gültigkeitserklärung der Altenburger Wahl bedauert. Die Kommission batte früher einen anderen Standpunkt eingenommen. Mit der Zeit bin ich immer tapferer geworden und habe jenen schablonenhaften Grundfatz angegriffen, und ich habe die große Freude gehabt, daß meine wiederholten Angriffe viele der Herren zu der Erkenntnis ge— bracht haben, daß jener Grundsatz nicht richtig sei. ;
Abg. Fehrenbach (Zentr): Man hat auf die badischen Ver. hältnise Bejug genommen. Der Justizminister von Baden hat die dortigen Staatzanwaltschaften angewiesen, über Verfehlungen der katholischen Geistlichkeit in bezug auf ihre politische Tätigkeit eine Untersuchung einzuleiten. Das Resultat waren drei Anklagen und Verurteilungen zu geringen Geldstrafen. Nebenbei hat noch der Minister des Innern Erhebungen 265 die Bezirksämter unter Zuzug ewisser Vertrauensmänner im ganzen Lande über die politische Tätig · eit der Geistlichen veranlaßt. Hätien diese Untersuchungen nur einiger maßen belastendes Resultat gehabt, dann hätte das Ministerium gewiß alle Veranlassung genommen, uns von dem Inhalt dieser Erhebungen im Landtage genauer in Kenntnis zu setzen. Es ist aber nicht das mindeste geschehen. Was den unglückseligen Fall des Pfarrers Gaisert betrifft, so ist der Pfarrer in erster Instanz freigesprochen und in zweiter zu dem Minimum von einem Jahr Zuchthaus ver⸗ urteilt worden. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden. Auf beide Uiteile einen Stein zu werfen, liegt keine Veranlassung vor. Beide Gerichtshöfe haben sich ehrlich bestrebt, das Rechte zu tun, aber es kann sehr zweifelhaft sein, welche Strafkammer subjektiv das Richtige getroffen hat. In einer so delikaten Frage sollte man sich hüten, mit verletzenden Bemerkungen ein Urteil abzugeben, ehe die Sache entschieden ist. Dasselbe gilt auch von dem Fall Wittmann; wenn ein ebrenwerter Oberamtsrichter über eine frühere Aeußerung eine authentische Erklärung gibt, so weiß ich wirklich nicht, wer das Recht hat, in diese eidliche Aussage irgend einen Zweifel zu setzen. Der Abg. Müller⸗Meiningen hat dann verschiedene Fälle aus der sängst vergangenen Kulturkampfieit wieder hervorgeholt. Bevor er in den Reichstag eintrat, hatte man sich längst davon üũber⸗ zeugt, daß es gescheiter wäre, auf jene Sache nicht mehr zurück ⸗ zukommen. Er hat gefragt, worin bei uns die Autoritäten beständen. Ich will es Ihnen sagen: in innerkirchlichen, autschließlich religiösen Fragen sind unsere Autoritäten der Papst und die Bischöfe, und in allen politischen Angelegenheiten lassen wir uns weder vom Papst noch von unseren Bischöfen irgendwie autoritativ beeinflussen. Da haben wir den Mut und den Stolz, uns als unsere eigenen Autoritäten zu fühlen, da unterwerfen wir uns keiner anderen. Das haben wir auch schon, hinlänglich gezeigt. Der Abg. Müller Meiningen ist autoritätsgläubiger als wir, er führte da einen Fall an, und man mußte vermuten, daß es sich da um irgend eine hervorragende Universität oder katholische Fakultät handelte. Nachher kam es heraus, daß die Geschichte in Linz passiert war, wo es meines Wissens gar keine Universitãt gibt. Nachdem jene törichten Ausführungen in Linz erschienen waren, hat die Kölnische Volkszeitung diese Geschichte energisch abgeschüttelt; es ist aber eine Gepflogenheit unserer Gegner und ein großes Unrecht, daß man uns irgend eine Geschichte, die irgendwo im Aut lande passiert ist, zum Vorwurf macht. Den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt verwerfen wir gleichfalls, er schadet uns nur; aber daraus folgt nicht, daß wir für Beweiserbebungen stimmen. Wir sind hier kein Entrüstungsmeeting oder Disziplinargerichtsbof, sondern wir haben zu entschelden, ob ein Recht verletzt worden ist in diesem Falle, und ob die Verletzung dieses Rechtes von irgend einem Einfluß auf den Ausfall der Wahl sein konnte. Da es sich nach unserer Ansicht im vorliegenden Falle nicht um einen Mißbrauch irgend einer rechtlichen Verpflichtung handelt, stimmen wir für die sofortige Gultigkeitserklärung der Wahl. .
Abg. Dr. Mü lLer Sagan (fr. Volksp.): Ich hätte erwartet, das Gerechtigkeits gefühl würde den Vorredner dazu bringen, für die Er⸗ hebungen zu stimmen. Charakteristisch war heute besonders das Auf⸗ treten des Kollegen Schickert, der doch in Ostpreußen ge— wählt ist; wie er sich zu der Ausfübrung versteigen konnte, daß von Wahlbeeinflussungen keine Rede mehr sein kann, seit wir das neue Wahlreglement haben, ist mir einfach schleierhaft! Weiß doch nachgerade jedes Kind, daß in Ostpreußen der ganze behördliche Axparat für die Wahl von regierungsgenehmen Kandidaten arbeitet! Aber nach dem Abg. Schickert heißt es: Dies Kind, kein Engel ist so rein! Mehr wie je hat der Reichstag jetzt die Pflicht, die Wahlen auf die Art und Weise ihres Zustande⸗ kommens zu prüfen. .
Abg. Fi scher⸗Berlin (Soz.): Der Abg. Fehrenbach war sehr un⸗ vorsichtig, mich wegen des Falles Gaisert anzugreifen. Ich habe so rücksichtsvoll wie möglich von dem Pfarrer Gaisert gesprochen; seine Erwiderung zeugt nicht von besonderem Loyalitäts⸗ und Gerechtigkeits⸗ gefühl. Die Rolle des Oberamtsrichters ist eine noch traurigere, als sie der Pfarrer Gaisert gespielt bat.
