberarjt, mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen seiner bisberigen Uniform;
rof. Dr. Grawitz, Oberstabgarjt der Landw. 2. Aufgebot III Berlin), mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform der
anttätgoffittere; mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Rniform: den Stabsärzten der Res. Dr. Boden ste in (Belgard) Dr. Wiemuth, Dr. Wolff (Jakob) (III Berlin). Dr. Balsar Neu- wied) Dr. Hũlo w (Potsdam); den Stabsãrzten der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Tänzer, Dr. Deus (Arthur) (III Berlin), Dr. Stadt- sänder (Ceile, Dr. Kühl (Flensburg), Dr. Stein (Görlitz), Dr. Wie 263 rah Dr. Gesang (Hanau), Dr. Guggen⸗ beim 6 1 Dr. Pieck ETilsit), Dr. Lommer (Weimar). Der Abschied bewilligt: dem Oberstabgarit der Landw. 1. a gebot: Prof. Dr. Nußbaum (Bonn); den Stabsärzten ber Res.! Dr. Schemmel (Detmold), Dr. Haase (Hannover); den Stabtärzten der Landw. 1. Aujgebotẽ⸗ Dr. Bungert, Dr. Unverfehrt (Aachen), Dr. Hor wiß (II Berlin), Br. Hod. . (1 Breslau), Dr. Geuer, Dr. Schulte (Cöln) Dr.
ifse (Dässeldorff, Dr. Wagner (Hanau), Dr. Mallison Köntgeberg;,. Dr. Sieglitz Mastatt); den Stabsärzten der
andw. 2. Aufgebotgz. Dr. Fritsche (II Berlin). Dr. Wil⸗ mang, Dr. Goejze ( Hamburg); den Oberärzten der Res.; Dr. Naumann (III Berlin), Dr. Witte (Elberfeld Dr. Frank ( Osnabrũck); den Qberaͤrzten der Landw. J. 2 Dr. Caspari, Dr. Levin (II Berlin, Dr. Thimm (Halle a. S); den Ober-
ärzten der Landw. 2. Aufgebots: Dr. Cordeg (II Berlin), Dr. . 3 in e. Crãmer 9 h * 36. 6 ng 4. 2 . j . . 9 / T. 0h ⸗ mann (Shen bannen . ;
Königlich Sãchsische Armee.
Offiziere, Fähnriche usn. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzun gen. Im aktiven 1 2 Juni. v. Hennig, Oberst und Kommandeur des 11. Inf. Regts. Nr. 139, vom 160. Juni d. J. ab zur Vertretung de beurlaubten Kom mandeurs der 7. Inf. Brig. Nr. 5 nach Dresden kommandiert. 13. Juni. Sch lick, Hauptm., d. Rüdige , Tt. — mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Dstafiai. Zi e n . Hrg. in der Armee und jwar ersterer als aggregiert beim 1. Sei-) Gren. Regt. Nr. 100, letzterer unter Beförderung zum Dberlt. mit einem Patent vom 23. Sep= tember 19095 C1 im 1. (Leib⸗ Gren. ö. Nr. 100 wiederangestellt.
Im Beurlgubtenstande 23. Mai. Bäßler, Hauptm. der gands. Inf g. T, mn Ten, Bennet Hiauichau, die Grlaubnis jum Tragen der Landw. Armeeuniform erteilt.
Abfchiedsbewisiigun gen. Im Beurlaubtenstgnde. 2. Juni, . Hauptm. der Res. deg 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, behufs Ueberführung jum Landsturm . i sreber der Abschied bewilligt.
Im Sanitätskorps. 15. Juni. Dr. Thomschke, Oberarzt, mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Ostasiat. Be— satzungsbrig. in der Armere, und jwar im 12. Inf. Regt. Nr. 177 mit einem Patent vom 11. September 1903 LI wiederangestellt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Ver fügung des Friegsm inisterium s. 31. Mai. Stück, Oberveterinär bei dem Remontedepot Obersohland, unterm J. Juni d. J. zum Stabsveterinär ernannt.
gaiserliche Marine.
Offiziere usp. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 12. Juni. CGoerper, Kontreadmiral, Marine= attachs bei der Botschaft zu Lendon, zur Information während der diessäbrigen Herbstmanöber der Flotte an Bord eines Linienschiffes der . Braunschweig - Klasse und im Anschluß hieran auf drei Tage nach Kiel und Friedrichsort kommandiert.
