1906 / 292 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Dec 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Berichte von deutschen Fruchtmärkten. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

Qualitat

.

.

gering

mittel

gut

Verkaufte

Gejahlter Preis für 1 Doppeljentner

Menge

niedrigster

hächster

niedrigster 60.

höchster 66.

niedrigster 3

höchster 166

Doppel jentner

Verkauft. wert

preis . 1Doppel⸗ zentner

Durchschnitts.·

Durch⸗ schnittsz⸗ preis

Am vorigen Markttage

dem

Außerdem wurden

am Markttage (Spalte 1)

nach überschlaglicher

Schätzung verkauft

Doppeljentner (Preis unbekannt)

Trebnitz i. Schl. . ö Strehlen i. Schl. Grünberg i. Schl.. Löwenberg i. Schl. . , ii Aalen.. . Giengen. Geislingen.

Babenhausen Illertissen Aalen Giengen. Geislingen.

ö Trebnitz i. Schl. . d Strehlen i. Schl. . Grünberg i. Schl.. Löwenberg i. Schl. . ö, , ö Giengen.

* 2

,

Trebnitz i. Schl. .

Breslau. . J ö N Braugerste

1

Grünberg i. Schl.. ;

Löwenberg i. Schl..

,

1

Giengen... J

Riedlingen. ;

. Braugerste

* 58

, Trebnitz i. Schl. .

Hd

Strehlen i. Schl. ..

Grünberg i. Schl..

Löwenberg i. Schl. .

, i

Nl

1 e H Gemerkungen. Die verkaufte 2 Gin liegender Strich (— in den Spa

wird auf voll

1510 11 06 1 do

15,20 15,00

1760

15, 090 13,50 12, 00

1350

16,0 15,00 18, 00 17.80 17,40

15, 00 1420 14,20 14,60

14,00 14,20 1620 13 3h

1530 176 1666

15,20 16,00

1700

16, 09 14,50 12,50

1550

16,50 15.00 18,00 18,00 17,40

16, 00 14,60 14,60 14,60

1460 16 26

1620 13 35

e Doppelzentner u en für Preise hat die Bedeutung,

16,80 17,20 1665 17400 1790 17,00 1980 18 80 19,40

19,30 19,10 21,00 18,60 19,40

14,90 135,90 14,80 15,25 15,00 16,40 15,20 15.00 18,40

15.20 14,50 12,50 16,00 15, 15

16,75 15,0 18,38 18,20 17,60

16,30 14.50 14576 14.80 15,60 1416 14, 46

16 30 16 36 17 66

nd der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet

daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist,

Weizen.

17,530 17,50 16,65 1700 1790 17.00 19,89 18,80 19,40

19,30 19,10 21.06 18460 19, 40

Roggen.

16.00 14,576 15.06 1d, 5 15560 16, 16 1535 16. 569 18578

15,20 15,50 13,90 16,50 165, 15

16,75 15.50 18,88 18,40 17.80

15,30 16,090 14,90 14,80 15, 00 1410 14,40

16 16 16,60 1360

17,30 1760 1780 1760 18,90 18.00

1920

19ů10 15 36 21 50 18 36 19.66

14,70 15,10 15,50 15,30 15,60 15,40 1600 19,20 18,00 Ger ste. 15,50 13,10 1660 16,80 15,30 17,00 16,00 18,60 18, 60 18. 00

a fer.

15, 00 16, 00 16, 00 16,40 14,20 14550 1630 1660 16570 17,20

17.80 18,00 17,80 17460 18.00 18, 00

1920

19, 40 19,20 21,80 198.00 20, 60

15 50 1576 156.56 15,36 15, 66 1546 16 06 19.26 18 656

16,00 13,50 1700 16, S0 15,380 17.00 16,90 18,60 198,00 18, 40

15, 46 15, 40 16, 00 15,40 14,20 14,60 1680 16,0 16,80 17,20

sternen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

1628

1080 660 1736 1493 391

14,80

14,40 16,50 16,47 16,2 17,00

15,50 18, 90 18.74 17,72

15, 15 14,0

14,34 16,50 16, 14 16,63 1,10

3. 12. 7. 12. 3. 12. 3. 12. 3. 12.

mitgetellt. Der Durchschnittspreig wird aus den n n,, Zahlen berechnet. ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,

8 56

daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

137. Sitzung vom 10. Dezember 1906,

Nachmittags 3 Uhr.

