1906 / 291 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Dec 1906 18:00:01 GMT) scan diff

1806 Dezember

Qualitt]

gering

mittel

gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster

höchster

niedrigster 606

höchster niedrigster höchster 6. 1. 6

Verkaufte Menge

Doppel zentner

Durch⸗ schnittsz⸗ preis

Am vorigen Marktt

age

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1

nach üũberschlaglicher

Schãaͤtzung verkauft

Doppelzentner

(Preis unbekannt)

,, .

aulgau.

Altenburg Arnstadt.

Rt, Insterburg. Lyck .

. Elbing Luckenwalde. Potsdam.

a. O emmin.. Anklam Stettin.. Greisenhagen Pyritz. Stargard i. Pomm. Schiyelbein. Kolberg... Köslin“

Stolp i. Ponm. .

Ostrowo .

Namslau

Breslau.

Ohlau

Brieg .

Sagan ;

Bunzlau...

Goldberg i. Schl.

,

e, n alberstadt.

Eilenburg

Erfurt

Kiel.

Goslar

Lüneburg

in . eißen.

. lauen i. V.. autzen .

Winnenden .

Reutlingen.

ö ö

Braunschweig Altenburg Arnstadt .

Bemerkungen.

Brandenburg a. H.

Rummelsburg i. Homm.

Lauenburg i. Pomm.

Die verkaufte Menge wird guf volle Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise bat

13.20 13. 56 1440

16,090 WJ 1420 JJ 13, 10

JJ 14,20 14,20 15,60 13, 80 16,00

14,60 14,50 14.50 16,39 16,00 16,50 16,00 14,50 15 60 16,00

1530 1620 16 10 1500 18 66

160 r

18,00 18 00 17.20 15,20

17,80

14570

15 30 1440 1660 16,60 15,50 159,59 15,60 15,40 16,50

15,00 14.80 13,60 14,30

15,00 1500 1440 13,90 14,0 14,70 1480 14,20 156,50

15,00 15,00 15, 09 16,60 16,90 17.265 16,30 15,00 19.80 16,59 149090 156,70 16, 00

16,30 17.20 1600 16,50 1660 15,50 14,80 16,50

Noch: Ger st e. 13540 1869 18,00 18,20 17,60 17,80

1880 18,20 1840 16,80

16, 80 1600 . 1760

. 1750 15830

1 ö.

Hafer. 15, 30 15,50 15.55 15,60 16,80 17.00 16,00 15,80

16,70 165,80 16,40

189,20 1456 15,16 1526

15,20 14,60 14,10 15,20 15,00 15,20 14,60 15 60 14,30 15, 40 15,50 15.50 1682 16765 17,50 1660 1609 16,00 17,00 1510 1607 17,00 1480 16,50 1760 16,40 17,00 17,00 15,80 14,90 17,30 17,50 17,00

16,00 16,50 15,55 15,60 1680 17.00 1600 16,80

1570 1600 16,60

16 40 1460 15,50 16.20

16 40 14,50 1426 15 0 15.40 15 26 14 50 16,50 16, 30 15. 40 16 50 1660 17 04 17 600 18. 0 16, 56 17 00 16 66 17 600 16 00 16 30 17, 00 16 00 16, 50 17.650 16 56 1700 17,656 16. 56 16,56 17,530 1750 17,060

16,30

16,30 15.20 1660 16,60 15,50 15,50 16,0 16, 60 16,570 1500 15.00 18,50 14570

15,00 1526 14 16 14 06 14.76 14 96 14 36 14 40 16, 36

15

1494 16,10 16,75 16 48 16,56 15 30 18,575 14.96

15.05 16,382 17.41 16,86 16,74 1674 15,83 15,60

16837

Doppelzentner und der Verlaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerun dis Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (. Nin den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

16,68

1.12. 30. 11. 1.12. 1.12. 1. 12.

1.12

b. 12. 5. 12.

l; x deten Zahlen berechnet.

180

Land⸗ und

Forstwirtschaft.

Getreidehandel in Belgien.

