1906 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unter⸗ nehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessions dauer keine höheren Bebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete

amerun. Die ,, . bat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerkegerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang werden muß. 31.

Landverãußerung. Die Feststellung der Grundsaͤtze, nach welchen Ländereien und Bergwerktzztechte veraußert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Jen he nn der Aufsichtsbehörde.

5 14. Steuerfreiheit.

Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund⸗ und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen 6 von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des esellschaftsvertrags alle auf Grund des 511 Dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem E en. der Gesellschaft ausgeschledenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom AÄblaufe dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünsti⸗ gung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen diitten Unternehmern . gewährt werden wird.

Zollfreiheit.

Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Gesellschaft Zollfreihelt für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr ver⸗ bundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände 5

Grundkapital. Das Grundkapital wird auf 16 640 000 M festgesetzt, eingeteilt in 166 400 Anteile über je 100 S, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56 400 die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A und die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 die Bezeichnung Stammanteile Reihe B

tragen. § 17.

Vorzugsanteile und Stammanteile.

Die Vorzugsanteile Reihe A sind bei der Gewinnverteilung und bei der L quidation nach S5 20 und Ho der anliegenden Satzun bevorrechtigt. Diese Vorzugsberechtigung kommt jedoch in Wegfall, wenn die Anteile beider Reihen in 10 aufeinanderfolgenden . den 6 Anteil am , der Gesellschaft in

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aufgenommen

öhe von mindestens 5/0 erhalten haben. Die Stammanteile Reihe B werden zu 30½ verzinst und vom fünften Geschäftsjahr an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 M für jeden Anteil getilgt; die danach zu leistenden jährlichen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftejahre 330 060 M, für die folgenden 86 Geschäftejahre 374 331,55 M (— 3, 40756 / des Nennwerts der Stammanteile Reihe B). 318

Zahlungspflicht des Reichs. Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung dieser Anteile:

a. vom ersten Geschäftejahr an einen jährlichen Zins von 3 0/o des eingezahlten Anteilskapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1907,

b. vom fünften Geschäftejahr an den um 209½ erhöhten Nenn⸗ betrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden Anteil scheine, erstmals am 1. Juli 1911.

Das Stimmrecht für die . Anteile steht dem Reiche zu.

§ 19. Zahlungepflicht der Gesellschaft.

Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals am 15. Junt 1907, bis zur völligen Tilgung der Stamm anteile Reihe B an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Inhaber der Stammanieile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen

ilt diese Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für die späteren

ahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordentlichen e , , . zujuführenden Beträge und der auf die Vorzugtanteile Reihe A entfallenden Vorwegzinsen von 3 öo (5 20 der Satzung) dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau. und Betriebsfonds, ferner etwaige Gewinne aus Land⸗ verkäufen sowie aus n .. an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in 66 zu ziehen.

Außer den ihnen nach 5 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Inhaber der Slammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den . des Reingewinn, der nach Abzug der Beiträge zum ordent⸗ lichen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 0/o 26 die Vorzugs⸗ anteile Reihe A, der nach 5 19 an das Reich abzuführenden Beträge der Tantieme des Aufsichtsrats und der Superdividende von 2 00 auf die Vorzugsanteile Reihe A verbleibt, und zwar unverkürzt bis zur Höhe von 20,9 des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Der dann etwa noch verbleibende Ueberschuß wird zur Hälfte dem Reiche en en, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den

nteilen beider Reihen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts zu.

Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilscheine Reihe B haben nur auf den im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns

Anspruch. 329

Zablstellen.

Die an die Inhaber der Stammanteile Reibe B gemäß § 18 vom Deutschen Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zablstellen gegen Auslieferung der den Anteilen belzugebenden Gewinnanteilscheine und bei Einlösung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen Abstempelung der Anteilscheine. 82

Uebertragung. Die Ucbertragung der Konzession an andere Personen oder Ge⸗ sellschaften bedaif der Gen hn n wer Reichs kan lers.

Erwerbsrecht des Reichs.

Das Reich hat vom i des 21. Geschäftsjahres an jederzeit das Recht, die Voriugtanteile Reibe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B duich einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben.

Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjabrs erfolgt, beträgt der Erwerbepreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reibe B einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und ahgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark. Sefern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftejahrs erfolgt, beträgt der Erwerbepreis für die Vorzugsanteile Reibe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorjugesanteile Reihe im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als dag anderthalbfache dieses Nennwerts, also

nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundertund-⸗ fünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Giwerbg—« preis der noch nicht ausgelosten und , . Stamm⸗ anteile Reihe B beträgt einhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durch- schnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinn⸗ anteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der . und abgestempelten Stammanteile Reihe B brträgt die enn ache Kapitalisierung der gemäß § 20 fie 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durchschnitte der letzten ünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammantelle Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.

Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugganteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stamm⸗ anteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stamm⸗ anteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. 82

Auflösung.

Falls es sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungs. unfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die in den 8 bis 125, 14, 15 der Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund dieser Konzession von der Ge⸗ sellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise Betriebs bereits erworbenen Grund⸗ und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in dlesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Um⸗ fange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reibe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugs⸗ anteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation m n

825. Ein Beschluß der n . auf Auflösung der Gesell⸗ schaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedaif zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen s. Genehmigung des Reichskanzlers.

Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 55 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Bei Ausschütfung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugs⸗ anteile Reihe A vorweg die ihrem Nennwert entsprechenden Betrage zu verteilen. Den Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis zur Höhe von 120 69 des Nennwert der Stammanteile Reihe B. Ein alsdann etwa noch verbleibender Ueberschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird nach dem Verhältnisse der Nenn⸗ werte auf die Vorzugszanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B verteilt. Die auegelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht . und abgestempelten gleich.

. Konzessionsablauf.

Bei dem Ablaufe der Konzession nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzesston verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 bezeichneten Umfang erwerben.

Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage zu geschehen, daß das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist, und daß die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht auf Grund des § 17 schon vorher 6 en sind, in Wegfall kommen.

In dem an zweiter elle genannten Falle wird das Reich an die Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert, zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grund⸗ kapital entsprechenden Anteils an dem ordentlichen Reserpefonds, auszahlen, der Betriebsreservefonds, Erneuerungsfonds und Spetial reservefonds (565 22 lis 24 der Satzung) gehen mit dem Unternehmen an das Reich über.

Satzung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft (K. EC. G.. L. Allgemeine Bestimmungen. §1. Firma. Unter der Firma Kamerun ⸗Eisenbahngesellschaft

wird auf Grund des § 11 des Schutz gebletsgesetzes (Reichsgesetzbl. 1900 S. 813) eine Kolonialgesellschaft .

Zweck.

Der Zweck der Gesellschaft ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manenguhagebirge im Deuischen Schutzgebiete Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am 1980. erlassenen Konyzession.

Die Gesellschaft ist berechtigt:

a. den Betrieb der ganzen Bahn oder einjelner Strecken zu ver⸗

pachten oder anderen zu überlassen,

b. Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb e n,, Neben⸗, Zweig⸗ und Anschlußlinien zu er⸗ werben,

Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben und zu verwerten,

Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten,

„alle jonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäste jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräußern, auch sich an Unter nehmungen anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen,

f. Zweigniederlassungen im Deutschen Reiche oder in den Veutschen Schutzgebieten zu a, .

Sitz. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in *.

Berlin. § 4 Vauer.

Die Dauer der Gesellschaft t beschrãnkt.

Organe. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

Bekanntmachungen.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, durch einmalige Ver- öffentlichung im Deutschen Reichzanz iger.

Die Gesellschaft wird ibre Bekanntmachungen außerdem durch andere vom Aussichtarate zu bestimmende Blätter veröffentlichen, obne daß indessen von di'ser Veröffen n lichung die Rechts wirksamkeit der Bekanntmachung abhängt.

Bei bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.

II. Grundkapital. §5 7. Grundkapital.

Das Grundkapltal der Gesellschast beträgt 16649 0009 4, ein⸗ geteilt in 166 400 fortlaufende Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark.

Die Anteile Nr. 1 bis 56 4(0 bilden die Reihe A und tragen

die Bezeichnung ‚Vorjuge anteile. Sie sind nach näherer Bestim⸗

mung der 20, 50 bei der Gewinnvertellung und bei der Auflösung der Gesellschaft bevorrechtigt.

Die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 bilden die Reihe B und tragen die Bezeichnung Stammanteile'. Das Kapital dieser Stamm. antelle Reihe B wird gemäß § 17 innerhalb 86 Jahren vom Beginne des fünften Geschäftejahrs der Gesellschaft ab auf Grund von Aug. losungen mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert am 1. Juli jedes Jahres an den vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen vom Reiche zurück. gejahlt. Die Auslosung findet zu notariellem Protokoll an einem vom Reichskanzler bestimmten Orte am ersten Werktage des Monats Mai, zum ersten Male im Mai 1911, statt. Die gesogenen Nummern der ausgelosten Stammanteile der Reihe B sind öffentlich bekannt zu machen. Die behufs Tilgung gelosten Stammanteile Reihe B werden abgestempelt und haben fernerhin nur noch im §z 20 Ziffer 6 und 7 bezeichneten Anteil am Reingewinn An⸗ spruch. Das Stimmrecht für die gelosten Anteile stebt dem Reiche zu.