Abg. Beck⸗Heidelberg (n.): In Baden haben allerdings Er— hebungen über die Beteiligung der Geistlichen an der Wahlagitation stattgefunden. Die Ursache zur Einleitung dieser Erhebungen war das Verhalten mehrerer Geistlichen schon bei der Reichstagswahl 1903. Es handelte sich um ein Rundschreiben des Vorsitzenden der badischen Zentrumspartei an die Pfarrämter, worin er die Pfarrer aufforderte, in die Vereine einzutreten und in die Wahlagitation einzugreifen. Bald danach kamen von allen Seiten die Klagen über die Agitation; wo Rauch ist, ist auch Feuer, wenn sich auch nicht alles be⸗ wahrheitet hat. Wenn das Ende war, daß die Erhebungen zum Einschreiten keinen Anlaß boten, so sollten die Herren doch für die Erhebungen dankbar sein. Gefreut hat mich die Bemerkung des Kollegen Fehrenbach, daß ein Katholik in politischen Dingen sich nicht zu kümmern habe um das, was Papst und Bischof ihm sagen, hoffentlich werden nun die Angriffe auf die liberalen Katholiken aufhören. Wir stimmen für den Antrag Müller -Meiningen, und ich hoffe, daß auch das Zentrum so stimmen wird.
Damit schließt die Diskussion.
In namentlicher Abstimmung wird der Antrag Müller⸗ Meiningen auf Aussetzung der Entscheidung und auf Anstellung von Erhebungen mit 157 gegen 142 Stimmen abgelehnt; die⸗ selbe Mehrheit erklärt die Wahl des Abg. Wiltberger für gültig. . .
Ueber die Wahl des deutsch-konservativen Abg. on Massow (2. Königsberg werden nach dem Komwissionsantrage Erhebungen über die Protestbehauptungen beschlossen.
Darauf vertagt sich das Haus.
Schluß gegen 61/ a Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr. (Wahlprüfungen, Gesetzentwurf wegen anderweiter Festsetzung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien, Vogelschutzgesetz, Novelle zur Gewerbeordnung, betreffend die Bauunternehmer, Petitionen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen ist gestern dem Reichstage zugegangen. Der Entwurf hat folgenden Wortlaut:
J. Abschnitt.
Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 1. In den durch landesherrliche Verordnung bestimmten Gemeinden findet im Falle eines Neubaues zu Wohn⸗ oder gewerb⸗ lichen Zwecken eine Sicherung der Bauforderungen nach den Vor- schriften dieses Gesetzes statt. Neubau ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die jur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter
des versicherten Gebäudes zu zahlen, die Landeszentralbehörde be⸗
halten. herrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut
gleichen Zustande befunden bat. Verzögert sich der Wiederaufbau eines jerstörten Gebäudes derart, daß ein Neubau im Sinne des Abf. 2 vorliegt, fo kann, wenn das Gebäude gegen die Zerstörung versichert war und der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet ist, die Entschädigungesumme zur Wie derherstellung
stimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Wiederaufbau keine Anwendung finden.
§ 2. Die Vin e isten dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Grundstücke des Fiskus und solche Grundstücke, welche einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören oder einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Babnunter⸗ nehmen gewidmet sind, sowie auf Grundstücke, die nach landes⸗ herrlicher Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrgg er—⸗ Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landes⸗
einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Familie des vormaligen Hannoberschen Königshauses, des vor- maligen Kurhessischen, des vormaligen Herzogli Nassauischen oder des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses gehören.
II. Abschnitt. Baubeginn.
§ 3. Vor dem Beginne des Baues ist auf dem Grundbuchblatte der Baustelle der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll (Bauvermerk), einzutragen. Bildet die Baustelle nur einen Teil eines Grundstucks, so ist sie von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Mit der Eintragung des Bau- bermerkes erwerben die Baugläubiger den Anspruch auf Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen (Bauhypothek); der Bau— vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs. t § 4. Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt, wenn in Höhe eines Betrags, der nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde den vierten Teil der voraussichtlich entstehenden Baukosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ist. 53 5. Die Baupolizeibebörde darf die Bauerlaubnis nur erteilen, wenn nach § 4 Sicherheit geleistet ist oder wenn der Bauvermerk eingetragen ist und entweder die dem Bauvermerke vorgehenden Be lastungen den Baustellenwert nicht übersteigen oder in Höhe des Ueber⸗ ',. Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ist.
§ 6. Bei der Feststellung der Belastungen kommen nur in An— satz: I) Hypotheken und Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag und zweijährigen Zinsen; 2) Rentenschulden und solche Reallasten, welche die Leistung von Geldrenten zum Gegenstande haben, mit ihrer Ablösungssumme; 3) nicht ablösbare Geldrenten mit ihrem nach 5 9 der Zivilprozeßordnung zu berechnenden Werte; 4) die nach dem öffentlichen Rechte auf dem Grund⸗ stücke lastende Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Kosten der Herstellung einer Straße oder eines Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten wird von der Baupolizeibebörde geschätzt, sofern er nicht bereits in einem amtlichen Verfahren festgestellt ist. Rechte, die durch Eintragung einer. Vormerkung oder eines Widerspruchs gesichert sind, stehen eingetragenen Rechten gleich. Zu einer Rangänderung, durch die dem Bauvermerke der Vorrang vor anderen Rechten eingeräumt wird, genügt an Stelle der Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten die Erklärung des zurücktretenden Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamte.
§ 7. Die Grundsätze für die Bemessung des Baustellenwerts 3 das Feststellungs verfahren werden durch landesherrliche Verordnung
estimmt.
