1906 / 228 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Sep 1906 18:00:01 GMT) scan diff

e /

——

Bemerkungen. Ein liegender Strich (— in den Spa

e wird auf volle Dopp ten für Prelse hat die Bedeutung,

Die verkauft

elientner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. daß der betreffende Peeiz nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Qualitãt Am vorigen Außerdem wurden Durchschnitts/ am Marktt Marktort 2 K ö p . e, e. ö Durch⸗ nach überschlaglicher er Preis für 1 Doppelientner wert 1 . ech. 3. verkauß niedrigster höchster höchster Doppelzentner preis r bern 4 4 4 4 4 4. reis unbekannt) Noch: Roggen. , 14,50 14550 15,50 - ö ö Grünberg i. Schl. 14,70 14,70 15 00 ö ; ; . d i 15,40 15, 40 15 60 40 616 15,40 15, 09 ö. Neustadt O. S. 14,80 14,90 15,20 120 1788 14,90 14,90 ö Hannover 15,60 15, 80 16,00 ö ö. Emden 16, 40 400 6 480 16,20 16,30 ; Hagen i. W. 16,0 16 00 15 56 ͤ . Gd 16,25 100 1625 16,25 16,25 ö Kw 14,90 14,90 15,90 400 6210 15, 53 16,40 3. Schwabmünchen 21,00 2 42 21,00 18, 90 . Giengen a. Brenz 22 00 4 88 22, 00 19,57 ; . Meckib. 1 1 1510 ; ö . ö erin i. . . ; ; ; ; ö. Saargemünd . 15, 76 15, 75 16,10 1800 28 875 16,04 15,92 25. Allenstein 13,80 13,60 15, 20 . . 13,80 14,00 1460 62 877 14,15 14,31 ö Schneidemüh 14.30 14,30 14,60 40 572 14,30 14,30 . . , 15.66 15.86 16 6 . ̃ ; J Breslau. Braugerste . 1 ö. ; ĩ x ö J 66 . ö , i. Schl. . 15,50 15,70 16,20 ; z . 15 36 15,26 1636 . ; ö Glogau... 16,00 16,00 1660 120 1914 15,95 16,35 . k O. -S. . 1640 56 270 4428 16,40 15,80 ö ö 5, 00 1600 . ; ‚. ö J Hin J 16,50 17.00 17,50 . z iengen a. Brenz 18,00 18,20 18,60 132 2391 18,16 17,87 . k 17,00 17,40 29 502 17, 12 17,04 ö. Waldsee i. Wrttbg. . 16,92 16,92 21 355 16,92 16,40 8 Pfullendortrt. 16, 00 1650 11 179 16.27 16, 80 ß Schwerin i. Mecklb. . 165, 00 16.00 17,00 ö ö Saargemünd W f 16,75 200 3 3650 16,75 16,40 2 ̃ 14 60 14,60 15,2 ö . . 1476 1456 1516 47 Jos 15,01 14 92 Schneidemühl . 14,00 14,00 14,20 50 700 14,00 14,00 z . . 14556 14.86 10.56 . ; (. Breslau. alter Hafer . 14 13 ; v3 1 1. . . . . ; i i. Schl. 14,6 14600 1450 J ; . 4 ö. 1456 143590 15 65 25 371 14.84 14. 80 x See mw O. S. 168 136 . 90 1224 13,60 13,20 3 16, 0 =. , = i . . 15,40 15, 40 15,90 800 12 560 15,70 15, 50 Hagen i. W. 17,00 17,50 18,00 ; ; . w 1h S 155065 2 8 120 15600 16,50 66. J z ; ö ; 15,00 15,00 15.56 165 ; 2 ; . . 1 16 56 16 50 1716 16 168 16, Zh 16, S ' ; k 1626 1530 16. 46 Schwabmünchen l 15,80 99 1564 15,80 15,00 Giengen a. Brenz 1520 15. 40 1566 54 46 1555 15, 14 ; k 1556 15 26 . 9 136 15.68 1518 . Waldsee i. Wrttbg. . 16, 12 16,12 16,56 49 790 16, 12 16,29 . Vi er X 1 . 15,50 16,00 h 44 693 15,75 16,61 f. Schwerin i. Mecklb. ö ; . Saargemũnd 15,00 15, 00 16,00 1500 23 700 15,80 15,71

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Böõrsenplãtzen

für die Woche vom 17. bis 22. September 1906 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

badische,

Roggen, Pester Boden Weizen, Theiß⸗

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das

Berlin. Mannheim.

