treten zu lassen. Das Bärgerliche Gesetzkuch hat aber diese
Voraussetzungen nach meiner Meinung in iwehffelloser Welse Fraktion unterwirft die Ausführung des preußischen n,. Abg. Bebel (Soz.): Daß an Stelle des Reichskanzlers d ö anzlers der
esetzeg der Kontroll ĩ ] ĩ̃ entrolle de Reichstags. Da die Ausführung dieses Staatssekretär des Reichs justijamts hier erschien, legte mir die Frage
festgestellt, und wenn hierüber noch Zweifel bestehen könn e. ü W . ten, dann etzes und die Kontrolle darüber ausschließlich d . . Behörden und den Organen der Landesregserun hebrenßischen nahe: Wie kommt Saul unter di ? und Landelrerstebe, e unf er mtu nter die Propheten? Es handelt sich hier g um xine politische Frage; die Vertreter der
würden sie, wie ich glaube, für jeden Rechtskundt ; ; . ᷣ gen sich erledigen . durch vie Ausffihrungen und Verband . zusteht, so erachten wir den Reichgztag zur? w . Fzlt66 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. . erfafjungs mäßlg dem Landes. — ö Canter act chte gen ist, ais dl che setzbuchs. Nach dessen Bestimmungen recht der Einzelstaaten vorbehaltenen Gebiete 6b. Die zweite i , ,, . . e
Qualitat gering mittel Gejahlter Preis für 1 Doppelzentner höchster niedrigster höchster niedrigster
Durchschnitts .
pn
1 Doppel zentner
Verkaufte Menge
gut Verkauf.
nach überschlaͤ wert Schätzung it. Do ppe lzentner
(Preis unbelannh
Doppel zentner
nledrigster höchster
40. 6.
6.
*.
**.
60. 96. 6
—
Lüben i. Schl. . Schönau a. K. Halberstadt . Eilenburg Marne. Goslar. . ö ö Dinkelsbühl Biberach.. NUeberlingen. Villingen Rosto Waren Altenburg
13,40 16,39 15,090 14, So 14,50
15,90 15.60 17.00 17.00
16 50
Gin liegender Strich (—) in den Sp
1405 14, 13.59 1660 16,90 14,80 15,00
16, 00 16,20 1700 17,00
1650
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird guf volle Doppelzentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet mitg ten für Preise hat die Bedeutung, daß der betref
Noch: Hafer. 1480 15, 0b 13.80 13,90 165 16 31 1650 16,75 16 06 1526 16, 09 1600
16 56 15 hö
— 1630 1620
16.20 16,59 1680 1743
17609 17, 30 1740 14,90
16,30 14.00 1702 17.09 15 20 1700 16,90 16, 80 16,30 16, 0 1760 1740 1600 15 60 17,50
1456 17530 16560 16 00 18 0 1556 16 6
16,10 15.16 173 1536
1650
360
15, 0 15.00 17,50
fende Preig nicht vorgekommen ift, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,
1
28. 11.
1.12. 4. 12. 28.11. 28.11. 20.11. 27. 11. 1. 12. 1. 12.
15,00
1648 16, 36 15 36 16 51 1714 15,37 16 83 165 56
15, 00
16,83 162 16. 155 1722 1516 1 5 165.13
3 000
6 098 1320 990 15 178 1734 14
30 240
4185 130
eteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
daß entsprechender Bericht fehlt.
—
Deutscher Reichstag.
134. Sitzung vom 5. Dezember 1906, Nachmittags 1 Uhr.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Tagesordnung: Interpellationen der Abgg. Dr. von Jazdzewski und Genossen und Graf von Hompesch und Genossen, betreffend den Religionsunterricht in den preußischen Schulen polnischer Landesteile und die Fürsorgeerziehung von Kindern, die im Religionsunterricht nicht in deutscher Sprache geantwortet haben.
Ueber den Anfang der Verhandlungen ist gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Abg. Dr. von Jajdzewski (Pole) fortfahrend; Leider hat bei der letzten Beratung dieser Angelegenheit im Abgeordneten⸗ hause bei unseren Interpellationen von 1902 die konservative Partei diesen Grundsatz verlassen. Wenn sich also eine Zerrüttung des Schulwefens herausstellt, so hat die konserpative Partei mit schuld daran. Das Vorgehen der Regierung ist verfassungswidrig und ver, stößt gegen jeden pädagogischen Grundsatz. Das preußische Landrecht hatte fehr vernünftige Grundsätze aufgestellt, nämlich daß jedem Ein⸗ wohner im Staate vollkommene Glaubens. und Gewissensfreiheit ge⸗ währt werde und ö. niemand wegen seiner Religionsmeinung beunruhigt, zur Rechenschaft gezogen oder berspottet werden dürfe. Eine gesetzliche Bestimmung, daß der Religionsunterricht in einer Sprache erteilt werden kann, die nicht die Sprache der Be⸗ vöfterung ift, existiert nicht. Nun hat eine große Anzahl von polnischen Eltern ihren Kindern verboten, in den Religions⸗ stunden in deutscher Sprache zu antworten. Kann man die Eltern zwingen, gegen ihre innerste Ueberzeugung die Kinder in einer Sprache unterrichten zu lassen, die von den Kindern nicht verstanden wird, fo daß die Kinder kein Verständnis von religiösen Begriffen erhalten? In unzähligen Fällen kann man 1 . daß die Kinder dadurch ganz falsche religisse Begriffe heim⸗ bringen. Den Eltern blieb kein anderer Ausweg, als dieses Verbot. Das ist ja sehr bedauerlich und ich verkenne die nachteiligen Folgen diefes Verbots für die Kinder die Eltern und den Staat nicht. Aber welchen anderen Weg sollten die Eltern gehen, wenn man sie zwingt, gegen die religiöse Ueber⸗ zeugung zu handeln! Es handelt sich hierbei nur um Passtven Hin slark Wenn darüber hinaus Ausschreitungen, Ungesetzlichkeiten, Roheiten und Verfolgung der Lehrer sich zeigen, so nehmen wir das nicht in Schutz, aber die Eltern sind nur in äußersten Fällen durch die Roheiten der Lehrer dazu aufgebracht worden. Gerade in der Ausführung der Rechte der Schule zeigt sich mitunter bei den Lehrern eine Roheit, die zu verurteilen und zu brandmarken ist. Die Seelenverkäuferei an den Staat wird auch von anderen Auto⸗
