1906 / 104 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 May 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Personalveränderung en.

göniglich Breußische Armee. 2

fißtere, Fähnriche usw. Ernennungen, Se rde⸗ ö 6. . en. Im aktiven Heere. Homburg v. b. S., 28. April. du BVignau, Haurtm. und Komp, Chef im 2 Thiäring. Inf. Regt. Nr. 32. als aggregiert zum 2. Unterel sãfs. Inf. Regt. Rr. 137 versetzt Müäller, Et. der Res. des Clepe. Felbart. Regts. Rr. 45, in. dem Koemmandg zur Dienstleistung beim Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6 bis Ende Juni 19866 belassen. Potsdam. 2 Mai. v. Winter feld, Oberst z. D., kom⸗ mandsert zur Dienstleistung beim Kommando des Landw. Bezirks 1 Breslau, zum Kommandeur diefes Landw. Bentrks ernannt. Prinz Günther von Schönburg⸗Waldenburg, in der Armee und zwar als Lt. im Regt. der Gardez du Corps, vorläafig ohne Patent,

angestellt. sedsbewilligun gen. Im aktiven Hegre. Hom bur 6 uch Lt. im Inf. Regt. von . (3. Rhein.

v. d. S., z H 25, der Abschied mit der gesetzlichen Penston bewilligt. Bondick, * . Trainbat. Nr. 16, der Abfchled mit der gesetzlichen Pension aus dem . r, , zugleich ist derselbe bei den s. Offizieren des Bats. angestellt. ,,, 2. Mai. nagen, puis, Gen. Lt. 1 D., zuletzt Gen. Major und Kommandeur der 14 Inf. Brig, die Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Kaifer Franz Gardegren. Regts. Nr. 2 er⸗ Fist' v. Kropff, Oberst z. D. und Kommandeur des Landw. Be⸗ zirks 1 Breslau, unter Verleihung des Charakters als Gen. Major, auf sein Gesuch von seiner Dienststellung enthoben.

tõniglich Bayerische ,, München, 28. April 1906 Im Namen Seiner Majesta

Königs. Sch. Königliche Hoheit Prin; Luitpold, des gönigreichs Bam ern Verweser, haben Sich Allerhöchst bewogen gefunden, nach te bene Personalverãnderungen Allergnãdigst zu verfügen; a. bei den Offizieren: kn aktien Herre: am 35. d. M. den Gen Major Ritler . Men, Kommandeur der 2. Feldart. Brig, in Senebmigung seines Ablchiede⸗ gesuchs mit der gesetzlichen Pension zur Disp. zu stellen; dem Major Beinecker, Abteil. Kommandeur im 8 Feldart. Regt, vom 1. Mai d. J. an Urlaub obne Gehalt auf ein Jahr zu bewilligen; den Abschied unter Fortgewäbrung der Pension zu bewilligen; den Majoren z. D. Walther, Pferdebormusterungstommissãr in München, unte? Velleihung des Etzarakters als Oberftlt, und mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, Möller, Bezirks offizier beim Bezickskommando Hof, mit der Erl zubnis zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Wrede und v. Spitze !, Berirkẽoffiiier bein Bezrkskomm ando Ingolstadt, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 14. Inf. Regts. Hartmann, sämtlichen mit den für Verabschledete vorgeschriebenen Abzeichen; zu ernennen: zum Kom⸗ mandeur der 3. Feldart. Brig. Jen Oberflen Straßner, Kom. mandeur des 12. Feldart. Regts., um Tommandeur des 12. Feldart. Regts. den Major Hopf, Abteil. Komman . deur im 5. Feldart. Regt. König Alfons XIII. von Spanien, zu Abteil. Kommandeuren den Major Völk des 8. Feldart. Regt. , bisher ohne Gehalt beurlaubt, in diesem Regt, dem Haurtm. Briegleb beim Stabe des 9. eldart. Regts. unter Zeförderung zum Major ohne Patent im 5. eldart. Regt. König Alfons XIII. von Sxanien, zum Pferdevormusterungskommissãr in München den

e Kim merke, zu Betirksoffineren den Masor im Bezirkakommando Ingolstadt und den Hauptm. Kiß⸗ Fhef im 15. Inf. Regt. Köntg si, 56 von Berirkékommando Hof unter Stellung zur DlWp. mit zum Komp. Chef im 15. Inf. Regt. König Sachsen den Hauptm. Ritter v. Teng

9. Feldart. Regt. den Hauptm. 65

Adnsulanten bei der 4. 96 8g den Dberlt.

K Major un n Brig. zur 2. Feldart. Brig, Ha ; ch, Bat im g. Feldart. Regt, zum Stabe dieses Regts.; im

