die Spurkränze bei ausschließlicher Verwendung von Rillenschienen in der Föhe auf 13 mm, in der Stärke auf . mm abgenutzt werden. Bei größeren Geschwindigkeiten und bei Verwendung gewöhnlicher Schienen wird das Höchstmaß für die Abnutzung der Spurkränze von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festgesetzt . 3 Vie Stärke der Radreifen muß bei einem Raddruck bis höchstens 3st an Lokomotiven und Triebwagen mindestens 16 mm, ei größerem Raddruck mindestens 18 mm betragen, bei allen übrigen ene kznnen die Radreifen bis auf 14 mm abgenutzt werden. e Starke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Lauftreises zu messen, welche 759. 523. 409 bew. 325 mm von der Mitte der Ächse anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Be⸗ festigungsnute unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt fi. müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße nnegehalten werden. . . ö 3) Die Zulässigkeit von Rädern mit angegossenen Laufflãchen und die Grenze, bis zu welcher solche und ihre Spurkränze abgenutzt werden dürfen, bestimmt die . n wil Aufsichtabe hörde.
8. Untergestelle, Achsen und Radstand.
Die Untergestelle sämtlicher Fahrzeuge müssen gegen die Achsen abgefedert sein. Bei vierachsigen Fahrieugen sind die Drehgestelle o einzurichten, daß sie sich in Gleiskrümmungen leicht einstellen, In jedem Falle ist jedoch der Radstand so zu bemessen, daß die stärksten Krümmungen anstandslos durch chr werden können.
Zug⸗ und Soßborrichtungen. . it Ausnahme der nur in Arbeitszügen
Sämtliche Fahrzeuge, mit laufenden Wagen, müssen an beiden Stirnseiten mit federnden Zug⸗
und Stoßvorrichtungen versehen 4
Bahnrãumer. . An den Untergestellen sämtlicher Fahrzeuge sind möglichst dicht vor den Rädern und möglichst nahe der Straßenoberfläche Bahn⸗ räumer anzubringen und alle Bauteile, die den. Raum vor den Bahn⸗ räumern jwischen dem Wagen oder Plattformfußboden und Straßen⸗ damm beengen, möglichst boch zu legen.
27) Der Höchstabstand der Bahnräumer von Schienenoberkante soll bei ausschließlichem Verbleib des Wagens auf Asphaltpflaster 6,5 em, bei ausschließlichem Verbleib des Wagens auf Asphalt⸗ oder Steinpflaster 8 em, in keinem Falle, auch auf Außenlinien nicht,
10 em übersteigen. ; . 3) Form der Bahnräumer und etwaige Ausnahmen von den Be⸗ die AÄufsichts behörde fest.
stimmungen in Absatz 1 und 2 4
. . Aufsteigetritte und Handgriffe. ; Die Anufsteigetritte der Wagen muͤssen ein bequemes Auf⸗ und Absteigen gestatten. Ihre Unterkanten müssen ohne scharfe Ecken und Kanten hergestellt werden.
1
Das Aufsteigen ist durch Handgriffe ju erleichtern, die zweckmäßig 6 sind.
Bremsen.
I) Alle Fahrjeuge, mit Ausnahme der Güterwagen, müssen außer
etwa vorhandenen anderweiten Bremsvorrichtungen mit einer Hand⸗ bremse verfehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann. Die Kurbeln der Handbremsen sollen zum Festbremsen stets nach rechts zu drehen sein. . . 2) Alle Triebwagen müssen mit mindestens 2 unabhängig von einander wirkenden Bremsen versehen sein, von denen eine mechanisch (durch Luftdruck oder elektrisch oder elektromagnetisch usw.) wirken muß.
3) Beim Betriebe mit mehr als einem Anhaͤngewagen sollen die
zur Personenbeförderung dienenden Wagen mit durchgehender Bremẽ⸗ einrichtung versehen sein, die es ermöglicht, daß ihte Bremsen gleich jeitig vom Führerstand in Tätigkeit ift werden können. Ausnahmen
6 bei sehr einfachen Betriebsver ältnissen mit Genehmigung der ufsichtsbehörde zulässig.
Die Forderung einer beim Betriebe mit einem Anhaͤngewagen zu stellen, wenn Betriebs verhältnisse vorliegen. : ; .
4) Alle Bremsen sollen möglichst stoßfrei und gerãuschlos wirken, von jedem Führerftand aus bedienbar und so kräftig gebaut sein, daß die Fahrzeuge bei voller Belastung auf der Wagerechten bei trockenen Schlenen und bei einer Geschwindigkeit von 10 Km in der Stunde auf eine Länge von höchstens 6 m, vom Anliegen der Bremsklötze an
erechnet, sicher zum Halten gebracht werden können. Höhere An⸗ ed enen bleiben den e , . vorbehalten.
