Ihnen die allernamhaftesten Staatsrechtlehrer anführen, die auf dem Standpunkt stehen, daß Art. 4 der Reichsverfassung zunächst lediglich einen promissorischen Charakter hat, und daß die Einzelstaaten un⸗ zweifelhaft befugt sind, so lange ihr Landesrecht auf dem Gebiete des Vereins. und Versammlungsrechts zu ändern, solange wir nicht ein alle Bestimmungen des Vereins. und Versammlungs— rechts regelndes Reichsvereinsrecht haben. Wenn ein Einzel⸗ staat sein Vereinsrecht ändert, so steht er deshalb mit den Vorschriften der Reichsverfassung nicht im Widerspruch.“ Also, ich glaube, darin liegt der bündigste Beweis, daß meine staats« rechtlichen Ausführungen gerade das Gegenteil des gestern Behaupteten besagen, und gerade darin — das verkennen die Herren — liegt der Wert des vorliegenden Gesetzes, daß hier wirklich der erste Anfang gemacht wird mit einer sachlichen Grundlage für die gleichmäßige Handhabung des Vereinsrechts in den Einzelstaaten. (Sehr richtig! in der Mitte.)
Meine Herren, es ist ferner bemängelt worden, daß die Mitglieder nach dem Gesetzentwurf auszuschließen wären, die zu einem anderen Gewerbe übergehen. Ja, das ist doch ganz klar, daß es nicht die Absicht der verbündeten Regierungen sein kann, hier ein Gesetz vorzuschlagen, das unter der Form der Beru fs vereine eine Art polltischer Klubs schafft; man will eben von den Berufs— verrtaen verlangen, daß sie lediglich Berufsvereinsinteressen ver⸗ treten, man will aber gleichzeitig die Schranken niederreißen, die jetzt der Vertretung der Berufsinteressen entgegenstehen, wenn diese Berufsinteressen mit politischen oder sozialpolitischen Fragen untrennbar verbunden sind. Daß aber aus diesem Grundsatz des Gesetzes von selbst die sachliche Notwendigkeit folgt, zunächst die Bildung der Berufsbereine nur auf die Berufsgenossen zu beschränken, das ist selbstverständlich, das ist logisch. Damit wird aber nicht gehindert, daß die Berufsvereine auch Mitglieder freistellenꝰ können, d. h. ehemalige Mitglieder des Berufsvereins. Es wird nicht ge— hindert, daß sie Personen, die nicht Mitglieder sind, als Beamte anstellen; es wird endlich nicht gehindert, daß Arbeitersekretäre die Beruf5vereine beraten und meines Erachtens auch — das ist freilich eine Frage der Auslegung — unter Umständen den Vereing— versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen können.
Es ist ferner gesagt, durch diesen Gesetzentwurf würde die Soli— darität gegenüber anderen Arbeiterorganisationen unterbunden. Meine Herren, diese Solidarität kann allerdings auf Grund dieses Gesetzes nicht bestehen, soweit die Beruftzinteressen der einen Arbeiterorganisation wesentlich andere sind, wie die einer anderen Organisation; soweit aber, meine Herren, eine Beruftzorganisation gleiche oder verwandte Interessen hat, wie andere Berufsgenossen oder wie eine andere Berufsorganisation, so ist meines Erachtens auch nicht aus— geschlossen, daß bei solchen gleichen Berufsinteressen (3uruf bei den Sozialdemokraten) eine Berufsorganisation unter Umständen andere Berufsgenossen oder eine andere Berufzorganisation in gewissen Grenzen unterstützen kann. (Zuruf bei den Sozialdemokraten. ). — Die Herren werden ja nachher Gelegenheit haben, diese Ausführungen zu bestreiten oder zu widerlegen. Bis auf weiteres halten wir sie für richtig, und wir behalten uns vor, das in der Kommission des näheren auszuführen.
Weiter ist der Ausschluß Minderjähriger getadelt. Die Bestimmung findet sich ähnlich im belgischen Recht, und der Vorgang ist einfach nachgebildet dem 5 A des jetzt noch geltenden Hilfekassengesetzes. Ueberhaupt, wenn wir uns näher über die einzelnen Paragraphen unterhalten werden, dann werden die Herren finden, daß die bürgerlichen Gesellschaften, wenn ich so sagen darf, die Aktiengesellschaften, die Genossenschaften unter viel schärferen Kontrollbestimmungen stehen, als dieses Berufsvereinsgesetz vorsieht. Insbesondere sind die Bestimmungen, die Sie gestern angegriffen haben, jum großen Teil aus dem Genossenschaftsgesetz, dem Aktiengesetz oder entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entnommen. Eigentümliche Fälle kann man ja gegen⸗ über jedem Gesetz herausgreifen und in belustigender Weise darstellen, um nachzuweisen zu suchen, daß solche gesetzlichen Bestimmungen nicht ausführbar sind.
Man hat die Angriffe namentlich auch gegen die Vorschriften über das Mitgliederverzeichnis gerichtet. Zunächst ist es doch schon ein großer Fortschritt, daß für die Berufsvereine der Grundsatz festgestellt wird, daß sie ihr Mitgliederverzeichnis nicht der Polizei einzureichen und nicht alle Veränderungen im einzelnen an— zuzeigen haben, sondern daß sie die Mitgliederliste nur auf Erfordern der unteren Verwaltungsbehörde vorlegen müssen. (Zuruf bei den Soꝛialdemokraten) — Jederzeit, gewiß. Meine Herren, das ist des— halb notwendig, wenn die Regierung an dem Grundsatz der Berufs vereine festhalten will — und daran muß sie festhalten und wird sie festhalten —, weil sie doch in der Lage sein muß, sich aus dem Mitgliederverzeichnis zu überzeugen, ob die Personen, die Mitglieder des Vereins sind, wirklich auch Berufs“ genossen sind. (Hört, hört! rechts) Wenn wir diese Kontrolle nicht übten und üben könnten, meine Herren, dann würde das ganze Gesetz nur eine hohle Nuß sein und seine ganze innere Bedeutung verlieren.
