16 qmm — Einzelleitung von 6 4mm. 2X6 qmm — Hin⸗ u. Rückleitung von 6 damm
K von Mehrfach 3366 4mm — Drehstromleitung von 6 qmm
leitungen ist die Linie zu strich⸗
s Bei Verwendung
mindestens 11 mm
messer . Krümmungen so gewählt sein, daß ann. . ; einne , . die 9 an n Draht bestimmt sind, müssen te Weite haben. ‚ . i ü ü ichtet Verbindungsdosen müssen genügend weit und so einger sein. daß jeder unzuläffige Spannung oder Stromübergang aus⸗
man die Drähte leicht
Io qmm 4 1X6 dmm - Dreileitersystem. Funklieren. geschlossen ist. ischer Schutz; sie müssen . ü teigleitung. Rohre dienen wesentlich alz mechanischer Schutz; Nach oben fübrende Steiglei ö 9g deme isß dr en, snrsfelge Gioffe von genügender Starke = Nach unten führende Steigleitung. ben fe Hergl. 3 31k) — — . Leitungen. 8 HSolima t. § 41. ; —— i . lastung der Leiter. 9 . ,, a. giolierꝰ . nicht unterirdisch , , O * aus Leilungskupfer dürfen im allgemein 8 ö. nachs ehender K Luftweiche. Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd . astet werden: ( Abspannisolator. — . i ann,, ,, Querschnitt Stromstẽrke ,, Stromstãrke ! BG Blanker ,,. millimetern ö millimetern V 8 5 . 35 J (höchstens bis 260 Volt). GX Gum miaderleitung. 165 MX Nehrfachgummiaderleitung. 2,5 . 6. 266 PA Panzerader. 1 16 156 235 FA Fassungsader, M5 15 185 275 SX Gummiaderschnur. 255 36 246 3360 PL Pendelschnur. 1 35 316 466 KB Blanke Bleikabel. 5 3 1660 365 KA AUsphaltierte Kabel. 10 38 366 666 KE ülmmierte asphaltierte Kabel. ; 3. 9) 35 765 Schutznetz. . ? 850 9 9836 . Erdung. R 35 J. 6 ö n) Schuß dez Fahrdrahtes durch Holileisten. 30 (5 Schußzdraht. a. K . bis zu 50 qmm unterliegen gleichfalls 1. den ö der a e ben Tabelle. blanke Kupferleitungen
Grklůrungen. . ; jung. Einen Gegenstand erden heißt, ihn mit der Erde . . daß er eine für unisoliert stehende Personen efährliche Spannung nicht annehmen kann. (Erdung von Fahrjeugen
. ö Gegenstände. Als feuersicher gilt ein
Gegenstand, der nicht entzündet werden kann oder der nach Entzündung ᷓ iterbrennt. . ö ö , Als Freileitungen gelten alle oberirdischen Drahtleikungen außerhalb von Gebãuden, die weder metallische 14 büllung, noch ,, ,,,. 3 . Schutznetze, Schutzleisten un S q ten nicht als Verkleidung. Stu fort e r ., J Als solche gelten ,. den Kraft⸗ und Hilfswerken auch abgeschlossene Betriebsstände in Fahrzeugen, die Prüffelder, sowie die Räume, in denen ah eng, oder Apparate mit der Betriebsspannung untersucht werden, sowei diese Raume im regelmäßigen Betriebe nur unterwiesenem Personal
zugänglich sind.
schaff it und Verlegung des zu verwendenden . Materials.
§ 3. Erdung. ö . Der Querschnitt der Erdungeleitungen ist mit Rücksicht auf die . erwartenden Erdschlußstromstärken zu bemessen. Die Erdungs⸗ leitungen müssen gegen mechanische und chemische Beschädigungen ge—⸗ schützt werden. . ö p. Es ist für möglichst geringen Erdungswiderstan orge
. Einlegen in die Erde dienen Platten, Drahtnetze, *
wert gid i t letter Schutznetze und Schutzrrähte dur die gi ö . ö. ,, nde befindlichen dur eeltiusẽr fi fan c gf ker r silfett nder rde den Betriebelelts sz darch ge ö,, von Fahrzeugen siehe 8 33. Betreffend Schienen gleitung siehe § 31.
Uebertritt von höherer Spannung. .
Um den Uebertritt von höherer Spannung in Stromkreise für niedrigere Spannung sowie das Entstehen von höherer Spannung in letzteren zu verhindern beiw. ungefährlich zu machen, sind geeignete Vorrichtungen, z. B. erdende oder kurzschließende oder abtrennende Sicherungen vorzusehen, oder es sind geeignete Punkte zu erden.
Isolier- und Befestigungskörper.
§ 5.
Isol lerstoff.
a. Die Isolierstoffe sollen in solcher Stärke verwendet werden, daß sie bei der im Betriehe vorkommenden Erwärmung von einer Spannung, welche die Betriebsspannung um 1099 Volt überschreitet, nicht durchschlagen werden. Außerdem müssen die Isoliermittel der- artig gestaltet und bemessen sein, daß ein merklicher Stromübergang über die Oberfläche (, n, n. unter gewöhnlichen Betriebs⸗
rhältnissen nicht eintreten kann. . 1. ;
. 6 F 96 als Isolierstoff zulässig ist, muß es isolierend ge— tränkt sein. 86
Holzleisten und Krampen. .
a. Holzleisten sind zur Verlegung von Leitungen unzulässig. Aus⸗ jehe 5 369. .
an. . Find nur zur Befestigung von ö ge⸗
erdeten Leitungen zulässig, sofern dafür gesorgt wird, daß den Leiter
durch die Art der Befestigung weder mechanisch noch chemisch be⸗
schädigt wird. 5
Isolierglocken, rollen und ringe.
a. Isolierglocken, „rollen und „ringe müssen aus Porzellan oder
gleichwertigem Stoffe bestehen. Ringe sind nur gestattet, wenn sie
durch Form und Größe eine sichere Isolation verbuͤrgen.
b. Bie Glocken, Rollen und Ringe müssen so geformt sein, daß
die an ihnen zu befestigenden Leitungen in e, nr. Abstande von
den Befestigungsflaͤchen und voneinander gehalten werden können. (Vergl. 5 24a und c.) —
In jede Rille darf nur ein 26 gelegt werden.