§ 8. Die Eintragung des Bauvermerkes erfolgt auf Ersuchen der Baupolijeibehörde. Von der Eintragung hat das Grundbuchamt der Baupolijeibehörde Mitteilung zu machen. In der Mitteilung ist der Gesamtbetrag der im 56 Abs. 1 Nr. I bis 3 bezeichneten, dem Bau⸗ vermerk vorgehenden Belastungen anzugeben.
3. Der Bauvermerk wird geloͤscht, wenn dem Grundbuchamt eine , der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß vor dem Beginne des Baues die Bauerlaubnis erloschen oder daß nachträglich vot dem Beginne des Baues gemäß 5 4 Sicherheit geleistet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Baupolizeibehörde das auf Ein- tragung des Bauvermerkes gerichtete Ersuchen vor dem Beginne des Baues zurücknimmt.
III. Abschnitt.
Baugläubiger.
§ 10. Baugläubiger sind die an der Herstellung des Gebäudes auf Grund eines Werk. oder Dienstvertrags Beteiligten sowie die⸗ jenigen, welche jur Herstellung des Gebäudes Sachen geliefert haben, sofern die Werk⸗, Dienst⸗ oder Lieferungs verträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für seine Rechnung geschlossen worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht gleich, wer den Bau mit Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt.
§ 11. Hat der Eigentümer die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternebmer übertragen und war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß dem Unternehmer die zu der Herstellung erforderlichen Mittel nicht zu Gebote standen oder daß dieser nicht die Absicht hatte, die aus der Herstellung für ibn erwachsenden Verbindlichleiten in vollem Umfange zu erfüllen, so sind die im § 10 Satz 1 bezeichneten Persenen auch dann Baugläubiger, wenn die Verträge von dem Unter⸗ nehmer oder im Falle der Weiterübertragung der Herstellung an andere Unternehmer von einem solchen geschlossen worden sind. Den von einem Unternehmer geschlossenen Verträgen stehen Verträge gleich, die für seine Rechnung geschlossen worden sind. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein Bauherr, der den Bau mit Zu— stimmung des Eigentümers ausführt, die Herstellung des Gebäudes oder eines Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat; es genügt jedoch, wenn dem Eigentümer einer der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un⸗ bekannt war.
S512. Als Bauforderung gilt nur der Anspruch eines Bau gläubigers auf die in Geld vereinbarte Vergütung; der Anspruch kommt nur insoweit in Betracht, als die Leistung in den Bau ver⸗ wendet worden ist. Ist diese Verwendung nicht vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhaäͤltnisse berabzusetzen, in welchem bei dem Abschluß des Vertrags der Wert der vereinbarten Leistung zu dem Wert der in den Bau verwendeten Leistung gestanden haben wurde. .
§ 13. Wird bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offenbar in erheblichem Maße überschritten, so kann jeder Beteiligte verlangen, daß die Forderung als Bauforderung nur in Höhe des Betrags berücksichtigt wird, welcher dem üblichen Preise entspricht. .
§ 14. Sobald festgestellt ist, daß baupolizeiliche Bedenken, das Gebäude in Gebrauch zu nehmen, nicht bestehen, hat die Baupolizei⸗ bebörde dies binnen wei Wochen in dem für ihre Bekanntmachungen
bestimmten Blatte zu veröffentlichen. In gleicher Weise hat die Baupolizeibeboörde, wenn auf Antrag eines Beteiligten festgestellt ist, daß die Bauerlaubnis nach dem Beginne des Baus erloschen ist, dies zu veröffentlichen. Ist ein Bauwerk eingetragen, q hat die Baupolizei⸗ behörde die gemäß Abs. 1 erfolgte Veröffentlichung dem Grundbuch amt unverzüglich mitzuteilen. Innerbalb einer Frist von zwei Mo— naten, die mit der Einrückung der Bekanntmachung in das zu ihrer Veröffentlichung dienende Blatt beginnt, können die Baugläubiger auf Grund des Bauvermerks ihre , er, bei dem Grund⸗ be ., anmelden; in der Bekanntmachung soll hierauf hingewiesen werden.
§z 15. Die Anmeldung einer Bauforderung ist nur wirksam, wenn bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Anmeldung oder eine gegen den Eigentümer er⸗ gangene, die Anmeldung zulassende einstweilige Verfügung bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Das Grundbuchamt hat, obe eine
über die Anmeldung zu erteilen. Für die Erlassung der einstweilige Verfügung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bauften⸗ belegen ist. Glaubhaft zu machen sind: I) der von dem Anmeldender eschlofsene Vertrag; 27 die Verwendung seiner Leistungen in den au und bel teilweiser Verwendung der nach 5 12 zu berechnen, Betrag der Bauforderung; 3) wenn der Vertrag nicht mit Eigentümer geschlossen ist, die Voraussetzungen, unter denen nach de S§ 10, 7 kö einem mit dem Eigentümer geschlossenen Ver trage gleichsteht.
; 8 16. Die Zurücknahme einer Anmeldung bedarf der für Enn, tragungsbewilligungen in der Grundbuchordnung vorgeschriebergh Form. Der Zurücknahme einer Anmeldung stebt es gleich, wenn den Grundbuchamte nachgewiesen wird, daß für die angemeldete Forderun Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet in Das Grundbuchamt hat . Antrag dem Anmeldenden eine Frist bestimmen, binnen welcher dieser dem Srundbuchamte die Einwilligung h die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder Lie Erhebung der Klar wegen seiner Forderung nachjuweisen hat. Nach dem Ablaufe de Frsst hat das Grundbuchamt auf Antrag die Rückgabe der Sicherhen anzuordnen, wenn nicht injwischen die Erhebung der Klage nah. gewiesen ist. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesege⸗ über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Anwendung. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Be— stimmung einer Frist abgelehnt wird, stebt dem Antragsteller, gegen die Entscheidung über die Rückgabe der Sicherheit beiden Teilen ri sofortige Beschwerde zu; die Entscheidung über die Rückgabe tritt ert mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
IV. Abschnitt.
Bauhvpothek. Baugeldhypothek.
