Gerichte von deutschen Fruchtmärkten. gusammengestellt im Raiserlichen Statlstischen Amt.
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Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Prenßischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 80. Sitzung vom 6. Juli 1906, Vormittags 10 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer berichtet worden. Die Beratung des vom errenhaus in veränderter Fassung rig een gn , , s, betreffend die Unterhaltung er öffentlichen Volksschulen, wird fortgesetzt.
Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten Dr. Eick
Meine Herren! Ich bitte Sie, dem Vorschlage des Herrn Abg. von Dziembowgki⸗Pomian keine Folge zu geben.
In tatsächllcher Beziehung habe ich zunächst zu erwähnen, daß der von belden Häusern des Landtags angenommene Gefetzentwurf wegen Abänderung der Verfassung inzwischen auf Grund Allerhöchster Grmächtigung die Genehmigung der Staatsregierung gefunden hat, und die Allerhöchste Sanktion des Gesetzes in den nächsten Tagen bevorsteht, ebenso die Publikation. Wenn das der Fall ist, so kann ein Hindernit für die Verabschiedung des Ihnen vorliegenden Gesetz⸗ entwurftz aus der Tatsache, daß das Gesetz wegen Abänderung der Verfassung augenblicklich noch nicht veroffentlicht ist, nicht entnom men
werden. Ueberzeugend ist dies durch den Referenten des Herrenhauses, Herrn Botho Grafen zu Eulenburg, ausgeführt worden. Einen Teil der Ausführungen des Herrn Berichterstatters des Herrenhauses hat der Herr Abg. von Dziembowski Ihnen schon vorgelesen. Ich darf vielleicht, da die betreffenden Ausführungen vollkommen überzeugend find, sie nochmalg wiederholen. Die Ausführungen lauten:
Wenn man eine Abänderung der Verfassung für notwendig hält, dann kann natürlich ein Gesetz, welches diese Abänderung vor⸗ aussetzt, nicht eher publiziert werden und in Geltung treten, als bis die Vorausgsetzung sich erfüllt. Darüber wird kein Zweifel bestehen. Aber nirgends ist vorgeschrieben, daß die Beratung eines solchen Gesetzes nicht bereits zuvor erfolgen kann, daß also die Beratungen in der Voraussetzung geschehen, daß die Verfassunggänderung ein- tritt. In dieser Lage befinden wir ung. Ich sehe ab von der noch bestehenden Meinungsverschiedenhelt, ob zur Verabschiedung des vor⸗ liegenden Gesetzes überhaupt eine Verfassunggänderung notwendig sei, sondern ich stelle mich auf den Boden, den alle drei gesetz gebenden Faktoren inzwischen eingenommen haben, daß zu diesem Zwecke eine Verfassungsänderung eintreten soll. Ist das aber der Fall, dann haben alle Beratungen unter der Voraussetzung stattge⸗ funden, daß eine Verfassunggänderung eintritt, und es ist nur nötig, daß diese Voraugzsetzung erfüllt wird, daß also das Gesetz über die Verfassunggänderung eher in Kraft tritt als dieses Gesetz, und
darum halte ich es für ratsam, daß man erst das Gesetz über die Verfassungsänderung in gesetzliche Kraft treten läßt, ehe man dieses Gesetz publiziert. Aber um das Recht zu bestreiten, unter dieser Voraussetzung über das Gesetz zu beraten und zu beschlie ßen, dafür fehlt es an jeder rechtlichen und verfassungsmäßigen Grundlage.
Meine Herren, die Königliche Staatzregierung stellt sich nach sorgfältiger Prüfung der in Betracht kommenden Rechtefragen durch⸗ aug auf den Boden dieser Anschauung. Letztere ist vom Herrenhause einstimmig akzeptiert worden, und demgemäß ist das Herrenhautz auch sofort in die Beratung der Vorlage, betreffend die Schulunterhaltung, eingetreten.