Die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A nach den §§ 20, 50 bei der Gewinnverteilung und bei der Auflösung der i fallen fort, wenn auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stamm. anteile Reibe B in zehn aufeinanderfolgenden Jahren für beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als fünf vom Hundert, entfallen sind. Sie fallen jedenfalls vom Beginne des einundneun⸗ zigsten Geschäftsjahrs an fort.

8.

Auf die Vorzugsanteile Reihe A ist bei der Errichtung der Ge- sellschaft der vierte Teil ihres Nennwerts in barem Gelde einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen werden durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats mit einmonatlicher Frist eingefordert. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Volljablung jederzeit auch schon vorber sofort zu leisten. Wuüd die Zahlung in der fen eg Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 o/ Zinsen vom Fälligkeitstag ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zablungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des Ausschlusses statt⸗ zufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgesteltte Schein für kraftlos erklart werden. Diese Er⸗ klärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zu⸗ geschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht en n fe

Die Stammanteile Reihe B sind bei der Errichtung der Gesell⸗ schaft voll einzuzahlen.

§ 9. Mitglieder. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechts nachfolger bilden die Gesellschaft. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. Die Anteile sind unteilbar. z io

Haftun ; Für die Verbindlichkeiten der sschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschafte vermögen. 9 ;

Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nenn—⸗ betrags sowie des etwa festgesetzten Aufgeldes verhaftet.

. hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Ver⸗ pflichtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht 14 diese Leistung eine Forderung an die Gefelsschasñt aufzurechnen.

Anteilscheine.

Die Urkunden über die Anteile der en ee (Anteilscheine) werden erst nach Vollzahlung der Anteile ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden in einem von der Gesellschaft zu führenden Stammbuche vermerkt. Auf Verlangen des Inhabers können die Anteilscheine auch auf den Namen umgeschrieben werden. Als dann ist der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in dem Stammbuch der Gesellschaft einzurragen. J

Nach Bestimmung des Aufssichtsrats werden die Anteilscheine in Stücken über einen, zehn und fünfzig Anteile autgestellt. Jeder In— kaber eines über mehrere Anteile lautenden Stückes ist berechtigt, die Ausfertigung von einzelnen Stücken über jeden Anteil gegen Erstattung der Kosten zu verlangen. Sobald ein mit mehreren anderen in einem Stücke ausgefertigter Stammanteil Reibe B ausgelost ist, muß die Ausfertigung der Stücke über die einzelnen Stammanteile Reihe B kostenfrei erfolgen.

Solange die Anteile noch nicht voll gezahlt worden sind, weisen sich die Mitglieder der Gesellschaft als solche durch die Eintragung ihrer Anteile auf ihren Namen k der Gesellschaft aus.

Gewinnanteilscheine.

Mit, dem Anteilschein erhält der Inhaber zugleich die Gewinn— anteilscheine für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungeschein , neuer Gewinnanteilscheine nach Ablauf des zehnjährigen

eitraums.

Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.

§ 14. Mitberechtigte.

Steht ein Anteil mebreren Müberechtigten zu, so können sie die Rechte aus dem Anteile nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Hat die Gesellschast eine Erklärung dem Anteilkeigner gegenüber abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Müberechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem der 66

Gerichte stand. .

Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Metglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gericht erster Instam.

IHI. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrag, Reservefonds.

5186. w Geschãftsjahr. (

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts⸗ jahr umfaßt die Zeit vgn der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezem 1906.

Auf den 31. Dezember ist von dem Voistande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftejahr zu zieben. Diese muß mit einer Ge⸗ winn. und Verlustrechnung und mit einem den Vermögentstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstands 1 mit dem ron dem Aufsichtsrat zu erstattenden Prüfunge⸗ erichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vor⸗ gelegt werden.

Der Hauptversam mlung ist die Genebmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorfiands und des Aussichtsrats .

Gewäbrleistung des Reichs.