Der Kaiserliche Generalkons g. ,.

ul in Antwerpen kerichtet unterm

Auf dem Antwerpener Getreidemarkt blieb das Geschäft

ü Bréfrichte! Un äopemter d. J. sehr sti‚. In Anbeiracht des

Umstandes, gan die inländische großen übersee l

Ernte gut gewesen ist, und daß die

chen Erzeugung länder ebenfalls gute Ernten hatten

„ber in Autficht haben, haͤlt sich die Unternehmungslust zurück; die

Müllerei kauft nur, was sie wenden kann.

für ihren täglichen Gebrauch ver

Die Preise für Getreide und Mehl stellten sich Ende November

d. J. ungefahr, wie folgt:

Weizen: australischer . ld nordamerikanisch Kansas 2

Kurrachee, weißer.

roter

Plata, alte Ginte, js nach Gute

81 8

K

Ihle 1513171

neue Ernte, Bahia Blanca

S0 Kos. auf Lieferung. 161

Donau, je nach russischer.. inlaͤndischer . auslãndischer

Roggen: inländischer

Gerste: Helkt ais:

Weizenmehl: inländischts.

für Brauer.

Plata.

dessa und Donau.

zu Futterzwecken.

russischer und noidamerikanischer nordamerikanischer .

134416 154164 166a16) 13 4A135/ 14 1341353 142191 1741418 124 1143121 123141 200203.

Güte

l

Die Vorräte wurden Ende November d. J, wie folgt, geschätzt:

Weizen: gef. z Roggen: Maß:

400 000 dz

50 000 . 15 000 150 000 56.

Ernteergebnisse in Dänemark.

Das Kaiserliche General

konsulat in Kopenhagen berichtet

unterm 3. d. M.: Nach dem von dem staatlichen Statistlschen Bureau

in Kopenhagen über die Ernte

lichten Bericht folgte dem feuchten und

1565 ein milder feuchter Winte spät ausgeführt. Die Winters

Dänemarks im Jahre 1966 veröffent- fühlen Herbst des Jahres r. Die Herbstarbelfen wurden etwas aat versprach beim Beginn des Früh

kings keinen großen Ertrag, da die Entwicklung der Pflanzen etwas

pät vor sich gegangen wa

r; doch änderte die zeitige und

ohe Frühjahrswärme zusammen mit der reichlichen Winterfeuchtig⸗

leit des Bodens das Verhältni

z wesentlich. Die Aussaat des Früh⸗

jahrsgetreides erfolgte unter besonders gänstigen Bedingungen zur

normalen Zeit, und im Mat un Ernte. Im Jul waren die Hinblick auf das sonnige Wette

d Jun deutete alles auf eine glänzende Niederschläge zu gering namentlich im r und die hohe Temperatur, sowie den

zeitig und üppig entwickelten Saatenstand. Die Entwicklung stand

zu schnell und etwas

lim den 1. August war die G und die Erntearbeiten wurden ohne an welchem Tage ein starker

fortgesetzt, beständigem Wetter den Monat über an;

sodaß der Schaden, den die Früb

lange auf dem Felde zu Anfang Septembe

Insektenschaden und Pflanz bei der Ernte des vorigen Jahres spielten,

zu spät in der Wachstumẽtzeit still.

rute Überall im Lande im Gange Hindernisse bis zum 9. August Regen mit andauernd un. Vieses Wetter hielt jedoch war es bei niedriger Temperatur windig, jahrssaat dadurch erlitt, daß sie ost stehen mußte, sich beim Abschluß der Kornernte

im ganzen Lande einsetzte.

1

1b. J. als recht unwesentlich erwies.

Ernte nur eine geringe Bedeutung.

Wag die Erträge der einjelnen der Winterfaat der Weizen sowohl nach? heit einen Ertrag etwas über mittel geliefert. durchschnittlich noch zufriedenste ernte sst durchschnittlich noch Auch beim Roggen wird die Bes

anschlagt.

Von der Frühjahrssaat

Mittelernte, der Be über mittel ergeben. die der Gerste, seine

Pie Ernte der Hülsenfrüchte war über des Buchweijens dagegen unter mittel.

llender als die Menge. besser als die Weizenernte ausgefallen. chaffenheit höher als die Menge ver—

hat die Gerste der Menge nach eine schaffenheit nach durchschnittlich eine Ernte etwas Die Menge des Hasers ist überall besser als

enkrankheiten, die eine so große Rolle halten für die dies jährige

Fruchtarten anlangt, so hat von Menge als nach Beschaffen, Die Beschaffenheit ist Die Roggen⸗

Beschaffenheit in allgemeinen über mittel.

und Kohlrüben haben eine Mittelernte geliefert.

und Runkelrüben war die Heuernte war überall besonderg gut. V weiden war im ganzen miütelmäßig, aber in den einzelnen Landesteilen

außerordentlich verschieden.

