1906 / 189 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Aug 1906 18:00:01 GMT) scan diff

. . andere Gemeindebeamte zu den Sitzungen der Schuldeputati it 1 Elt je i s⸗ ird den Unterrichts minister zu. Wird die Beschwerde . § 32. ! 85 * * . bah ne gflegen. Dig näheren Anweisangen werden von der un e beg nete, , . , r e e line dern l,, are fee e , ,,,, , rg gen n ,, e en dne n, . ,, . 64 4 , 1 . ; . nde in der bezeichneten. Auf die Bildung und Zuständigkeit des Schulvorstandes di rest, Bete sentommen, äanzuflelien. Bei Ter Anstellung weitere wehrkräfte an den bisher nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde die Zahl der in Nr. J ovin. W ü ; ãß Dritter Abschnitt. . 9! a n ef her. 2 erhalten . in Fort. mit einer Lehrkraft, befetzten Schulen (& 35) sind evangelische oder bis 4 ,. Mitglieder abweichend festzusetzen. Wenn die Zabl 3 . 4 , amn, , . . e Schulvermögen. Leistungen Dritter. fall. Dies gilt auch von den laufenden Verpflichtungen, welche die fatholische Sehrkräfte anzustellen, je nachdem die bisherige einzige 4 ñ ej, f,. Mitglieder auf pier oder mehr festgesetz: Lebrer der Schule und dem nach dem Dienstrange vorgehenden oder § 51 § 24. nach , . ner R . ö k . , , k 3 . 9 ö . ö. ie, ,, derjenigen . der evangellschen Landes⸗ Der Verbandsborsteher sowle ein Stellvertreter für ibn werden : . jm liefe Very urch die j ñ . . 63 , Die bessnderen. Schulgemeinzen e, . sarie deinen, et nm üs, . 9 kräften soll bei . Bolksschulen in der Regel eine Be. wählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen, die an einer der Schul, gehören. n, n,, fam eie n , . w 2 , . . .

Schulen, welche bisher als selbständige Rechts subjekte Trãger der hinaus freiwillig übernommen haben. ; ; z f r 3 Heputation unterffellten Schul . f alen bleiben vie auf befonderen Rechstiteln berubenden Ver⸗ scßung mit katholiscken Lehrkräften herheigeführt werden, wenn fünf Deputation unterftellten Schule angestellt sind. . eintreten, falls hierüber G ändnis zwi fsichts⸗ e . * 21 t, im an, ,,, , vic Dritter für die Zwecke der Volksschule bestehen. Jahre nacheinander min deftens jwei Drittel der die Schulz be II. Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordneten, behörde und 13 e , mg , we, 2 ran ee f uri e re ef un e g mt , e.

e, , R ,, 1 ĩ Schulgemeinde (Schule) geht Soreit die Vemflichtungen des Fiskus nicht auf einem guts, oder suchenden einheimischen Schulkinder, ausschlie a nder, ö . er Za er Vorsitzende werden vom des Rabbiners finden die für die Schuldeputation gegebenen Vor seines Stellv =. 161 in ö , , , , 1 , , Hat der Beiirk der aufgebobenen Schulgemeinde (Schule) sich sie auf besonderen Titeln 28 ruhen. did, e . n sollen? n der Feger statt lath oli Lale Stimmrechte zu ubernehmen ulen, die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession besetzt sind, willigung der für die Schule erforderlichen Mitiel und der Rechnungg⸗ über Rn? Bert mehreren Gchulderbände erstreät, fo ireten die Dis bis herigen seistungen des Fiskus aug 3 45 der Schulordnung 3. n, , chung . le. 2 ö o zehrt weder der Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner entla tung lein Stimmrecht. mehreren Verbande als Rechtsnachfolger ein. Ueber die Auseinander⸗ für die 6 Preußen vom 11. ezember 1845 werden fortgewährt. rkräfte evang ische angestel 9 er m,, 5 ñ enversammlung werden von dem Schulvorstand an. Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, befugt 5 f ö ̃ e Schul⸗ Stelle der Li des Breanbedarfz in Hol; oder Torf tritt Zustimmung des Unterrichtsministers. ieser gewählt; die des Erziehungs⸗ und Volkeschulwesens kundigen Endlich geh J d bis s S S qm Ino! ; . , , . segung zwischen den betziligten Schulverbanden, besckließt die ul ; An Stelle der Le mg 8 Personen werden von den der Schuldeputation angehörigen Mit, Schulen des Creme mm, e , n . ee e. . e

auffichts behörde. Die Vorschriften des 5 4 finden Anwendung. ne Geld ente. wel ge än für, ,, , . ,. ĩ S b scher lediglich mit katholis gliedern des Gemeindevorstands (Beigeord Schz f . e,. J Kleben holz zu bemessen ist. Diese Geldrente ist sowohl auf. Antrag Beträgt in einem Schul verbande, welcher lediglich mit tatho ischen 9 zrrftandks (Beigeordneten, Schöffen uw.) und der Jabl der Mitglieder erfolgt durch Beschluß d ö ; 3. . §5 25. ngene Vermögen ist ein des e ichen, * de Berechtiglen mit fechamonatiger Kündigung Lehrkräften befetzte zffentliche Volkeschulen enthält, die Zahl der ein. der Stadtverordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) gewählt. Bie) Wahl ge 6 85 29 d . . d, . . ö. 8 6 , ,, . . rr