Das Deutsche Reich hat eg übernommen, den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres drei vom Hundert des eingejablten Kapitals zu gewähren, erstmalg am 1. ĩ 1jbo7 für das mit dem 31. Bejember 1906 ablaufende Geschäftssabr, sowie das Kapital der Stammantelle Reihe B vom fünften Geschäfts. jahr ab in jährlichen Raten am 1. Juli jedeg Jahres, erstmals am J. Just 191, in 85 Jahren nach Lem anliegenden Tilgunggplan mit einem Zuschlage zum Nennwert von zwanzig vom Hundert, also mit , en , Mark für jeden Stammanteil Reihe B, zurück⸗ zuzahlen.

Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die vom Reichekanzler

auf den

bestimmten Zahlstellen, denen die erforderlichen Beträge vom Reiche zugewiesen werden. 318

Bauzinsen.

Während der auf vier Jahre bemessenen Bauzeit erhalten die Vorzugsanteile Reihe A zu Lasten der Baurechnung Bauzinsen in Höhe von drei vem Hundert des eingezahlten Kapitals.

Die Gesellschaft hat ferner dem Reiche am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 den vollen Betrag der von dem Reiche gemäß 5 17 Abs. 1 an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen za vergüten, und zwar gleichfalls zu Lasten der .

19. Der sich bel Abschluß der Baurecknung etwa ergebende Ueber- schuß fl eßt dem k ) 23) zu.

Gewinnvertellung.

Auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen. Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen, insbesondere der Rücklage gemäß § 24, verbleibende Reingewinn wird in nachstehender

Reihensolge verteilt: 1) 5 ordentlichen Reserbefonds

vom Hundert werden dem zugeführt; .;

2) alsdann erhalten die Vorzugkanteile Reihe A einen Gewinn⸗ . ö zur Höhe von 3 vom Hundert des eingezahlten

apitals;

3) aledann erhält das Reich denjenigen Betrag, den eg für ewährleistete Gewinnanteile und ,, einschließlich des . an die Inhaber der Stammantelle Relhe B für das i, Geschäftejahr zu zahlen hat (6 18 der Konzessions⸗ urkunde);

4) den zebnien Teil des alsdann verbleibenden Ueberschusses erhält der Aufsichtsrat;

5) aus den Übrigen neun Zehnteln erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts;

6) alsdann erhalten die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl die noch nicht ausgelosten wie die ausgelosten und abgestempelten, einen weiteren Gewinnanteil bis jur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwertz; von dem alsdann noch verbleibenden Ueberschuß erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinn anteil den Anieilen beider Reiben, einschließlich der ausgelosten Stammanteile Reihe B, nach Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sosern nicht die Hauptversammlung beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälfte zu besonderen Rücklagen oder zu Wohlfahrts- zwecken zu verwenden.

Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Juli nach dem abge⸗ laufenen Geschäfisjahre durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahl stellen. Die nach Ziffer z an das Reich zu zahlenden Gewinnanteile sind spätestens am 15. Juni an 16 abzuführen.

§ 21. Ordentliche Reservefonds.

Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftslapitale. Die Ueber⸗ weifungen an den ordentlichen Reservesonds hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat.

Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reserve⸗ fonds ist nicht erforderlich.

Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Aufgeld ist dem 8, Reservefonds zuzuführen.

Betriebsreservefonds.

Der aus dem Baufapital zu beschaffende Betriebsreservefonds dient ausschließlich zur Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Jahresabschluß aug dem etwaigen Ueberwiegen der Betriebsausgaben über die Betr lebseinnahmen herausstellen.

Der Betrag des Betrlebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder verzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs oder eines deuischen Bundesstaats anzulegen. Eine andere Anlegung ist nur mit Genehmigung der Aussichts behörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu. 523

Erneuerungsfonds

Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Er— neuerung des Oberbaues, und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Cisenbahnbetriebsmittel, insoweit es sich um den Ersatz ganzer Lokomoliven und Wagen handelt, ist ein Erneuerungsfonds anzulegen. Die Zuschüsse zu dem Erneuerungsfonds sind aus den Betriebs. einnahmen ju sessten und werden von dem Aussichtsrat mit Geneh⸗ migung der Aufsichtsbebörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf. Jahren in Hundertsätzen vom Werte der vorhandenen rollenden Gisenbahnbetriebs⸗= mittel fowie des Oberbaues festgesetzt. Dem Erneuerungsfonds sind auch die Erlöse aus den r, ,. abgängigen Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu übemweisen. Uebersteigt der Erneuerunggfonds den fünften Teil des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusseg ermittelten Kapitalwert, so unterbleibt für dieses Jahr nichk nur der Zuschuß, sondern es werden auch die Erlöse aus den abgängigen Materialen sowie die Zinsen des Erneuerungefonds den Betriebseinnahmen zugeführt. .