Die Grundsätze, wie dieses Vereinsregister zu gestalten ist, sollen vom Bundesrat festgestellt werden, und ich kann Ihnen versichern, daß im Bundesrat keineswegs die Absicht besteht, etwa die Grundsätze so festzulegen, daß darin eine schikanöse Be⸗ handlung der Vereine liegt. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Es ist auch gefragt: wie soll man eine Generalversammlung der 300 000 Mitglieder des Metallarbeiterverbandes überhaupt abhalten? solche Räume gibt es gar nicht in der Welt! (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Ich gestatte mir einen Einwand. Zunächst ist es schon ein wertvoller Fortschritt, daß nicht mehr der gesamte Verein zu beschließen hat, sondern daß er sich statutenmäßig einen Ausschuß bestellen kann. Das wird die Verwaltung der großen Vereine wesentlich vereinfachen. Aber selbst wenn eine Generalversammlung berufen wird, so ist zunächst dazu notwendig, daß der vierte Teil sämtlicher Mitglieder einen daraufhin gerichteten Antrag stellt. Also wenn der gesamte Verein der Metallarbeiter Deutschlands eine Generalversammlung abhalten sollte, müßten 75 000 Mitglieder einen dahin gehenden Antrag stellen. Wenn 75 000 Mitglieder des Metall- arbeiterverbandes einen solchen Antrag stellen sollten, dann, glaube ich, würden innerhalb des Vereins selbst sehr triftige Gründe dafür vorliegen, eine Generalversammlung zu berufen. Aber ab— gesehen davon, ist natürlich nicht gesagt, und daran hat kein Mensch gedacht, daß alle diese 300 000 Mann sich versammeln, etwa
wie auf dem polnischen Reichstag, wo man auf freiem Felde zu Pferde jusammenkam (Heiterkeit), wo jeder einzelne Mann sein Votum hatte und so tatsächlich ungeheure parlamentarische Versammlungen zu stande kamen. Vielmehr können sich selbstverständlich die einzelnen Ortègruppen durch Delegierte vertreten lassen, und außerdem wird jedes einzelne Mitglied oder eine Gesamtheit von Mitgliedern das gleiche Recht haben. Damit fällt die ganze Darstellungsweise von dem weltfremden Aufbau des Gesetzes wenigstens in dieser Beziehung vollständig in sich zusammen. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte; Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) ‚
Ferner soll nach dem Gesetz jedes Mitglied befugt sein, sich eine Abschrift des Mitgliederverzeichnisses zu verschaffen. Ich kann Ihnen heute schon sagen — und das vergessen Sie leider immer —, dieser Gesetzentwurf ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Berufsvereine der Arbeitgeber bestimmt, und ich glaube, die Arbeit- geber werden unter Umständen sehr wohl daran tun, sich auf Grund dieses Gesetzes fester zusammenzuschließen. Aber ich glaube, der Fall wird selten sein, daß bei solchen großen Vereinen, wie der Metall— arbeiterverband Deutschlands, ein Mitglied verlangen wird, auf seine Kosten sich das Mitgliederverzeichnis abschreiben zu lassen. (Heiterkeit und Zuruf bei den Sozialdemokraten, — Wir wollen die Praxis abwarten! — Wenn ein Mitglied das verlangen sollte, wird es wahr⸗ scheinlich nur ein Mitgliedsverzeichnis seines Ortsvereins verlangen, und es wird wahrscheinlich auch das nicht verlangen, sondern, wenn es wissen will, ob eine bestimmte Person Mitglied des Vereins ist, wird es einfach das Mitgliedsverzeichnis auf dem Bureau des Vorstands einsehen. Wenn, wie angedeutet ist — ich komme auf die Unter— nehmerfrage noch später —ů ein Mitglied von einem Unternehmer bewogen werden sollte, auf dessen Kosten sich eine Abschrift zu ver⸗ schaffen, damit der Unternehmer weiß, welche Personen Mitglied eines bestimmten Vereins sind, so würde der Unternehmer, glaube ich, diesen Umweg nicht nötig haben, denn innerhalb einer Ortsgruppe wird so ziemlich jeder Arbeiter schon von selbst wissen, wer von seinen Kollegen Mitglied des Vereins ist (Widerspruch bei den Sozialdemokraten), dazu braucht er jweifellos kein Verzeichnis; wenn aber der Arbeitgeber es wissen will, kann der Arbeiter es ihm ja mündlich berichten. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.)
Meine Herren, es ist ferner ein Einwand erhoben worden gegen die Einreichung, die Veröffentlichung, die Auslegung der Jahresrechnungen. Es ist das eben ein Ersatz der polizei— lichen Kontrolle durch die öffentliche Kontrolle. Die gleiche Bestimmung besteht schon für andere bürgerliche Rechts— verbindungen. Warum sollte sie also für Arbeiterberufsvereine nicht bestehen? Und wenn sich ein Verein — und das muß man doch verlangen — innerhalb der satzungsmäßigen und gesetzlichen Be— stimmungen hält, welchen Widerspruch sollte er dagegen erheben können, daß die Verwendung seiner Gelder und seine Abrechnungen veröffentlicht werden?