durchgehenden Bremseinrichtung ist auch schwierige
Sandstreuer. Triebwagen und Lokomotipen müssen mit sicher wirkenden Sand⸗ streuvorrichtungen ausgestattet sein,
§ 24. Obergestelle, Plattformverschlüsse. 1) Die Obergestelle müssen entweder gegen die Untergestelle abgefedert oder mit denselben durch elastische oder schalldämpfende Zwischenlagen verbunden sein. . 3) Die Plattformen müssen mit geeigneten Abschlußvorrichtungen versehen sein. Auf Erfordern der eisenbahntechnischen Aufsichts behörde sind bei Ueberlandstrecken im Beduürfnisfällen die Plattformen mit Wetterschutzwänden zu umschließen und die Führerstände von den
Plätzen der Fahrgäste zu . s
25. Ausstattung der Personenwagen. 1) Die Türen und Fenster müssen gut schließen. Für die Möglichkeit einer genügenden Lüftung ist Sorge zu tragen. Schutz ⸗ dorrichtungen gegen Sonnenstrahlen vorzuschreiben, bleibt den Aufsichts⸗ behörden uͤberlassen. 27) Jeder Sitzplatz muß eine Breite von mindestens 4900 mm haben; für Qucrbänke sind geringere Maße mit Genehmigung der Aufsichtsbe hörden zulässig. 3 Die Wagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein. Ist die Beleuchtung elektrisch, so ist eine nicht ⸗ Aiektrische Notbeleuchtung mitzuführen. 4 Die ef er smn, können, soweit es die Verhältnisse an⸗ gezeigt erscheinen lassen, vorschreiben, daß das Innere der zur Personen⸗ besörderung dienenden Fahrzeuge während der kalten Jahreszeit in an—⸗ gemessener Weise zu erwärmen ist. ) Jeder Wagen muß mit einer Signaleinrichtung zur Ver⸗ ständigung zwischen Schaffner und den Fahrgästen einerseits und dem Wagenführer anderseits verseben sein. 5) Bas Anbringen von Geschäftganzeigen ist in der Regel nur innerhalb der Wagen, ausschließlich der Fenster, und mit der Maß— gabe gestattet, daß die anzubringenden Bekanntmachungen leicht er⸗ sennbar bleiben. Ausnahmen sind außerhalb des Wagens auf den Perronblechen und im Innern auf, den Fenstern, und zwar in Form don geschliffenen oder geätzten Fensterschelben zulässig, falls nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörden i n, nicht entgegenstehen. - Läutevorrrichtung. Auf jedem Führerstande muß ein Läutewerk vorhanden sein, das unverzüglich anspricht und ein deutlich erkennbares besonderes Läute⸗
zeichen gibt. §5 27.
Bezeichnung der Fahrzeuge. 1) Jedes Fahrjeug muß außen deutlich sichtbare Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: a. die Eigentumsbahn, . Ordnungsnummern oder — bel Lokomotiven — gegebenen⸗ falls der Name; bei Personenwagen muß die Ordnungsnummer je einmal an jeder Kopf und jeder Seitenwand angebracht sein, 8. bei allen Wagen das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen Ausrüstungsgegenstände, A. bei Güter und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag—⸗ fãhigkeit, 8. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.
diese einen anderen, wagen gleicher Art absetzen können.
B. Besondere
erhalten:
sonderter Verbindung standes;
teigert werden kann;
g. eine Vorricht h.
liegen.
werden kann,
Auf jedem
druck geprüft sein.
sprechen. sie amtlich
rechnen.
ändern, dürfen in 7) Bei der
9) Spãätestens
10) EClektrische
auch auf
zu erstrecken hat.
2) Im Innern und auf den Plattformen von Personenwagen
Elektrotechniker e.
f. ein Manometer, auf dessen Zifferblatt die fe unberstellbare, in die Augen fallen
ein metallene Dampfspannung, der Name des Fabrikanten das Jahr der Anfertigung angegeben, und festigen ist, daß es auch nach der 3) An den Lokomotiven ist außer Namen oder der Ordnungsnummer die Fabriknummer, das Jahr der ertigun Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben. riebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen, zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vor⸗ Wirksamkeit versehen sein. lauf an vollspurigen Tendern und Tender⸗ l3 2750 mm über Schienenoberkante
richtung von ähnlicher 4 Der Wassereinlauf lokomotiven darf nicht höher a
a. die genügend den gebrauch b. die Blitzableiter
sind außer der Wagennummer Zahl deutlich sichtbar zu bezeichnen (vergl.
Stärke der Motoren, Die Motoren der Fahrzeuge müssen schadhaft gewordenen, zur Werkstätte schaffen o
d. Marken des festgesetzten nieder standsglas und an der Kesselwandung, ? ꝛ ? dem höchsten wasserbenetzten Punkte der Feuerflãche , ,,
8. zwei Sicherheits dentile, wovon mindestens das eine so ein—⸗
en. ist, daß seine Belastung nicht über
ung
I) Lokomotiven und T
Steuerungseinrichtung.
Auf jedem Führerstand ist eine Steuerungseinrichtung, welche die Geschwindigkeit geregelt und die sowie eine Vorrichtung zum Oe Dampfzuleitung vorzusehen.
