1906 / 172 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

ach aus der Erde eine Feuer säule hervor, die entwurjelte Wald- 23 gegen den Himmel wirbelte, dann erfolgte in der Feuersãule eine hestige Detonation, als ob der Berg salten würde, und ein dichter, übelriechender Rauch verbreitete über die ganze Gegend. Infolge des gewaltigen Luftdruckes entstand ein momentaner Sturm, der einen auf der Landstraße gehenden Greis zu Boden warf. An der Stelle, wo die Feuersäule aufgeigucht war, wurde später ein schweres, nach Pech rlechendes, schwarzes Gestein gefunden. Diese merkwürdige Naturerscheinung wird wissenschaftlich untersucht werden.

Königsberg i. Pr., 22. Jull. (W. T. B.) Wie die Tilsiter a =, ,, . 26 Schmalleningken erfährt, ist in der ruffischen Grenzstadt Georgenburg gestern ö Mitternacht eine ,, . , 64 bat c 3 . ärmeren Vierteln, gegen ebäude einge erst gegen 109 Uhr Vormittags auf ihren Herd beschränkt werden.

München, 22. Jull. (W. T. B.) Das deutsche Bundes. schie ßen ie. heute nachmittag seinen offtyie len Abschluß durch die ũÜebergabe der Preife, die von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Ludwig persönlich vorgenommen wurde. Den Ehren⸗

reis Seiner Majestät des Kaisers gewann der Handelslehrer Lt, Jung. Stuttgart, den Ehrenpreis Seiner Kaiserlichen und Königfichen Hoheit des Kronprinzen der Kaufmann Seba stian

Albl⸗ Kempten.

ürnberg, 22. Jull. (W. T. B) Der 23. Bundestag des . Radfahrerb undes, der gestern hier unter großer Beteiligung zusammengetreten ist, hat beschlossen, die den Mitgliedern gewãhrte Haftpflichtversicherung auf weitere fünf Jahre auszudehnen und vom J. Januar 1807 ab eine Unfall versicherung einzurichten mit einer Gewährung von 1060 M für den Todes all und 1000 für den Invaliditätsfall mit 1 Kurkostenbeitrag für den 24 ber Erwerbsunföhigkeit. Die Kosten der Versicherung werden dur Erhöhung des Bundesbeitrags von 3 S au) 3,50 M für das Jahr und Mitglied aufgebracht. Der nächste Bundestag des Deutschen Radfahrerbundes findet im Jahre 1907 in Stettin statt.

angen ' (Bej. Darmstadt), 22. Juli. (W. T. B) Amtlich . ug, Beim Zurücksetzen des Personenzuges 931a um II Uhr 45 Minuten Vormittags in Bahnhof Langen aus dem Nebengleis in das Hauptgleis ent gleist en fünf Wagen aus noch unbekannter Urach. Ein Reisender wurde durch Verstauchung des andgelenks verletzt. Zwei Wagen sind erheblich beschädigt. Der rc wird durch eingleisigen Betrieb zwischen den Stationen Sprendlingen und Egelsbach aufrecht erhalten, bis das gesperrte Gleis wieder frei ist.

Brünn, 22. Juli. Im Nachbarorte Boskowitz brach heute in einem Kelser, in dem Explostostoffe lagerten, Feuer aus, Es erfolgten jwei Explosionen, durch die 26 personen schwer und eine größere Anzahl leicht verletzt wurden.

New York, 23. Juli. (W. T. B.) Einem Telegramm aus ,, zufolge fand gestern auf der Se abad Air Line⸗Eisenbahn in der Naͤhe von Hamlet ein Zusam men—⸗ stoß jwischen einem Personenzug und einem Güterzug statt. 23 Personen, meist Neger, wurden getötet.

Victoria (Britisch⸗ Columbia), 22. Juli. (W. T. B.) Als der Great n, Expreß die Brücke über den Beaver Eanhyon passierte, stürzte, nach einer Meldung des Reuterschen Bureaus“, die Brücke ein. Soweit bekannt, sind drei Personen dabei ums Leben gekommen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.

