Ritter, Moericke (Sondershausen), des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 983, Wevmann (Erfurt), des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 36, Krienitz (Sondershausen), des 4. Unterelsäss. Inf. Regis. Nr. 143, Frbr. v. Seckendorff⸗Gutend (Here feld), des Drag. Regts. Freiherr von Manteuffel n,. Nr. 5, Hil gen berg (Meiningen). des Niedersächs. Feldart. Regts. Nr. 46, Pf ann stiel, Cornelius Hersfeld) des 2. Kurhess. Feldart. Regtz Nr 47; zu Hauptleuten die 2 Te lge (Offenburg) der Res. des Braunschw. In. Regts Nr. 92, Se vb (Karlaruhe) der Res. des 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 198, Buck (Colmar), Strauß (Donaueschingen), Schaefer, Dünckel (Karlsruhe), Schweickert (Mannheim, der Landw. Inf. 1. Auf⸗ ebots, Beckh (Karlsruhe) Herrschel (Mannheim), der Landw. eldart. 1. Aufgebots; zu Qberlts. die Lts.: Neckermann SKarls⸗ ruhe), der Res. des Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein) Nr. 25, chr. Göler d. Ravensburg (Heidelberg), der Res. des 9. , , . Regts. Nr. 173, Koenig (Donaueschingen), Bernbeck, Kempter (Mannheim), der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Franz (Karlsruhe). der Landw. Kav. 1. Aufgebots; u Eis. der Res.:: die Vüefeldwebel bejw. Schell des 5. Badischen Nr. 113,
k i
Willenbüũcher X. Knöckel (Frankfurt a. 3
Inf. Regts. fre. lg 363 , a. M.), des Füs. Regts. von Gersdorff (Kurhess) Nr. ö Sturm, . (Frankfurt a. M.), des 1. Kurbess. Inf. Regts. Nr. Sl, Küthe (Frankfurt a. M), des Inf. Regts. von Wittich (3. Kurhess) Nr. 83, Glassner (Frankfurt 4. M), des 2. Bad. Gren. Regis. Kaiser Wilbelm J. Nr. 110, Vogt (Fried⸗ berg), des 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leibgarde) Regts. Nr. 116, Lechner (Mainz), des Inf. Leibregts. Großherjogin (3. Großberiogl. ) Nr. 117, Glock (Frankfurt a. M.), des ⁊. Bad. Inf. Regis. r. 142, Crüger (Oberlahnstein), des 7. Westpreuß. Inf. Regis. Nr. 155 Bolengaro, Crevenna (Frankfurt a. M, des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21 Settegast (Frankfurt a. M.), des 3. Bad. Drag, Regis. Prinz Karl Nr. 22. v. Bockum Dol ffs (Meschede), des Hus. Regts Königin Wilhelmina der Niederlande (Hannob.) Nr. 15, Ten holt (Meschede), des Cleve. Feldart. Regts. Nr. 43. Ma (Frankfurt a. M), des 2. Großheriogl. Hess. Feldart. Regts. Nr. 61, Rüggeberg (Meschede,, des Westfäl,. Trainbats. Nr. 7, Dassel Meschede), des Kurhesf. Trainbats. Nr. 11; zu Hauptleuten die Oberlts.: v. Rönne (Allenstein), der Res. des Jagerbats. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß) Nr. 1, Newrjella Prennau), de Grahl (Wiesbaden), der Landw. Jäger 1. Aufgebots, Schneider d,, a. S.) der Landw. Jäger 2. Aufgebots; zu Oberlts.: die der Res.: Koß mag (Neisse), des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Negenborn (Meschede), des Jägerbats. von Neumann (1. Schles.) Nr. 5, Si ppell (St. Johann), des Kurhess. Jägerbats. Nr. Il, b,. Raven (Wismar), des Großherzog. Mecklenburg. Jägerbats. Nr. 14 die Lts.: Fleck (Frankfurt a. M.), Gudewill (Veisse), der Landw. Jäger 1. Aufgebots, Kirscht (Burg), der Landw. Jäger 2. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vliefeldmebel: Kampmann (i7 Berlin), des Lauenburg. Jägerbats. Nr 9, Manger (Frankfurt a. M.). Meyer (Arolsen), des Kurhess. Jägerbats. Nr. 113 Rautmann (1 Braun schweig), Viefeldw., jum Lt. der Landw. Jäger J. Aufgebots.
Versetzt: Gr. v. Seherr ⸗Thoß sKosel), Lt. der Res. des Garde⸗ jägerbats., zu den Res. Offinieren des Leibkür. Regts. Großer Kurfürst Schles) Nr. 1, Stobbe (l Berlin), Lt. der Res. des Poĩmm. Jägerbats. Nr. 2, zu den Res. Offizieren des Jägerbats. von Neumann (1. Schles.) Nr. 5.
Befördert: Pracht Gelee ; Lt, der Landw. Fußart. 1. Auf⸗ gebots, zum Oberlt.; zu Lts. der Res. die Vizeseldwebel: Dechsling Koblenz, des Gardefußart. Regts. Zorn (Graudenz) des Fußart. Regts. von Linger (Ostpvreuß. Nr. 1, Frahm 6. Berlin), des Fußart. Regts. von Hindeisin (Pomm.) Nt. 2, Borsutzky (Koblen), des Nied⸗rschles. Fußart. Regts. Nr. 5, Behrendt (Könige berg), des 1. Westpreuß. Fußart. Regts. Nr. 11; Guth (V Berlin), Vije⸗ feldw., Klamm (IV Berlin), Oberfeuerwerker, zu Lts. der Landw. Fußart. 1. Aufgebots; ju Hauptleuten: We ber (Hannover), Oberlt. der Res. des nnop. Pion. Bats. Nr. 10, Bliesener ¶ Casseh, Oberlt. der Res. des Westpreuß. Pion. Batg. Nr. 17, Gurlitt ¶ Hamburg), Oberlt. der Landw. Pioniere J. Aufgebots; zu Lts. der Res. die Vizjefeldwebel: Wussow (IV Berlin), Zimmer- mann (Meschede) des Pion. Bats. von Rauch (Brandenburg;) Nr. 3, Batt ig (Aschere leben) des Niederschles. Pion. Bats. Nr. 5, Göde cke ( Oldenburg, des Schleswig ⸗Holstein. Pion. Bats. Nr. 9, Scheffer (Gel senkirchen, des 2. Lothring. Pion. Bats. Nr. 20, Schmidt (Oberlahnst ein) des Nafsau. Non. Bats. Nr. 21; zu Hauptleuten: Hoepke (Neuhaldens leben), Dberlt. der Res. des Eisenbahnregts. Nr. 3, Dau, Kuppe (L Hamburg), Oberlts. der Res. des Tele—⸗ gravbenbats Nr. 2, Rammels berg (Meschede), Raven (Halle a. S), Oberlts, der Landw. 1. Aufgebots der Gisenbahnbrig.; zu Oberlts.; die Lts, der Res.: Holste (Lingen), Mätzner (Burg), des Eisenbahnregts. Nr. 2, Do ench (II Oldenburg), des Telegraphen⸗ bats. Nr. l, Herholj (II Berlin), des Telegraphenbats. Nr. 2; Bu hle Torgau), Ham macher (Detmold), Rottmann (Gleiwitz), Ltg. der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahnbrig.; zu Lis. der Res. die Vizefeldwebel; Lehmann (II Berlin), des Gisenbahnregts. Nr. 1, Habn ( Oldenburg), des Eisenbahnregts. Nr. 3; zu Hauptleuten: Ikier (Nienburg a. d. Weser), Berthold (Glogau), Dberlts. der Res. der Feldart. Schießschule.
Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Donaueschingen, 17. November. Der Abschied bewilligt: Klee (II Berlin). Hauptm. der Res. des 3. Garderegts. 3. F, Teich⸗ grae ber (Striegau), Hauptm. des 1. Aufgebots des 3. Gardelandw.
3. Thüringischen
des 1. Gardedrag. ts. Königin Viktoria von Großhritannien und Irland, Frhr. chenck ju Schweins berg (Marburg), Lt. des 2. Aufgebots des 2. Gardelandw. Regta., Kehren (Düsseldorf), Lt. des 2. Aufgebots des 4. Gardelandw. Regts. d. Platen (Braunsberg), Ritt. der Res. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Ostpreuß) Nr. 3, Siegfried (Braunsberg), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebotz, — letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Re decker, F elch ner KRönigs⸗ 2 Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Frank (Stralsund), Hauptm. der Res. des Inf. Regts. Herzog Ferdinand von Braun— schweig (6 Westfäl) Nr. 57, Wolf (Stargard), Hauptm. der Landw. Inf. J. Aufgebot, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen seiner his herigen Uniform, And reas (Anklam), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Auf gebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Stringe (Schneidemühl), Oberlt. der Loͤndw. Feldart, 2. Aufgebots, Freund (Bromberg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Kü ster (Swinemünde), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Fritze (L Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Graf Schwerin (3. Pomm) Nr. 14. v. Meyeren (II Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landwehr - Armeeuniform, v. Guretzky⸗Cornitz ¶ Berlin), Oberleutnant der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Musal (I Berlin), Lt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Gröning ( Berlin, Zenthoefer (Huben), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgehots, Frhr. v. Kleydorff (V Berlin), Lt. der Landw. Kap. 1. Aufgebots, Fin kelnburg (V Berlin), Lt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Braune (Aschersleben), Rittm. der Res. des Königs⸗ ulan. Regtz. (1. Hannov) Nr. 13, Han nig (Halle a. S), Haupt- mann der Landw. Inf. 2 Aufgebots, — letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Flinsch (Halle a. S.), Leutnant der Landw. Kap. 2. Auf⸗ gebot, Gorzel (Schrodah. Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Grlaubnig jum Tragen seiner bisherigen Uniform, Frhr. p. Kessel u. Zeutsch (Oele), Rittm. der Res. des Ulan. Regis. Taiser Alexander IL. von Rußland (1. Brandenburg,) Nr. 3, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Schlick (I Breslau), Rittm. der Landw. Fav. 2. Aufgebots, mit der Er⸗ laubnis jum Tragen der Landw. Armeeuniform, Grote (Barmen), Rittm. der Res. des Kurhess. Trainbats. Nr. 11, Scheidt II Essen).! Rittm. des Landw. Trains 1. Aufgebotz. — letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Bloem (Düsseldorf, Qberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Kürten (Düffeldorf, Oberlt. des Landw. Trains 2. Aufgebots, Möhlau (Duüsseldorfj, Lt. der Res. des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5,
rüstück (St. Wendel), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, . (Aachen). Oberli. des Landw. Trains 2. Aufgebots, Haupt (Cäöln), Lt. der Res. des Kulmer Inf. Regts. Nr. 141, Balßs (Neu- wied), Lt. der Res. des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160. Lips (Mont⸗ jole), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. der Recke (Schles. wig) Hauptm. der Landw. Inf. 2 Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. West⸗ fäl.) Nr. 15, Weise , Hugues (Rostock, Oberlts. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots. Ueber schaer (Hanngber), Hauptm. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, mit der Erlaubnis zum Tragen semer bis berigen Uniform, Hasen⸗ bauer, Hansen (Gotha), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Vogel (Rastatt), Oberlt. der Res. des 1. Unterel säss. Inf. Regts. Nr. 132, Otto, Steyer (Mannheim), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Hollaender (Straßburg), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Lassmann (Saargemünd), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, Teltz (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Baltzer (Graudenz; Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Morneweg (I Darmstadt), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, mit der Er⸗ laubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Zimmermann (Erbach) Bethge (Frankfurt a. M), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Schü; (Gießen), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, v. Eschwege I Cassel, Dä hnhardt (Flenzburg), Hauptleute der Landw. Jäger 2. Aufgebots, de Cuvry (Meiningen), Oberlt. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Müller- Hillebrand (Montjoie), Lt. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, Röltgen (V Berlin), Hauptm. der Landw. Fußart. 1. Aufgebots, Goldstein (J. Dortmund), Hauptm. der Landw. Fußart. 3. Aufgebots, Krüger (Oppeln), Hauptm. der Landw. ioniere 1. Aufgebols, letzteren dreien mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Buchner (7 Berlin), Oberlt. der Landw. Pioniere 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeruniform, Mätzke 6 Berlin), Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, mit der
rlaubnis zum Tragen der Landw. Armerunisorm, Engel ( Essem, 2 der Landw. 2. Aufgebots der Eisenbahnbrig.U, mit der
rlaubnis jum Tragen der Landw. Armeruniform, Weißheimer (Worms), Hauptm. der Res. der Feldart. Schießschule.
