1906 / 226 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Sep 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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. Die verkaufte Menge wird guf volle Doppel jentner und der Ein liegender Strich (— in den Spalten für Prelse hat die Bedeutung, daß der betreffende Preiz nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entf

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Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

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16,00 15.50 15, 80 16,90 15,00 14,00 15, 00 14,50 15,75 165,50 14570 16,30 18,06 15,34

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nd Schlagwortregister versehen, gefuchten Werkes ermöglicht.

r n neu erschlenener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.

Sammlung Straube Heft 1: Der Grunewald,. Wander führer mit Kartenatlas, bearbeitet von Dr. Gustav Albrecht. M Berlin SW. 561. Geograph. Institut und Landkartenverlag Jul. Straube.

Mendes Taschen Atlas von Berlin und seinen Vor— orten. Mit einer Uebersichtskarte, einer aus 112 Sektionen be— stehenden Spezialkarte und mehreren Verzeichnissen. In Buchform. Fh M Berlin 8W. 26. Alfted Mende. Geogr. Lithogr. Institut.

Handel und Gewerbe.

(Ius den im Reich samt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Großbritannien und Japan.

Beitritt Canadas zum Handelsvertrage zwischen beiden Ländern vom 16. Juli 1894. Zwischen Groß— hritannien und Japan ist ein Abkommen über den Beitritt Ganadag zum brltisch japanischen Handelsvertrage vom Jahre 1894 abgeschlofsen, das, nachdem am 13. Juli d. J. der Austausch der Flatiffkationgzurkunden slattgefunden hat, von diesem Tage ab in Kraft ss. Nach dem Abkommen sollen die Bestimmungen des britisch⸗ sapanischen Handelsvertrags vom 16. Juli 1894 und des Zusatz. bertragß dan vom 16. Juli 1895 auch auf Canada Anwendung finden? Canada und Japan gewähren sich gegenseitig die unbedingte Meistbegünstigung, worunter auf canadischer Seite die Gleichstellung Japang mit den meistbegünstigten nichtbritischen Ländern ver— ssanden ist, mit Ausschluß also der Vorzugszölle, die in Canada der britischen Einfuhr gewährt werden. Ii seine Ausfuhr nach Canada erhält Japan somkt nur diejenigen Ermäßigungen, die Canada für französische Erzeugnisse vertragsmäßig zugestanden hat.

Türkei.

Form der Ursprungszeugnisse für die Einfuhr von ungegerbten Häuten. Die nach den Vorschriften des Obersten Gefundheitsratzs für die Einfuhr von ungegerbten Häuten erforder⸗ lichen Ursprungszeugnisse sollen genaue Angaben über den Ursprungsort und die Herkunft der Häute sowie darüber enthalten, ob dort an⸗ stecende und epidemische Krankheiten und Tierseuchen geherrscht haben oder nicht, gegebenen Falls unter Bezeichnung des Namens, des Wesens und der Ark der Krankheit. Dabei sind auch diejenigen Krankheiten ju erwähnen, die etwa in den Häfen, wo die Häute umgeladen sind, bestanden haben oder aufgetreten sind.

Rumänien.

Zolltarifierung von Waren. Der rumänische General— solldirektor bat an die Zollämter hinsichtlich der Anwendung des Zoll⸗ tarifs) folgende Weisungen erlassen:

Siebe, vol lständig fertig zum Anhringen an land— wirtschaftlichen Maschinen, werden verzollt;

wenn sie aus dünnem, durchlöchertem Schwariblech hergestellt sind, nach den Artikeln 618 bis 620;

wenn 6. aut durchlöchertem Zinkblech hergestellt sind, nach Artikel 666, und,

wenn sie aus Eisendraht bestehen, nach Artikel 634 des Tarifs.

Stickereien auf Tüll oder anderen Stoffstreifen werden nach Artikel 332, Stickereien auf Geweben mit festem Saum nach Artikel 406 des Tarifs verzollt.)