Ueber das auf den Schulverband ühergega ; iinfund jwanzi Betrag ablõs bar hbennischen schuldflichligen evangelischen Kinder, mit Ausschluß der Die in 1 Nr. 2, 3 und. 5 bezeichneten Mitglieder der Schul⸗ versammlung). in sei t js fein-. S7 ö genauss Verzeichniz Mattitel, auffustzllen, Das. erm ohen elt zum , r. geren hat der Provinzialrat der Gastschulkinder, während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in deputation bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichts behörde. Die innen Mitglieder des Schulvorstandes sowie der Rabbiner . r, ,

den allgemetgen eher he, ,. besenderen Sweden derlen , . Dtpreußen die Geldrente erneut, aber mindestens auf fuͤnf] Len Städten sowie in Landgemeinden von mehr als s00h Ein Wird eine Person, welcher die Bestätigung versagt ist, wieder⸗ bedürfen der Bestätigung der Schulauffichtsbehörde. Die Schul⸗ Aemter oder Bürgermeistereien, so bestimmt der Landrat, sofern eine

fenden Belteschute batten, fir ele gd, imm, nn ĩ̃ l e wohnern über 120, fo ist, fofern seitens der gesetzlichen Vertreter don ewaͤhlt, so ist, falls die Stelle nicht unbesetzt bleiben kann und ein zrde if ; stãti . * na g. . an

Vetügungen äber diele Bernsen snten Eitseni geh Vor h ftez e, , , . 26 als 690 be, Ian ü n re. . der genannten Art 6 binnen einer zu . 5 nicht erfolgt, die . . ,,, 9 3 * 4 3 56 2 1

ee w e a, mit der 6 Vierter Abschnitt. . der Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt 3 ö. diese eine aufsi , ee, einen Ersatzmann zu ernennen. wendung. . J n oder Bürgermeister. 353

nwendung, daß vor der Erteilung der Genehmigung zu ein er⸗ s alt nisse. ; 3. m e srräften e. . inen . ö. . . ( . 582.

ãußerung Ide Verwendung für anbere Zwecke, die Schulderutation 1 J ö 2 ö der Verpflichtung , 23 , . e e nn,, . m K bet P 31 erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. In

(S5 43. 47 Abs. 10, 57) die Schulkemmisston (ö5 45, 48, oö) oder Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, Bei den nach Maßgabe des Abs. 1 auf Grund des Gesetzes vom hesoldete Gemeindeämter bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Anwendung, daß die ! la ö im Verwaltun, e, ,, e, n r d e met ö zur Uebernahme der Stellen gelten die für

der Schulvorstand (3 gf) anzuhoren fund. daß der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, 26. Mai 15837 (Gesetzsamml. S. 175) zu ftellenden Anforderungen Gewählten sind berechtigt, ihr Amt nach drei Jahren niederzulegen. Rreisausschufe statt findet. . . fah 231 er dete Gemeindeämter hestehen den Vorschriften, Die Gewählten

§ 26. katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt wird. darf von den Beschlußbebörden die Notwendigkeit der Beschulung in Die Beschlũñje der Schuldeputation werden nach Stimmenmehrheit Die Dauer der Aemter, die Verpflichtung zur Annahme der . erechtigt, nach 26 Jahren unter den im § 47 Abs. 7 erwähnten Zum Nachweise der Rechtsnachfolge z 24) genügt Dritten gegen; Wein einem Schulverbande neben drei. oder mehrklasfigen Schulen mit sediglich evangeltschen Lehrkräften mit Rücksicht auf dat gr t bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Wahlen sowie die Beschl taff ung Tes Schulborftandes richtet fich nr ,. . . 6

über eine Bescheinigung der Schulanfsichtsbehörde, auf Antrag ist Schulen einklafsige Schulen oder neben Schulen der im S 36 be. Bedürfnis der Schule oder auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten usschlag. Die Bescklußfasfung kann gültig, nur erfolgen, wenn nach den Borschrijten des 3 44 II ' Abf. , jedoch mit der Riaßgabe, ihrem * 21 . vorsteher und sein Stellvertreter werden vor

jedem, der ein rechtliches Intereffe nachweist, eine solche Bescheinigung zeichneten Art solche der in den 35, 38 und 40 Abs. 1 bezeichneten nicht verneint werden. mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist; wird die Schul- daß die gewählten Mitglieder zur Niederlegun ihres Amtes Ie. 5 , mtsantritte von dem Landrat oder in seinem Auftrage

zu erteilen. Art bestehen, follen Kinder, soweit es mit der Rücksicht auf die ört= Bie Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden beiüglich der Be— deputation zum zweiten Mal zur Beratung über denselben Gegenstand dreijähriger Amtsfübrung nur bei dem , eines der a. Verbanꝰ f j ,

Ist für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule das Gigentum siichen Schulberhaltniffe vereinbar ist, ingbesondere soweit dadurch nicht schulung der katholischen Kinder sinngemäß. Anwendung, wenn in zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht Entschulbigungsgründe berechtigt sind, welche im 3 65 Abf. 2 der Land. Ausla ö . 5 1 oder Tin anderes Recht an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen, der Bestand einer bereits vorhandenen Schule gefährdet oder die Er- einem Schulverbande lediglich mit evangelischen Lehrkräften besetzte auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung gemeindeordnung vom 3. Juli 1851 (Gesetzsamml S 235) anf wall , , , wãhrung einer mit seiner amtlichen Mühe⸗ fo kann die Schulauffichtsbehörde das Grundbuchamt ersuchen, den richtung einer neuen Schule erforderlich wird, ulcht gegen den Willen öffentliche Volkzschulen vorkanden, sind, muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiefen werden. An geführt sind. g ö . 6. . an r n n Verhãltnisfe stehenden Entschädigung zu Schulverband als Gigentämer oder Berechtigten einzutragen. ke, Gltern oder deren Stellrertreter der einen oder anderen Schulart ; Eine . , , . d 6 ö! ue, nn. n n . 6m, sibf 5 n a. . Der Vorsitzende des Schulvorstandes wird von der Schul—⸗ ne, . , e g wan

