1906 / 213 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Obersten und Kommandeur des 2. Badischen Dragoner⸗ regiments Nr. 21 Reinhold Max Johannes Eben und dessen Bruder, den Obersten und Abteilungschef im Kriegs⸗ ministerium Earl Louis Johannes Richard Eben sowie den Major zur Disposition Gustav Hermann 6

Julius Rauchfuß zu Potsdam in den erblichen Adelstan zu erheben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor in der Etats- und Kassenabteilung des

ö ministeriums, Wirklichen Geheimen Oberfinanzrat r. Germar in Berlin den Charakter als Wirklicher

Geheimer Rat mit dem Prädikat „Exzellenz“ zu verleihen,

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) , w

den Regierungsrat Dr. Alexander in Königsberg zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschuß zu Königsberg, abgesehen vom Vorsitz,

den Regierungsrat von Werner in Arnsberg zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten in der 2. Abteilung des Bezirksausschusses zu Arnsberg, abgesehen vom Vorsitz,

den Regierungsrat Dr. Leonhard Zaun in Arnsberg um Stellvertreter des zweiten Mitgliedes der 2. Abteilung her Bezirksausschusses in Arnsberg und 1

den Regierungsrat Dr. Schulz in Danzig zum Stell— vertreter des zwelten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Danzi

6 die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirks⸗ ausschusses, ferner .

den Regierungsrat Dr. Schmidt in Stettin . zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses zu Stettin auf Lebenszeit und

den Regierungsassessor Valentiner in Schlüchtern zum Landrat zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Der Oberlehrer am Luisenstädtischen Gymnasium zu Berlin und Privatdozent an der Königlichen Friedrich Wilhelms⸗ Universität ebendaselbst, Professor Dr. Rudolf Lehmann ist zum Professor an der Königlichen Akademie in Posen und

der bisherige ordentliche Professor an der Universität zu Moskau Dr. Paul Sokolowski zum außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗ Universität zu Berlin ernannt worden. ;

Am Schullehrerseminar zu Münsterberg ist der kom— missarische Seminarlehrer Adolf Schmidt aus Brieg als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Finanzministerium.

In der Rundverfügung vom 30. Januar 1897, Zentral⸗ blatt für die Abgabenverwaltung in den preußischen Staaten 1897 S. 45, hat mein Herr Amtsvorgänger sich damit einverstanden erklärt, daß die unter 3 der Ermäßi⸗ ungen und Befreiungen zu Tarifnummer 32 des Stempel⸗ 6 vom 31. Juli 1895 enthaltene Vorschrift über die Stempelbefreiung von Kauf- und Lieferungs⸗ verträgen über Mengen von Sachen oder Waren, die im Inlande im Betriebe eines der Vertrag⸗ schließenden erzeugt oder hergestellt sind, auch dann zur Anwendung gebracht werde, wenn der Betrieb, in dem ie Sachen oder Waren erzeugt oder hergestellt sind, zwar nicht im Geltungsbereich des angeführten Gesetzes, aber doch im Deutschen Reiche belegen ist. Es lag dabei der Gedanke zu Grunde, daß es den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 1 der Reichsverfassung und des Artikels 26 Abs. 2 des Zollvereinigungsvertrag,t vom 8. Juli 1867 nicht entsprechen würde, eine den preußischen Betrieben bewilligte Steuervergünstigung den in sonstigen Gebietsteilen des Deutschen Reichs befindlichen Betrieben zu versagen. Die Verfügung vom 30. Januar 189 ist indes nicht mehr aufrecht zu er⸗ halten, nachdem das Reichsgericht in dem abschriftlich an— liegenden Urteil vom 1. Mai d. J. in entgegengesetztem Sinne entschieden hat. Es muß daher in Zukunft zu Verträgen der in jener Verfügung bezeichneten Art der gesetzliche Stempel verwendet werden.

Berlin, den 31. August 1906.

Der Finanzminister. Freiherr von Rheinbaben.

An die Herren Provinzialsteuerdirektoren und den Herrn Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins zu Erfurt.

Im Namen des Reichs.

In Sachen der Aktiengesellschaft in Firma „Deutsche Steinzeug warenfabrik für Kanalisation und chemische Industrie' zu Friedriche⸗ feld in Baden, Klägerin und Revisioneklägerin,

wider den Königlich preußischen Staatsfiskus, vertreten durch den Königlichen Provinzialsteuerdirektor in Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat das Reichsgericht, VII. Zivilsenat, j auf die mündliche Verhandlung vom 1. Mai 1906 für Recht

erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zweiten Zwilsenats des Königlich preußischen Kammergerichts ju Berlin vom 23. Mai 1905 wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisions⸗ instanz werden der Revisionsklägerin auferlegt. Von Rechts wegen.

Tat best and.

