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chätzung verkauft ,.
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De 7
Vlstt,. Insterburg 1
12 O 222 Brandenburg a. 55. ö ; r. ;
1 Lauenburg i. Pomm. Trebnitz. ö Breslau.
Oblau Brieg. n Goldberg i. Schl.
¶Braugerst
Regene burg Meißen.. trna. ; lauen i. V.. Reutlingen. Raven burg. Saulgau. Um. Bruchsal. Altenburg Arnstadt.
21. Tilsit.. Insterburg dyc ;
H Elbing Beeskow Luckenwalde — . randenburg 4. 5. . Frankfurt a. O.. Anklam e n, ;
Bunzlau . ; Goldberg i. Schl.. Jauer. J oꝛerswerda
ilenburg
Erfurt
Kiel 366
Hildesheim.
e,. ö * * . 2 ö * * ö. * 8 ( *
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1 53 * . 17,00
K 25 ö 1825
J e r,rꝰm 4 153. — 15385 19,56
r. ö 2.7: 20,42
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Meißen. JJ . I 1860
11 . ern,, — ; ; ö 1 15 i — 199 18087 1. J . . 18 65 17835 Nrach J 17,64 17,49 1 17410 15385 Siden beim ; ,, — 17,94 17.94 Ravensburg. ( . Saulgau 16,94 16,99 . . Offenburg ; 334 Bruchsal . 18,50 18,44
3 4 16 2, 1530 ,, 2 ö J / 16, . l 185, 60 1839 16298
——
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Dorpelientaer und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgetellt. Der Durchschnittspreis wird aus den det berechnet. Gin liegender Strich — in den Spalten für Preise bat die Bedeutrng, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten 3 Spalten, r, , . . feblt.
mmm,
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichs tage sind die Gesetzentwürfe, betr die Abänderung der. Artikel 28 und 32 der Reichs⸗ verfassung und die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichs tags, zugegangen. erste Gesetzentwurf hat folgenden ortlaut:
1. Der Artikel 238 der Reiche verfafsung erhält folgenden Zusatz Beschlußfaffungen uber den Geschäftsgang sind, soweit ait selbst den Gegenstand der e, en, g. bilden, von der An⸗ wesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern nicht
abhãngig. 266 An Stelle des Artikels 32 der Reichsverfaffung treten folgende chriften . 4 63 ichstags r,. 7 ö e g . oldung beilehen. Sie erhalten eine En ung n aß⸗ ö 6 In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt: Wenn den Mitgliedern des Reichstags eine Vergütung für den mit der Ausnbung des Mandats verbundenen Aufwand gewährt werden folle, so müsse gleichteitig der Erlaß von Bestimmungen gefordert werden, welche die Beschlußfähigkeit des Hauses soweit als möglich sicher stellten. In dieser Beziehung erscheine es gebgten, die zur Gultigkeit der Beschlußfass ung erforderliche Anwesenheitsnffer (Artikel 23 der Verfafsung) in der Weise herabrusetzen, daß bei allen ausschließlich den Geschäftsgang beireffenden Beschlussen, also namentlich bei Be⸗ schlüssen über Vertagungẽantrãge. über Schluß der Debatte oder zer die Art der Abstimmung das Erfordernis einer bestimmten Nindestʒahl üũberbauyt fallen gelaffen werde. Es werde damit der NMinderzahl die Handhabe genommen, durch Anzweifelung der Beschluß⸗ fähigkeit die Befschlußfaffung über Fragen des Geschaftaẽ ganges zu ver · kindern. Fär die Fassung der neuen Vorschriften habe der Artikel 85 der preußischen Verfaffung als Vorbild gedient.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichs⸗ tags, lautet: 81
Die Mitglieder des Reichstags erhalten
