1906 / 172 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

eschäft einer kurzen Verjährung zu unterwerfen. Die Frist von sechs onaten erscheint jedoch, namentlich mit Rücksicht darauf, daß sich etwaige Fehler des Protestes häufig erst in einem Projesse zwischen n und Regreßschuldner ergeben werden, zu kurz. Der Fntwurf 4 Abs. 2) schreibt daher vor, daß der Anspruch gegen die Postverwaltung in drei Jahren verjährt.

Die im Entwurfe vorgesehene Haftung der Postverwaltung kann nur für die Ausführung des Protestgeschäfts im engeren Sinne ein⸗ treten; hinsichtlich der Haftung der Poftverwaltung für die ordnungs. mäßige und rechtzeitige Beförderung der den Wechsel und Protestauftrag enthaltenden Sendung an die Postanstalt der Bestimmungsstation und für die Rückbeförderung des Wechsels und des Protestes von dieser Postanstalt an den Auftraggeber bleiben die für die Trans port⸗

eschäfte der . geltenden Vorschriften des Postgesetzes maßgebend 9 vergl. Abschnitt I1 des Gesetzes). Daß zwischen dem Be⸗ förderungsgeschäfte der Post. und dem Protestgeschäft unter⸗ schieden werden muß, ĩ d Vertrag mit der Postverwaltung hinsi am Bestimmungeort jum Abschluß gelang Postanstalt des Bestimmungsorts ger frags der Abgangsstation nicht näher

§ 18 VIII. Auch die für den B 2 2 getroffene Bestimmun

Bestimmungen rungsgeschäft aus

Artikel 88, 88 a. (Form und Inhalt der Prote sturkun de.)

Nach Artikel 83 Nr. 1 des geltenden Rechts muß der Protest eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen ge, . und Bemerkungen enthalten. Mit Recht hat man herdorgehoben, daß gerade diesez Erfordernis das Verfahren bei der Protestaufnahme umständlich mache, auch unter Umständen durch Fehler in der Abschrift jur Ungültigkeit des Protestes führe. Ber Entwurf fucht deshalb die Abschrift des Wechsels im Proteste, soweit angängig, durch eine äußere Verbindung des Protestes mit dem Wechsel entbehrlich zu machen. Er schreibt vor, daß der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel felbst oder auf ein damit zu ver= bindendes Blatt zu setzen ist; die Wechselabschrift fällt daher bei dem Zahlungsproteste künftig weg (Gntwurf Artikel 88a Abs. 1 Artikel 88 Abs. 3. Selbstverständlich ist es auch zulässig, eine auf dem Wechsel selbst begonnene Beurkundung 9 einem ihm angehefteten Blatte fortzusetzen. Am dem Bedenken zu begegnen, daß bei dem i der ,,, der Zustand des Wechsels zur Zeit der

rotesterhebung, insbesondere die Legitimation des Protestanten zur Protestierung, nicht mehr durch den Protest festgestellt wird, bestimmt der Abf. 2 des Artikels 88a, daß der Protestbeamte den Zahlungsprotest unmittelbar hinter das letzte Indossament setzen und, wenn dies nicht ausführbar ist, das letzte undurch⸗ strichene Indossament in dem Proteste bezeichnen soll. Die Vorschrift schützt allerdings den Regreß chuldner, dem der Wechsel mit dem Zahkunggproteste zur Einlösung vorgelegt wird, wicht völlig dagegen, daß die 1 späͤter, wenn er selbst Regreß nehmen will, mi der Behauptung angefochten wird, daß der Protesterheber zur * der Protesterhebung nicht wechfelmäßig legitimiert gewesen, die eaitimation vielmehr erst nachher mittels Durchstreichens eines In⸗ dossaments oder durch sonstige Aenderungen hergestellt worden sei. Indessen wird 693 frivole Einwendungen schon die Verteilung Der Bewelslast Schutz bieten. Von dem Regreßnehmer kann nicht mehr verlangt werden, als daß er sich durch den Wechsel und einen den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Protest legitimiert. Behauptet der Schuldner, daß die wechselmäßige Legitimation des Protestanten zur Protesterhebung bei der Protestierung nicht bestanden habe, sondern erst später durch nach⸗ trägliche Aenderungen hergestellt worden fei, so kann nicht den Regreß⸗ nehmer die Beweislast treffen, vielmehr muß von dem Schuldner der Beweis der behaupteten Aenderung gefordert werden.