ritäten aufs schärfste gebrandmarkt, so von einem der größten Staatgmänner Englands, der den Despotismus in der Religion als die schlimmste Folge des Despotismus bezeichnet. Die Volksschule verwendet s von ihren 32 wöchentlichen Stunden nur vier auf die Religion; in den übrigen 28 Stunden kann sie ja den Kindern eine genügende Kenntnis des Deutschen beibringen. Aber man will eben auch? die Kirche zwingen, nur in deutscher Sprache zu predigen. Wäre letzteres nicht der Fall, was hat dann die Anordnung der preußischen Regierung für einen Sinn? Unsere. Bevölkerung hegt eben diese Befürchtung. Der verstorbene Erzbischof Florian von Stablewski hat eine Kundgebung erlassen, die lediglich ausspricht, was nach der Auffassung der Kirche hinsichtlich der Erteilung des Religionsunterrichts in der Volksschule in der Mutter⸗ sprache Rechtens ist. Wegen dieser selbstverständlichen Erklärung wurde aber der Verstorbene aufg ärgste angegriffen. Der gesamte Episkopat hat genau dieselbe Auffassung. Wenn der Religiongunterricht in einer fremden Sprache derartige Früchte aufweist, dann kann man es den Eltern nicht verargen, wenn sie dagegen sich wenden und bis zum Monarchen hinauf um Abhilfe vorstellig werden. Ein Grauen muß den Beobachter anwandeln, der die Behandlung sieht, die den Eltern und Kindern degwegen widerfährt. Die Kinder werden ge⸗ züchtigt, hart gezüchtigt; sie müssen nachbleiben, eine, auch zwei Stunden. Wenn die Kinder den Eltern gehorchen, nennt das die preußische Regierung eine ‚Verwahrlofung der Kinder in sittlicher Beziehung“! So zu kesen in einer in diesem Streit ergangenen Verordnung. Die Verfammlungen, in denen die Eltern Stellung gegen diese Ver. ee t nf nehmen wollen, werden verboten oder aufgelöst. Das erfammlunggrecht ist also bei uns faktisch fast aufgehoben. Ein Krämer, der fich mit anderen Leuten über den Schulstreik unterhielt, wurde angezeigt und in Unterfuchungshaft genommen, weil er an⸗ eblich vor einer Menschenmenge aufreizende Reden gehalten habe! 6 kam ruhig aus der Kirche, wurde in Ketten geschlagen und ins Gefängnis abgeführt. Nach 8 Tagen wurde der Haft⸗ befehl aufgehoben. Auf diese Weise stellen sich auch die Gerichts⸗ behörden sehr bloß. Allem aber setzen die neuesten Vormundschafts- gerichtsbeschlüsfse die Krone auf. U. a. hat das Amtsgericht in Zabrze in elnem Falle die Erziehung der Kinder den Eltern abgesprochen und die Üeberführung der Kinder in Fürsorgeerziehung angeordnet. Es be⸗ gründete biese Verfügung damit, daß das Verhalten der Eltern einen Gingriff in die Erziehung der Kinder, einen Angriff auf die Ordnung des Staates und ein Aufreizen des Kindes gegen die Autorität des Staates und der Schule bedeute! Und das geschieht unter Berufung auf das B. G.-B. und dessen S5 1666 und 1833! Der betreffende Vater hat Berufung eingelegt; das Verfahren schwebt noch. Dieser Fall in Jabrje hat bereit infoweit eine starke Nachfolge gefunden, als sn der Provinz Posen zahlreiche Vernehmungen von Eltern und Vor- mündern stattgefunden haben, in denen diese auf jenen Beschluß hingewiesen und Geldstrafen bis zu 20 M angedroht wurden für den 3 daß die Eltern das Verbot nicht zurückagähmen; ja es sind auch chon Kinder ohne Gerichtsbeschluß durch Gendarmen fortgeholt und in Rettungéhäuser getan worden! Da hört doch schließ—⸗ lich die persönliche Sicherheit der Eltern und der
in der
nimmt sie in Strafe! Bei der Beratung des B. G.⸗-B. brachten
die Soztaldemokraten ein Amendement ein, wonach auf politische
und religiöfe Verhältnisse der 5 1666 nicht Anwendung finden
dürfe. as Amendement wurde nicht angenommen, aber nur
deshalb, weil man diese Anwendung ohnehin . ausgeschlossen
hielt. Das Vorgehen des Amtsgerichts in Zabrze ist unerhört
und wird hoffentlich in diesem Hause die einzig richtige Kritik
erfahren. In der ruhigsten, in der gesetztesten Weise sind
die Eltern vorgegangen, sie haben zu den Ausschreitungen der
Behörden und Gerichte keine ne, gegeben; die Kinder haben
festgehalten an dem Grundsatz des Gehorsams gegen die Eltern.