stande! am 26. d. M. den Abschied zu dewill igen : dem Major Ba ur von der Landw. Feldait. 1. Aufgebols o sen heim den Hauptleuten Wiedem ann von der Res. des 9. Fel dart. Regt. und Söffken von der Landw. Inf. 1. Aufgebots Gaiser lauter) ben KRittin. Trend el von der Tandw. Kab. 1. Aufgebot Rosen⸗ beim), den Oberlts Luß von der Res. des Inf. Lelbregts,, Heß Gunzenbausen. Neufeld. München) von der Landw. Inf. 2. Aufzebots, sämtlichen mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Uniform mit den far Verabschierete vorgeschriebenen Abzeichen, dann den Hauptleuten Lebmeyser von der Landæ. Inf. 1. Aufgebots (Rosenkeim) und 2öwensobn von der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Ho, den Oberlts. Kunß von der Res. 2. Jägerbats, und Biersack von der Res. des J. Trainbats.,, Sorger von der Landw. Inf. 1. Aufgebots (Hof, Stern (Uschaffenburg), Maier (Bamberg), Bir gupen fFRaiferslautern) Brunck (Ludwigshafen), Mayer (Augsburg), JockWwer Kaiferslautern), Rudolvh (Würzburg), Hildebrand LLudwigẽ hafen), Winkler (Bamberg) Edelmann (RNosenhein), Müller (Aschaffenburg), Sonder schefer (Bamberg), Morg Nürnberg), Merker (Augsburg), Heigl Aschaffenburg), Par (Rezenskuth, Fiscer Ckandshut), Köb!l, Lin n (üschaffen burg]. Rem mlinger (Mindelbeim), samtliche von der Sand m. Inf. 2. Aufgebots, Limbacher von den Landw. Jägern 2. Aufgebots (Bamberg), Schmidmer von der Landw. Feldart. 2. Aufgebots Rüärnberg), Rob in ow, Wil ckens (Aschaffen burg), Höcht Ingol⸗ stadt) von der Landw. Fußart. 2. Aufgebots, Bi ffar vem and. Train 2. Aufgebots (Ludwigshafen), den Ltg. Orb von der Landw. Kad. 2. Aufgebots (Ludwigshafen), Wispaugr vom Landw. Train 2 Nufgebots (Rolenheim), Posselt von der Res des 10. Inf. Regts. Prinz 2 diesem behufs Ueberführung jum Sanitãtspersonal; zu dersetzn: den Oberlt. Kiliani von der Landw. Feldart. 2. Aufgebot ff München) zu den Res. Offizieren des J. Feldart. Regts. Prinz Regent Luitpold; wieder anzustellen; den Dberlt. a. D. (Ref SSpping, bei den Res. Offinieren des 14 Inf. Regts. Hartmann mit seinem früheren Patent; b. im Sanitätskorꝑs: am 75. J. M. den Abschied zu bereilligen; Hen Oberftabsärzten Dr. Ehrhardt (3weibrücken), Dr. Wehner Würzburg) von der Landw. J. Aufgebots, den Stabtärzten Dr. Sch m itz (Bamber ) von der Ref, Ft. Kem permann. (FRaiserslauteri, Dr. eckmann (Aschaffenburg, Dr. Nette (Hef), den Oberãrzten Dr. Fischer I München), Dr. Guth (Ludwi hafen) von der Landw. . uf. gebot, sämtlichen mit der Erlaubnis jum Forttragen der Uniform mit den fär Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, den Stabs- ärzten Dr. Trautmann Müncken) von der Landw. 1. Auf. gebots, Dr. Künkler (Kissingen), Dr. Campbell UAschaffen burg) ben der Tandw. 2. Aufgebots, den Oberätzten Dr. Keigmann (Kaiserslautern), Dr. Ru n ck 2 Dr. Vie k, Dr. Simon Aschaffenburg] von der Res. Dr Ebbing Kaiserslautery), Dr. Wellner (Rürnber), Dr. Sta witz (Aschaffenburg), Dr. Siebert (Kaiserslautern, Dr. Pohl (Aschaffenburg/ von der Landw. 1. Aufgebots, Dr. Hecht Mindelheim), Br. Hohen⸗ berger (Kitzingen), D. Hofmann Gunzenhansen) Dr. Pfeiffer (ugs burg), Dr. Held SGunzenhausen), Dr. Moser . Dr. Erlanger (Nürnberg), Dr. Buchol; (Bamberg) Nüller (Nürnberg, Dr. Berberich (Landau), Dr. Kanzow (Hof) von der Landw. 2. Aufgebots; zu ver⸗ setzen: den Oberarzt Frhrn. Loch ner v. Hütten bach gen. Heußlein p. Eußen beim von der Landw. 1. Aufgebots (KFasserslautern) zu den Sanitätsofft ieren der Res; zu befördern; zu Stabe ten die Skerãrzte Dr. Veith (Aschaffenhurg), Dr. Tho rel, Dr. Reichel Gtürnberg) in der Reserve, Dr. Steinhardt (Nürnherg] in der Landwehr 1. Aufgebots, zu DOberärzten die Assisten⸗⸗ ärzte Dr. Richter ( of, Dr. En gelmann München), Dr. Zimmermann C indelheim), Geigen dorfer (Erlangen)

Res. , (Nũrn , Voß, Dr. mann ngen), der Res. die Unterärrte Dr. Walterböfer, (1 am apothekern Meier ,

beim alt b *. 15 ; erlassen, a

t. ö. Linn , in der Landw. 1. Liebl,

Bin

; . M. den 6 e

brücken) von der Landw

a cafenburg Dr. Poller

gebots; zu bes ö

apotheker Holjer München),

m ann (Würzburg) Thurmayr,

Günzburg am 26. d. M.

von der Landw. 1. Auf ö

2. Aufgebot den Abschied zu bewilli

söniglich Sãch nriche

Die Unteroffiziere

Grau im 12. reiterregiment, Hähn im Fußart.

nt. ernah g. pit. gäst ein, Fäbn

5. Feldart. als zt. verliehen.

*

g, Tr fer ier ö. 2 . j a1 424 a merten (Ans .

nnin, r. bei ö Beamten der Militärverwaltung:

Aufgebots, Wurm Sad (Rosenheim), Dr. Mei st er (Amberg),

(Nürnberg) von rdern: ju Oberapothekern in der Res. die Unter Neumüller (Nürnberg), Teuchs (i München), Stumpf ö den Veterinãren Seidl München) Aufgebots, Brohm (Weiden) von der Landw.

usw. jo? Prinj⸗Regent Luitpold von Bayern, zur i m bei der Arbeiterabtell,

veiꝛsetzt.

Georg Nr. 1M, Lange, Ludwig im 11. Inf. Regt. Nr. 138, Din, Inf. Regt. Nr. 177, v. P

Regt. Nr. 64. zuletzt Kriegsfreiwilliger in der 1, Abteil. der f rlichen Schutztruppe in Südwestafrika, der

Driver

chmar Nirfchl. cSStraublne), Dr. eborn (Aschaffenburg), Aufgebots, zu Assist. Aerz Dr. Platiel, Donl Königer, 2

bewilligen: den Ober Schumm (3Zwei⸗ (Kaiserslautern), Dr. Bullnbeimer

der Landw. 2. Auf⸗

zu il (Amberg),

Sitz⸗

gen.

sische Armee. 22. April. Gie ße, Oberlt.

in das Bech im 8. Inf. Regt. Prin;

zem bowskti im Garde⸗ Regt. Nr. 12, zu Fähnrichen

r. der Res. a. D., früher im eldart.