Meine Herren, ich habe nochmals zu wiederholen, daß die Publikation dieser Verfassungsänderung in kurzer Frist bevorsteht, und für den Fall des Zustandekommens des Schulunterhaltungegesetzes würde letzteres nicht eher publiziert werden, bevor nicht die Ver⸗ fassungsänderung in Kraft getreten ist. Die im Herrenhause vertretene grundsãtzliche Auffassung hat aber um so mehr Bedeutung, als der überwiegende Teil auch des Hauses der Abgeordneten der Meinung war, daß es an sich nicht notwendig gewesen sein würde, eine Aenderung der Verfassung zum Zwecke der Verabschiedung des Schulunter⸗ haltungsgesetzes herbeizuführen. Man ist nur, um einiger Zweifel und auch Gewissengbedenken willen, die im Laufe der Zelt hervorgetreten waren, von der früheren langjährigen Praxis abgewichen und hat sich
deshalb zu einer Aenderung der Verfassung entschlossen. Es liegt also auch aus praktischen Rücksichten, abgesehen von den maßgebenden recht ⸗ lichen Gesichtspunkten, eine Veranlassung, auf den Vorschlag des Herrn Vorrednerg einzugehen, nicht vor.
Abg. Irm er (kons. ). Ich möchte Sie bitten, den Antrag von Dilembowski abzulehnen. In hee ern mit dem Kultusminister mochte ich auf die Praxis des 126 hinweisen, und daß der Abg. von Diiembowgki die Rechte gültigkeit der auf dem Gebiete des Unterrichtsweseng erlassenen Königlichen Verordnung nicht hat be- zweifeln können. Eine ganze Reihe von Gesetzen, wie das Pensions⸗ and Tas Lehrerbesoldungsgesetz, sind ohne eine Aenderung der Ver⸗ faffung erlassen worden. Die lex Schlffer ist weiter nichts als eine authentische Interpretation der Verfassung.
Der Antrag von Dziem bows ki auf Zurückverweisung an die Kommission wird gegen die Stimmen der Freisinnigen
und Polen abgelehnt.
Abg. Casfel (fr. Volkep): In der Frage der Verfassungs⸗ mäßigkelt müssen wir nach der jetzt dem Entwurf gegebenen Fassung die prinzipiellen Bedenken des Abg. von Dʒiembows ki teilen; da aber dessen Antrag abgelehnt ist, werden wir für den inzwischen ein⸗ gebrachten Antrag des Abg. Schmidt⸗Warburg vom Zentrum stimmen, den Gefetzentwurf wegen der Fassung des §8 36 Simultanschulen⸗ gemäß Art. 107 der Verfassung einer nochmaligen Abstimmung nach 31 Tagen zu unterziehen.
Abg. von Dziembowski spricht sich für den Antrag
Schmidt ˖ Warburg aus.
Abg. Dr. Friedberg: Nach unserer n ffassun schließt der Art. Z6' der Verfassung in der bisherigen Fassung eine Spezial gesetzgebung nicht aus. Die Gesetzgebung hat sich seit 20 Jahren ast durchweg ebenso gestellt. Wir teilen daher die Verfassungs⸗ bedenken des Abg. von Diiembowsli nicht; die les Schiffer hat nur
die Bedeutung einer authentischen Deklaration der Verfassung.
Abg. Porsch (entr. : Wir haben den Antrag von Dʒiembowẽki abgelehnt, weil diese Frage aufs ausgiebigste früher erörtert worden ist. Die jahrzehntelange Praxis, der die i re, seit 20 Jahren gehuldigt haben, kommt in der les Schiffer lediglich deklaratorisch zum Ausdruck.