Ich komme nun auf die wichtigste Frage der Haftungs⸗ verpflichtung der Berufvereine gegenüber der Verletzung fremder Interessen. Es ist in der Presse und gestern auch hier im Hause verlangt worden, daß diese Haftung beseitigt werde. Ich ver—⸗ stehe es geradezu nicht, wie eln Vertreter der äußersten Linken einen solchen Anspruch erheben kann. Wir haben in diesem Hause, in der sozialdemokratischen Presse so oft gehört: der moderne Staat ist ein Klassenstaat, die moderne Gesetzgebung ist eine Klassengesetzgebung, wir leben in einem Staate, wo nur besondere privilegierte Klassen das Ohr und den Schutz des Staats haben. Demgegenüber wird fortgesetzt der Anspruch erhoben: gleiches Recht für alle! Gewiß, meine Herren, gleiches Recht für alle, aber wenn man gleiches Recht für alle beansprucht, darf man für die eigene Klasse keine Privilegien schaffen wollen. (Sehr richtig! rechts.) Und wenn Sie die Arbeitervereine ausnehmen wollen von der Haftpflicht gegenüber ungesetzlichen Handlungen, dann schaffen Sie ein Arbeiter⸗ privilegium, dann schaffen Sie in der Tat eine privilegierte Arbeiter- klasse, und dazu werden die verbündeten Regierungen nun und nimmer mehr die Hand bieten.
Es ist auch bemängelt worden — und auch der Herr Abg. Bassermann hat das heute getan —, daß unsere Vor— lage nicht auf dem laufenden sei, daß wir 3. B. den englischen Bericht über die Trade union bill nicht abgedruckt hätten, obgleich er schon seit einiger Zeit erschienen sei. Das geht alles mit natür— lichen Dingen zu. Die Vorlage war vom Bundezrat schon im Früh⸗— jahr beschlossen und verabschiedet worden, wir konnten sie aber nicht vorlegen, weil es bei dem Stand der Geschäfte im Frühjahr ganz ausgeschlossen war, daß dieses Gesetz noch zur Beratung und vor allen Dingen zur Verabschiedung gelangt wäre. Infolgedessen ist die Vor⸗ lage bis jetzt zurückgehalten, und der Reichskanzler war selbstver— ständlich nicht berechtigt, an der vom Bundesrat beschlossenen und verabschiedeten Vorlage im Tert oder der Begründung etwas zu ändern. Ich kann Sie versichern: Sie werden alles Material, was seitdem noch erschienen und was zur Sache wichtig ist, vorgelegt erhalten, und es ist mir eine besondere Genug— tuung, daß ich heute hier ein Zitat verlesen kann aus dem Bericht der Königlichen Kommission in England, die eingesetzt wurde nach dem berühmten Taffthal⸗Fall, wo die Arbeiter einer trade union für haftbar für den von ihnen verursachten Schaden erklärt wurden. Es steht, wenn Sie das Zitat nachprüfen wollen, auf Seite 348 des Reichsarbeitsblattes Nr. 4 für 1906 abgedruckt. Es lautet:
Es ist nunmehr noch die Frage bezüglich ihrer (d. h. der Haftbarkeit) Gerechtigkeit und Billigkeit zu betrachten, und hier er— scheinen die Einwendungen gegen eine Störung des Rechts, wie es in dem Taffthal · Pnozeß niedergelegt ist, unüberwindlich. Keine Gesetzes⸗ regel ist so elementar, so allgemein, so unerlaͤßlich wie die, daß ein Uebeltäter angehalten werden muß, das begangene Unrecht wieder gut zu machen. Wenn Gewerkvereine von dieser Versicherung befreit wären, so wäre das die einzige Ausnahme, und dann wäre es nur recht, daß diese Ausnahme beseitigt würde. Daß große und mãächtige Köiperschaften befugt sein sollten, ihr Vermögen zu benutzen, um anderen Unrecht zuzufügen und sie dadurch zu schädigen, vielleicht im Betrage vieler tausend Pfund, ohne den Schaden aus ihrem Ver— mögen erstatten zu müssen, dar wäre ein Stand der Dinge, der schon der bloßen Idee von Gesetz, Ordnung und Gerechtigkeit widerspräche.
Meine Herren, dieser Passus ist eimnstim mig angenommen worden
in der Königlichen Kommission, und ein Mitglied dieser Kommission war der so oft von Ihnen gerühmte Sozialpolitiker Sidney Webb.
Um vollständig zu sein, teile ich nun noch einen zweiten Passus mit, wo die Meinungen geteilt waren. Da heißt es:
In den vorstehenden grundsätzlichen Anschauungen über die Ge= rechtigkeit und Billigkeit! der Haftung der Gewerkvereine stimmten sämtliche Mitglieder der Kommission überein. Dagegen war nur die Mehrheit der Kommission, nämlich Lord Dunedin, Arthur Cohen und Sidney Webb, bereit, bei einer gesetzlichen Regelung der Haftbarkeit der Gewerkvereine der Tatsache Rechnung zu tragen, daß manche Gewerk= vereine sich wegen der halb unabhängigen Stellung ihrer Zweig. vereine von der Zentralleitung in einer so eigenartigen Lage befinden, sodaß es als eine Härte erscheinen könnte, wenn das Vermögen des ganzen Gewerkvereins für die nicht genehmigten Handlungen eines Beamten irgend eines Zweigvereins haften sollte. Daher empfiehlt die Mehrheit der Kommission, daß Maßnahmen getroffen werden sollen, durch welche die Zentralleitung eines Gewerkvereins sich gegen nicht genehmigte und! sofort mißbilligte Hand— lungen von Beamten der Zweigvereine schützen könne.