St. Petersburg, 23. Juli. (Meldung der „St. Peters⸗ burger Telegraphenagentur / Der Oberprokurator des Heiligsten Synods Fuͤrst Schirins ky Schachmatow ist auf sein Er⸗ suchen unter Belasfung der Würde als Senator seines Postens enthoben worden. .

hen Petersburg, 23. Juli. (W. T. B) Aus Wi⸗ borg (Finnland) wird gemeldet, daß gestern abend in einem Hotel eine Beratung stattfand, die von 185 Abge⸗ ordneten besucht war. Nicht anwesend waren die Vertreter des rechten parlamentarischen Flügels und der rechtsstehenden

olen. Vertreter der Presse wurden nicht zugelassen. Den 7 führte der bisherige Reichs dumapräsident Muromzem.

Tokio, 23. Juli. (W. T. B.) Der Chef des General⸗ stabs der Armee, General Koda ma ist plötzlich gestorben.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

ö 27

Mitteilungen des Königlichen Asronautischen Observatoriums Lindenberg bei Beeskow, veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Drachenaufftleg vom 21. Juli 1906, 84 bis 104 Uhr Vormittags:

Station Seehöhe 12 m 500m 1009m 2000 m 3000 m ] 3520m

Temperatur (00) 14,3 8, 6 6 1 6 8 Rel. Fchtgk. O / o) 75 85 . 36 49 Wind Richtung WSW WsSsw WsSsw bis W W WNW Geschw. mps 6 9 2 18 18 Bewölkung junehmend. Bei etwa 1000 m Höhe Haufenwolken. Bei 1200 m und zwischen 2400 und 3000 m geringe Temperatur- änderung, Zunahme des Windes und Abnahme der Feuchtigkeit.

Wetterbericht vom 22. Juli 19806, Vormittags 91 Uhr.

Name der « Beobachtungs⸗ station

Wind⸗

5 in 246 Stunden

5 '⸗

Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden

Wetterbericht vom 23. Juli 1906, 91 Uhr Vormittags.

Name der Beobachtungs⸗ station

Barometerfland auf Oo Meeresniveau und Schwere in o Brelte

Wind⸗ richtung, Wind⸗ stärke

Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden

Borkum.

*

bedeckt

ziemlich heiter

Borkum

SW 2 Dunst

1745

meist bewölkt

Rettum

heiter

meist bewölkt

Famburg

wolkenl.

meist bewölkt

Swmnemsinde

bedeckt

Regenschauer

Keitum

WS Wa bedeckt

16,6

Samburg ;

WSW? bedeckt

184

Nachm. Nie derschi. meist bewoltt

Swĩnemũnde J

D 1 bedeckt

17.4

melst bewöoltt

Rügenwalder⸗ müũnde

bedeckt

Regenschauer

Rügenwalder⸗ münde

Neufahrwasser

bedeckt

meist bewölkt

Neufahrwasser 7e

SSW bedeckt

13.72

Regenschauer

WSW? Regen

147

melff bewösss

Memel

bedeckt

Nachts Niederschl.

Memel

W 3 halb bed.

17.4

semfich hesser

Aachen.

dannopber

Regen

meist bewölkt

Aachen

WSW

heiter

18,8

Regenschauer

wolkenl.

ziemlich heiter

Hannover

SW 2

bedeckt

18,3

vorwiegend heiter

ö

wolkenl.

meist bewölkt

Berlin..

WSW

bedeckt

198.2

nem lich heiter

Dresden

Breslau.

heiter

ziemlich heiter

Dresden

S I bedeckt

17.38

dorwlegend heller

wolkenl.

meist bewölkt

Breslau..

Windst. wolkenl.

162

vorwiegend hester

Bromberg

wolkig

Nachts Niederschl.

Metz

bedeckt

meist bewölkt

grarffñ M.

bedeckt

meist bewölkt

Karlsruhe, B.

München..

Stornoway .