27. ĩ m Sinne der vorstebenden Vorschriften den lediglich mit katholl glieder persönlich interessiert sind, dürfen diese nicht teilnehmen. aufsichtzbe oörde ĩ Mitgli 8 Schul e , , g. re,; 2 schadig

Insoweit bisher eine ,, Trägerin der Vollsschullast ern, 5 34. oder ledialich mit evangelischen Lehrkräften besetzten Volksschulen Die weiteren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen der J., r n ; . . . e eln 1 9 e, ,, . ,, . . 1 war, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den S5 23 und 30— Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinen Kinde die gleichzustellen. . in 1 Nr. 3 und 1 Abs. 4 bezeichneten Mitglieder und über die Ge wweigen ist zulässig. * . 13 ug . eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß daz den Schuljwecken gewidmete Vermögen einschließlich der jur Aufnahm⸗ in die öffentliche Volksschule seines Wohnorts versagt Bleibt die Zabl der Kinder einer konfessionellen Minderheit unter schäftcführung der Schuldeputation werden von dem Gemein devorstande Der SOrtsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, be—⸗ B 4 gi r . ! N .

Dotation der Schulstelle bestimmten Grundstücke, Gebäude FKapi · werden. der im Abf. 1 festgefetzten Mindestzahl, so darf für diese eine Be⸗ getroffen und unterliegen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. rechtigt, an den Sitzungen des Schulvorstandes seil e. n, ee. sonf Jug i er Dienstuergeben der Verbandevorsteher und der

; are ; Ber c z 68 j z ihrer Konfeffton von der Schul, If. Cin Müitgltek der Schuldepuration, das die Pflichten ver; c, en, eg. t ? z in, und sonstigen Beamten des Gesamtschulverbandes finden die für die Dienst⸗ falten, Gerechtigkeiten, Nutzungsrechte und Forderungen unter Berück § 35. . . schulung in Schulen mit Lehrkräften ihre Jetzt tie i . ; e Pflichten ver, muß zu diesen eingeladen werden. Er ist auf Verlangen jederzeit vergeben der Gemeindevorsteher, Bürgermeister usw Itenden B sichtigung der darauf haftenden Verbindlichkeiten durch Beschluß der An Volkeschulen, die mit einer Lebrkraft besetzt find, ist stets aufsichtsbehörde nur aus an, , , angeordnet werden. etzt, die ihm als solchem obliegen, oder das sich durch sein Verhalten zu hören. stimmungen Anwendung. p

ssichtsbehörde im Ei t der kirchli Dberbebörde ei . f ö ustellen, ze nachdem §5 40. inner, oder außerhalb seiner Tätigkeit als Mitglied der Schul In L ei 8 Er sichteber sere irn Cinbernehmen mit er sirchschen Oberbesscze eine crangeiisch oder Line kathölische Lehrkraft ahh e Zur Lie Crichtuung, Uute b fang un. Veheltäng Let fr , chu In Landgemeinden mit mehr als 10 09 Finwohnern kann auf 853.