Kommt die preußische Reglerung der Bevölkerung nicht entgegen, so
wird dieser Schulstreik noch sehr lange dauern. Entweder kehrt die
preußische Verwaltung zu dem bewährten pädagogischen Grundsatze
zurück, oder, wenn sie glaubt, dies nicht tun zu können, dann soll die Erteilung des Religionzunterrichts in die Hände der Kirche zurück=
gegeben werden. Die Regierung setzt sich geradezu mit dem Wort des Kaisers in Widerspruch, wonach jeder seine Religion so ausüben folle, wie er es vor seinem Gewissen verantworten könne. Dig Freiheit der Religion muß gewährleistet fein nach göttlichem und nach mensch⸗ lichem Recht; das muß sich auch die preußische Regierung sagen und sie sollte aus den Kaiserlichen Worten die Konsequenzen ziehen. Abg. Glowatzki (Jentr.): Bei der Wichtigkeit der Materie glaubten meine polttischen Freunde sich nicht damit begnügen zu dürfen, die Interpellation der polnischen Fraktion zu unterstützen, sondern eine besondere Interpellation einbringen zu müssen. Es versteht sich gani von felbst, daß, wenn der 8 1651 B. G. B. die Erziehung der Kinder den Eltern zuspricht, auch die religiöse Erziehung einbegriffen ist, und wenn einmal die Volksschule die Erziehung der Kinder über⸗ nommen hat, sie die Verpflichtung hat, nach den Grundsätzen der Eltern diese Erztehung zu führen. Das bezieht sich beim Re⸗ liglonzunterricht nicht bloß auf den dogmatischen Inbalt, fondern auch auf die Sprache. Man kann ohne Zuhilfe⸗ nahme der Muttersprache wohl auf den Verstand des Kindes ein⸗ wirken und das Gedächtnis stärken, aber niemals auf Herz und Ge⸗ müt. Sehr intereffant ist, was Dr. Semler in seinem Buche über die Regierungsschulen in Afrika sagt; „Zehn Stunden wird der Unterricht in deutscher Sprache erteilt, sechs Stunden in der Namasprache. Letzteres befonders im Resiglonunterricht. Auch hei den Hereros wird der Religiongunterricht in der Herero Sprache erteill. Was den Herero billig ist, muß auch den Polen recht sein. Die Reichsmilitärverwaltung erkennt auch diesen Grundsatz an, denn sonst würde sie den polnischen Rekruten nicht die Kriegsartikel in der polnischen Sprache vorlesen und erklären lassen. Wenn die Kinder wirklich schon in der Schule so weit in der deutschen Sprache gefördert werden, wie man behauptet, so würde man dies doch nicht für erforderlich erachten. Wenn aber die Kriegsartikel schon in der Muttersprache vorgelesen werden, dann müßte man doch die Gebote : des höchsten en Gottes, auch in dieser Sprache verkünden. Die Unterrichtskommission des Abgeordnetenhauses hat nach einem Bericht vom Juli dieses Jahres einstimmig beschlossen, eine Petition aus den baltischen Provinzen um Unteirrichtserteilung in der litauischen Sprache der Unterrichts verwaltung zur Berücksichtigung zu übergeben mit der ausdrücklichen Forderung, die Verwaltung solle darauf dringen, daß dem Wunsche der Petenten aufs gewissenhafteste nachgekommen werde. Wenn die Reichsverfassung sagt, daß alle Deutschen in allen Bundesstaaten dasselbe Indigenat besitzen, so sollten doch vor allem erst einmal die Einwohner desselben Bundesstaats nach demselben Recht behandelt werden. Sie werden es verstehen, daß wir Oberschlesier, die wir einen großen Teil Preußens ausmachen, wenn wir die Vorschriften für die litauischen und masurischen Bezirke mit denen für die polnischen vergleichen, das Recht haben, uns be— schwert zu fühlen. (Der Redner verliest die bezüglichen Verordnungen für die litauischen und die oberschlesischen Schulen Selbst das Wenige, was in Oberschlesien zugebilligt ist, wird illusorisch durch andere Bessimmungen, wonach dort, wo die Schule als rein deutsche erklärt worden ist, der Religionsunterricht auch auf der Unterstufe in deutscher Sprache erteilt werden muß. Es wird gleich festgesetzt, daß Schulen, in welchen 25 00 der Schulkinder Deutsche sind, in der Regel als rein deutsche anzusehen sind. Die Schulverwaltung ist aber auch in der dag selbst wenn der genannte Prozent- satz nicht erreicht ist, die Schule für rein ech zu erklären, das helßt, fie kann jede Schule als rein deutsche erklären. Während man in den anderen Fächern sehr gut zwischen Unterstufe und dem ersten Schuljahr zu unterscheiden weiß, wird beim Religionsunter⸗ richt als Unterstufe nur das erste Schuljahr betrachtet. Das Gebet müßte doch zum mindesten in der Muttersprache gesprochen werden. Daß ist selbst auf der Unterstufe in dem ersten Schuljahre nicht der Fall. Gilt von diesen Schulen wohl, was Max bon Schenkendorf Über die Muttersprache sagt? Auch an den Familienandachtsübungen kann das Kind nicht teilnehmen, wenn es schon auf der Unterstufe vom polnischen Beten entwöhnt wird. Was vom Beten gilt, gilt auch vom Singen. Die Bestimmungen . die Litauer sagen aus⸗ drücklich, daß selbst auf der Oberstufe Lesen und Schreiben in der litauischen Sprache geübt werden soll, damit den Kindern von Litauen und Masuren das Lesen und Verstehen der Bibel und des Gesangbuchs auch in der Muttersprache möglich sei. Wenn Sie die Freude der Balten verstehen, werden Sie auch die Mißstimmung und Erbitterung in Schlesien begreifen. Wohl ist es bisher gelungen, den Schulstreik von Obeischlesien abzuhalten, und wenn auch der Fall, auf den Dr. von Jazdzewski exemplifizierte, in Oberschlesien vorgekommen ist, so ist, das doch nur ganz sporadisch. Der Dank dafür gebührt hauptsächlich dem einmütigen Eintreten des Klerus, der den Schulstreik in Oberschlesien nicht billigt, und zwar deshalb nicht, weil er ihn für unpädagogisch bält. Ber Klerus billigt in Oberschlesien nicht die gro 6 Bewegung, die sich zur Zeit in Oberschlesien wieder breit d durch Wort und Schrfsst jede weltliche und kirchliche Autorität zu untergraben sucht. Ich halte meine Behauptung aufrecht und habe unzählige Beweise dafür. Wenn aber die Staatsregierung fortfährt, die gerechten Forderungen der Oberschlesier nicht zu erfüllen und sie zu vergewaltigen, wenn sogar mit Berufung auf S 1666 B. G. B.