C. Bestimmungen für Triebwagen mit Explosions⸗ und Verbrennungsmotoren.
Steuerungseinrichtung. Führerstand ist eregelt und die Fahrrichtung umgekehrt
welche die Geschwindigkeit . . stellvorrichtung für den Brennstoff (Gas,
werden kann, sowie eine Abstell Benzin, Petroleum, Spiritus , n n
Sonstige Bestimmungen. 1) Bei Triebwagen, die den Ggevorrat oder den Verbrennungs⸗ stoff unter Druck mit sich führen, n ben Behälter auf einen um 5 Atmosphären
25 Bei Explosions⸗ richtungen vorhanden sein,
Abnahme und Untersuchung. 1) Sämtliche Fahrzeuge müssen den genehmigten Entwürfen ent⸗ Reue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven
Verbrennungsmotoren sind alle 6 Teile zu unterziehen, welche sich bei elektri
e Isolation der elektrischen Einrichtungen und zfähigen Zustand aller Apparate,
11) Die Triebwagen Anhängewagen und Tender m Hauptunterfuchung zu unterziehen. zunehmen, die Achsen und Lager sind hera genügende Stärke hin nach jumess
12) Ueber die ausgefübrten schreibungen zu führen und diese bei den zulegen. Der Zeitpunkt der Hauptunter und jedem Wagen anzuschreiben.
LIV. Sicherheitsvorschriften für elektrisch betriebene Bahnen.
Für die Kraftwerke, Hilfswerke, sonstigen Betriebsmittel von Bahnen, gegen Erde nicht ae re, gelten
doͤglas un
und Art 5 46h. § 28
Bestimmungen für Dampftriebwagen und Dampflokomotiven.
§ 29. Ausrüstung.
1) Die Dampfkessel und Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung
a, ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers ,
b. zwel von einander unahhängige orrichtungen zur Speisung, wovon jede für sich imstande ist, de erforderliche Wassermenge zuzuführen, stande der Lokomotive arbeiten kann; c. ein Wasserstan
und wo
das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und stgesetzte höchste Dampfspannung durch eine de Marke bezeichnet ist;
zum Anschluß eines Prüfungsmanometers; s Fabrikschild, worauf
G27) de
§ 30.
Aschenkasten und Funkenfänger. Die Lokomotiven und Dampftriebwagen und berschließbaren Aschenkasten zu versehen, durch Rauch und Funkenauswur 3
§ 32. eine Ste
müssen die
§ 34.
und Triebwagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, geprüft und sicher befunden sind. 2) Lokomotiven und Dampftrlebwag 3 Jahre gründlich zu untersuchen. Diese Tage der Inbetriebnahme na der Außerdienststellung zum
Zwecke der
3) Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kesselverkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszuneh 4) Dampfkessel sind nach jeder umfangreichere 5) Bei der Abnahmeprüfung (1) suchungen (2 und h) ist Wasserdruck zu prüfen. Dampfüberdruck um 5 Atmos rüfungsmanometer zu messen, eit untersucht werden muß. 6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) diesem Zustande nicht in Dienst gengmmen Wasserdruckprobe 6) sind auch die Manometer und
ung als zulässig erkannte höchste Dampf⸗ komotipführers zu verzeichnen. ch Inbetriebnahme müssen die Kessel der Lokomotiven und Bampftriebwagen im Innern untersucht werden, wobei die Heizröhren ju entfernen sind. Nach ist diese . wiederholen.
riebwagen und Triebwagen mit Explosions⸗ und Monate einer Untersuchung aller schen Triebwagen namentlich
men. n Ausbesserung zu
der vom
Ventilbelastungen ju prüfen,
8) Der bei der Untersuch überdruck ist am Stande des Lo 8 Jahre na
en.
8 35. Allgemeines.
de die herausgegebenen,
so stark gewählt werden, daß aber noch lauffähigen Trieb⸗
m Kessel während der d eine zweite mit dem Kessel in ge— stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasser⸗
sten Wasserstandes am Wasser⸗ die mindestens 100 mm über
Ummantelung sichtbar bleibt. der Eigentumsbahn,
Anfertigung und die größte nach
Möglichkeit vermieden wird.
und Verbrennungsmotoren müssen Vor⸗ durch die Explosionen verhindert werden.
PD. Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge.
ch beendeter Untersuchung bis zum Tage
außer bei den Untersuchungen nach 2 auch
und den wiederkehrenden Unter Mantel entblößte Kessel durch Der Probedruck muß den höchsten zulãssigen phären übersteigen. das von Zeit zu Zeit auf seine Richtig⸗
Abs. 10) sind mindestens alle 2 Jahre, die indestens alle 3 Jahre einer eingehenden Hierbei ist der Wagenkasten hoch⸗
Untersuchungen sind übersichtliche Auf⸗ suchung ist an jeder Lokomotive
Leitungsanlagen, Fahrzeuge und
der Plätze jedes Abteils
der auf ein Seitengleis
wird;
Fahrt die von eine auch beim Still⸗
das bestimmte Maß ge⸗
die festgesetzte höchste die Fabriknummer und das so am Kessel zu be—⸗
dem r Name des Fabrikanten,
sind mit Funkenfangern damit eine Belästigung
durch ea n umgekehrt nen und Schließen der
uerunggeinrichtung, durch
zur Verwendung kommen⸗ höheren als den Betriebs
nachdem
en sind mindestens alle Zeitabschnitte sind vom
nächsten Untersuchung zu
untersuchen. Er ist mit einem
ihre Form bleibend werden,
spätestens je 6 Jahren
uszunehmen und auf ihre
amtlichen Prüfungen vor⸗
ren Spannung 1006 Volt vom Verbande deutscher
Sicherheits vorschriften für elektrische Straßen bahnen und“ straßenbghnähnliche Klein bahnen, Etwaige Aende⸗ rungen und Ergänzungen, dieser Verhandsporschriften treten erst nach Einführung durch den Minister 3 öffentlichen Arbeiten in Geltung.