Das Gesamtergebnis

als über mittel bezeichnet.

=

Gefu ndheitõwesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗

Die niederländische Regierung ha vom 10. Oktober d. J. erklärt

fügung verseucht R- Anz.“ vom 17.

Durch eine in Nummer 289 des „Moniteunn Belge“ vom 7. Ok⸗ tober d. J. veröffentlichte Verfügung des belgischen d. J. ist die unter dem lben Ministers, betreffend Maßnahmen Pest in Belgien

ministers vom 4. O

erlassene Verfügung des se zur Verhütung der Einschleppung der aus Argentinten, seit dem 5. Oktober d. J, (Vergl. . R. Anz.“

durch Herkünfte

außer Kraft gesetzt worden.

d. J. Nr. 137.)

Hambur

* getest⸗ Der Ban pfer „Santa Fé“, La Plata hier eintraf,

gelegt, da auf der

mastregeln. Niederlande.

worden war, Dktober d. J., Nr. 246)

Belgien.

ktober

Dejember. (WV. T. B.)

mittel, die Kartoffeln, Zucker⸗, Runkel⸗ Bei den Zucker— Ernte der Menge nach über mittel. Die Vas Ergebnig der Sommer-

war im hlesigen Hafen unter Reise ein Todesfall vorgekommen war,

der diessährigen Einte in Dänemarkawird

t unter dem 3. d. M. die Ver—⸗ wodurch Suez aufgehoben.

Landwirtschaftt⸗ ne,,

vom 13. Juni

Amtlich wird mit⸗ der vor einigen Tagen von Quarantäne dessen

Ernte

für pe st⸗ (Vergl.

Ursache nicht aufgeklärt ist,

eine ihrer Natur nach nicht Die sinzwischen hier ausgeführten suchungen haben ergeben, daß gefährliche a rhef handelt. freigegeben worden.

Literatur.

Kurie Anzeigen

und da bei der ärztlichen Revision des Schiffes in Cuxhaven einige Erkrankungen vorgefunden wurden, deren mit Sicherheit erkannt werden konnte.

bakteriologischen Unter⸗ es sich nicht um eine gem ein⸗ Das Schliff ist heute wieder

neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.

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der Gegenwart von Professor D. KarlGger.

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6 25 M, . Heft 32/83: Ein Beitrag zur Hinterbliebenenversorgung der Pripvatbeamten von Fritz Schmelzer, Virektor des Deutschen Privat⸗Beamten. Verelnt. ö. 50 M Heft 84: Ueber die wirtschaftlichen Aufgaben der städtischen Verwaltung von Dr. burg. O, 20 M Heft 86 / ð: Ernst pon' Georg Hahn, Jena. O. b0 60. 9 der Bismarck des deutschen Wirts Direktor des Statistischen Amts und Dozent an der König— Felix Dietrich.

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Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. Dezember.

Die Russische Gesetzsammlung Nr. 243 vom 13. Oktober La. St.) d. J. veröffentlicht den nachstehenden Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers von Ruß⸗ land vom 24. September 1906, betreffend die Bestimmungen für die Prüfung der bei der am 8. Juni 1906 Allerhõchst bestätigten besonderen Kommission eingehenden Ansprüche, welche durch den rufsisch-japanischen Krieg hervor— gerufen und durch die bestehende Gesetzgebung nicht vor⸗ gesehen sind.

1) Die besondere Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, welcher durch Allerhöchste Bestimmung aus der Zahl der Mitglieder des Relchsrats ernannt wird, aus vier Senatoren, deren Ernennung ebenfalls durch die Allerhöchste Gewalt erfolgt, und aus Vertretern des riegsministeriums, des Marineministeriums, det Finanministeriums, des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und der Reichs; kontrolle, welche von den Hauptchefs dieser Ressorts aus der Zahl der ihnen unterstellten höheren Beamten ernannt werden.