§ 17. Liegen bej den Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksam Anmeldungen nicht vor, so wird der Bauvermerk von Amts wegen gelöscht. Mit dieser Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubige auf Eintragung der Bauhvpothek. Sind his zum Ablaufe der Fri Bauforderungen wirksam angemeldet, so wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bauvermerks eine als Byeu— hypothek zu bezeichnende Hypothek eingetragen. Mit da Eintragung entsteht die Hypothek. Die Bauhypothek gilt al Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solh— bezeichnet ist. Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ibren Gesamtbetrage die den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträr anzugeben. Zinsen der Bauforderungen werden nicht berüchschtig. Ist gemäß § 5 Sicherbeit geleistet, so vermindert sich der Betrag de Bauhvpothet um den Betrag der Sicherheit unter verhältnismäßig Herabsetzung der den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträne § 18. Soweit im Falle des 5 11 die von einem Unternebmn angemeldete Bauforderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welche auch von einem Nachmann des Unternehmers eine Bar forderung ang⸗meldet ist, gebührt nur dem Nachmann ein Anteil a der Baubypothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem Vormann ein Anteil an der Baubyvothek gebührt, so hat das Grundbuchamt für den Ver, mann und für den Nachmann einen Anteil an der Bauhypothek un gleichzeitig einen Widerspruch einzutragen. Wird ein Nachmann duch einen Vormann befriedigt, so gebt in Höhe des gezahlten Betrags der Anteil des Nachmanns an der Bauhvpothek auf die Bauforderung de Vormanns über.
§ 19. Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berüäch, sichtigte Bauforderungen haben unter sich gleichen Rang. Verwandelt sich ein Teil der Baubypothek in eine dem Eigentümer des Grun. stücks zufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile de den Baugläubigern verbleibenden Baubvpotbek geltend gemacht werder Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn en Teil der Bauhppothek in eine gewöhnliche Hypotbek, eine Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Ban forderung, für welche die Bauhypothek besteht, eine andere Fordernmz gesetzt wird.
§ 20. Der Rang der Baubvpothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich, unbeschadet der Voischriften über Baugeldbyvothelen, nach der Eintragung des Bauvermerks. Nießbrauchs⸗ und Wohnung ⸗ rechte stehen jedoch der Bauhvpothek im Range nach. Der Rang der Bauhrpothek soll bei ihrer Eintragung ersichllich gemacht werden.
21. Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstebende Hypothek zu Gunsten eines Gläubigers eingetragen, welcher die Se währung von Baugeld übernommen hat, so gelten für diese Hyvpothe! falls sie bei der Eintragung als Baugeldhvpotbek bezeichnet ist, de Vorschriften der 55 22 bis 24. Eine Baugeldhypothek soll nur ein getragen werden, wenn der Baugeldbertrag bei dem Grundbucham eingereicht ist.
§ 22. Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Bü hypothek, soweit durch eine in Anrechnung auf das Baugeld geleistet Zahlung eine Bauforderung getilgt worden ist; das Gleiche gilt i Änsehung einer Zablung, die in Anrechnung auf das Baugth an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bm forderung bewirkt worden ist. Hat die Baurorderung nicht be standen, so gebührt der Baugeldbypothek gleichwobl der Ver rang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber zur Zeit seiren Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt wan daß die Forderung nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen ei er Bar forderung steht es gleich, wenn ein Nachmann für dieselbe Leistun eine Bauforderung hat und der Vormann nicht über ausreichend Mittel zur Befriedigung der Forderungen seiner Nachmänner derfäg oder nicht die Absicht hat, diese Forderungen in vollem Umjange h befriedigen. Der Vorrang der Baugeldhrpothek erstreckt sich = . bis fünf vom Hundert und auf die im 51118 des Bürgerliche
ese buch beieichneten Kosten. 5
83 23. Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt das Amte gerit in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. durch Vermittlung oder auf Anweisung des Treubänders geleisteta Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Tier bänder darf die Zablung nur vermitteln oder anweisen, soweit de Baugeldgeber nach Maßgabe des § 22 zur Zablung mit Dirteʒ gegen die Bauglaäubiger berechtigt ist. Der Treuhänder bat rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle des Vormundsche ft gerichts tritt das im Abs. 1 bezeichnete Amtsgericht. Der Treuhänta ist für die Erfüllung der ihm obli⸗genden Pflichten allen Beteilizt verantwortlich. Eine Pflicht zur Uebernabmie des Amts beftebt ni. Der Treuhänder kann don dem Bangeldgeber für die Führung len Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Vor der Festseßn soll das Amtsgericht den Baugeldgeber, soweit tunsich, hören. Du Anordnung der Landesjustizverwaltung können die dem Amtsgent. in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mebtett
Amtsgerichts bezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 24
§ 24. Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigt Form bescheinigt wird, daß Zahlungen durch seine Vermittlung = auf seine Anweisung geleistet worden sind, hat das Grundbuchamt . Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek vor? Bauhypothek in das Grundbuch einzutragen. .
F§ 25. Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangs berwaltan des Grundstücks angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen it, kann jeder Baugläubiger, welcher seine Bauforderung wirksam an. meldet hat, Befriedigung aus dem Grundstück verlangen, wie die Bauhypothek eingetragen wäre. J
§3 26. Der Versteigerungstermin darf nicht auf einen iure Zeitpunkt als jwei Wochen nach dem Ahlauf der Anmeldungẽfrist d stimmt werden. Hatte zur Zeit der Veröffentlichung des erf z rungstermins die Anmeldungsfrist noch nicht begonnen, so begun mit dieser Veröffentlichung. Ist eine dieser Vorschriften perlen ist der Zuschlag zu versagen. Gegen die Erteilung des Zuschlage! Beschwerde zulãssig.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Art besetzt ist und sich während der letzten drei Jahre in dem
Anmeldung wirksam geworden ist, dem Anmeldenden eine Bescheinigung
Mn 273.
Schluß aus der Ersten Beilage.)
