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Königlich Preußisch
Ver Gezugspreis betrũgt vierteljahrlich A M 50 . Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; für Gerlin außer den Postanstalten und Zeitungs spediteuren für Selbstabholer auch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Einzelne UARummern kosten 25 9.
M 207.
Berlin, Sonnabend,
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Denutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verbreitung der in Zurich erscheinenden Druckschrift „Der Weckruf!
Mitteilung, betreffend die nächste Seesteuermannsprüfung in Elsfleth und Wustrow und die nächste Seeschifferprüfung für große Fahrt in Wustrow.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz über die Aenderung der Landesgrenze gegen das . herzogtum Hessen zwischen den Gemarkungen Hüttengesãß⸗ Neuwiedermus und Altwiedermus.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 38 der Gesetz⸗ sammlung.
Personalveränderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kapitän
wilgen im zrei 11 Pali h m 6
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8 !, a4. 5. Havel und dem Amtsvorsteher Adolf Lehmann zu Theisa im Kreise Liebenwerda den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
den Lehrern a. D. Bernhard Eggert zu Magdeburg und Ludwig Hodum zu Staßfurt im Kreise Kalbe den . der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,
dem Kaufmann Ernst Völker zu Werder a. d. Havel das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Kirchenältesten. Stellenbesitzer Ernst Mikulle zu Senn n. im Kreise Trebnitz, dem Kirchenältesten, früheren ühlenbesitzer Wilhelm War kus zu Haasenau in demselben
Kreise, dem Magazinverwalter Gottlieb Przilas zu Ratibor⸗ hammer im Kreise Ratiber und dem Gutsnachtwächter Hein⸗ rich 346 in zu Boltenhagen adl. im Kreise Greifswald das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Bäckergesellen Emil Leder zu Haselhorst im Kreise Osthavelland die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Reichskanzler, Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Fürsten von Bülow, Durchlaucht, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schau mburg⸗Lippe ihm verliehenen Chrenkreuzes erster Klasse des Schaumburg— Lippischen Hausordens zu erteilen.
Deuntsches Reich.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Land⸗ gerichts J zu Berlin vom 4 Juli 1906 gegen die in Zürich erscheinende Druckschrift Der Weckruf“ binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der S§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des 5 14
de herjogtume Hesfsen über die Aenderung und F
des Gesetzes über die 1 f S. 65) die fernere Dauer von zwei Jahren h Berlin, den 29. Augu Der
In Elsfleth wird n prüfung am 6. Septemk in Wustrow mit große Fahrt und mit am 10. September d. J.
Königr Seine Majestät der
auf Grund des 8 2 30. Juli 1883 (G⸗S. und vortragenden Rat ber in Potsdam zum Mitgl und zum Stellvertreter dieser Behörde mit der auf Lebenszeit, unter B Regierungsrat mit den ernennen, 1
dem Regierungsrat Charakter als Geheimer
den Eisenbahnober und Schmitz in Witte ekretär Wedig in Ber!
,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bankier Adolf Flemming in Magdeburg den Charakter als Kommerzienrat zu .
— Gesetz über die Aenderung der Landesgrenze gegen das Großherzogtum Te fen zwischen den Gemarkungen ,, und Altwiedermus. Vom 12. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:
egen der Gemarkung Hütteng re e er. andkreises Hanau, wird nach den Bestimmungen des anliegenden Staatsvertrags vom 9. August 1904 verlegt
3 .
Die nach der Bestimmung des Staatsvertrags (6 1) an Preußen fallenden Teile des hessischen Gebiets werden mit der preußischen Monarchie auf immer vereinigt und dem Land⸗ kreise Hanau, . Hessen⸗Nassau, zugeteilt. Es treten für sie die Landesgesetze, Verordnungen und allemeinen Verwaltungs⸗ vorschriften in Kraft, die in den durch die Verlegung der Landesgrenze an das Großherzogtum Hessen fallenden Gebiets⸗ teilen bisher in Geltung 3
1. Die , das Großherzogtum Hessen bei
Die nach dem Staats ver rage G 1) an Hessen fallenden Teile des preußischen Gebiets werden an das Großherzogtum Hessen abgetreten.
4. Das Staatsministerium 6 mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer 5 Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 12. Februar 1906. ¶ 1. 8. Wilhelm. ürst von Bülow. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. tudt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbiels ki.
von Budde. von Einem. von Bethmann-Hollweg. Delbrück. Beseler—
Staatsvertrag
zwischen dem Königreiche Preußen und 3. ö der zwischen den Gemarkungen Hüttenges wiedermus und Altwiedermus verlaufenden grenze. Vom 9. August 1904.
Zur besseren Gestaltung und zur Feststellung der Landesgrenze jwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzogtume Hessen
s in den 881 tommen die bisherigen Sren; grenzzeichen in Wegfall.
§5 4.
Zur Entschädigung für den Ausfall an Grundsteuer, den die preußischen Gemeinden Häüttengesäß und Neuwiedermus infolge des SDebietzaustausches (35 1, 2) erleiden, jahlt ihnen die hessische Gemeinde Altwiedermuz am Tage der gegensestigen Gebiets ũbergabe eine einmalige , m von S8, 75 M, in Buchstaben: ‚Achtund⸗ neunzig Mark fünfundsiebzig Pfennig“.
8.
Die zwischen der preußischen Gemarkung Hüũttengesãß · Neu⸗ wiedermus einerseits und der besstschen Gemarkung Beundehof anderer ˖ seits verlaufende Hoheltsgrenze von dem Grenzsteine Nr. 207 bis iu kem Grenzsteine Kr. 219 (preußische Beleichnung, die in den Bor= handenen beiderseitigen Katasterkarten nicht übereinstimmend zur Dar⸗ ftellung gebracht ist, wird dahin festgestellt, daß die eraden Ver⸗ bindungglinten von Stein zu Stein die Grenje bilden. Ein Gebiets · austausch findet hierbei nicht statt ö
§ 6. Die Lage der nach §5 1, 2 auszutauschenden lachen, die dort vorgefehene neue Hobeitsgrenze und die im S 5 festgestellte Hoheit grenze sind in den angeschlossenen 6 Karten ersichtlich gemacht.
Dieser Vertrag ist von den beiden beteiligten Staats regierungen zu genehmigen. Er tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Aus⸗ wechfelung der genehmigten Vertraggurkunden stattfindet.
Zu Ürkund dessen haben die beiderseitigen Kommifssare den gegen. wärtigen Vertrag und die im S 6 bezeichneten Karten in je jwei Ausfertigungen unterzeichnet und mit ihren Siegeln dersehen.
So geschehen Altwiedermus, den 9. August 1904. (Siegel) von Beckerath. (Siegel.) Boeckmann. (Siegel) Wenke. (Siegel) Spamer.
Ministerium des Innern.
Bei dem Ministerium des Innern ist der Regierungs- ,. Schlicht zum Geheimen Kanzleidirektor ernannt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 38 der Gesetzsamm lung enthält unter
Rr Io 753 das Gesetz über die Aenderung der Landes grenze gegen das Großherzogtum Hessen n . den Ge⸗ markungen Hüttengesäß⸗Neuwiedermus und Altwiedermus, vom 12. Februar 19056, unter .
Nr. 160754 die Verfügung des Justizministers betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirks des , . Sinzig, vom 21. August 1906, und unter
r. I0 755 die Verfügung des Justizministers, betreffend die Änlegung des Grundbüchs für einen Teil der 4 der Amtsgerichte Herborn, Königstein, Langenschwalbach, Marien⸗ berg, Rennerod, vom 26. August 1906.
Berlin W., den 31. August 1906.
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