a. für die Dauer der Si ungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den dennschen Gisenbahnen jwischen ihrem Wohnort und dem Sitze des Reichstags, Jowie
b. während des Kalend ersabrez= vorbehaltlich der Bestim mungen im 3 = aus der Reichekasse eine Aufwandsentschädi gung von insgesamt 3000 *, die am 1. Fanuar, 1. Februar, 1. Mãäri, J. Aprik mit je Soo Æ und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs verfassung) oder Schließung des Reichstags mit 1009 zahlbar wird. Mitglieder, die erst 21 Beginn des Kalenderjahres in den Reichstag eingetreten sind, haben auf diejenigen Raten keinen Anspruch, welche vor ihrem Eintritte zahlbar geworden sind.,
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausfũhrung der Bestimmungen unter a uffn seher
§ 2. Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reiche tag? der Plenar⸗ sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächst fälligen Entschãdigungsrate ein Betrag von 30 60 in Abzug ö
Sin Mitglied des Reichs tags, das neugewählt wird, während der Reichstag bersammelt ist, erhält an Stelle der nãchsten Ents ãdigungs 1 Abf Lunter b) bis zu deren Höhe 20 Tagegeld 3 der Anwesenhelt in einer eg n, Cin Mitglied des Reichstags, de ssen Mandat, wãhrend der Reichs . er . 6 n rate 60 66 in einer . ung mit abe, daß der Gesamtbetrag der Tagegelder den stbetrag . . en, darf, 2 nach 8 . ö igkeitetage zu zablen gewesen wärt. . tag aufgelõst r . er versammelt ist.
Die Anwesenheit in der 4e ist seitens des Mitglieds des Reichstags während der Dauer der Sit ung durch eigen handige Eintragung feines Ramens in eine im Reschẽ tag gebãude ausliegende Anwesenheitslifte und, sofern an Tem Tage namentliche Abstimmungen des Plenums statifinden, durch Teilnahme an diesen Abstimmungen nachzruweisen,
Die näheren Bestimmungen über den Ort, die Zeit und die Form der Tuslegung der Anwesenheitsliste werden von dem Präsidenten des Reichstags getroffen. Von ibm wird auch die Entschädigung (6 1 Abf. 1 unter b, 5 3) für jedes Mitglied des Reichstags auf Grund der Anwesenbeitslisten sowie der Listen über namentliche Abstimmungen feftgesetzt und angewiesen. 3.
8
Ein Mitglied des Reickẽ tags daif in seiner , als Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn eide Körper⸗ schaflen gleichseitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Ver- guütung beneben, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein Abzug hon der Ertschädigung gemacht ist oder in den Fällen des 5 3 Tage geld nicht gewãhrt wind. Auch darf es in dieser Eigenschaft wãbrend der Dauer der freien Fabrt auf den Eisenkabnen keine Fuhrkosten für die Reise jwischen seinem Wohnort und dem Sitze des Reichstags annehmen. ;
§ 6. Ein Verzicht auf die ufa dgntschẽdigunn ist unzulãssig.
Ist im Falle des Todes Aneg Mitglied; des Reichstags ne Gbefrau binterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht nachgewiesen 1 braucht.
Während des Kalenderjahres 1906 wird bei der Vertagung oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an Stelle der nach 5 1 Ab . ö. unter V zu jahlenden Entschädigung eine solche von 2500 gewãbrt. ;
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur r m oder , . des Reichstags neu Nᷓ—. Kerden, erhalten an Stelle der in Abf. 1 bezeichneten Ent- cädigung 25 M Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer PVlenarst gung. 80
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkndigung in Kraft.