Befestigungeklemmen. —
a. Befestigunge klemmen müssen, joweit sie nicht für Bleikabel,
ahrleitungen und Telephonschutz bestimmt sind, aus hartem Isolier⸗ 6 oder isoliertem Metall bestehen.
p. Sie müssen so geformt sein, daß die an ihnen ju befestigenden Leitungen in genügendem Abstande von den Befestigungsflächen und voneinander 335 . . (vergl. 5 24a und ce), und daß die Isolierung nicht verletzt wird.
3. Sie müssen so ausgebildet oder angebracht sein, daß merkliche Oberflächenleitung ausgeschlossen 6
Fahrdrahtisolatoren. Fahrdrabtisolatoren müssen so gebaut sein, daß sie den Draht sicher in seiner Lage halten.
§ 10. Rohre.
für das
Tabellenwerte Festigkeit oder
stöße vorliegen, des Leitung quers
julässig,
b. Der geringste zulässige Quer
ist 14mm, an und in Beleuchtungskörpern zulässige Querschnitt von offen ver st 4 4mm, bei Freileitungen 10 c. Bei Verwendung von Leitern . ö , . üssen di erschnitte so gewä / n,, , wird, als bei Leitern aus
Leitungekupfer, welche nach der 66 Tabelle bemessen sind.
ien ert, ingen. die als isoliert ge : g von höchstens 250 Celsius eine
Durchschlagsprobe mit der doppelten Betriebsspannung eine Stunde
Gebaͤuden i
Erwärmung durch den Strom nicht
a. Alle Drähte,
24 stündigem Liegen in Wasser
lang aushalten.
Ihre Kupferseele ist feuerverz
tränkte Umklöppelung erhalten. klöppelung gemeinsam sein. b. Gepanzerte Leitungen
gemeinsamen
berfehen sind. (Vergl. S 1449)
ausgesetzt sind.
geprüft werden können.
gleichwertiger Verbindung.
genommen Metall angreifen.
leichwertigen Weise zu isolieren. J . von Zug entlastet sein.
als 3 Lestungen unvermeidlich ist,
geschlossen ist. 250 Volt gegen Erde führen, er, , e,, , müssen en
nordnung oder du rührung und Beschädigung
destehen. Netze dürfen in diesem
geführt ist, so darf,
oder gleichwertige Mittel auszufü än oder Drahtseile bis
Apparate befestigt werden. Drahtseile über 6 4mm
mitteln versehen sein.
müssen, wenn sie nicht gleichfalls
a. Bei Metall, und Isolierrohren, in denen Leitungen verlegt erden follen, muß die lichte Weite sowle die Anzahl und der Halb⸗
bindungsmittel erhalten, an den
gefährliche Erwärmung entst Beim Anschluß von Bogenlampen
Stromperbrauchern mit sofern keine zuverlässigen Anhaltsp
vulkanisierten 666 ,, Gummi von einer Hülle gum . ö
ĩ det, muß sie außerdem eine mit Isoliermasse ge⸗ Er gn eren, ö. . kann die Um⸗
legt werden, daß sie sich berühren, wenn e ] (Fahrzeuge siehe 361, j. Alle Leitungen außerhalb von
Schnüre und Drahtseile von we
äber S amm und unter 1560 4mm Querschnitt können mit 2 Ampere Quadratmillimeter belastet werden. Bei Freileitungen, Fahrstromleitungen mittierenden Betrieben ist eine Erhöhung,; sofern dadurch 6 eht.
, 3 n g wechselndem Stromvperbrauche genügt es, 3 unkte für die kurzzeitigen Strom⸗ das 1 fache der Normalstromstärke der Bemessung
; d legen. chnitts z Grunde n für isolierte Kupferleitung
O, 75 qmm. Der geringste legten blanken Kupferleitungen in qmm.
Si d mit eindrähtigen Leitern in Querschnitten von O, 75 bis 16 6 mehrdrähtigen Leitern in Querschnitten der Gesamt⸗ seele von 0,5 bis 1600 qmm zulässig. Insbesondere kommen hierfür
i itungen (Bez. G A , n,, U und mit einer wasserdichten
Jede
(Bej. PA) bestehen aus einer oder
porstehender Vorschrift isollerten Seelen, die mit einer n,, . . darüber mit einer dichten Metallumklöppelung
Gepanzerte Leitungen dürfen nicht unmittelbar in die Erde und auch nicht in Räumen verlegt werden, wo sie
813. Leitungen im allgemeinen. . a. Alle Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie nach Bedarf
b. Tran portable Leitungen dürfen an festverlegte Leitungen nur mittels . n,, ,, angeschlossen werden. Soweit bewegliche Leitungen ro e anf sie gegen e fn, Beschädigungen besonders geschützt sein. j. Die Verbindung von Leitungen untereinander, sowie die Ab⸗ zweigung von Leitungen geschieht mittels Lötung, Veischraubung oder Abijwelgungen von festverlegten Mehrfachleitt an m e, , auf isollerender Unterlage ausgeführt werden. hiervon sind Leitungen in Fahrzeugen.