macht un
Unzufriedenheit und Mißstimmung und ist selbst schuld daran, M in Oberschlesien keine Freude herrschen kann an der Zuge höriglet zum Deutschen Reiche. Deshalb bitte ich den Reichskanzler, ö nahmen zu treffen, daß fortan die Erteilung des Religionsunterricht
in der Muttersprache geschieht. Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieber ding:
Meine Herren! Die beiden Interpellationen haben trotz ihrn nicht unerheblich verschiedenen Fassung dieselben Beschwerden zun Gegenstande. Ich werde mir gestatten, die beiden Beschwerdepunkt etwas mehr auseinanderzuhalten, als das von den Herren geschehen ist, die die Interpellation begründet haben, und jwar deshalb, wel vom Standpunkt des Herrn Reichskanzlers aus die rechtliche in politische Beurteilung dieser Beschwerdepunkte eine verschiedene sein miß
Die Herren Interpellanten beschweren sich zunächst darüber, dij dem Reichsrecht zuwider in die Rechte der polnischen Eltern gegeniübe ihren Kindern dadurch eingegriffen werde, daß die Kinder genötigt würden, an dem Religionsunterricht der Volksschule in deutsche Sprache teilzunehmen; sie beschweren sich sodann darüber, daß in denjenigen Fällen, in welchen die Schulkinder auf Geheiß ihrn Eltern der Schulordnung in diesem Punkte sich nicht fügten um widerspenstig werden, unter Verletzung des Reichsgesetzes den Cltem die Erziehung der Kinder genommen und die Kinder in fremde Gr ziehung gegeben würden oder gegeben werden sollen.
Ich wende mich zunächst zu dem ersten Punkt, der in der Br gründung der Interpellationen den breitesten Raum eingenommen hit das ist die Frage der Erteilung des Religionsunterrichts in deutschu Sprache. Ich kann mich hier sehr kurz fassen. Ich habe zu diesen Punkte ju erklären, daß der Herr Reichskanzler verfafsungs mäßig nicht befugt ist, nach den Wünschen der Herren Interpellanten bei du preußischen Regierung Schritte zu tun. (Heiterkeit. Zurufe von de Sozialdemokraten.) — Als Ministerpräsident ist er hier nicht inter pelliert. — Meine Herren, die beiden Interpellanten haben sich daran berufen, daß von dem Reichstag diese Frage erörtert werden könne an Grund des Artikel 3 der Reichsverfassung. Die Berufung auf diesen Artikl zeigt doch schon, wie schwach die Position der Begründung hier it, Der Art. 3 der Reichsverfassung hat mit dem Inhalt der staatsbürger⸗ lichen Rechte nichts zu tun; er garantiert den Angehörigen einel Staates nur, daß sie in dem anderen Staate geradeso behandeh werden wie die Angehörigen dieses Staates. Preußen kommt, hat er das Recht, behandelt zu werden wie ch Preuße, wenn ein Preuße nach Bayern kommt, ist es umgehrt gerades⸗ Daraus ergibt sich, daß die Kompetenz des Reichstags für die hie erörterte Frage aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden kann.
Mit größerem Rechte hat sich die schriftliche Interpellation de Herren von Jazdzewski und Genossen und haben sich die mündliche Darlegungen des Herrn Abg. Glowatzki auf den 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, aber doch nicht mit durchschlagendem Grunde. Meint Herren, es ist jweifellos, daß die Eltern auf Grund des g 1631 des Bürgen lichen Gesetzbuchs ein Erziehungsrecht ihrer Kinder in Anspruch nehm können. Aber, meine Herren, dieses Recht ist kein unbegrenztes, g ist ein Recht, das aus den privatrechtlichen, familienrechtlichen r stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchg sich ergibt, das aber senn Grenzen findet in den Normen des össentlichen Rechts, die in jeden Bundesstaat bestehen, und in diesem Beschwerdefall in den Normen des Unterrichtsrechts, das in Preußen gilt. Daß die Bestimmungeh des 5 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das öffentliche Recht d einzelnen Bundesstaaten nicht eingrelfen können, meine Hertet das ist unbestreitbar und unbestritten, das folgt schon aus den Art. 565 des Einführungegesetzeß zum Bürgerlichen Gesetzbich wonach nur die privatrechtlichen Bestimmungen der Landel gesetze beseitigt werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch, nicht aber das öffentliche Recht, das in den einzelnen Staate besteht. Nun, meine Herren, hier handelt es sich um daß öffentlit Recht Preußens in Fragen des Schulunterricht, und die Reicht verwaltung ist verfassungsmäßig nicht kompetent, sich mit Angelegn heiten, die in die Ordnung des preußischen Schulunterrichts eln schlagen, ju befassen, und wenn der Herr Reichskanzler das tun wolle dann würde er einen Uebergriff begehen, der mit dem Geiste der ber⸗ fassungsmäßigen Beniehungen zwischen Reichsgewalt und der Re⸗ gierungsgewalt der einzelnen Staaten sich nicht verträgt. (Etht richtig! rechts) Der Herr Reichskanzler muß es deshalb wie ij
einzelnen Bundesstaaten in Betracht kommt, grundsätzlich ablehnen, hier auf eine Diekussion einzugehen, und er hält es auch nicht für statthat⸗ daß, wenn die Diskussion sich weiter mit die sem Punkt befassen sollt ein Mitglied der Reichsverwaltung sich daran beteiligt. (Hört! hitz links.) Ich werde also, meine Herren, mit der Erklärung, die ich di Ehre gehat habe, hier abzugeben, für diesen Punkt schließen. Ich komme nunmehr zu der zweiten Beschwerde der bel
Interpellationen. Das ist die Frage der Fürsorgeerziehung.