Also nur mit dieser Ausnahme hatte sich eine Mehrheit in der Kom—⸗ mission für eine beschränkte Haftbarkeit gefunden. Ich gestehe aller⸗ dings, daß die Anträge, die jetzt im englischen Unterhause gestellt sind, weit über diese Auffassung hinausgehen, aber dieser Gesetzentwurf ist bis heute noch nicht verabschiedet.
Meine Herren, ferner beschweren Sie sich darüber, daß man die außerordentlichen Beiträge nicht einklagen könne, nur die ordentlichen. Es scheint mir das in der Natur der Sache begründet zu sein, daß, wer einem Verein beltritt, namentlich ein Arbeiter, im voraus wissen muß, welche Lasten er damit übernimmt. Im Gegenteil, es liegt darin meines Erachtens eine Art Privileg der Berufgvereine, daß sie zwar auf Einziehung der Beiträge klagen können, daß die Mitglieder aber nicht das Recht haben, auf die Leistungen des Statuts zu klagen. Haben die Mit- glieder auf die Leistungen des Vereins ein statutenmäßiges Recht, dann fallen sie sofort unter eine ganz andere Kategorie der Gesetz⸗ gebung, dann fallen sie unter die Versicherungsgesetzgebung. Alfo der Verein als Korporation ist in einer viel günstigeren Lage als das einzelne Mitglied. Der Verein kann selbstverständlich auch außer⸗ ordentliche Beiträge erheben, er kann sie nur nicht einklagen. Wenn indes der Zustand in den Vereinen wirklich so ist, wie uns gestern dargestellt wurde, daß die großen Berufavereine sich sehr wohl fühlen unter der gegenwärtigen Gesetzgebung, so folgt daraus auch, daß die Berufsvereine, die sich trotzdem eintragen lassen, keine Schwierigkeiten finden werden, auch außerordentliche Beiträge einzufordern; nur klagbar sind sie nicht. Ich meine, also diese Beschwerden verkennen die Grundlage, auf der das ganze Gesetzgebungswerk überhaupt aufgebaut ist. Wenn man von einem Ausnahmerecht gegen die Arbeiter spricht, so ist das schon deshalb hinfällig, weil unter der jetzigen Gesetzgebung die Arbeiter, und Berufsvereine sich in großem Maßstabe entwickelt haben, weil niemand sie zwingt, in einen eingetragenen Beruftzverein einzutreten oder sich als Berufsverein eintragen zu lassen. Ich habe, ich glaube in einem sozialdemokratischen Blatt, bei der Frage der Entziehung der Rechtsfähigkeit auch die Bemerkung gefunden, die sehr charakteristisch ist: nun, wenn die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird sich kein Gewerbeverein ein graues Haar darüber wachsen lassen. Daß das Gesetz ein repressives gegen die Arbeiter⸗ klasse wäre, dem muß ich also ganz bestimmt widersprechen. Ich möchte überhaupt die Herren der äußersten Linken bitten, nicht jede Arbeiterbewegung und die Vertreter jeder Arbeiterbewegung als einen ununterschiedenen Block zu behandeln, und so sollten Sie auch die Unternehmer nicht immer als einen Block behandeln, der den Arbeitern stets feindlich gesinnt ist. Von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus, der sich nicht mit Utopien beschäftigt, fallen die Interessen der Arbeiter und Unternehmer zusammen. (Sehr richtig! rechts Die Arbeiter haben das dringendste Interesse, daß der Unter⸗ nehmer prosperiert, und wenn man immer nur von den Profiten der Arbeitgeber spricht, wenn man jeden Gewinn, den die Arbeitgeber machen, als unberechtigten, auf Kosten der Arbeiter gemachten Profit hinstellt, so ist das eine wirtschaftlich vollkommen ver— fehlte Auffassung (sehr richtig! rechts), denn wenn es keine Unter- nehmer und keine tatkräftigen Unternehmer gäbe, die ihre Intelligen; in den Dienst des Unternehmens stellen, ihr Kapital riskieren in zum Teil sehr gefährlichen Unternehmungen, die erst mit der Zeit Erträge versprechen, gäbe es auch keine Unternehmungen, und wenn es keine Unternehmungen gibt, gibt es keine Arbeit. (Heiterkeit links.) Ich weiß nicht, was hierbei so Ihre Heiterkeit erregt, es ist doch eine unzweifelhaft richtige Auffassung. Gewiß, in Deutschland ist ein großer Unternehmungsgeist zum vorteilhaften Unterschied von gewissen Verhältnissen in anderen Staaten. Diesem Unternehmungsgeist ver⸗ danken wir die gegenwärtige industrielle Prosperität Deutschlands, und es ist selbst von sozialdemokratischen Schriftstellern unumwunden anerkannt, daß diese wachsende Prosperität Deutschlands auch die Lebenshaltung unserer Arbeiter wesentlich gehoben hat. (Sehr richtig! rechts) Es mag Unternehmer geben, denen vielleicht noch nicht das Verständnis dafür aufgegangen ist, daß heute die wirt⸗ schaftliche, die politische, die moralische Stellung des Arbeiters inner⸗ halb des Staats eine andere ist, wie in vergangenen Jahrhunderten, und daß man dieser Entwicklung des Arbeiterstandes verständigerweise Rechnung tragen muß. (Sehr richtig! links) Aber deshalb gegen das ganze Unternehmertum als eine geradezu unberechtigte Erscheinung des wirtschaftlichen Lebens zu eifern und fortgesetzt der Regierung vorzuwerfen, sie stehe nur im Dienst des Unternehmertums, dieser Gesetzentwurf sei nur eingebracht worden zum Besten des Unter— nehmertums, das ist eine vollkommen schiefe Darstellung der Ver hältnisse. (Sehr richtig! rechts.)