Malin Head

Regen

meist bewölkt

Regen

(S S S- 00 01

Nachts Niederschl.

bedeckt

(Wilhelms hav)

ziemlich heiter

Regen

Kiel) meist bewölkt

Valentia ..

Sellly

Aberdeen.

bedeckt

(Wustrow i. M.) Nachts Niederschl.

Nebel

(Eẽnigsbg., Pr.)

Regenschauer

Bromberg

W

bedeckt

148

ziemlich heiter

Metz

16,8

meist bewölkt

Franffi N

W

bedeckt

198

melst bewöltt

Karlsruhe, B.

Munchen I5ö

SW

2

N 2 Nebel 1 2

wolkig

20,8

Vorm. Niederschl.

Windst.

heiter

19,9

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Stornoway

SW 3

bedeckt

11,7

(Wilhelmshav. meift bewölkt

Malin Head

Windst.

bedeckt

1238

TCTisn ziemlich heiter

Valentia.

W 2

wolkig

150

Wustrow i. N.] ziemlich heiter

Seilly

W 2

Nebel

17.2

(Königsbg., Pr. Vorm. Niedersch

bedeckt

(Cassel meist dewoltt

Aberdeen

CMD 1

wolkig

133

9 meist bewölkt

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Holyhead .

wolkig

(Magdeburg)

vorwiegend heiter

wolkig

( GrũnbergsSchl.)

ziemlich beiter

Shielda

SW 2

wolkig

16.6

Magdeburg) melst bewölkt

Holyhead

SW 3

Nebel

150

( GrũnbergSchl. ziemlich heiter

Igle d'Aty

St. Mathieu

wolkenl.

(Mülhaus., Els.)

Isle d Aix

NNO 2

bedeckt

200

( Mülhaus., Els.) meist bewölkt

bedeckt

Friedrichshaf Nachm. Niederschl.

St. Mathieu

Windst.

bedeckt

153

Friedrichshaf. meist bewölkt

Grisnej

Nebel

( Bamberg) ziemlich heiter

Grisnej

SW 2

Nebel

14,6

(Bamberg)

Vorm. Niederschl.

Paris

mwolkig

Paris

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heiter

208

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Dunst

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Nebel

16,

K

bedeckt

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halb bed.

18,5

Bodoe .

wolkig

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SW 4

Regen

110

Christiansund

Skudesnes

Regen

Christiansund

D 2

bedeckt

1162

wolkig

Skudesnes

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Regen

1158

Skagen

heiter

Slagen

SW 1

Nebel

1452

K

bedeckt

Vest win

SW 2

Dunst

149

Kopenhagen.

bedeckt

Karlstad .

wolkig

Stockholm

halb bed.

Ropenbhagen

WSW

Dunst

16,5

Rarsssa?

SW

wolkig

14,6

Stockholm

NNO

wolkenl.

17.2

halb bed.

wolkenl.

Wisby

NW

wolkenl.

15,2

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W

wolkig

1454

wol kenl.

bedeckt

Haparanda

ND

wolkenl.

15,1

Riga

wolkig

heiter

Peleraberg ;

bedeckt

Wien

Prag

Rom

Florenz

wolkenl.

Wilna ;

8W

bedeckt

W

bedeckt

63 11,4

Pinsk

NW

bedeckt

13,2

Petersburg

d 0 del L d d

NW

bedeckt

Wien

Windst.

bedeckt

36 18,4

wolkenl.

wolkenl.

Prag

Windst.

bedeckt

Rom

N 1

wolkenl.

wolkenl.

Florenj

SW 1

wolkenl.

5 31 23,8

gare

wolkenl

Cagliari .

NW 4

wolkenl.

22,5

Cherbourg

Clermont

bedeckt

Cherbourg

Windst.

bedeckt

17.8

wolkenl.

Clermont

NO 2

bedeckt

21,1

Biarritz

wolkig

Biarritz

WSW

bedeckt

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Lemberg

wolkenl.

Niza

Windst.

Dunst

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WSW

wolkenl.

heiter

Lemberg

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26.4 73,6 2 1556

Hermanstadt

halb bed.