6 d Lötungen zulässig. . a,,, 53 Äztmittel verwendet werden, die das
g. Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sonstigen Metallteilen sind so auszufũ eitige leitende Berührung ausgeschlossen ist
h. Bei Einrichtungen, bei denen e
tweder
hren.
der Belastung über die
ten Bandes umgeben sein. Als
und anderen inter⸗
e Beeinträchtigung der
en sollen, müssen nach
.
Leitung muß über dem
chemischen Beschädigungen
her Behandlung ausgtsetzt sind,
. Bei Verbindungen oder Abzweigungen von isolierten Leitungen
i ĩ ĩ der sonstigen Isolierung möglichst ist die Verbindungsstelle in einer 3. an geen kim f f
in Zusammenlegen von mehr dürfen Gummiaderleitungen so ver⸗ ine Lagenveränderung aus⸗
Hetriebsräumen, die mehr als mit Ausnahme von Kabeln und . 9.
verkleidung gegen zufällige e⸗ i Sch ef, sein. gi. Schutz verkleidung muß, sofern es fich nicht , . handelt, die in 24a und o
i Abstände haben un it k . aus feuchtigkeltsbeständigem Isolierstoff (mit Ffollermasse gefränktes Hol; ist zulässig)
durch ihre
d, soweit sie der Berührung durch
oder aus geerdetem Metall Falle höchstens 5 em Maschenweite und' müssen wenigstens 1ä5 mm Brahtdicke haben.
k. Wenn elne Brahtleitung an der Außenseite eines Gebäudes
einerlei ob sie blank oder isoliert ist, ihr Abstand bon der äußeren Gebäudewand oder der Schutzverkleidung an keiner
Stelle weniger als 10 em betragen.
Vie Verbindung der Leitungen mit Apparaten ist durch Schrauben
tungen müssen mit Aus⸗ An und in Be⸗
ch und mit hren, daß unbeabsichtigte gegen⸗
14. abel.
fkabel (Bej. EB) bestehen aus einer oder mehreren an r e rer rr, und einem wasserdichten einfachen oder mehrfachen Bleinantel. Sie sind nur zu verwenden, wenn sie gegen mechanische und gegen chemische Beschädigungen geschützt verlegt werden. p. KÄsphaltierte Bleikabel (Bez. K A) wie die vorigen, . mit asphaltiertem Faserstoff umwichest; sie müssen gegen mechanische Be⸗
ä ützt verlegt werden. . aa nen e , m ,, Bleikabel (Bez. K E) wie die vorigen
i der draht armiert.
ga at. , Kabeln für einfachen Wechselstrom und Mehrphasenstrom müssen samtliche zu einem Stromkreis gehörigen Teitungen in einem Kabel enthalten fein, sofern nicht dafür gesorgt ist, daß keine bedenkliche , des Eisenmantels eintritt.
ᷣ ü erleitungen. . kearspt e e gg Verler nur mit Endverschlüssen, Muffen oder gleichwertigen Vorkehrungen, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern und gleichzeitig einen guten elektrischen Anschluß gestatten, verwendet werden.
⸗ estigungsstellen ist darauf zu achten, daß der Blei⸗ ö. . . verletzt wird; Rohrhaken sind daher nur kerrarmierten Kabeln als Befefligungsmittel zulässi; ö. g. Prüfdrähte sind sicherheitste nisch wie die zugehörigen Kabe adern zu behandeln.
Apparate.
§ 15. Vorschriften für alle Apparate.
.Die stromführenden Teile samtlicher Apparate müssen auf . . n sie nicht betriebsmäßig geerdet sind, auf Unterlagen befestigt sein, die in dem Verwendungsraum isoliere n. Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei Meßinstrumenten , n sich diese Vorschrift nur auf die ö ührenden Teile. . nue ft n ,, bei Bürstenjochen für Motoren und bei Stromabnchmern ist Holz als Isolterstoff zulässig. ö
Isolierstoffe, welche in der Wärme eine erhebliche Form⸗ veränderung! erleiden können, dürfen für wärmeentwickelnde oder höheren Temperaturen n,, Apparate als Träger strom⸗
ü ile nicht verwendet werden. . file, . Teile aller Apparate, die nicht in elel= trischen Betriebsräumen, unter Verschluß oder unzugänglich für t , , n., angebracht sind, sowie alle Telle im dan = bereich, die Spannung e, . können, müssen durch Gehäuse der
ü ührung entzogen sein. ; . ulli , 6 Geh e ß soweit sie der Berührung zugänglich sind, sowie ungeerdete Griffe müssen aus nichtleitenden Stoffen beste hen oder mit einer a n n g f , ,, . überzogen sein.
ugängliche Metallgebäuse müssen geerdet ein, in n n mn. Anlasser u. dgl., die sür elektrische Betriebz⸗ räume beftimmt sind, bedürfen keiner Gehäufe, müssen aber so gebaut bezw. angebracht sein, daß bei der Bedienung mittels der Handgriffe eine zufällige Berührung spannungführender Teile ausgeschlossen ist. ö Für Griffe ö. . m, ist Holz zulässig, wenn es mi i etränkt ist. V . ,,, für Leltungen sind so einzurichten, daß sie die Leitungen gegen leitende Gehäãuse oder Unterlagen isolieren, und daß die Isolierhüllen der Leitungen nicht verletzt werden. ö Bei Apparaten im Freien, in wesche kein Wasser eindringen darf, müssen die Einführungsstellen enisprechend geschützt sein. ö. Die ge h n ger eg einer Prüfung nach § 5 genügen. J. Die stromfuͤhrenden Teile sämtlicher Apparate sind — 1 bemessen, daß sie durch den stärksten regelrecht vorkommenden Betriebs⸗ strom keine J den Betrieb oder die Umgebung bedenkliche Erwärmung annehmen können.