2) Außerdem können auch Vertreter anderer an der Sache inter- essierter Ressorts ernannt werden, falls dies von der besonderen Kommission für nötig erachtet wird; diese Ernennung erfolgt durch Verfügung der betreffenden Hauptchefs der Ressorts ebenfalls aus der Zahl der ihnen unterstehenden höheren Beamten.

3) In Fällen, in denen der Vorsitzende an der Sitzung der be sonderen Kommission nicht teilnehmen kann, wird er durch den rang— ältesten Senator ersetzt.

4) Falls Vertreter des Ressorts an den Sitzungen nicht teil nehmen können, sind Stellvertreter zulässig, welche von den Haupt chefs der Ressorts aus der Zahl der ihnen unterstehenden höheren Beamten ernannt werden.

5) Zu den Beratungen in der besonderen Kommission können vom Voꝛsitzenden sowohl Amts, als auch Privatpersonen, deren Be⸗= teiligung vom Vorsitzenden oder den Mitgliedern der Kommission für nützlich erachtet wird, mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

6) Wenn die besondere Kommission Erläuterungen über einzelne Greignisse auf dem Kriegsschauplatz oder über örtliche Verhältnisse bedarf, so kommandieren auf Verlangen des Vorsitzenden die be⸗ treffenden Ressorts zu den Kommissionssitzungen Personen ab, welche durch ihre Kenntnisse daju dienen können, die vorhandenen Ungenauig⸗ keiten und Mißverständnisse auf uklären.

7) Der Prüfung der besonderen Kommission unterliegen solche durch Ereignisse wahrend des russisch japanischen Krieges bedingten Ansprüche, welche, ohne durch die ö . Gesetze begründet zu sein, ihrem Charakter nach Eingaben an die Regierung sind, in denen der Fiskus um n. für Verluste gebeten wird, welche die Gesuchsteller als unm ttelbare Folge der Kriegszeit erlitlen haben. Forderungen hingegen, welche aus einem Vertragzg⸗ verhältnig mit der Krone herrühren oder Entschädigungsansprüche für folche Vermögen objekte daistellen, die von der Militär⸗ oder elner fonstigen Regierungsobrigkeit weggenommen oder auf Befehl der Obrigkeit vernichket worden sind, desgleichen alle Forderungen, welche aus einem juridischen Verhältnis zum Fiskus ab⸗ geleitet werden, unterliegen nicht der Prüfung der Kommission.

8) Des weiteren unterliegen nicht der Prüfung der besonderen Kommission ö

a. Ansprüche, welche von den geschädigten Personen käuflich er⸗ worben sind

b. Ansprüche von Militär und Marinekommandos, von Re⸗ gierungsinstitutionen, von Landschaflgorganisationen, vom Roten Kreuz, hon öffentlichen Institutionen an Ortschaften, welche jetzt von Japan eingenommen sind, von Inhabern von Konzessionen für verschiedene Unternehmungen fowie von Banken und Bankkontoren,

c. AÄnfprüche für abhanden gekommene Luxus. und Kunstgegen⸗ stände, für in Verlust geratene Sammlungen und Einrichtungen jeg⸗ licher Art, welche der gesellschaftlichen Lage der Gesuchsteller nicht entsprechen, und ;

q. für Immobilien in Oertlichkeiten, die jetzt von Japan ein— genommen sind. ;

) Alle zum Geschãftabereiche der besonderen Kommission gehörenden Ansprüche an den gi müssen von den Gesuchstellern in chriftlicher 2 , ng unter Beifügung der zu Gebote stehenden Dokumente un mittelbar der Kommission eingereicht werden.

10) Die im vorhergehenden Art. 9 bezeichneten Forderungen, welche bei anderen Regierungsbebörden oder Amtspersonen eingereicht, bezw. noch nicht erledigt sind, werden von den betreffenden Behörden und Personen der besonderen Kommission eingereicht. lerbei sind die Zentral · Reglerungsbehörden verpflichtet, die ihnen unterstehenden Behörden und Amtapersonen durch Zirkulare anzuweisen, daß die bei ihnen eingehenden, der Behandlung durch die Kommission unterliegenden Crsatzansprüche dieser unverzüglich und ohne dies bezüg- sichen Antrag der Gesuchsteller ju übersenden sind.