Am 18., 21. März, 26. April 1904 schloß die Klägerin mit der Königlich preußischen Kommission zur Aufteilung der Domäne Dahlem einen schriftlichen Vertrag, durch den sie sich zur Lieferung eines Postens von ihr im eigenen Betriebe in Friedrichsfeld im Groß- herzogtum Baden hergestellter Steinzeugwaren verpflichtete. Fur diesen Vertrag hat die Klägerin den vom Beklagten auf Grund der Tarifstelle 32 zu e des Preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 erforderten Stempel von 116 Æ 50 8 entrichtet. Diesen Betrag nebst 4 0, Zinsen seit dem Zahlungstage, dem 7. Mai 1904 fordert die Klägerin mit der Klage zurück, indem sie die Befreiungsvorschrift unter Ziffer 3 der genannten Tarifstelle auf den bezeichneten Vertrag für anwendbar erachtet. Dem Antrage des Beklagten entsprechend, hat das Landgericht die Klage abgewlesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1905 zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat Revision mit dem Antrage eingelegt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach dem von ihr in der Berufungs⸗ instanz gestellten Antrage, also auf Verurteilung nach dem Klage— antrage zu erkennen. Ber Antrag des Beklagten geht auf Zurück⸗ weisung der Revision.

Entscheidungsgründe.

Die Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifstelle 32, aus der die Klägerin die beanspruchte Stempelbefreiung herleitet, bestimmt in ihrem hier in Betracht kommenden Teile, 2 Kauf und Lieferungsverträge über Mengen von Sachen oder Waren befreit sind, sofern diese im Inlande“ in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind. Inland im Sinne des Stempelsteuergesetzes und des Tarifs ist nach 5 2 Abs. 2 des Gesetzes dessen Geltungsbereich, also das Gebiet des preußischen Staats mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland. Diesem Geltungsbereich gehört der Ort Friedrichsfeld, wo die den Gegenstand des zur Versteuerung

ezogenen Lieferungsvertrags bildenden Waren im Betriebe der Klägerin

kee n nr sind, nicht an. Die Befreiungsvorschrift Nr. 3 kann hier⸗ nach im vorliegenden Falle keine Anwendung finden. Für diese An⸗ wendung macht es kelnen Unterschied, ob der Eigentümer des Be⸗ triebes, in dem die Herstellung erfolgt ist, nach seiner Staats. angehörigkeit Preuße oder Nichtpreuße ist, entscheidend ist vielmehr allein die Lage des Herstellungsorts. .

Auch die Entstehungegeschichte der Befreiungsvorschrift gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß auch Lieferungsverträge über solche Waren an der Befreiung teilnehmen sollten, die in einem anderen Bundes⸗ staate des Ie ge, Reichs als in Preußen hergestellt sind. Die Befreiungsvorschrift hat ihre Wurjel in der Anmerkung“ zur Tarif⸗ nummer 4 des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1885, inhalts deren Kauf, und sonstige Änschaffungsgeschäfte über im In⸗ lande von einem der Kontrahenten erzeugte oder her⸗ gestellte Mengen von Sachen oder Waren steuerfrei waren. In diefer Vorschrift des für das ganze Deutsche Reich geltenden Gesetzes konnte freilich unter dem Jnlande nur das gesamte Reichsgebiet ver⸗ standen werden. Mit Rücksicht auf die zwingende Natur des Reichs⸗ rechts durften hiernach auch diejenigen Lieferungsverträge nicht einem Landes stempel unterworfen werden, deren Gegenstand in Preußen hergestellte Waren waren. Dieser Rechtszustand wurde durch das Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 geändert. In diesem wurde, unter Beseitigung der vorbezeichneten Anmerkung“, durch die Befreiungsvorschrist Ifffer 2 zur Tarifnummer 4 bestimmt, daß der Anschaffungsstempel nicht erhoben werde, falls die Waren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt sind. Auch hier ist unter Inland“ das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs zu veistehen. Der Kreis der befreiten Geschäfte ist jedoch gegen die frühere Zeit wesentlich eingeschränkt, denn er umfaßt nur die in der Nr. 45 bezeichneten Geschäfte, und unter diese Nummer fallen nur Kauf oder sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse über Mengen von Waren geschlossen werden, die börsenmäß ig gehandelt werden, Diese Aenderung ist, wie die Motive des neuen Gesetzes ausdrücklich anerkennen (Drucksachen Nr. 52 Seite 14, 15) erfolgt, weil durch die der „Anmerkung“ vom Reichsgericht gegebene Auslegung dem Landesstempel in verschiedenen Bundesstaaten eine Reihe von Lie— ferungsverträgen entzogen worden waren, an deren Befreiung bei Erlaß jener Bestimmung von keiner Seite gedacht worden war, und es deshalb wünschenswert erschien, der Landesgesetzgebung bezüglich der Versteuerung dieser Verträge wieder freie Hand zu lassen. Die Motive führen weiter aug, die durch die Anmerkung“ außer Kraft ge⸗ setzten landesgesetzlichen Steuervorschriften würden durch die Beseitigung der Anmerkung nicht ohne weiteres wieder in Geltung treten, vielmehr des Erlasses neuer landesgesetzlicher Bestimmungen bedürfen, falls eine Besteuerung der von den Produzenten ge— schlossenen Verträge eintreten sollte. Von dem hiernach für die Landesgesetzgebung freigewordenen Besteuerungsrecht hat der preußische Staat sofort bei dem Erlaß des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1896 insofern Gebrauch gemacht, als er durch die Tarif— stelle 32 allgemein die lästigen Veräußerungsverträge einem Stempel unterwarf. Von diesem Stempel waren fortan nur die obenbezeich⸗ neten Veräußerungegeschäfte über börsenmäßig gehandelte Waren frei. Ein solches Geschäft liegt hier nicht vor. Wenn nun das preußische Stempelsteuergesetz eine besondere, landesgesetzliche Befreiung geschaffen hat, indem es Kaufverträge befreite, die über im Inlande in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugte oder herge⸗ stellte Mengen von Sachen oder Waren geschlossen sind, und wenn es gleichzeitig im § 2 bestimmte, daß unter Inland der Geltungs— bereich des Gesetzes, also nur Gebietsteile des preußischen Staates, verstanden werden sollten, so kann nicht jweifelhaft sein, daß in der Befreiungsvorschrift der Tarifstelle 32 das Wort In⸗ land nur im Sinne des 5 2 a. a. O. verstanden werden kann und daß daher Verträge über Waren, die in außerpreußischen Gebiets. teilen des Deutschen Reiches hergestellt sind, von der Befreiung nicht getroffen werden. Diese Einschränkung hat auch einen guten Sinn. Das preußische Stempelsteuergesetz hat den Zweck, dem preußischen Staat Einnahmen aus der Steuerkraft seiner Staatsbürger zuzu⸗ führen. Wenn nun der Staat hier zu Gunsten der Produzenten der im preußischen Staatsgebiet hergestellten Waren auf den Stempel ver⸗ zichtet, so erklärt sich das, abgeseben von anderen Gründen, schon daraus, daß durch eine solche Befreiung die Neigung, im Staatsgebiet Waren herzustellen, erhöht, damit die Industrie des Landes gefordert und der Wohlstand und die Steuerkraft allgemein gehoben wird. An der an sich wünschenswerten Förderung der Industrie der übrigen Länder des Deutschen Reichs hat der preußische Staat nicht ein so weitgehendes Interese, daß er zu Gunsten dieser Industrie auf Einnahmen verzichten müßte, die er benötigt und die er zu erheben nicht gehindert ist. Daß die Reichsgesetz⸗ gebung eine so weitreichende Rücksichtnahme des einselnen Bundeg— staats auf das finanzielle Interesse der anderen Bundesstaaten nicht für erforderlich erachtet hat, ergibt sich aus der Aufhebung der durch die „Anmerkung“ allgemein gewährten Befreiung. .