In der Begründung heißt es: Die Aufwandtzentschãdigung für die Mitglieder des Nei etz g kann in der Form von Tagegeldern für jede Sitzung, in der ein Ab⸗ eord neter anwesend war, Deer in der Form einer Pauschsumme mit biügen für jede — 7 der ein Abgeordneter fernblieb, gewährt werden. Der Entwur bat der 1 Form, wie sie z. B. in Frank- reich Belgien, den Niederlanden, Schweden und den Vereinigten Staaten pon Amerika besteht, den Vorzug vor der ersteren gegeben, well sie Abgeordneten für den von ihm zu be⸗ Gesamtheit zu entschädigen. Als Ent⸗
ertagung, d. i. bei stattfinden den stellt
des Abzugs kommt in Betracht, en 17 Jahre eine Sitzungsperiode in einer Sitzungsperiode 100, in
einem Monat also 17 P
men,. dieser Zablen un Abgeordneten, der wãhrend
si 1 n en hat
, de n g,
Abzug zu 9 3. ãdigungsrate n ierurg der G ; periode oder Ver⸗ ihren normalen schlu das Mandat des eordneten bis ju Tdiesem diese Vorausetzungen durch Auflssn Grlsschen oder Niederlegung des M die Voraussetzung für die blun and der Abgesrdnete bat nur Anspruch auf der Sauer seiner Tätigkeit eit dem Fälligkeitstage der letzten Ent- schãdigungsrate bis zur Auflöfung des Reichstags oder dem Ende des Nandats entspricht. Der Entwurf hat dabhon abgesehen, diese Tntschädigung auf einen anteiligen Betrag der Pauschsumme sestzusetzen, sondern statt dessen die Zahlung von Tagegeldern für jeden Tag der Anwesen beit als die n, . Form der Ertschädigung angesehen. Die Erwägungen haben auch im Falle der Neuwatl während einer Tagung dazu geführt, dem Ab- ö für die Zeit bis zum Fälligkeitstage der nächsten Ent⸗ chãdigunge rate statt des Pauschquantumẽs Tagegelder für die Anwesen⸗ beit in den Sitzungen zu gewähren. Der Neuwahl steht die Wieder wahl eines Abgeordneten gleich. . Die Tagegelder find als Aufwand entschãt igung im Sinne des § 1 Abs. 1 unter b anzusehen und sellen nach dem Entwurfe nur für die Anwesenheit in den F*** gezahlt werden. Es könnte in Frage kommen, die Za lung der Tagegelder auch auf die Anwesenheit in einer Kommsstonssitzüung an solchen Tagen, an denen eine Plenarfitung nicht statifindet, auszudehnen. Der Entwurf. hat biervon abgesehen, in der Erwägung, daß die Ginbeziehung der , ,,, hinsichtlich der Gewährung des 2 und hinfichtiich der Abzüge gleichmäßig zu regeln ist; gegen die Abzüge fär das Feblen in einer Kommifsionssitzung sprechen aber, weil sie 2 diejenigen Mitglieder treffen würden, welche ein er⸗ höhtes Maß von Ark leisten, ũberwiegende Bedenken. Abgeseben von den erörterten Fällen findet eine Kürzung der Pausch⸗ summe nicht statt. Sie wird insbefondere auch während der üblichen dre, e, zu Weihnachten, Osftern und Pfingsten ohne Abzug gewährt. Gir besondere Kontrolle über die Anwesen beit der Abgeordneten in den Sitzungen erscheint schon im Sinblicke darauf geboten, daß für die Feñisetzung und Anweisung der Pauschbeträge ein rechnungsmãßig genũgender Nachweis der Anwesenhent erbracht werden muß.
Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßsxregeln.