Charakter

M. Sitzung vom 2. Mai 1

,, Zweite von Homp

en , die Freiheit der R Ueber den nn der

für alle Belenntnisse, soweit lichen Ordnung stehen. Maß der Fr nsausũbung

nicht

eichtage, einem

selbst 1” vie

worden. Die Spendung der

müssen selbst Hand anlegen. Wen mit uns hierbei zusammengehen, so Unser Antrag will weder der

worin es im 2. Absatz heit: Den

kein Abbruch geschehen. Genuß der . hängig von dem xeli schon bestebendes Recht, all erste Satz des Antrages sich dann entsteht die Frage, ob Satz. In dieser Beziehung 1 steller zur Begründung

unseren § 1, er beseitige die Rechtsfähigkeit, hebe den AÄrtike auf und stehe auch im Wider Zustand schaffen, der in Preußen christliche Kirche h und sie wurde verfolgt, grausam Wir haben ja schon bei der eisten

eingreifen wollen. schreiben wollen, so haben wir nicht

trag veröffentlicht worden ist, Wir wollen keineswegs eine wegen aufheben und die Rechtsfäb

Abg. Dr. David (Soz):

wenn Mißtrauen allgemein eine dem Zentrum gegenüber unter a muß.

hören ja nicht zu denjenigen, stimmen. Au

Freibeit der Religionsübung mi trächtigen zu wollen. Antrage auf

Zentrum

mit den älteren Theorien brechen

das Zen

die ein, so hätte letzten

nicht bis in Lie die diesen Worten

von Koblenz nach Werden an

Wohnung gewähren werden. den konfesstonellen Minderheiten

Heraus aus dem Turme!“ furrenz, sondern Sie hoffen,

. fel (Aschaffenbur, Dr. Büllmann ¶Mindel· Ti, geen f, (Kempten), Dr. Pfifferling (Hof),

allen Bundesstaaten Ihre kon

Deutscher Reichstag.

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Beratung des von den Abgg. Graf und Genossen eingebrachten Gesetzentwurfs,

gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

ö 5ber Gentr.) fortfahrend: Wir wollen Religionẽefreiheit ae,. il . nicht im Widerspruch mit der sitt. Die elne Konfession darf der anderen das beit der Neligionsausübung nicht. zumessen. Die darf nicht eine Frage der

age des Rechts sein.

ersten Einbringen des Antrags in Im Königreich Sachsen, das ist nicht? geschehen, ist

geãndert.

J besser ist es au

ellt. Son 1 sich wenig oder gar nichts in den einzelnen Bundes⸗ 2 1 n also nicht darauf warten, was dort geschieht, sondern

evangelischen Kirche zu nahe treten, noch in die Hoheitsrechte des Staats eingreifen, wie dis § 1 beweist,

Rechten und Pflichten darf durch die Der Antrag . bürgerlichen und staats bürgerlichen Rechte ist unab⸗= iösen Bekenntnis. z also eigentlich überflüssig.

abgewartet werden, was die Antrag⸗

anführen. inger Beftimmungen über die Erwerbung der

Irtikel 13 der preußischen Verfassung

slimmungen des Bürgerlichen Gefetzbuches. Wir wollen nur den hat Jahrhunderte bestanden ohne

font, daß wir nicht im geringsten in die kirchliche Vermögens verwaltung Wenn Sie das in das Gesetz

fasser der Denkschrift, die von edangelischer Seite gegen unseren A von ganz ĩ Reihe von Landesgesetzen auf

Ver Vorredner verwahrt sich gegen das Mißtrauen, welches man auf den verschiedensten Seiten dem Entwurf des Zentrums entgegenbringt;

len Umstanden wahrgenommen werden

Das Zentrum enthüllt nach der An Antrages seine eigentlichen Absichten und Ziele nicht ganz.

wir verurteilen scharf stände, den behördlichen Versuch,

Auch ker Vorredner betont, daß er mit seinem dem Boden der Freiheit und des modernen Staats stehe, wie dies bei der letzen Verhandlung über denselben Gegenstand der Abg. von Hertling schon hervorgehoben hat, der zugab, da auf diesem Gebiete eine , hat und

laffen. Will man das akzeptieren, so wäre eine ch auf die Vergangenheit

und Anschauungen innere nur an den wegen einer nationalwissenschaftlichen Arbeit

6 J ö der Rubr versetzten Lehrer, der dort jetzt

keine Wohnung in einem katholischen el. bekommen kann, und

daran, daß die Germania“ jetzt den Fo

zusprechen, daß auch die evangelischen

ch nehme an,

de M Wort des A Grunde dürfte auch das Sie fürchten nicht die freie Kon—⸗

daß, wenn Sie die Freiheit haben, in

906, Nachmittags 1 Uhr.

eliglo ns ù bung. erhandlungen ist in der

Gnade, Sie muß hier gelöst Einzelstaaten, die

bei den n, Schritt entschließen.

solchen bier

es es die Praxis gemildert, aber die 2 raunschweig hat iwar nicht ge⸗ Nortaufe ist unter Strafe

n recht viel evangelische Christen kann das uns nur angenehm sein.

bürgerlichen und staatsbũrgerlichen Ausübung der Religionsfreiheit Müller schreibt or: Der

aber heute Wenn der staatlich bezieht, zweite

Das ist nur auf das er weitergeht wie der

Man hat eingewendet gegen

pruch mit den bezüglichen Be⸗ durch die Verfassung bestebt. Die

e ele high, verfolgt, troß der Rechtsfähigkeit. Tesung und in der Kommission be—

ausdrũcklich binein · s dagegen. Jedenfalls geht der Ver⸗ n⸗ irrigen Voraussetzungen aus. Um⸗

igkeit schrankenlos statuieren,

er sollte doch wissen, daß, politische Tugend ist, diese Tugend

Ansicht der Bekämpfer des Wir ge⸗ dieses Angftgeschrei ein⸗ die vorgetragenen Miß⸗ das religiöse Bekenntnis und die t polizeilichen Maßnahmen beein-

die in

ß das

nicht mehr verteidigen Beweisführung, bezieht, abgetan. Soll dem dafür sorgen müssen, daß hinein 53 geschehen,

ins Gesicht schlagen.

muß, die

trum Tage

benutzt, die Hoffnung aus- ürger von Werden ihm keine das Zentrum will selbst Hilfe kommen; aus demselben Bachem gesprochen sein:

zu

J

man sofort sein Testament ma uß, eiblich ift. Wenn diese Kreise die Furcht 9 35 chon verloren. * den letzten

Evangelis

damit die M zurotten. Pathologischen; Freiheit des Begriff des re

* b. Wir

Das Zentrum wird durch seine

ntrage beweisen, ob es ehrlich, ohne Hinter⸗ dernen Weltanschauung treten will.