Befördert: Löhlein, Kapitänlt. und Navigationgoffizier S. M. Linienschiffe; Wittelsbach. zum Korv. Kapitän,. Frhr. v. Senar elens-Grgney, OSberlt. zur See vom Stabe S. M. kleinen Kreuzers Arcona, zum Käritänlt, Bode, Lt. zur See vom Stabe S. M. Linienschiffes Schwaben‘, und So hnke, Lt. zur See von der 2. Torpedoabteil, — zu Aberleutnants zur See, Dr. Rich ter, Marinestabsarzt von der Marinestation der Ostsee, unter . eines Patents vom 30. Mär 19606 unmittelbar hinter dem arineoberstabtarzt Dr. Mixius zum Marineoberstabgarzt, Dr. Jaborg, Marineoherassistenjarzt vom Stabe S. M. Küstenvpanzerschiffes „Frithjof', jum Marine stabzarjt, Baum, Marineassistenzarjt vom Stabe S. M. Llnienschiffeg . Kaiser Friedrich II“, zum Marineoberassistenzarzt, Dr. v. Wil ucki, Marineunterarit von der Marinestation der Nordsee, Dr. Hallenber ger, Marineunterarzt von der Marinestation der Ostsee, — zu Marineassist. Aerzten, Dr. Wan . Marineoberstabsarit vom Stabe S. M. großen Kreusers ‚Fürst Blsmarck', Dr. Ot tow, Marineoberstabsarzt vom Stabe S. M. großen Kreuzers „Friedrich Carl, — erhalten ein vom Tage der Ernennung zum Marine oberstabsarzt zu datier'ndes Patent ihres Dienstgrades.
Abschiedsbewilligun gen. 12. Juni, Fremereyr, Korv. Kapitän, Kommandeur der 1. Abteil. der 1. Werftdiv., der Abschied mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der bie⸗ herigen Ünisorm bewilligt. Dr. Knöner, Marineoberassist. Arzt von der Minenkempagnie, scheidet auf sein Gesuch mit dem 165. Juni d. J. aus dem aktiven Marinedienst aus und tritt zu den Marinesanitätgoffizseren der Res. über. Herrmann 8 ohannes), Fähnr. zur See ven der Maxineschule, zur Marineres. beurlaubt. Schack, Major der Seewehr 2. Aufgebots der Marineinf. im Landw. Bej. . Berlin, mit der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform der Abschied bewilligt.
Preußischer Landtag.
Herrenhaus. V. Sitzung vom 15. Juni 1906, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Gestorben sind die Mitglieder von Katte und Graf von Behr⸗Behrenhoff, beide am 10. Juni. Das Haus ehrt ihr Andenken in der üblichen Weise.
Neu berufen ist aus Allerhöchstem Vertrauen der Ritter⸗ a n n. don Arnim⸗Kriewen.
Auf der Tagesordnung steht die Beratung (allgemeine Diskussion) und Beschlußfassung über die geschäftliche Behand⸗ lung des vom Abgeordnetenhause unter Abänderung der Regie⸗ rungsvorlage angenommenen Gesetzentwurfes, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen.
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Am 28. Mai dieses Jahres hat das Haus der Abgeordneten mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzentwurf über die Unterbaltung der Volksschulen in einer Fassung zugestimmt, mit welcher die Königliche Staatsregierung sich im allgemeinen einverstanden zu erklären in der Lage war. Es tritt nunmehr an dieses hohe Haus die Aufgabe heran, sich darüber schlüssig ju machen, ob der vorliegende Gesetzentwurf in der Ihnen unterbreiteten Gestalt eine geeignete Grundlage für eine gedeihliche Welterentwicklung unseres Volksschul⸗ wesens und unseres Volkeschulrechts bietet. Bei der außerordentlichen Bedeutung, welche diese Materie beansprucht, halte ich es für meine Pflicht, die Hauptgesichtt punkte darzulegen, von denen die Königliche Staatsregierung bei der Vorbereltung und Behandlung dieses Gesetz⸗ entwurf ausgegangen ist.
Meine Herren, am 3. November 1817 erging die Allerhöchste Kabinetsorder, durch welche das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medijinalangelegenbeiten errichtet wurde. Schon an demselben Tage erging gleichzeitig ein Allerböchster Erlaß, durch welchen eine Immediatkommission eingesetzt wurde, welcher die Aufgabe juftel, auf einbeitlicher Grundlage für den gesamten Umfang der Monarchie das Unterrichtswesen zu ordnen und vor allen Dingen auch für die Volle—= schule auf der Grundlage des Kommunalprinzips eine Neuordnung in Aussicht zu nehmen. Meine Herren, seit dieser Zeit hat sich ununter⸗ brochen die Unterrichts verwaltung mit dieser mühevollen Aufgabe be⸗ schäftigt. Es gelang zunächst, und zwar erst nach etwa 30 Jahren, abgeseben von einer Sonderbestimmung für die Volleschale von Neu · Vorpommern, die Provinzialschulordnung fr die damals noch ungeteilte ¶ Provinz ¶ Preußen justande ja bringen. Weitere gesetzliche Maßnahmen auf diesem Gebiete haben fich bisher nicht erreichen laffen. Die Verfassung bestimmt in Artikel 25, daß die Mittel zur Errichtung und Unterhaltung der offentlichen Volkzschulen von den Gemeinden aufzubringen seien und alle Entwürfe von Schulgesetzen, die seit der Verfañusg in großer Zahl aufgestellt sind, fußen auf dieser Grundlage. Gz
ist trotz schwerer Kampfe und Mühe nicht gelungen, einen
der hiernach aufgestellten Gesetzentwürfe zur Verabschledung ju
ringen. Hindernd fiel dabel der Umstand ins Gewicht, daß in An- lehnung an Artikel 256 der Verfassung, wiederholt der Versuch gemacht wurde, ein einheitliches Unterrichtsgesetz oder doch wenigstens ein das gesamte Volkeschulwesen regelndes Gesetz justande zu bringen. Immer mehr stellte es sich heraus, daß es wegen des übergroßen Umfangs der Materie und ihrer besonderen politischen und finanziellen Schwierigkeiten nicht möglich sei, ein einheitliches, sei es auch nur auf das Volksschulwesen sich beschränkende Gesetz, zu erreichen. Meine Herren, nach diesen Erfahrungen hat sich die Königliche Staatsregierung entschlossen, in voller Uebereinstimmung mit dem sogenannten Kompromißantrage des Hauses der Abgeordneten vom 13. Mai 1904 sich in dem vorliegenden Entwurfe lediglich auf die Materie der Volksschulunterhaltung zu beschränken und sonstige Fragen des Schulrechts und der Schulverwaltung nur insoweit einzubenehen, als sie notwendig im Zusammenhange mit der Regelung der Volks⸗ schulunterhaltung stehen. Daß das letztere Rechtegebiet der gesetzlichen Regelung dringend bedarf, darüber herrscht, wie ich wohl annehmen darf, in diesem hohen Hause kein Zweifel.