wissenschaftlichen Kurs des Alkoholismus
lastung der kommunalen Etats durch den Alkoholismus. — Ber Redner führle etwa folgendes aus: Daß diese Belastung sehr groß ist, steht fest. Fragt man aber nach ihrem ziffernmäßig aus. 1 Ümfang, fo t die Antwort sehr schwer zu geben. Alle leber unternommenen statistischen Erhebungen für größere Gebiete lieferten auffallend geringe Prozentsätze für diese elastung. So fand Geheimrat Böbmert in der don ibm berausgegebenen Armenstatsftit von 77 Ortsarmenverbänden für 1883 einen von C96 v. H. als Anteil der wegen eigener Trunk⸗ erstũtzten 8. S als Anteil der en. Die im Jahre 1885 ftatistik der öffentlichen für ganz Teutschland eine Zabl von 1690 600 — 3,4 v. H. der Bevölkerung entsprechend von * 450 050 M oder rund 2 M auf den Von den Unterstützten sind nach der Reichs, nkfucht unterstũtzt worden: 32 424 Diefer Anteil dürfte aber viel Die Reichsstatistik selbst zeigt ; gan und kaum erklärliche Gegensãtze. h 1. o, 4 v. H. wurde, erxei
denn auch die Unzuderlässigkeit der Masse
die viel zu gering berechnete Prozent
leuchtet. o wurde j. B. für 1
Summe von rund einer Million Mack
den Alkoholiemus berechnet. Andere Berechnungen geben
noch weiter, so die der Stadt Senf mit 30 v. H
brück mit 56 b. H. (für 1847). Eine vom Vortragenden ver⸗ anstal tete Umfrage bei 100 Städten lieferte weitere Belẽ ge dafür, daß die Belastung durch den Alkoholismus in der Tat weit größer sein muß, als man gemeinhin annimmt. Sie ift von einzelnen Städten bier mit 8. 6, 9, ja bis zu 12 und 132. H. angegeben worden, und zwar unter Mitteilung exakten Zahlenmaterials. Es ist dabei berechnet worden, daß beim Fortfall der a conto der Trunksucht * leisteten Ausgaben Ermäßigungen der Einkommensteuer uschlãge bis ju 3 v. S. — nach der Schätzung in Halle a. S. sogar 128, H. — hatten eintreten lönnen. Nach der Meinung hervorragender Autoꝛi⸗ fäten muß man demnach den Anteil der Belaftung der Armenpflege durch den Alkoholismus recht hoch bewerten. Die Schätzungen gehen da bis zu 25, 30, ja 50 v. H.
Zum Schluß gab der Vortragende kurze Fingerzeige dafür, was von seiten der Gemeinden gescheben könne, um den auch finanziell ver derblichen Erscheinungsformen und Folgen des Alkoholismus mit Erfolg entgegenzutreten und entgegenzuarbeiten. Die Gemeinden können dem Üebel nach zwei Richtungen bin abbhelfen:
A. Durch helfen de ür r rg? Hier kommt u. a. in Be⸗ tracht: I) Richtiges Erkennen des Alkoholismus als Ursache der Hilfe bedarftigteit. 2 Richtige Art des Eingreifens (Naturalunterstũtzung, Miet zahlung, Be g eng don Arbeit, Aufnahme in geeignete An= stalten . 3) Scharfes Vorgehen gegen trunksüchtige Personen, die fich der Fürsorgepflicht entzieben (Perbeiführung von Be⸗ strafungen, Anbahnung der Möglichkeit, solche Personen jur Zwangs arbeit seitens der Gemeinden an zubalten ) Mitwirkung der freien Liebestätigkeit, besonders von Frauenvereinen, Einwirkung auf Trinker durch ihre Frauen. 5) Verbringung Trunksüchtiger in Trinkerheil⸗ anftalten — zur Zeit nur nach erfolgter Entmündigung mö lich, falls nicht freiwilliger Giniritt durchfsbrkar. Der wiede; el fes ist den n. in Abftinen vereine (Guttempler, blaues Kreuz usw.]) ein⸗ zutreten. .