Auf einem anderen Standpunkte scheint die von der Revision in

Bezug genommene Allgemeine Verfügung des preußischen Finanz⸗ ministers vom 30. Januar 1897 (Zentralblatt für Abgaben usw. Ver⸗ waltung 1897 Seite 45) zu stehen. Sie führt aus: zwar könne in der Befreiungsvorschrift 3 zur Tarifstelle 32 unter „Inland“ nur der Geltungsbereich des Gesetzes verstanden werden, es würde indessen den Grundsäaͤtzen des Artikels 3 Abs. 1 der Reichs erfassung und des Artikels 26 Abs. 2 des durch Artikel 40 der Reichsverfassung aufrecht erhal⸗ tenen Zollvereinigungavertrags vom 8. Juli 1867 zuwiderlaufen, wenn die den preußischen Betrieben bewilligte Stempelbefteiung den in sonstigen Gebietsteilen des Deutschen Reichs befindlichen Betrieben versagt würde; da ein auf Reichsgesetz und Staatsvertrag beruhender Grund satz durch Landesgesetz nicht abgeändert werden könne, erkläre sich die Finanzverwaltung „damit einverstanden. daß die durch die enannte Tarifstelle angeordnete Stempelbefreiung auch dann zur an, komme, wenn die den Gegenstand der Verträge bildenden Sachen oder Waren jwar nicht im Geltungsbereich des Stempelsteuergesetzes jedoch innerhalb des Deutschen Reichs in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind. Der in dieser Verfügung ausgesprochenen Auffassung der Finanz= verwaltung kann aber nicht beigetreten werden. Der Artikel 3 Abs. 1 der Reichsverfassung bestimmk:

„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staats- bürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, jur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechts⸗ schutzes denselben gleich zu behandeln ist.“

und der Artikel 25 Abs. 2 des Zollvereinigungsvertrags lautet:

„Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiet eines anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich⸗ mäßig die in demselben Gewerbeverhältnis stehenden eigenen 2 unterworfen sind.“

würde es

Diese Vorschriften des Reichsrechts haben die Bedeutung ß Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundes tat: Inlaͤnder zu behandeln und zum Genuß aller bürgerlichen Rechte un ter Lach selben ö wie der Einheimische zuzulaffen 3 daß sie insbesondere beim Betriebe von Handel und Gewerbe in ein ĩ anderen Bundesstaate keine Abgabe entrichten sollen, welcher ug e, . die in demselben Gewerbeverhältnis stehenden eigen