Ein Blick auf die Begründung des Gesetzentwurfs beweist die Richtigkeit der schon in der vorhin von mir erwähnten Allerhöchsten Order vom 3. November 1817 hervorgehobenen Tatsache, daß der Rechts.
justand auf dem Gebiete der Volksschulunterhaltung ein außerordent⸗
lich verschiedener, unsicherer, teilweise veralteter und ungerecht wirkender st. Fort und fort entstehen noch in einzelnen Fällen neue Streitig keiten und tragen dazu bei, die Mißstimmung in der Bevölkerung über die Lasten der Volksschulunterhaltung zu verstärken. Es wird damit ein willkommenes Agitationsmittel geboten, um namentlich auf dem platten Lande die Kreise, die zusammenstehen sollen und zusammen⸗ stehen müssen, die Kreise des großen, mittleren und kleineren Grund- besitzes, miteinander ju verfeinden. Es kann keinem Zweifel unter⸗ liegen, daß sich eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Regelung für den Ausgleich grundsätzlicher Intereffen auf dem Lande förderlich erweisen wird. Der Entwurf schlägt dem Grundsatz der Verfassung gemäß vor, daß die politischen Gemeinden und die Guts— bezirke zu Trägern der Volksschullasten gemacht werden sollen. Natur- gemäß drängt sich hierbei die Frage auf, ob es nicht besser sein würde, bei der vielfachen Schwäche der Leistungsfähigkeit der kleinen Gemeinde- körperschaften größere und weitere Träger der Unterhaltungslast zu suchen. Es ist dabei an den Staat, an den Kreis und an andere größere Verbände gedacht. Gewiß lassen sich für den Gedanken der Staatsschule, der Krelsschule und so weiter gewichtige Gründe anführen. Trotzdem glaubt die Königliche Staatsregierung, sich nicht von dem Grundsatze der Verfassung, wonach die Gemeinden die Träger der Unterhaltungslast sein sollen, entfernen zu dürfen und zu können, da schon politisch die außerordentlich schwierige Frage der Staatsschule kaum zu lösen sein würde. In dem Augenblicke, wo man 100 000 Lehrer und Lehrerinnen zu unmittelbaren Staatsbeamten macht, würde es nicht zu umgehen sein, auch ihre sonstigen Ver- hältnisse, namentlich ihre Stellung zur Kirche und so weiter von Grund aus zu regeln und damit Fragen aufjuwerfen, deren Er⸗ ledigung zur Zeit ohne die tiefgebendsten Kämpfe nicht möglich sein würde.
Es würde aber auch bedenklich sein, das Interesse der Nächst⸗ beteiligten an der Volksschule ganz auszuschalten. Unsere großen Gemeinden haben Vortreffliches für die Fortentwicklung unserer Volksschule geleistet, und es würde nicht zur Förderung, sondern zur Hemmung der Volksschule und zu einer nachteiligen Schablonisierung führen, wenn man das Interesse der örtlich Beteiligten beseitigen wollte. Außerdem würde die Durchführung dieses Gedankens — ich betrachte dies als einen sehr wichtigen Gesichtspunkt — dem preußischen Staat Lasten zumuten, deren Aufbringungsmöglichkeit sich gar nicht übersehen läßt. Ich erinnere nur an die Besoldung der Lehrer, deren Grund- gebälter zwischen 900 und 1500 und deren Alterszulagen von 100 bis 200 MÆ variieren. Sollten die Lehrer Staatsbeamte werden, so würde eine einbeitliche Regulierung nur unter sebr erhöhten finanziellen Opfern möglich sein und schon damit eine außerordentliche Belastung der Steuerzabler berbeigefübrt werden. Aber auch in sachlicker Be⸗ ziehung würden naturgemäß die Ansprüche an die Einrichtung und Auzsrüstung der Schulgebäude bedeutend wachsen.