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

. Die von Frankrei 5. d. M.

vorgelegt.

In der Generaldiskussion über den ersten Punkt der

Tagesordnung hebt der

Abg. von Strom beck (Zentr.) hervor, daß nach Artikel 20 der oder der Versuch der Einfuhr von ver- botenen Waren (Waffen, Munition u. dergl.) über einen dem Handel geöffneten Hafen oder über ein Zollamt mit einer Geldstrafe von mindefstens 575 Æ bedroht werde und daß außerdem auch auf eine von mindestens 5 Tagen erkannt werden könne. bemängelt die Höhe der Strafe, worin er eine große

Generalakte die Einfuhr

Gefãängnisstrafe Der Redner Härte gegen Reisende erblickt.

Danit schließt die Genaraldiskussion. In der Spezial⸗

diskussion beantragt der

Abg. von Normann (dekons), den Gesetzentwurf en blos

in der Schlußabstimmung anzunehmen.

Der Gesetzentwurf wird darauf in seinen einzelnen Teilen

und im ganzen en bloc angenommen.

In erster Beratung wird darauf der Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landes⸗ haushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1906 ohne Debatte erledigt und sofort in zweiter Beratung angenommen.

Das Haus geht über zur dritten Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Zu Grunde liegen die Beschlüsse zweiter Beratung, in der die Kommissionsvorschläge durchweg aͤngenommen worden sind mit einziger Ausnahme

des 3 2, der folgende Fassung erhalten hat: Für Zwecke der Rechttzpflege und der

dürfen von

und Spanien am

dem Auswärtigen Amt übergebene identische Note, betreffend die Entsendung von Kriegsschiffen nach Tanger, ist vom Reichskanzler dem Reichstage im Wortlaut

offentlichen Sicherheit den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Be— rechtigten sowle des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verviel⸗

fältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.“

wonach r Befugnis sollen ausüben dürfen, wonach

teilt werden darf. ö! Eine Generaldiskussion findet nicht statt.

In der Spezialdebatte werden 85 122 ohne Erörterung

unverändert angenommen.

Hierzu liegt ein Antrag Albrecht u. Gen. (Soz.) vor, ie k. „nur auf . Anordnung“ diese erner auch die „An⸗

ertigung“ von Bildnissen nur unter den gleichen Voraus⸗ etzungen gestattet sein soll und wonach endlich die richterliche nordnung nur auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen er⸗

sehr

im

die

antragt, den tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kra Abg. Stadthagen (So): Berei bräuche hingewiesen worden, welche d Photographierung mißliebiger . ung verübt hat

sere Anträge gestellt. Die Polizei daß sie alles tun kann, was ihr age der preußischen Gesetz⸗ politisch

Nun soll ein neues Recht

gebung anders Denkenden gewalt durch Reichsgesetz der Po gegeben werden. Gegen e schützt uns keine Resolution. liche Anordnung e sollten doch nach ge überlegen, der Polizeiwillkür politi Wenn es notwendig ist, jemanden im graphieren zu lassen, so täte dies in Polizeibeamten, aben ju Schulden kommen lassen, Schutzmann.