6. Bahnen mit Spannungen über 1900 Volt. Soweit Bahnen mit höherer Spannung als 1000 Volt betrieben werden sollen, auf welche die Sicherheits vorschriften des Verbandes keine Anwendung finden, sind die erforderlichen Sicher heitsborschriften bis auf weiteres von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde für jedes Unternehmen besonders festzusetzen.
V. Einrichtungen und Maßnahmen für die Handhabung des Betriebes.
85837. Ueberwachung der Bahnanlagen.
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km in der Stunde muß die Bahn täglich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand nachgesehen werden. Bei geringeren Geschwindigkeiten st die Strecke mindestenz alle 3 Tage nachzusehen. Sind die Schienen in die Straße einge⸗ bettet, fo sind die Untersuchungsfristen von den Aufsichtsbehörden vorzuschreiben. 93
Stärke der Züge. Die zulässige Stärke der iz . die Aufsichtsbehörden.
Rechts fahren der Züge. Auf doppelgleisigen Strecken und auf Ausweichestellen soll in der Regel das in der Fahrrichtung . Gleis befahren werden.
der Züge.
1) Bei Bildung der Züge i darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt, die Signalvorrichtung und die erforder⸗ lichen Wegeschilder und Plattformverschlüsse vorhanden sind, auch diese angebracht, die Bremsen bedienbar find und das hierzu erforderliche Begleitpersonal zur Stelle ist, .
23) Die Sandbehaͤlter müssen den für die bevorstehende Fahrt erforderlichen Streusand enthalten. . ;
3) In allen Wagen muß ein Abdruck der polizeilichen Bestim⸗ mungen für das Verhalten des ö vorhanden sein.
ö
Decksitzwagen. Decksitzwagen ohne Schutzdach sind als Triebwagen bei Ober⸗ leitungsbetrieb nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Au fsichtt⸗
behörd lässig. ehörden zulässig 82
Zugsignale. Am Vorderteil des Triebwagens ist bei Dunkelheit eine gut leuchtende Laterne anzubringen. Ausnahmen bestimmen die Aufsichts— behörden.
§5 43.
Wegeschilder. Das an der Spitze eines Zuges befindliche Fahrzeug ist an der Stirnseite und an den Seitenwänden mit Wegeschildern zu versehen, pon denen das an der Stirnseite befindliche auch bei Dunkelheit deutlich erkennbar sein muß. Ausnahmen sind mit Genehmigung der
A tsbehörd lässig. ufsichtsbehörden zulässig 84.
Besetzung der Wagen. ö Für die ,, der Wagen ist die nach 5 27 Absaßtz 2 für jedes Abteil festgesetzte Zahl der Plätze maßgebend. Den Aufsichts⸗ behörden bleibt es überlassen, für Bedürfnissälle, die außerhalb des dauernden und regelmäßig zu erwartenden Verkehrsumfanges liegen, eine ausnahmsweise Ueberschreitung der normalen Besetzung der Straßenbahnwagen in mäßigen Grenzen zu gestatten. Die darüber erlassenen Bestimmungen sind . bekannt jzu machen.
Lüftung der Züge. . Während des Aufenthalts der Züge an den Endpunkten der Linie ist das Innere der Wagen gehörig ö. lüften.
Mitfahren auf der Lokomotive. Ohne Erlaubniꝛ der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive oder in dem abgetrennten Führerstand , , mn, mitfahren.
Fahrgeschwindigkeit. . 1) Die Fahrgeschwindigkeit für Züge darf in der Regel bei Bahnen mit 1435 mm Spurweite 8 km = 25 * 2 20 21 . . und bei Zahnradbahnen 15 Em in der Stunde nicht äbersteigen. 2 Irößere Fahrgeschwindigkeiten können mit Genehmigung des Minssters der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden, sofern ein Ver⸗ kehrsbedürfnis dafür vorhanden ist. ! . Ueber die in folchen Fällen vorjunehmende Ergãnzung der Sicher⸗ heits vorschriften bleibt die Entscheidung dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten. . ö. 3) Es bleibt vorbehalten, soweit die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, geringere Fahr eschwindigkeit für sebr verkehrs reiche, unüber⸗ sichtliche und er. r fen sowie auch nötigenfalls für be⸗ stimmte Zeiten vorzuschreiben. . ö 4) Bie festgesetzten böchsten Geschwindigkeiten sind angemeßen zu ermäßigen an besonders kenntlich gemachten Stellen, in Gleis⸗ krümmungen, sofern Ueberhöhungen nicht vorhanden sind, wenn Menschen, Tiere oder andere , ,, . auf der Bahnstrecke fich befinden und bei besondert . Verkehr.