ngehörigen unterworfen sind. Von einer Gleichstellung dern einem Bundesstaat vorhandenen Betriebe mit den in jedem ander Bundesstaat vorhandenen ist aber in diesen Vorschriften n 2 enthalten. Diese werden nicht verletzt, wenn im vorliegen Falle von dem Eigentümer des in Baden liegenden Betriebes x preußische Kaufstempel erhoben wird, denn ein „in demselben Gewerh⸗ berhältnisse stehender Preuße, also ein solcher, der Eigentümer ein in Baden liegenden Betriebes wäre, würde, wie oben dargelegt in in gleicher Weise, ungeachtet der Befreiungsvorschrift 3 der arß stelle 32, zur Entrichtung des Kaufstempels herangezogen werde. müssen, wenn er in diesem außerpreußischen Betriebe hergestellte Varn veräußern würde. Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob die don den Vorinstanzen vertretene Ansicht zu billigen ist, daß die in den angeführten beiden reichsgesetzlichen Vorschriften den Angehörigen de einzelnen Bundesstaaten gewährte, sie den Angehörigen aller anderen Bundesstaaten gleichstellende Vergünstigung nur physischen Perfongn zugestanden ist, nicht also den juristischen Personen und ins besonder nicht der klagenden Aktiengesellschaft.

Auch die durch die Gewerbeordnung (in r Ffm hom 265. Ju 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 871 ff) in vielfacher Hinsicht bewirkt Gleichstellung der in den einzelnen Bundesstaaten vorhandenen Gewerbebetriebe steht der Erhebung des hier streitigen Stempels nich entgegen, denn nach 55 daselbst ist durch die Gewerbeordnung in den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Steuergesetzen beruhen, nichts geändert. Das Urteil des Berufung,, gerichts mußte hiernach, wenn auch aus anderen als den von ihn seiner Entscheidung unterlegten Gründen, aufrecht erhalten werden. ö . Urteil ist in der öffentlichen Sitzung vom 1. Mai 1906 ver, ündet.

Ministerium des Innern.

Dem Landrat Valentiner ist das Landratsamt in Kreise Schlüchtern übertragen worden.

Ju stizministerium.

Versetzt sind: der Landgerichtsdirektor Consbruch in Schneidemühl an das Landgericht J in Berlin, der Landrichter von Kienitz in Stargard i. Pomm. unter Zurücknahme seiner Versetzung nach Limburg an das Landgericht in Hirschberg, der Amtsrichter Butz in Haspe nach Düsseldorf und der Amte richter Rau hut in Pleß nach Brieg.

Dem Landgerichtsrat Grebel in Lissa ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt. .

Der Amtsrichter Steffen in Skaisgirren ist infolge seiner feng zur Rechtsanwaltschaft aus dem Justizdienst ge—

ieden. Der Notar Jenett in Insterburg hat sein Amt nieder— gelegt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts— anwälte Justizrat Dr. am Zehnhoff, Richard Heine— mann und Dr. Witthoff bei dem Oberlandesgericht in Cöln, Justizrat Kleine in Hohensalza bei dem Land— gericht in Bromberg, Bernstein bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Röhrig bei den Landgerichten J, HI, III in Berlin, Straßweg bei dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Burghold bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Jenett bei dem Landgericht in Insterburg, Danziger bei dem Landgericht in Gnesen, Thiem bei dem Amtsgericht in e und Kirscht bei dem Amtsgericht in Stargard i. Pomm.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: die Rechtk—⸗ anwälte Justizrat Hohl in Altenkirchen bei dem Landgericht in Neuwied, Dr. Burg hold vom Landgericht in Frankfurt a. M. bei dem Oberlandesgericht daselbst, Kolberg aus Schwedt a. C. bei dem Landgericht Lin Berlin, der frühere Rechtsanwalt Dr. Lebrecht bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Wiesbaden, die Gerichtsassessoren Tr. Höxter bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt a. M, Dr. Schönberner bei dem Tand— gericht I in Berlin, von Hauenschild bei dem Landgericht in Breslau, Dr. Geiger und Dr. Neukirch bei dem Land— gericht in Frankfurt . M., Möcklinghoff bei dem Land— gericht in inn Theophile bei dem Landgericht in Kiel, Theodor Schmitz bei dem Amtsgericht und dem Land— gericht in Aachen, Dr. Weber bei dem Amtsgericht in Hattingen, Godlowsko bei dem Amtsgericht in Rhein und der frühere Gerichtsassessor Dr. Eggers bei dem Amtsgericht in Köpenick mit dem Wohnsitz in Wilhelmshagen.

Der Kammergerichtsrat Havenstein, der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Köpp in Schneidemühl und der Rechte— anwalt Schorn in Goch sind gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind:

die Wasserbauinspektoren, Baurat Koppl in von Stade nach Halle a. S. und Herbst von Ratibor an die Regierung in Schleswig, . .

der Krelsbauinspektor Bock von Norden in die Kreisbau— inspektorstelle Hildesheim II und ö

der Landbauinspektor Hirt von Bromberg als Kreis— bauinspektor nach Norden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober 1906 fälligen Zinsscheine der preußischen Staatsschul den werden vom 21. Sey— tember ab von . .

der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 299, .

der Seehandlungshauptkasse in Berlin, Markgrafen straße 46a, . ;

der Reichsbankhauptkasse in Berlin, Jägerstraße 34,

den Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Hauptzoll⸗ und Haupisteuerämtern, Nebenzoll⸗ und Steuerämtern J. und II. Klasse und

den Reichsbankanstalten

eingelöst. J .