Die Vorschrfft des Artikels 882 Abs. 2 ist Übrigens nur instrurtioneller Ratur. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Abf. 3, derzufolge der Protestbeamte, wenn er den Protest auf ein init dem Wechsel verbundenes Blatt setzt, die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen soll.

Von einer Ausdehnung des neuen Verfahrens auf andere Proteste als den Zahlungsprotest wird Abstand genommen werden müssen. Wollte man beslimmen, daß der Annahmevrotest oder der Protest wegen nicht geleisteter Sicherheit auf dem Wechsel selbst beurkundet werde, so müßten die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 1, des Artikel 26 Satz 1, des Artikel 29 Abs 2 Satz 1 und des Artikel 538 Satz 1. 2 geandert werden, da sie voraussetzen, daß die Protesturkunde ohne den Wechsel einem Beteiligten ausgehändigt wird. Eg würde hier etwa an die Stelle der e i des Driginalprotestes die Uebergabe einer beglaubigten bschrift des Protestes und deg Wechsels treten müssen. Dadurch würde aber das Schreibwerk nicht vermindert, sondern vermehrt werden; denn gegenwärtig bedarf es, abgesehen von den Bestimmungen über das Protestregister, nur einer Abschrift des Wechsels, nicht aber des Protestes. Es ist auch angeregt worden, für die bezeichneten Fälle vorzuschreiben, daß der Protest auf eine Abschrift des Wechfels gesetzt werde; indessen würde auch eine solche Regelung keine Vereinfachung gegenüber dem geltenden Rechte mit sich bringen.

Gbenfo wird davon abzusehen sein, das neue Verfahren bei Protesten zur Anwendung zu bringen, durch welche festgestellt wird, daß dem Inhaber eines Dupltikats oder einer Kopie das zum Aklzepte persandte Exemplar oder das Driginal vom Verwahrer nicht . worden ist (Artikel 69 Nr. 1, Artikel 72 Satz 27). Ein solcher Aus⸗ antwortungsprotest würde jedenfalls nur dann auf das Duplikat oder die Kopie gesetzt werden dürfen, wenn er ausschließlich zum Zwecke detãz Regreffes mangels Zahlung erhoben wird. Denn wenn der Inhaber des Duplikats oder der Kopie Regreß mangels An⸗ nahme nehmen will, muß er, wie aus den Vorschriften der Artikel 25, 26 zu folgern ist, den Augantwortungsprotest gleich dem Annahmeproteste dem Regreßschuldner aushändigen. Wollte man mit Rücksicht hierauf für den Ausantwortungeprotest das neue Verfahren nur fakultativ neben dem bie herigen Verfahren einführen, so würde der Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrags dafür . tragen müssen, daß nicht in einem Fable, in welchem demnächst Regre mangels Annahme erhoben werden soll, der Ausantwortungeprotest auf das Duplikat oder die Kopie gesetzt wird; eine ungenügende In strultion aber würde leicht die Unbrauchbarkeit des Protestes zur Folge haben können.

Ter Protest, durch welchen gemäß Artikel 69 Nr. 2 festgestellt wird, daß auf das Duplikat Zahlung nicht zu erlangen ist, gehört zu den Protesten mangels Zahlung und fällt daher, ohne daß dies einer befon deren Hervorhebung im Gesetze bedarf, unter das neue Verfahren.

Durch die Beschränkung des neuen Verfahrens auf den Zahlungs. protest wird der Wert der Reform, da der Zahlungtzprotest bei weitem am häufigsten vorkemmt, nicht wesentlich beeinträchtigt. Was ingz⸗ befondere das Verhältnis der Annahmeproteste zu den Zahlungs protesten betrifft, so hat im Jahre 1904 die Reichs postverwaltung 1500 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Annahme und 262 600 Postaufträge zur Protesterhebung mangel? Zablung welter gegeren (Statistik der Reichspostverwaltung 1904 S. 36).