§ 2). Dag Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Voll streckungsbermerkes und, wenn zu diesem Zeitpunkte die Anmeldungs⸗ frist noch nicht abgelaufen ist, nach dem Ablaufe dieser Frist dem Vollstreckungsgericht eine beglaubigte Abschrift der wirksamen An meldungen zu erteilen. Baugläubiger, für die nach der Mitteilung des Grundbuchamts eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für daz Vollstreckungs verfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes im Grundbuch eingetragen waren, gleich.
3 253. Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Bau gläubigers gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Bau— gläubigers in den Verteilungeplan rechtekräftig als begrũndet an⸗ erkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. Der wider⸗ sprechende Baualäubiger kann Etstattung derjenigen Prozeßkosten, die von dem Prozeßgegner nicht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf die Baugläubiger entfallenden Betrag in— soweit verlangen, als insolge des Widerspruchs der Anteil des Prozeß⸗ gegners an diesem Betrage weggefallen oder vermindert ist. Ist der HDrezeßgegner ein Nachmann, so kann die Erstattung nur denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder die Verminderung des Anteils des Nachmanns zum Vorteile gereicht.
V. Abschnitt. Sicherheitsleistung.
§ 29. Eine gemäß § 4 oder 85 geleistete Sicherbeit haftet den Baugläubigern in der gleichen Weise, wie ihnen im Falle der Ein⸗ tragung einer Bauhvpothek kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im Falle des § 5 bemißt sich der auf die einzelnen Bauforderungen entfallende Anteil an der Sicherheit nach dem bei der Eintragung der Baubvpothek berücksichtigten Betrag auch dann, wenn die Bauforderung nach der Eintragung zum Teil getilgt worden ist.
§ 30. Ist nach § 4 Sicherheit geleistet, so kann jeder Be⸗ teiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sichen beit beantragen, sobald die im § 14 Abs. 1 bestimmte Ver⸗ offentlichung der Baupolizeibehörde erfolgt ist. Wird der Antrag von einem Baugläubiger gestellt, so bat der Gläubiger die schriftliche Zastimmung des Eigentümers beizubringen oder seine Bauforderung nach Maßzabe des 5 15 Abs. 2 glaubhaft zu machen. J r .
§ 31. Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bestrke die Bauftelle belegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangeversteigerung eines Grundstücks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Di⸗ Eröffnung des Verteilungs verfahrens und der Verteilungstermin määssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Der Eröffnungsbeschluß sowie die Ter⸗ minz bestimmung sollen außerdem dem Antragsteller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden. Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, so bleibt die Forderung bei der Ausführung des Verteilungsplans unberücksichtigt, wenn nicht der Baugläubiger binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweist, daß er gegen die Beteiligten Klage erhoben hat. ? 0
F 32. Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Veräußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die e ge eng anzuordnen; der Erlös ist zu binterlegen. Gegen die Anordnung der Veräußerung stebt dem Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erst nach dem Eintritt der Recht kraft der Anordnung. Der Verteilungstermin soll nicht vor der Hinterlegung des Erlöses stattfinden.
F 33 Nach Ablauf einer Frist von jwei Monaten, die mit dem im § 14 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag auf Fröffnung des Verteilungeverfahrens nicht gestellt oder wenn der gestellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen ist und nicht andere Bauforderungen injwischen angemeldet worden sind. Die Vorschriften des § 16 Abf. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Die Ruckgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Gericht eine Bescheinigung der Baupolijeibehörde vorgelegt wird, . versagt oder vor dem Beginn des Baues er⸗ oschen ist.
5 34. Ist nach 5 5 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ab⸗ laufe der Anmeldungsfrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Ver teilungsverfabrens in Ansehung der Sicherheit beantragen. Die Vor— schriften des 5 31 Abs. J und des § 32 finden Anwendung. Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfabrens zugelassen, so hat das Gericht gleichzeitig das Grundbuchamt um Erteilung einer beglau⸗— bigten Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuchen. Ansprüche, für die nach der Mitteilung des Grundbuchamts eine wirksame Anmeldung dotlie t, stehen für das Verteilungaverfahren Ansprüchen gleich, die jur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes aus dem Grund⸗ buch ersichtlich waren. Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Verteilungs verfahren über den Erlös des mit der Baubvvotbek belasteten Grundstücks gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Verteilungstermin abgehalten ist.
SF 35. Wird der Bauvermerk nach 59 oder nach 5 17 Abs. 1 gelöscht, so hat das Grundbuchamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß 85 geleist-ten Sicherheit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Grundbuchamte nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirksame Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die Grundbuchordnung vor- geschriebenen Form nachgewiesen wird.
VI. Abschnitt. Schlußbestimm ungen.
§z 36. Soll das Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden, so ist der Bauvermerk auf dem Grundbuchblatte des Erbbau⸗ rechts einzutragen. Der Wert des Erbbaurechts tritt an die Stelle des Baustellen wertes. Bei der Feststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem Erbbaurecht als die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurechte vorgehenden Belastungen ju berücksichtigen. Die sich auf den Eigentümer beziehenden Voischriften dieses Gesetzes finden auf den Erbbauberechtigten Anwendung.
§ 37. Auf die durch dieses Gesetz den Baugläubigern gewährten Rechle kann erst nach dem Beginne der im § 14 Abs. 3 und im § 33 Abs. 1 bestimmten Frist oder nach der Anordnung der Zwangs. deisteigerung oder der Zwangsverwaltung verzichtet werden.
Fz 38. Durch landes herrliche Verordnung können die nach diesem Hesepe der Ba upolizeibebörde obliegenden Verrichtungen einer anderen Behörde, insbesondere einer Gemeindeb hörde, die Verrichtungen des Treubänders ei er Behörde, einem Beamten oder Notar übertragen werden; ingleichen kann die Zustänkigkeit für das Verteilungsverfahren . anderen Behörde, einem Beamten oder Notar übertragen
rden. 3 39. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor⸗ n . über die Kosten werden durch landesherrliche Verordnung
assen.