Wenn die unter Artikel 314 fallenden Hüte gebleicht oder appretlert sind, so werden sie nach Artikel 315 behandelt, desgleichen die unter Artikel 3165 fallenden nach Artikel 317. Ebenso werden auch die Damenhüte aus gleichem Stoffe tarifiert, wenn sie nicht ausge— rüstet (nicht garniert), nicht aufgeputzt sind; aufgeputzte Damenhuͤte dagegen oder folche aus Stroh mit Böden oder anderen Teilen aus Zeugstoff werden nach Artikel 395 verzollt.“ .

Mit Ausputz versehene Kragen unterliegen nach Artitel 391 einem Zoll von 0 Lei für 1 Eg. ĩ

Kaäutschukbandagen für Fahrzeu gräder (d. h. fertige Radreifen für Fahrzeuge aller Art) werden als Teile derselhen und nicht als Kautschukwaren verzollt. (Rundschreiben der rumänischen Generalzolldirektion vom 4.17. März 1806, Nr. 134 389.)

Kegel, und jylinderförmige Röhren sowie Spulen aus Papier oder Pa ne, gepreßt, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen, aber besonderen Spinn⸗ und Webstoffen, werden nach Artikel 432 des Tarifs mit 30 Lei für 190 kg verzollt.

Waren aus Zellhorn, Knochen, Glas oder anderen Stoffen, welche durch die Art ihrer Herstellung als Nach= abhmungen von Elfenbein, Schild patt“ Perlmutter⸗ gder Bernsteinwaren angesehen werden müssen, sind nach den , zu Artikeln 137 und 5765 wie Elfenbein usw. Waren

Jerjollen.

mi 'Nach den Artikeln 416 und 417 werden Garne, Gewebe, Wirk. und Pofamentierwaren in Verbindung mit ver⸗ goldeten oder versilberten Metallfäden bew mit echten Gold. und Silberfäden verzollt. Es kommen hier also nur Erieugniffe in Frage, bei denen die bezelchneten Metallfäden nicht borherrfchen? bilden letztere sedoh die ganze Schauseite oder überwiegen sie bei einem Gegenstande, so erfolgt die Verzollung nach den Artikeln 713 bis 717. Auf derartige Waren kommen, falls

) S. die vom Reichtamt des Janern veranstaltete Ausgabe.

1 Vergl. auch das Gesetz vom 24. Mai / 6. Juni d. J, betr. enderungen des rumänischen allgemeinen Zolltarifs.

) Deutsches Handelgarchiv 1905 1 S. 1170.

sie nicht in der vorstehend angegebenen Weise zur Verzollung an. gemeldet werden, die Bestimmunzen des Allgemeinen Zollgeseßes) über die Uebertrẽtungen zur Anwendung. (Desgl. vom 1I. 24. März 1906, Nr. 137 659.)

Bulgarien.

Zollbebandlung der von Hand lungsreisen den ein geführten Muster. Aus Anlaß von Beschwerden hat der bulgarische ,,, durch Erlaß vom 6.19. Juli d. I, Nr, 16 84], die

ollämter angewiefen, von Handlungsreisenden eingeführte Muster Don geringem Werte, die auf Kartong angebracht werden können, durch eine Schnur oder auf andere Weise an den Kartons zu be⸗ festigen und letztere auf der Rückseite mit dem Stempel des Zoll⸗ amtz zu versehen. Ueber andere Muster soll, sofern dies nicht zu umständlich ift, ein von den Zollbeamten zu bescheinigendes Ver— zeichnig aufgenommen werden, das der provisorischen Einfuhr⸗ anmeldung oder dem Zollabfertigung papier guzuheften und dem Handlungtreisenden zu übergeben ist. Dieses Verzeichnis nebst der Einfuhranmeldung oder der Quittung ist von den Handlungsreisenden bei der Wiederaußfuhr der Muster vorzulegen und wird der Ausfuhr⸗ anmeldung beigefügt. ÜUeberhaupt soll die Plombierung der Muster von geringem Werte unterbleiben und auf solche von größerem Werte beschränkt werden.