63 einzelnen ist zu den Artikeln S8, 88 a noch folgendes zu be— merken:

Die Vorschrift des Artisel 88 der Wechsel ordnung derzufolge der Protest die dort unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Erfordernisse enthalten muß!, ist ihrer Wortfaffung ungeachtet bisher dahin aus. gelegt worden, daß nicht jeder J den Protest ohne weiteres nichtig mache. Um zu vermeideg, da in Zukunft etwa mit Rück⸗ sicht auf die neuere Gesetzessprache eine strengere Auslegung Platz greift, ist im Entwurfe die Gingangsformel des Artikel 85 dahin ge⸗ saßt: In den Protest ist aufzunehmen!.

Gine sachliche Vereinfachung hat die bisherige Nr. 3 im Ent⸗ wurfe Nr.? des Artilel 88 erfahren. Es soll nicht mehr er-

oll, so entspricht es dem tatsächlichen Vorga gegen diesen Yritten erhoben . ; interlassenen Protesterhebung betriff im bisherigen Satz? des Artikel bene besondere auch bei solchen Wechseln der Anspruch rechtzeitigen

nge, daß auch der Protest agegen die Wirkun t, so soll nach dem Entwur ür Domizilwechsel mit benanntem Vorschrift wegfallen und demgemäß gegen den Akze . unabhängi echselordnung stellt im Artikel 43 Satz 2 ö. els mit benanntem Domißiliaten e Gleichstellung läßt sich jedoch nicht chusdner bedürfen deg Protestes, um l e Durchführung ihrer Ansprüche gegen die ihnen wechselmäßig verpflichteten Personen zu hab ü tanten dagegen kommt dleser Gesichtspunkt nicht in Betracht. Nolifikationspflicht und die Verjährung sieht die enwärtig davon ab, den Domiziliaten

eben, in Berlin, der herrschenden in der wirklichen Wohnung des ist vielmehr auf dem Wechsel Gemeinde zu erheben. Das Reichsgericht en des Verkehrs Rechnung getreten (Entscheid. Bd. 32 Auffaffung hat jedoch in n Widerspruch erfahren. Der Artikel 91a ung des Reichsgerichts vor, ftslokal oder der Woh enen Handlung nicht dadurch be welchem das benachbarter Die Bestimmung darüber, welche ls benachbart anzusehen sind, bleibt 3 724 Abf. 2 Rr. bei der Auswahl scheidend sein.

wie auf dem Wechsel ang

Hier kann na Akzeptanten davon abhän

Gemeinde, j. B. nicht, bei dem Domiziliaten p

sondern in Charlottenburg Meinung der Protest otestaten aufgenommen indprotestes rotestaten genannten allerdings, den pra tragend, der herrschenden S. 110; vergl. auch der Praxis und der gesetzliche Regelu atz 1 sieht im daß die Gültigkeit einer in de Beteiligten vorgenomm rührt wird, Geschãftslolal Ort in dem Wechsel ange Orte im Sinne dieser Vors nach Satz 2 dem Bundes ra des Gesetzes, betreffend d der Orte wird das allgeme Die Frage liegt na fugnis zu erteilen wäre, ordnung schlechthin für einen Or ällen, in denen trotz der den Ortsangabe des Protestaten eines Windprotestes nicht nur ni juläfsig fein. Für andere Fälle wür gkeiten mit sich bringen. Vororte eine entsprechen würde sich fragen, wo der Prote erhebung machen soll, wenn der Berlin oder einen der V Charlottenburg) angibt, aber eine Straße anführt, vorkommt. der Wechsel Wohnung eine unrichtige Straßen haupt kelne Angabe enthält. geben, an welchen O Ermittlung des Geschäftelokals o und ob namentlich i esehene Wirkung der oraussetzung eint behörden all genügen soll,

zu machen, daß der Wechsel rechtzeitig ö, . e , m iet, Denn auch, olchen Bestimmung abgesehen wird, ge des Akzeptanten, nur am Domizil ! K. lange nicht verloren, alg nicht der Gläubiger den Verfuch gemacht ju erhalten. Der Akzeptant kann sich daher, auch ischrift des Artikel 3 Satz ? aufgehoben wird, darauf für Deckung bei dem Domizil iaten zu sorgen. Wird er von ger in Anspruch ger n e , er Grund zu der räsentation bei dem Dominiliaten nicht stattgefunden habe, so wird ihm bei den heutigen n ne, verhäl inissen eine schnelle Verständigung mit dem Domiziliaten immer n ng anders zu behandeln als ahlstellenwechsel. Anderseits wird die Sicherheit des Verkehrs omtzilwechseln erhöht, wenn die Versäumung der rechtzeitigen Prgtesterhebung oder ein bei dieser vorgekommenes Versehen nicht mehr jeden wechselmäßigen Anspruch zum Erlöschen bringt. Burch die Streichung des bisherigen Satzes 2 des Artikel 43 ,,, ,,. neue ge ung dh . notwendig. rungen des auf den domizilierten eigenen Wechsel lichen Artikel 99 schließen sich den neuen S fte *