Nachträglich eingegangen:
Donaueschingen, 17. November. Brune, Oberlt. im Königsinf. Regt. (6. Lothring) Nr. 145, in dem Kommando zur Dienstleistung bei der Schloßgardekomp. bis Ende Juni 1897 be⸗ lassen., Sezd, Lt. im 2. Thüring. Inf. Regt. Nr. 32, auf sein Gesuch mit Pensien ausgeschieden und zu den Res. Offinieren des ge—⸗ nannten Regts. übergeführt.
Berlin, 198. November. v. Buchwaldt, Hauptm. im Gren. Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß.] Nr. 6, vom 1 Januar 1807 ab, unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, auf ein Jahr zur Gesandtschaft in Bern kommandiert. Georgescu, Lt. im Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7, aus der Armee wiederauageschieden.
XIII. (stõniglich Württembergisches) Armeekorps.
Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven S eere. 1I7. No⸗ vember. Glaser, Hauptm. im Inf. Regt Kaiser Wilhelm, König ven Preußen Nr. 120, kommandiert jur Dienstleistung beim Be⸗ kleidungsamt des Armeekorps, als Mitglied zu dem Bekleidungsamt,
enßler, Lt. im 109. Inf. Regt. Nr. 180, in das 8. Inf. Regt. r. I26 Großherjog Friedrich von Baden, — versetzt. ĩ
Zu DOberlts,, vorläufig ohne tent, befördert: die Lte. Leipprand im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Irle im Inf. Regt. Alt. Württemberg Nr. 121, Rem y im 8. Inf. Regt. Nr. 12s Großherzog Friedrich von Baden, Koethe 3 4 Feldart. Regt. Nr. 65, Kols horn im Nassau. Pion. Bat. tr. 21. .
Hofmann, Lt. im Pion. Bat. Nr. 13, behufs Verwendung beim 2. Elsäss. Pion. Bat. Nr. 19 nach Preußen kommandiert.
Befördert: ju Lis, mit Patent dom 19. Mai 1805: die n Teierelas v. Tilly im Gren. Regt. Königin Olga
1. 118, Ernesti im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, dieser unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. Nr 126 Großherjog . von Baden, i mg rs Herzog, Rodi Dittmar, NMaper im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Krais, Osterberg, Süßkind im Inf, Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, letzterer unter Versetzung in das 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Schreyer im 9. Inf. Regt. Nr. 127, ZJorer im 10. Inf. Regt. Nr. 159, Walter im Drag. Regt. Königin Olga Nr, 265. Reuß im Pion. Bat. Nr. 13; zu Lts. die Fähnriche: v. Cbaulin im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Küffner im 10. Inf. Regt. Nr. 180, dieser unter Versetzung in das 8. Inf. Regt.
Tragen ihrer e , . bv. Barner , Lt. der Res.
offiziere: Frhr. v. Po dewils im Drag. Bopp im Ulan. Regt. König Wilbelm J. Nr. 26.
Regts., Gr. v. der Asseburg (Sprottau), Rittm. der Res. des Regts. der Gardes du Corps, — diesen drei mit der Erlaubnis zum
Im Beurlaubtenstan de. 17. November.
Regts. Königin Olga Nr. 119, Mücke, Höch st (Reutlingen) der Res. des Inf. Regta. Kaiser Wlhelm, König von Preußen Nr. 120, Hegelmaier, 3 (Stuttgart) der Res. des Inf. Regtz Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Majer (Caln) Riegger (Stuitgart) Hauth (Ravensburg) der Landw. Inf. J. Auf. gebotz, Pfeiffer (Stuttgart) der Landw. Feldart. 1. Aufgebot, Wossidto (Stuttgart), Grote (Reutlingen), Henning (Mergent? heim) der Landw. Inf. 2 Aufgebots; zum Oberlt. der Lt: Weifert (Stuttgart) der Landw. Inf. 2. Aufgebots; zu Ltg. der Res. bzw. der Landw. die Vitefeldwebel biw. Vijewachtmeister; Freibert v. Wächter (Stuttgart) des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 11g, Neuffer (Stuttgart, des Inf. Regt. Alt. Württemberg Nr. 12, Rachel (Reutlingenj, Lux (Hagenau), des 8. Inf. Regtg. Nr. zg Großberzog Friedrich von Baden, Schmidt (Stuttgart des Drag. Regis König Nr. 21, Bu s se (Stuttgart), des Ulan. Regts. Könkz Karl Nr. 19, Kien lin (Stuttgart), des Ulan. Regts. König Wik helm J. Nr. 29. Schrei ber (Eölingen), des Feldart. Rente. König Karl Nr. 13, Kaemel (Ludwigsburg), des 2. Feldart., Regis. Rr. 25 Prinz Regt. Luitpold von Bayern, Eisenlohr Stuttgart), dez 1. Feldart. Regts. Nr. 65, Wal 1 (Stuttgart), Spitz müller (Hell. bronn), der Landw. Inf. 1. Aufgebot. . Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. No= vember. Frhr. vx. Ow⸗Wachendorf, Major beim Stabe des 2. Hannob. Hlan. Regtg. Nr. 14, unter Enthebung von dem Kom- mando nach Preußen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform dez Ulan. Regt. König Karl Nr. 19 zur Disp. , Gottschalt, Major z. D. und Bezirkaoffizier beim Landw. zezirk Hall, mit seiner Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Rent. Faiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125 der Abschied bewilligt. Im Beurlaubtenstande. 14. November. Deimling (Reutlingen), Lt. der Landw. Inf. J. Aufgebgtz, Ruoff (Hall), t der Res. des Inf. Regts, Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, diesem mit der gesetzlichen PPension, — der Abschied bewilligt.
Deutscher Reichstag. 122. Sitzung vom 20. November 1906. Nachmittags 1, Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, und zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Nach dem Abg. Malkewitz (kons⸗), dessen Rede im Aus—⸗ uge in der vorgestrigen Nummer d. Bl. veröffentlicht worden ist, ergreift das Wort der —
Geheime Oberregierungsrat Spielhagen: Die Frage, ob das Verbot aus 5 35 auch auf zuristische Personen ausgedehnt werden kann, und ob und inwieweit die Untersagung für das Reichsgebiet und nicht nur für das betreffende Bundesgebiet Gn bat, hat der Abg. Trimborn gestern zutreffend beantwortet. Das preußische Verwaltungsgericht hat sich bereits dabin geäußert, daß die juristischen Personen auch für ihre Vertreter und Geschäftsführer haften. Zweifellos wird auch juristischen Personen oder überhaupt einer Gemeinschaft von Personen die Ausübung eines Gewerbes untersagt werden können, wenn sie sich als unzuverlässig in der Bestellung ihrer Vertreter erwiesen haben. Die Frage, ob die Untersagung des Gewerbes nur für den Bundesstaat zulässig oder für das ganze Reichsgebiet statthaft ist, ist strittig. Es ist deshalb beim Entwurf dieser Novelle erwogen worden, ob es nicht angezeigt sei, besondere Bestimmungen darüber zu treffen; weil aber bis jetzt Unzuträglichkeiien nicht vorgekommen sind, so bat man davon Abstand genommen und wird gegebenenfalls die Gerichte ent. scheiden lassen müssen. Uebrigens wird in der Praxis beispielsweise nicht eine Stagtsbehörde in Württemberg einem Mann, dem die Ausübung des Gewerbes in Preußen verboten ist, sie für das württem⸗
bergische Staatsgebiet erteilen. z .