Die Zinsscheine sind, nach den Wertabschnitten geordnet, den Einlöfüngsftellen mit einem Verzeichnis vorzulegen, welche die n, und den Betrag für jeden Wertabschnit

angibt, aufgerechnet ist und des Einliefernden Namen und Wohnung gf macht. .

Die Zahlung der am 1. Okteber 1906 fälligen Zinsen der in das Staatsschuldbuch eingetragenen

Forderungen erfolgt im Wege der Zusendung durch bie Post und im Wege der Gutschrift auf den Reichs— bankgiro konten der Empfangsberechtigten zwischen dem I7. September und 8. Oktober; die Barzahlung bei der Staatsschuldentilgungskasse und der Reichsbankhauptkasse in Berlin beginnt am 17. September, bei allen anderen Zahl— stellen am 24 September.

Die Staatsschuldentilgungskasse ist am 28. September für das Publikum geschlossen, während sie am 29. Sep— tember von 11 bis J Uhr und an den übrigen Werktagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet ist.

Die Inhaber preußischer Konsols machen wir wiederholt auf die „Amtlichen Nachrichten über das Preußische Staatsschuldbuch“ aufmerksam, die bei dem Königlichen Staatsschuldbuchbureau in Berlin 8W. 68, Oranienstraße 92/94, unentgeltlich in Empfang genommen werden können.

Berlin, den 4. September 1906.

ö der Staatsschulden. Mücke.

.

betreffend die Errichtung einer Evangelischen Kirchengemeinde St. Bartholomäus H in Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten und des Evangelischen Oberkirchenrats sowie nach Anhörung der Beteiligten wird von den unterzeichneten Behörden hierdurch folgendes festgesetzt:

1 Die Evangelischen in demjenigen Gebiet von Berlin, welches umgrenzt wird:

a. im Nordesten; vom Schnittpunkt der Parochialgrenze der Immanuel -Kirchengemeinde (hinter der Greifswalder Straße) mit der Weichbildgrenze von Berlin an durch diese Weichbild⸗

grenze bis zum Ausbiegen derselben nach Süden,

im Osten. von da ab durch die Weichbildgrenze von Berlin bis zum Schnittpunkte derselben mit der Mittellinie der Lands—

berger Allee,

im den: von diesem Schnittpunkte an durch die Mittellinie der Landsberger Allee bis zu deren Schnittpunkt mit der ver—

längerten Mittellinie der Virchowstraße,

im Westen: von da ab durch die Mittellinie der Virchowstraße, der Hufelandstraße und der Marienburgerstraße bis zum Schnittpunkte der letztgenannten Mittellinie mit der Parochial. grenze der Immanuel Kirchengemeinde (hinter der Greife—⸗

walderstraße),

im Nordwesten: von da ab durch die Parochialgrenze der Immanuel Kirchengemeinde (hinter der Grekfswalderstraße) bis 66 Schnittpunkt derselben mit der Weichbildgrenze von

erlin, werden aus der St. Bartholomäug-Kirchengemeinde, bezw. aus der Auferstehungẽ Kirchengemeinde in Berlin ausgepfarrt und zu einer selbständigen Kirchengemeinde St. Bartholomäus L vereinigt.

II.

In der Kirchengemeinde St. Bartholomäus II werden zwei Pfarrstellen errichtet.

III.

Für die Kirchengemeinde St. Bartholomäus I gelten bis auf weiteres die gegenwärtigen Gebührenordnungen der St. Bartholomäue— Kirchengemeinde.

IV. Die Kirchengemeinde St. Bartholomäus II hat so lange, bis sie in den Besitz eines gebrauchsfähigen Kirchhofs gelangt, das Recht der Mitbenutzung des Kirchhofs der St. Bartholomäus Kirchengemeinde (u Weißensee an der Falkenberger Chaussee) dergestalt, daß

a. die Verwaltung des Kirchhofs allein der St. Bartholomäus Kirchengemeinde verbleibt, welche auch alle Verwaltungs, und Unter— haltungskosten allein zu tragen hat,

b; die Zweiggemeinde nur die Stolgebühren für Begräbnisse ihrer Mital ieder auf diesem Kirchhofe sowie die Auslösungsgebühren im Falle der Beerdigung von Mitgliedern auf anderen Kirchböfen bezieht, während alle übrigen Gebühren der St. Bartholomäus, Kirchen⸗ gemeinde zufließen,

2. daß diejenigen Eingepfarrten, welche in dem aus der Auf— erstehungsgemeinde ausgepfarrten Teile der Zweiggemeinde wohnen, während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Tage des Inkraft— tretens der Errichtungsurkunde an bei Beerdigungen auf dem Kirch— bofe der Auferstehungs gemeinde zu Weißensee am Lichtenberger Wege don der Zahlung von Auslösungsgebühren an die Zweiggemeinde und von Einkaufésgebühren an die Auferstehungsgemeinde befreit sind.

. Diese Urkunde tritt am 15. September 1906 in Kraft. Berlin, den 18. August Berlin, den 24. August

1906. 19606. (T. S.) (C. S.

Königliches Konsistorium Der der Provinz Brandenburg, Königliche Polizeipräsident. Wan, . Berlin. In Vertretung: Steinhausen. Fried heim.