antwort der Person, gegen welche t der Entwurf nur die forderung erfolglos ge⸗ Außerdem ist m Artikel 8vo Nr. 2 auch äftslokal oder die W lassen (zu vergl. Artikel 91

on dem Protest⸗ zu versehen ist, der Protest ˖ insbesondere

in den Protest die A vielmehr verlan erichtete Au cht anzutreffen

das Gesch at ermitteln

s. 2, daß der Protest v d mit dem Amtösiegel 6 des Artikel 883. l hat, ist nicht erforderli des Amtssiegels

im Sinne dieser Vorschrift ch 317, 725 der Zivilprozeßordnung, auch

forderlich sein, protestiert wird, aufzunehmen, Angabe, daß die an diese

blieben oder die Person n der größeren Uebersichtlichkeit der Fall berücksichtigt, da rotestaten sich nicht

Vorschrift des Ab beamten zu unterzeichnen un entspricht der bisherigen Nr beamte ein eigenes Amtsste genügt bei Postprote Unter den fällt, ebenso wie na

Wird der Protest auf G 3. B. duf Grund der alzep oder auf Grund des O so müssen nach dem gelte mit den darauf befindlich aufgenommen werden. ) kommt auch in solche vereinfachte Form d urkunde ist auf das e zugleich aber zu bemerken, daß dem Driginalwe einen oder anderen Urku lung entbehrlich. Der Protestbeamte rotefte hervorzuheben, daß er mehrere und Kople vorgelegt Exemplars oder der Kopie w

Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel von Amts wegen jzu prüfen und die zu ihrer Kenntnis n, e.

uwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz be tändigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

aragraphen find Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche ö , en,, , ,,. in ien Protest ausdrücklich zu

; h empel die protestierte Urkunde

daß sie mit einem Bundesstempel nicht verseben ist. R 2 des Entwurfs bringt zum Ausdruck, daß diese Verpflichtung nft auch auf die Postbeamten erstreckt, und daß bei der Protest⸗ ahlung der Vermerk nicht in den Protest, sondern rtikel 9 Abs. 2 zurückzubehaltende Abschrift des rotest mangels Zahlung auf ssig, in dem Protest über

d. Was d

ewesen ist. Zahlung zu leisten, jedenfalls so⸗

Domiziliaten Nach Satz 2

hat, dort Zahlu wenn die .

dem Glaͤu Annahme zu

ktischen Bedürfniss Meinung entgegen 60 S. 430); seine Literatur vielfache erscheint des hal an die Auffg

kzeptanten eines Domizilwechs dem Regreßschuldner gleich. Die Denn die Regreß ere Grundlage für d

haben, daß eine

b angezeigt. rechtfertigen. erhebung mangels

nur in die nach Protestes aufzunehmen ist. den Wechsel gesetzt wird, erscheint es ü die Verstempelung des Wechsels etwas zu bemerken.

Die Vorschriften der 3, 4 sind schon im Zusammenhange mit dem Artikel 87 erläutert.

Um so weni Domizilwechsel in . e.

In bezug auf die Wechselordnung (Artikel 45, 77 Akjeptanten eines Domizilwe einen Regreßschuldner