Ich habe schon früher unsere ab⸗

des Zentrums zu er⸗

lehnende Wir halten

kennnen stehen.

gegeben. n

es nicht für eisprießlich, geben, der durch die Das Reich darf in die kirchliche Wir sind überzeugt, daß die daben, solchen Verdächti Mithin läßt es sich ni bringung dieses Antrages,

ihm eine werbende Kra verschärft, und man hat die Empfindun daß Kulturkampf vor in umgekehrter F herigen Mißstände werden durch den 9 emeinen Druck schon nach und nach verschwinden, ohne daß die chsgesetzgebung vorzugehen braucht. Aus diesem Grunde können wir uns auf den Boden des Antrages nicht stellen. Der Antrag enthält ja manches, dem man theoretisch beistimmen könnte. Wir wollen aber die Reiche gesetzgebung nicht ausdehnen auf die Landesgesetzgebung und keine Ein · griffe in die einmal historisch gegebenen Verhälinisse machen. Einzelne Punkte herauszugreifen und sie zu regeln, das geht nicht. In Preußen haben die Katholiken sich immer wohl gefüblt und haben keinen Unlaß, sich zu beklagen. Nur in einzelnen kleinen Bundesstaaten be stehen Klagen. Der Antrag würde aber auch in die Ver haltnisse Preußens eingreifen; es würde der Eckstein Preußens damit beseitigt werden. Man darf auch nicht vergessen, daß es sich um Jahrhunderte alte Gewohnheitsrechte handelt. Das Zentrum sollte es jetzt de grausamen Spiels genug sein lassen und sich mit dem Erreichten be—

nũgen. . ; hg. Müller⸗Meiningen (frs. Volke. : Ich begründe jetzt nur den von den beiden Volksparteien gestellten . behalie mi auch polemische Ausführungen gegen die bis herigen Redner für später vor. Wir lehnen den zweiten Teil des Toleranjantrages 2 limine ab, well uns dessen Eingriffe in die staatliche Kirchenhobeit unũber⸗ febbar erscheinen. In dem ersten Teil erkennen wir eine. brauchban Grundlage fur einen gesetzgeberischen Akt. Je mehr man diese schwierige und wichtige Materie übersieht und sich in sie vertieft, desto schwierige erscheint fie und desto gefährlicher. Bestimmungen, die bei ober flächlicher Betrachtung ganz liberal und harmlos sich ausnehmer, führen bei genauer juristischer Untersuchung die allergrößten Bedenken berbei. Das gilt auch vom § 1 des Toleranjantraget Der verewigte Abg. Richter hat s. Z. sich für den erste⸗ Teil ausgesprochen unter der ausdrũclichen Voraus letzung, daß di Antragsteller den zweiten Teil zurückziehen würden; und das war au schon zugesagt. Nachdem aber der iweite Teil aufrecht erhalta worden ift, hat sich die Situation geändert und dadurch die aller größte Vorsicht notwendi gemacht. Dazu kommen sehr wichtiz kulfurelle Momente. er religiöse Partikulgriemus findet einzelnen Bundesstaaten seine unglaublich kurzsichtigen Helfer shell wi⸗ es der preußische Volksschulgesetzentwurf zeigt, der dem Landta⸗ jetzt vorliegt. Die konfessionellen Verhältnisse werden immer 2 redlicher werden unter dem Druck die ses Antrages und 4 sonders seines zweiten Teiles. Die Drthodorie artet das zeigt gerade die jetzige Situation in Preußen mit 4 Volksschulgefetz; da müssen wir ein Geietz betreffend die Frei der religißfen Uebung‘ mit der größten Vorsicht behanden Bas ift um so notwendiger, als diesem Sesetze Mosive vollstãn fehlen. Der Abg. Dr. Bachem sagte, 1 solle ein Programm, Leuchtturm fein, nach dem sich jeder richien könne, Der Leucht schelnt ung denn aber doch u wenig Licht zu haben, und wir hats durch unseren Antrag das Licht etwas verstãrken wollen. Es ist Grundfatz aller deutschen Verfassungen die Glaubens. und Gem ss freiheit ausdrücklich zu garantieren. Nachen wir hier ein D. geseß über die Freibeit der Religions ũbung, das den Lan desgeseh vorgeht, so müßten wir diesen wichtigsten Grundsaß und = wichtigfte Grundrecht unzweifelha im Gesetz festlegen. Ber die Grundrecht? vom 27. 5. 48 haben diele Glaubens und =. wissengfreiheit festgestellt, und alle Verfass ungen, die danach au nomen sind, baben gleichmäßig an diesem Satz festge halten. bin nicht der optimistischen Auffassung des Kollegen David, daß . der Freiheit des Religionsbetenntnisses alles das sublun fst, was er selbst darunter fubsumieren will, Es kann keinem 8 unterliegen, daß vom Standpunkt der Orthodoxie und der osttn⸗ von einer freien Religionsübung bei den sogenannten nth len Atheisten, von einer ge rn und der Freiheit ibrer ugũkung die Rede sein kann. Wurde doch bereits von diesen als Rel lofen gesprochen! Schutz müssen auch die Anhänger der Hontin = Weltanschaunng finden. Man hat die Bestimmung des Art.

ibt.

20h 36

fesstonelle Propaganda zu treiben,

preußischen Verfassung viel ju mechanisch herũbergenommen. ;

durch daß allen, gle der Mens 83 Maße gewãhrleistet Nan hat

dem Gesetz warum dieser

6

mmun Unsi

ist, zu ; ig ist. Ih nehme als selbstverständlich an, daß nicht die Kirche diese Ent- scheidung zu treffen bat, sondern der Staat; ferner, daß Religigns— übung im Sinne des 5 1 nur strengreligiöse Handlungen, vor allem gottesdienstliche Handlungen sind, nicht aber vielleicht auch agitatorische Handlungen von religiösen Korporationen; denn sonst könnte es sich fur darum handeln, daß nur diese Körperschaften ein freies Ver⸗ sammlungsrecht bekommen, aber nicht diejenigen Elemente, die den Klerikallsmus bekämpfen. Jedenfalls gibt der 5 1 noch sehr viele harte Rüffe zu knacken, wenn er den hohen Zweck erreichen soll, eine polle Toleranz, eine Gleichberechtigung aller Staatsbürger in religiöser Beztehung ohne einseitige Privilegierung zu gewähren. Ich bitte Sie dringend, im Interesse des religiösen Friedens und vor allem im 32 der Sicherung der Gewissensfreiheit unsere Anträge anzu- nehmen.