Abg. Dr. Böttger (ul): Die Eiklärung des Staate sekretãte, betreffend die Meisterprüfung, schafft Klarbeit und stellt die Erfüllung eines Wunsches der organisierten Handwerker in Aus— sicht. Auch wir begrüßen sie mit Genugtuung. Die Lehrlings— autbildung steht im Mittelpunkt der Handwerkerfrage, und fie zerfällt in Werkstattlehre und Fach, und Fortbildungsschule. Damit beides gut funktioniert, ist stetige Kontrolle nötig, und diese gewähr— leistet das Prüfungswesen, dessen Krönung die Meisterprüfung darstellt. Sie ist wirksamer als die Gesellenprüfung, da mit ihr der Nachweis erbracht werden soll, daß der Handwerker den ganzen Arbeits und Erwerbe vrojeß, die Betriebsfähigkeit und den Stand seines Geschãftes zu überseben und zu erkennen vermag. Wir billigen den Vorsa die Lehrlingsausbildung ausschließlich in die Hand geprüfter eister zu legen, wobei freilich zur Vermeidung von Härten Uebergangt⸗ bestimmungen nötig sein werden. Den großen allgemeinen Be⸗ säbigungsnachweis lebnen wir nach wie vor ab, über den ja im Handwerk keine Einigkeit herrscht. Der Befähigungs nachweis fir das Baugewerbe hat insofern Bedenken, als auch mit ihm Gewerbestreitigkeiten verbunden sind, und eine verschiedene Regelung sür Stadt und Land notwendig sein würde, wag nicht ke rea, sst. Den vorliegenden Gesetzentwurf, der eine größere Bausicherheit herbei führen soll, werden wir mit den Verbesserungen der Kommission an⸗ nehmen. Die vom Antrag Bömelburg vorgeschlagenen gewählten Vertreter der Arbeiterschaft hei der Baukontrolle können wir nicht akzeptieren, weil damit eine Desorganisation des Bauarbeiterschutzet verbunden sein würde. Der Arbeiter ohne gediegenere, umfassende theoretische Ausbildung ist nicht geeignet, die Bausicher heit mu ver= mehren. Es ist fraglich, ob die Arbeiter das richtige Augenmaß für alle Gefahren besitzen. Es wird sich auch bei dem gespannten Ver hältnis im Baugewerbe eine genügende Anjabl von unparte iischen Arbeiterbaukontrolleuren nicht finden lassen. Im übrigen muß der Bauarbeiterschutz vermehrt, müssen die Unfallverhütungevorschriften redigiert und ausgebaut werden. Ferner befürworten wir, daß die Zabl der Baukontrolleure wesentlich vermehrt wird. Das Reicht⸗ versicherungsamt verlangt schon jetzt bei den Bauberufsgenossenschaften 129 technische Aussichtsbeamte, und es sind nur 75 vorhanden. Die Kalamität tritt damit klar zutage. Schließlich befürworten wir die Resolution, betreffend den obligatorischen Fach⸗ und Fortbildungt⸗ unterricht für alle gewerblichen Lehrlinge und boffen, daß das neue Gesetz das Publikum und die Bauarbeiter schützen und ungeeignete Elemente dem Baugewerbe fernhalten wird.
Abg. Frebme (Soi): Die Kommission bat den Entwurf gründlich durchberaten, aber die Resultate dieser Beratung sind nach unserer Meinung nicht geeignet, den erstrebten Zweck erreichen ju helfen. Nach den Kommissionsbeschlüssen soll dem Bauunternehmer oder Bauleiter dieser Gewerbebetrieb unter sagt werden können, wenn Tatsachen vorligen, die seine Unzuverlaͤssigkeit in bejug auf diesen Gewerhebetrieb dartun. Der. Begriff, der Unzupersässig⸗ keit wird nicht definiert, bier wird alles dem polhzeil ichen Ermessen und dem Sachverständigengutachten überlassen; ander seits soll Mangel an thbeorttischer und praktischer Vorbildung als Versagungsgrund nicht geltend gemacht werden können gegenüber denjenigen, welche eine Meisterprüfung bestanden baben. Damit will man einen größeren Schutz gegen unsolide Bau—⸗
Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden; g n , . . egt. nig Nr. 26,
Befördert: ju Hauptleuten die Oberlts. Schmidt (Stuttgart) der Res. des Gren.