Alle Apparate müssen dergrt gebaut und angebracht sein, daß eine ö Il ssen durch Splitter, Funken und geschmolzenes
ial ausgeschlossen ist. ; 9 r,, die zur Stromunterbrechung dienen, find derart anzuordnen oder einzubauen, daß die bei ihrer regelrechten Wirkung etwa auftretenden Feuererscheinungen weder Personen a. fährden, noch zündend 4 ö. dir wirken oder unbeabsichtigte
urz⸗ Frdschlüsse herbeiführen können. . n , die . Stromunterbrechung dienen, müssen derart gebaut sein, daß beim vollen Oeff nen unter der auf . Apparate vermerkten Spannung und Höchststromstärke kein dauernder
Lichtbogen bestehen bleibt. § 16.
Sicherungen. ⸗ . a. Die Abschmelistromstärke eines Sicherungzeinsatze oll n Doppelte der 9) ihr verjeichneten Stromstärke drmm a strom e, sein. Sicherungen bis einschließlich 0 Ampere orm alsttompß en müssen den 14 fachen Normalstrom dauernd tragen ne J. kalten Zustand aus plötzlich mit der doppelten Normalstromstärke laftet, müssen sie in längstens 2 Minuten abschmelzen. . b. Die Sicherungen nen ö. auch bei der um 100sñ0— zhten Betriebsspannung, sicher wirken. ( ;. 4 Zur Sicherheit der Wirkung gehört, daß sie abschmel en, ö. einen dauernden 5 een, ö daß die etwaigen G) nserscheinungen ungefährlich verlaufen. . . itt . e n n dürfen weiche Metalle und . 6 unmittelbar die Berührung vermitteln, sondern die Schmel lan oder gr, . . . ,,, aus Kupfer oder gle ignetem Metall fest eingefügt sein. ; a. 4. 2 Nichtaueschaltbare Sicherungen müssen derart gebaut . . geordnet sein, daß ihre Cinsätze auch unter Spannung mittels g eigneter Werkzeuge gefahrlos ausgewechselt werden können. pen 6. Die , , n. . die Höchstspannung sind au insatz der Sicherung zu verzeichnen, ; . ⸗ . sad Alle , geerdeten Leitungen dũrfen keine idr n g, enthalten; dagegen sind alle übrigen Leitungen, die von der . . tafel oder den Sammelschienen nach den ei bra che stellen 2 durch Abschmelzsicherungen oder andere selbsttätige Stromun en e, zu schützen, ebenfo müssen die Leitungen, welche von den . . quellen zu den Sammelschienen führen, selbsttätige Stromunter enthalten. ᷣ t. Mit einziger Ausnahme des Falles h sind Sichen n n n Gebäuden an allen Stellen anzubringen, wo sich der Tuer chu t ert Leitungen in der Richtung nach der Verbrauchsstelle hin , e. n n. Bei Querschnittsverkleinerungen sind in den Fallen, 5. nin. vorhergehende erer. 3 . eren Querschnitt schützt, Sicherungen nicht mehr erforderlich. ö n, . Verjüngung eintritt, muß die Sicherung i in an der TVerjüngungsstelle liegen; bei Abzweigungen muß das . leitungsstück bis zur Sicherung hin den Querschnitt der R leitung haben. — gie Vorschrift bezieht sich nicht auf Scheltta ff et sn gen und die Verbmdungskeitungen von der Maschine zur Schalttafe Betiiche E. Die Stärke der zu verwendenden Sicherung ist der enn ih stromfiärke der zu schützen den Leitungen und Strom verbraucher ̃ . . anzupaffen. Sie darf sedoch nicht größer sein, als nach der . . 9 fabelle und den übrigen Bestimmungen des § 11 für die betre Leitung zulässig ist.
zu 6 qmm und Einzeldrähte bis zu
25 qmm Kupferquerschnitt können mit angebogenen Oesen an die
sowie Drähte über 25 qmm Kupfer⸗ querschnitt müssen mit Kabelschuhen oder gleichwertigen Verbindungs⸗
niger als 6 4mm Querschnitt
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Kabelschuhe oder gleichwertige Ver⸗
Enden verlötet sein.
und iu Verbindung mit dem Fußboden soͤllen Kupferdrähte von
zweite Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Mn 250.
— — —
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
— é
§5 17. Ausschalter, Umschalter, Anlasser und dergl.
a. Die Betriebsstromstärke und ⸗spannung, für die ein Schalter ebaut ist, sowie die Höchststromstärke, bei der er unter der Betriebs⸗ , ausgeschaltet werden darf, sind auf dem festen Teile zu
merken. . Nulleiter und betriebsmäßig geerdete Leitungen dürfen außer⸗ halb elektrischer Betriebsräume entweder garnicht oder nur zwang— säufig zusammen mit den übrigen zugehörigen Leitern ausschaltbar sein.
c. Ausschalter für Stromverbraucher mit Ausnahme einzelner Glühlampenstromkreise unter 250 Volt müssen, wenn sie geöffnet werden, ibren Stromkreis spannungslos machen.
d. Ausschalter dürfen nur an den Verbrauchsapparaten selbst oder in festverlegten Leitungen , .