J mizilwechsel auggestellt, einer Domizilangabe akzeptiert den Akzeptanten eine Protesterhe

des Ortes,

rund mehrerer Exemplare desselben sierten Prima und der indossierten jnals und einer Kopie erhoben, Abschriften der beiden Urkunden Indossamenten in den Entwurf (Artikel 83 a n Fällen für den Zahlung urkundung zur Anwen ine Wechselexemplar oder au Exemplar oder auf rsten Exemp

behandeln. te vorbehalten (zu vergl. Wechsel stempelsteuer); ine Bedürfnis des Verkehrs ent ob nicht besser dem Bundesrate die Be⸗ enachbarke Orte im Sinne der Wechsel t ju erklären. Dann würde in allen kommunalen Verhältni

ondern nur vom Akzeptanten mit zur et n ch. g ung n erforderlich. Zur Be⸗ Vorschrift des Artikel 43 Satz 2 ist . ke n , f. rr t fe en, nötigt werde, die zur Einlösung des Wechsels er orderlichen mittel bei dem Domiziliaten zur Verfügung s; ih deshalb berechtigt sein, den Nachweis zu fordern, da vom Domizlliaten ohne Erfolg verlangt worden se nötige man ihn, die Zahlungsmittel sowohl bei ziliaken als bei sich selbst bereit wägung zwingt jedoch nicht dazu,

nden Rechte en Bemerkungen und Zeit des Inkrafttretens. Uebergangsvorschrift.)

Die neuen Vorschriften über das Protestverfahren werden aufzalle . 1 144 ga. 2 des Gesetzes

gen müssen für die vor diesem Zeitpunkt = gestellten Wechsel die durch den Entwurf ,. 2 in Kraft bleiben, nach denen der wechselmäßige Anspruch gegen den egen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren tzeitige Protesterhebung beirn Domiziliaten verab-

umt wird; zur Vermeld hervorgehoben rmeldung von Zweifeln ist dies im 5 5 besonders

zprotest die gründung der

die Protest Driginal zu setzen,

Domhzilierung des We Proteste Anwendun

i . n nicht ent erhoben werden.

eschãäfte lokal

die Erhebung ondern auch nicht de aber eine solche Regelung große Erginge beispielsweise für Berlin de Anordnung des Bundesrats, so stbeamte den Versuch zur Protest⸗ echsel als Wohnort des Bezogenen der etwa einen Doppel namen (Berlin⸗ für das Geschäftslokal oder die Wohnung in mehreren der vereinigten erhebt sich,

das Geschäftslokal oder Nummernangabe oder über- as Gesetz müßte hier darüber Auf⸗ rten der Protestbeamte den Versuch zur der der Wohnung zu machen hat 191 Abs. 3 (neuer Fassung) vor- Polizeibehörde nur unter der rotestbeamte bei den Polizei- gehalten hat, oder ob es des auf dem Wechsel bezeich⸗ bene Straße gehört, oder, falls hreren Orten vorhanden ist oder sich Behörden aller dieser Orte hrere Orte im Sinne der eße sich demnach für kasuistischen und sehr

zu der die Aufnahme des ist in der Wechselordnung nicht enthalten; s der Landesgese ligen Verhältn

Zahlungs⸗

die Zahlung andernfalls dem Domi⸗ Auch diese Er⸗ das Wechselrecht gegen den

(Aenderung des Wechselstempelsteuergesetzes.)

Nach § 21 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel⸗ steuer, vom 10. Juni 1860 (Bundes · Gesetzzbl. S. 199), iel, . diejenigen Staats oder Kommunalbehörden und Beamten, denen oder Polizeigewalt Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die

ist auf dem anderen prechenden

rotest auf dem e Die Aufna nde in den Prote

lar oder auf hme einer Abschrift der st it bei einer solchen Re⸗ at selbstverständlich in dem Wechselexemplare oder Original ftät des vorgelegten zweiten ch den Vermerk sichergestellt.

t erforderlich, cht erf h Akzeptanten oder

zu stellen. eht, wenn die r

eine richterliche anvertraut ist,

ird dann dur

Artikel 89 a.

Protestbeam ten zur Empfangnahme der Wechselzahlung.) ob der Protestbeamte berechtigt und verpflichtet ist, otene Geld anzunehmen, ist echung bestritten. Der Natur testbeamten, der den Wechsel⸗ ebenenfalls beurkunden soll, die Befugnis zur

ahlung beigelegt wird. Hier— Handelgtag auggesprochen. ahlung an den P ch keiner ausdrücklichen Empfangnahme der Zahlung, s Wechsels von seiten des Protestbeamten zur Zahlungs⸗

(Befugnis des

Die Frage, das ihm von der Wissenschaft un der Sache entspricht es, daß dem zur Zahlung auffordern und ge daß die Aufforderung ve einer ihm ange hat sich auch der Entwurf bestimmt daher, beamten erfolgen kann. Bevollmächtigung d namentlich auch keiner Quittier auch kann die Befugn cht ausgeschlossen werden.