Hermanstadt

S 1

halb bed.

142

Triest

wolkenl.

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Windst.

heiter

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wolkenl.

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wolkenl.

24,1

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heiter

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wolken.

Belgrad . ;

halb bed.

Belgrad

SW

heiter

6 19,3

Helsingforgs

Regen

Helsingfors

Kuopio...

bedeckt

Ruopio

wolkenl.

14,5

NO

wolkig

15,7

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wolkig

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2

1

2 NW 1 1 NO 1 1

wolkenl.

I5F5,1

Genf

wolken.

Genf

5W

wolkenl.

Lugano..

wolkenl.

Säntis.

wolkig

Lugano

N 1

bedeckt

5 23 0

Santi

SW 6

heiter

74

Wie

Regen

.

S 1

wolkenl.

11,1

Warschau .

halb bed.

Warschau

WNW

bedeckt

12.8

Portland Bill

Nebel

Deutsche Seewarte.

Portland Bill

SW 1

Nebel

16,

Deutsche Seewarte.

—— ——— ————

Aichtamtliches.

Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. (Aufgestellt im Reichsjustizamt.)

51

Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert:

JI. Der Artikel 43 Satz? wird durch folgende Vor⸗ schrift ersetzt Soll die Zahlung des Wechsels am Wohnorte des Be⸗ ogenen durch eine andere Person erfolgen, so ist der Wechsel ieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. II. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:

9 Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes.

III. Im Artikel 85 Satz 1 werden hinter dem Worte „Gerichtsbeamten“ die Worte eingeschaltet:

„oder einen Postbeamten“. IV. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vor⸗

schriften: Artikel 88. In den Protest ist aufzunehmen:

1) der Name oder die . der Personen, für welche

und gegen welche der Protest erhoben wird; die Angabe, daß die an die Person, gegen welche

protestiert wird, gerichtete Aufforderung erfolglos geblieben oder die Person nicht anzutreffen gewesen ist oder ihr ö oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln assen;

3) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

4 im Falle einer Ehrenannahme oder Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird.

Der Protest ist von dem Protestbearnten zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel zu versehen. ;

Erfolgt die Beurkundung nicht gemäß Artikel 88a auf dem Wechsel oder einem mit dem Wechsel verbundenen Blatte, so ist in den Protest auch eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen aufzunehmen.

Artikel 88a.

Der Protest mangels Zahlung ist auf den . oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen.

Der Protest soll ohne Zwischenraum hinter das letzte Indossament gesetzt werden; ist dies nicht ausführbar, so soll das letzte undurchstrichene Indossament im Proteste be⸗ zeichnet werden.

Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen werden. Ist dies . so braucht der Unterschrift des Protestbeamten das Amtssiegel nicht beigefügt zu werden.

Wird der Protest auf Grund mehrerer Exemplare des⸗ selben Wechsels oder auf Grund des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf dem anderen Exemplar oder auf der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben.

V. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt:

fel Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten er— olgen.

sc gi An die Stelle des Artikel 90 treten folgende Vor⸗ riften: Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. Von den Protesten sind beglaubigte Abschriften zurück⸗ zubehalten; die Abschriften sind geordnet aufzubewahren. Enthält der Protest keine Abschrift des Wechsels oder der Kopie, so ist auch ein Vermerk über den Inhalt des Wechsels oder der Kopie zurückzubehalten. In den Vermerk sind aufzunehmen: z der Betrag des Wechsels; 2) die Nhlun geg 3) der stellung; 4) die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 5) falls eine vom Bezogenen verschiedene Person an⸗

rt, der Monatstag und das Jahr der Aus⸗

Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

172.

Berlin, Montag, den 23. Juli

VIII. Als Artikel 9l a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Die Gültigkeit einer in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines . vorgenommenen Handlung wird nicht dadurch berührt, an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Welche Orte im Sinne dieser Vorschrift als benachbarte anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat.