Roggen, Pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel .. Weijen, Pfälzer, russischer, amerik, rumän., mittel. Hafer, badischer, württembergischer, mittel

fälzer, mittel

Wien.

Mittelware

wd. k ,

erste, Futter⸗ is

Odessa.

gen, 71 bis 72 kg das hl.. jen, Ulka, 75 bis 76 kg das h..

450 g das

k

k

d k, , k 2 , , ,,,

Bu dapest.

kJ u

Asow

engl. weiß ron

Donau

Paris. lieferbare Ware des laufenden Monats /

Antwerpen.

.

Kansas Nr. II La Plata Kurrachee

Am ster dam.

St. Petersburger , . amerikanischer Winter- amerikan. bunt La Plata

2 , 9

London. ( Mark Lane)

englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)

Liverpool.

w 5859422 2, 906 w 4542 , 6 , 966

k

La Plata

wd

J 944

kJ 49

k

132,87 181,14

121,B46 131,A58 135,06 129, 15 137,55 127,53

132,57 137,09 144,12 101, 24

93, 65

130,76 126,29 121,65 116, 15 136,59

149, 27 134,35 146. 5j 136, 13 135,56 1141 145, 12 II, 05 166, 0 163, 85 bg 49

377

Mais

ö St. au Goldyrãmte.

Berlin, den 26. September 1906. Kaiserliches Statistisches Amt. der Borght.

diese

Durchschnitts ware..

duktenbörse 504 Pfund engl. ger an 196 Marktorten des . einheimisches Getreide (Gazette averages) it 1 J Weizen 480, Hafer 312, Gerste 400 Pfund engl. ange 1Bushel Weizen 60, 1 Bushel Mais 55 Pfund engl 1 Pfund englisch 455,6 g; 1 Lafl Roggen 2100, Weizen 2ad0, Malz * 2000 kg. Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aug den einzelnen Ta wöchentlichen Durchschn Grunde gelegt, und jwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu Jork die Kurse auf Neu Jork, für Odeffa und Riga die Kurse arig, Antwerpen und Amsterdam die Kurse reise in Buenos Aireg unter Berücksichtigung der

etersburg, für

Chicago. September Weizen, Lieferungsware Dezember Mai Mais September Neu York. roter Winter⸗ 6 366 eptember Welien Lieferungsware Dezember Mai Mais ö September Buenos Aires. Weizen

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ist für die Weijennotij an der Londoner echnet; für die auß den Um ermittelten Durchschnittspreise

esangaben

mperial Quarter

im Reichsanzei

ttswechselkurse an der iner Börse zu

Nr. 59 des „»Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben vom Reichgamt des Innern, vom 21. September 1966, hat folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vor— nahme bon Zivilstandsakten; Exequaturerteilungen. 3) Aus- wanderungswesen: Bestellung eines Stellvertreters des Kolonisations- unternehmers Dr. Herrmann Meyer in Leipzig für die Geschäfts⸗

ührung seiner Zweigniederlassung in Hamburg. 3) Finanzwesen: . der Einnahmen des Reichs . die Zeit vom 1. April 1506 bis Ende Augast 19096. 4) Justtzwesen? Aenderungen des

rzeichnisses derjenigen Behörden (Kassen, an welche Erfuchen um . von Gexichtskosten zu richten sind. . Versicherungs— wesen: Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Ver⸗ sicherungẽunternebmungen durch die Landesbehörde. 6) Polhzei⸗ wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. 7) Zoll— und Steuerwesen: Drucksehlerberichtigung.

Verkehrsanstalten.

Zur Hamburger Tagung des Deutschen Vereins für internationales Seerecht (27. Septem ber).