Schweden.

Zulassung von Ausländern zum Aufkauf von Fischen zum Zwecke der Ausfuhr. Auf Grund des § 25 der Verord⸗ nung vom 18. Juni 1864, betreffend die erweiterte Gewerbefreiheit, und nach dem Wortlaute dieser Gesetzesstelle in der Verordnung vom 20. Juni 1879 war es ausländischen Kaufleuten verboten, frische , zur Autfuhr zu kaufen. Um in fischreichen Jahren den Fang

esser verwerten zu können, hatte eine Königliche Verordnung vom 23. Deiember 1855 nachgelassen, daß während des Heringsfanges an den Kästen von Bohnslän Ausländern, auch wenn sie keine Er, laubnis erhalten haben, in Schweden Geschäfte zu trelben, bis auf weiteres gestattet sein soll, nach Anmeldung bei dem Gouverneur der Provinz Göteborg und Bohns oder bei dem zuständigen Kron= beamten oder dem Nagistrat, Fische für die Ausfuhr ins Ausland aufzukaufen, ohne indessen zu einer anderen Veredlung der Ware berechtigt zu sein als derjenigen, welche erforderlich ist, um die Ware während des Transportes frisch zu erhalten.

Vereinigste Staaten von Ameräka.

Nahrungsmittelgese tz. Ein Gesetz vom 30. Juni 1906 Nr. 384 regelt u. a. die uf r, Ausfuhr und, den zwischenstagtlichen Verkehr von Lebensmitteln, Drogen und Getränken für das Gesamt⸗ gebiet der Vereinigten Staaten folgendermaßen:

Die Einfuhr bon Srogen und Lebensmitteln, welche im Sinne des Gesetzes verfälscht oder mit einer betrügerischen Bezettelung ver= sehen find, aus dem Ausland oder aus einem Staat der Union in einen andern Staat sowie die Ausfuhr solcher Gegenstände nach dem Ausland ist verboten. Dabei sollen aber Gegenstände, die für dag Ausland bestimmt find, nicht als verfälscht gelten, wenn bei ihrer Herstellung kein Stoff gebraucht worden ist, dessen Verwendung nach den ausländischen Vorschriften verboten ist. Zu den Lebensmitteln ge⸗ hören auch Getränke, Konditorwaren und Wurzen. Ferner sind Vor— schriften über die Prüfung ven Nahrungsmitteln und Drogen im chemischen Bureau des Ackerbaudepartements getroffen; den Eigentümern der zu prüfenden Artikel muß Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden; stellt sich eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz heraus, so wird die Sache zur gerichtlichen Entscheidung gebracht.

Ueber den Begrlff der Fälschung und der betrügerischen Bezette⸗ g . Drogen und Nahrungsmitteln kommen folgende Punkte in

etracht:

Als verfälscht gelten u. a. Drogen, die unter einem in der amerlkanischen Pharmakopöe anerkannten Namen eingeführt werden, aber den bort aufgeftellten Normen in bezug auf Stärke, Beschaffen⸗ heit oder Reinheit nicht entsprechen, außer wenn ihre Beschaffenbeit genau auf der Verpackung bezeichnet ist. Konditorwaren dürfen nicht Ton, Schwerspat, Talk, Chromgelb oder andere mineralische Stoffe, oder giftige Farben oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, ebensowenig wein, oder weingeisthaltige Flüssigkeiten und Gemenge oder narkotische Stoffe. iner nn r fe sind u. a. als verfälscht anzusehen, wenn sie derart gefärbt oder sonst behandelt worden sind, daß dadurch ihre Beschädigung oder untergeordnete Be⸗ schaffenheit berborgen wird, oder wenn sie giftige oder gesundheits⸗ schädliche Stoffe enthalten.