LX. Der Artikel 92 erhält . Abs. 2:

Die Proteste sollen nur in der Zeit von 8 Uhr Vor⸗ mittags bis 7 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser ö. soll die Protesterhebung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Protestaten erfolgen.

38 * Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3

folgende ,

Soll die Zahlung eines eigenen Wechsels am Wohnorte des Ausstellers durch eine andere Person erfolgen, so ist der Wechsel dieser Person . Zahlung zu präsentleren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.

Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsenkation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Prokestes.

§ 2.

Der 8z 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 19. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert:

I) Im Satze 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Worte eingeschaltet:

„die Postbeamten“.

2) Im Satze 2 werden die Worte „Gerichtspersonen und andere Beamte“ durch die Worte „Gerichtspersonen, Post— beamte und andere Beamte“ ersetzt.

3) Als Satz 3 wird . Vorschrift eingestellt:

Bei der Protesterhebung mangels Zahlung ist dieser Vermerk nicht in den 3 sondern nur in die nach Artikel 99 Abs. 2 der He io nen zurũckzubehaltende Abschrift des Protestes aufzunehmen.

. 53.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichs— kanzler anordnen, inwieweit die Protestaufnahme durch Post— beamte mit Rücksicht auf die Art des Profestes oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden soll.

Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Post⸗ anstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichskanzler. Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen.

4.

Die Pestverwaltun he fc dem Auftraggeber für die ordnungsmäßige Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Ver⸗ bindlichteit Sie haftet nicht über den Betrag des wechsel— mäßigen Regreßanspruchs hinaus. er Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protestauftrag bei der ö des Ortes ein⸗ geht, wo der Auftrag auszuführen ist.

Dieses Gesetz tritt am

Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften in 36 nach denen der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder gegen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten ver— absäumt wird. ;

Erläuterungen.

In den am Wechselverkehre beteiligten Kreisen wird ebenso wie in der juristischen Literatur seit längerer Zeit eine Reform der Vor schriften der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung über den Wechsel⸗ protest befürwortet. Der Deutsche Handelstag und die Verbände der Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften haben sich für die Not wendigkeit einer solchen Reform ausgesprochen. Ebenso hat der Reichstag, nachdem schon bei früheren Verhandlungen von ver. schiedenen Seiten eine Aenderung des Wechselprotestverfahrens empfohlen war, in der letzten Tagung eine entsprechende Resolution angenommen Cu vergl. Drücksachen des Reichstags 190506 Nr. 242 Stenographische Berichte über die Sitzungen des Reichstags vom 12. 13., 25., 26. Januar 190, vom 25., 24. Februar, bom 1. und 3. März und vom 28. Mai 1906).

Eine Vereinfachung der für die Erhebung des Protestes geltenden Bestimmungen ist in der Tat wünschenswert und durchführbar. Die Protesturkunde soll den am Wechselregresse = . Personen ein möglichst zuperlässiges Beweismittel für die rechtzeitige und ordnungs— ng Präsentation des Wechsels liefern und so eine Gewähr für die glatte r, ,,. des Regresses bieten. Dieser Zweck der er, ringt es zwar notwendig mit sich, daß der . estimmten Formerfordernissen genügen muß; aber überflüssige Weiterungen sind zu vermeiden und das Gesetz hat das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Anforderung wird die Wechselordnung nicht völlig gerecht.

Neben einer Aenderung der Verfahrensvorschriften gehen die n, namentlich dahin, daß den Postbeamten die 3 keit zur Erhebung von Wechselprotfesten beigelegt werde.

19006.