19 Die bei der besonderen Kommission eingehenden Gesuche, welche ihrem Charakter nach nicht der Prüfung und Entscheidung der Rommisston unterliegen, werden auf Anordnung des Vorsitzenden der Kommliffion entweder den Gesuchstellern mit einem Anschreiben zurück- green, oder aber den zuständigen Regierungsbehörden zur weiteren Veranlassung übersandt.

12) Die zuständigen Regierungsbebörden müssen auf Ersuchen der besonderen Kommission Daten zur Verfügung stellen und Erklärungen in Fragen abgeben, die sich bel der Behandlung der der Kommission eingereichten orderungsansprüche ergeben,

13) Die in der besonderen Kommission zu behandelnden Ersatz⸗ ansprüche müssen sowohl von den innerbalb Rußlands, als auch von den im Auslande lebenden Personen nicht später als am 1. Mai 1807 eingereicht bejw. auf die Post gegeben werden. .

14) Forderungzansprüche. welche nach diesem Termin (Art. 15) geltend gemacht werden, werden von der Kommission keiner Prüfung unterzogen.

63 Der Schlußtermin zur Einreichung der von der besonderen Kommission zu behandelnden ke . e wird durch dreimalige Publikation in der amtlichen Presse, in möglichst vielen Residenz⸗

zeitungen und, durch Vermittlung des Ministerlums des Innern, auch

in Provinzblättern zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

js Die der besonderen Kommission eingereichten Forderung ansprüche werden auf Anordnung des Vorsitzenden der Kommission je nach ihrem Charakter oder der dienftlichen und gesellschafilichen Stellung der Gesuchsteller den Ministerten und Hauptverwaltungen sberwiesen, damit diese feststellen, inwieweit daz zur Begründung der Forderungen eingereichte Beweismaterial Berücksichtigung verdient und gleichzeitig die jur Ergänzung desselben nötigen Daten und Erklä⸗ rungen liefern.

Anmerkung. Eine Bestimmung über die Hauptgrundsätze bei der Tätigkeit der Reffortkommissionen und der Weitergabe k an die besondere Kommission ist hier

eigefügt. 17) Dle in den Ministerien unz Hauptverwaltungen einer vor— läufigen Bearbeitung unterzogenen Ersatzansprüche werden von den

Ressorts mit erläuternden Schreiben der besonderen Kommission ein

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und K 6 291.

Berlin, Montag, den 10. Dezember

gereicht und, je nach ihrem Eingehen bei der Kommission, dieser von den Kommissionsmitgliedern vorgetragen.

18) Vor der Entscheidung der Ersatzansprüche teilt die besondere Kommissson die leßteren in Gruppen und stellt dann die Reihenfolge sest, in der jede Gruppe von Forderungen zu erledigen ist. Diese Eriedigung erfolgt je nachdem, ob der n n n. mehr oder minder eilig elner Unterstũtzung bedarf, oder richtet ch nach anderen Ursachen, welche die besonderẽ Kommsston für beachtenswert hält.

1 Wenn die Bittsteller sich in besonders ärmlichen Verhält- nissen befinden sollten oder in Anbetracht der besonderen Verdienste einzelner Personen, wird der besonderen Kommission anheimgestellt, , außerhalb der festgesetzten Reihenfolge zu erledigen.

20) Die Prüfung der Forderungen erfolgt nicht nur einzeln, sondern auch gruppenweise, wenn die . Gruppe auf gleichen ,. bastert, welche zu identischen Schlußfassungen führen

nnen.

21) Bei der Entscheidung der Forderungen zieht die besondere Kommission sowohl die Mittel in Betracht, welche von der Regierung für die Befriedigung dieser , assigniert sind, als auch die Zahlungen, welche die Gefuchfteller infolge anderer Forderungen gegen den Fiskus für die Zest und infolge von Umständen während des russisch japanischen Krieges empfangen haben.

22) Bei der Abs aͤtzung der Forderungsansprüche zieht die be⸗ sondere Kommission in Betracht: die Driginaldokumente (falls solche eingereiht sind) über die Menge und den Wert des verloren ge⸗ gangenen Vermõgengobjekts, die Aussagen von Personen, welche mit den Umständen, unter denen das Vermögentobjekt verloren ging, nahe bekannt sind, die materielle Notlage der Gesuchsteller sowie die Möglichkeit, wieweit die erlittenen erluste auf den Wohlstand der Gesuchsteller rückwirken könnten.