Steckvorrichtungen und dergl. a. Stecker und verwandte Vorrichtungen zum Anschluß abnehm⸗ barer Leitungen müssen so gebaut sein, daß sie nicht in Anschlußstücke für böhere Stramstärken passen. b. Die Betriebsstromstärke und Spannung, für welche der Apparat gebaut ist, sind auf dem festen Teil und auf dem Stecker sichlbar zu vermerken. C. Steckvorrichtungen zum Anschluß trangportabler Leitungen bon mehr als 250 Volt müssen mittels besonderer Ausschalter ab schaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Glühlampen, die zwischen jwei Punkte eines Serienkreises eingeschaltet werden. d. Sicherungen siehe § 169. ö Schalt⸗ und Verteilungstafeln. a. Schalt. und Verteilungstafeln müssen im allgemeinen aus feuersicherem Stoffe bestehen. Holz ist außerhalb von Fahrzeugen nur als Umrahmung zulässig. . b. Die Kreuzung stromführender Teile an Schalt⸗ und Verteilungs⸗ tafeln ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht erreichbar, so sind die stromführenden Teile durch Isolierkörper von einander zu trennen oder derart in genügendem Ab- en. shon 6 zu befestigen, daß gegenseitige Berührung aus— geschlossen ist. C. Verteilungstafeln, die nicht von der Rückseite zugänglich sind, müssen so gebaut werden, daß die Leitungen nach Befestigung der Tafel angeschlossen und die Anschlüsse jederzeit von vorn untersucht und gelöst werden können. d. Die Sicherungen und Ausschalter auf den Verteilungstafeln sind mit Bezeichnungen zu versehen, aus denen hervorgeht, zu welchen Räumen bezw. Gruppen von Stromverbrauchern sie gehören. e. Leitungsschienen von verschiedener Polarität oder Phase, die hinter der Schalttafel liegen, müssen durch berschiedenfarbigen Anstrich kenntlich gemacht werden. (
f. Schalttafeln für eine Betriebespannung von mehr als 250 Volt müssen entweder mit einem isolierenden Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämtliche stromführenden Teile, soweit sie nicht geerdet sind, der Berührung unzugänglich angeordnet sein, und in diesem Falle müssen die zugänglichen, nicht stromführenden Metallteile dieser Apparate und des Schalttafelgerüstes geerdet und, soweit der Fuß— boden in der Nähe des Gerüstes leitet, mit diesem leitend verbunden sein.
g. Bei Schalttafeln, die betriebsmäßig auf der Rückseite zu—⸗ gänglich sind, darf die Entfernung zwischen ungeschützten strom— führenden Teilen der Schalttafel und der gegenüberliegenden Wand nicht weniger als 1 im betragen. Sind auf der letzteren ungeschützte stremführende Teile in erreichbarer Höhe vorhanden, so muß die wagerechte Entfernung bis zu denselben 2 m betragen und der Zwischenraum durch Geländer geteilt sein. In dem so geschaffenen Fange dürfen bis zur Höhe von 2 m Über dem Fußboden weder stromführende Teile noch sonstige die freie Bewegung störende Gegen⸗ stinde vorhanden sein. 3 2
Bogenlampen.
a. Bogenlampen müssen Vorrichtungen haben, die ein Heraus⸗ sallen glühender Kohleteilchen verhindern.
b. Die Bogenlampen sind isoliert in die Laternen (Gehänge) einzusetzen.
c. Die Laternen (Gehänge) von Bogenlampen sind, sofern sie aufgehängt sind, von Erde zu isolieren.
4d. Die Zuleitungsdrähte dürfen bei Spannungen von mehr als 250 Volt nicht als Aufhängevorrichtung dienen.
e. Die Lampen müssen entweder gegen das Aufzugsseil und, wenn Metallmasten benutzt sind, auch gegen den Mast doppelt isoliert in, oder Seil und Mast sind zu erden. Stromführende Teile von Bogen lampen kuppelungen müssen gegen den Mast doppelt isoliert und gegen Regen geschützt sein. —
f. Soweit die Zuleitungsdräbte in der Gebrauchs lage der Lampe
im Handbereiche liegen, müssen sie isoliert und mit einer Schutzhülle
. ',. Metall oder aus feuchtigkeitsbeständigem Isolierstoffe ehen sein!
g. Bogenlampen in Stromkreisen mit einer Betriebsspannung bon mehr als 250 Volt müssen während des Betriebes un⸗ ugänglich und von Abschaltvorrichtungen abhängig sein, die ge— statten, sie für den Zweck der ,, spannungslos zu machen.
Beleuchtungs körper. a Fassungen für Spannungen über 250 Volt dürfen keine Aus—
schalter enthalten.
3. b. Bei Handlampen, die außerhalb nee , und Betriebs- fäumen nur bis 250 Volt julässig sind, müssen die Griffe, sofern sie nicht zuverlässig geerdet sind, aus Isolierftoff bestehen. Der Schutz⸗ dib muß unmittelbar auf dem ifolserenden bezw. zuverlãssig geerdeten stiffe sitzen und die Leitungsein führung mit Isoliermitteln ausgekleidet sein. Habnfassungen an Handlampen sind unzulässig. 9 e. Die zur Aufnahme von Drähten bestimmten Hohlräume von Ie in hlunge körpern müssen im Lichten so weit bemessen und von rat frei sein, daß die einzuführenden Drähte sicher ohne Verletzung er Isolierung durchgezogen werden können.
gen. In und an Beleuchtungskörpern muß mindestens Gummi— nderleitung verwendet werden. j 8 Bei zugänglichen Beleuchtungskörpern über 250 Volt dürfen le Leitungen nur innen gesübrt werden. si f. Beleuchtungskörper müssen so angebracht werden, daß die Zu⸗ thtungsdrähte nicht durch Drehen des Körpers verletzt werden.