Prüfung der darin enthaltenen Vorschläge und zur Geltendmachung ihrer Auffafsung zu geben. Er trägt übrigens den Wünschen der Handelskreise in allen wesentlichen Punkten Rechnung. Die darin vor⸗ gesehenen Aenderungen des bestehenden Rechtszustandes gehen vor= nehmlich nach zwei Richtungen. Der Postprotest soll eingeführt und die Verfahrengvorschriften sollen vereinfacht werden. In der letzteren Beziehung ift bor allem von Bedeutung, daß nach dem Ent- wurfe der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel selbst zu setzen ist und es infolgedessen nicht mehr erforderlich sein wird, eine Abschrift des Wechsels nebst den darauf befindlichen Indossamenten und sonstigen Vermerken in den Zahlungsprotest aufjunehmen (5 1 Nr. IV, Artikel 88, 882). Danehen sind einzelne andere Erleich⸗ terungen vorgesehen, namentlich hinsichtlich des sogenannten Wind protestes und hinsichtlich der Protestierung von Wechseln m ungenauen Ortsbezeichnungen (5 1 Nr. VII, FiI, Artikel 9, la). Ferner sind Vorschriften über die Befugnis des 6 zur Annahme der Wechselzahlung (5 1 Nr. V,

rtikel 8 a) und über die Proteststunden (5 1 Rr. IE, Artikel 97 Abs. 2) aufgenommen. Endlich sollen nach dem Entwurf die Domizilwechsel und die sogenannten Zahlstellenwechfel in bezug auf die Form der Protesterhebung und auf die Folgen der Unterlassung * ö. gleichgestellt werden (6 1 Nr. J, II, X, Artikei 45,

Von einzelnen Seiten ist angeregt worden, den Wechselprotest wenigsteng für Inlandwechsel, ganz abzuschaffen oder neben e einen öffentlichen Beamten aufgenommenen Protest eine schriftliche Erklärung des Wechselschuldners oder eine von dem Wechselinhaber oder seinem Beauftragten auagestellte Urkunde, insbefondere etwa eine Bescheinigung der Kassenboten der Banken, als genügende Grundlage für den Regreß zuzulassen. Die Vorschläge haben indessen in den Handelskreisen nur wenig Anklang gefunden und sie gehen in der Tat zu weit, da die Sicherheit des Wechselverkehrs, inzbefondere die schnelle und glatte Durchführung des Regresses, durch die Beseiti— gung des öffentlichen reel, beeinträchtigt werden würde. Für den internationalen Verkehr verbietet sich die Abschaffung des Protestes oder die Einführung dez Privatprotestes schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die dadurch der Rechtsverfolgung im Ausland ent- stehen wurden. Wenn man sich, um die Entbehrlichkeit des Protestes darzutun, auf das Beispiel Englands beruft, wo bei Inlandswechseln die Protestierung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, so ist demgegenüber hervor- zuheben, daß einerseits nach dem englischen Rechte die Erhaltung des Regreßanspruchs an die Notifikation geknüpft ist und daß anderseits in England gewohnbeitsmäßig auch die nicht bezahlten Inlandswechsel, insbesondere die durch Vermittlung der Banken eingezogenen Wechsel, notiert zu werden pflegen, diese Notierung aber nur eine abgekürzte ere nr die Beurkundung des Protestes seitens des Protestbeamten arstellt.

Was die äußere Anordnung des Entwurfs angeht, so sind im 34 die Aenderungen der Wechselordnung nach der Reihenfolge der

rtikel zusammengefaßt, der 5 2 betrifft eine durch die neuen Protest⸗ borschriften veranlaßte Ergänzung des Wechselstempel steuergesetzes. Die 5 3, 4 enthalten nähere Vorschriften über den Postprotest, der S 5 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Die nachfolgenden Bemerkungen zu den einzelnen in Aucssicht genommenen Aenderungen des geltenden Rechts schließen sich im all⸗ gemeinen der Anordnung des Entwurfs und der Wechselordnung an, ö werden die neuen Vorschriften der Artikel 43, 44, die den be⸗ . 3 Wet ee e n, 46 e. 22 Zahlstellen⸗

echseln effen, am usse der au e derung der Wechselordnung bezüglichen Erläuterungen behandelt. ;

§1. Aenderungen der Wechselordnung.

Artikel 87. (Einführung des Postprotestes.)