dem Schulderbande zur Verwendung für gleichartige Zwecke nach Maß. die angestellte Lehrkraft oder die zuletzt angestellt gewesene Lehrkraft ö vr haltun ) Acht r Vertränenz, Beschkuß der Demein deorgane eine Schuldeputatlon eingesegt werden . . 1 gabe der Bestimmungen dieses Gesebeß zu überweisen. Ist ein Ein. evangelisch oder katholisch war. sch jüdische Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden welche die Zagehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert, unwärdig auf deren nn,, und 3 die S5 3 . 6 vor ö . ,, bernehmen nicht zu erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Bor der Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei Erledigung der Stelle 5ffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehen den se,. oder gemacht hat, kann, wenn es zu den in 1 Nr.? bis 5 gemäß Anwendung finden. In gleicher Weise können in Land die Beschlũffe zur Ausführung J Beschlußfaffung der Schulaufsschtabehörde oder des Oberpräsidenten in der Regel eine katholtsche angestellt werden, wenn fünf Jahre nach= Vorschriften mit der Maßgabe, daß der 857 Nr. 3, des Gesetze⸗ ezeichneten Dersoen, gebort⸗ von der Zugehörigkeit zur Schul. Femeinden mit mehr als 3500 Ginwohnern Schulder tationen, Die Veschläßse werden kach Stimmenmehrheit bei Anwesenheit sind bie Kirchengemeinde und der Schulverband ju hören, einander mindestens zwei Drittel der die Schule besuchenden ein. rom 23. Juli 1847 über die Verhäͤltnifse der Juden (Gesetz samml. deputation durch . der Schulaufsichtsbehsrde ausgeschlossen jedoch nur mit Genehmigung der Schulaussichtsbehörde, eingerichtet von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengl 6 * Gegen den Beschluß steht sowohl der Kirchengemeinde als dem heimischen Kinder, ausschließlich der Gastschulkinder, katholisch gewelen S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung ge= werden. Gegen diese. Verfügung stebt dem Mitgliede binnen zwei werden. die Stimme des Vorsitzenden den Anusschlag . glei . . oinnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen find, 4 . ö . Pebh der r, ,, ,,,, Verpflichteten gelten *. 3 Klage im Verwaltungsstreitverfahten beim Bezirks- z . n,, . die 3 e,. Schulverband bilden, ist im fähige Versammlung nicht zustande, so ift eine ö ung * echtã wege zu. weniger als zwanzig betragen bat. Unter den entsprechenden Voraus,. als nde ö. . ; ; ; . alle des 5 s. 2 ein Schulvorstand zu bilden, auf desse . m,, , n , , ,, ne. ; K , e , n, e dee, dee enn, , ,, , , men, . § 28. edangelische angestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zu schulen von jüdischen Kindern besucht, ses snden . Han 13 . für die besonderen Geschäfte einzelner oder mehrerer der Maßgabe Anwendung finden, daß die Zabl der Mitglieder in Gegenstände Anordnung zu treffen. An e m, , 8 Die selbstndigen e, . i uch, der 6 stimmung des . men 3 , . k 3 Tn n gener ech, ö wird und daß die Wahl durch die Guts, schlässen, an welchen einjelne Mitglieder persönlich inkeressiert sind erwaltung Dritter, insbesondere kirchlicher Organe gestellten . = ö ! nr . ö , s. . d = . ö buͤrfen biese nicht i e Gen G gtüsfen! n * ind, JJ , ,,,, e ö,, Schul zwecken bestimmten Vermögengstücke, welche im igentume von isher gleichzeitig ebangeli un mn ʒ h * ] h : 164 der, ; utévorsteher die Za er aus den Einwohnern des Schul⸗ für die Schulen erforderlichen Mittel und die Rechnungsentlastun ̃ . irchli ili ü waren, behält es dabei auch in Zukunft sein Bewenden, in einem Echrkräfte an die sen Schulen hig auf weiteres die jetzt beste benden Auf den Ausschluß der Kommissionsmitglieder und der gemäß 5 verbandes ju entnehmenden Mitglieder un . ie er· ie im 5 f ĩ ne, , 6. 2 4e, nn an n, nr, ,,, , in dem lediglich Volksschulen der vorbezeichneten Art Bestimmungen Anwendung,. Beträgt in einer öffentlichen Vollk⸗ Abs. 6 bestellten Mitglieder finden die Bestimmungen unter II . nannten Yig. , rn Cina l , n MJ § 29. bestehen, können neue Volksschulen nur auf derselben Grundlage er, schule, die nur mit evangelischen oder nur 26 , , oder 21 sprechende Anwendung. ö behörde. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 An⸗ Beschlässe des Schulvorstandes, welche seine Befugnisse über⸗ Unberührt bleiben die Rechte Dritter, insbesondere der Kirchen. richtet werden. Sine Aenderung lann aus besonderen Grunden durch mit evangelischen und r, . . 1 . . 8 45. wendung. schreiten oder die Gesetze, das Gemeinwohl oder das Interesse des gemeinden und sonstigen kirchlichen Beteiligten an den den Schul. Beschluß des Schulderbandes mit Genehmigung der Schulaufsichts n udn 2 er . . ö ö. Durch einen Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung der ; S. 48. Verbandes verletzen, hat der Verbands vorsteher entstehendenfalls weren? gewidmeten oder gleichteitig Schul. und kirchlichen Zwecken behörde ,, werden. 265. 1 in einem lolchen F ke nn, 5 1 . f . ad Schulaufsichtsbe hörde bedarf können als Organe der Schuldeputation In Landgemeinden (Gutsbezirken), welche neben lediglich mit auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde zu beanstanden. Gegen dienenden Vermögensstücken. Bestehen in einem Schulverbande neben Schulen der im ö. Srn gz z gengemein de e 2. n f e er 267 o f nde fur eine oder mehrere Volkzschulen Schmltammisssonen eingefetzs evangelischen Lehrkräften besetzten Schulen solche mit nur kathölischen die beanstandende Verfügung stebt dem Schulharstande die Klage im Le, e hanlich mu Schul. und anderen Zwecken dauernd g; Keri neten Art eiche, an denen aur wangeliscke oder aut kathsliste des eee vam . 56 . r, Volhz· werden, welche die belonderen Jntergffen bieser Schůlen wahrnmebwien, Behrkräften bessßte oder eben der inen oder anderen Art Schulen erwaltungsstreitwerfahren beim Benirksausschusse, binnen zwei wid? Len leber tnterhaltungspflichtigen oder der Schuls selrst Sehrkfäfte amustellen find, so fell. bei Crrichtung neuet Schulen FZür die 24 8. ü d,. . —— * in. Kusäbung der Schulpflege die Verbindung wöoischen Schul. und Lerim s 36 Abl 1 erwähnten Gattung unterhalten, ist unter Ve; Wochen zu mit zehörige Vermzgen Flelbt nach Maßgabe des bisherigen Verhãält ; 32 geachtet werden daß das bisherige Verbältnis der , schulen, 46 1 h . . if 2 r. 6. 6 Eltern zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schul stätigung der Schulaufsichtsbebörde zur Wahrnehmung der im 5 47 Der Verbandsvorsteher vertritt den Schulverband nach außen niffeg ein gemeinschaftliches Vermögen, . 1, i Wal . . Schulen ber einen oder anderen Art möglichst bei- 3 3 ee, . 5 3 e, 3 zugle a. , . . 63 . e . n n . . e 6 4 9 n , ,. a ,. Urkunden, welche den Schulverband verpfsschlen, sind von dem Ber— apflichtigen oder ule se ehalten wird, ; ; . : ] n ö men bestehen aus dem Bürgermeister oder tsel ben a9 rgan des Schulvorstandes eine besondere sei S . 1 a , der hure alten Hie vorsiehenden Vorschriften finden keine Anwendung auf zie Fur die J. Hannover bewendet es bei dem Gesetze bom einem vom Bürgermeister ernannten Meeres e e, (Bei. Schulkommission einzusetzen, 3 welche die Vorschriften Eo er. . , e ,