Abg. Dr. Hahn (B. d. L); Seit langen Jahren erheben die Landwirte und Kleinbürger auf dem Lande die Forderung der Er⸗ mäßigung der Schullasten. Wir hahen jetzt ein Volksschulunterhaltungs gesetz vor uns, das a der bisherigen Ueberbürdungen zu beseitigen berheißt, indem die bisherige Imparität besettigt wird. Die Bevölkerung des platten Landes begrüßt deshalb, namentlich im Ssten, das Gesetz, wenn auch von einer wirklichen Entlastung nicht die Rede sein kann. Im Gegenteil werden dem Grundbesitz neue Lasten aufgelegt, die er aber im Interesse des Ganzen gern auf sich nehmen will. Innerhalb der Landwirtschaft kommt also ein gewisser Ausgleich zustande. Nun ist aber das von der Regierung bewiesene Entgegenkommen in bezug 94 die Erleichterung der Schullasten zwar absolut stetig gestiegen, aber praktisch hat das gegenüber dem rapiden Anwachsen der Schullasten überhaupt nicht a zuviel zu be. denten; an dem unhaltbaren Stand der Dinge ist damit nicht viel geändert worden, es war nur ein Tropfen auf einen heißen Stein. Bas Anwachfen der Schullasten ist nun nicht der Landwirtschaft, sondern der Industrie zuzuschreiben. Die ründlichste Abhilfe würde ja die Staaisschule sein, für die aber heute keine Aussicht ist; relativ Frauchbar und wertvoll wäre dann die Schaffung roßer Schulverbände oder die Uebertragung der Schullast auf die Kreise. Ser Leidtragende bei diesem Geseßz ist der Bürger und der Bauer des Westeng, der wird in Zukunft mit stets wachsenden Schullasten zu tun haben. Es liegt mir fern, der Regierung deswegen Vorwürfe zu machen und die Frage der wirtschaftlichen Parität aufzurollen. Es wäre am besten, die Cinkommenfteuer zu erhöhen, aber sobald davon die Rede ift, erheben sich dagegen die äußersten Widerstände. Ich gebe zu, daß die 6 der Vorlage eine gerechte Verteilung der Schullaften herbeizuführen sich bemüht haben, aber das platte Land des Westens kommt gegenüber den Industriebenirken schlecht weg. Wenn ich trotz dieser Bedenken nicht gegen das Gesetz stimmen kann, so kann ich doch die Verantwortung für das Gesetz nicht übernehmen und werde mich deshalb der Stimme enthalten.
Abg. Ern st (frs. Vgg.) unterzieht unter ef nnr. Te Hauses ie Bestimmungen des Gesetzentwurfs, insbesondere die über ie Konfessionalitãt der Volksschule, einer eingehenden .
Abg. Cassel (rs. Volksp): Einer Wiederholung unserer
Gründe gegen die Mängel des Gesetzes bedarf es nicht. Wir sind' überstimmt, aber nicht überzeugt werden. Wenn ich den Abg. Dr. Hahn xecht verstanden habe, so bat er die Interessen des Westens mit denen des Ostens
bilanziert. In einen solchen Konflikt kann man sehr leicht kommen, wenn man die eigenen Interessen über die der Allgemeinheit stellt. Wir verkennen nicht, daß es notwendig ist, daß der Staat funftighin leistungsunfähigen. Gemeinden beispringen muß. Cs wäre allerdings eine Verkennung bisher geltender Frundsätze, wenn man die Schullasten etwa lediglich denenigen überlassen wollte, die ihre Kinder in die Schule schicken. Die Schule ißt eine Angelegen heit von allgemelnem Staatsinteresse.
Abg. Dr. Hahn bleibt dabei, len. die landwirtschaftlichen Kreise des Mens durch die Vorlage wesentlich belastet würden.
Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Cassel und a wird der S 1 unverändert in der Fassung des Herrenhau angenommen.
z 2 lautet in der Fassung des Herrenhauses: Jede Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband. Stadt⸗
emeinden mit mehr als 25 Schulstellen können gur unter Ihrer Zustimmung mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu einem Gesamischulverbande vereinigt werden.“
Dazu beantragen die 6 von Heydebrand, Fried⸗ berg und Freiherr von Zedlitz und Genossen folgende Fassung des zweiten Satzes: „Stadtgemeinden mit mehr als Schul⸗ stellen können mit andern Gemeinden oder Gutsbezirken nur unter Zustimmung aller Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirken) zu einem 9 chulverbande vereinigt werden.
Abg. Witzm ann (nl) erklärt unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse in Liegnitz für diesen Antrag.
Nachdem der Abg. Iderhoff den Antrag empfehlen hat, wird der 52 mit dem Antrag von Heydebrand u. Gen. an⸗ genommen. .
§8 6 nr, ü. wird nach einer kurzen Be⸗ merkuͤng des Abg. Schmedding (Zentr.) in der Herrenhaus⸗ fassung angenommen.
sz 7 lautet in der früheren Jo ung des Abgeordneten⸗ hausetz: „In den Gemeinden werden die chullasten als Ge⸗
meindelasten aufgebracht. der nach 85 40 und 41 des Kom⸗
Die Verpflichtung munalabgabengesetzes von der Gemeindeeinkommensteuer be⸗ ö beizutragen, wird
. ersonen zu den Vollsschullasten urch besonderes Gesetz geregelt.“ Das Herrenhaus hat den zweiten Absatz gestrichen und dafür eine Resolution angenommen. ; Die Abgg. von Heydebrand und Gen. heantragen die Wiederherstellung des zweiten Absatzes unter Weglassung des Wortes „besonderes“. Abg. Von Bockelberg (kons) empfiehlt diesen Antrag; die An⸗ 34 Resolution im Herrenhause könne nicht genügen, es müsse daher der Beschluß des Abgeordnetenhauses wieder ergestellt werden,
reunde in der
unseren Beschluß durch eine scheidendes Gewicht darauf,
nommen wird. . .