liegt die Sache rechtlich und verfassungsmäßig anders als in dem erste
Fürsorgeerziehung angeordnet wird, dann leistet die Staatsregierung
Familien einfach auf! Den geübten , , können
die Eltern nicht ertragen; da kommt man ihnen mit dem § 1666 und
der großpolnischen Bewegung selbst Vorschub. Sie vergrößert
Punkte. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den Behörden das Nehl gegeben, unter gewissen Vorausetzungen eine Fürsorgeerntehung ein
Wenn ein Bayer ni
anderen Fällen so auch in diesem Falle, wo öffentliches Recht de
kann — darüber darf kein Streit
mutwillig oder böswillig oder störrisch gewesen ist.
Zutreffen der Bestimmungen dieser Vorschrift werden kann, das zu beurteilen, meine Herren, ist Sache der Verwaltung, sondern ist Sache der unabhãngigen Gerichte Das Reichsrecht hat die Beurteilung dieser Bestimmungen den Vo . mundschaftsgerichten übertragen. Sollte ein Gericht die Bestimmun e. in einer Weise anwenden, die die Eltern des Kindes für nicht 9 treffend halten, dann steht den Eltern frei, die Beschwerde gegen . Entscheidung der ersten Instanz anzurufen, und sollte auch die zweite Instanz nicht im Sinne der Eltern entscheiden, so haben diese das Recht, sich an den höchsten Gerichtshof des Landes zu wenden Durch diese dreifache gerichtliche Instanz, meine Herren, ist das Recht der Eltern, so wie es sich aus unserem bürgerlichen Recht ergibt, in ei
weifellosen Welse fest. und sichergestell. J
Nun, meine Herren, haben die Ausführungen Redners zu der Meinung Anlaß geben können, 4 ö bloß um eine vereinzelte Entschließung eines Gerichts handle sondern daß es sich um ein systematisches Vorgehen der preußischen Regierung handle. Herr von Jajdzewski hat in seinen Ausführungen e, , , ssen die preußische Staatsregierung apostrophiert 2. . ,. ö ö. seiner Fraktion, die er vertreten hat, fängt mit
Die preußlsche
S§ 1666 usw.
Meine Herren, ich habe hier zu erklären, daß die Preußens mit der ganzen Frage nichts zu ö K zustellen, daß weder der Herr Kultusminister noch der Herr Minister des Innern, geschweige denn der Herr Justizminister irgend eine Ver⸗ fügung erlassen hat in dem Sinne, daß won dem § 1666 des Bürger- lichen Gesetzbuchs Gebrauch gemacht werden soll. Es ist auch . richtig, meine Herren, wenn es vielfach so dargestellt wird — und die beiden Interpellationen können draußen außerhalb dieses hohen Hauses allerdings die Meinung erwecken — als ob es sich hier um eine große Aktion handle, mit welcher man regierungsseiti die Schulpolitik, welche man in Preußen verfolgt, zu stützen fan
¶Neine Herren, die tatsächliche Lage ist die Gerichten die Anwendung dieser Bestimmung mur . . ist auf Grund der Anregungen einzelner Schulinspektoren oder Amts- vorsteher oder Landräte. Ich habe von der preußischen Verwaltun eine Uebersicht derjenigen Fälle bekommen, in welchen ein enn; Ein schreithn erfolgt ist. Ihre Zusammenstellung hat einige Zeit ge⸗ kostet, weil hier in Berlin auch die preußische Verwaltung nicht wußte, was geschehen war. Da liegt denn nun die Sache für die drei Provinzen, die hier in Frage kommen, Schlesien, Posen und West⸗ preußen, so, daß im ganzen in 7 Gerichten die Anwendung des 5 1666 vor dem Amts⸗ und Vormundschaftsgericht diskutiert worden ist. Bei 5 von diesen 7 Gerichten schweben die Vor— ermittlungen zur Zeit noch, soviel mir bekannt geworden ist Vor. ermittlungen bei der Armenverwaltung, bet der Gemceindeperwaltun ; bei der Schulverwaltung; es handelt sich darum, das Material ) sammeln, auf Grund dessen das Vormundschaftsgericht beurteilen . ob tatsächlich und rechtlich der Anlaß vorliegt, die Bestimmungen des Gesetzeg jur Anwendung zu bringen oder nicht. Diese Fälle befinden sich also noch in der gerichtlichen Behandlung. In einem Fall, bei einem Amtsgericht hat das Vormundschaftsgericht ein Vorgehen auf Grund des § 1666 nicht für zulässig gehalten. Der Fall ist also erledigt . wie ich annehme, erledigt im Sinne der Herren Interpellanten Bei dem letzten der sieben Amtsgerichte, das in Frage kommt — bas ist das von Herrn von Jazdzewski genannte Amtsgericht von Zabrze — haben drei Fälle gespielt. Von diesen Fällen ist der eine erledigt dadurch, daß der betreffende Vater sein Kind wieder in den Unterricht schickt und das Kind in gehöriger Weise an dem Unterricht teilnehmen läßt — nicht, wie ich konstatiere, auf Grund eines Vorgehens de Vormundschaftsgerichts, sondern aus Erwägungen anderer Art. In den beiden anderen Fällen hat der Richter die Verfügung erlaffen die der Derr Abgeordnete Ihnen vorhin vorgetragen hat. Gegen diese Verfügung ist Beschwerde erhoben an das höhere Gericht. Ueber diese Beschwerden ist zurzeit noch nicht erkannt. Wollen die Herren Interpellanten den Herrn Reichskanzler beranlassen, daß er in dieses schwebende Gerichtsverfahren eingreife? (Hört! hört! rechts.)