B. Durch vorbeugende Fürsorge. Hier kommt u. a. in Betracht: 1) Förderung der Belehrung den Alkoboligzmus; Be⸗ lebrung in den Schulen, lbesonders in , . Ver⸗ anstaltung und Förderung populärer Vorträge, breitung don Schriften und Meikblättern, Plakaten. 2) Soziale Fürsor tãtigkeit aaf allen Gebieten (Wohnungs fürsorge, Arbeiterhãuser, Vol lskaffer⸗ hallen, Warmeftuben, Lefehallen, Volkgunterbaltungen, Pachtgãrten, Jũnglingsheime, Arbeiter heime u. dergl.). 3) Kampf gegen den Älkobol. bei gemeindlichen Betriebe stãtten, Alkobolverhot, Gewãhrung der 8 et zum Genuß alkoholfceier Ge. tränke. 4) Bel gemeindlicher Polizeiverwaltung; Ueberwachung der
Schankstãtten und Branntwein verkaufsstellen, Poliieistunde, Vorgehen gegen Förderung der Völleren, Beschränkungen bei Handbabung des Alkoholausschanks und Verkaufs (Jugendliche, gewisse Tagesstunden,
Gewährung von Kredit usw.). 3) Reform des Schankkonzesstons · ,,,, e ache). ung aller gegen den Allohoĩmißbrauch gerichteten Bestrebungen durch versõnliche 32 teiligung der Beamten, durch Beitrageleistungen, . von Reformdorschlägen. I) Reform des Trinterbeil stãttenwesens Fẽrderung der Errichtung von Trinkerheilstãtten und Unterstũtzungen derselben. In den wissenschaftlichen Kursen zum Stadium des Alkzbolismus syrrach zuletzt der Oberarit Dr. Juliusburger zber: Alkohol und Strafgesez. Er erörterte die Beziehungen jwischen Alloholismus und Verbrechen, indem er, die Erscheinungen des letzteren besprechend, zu ihrem Verstãndnis eine , . Analyse gab und auf die wesentlichen Störungen der Gefü ls⸗ oder Willens eite als den Kern der Persönlichleit, und weiterhin f des Vorstellungslebens hin⸗ Dr. d daß der
ustandes beraubt war, er Redner sprach nicht von alko von Alkoholkran begonn hineingebrac genusses auf zu versch
wie die Wohnungsnot z B, intelleftuelle der Mangel an erhebenden Gerüßsen seien Jeder Fortschritt auf diesem Gebiete, jede abe dem Verbrechen die Wurzel
andererseits den Genuß alkohol ischer fo jüchte fie fich dadurch alkoholische deren Uebeltaten selbst ür ibre sonale Versãumnis.
Nach Schluß des Vortrages sprach der Regierungsrat Dr. Wey⸗ mann in einem Schlußwort den Dank des Zentralverbandes, der die Vortrãge veranstaltet bat, an Vortragende und Hörer aus und be⸗ bestimmte das Ergebnis der Veranftaltung dahin, daß niemand der Vortrags reibe gefolgt lein könne, obne einen starken Eindruck ven dem großen Ernst und der Bedeutung der Alfoholfrage zu empfangen. Er wies karauf Hin, einen wie günstigen Näbrboden für die schädlichen Wirkungen des Alkobolmißbrauchs unsere heutige newwõse, fortgesetzt don einer Flut von neuen Eindrücken beftuürmte Zeit bilde, wie groß anderfeits die Aufgaben gerade der jetzigen Zeit und unseres Volkes in politischer, wirtschaftlicher, sonaler, elbischer Hinsicht seien, wie fehr der Alkoholmigbrauch durch die gane Breite des Volles bindurch die ang diefer Aufgaben erschwere. Die lebendige Anschauung die ser Verbäͤlt nifse ergebe fir jeden ernsten Beobachter die dringende Aufforderung, seine sittliche Kraft nach Maß. gabe seiner persõnlichen Verhältnisse in den Dienst des Kampfes gegen den Alkobolmisbrauch zu stellen und sich mit der Tat und der Per- sönlichkeit dafür einzusetzen, Sei der Entschluß dazu in den Hörern geweckt, so sei der gewũnschte Frfolg der Vorträge erreicht.