540. Die im § 1 vorgesebene landesherrliche Verordnung kann iurücksenommen werden. Auf Neubauten, für die bereits ein Bau⸗ bermerk oder eine Bauhvpothek eingetragen oder gemäß § 4 Sicherheit
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnabend, den J7. November
geleistet ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet der Zurücknahme Anwendung. . .
§5 41. Diejenigen Gegenstände, welche in diesem Gesetz der Regelung durch landesherrliche Verordnung vorbehalten sind, werden in , n Hansestädten durch Verordnung der Landeszentralbehörde geregelt. ; .
§z 42. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wirerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge⸗ macht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 5 58 des Ginfübrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgeses dem Reichsgericht zugewiesen.
Technik.
Ueber die Erwärmung der Wohnung
veröffentlicht die unter dem Titel Zeitschrift für Heizung, Lüftung und Beleuchtung“ im Verlage von Karl Marhold zu Halle a. S. erscheinende haustechnische Rundschau eine kleine, aber erschöpfende Abhandlung, deren Verfasser nicht genannt, nach einer Mitteilung der Verlagsbuchhandlung jedoch ein erstklassiger Fachmann von Ruf' ist. Wir entnehmen dieser Abhandlung, welche mit mancherlei Irrtümern, die auf diesem die Allgemeinheit so sehr wie wenige andere angehenden Gebiete noch herrschen, aufräumt und wichtige Fingerzeige zur rationellen Ausnützung des ständig sich verteuernden Brennmaterials gibi, die folgenden Ausführungen.
Wenn die Sonnenwirkung nicht mehr dazu genügt, unsere Wohn⸗ räume auf 15 bis 290 C. zu erwärmen, beginnt die Heijzeit, die sich für Norddeutschland z. B. fast auf eine Jahreshälfte erstreckt. Zur künstlichen Erwärmung — jum Heizen — können wir als einziges Mittel auch nur die Sonnenwirkung benutzen, aber nicht in direkten Strahlen, wie sie uns die Sommertage wohl⸗ tuend verschönen, sondern als aufgestapelte Sonnenwärme, wie sie unsere Brennstoffe enthalten. ö
Alles Brennmaterial, ob Holjz, Torf, Braunkohle, Kohle oder Anthrazit, besteht zur Hauptsache aus Pflanzenzellstoff, beim Holze in frischer, bei der Kohle in fossiler Form. Der Pflanzenzellstoff bildete sich durch Sonnenlicht und Sonnenwärme aus Kohlen⸗ säure und Wasser unter Bindung von Sonnenwärme durch Freigabe von Sauerstoff und wird durch die Verbrennung wieder in Kohlen⸗ säure und Wasser zerlegt unter Freigabe der Sonnenwärme durch Bindung von Sauerstoff. Der hierzu erforderliche Sauerstoff wird dem Brennmaterial aus der atmosphaͤrischen Luft zugeführt, die durch⸗ schnittlich 21 00 Saueistoff enthält“).
Es muß immer wieder daran erinnert werden, daß wir kein anderes Mittel haben, die vom Aequator entfernteren Länder der Erde ohne Schaden für Gesundheit und Wohlbefinden auch über den Jahresverlauf bewohnbar zu erhalten, als das, aus dem Holz der täglich nachwachsenden Wälder oder aus der Kohle (als dem Pflanzen⸗ wuchs vergangener Zeit) frühere Sonnenarbeit mitwirken zu lasfsen. Künstliche Brennstoffe gibt es nicht, so oft auch phantastische Erfinder oder allju eifrige Geschäftsleute derartiges herstellen und verkaufen möchten. Die Güter der Erde sind verteilt; der Wald über der Erde und die versteinerten Urwälder unter der Erde haben ihre Besitzer, und was die Sonne in verschwenderischer Frei⸗ gebigkeit aufgebaut hat, müssen wir mit Geld auslösen, um uns zu erwãrmen.
Der wirtschaftliche Zug unserer Zeit überträgt die alte Wahrheit so vielfach in das praktische Leben: Erspartes Geld braucht nicht verdient zu werden“, nur auf das Heizen der Wohnung im Winter scheint sich dieser Grundsatz nicht erstrecken zu wollen, denn die meisten unserer Heizeinrichtungen sind rechte Geldverschwender. Es liegt kein Grund vor, die Erwärmung des Hauses schwieriger zu machen als etwa die Beleuchtung. Die moderne Technik ist durchaus gerüftet darauf, Heizeinrichtungen zu schaffen, die Warme und Wohl⸗ behagen im Hause zu erträglichen Kosten spenden, aber eine große Mehrzahl der vorhandenen und auch der neu errichteten Ofenbeizungen ist weit entfernt davon, dieser Möglichkeit zu folgen. Hang am Althergebrachten und Gleichgültigkeit nicht weniger als Unkenntnis der tatsächlichen Vorgänge beim Heizen sind dafür verantwortlich zu machen. Dabei werden die Mühe und Unannehmlichkeit des landläufigen Ofenheizens am meisten gefürchtet von allen Lasten, die der hauswirtschaftliche Betrieb mit sich bringt, und dennoch wird so wenig dafür getan, mit der Wohnungsausstattung auch die Heizung besonders aufmerksam zu bedenken.