die . das gemeinschaftliche Vermögen eire Cintragung im Schuen be elchen die Verschiedenbeit in dem Bekenntniffs der Lebr. . Mär 1868 (G: etzsamml. S. 223) § 1 Nr. 3, betreffend Lie geordneten, Schöffen usw.) oder Kommissionsmitglied als Vorsttzenden, Abs. 3 bis 9 sinngemäß Anwendung finden. § 54.

J w 2 bret if ür d kinder des stũ des juidischen Schulwesens der Provinz durch den ̃ ĩ . ,, . , n gen w Bem etwa vorbandenen, Srteschalinspeltet. dem nach dem Dienst. q wwoyf 2 * 2 i. Emin, der Ce lll slͤteh ern. auf Gintragung ier 8 . 9 ö des Religlonzunterrichts ermöglicht Provinnal verband. 34 e . 1 d, . e l fte . der evangeli⸗ 3 . die 8 24 , , r er n . ; ore ift werben sollte d 7 Abf. 35. ; . 5 41. . en Landeskirche oder der katholischen Kirche, oder, sofern für jed 460. Di i . uit. a ent fir beide Berechtigte iu richten 30. Schulen der im Abs. 1 bezeichneten Art können aus besonderen Die Vorschriften der 88 5 beziehen q nicht auf 1 Schule eine Kommission eingesetzt ist, dem nach dem , . ö. Die Verwaltung der im 3 45 Abs. 1 und 2 und S 47 Ab. 2 . 4 ö. 6. K Wo mit dem Volksschulamt ein kirchliches Amt dauernd vereinigt Sründen auch von anderen Schul verbãnden mit Genehmigung der lediglich für 3 . anterrich a. . 6. gehenden oder sonst dem dienftälteften der Pfarrer, zu deren Pfarreien bezeichneten Angelegenheiten erfolgt in Gesamtschulverbänden durch den die erforderlichen Anordnungen . , , ist, fritt der Schulverband kraft des Gesetzes an ie Stelle des bis. Schulaufsichtsbehorde errichtet werden. Der Beschluß des Schul arbeit, Handfertigteit, aus wirtschaft) angestellten oder anzustellen die Schulkinder gehören, ferner einem von der Schuldeputation zu er, Schulvorstand und den Verbandsvorsteher. Letzterer ist die aus. Gegen die Veranlagung steht den Beteiligten binnen vier B herigen Trägers der Schullast; die Vorschriften des § 26 finden sinn⸗ . n . ö ,,, . Lehrkrãfte. 842 n ,., e m en, . . 2 der betreffenden führende Behörde. . der Einspruch zu. . ; . , r en eborde in orten Bim . 5 42. olleschule (Volksschulen), endlich mehreren Mitgliedern, die von der ö 5 Bes insprũ ern, e. ne nestů ge, welche schon seither maleich fär Schl. dom Tage der Belannt machung ab kann von Beteiligten das Vor⸗ In dem , des r, n, Herzogtums Nassau bewendet es Sculdepuiation aus der Zabl der ju den Schulen deg betreffenden Der Schulvorstand besteht aus Vertretern der zum Schul verbande Fi n ,, , d, g,, n n ld (8 6 und fur kicchliche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben diesen welten , ,, , , bel den bisherigen Borschriften. K be , . , werden. Für Schulen, 8 , und e gebenen, Jede Gemeinde und jeder 2) die Heranziehung der einzel nen Gemeinden 4 ldd n= st . irn n, Gen. e ; z J 4 ö itt. e ausschließlich mit Lehrern einer Konfe sion besetzt sind, sind nur utsbezirk sind wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten. Di i offentli ĩ ; ; eibal g g aich der Leistungen der kirchlichen Beteiligten behält es bei Segen die Beschluffe des Kreisausschusses oder des Bezirks ausschuffes Fünfter Abschnitt . Einwohner derselben Konfession wählbar. e. Einkrittz eines Gesamtzjabl der Vertreter muß mindestens drei . . , er e er . den Hestehenden Vorschriften über den Bau und die Unterhaltung der ist die Beschwerde an den Provinzialrat zulässig. 