Halten der Züge. Es ist ju halten
vor allen Gleiskreuzungen mit Hauptbahnen, Nebenbahnen und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sowie mit den Pripatanschluß⸗ und Zechenbahnen, für welche die Aufsichtsbehörden es bestimmen, Die langsame Weiterfahrt unter beständigem Lauten darf er erfolgen, wenn der Wagen oder NMaschinenführer, erforder: lichenfalls der Schaff ner unter Absteigen, sich davon , hat, daß der Ueberfahrt des Zuges Gefahr oder Hindernisse durch den kreuzenden Schienenweg nicht drohen. Hat eine Kreuzung Wegschranken, so darf auch bei geöffneten Schranken die Ueberfahrt nicht erfolgen, wenn der Schrankenwärter fie verbietet. In allen Fällen haben die Züge der intz und Nebenbahnen und der nehen— bahnähnlichen Kleinbahnen beim Befahren von Kreuzungen den Vor⸗ rang vor den Zügen der Straßenbahnen. Für Kreuzungen von Straßenbahnen untereinander und für Einmündungen von solchen be⸗ ssimmen die Aufsichtz behörden das Erforderliche;
h. auf jeder Haltestelle nach Bedarf
c. wenn geschlossen marschierende Militärabteilungen, Leichen ⸗ und andere Aufzüge fowie im Dienst befindliche Postwagen und Fahrzeuge der Feuerwehr die Bahn kreuzen,
Zugfolge. ⸗ Abgesehen von Ausweiche⸗ und Haltestellen müssen, die Züge und einzeln fahrende Triebwagen mindestens einen Abstand innehalten
von 20 m bei 16 km
, . Höchstgeschwindigkeit
8 1 . in der Stunde. 0
21 7 21 30 n). Ausnahmen bestimmen die .
Schieben der Züge. ; . 1) Das Schieben von Zügen, bel denen der Wagenführer sich
als Anhang beigefügten
nicht an der Spitze befindet, darf nur mit der von den Aufsichtè⸗
anlagen oder eigenen Fahrzeuge stattgefunden hat,
etwa darauf veranlaßt ist, genau n, sein muß. 85
Aushändigung von Schlüsseln ufw. für die Streckenausschalter an die
behörden festgesetzhen Geschwindigkeit erfolgen.
ttform i Ii Signalglocke bedient,
J Für besondere Fälle, sowie für Zahnradbahnen werden di betreffenden Vorschriften von der eisenbahntechnischen e erat
ssen. erlass 8 51. Begleitpersonal.
I) Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem
Bediensteten untergeordnet sein.
Y) Jeder Triebwagen muß mit einem Wagenführer und, sofern besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörden . jur Anwendung gelangen oder die Ausgabe von Fahrscheinen während
ahrt unterbleibt, mit einem Schaffner, jeder Anhängewagen mit tinem besonderen Schaffner hesetzt sein, der bei Ungangbarkeit der ch die Handbremse zu bedienen hat.
nicht mit
der F
ehenden Bremse ausschließl e n e ener üer. i ,,
F§ 52. Stillstehende Wagen.
I) Stillstehende Triebwagen und Lokomotiven müssen auf der t , ! Die Fremsen müssen angezogen und bei elektrischen Triebwagen muß 9
Strecke stetßz unter Aufsicht eines Bahnbediensteten stehen.
oder Umkehrkurbel abgenommen sein.
daht, sehlen, durch andere geeignete . festzulegen. 9
Fahrsignale. 5
1) Von dem Fahrpersonal müssen werden können:
A. Achtung,
b. Halt,
. Abfahren.
27 Das Achtungs, oder Warnungssignal ist zu geben:
a. bei Abfahrt,
p. bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen und an
sonstigen unübersichtlichen Stellen (auch beim Vorbeifahren eines Wagens vor einem anderem), 42. wenn sich Menschen, Tiere oder sonstige Verkehrs hindernisse auf den Gleisen befinden. n, m,, 3). Das Zeichen 22 darf erst gegeben werden, wenn die Abfahrt ohne Gefahr für die aus und . Fahrgäfte erfolgen kann.
3. an. e. 52 le Bedienung der Lokomotive kann mit Zustimmung der eisen— bahntechn ischen Aufsichtsbehörde dem Führer allein . ö. wenn die Fahrzeuge einen Uebergang zwischen der Lokomotive und den Wagen gestatten und außer dem Führer ein Zugbediensteter sich auf dem Zuge befindet, der es versteht, ö Zug zum Stillstand zu bringen.
Maßregeln bei Feuertgefahr in elektrischen Triebwagen, Bricht in einem Triebwagen Feuer aus, so müssen die Strom— abnebm er sofort von der Leitung abgezogen werden. Etwa ver⸗ schlosene Türen müssen von den Bahnbediensteten sofort geöffnet
werden.
§ 56. ; Verfahren bei Leitungsdrahtbrüchen. ü Die Straßenbahnverwaltungen sind gehalten, über die bei Leitungsdrahtbruͤchen zu treffenden Maßregeln für ihr Personal eine ef e. zu erlassen und diese den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung
orzulegen. § 57.
5 Unterbrechung des Betriebes.
Der Betrieb kann von der Ortspolizeibehörde, auf länger als 9 . aber nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, unter⸗ agt werden:
a,. wenn auf oder unter der Straße Arbeiten auszuführen si
deren Ausführung ohne Betriebsunterbrechung nicht ur gb gig b. wenn aus Veranlassung von Festlichkeiten, öffentlichen Auf- zügen oder aus anderen Gründen ein außerordentlicher Zusammenlauf und rng von Menschen auf irgend einer Stelle der Bahn zu erwarten steht.