gegenüber

Vergehen h Ruf ertönt: Schutz gegen den Reichsbürger gegen jeden und jedenfalls nicht gestatten, zwangsweise von der

wäre geg

letzten Zeit

rechtliche rechtliches Gesetz. öffentlichen Intere

Der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen gfrs. Volksp.) be⸗ 54 Abf. 1, wie 4 u faffen: „Das Gesetz . in der zweiten Lesung ist auf ie Polszei mit

die zahlreichen Miß Streikender

der zwangsweisen ufw. ohne jede richterliche Anordn bräuche zu verhüten, haben wir un in Preußen scheint zu glauben,

beliebt. Sie hat dazu aber kein Recht, vor allen sam phofographieren zu la lijei für ganz Deutschland

ine mißbräͤuchliche Anwendung dieser Befugnis Es foll hier nicht einmal die richter⸗ le bieten. Gerade die Herren vom Zentrum ihren Erfahrungen im Kulturkampf es sich wohl sche Redakteure usw. preiszugeben. Interesse der Sicherheit photo— der heutigen Zeit viel eher not sich bekanntlich manche Ist doch vielfach der Der Reichstag sollte die iff in die persönliche Freiheit schützen liche Kontrolle Notwendig ist

Abg. Henning (kons.): Urheberrechts getroffen werden. G Fragen, nicht um ein politi Es soll allein der sse diefes Ausnahmerecht verliehen werden. Antrages würde, wie wir eben hören,

Annahme des

ine Kaute

manchen

gehend auseinandergesetzt.

Eingr ; daß jemand ohne richter Polizei photographiert wird. dann aber auch, daß die richterliche Anordnung nur auf Grund reichs⸗

gesetzlicher Bestimmungen er enüber den polizeili verfehlt, namentlich in Rücksi erlebt haben, wo ein Interesse der öffentlichen Sicherheit“ gehe bitte Sse um Annahme unserer Anträge. Staatsminister, Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner: Ich muß mir eine kurze Bemerkung gestatten. Aus welchen Gründen die verbündeten Regierungen auf die Fassung des § 23, wie sie in zweiter Lesung beschlossen ist und der Regierungsvorlage im all⸗ gemeinen entspricht, Wert legen, habe ich in der zweiten Lesung ein⸗ Es ist ein Irrtum, wenn der Herr Vor— redner behauptet hat, dieser § 23 enthielte neues Recht. Es ist in dem 8 23 lediglich bestehendes Recht festgelegt, und zwar in einer sehr engen Auslegung; für Preußen ist dieses Recht durch das Er— kenntnitãz des Reichsgerichts vom 2. Juni 1599, was ich die Ehre hatte, bei der zweiten Beratung vorzulesen, festgelegt. Ich bitte deshalb, den Antrag Albrecht abzulehnen. Sollte derselbe angenommen werden, so vermöchte ich nicht die Zustimmung der verbündeten Regierungen zu dem Gesetz in Aussicht zu stellen. Hier soll nur die Ueberspannung des Es handelt sich nur um privat⸗ sches, sondern nur um ein zivil⸗ Justiz und der Verwaltung im

Durch das Zustande⸗

selbst nach L : Dingen nicht das en einen en.

teilt wird. Die Po chen Mißgriffen, besonders in cht auf die Fälle, die wir in der bekannter Mann von Ort zu tzt worden ist.

die

at.

Um diese Miß⸗

lizeiallmacht bestärken,

Preußen,

Ort Ich

die noch zuließen.

gewerbe

Anzahl

bereltungen bedarf. Antrages empfehlen.

Der Antrag wird angenommen und darauf einstimmig das Gesetz im ganzen.

Es folgt die dritte Beratung des Ges treffend die Abänderung der Gewerbeordnung. (Bau⸗ unternehmer.)