23) Falls sich Schwierigkeiten bei der Feststellung der materiellen Verlusfe an der Hand des von den Gesuchstellern eingereichten Beweis⸗ materials ergeben sollten, so wird der besonderen Kommission anheim gestellt, hierüber ein Gutachten sach kundiger Personen zu verlangen.

2h Um in einer Angelegenheit einen entscheidenden Beschluß fassen zu können, müssen in der Sitzung der besonderen Kommi ssion außer dem Vorsttzenden nicht weniger als zwei Senatoren und drei Vertreter der Ressorts anwesend sein.

26) Die Entscheidungen der besonderen Kommission werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmen⸗ gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

26) Zu jeder Forderung beiw. zu jeder Gruppe von Forderungen (Art. 20) entwirft das Mitglied der besonderen Kommisston, welches den Vortrag der Angelegenheit übernommen hat, das . einer Entscheidung, in welchem entweder ein abschlägiger Bescheid der Forderungen begründend dargelegt wird oder aber dieselben in einer bestimmten Höhe als berücksi tigenswert., anerkannt werden. Die Entscheidungen der Kommission werden auf dem Bericht selb vermerkt.

277) Ueber jede Kommissionssitzung wird ein Protokoll geführt, welchem die im vorhergehenden Art. 265 erwähnten Berichte beigefügt

werden.

25) Die Entscheidungen der besonderen Kommission gelten als e, , . und können nicht auf dem Wege der Appellation angefochten werden.

29) Die Entscheidungen der besonderen Kommission, welche die Auszahlung fiskallscher Geldbeträge erfordern, werden jwecks Aus- führung den zuständigen Ministern und Hauptchefs der selbständigen Behörden mitgeteilt.

30) Die Geschäftsführung der besonderen Kommission benach⸗ richtigt die Gesuchsteller unter der von ihnen angegebenen Adresse von den von der Kommission getroffenen Entscheidungen und in den im Art. 29 erwähnten Fällen auch von dem Zeitpunkt, an dem die Ent— scheidung dem Minister und dem Hauptchef der abgeteilten Behörde mitgeteilt worden ist.

II) Die besondere Kommission stellt eine annähernde Berechnung der für die Befriedigung der ein ereichten Forderungen nötigen Aus- gaben an und setzt sich mit dem orsitzenden des Ministerrats zwels rechtzeitiger Erbsttung von Krediten jur Deckung der dem Fiskus be⸗ vorstebenden Ausgaben in Verbindung.

3) Die Geschäftsfübrung bei der besonderen Kommission besteht aus dein Chef der Geschäͤfisführung, seinem Gehilfen und Journal⸗ führern, welche im Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden der Kom— mifsion und dem Reichssekretär aus der Zahl der Beamten der Reichè⸗ kanzlei ernannt werden.

33) Zu Arbeiten in der Geschãftsführung der besonderen Kom⸗ mission können vom Vorsitzenden derselben auch Personen herangezogen werden, welche, ohne die erwähnten Beamtenposten zu kekleiden, durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnisse zu einer schnellen Erledigung der Arbeiten der Kommisston beitragen können.

4) Die Höhe der für die Geschäftsführung der besonderen Kommission erforderlichen Geldmittel und der Remunergtion der jur Geschäftsführung herangeiogenen Personen sind im Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden der Kommission und dem Vorsitzenden des Ministerrats festzustellen. .

35) Nachdem die besondere Kommission die ibr übertragenen An—⸗ gelegenbelten erledigt hat, unterbreitet sie Seiner Majestät dem Kaiser einen Bericht über ibre Tätigkeit und bittet gleichzeitig um die Ge⸗ nehmigung Seiner Majestät, die Kommission auflösen und ihre Akten den juständigen Behörden überweisen zu dürfen.

Hauptgrundsätze für die Tätigkeit der Ressort⸗ fommifsionen und die Weitergabe der Angelegenheiten auz dieser an die besondere r

1) Die von der besonderen Kommisston auf die einzelnen Ressorts verteilten gi g (Artikel 7, 16) werden in Kommissionen, welche in diefen Ressortz auf Verfügung der Minister und Hauptchefs der felbftändigen Behörden gebildet werden, einer vorläufigen Bearbei⸗ tung unterzogen.