Artlkel go.

von Fehlern. Zurückbehaltung einer Abschrift.)

dem Protestaten angeb

in wer Recht spr Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

Nachfrage bei der soll, daß der P chbarorte Nachfrage daß er sich an die Behörde neten Ortes oder des Ortes, ju die bezeichnete Stra durch mehrere Orte gewandt hat. Wechselordnun die Protesterhebung nicht ohne verwickelten Bestimmungen dur Eine Vorschrift ü Protestes zu erfolgen vielmehr hat sie e

Regelung, soweit sie für Die Regelung erfolgt. Am häufigsten finden bis G oder7 Uhr Abends, außerdem auch Morgens bis 7 oder 8 Uhr Abends s8 und wieder von

Außerdem wurden am Markttage Epalte 15

nach überschlãglicher

Am vorigen

Durchschnitts⸗· Markttage

ch daß die Wechseli Es bedarf h es Protestbeamten zur

dem die angege

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

ße in me hindurchzieht, an die Die Anordnung, als ein Ort anzusehen sind, li inzufügung von

Gläubigers; annahme ni

niedrigster

Doppel ʒentner (Preis unbekannt)

(Berichtigung e i zen.

ach dem geltenden Rechte muß d riiggestellt sein; einem wesentl spätere Ergänzungen un werden (zu vergl. Ent S. 183). Abweichend Irtikel 90 aus praktischen der Protesturkunde an ist, Schreibfehler, rotesturkunde

lichkeit geschaffen, rotesturkunden einer wi

Beamten unterzogen werden. fer Beifügung der Unterschrift ke chungen im vorgedruckten unterliegen, da der ichtigungen bezieht, dieser For Wechselordnung vo ister führt in

er die Tagesieit . Insterburg. Lyck . . . 1 . Brandenburg g. H. rankfurt a. O.

er Protest innerhalb der Protest⸗ en Mangel der Protesturkunde erichtigungen nicht abgeholfen 3 Reichsoberhandelsgerichts Bd. 7 servon sieht der Entwurf im A

angemessene

ist in den Landesgesetzen verschieden den von 9 Uhr Morgens die Stunden von 8 Uhr 9 Ubr Vormittags bis 3 bis 6 Uhr Nachmittags. In aaten bestehen überhaupt keine Vorschriften. wird nunmehr, wie auch von seiten der eine einheitliche Festsetzung der Protest⸗ Einrichtungen der Post, namentlich Proteststunden, wie sie ischlands gilt, nicht vereinigen nschenswert, die Zeit, inner holb deren etwas weiter auszudehnen. n 8 Uhr Morgens cher Landesgesetze rotestaten auch außerhalb Es darf voraus⸗ innerhalb der gesetzlichen die übliche Geschäfts⸗ s Artikels 92 Abs. 2 r Ratur; wird ohne Genehmigung Stunden von 8 Uhr Morgens bis so kann der Protestbeamte zur n bleibt die Gültigkeit des

s. JI des neuen daß bis zur Aushändigung iche der Protest erhoben

sich die Stun

die Person, Auslassunge

dem rotesll amt namentlich die

Postboten aufgenom⸗ rkfamen Kontrolle durch Die Berichtigung ist aber als nntlich zu machen. die vor dem Abschlusse der Artikel 90 Abs. 1

12 Uhr Mitta Trebnitz i. S

einigen Bundes Einführung des Postprotestes Interessenten befuͤrwortet ist, flunden erfolgen müss auf dem Lande, würd

dem größten Teile s erscheint vielmehr werden dürfen, teststunden die Stunden vo Rach dem Vorgange zahlrei

en. Mit den

e sich die Begre Bunzlau.