In der Generaldiskuss

Abg. Schrader (frs. Vgg)): Lesung erstreckte sich hauptsächlich auf den er Bauhandwerker und über beide ist eigentli wenn jemand überhaupt in irgend Ich würde einen Lehrling . er in

den Schutz d ausreichend gesprochen fähigungsnachweis, eine Meisterprüfung bestanden hat. jemandem geben, der sein Gew irgend einem anderen Gewerb die Sicherheit der Bauhandwerker Form ju finden, und jetzt will ma dem 5 36 der Gewerbeordgung un Geben wir der Polizei Baugewerbe zuverlässig ist. zum großen nun

efunden haben: orgen, daß das von Gewerben auf, zweifelhafter sind. Baugewerbe daß das gesamte Baugewerbe: Tapezierer, Maler, wie überhaupt alles, was mit einem Bau zu

der Polizeibehörde Gewerbebetriebe einer Polizeiaufsicht bloß il einzelne Mißstände vorgekommen ss daß nicht unser Baugewerbe eines

Hie Polizeibehörde soll nun die siffen und nach Anhörung Zuverlässigkeit vorhanden ine Strafe verhängen, sondern Gewerbebetrieb eingestellt wird. Es handelt sigkeit in bezug auf das Bauen allein

tun hat,

gesamte Zuverlä einiger Sachverständiger entscheiden, ist, und event. kann si verlangen, daß der ganze e sich nicht bloß darum, die Zuverläs

zum Wort gemeldet. Präsident Graf von

gewesen sein, daß das Bureau es wahrgenommen hat.

Ihnen das Wort jetzt nicht mehr Der Antrag Albrecht

zu treffenden Vorbereitungen einen früheren Ter

Natur darunter

dem Ermessen Es ist ein schwerer Fehler, deshalb zu unterstellen, we Es wäre unrecht, zu behaupten, der fähigsten und angesehensten ist. ssigkeit des , , . ob die

worden.

fallen,

e nicht etwa e

e eine gute

die Jetzt

erteilen.

Unterstaatssekretär Wermuth: Auch die verbündeten haben die Auffassung, daß es mißlich s J. Januar in Kraft treten zu lassen, wei Ich kann Ihnen deshalb nur die

ion bemerkt der

Die Diskussion in der zweiten Befähigung nachweis und Fragen ist mehr als gar kein Be⸗ einem Gewerbe

erbe versteht, als jemandem, Piüfung bestanden hat. Für hat man sich lange bemüht, eine n einfach, indem man das ferstellt, die Form darin die Aufgabe, dafür zu

Der S 36 zählt eine Teil einigermaßen das ganze heißt nichts anderes, als Zimmerer, Dachdecker,

soll

Maurer,

kommen des ganzen Gesetzes gefährdet werden. Wir bitten also, es bei den Beschlüffen zweitẽr Lesung zu belassen. Die Diskussion über diesen Paragraphen wird geschlossen.

Abg. Stadthagen (Soz.) bemerkt zur Geschäftsordnung, er habe sich deutlich und rechtzeitig vor Schluß der Diskussion nochmals

Balle strem: Es muß doch nicht so deutlich Ich kann

wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten abgelehnt, der 3 23 nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen. Zu §z 54 begründet der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen Gfrs.

Volksp.) seinen Antrag, das Gesetz erst am 1. Juli 1907 in Kraft treten zu lassen,

damit, daß min nicht

also

unterstellt

Regierungen ein würde, das Gesetz schon am l es noch mancher Vor⸗ Annahme des

etzentwurfs, be⸗

Bau⸗

wird.

sind.

festzustellen, sondern es kommt die Zuverlässigkeit des ganzen Gewerbe⸗ belriebes in Betracht, und da können Gründe geltend gemacht werden die mit dem eigentlichen Baubetriebe nichts zu tun haben. Unsere Bau⸗ gewerbetreibenden betreiben ihren Betrieb auch nicht nur an ihrem Wohnort, sondern weit darüber hinaus, ja die großen Betriebe sogar außerhalb Deutschlands, und sie alle sind der Gefahr gusgesetzt, daß eine einzelne Polizeibehörde ihren Betrieb einstellen läßt. Die Ein⸗ stellung eines Baues schädigt aber eine ganze Anzahl von Ge— werbetreibenden, die dann ihre Arbeiter nicht werden bezahlen können. In der ganzen Zeit der Einstellung eines Betriebes wird dem Be⸗ freffenden niemand einen anderen Bau übertragen und die Arbeiter müssen sich neue Arbeit suchen. Das alles ist so folgenreich, daß die größte Vorsicht geboten ist. Wir dürfen der Poltzei jedenfalls nicht biese Machtbefugnis geben und meine Freunde werden deshalb gegen das Gesetz stimmen. .