ausführungen und auch einen größeren Schuß für die Baugrbeiter er⸗ langen! . hat die Regierung selbst noch in der Begründung ausgeführt, daß gegen Gewissenlosigkeit und Unzuverlãssigkeit der Besähigungs nachweis keine Garantie gibt! Und mit Entschiedenheit lehnte sie bie ber stets den Befähigungẽ nachweis sowohl im allgemeinen als auch bezüglich des Baugewerbes ab. Dagegen zeigt die Vorlage eine bedenkliche Verquickung mit zänftlerischen Tendenzen, und wie
as der Fall ist, zeigt ja die heutige Rede des zünftlerischen Abg. hen Dem Ansturm der Zänftler ist die Regierung in der Kom.= Kwnsston gewichen; was fie bisher aufs entschiedenste ablehnte, einen Schritt auf dem Wege zum allgemeinen Befäbigungsnachweis zu tun, Nas bat sie gestemry durch den Mund des Staatssekretãrs zugefagt. Danz von selbst wird damit die Bahn für das Vordringen zu extrem. fanfilerischen Forderungen geöffnet. Wir werden dafür nie zu haben ein. Käme es bloß darauf an, gegen das unsolide Bauunternehmer— tam Sicherheit zu bieten, so geschähe das am einfachften und zweck mähigsten auf dem Wege unserer Anträge, der Anträge Bömelburg und Genossen, die den Begriff der ,, genau um⸗ schreiben, als gröbliche, aus Mangel an technischer Befãhigung der aus Leichtsinn bejw. Gewissenlosigkeit resultierende Verstõße gegen bie allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, oder gegen die gesetz⸗ lichen, polizeilichen oder, berufsgenossenschaftlichen Unfallverbätungẽ. porschriften oder Arbeiterschutzbestimmungen, oder betrũgerische Geschãfts· praktiken bei der Baugusfüͤhrung! Viese Spezialisterungen würden erst dem Richter die Unterlage für sein Urteil liefern; denn mit der bloßen Verweisung auf die Rechtsprechung ist es nicht getan. hnseren Vorschlag halten wir für absolut notwendig, wenn der an— gegebene Zweck des Gesetzes Wirklichkeit werden soll. Aber wir haben uch für nötig gehalten, den Entwurf auszugestalten zu einem wirk⸗ sichen Bauarbeiterschutzgesetz, indem in die Gewerbeordnung ein be⸗ senderer Titel darüber hineingearbeitet werden soll. Daß letzteres scon aus äußeren Gründen unmöglich sei, bestreiten wir aufs ent schiedenste; es sind schon viel umfangreichere Materien hineingearbeitet worden. I‚ übrigen wird die Einzelheiten mein dazu besonders kerufener Freund Bömelburg erläutern. Für die Resolution, ketreffend den obligatorischen Besuch einer gewerblichen Fort- kildungsschule, werden wir stimmen; die Sache muß aber reichsgesetzich geordnet werden, und wir begreifen nicht, wie der Abg. Trimhorn dazu gelangen konnte, jener Resolution seinen Antrag auf Verständigung der Bundes staaten entgegen justellen. Bill das Zentrum damit erklären, daß es für die reichsgesetzliche Regelung nicht zu haben ist? Wir empfehlen dem Hause, unsere Vorschläge zu erwägen, die uns angesonnenen Rückschritte machen wir nicht mit.
ü Abg. Gamp (Ry): Ueber die Stellung der Sozialdemokratie naren wir auch schon informiert, ehe der Abg. Frohme sprach. Den Sozialdemokraten sind natürlich alle Maßregeln höchst unerwänscht, welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Handwerks heben, und angenehm und sympathisch ist es ihnen, wenn diese Leute um ihre Selbständigkeit kͤmmen und in die Arme der Sozialdemokratie ge— trieben werden. Wir haben in den Kämpfen, die wir für das Hand. werk seit Jahren hier führen, bedauert, eine solche hervorragende Persönlichkeit wie den Grafen Posadowsky gegen uns zu haben, und teuen uns nun, dah endlich der Boden gefunden ist zu gemein- samer Arbeit im Interesse des Handwerks. Dadurch ist dem Hand— weil wieder Mut gemacht worden. Es war in seinen Kreisen eine gewisse Mutlosigkeit eingerissen durch die bisherige Haltung der Re⸗ gierung und des Staatssekretärg. Ich will nun gern die Streitarxt nit ihm begraben und an seine Seite treten, um dem Handwerk Siche⸗ tung ju schaffen. Auch meine Freunde hatten gegen die Vorlage Be⸗ denken; wir sind aber darüber hinweggekommen, und jwar wesentlich auch durch die gestrige Erklärung dez Staatssekretärs, die uns auf veitere Maßnahmen hoffen läßt. Auf die Frage des allgemeinen Befähigungsnachweises gehe ich nicht ein; der Abg. Böttger war jeden falls nicht glücklich in dem Zusammentragen von Steinen, die er ihm in den Weg legte. Das Handwerk hat aus praktischen Gründen in seiner Mehrzahl von dieser Forderung Abstand ge— nommen. Ob diese Vorlage den Interessen des . ent⸗ rechen wird, darüber werden wir ja Erfahrungen zu machen haben. Bei der Fortführung der Sozialpolitik muß auch die Fürsorge für das Handwerk ernstlich erwogen werden; sie wird aber nur möglich sein, wenn die Allgemeinheit zu größeren Opfern bereit ist, denn das dandwerk kann Liese Kosten nicht allein übernehmen. Der Zustand, daß ein kleiner Handwerker sich die Groschen für die sozialpolitische Fürsorge für seine Arbeiter vom Munde absparen muß, während er selbst, sobald er erwerbsunfähig wird, als Ortsarmer der Gemeinde uur Last fällt, ist nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die verbündeten Regierungen können nicht schnell genug an diese Ausdehnung der sonialpolitischen Fürsorge herantreten. Die Erwartungen, welche die Handwerker an die Handwerke kammern knüpften, haben sich leider nicht ganz erfüllt, weil die Entwicklung eine ju bareaukratische geworden ist. Die hohen Verwaltungskosten für die bochdotierten Vorsitzenden, Sekretãre usw. Hätten ver- mieden werden können, wenn die DOrganisation praktischer Däre, Cs kommt für Tie Handwerkskammern weniger auf schrelb— kündige Personen für die Leitung als auf erfabrene Männer an. Es däte auch zweckmäßig gewesen, ein paar Parlamentarier in die Fammer zu delegieren. Eine ganze Reihe don Leuten hätten gern bre Dienste unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit der Kammern wäre ersprießlicher, wenn auch Persönlichkeiten darin atbeiteten, die sich über den engen Standpunkt des Handwerks Rigausbeben. Die Handwerkskammern leiden auch darunter, daß eine Abgrenzung jwischen Handwerk und Industrie feblt und sie erst durck Beschwerden