Hinterindien. Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 22. Mär d. J. ist der Hafen don Hongkong wegen Auftretens von Beulen⸗ pest für verseucht erklärt worden.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“ ) Rußland.
Taratabelle. In der russischen Gesegsammlung 1 Nr. 32 vom 11 27. Februar d. T ist eine vom Finanzminister unterm 5. Februar d. J. bestãtigte Taratabelle zum Zolltarif vom 13. Januar 1953 veröffensticht, welche an die Stelle der am 16. Juli 18983 be⸗ slãtigten Taratabelle mit allen dazu später ergangenen Abãnde⸗ rungen tritt.
Schweiz.
Zolltarifierung don Waren. Die schwei erische Ober⸗ jolldirektion hat die Zollãmter unterm 8. März d. J. angewiesen, Wollengewebe der Tarifnummer 75a, die sich jweifellos als Zanella oder Serge ju Futter wecken darstellen, auch dann zu dem ermaßigten nh zon 26 Franken für 100 Eg juzulafsen, wenn sie in der Breite 3 2 em über die im Tarif angegebene Grenje von 138 bis 142 em hbinausgeßen. Die Kanten (Endem sollen beim Ausmessen der Breite nicht mit in Betracht gezogen werden.
Ergebnisse der Submission der Kobhlenlieferungen für die beigischen Staatsbabnen.
Die ‚Revus Industrielle de Charleroi enthält die folgende Aufnellung über das Ergebnis der am 20. März 1906 stattgehabten Roblenperdingung für die belgischen Staatẽbahnen. Zur Lieferung waren auegeschrieben: 83 Lose à 5290 t Rleinkoble, 2 Lose à 5200 t Britetts nnd 1 Los zu 00 n gewaschener Koks für Gießereien.
Die in Charlero? und Lüttich eingegangenen Lieferung angebote erstreãten sich auf die nachste bende Anzabl von Losen und forderten für die einzelnen Kohlensorten die beigefügten Preise:
Klein kohlen. Charleroi: 174 Lese, Fettkohle, Type II, Preise: 15 00 Fr., 18,00 Fr. 6 Lose, balbfette, Type Il, eise: 14,00 Fr. II Tose, halbfette, Type IV, Preise: 14335 Fr. 1440 Fr., 14 50 Fr., 1485 Fr, 15.00 Fr, 1550 Fr., 1800 Fr. 31 See. Magerkoble, Trye Ji. Preise: 1300 Fr, 13757. Lüttich: 3 Lese, balbfette, Tore I, Preise: 13,75 Tr., 14 Fr. 177 Lose, kalbferte Tre L., Preise: 14,785 Fr., 14 80 Fr., 11585 Fr, 14 50 Fr. 15.00 Sr. Lose, Magerkohle, Type II. Preise: 1250 Fr., 12,75 Fr.
13 Fr. Briketts, Type J.
Charleroi: 5 Lose, Preise: 1815 Fr, 1875 Fr., 1890 Fr. Lüttich: 35 Lose, Preis: 18,75 Fr.
Briketts, Type II. Charleroi: 12 Lose, Preis: 21 00 Fr. Lüttich. T Lose, Preis: 20,75 Fr.
Gewaschener Kok; Charleroi: 1 Los, Preise: 30 00 Fr, 33,00 Fr. .
Wie das Kaiserliche Konsulat in Brüssel bemerkt, zeigen die vor⸗ stebenden Preise gegen die beiden letzten Verdingungen des Vorjahres folgende Steigerungen:
3 0 Fr. fuͤr die Tonne halbfetter Kohlen, Type * ; eittohle, . ö ff, 2 Magerkohle, ö 400 Briketts. Die Preise entsprechen den jetzt üblichen allgemeinen Handelt preisen.
Von England gingen Angebote ein auf
6 Lose Fettkohle zu 18, 09 Fr. pro Tonne 8 Ibfetter Kohle 18,90). ü. 6 Magerkohle ,, 2