Gehetmer Oberregierungsrat Spielhagen: Es ist nicht richtig, daß das Verfahren allein ein polizeiliches ist. Wir müssen unterscheiden zwsschen solchen Fällen, in denen der Gewerbebetrieb als Ganzes betrachtet wird, und solchen, in denen der einzelne Fall angegriffen werden soll, wo der Bau über das Können und Vermögen des Bau— unternehmers hinausgeht. Im ersteren Falle ist das Verwaltungkt— streitverfahren vorgesehen; in Preußen entscheidet übrigens nicht die Ortspoltzei zunächst, sondern es hat die untere Verwaltungsbehörde einzugreifen, und diese untersagt nicht den Gewerbebetrieb, sondern es sind zunächst Gutachten zu hören. In dem anderen Falle, den der Abg. Schrader meint, ist allerdings Eile nötig, aber auch hier findet das Verwaltungsstreitverfahren statt.

Abg. Dr. Böttger (nl.): Auf die prinzipielle Frage einzugehen, die der Abg. Schrader angeschnitten hat, muß ich mir versagen. Meine politischen Freunde stehen auf dem Boden der Fassung der Kommission. Von einer Gruppe von Gewerbetreibenden sind nun gegen die Novelle verschledene Einwände erhoben worden, die ich zur Spiache bringen will. Die Tiefbauunternehmer fühlen sich gegenüber den Hochbau- unternehmern und den Handwerkern benachteiligt durch § 35 a, worin bestimmt wird, daß Mangel, an technischer Vorbildung als eine Tat⸗ sache im Sinne des 5 35 Abs. 1 gegenüber Bauunternehmern, Bau⸗ leitern oder Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden kann, wenn sie das Zeugnis über die Ab⸗ legung einer Prüfung für den höheren oder mittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prüfungs oder Reifezeugnis einer staatlichen oder von der zuständigen Landesbehörde gleichgestellten baugewerklichen Fachschule besitzen, oder wenn sie Diplomingenieure sind. Die Tief- bauunternehmer erklären nun, daß es ihnen an Schulen fehlt, wo sie solche Prüfungen bestehen können, daß somit die Voraussetzungen, die für die, anderen Unternehmer bestehen, nicht gegeben sind. Es besteht für das Tiefbauwesen, das noch jüngeren Datums ist, kein er rf Prüfungswesen. Die Tiefbauer haben auch kaum Gelegen— eit, sich auf Hochschulen ausreichend auszubilden. Es gibt nur eine Tiefbauhochschule neben 15 Hochbauschulen. Hier müßte Abhilfe ge⸗ schaffen werden. Die Tiefbauer verlangen Uebergangsbestimmungen. Diesem Wunsche würde aber, so wie das Gesetz lautet, schwer zu ent⸗ sprechen sein. Ich meine, die Behörden haben kein Recht, die Tief- bauer, soweit sie solide sind und sich anständig führen, schärfer an⸗ zufassen wie die anderen. Was soll denn geschehen, wenn ein Bau—⸗ unternehmer, der unzuverlässig ist und dem das Gewerbe entzogen wird, einen Strohmann findet und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet? Dieser kann dem Gesetze ein Schnippchen schlagen. Ich habe es für notwendig gehalten, die Aufmerksamkelt der Re⸗ gierung auf diese Frage zu lenken.