Kabinetts . tei k meine Herren, wird von uns nicht getrieben. (Helter—
Also, ich konstatlere hiermit, daß es sich um nichts wei
als darum, daß in einzelnen Fallen auf Grund lee n 9. lichen Verhäͤltnisse das Amtsgericht die Anwendung des 8 1666 in Frage gezogen hat, daß die Fälle, die überhaupt jetzt noch schweben alle in dem gerichtlichen Verfahren schweben und daß es für uns aug. geschlossen ist, irgend eine Erklärung abzugeben oder einen Schritt zu tun, die den Zweck haben könnten, auf das unabhängige Urtell der Richter einzuwirken. (Sehr richtig! rechts.)
Ich bin überzeugt, meine Herren, daß auch in dieser Sache di de,, e. Richter sich ihrer Unabhängigkeit ebenso bewußt sind n en Pflicht und daß sie im Gefühl ihrer Unabhängigkeit so urteilen kel. en, wie das Gesetz es will. Ich bin deshalb der Meinung, daß das 2 Haut ruhig abwarten kann, wie die Entwicklung der Dinge we. , e. (Heiterkeit. ) Die preußische Regierung hat, wie ich aus⸗ * ch erkläre, nicht die Absicht, auf diesem Gebiete irgend eine —⸗ aßnahme zu treffen oder einen Schritt zu tun, der sich nicht mit
em Reichtrecht vereinigen ließe. (Bravo! rechts.)
Auf , n von Cjarlins ki (Pole) findet die Be—⸗
spre ĩ ̃ lie en, g nn m, statt. Die Deutschkonserbativen unter⸗
Staatsregierung hat versucht, auf Grund der
herischen — eine Fürsorgeerz nicht verhängt werden bloß deshalb, weil ein Kind in . Die Anwend des 5 1666 des Gesetzbuchs kann nur eintreten gegenüber dem . und auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des Vaters und auf Grund eines Verhaltens, das die Erziehung des Kindes in Gefahr bringt. Unter welchen Voraussetzungen bei einem Einzelfalle das
angenommen nicht
Interpellation des Zentrums macht
des Reichskanzlers behaltene Rechtsgebiet. Da es jedoch einer verfassungsmäßigen Kompetenz fehlt
Grundsätzen ergibt, fo lehnen meine politt nahme an der 8 auch für diese , ö ö ö. ö ö! ; se Interpellation ab.
! an der Besprethung der Interpell vermögen weder in dem Artikel 3 8 a gen wl nen, . . 4, einzelnen deutschen Staaten scharf umgre ⸗ Reichsgesetzen irgend eine Bestimmung ö ö 4 . Berechtigung des Reichstags begründet werden' könnte die Schulverwaltung der Einzelstaaten einzumischen. ; wenig können wir es für angemessen erachten, daß die der Fürsorgeerziehung von Schulkindern hier in die ö. zogen werde, denn diese Frage scheidung der ordentlichen Gerichte und kann u wege zum Austrag gebracht werden. Mü allgemeinen die . des Reichst nir auch keine Veranlaffung, eine K Maßregeln der preußischen Schulver des polnischen Schulstrelks, die ganz üb zeugung auf politischem Gebiete liegen, Meine Freunde werden im preußischen La
olenpolitik durch⸗ ischen Einwohner
Es handelt nur . . ö. ung von Reichsgesetzen elnischer Schulkinder . m deutschen Religionsunterricht auf die worten. Es kennjeichnet die skrupellose eigenen Kinder unter Gefährdung ihrer unter Untergrabung jeden Ir, ne zu 6 zu *, Soweit ich weiß, wird die . ö dir in der Schule nur in diesen Landesteilen 9 weit gebraucht, als den Kindern schon hinreichende Kenntnig des zeutschen zugetraut werden kann. Das ergibt sich daraus, daß gegen⸗ 66 allein in der Provinz Posen noch an mehr als 1300 Schulen 1. r nn, t auf, allen Stufen in polnischer Sprache . elt g t. euere gift ben, G und n geltend gemacht worden sind so gehören sie nicht vor den Reichgta . * . 0 been i when Landtag. Wir billigen es, daß ie . e , 6 deren untergebene Behörden mit aller Energie beftrebt sind, den . . der polnischen Eltern und inder zu brechen ; 9. 16 nur mit gesetzlichen Mitteln geschehen darf, ö eht sich von selbst. Wenn die Interpellanten sich darüber be⸗ Hire n teh. ie nr ren fall e nr angeordnet worden in die elterlichen Recht = gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch ebe pit 9 fg vorhin der Staatssekretär ausgeführt, um wie wenige Fälle es sich 6 Ich bemerke zunächst in Uebereinstimmung mit dem Staatt? 