Ayg. Dr. Friedberg (al) ecklärt, daß auch seine Freunde den aller 2 ert darauf legten, daß der Beschluß des Abge⸗ ordnetenhauses wiederbergestellt werde, damit die Verpflichtung der
Gen. angenommen.
Paragraphen lauten
es der Beschlußfassung
jeden Schulverband ist
angenommen.
bezüglich
Abg. Graf von der
geldern, und verwaltungs behörde wohl
hergestellt.
Nach 5§ 25 finden
zuhören sind. — Das
Abg. wieder Zweifel entstehen
nehmlgung bedürfen. M.
a Dr. Por sch (Zentr): Die Bestimmung ist auf Anregung meiner nommen worden. Wir haben lebhaft bedauert,
Standesberren durch Gesetz geregelt werde. §S 7 wird nach dem Antrag von Heydebrand und
g fl bis 13 werden gemeinsam beraten. Die drei in der haufes: „3 11. Für jeden Schulverband ist ein haltsetat aufzustellen. In Gemeinden, Schulverband bilden, genügt es, wenn elat in den Gemeindehaushaltsetat aufgenommen wird. In Gemeinden, welche für sich einen S der Gemeinde Üüberlassen, ob eine be⸗ sondere Schulkasse errichtet oder ob ihre Geschäfte durch die Gemeindekasse wieder aufgenommen werden sollen. In bezirken, welche für sich Gesamtschulderband ist stets eine S —ͤ r Die Mittel für kleine bauliche Reparaturen sind gleich übrigen laufenden Schulunterhaltungskosten in allen Bezirken einer den örtlichen Verhältnissen n.
Schulhaus haltaetat bereitzustellen.“ . Das Herrenhaus hat 8 11 wie folgt formuliert:
aufzustellen und eine Schulkasse einzurichten“, und im S 12 vorgeschrieben, daß in 8... in denen eine Unterver⸗ teilung nicht stattfindet, die Errichtung einer Schulkasse mit Genehmigung der Schulauf— sichtsbehörde unterbleiben kann.
Abg. Cassel befürwortet die n, der 55 11—13 unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Kontrolle, d durch die neue Fassung entstehen würde.
S§ 11 bis 13 werden in der Fassung des Herrenhauses
In 8 23 hat das Herrenhaus auf Antrag von Klitzin ' er Untervertellung der Staatsmittel auf die Schul⸗ verbaͤnde eine Aenderung 3 . beschlossen, daß der vom Kreisausschuß nach Anhörung
5 Jahre außustellende Verteilungsplan . der Feststellung durch die Schulaufsichtsbehörde bedürfen soll, s
vernehmen mit der Schulaufsichtshehörde festzustellen ist; eventuell soll der ,, den Plan endgültig festsetzen.
herstellung der Abgeordnetenhausfgssung nach dem Antrage von Heyde⸗ brand u. Sen. Es handle sich hier üm die Verteilung von Staats⸗ da könne einem Kreisausschusse als einer Selbst⸗
destsi z ma überlafsen werden. ie Abgg. Iderhoff, empfehlen aus denselben Erwägungen die Wiederherstellung des früheren Beschlusses des Hauses] ö
D wird Hierauf in der früheren Fassung wieder⸗
Schulvermögen überhaupt r 6. auf Verfügungen über dieses Vermögen mit der
Erteilung der Genehmigung zu einer Veräußerung die Schul⸗ deputation, die Schulkommission oder der Schulvorstand an⸗
eingeschaltet oder Verwendung ffn andere 6 Ein Antrag der Abgg. Ca a , dieses Zusatzes. assel führt aus, daß dieser Zusatz in Zukunft immer lassen wird, ob nicht irgendwelche ander⸗ weitige Verwendungen, auch zu absolut statthaften Zwecken, der Ge⸗ 6 an, m, ene,
ĩ und dann im Plenum ange⸗ V 193 daß das Herrenhaus Refolution ersetzt hat, und legen ent- daß diese Bestimmung wieder aufge⸗
des Abgeordneten⸗ chulhaus⸗ welche für sich einen der Schulhaushalts⸗
Fassung
5 12. ulverband bilden bleibt
uts⸗ einen Schulverband bilden, und im
ulkasse einzurichten. S 13. den
prechender Höhe in jedem
Für in der Regel ein Schulhaushaltsetat
ufstellung eines Etats und die
e der Regierung
es Kreisschulinspektors für je
ondern im Ein⸗
roeben (kons.) befürwortet die Wieder
die Initiative, nicht aber die endgültige Dr. Friedberg und Cassel
u. a. die Vorschriften, welche für das
aßgabe Anwendung, daß vor der
Herrenhaus hat hinter „Veräußerung“ sel und Fischbeck geht auf
hauses angenommen.