und Projesse eine gane Anzabl von Betrieben kur Beitragspflicht beranzlehen müfsen. Es müßte erste Sorge der Regierung sein, den Handwerkskammern die Zugebörigkeit aller der⸗ Tisgen zu sichern, die tatsächlich handwerksmäßige Betriebe haben. Die Koften der Handwerkskammern müßten zum Teil auch aus 2lgemeinen Mitteln bestritten werden, da sie auch für die sachver⸗ Ündige Beratung der Gesetzgebung in Anspruch genommen werden. Damit würde man den Fandwerkern das Leben sebr viel leichter Rachen und manche Mißstimmung, die gegen die Kammern besfeßt, Fieitigen. Die Erklärung des Vertreters der verbündeten Re— dlerungen, daß, wenn in Preußen z. B. die Ausübung des Gewerbes mntersagt ist, das auch die Folge haben soll, daß in den anderen Zundesstaaten die Ausübung des Baugewerbes unmöglich zu machen it, bat mich doch nicht so ganz befriedigt. Ich bezweifle, ob diese Net jene Bundesregierung sich auf diefen Standpunkt stellen wird. Ic möchte die Vertreter der verbündeten Regierungen bitten, wenn a Gesetz verabschiedet ist, dann an die Einjel regierungen beranzu⸗ kreten und diese ju verpflichten, so zu projedieren, wie es der Re— Rerurgsdertreter mitgeteilt hat. Sodann möchte ich die Reglerung m Auskunft ersuchen, was aus der Dandwerkerenquete geworden . und, welchen Inbalt sie hat. Ich glaube, daß wir in ier Beziebung mit Sicherheit auf schätzenswertes Ma— Frial jur Beurteilung der Handwerkerfragen rechnen dürfen. Was . Resolutlon anbetrffft, so bedauere ich, daß in der ersten, die G auf die Baukontrolle beziiebt, vie inn o gewãblt worden ist, daß gewählte Vertreter der Arbeiter hinzugezogen erden sollen. Ich bitte bieräber um gesonderte Abstimmung. Wenn Ran einmal die Mitwirkung der Arbeiter wünscht, fo müßte doch be⸗
amt werden, daß gerade beim Baugewerbe technisch ausgebildete
; le iugezogen werden, sonst wärde es eine wefentliche Ver⸗ Slechterung und Abschwächung des Schutzes sein, wenn Leute hinein- amen, die weiter nichts sind, als gewählte Vertreter der Arheiter. mißten also nur solche Leute aufgenommen werden, die technisch gebildet, die die Gesellenprüfung bestanden haben. Geschieht dies Et. so könnte die Sonialdemokratie nachträglich die Sache so auf⸗ ken, daß sie nicht die Verftändigsten auf diefem Gebiete binein- nge, sondern etwa ein Sekretär die Wabl annehme, der von den chen nichts versteht. Mit der Resolution, die den obli· rericchen Fortbildungeschuljwang einfũhren will, kann ich mich , . t einverstanden erklären. Man kann den obligatorischen l ildungs cuil mwang unmöglich allgemein im Gesetz ohne Ausnahme sfũbren. Dagegen kann ich mich für die Resolution des Abg. nber erklären, die es ermöglicht, Ausnghmen zu berücksichtigen. j realicherweise hat sich im Reichstage der Kreis derjenigen, die für vinfandwerker eintreten, immer mehr erweitert. ch möchte kan che, daß sich auch die anderen Herren, wenigstens von den
derlichen Parteien, mit uns vereinigen in dem Kampfe für en, Dandwerk. Den Sozialdemokraten kann nichts Uebleres be gnen, als wenn fie sehen, daß der Handwerkerstand erhalten bleibt.
Staatsminister, Staatssekretãr des Innern Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Man hat versucht, jwischen der Erklarung, die ich gestern abgegeben habe über das in allernächster Zeit dem Bundesrat vorzulegende Gesetz, und zwischen meinen früheren Erklärungen in bezug auf die Handwerkerfrage einen Gegensatz herauszufinden. Ich muß bestreiten, daß ein solcher Gegensatz tatsächlich vorhanden ist. Bei dem Gesetz, dessen nahe Vorbereitung innerbalb des Bundesrats ich gestern angekündigt babe, bandelt es sich nicht um den allgemeinen Befähigungsnachweis oder um die persönliche technische, sondern vielmehr um die moralische Be⸗ fäbigung. Man geht bei dem Gesetzentwurf von der Ansicht aus, daß derjenige, der Lehrlinge erziehen will, selbst einmal eine geordnete Er⸗ ziehung erhalten haben muß, und man findet diese geordnete Er— ziehung darin, daß er selbst einen Meistertitel erworben hat. Der allgemeine Befäbigungs nachweis liegt auf einem ganz anderen Ge— biet. Der allgemeine Befähigungsnachweis setzt eine besondere technische Befähigung voraus und will jedem den Betrieb des Ge— werbes verbieten, der in demselben diese technische Befähigung nicht im geordneten Verfahren erworben hat, — also zwei ganz verschiedene Dinge jwischen dem Ihnen eventuell vorzulegenden Gesetzentwurf und der Forderung eines Teils der Handwerkerkreise nach dem besonderen technischen Befähigungs nachweis. Man kann einen Wider— spruch auch darin nicht finden, wenn ich erklärt habe, daß dieser Gesetzentwurf, der dem Bundesrat vorgelegt werden soll, den Titel Baumeister und Baugewerksmeister schützen soll. Ich halte es nur für eine Forderung der Gerechtigkeit und habe mich dagegen nie⸗ mals ausgesprochen, daß derjenige, der durch eigene Kraft einen Titel sich erwirbt, welcher über seine formale Befähigung einen Nachweis liefert, auch berechtigt ist, allein diesen Titel zu führen, und daß man anderen, die diese Berechtigung nicht erworben haben, die Führung jenes Titels versagt. (Sehr richtig! rechts) Meine Herren, wenn jemand den Titel führt, den er nicht durch eine technische Vorbildung erworben hat, so soll doch die Führung dieses nicht er— worbenen, dieses selbst angenommenen Titels offenbar ju Täuschungen führen, zu Täuschungen über das Maß der Befähigung, das im ge— ordneten Verfahren erworben ist. (Sehr richtig! rechts) Im Straf— gesetzbuch wird doch jetzt schon der bestraft, der einen Titel führt, der ihm nicht zukommt. (Sehr richtig! rechts) Warum man das gleiche Recht dem Handwerkerstande versagen soll, dafür kann ich durchschlagende Gründe nicht erkennen. (Sehr richtig! rechts) Was den Antrag Trimborn betrifft auf die Einführung des allgemeinen obligatorischen Fortbildungsunterrichts, so geht dieser Antrag allerdings sehr weit. Wollten wir in Deutschland den Fortbildungsunterricht überall, in allen Ortschaften, wo sich Lehrlinge befinden, obligatorisch machen, so, fürchte ich, würden wir auch nach der