Aba. Hieber (nl): Wir werden den Zentrumsantrag in allen seinen Teilen ablehnen. Die Gründe hierfür sind bei den ver— schiedensten Anlässen eingehend dargelegt worden. Viele einzelne Bestimmungen des Antrages sind wohl digkutierbar und plausibel, allein allgemeine Gründe führen uns zur Ablehnung des Ganzen. Diese Gründe liegen nicht auf dem Gebiete des Mißtrauens in die eigene Kraft, nichk auf religiösen und kirchlichen Gebieten, was ich dem Abg. David bemerken möchte. Wir glauben nicht, daß die evangelische Kirche und der Protestantismus nur in enger Ver, bindung mit dem Staate leben können. Was wir nicht wollen, ist die Ausdehnung der Kompeten; des Reiches auf staatsrechtlich, kirch liches Gebiet. Ein namhafter Rechtslehrer bat diese Ausdehnung noch neuerdings für ein nationales Unglück erklärt. Es würden dann alle Gegensaͤtze auf konfessionellem, kirchlichem, staatskirchlichem Gebiet, die heute schon das politische Leben verbittern, in wachsendem Maße in die Reichspolitik und Reichstagepolitik eindringen. Wie wollte man denn verhindern, daß die Friedhofs- frage, die Frage der gemischten Ehe, die konfessionelle Kindererziehung, die Schulaufsichte frage, die Simultan⸗· und Konfessioneschulfrage dann dem Reich einen unerschõpf⸗˖ lichen Nahrungs⸗ und Agitationsstoff bielen und der kon- fessionelle Friede nicht gefördert, sondern gefäbrdet würde? Die geschichtliche Entwicklung aller dieser Verhältnisse weist mit jwingender Notwendigkeit darauf hin, daß die Auseinandersetzung wischen Staat und Kirche über die nzgebiete auf dem Boden der Landesgesetzgebung sich auch ferner vollziehen muß. Auf diesem Gebiete ist der Summepiskgpat des Landesherrn erstanden; die Reiche gesetzgebung ist nicht der Boden, auf dem diese Fiage zu lösen oder duch nur in Angriff zu nehmen wäre. Nicht ein Bundesstaat würde sich diesen Eingriff in seine Rechtssphäre durch einige reichsgesetzliche Paragraphen gefallen lassen. Zweifellos haben auch Religionsfragen den Niedergang und Untergang des alten Reiches herbeigeführt. Wir wollen das neue Deutsche Reich nicht mit diesen Dingen belasten und nicht in unsere ganze Politik und nationale Entwicklung damit einen Keim unheilvollster Streitigkeiten hineintragen. Deshalb lehnen wir den Antrag ab.

Abg. Schrader (fr. Vgg;): Als wir vor Jahren anfingen, uns mit dem Toleranzantrag zu beschäftigen, waren wir unserseiis der Meinung, daß über die ersten 8 Paragraphen ohne viel Mühe zu einer Einigung zu gelangen wäre. Wir steben noch heute auf dem Boden, daß diese 8 Paragraphen als ein Fortschritt ju begrüßen sind. Gewiß wird es sehr gut sein, Mißverständnisse auszuschließen und Zweifel klar zu stellen. Wenn die Abgg. Gröber und David von der Furcht der evangelischen Kirche sprechen, die ohne den starken Arm der Staatsgewalt nicht glaubt ihre Existenz aufrecht erhalten zu können,

so halten wir diese Anschauung für unzutreffend. Die Bedenken gegen §z 1 erscheinen mir nach der heutigen Debatte ganz geboben; wenn

die Anträge Müller angenommen werden, die eine dankenswerte Klarstellung sind, ist seine Annahme mit großer Mehrheit gewiß. Die Aengftlichkeit besonders des Kollegen Hieber über den Eingriff in die einzelftaatliche Kirchenboheit erscheint mir auch aus der Erwägung unbegründet, daß das Zentrum seine Macht durch seinen großen Ein⸗ fluß erlangt hat, obwohl nicht das Reich, sondern gerade Preußen es war, welches den Kulturkampf führte. Die Macht des Zentrums rührt daher, daß andere Parteien sich mit ihm verbunden baben und die Gesetzzebung machen; wenn Ihnen (zu den Nationalliberalen) das nicht gefallt, so ändern Sie es doch, schaffen Sie eine andere Partei- gruppierung! Ich nehme an, daß auch der Katholikentag nicht eine rein gottes dienstliche Handlung ist. Ich stelle anheim, auch den § 12 in der Fassung des Antrages Müäller⸗Meiningen anzunehmen. ö Abg. Gamp (Rp.): Auch unser früberer Fraktion genosse Dr. Stockmann hat im vorigen Jahre sich ähnlich wie der Freiherr von Hertling geäußert. Die Abag. Stockmann und von Kardorff haben zu der Sache eine höchst versshnliche Stellung eingenemmen. Wenn wir gleichwohl den Antrag ablehnen müssen, so entspringt das unseren prinzipiellen Bedenken darüber, ob es richtig und angemessen ist, den Reichstag zur Entscheidung anzurufen. Der Abg von Hertling selbst hat ja auch schon von dem Ersatz des Zentrumsantrages durch eine Resolution gesprochen und sein Einverständnis damit erklärt, wenn sie von anderer Seite eingebracht würde. Damit ist doch bekundet, daß auch die Herren vom Zenttum mit dem Gange, den die Angelegenheit genommen hat, zufrieden sein könnten. Nun Es bedarf eigentlich keiner Resolution. Die verbündeten Regierungen und der Reichskanzler könnten aus eigener Initiative an die be⸗ treffenden Bundesregierungen das Ersuchen richten, die berechtigten Beschwerden auf dem Wege der Landeegesetz gebung zu beseit igen. iese immer wiederkehrenden Verhandlungen ü diese Frage sind uns böchst unsympathisch. Wenn Sie 86 Zentrum) in Mecklen⸗ burg jetzt zufrieden find, so werden Ste es vielleicht auch bald in wenn dort das Nötige geschieht. Drr Abg. die Verhältnisse in Preußen nicht, wenn er sagt, das preußis Vo eule chüre die konfessionellen h Wesß er denn nicht, daß nicht nur Zentium und Konferhative, sondern auch die Nationalliberalen zjusammengegangen find, und daß die Nationalliberalen nur wegen der Bestimmungen über die Rektoren gegen das Gesetz sind? 1 Abg Müller hat hier wohl fo viel zu tun, daß er zum Studium der Ver⸗

raunschweig sein,

Müller Meiningen kennt

ist die Resolution Stoedker eingebracht.