Geheimer Oberregierungsrat Spielhagen: Ich bin in der erfreu⸗ lichen Lage, den Vorredner über die beiden Fragen beruhigen zu können. as zunächst den Tiefbau betrifft, so ist gerade der Umstand, daß bei ihm ganz andere Verhaäͤltnisse vorliegen, einer der Gründe rn diesen Weg einzuschlagen und den Befähigungsnachweis nicht ür das Handwerk einzuführen; denn im Tiefbau sind derartige Prüfungen wie beim Hochbau und beim Handweik nicht üblich ge⸗ wesen. Nun liegt meines Erachtens keine Zurücksetzung des Tiefbaues vor. Es kann einem Tiefbauer ebenso wie einem Hochbauer das Gewerbe nur entzogen werden, wenn er unzuverlässig ist, er ist also ausreichend geschützt. Es ist nicht richtig, daß, wer die Prüfung nicht macht, der Willkür der Behörden preisgegeben ist. Wer sein Gewerbe tadellos ausübt, ist geschützt, sei er nun Tiefbauer oder Hochbauer. Es wäre ja möglich gewesen, an sich Uebergangsbestimmungen für die Tiefbauer einzuführen. Indessen, das würde zur Folge gehabt haben, daß derartige Bestimmungen auch für die nicht geprüften Unternehmer des Hochbaugewerbes hätten gemacht werden müssen; und auch sonst hätte das Bedenken gehabt. Juristische Personen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Daß jemand versucht, hinterrücks das Gesetz zu umgehen, kann auch bei anderen Gesetzen vorkommen. Aber auch in diesem Falle wird die Behörde einschreiten können, wenn der Betreffende nicht zuverlässig ist. Der Strohmann kann auch nicht so leicht gefunden werden, er muß ja selbst die nötige Befähigung haben, hat er sie nicht, so läuft er Gefahr, daß ihm selbst die Berechtigung zum Gewerbebetrieb entzogen wird. Auch bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ein Vertuschen kaum möglich sein; denn nach dem Gesetz findet schon bei der Eröffnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgedehnte Publizität statt. Es müssen die Namen aller Teil⸗ nehmer angegeben werden usw. Et ist also von vornherein klar, ob der Betreffende als Geschäftsführender verantwortlich ist oder ein anderer. Stellt es sich heraus, daß dem Betreffenden wegen Un— zuperlässigkeit der Gewerbebetrieb untersagt worden ist, dann kann er gefaßt werden.

Abg. Frohme (Sor): Der Gesetzentwurf, der heute zur Ver⸗ abschledung gestellt ist, hat im Laufe der Zeit ein ganz anderes Gesicht erhalten, als ihm eigentlich zugedacht war. Der Ruf nach Schutz gegen unsolide Bauunternehmer entsprang einer durchaus antizünftierischen Tendenz; man wollte ein Bauhandwerkerschutz⸗ gesetz. Waz ist nun daraus geworden? Unzweifelhaft hat bis in die jüngste Zeit hinein auch dem Siaatssekretär Grafen Posadowsky etwas Aehnliches vorgeschwebt; noch in den ersten Stadien der Kom missiongberatung kam er unseren Bestrebungen in dieser Richtung immerhin entgegen und erst später ist er dem Ansturm der vereinigten Zünftler und Rückwärtsler erlegen, die uns nicht ein Bauarbelter— schutzgesetz sondern eine Erwelterung der Polizeiwillkür und den di- rekten Rückschritt des kleinen Befähigungsnachweises beschert haben. Die Petitionen der Herren aus dem zünftlerischen Lager unternehmen es, die deutsche Bauarbeiterschaft der Schuld an den Mißständen zu zeihen, deren Beseitigung erstrebt wird. Müßte man glauben, es wäre ihnen mit ihren Behauptungen wirklich Ernst, so müßte man auch sofort an dem gesunden Menschenverstande der Petenten zweifeln. Das gilt besonders von der Petition des Verbandes der Baugewerke⸗ beruftgenossenschaften. Es ist die alte tendenziöse Frivolität des Unternehmertums, alles, was ihm nicht in den Kram paßt, als sozial⸗ demokratisch zu verdächtigen, indem man die Arbeiter ar gani⸗ sationen für die Zunahme der Bauunfälle verantwortlich macht! Unter allen Umständen muß gegen die freien Gewerkschaften gehetzt werden, um auch die berechtigten Forderungen der deutschen Arbeiter- schaft zurückwessen zu können. Die Bauarbelterschaft verlangt ja gar nicht die alleinige Baukontrolle, wie man ihr ebenfalls tendenziös und frivol untergeschoben hat, sie verlangt nur eine ihrer Verantwortung entsprechende Beteiligung an der Kontrolle. Der ehrliche Sozialpolitiker sieht in dem Streben der Bauarbeiter⸗ schaft eine edle, aufwärts ziehende Betätigung; beschämend, ver— lend ist es für einen ehrlichen Gesellen, der jeden Augenblick an Meislerstelle treten könnte, daß ihm neben dem Recht auch die Fähig⸗ keit zur Kontrolle abgesprochen wird. Wie oft soll man noch wieder⸗ holen daß die Statistik längst erwiesen hat, daß der Löwenanteil der Unfälle auf das Konto der Unternehmer fällt und nur ein geringer Preientsatz auf die Schuld der Arbeiter! Gerade Leichtsinn. Ge— ie os get und Gewinnsucht der Unternehmer haben die Zahl der . stärker und stärker anschwellen lassen. Unbedingt brauchen wir e Heichsgessbliche Regelung, wenn etwas Durchgreifendes zum Schutze ö. Baugrbelter geschchen soll; es wird auch noch die Zeit kommen,