1 daß, wenn derartige Gerichtsbeschlüsse ergangen sind, den Be⸗ d . dagegen die Beschwerde an die höheren Gerichte ʒusteht und . von den Interpellanten nicht behauptet worden ist, daß eine solche . eschwerde bereits in letzter Instanz zurückgewiesen fel. Ein rechts⸗ n e nr ließt her, gt vor, ö. kann aber nicht Aufgabe des 16 sein, in schwebende, vor den Gerichten Sachen sich einzumischen. Abgesehen von diesen . fer ich nicht an, meinerseits zu erklären, daß wir die Anordnung er Fürsorgeerziehung gegen viele Tausende von Kindern, um die es ö. handelt, für ein geeignetes Mittel, den Schulstreił zu beendigen nicht halten können. Wenn aber ein Herichtebeschlußs auf Fiärseesn, erziehung ergangen ist, so liegt darin eine Verletzung reichsgesetzlicher Vorschriften nicht. Es ist eine rein juristische Frage, um die es sich hier handelt. Dag Entscheidende für die Anordnung der Zwangs- erziehung beruht in allen Fällen auf einem schuldhaften Ver⸗ halten des Vaters, speziell in einem Mißbrauch der väterlichen Ge= walt. Als solchen Mißbrauch bezeichnen alle Kommentare, wie z. B. auch Planck, die Anhaltung des Kindes zu strafbaren oder k unn strafbaren Handlungen sind aber us ni nur solche zu verstehen, di Strafgesetzbuch fallen. Es sind darunter 236 . welche ö Anordnungen des Vaters oder flaallicher Organe ge⸗ 1 nd. Ich verweise ferner darauf, daß vor einigen Jahren * Kammergericht entschieden hat, daß, wenn ein Vater daz geistige hl. seines Kindes dadurch gefährdet, daß er für dessen keine Sorge trägt, ihm das heel der Sorge . Person des Kindeß entzogen werden kann. Der Fall liegt 6. n Durch die Väter wird ein gedeihlicher Schukunterricht I. e. unmöglich gemacht. Ich will damit dargelegt haben daß Dist'dlmnendung dr ists ö. w, a die irkelze Anssifteis der tern gegen die Schulordnung sich auflehnenden Kinder sich aus ver⸗ schigzanen Gründen sehr mohl rechtfertigen läßt. sZuruse won den Holen — Glocke des Präͤsidenten.) Ich bitte um Schu gegen das Wort 6 . . . ,, Ich x gehört. Dr. bon = 8 hlapow ski; Ich habe es gern fen . ach en . 1 erteilt ihm deswegen einen Ordnung s ruf) — enn der Reichstag seinerjzeit entschieden hat, daß für die , 88 9 Verhalten des Vaters oder po er Hinsicht und * Vaters auf das Kind in diefer Hinsicht nh 6 nnn . e , i e,, 9 den vorliegenden Fall — maligen erhandl ungen 26 ne B T dig . um e. ee . 6 ug, sondern um eine Anstiftung zum Ungehorsam egen Lehrer, welche die Kinder die Religion der Elt chten der Juristen können verschieden sein Ich fũ ö a. in der Anwendung des § 1666 auf die vorlse . 24 ng. reichsgesetzlicher Vorschristen nicht ffn g ne 1 über die Frage der Anwendung haben die ordentlichen Gerichte und nicht der Reichstag zu entscheiden. Aus allen diesen Erwägungen
Abg. von Normann (d. kons): J . kons. L; Ich habe namens folgende Erklärung abzugeben: Die Inke elf , .
können meine politischen Freunde die in den Interpellationen zum
die i politik zum Gegenstande der Gern. ue er ö, cn.
langt unter Berufung auf reichsgesetzliche Vorschrif i ten ei ö. dieses dem er , er lite ür en ß ö ö. fen, e ge me an einer positiven Einzeldorschrift, noch aus allgemeinen ,
reunde die Teil⸗
p): Auch meine Freunde lehnen es Wir Reichs p der die Kompetenz des zer e lan, heb ö sonstigen auf welche die sich in Ebenso⸗ Frage ö e Erörterung ge⸗ unterliegt augenblicklich der Ent⸗
r ler aufgefordert an seiner Polenpolltik festzuhalten, und der Ab an e er e rden, d, ,. rn tet fer he n. find il fn .
? r. Abg. Büsing die Kompetenzfrage aufgeworf derselbe Mann, der in der mecklenbur, ischen V , entgegengesetzten Weg geht! Ez e ür . . ö . Frage, die sogar die Ehre De f l s , liberalen sind nun nicht der , 6h a, r, . zur Erreichung der gewollten ug sei; 31 in. . Erklärung legte aber der Abg 8M 3 ö an . e , ,. in dieser Polli in 1 Win . * e ft 3 Person die Anwendbarkelt bill er er k , nicht blamieren, als wenn sie in 6. r* 9 a. e r wechselt! Ich werde Ihnen nachhe ö . . Nationalliberalen) früher in solche a, I ist es ja gerade das Vorrecht ahr eff ,,, .