3 Preußens keine Zeit hat. Ich wünsche nicht, daß die beiden FRonfesstonen sich gegenseltig bekämpfen In ihren Wirkungskreis möglichst ausdehnen. Beide sollen sich als Ganzes ansehen und die dogmatischen Gegensätz so wenig als möglich ins Volk bringen, Hier sind ja die Herren liberal. . ist es aber anders, nicht nur auf. katbolischer Seite. Den alten Streit sollte man auf beiden Seiten endlich ruhen lassen. Die Beurteilung, die die katholische Geistlichkeit den Mischehen angedeihen läßt, muß natürlich Er⸗ bitterung und Empörung hervorrufen. Daß die katholiscke Kirche die Resolution anders beurteilt wie wir, ist selbstverstãndlich, aber was bat es für einen Zweck, diese Gegensäßze immer wieder zu schüren? Man sollte auf die a der katholischen Kirche hinwirken, daß diese Gegensätze aufhören. ir können aus prinzipiellen Gründen dem ö nicht beistimmen. . lbg. Sr. Sto ecker (wirtsch. Vag): Die Mehrheit der Wirt⸗ schaftlichen Vereinigung steht auf einem ablehnenden Standpunkt. Unsere ganze Gruppe steht ja auf dem Standpunkt der religiösen reiheit, und wir könnten § 1 sachlich wobl annebmen. Es fragt ch aber, ob die Gelegenheit gegeben ist, die Sache reichsgeseßlich zu regeln, und ob der Weg wirksam ist, um zum Ziele zu fübren. SGewiß hat das Zentrum Grund zu Beschwerden. Unsere Resolution will Abhilfe schaffen. Wir haben auch Grund ju Beschwerden der evangelischen Christen in katholischen Ländern. In der ah beschwert man sich darüber, daß evangelisch religiöse Vereinigungen mit Geld bestraft worden sind. Das sind aber nur die letzten Reste einer früheren nschauung, und ob solche verhältnismäßig kleinen Dinge Anlaß geben können, die ganze Gesetz n msn Form und Inbalt umzugestalten, ist mir mehr als . ir fürchten gewiß nicht die Konseguenzen des Antrages. Ich wünsche absolute Freiheit des religiösen Lebens in Deutschland. Wir fürchten auch keineswegs die katholische Kirche. In dem Antrage sind eine ganze Menge von Dingen, die guf die katholische Kirche ganz anders wirken wie auf die evangelische. Wir, bei unserer Verflochten- beit mit dem Staat, würden nicht den geringsten Nutzen davon haben. Es ist nicht zu verlangen, daß die Majorität sich von der Minorität Be⸗ stimmungen aufjwingen lassen soll, wir können nicht von den neuen Er= rungenschaften unmittelbaren Gebrauch machen, wie es 1848 die katholische Kirche getan hat. Wir sind nun ganz in derselben Gebundenheit wie damals. Das würde nach dem Antrage so bleiben. Nur auf dem landesgesetzlichen Gebiete könnten wir weiter kommen. Mögen doch die verebrten Herren in Bayern einmal anfangen, wo sie die Gesetzgebung in der nd haben. Mögen sie den Beschwerden der Evangelischen dort Rechnung tragen, dann würden die anderen Staaten folgen. Der

sich sofort ins Mittel gestellt und bei den verschiedenen Einzelstaaten Abhilfe zu schaffen gesucht. Im deutschen Volke sieht man den Antrag als eine Bedrohung des Friedens an. Man hat schon auf die Mschehen bingewiesen. Ich möchte auch auf die Würdigung der Zivilebe durch die katholische Kirche aufmerksam machen. Wir haben da Dinge erlebt, die jeder Toleranz ins Gesicht schlagen. Die Unter⸗= schiede zwischen den Konfessionen bestehen überhaupt mehr aus Formulierung als in rein religiösen Anschauungen. Vielleicht kommt eine Zeit, wo eine Toleranz, wie der vorliegende Antrag, gar nicht mehr zu den Schwierigkeiten führen wird, wie jetzt. Für den evangelischen Teil des Volkes und für uns ist der Antrag heute un⸗ annehmbar.

Abg. Freiherr von Hertling (Zentr.): Aus den Worten des Vorredners klang das Bedauern heraus, daß wir diesen Antrag wieder eingebracht hätten. Ich habe schon kei seiner Verhandlung im Januar gesagt, wir würden selbst froh sein, wenn das nicht mehr nötig wäre, aber die Voraussetzung wäre, daß die ursprüngliche Veranlafsung, die diesem Toleranzantrag zu Grunde lag, beseitigt wäre. Da das aber nicht der Fall ist, so können wir es Ihnen nicht schenken, immer wieder auf diesen Antrag zurückkommen. Es ist hervorgeboben worden, daß unser Antrag in den Kreisen der evan⸗ gelischen Bevölkerung Beunruhigung errege. Wie der Antrag beweist und die Erläuterungen, die ihm steis von unseren Rednern gegeben sind, kann ich in ibm einen Grund zur Beunruhigung nicht erblicken. Wir können schlechterdings nicht versteben, wie ibn jemand als einen Schlag gegen die evangelische Bevölkerung beieichnen kann. Wir verlangen nur die Freiheit des religiösen Bekenntnisses mit einigen sich daraus ergebenden notwendigen Konsequenzen, das ist der Grund= gedanke des Entwurss. Wir sind bereit, uns wegen seiner Ausgestal⸗ tung im einjelnen in Verbindung zu setzen, aber der Ausgangspunkt ist und bleibt der, daß die rückständigen Bestimmungen, die der reien Religionsübung in Deutschland da und dort noch entgegen⸗ stehen, verschwinden. Ueber die Kompetenz der Reichsgesetzgebung ist bei früheren Verhandlungen schon so viel gesprochen worden, daß es sich erübrigt, noch eingehend darauf zurückzukommen. Wir haben schon früber erklärt, zur Zeit bestehe eine Kompetenz des Reiches in dieser Beziehung nicht, wenn aber die verbündeten Regierungen uns einen Entwurf vorlegen wollten, so würden wir unsererseits bereit sein, in diese Erweiterung der Reichskompetenjz einzuwilligen. Die Ausführungen des Abg. Dr. Müller⸗Meiningen sind zum Teil schon durch diejenigen spaterer Redner widerlegt worden. Wir sind hinsichtlich des 5 1 der Meinung, daß es nicht nur darauf ankommt, Gewissensfreiheit zu proklamieren, sondern die jenigen Fälle scharf ins Auge zu sassen, in denen im bürgerlichen Leben eine Beengung der freien Religiongübung zu Tage tritt. Das Imponderabile der Gemissens freiheit ist sonft nicht zu fassen. Wenn wir von dem religiösen Bekenntnis sprechen, so wollen wir es allerdings im weitesten Sinne verstanden wissen; ebensowenig ist die Furcht begründet, als ob wir im Sinne hätten, die Kirche solle entscheiden, was als religiöses Bekenntnis zu gelten bat. Wir sind vollkommen davon durchdrungen, daß wir mit dem An—= trage gewissermaßen einen Wendepunkt bezeichnen wollen. Die alten katholischen Doktrinen basieren auf ganz anderen Verhältnissen. Sie gingen davon aus, daß die Bevölketung im großen und ganzen im Glauben geeinigt sei, und daß diese religiös gecinigte Bevölkerung verbunden war durch eine Gemeinschaft, die ihre Spitze im Papst fand. Unter diesen Voraussetzungen wurden die Theorien und theo⸗ rerischen Voraussetzungen aufgestellt, die noch heute da und dort spärbar sind. Als aber die gemeinsame Grundlage fortfiel, da konnten selbst nicht mebr diese Tbeorien die Grundlage für die Gesetzgebung sein. Nach diesem einfachen Sachverhalt verlangen wir