Als betrügerisch bezettelt gelten u. a. Drogen oder Nahrungs— mittel, wenn sie auf der Verpackung oder der Bezettelung eine falsche oder irreleitende Angabe über den Artikel oder seine Bestandteile oder den Herstellungs. oder Erzeugungsort enthalten. Auch müssen Drogen und Nahrungsmittel eine Angabe über die Menge des darin ent . Weingeists, Morphiums, Opiums und ähnlicher Stoffe ent—

alten.

Drogen, Nahrungsmittel und Getränke, die entgegen den Vor⸗ schriften des Gesetzes eingeführt oder ausgeführt oder in den zwischen⸗ staatlichen Verkehr gebracht werden, unterliegen der gerichtlichen Be⸗ schlagnahme und Einziehung. Das Gericht kann jedoch die Rückgabe der Gegenstände an den Eigentümer anordnen, wenn Sicherheit dafür geleistet wird, daß über die Gegenstände nicht den Vorschriften des Gesetzes zuwider verfügt wird. Das Schatzamt ist verpflichtet, dem chemischen Bureau des Ackerbaudepartements Muster von eingeführten Nahrungsmitteln und Drogen zu liefern. Stellt sich bei der Untersuchung heraut, daß die Beschaffenheit der eingeführten Gegen⸗ stände den Vorschriften des Gesetzes zuwiderläuft, so müssen sie inner⸗ halb dreier Monate zurückgefandt oder vernichtet werden. Während der Untersuchung können die Einfuhrwaren indes gegen eine Bürg— schaft zum vollen Betrage der Faktura freigegeben werden. Die Bürgschaft verfällt, wenn die Waren als schlecht befunden werden, in⸗ zwischen aber verkauft worden sind. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Fremdhandelsführer des Lan del dmuseum s. R

in Philadelphia, für Südamerika. z.

Der von dem Handelsmuseum in Philadelphia herausgegebene

Foreign Commercial Guide: South America (Fremdhandelsführer

für Südamerika) liegt in den nächsten vier Wochen im Reichsamt des

Innern, Berlin W., Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174, für Interessenten zur Einsichtnahme aus.

Ausschreibungen.

Eisenbahnbau in Italien. Die Regierung hat der Provinzialverwaltung von Lecce die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbabn erteilt, die von Nardé über Tricase nach Maglie . ö. Spurweite: 1445 m. (Gazzetta Ufficials del Regno

Italia.

Der Bau einer Brücke über den Terafluß (Spanien, Provinz Zamora) wird erneut ausgeschrieben Anschlag: 16 5609,27 Pesetas. Vorläufige Kaution: 5Hö/o; endgültige: 10 0o, Verhandlungstermin: 13. Oktober 1906, Vormittags 11 Uhr. An— gebote sind bei der Secretaria de la Deputacion ꝑprovineial de

(Gaceta de Madrid.)

Ausnutzung von Wasserkraft in Spanien. Pedro Gasallg Gonzälez in Lugo hat die Genehmigung erhalten, aus dem Flufse Misno 20 000 1. Wasser in der Sekunde jwicks Erzeugung elektrischer Kraft entnehmen zu dürfen. (Gaceta de Madrid.)

Zamora einzureichen, woselbst Pläne und Bedingungsheft ausliegen..

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 22. September 1906:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen ent, , 2 982 7764 Nicht gestellt. 1566 2 am 23. September 1906: Gestelltt .. 3936 130 Nicht gestellt. 267 —.

Die Lieferung von kiefernen Bahnschwellen sowie kiefernen und eichenen Weichenschwellen ist von der König⸗ lichen Eisenbahndirektion Berlin ausgeschrieben worden. Angebotsbogen und Bedingungen liegen im Verkehrsbuteau der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin zur Einsichtnahme aus.

In den Sitzungssälen des Vereins der Berliner Kaufleute und Industrieller finden beute und morgen Versammlungen der Ver- treter des gesamten norddeutschen Weinhandels zum Zweck der Konstituierung eines Zentralverbandes statt. Angemeldet zur Mitglied⸗ schaft sind bisher 465 Firmen. Der Zweck des Verbandes gilt der Vertretung gemeinsamer Interessen und des Kampfes gegen unlauteren Wettbewerb. .