eralen, i
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Polen und Zentrum , a,, , 5 ö ,, . ,, zu stellen. Man kann ja a, . ö . 9 ausgelassen hat, befürchten daß di in ö . sich durch die anderen Instanzen J r nnz i ,, verschafft. Wir haben das 1895 . 6 ,, sätze beantragt; hätte der Reichsta r 6 a,,
ͤ g damals diese unsere Deklarast angenommen, so wäre die heutige Verhandl e,, . Das beweist wieder, wie außersrdentli kinn, i git r. artigen Gesetzen den Gerichten mit . ,, entgegenzukommen. Ein Richter in H ö 66 3 Erztehungsrecht genommen, well fein 33 . , ; w, Arbeiterturnverei einem angeblich sozialdemokratischen e . en di fer nr , durch das Oberlandesgericht jenes ürteil , Dadurch wurden wir auf die Sa e n e ,,,, . K . 6 en,, 1 6 e da ericht in S
1 aus dem Textilarbeiterverein 4 soßl fen . . sie ihr Erziehungsrecht für die Kinder berlieren. Leider 6 e 3 dor dem Einschüchterungsversuch zurück 4 . . ve n . 6 deg e mr, begreiflich, daß wir Über das iet n in H w, , , Abg. Bachem sprach die Hoffnung aus, d 3 . Remedur würde eintreten laffen Gz . 38. ö wenn die jetzige Polenpolitik o ortschreit rn, ebenso entscheiden werden wie o . ,, , . Rückwärts, rückwärts, Don Rodrigo! Es ist ein e, , Zeichen unserer öffentlichen Meinung, daß nicht ein ,,,. Schrei der Empörung in der deutschen Presse über die Auslegung des § 1666 durch die Gerichte sich hat hören . Ich habe den polnischen Schulkinderstreit geradezu bewundert, bas J. eine großartige Aktion. Im Kampf gegen die So ialdemołraten hat man elend Schiff bruch gelitten und was hat man im Kampf enn, die Polen erreicht? Daß die Polen sich, wie der Reichs⸗ . , , , . ien, haben! Man sollte
; nachdem er sich getäuscht hat, sagt: wi heben diefe falsche Politik auf Itein, das nul , wenn. Jenn ; , i bg. ä n ,, . 6
mi em Reichskanzler einer Mei Wag sagt aber das Deutsche Adelgblatt ö 6 . . . henhschder ö . rache noch zu ihnen redet.“ ; 6 1 ste Desaven der jetzigen Polenpolitit 38 , . 1 ö.. gin . . . wären, so müßten r m Inter i e Te. ö 9 3. 5 n n or, j nur der Religiongzunterricht, sondern der gesamt Unterricht in der Muttersprache gegeben wird ü n, . ohligatorischer ü re tler ar nat, n han * ec , , 8. e, ,. von Altenstemm ñ on 2 da wünschenswert sei, daß die polnischen Kinder 9 Eil ad , 63 der Regierung verstehen, es sei aber nicht nötig, daß sie eshalb ihre Stam messprache aufgeben. Die Kultur eines Landes ng en , , ö. K ab. Fine andere Sprache n, sei ein verkehrter Weg, b 3 Deutschen nicht eine so reich entwickelte ö . prache gegenüberstände, wie es das Polnische tatsäͤchlich sei Dieser Standpunkt ist eines Kulturstaatg würdig. Vergleichen ie vor 80 Jahren den Herrn von Altenstein und jetzt den mit dem Schwarzen Adlerorden dekorierten Herrn von Studt, dann gehört eigentlich Herr von Studt in das Jahr 1822 und Herr von Alten⸗ stein in das Jahr 1906. Der Abg. von Jazdzewski nahm auf eine Schulverordnung des reaktionären Kultusministers von Mühler von 1869 te. Was der aber damals über die Schulsprache sagte steht turmhoch über Herrn ban Sindt von 1öMtz, Haken nicht Cre alteren he, er, , , 9 Mühler als den schwärzesten en, den sie je gesehen haben? ,,,, gegen Herrn von Studt, und 6 . 5 . , . . 49 Die älteren irn j e der Bu den 60 er Jahren mit aller Energie und . hire zie ach ,, rn und was uns am meisten . er Versu er dänischen Regierung, d Deutschen dort die Muttersprache zu nehmen. S i . damals mit der Politik des Grafen b n ' , . war das Abgeordnetenhaus hatte das ja deutlich doku= mentiert, indem es ihm die Mittel verweigerte — war die biene Meinung doch für die Anneklierungspol itif. ie hat vor einigen Jahren unsere liberale Preffe gegen die Russifizierungsversuche ee, die Deutschen in den Ostfeeprovinzen getobt! Wie hat sie sich e 2 in dem Kampf der Deutschen in Oesterreich verhalten! Aber jetz z wo wir die selbe Gewaltspolitik einer anderen Nation egenüber . achten, ja Bauer, das ist etwas andereg! Als wir 336 Elsaß⸗ n , g. erobert hatten, war ich in meinen Geschäften sehr oft ort und war nicht wenig überrascht, daß nach nahezu 29g jähriger ien e n . ö. e . Volk noch Deutsch . e Vo at mit wahrer Begeisterung und Liebe an Frankreich gehangen — wie ist 3 96 Weil Frankreich die deutsche H feu in . Sch. . ,. allezeit geschont 9 Eine ganze Reihe verschiedener n ff ö alfred, geg ü, Kaiserreich mit erlebt und den Kampf um die Kultur interessen in Frankreich mit durchgemacht und d . 8 Volke 3. Begeisterung für Da , , ,
. ren sind. nter den Impondera⸗ bilien, die jede Nation in sich trägt, ist das wicht! n, , . Freiheit und Unabhängigkeit in 1 6 2 2 . 6 4 Ranges, es ist aber eine
ande der deut N nicht die gleiche Parität anderen n m,, ing . ö. trauriges Zeichen, ein Beweis ihrer Schwäche, wenn sie der fremden Nationalitãt die einfachsten Menschenrechte Die n, schlug vor einigen Tagen eine jwan wehf Aug ⸗ wanderung der Polen vor. Wir brauchen aber ᷣ Menschen.
der
Autzdruck gebrachten Beschwerden für begründet nicht erachten.
Wir holen doch russische Polen, Galizier, Itallener zu unt