jetzt, was das Zusammenleben der Bürger im Staate betrifft, die volle

Gewissensfreihelt für jedes Religionebekenntnis. Aber ein wieder holt hervorgetretenes Mißverständnis möchte ich allerdings aus— schließen. Wir wollen damit nicht sagen, daß uns nun alle übrigen religiösen Ueberzeugungen gleichwertig und gleichgültig sind, wir wollen nicht dem religiösen Indifferentismus das Wort reden. Die Zugebörigkeit zu einer Religlonsgesellschaft soll frei gestellt sein, aber wer sich auf Grund seiner Ueberzeugung einer religiösen Genossen⸗ schaft anschließt, oder in ir bleibi, der muß sich kiar darüber sein, daß ihm dadurch gewisse Schranken seiner Freiheit auferlegt werden.

Solange er der Genossenschaft angehört, kann er nicht Anschau—

ungen vertreten, die ihr widerstreiten. Die hemmenden Schranken, wie sie da und dort noch in der Gesetzgebung besteben, und die von uns besonders 3 empfunden werden, müssen, das liegt in unseren modernen Verhältnissen, fallen. Die moderne Entwicklung des Ver⸗ kehrs, der Austausch der Bevölkerung zwischen Nord und Süd ist auch der weitere Grund, weswegen wir eine Regelung von Reichs wegen, nicht von Staats wegen wünschen.

Damit schließt die Diskussion.

Es folgt zunächst die Abstimmung über den Antrag Müller⸗(Meiningen)⸗Müller⸗Sagan, der mit den Stimmen der

Sozialdemokraten, Freisinnigen, Polen und des Zentrums

angenommen wird.

Damit ist 5 1 des Zentrumsantrages beseitigt.

Zur Diskussion gelangt jetzt der von den beiden Volks⸗ partelen beantragte, gestern schon mitgeteilte 12.

Abg. Dr. Müll Ler- Meiningen (fr. Volksp : Unser Antrag ist gestellt gegen die unwürdige konfessionelle Spionage, wie sie in einzelnen

Reichskanzler hat mit anerkennenswerter Energie, die auffallen mußte,

Teilen des Reiches vorgekommen ist. Der Staat hat sich um die Konfession 66 Bürger nicht iu bekümmern. Dies will unser Antrag geietzlich estlegen. Die konfessionelle Schnüffelei hat zum Teil ganz skarrile

ormen angenommen. Darum müssen wir unter allen Umständen

ittel und Wege suchen, daß dieser Schnüffelei nach der Konfession ein Ende gemacht wird. Abweichende gesetzlich Vorschriften bleiben durch unseren Antrag unberührt. Im Jaieresse des konfessionellen Friedens und der Verwischung der konfessionellen Gegensaͤtze möchte ich Sie bitter, unseren Antrag anzunehmen.

Abg. Dr. Spahn (Zentr): Was der Antrag will, will auch unser Antrag; so aber, wie er gestellt ist, kann ihm die Zustimmung nicht erteilt werden, denn er ist in sich inkonsequent, indem er im Schlußfsatze wieder aufhebt, was in dem ersten Satze gesagt ist. Soll aber äber⸗ haupt keine Auskunft über die Religionsberhältnisse verlangt werden können, so treten wir damit in Widerspruch mit dem Reichsrecht und mit dem Privatrecht nach der Reichs. wie der Landesgesetzgebung. Nachdem wir soeben in 5 1 die Bestimmungen des Reichsgesetzes von 1868 wiederholt haben, daß der Genuß der bärgerlichen und politischen Rechte vom religiöͤsen Bekenntnis unabhängig ist, ist der S 1a üũberflũssigʒg.

Abg. Dr. Da vid (So): Wir stimmen dem Antrage um so mehr zu, als es sich um einen Antrag handelt, den wir selbst in einem früheren Stadium der Kommissionsberatung gestellt baben, der aber leider abgelebnt wurde. Wir sind auch nicht gegen eine andere Formulierung. Daß man sich schon heute der Antwort auf die Frage c der religiösen Zugehörigkeit entziehen kann, ist nur theoretisch ichtig.

Abg. Dr. Müller. Meiningen (fr. Volks.) Ich akzeptiere die Fassung, die der Kollege Spahn angeregt hat, indem ich den Antrag entsprechend modifiziere. In dritter Lesung wird die Sache zum Austrag zu bringen sein; für jetzt ziebe ich den Antrag zurück.

Die 55 2 und 3 werden ohne Debatte angenommen; sie betreffen die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses der Kinder, für welche die Vereinbarung der Eltern, eventuell die er hiften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sein ollen.

S lautet:

Zur Teilnahme an einem Religionsunterrichte oder Gottes- dienst, welcher der religiösen Ueberzeugung der Erziebungs— berechtigten nicht entspricht, kann ein Kind gegen den aus⸗ ber Willen der Erziehungsberechtigten nicht angehalten werden.

Die sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen beantragen, die Worte „welcher der religiösen Ueberzeugung der Erziehungsberechtigten nicht entspricht“ zu streichen.