Vorstehende Urkunde bringen wir hierdurch zur öffent⸗ lichen Kenninis. Zugleich ordnen wir zwecks Ausführung der Parochialreguülierung folgendes an:

1 Die interimistische Verwaltung der ersten Pfarrstelle übernimmt der Pfarrer und Superintendent Dr. von Sch neide⸗ messer. Die zweite Pfarrstelle wird vorläufig provisorisch nicht verwaltet.

Der genannte Geistliche wird auch die Anmeldung der in dem neuen Parochialbezirke wahlberechtigten Gemeindeglieder ur Tahlerlist während der durch ,, noch zu bestimmenden Tagesstunden in dem Betsaal Werneuchener⸗ straße 6 bezw. in 56 Wohnung entgegennehmen.

2) Die Zahl der Ei wählenden Kirchenältesten beträgt 12, sodaß nach 3 28 Kc. u. S⸗O. 36 Gemeindevertreter zu wählen sind.

3) Etwaige bei dem Verweser der ersten Pfarrstelle

uperintendent und Pfarrer Dr. von Schneidemesser an⸗ zubringende Reklamationen gegen die Wählerliste und ebenso etwaige ebenfalls bei dem 4, der ersten Pfarrstelle zu erhebende Einsprüche gegen die Wahl der Aeltesten und Ge— meindevertreter sind von diesem dem Vorstande der Kreig⸗ synode Berlin Stadt J gemäß SS 36 und 40 K. G. u. S.⸗O. zur Entscheidung vorzulegen, da es zur Zeit an einem Ge⸗ , der Kirchengemeinde St. Bartholomäus I

4 Die ersten Erneuerungswahlen der kirchlichen Gemeinde⸗ lörperschaften der Kirchengemeinde St. Bartholomäus I haben m Herbst 1909. inn, Die mit dem Ablaufe des Jahres 1969 ausscheidende Hälfte der gewählten Aeltesten und. Gemelndevertreter ist gemäß s 13 Abs. 3 K⸗G. u. S.O. rechtzeitig durch Ai ln zu bestimmen.

5). Der Kirchengemeinde St. Bartholomäus II wird als gottesdienstliche Stätte zunächst der seitens der St. Bartholo⸗ mäus⸗Kirchengemeinde gemietete Betsaal Werneuchenerstraße 6 und vom 1. April 1907 ab Hufelandstraße 8 hierselbst über⸗ wiesen, während für die Errichtung einer Kirche für die Zweig⸗

emeinde das seitens der Berliner Stadtsynode zu diesem wecke bereits eigentümlich erworbene, hierselbst in der Elbingerstraße 24 25, Ecke der Straße 2 a, jetzt Schneide⸗ mühlerstraße belegene, im Grundbuche des Königlichen Amts⸗ gericht, L zu Berlin von den Umgebungen Band 121 Blatt Nr. 5771 und 5772 verzeichnete, . 12 a 33 9m große Grundstück in Betracht kommt. Eine sonstige Ausstattung erhält die Zweiggemeinde von ihren Stammgemeinden nicht.

Berlin, den 4. September 176.

8 Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. Faber.

Per sonalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offijiere, Fähnriche usãp. Ernennungen, Beförde— zungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 5. September. Gr. v. Moltke, Gen. Lt. und Gen. ela suite, Kommandant von Berlin, während der diesjährigen Herbst.= übungen zur Dienstleistung bei Seiner Majestät dem Kaifer und König kommandiert.

Evangelische Militärgeistliche.

Durch Allerhöchste Bestallung. 11. August. Walther, Div. Pfarrer der 30. Div. in Straßburg i. Ef, zum Militärober⸗ pfarrer ernannt.

Durch Verfügung des Kriegsministerium s. 11. Au gust. Walther, Militäroberpfarrer, dem Generalkommando XV. Armee- korps zugeteilt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Allerhöchsten Erlaß. 11. August. Bartke, Korpsstabsveterinär beim Generalkommando II. Armeekorps, der per— sön liche Rang als Rat 4. Klasse verliehen.

Durch Allerhöchste Patente. 21. August. Kienitz, Baurat, Militärbauinsp. in Gleiwitz, der Charakter als Geheimer Baurat, Kaiser, Albert, Volk, Militärbauinspektoren in Rastatt bzw. Mainz und Hannover, der Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte 4. Klasse, Wogkittel, Rendant hom Kadettenhause in Köslin, Dietrich, Kanzleirat, expedierender Sekretär, Schiefer, Topograph, bei der Landesaufnahme, Schroeder, Baehbring, Pu schmann, Proviantamtedirektoren in Magdeburg biw. Mainz und Posen, Siebenhaar, Stephan, Lazarettoberinspektoren in Breslau bjw. Minden, der Charakter als Rechnungsrat, verliehen.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 7. Juli. Dr. Devin, Korpsstabgapotheker des XVII. Armeekorps, zum kvgienisch-chemischen Laboratorium der Kaiser Wilhelms. Akademie, Bres gen, Stabzapotheker des Garn. Lazaretts 1 Metz Stadt, zum Garn. Lazarett J1 Berlin. versetzt. Dr. Giese, Stabsapotheker des Garn. Lazaretts 1 Berlin, mit Wahrnehmung der Geschäfte des Korpsstabsapothekers beim XXII. Armeekorpyz beauftragt.