Aus diesen Gründen ist daber nach Ansicht der Königlichen Staatsregierung die Idee der Staatsschule und dergleichen undurch⸗ führbar. Eine angemessene Lösung dieser Frage ist nur auf der Grundlage der Verfassung zu finden, welche die Gemeinden ju Trägern der Volksschulunterhaltung macht, ein Gedanke, der, wie ich vorhin erwähnt habe, schon in der Allerhöchsten Order von 1817 als maßgebend bingestellt worden ist. Hieraus ergibt sich weiter die Not⸗ wendigkeit, die Gutgbeznirke gleich den Gemeinden zu Trägern der Volkaschulunterbaltung ju gestalten und für sie nur diejenigen be sonderen Bestimmungen vorjusehen, welche aus der Eigenart der Gutsbeyicke folgen. Daß eine solche Maßnahme in manchen Landesteilen — ich möchte hierzu ausdrücklich bemerken: allerdings nicht überall — Mehrleistungen seitens der Gutsbesitzer erfordert, unterliegt keinem Zweifel. Es wind Aufgabe des ergänzenden Ein⸗ tretens mit Staatsmitteln sein, dafür zu sorgen, daß diese Belastung eine unzulässige Höhe nicht erreicht. (Hört, börth
Auf die Einzelheiten der sich ferner ergebenden Fragen möchte ich bei dieser allgemeinen Besprechung nicht eingehen. Aber ich darf bemerken, daß bei der Beratung im anderen Hause binsichtlich der schwierigen Frage, wie in solchen Fällen, in denen Gutsbenrke und Gemeinden oder mehrere Gutsbenirke und mehrere Gemeinden einen Gesamtschul verband bilden sollen, die Untewerteilung der Gesamtlast zu regeln sei, die Auffaffung jur Geltung gelangt ist, daß man in gleicher Weise die Leistunge fähigkeit wie das Interesse an der Schule berũd⸗ sictigen soll und daß demgemäß alt normaler Untewerteilunge maßstab die Verteilung ur Hãlfte nach der Kinderzahl, zur anderen Hälfte nach dem Steuerauflommen vorgesehen ist, wobei jedoch die Grund⸗ uad Gebändestener nur jur Hälfte in Ansatz zu bringen ist. Ez ist ja schwer, für einen solchen Verteilungsmaßstab eine einheitlich zu⸗ treffende Norm za finden, die Staatgregierung glaubt jedoch, daß die ben dem anderen Hause beschlossene Vorschrift, von welcher Abweichaagen auf Beschluß des Kreisausschusses möglich sind, eine aa aber? Gestaltang dieser Verhältnisse ermöglicht.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Daß für den Gutsbezick der Gutsbesttzer junächst selbst die Lasten übernimmt und eine Unterverteilung nur auf seinen Antrag erfolgt, wird den Wünschen dieses hohen Hauses, wie ich annehmen darf, ent⸗ sprechen.
Aus der Kommunalisierung und der Aufhebung der bisherigen Soꝛietäten ergibt sich die Notwendigkeit, das vorhandene Sozietãts-· und Schulvermögen sortan auf die bürgerlichen Gemeinden ju überführen, eine Maßnahme, deren Bedeutung und Tragweite nicht unterschätzt werden darf, da es sich hierbei um ein Schulvermögen von mindestens 600 Millionen Mark handeln durfte. Die eingehenden Erwägungen, welche im anderen Hause über die Art dieses Uebergangs und die Sicherung der Interessen der bisherigen Eigentumstrãger vorgenommen sind, haben in den S5 2 ff. der Vorlage zu einer die berechtigten Wünsche aller Beteiligten tunlichst befriedigenden Lösung geführt.
Zu dem umstrittensten Gebiete gehört die Frage der konfessionellen Verhältnisse. Es ist bekannt, daß nach den Erklärungen der Ver⸗ treter großer Parteien im anderen Hause ein gesetzgeberisches Vor⸗ gehen, welches die konfessionellen Verhaͤltnisse ungeregelt gelassen bätte, auf ein Gelingen nicht zu rechnen hatte. Demgemäß hat das Haus der Abgeordneten unter dem 13. Mai 1904 einen Kompromißantrag angenommen, in welchem diejenigen Punkte genau bezeichnet sind, welche bei der Regelung der Volksschulunterhaltung und der Ordnung der konfessionellen Verhältnisse als unerläßlich erschienen. Die König ˖ liche Staatsregierung hat sich mit den hiernach vorgeschlagenen Be⸗ stimmungen um so bereltwilliger einverstanden erklärt, als sie ja dem gegenwärtigen Rechtszustande und denjenigen Interessen entsprechen, welche für die Förderung und gedeihliche Entwickelung des Volks⸗ schulwesens geltend gemacht sind. Dabei ist binsichtlich der Fassung absichtlich vermieden, die Ausdrũcke Konfessions⸗ schule! und „Simultanschule“ in das Gesetz aufzunehmen da die Tefinition dieser Begriffe nicht ausreichend feststebt. Im Anschluß an die Bestimmungen des Kompromißantrags, wonach in der Regel die Schüler einer Schule derselben Konfession angehören und von Lehrern derselben Konfession unterrichtet werden sollen, spricht die Gesetzetvoerlage nur von Schulen mit nur evangelischen und nur katholischen Lehrkräften und Schülern und von Volksschulen, an denen gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte wirken und die von evangelischen und katholischen Schülern zugleich befucht werden. Es ist gewiß, daß durch diese Formulierung die Fassung des Gesetzes schwerfälliger geworden ist; trotzdem ist sie im Interesse der Sache zur Anwendung gekommen. Es erschien um so mehr angezeigt, an dieser Fassung festzubalten, als damit alle aus den früheren Entwürfen mit dem Begriffe der Konfessions⸗ und Simultanschule in Verbindung gebrachten, besonders beiß umstrittenen Fragen bezüglich der Leitung und Teilung des Religionsunterrichts und der Mit⸗ wirkung der kirchlichen Instanzen bei der Genehmigung von Lehrbüchern usw., entsprechend der Absicht des Antrags des Abgeordnetenbauses, aus dem Rahmen der Vorlage völlig aus- geschieden werden konnten. Ich hoffe, daß die Fassung des Gesetzes dazu beitragen wird, auch die in diesem hohen Hause etwa vorhandenen Bedenken zu zerstreuen.