Für die Heijanlagen öffentlicher Gebäude haben die Baubebörden durch die technisch ⸗wissenschaftliche Behandlung der Heiz ˖ frage Wandel geschaffen. Die Zentralheizanlagen unserer Schulen, Krankenhäuser. Verwaltungs gebäude usw. befriedigen nach beiden Richtungen: Sie folgen gesundheitlichen Forderungen und sind sparsam im Betrieb. Den öffentlichen Gebäuden haben sich die Wohnungs.« einrichtungen der Reichen angeschlossen, und im letzten Jahriehnt hat sich auch das bürgerliche Mehrfamilienhaus — das Mietshaus — dielfach schon die Zentralheizung zu eigen gemacht. J
Wir begegnen hierbei einem eigenartigen Kampf zwischen Technik und Handwerk. Während die Zentralheijungen planmäßig nach ge—⸗ nauen Berechnungen geschulter Unternehmer zur Ausführung kommen, werden die Oefen noch vielfach nach äußeren Gefälligkeiten vom Bau⸗ herrn gekauft oder ausgewählt und dann ohne besonderes Nachdenken vom Ofensetzer aufgerichtet. Es ist aber gar kein Grund dafür vorhanden, die Aus- stattung des Hauses mit Einzelöͤfen nicht ebenso vollkommen nach den Regeln moderner Heirtechnik zu gestalten, wie dies für die Zentral. beizung als selbstverständlich gilt. Nur in einem unterscheiden sich die Vorarbeiten für beide Heijarten: Bei der Ofenheizung sind ebenso viel Schornsteine wie Heijstellen im Hause vorzusehen, bei der Zentralheizung genügt (abgesehen von der Herdfeuerung) ein Schornstein für den Heizkessel.
Hier liegt nun schon eine Grundursache für unbefriedigende Hein. wirkung vor-: die Schornsteine werden beim Hausbauen allzu leicht vernachlässigt. Ohne guten Schornsteinzug kann auch die beste Ofenkonstruktion nicht jur Geltung kommen! Um so unbegreiflicher muß es erscheinen, wie dieses hochwichtige Zubehör einer technisch vollkommenen Bauausführung so oft vernachlässigt wird. Vielfach werden die Schornsteine als ein notwendiges Uebel mit möglichst wenig Umständlichkeit hochgebracht und nebensächlichen Architekturausbildungen. zuliebe verkümmert. Die Schornsteine sollten aber auch ästhetischen Rücksichten nicht weichen; lieber eine Tür e, n. als ein Schornstein geschleift, lieber ein gut ziehender Schornsteln sichtbar über Dach, als den guten
Zug durch ein, wenn auch noch so stilgerechtes, Gesims geschwächt. UÄm besten wäre es, die Hausschornsteine grundsätzlich aus besonderen Formsteinen herzustellen; solche Schornsteinkasten werden auch jetzt schon angelegt, aber mehr als Ausnabme wie als Regel. Schornstein. kasten haben daneben den Vorteil, das Schornsteininnere besser warm zu halten, und jwingen aus sich selbst dazu, willkürliche Verengungen oder Abtreppungen zu unterlassen. . . .
Den guten Schornstein vorausgesetzt, ist der zweite wichtige Punkt der Ofenanlage der, die nutzbare Ofenheijfläche im richtigen Ver⸗ hältnis zur Ileum tit fn zu bestimmen. Für die Ermittlung der
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Rechnungsgang angenommen, der aber auch ohne weiteres für jede andere Heizungsart gilt. Je nach dem Material haben die Ofen⸗ heizflächen verschiedenen Wert, eiserne Ofenflächen geben, auf das ,. Flächenmaß bezogen, am meisten Wärme ab, in Lehm gesetzte
onöfen am wenigsten. Die Heijfläche kann nach außen frei oder sie kann ummantelt sein, oder es können auch die Umflächen von Heiz kanälen als Heijfläche gelten. Die freien Flächen wirken durch Strahlung und Luftübertragung, die umschlossenen oder um⸗ mantelten allein unter Mimhilfe der Luftströmung. Ummantelte oder verdeckte Ofenheizflächen sollten stets Vorrichtungen haben, um diese Heijflächen leicht rein halten zu können.
Die Konstruktion des Ofens ist abhängig von der Art des zur Heizung bestimmten Brennmaterials. Für die Auswahl des Brenn⸗ stoffs sind örtliche Verhältnifse, Wirtschaftlichkeit und die Zuverlässig⸗ keit des Bezuges in erster Linie entscheidend. Die praktische Er— fahrung spricht auch dafür, daß das am bestimmten Ort oder in be⸗ stimmten Gegenden vorwiegend gebrauchte, sojusagen das volke— tümliche Brennmaterial auch das zweckmäßizste bleibt, weil die Dienstboten mit dessen Behandlung vertraut sind. Nur müssen die Oefen dann diesem Brennmaterial entsprechende Einrichtungen haben. Es ist zu unterscheiden zwischen langflammigem und glühen dem Brennstoff, je nach dem chemischen Gehalt des Brennstoffs an Wasser⸗ stoff⸗ und Kohlenstoffverbindungen. Für die häusliche Heizung bleiben alle langflammigen Brennstoffe zurück, weil in den kleinen Feuerungen deren Verbrennung nicht genügend regulierbar ist.
Für die Stadt wird unter der heutigen Bezugsleichtigkeit für Koks und Anthrazit der Dauerbrandofen stets der empfehlens— werteste sein, und hierbei wird wieder — wenigstens vorläufig noch — die. Anthrazitfeuerung der Koksfeuerung überlegen bleiben. Das Wärmebedürfniz eines Wohnraumes wird während klarer Wintertage um die Mittagszeit vielfach durch die Sonne gedeckt und am Abend durch die Beleuchtung, — in der Nacht kühlt der Raum aber aus, und am Morgen ist er ungemütlich kalt. — Ein guter Dauerbrandofen an gutem Schornstein läßt sich von der kleinsten bis zur größten Hein⸗ wirkung zuverlässig genug einstellen, um auch unter diesen Ver⸗ hältnissen das Zimmer nicht zu überheizen. Dafür ist am Morgen der Raum erwärmt, ohne mehr Brennmaterial gebraucht zu haben, als die rasche Aufwärmung eines kalten Raumes in der Morgen—⸗ frühe durchschnittlich verlangt. Wo also rauchschwaches, kohlenfstoff⸗ reiches Brennmaterial während des Winters sicher zu beziehen ist, sollte es selbst dann gewählt werden, wenn es teurer als etwa langflammige Kohle ist. Es ist ein Irrtum, anzunehmen, daß an Brennmaterial gespart wird, wenn der Ofen nur am Tage gefeuert wird, also die Feuerung an jedem Morgen neu angezündet werden muß. Schlackenreiches Brennmaterial macht allerdings auch ohnedies eine derartige Unterbrechung der Heizung notwendig, gegen die die Wärmeaufsammlung etwa von Tonofenflächen nur eine geringe Aus—⸗ gleichung bietet. Setzen wir als Beispiel, daß ein Zimmer Morgens im Luftraum bis auf 5 Grad abgekühlt ist, so mögen die Temperaturen der Umfassungsmauern bis auf 1 oder 2 Grad gesunken sein. Nach einer Stunde hat sich die Luft schon auf etwa 8 Grad erwärmt, die Wand vielleicht auf 6 Grad, nach drei Stunden mag die Luftwärme 20 Grad, die Wandwärme 10 Grad betragen.