Ich komme nun zu den Ausnahmebestimmungen für die Berufs⸗ vereine und Arbeiter, deren Streiks im öffentlichen Interesse nicht materiell unterstützt werden dürfen, um nicht wichtige Zweige des wirt⸗ schaftlichen Lebens, des öffentlichen Dienstes lahm zu legen. Es ist einmal in der französischen Kammer die Rede davon gewesen, man sollte den Eisenbahnbeamten, den Angestellten der Eisenbahnen, den Postbeamten unbeschränktes Koalitionsrecht geben. Da sagte am 7. No⸗ vember 1905 der Ministerpräsident Rouvier, ein sehr liberaler Mann:
In einem republikanisch regierten Staate für alle Angestellten und Beamten der Regierung das Recht des Ausstandes zuzugestehen, heiße Anarchie schaffen.
(Sehr richtig! rechts.)
Keine Regierung könne, ohne Selbstmord zu begehen, den Lehrern
und Postbeamten das Recht verleihen, sich zu organisieren. Die Kammer nahm daraufhin eine von der Regierung gebilligte Tagesordnung an. Hiernach erscheint es doch so gut wie ausgeschlossen, daß die republikanische Regierung in Frankreich zu einer Erweiterung des Koalitionsrechts in der Richtung, wie es von den Herren befür⸗ wortet wird, überhaupt jemals die Hand bieten könnte. Auch die 9 Regierung wird das nicht tun, darauf können Sie sich ver— lassen
Meine Herren, der Gesetzentwurf geht von der Ansicht aus, daß er sich nur bezieht auf die Arbeiterkategorien, die unter die Ge⸗ werbeordnung fallen, und nach der Auffassung der preußischen Staats- regierung — und ich glaube, auch der übrigen Regierungen — fallen die Eisenbahnarbeiter, auch die in den Werkstätten, nicht unter die Gewerbeordnung, weil ja natürlich der Eisenbahnbetrieb von der Tätigkeit in den Werkstätten, von den Reparaturen in den Werkstätten ganz untrennbar ist. Wie kann der Betrieb aufrecht erhalten werden, wenn Lokomotiven, die Schaden erlitten haben, in den Werkstätten nicht repariert werden können? Diese Auffassung halte ich sachlich für durchaus berechtigt, und ich nehme an, daß der Vertreter des preußischen Herrn Eisenbahnministers diese Auffassung in der Kommission noch les näheren darlegen wird. ö
Ferner, meine Herren, ist in der Begründung ausdrücklich bestätigt, daß die Bergarbeiter, daß die fiskalischen Arbeiter nicht unter jene ein- schränkende Bestimmung fallen, und wenn gesagt ist, daß gewisse Arbeiter⸗ streiks nicht unterstützt werden dürfen, weil hierdurch entweder die Sicherheit des Reichs oder der Gag oder Wasserbedarf oder die Er⸗ zeugung von Licht gefährdet würden, so bezieht sich das eben nur unmittelbar auf jene Arbeiterkategorien. Von dem Grundsatz kann kein Staat, der die bürgerliche Gesellschaft in ihrem Bestande aufrecht erhalten will, abgehen, daß es gewisse Beschäftigungen gibt, wo eben das allgemeine Interesse dem individuellen Interesse vorgeht. Das ist eben der Begriff des Staatsbewußtseins, daß der einzelne von seinen individuellen Rechten abgeben muß zu Gunsten der Gesamtheit. (Sehr richtig! rechts.) Wenn wir so weit im Individualismus gehen wollen, daß jeder nur sein eigenes Interesse zu Rate ziehen braucht, so ist das allerdings die Auflösung jeder geordneten bürgerlichen Gesellschaft! (Sehr richtig! rechts) Also diese Auffassung werden wir nicht aufgeben!
Ferner, meine Herren, die Hereinziehung der landwirtschaftlichen Arbeiter! Es ist zutreffend, daß der verstorbene Minister von Itzenplitz im Jahre 1866 dem preußischen Abgeordnetenhause einen Gesetz⸗ entwurf vorgelegt hat, wonach den landwirtschaftlichen Arbeitern das Koalitionsrecht eingeräumt werden sollte, und ich glaube, die betreffenden Stellen in der Begründung sind gestern richtig angeführt worden. Aber Gesetze kann man nicht nach abstrakten Theorien machen: Gesetze muß man gestalten nach der tat⸗ sächlichen Lage der Dinge! Und wie anders lagen damals die Arbeiter⸗ verhältnisse — im Jahre 1866 —, wie sie heute liegen! (Sehr richtig! rechts) Damals bestand noch nicht diese, zum Teil doch künstlich geschaffene Kluft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; wir lebten damals noch in unendlich friedlicheren Verhältnissen, und auch die Landwirtschaft befand sich in dieser Beziehung in einer ganz anderen Lage wie heute. Meine Herren, Sie schmälen viel über den Zolltarif — wir werden uns über diese Frage vielleicht noch einmal sehr eingehend unterhalten —; aber eins steht schon heute fest: eine viel größere Schwierigkeit als die Preisfrage ist für die Land⸗ wirtschaft jetzt die Arbeiterfrage! (Lebhafte Zustimmung rechts.) Ich bedauere vom national⸗deutschen Standpunkte auf das aller⸗ tiefste, daß wir immer mehr genötigt sind, unseren heimischen Boden nicht mehr mit den bodenständigen Arbeitern zu behandeln, sondern mit Arbeitern, die wir von jenseits der Grenze heranziehen müssen. (Unruhe bei den Soꝛtialdemokraten Damit sind sehr große soziale, politische und wirtschaftliche Nachteile verbunden. (Sehr richtig) Das ist ein Notstand. Nun stellen Sie sich ferner vor: jeder Fabrikbesitzer kann unter Umständen, wenn