58.
1
ͤ Betriebzunfälle und Störungen, Y. Ueber jeden Betriebgunfall bat der Betriebsleiter, unbeschadet eines etwaigen Eingreifens der Aufsichtsbehörden, eine Untersuchung 1 deranlassen, den Tatbestand, wenn nötig durch Vernehmung der Beteiligten, feststellen zu lassen und die daraus sich ergebenden Hen . 3 ,. . ö
) Meldung seitens des Betriebsleiters ist sofort zu erstatten;
L. An die Staate anwaltschaft und die Plenum beh m. über alle Unfälle, bei denen
32. Menschen getötet oder schwer verletzt sind, ö Verdacht eines strafbaren Verschuldens an dem Unfalle
II. An beide Aufsichts behörden a. über alle Unfälle, bei denen eine Tötung oder schwere Ver— etzung von Personen oder eine erhebliche Beschädigung der Bahn
b. über Betriebsstörungen von längerer als 24 stündiger Dauer.
i 9) Ueher kleinere Betriebestörungen und solche Unfälle, bei denen .. erheblichen . von Personen und nur geringe Be⸗ nn , . * . oder 2 vorgekommen sind, it ichtsbehörden zu den von denselben festzuse
e eine lebersicht einzureichen. k na Ben saͤmtlichen Unfällen und Betriebsstörungen hat der Be— Le. dleiter ein nach der Zeitfolge geordnetes Verzeichnis ju führen, us welchem Zeit, Ort, Hergang, die erstatteten Meldungen und was
SGierate für ünglucksfalle . ö ist dafür Sorge zu tragen, daß bei eintretenden Unfällen die ; rderlichen Werkzeuge (Winde und Brechstangen) schnell erreich
bar sind. F§ 60.
d Ortspolizeibehörde und Feuerwehr. 64 8 I. Ii ern fr . auf Ver⸗ . el für die Streckenausscha ü lage derfelben ausgehändigt , J 61. . Außergewöhnliche Maschinen. nut ofern andere als mit Elektrizitaͤt, Dampfkraft oder Verbrennungs⸗ en betriebene Maschinen Verwendung finden, sind die für ihren *. gihte Unterhaltung, Untersuchung ünd Handhabung zu beobach- . Sichzrheitsvorschriften bis auf weiteres von der eisenbahn⸗ a e ge fe für een , , , festzu⸗ ö. u e Bestimmungen diese = nu lihst hu da fc tin . r Bau⸗ und Betriebsvorschriften 62
hn Dienstaufsicht und Dienstanweisung, w) eber alle im außeren Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten lin m g ungen zu führen, aus denen der Vor⸗ und Zuname, das zun 6 Geburtsort, die Wohnung, der Tag der Annahme und des ie . und die Dienstnummer ju ersehen sind, Ferner sind in sorn ec elf alle disziplinarischen und gerichtlichen Bestrafungen e en stig Vorkommnifse aufzunehmen, welche für die Frage der den 5 . und Zuverlässigkeit von Erheblichkeit sind. finn achwelse sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und nah während der Dauer der Beschäftigung weder unleserlich ge⸗ nerd neg vbne behörkdliche Erlqubnit, ganz oder tellweise vernichtet . ie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben hat der Be⸗ Fit 1 9 iber F Ven im äußeren etriebsdienst angestellten Bediensteten sind ihre Dienstverrichturg und ihr gegenfeitiges .
Dabei muß die v von einem Bahnbediensteten besetzt sein, n ,
Y Auch andere Wagen sind durch Bremsen oder, 5 diese
folgende Signale gegeben
müssen, kann sie beanstanden, wenn
nicht anzusehen sind.
den Dienstverträgen vorzusehen 4) Bei Ausübung ihrer Aufsichtsbehörde zu Entscheidun diensteten oder grundlegende, ⸗ Unternehmens .
1
träglich verständigen. §5 63. Befähigung der Bediensteten.
oder dessen Stellvertreters dargetan haben und dürfen nicht mit auf— e nn,, wälen aht n anf
traut, noch mit den Rechten und Pflichten eines Bahnpolizeibeamt vgl. Ausführunggzanweisung zu §8 22 Abs. 6) . ö sollen. Bezüglich aller nicht mit der Füh
führer, Schaffner, Oberschaffner und Biemser einen vom Betriebs⸗ leiter oder dessen Stellvertreter auf den Namen ausgestellten 3 ede, 8 1. 56 6 sh zu führen haben. Vor Aus
ung des Dienstausweises ist die unter 1 an ü k unter 1 angegebene Prüfung § 64.
Dienstkleidung.
vorgeschriebene und im ordnungsmäßigen Zustande ju unterhaltende Tienstkleidung, Schaff ner und . außerdem ). der . Seite der Kopfbedeckung eine Nummer zu tragen. 2). Bahnpolijeibeamte haben im Dienste das vorgeschriebene Brustschild anzulegen oder den sonst bestimmten Ausweis bei sich
zu führen. § 65.