finanziellen Seite einen Apparat in Bewegung setzen müssen, der ãhnliche Koften auferlegte, wie der allgemeine obligatorische Schul⸗ unterricht. In einer ganzen Reibe von Gemeinden feblen so vollkommen die Voraussetzungen für die Erteilung des Fort⸗ bildungsunterrichts, auch auf personalem Gebiet, daß schon deshalb ein allgemeiner obligatorischer Fortbildungsunterricht nicht durch⸗ fübrbar ist. Es haben ibn auch die meisten Staaten nicht. Wir müßten also zunächst die Staaten durch ein Reichsgesetz zwingen, erst den Fortbildungsunterricht obligatorisch zu machen und ihn dann weiter auf gleichen Grundlagen aufjubauen. Aber auch der Aufbau auf gleichen Grundlagen wird sich nicht durchführen lassen, weil die finanziellen und die örtlichen Voraussetzungen, sowie die versõnlichen Voraussetzungen in bezug auf die Befähigung der Lehrer, in bejug auf das Vorhandensein von bereiten Lehrkräften in Deutschland zu verschieden sind, um eine so gewaltige Einrichtung durch Reichsgesetz obligatorisch und gleichartig durchzuführen. Aber im Anschluß an den Antrag Trimborn halte ich allerdings fũr möglich, daß ich mich mit den verbündeten Regierungen in Verbindung setze, um da, wo Fortbildungsunterricht erteilt werden kann, ihn, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, möglichst auf einer einheit lichen Grundlage, nach gleichen Grundsätzen ju erteilen. (Sehr richtig! rechts)
Was den Antrag der sozialdemokratischen Partei betrifft, auf verstärkten Arbeiterschutz, so brauche ich das, was ich in der Kom— mission eingehend ausgeführt habe, und was auch von den Herren Kommissarien von Preußen zur Sache gesagt ist, bier nicht zu wieder⸗ holen; der ausgezeichnete Kommissionsbericht gibt darüber vollkommenen Aufschluß. Ich bin aber allerdings der Ansicht, daß der Bauarbeiter⸗ schutz in Deutschland noch nicht so geregelt ist, wie er geregelt sein könnte, und wie er geregelt sein sollte. (Sehr wahr! bei den Sozial— demokraten. Wir erleben noch fortgesetzt Bauunfälle, die unzweifel⸗ baft durch grobe Nachlässigkeit bervorgerufen sind, oder durch Un⸗ kenntnis der statischen Vorschriften in bezug auf den Bau von Ge— rüsten, die Tragfähigkeit von Mauern und Gewölben, und ich babe die dringende Hoffnung und möchte den lebhaften Wunsch hier wieder⸗ holt aussprechen, daß die Berufsgenossenschaften in ihrem eigensten finanziellen Interesse gegenüber den wachsenden Lasten (Sehr richtig! in der Mitte) mit viel größerer Energie, als dag bisher geschehen ist, eine geordnete ausreichende und wirksamere Baukontrolle einführen als bisher. (Sehr richtig! rechts.) Es ist zwar einiges gescheben in letzterer Zeit, das erkenne ich gerne und dankbar an; aber waz gescheben ist, reicht noch lange nicht aus, und ich glaube, das ist eine Aufgabe, deren Lõsung am Ende der Rech⸗ nung auch dazu beitragen wird, die Lasten der Berufsgenossenschaften nicht zu vermehren, sondern zu vermindern. (Sehr richtig! rechts) Ich hoffe auch, daß in allen Bundesstaaten die staatliche polijeiliche Baukontrolle, soweit sie jetzt vorhanden ist, wesentlich verschärft werden wird, daß namentlich ein ausreichendes Personal angestellt wird.
Der Herr Abg. Gamp hat angefragt, ob nicht im Interesse des Handwerks die Kosten der Handwerkskammern auf öffent⸗ liche — ich nebme an, auf staatliche — Fonds übernommen werden könnten. Dem Herrn Abg. Gamp wird unzweifelhaft be— kannt sein, daß in einzelnen Staaten allerdings diese Koften auf öffentliche Fonds übernommen sind. Wenn er aber einen gleichen Schritt besonders für den größten Bundesstaat, für Preußen, wünscht, so möchte ich ibm dringend empfehlen, diesen Wunsch im preußischen Abgeordnetenbaus zu wiederholen. (Heiterkeit und Sehr guth Ich glaube, das Beispiel Preußens würde sebr günstig auf andere Bundes staaten wirken. (Heiterkeit) Ob aber der preußische Herr Finanj⸗ minister bereit und in der Lage sein wird, diesen Schritt zu tun, da⸗
für möchte ich keine Gewähr leisten.
Meine Herren, es ist auch beute wieder die Frage gestellt worden — und mein Herr Kommissarius hat sich schon im einzelnen darũber geãußert —, ob die Untersagung eines Handwerks für das Reichsgebiet gelte oder nur für den einzelnen Bundesstaat, und es ist hierbei der Wunsch ausgesprochen, daß zur Lõsung des Zweifels ein übereinstimmender Bundes ratsbeschluß gefaßt werden möchte. Ein solcher Bundesrats⸗ beschluß wird sich für diejenigen Einzelstaaten erübrigen, wo be⸗ reits gerichtlich erkannt ist, daß jene Bestimmung der Gewerbe⸗ ordnung event. für das ganje Reichsgebiet gilt; es werden also zweifelhaft nur die wenigen Fälle bleiben, wo eine solche gerichtliche Entscheidung bisher nicht ergangen ist, und wo Handwerker, denen in einem Bundesstaate die Ausübung des Handwerks untersagt ist, versuchen, dieses Handwerk in einem anderen Bundes staat zu betreiben. Ich bin deshalb gern bereit, zur Beratung der verbündeten Regierungen zu bringen, ob es nicht im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften der Gewerbeordnung nützlich wäre, wenn einem Handwerker, dem in einem Bundesstaate die Aus ũbung des Handwerks untersagt ist, auch in jedem anderen Bundesstaate diese Ausübung versagt würde. (Bravo! rechts) Ich hoffe, daß ich bei den verbündeten Regierungen in dieser Beziehung ein williges Gehör finden werde.
Schließlich ist noch nach der Handwerkerenquete gefragt worden. Wie den Herren erinnerlich ist, war im vorigen Etat des Reichs. amts des Innern ein entsprechender Posten eingestellt, und die zweite Rate werden Sie im Etat für das Jahr 1908 finden. Es ist das Material im Reichsstatistischen Amt gesammelt worden, und dieses ist zurzeit beschäftigt, über die Erfolge dieser Enquete eine eingehende Denkschrift aufzustellen, die seinerzeit dem hohen Hause zugehen wird. Dieselbe dürfte allerdings ein sehr belehrendes Bild bieten von dem jetzigen Stande des Handwerks, seiner Ver— breitung und seiner Einteilung im einzelnen. Ich boffe, Ende des Jahres 1907 oder Anfang des Jahres 1908 diese Denkschrift dem hohen Hause vorlegen zu können.