06. Kraftwerke und diesen gleichgestellte Betriebsräume. § 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Umformern. ust . Generatoren, Elektromotoren, Umformer usw. sind so auf⸗ ellen, daß etwaige im Betriebe der elektrischen Einrichtung auf⸗
lretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen etvorrusen können.
Generatoren und Elektromotoren müssen entweder gut isoliert
Berlin, Montag, den 22. Oktober
mindesteng 25 qmm Querschnitt benutzt werden, die gegen schädliche mechanische oder chemische Einwirkungen geschützt sind.
. Trangformatoren, die weder in besonderen Kammern untergebracht noch in anderer Weise der zufälligen Berührung entzogen sind, müssen allseitig in geerdete Metallgehäuse eingeschlossen sein.
d. An jedem isoltert aufgestellten Trangformator, mit Ausnahme von solchen für Meß jwecke, sollen Vorrichtungen angebracht sein, welche gestatten, das Gestell desselben 9 zu erden.
Akkumulatorräume.
a. In Alkumulatorräumen ist für Lüftung zu sorgen.
b. Die einzelnen Zellen sind gegen das Gestell und letzteres ist gegen Erde durch Glas, Porzellan oder ähnliche nicht Feuchtigkeit an= ziehende Unterlagen zu isolieren. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bei Auslaufen von Säure eine Gefährdung der Gebäude zu vermeiden. C. Zur Beleuchtung von Akkumulatoren dürfen nur elektrische Lampen verwendet werden, welche im luftleeren Raume brennen. d. Die Zellen müssen derart angeordnet werden, daß bei der Be⸗ dienung eine Zufällige gleichzeitige Berührung von Punkten, zwischen denen eine Spannung von mehr als 250 Volt herrscht, nicht er— folgen kann. . 4
Leitungen in Gebäuden.
a. Blanke Leitungen dürfen nur auf FIsolierglocken oder gleich wertigen Vorrichtungen verlegt werden und müssen, soweit sie nicht unausschaltbare Parallelzweige sind, voneinander, von der Wand oder anderen Gebäudeteilen und von der eigenen Schutzverkleidung min- destens 10 em entfernt sein. Die Spannweite der Leitungen soll, wo nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung bedingen, nicht mehr als 4 m betragen.
Bei Verbindungsleitungen zwischen Akkumulatoren, Maschinen und Schalttafeln, bei Zellenschalterleitungen und bei Speise⸗, Steig⸗ und Verteilungsleitungen können starke Kupferschienen sowie starke Kupferdrähte in kleineren Abständen von einander verlegt werden.
b. Betriebsmäßig geerdete blanke Leitungen unterliegen den vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht, muͤssen aber gegen die bel regelrechter n betreffenden Raumes vorauszusetzenden Beschädigungen geschützt sein.
C. Glocken, Rollen usw., die zur Verlegung von isolierten Lei⸗ tungen dienen, müssen so angebracht werden, daß sie die Leitungen mindestenß 1 em, über 250 Volt mindestens 2 em von der Wand entfernt halten. Isolierende Schutzverkleidungen müssen von den isolierten Leitungen mindestens 5 em abstehen.
. . Bei Führung isolierter Leitungen auf gewöhnlichen Rollen längs der Wand muß auf höchstens 89 em eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führung an der Decke können den örtlichen Verhält⸗ nissen entsprechend ausnahmsweise größere Abstände gewählt werden.
s. Mehrfachleitungen dürfen nicht so befestigt werden, daß ihre Einzelleiter aufeinander gepreßt werden; metallene Bindedrähte sind bei Mehrfachleitungen, unzulässig. Fuͤr Führung von Mehrfach leitungen auf Rollen gilt die unter C. gegebene Abstandsvorschrift.
t. Mehrfachleitungen dürfen bei mehr als 250 Volt nur dann zur Aufhängung von Bogenlampen und Glühlampen benutzt werden, wenn sie eine besondere Tragschnur enthalten.
Wenn sie bei weniger als 259 Volt als Tragschnur benutzt werden, so dürfen die Anschlußstellen der Drähte nicht durch Zug be⸗ ansprucht und die Drähte nicht verdrillt werden.
g. Papierrohre dürfen nur für Spannungen bis 269 Volt gegen Erde unter Putz verlegt werden. Sie sollen einen metallenen Körper oder Ueberzug haben, der so stark ist, daß er den nach Ortsverhaͤlt⸗ nissen zu erwartenden mechanischen Angriffen sicher widersteht.
h. Drahtverbindungen innerhalb der Rohre sind nicht statthaft.
ü Leitungen, die Wechsel⸗ und Mehrphasenstrom führen, müssen so zusammengelegt werden, daß die Summe der durch das Rohr gehenden Ströme Null ist.
k. jede Leitung, die in ein Rohr eingezogen werden soll, muß für sich die der Spannung entsprechende Isolierung haben.
J. Die Rohre sind so herzurichten, daß die Isolierung der Lei⸗ tungen durch vorstehende Teile und scharfe Kanten nicht verletzt werden kann.
m. Die Rohre sind so zu verlegen, daß sich an keiner Stelle Wasser ansammeln kann. ;
n. Die Stoßstellen metallischer Rohre sind bei Spannungen von 4 als 250 Volt metallisch zu verbinden und die Rohre selbst zu erden.
S§ 25.