Im April 1898 erließ eine Anzahl trefflicher Männer, an ihrer Epitze der Präsident des hanseatischen Oberlandesgerichts Dr. Fr. Sieve⸗ fing in Hamburg, einen Aufruf zur Förderung der Bemühungen des im Jahre 1597 in Brüssel zusammengekretenen Comité Maritime Inter- zational, das sich die Herbeiführung eines einheitlichen internationalen Seerechts zur Aufgabe gesetzt hat; und in dem dann gebildeten Deutschen Ferein für internationales Seerecht haben sich seitdem Hunderte von Feedern und Assekuradeuren, Juristen und Exporteuren zu ernstem Schaffen zusammengefunden. In diesen Tagen wird der Verein in Hamburg wieder tagen, um das Fazit aus den bisherigen Beratungen lber jwei wichtige Gebiete des Seerechts zu ziehen, nämlich über die Beschränkung der Reederhaftung und über die Regelung des Schiffs— pandrechts. Die im Sommer 1966 in Liverpool geführten Verhand- sungen des Comité Maritime und die diesjährigen Erörterungen der von seinem Bureau eingesetzten permanenten Spezialkommisston haben in der Frage der Reederhaftung einen Entwurf zustande gebracht, dessen Grundlage und Einzelheiten die Zustimmung aller an den Beratungen beteiligten Nationen gefunden haben, während die Vorschläge für die Gestaltung des Schiffspfandrechts noch der Begut— achtung der wichtigsten Vertreter der Schiffahrt, des Handels und der Assekuranz unterliegen, bevor es zu Beschlußverhandlungen kommen lann. Von der jetzigen Hamburger Tagung wird in dieser Hinsicht ein kräftiger Fortschritt erwarte.

Als größter Erfolg der bisherigen Arbeit in der Frage der

Reederhaftung wird es angesehen, daß zur Grundlage eines Gesetz.

entwurfs das deutsche System der Beschränkung der Reederhaftung auf die der Seegefahr ausgesetzten Werte gemacht ist, und daß dem Reeder gestattet wird, durch n . eines Aequivalents in Geld (150 M für e 1 Bruttoregisterton) sich von dieser Haftung zu befreien, und zwar wohl von der Haftung für das Schiff wie für alles Zubehör und im besonderen auch für die Fracht (die in manchen Ländern, z. B. in Italien, nicht zu den „Accessoires du navire- jählt). In Hamburg wird noch geprüft werden müssen, ob die vorgeschlagene Definition einer Reife weckentsprechend ist, nämlich: „Ls voyags sera réputs fini après lébarquement complet des marchandises et des passagers se trouvant à bord au moment ou obligation est née.“ Es ist angeregt worden, diese Definition ju erweitern, um sie in Einklang mit 5 757 des deutschen Handelegesetzbuchs zu bringen. Danach be— innt die Reise mit Einnahme der ersten Ladung und endet mit Irm des letzten Restes der Ladung oder nach Durchfahrung

der ganzen bei der Ausrüstung für die Fahrt in Aussicht

genommenen Strecke. Man nehme den Fall einer zusammen—⸗ gesetzten Reise von A nach E über die Häfen B, C und D. Zwischen Aund B ereignet sich eine Kollision. Wenn nun in jedem Hafen Ladung gelöscht und neue Ladung eingenommen wird, aber die zur Zeit des Unfalls an Bord befindliche Ladung vollständig in D ent- söscht wird, so würde nach den Beschlüssen des Comité Maritime die Reise für den Kollisionsgläubiger in D beendet sein. Ihm würde nicht mehr die Fracht der in D eingenommenen Ladung, die für EP besätimmt ist, haften. Das deutsche Recht will die Reise aber erst in P beendet wissen und läßt die Fracht der ganzen Reise dem Gläubiger haften. Die deutsche Definition greift also wesentlich weiter. Unangefochten dürfte der wichtige Grundsatz bleiben, daß der Reeder nur einmal haften kann, und zwar mit dem Werte seines Schiffs am Ende der Reise. Würde dieser Grundsatz umgestoßen werden. so bedeutete dies die Vernichtung jahlloser schwacher Cristenzen, die das Reedereigeschäft betreiben. Um wieder ein Beispiel anzuführen, stelle man sich vor, daß ein Schiff im Werte von 4090 000 auf einer Reise von Hamburg über Lissabon und Malta nach Konstan— tincpel durch eigenes, alleiniges Verschul den sowohl vor Lissabon als auch vor Malta mit einem anderen Schiff zusammenstößt und daher, um den Arrest zu vermeiden, sowohl in Lissabon als auch in Malta eine Kaution von je 400 000 4 stellen muß. Es wäre eine ungebühr— liche Härte, wenn diese Kautionen uneingeschränkt zur Verfügung der Kollistonegläubiger bleiben müßten, unbeeinflußt von späteren Ereignissen der Reise, also z. B. auch dann, wenn das Schiff nach seiner Abreise bon Malta zu Grunde gehen sollte. Es steht ja nun dem Reeder frei, die Stellung einer Kaution zu verweigern und unter Berufung auf leine beschränkte Haftung den Gläubiger auf Schiff und Fracht zu ver- weisen. In letzterem Falle würde das hier betrachtete Schlff in Lissabon mit Arrest belegt und im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft verden. Dann hat die Reise in Lissabon ihr Ende erreicht. Wenn der Reeder dies aber nicht als in seinem Interesse liegend erachtet