) Die i ig) Hl ne; n , . ägliche Dienstdauer soll im monatlichen Durchschnitt einschließlich der Ruhetage für Führer nicht mehr 6 . ö. Schaffner und. Bremer nicht mehr als 11 Stunden betragen. Bei einfachen Betriebsberhältnissen kann die durchschnittliche Dienstdauer bis zu 13 Stunden , werden. Die einzelne Dienstschicht darf, unter keinen Umständen mehr als 16 Stunden betragen. ,,. . k ö. julässig, wenn sie keine gte Tätigkeit erfordern und regelmä ĩ ie . . ; gelmäßig durch längere Pausen ie Dienstbereitschaft ist in die Dienstdauer einzurechnen. Dienstschicht gilt der Zeitraum, der zwischen 2 gern e fit. eine Dauer von mindestens 8 Stunden haben. Pausen von geringerer Dauer als 39 Minuten sind in die Dienstschicht einzurechnen. Jeder im Betriebsdienste ständig beschäftigte Beamte soll monatlich mindestens zwei Ruhetage haben. Bei einfachen Betriebs verhältnissen kann die Zahl der Ruhetage auf einen eingeschränkt werden. Als Ruhetag gilt eine Dienstbefreiung von mindestens 24 Stunden. Letztere Bestimmung kann bei den den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Kleinbahnen mit geringem Verkehr auf Antrag geändert werden. 2) Die zur Regelung der dienstlichen Inanspruchnahme des ge⸗ samten Betriebspersonals aufgestellten Dienstpläne sind in den Be⸗ triebsräumen des Unternehmers sichtbar auszuhängen oder auszulegen und auf Erfordern den 2 . vor julegen. § 66. ö BBetriebeleitung. Die mit der Leitung des Unternehmens sowie die mit der Leitung der Bahnunterbaltung und des Betriebes betrauten Personen und deren etwaige Stellvertreter sind den Aufsichtsbehörden namhaft zu machen, auch sind etwa ann. Aenderungen anzuzeigen.
. . Aushang von Vorschriften. . jedem Wagen und in jedem Warteraum muß sichtbar aus— 9 ? ein Abdruck des geltenden Fahrplans, ein Abdruck der Beförderungspreise und ein Abdruck derjenigen für die Bahn gültigen Polizei⸗ verordnungen, die Bestimmungen für die Fahrgäste ent⸗ halten. 68
§ 68. Pflichten gegen das Publikum. 1) Das Betriebspersonal hat dem Publikum gegenüber ein be— sonnenes, ni,. und höfliches Benehmen zu . und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. ) Unziemlichkeiten sind vom Betriebsleiter oder der Straßen⸗ bahnverwaltung nötigenfalls durch angemessene Strafen zu ahnden.
§ 689. Behandlung von Fundsachen. Sofort nach Eintreffen des Zuges auf der Endstation ist der Wagen nach zurücggelassenen Gegenständen zu untersuchen. Fund⸗ sachen, die nicht sofort dem etwa noch anwesenden oder zurückkehrenden , 6. n, a sorgfältig aufzubewahren und, sobald es der Dienst gestattet, spätestens nach beendeter Dienst⸗ schicht an die Straßenbahnverwaltung abzugeben. ö. gi
VI. Schlußbestimmungen.
§ 70. Gültigkeit der Bau und Betriebsvorschriften.
1) Diese Bau⸗ und Betriebsvorschriften werden durch de Reicht⸗ und Staatsanzeiger“, das -Ministerialblatt für J Verwaltung“, das „Eisenbahnverordnungsblatt“, das „Zentralblatt der n r, ,, . die Zeitschrift für Kleinbahnen“ und die Amts—⸗ blätter der Königlichen Regierungen veröffentlicht und treten mit dem 1. . e, 9 Kraft. . zeitere Ausnahmen, als in diesen Vorschriften bereits als zu⸗ lässig bezeichnet und von den Aufsichts behörden Ee e sind, . von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden, sofern ein ö n. . e
ür den Betrieb von Stadtbahnen mit besonderem Bahn⸗ körper Hoch/ Untergrund,, Schwebebahnen und der ö sind . . 3 besondere Bestimmungen von den . zu erlassen. 4) Auf bereits genehmigte Straßenbahnen finden die vorstehend Bau und Betriebevorschriften unbeschadet der durch die , n , . er fen . fo n,, Anwendung. 3. übrigen können Abweichungen bestehen bleiben, soweit von d = sichtöbehörden keine Aenderung verlangt wird. .
Berlin, den 26. September 1906. Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
schr ß heitliche oder gedruckte Anweisungen zu geben. Die eisenbahn⸗
technische Aufsichtsbehörde, der diese g. vorgelegt werden e die Betriebs
Straßenbahn dadurch nicht für gewahrt erachtet. Auch fff 6. 85 e hörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren Betriebs- e dienstes (gi. 5 sz fowie die Entlassung derjenigen ju fordern, die nach ihrem Ermessen als technisch fähig oder als technisch zu verlässig
I) Diese Befugnis der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde ist in
Aufsicht wird sich die eisenbahntechnische en, welche die Entlassung 6 ö . ür den unveränderten Bestand des 1rhebliche Aenderungen der bestehenden Anordnungen betreffen, des Einverständnisses des zuständigen Regierungs⸗ (Polizei.) Präsidenten versichern oder — in dringenden Fällen — diesen nach—
I) Alle im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten (Wagenführer. Maschinenführer, Schaff ner, Oberschaff ner, de,. müssen mindestens 21 Jahre alt sein, die für den Dienst erforderliche Befähigung und Zuverlässigkeit durch eine förmliche Prüfung und Probefahrten unter Aufsicht und Verantwortung des Betriebsleiters
. In ländlichen Bezirken mit einfachen Verkehrsverhältnissen kö
die Aufsichtsbehhrden eine niedrigere Altersgrenze — aber fh 6. 18 Jahre — für diejenigen Beamten des äußeren Betriebsdienstes festsetzen, die weder mit der Führung von Maschinen und Wagen be—
e e ührung von Maschinen un Wagen befaßten Bediensteten können die er n h, n . lassen, daß diese ihre Befähigung durch eine formlose Prüfung dartun. 2) Bedienstete, die sich als technisch unfähig oder unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben, sind aus diesem Bienste zu entfernen.