Auf die Einzelheiten der konfessionellen Bestimmungen will ich bei der heutigen Beratung nicht eingehen; sie sind aus den Dis⸗ kussionen wobl binreichend bekannt. Sollte es erforderlich sein, so werde ich auf diesen Gegenstand zurückkommen.
Meine Herten, durch die Aufhebung der Sozietäten wurde es not⸗ wendig, auch noch einige Bestimmun gen über die Verwaltung der Volks⸗ schulen in den Gesetzentwurf aufjunehmen. Die Maßnahmen, welche hier vorgeschlagen sind, haben vielfach wegen der angeblich mit ihnen verbundenen Einschränkung der Selbstverwaltung ju Beunruhigungen im Lande geführt. Zu meiner Genugtuung ist es gelungen, im anderen Hause klarzustellen, daß diese Besorgnisse im wesentlichen auf Mißverstãnd⸗ nissen beruhten und daß die Vorlage in keinem Punkte — auf den Paragraphen über die Anstellung der Lehrer werde ich noch zurück⸗ kommen — eine Einschränkung der Selbstverwaltung mit sich gebracht bat, sondern mehrfach eine Giweiterung. Was namentlich die Vor⸗ schlãge bezüglich der städtischen Schulverwaltung anlangt, so sind sie obne erbebliche Aenderungen im anderen Hause angenommen. Ich bebe dies ausdrũcklich hervor, um schon dadurch ju be⸗ weisen, daß die Besorgnisse über die angebliche Ein⸗ schräͤnkung der Selbstvemwaltung sich bei näherer Prüfung als unbegründet erwiesen haben. Man übersieht vielfach, daß dieses Gesetz, welches doch nur ein Volksschulunterhaltungsgesetz ist und sein soll, nicht dazu führen kann, die Rechte an der Volkeschule bezüglich des Grenzgebietes jwischen städtischer und staatlicher Verwaltung einer Neuordnung zu unterziehen. Der Grund liegt darin, daß der Versuch einer Abgrenzung dieser beiderseitigen Befugnisse notwendig dazu führen muß, entsprechend den Grundsätzen der Verfassung, nach welchen die Leitung des Religiontunterrichis den Religionsgemeinschaften zu⸗ steben soll, die Frage wegen der den kirchlichen Instanzen bei der Schulverwaltung zustehenden Mitwirkung gesetzlich zu regeln. Eine solche Ginbenlehung des Gebieteg des inneren Schulrechts hätte unabweielich schwere Kämpfe hervorgerufen, welche das Zustandekommen des Volksschulunterhaltungsgesetzes nach der Neberzeugung der Staatsregierung ernstlich zu gefährden ge⸗ eignet waren. Es blieb daher nur übrig, diese Frage der Regelung des Verhältnises jwischen Stadt, Gemeinde und Staat in dem gegenwärt igen Rechtsjustande zu belassen und eine etwaige Neuregelung der künftigen Gesetzgebung vorzubehalten. Irgend welche Einschränkung vorhandener städtischer Rechte ist, wie ich ausdrücklich feststellen möchte, durchaus nicht beabsichtigt gewesen, ist auch nicht erfolgt. Es hat dagegen eine Erwelterung der Selbst⸗ verwaltungsrechte der Städtegemeinden insofern stattgefunden, als die Beflimmungen über die Schuldeputatilonen verallgemeinert und auch
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
19006.
Berlin, Sonnabend, den 16. Jnni
auf die kleinsten Stãdte, sogar auch auf Landgemeinden von gewisser Größe ausgedehnt worden sind.
Die Cinielregelang, die entsprechend dem Wortlaute des mehr erwähnten Komrromisantrags außerdem erfolgt ist, beriebt sich auf die Vorschriften, wonach überall in die Schuldeputationen Vertreter der Kirche kraft des Gesetzes eintreten sollen. Da diese letztere Be= stimmung für den überwiegenden Teil der Stadtgemeinden bereits beute geltendes Recht ist, so kann auch hier von einem Eingriff in das Selbstverwaltunga recht nicht die Rede sein.