und deshalb aus freien Stücken dem Gläubiger lieber Kaution leistet,

O berzichtet er dadurch selbst auf die Geltendmachung seiner beschränkten Haftung und kann sich nach dem Rechtefatz, Volenti non fit iniuria“ nuch nicht auf Bestimmungen, wie sie im internationalen Seerecht ein⸗ geführt werden sollen, berufen; sie existieren für ihn nicht, da er frei⸗ willig sich ihrer Anwendung begeben hat. Ist eine Kaulion gestellt, o darf sich selbstverständlich der Gläubiger aus ihr in vollem Um lange befriedigen, ohne daß andere Gläubiger Rechte an ihr haben und ohne daß die Kaution als Substitut des Schiffs den späteren Schichsalen des Schiffs unterworfen ist. Wenn“ anderersests der IFläͤubiger auf Arrest und Kauiion verzichtet und das Schiff ruhig ine Reise vollenden läßt, so nimmt die Reise eben am Bestimmungtort r Ende, und er muß sich mit dem zufrieden geben, was er am? Be— sttimmungsort noch vorfindet.

In der Frage des Schiffspfandrechts wird es schwer halten, die Interessen der Reeder und der verschiedenen Gruppen von Gläu— bigern in Einklang zu bringen. Die als Geldgeber der Reeder haupt—

ichlich in Betracht kommenden Banken haben nur ein Interesse daran,

daß überhaupt eine feste, einheitliche Ordnung geschaffen wird, während keinen hefonderen Wert darauf legen, in welcher Reihenfolge die amnzelnen Ansprüche rangleren. Sie wünschen nur ebenfo, wie die meisten anderen Gläubiger, im Intereffe einer Erhaltung der Substanz des Pfandobjekts, daß an erster Stelle der Hilfslohn stehe, damit das

erk der Hilfeleistung gefördert werde, und daß gleich an die zweite Stelle der Anspruch au Kollision trete, wobl aus der Besorgnis heraus, anderenfalls die Navigierung nachlässig geführt werden könnte, ine Besorgnis, deren Berechtigung wenigftenz fär die deutschen Schiffe . den verschiedensten Gründen‘ nicht anerkannt werden kann. Als pisch sischeint ein Vorschlag, der schon in Liverpool zur Debatte tand. Danach sollen drei Gruppen von Schiffsgläubigerrechten vor den

vertraglichen Pfandrechten bevorzugt werden, und zwar aus der Er⸗

lng heraus, daß man beim vertraglichen Erwerb eines Pfandrechts ä burch Vereinbarungen sichern kann wat den Schiffsgläubigern uicht möglich ist und daß auch sonst der Reeder sein Schiff mit so

dielen Pfandrechten absichtlich zu beschweren in der Lage ist, daß die schiff Lgläubiger das Nachsehen haben. Die erste Gruppe soll alle gor derungen. die dem Schiff nach feiner Ankunft zugute gekommen sind, . gerichtlichen Kosten und die Kosten der Bewachung und Erhaltung Schiffes enthalten. Der zweiten Gruppe ollen bie dor der Ankunft