Goldberg i. Sch Formulare,

Uckunde erfol sich nur auf

nachtrãgliche Die im Artikel 90 der

der Proteste in ein Protestre Protestbeamter ei aufnimmt, zu S daß die Aus eine Verzögerun dahin geändert, daß ein zubehalten i (Abs. 2 der neuen ür Zahlung

Proteste erhoben wurf sieht daher als Pro bis 7 Uhr Abends vor.

st ausdrücklicher Einwilligung des. Stunden die Protesterhebung zuläf 5 die Protestbeamten liche Rücksicht auf ie Vorschriften de

eschriebene Eintragung ällen, in denen ein ahl von Protesten an demselben Tage mentlich kann sie zur Folge haben, testurkunden an die Beteiligten niwurf ist deshalb die Vorschrift e Abschrift der aufgenommenen 5 die Abschriften geordnet aufzubewahren sind

künftig eine Abschrift des in dem neuen Abs. 3 die Verpflichtung auferleg st des Wechsels zurückzubehalten. durch Benutzung von Formularen erleichtert

Artikel 91, 91a, 92. (Ort und Zeit der Protester hebung.)

jur Annahme oder Zah bei einer bestimmten Per ssen nach Artikel 91 der Wech d in Ermangelung e

ne größere chwierigkeiten; na händigung der Pro g erleidet.

gesetzt werden, da . 1. m g zeit nehmen wer Proteste zuriick. instruktionelle außerhalb der in Protest erhoben,

ezogen werden, dagege

setzlichen Vorschriste nachdem die Reichsgesetzgebung die Rege hat, außer Kraft.

st und da

Fassung des Artikel 90. sproteste ist ferner, da si Wechsels nicht mehr enthalte Artikel 90 den Pro merk über den Inha dieses Vermerkes wird werden können.

des Protestaten 7 Uhr Abends e Verantwortung Protestes unberũ Die landesge

Straubing ;

n werden. x lauen i. V.

Ravensburg Ul

t, einen Ver⸗

testbeamten Anfertigung

n über Proteststunden treten, lung der Frage übernommen

Artikel 43, 44, 99. (Protester hebung bei Domizil- und Zahlstellenwechseln.) nterliegen die Domijilwechsel, d. h. rte als dem Wohnorte des Bezogenen

nuten Zahlstellenwechsel, d. h. solche aber bei einer anderen

Bruchsal .

Nach geltendem Rechte u Wechsel, die an einem anderen zahlbar sind, und di Wechsel, die zwar am Person als dem Bezogenen der Protesterhebung mangels Wirkungen der versäumten Während domizllierte Wechs Artikel 3 Saß 1 dem und, wenn die Zahlung un protestieren bei einem Zahlstellenwech über der Person, durch welche die gegenüber dem Bezogenen zu (Artikel 43 Satz 2) geht ferner, beim Domiziliafen verabsäumt w nur gegen den Aussteller und Akjeptanten Wahrung der erforderlich.

und ihre B n Domizil

lung, die Protesterhebung son vorzunehmenden Akte lmaͤßig in deren Ge⸗ ines solchen in deren Wohnung vor⸗ das Geschäftslokal oder ist erst dann als festgestellt an zune behörde des

Die Prãsentation ; und alle sonstigen Braunschwei

selordnung rege Altenburg

9 d CG g G nd n g a nw g g d g aaa, n n n n

Wohnorte des Bezogenen, zahlbar sind, sowohl hinsichtlich der Zablung wie au Protestierung vers benanntem

tslokal un genommen werden. nicht zu ermitteln sei : seserhalb bei der Polizei des Protestbeamten im Protest bemerkt er Erhebung e

die Wohnung

Kernen (enthülste Dinkel, Fesen).

n Vorschriften. Domiziliaten nach iliaten zur Zahlung zu präsentieren dem Domiziliaten Protesterbebun sel jwar an der Zahl

de 8

Nördlingen. Mindelheim.

werden muß. Ravensburg

ines Windprotestes unbedingt

beamte ist hiernach bor d wie die Recht⸗

der Nachfrage bei der Polizeibehör chung entschleden hat, zu eine Anderseits darf wenden lassen und brauch e Regelung hat sich in der Nachfrage bei der Poltzeibe bedeutungslose Form, so name Ii ssige Kenntnis davon erha Orte verzogen ist, oder wenn es sich bei einer Firma handelt und die Polize Auskunft erteilt.