Wand und Deckendurchführungen. a. Durch Wände und Decken sind die Leitungen entweder der in den betreffenden Räumen gewählten Verlegungéart entsprechend hin⸗ durchzuführen, oder es sind geeignete Rohre zu verwenden, und zwar für jede einzeln verlegte Leitung und für jede Mehrfachleitung je ein Rohr. . Diese Durchführungsrohre müssen an den Enden mit Tüllen aus seuersicherem Isolierstoff versehen und so weit sein, daß die Drähte leicht darin bewegt werden können. In feuchten Räumen sind entweder Porzellan- oder gleichwertige Rohre zu verwenden, deren Gestalt keine merkliche Oberflächen« leitung zuläßt, oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu führen. Ueber Fußböden müssen die Rohre mindestens 10 em, über Decken und Wandflächen mindesteng ? em voistehen und müssen gegen mechanische Beschädigungen sorgfältig geschützt sein. b. Armierte Bleikabel und betrieb smäßig geerdete Leitungen fallen nicht unter vorstehende Bestimmungen, sind aber gegen die Einflüsse der Mauerfeuchtigkeit zu nen 9.
Einführung von Freileitungen in Gebäude. Bei Einführung von Freileitungen in Gebäude sind entweder die Drähte frei und straff durchzuspannen, oder es muß für jede Leitung ein geeignetes Einführungsrohr verwendet werden, dessen Gestaltung kelne merkliche Oberfläͤchenleitung zuläßt.
D. Vorschriften für die Strecke.
§ 27.
Freileitungen. a. Für Bahnen sind außer blanken auch wetterbeständig isolierte Freileitungen von wenigstens 10 qmm Querschnitt zulässig. b. Fahrleitungen und an Fahrleitungsmasten angebrachte Speiseleitungen, die nicht auf Porzellandoppelglocken verlegt sind, müssen gegen Erde doppelt isoliert seln. Holt ist als zweite Isolierung zulässig, doch gilt der Holzmast nicht als Isolierung. c. Die Höhe der Fahrleitung und der an den Fahrdrahtmasten eführten Freileitungen über öffentlichen Straßen darf auf offener trecke nicht unter 5 m betragen. Eine geringere Höhe ist bei Unter⸗ führungen zulässig, wenn geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden (z. B. Warnungẽtafeln). d. Wenn Fahrleitungen unter oder neben Eisenbauten verlegt sind, müssen Einrichtungen dagegen getroffen sein, daß ein entgleister Strom⸗
e. in diesem Fasle mit einem gut issolierenden Bedienungögang um— 3 sein, oder sie sollen geerdet und, soweit der Fußboden in ihrer e leitend ift, mit demselben leitend verbunden sein. Zur Erdung
abnehmer Erdschluß mwischen Fahrleitung und Eisenbau herstellt. 6. Bei elektrischen Bahnen auf besonderem Bahnkörper, soweit dieser dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist, können die
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wenn bei der gewählten Verlegungsart die Strecke von unterwiesenem Personal ohne Gefahr begangen werden kann. An Haltestellen und Uebergängen sind die Leitungen gegen zufällige Berührung durch das Publikum zu schützen und Warnunggtafeln anzubringen.
(6. Die Fahrdrähte sind möglichst gut gespannt zu halten; hierbei ist die Aufhängung so zu gestalten, daß schädliche Biegungsbean— spruchungen vermieden werden.
g. Durchgang und Spannweite der Fahrdrähte müssen so be—⸗ messen werden, daß diese bei 160 C. noch dreifache Sicherheit gegen Zerreißen bieten. Fahrdrahtmaste aus Holz müssen mindestens 7 fache, solche aus Eisen 4fache Sicherheit bieten. (Winddruck siehe t.)
h. Die Fahrleitun gen sind mittels Streckenisolatoren in einzelne durch Ausschalter abschaltbare Abschnitte zu teilen, deren Länge in dicht bebauten Straßen in der Regel nicht über 1 Km, in wenig be— bauten Straßen nicht über 2 km betragen soll. Auf eigenem Bahn⸗ se,, . und auf offenen Landstraßen können die Ausschalter entbehrt werden.
i Dle Streckenausschalter müssen, soweit sie ohne besondere Hilfs⸗ , sind, mit verschlossen zu haltenden Schutzkästen ver⸗ ehen sein.
k. Die Lage der Ausschalter muß leicht kenntlich gemacht werden.
L. Bei Fahrleitungen ist in jeder ausschaltbaren Strecke eine Blitzschutzvorrichtung anzubringen, die auch bei wiederholten atmo⸗ sphärischen Entladungen wirksam bleibt.
Es ist dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen; Fahr—⸗ schienen können als Erdleitung benutzt werden.
Gegen Berührung nicht geschützte Blitzableiter dürfen nur an Masten und nicht unter 5 m Höhe befestigt werden.
m. Maste, von denen aus blanke stromführende Teile von mehr als 250 Volt Spannung gegen Erde, 1. B. auch Blitzableiter, mit der Hand erreichbar sind, müssen durch einen Blitzpfeil gekennzeichnet werden.
n. Speiseleitungen, welche Betriebsspannung gegen Erde führen, müssen im Kraftwerke von der Stromquelle und an den Speisepunkten von den Fahrleitungen abschaltbar sein. Die Schalter an den Speise— punkten müssen den Bedingungen i und Kk genügen.
o. Auf Zug beanspruchte Verbindungen zwischen Leitungen müssen so ausgeführt werden, daß die Verbindungsstellen wenigstens die gleiche Zugfestigkeit besitzen, wie die Leitungen selbst.
p. Querdrähte jeder Art (Trag und Zugdrähte), die im Hand⸗ bereiche liegen, müssen gegen spannungführende Leitungen doppelt isoliert sein.
q. Leitungen und Apparate sind so anzubringen, daß sie ohne be⸗ son dere Hilfsmittel nicht zugänglich sind.
r. Freileitungen, die nicht wie Fahrdrähte isoliert sind, dürfen nur auf Porzellanglocken, Rillenisolatoren oder gleichwertigen Isolier⸗ vorrichtungen verlegt werden, wobei die Glocken in aufrechter Stellung zu befestigen sind.