1 & h Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und Lehrer— anderen Geistlichen finden die Vorschriften des 8 441 Nr. 4, betreffs Das Verhältnis, in welchem die zum Schulverbande gehörigen beschließt der Verbandsvorsteber. , Gebäude und Nebenanlagen sein Bewenden. . . Verjagt die Schulauffcchtsbe hörde di⸗ Genehmigung, we * e anstellung. des Ausschlusses von Mitgliedern die Bestimmungen des z 44 11 Gemeinden und Gutsbezirke im Schulvorftande zu vertreten sind, ind Gegen den Beschluß findet binnen jwei Wochen die Klage i Tie von den Kirchengemeinden und sonftigen kirchlichen Be sondere Gründe nicht als vorliegend erachtet, so steht den Schulver⸗ y Stadtgemeinden entsprechende Anwendung. das den Vertretern bejulegende Stimmrecht bemißt fich nach dem Verwalkungsftreitverfahren statt. ; . teiligten fär das vereinigte Amt nach Geseß. Provinzial. Berirks. banden die Beschwerde an den Prodinrnialrat zu. ö 66 574 Wo derartige Organe unter oder neben einer Schuldeputation Gesamtbetrage der von den Gemeinden und Gutsbezirken für die Ver⸗ Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, sofern ei techt Herkommen oder Ortsperfassung zu erfuͤllenden Verpflichtungen Gegen den Fin . 2 6 Den Gemeind bleibt nach den Seftimmu der Ge⸗ oder obne eine solche schon bisher in Städten bestehen, in denen die bindlichkeiten des Schulverbandes zu entrichtenden Abgaben. Mit Stadt beteiligt ift, der Bezirksausschuß * reden durch diefes Gesetz nicht berührt. . waltungostreitverfahren dem Oberverwaltungsgericht innerhalb vier nd 6. em n,, en cen 8 5 mn, . 9. Volksschullast den bürgerlichen Gemeinden obliegt, hat es dabei sein dieser Maßgabe beschlteßt über die Zahl der Vertreter, das ihnen Beschwerden und Cin prũche haben keine aufschiebende Wirku Während der Dauer der Verbindung kann von den Beteiligten Wochen statt. ; ; . D . 2 ever e. 6 * . ; 4 2 e ä. nn ö. Bewenden, vorhebaltlich der anderweiten Ordnung ihrer Zusam men heijulegende Stimmrecht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und Der Entscheidung im BVerwaltungstreitverfabren unterlie ö 1 vereinbart werden, daß die ö 3 . 2 na. n 6d ,, n, R nr, w, den,. , , 36 . e, f. ,,, nach . mh gegebenen Vor- 8 ue et m, . , . für einen Zeit, gleichen Streitigkeiten jwischen Beteiligten über ibre in 82 few. emeinfamen Gebäude und Nebenanlagen dem Schul. ; S ̃ X. i il 8d ; 4 ufbebung einer Schuikemmnission darf mir aus erhebß. raum, van je fünf Jahren der Kr sausschuß, fern eine 133 egri Verpfli i für de 82 . soll gegen eine von den kirchlichen Beteiligten aufsichts behörde findet in den Fällen der Abf. 4 und 8 innerhalb vier Vertretung nach e, und .. 6 der ö . lichen Gründen mit Senehmigung der ke teiligt ist, der Bezirksausschuß, e . fig ö fre ger , 1. 3 . ,, ibm ' zu sablende feste Rente,. . Durch diese Vereinbarung Wochen die Klage im BVerwaltun gẽstreitwerfahren beim Oberverwaltungs· ; 2 ö n . 6 . e der ee , , death Die näheren Änmelfungen? über die Zuffändigkeit und die die für die Verteilung maßgebenden Verhältnigziffern in erheblichem Der 5 48 des Zuständigkeitsgesetzes findet auf Gesamtschul Emren Cie klchlichen Rechte binfichtlich der Benutzung der Gebäude gerichte statt. jdet der Nnterri ta minist e. * h k E. e . J He 2 * uᷣ 33 lad n g hr ran, Geschãftsführung der Schulkommissionen werden von dem Gemeinde. Umfange, so ist der Beschlus des Krcleausschuffes Bezirksausschuffes; verbände Anwendung. Sofern eine Stadt beteiligt ist, ist nach ben 34 , 1. ö ,. , bein, 2 Hohenzollernschen Landen entscheidet der Un errichtsminister 97 1 . ö. , 1 5 und a 3 . Sie bedürfen der Genehmigung der Schul . ant 2 de, auf Antrag eines Beteiligten auch vor Ablauf für Stadtschulen geltenden Vorschriften ju n tt . der gin ee, Genehmigung durch dle Schulau rde und dur endgũltig. = ; iht. w r. ĩ ichts behörde. er fünf Jahre erneut zu prüfen. . tren. Sie bedarf der Ge gung Abs. 4 errichteten Schule die 3. der Die Schuldeputation übt zugleich die nach dem Gesetze don Kommt ein gültiger Gemeindebeschluß im Falle des Abs. 3 nicht Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt durch den Gemeinde⸗ 3833