Meine Herren, bezuglich der Verwaltung der Volksschulen auf dem Lande ist in dem anderen Hause eine Vereinfachung insofern herbeigefübrt worden, als, soweit es sich um die Gesamtschulverbãnde handelt, der interkenfeffionelle Verbandgausschuß und der konfessionelle Schulvorstand zu einer emmbeitlichen Bebörde verbunden worden sind. Demgemäß sind auch dem Schulvorstand in den Landgemeinden die Befugnisse der interkenfessionellen Gemeindevertretung und des kon⸗ fessionellen Schul vorftandẽ einheitlich überwiesen. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit auf der anderen Seite, da, wo konfessionell ver schiedene Schulen bestehen, unter den so gebildeten Schul⸗ vorstãnden konfesftorell gehaltene ¶ örtliche Schulpflegeorgane in Gestalt ven Schulkommisstonen einzurichten. Diese zrtlichen Schulkommisfienen sollen auch in den Städten fakultativ eingeführt werden können. Schon jetzt möchte ich betonen, daß die ganze Frage eine erbebliche praktische Tragweite nicht hat, da die Fälle, in welchen örtliche Sch alkommisstonen eingerichtet werden sollen, nicht häufig sein werden. Ardererseit haben die Erfahrungen, welche mit diesen Kommissionen gemacht worden sind, wo sie bereits bestehen, durchaus gejeigt, daß die Schulderwaltung durch die Bildung solcher Organe eine Hemmung in keiner Weise erfährt. Ich hoffe, daß die auch hier bestehenden Bedenken sich werden beseitigen lassen.
Besondere Anfechtungen haben in der öffentlichen Dis kussion die Bestimmungen des früheren 5 40, des jetzigen S 58, betreffend die Anstellung der Lehrer, erfahren. Ich möchte bei der heutigen Ge- legenbeit auf die Frage noch nicht näher eingehen, weil sie eine ausfũbrlichere Darlegung und Erörterung not⸗ wendig machen wird. Ausdrücklich darf ich darauf hinweisen, daß die Art der Lebrerberufung, wie sie sich jetzt nach den Beschlüssen des Abgeordnetenbauses in dem S o8 gestaltet hat, eine erhebliche Ein⸗ schränkung des staatlichen Einflusses auf die Volksschule bedeutet. Auch bejaglich dieses Punktes gehen die Angriffe doch vielfach von einer starken Verkennung der tatsächlich vorhandenen Rechtslage in Preußen aus; denn es wird nicht hinreichend berũcksichtigt, daß nach dem beute geltenden Rechte und nach der Bestimmung des Artikels 24 der Verfassung das Lehrerernennungsrecht in Preußen ein Attribut der Staatshoheit, ein Recht des Landesherrn ist, bei dessen Ausübung die Gemeinden und anderen Organe in gesetzlicher Form mitwirken. Diese Mitwirkung ist nunmehr in einer Weise geordnet, daß, wie ich hoffe, Bedenken auch in diesem hohen Hause kaum geltend gemacht werden dürften. ;
Besonders umstritten bleibt die Bestimmung des § 58, welch sich auf die Anstellung der Rektoren und Hauptlehrer bezieht. Nach bielen Kämpfen ist es gelungen, im anderen Hause eine Verständigung über diese Frage herbeizuführen, welche wenigstens eine weltere Zurückdrängung des staatlichen Einflusses auf diesem Gebiet verhütet, und welche daber als eine geeignete Grundlage für die Weiter⸗ entwicklung angesehen werden kann. Es liegt auf der Hand, daß alle diese Maßnahmen nicht durchführbar sein würden, wenn nicht gleich⸗ zeitig eine Bereitstellung erheblicher Staatsmittel ins Auge gefaßt würde.