Anmerkung. In Ressorts, deren Hauytchefs die Bildung der im vorliegenden Artikel 1 erwähnten Kommissionen für nicht notwendig erachten, wird die vorläufige Bearbeitung der Ersatzanspruͤche von den ständigen Organen dieser Ressorts vorgenommen. .

) Bel jeder aus der besonderen Kommission einlaufenden Forde⸗ rungssache, bejw. bei jeder Gruppe von Forderungen (Artikel 26) müßsen die Ressorkommissionen:

1) auf Grund von Dokumenten (soweit dies möglich ist) die Persöniichkeit des Gesuchstellers feststellen und ermitteln, in · wieweit sein an die Regierun gerichtetes Gesuch um Unter⸗ . anläßlich erlittener ermögensverluste während des ruffisch jahanischen Krieges Beachtung verdient;

2) fesistellen, wie weit die von dem Gesuchsteller eingereichten Vokumente glaubwürdig sind;

3) prüfen, ob der Gesuchsteller beim Gange der Krieggereignisse nicht den Verlust. wenn auch nicht seiner ganzen, so doch bes wertvollsten Teiles seiner Habe hätte vermelden können;

4) sowest möglich die Höhe Jer von dem Gesuchsteller ohne sein Verschulden erlittenen Vermörengverluste berechnen und

) bei Forderungen, welche alt berücksichtigenswert anerkannt werden, festjuffellen, ob die dem Gesuchsteller zu gewährende Unterstützung aus Mitteln der Staatskasse oder aus anderen und zwar aus welchen Quellen zu zahlen sind.

öniglich Preußischen Staatsanzeiger.

nas.

3) Wenn die Kommissionen finden, daß die von dem 6 g. steller eingereichten Dokumente nicht genügen, um ein Urteil über die Forderung zu bilden, so verlangen sie von den Bittstellern die erforderlichen Dokumente oder fammeln solchz bei staatlichen Behörden und Beamten. Hierbei müssen die Kommissionen die Ersatzansprüche nur durch folche Dokumente, Ermittelungen und Erkundigungen er⸗ gänzen, ohne die es abfolut unmöglich wäre, ein Urteil über den Ersatz anspruch zu fällen, oder durch Dokumente, die ohne besondere Ver⸗ zögerung beschafft werden können.

H Falls es unmöglich ist oder auf Schwierigkeiten stoßen sollte, die Ersatzansprüche durch bie ju ihrer Beurteilung notwendigen Dokumente zu ergänzen (Artikel 3), so halten sich die Ressort⸗ kommiffionen an die zur Begründung der Forderung angeführten An⸗ gaben berschledener Personen oder sammeln im Falle der Notwendig⸗ keit felbst Daten, hauptsächlich von solchen , welche mit den ö,. unter denen der Verlust des Vermögensobjekts erfolgte,

ekannt sind.

5 enn die Persönlichkeit des Gesuchstellers nicht durch die gesetzlich erforderlichen Dokumente nachgewiesen werden kann, wie durch Dienstlisten, Dienstatteste, Gewerbescheine und sonftige Dokumente, welche die dienstliche oder gesellschaftliche Stellung des Gefuchftellers oder seine Tätigkeit als Handwerker, Kaufmann und Gewerbetreibender zu der Zeit beweisen, als er die Vermögensverluste, um deren Etsatz er nachsucht, erlitt, fo werden jur Feststellung der Persönlichkeit der Gesuchsteller sowie der bon ihnen ausgeübten Tätig⸗ sest und erworbenen Verbienste, auf welche sie sich stützen, auch Aus⸗ sagen von Amts- und Privatpersonen jugelassen.

6) Die erläuternden Begleitschrelben, mit denen die Kommissionen die Ersatzansprüche der besonderen Kommission einreichen (Arukel 17), müssen für jede einzelne Forderung noch Angaben enthalten:

1) über die augenblickliche dienstliche oder gewerbliche Lage det Gesuchstellers;

2) darüher, in welchem Grade die von ihm erlittenen Verluste eine Wirkun auf seine Vermögenslage gehabt haben;

3) über die Zahlungen, die er für aus dem russisch japanischen Kriege herrührende Forderungen erhalten hat. Außerdem werden die Forderungseingaben durch Daten und Angaben jeglicher Art ergänzt, welche die Ressort oder die besondere Rommission als nützlich für die allseitige Beleuchtung der Angelegenheit erachtet.