Graf von der
von der Regierung dahin
Patronen vorgehen wird
Abg. rechtigung der beiden Be
verwerfen wird.
Nach lische oder
36 so
fünf Jahre
S 35 wird unter angenommen.
der nach
einem Schulverbande, vorbezeichneten Art nur auf derselben
errichtet werden. In fessionelle Schule
Worte sind
. ist. aß an den Simultan lörpers schließen
und dies könnte auch der n . des Herrenhauses entsprechend geschehen, wenn daß Wort besonderes“ gestrichen werde.
Worte „während 5 au
S wird ündeẽrãndeẽr nach der Fassung des Fẽrren⸗
Zu 8 30 m h erklärt auf Anfrage des Abg. roeben der . Ministerialdirektor Schwartz kopff, daß das geltende Recht
hörden, die Staaisbehörde und die Kirchenbehörde Küsters vom Schulamt verlangen kann, sowie da der künftigen Lehrerberufung tunlichst im Einvernehmen mit den
rd. von Zedli 6 n w. äußert sich bezüglich der Be- r
30 wird angenommen. ei 8 33, der die Konfessionalität der Volksschulen als
Regel festlegt, erklärt der Abl Caf ssel nochmals, daß seine Partei grundsätzlich ö Vor⸗ schrift und den ganzen Abschnitt über die konfessionellen Ver
sz 33 wird angenommen. an einklassigen Schulen stets eine evange⸗ atholische Lehrkraft angestellt werden, je nachdem die bisherige evangelisch oder kathoöllsch war. Eine Aenderung soll nur bei Erledigung nacheinander mindestens zwei Drlttel der Kinder ber anderen Konfession angehört hat.
Abg. Dr. Porsch Gentr.) befürwortet den Antrag seiner Partei, die Worte bei . der Stelle * streichen.
sz 36 enthält die Bestimmungen über die Simultanschulen und bestimmt im wesentlichen. ihrer besonderen Verfassung bisher gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte behält es dabei auch
besonderen Gründen können solche Schulen auch von anderen Schulverbänden mit Genehmigung der , . o
eingeri während 5 aufeinander folgender Jahre Die letzteren
Zusa Minorität in den Ktadken von 60 Kindern und in Land⸗ gemeinden über 5009 Einwohner von 120 Kindern vorhanden
Ein r f 3 tunlichst dem Verhältnisse oll.
Die Abgg. Porsch
—
aufgefaßt wird, daß jede der beiden Be⸗
die Trennung des die Regierung bei
den in gleichem Sinne.
altnisse
der Stelle möglich sein, wenn
blehnung dieses Antrags unverändert
An einer Volksschule, an
anzustellen waren, in Zukunft sein Bewenden; in in dem lediglich Volksschulen der bestehen, können neue Volksschulen Grundlage errichtet werden. Aus
oh eine kon⸗
önnen, wenn
dem letzieren Falle s 6 werden
der Kommission) eine konfessionelle
des Herrenhauses bestimmt ferner, ulen die Zu 3 , des Lehr⸗ er Kinder an⸗
und Genossen beantragen, die
en, den
Die Abgg. Cassel und Fischbeck beantra es Lehr⸗
2
ahn des Herrenhauses über die Zusammensetzung
b 9
der
—
Abstimmung nach 21 Tagen zu unterziehen.