Meine Herren, dank dem bereitwilligen Entgegenkommen des Herrn Finanjministers ist eine ausgiebige Vermehrung der für die Volksschulunterhaltung bestimmten Staatgmittel in Aussicht ge⸗ nommen. Es sollen bereitgestellt werden zunächst zum Ausgleich der Verschiebungen, welche infolge des vorliegenden Gesetzes eintreten werden, sowie zur Beseitigung etwa vorhandener Härten ein laufender Mehrbetrag von 5. Millionen Mark, ferner eine laufende Summe bon 1 300 000 , welche zur Erleichterung bei Aufbringung der in den S5 14 bis 16 vorgesehenen Baufondsansammlungen dienen soll. Drittens hat das Haus der Abgeordneten beschlossen, daß in Zukunft bei allen Schulgemeinden bis zu sieben Schulstellen der Staat von den erwachsenen Baukosten kraft rechtlicher Verpflichtung ein Drittel tragen soll; es wird sich dabei um einen jährlichen Mehrbetrag von schätzungsweise vier bis fünf Millionen Mark handeln. Außerdem ist in Autsicht genommen, die Mittel zur Unterstützung von Gemeinden mit mehr als 25 Schulstellen um eine Million Mark ju verstärken. Wenn Sie berücksichtigen, daß noch Mittel für die Gewährung von Umzugsz⸗ kosten bei Versetzungen der Lehrer bereit zu stellen sind, sowie, daß eine Unterstützung jüdischer Gemeinden in Aussicht genommen ist, so bedeuten schon die hiernach insgesamt bereit zu stellenden Staats« mittel eine laufende jährliche Mehrausgabe von etwa 12 bis 13 Mil⸗ lionen Mark. Ferner soll das Extraordinartum des Staatsfonds, welcher zur Gewährung staatlicher Baubelhilfen für leistungsschwache Schulgemeinden bestimmt ist, und welcher bisher rund eine Million Mark betragen hat, angemessen verstärkt werden. Die betreffende Summe steht noch nicht ganz fest, da die Erwägungen darüber noch nicht ganz abgeschlossen sind, wie hoch die Erleichterungen ju schãtzen sind, welche der Fonds für Bauunterstützungen durch die jetzt vor- geschlagene Verpflichtung des Staats erfährt, bei Gemelnden big zu sieben Schulstellen ein Drittel der Baukosten zu tragen. Immerhin wid man wohl damlt rechnen können, daß wenigsteng diejenigen drei Mil- lionen, welche in den letzten Jahren durch dag Extraordinarlum für dlesen Zweck bereltgestellt sind, auf dag Ordinarium künftig llbernommen werden. Danach würde sich die gesamte laufende Mehrbelastung des Staats auf 15 big 15 Milllonen Mark erhöhen. Wenn Sie welter in Ansatz bringen, daß durch den laufenden Etat etwa drei Millionen Mark zu Unterstützungen der Gemeinden bei der Erhöhung der Lehrergehaälter mehr ausgeworfen sind, daß außerdem in Augsicht genommen lst, zur Unterstützung der Schulverbände in Posen und Westpreußen für
Schulbauten etwa anderthalb Millionen für die nächsten Jahre jährlich zur Berfũgung zu stellen, so beläuft sich die jährliche Gesamt⸗ summe der hiernach dem Staat auferlegten Mehrkosten auf etwa 20 Millionen Mark. Das bedeutet kapitalisiert eine Dotation der Volkeschule von mebr als einer halben Milliarde
Es wird anzuerkennen sein, daß hiermit der Staat beträchtliche Opfer bringt, die den Gemeinden wie der Volksschule in gleicher Weise jum Nutzen gereicken werden. Namentlich den kleineren länd⸗ lichen Gemeinden wird durch den Ausgleichfonds von fünf Millionen und durch die Bereitstellung von Baubeihilfen eine sehr erhebliche Erleichterung gewährt werden. Sonach erscheint die Hoffnung be⸗ gründet, daß nach Verabschiedung dieses Gesetzes die Schullasten der kleineren ländlichen Gemeinden in erheblichem Umfange eine Ver minderung erfahren werden.
Meine Herren, das Zustandekommen des so gestalteten Gesetzes, welches nach verschiedenen Seiten hin vom Staate sehr beträcht⸗ liche Opfer verlangt, würde bedeuten, daß endlich auch für andere dringende Fragen des Schulrechtes eine gedeihliche Lösung angebahnt werden kann. Die Frage einer Revision des Lehrer⸗ besoldungsgesetzes barrt in erster Linie der Erledigung, weiter auch die Frage der Schulpflicht, des Schulbesuches und der Dezentralisation der Schulbehörden. Die Zustände der Volksschule bedürfen einer umfassenden Verbesserung. Wir haben über 10 000 überfüllte Schulen, in welchen auf einen Lehrer mehr als 80 Kinder, wir haben mehr⸗ klassige Schulen, wo mehr als 70 Kinder auf einen Lehrer entfallen. S000 Halbtagsschulen sind vorhanden. In zahlreichen Fällen bedürfen die Schulwege einer Abkürzung, kurzum, es liegt eine Fülle von Auf⸗ gaben für die Schulverwaltung vor, deren Erledigung von dem Zustandekommen der gegenwärtigen Vorlage abhängt.