3) Zum Ausweis ihrer dienstlichen Eigenschaft erhalten Wagen
I) Die Bediensteten haben im Dienste die von dem Unternehmer
Anhang zur Anlage 4.
Sicherheits vorschriften ,,,, Straßenbahnen
Un straßenbahnähnliche Kleinbahnen. (Herautzgegeben vom Verbande Deutscher Elektrotechniker e. V.)
Inhalts verieichnis.
Erster Abschnitt. Bauvorschriften. A. Allgemeines.
läne rklärungen B. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials.
9 Uebertritt von höherer Spannung
SIsolier und Befestigungskörper. Isolierstoffe Holzleisten und Krampen Isolierglocken, rollen und ringe .. ...... . Befestigungsklemmen . D 544 — d .
. Leitungen. J
Beschaffenheit und Belastung der Leiter ..... ? k — Leitungen im allgemeinen 53
Kabel
. Apparate. Vorschriften für alle ,,. in enn sch Ausschalter, Umschalter, Anlasser und . Steckvorrichtungen und . . . ; ; Schalt. und Verteilungstafeln . Bogenlampen Beleuchtungs körper
C. Kraftwerke
und diesen gleichgestellte Betriebsräume. 5 von Generatoren, Elektromotoren und Um⸗
ern
Akkumulatorrãume Leitungen in Gebäuden n Wand, und Deckendurchführungen.. ...... ; Einführung von Freileitungen in Gebäude ;
. D. Vorschriften für die Strecke. d ;. uftweichen und Fahrdrahtkreuzungen — Turmwagen und Gerüstleitern Kabel Schienenrückleitung Unterirdische Fahrleitungen
E. Fahrzeuge.
SS GO, .
COM, Oτοοουσ —
Mc σfppNa , tꝘάop0 MM , do d -= — — — — — — — x SSA C dr
D 8
Me, O e b do b 9 858 **
2
Elektromotoren und Umformer Akkumulatoren
Leitungen
Schalttafeln
TJahrschalter
Sicherungen
Ausschalter Blitzschutzvorrichtungen ..
weiter Abschnitt. ; ; etriebsvorschriften. Jolationsprũfungen Regelmäßige Untersuchungen Arbeiten im Betriebe Löschmittel Inkrafttreten der Vorschriften
Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Kraftwerke, Hilfs⸗
werke Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel von
Straßenbahnen in Ortschaften und von straßenbahnähnlichen Klein⸗
bahnen, deren Spannung 1000 Volt gegen Erde nicht übersteigt. Erster Abschnitt.
B auvorschriften.
A. Allgemeines.
§1. Pläne.
Für Pläne sind folgende Bezeichnungen anzuwenden. x Feste Glühlampe. — Q — Bewegliche Glühlampe. Os Fester Lampenträger mit Lampenzahl (5).
— Beweglicher Lampenträger mit Lampenzahl (9).
C L —— —— — — 2
QM , é t b ν *. . .
Mc M ο∘ßEƷ ö S558
Obige Zeichen gelten für Glühlampen jeder Kerzenstärke sowie für Fassungen mit und ohne Hahn.
— Bogenlampe mit Angabe der Stromstärke (6 Ampere).
— Generatoren oder Elektromotoren mit Angabe der Stromart, der höchstzulässigen Leistung in Kilowatt und der Spannung (z. B. e. Drehstrom 100 Kilowatt 800 Volt).
Akkumulatoren.
— Einpoliger bezw. zweipoliger bezw. dreipoliger Aus⸗ r fit Angabe der höchstzulässigen Stromstärke
— Unmschalter desgl. (3 Amp.).
Sicherung (10 Amp.. — Widerstand, Heizapparate u. dergl. mit Angabe d höchfiz ulassigen Stromstãͤrke dnnn . Desgl. abnehmbar angeschlossen.
mit Angabe der Normalstromstärke
en , . , 6. Angabe der Leistung watt und der beide . n Spannungen (7,5 Kw.
— Drosselspulen.
— Blitzschutzvorrichtungen rungen.
— Spannungẽsicher ungen.
und Ueberspannungssiche⸗
Erdung.
Blitzpfeil.
Zweslelter, bew. Dreileiter⸗ oder Drehstromzähl mit Angabe des Meßbereichs (5 bezw. J . weileiterschalttafel. reileiterschalttafel oder Schalttafel für mehrphasigen
Breiten bach.
Wechselstrom. — — — — — Fahrleitung.