es

entstandenen Forderungen angehören, und zwar aus sozialpolitischen Gründen zuerst die r ,, sodann die öffentlichen Abgaben, hierauf die Lotsengelder und schließlich der Schlepplohn. In die dritte Gruppe sollen Hilfslohn, Reparatur, und andere Kosten gereiht werden, die aufgewandt sind, um dem Schiffs die Vollendung der Reise zu ermöglichen, auch Havarie⸗Grosse⸗Beträge, weil alle diese Gelder im Interesse der anderen Gläubiger aufgewandt sind und ohne die Auf— wendung die Vollendung der Reise unmöglich gewesen wäre. Erst hinter allen diesen Schiffsgläͤubigern sollen die Kollifions⸗ gläubiger stehen, weil der einzige Grund, ihnen ein Pfand— recht zu gewähren, der ist, daß sie Schaden erlitten baben, während durch eine Kollision auch die anderen Gläubiger Schaden erlitten haben, diese anderen Gläubiger aber obendrein frei⸗ willig Risiko ig n sind und dem Schiff Vorteil gebracht haben, waz bei den Kollistonsgläubigern nicht der Fall ist; darum muß auch eine frühere Hilfeleistung einer späteren Kollision vorangehen. Alle anderen Bedingungen, die auf Verträgen beruhen, die der Reeder vor oder waͤhreng der Reise abgeschlossen hat, sollen in letzter Linie stehen, da sich die Gläubiger ihre Rechte durch Ver⸗ einbarung sichern können. Eine Ausnahme müßte hier nur für Hilfe⸗ leistung und Bodmerei zugelassen werden; denn wenn sie auch von der— selben Reise datieren, muß doch die spätere der früheren im Range vorangehen.

Im großen und ganzen dürften diese Vorschläge die ö nn. für das weitere Vorgehen bilden. In dem für die Hamburger Tagung ausgearbeiteten Vorentwurf stehen an erster Stelle Gerichts⸗ kosten, Steuern, öffentliche Abgaben und Kosten für Bewachung und Sicherung des Schiffes, an zweiter Stelle die Heuer des Kapitäns und der Mannschaft seit der letzten Anheuerung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten, an dritter Stelle Hilfs. und Bergelohn und an vierter Stelle Forderungen an ein anderes Schiff. Daß den Bergern Entgegenkommen gezeigt wird, rechtfertigt sich durch dle großen Dienste, die sie der Can hr leisten, und darf um so unbe— denklicher allgemein akieptiert werden, als die Verträge der Berger regelmäßig die Klausel ‚No cure, no pay“ enthalten.

Stand der Tierseuchen in Oesterreich am 19. September 190656. (Nach den vom K. K. österreichischen Ministerium des Innern veröffentlichten Ausweisen.)

Die Frage, ob das Bedürfnis oder auch nur die liegt, eine internationale Regelun rechte herbeizuführen, ist bisher verneint worden.

Hamburg die Ord gesehen werden. solcher Pfandrechte zu

allgemeiner hierfür durch internationale Verei

Die heute am 26. September Post aus Wien hat in Oderberg d reicht und ist infolgedessen hier nicht eingetr

Ferner ist die heute nachmittag in Berlin fällige Post aus Frankreich infolge von Zugverspätung in Belgien und die h vormittag in Berlin fällig gewesene englische Post infolge einer Betriebsstörung ausgeblieben.

Die italienische ordnung vom 19. d. verseucht erklärt.

Möglichkeit vor⸗

g. der vertraglichen Pfand—⸗ bis schon von fast allen Intere Ebenso wie in Liverpool und Paris durfte nung dieser Materie als Sache würde nur erforderlich sein, das Vorhandensein Kenntnis zu bringen und einen Weg nbarung zu bestimmen.

ssenten auch in des Landesrechts an=

früh in Berlin fällig gewesene chluß an Zug 1? nicht er— offen.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ masßregeln.

ung hat durch seesanitätspolizeiliche Ver— den Hafen von Adalia für

Die italienische Regierung hat durch seesanitaͤts polizeiliche Ver— ordnung vom 20. d. M. die Verordnung vom 2. betreffend Herkünfte aus Djiddah, aufgehoben. (Vergl. R. Anz.“ vom 9. Juni d. J, Nr. 134)

Hinterindien.

Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 21. August st der Hafen von Negapatam an der Osttüste Vorder indiens wegen Auftretens von Cholera für verseucht erklärt worden.

pe st⸗

Juni d. J.,

t⸗ * * * ö . mau, gear , na, . ĩ ment g, dar ö ; Klauen⸗ der der Zucht.. ( Schweine⸗ . ann der brand brand heit Wurm feucht. ESceafe . seuche) Schweine cholera pest Zahl der verseuchten Gemeinden: Niederösterreich; 5 2 ö 36 56 l Oberöõsterreich 1 ö . Saljburg . —— Steiermark 5 ö 13 14 66— 6 2 . 1 Q 21 8 Küstenland .. w 8 3 2 ö J . JJ . Vorarlberg . Böhmen 2 3 3 5 4 34 35 4 Nahren 58 = JJ , Schlesien 2 J 7 11 ö Galizien . 5 5 5 26 9 12 101 1 Bukowina ... 5 J 1 1 2 30 Dalmatien. . ö 1 ö ö. . n. Stand der Tierseuchen in Ungarn am 12. September 1906. (Nach den wöchentlichen Ausweisen des Königlich ungarischen Ackerbauministeriums.) 2 Milz⸗ e. Blãäschen⸗ Rotlauf ö h d Wut Haut⸗ der s . wurm Schweine P euche / Zahl der verseuchten Orte.... 126 6132 1454.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie ).)

Kohlenproduktion im Deutschen Reich in den Monaten Januar bis August 1805.

August Januar bis August Briketts Stein / Braun Koks und kohlen kohlen Naßpreß⸗ steine t t t t Dberbergamtsbezirk Breslau.. 13 105 769 118677 23 120 210 1385125 246 887 . d 667 3 058 350 23 245 550 S9 588 4730 563 J 82 729 63 594 113 640 89 505 ö ö,, 669730 n 1350 540 51 032 873 10179 258 1775 898 ö J 6 10 415 600 1422 615 1653 461 Preußen. w , 11 87 755 2836347 5 Sh 202 g24 30 996 5467 *)I13 190 z25 J 256 77 Im Vorjahre... 10 346 301 3 5965 165 1482460 985 489 73 073 Sox 28 019540 9384 932 7290 521 Berginspektionsbezirk Munchen... 54 160 290 = ö 1 2056 10 659 ö d i) 55 248 Bayern. . 11451 10949 , 106 593 12743 Berginspektionsbezirk Zwickau J und I ... 254 094 36 318 11309 ö K 7669 ö J 47 604 42 612 6 802 36 573 (. Leipzig. . . 198 819 Sachsen. , 145 478 195 655 13 120 257 75 Vorfahre 420 646 170796 49 418 238 878 Helen J / KJ 14 125 e 150225 237 122 Sachsen⸗Meiningen, Sa 3 Coburg⸗ Gotha und Schwarzburg⸗Rudolstadt. 1025. 2444 k 202734 340 847 V J * 14255 Elsaß⸗Lothringen 15 193 Q K Deutsches Reich J 1 965 4732 ho8 1747 562 1324 805 96 892 208 36 256 257 15 733 715 JI T7 Im Vorjahre... . III 024 649 4260 bõh 1 458 185 1125 5911 75 383 052 35 178 959 9 434 356 8 277 817.

Die Produktion in den übrigen deutschen Staaten ist wegen ihrer Geringfügigke

für dag ganze Jahr ermittelt und veröffentlicht werden.

) Mit Einschluß der Erzeugung derjenigen Kokereien, die nicht zu Bergwerken gehören.

Internationale Geflügelausstellung in Antwerpen.

In der Zeit vom 22. bis 25. Dejember d. J. wird im Volo- drömèe du Sud in Antwerpen die 4. internationale, vom Gercle Avi- cole Anversois veranstaltete Geflügelausstellung stattfinden. .

Ein Programm und sorst e Veröffentlichungen des Komitees

nd noch nicht erschienen und sollen erst um die Mitte des Monats ktober fertiggestellt worden. (Bericht des Kaiserlichen General⸗

ĩ konsulats in n

it nicht berücksichtigt.

Rußland.

von Geschäftsreisenden Auf die Gesuche von

Stempelung führten Gold. und Silberwaren. schäftsreisenden, die Muster von Gold⸗ und Silberwaren ins Ausland zurückführen, tunlichst eine Beschädigung der Muster bei der Ver

nichtung der zu vermeiden,

Sie wird am Jahresschluß

einge⸗

der Verweser des

Ministeriums für Handel und Industrie im Einvernehmen mit dem Finanzminister eingewilligt, daß bei den nach Rußland eingeführten Mustern von Gold, und Silberwaren die Stempelung durch An—

eute