7) Die besondereKommission kann den Ressortkommissionen einen Termin zur Fertigstellung der vorläufigen Bearbeitung der Ersatz⸗ ansprüche slellen. Falls die Ressortkommissionen die ihnen auf.

etragene Arbeit zum angesetzten Termin nicht fertigstellen können, so aben h. der besonderen Kommisston hiervon rechtzeitig Mitteilung zu machen.

s) Die Ersatzansprüche von Personen, welche sich in besonders schlechten Verhältnissen befinden, werden von den Ressortkommissionen vor den übrigen Forderungssachen bearbeitet.

9) Die in den Ressortkommissionen bearbeiteten Forderungssachen werden Der besonderen Kommission Czu vergl. Artikel 17) sofort, nachdem sie fertig bearbeitet worden sind, eingereicht, ohne daß die 1 einer ganzen Reihe von Ersatzansprüchen abgewartet wird, um fie jufammen der Kommission einzureichen.

Nr. 73 des Eisenbahn⸗ Verordnungsblatt es“, heraus- ä, im Minsstertum der öffentlichen Arbeiten, vom J7. d. M. at folgenden Inhalt: Allerhöchste Konzessiongurkunde vom 19. No- vember 1906, betr. den Bau und Betrieb einer vollspurigen Neben eifenbahn von Löwenberg (Mark) über Heriberg und Lindow nach Rheinsberg (Mark) durch die Löwenberg ⸗LZindow. Rheinsberger Eisen bahn · Aktiengesellschaft. Erlaß des Ministers der fentlichen Arbeiten vom 24. November 1806, betr. staatliches Aufsichts recht über die Cisenbahn von Löwenberg (Mark) über Herzberg und indow nach Rheinsberg (Mark). Nachrichten.

HSandel und Gewerbe.

Aut den im Reichsamt des Innern zusammengestell ten Nachrichten für Handel und Ind u strie ).)

Rußland.

Geplante Aufhebung der Freihafenstel lung von Wladiwostok. Der russische Finanzminister soll, nach einem Bericht der St. Petersburger Zeitung, in einer Rede erklärt haben, er werde das Gesuch des Moskauer Börsenkomitees um Schließung deg Frei⸗ bafens von Wladiwostok dem Kaiser vorlegen, und glaube, daß diese Frage nur im bejahenden Sinne entschieden werden könne.

Ergebnisse des Preisausschreibens für automatische Waggonkuppelung in Rußland.

Da nicht ein einziges der eingereichten Projekte über automatische Waggonkuppelung den Bedingungen der im September 1901 vom allgemeinen Kongreß der Repräsentanten der russischen Elsenbahnen bekannt gegebenen Preigausschreibungen entspricht, gelangen die erste n jwelle Prämie in Höhe von bo60 und 3000 Rhl. nicht zur Auz⸗ zahlung.

Dagegen ist dem Projekt des Ingenieurs Bouareau, das den Bedingungen der Preisäusschreibung vor den anderen am meisten sich nähert, die drltte Prämie in Höhe von 1000 Rbl. zuerkannt

worden.

Gs wird bekannt gegeben, daß die eingereichten Projekte sowie auch die zugehörigen Modelle von dem bezeichneten Kongresse durch die Post oder auf andere Weise nicht jurückgesandt werden, sondern von dem Bewerber persönlich oder von anderen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Personen in folgenden Terminen abzuholen Hide Projekte und Zelchnungen im Laufe eineg Jahres und im aufe von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung (6. November d. Ig. n. St) an gerechnet. Nach diesen Terminen werden nicht abgeholte Projekte und Modelle vernichtet. (Nach dem St. Peterzz ˖ burger Herold)

Spanien.

Geplante vorübergehende Zollbefreiung für Vieh⸗ futter. Die spanische Regierung hat den Cortes unterm 13. No⸗ vember d. J. einen Gefetzeniwurf unterbreitet, wonach der Einfuhr zoll für Viebfutter und Nährteigmaffe zur Viehfütterung (Nr. 637 des Tarifs 1 Peseta für 100 k Rohgewicht) für den Zeitraum eines Jahres aufgehoben werden soll. (Gacsta de NHadrid.)

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