Ferrell de Dberbehörde. Wo hiernach der Schulverband die Ver⸗ Set rãgt in einer gem 9 j i J ; ; . ; ö 3 zur Unterbaltung der Gebäude übernommen die Schule befuchenden einheimischen evangelischen oder kalt olichen] 11. Rar 1537 (Gesetzlamml. S. 185) den Gemeinden und deren zustad re r erermn erlag der Gernchtbeporftand Nicht die AÄnrreisung vorsteher oder feinen Steslioerkreter und, durch andere van, der Ge—= In Gesamtschulverbänden, welche neben lediglich mit evangelischen

ĩ ie s ĩ beit 7) nach dem vollen Kinder mit Aussckluß der Gastschullinder während fünf aufeinander · Organen vorbehaltene Teilnabme an der Schulaufsicht aus. Sie Abf. H, so keschließt die Schul aber . h ) 3 meinbevertretun ; an . Lehrkräften besetzten Schulen folche mit nur Hatholischen Lehrkräften nr, 3 a en n. Piehr. folgender Jahre über 60, in den Stätten fowie in Landgemeinden handelt dabei als Organ der Schul auffichtsbehsrde und ist verpflichtet, e, . nin *g e g ng , sr mn, . ,,, ire, m,. besetzte oder neben der einen oder anderen Art Schulen der im 5 36 sosten nicht durch die kirchliche Rente gedeckt, werden. bon mehr ag sobb Ginwohnern über 120 so ist, sofern die gesetzlichen infoweit ihren Anordnungen Folge zu leisten. en. Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch den . i Abs. 1 erwähnten Gattung unterhalten, ist zur Wahrnehmung der im Bei der Trennung eines dauernd bereinigten Rirchen⸗ und Schul! Vertreter von mehr als 69 bezw. 120. dieser Kinder den Antrag bei 44. 2) Landgemeinden und Gutsbezirke. den Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) oder ein fonssiges 8 47 Ab. * bezeichneten Geschäfte für jede einzelne Schule oder für amts beschlieft äber die Augeinanderseßung in Ansehung des Ver. der Schulauffichtsbebörde stellen, für diese eine Beschulung in Schulen 1. Die Schuldevutation bestebt aus: ; Ba 8 46 Magistralmirglich ußd durch andere von“ der Startverordneten= mehrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvorstandes eine mögens der Sberpräsident, sofern nichl zwischen dem Schulverband mit jediglich evangelischen oder lediglich latholijchen Lehrkräften ein. I einem bis drei Mitgliedern des Gemein devorstandes 5 . ; . ö derfaͤmmlung gleicherweise zu wählende Abgeordnete Waßlkar sind besondere Schulkommission einzusetzen, auf die die Vorschriften des 35 der Kirchengemeinde unter Genehmigung der beiden Aufsichts,. zurichten, falls im Schulverbande eine Schule der letzteren Art nicht geordneten, Schöffen usw). An Stelle eines Gemeindevorstand 2 Die Feststellung de Schulhaus halte, die Bewilligung der für die nur die zur lebernahme des Amtes als Hememdeverorducte 6 §z 47 Abs. 3 bis 9 sinngemäß Anwendung finden. behörden ein? Vereinbarung zustande kommt. Gegen den Bischiuß berells besteht, in wache die Kinder eing'schult werden tönngn. mitglieds kann ein Stadtschulrat gewählt werden, . i,. erh or derlichen Mittel, die Rechnungsentlastung und die ver. meindegusschuß mitglieder, Stadtverordnete) befähigten Perfonen 4 5 56. bes Oberpräfidenten steht sowohl dem Schulverband als auch der Bei den nach Abf. 9 gemäß dem Gesetze vom 25. Mai 1887 Mitglied des Gemein deb orstandes ist, ö , , . e, ,. r ,. erfolgt in Landgemeinden, Bi: Lein k Galeere stehenden Stimmen grerden mn, , Aus Gemeinden und Gutsbezirken oder Teilen von solchen be⸗ Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen een, 9 11 . ner n gn g n, e, gr, 24 ,,,, der Stadtverordn 3 ö . . k besitzer 5 deffen Beauftragten geführt. Der Gutgbesitzer kann auch e ., 8 2 welche anderen Zweden ; u rden die Notwen 23 * ; . r. n . ; ; eine der ihm zustehenden Stimmenzah PVer⸗ ienen (Amtsverbände in Westfalen, Bürgermeistereien in Rhein , , . Beibehaltung der dauernden Vereinigung eines Kirchen⸗ lediglich evangelischen oder lediglich katholischen Lehrkräften nicht mit 3) mindestens der gleichen Zahl von des n, n. ö . ö 23. , bilden, durch den Guts⸗ tretern . if 65 ann, ö ö. 5 3 ved (uf d ge nen nuf i atze, . 1 6 334 und Schulamts kann guf Antrag eines Befeiligten oder einer der Rüchsicht auf. das Bedürfnis der Schule oder auf die Leiftungsfähigkeit schulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einem elite 28 8 .. . des § 8 Abs. 2 durch eine zu diesem Zwecke ju der dem Gutsbezirke zuflebenden Stimmen in dem vom tels de chus ang einen Vorsteher und eine Verbandsvertretung (Ausschuß usw.) Aufsichtöbe hörden eine Augeinandersetzung über das Vermögen oder der Verpflichteten verneint werden. (Hauptlehrer) oder Lehrer an einer Volksschule. Die , ee. 163 fften äber di j zu erlassenden Statute mit der Maßgabe Bestimmung zu treffen, daß baben, von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem cin elne Vermögensstũcke stattfinden. Diese Auseinandersetzung erfolgt An einer Schule der im Abs. 1 und Abs. 4 bejeichneten Art soll Hierzu treten: ö , . 34 ri 6 über die 3 nm gnsetzung und Wabl das Stimmrecht tunlichst der Bestragepflicht angepaßt wird. ; Regierungspräsidenten zu Gesamtschulverbänden erklärt werden. Auf nach den Bestimmungen des sechsten Absatzes. die Zufammensetzung des Lebrkörpers sich tunlichst dem Verhãaltnisse I) der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst de . . 91 ertretung sin * em gemäß 5 3 Abs. 2 durch den Kreis- Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können auf diese finden in bezug auf die Verwaltung der Vollsschulangelegenheiten der die Schule Fesuchenden Kinder anschließen. Dien slalter nach ästeste Ortepfarrer der evangelischen Landeckirche . zu erlassenden se,. ju treffen. Auf die Befugnisse, Antrag eines Helen en (Gemeinde, Gutsbezirk] durch den Kreis, End die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel die für Gesamt⸗ 537 der katholischen Kirche. schlußfassung und Geschäftsführung der Gutsvertretung sowie auf ausschuß, fofern eine Stadt beteiligt ist, durch den Btʒirkeausschuß schulberbände gegebenen Vorschriften Anwendung, soweit nicht ihre

Soweit eine anderweite Ordaung der Verhältnisse der ganz oder . . ; ; . zu Eh Fe ö 2 rr ; t S Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit katholischen Statt des . , , r kann, falls hierüber ein ie Mitwirkung der Aufsichtsbehörden finden die in Landgemeinden festgesetzt werden. Die Festsetzung unterliegt ber Genehmigung der Verfassung anderweit geordnet ist.