Der Betrag des Erneuerungssonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds enn e, ö

Spezialreservefonds.

Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse, größere Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen don 1 sowie Beschädigungen ftemder Sachen durch den Eisen⸗ bahnbetrieb hervorgerufen werden, muß ein Spezialreserbefonds an⸗ gelegt werden. Die Zuschüsse zu diesem Spenalreservefonds sind aus dem Reingewinn vorweg ju leisten und werden vom Aufsichtsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnig von fünf zu fünf Jahren sestgesetzt. Ihm fließen außerdem die Zinsen des Spezial⸗ reservefonds felbst zu. Erreicht der Spezialreservefonds eine vom Aufsichtsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe det Wertes der Bahnanlagen, so können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.

Der Betrag dez Spenalreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds anzulegen.

IV. Verwaltung. z a. Der Vorstand. § 26. Vorstand.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft rach außen in allen Rechts- 6e und sonstigen Angelegenbelten. Er führt die Verwaltung elbständig, soweit nicht nach dieser Set un der Aufsichtsrat oder die

auptversammlung mitjuwirken haben. ritten gegenüber ist eine eschränkung der Vertretungebefugris des 6 unwlrksam.

Der Vorstand hat seine 1 in Berlin.

Bestellung.

Der Vorstand wied vom Aufsicklsrate zu netariellem Protololl

kin Cine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als sein us weis. Zum Mitgliede des Vorstands können nur Personen männlichen Se d lechte welche Angehörige dis Deutschen Reichs sind, bestellt erden. Die Bestellung zum Mitgllede des Vorstands ist jederzeit wider ruslich, unbeschadet des in ö die vertrags näßlge Vergütung.

Vorsitzender.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll eing der Mitglieder jum Vor⸗ sttzenden des Vorstands ernennen.

Wenn der Vorstand nur aus elnem Mitgliede besteht, so bedarf dessen Bestellung, bei mehreren Mitgliedern die Einennung des einen 6 . des Vorstands, der Bestätigung durch die Aussichts⸗

ehörde. §5 28.

Vertretung.

Alle Willengerklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschast sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgllede besteht, von diesem alein, wenn der Vorstand aug mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vor. sitzenden des Vorstands allein, von den übrigen Mitgliedern des Vor- ständs von je zweien gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlaffen. Außerdem können in allen Fällen Willengertlärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.

Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die , , n der geschriebenen oder auf mechanischem Wege

ergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift binzu= fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an⸗ deutenden Srl ĩ

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Hesellschaft abzugeben,

so genügt immer die Abgabe zem n, einem Mitgliede des Vorstands.

Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

b. Aufsichts rat. § 30.

Zahl.

Der. Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein, soweit 3 die Aufsichtsbebörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter von Vorstands⸗ mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stelloertretern be⸗ hinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Enilastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mit- glied des Aufsichtsrats nicht ausüben.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die ene n n, zu notariellem Protokoll gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden jedesmal soviel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds spätestens in der sechsten ordent⸗ lichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende erreicht. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Auctscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet vor Ablauf der Wahljeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzest des ausgeschiedenen Mitglieds.

Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mitglieder noch vorhanden sind.

Jedes Mitglied des 6 ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzultgen. Die Hauptversamm⸗ lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch dor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, .

Vorsitzender.

Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor- sitzenden und zwei Stellvertreter, und jwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtzrats bedarf. .

Bel Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.

Ber ÄAufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Borsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft g . als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber jweimal in jedem Jahre. Er muß binnen einer Woche betufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Auffichlgrats sind sie zur Tellnahme verpflichtet oder von der Teil. nahme ausgeschlossen. men G

Auf Uufforderung des Vorsitzenden kann der Aussichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen ju werden, durch schriftliche Stimm- abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern en,, , gefaßt werden.

§ 32. Beschlußfãähigkeit.

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerbalb der Grenzen des Deutschen Reichs oder an unbekanntem Aufenthaltgorte brfindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben ein⸗ geladen werden können.

Pie Mitglieder haben gleiches Simmrecht. Bei Stimmen leichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vor⸗ 1 der im fünften Absatze des 5 30 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Der Aussichtsrat beschließt fr Helcaftzortmun.