9. Juli. Parrey, Mülfarth, Dr. Prause, Dr. Griebel, Günzel, Dr. Schürhoff, Thon, Oelker, Dussel, Oppel, Moldenhauer, Schiebusch, Franke, Loppin, Langerfeld, Unterapotheker des Beurlaubtenstande, zu Oberapothekern befördert.

19. Ju li. Jung fer, Oberapotheker des Beurlaubtenstandes, der Abschied bewilligt.

13. August. Weber, Militärbausekretär auf Probe beim Militärbguamt in Rastatt, endgültig angestellt.

18. August. Schettler, Regierungebaumeister in Karlsruhe, zum Militärbauinsp. ernannt. Inspektoren in. Worms beiw. Cöln, gegenseitig versetzt. GSrober,

Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

21. August. dem Truppenübungsplatz Munster, als Garn. Verwalt. Direktor auf Probe bestellt. zum Garn. Verwalt. Kontrolleur ernannt. Schneider, in den Ruhestand versetzt.

22. August. Langenfeldt, Schuppel, Unterjahlmeister beim Gardekorps bezw. VIII. und XI. Armeekorps, zu Zahlmeistern ernannt.

23. August. Hannemann, Registrator der Insp. der technischen Institute der Art, zum Militärintend. Registrator ernannt. Baum⸗ gaertel, Oberzahlmstr. vom II. Bat. 3. Unterelsäss Inf. Regts.

Nr. 138, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. 27. August. Schroeder, Rechnungsrat, Intend. Sekretär von der Intend. des XI. Armeekorps, Panzler, Oberzahlmstr. vom

Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, dieser zum 1. November 1906, Nikutows ki, Oberjahlmstr. vom Militärreitinstitut, dieser (l en der Rampe des . dem großen Zapfenstreich sämt⸗ z licher Musikkapellen des VI. Korps beiwohnten.

Freyschmidt, Oberzahlmstr. von der J. Abteil. , e,, . . ; Minden, Feldart. Regts. Nr. 58, auf seinen Antrag jum 1. Oktober

zum 1. September 1906, sämtlich auf ihren Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. 28. August.

1906 mit Pension in den Ruhestand versetzt. 29. August.

JI. Dezember 1906 mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Königlich Sächfische Armee. Offiziere, Fähnriche usw. tungen und ,,, Im aktiven Heere. tem ber. Nieolai, Sberlt. im 2. Pion. Bat. Nr. 22, vom 1. Ok⸗ tober d. J. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 5. Sep tem ber. Endres, Hauptm. und Komp. Chef im Fußart. Regt. Nr. 12, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Allerhöchsten Beschluß. 25. August. Militärintend. Rat, ;

Heinig, Vorstand der Intend. der 4. Div. Nr. 40,

Gerlach, Militärintend. Assessor bei der Intend. XIX. (2. K. S)

Armeekorps, unter Ernennung zum Vorstand der Intend. der 4. Div.

Nr. 40 mit Wirkung vom 1. Oktober 19066, unterm 1. Oktober

d. J. gegenseitig versetzt.

Durch Ver fügung des Krieg sm inisterium s. 14 Au gu st. Müller, Oberjahlmstr. des 2. Jägerbats. Nr. 13, auf seinen An⸗ trag unterm 1. Dezember 1906 mit Pension in den Ruhestand versetzt.

1. Septem ber. gebots des Landw. Bezirks Glauchau, der Abschied bewilligt.

3. September. Frauenstein Kamenz, der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. verliehen. Goldhan, Garn. Verwalt. Insp. in Zwickau, unter Versetzung nach Riesa, zum Garn. Verwalt. Oberinsp,‚, Meißner, Garn. Verwalt. Kontrolleur auf dem Truppenübungsplatz Zeithain, unter 6 nach Borna, zum arn. Verwalt. Insp., Ger . kontrolleführender Kaserneninspektor in Plauen, zum Garn. Verwalt. Kontrolleur, ernannt. Petzold, Garn. Verwalt. Insp. in Borna, nach Zwickau, Maiwald, Garn. Ver⸗ walt. Kontrolleur in Wurzen, nach Truppenübungsplatz Zeithain, Schumann, Kaserneninsp. in Dresden, als Kontrolleführer auf Probe nach Wurzen, Seidewin kel, Kaserneninsp. in Dresden, nach

Wold, Stade, Garn. Verwalt. lligte auf Intend. Sekretär von der Intend. des III. Armeekorps, auf seinen JJ Hildebrandt, Garn. Verwalt. Oberinsp. auf Enger, kontrolleführender Kaserneninsp. in Bonn, Verwalt. Oberinsp. in Schweidnitz, auf seinen Antrag mit pn.

GSundelach,

ab auf zwel Jahre zur Fortifikation Metz kommandiert.

Garn. Verwalt. Insp. in

die für den Verkauf von

Pirna, versetzt. Die vorstehenden Veränderungen treten unter dem 1. Oktober d. I in Kraft.

4. September. Koßagk, Köhler, Militärbauregistratoren in . bejw. IIL Leipfig, unterm 1. Oktober d. J. gegenseitig dersetzt.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Justizminister Dr. Beseler, vom Urlaub.

Aichlamtsliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 8. September.

Seit dem Anbruch des Monats September haben sich überall im deutschen Vaterlande Augen und Herzen dem ehrwürdigen Herrscherpaare des Großherzogtums Baden zugewandt. Schöne und seltene Gedenktage sind es, die in diesem Monat unter Anteilnahme ganz Deutschlands die Bevölkerung des badischen Landes mit ihrem geliebten Fürstenpaar festlich begehen kann: am 9. den achtzigsten Geburtstag Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, am 20. September die Feier der goldenen Hochzeit des Großherzoglichen Paares, die mit dem Fest der Silberhochzeit Ihrer Königlichen 3 des Erbgroßherzogs und der Erbgroß— erzogin zusammenfällt.

An diesen Tagen der Freude und des frohbewegten Er— innerns vereinigen wir uns mit allen Patrioten in herzlichen Segenswünschen für das Badische Fürstenhaus und sein treues Volk. Was Seine Königliche Hoheit der Großherzog Friedrich uns bedeutet, weiß jeder Vaterlandsfreund. In dem ritterlichen Eidam des großen Kaisers Wilhelm verehren wir den auf dem Schlacht— felde wie beim Friedensschlusse erprobten Mitarbeiter an der Begründung unserer nationalen Einheit, den beredten Verkünder des Reichsgedankens, den treuen Mahner der deutschen Volks— seele, den weisen Landesfürsten, der in langer Regierung für das Wohl seiner Badener segensreich waltet. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Louise besitzt unsere ehrerbietige Zuneigung als die einzige Tochter des ruhmreichen ersten Kaisers, die Schwester des unvergeßlichen Kaisers Friedrich, als Badens gütige, in allen Werken der Menschenliebe unermüdliche Landesmutter.

Das deutsche Volk empfindet es als eine glückliche Schicksalsfügung, daß aus der großen Werdezeit des Reichs diese beiden ehrwürdigen Gestalten noch lebensvoll in die

Gegenwart hereinwirken, daß es ihnen vergönnt ist, das neue

Deutschland mehr und mehr innerlich erstarken und das Fort— 363 des alten edlen Stammes der Zähringer gesichert zu ehen.

Mögen Friedrich und Louise von Baden, als vorbildliche Vertreter deutschen Fürstentums, noch lange Jahre der Liebe ihrer Landeskinder und der freudigen Verehrung der Nation erhalten bleiben!

Der Kaiserliche Botschafter in Wien, General der Kavallerie und Generaladjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs Graf Karl von Wedel ist von dem ihm Aller— höchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und

Laut Meldung des „W. T. B. ist S. M. S. „Sperber“ vorgestern in Dakar eingetroffen.

Breslau, 8. September. Gestern abend fand bei Ihren Majestäten dem Kaiser und der Kaiserin in den Räumen des Zwinger Paradetafel statt, bei der Seine Majestät der Kaiser,. „W. T. B.“ zufolge, einen Trinkspruch auf das VI. Armeekorps ausbrachte, auf den der kommandierende General, General der Infanterie von Woyrsch dankend erwiderte. Nach dem Diner hielten die Majestäten Cercle und begaben Sich dann nach dem Schloß, wo Allerhöchstdieselben mit den Fürstlichen Gästen von

Heute vormittag sind Seine Majestät der Kaiser, Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kron⸗

Scherer. Zahlmstr. Bom III. Bat. Inf. Regts. prinz und Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen

Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, auf seinen Antrag zum

Eitel-Friedrich, August Wilhelm und Oskar nebst Gefolge nach Bunzelwitz abgereist, wo zur Erinnerung an das

Bunzelwitzer Lager n,. des Großen ein auf dem nahen Pfaffenberg errichteter Denkstein enthüllt wird.

Ernennungen, 6 Pfaff J 9 h ted 5. Sep⸗

Deutsche Kolonien. Aus Windhuk in Deutsch⸗Südwestafrika wird „W. T. B.“ zufolge gemeldet: Reiter Richard Märker, geboren am 25. November 18381 zu

e früber im Grenadierregiment Nr. 6, wurde am 30. August im Gefe Wadenbein und Gesäß).

im Aubrevier schwer verwundet (Schuß durch rechtes

Frankreich. Aus Anlaß der Schließung der Bischofskonferenz

fand gestern in der Notre Dame⸗Kirche zu Paris ein feierlicher Dart fn , 9. . rr g fen che n. .

. DObervöterinär 1. Auf. Der Bischof von Montpellier hielt eine Ansprache, in der on ,,, if er, „W. T. B.“ zufolge, betonte, die Bischöfe seien Männer

ihrer Vit aber ebenso auch des überlieferten Glaubens. Ein neuer Vertrag, ähnlich dem Konkordate, fi heute beschlossen

worden, der das französische Volk mit seinen Bischöfen ver⸗

einigen und neue Zeiten bringen werde.

Rußland.

Der Ministerrat hat in einer gestern abgehaltenen Sitzung, nach einer Meldung der „St. Petersburger Tele— graphenagentur“⸗, 4 die Bestimmungen ausgearbeitet,

er Regierung gehörigen Ländereien an die Bauern zur Anwendung gelangen sollen.