Von den beiden Volksparteien liegt der Antrag vor, den S 4 wie folgt zu fassen:

Ohne schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten kann kein Schulkind zu einem anderen als dem für die Glaubensgemeinschaft des Kindes eingerichteten Religionsunterricht oder Gottesdienst zu⸗ gelassen werden. Der Erziehungsberechtigte kann die Freilassung des Kindes auch von dem so eingerichteten Religionsunterricht oder Gottes dienst verlangen, wenn er schriftlich erllärt, daß dieser Re⸗ ligionsunterricht oder Gottesdienst seiner religiösen Ueberzeugung nicht entspricht.“

Abg. Tr. Bachem (3*ntr.): Bei der Fassung dieses Paragraphen sind wir, das geben wir offen zu, ausgegangen von Mißständen, die uns in den 76er Jahren widerfahren sind. Dieselbe Freiheit, die wir für uns verlangen, konzedieren wir selbstverständlich auch für die anderen. Konfessionen. Wir haben der früberen ef einen Zusatz gegeben, der Anstoß erregt hat. Wir

aben dem Paragrapben den Zusatz gegeben, daß ein Kind zur Teil⸗ nahme an einem Religionsunterricht oder Gottesdienst usw. nicht ge⸗ zwungen werden kann, welcher der religiösen Ueberzeugung der Er⸗ ziehungsbe rechtigten nicht entspricht. Sobald ein Vater erklärt: dieser Religionsunterricht entspricht nicht meiner Ueberzeugung, so braucht er nach unserem Antrage sein Kind nicht an dem Religionsunterricht teilnehmen ju lassen. Der Zusatz hat nur den Fall im Auge, daß ein Vater sein Kind lediglich aus dem Grunde dem Religions⸗ unterricht eines bestimmten Religionslehrers entziehen will, weil er mit der Methode oder Persönlichkeit des Lebrers nicht zufrieden ist, oder weil sein Kind unrecht von ihm behandelt worden ist. Aus solchen Gründen kann man sein Kind nicht dem Religionsunterricht entziehen. Wir meinen, daß der Schul zwang aufrecht erhalten werden muß, soweit er berechtigt ist. Die einzige Ausnahme ist der Fall, daß eine religiöse Vergewaltigung stattfinden könnte. Wenn wir die Konfessionsschule in Preußen oder sonstwo verlangen und sie für das einzig Richtige halten, so konzedieren wir als Korrelat diesen § 4. Wir wollen eine Vergewaltigung gegen religiöse Dissentierende aus⸗ schließen. Aus diesem Grunde ist ein besonderer Argwohn gegen uns nicht berechtigt. Der Unterricht in der Reltgionsgeschichte ist ohne konfessionelle Färbung nicht möglich; darum halte ich es nicht für richtig, die Kinder zur Teilnahme an diesem Unterricht zu zwingen, wie es der Abg. Stoecker seinerzeit vorschlug. Etwas derartiges empfiehlt sich weder vom pädagogischen noch vom religiösen Standpunkt. Es würde dadurch nur Erbitterung gegen den Zwang bervorgerufen werden. Der deutsch⸗edangelische Kirchenausschuß bat in seiner Denkschrift die Befürchtung ausgesprochen, daß der Religionsunterricht aus seiner maßgebenden Stellung im Zentrum des gesamten Uaterrichts curch unseren Antrag herausgedrängt werden könnte. Diese Befürchtung teilen wir nicht. Wir räumen durch unseren Antrag geradezu ein Hindernis weg für die Erhaltung des Religionsunterrichts im Mittel- punkt des Schulunterrichts. Auch der nationale Charakter der Volks schule wird durch unseren Antrag nicht gefährdet. Wobl aber würde der christliche Unierücht ein antinationales Element sein, wenn der Vater seinem Kinde außerhalb der Scule sagt, was man Dich im Religionsunterricht gelehrt hat, ist falsch. Auch die Folgerung der Denkschrift, daß das Heranwachsen eines sozialdemokratischen und atbeistischen Geschlichtes die Folge unseres Antrages sein würde, kann ich nicht zugeben. Drängt man etwa diese Tendenz zurück, wenn man die Dissidenten kinter zur Teilnahme am Religioneunterricht zwingt? Die Aus- führungen des Abg. Voffmann in der Kommission baben gezeigt, daß die Freilassung der Dissidentenkinder vom Religionszwange das ge—⸗ ringere Ucbel ist. Der pelizeiliche Zwang zum Religionsunterricht ist tatsächlich das ungeeignetste und unwürdigste Mittel in religiösen Dingen. Jeder wahre Chrift muß die staarliche Freiheit vom Religions wange als das geringere Uebel halten. Der Antrag Müller- Meiningtn will im Wesen dasselbe wie unser Antrag, er veriangt aber den schriftlichen Antrag des Erziehungsberechtigten. Dagegen habe ich das praktische Bedenken, daß die Schulbehörde ja nicht weiß, auf welchem religiösen Standpunkt der Vater steht. Wie soll sich die Schulbehörde in einem solchen Falle verbalten? Sie müßte vorher anfragen, ob der betreffende Religionsunterricht der Ueberzeugung des Vaters entspricht. Theoretisch baben wir das Bedenken, daß, wenn der Vater positiv nicht anderer Meinung ist, er indifferent ist, man dem Kinde die Wohltat des Religionsunterrichts nicht entzieben sollte. Abg. Ho ffmann⸗Berlin (Soz.): Der Kollege David hat aller⸗ dings den Zusaß des Zentrums heftig angegriffen. Gerade weil der Satz wieder hineingezogen ist, müßte er zu Bedenken Anlaß geben. Der 96 Bachem meinte allerdings, daß ein Vater, auch ohne aus der Kirche ausgeschieden zu sein, sein Kind aus dem Religions—⸗ unterricht, der seiner Ueberzeugung nicht entspricht, zurückkalten darf; wenn dem Vater aber die Methode des Unterrichts oder der Lehrer nicht gefällt, soll ihm das Recht nicht zustehen, sein Kind vom Religionsunterricht zurückzuhalten. Das würde mit seinem Zusatz nicht erreicht werden, denn diesenigen Eltern, die aus solchen Gründen das Kind zurückhalten wollen, würden auch so weit gehen, zu erklären, daß der betreffende Religionsunterricht ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. Der Grundgedanke, auf dem wir steben, ist ja eigentlich Gesetz, er steht im preußischen Allgemeinen Landrecht; aber eg ist damit nicht gegangen, die Auslegung

ist eine entgegengesetzte. Und wird nicht nach dem preußi⸗