Erklärungen.

Die Erklärungen des Aufssichtsrats sind , . vollzogen, wenn sisß den Namen der Gesellschatt und die Worte „Der Auf⸗ sichtgrat! unter Beifügung der Namentzunterschrift des Vor⸗ sigzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren herr e des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung , notarielles Zeugnis aus.

Pflichten. ;

Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte. Geschäflsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterricht t sich zu diesem Zwecke von dem Gange, der Angelegenheiten, der Gesell⸗ schaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachver- ständige die Bücher und Schristen der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gefellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle ar suche

53 .

Dem Aussichtsrate liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung sowie ds Geschäftsberichls;

b. die , der Grundlätze, nach welchen die Bilanz auf— zuftellen it, sowle die Fesistellung der Höhe der Abschceibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der 21, 23, 24;

die Befugnis, die Haupfpersammlung zu berufen, die Tages ordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen;

die Feßistelluag der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb ju führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unter- nehmungen zu betrelben sind;

die Festftellung der Grundsätze, nach welchen die Llegenschaften und die Bergwerksgerechtsame der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern sind;

die n le unh über die Aufnahme von Anleihen und die Aue gabe von Schuldverschrelbungen;

die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht! und Miets.

vꝛrtrõgen auf . als ein Jahr und zu einem den Betrag von 66000 M übersteigenden e ins;

dle , . aller sonstigen Verträge, welche der Gesell⸗ ehh Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;

i. der E(laß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Vor= anschläge für Cinnahmen und Ausgaben der Verwaltung;

die Entscheidung über die Anlegung des Betriebs⸗, des Er⸗ neuerungs⸗ und des Spezialreservefonds sowie der zum Ge- schäftsbetriebe nicht erforderlichen Gelder;

die Ueberwachung und Eatlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die örtliche n,, insbesondere das Kassen. und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiete;

die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthandlungsbvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalte von mehr als 5000 oder mit einer Gewinnbeteiligung;

die Genehmigung jur Errichtung von Zweigniederlassunge Stationen und Pflanzungen; sofern diese Entschließungen jed im Laufe eines Jahres insgesamt einen Wertgegenstand von mehr als 250 000 MS umfassen, soll der fe , einen Beschluß der ,,, herbeiführen.

Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Ziffer 4 festgesetzten Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere er⸗ halten die außerhalb Berlins wohnenden. Mitglieder Ersatz ihrer Reise⸗ und Ausenthaltskosten. Die Grundsätze für die Verteilung des dem Aussichtrate zustehenden Anteils am Reingewinne setzt der Auf⸗ sichtsrat selbst fest. 3 38

Protokoll.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtgrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

c. Die ,

Die Hauptversammlung vermritt die Gesamtheit der Gesellschafts. mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. .

Berufung.

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung jur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist. spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden.

Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteise in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden.

Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher ber, . nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.

Elin Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Haupfversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur ann, vor zulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen , ist.

Stimmrecht.

Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stamm buch der Gefellschaft eingetragen sind (6 17) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteil-· scheine späͤtestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversamm- lung bis vier Uhr Nachmittags, sofern aber Cefer Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem voran- gehenden Werktage bei dem Vorstand oder bei anderen vom Aufsichte- rate zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu be zeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten arlthmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteil scheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.

Für die vom Reiche zurückgejahlten Stammanteile Reihe B ist das Reich ohne jede Förmlichkeit er, m m n

In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimmrecht der Vorzugsanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B ist ann. 4

Vorsitz. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der n des

Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtgrats, von denen immer das an Jahren älteste Mirglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernabme des . hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Relhen⸗ folge der Gegenstände der Tagegordnung sowle die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnun ict worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist Jed der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Haupthersammlung ausgenommen.

Mitglieder, deren Anteile jusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die jur Zuständigkeit der Haupt- versammlung gehören, zur Beschlußfasung angekündigt werden. Diese , , , sind auf die Tagegordnung der nächsten Hauptversammlung

u setzen.

. kid das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt- versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagezordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Haupt versammlung bei dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu fetzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem 1 der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonnkag oder staatl 6 Feiertag ist, am nächst vorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

§ 44. Ordentliche Hauptversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Gine außerordentliche Hauptyersamm- lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß jedenfalls berufen werden,

1) wenn bon einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (5 43 Abs. Y);

2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den ee e en Teil des Gundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bel dem Vorstand hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstand an die Ge n ,. einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständig klelt der Hauptversammlung liegt;