Die Erkenntnis dieser Notlage hat die Parteien des Ab— geordnetenhauses dazu veranlaßt, unter Verzicht auf zahl⸗ reiche Sonderwünsche in gegenseitiger Verständigung einer Vor⸗ lage zujustimmen, welche die bedeutsamen Aufgaben nach jahrzehntelangem, vergeblichem Mühen und Ringen ihrer Er⸗ füllung entgegenfübren soll. Ich mweifle nicht, daß auch in diesem hohen Hause noch manche Bedenken ju beseitigen sein werden, aber ich hege die freudige Zuversicht, meine Herren, daß das hohe Haus, getreu seiner bewährten Tradition, gern die Hand dazu bieten wird, um dieses überaus schwierige, jedoch für unser gesamtes Volks⸗ schulwesen geradeju unentbehrliche Gesetzgebungswerk endlich zum Abschlufsse ju bringen, und die für die wichtigsten Lebensinteressen unserer Volksschule seit nahein 90 Jahren erstrebte, leider niemals reichte einheitliche und feste Grundlage zu sichern. (Bravo
Herr von Koscielski: Ich will es mir versagen, auf die Ausfllhrungen, die der Herr Kultusminister soeben vorgetragen hat, ein⸗ zugehen, weil ich, offen gestanden, glaube, daß das Haus überhaupt nicht in der Lage ist, im gegenwärtigen Stadium über das Gesetz zu beraten, und ich im Begriff stehe, zu beantragen, den vorliegenden Gegenstand von der heutigen Tagegordnung abzusetzen. Ich habe auf' den Tisch des Hauses eine Anzahl Exemplare der Zeitung „Der Tag“ niedergelegt, in dem sich ein Artikel eines Freundes bon mir aus dem anderen Hause befindet, der diesen Artikel für eine juristische Fachzeitschrift bestimmt hatte. Ich will gar nicht die Frage berühren, ob dieser Gesetzentwurf eine Verfassunge⸗ änderung involviert oder nicht, aber selbst wenn man diese Frage verneint, so darf man sich doch nicht der Ansicht verschließen, daß beide Häuser des. Landtags durch Annahme des Antrags Schsffer eine Verfassungsänderung vorgenommen haben. Das andere Hautz hat, wie es in diesem Fall notwendig war, den Antrag einer zweimaligen Abstimmung unterjogen; wir haben bereits einmal über ihn abgeslimmt, und das Präsidium hat eine jwelte Ab⸗ stimmung in Autsicht gestellt. Nun eins von beiden: entweder bedeutet daz vorllegende Gesetz keine Verfassungsänderung, und dann ist der ganze Antrag . und der ganze Apparat der zweimaligen Ab- siimmung ganz überflüssig, oder aber das Gesetz bedeutet eine Aende⸗ rung der Verfassung, und dann dürfen wir daruber heute nicht weiter beraten. Denn abgesehen davon, daß dieses Haus den Antrag Schiffer noch nicht der jweiten. Abstimmung unterworfen hat, hat dieser Antrag unmöglich gese ber ische Kraft, bevor Seine Majestät der König nicht Seine Einwilligung dazu gegeben hat, bevor weiter diese lex Schiffer nicht im . Staatsanzeiger veröffentlicht und bevor schließlich nicht die ger m , Frist ver⸗ strichen ist. Wir stehen hier vor der grcg ob wir das Recht haben, vorzugreifen; denn selbst wenn diese lex Schiffer Gesetz werden sollte, so ist sie es jetzt noch nicht gewesen, und ob es möglich oder wahr⸗ . ist, daß sie zum Gesetz erhoben wird, ist bei dieser Frage rrelevant. 2 dieses vorllegende Gesetz eine Verfassungsänderung inbolviert, darüber waren im anderen Hause alle Parteien einig, und darum hat man sich auf diesen Immediatantrag geeinigt. Auch dieses
aus hat sich dafür ausgesprochen und bereits eine Ab⸗ limmung vorgenommen. Der verehrte Referent Graf Eulen burg hat anerkannt, daß diese les Schiffer notwendig sei. Der Kultusminister hat zwar in den Kommissionsberatungen des anderen Hauses geglaubt, daß man von einem solchen Gesetz, wie der Schiffersche Antrag es vorsteht, absehen könne, und bedauert, daß darüber Zweifel ke , Befremden kann uns ja überbaupt nichts von seiten eines Ministeriumg, welches so oft mit Ausnahmegeseßzen operiert hat, aber gewundert hat es mich doch, daß der Minister so unumwunben die Opportunitälsfrage böher gestellt bat als die Ver- afsung und den Eid auf die Verfassung. Ich glaube nicht, daß das ohe Haug dem Herrn Kultusminister auf dieser abschüssigen Babn olgen kann. Ich will unerörtert lassen, auf welchem Wege die Königliche Regierung ju diesem Standpunkt gelangt it.
Präsident Fürst zu Inn und Knypbausen: Ich glaube verstanden u haben, daß der Redner gesagt bat, daß Opportunttäte. Hen dj die Relllerung beranlassen könnten, diese über den Eid auf die
erfassung zu stellen.
err von Kosetlelski (fortfahrend): Ich babe ausgeführt, daß die Reglerung im Interesse der Sache dag Gesetz früber zustande bringen wolle. Das ist doch ein Opportunttätegrund. Insofern stebt Ihr dag frühere Zustandekommen des 8 böber als die Ver⸗ sassung und die Rücksicht auf den darauf 9 elsteten Gid. .
Ira ssben Fürst zu Inn und Kurgypbgenlen? Ich will mich auf die Sache nicht welter einlassen, möchte aber dringend bitten, derartige Fragen nicht so zu beurtellen, wie ez geschehen ist.
Derr von Kosgelel ski (forffahrend) Ich war im Begriff zu sagen, daß eos mir fernliege, die Stellung der Regterung in dieser Frage elner Krltik zu unterwerfen wir aden sind etwas Bleibendes, und ich wollte keinen Zweifel aufkommen lassen, daß es uns mit der Verfassung Ernst ist, und daß wlr unseren Eid sehr hoch balten. Wenn dieß auch nur elne formelle Frage sein —— so wollen wir doch alg die berufensten Vüter der Verfassung streng auf dem
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