Es ist darauf zu achten, daß die Leitungsdrähte an den Isolatoren sicher und unverrückbar befestigt werden, und daß die Befestigungs⸗ stücke keine scheuernde oder schneidende Wirkung auf sie ausüben. Für Freileitungen, die nicht an den Fahrdrahtmasten geführt find, gelten noch die Vorschriften s bis aa.
s. Freileitungen müssen mit ihren tiefsten Punkten mindestens 6 m, bei Wegeübergängen mindestens 7 m von der Erde entfernt sein. Eine geringere Höhe ist bei Unterführungen zulässig, wenn geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden.
t. Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden, daß Gestänge aus Holz eine siebenfache und aug ECisen eine vierfache Sicherheit, Leitungen bei — 150 9. eine fünffache Sicherheit (bei Leitungen aus hartgezogenem Metall eine dreifache Sicherheit) dauernd bieten. Dabei ist der Winddruck mit 125 kg für 1 4m senkrecht ge⸗ troffener Drahtfläche in Rechnung zu bringen.
u. Bei Böljernen Masten, die für dauernde Aufstellung bestimmt sind, ist die Jahreszahl ihrer Aufstellung und die laufende Nummer deutlich und dauerhaft anzubringen.
v. Freileitungen in Ortschaften müssen während des Betriebes streckenweise ausschaltbar sein. Die Auaschalter müssen, soweit sie nicht in die Leitungen selbst eingebaut sind, verschließbare Schutzkästen haben, und ihre Lage muß sich leicht erkennen lassen.
w; Den örtlichen Verhältnissen entsprechend sind Freileitungen durch Blitzschutzvorrichtungen zu sichern.
Ins besondere ind Blitzschutzuorrichtungen da anzubringen, wo ober und unterirdische Leitungen zusammentreffen, und beim Eintritt von Freileitungen in Kraft. und Hilfswerke.
X. Wenn Leitungen über Ortschaften und bewohnte Grundstücke geführt werden oder wenn sie sich einer Fahrstraße soweit nähern, daß Vorüberkommende durch Drahtbrüche gefährdet werden können, müssen die Leitungsdrähte entweder so hoch angebracht werden, daß im Falle eines Drahtbruchs die herabhängenden Enden mindestens 3 m vom Erdboden entfernt sind, oder es müssen Vorrichtungen angebracht werden, welche das ern,, . der Leitungen verhindern, oder solche, welche die herabgefallenen Teile spannungslos machen.
Wo Bahaen überschritten werden, muß dafür gesorgt sein, daß bei etwaigen Drahtbrüchen die herabhängenden Enden die Betriebs⸗ mittel nicht streifen können.
XJ. Schutz netze müssen durch ibre Form und Lage den Leitungs⸗ drähten gegenüber dahin wirken, daß erstens eine zufällige Berührung jwischen dem Netze und den unversehrten Leitungsdrähten verhindert wird, und daß jweitens ein gebrochener Draht auch bei starkem Winde sicher aufgefangen oder spannungelos gemacht wird.
2. Bei Winkelpunkten sind Fangbügel anzubringen, die belm Bruche von Isolatoren das Herabfallen der Leitungen verhindern. Hiervon kann bei Verwendung zuverlässiger selbsttätiger Leitungs— kuppelungen abgesehen werden.
aa. Wenn Freileitungen parallel mit anderen Leitungen ver⸗ laufen, ist die Führung der Drähte so einzurichten, oder es sind solche Vorkehrungen ju lreffen, daß eine Berührung der beiden Arten von Leitungen miteinander verhütet oder ungefährlich gemacht wird.
Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind Schutznetze oder Schutzdrähte ju perwenden, sofern nicht durch besondere Hilfsmittel eine gegenseitige Berührung, auch im Falle eines Drahtbruchs, ver⸗ hindert oder ungefährlich gemacht wird.
bb. Wenn Fernsprechleitungen an einem Freileitungsgestänge für Starkstrom von mehr als 259 Volt geführt sind, so müssen die Fernsprechstellen so eingerichtet sein, daß auch bei etwaiger Berührung zwischen den beiderseitigen Leitungen eine Gefahr für die Sprechenden aus geschlossen ist. .
ce. Bezüglich der Sicherung vorhandener Reichsfernsprech⸗ und Telegraphenleitungen wird auf das Telegraphengesetz vom 6. April 1892 . auf das Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 verwiesen.
§ 28. Luftweichen und Fahrdrahtkreuzungen,
a. Luftweichen müssen so eingerichtet sein, daß sich ein Strom⸗ abnehmer auch nach dem Entgleisen nicht festklemmen kann.
b. Luftweichen sind zu verankern. Es ist statthaft, Luftweichen gegeneinander zu verankern.
8. Fahrdrahtkreuzungen oder Kreuzungen der Stromleiter in Schlitzkanälen sind, falls die kreuzenden Stromleiter nicht in leitende Verbindung miteinander treten dürfen, so auszuführen, daß der Stromabnehmer im regelrechten Betriebe den kreuzenden Leiter nicht
Leitungen (Drähte, Schienen usw.) in beliebiger Höhe verlegt werden,
berührt.