In der vorgestrigen Sitzung des Aufsichtgrats der Harpener Bergbau Aktien Gefellschaft, Dortmund, wurde die Bilanz für das Geschäͤftsjabr 1906506 festgestellt und beschlossen, der General⸗ versammlung am 27. Oktober die Verteilung einer Dividende von 1ILöso vorzuschlagen. Die Gesamtkohlenförderung des Geschäftsjahrs betrug 6571 115 t, der Bruttogewinn auf Kohlen 11488 66! „4, auf Koks 5 560 983 M, auf Briketts 4853 07? , der Abteilung Schiff ahrt 1241 509 6, aus den Nebenprodukten der Tezröfen L769 077 M, Zinseneinnahme 473 469 eυο½, Einnahme aus Mieten und Pachten 632 535 „6, Gewinn aus Ziegeleianlagen 52 504 M, Gewinn der Abteilung Eisenkonstruktion 85 022 S6, Gewinn auf Wertpapierkonto 330 ½, Einnahme aus der Wasserleitung 658 , Vortrag aus 1904s05 Harpen 202 675 ½ν, Siebenplaneten 26 015 4 Dagegen betrugen die Generalkosten 4 1395 329 11, die außergewöhn⸗ lichen Kosten: Zuschuß beim Betriebe der Menage 7317 S Unter- haltung der Beamten und Arbeiterwohnungen 150 9567 4, Unterhaltung der Kleinkinder und Haushaltungsschulen 14 388 6, Unterhaltung der Volksbibliothek 3606 , Streikunkosten usw. 22 067 M, Unkosten der neuen Anleihe (Scharnhorst) 110 120 1, Rücklage wegen Berg- schäden 500 000 υς, Abschreibungen 8 422 930 ½ , 40/0 Dividende von 77 200 000 M Aktienkapital 2 888 000 M, Zuwendung für gemein nützige Zwecke 150 000 , statutarische Gewinnanteile 322 858 „, 7 os9 Superdividende 5 054 000 ƽς, Restvortrag auf neue Rechnung 234 369 .

Laut Meldung des W. T. B.“ wurde der Kölnischen Volks⸗ zeitung aus den Kreisen der Walzwerksbesitzer mitgeteilt, daß die Preise für Röhrenst reifen erhöht worden sind, und zwar um 2,50 MS die Tonne für Streifen aus Schweißeisen und um 5 0 für solche aus Flußeisen.

In der gestrigen gemeinsamen Aufsichtsratssitzung der Wittener Stahlröhrenwerke in Witten und der Röhren⸗ waljwerke Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen⸗Schalke, wurde, laut, W. T. B.“, der Beschluß gefaßt, der für den 22. Oktober anzuberaumenden Generalversammlungen eine Dividende von 23 bejiehungsweise 118 0,½ vorzuschlagen. Die sich aus dem Patentverkaufe der Wittener Stahlröhrenwerke ergebenden Eingänge werden bei der Dividendenverteilung nicht verwandt werden, sondern vorbehaltlich der Genehmigung der Generalversammlung zur Bildung einer Spezialreserve dienen.

Die Bayerischen Staats bahnen vereinnahmten im August 1966: 18750 000 M (4 8123657 dαν.. Einnahme bis Ende August 1906: 123 580 000 Æ (4 6 800729 16). Die Betriebslänge betrug im 6 1906 6416 km (i. V. 6364 km.) Laut Meldung des . W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Luxemburgischen Prince Henri-⸗Eisenbahn in der zweiten Septemberdekade 1906: 194 570 Fr., gegen das Vorjahr mehr 26 570 Fr. Die Bruttoein nahmen der Orienthbahn en betrugen vom 10. bis 16. September 1806: 361 450 Fr. (mehr 42 383 Fr.). Vom 1. Januar bis 16. September 1906 betrugen die Bruttoelnnahmen 9 366 824 Fr. (281 180 Fr. weniger als 6. V.). Skob sl sęvo—Nova⸗Zagora (80 Em) vom 3. bis 9. September 1906: 7252 Fr. (mehr 1045 Fr.), seit 1. Januar 1906: 201 451 Fr. (weniger 10717 Fr.).