In gleichem Maße weiter gebeizt, würde die Luftwärme bald auf 30 Grad und mehr steigen, ohne daß die Auf⸗ wärmung der Wand sich verhältnismäßig schneller vollzieht. Kalte Umfassungswände machen aber den Aufenthalt im Zimmer ungemütlich, selbst bei guter Luftdurchwärmung. Es gibt dagegen Dauerbrandöfen genug, deren Bedienung acht und mehr Stunden lang vernachlässigt werden kann, ohne daß das 6. erlischt, deren Rost sich abschlacken läßt, ohne daß der Ofen kalt ist, ja die sich Monate lang bei gutem ug und gutem Brennmaterial ununterbrochen in Betrieb halten lassen. Blanke Metallflächen sind als Ofenheizflächen wenig ge— eignet, rauhe, graphitierte Eisenflächen heizen gut. Hohe Oefen mit Heizflächen, teilweise über Kopfhöhe, haben geringeren Effekt als niedrige und breite Oefen mit tief liegenden Zügen. Ob die Ofen⸗ flächen dunkel oder hell in der Farbe sind, kommt für die Heizwirkung nicht in Betracht, das Strahlungs vermögen einer Fläche ist unabhängig a. 2 Ton der Farbe, da es sich um dunkle (Wärme) Strahlen andelt.
Vielfach übertrieben ist die Furcht vor dem Austrocknen der Luft durch die Heizung. Der oft hierfür angejogene Beweis, daß mit Wasser gefüllte, auf den Ofen gestellte Schalen ibren Inhalt in kurzer oder längerer Zeit verdunsten lassen, daher also ein Wasserbedürfnis für die 6 vorhanden sein müsse, ist durch⸗ aus hinfällig. Luft von 50 Grad nimmt ein ganz bedeutendes Mehr von Wasser auf als Luft von etwa 5 und 10 Grad. Die am Ofen erwärmte Luft wird sich mit Wasser zu sättigen suchen, wobei das Wasser in der Schale verdunstet. Die warme Luft wird sich aber wieder gegen die Umflächen des Raumeg abkühlen und gibt dann das von der Ofenschale aufgenommene Wasser an die kälteren Wände ab. — Die Raum umwandungen können hierdurch leicht schädlich feucht werden. Weibliche Personen, die eine gewisse Feuchthaltung der Luft im Winter nicht glauben entbehren ju können, dürfen die Verdunstungsgefäße jedenfalls nicht auf den Ofen stellen; denn die Luft soll sich höchstens in der Zimmertemperatur mit Wasser sättigen.
Vielfach werden Heizung und Lüftung verbunden gehalten, als wenn beide untrennbar zu einander gehörten; in Wirklichkeit genügt es für den Ofen, daß er das Zimmer erwärmt, ohne die Luft in schlechtem Sinne zu beeinflussen. Der für den Atmungsprozeß der Menschen im Zimmer erforderliche Luftwechsel ist im Sommer wie im Winter der gleiche, nur bildet im Sommer das Zimmer nicht im gleichen Maße einen nach außen abgeschlossenen Raum. — Die Wirtschaft— lichkeit des Heübetriebs verlangt es, die erzeugte Wärme möglichst auszunutzen, was bei geöffneten Fenstern oder Türen nicht möglich ist. Die notwendige Frischluft muß sich deshalb andere Wege zum Sintritt suchen, die aus eatmete Luft andere Wege jum Entweichen. Es darf ge— ee. werden, daß auch beute noch diese wichtige Frage der Lufterneuerung durchaus im argen liegt und die Belüftung unserer Zimmer im Winter dem Zufall überlassen bleibt. Nach dieser Richtung wirkt die Nachlässigkeit der Bauhandwerker segensreich und schafft uns in undichten Türen und Fenstern die unumgängliche Zu⸗ fuhrstraße für die Frischluft und gleichzeitig die Wege für die Abluft. Die Mitwirkung des Ofens hierbei wird vielfach überschätzt, und der Käufer glaubt allzuleicht, daß die vernickelte Aufschrift Frischluft“ mit der entsprechenden Klappenstellung am Ofen dazu genügt, nun auch sein Zimmer mit frischer Luft zu füllen. Eine andere irrige Meinung ist die, durch den Rost genügend Luft aus dem . um die Luft in diesem rein zu halten. Die Luftmenge, welche ein Ofen zur Feuerung gebraucht, ist im Verhältnis zum Luftkubus des Raumes, den er zu heizen hat, unbedeutend, soweit ein wirtschaft- licher Heizbetrieb gesichert bleiben soll. In mildem Wetter, wo die Feuerung nur mäßig betrieben wird und dementsprechend nur wenig Luft zur Feuerung zieht, ist das Bedürfnis der Lufterneuerung im Zimmer gleich groß wie in kaltem Wetter, während die natür⸗
daß der Ofen schon Zimmer absauge,
Wärmeverlufte hat die Zentralheizung schon längst einen bestimmten
) Kröhnke und Müllenbach Das gesunde Haus“ S. 171.
lichen Luftwechselporen und Ritzen alsdann am geringsten wirken.