Die neue Fassung des Artikel bringt den Grundsatz zum Aus⸗ druck, daß der Protest nicht nur durch einen Notar oder Gerichts⸗ beamten, sondern auch durch einen Postbeamten erhoben werden kann. Nach dem belgischen Recht sind die Postbeamten nur an Orten, an denen kein Gerichtsvollzieber wohnt, sowie in den Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher verhindert ist, zur Protestaufnahme befugt. Zu einer derartigen Begrenzung des Postprotestes liegt indessen keine aus= reichende Veranlassung vor, und der Entwurf nimmt deshalb von einer solchen Einschränkung Abstand.

Den Postverwaltungen wird freilich nicht zugemutet werden können, sich der Erhebung von Wechselprotesten ohne jede Einschränkung zu unterziehen. In Frage kommt zunächst der Ausschluß von Wechseln, bei denen die Wechselsumme einen bestimmten Betrag, etwa die jetzt für Postaufträge zur Geldeinziehung festgesetzte Grenze von S800 4 übersteigt (iu vergl. Postordnung vom 26. März 19060 Zentral- blatt für das Deutsche Reich S. 53 ff 518 Nr. La, Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 Gesetz⸗ und Ver⸗ ordnungsblatt S. 227 ff. 5 20 La, Postordnung für das König⸗ reich Württemberg vom 21. Mai 1900 Reglierungs—= blatt S. 369ff. § 23 La). Außerdem wird namentsfich zu erwägen sein, ob es sich nicht zur Erleichterung der An— forderungen, welche die Aufnahme des neuen Dienstzweigs an die Post⸗ beamten stellt, empfieblt, die Tätigkeit der Post auf die Proteste mangels Zahlung zu beschränken, die einerseits künftig einer besonders einfachen 6 unterliegen, anderseits aber im Vergleiche mit den sonstigen Protesten bei weitem am häufigsten vorkommen (zu vergl. die Bemerkungen zu Artikel 88s, 88a). Eine Regelung diefer Frage im Gesetz selbst wäre nicht zweckmäßig, da sie der weiteren Entwicke⸗ lung des . vorgreifen würde. Im Entwurf (5 3) ist desha vorgesehen, daß der Reichskanzler unter Zu— stimmung des Bundesrats anordnen kann, inwieweit Protestaufnahme durch Postbeamte mit Rücksicht auf, die Art des Protestes oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden soll. Im übrigen sollen die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Postanstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten, z. B. Über die Art und Weise der Erteilung der Protestaufträge und über die Gebühren, vom Reichskanzler, für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg durch die zuständigen Behörden dieser Staaten er lassen werden (zu vergl. Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober

6. egenwärtig 1871 Reiche-Gesetzbl. S. 347 5 56 Abs. 1, 5. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. gegeben ist, durch welche die Zahlung erfolgen soll, der können die Proteste nur bon cinem Notar (der bon den n , . . ? ,

r

Theater.

Cessingtheater. Gastsviel des Neuen Operetten ·

theaters aus Hamburg. Dienstag und folgende . Die lustige Witwe. Anfang 8 Uhr.

Schillertheater. O. (Wall nertheater) Morwitz Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Trompeter von SGäckingen. Romantische Oper in 4 Akten von Victor Neßler.

Mittwoch, Abends 8 Ubr: Carmen.

Donnerstag, Abends 8 Uhr (Gastspiel von Heinrich Bötel): Der Troubadur.

X. (Friedrich Wilhelm stãdti sches Theater.) Dienztag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. Drama in 4 Aufzügen von Franz Adam Beyerlein.

Donnerstag, Abends 8 Uhr: Zapfenstreich. Im Garten täglich: Großes Militärkonzert.

Komische Oper. Dienstag: Soffmauns Er- zãblungen.

Mittwoch und folgende Tage: Hoffmanns Er zãhlungen.

Lustspielhaus. (Friedrichstraße 2346) Sonn—⸗ tag, Abends 8 Uhr: Unsere Käte. Sommer- preise: Parkettfauteuil 3, 20 4

Dienstag und folgende Tage, Abends 8 Uhr: Unsere Käte.

Familiennachrichten.