Art. vor: konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksich fen wir uns fragen, ob faffsung über diese Aenderung der Verfassung einer nochmaligen Ab⸗ stimmung nach 21 Tagen bedürfen. streitet der Verfassung; er j direkt contra legem. Wir haben alle den Eid auf die Ver assun 31 eine ernste Sache. Es wird uns hier zwar immer eine gebundene
Y Hen if aber wir müffen eben die Konsequenzen nach Art. 107 der erfa
geschehen muß, wenn in dem Gese Das er, ehen der bestehenden Simultanschulen mag noch mit der Verfassung vereinbar sein.
solche Schulen bestehen, lage errichtet werden dürfen, so widerspricht vorschrift, n Verhältnisse möglichst zu beräcksichtigen sind. eine Weg der nochmaligen Abstimmung, um die Art. 24 in Einklang zu bringen. ! bringen, aber hier iegt ein verfaffungs mäßiges Bedenken für jeden von Ihnen vor.
örpers zu streichen.
Die Abgg. Schmid t⸗Warburg und Tourneau ent eantragen, den Gesetzentwurf wegen der Fassung des 8 emäß Art. 107 der Verfassungsurkunde einer nochmaligen
midt⸗ Warburg Zentr.): Der 5 36 steht mit dem iderspruch, denn dieser schreibt öffentlichen Volksschulen sind die tigen. Desbalb ch Art. 1097 der Ver⸗
Abg. Sch 24 der Verfassung in Bei Einrichtung der
wir nicht na
Der § 36 der Vorlage wider⸗ läuft nicht nur so daneben her, sondern Es ist
geleistet und versprochen, sie treu zu halten.
arschroute vorgehalten, und es heißt immer: das ist das Kom⸗
ung tragen. Was wir verlangen, ist das Mindestmaß dessen, was eine Verfassungsänderung liegt.
Wenn aber in einem Schulverbande, wo neue Volksschulen nur auf derselben Grund⸗ das der Verfassungs⸗ daß bei der Einrichtung von Schulen die konfessionellen e. bleibt nur der
enderung mit dem Ich will das Gesetz nicht zu Fall
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren! Ich stehe durchaus mit dem Herrn Abg. Schmidt
(Warburg) auf dem Standpunkt, daß die Vorschriften der beschworenen
Verfassung eine besondere Bedeutung beanspruchen, gewissenhaft aus⸗ geführt und hinsichtlich ihrer Auslegung der sorgfältigsten Erwãgung unterzogen werden müssen. Aber, meine Herren, ich komme zu einem andern Ergebnis wie der Herr Abgeordnete in der Sache selbst und bitte Sie, seinem Vorschlage eine weitere Folge nicht zu geben. Meine Herren, wenn man die Interpretation als zutreffend annehmen wollte, die der Herr Abgeordnete dem Art. 24 der Verfassung gegeben hat, so kommt man zu der Ueberzeugung, daß es überhaupt in den meisten Fällen nicht möglich sein würde, eine Simultanschule bestehen ju lassen; denn dann würde die Direktive des Art. 24 so strikte aus⸗ gelegt werden müssen, daß das Fortbestehen von Simultanschulen voll⸗ ständig in Frage gestellt sein würde. (Sehr richtigh Ich mache auch auf die Praxis aufmerksam, die seit langen Jahren unbestritten dahin besteht, daß beispielsweise aus nationalen Rücksichten in einem weiten Gebiete des Staats, in dem gemischtsprachigen, Simultan schulen nicht bloß bestehen, sondern auch neu eingerichtet werden. Von diesem Gesichtepunkte aus, meine Herren, glaube ich, ist es nicht richtig, den Ausführungen des Herrn Abgeordneten ju folgen. Ich darf mich im übrigen auf die ausgiebige Erörterung beziehen, welche die beregte Frage sowohl in der Kommission dieses hohen Hauses wie nachher auch im Plenum gefunden hat, und auf die Tatsache, daß sowohl dieses hohe Haus wie das Herrenhaus den § 36 der Vorlage unbedenklich angenommen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier eine Verfassungsverletzung nicht vorliege.
Ich beschränke mich auf diese Ausführungen und schließe mit der nochmaligen Bitte, daß dem Antrage des Herrn Abg. Schmidt⸗ Warburg eine Folge nicht gegeben werden möge.