Der Entwurf andert das geltende ab. AÜn die Stelle der jetzt nach rotest aufsunehmende A hörde des Ortes fruchtlos ge das Geschäfte lokal ssen (Artike

mangels Zahlung elle, aber nicht gegen⸗ schehen soll, sondern

bisherigem Rechte wenn die rechtzeitige Protesterhebung ird, der wechsel mäßige Anspruch sondern auch gegen den chsel ist dagegen zur Protester hebung nicht

ende Gründe nicht vor als die Unterscheidung Beteiligten vielfach testerhebung bei den ge⸗ gibt, die den Protest un⸗ en führt die Unter- erkehre zwischen benachbarten Orten; Bank in Berlin zahl harlottenburg gehörigen ist demzufolge Charlottenburg kieptanten im Wechsel angegeben. s Domizil wechsel; in dem ju Berlin ge

de und zwar, persönlichen Nachfrage ver⸗ ber auch bei dieser Nachfrage be⸗ t weitere Ermittelungen nicht anzustellen. Praxis nicht als zweckmäßig erwiesen, hörde ist häufig nichts als eine wenn der Protestbeamte schon Iten hat, daß der Protestat nach einem sich um die Protesterhebung über Firmen Überhaupt keine

Recht nach mehreren Richtungen atz 3 des Artikels 91 in den daß die Nachfrage bei der Poltei⸗ blieben ist, soll künftig der Vermerk oder die Wohnung sich nicht hat er⸗ des Entwurfs). stes muß dieser Vermerk genügen,

des Geschaͤftsloka bleibt alfo die Protesterhebung wirksam ch wird aber die Verantwortlichkeit des eeignete Ermittelungen anzu⸗ Zukunft nicht mehr genötigt bei der Polizeibehörde vorzunehmen; viel⸗ cht auch durch andere geeignete Nachforschungen der Lage der Protestbeamten darf dies aben und deshalb ist vorgesehen, daß der Nachforschungen nicht verpflichtet ist, wenn tes keinen Erfolg gehabt ist nicht erforderlich

Mißständen entgegentreten, die geben, daß der sendern in einer benachbarten

. ahlung ge Bruchsal .

de 22

die Indossanten, dem Zahlstellenwe Rechte gegen den Akzeptanten eine

In terburg 56 Lyck

v ; Luckenwalde... Brandenburg a. S5. .

se Verschiedenheiten liegen ausreich Frankfurt a. O.

eseitigung empfiehlt sich um so mehr, und Zahlstellenwechseln den ist und die verschiedene Form der nannten Wechseln leicht ültig machen. cheidung namentlich hat beispielsweise baren Wechsels sein Ge Teile der Kurfürsten Wohnort des

das Geschäftslokal so liegt ein bloßer Zahlstellenwechsel in dem ersteren Falle, wenn in dem als Wohnort des Akjey Form des Protestes verschleden und au hat verschiedene Wirku bezug auf die die Gleichstellung der Do

Dom hyilwechsel Zahlstellenwechse Da auch ke Zablungestelle genannte Dritte, nicht der Bezogene,

Greifenhagen. yritz. k targard i. Pomm. .

Schivelbein.

zu Versehen Anla

Zu unbefriedigenden Ergebniss

1 88 Nr. der Akzeptant eines bei einer

Gültigkeit chäftslokal in

seine tatsächlich wenn dem Prote der Wohnung möglich war, Artikel 91 Abs. 7. rotestbeamten, der es unterla tellen, nicht berührt. fein, gerade eine Nachfra mehr kann er seiner Eine Erschwerun allerdings nicht zur Folge Protestbeamte zu weit eine Anfrage b

(Artikel J Ab

sich in dem nicht seltenen Falle er

el genannten,

e Richtigkeit kommt

sibeamten die Ermittelun Stolp i. Pomm. ĩ

Bromberg

dagegen ' . Trebnitz i. Sch

zrenden Teil jener Straße, Gleiche gilt auch Wechsel irrkümlicherweise Berlin Je nachdem ch die Unterlassung

derselbe in vor und das

ist aber die des Protestet

führt der Entwurf chsel dadurch herbei, der Wechselordnung für Domiziliaten Artikel 43

im Zablstellenwechsel zunächst die Zahlung

tanten angegeben ist.

Bunzlau . Form der Protesterhebung mill und Zahlste

Polizeibehörde des Or Artikel 43 Satz 1

diese Nachfrage selbst vornimmt Artikel 91a will den

oyergwerda K alberstadt. rotestat nicht

I 6 2 7

in der auf dem Wechs