bei ihm gestreikt wird, die Fabrik schließen, kann einmal die Arbeit aufhören lassen ssebr richtig! rechts); kein Eigentum aber ist so wenig geschützt wie das landwirtschaftliche (sehr richtig! rechts), wie das Eigentum des Landwirts, seine Ernte liegt unter Gottes freiem Himmel und sst außerdem den vielen Wechselfällen unserer kurjen Vegetations- periode, unserer schwierigen Witterungsvberhãltnisse ausgesetzt — nun stelen Sie sich vor, wenn Arbeiter, die vielleicht für das ganze Jahr angenommen sind, in den Häusern des Landwirts wohnen, ihr Deputat vorausbeiogen haben, in einer Jahreszeit, vo es sich manchmal um Stunden handelt, um den Ertrag der Arbeit eines ganzen Jahres zu retten, plötzlich die Arbeit liegen lasen! Das geschleht ja jetzt schon bisweilen, aber ohne gesetzliche Grundlage. Ich frage Sie: wenn das möglich ist, wer dann über— baupt noch den Mut haben soll, Landwirtschaft zu treiben, wenn er dabei auf fremde Hilfe angewiesen ist! (Lebhafte Zustimmung rechts. Zurufe von den Soßial demokraten.) — Die Verhältnisse sind stärker, als alle Theorien! — Auch hier liegt unzweifelhaft ein Fall vor, wo das Recht des einzelnen zurücktreten muß hinter den Bedürf⸗ iissen der Allgemeinheit. (Sehr richtig! rechts. Lebhafte Zurufe bon den Sozialdemokraten Wenn solche Zustände in der Land—⸗ wirtschaft eintreten würden — und in Irland haben wir sie gehabt Zurufe von den Sozialdemokraten) — nehmen Sie einmal die Berichte der englischen Agrarkommission zur Hand! — stellen Sie sich vor, wie das auf die Preis verhaͤltnisse der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einwirken würde und einwirken müßte. (Sehr gut! rechts)
Gestern haben Sie auch wieder von der Verelendung der Land— arbeiter gesprochen. Ich wünschte, die landwirtschaftlichen Vereine fihmen sich einmal dieser Frage streng wissenschaftlich an und wiesen nach nn Parallelklassen städtischer und ländlicher Arbeiter, wie sich die Lebens-; ·ultung — wenn auch bei verschiedenem Bargeld — der städtischen mieter verhält zu der der ländlichen. Von einer Verelendung der Fandarbeiter kann gar keine Rede sein. (Zurufe von den Sozial ⸗emolraten.) — Gehen Sie aufs Land und sehen Sie sich dort die . an! — (Erneute Zurufe von den So ialdemokraten.) — Nun, 9 gultate der militärischen Aushebungen liefern für Ihre Behauptung ö en Beweis, die sprechen vielmehr zu Gunsten der ländlichen Arbeiter in nn vielen Gegenden Deutschlands. (Sehr richtig! rechts) Wenn der . vom Lande wegnieht nach der Stadt, so liegt das nicht ( ö. nen politischen Verhältnissen oder seinem Arbeitsvertrag, sondern
d efliegenden psychologischen Momenten, die ein Uebel unserer Zeit llebr richtig! rechts), und die leider auch auf die höheren
nach dem geltenden ie iim soll e g es aber unter diese ächti
n,, . n , igen Srganisationen eine große und antinationale
Leute, die sehr viel besser daran täten, sie wohnten in kleinen Städten oder auf dem Lande und stellten, statt hier unter den Linden spazieren zu gehen, ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Intelligenz in den Dienst der Interessen der Provinz und des platten Landes. (Sehr gut! rechts. Zurufe links) — Sie wollen doch, daß ich hier meine Ansicht darlege, nicht wahr? Dann müssen Sie mich aber auch anhören! Ich glaube, ich höre auch die Gegner mit der größten Geduld an. (Sehr richtig) Wenn man täglich fünf Stunden im hohen Hause zuhört — und gestern sogar sechs Stunden — neben dem ungeheuren an strengenden und verantwortlichen laufenden Dienst, so, glaube ich, be- weist man Geduld genug. (Sehr richtig) Es ist ferner befürchtet, das Gesetz sollte dazu benutzt werden, um die nichteingetragenen Berufs vereine zu schikanieren. Auch das ist durchaus falsch. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält ja in bezug auf die Verpflichtungen der Vereine gegenüber dem Staatswohl — § 43 ist es, glaube ich — eine viel allgemeinere Bestimmung, als dieser Gesetzentwurf. Ob die Berufsgenossenschaften als Gesellschaften unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, kann eine offene Frage sein; aber daran hat bisher noch niemand in der Regierung gedacht, daß man dieses Gesetz benutzen sollte, um die freien Gewerkschaften zu schikanieren und sie dadurch zu zwingen, sich in das Register der eingetragenen Berufs- vereine eintragen zu lassen. Wir wollen den Arbeitern die Möoglich⸗ keit gewähren, und besonders auch den Frauen — und darin liegt auch ein wesentlicher Fortschritt — insoweit sie durch die Verhäͤltnisse ge⸗ zwungen sind, berufstätig zu sein, ihre Berufsinteressen ungehindert zu vertreten. Aber, meine Herren, wir haben seitens der verbündeten Regierungen nicht das geringste Interesse, durch irgend einen Akt der Gesetzgebung die Arbeiter an und für sich in die Beruforganisationen hineinzutreiben. Deshalb sind alle Ginwendungen, die in dieser Be⸗ ziehung gegen das Gesetz gemacht worden sind — das kann ich Ihnen versichern — reine Phantasien.