Im übrigen, meine Herren, bitte ich Sie dringend, diesem Gesetzentwurf, der hier vorliegt, Ihre Zustimmung zu erteilen. Ich glaube, daß es ein erster Schritt ist, den allerdings, namentlich in den Großstädten, zum Teil sehr bedenklichen Zuständen im Bau— handwerk oder richtiger bei der Ausführung mancher Spekulation. bauten einen wirksamen Riegel vorzuschieben, Zuständen, die geradezu der öffentlichen und der bürgerlichen Moral Hohn sprechen. (Bravo!
rechts.)
Abg. Hoffmeister (fr. Vzg): Für mich als Gegner des Befähigungsnachweises war es interessant, zu sehen, wie der Staats. sekretär seine entschieden ablehnende Position zwar lange Zeit zähe derteidigte, aber zuletzt einem zentralen Angriff nicht mehr zu wider- stehen vermochte und leider jene Erklärung abgab, die den Zünftlerfreunden nur zu sehr entgegenkam. Seine heutige Aug. eingndersetzung läßt mich befürchten, daß wir auf diesem Wege noch weiter geführt werden sollen. Gegen die zünftlerische Forderung hat sogar eins Handwerkskammer Front gemacht mit der Ausführung, es handele sich bielfach gar nicht um mangelnde Befähigung als . mehr um bewußte Verwendung mangelbaften Materials und bewußte Außerachtlassung von Schutzmaßregeln usw. Jetzt foll der technische Polieibeamte maßgebend fein; damit wird der Bauunternehmer unter Polizeiaufsicht gestellt. Es können durch diese Bestimmungen ganze Baugenossenschaften in ihrer Tärigkeit gehindert werden. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs gehen allgemein darauf aus, die geprüften Baugewerksmeifter in den Vordergrund zu schieben und siie über die übrigen zu erheben. Man will dem Handwerk aufhelfen; ich halte dafür, daß dieses Gesetz dem Handwerk noch mehr schaden wird als andere Maßnahmen, weil seine Vorschriften jum Teil den Wünschen derer entsprechen, welche nicht von dem Bestreben erfüllt sind, zu helfen, sondern die aus Eigennutz handeln, oder auch aus dem Bestreben, sich die Konkurrenz vom Halse zu schaffen. Man stellt bier Schranken auf und bindert dadurch das gesamte Handwerk an der Entfaltung. Finden Sie in England und Amerika, wo das Handwerk in Bläte steht, den Befähigungznachweig? Das Gesetz wird nur Nutzen bringen für die baati possidentes, während denen, die sich von unten heraufarbeiten wollen, das Vor⸗ wärtskommen unmöglich gemacht wird. Der Segen der Gewerbefreibeit beruhte darauf, daß jeder einzelne, auch aus den untersten Schichten der Gesellschaft, sich emporarbeiten konnte; das heben Sie mit der Einführung des Befähigungsnachweiseß auf. Der Befäbigungs— nachweis ist eine ganz wesentliche Beschtänkung der Gewerke— freiheit; das Entsteben der Syndikate und Ringe wird auch auf dem Handwerkergebiet dadurch begünstigt werden. Schützt denn der Meistertitel vor unsolidem Bauen? Es ist kein Beweis erbracht worden, daß Unglücksfälle vorwiegend auf Bauten eintraten, die nicht geprüfte Meister aufführten. Der von einer Seite an— gejogene Vergleich der Unternehmer mit den Aerzten ist unstattbaft. Was uns im Baugewerbe feblt, ist eine durchgreifende, energische Kontrolle. Hier kann uns Süddeutschland als Muster dienen, be⸗ sonders Baden bat eine vortreffliche Baukontrolle, und jwar auch unter Zuziehung von Arbeitern. Mit der ersten Resolution der Kom— mission sind wir einverstanden, nicht nur bezüglich der Einsetzung be— sonderer Beamten für die Baakontrolle in genügender Zahl, sondern auch, soweit gewählte Vertreter der Arbeiter zugejogen werden sollen; erade diese letzteren Bestimmungen halten wir für sehr notwendig. . mit der gesetzlichen Pflicht des Besuches der Fortbildungsschuke durch die gewerblichen Lehrlinge, jugendlichen Arbeiter und Arbeits. burschen sind wir einverstanden und müssen auch verlangen, daß
diese 16 dann auf das ganze Land ausgedehnt wird, zumal sehr
diele Lehrlinge, die in Städten arbeiten, auf dem Lande wohnen. Dagegen sind wir nicht einverstanden mit der dritten Resolution, die schleunigst einen Gesetzentwurf verlangt, wonach das Recht jur Lehrlingsausbildung nur solchen Handwerkern gewährt werden seßl, welche ur Führung des Meistertitels berechtigt sind. Diese Forde⸗ rung widerspricht direkt dem ersten Artikel des Entwurfs. Wir werden also gegen die Vorlage, aber für die beiden ersten Resolutionen stimmen.
Abg. von Czarlinski (Pole): Wir haben gegen den Be— säbigunge nachweis Bedenken, denn das Bestehen einer Gesellen. oder Meisterprüfung bietet gar keine Garantie, daß der Mann später tüchtig und fc ist, daß er immer reell und solide arbeitet. Vor allem ist die Einführung des Befähigungsnachweises aus sozlal—= politischen Gründen zu berwerfen. Welche Zustände müssen sich auf dem platten Lande entwickeln, wenn nicht wie bisher die Maurer arbeiten von dem, der sie zur Not noch leisten kann, unternommen werden dürfen, sondern zu jeder kleinen Reparatur ein geprüfter Meister herangezogen werden muß! Wir sind daher nicht imstande, für die Vorlage ju stimmen. In einer Zeit der Schikanierungen müssen wir auch in solchen Angelegenheiten sehr bdorsichtig sein, jumal nach der Vorlage die unteren Verwaltungsbehörden die Be— fugnis haben sollen, eine Bauleitung unter gewissen Umständen zu inbibieren. Dazu können wir nicht ja sagen. Das Wichtigste ist die Einführung eines besseren Bauarbeiterschutzeg und für den Antrag in dieser Richtung werden wir einmütig stimmen. bg. Werner (Disch. Ry): Im Kreise der Handwerker wird es sehr wenig Leute geben, die dem Vorredner zustimmen, denn im allgemeinen meint man, daß die Gewerbefreibeit das Handwerk ge— schaͤdigt hat, und ich verstehe nicht, wie sich heute noch jemand für die zügellose Gewerbefreiheit begeistern kann. Ich freue mich,
daß der bh Malkewitz den allgemeinen Befãä higungẽ nachweis heute als einen Programmpunkt der konservativen Partei bis zur Er⸗