Nishni Nowgorod, 22. September. (W. T. B) Auf der Messe wurden bei zwölf Banken bis zum 18. d. M. Wechsel im Betrage von 24 700 000 Rubel diskontiert gegen 26 400 000 Rubel im Vorjahre. Viele größere Abschlüsse fanden gegen Barzahlung statt.

New York, 22. September. 3 T. B.) In der vergangenen Woche wurden 841 000 Dollars Silber aus geführt; eingeführt wurden 13 891 000 Dollars Gold und 15 006 Dollars Silber.

New York, 22. September. (W. T. B.) Der Wert der in der hergangenen Woche eingeführten Waren betrug 17 150 000 Dollars gegen 12 180 000 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 3 570 000 Dollars gegen 3 160 000 Dollars in der Vorwoche.

Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkt sowie die vom Königlichen Polizeipräsidium ermittelten Marktpreise in Berlin befinden sich in der Börsenbeilage.

Berlin, 22. September. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Die Marktlage ist unverändert. Feinste reinschmeckende Qualitäten bleiben gefragt, während abweichende und billigere Butter schwer unterzubringen ist. Die heutigen Notierungen sind: Hof und Genossenschaftsbutter Ja Qualität 125 bis 126 , IIa Qualität 118 bis i22 M Schmalirj: Der Konsum ist sowohl hier wie in Amerika gut, wogegen die Schweineantriebe drüben recht klein bleiben. Die Packer waren infolgedessen Käufer, was ein Höher⸗ geben der Preise zur Folge hatte. Die Vorräte in Chicago nahmen auch in dieser Woche wieder um 6000 Tierces ab. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 52 bis 53 M, amertka— nisches Tafelschmalz ( Borussia) 4 6, Berliner Stadtschmal (Krone) 54 M, Berliner Bratenschmalj (Kornblume) 55 „M, in Tierces bis 62 M Speck Rubig.

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviebmarkt vom 22. September 1906. Zum Verkauf standen 40790 Rinder, 1155 Kälber, 11 284 Schafe, 93554 Schweine. Marktpreise nach den Ermittlungen der Preisfestsetzungskommisston. Bejahlt wurden für 109 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): . ö

Für Rinder: Och fen I) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 86 bis 90 6; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 77 bis 85 M; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 67 bis 71 4; 4) gering genährte jeden Alters 62 bis 65 M Bullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerts 81᷑ bis 84 M; mäßig genãhrte jüngere und gut genäbrte ältere 76 bis 80 é; 3) gering genãhrte 5z bis 68 Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, aus gemaͤstete Färsen böchsten Schlachtwerts bis 46; b, vallfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwerts höchstens 7 Jahre alt, 67 bis 68 ½ν; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere Kühe uns Färsen 65 bis 66 M; 3) mäßig genährte Färfen Und Kuͤhe 65 bis 65 M ; 4 gering genährte Färsen und Kühe 56 bis 59

Kälber: z feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 89 bls 93 eο; 2) mittlere Mastkälber und gute Saug⸗ fälbet 1 bis 86 e; geringe Saugkälber 68 bis 78 ; H ältere gering genährte Kälber (Fiesser) 60 bis 57

Schafe: 1) Mastlämmer und jLungere Masthammel 85 bis 88 S6; 2) ältere Masthammel 80 bis 83 S6; 3) mäßig genãhrte Hammel und Schafe (Merzschafe) 68 bis 73 6 9 Holsteiner , , . bis MS, für 100 Pfund Lebendgewicht

5 bis 44 .