Meine Herren, ich behalte mir vor, auf die sehr schwierigen einzelnen Bestimmungen
in der Kommission und verwickelten Fragen, wie die dieses Entwurfes sich zu den übrigen Gesetzen, zum Genossenschaftsgesetz, zum Aktiengesetz, zum Bürgerlichen Gesetz buch verhalten, des näheren einzugehen. Es ist ja unmöglich, ohne Paragraph für Paragraph durch⸗ zugehen, — das findet auch auf die Begründung Anwendung — auf . einzelnen Bestimmungen in allgemein erläuternder Weise ein⸗ zugehen.
Dazu fehlt die Zeit und, ich glaube, auch die Geduld der Herren. Ich möchte aber zum Schluß einen Appell an die bürger lichen Parteien richten: dieser Gesetzentwurf hat Feinde von rechts und von links. Rechts, meine Herren, — außerhalb dieses Hauses — gibt es eine Richtung in der Presse, die einflußreiche Hintermänner hat, denen jede Fortbildung des Arbeiterrechtes höchst unerwünscht ist (sehr richtig! links), die jede Fortbildung des Arbeiterrechtes in unserer Zeit der allgemeinen Schulbildung, der fortgesetzt ten Prosperitãt des gesamten deutschen Volkes eigentlich als eine Preisgebung von Rechten des Staats betrachtet und damit ihre eigenen Interessen mit den Staatsinteressen identifiziert. (Lebhafte Zustimmung links.) Das sind aber zwei sehr verschiedene Dinge. Und, meine Herren, es gibt Feinde dieses Gesetzentwurfes von links, denen vielleicht der ganze Entwurf nicht erwünscht ist, die fürchten mögen, daß sich auf Grund dieses Gesetzentwurfg Vereine bilden, die lediglich Beruft⸗ interessen verfolgen und die politischen Interessen außerhalb ihrer Berufgvereine verfolgen, oder die sich überhaupt auf ihre Beruft⸗ interessen beschränken. Ich kann Ihnen versichern, es war nicht leicht, einen solchen Gesetzentwurf gegenüber der vielgestaltigen einzelstaat⸗ lichen Gesetzgebung durch alle die Klippen und Schwierigkeiten gesetz⸗ licher Natur hindurchzuleiten. Ich glaube aber, daß, wenn Sie diesen Gesetzentwurf annehmen, Sie nicht nur dem deutschen Arbeiterstande, sondern auch den staatserhaltenden Interessen einen sehr wichtigen Dienst leisten. Ich richte deshalb an die bürgerlichen Parteien die Bitte: Lassen Sie diesen Gesetzentwurf nicht im Hafen scheitern. (Beifall.)
vorliegende Geseßzentwurf en gestrigen Ausführungen
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ter hatten also t, 9 .
n ein Koalitionsrecht die Ausführungen des Staats sekretãrs über gt teressen von Unternehmern und Arbeitern habe ich zes gibt ja auch Unternehmer, die, wenn ihre
schlecht behandelt sind, einfach den Geschäftgführer damit. enischuldigen, er habe im Interesse des eschãfts ehandelt, also treffe den Unternehmer kein Vorwurf. 6 gibt Unternehmer, die in ihrem Unternehmeregolgzmus so weit gehen, daß sil, wenn die getretenen Arbeiter — ich bediene mich Ihrer Ausdrücke — sich ohne verletzende Form an die Deffentl ich⸗ leit flüchten, durch dieses Vorgehen aufs aͤußerste verletzt sind; aber solche hypertrophischen Gestalten der Kapitalsbeftie sind doch sehr selten geworden. Ich schreibe das in erfter Linie der aufflãrenden Arbeit des Vorwaͤrtg. und den ausgezeichneten Beispielen zu, die in seiner Druckerei für alle Unternehmer gegeben werden. Abg. Bebel: Einjach Lüge) Die Arbeiter haben es doch selbst in die Zeitungen gebracht. In der Tat scheint das ein etwas nerdöser Punkt zu sein. Bezüglich der Vorlage halten wir eg für eine Abnormität, wenn roße und mächtige Vereine außer stande sind,
ereinsrecht eine passende Gestaltung zu erhalten. ihnen mit Recht gegeben werden Ander⸗
Sozialdemokratie revolutionäre
lasen der Gesellschaft einwirken. Es wohnen z. B. in Berlin viele
tech nicht dazu hergeben, für
Zwecke verfolgen, und der Staat kann solche Zwecke Formen zu finden,
während diese Organisationen zur Bekämpfung des Staats, vielleicht auch der äußeren Sicherheit des Reichs geneigt sind. Deshalb in, wir gerade die an die Deffentsichkeit in mancher Beziehung appelllerenden Bestimmungen der Vorlage für geeignet, den Schãden vorzubeugen. Wir wollen den Berufsbereinen die Möglichkeit geben, feste privatrechtliche Gestalt zu gewinnen, aber es muß eine Sicher⸗ heit gefunden werden gegen die Ausbeutung dieser berufe vereinlichen Gestaltung zum Schaden des Volkes und Staats. Es läßt sich dabei ein Haus bauen, in welchem der vaterlandsfreundliche Gewerkverein ohne Schädigung seiner Interessen seine Arbeit tun kann. . . ,,,. 3 5 aun Hör ttt auh fabrs anlegen ; ö eses Haus für ihn zu ĩ ü soll es auch zu eng sein. J Abg. Dr. M so liebenswürdig verstände und n
indlich sei, Trimborn es
Regierung mit einem
rechts, welches Unrecht besei
kschaften erd
welche die Vorlage gewähren will, haben
en Vereine, heute gewissermaßen prater