Verlobt; Frl. Ellinor von Blücher mit Hrn. Oberleutnant d. Res. Eberhard von Grünberg⸗ Bruchhoff (Stettin —Bruchhoff). Freiin Mar⸗ garet von dem Knesebeck⸗Milendonc mit Hrn. Dberförster a. D. Adolph von Kriegsheim (Karwe, Kreis Ruppin Barsikow).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Oberleutnant Bodo von Petersdorff (Berlin).

Gestorben: Hr. General der Infanterie z. D. Alfred von Lewinski (Görlitz). Hr. Geheimer Reglerungsrat Dr. med. Albert Voß (Berlin).

erdinand Konrad Schott (Halle a. S.). Hr

3. Oberkonsistorialrat, Stadtpfarrer em. Dr. theol.

eneralmajor . D. Günther von Le Suire (Schkoß

Altenmuhr, Mittelfranken). Hr. Hauptmann

Albrecht von Holte erf (Halberstadt). Fr Generalleutnant

von der

Lühe, geb.

von Oertz

lisabeth von Tippelskirch, geb. von Harenberg (Charlottenburg). Fr. Marie en (Güästrow)).

Frl. Auguste von Bassewitz (Bethel bei Bielefeld).

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin.

Verlag der Cypedition (J. V.: Heidrich) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagl⸗

Anstalt Berlin 8W., Wilbelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen

l(einschließlich Börsen · Beilage). (1647

ame dieser Person sowie die Namen der etwaigen Not⸗ adressen und Ehrenakzeptanten.

VII. Im Artikel 91 wird der letzte Satz durch die fol⸗ genden Abs. 2. 3 ersetzt:

Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäfts⸗ lokal oder die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist . ö nicht deshalb ungültig, weil die Ermittelung möglich war.

Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unter⸗ lassen hat, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Be] hrif des Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfol ,. ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht

Gerichtsbeamten zu denen in den meisten Bundesstaaten in erster Linie die Gerichtsvollzieher gehören aufgenommen werden. Mit Recht wird indessen hervorgehoben, daß die Protesterhebung, insbesondere an Nebenplätzen, wesentlich erleichtert werden würde, wenn die Postbeamten, die schon gegenwärtig einen großen Teil der Wechsel jur Zablung pPräsentieren, auch zur Aufnabme der Protesturkunde git wãren. Für Wechsel, die an kleineren Orten zahlbar sind, bietet die Benutzung der Post auch den Vorteil, daß die Protesterhebung nicht durch hohe Reisekosten der Protestbeamten verteuert wird. Die Erfahrungen, die man in Belgien mit dem Postproteste gemacht hat, sind, wie in einer ie , der belgischen Postverwaltung bestätigt worden ist, durchaus efriedigend.

Der vorstehende Entwurf bildet das Ergebnis der im Reichs- justijamte zur Erleichterung des Wechselprotestes angestellten Vor⸗

verpflichtet.

Was die Haftung der Postverwaltung für die ordnungsmäßige Ausführung des Protestauftrags betrifft, so geht der Entwurf (95 3) davon aus, daß die Postverwaltung ein Verschulden ihrer Angeste llten nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu vertreten hat (55 276, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Jedoch soll die Postverwaltung nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus haften. Dadurch werden in Uebereinstimmung mit dem im § 12 des Gesetzes über das Postwesen anerkannten Grundsatz Ansprüche aus angeblich entstandenem mittelbaren Schaden ausgeschlossen. Auch in der belgischen Gesetzgebung ist eine ähnliche Beschränkung hinsichtlich der Haftpflicht der Post far die Ausführung der Wechselproteste vorgesehen.

Nach 5 14 des Postgesetzes verjähren Ansprüche auf Entschädigung an die Postverwaltung aus der Besorgung der im Post

arbeiten. Er enthält noch keine verbindliche Vorlage, ist vielmehr zunächst dazu bestimmt, den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur

ostgesetze be⸗ zeichneten Geschäfte in sechs Monaten. Im Interesse der Postver=

waltung ist es erforderlich, auch die Ansprüche aug dem otest⸗