Abg. Dr. Friedberg: Auch wir legen Beef ge r n,, ein roßes Gewicht bei und meinen, . sie mit aller Delikatesse be⸗ andelt werden müssen. Aber die Verfassung selbst spricht nur davon, daß die konfessionellen Verhältnisse imöglichst! zu berücksichtigen sind, 8 weist also selbst auf die Epentualität von Ausnahmen hin. le Kommentatoren sind zum Teil weiter gegangen, und einige
halten dafür, daß den Verfassungsvorschriften schon genügt sei, wenn in der Bolksschule für ausreichenden Religionsunterricht gesorgt ist.
Selbst der Staatsrechtslehrer Bierling gibt zu, daß der Art. 24 der Ver⸗
fung allein eigentlich keine genügende Grundlage für die Forderung onfessionalität bilde. Das Herrenhaus hat nun dem aragraphen folgenden Schlußsatz angefügt: An einer Simultan chule soll die le n ,, . des , er. sich tunlichst dem Verhältnisse der die Schule besuchenden Kinder anschließen. Eine solche Bestimmung in das Gesetz hineinzuschreiben, hat große Be. denken, namentlich nach der Richtung, 32 jedesmal, wenn in derselben Schule eine Verschiebung der Kinderzahl nach der Konfession eintritt, die entsyrechende Veränderung in der Zusammensetzung des Lehrkörpers verlangt werden könnte. Damit würde ein = unerwũnschter 6 in die Verwaltung hineingetragen werden. Meine Freunde nd fogar bedenklich, ob sie dem Gesetz im ganzen justimmen können, wenn diese Beftimmung darin bleibt. Dagegen müssen wir in dem Beschlufse des Herrenbauses, die Minoritäteklausel durch den Vor= behalt der 5. Jahre einzuschränken, eine sebr weise Verbesserung det F I6 erkennen. Ich bitte also, den Antrag Porsch abjulebnen. Abg. 4 or sch (Zentr. : Die Schwierigkeit unserer Stellung zu der ganzen Vorlage wird noch beträchtlich gesteigert, wenn obendrein
zu den Vorschriften über die Simultanschule noch die Erschwerung
tritt, daß die Berücksichtigung der Minderbeiten erst dann erfolgen kann, wenn die Minimaljahl 5 Jabre lang vorbanden gewesen ist. Den vom Herrenhause angefügten Schlußsaß sellten doch diejenigen nicht bekämpfen, deren Schulideal die Simultanschule ist, da ja selbst * Nassau eine analoge Vorschrift bestebt. Sebr bedauerli eise st das Herrenhaus in anderen wesentlichen Punkten vor dem liberalen Ansturm zurückgewichen. Sollte der Schlußsatz des 8 36 gestrichen werden, so müßte das Zentrum ju seinem Bedauern gegen das Gesetz stimmen.
Abg. von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Wir sind mit den Konservativen darüber einig, daß es notwendig ist, uns in Abänderungen der Beschlüsse des Herrenhauses die äußerste Grenze aufjuerlegen und des großen Zweckes wegen über Differenzen nicht prinzipieller Natur hinweg zuseben und Abweichungen nur da eintreten zu lassen, wo zwingende Gründe vorliegen. Von diesem Gesichtspunkte aus sollte auch dag gerteun sich mit uns verbünden, um dem Gesetze die Annahme mit einer möglichst großen Mehrheit zu sichern.
Ein Schlußantrag wird angenommen.
ur Geschäftsordnung erklärt Abg. Dr. Porsch, daß ein Teil des Zentrums die Verfassungsbedenken des Abg. Schmidt⸗ Warburg nicht teile.
Die Abgg. Tourneau (Sentr.), Pe ltasohn (frs. Ṽag) und v. Ey nern sprechen ihr Bedauern aug, daß ihnen durch den Schluß der Digkussion das Wort abgeschnitten ist.
Die Anträge Cassel und Porsch werden abgelehnt, der Antrag Schmidt wird erst bei der Schlußabstimmung über das
ganze 2 erledigt werden. Der V. Abschnitt, 58 435 bis 61, handelt von der Ver⸗ waltung der Volksschulangelegenheiten und von der Lehrer⸗
, n 8 regelt die Zusammensetzung der Schuldeputation. Diese soll bestehen aus 1I) einem bis drei Mitgliedern des
einander folgender Jahre“ zu streschen.
Gemeindevorstandes (Beigeordnete, Schöffen usw.), unter denen
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