Abg. Bassermann meinte, man solle doch
ö. ö. diz e d gere tigung nur der ein⸗
; Arbeiterkammern nicht zula
Ja, dieses Vertrauen kann niemand . ae können nicht auf solchen unsicheren Zukunftswechfel hin ge⸗ macht werden. Gewiffe Gerichtsurteile bewei en doch schon heute, daß die Bame Justitia nicht immer Eine Binde vor den Augen hat. Es, könnte auch die Begründung solcher rechtsfähigen Berufsvereine benutzt von ö die dann ihre übrigen Arbeiter einfach da hinein jwingen wurden Aus diesem Grunde muß die Gestaltung des Gesetzes so erfolgen, als ob jeder Arbeiter überhaupt nur in diese rechtsfähigen Berufsvereine eintreten könnte, Für uns ist schon der 3 1, wie er vorliegt unannehmbar Wir hoffen, daß in der Kommissionsberatung vielleich etwas Brauchbares beraus kommen wird, aber diese Hoffnung ist nach der Erklarung des Staatssekretärs und der maßgebenden Parteien keine allzu große. Bleibt ö wie es ist, so ist es für uns unannehm⸗ bar, es würde den Arbeitern bloß Steine statt Brot bieten. Z I be— schränkt den Verein auf die Wahrung und Förderung der Inieressen die unmittelbar mit dem Berufe? in Verbindung stehen. 9 Staatssekretär nennt das harmlos und will dafür garantieren, daß es nicht zu eng ausgelegt wird. Ich verweise auf den w Metallarbeiterverband; aus dem könnte die Polizei sehr leicht 20 oder noch mehr Einzelverbãnde konstruieren; dasfelbe könnte beim Baugewerbe der Fall sein, es könnte verlangt werden, daß diese nicht alle zusammen bleiben, sondern nach ihrem Unterberufe organisiert werden müßten. Würde einer G nach § 1 erlaubt sein? Nach meiner Auff wenn er für die bestimmte einzelne Gewer wäre ein ungeheurer Rücksch halten den B
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Vandwerkerkammern der. be entnommen werden Fier die arbeitenden Klafen rer.
verden Strafen bis zu 300 A . . ibnen diese Straien ( n werden doch selbst Postbeamten uf. Manko⸗ ie n . diese . muß beseitigt ——— 212. ür Arbeitervereine unmöglich, denn ein Verein, der in ein Streik kommt, braucht doch Extrabeiträge, die er nach eben bie em f von seinen Miigliedern nicht beanspruchen darf. Der springende Punkt ist aber im ganzen Gesetz der 5 15. Ver Abg. Bassermann meint, das Gesetz hat nicht die Tenden und den Wunsch, das Koalitionsrecht einzuschränken. Damit ist er doch im Irrtum; § 15 hindert unzweifel haft die Arbeiter an der Ausübung des Koalitions rechts. Man sagt, es ginge nicht, das Koalitionsrecht ausüben zu lassen in Fällen, wo dadurch dem Staate und der Gesellschaft Schaden zugefügt wird. Ja, wird denn durch die Vorenthaltung dieses Rechts dem Schaden vorgebeugt wenn 3. B. die Cisenbahnarbeöiter kein Koalitionsrecht baben? Wenn wirklich die Eisenbahnarbeiter ohne Koalitiongrecht die Lokomotive nicht heizen wollen ufw, so kann man sie ins Gefängnis setzen, sie bestrafen, aber sie zu der Arbeit zwingen kann man nicht.“ Pie 3 vereine will man nicht zu Streikvereinen werden lassen Der Streik ist doch ein legales Mittel; was auf den Krieg zutrifft, zu dem wir uns rüsten, um den Frieden zu bewahren, trifft auch auf den Streik zu. Der Streik soll nach Möglichkeit hinausgeschoben werden, aber wenn dem Arbeiter die Möglichkeit eines Streiks entzogen wird, wird er dem Arbeitgeber auf Gnade und Ungnade ausgeltefert. Jede Arbeiter lategorie mußz das Recht haben, zu streiken und sich zu koalieren. Daß die Bergarbeiter unter das Gesetz fallen, halte ich fur zweifellos. Soll das nicht der Fall sein, so hätte es das Gesetz klar aus⸗= drücken sollen. Wat dle landwirtschaftlichen Arbeiter beirifft, so ist die Klage der Landwirte über die Leutenot gewiß begründet. Daraus folgt aber für jeden bernünftigen Menschen, daß man das Los der landwirtschaftlichen Arbeiter anziehender macht, daß man sie durch gewisse Vorteile anreizt, bei der Landwirischaft auszubarren Statt dessen will man die landwirtschaftlichen Arbeiter stellen als die Industriearbeiter. Ist es da ein wenn die landwirtschaftlichen Arbeiter lieber in die gehen und immer mehr in die Arme der demokratie werfen? Die Konservativen 60er Jahren das Koalitionsrecht für die beiter verlangt, obwohl dam Preußen herischte Die Paragraphen ü listen sind ebenfall uns, in diesem Falle Ich bin gewiß ein groß halte ich es für falsch. kommen soll, ihnen R
sammenzustehen.
e, aber deshalb das . . zu gute -. weil sie auch den Sozial⸗ demokraten nützen kön ) vor der Saucer e . kann uns nicht bestimmen. Die Bekämpfung der Sozialdemokratie heischt unbedingt, daß man den arbeitenden Klassen immer mehr und
mehr zeigt, daß es falsch ist, wenn man von der Soisiald krati sagt, daß sie schlechter behandelt werde als andere. Wir n n