, ; cht slaatlichen gonde ; e nur Stat a , n, i rn 1 . oder ut mit evangelischen Lehrkräften befetzt ift, die Zahl der ein.· verstänẽ nig zwischen der laufschteechörde und der lirchlitt für zie Gemeindevertretugg und Gemeindeperwaltung Reltenden Vor, Schulaufsichtshe hörde.

1 2 ; 256 mische i tschen Schulkinder dauernd min. Dberbebörde stattfindet, ein anderer Geistlicher in die Schuldeyutatie⸗ schristen Anwendung. Der Gutsvorsteher hat der Gutsvertretung 1 intr istli Rabbi Auf die Einricht ö i ĩ bestsmmt find, durch dieses Gesetz erforderlich wird, erfolgt sie mit heimischen evangelischen oder latholische . gegen nber Mir Be fu gh isse dez Gemelndevorfteß uf den Eintritt der Geistlichen, Rabbiner und Lehrer finden die ; nrichtung von Schuldeputationen finden die Be⸗ ũcksi ie bisheri Kbestimmung mit Königlicher Ge- destens iwöls, so ist tunlschst für diese ein besonderer Religionsunter eintreten. . ; , ber die Befughisse, des Gemeindeyorstehers. Vorschriften des 26sé* . stimmungen des § 47 Ab. 10 emäß A 6 Heäckfcht auf di; iber s, mn ; j Auf gleichem Wege ist für die Fälle der Verhinderung de gei Die im 8 s5 Abf. 2 des Zuständigkeitsgesetzes dem Besitzer des . , 4 Mit lieder Gesamtschulverband eine Stadt 5 1 ö . 1

mn ĩ ĩ snister. richt einzurichten. ; J , . 6. de nete f gf nf. en , ,,, . ö. ken nach Abs. 1 gemäß dem Gesetze vom 26. Mai 1337 lichen Mitglieds als dessen Vertreter ein anderer Gesstlichet 6 Gutes gegebene Klage steht im Falle des z 8 Abs. 2 dem Guts, des Schulvdorft bin ö an einzurichten. Sowelst an diefen Fonds kirchlich ch . dorsteher zu. ch standes sowie der Rabbiner bedürfen der Bestätigung der

ĩ Königli ̃ die kirchliche Sberbehorde (Gesetzsamml. S. 175) zu stellenden Anforderungen darf von den Be⸗ bestimmen. . ; Schula ts ) ie S 5 ne ; . min meg der Königlichen Genehmigung a er n . Cie Notwendigkeit. des besonderen Religiongunterrichtz 3) Sofern sich in der Stadt mindestens 20 jüdisch Volkescht 47. Senn nen, rue die h. . H Gem ein same Bestimm ungen Eehrerberufung. § 58.

zu hören. ö . . ; t Růcks ü S it Rücksicht kinder befinden, tritt dem der dem Dienstr nach vorgehen In Landgemei ĩ S ĩ z

. dem schlesischen Freikuxgelderfonds zustehenden Berechtigungen nicht mit Rücksicht auf das edürfnis der Schule oder mit nder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange In Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, Der z 4411 Abs. 4 findet Anwendung, und . f. fie , . Aufgaben werden durch diefes Gesetz auf Ri deistun gssaählgteit der Verxflichteten verneint werden. ; oder sonst der dem Dienstalter nach aͤlteste De abe, In g gn ua git die Verwaltung der der Gemeinde zustehenden Angelegen⸗ Betreffs des Ausschlusses von HMiitgliedem des Schulvorstandes Bis zum Erlaß eines all i G ü nicht berũhrt. we indeäz eine Aenderung der Perwaltungeveor⸗ Wo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit erheblichen Die zuständigen Kreisschulinspeltoren nehmen an 3 ö . der Velksschulen ausschließlich der im 8 45 Abs. 1 bezeichneten finden die Bestimmungen des s 47 Abs. 6 Anwendung. anstellung finden die folgend geen en ere, e, gie me schriften infolge dieses Gesetzes erforderlich wird, erfolst fie mit König Schwierigkeiten und Kesten berbunden ist, darf zum Zwegfe seiner der Schuldeputattonen als Kommissare der Schulaufsichts be in Schulvorstand einzusetzen, ö . Besteht ein Verband lediglich aus Gutsbezirken, welche demselben wendung: olgenden Vorschriften (65 58 bis 62) An- lier Genchmigung durch den Ünterrichieminister und den Handels Grlellung eine evangelische oder latholische Lehrkraft angestellt werden, und sind auf Verlangen jederreit zu hören. Etidtant uu S 2 Schul vorstand hat zugleich für die äußere Ordnung im Hutstesttzer geböten, und n, denen eine . r , . Hi Reltoren, Hauptlehrer, geh d Lehrer j mhnister welche auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. Dem Gemeindevorstande bleibt es überlassen, den ulwesen ju sorgen und die Verbindung zwischen Schule und Abs. 2 nicht stattfindet, so steht die Verwaltung der im 8 43 Abf. 1 ] lichen BVolkeschulen werden 6 k