o im Reichstage sich eine Mehrheit dafür findet.

Abg. Pau li⸗ Potsdam (dkons.): Der Abg. Schrader irrt doch sehr, wenn er meint, von nun an habe die Polizei allein die Zuperlässigkeit der Unternehmer zu untersuchen. Das hat schon der Regierungskommissar als Irrtum nachgewiesen, der Abg. Schiader hätte das aber auch schon aus dem Wortlaut des Entwurfs und der Zeschlüsse zweiter Lesung entnehmen können. Wenn ein Tischler oder Klempner zu einem Bau liefert, den ein anderer aufführt, so wird er nicht unter das Gesetz fallen, wohl aber, wenn er selbst einen Bau aufführt. Die Bedenken des Abg. Böttger sind ja vom Regierungstische auch bereits zerstreut worden. Nun führt ung der Abg. Frohme als ursprüng⸗ liche Tendenz des Entwurfetäz vor, daß es sich um einen ergiebigen Bauarbelterschutz gehandelt habe. Ich meine, es käme nicht bloß dieser, sondern auch das Baugewerbe als solches in Betracht; beides ist, gemeinsam auf die Tagesordnung gesetzt worden. Die An— griffe des Kollegen Frohme auf die Zünftler fallen völlig zu Boden. Im Baugewerbe sind gar keine zünftlerischen Tendenzen mehr vorhanden, und wir wollen auch keine einführen. Wollen wir im Handwerk Organisationen haben, so müssen sie den Anforderungen der modernen Zeit angepaßt sein. Der Verband der Baugewerks— berufsgenossenschaften hat ganz berechtigte Bedenken gegen die Uebergabe der Baukontrolle an die Bauarbeiter; die Erfahrung hat gelehrt, daß man gegen dieses Verlangen der Heranziehung der Arbeiter zur Baukontrolle auf der Hut sein muß. Fegen Sie (zu den Sozialdemokraten) doch zunächst einmal vor der eigenen Tür! In Halle wurde ein Gewerkschaftshaus gebaut und es geschah ein großes Bauunglück, indem das Baugerüst, trotzdem es gutes Material war, jusammenbrach, weil es so aufgeführt war, daß es zusammenfallen mußte. Und dabei hatte die sozialdemokratische Organisation eine besondere Arbeiterschutzkommission bestellt, die den Bau jederzeit auf die Unfallgefahr hin. zu kontrollieren hatte. Ich nehme an, daß dlese Kommission voll ihre Pflicht getan hat; trotzdem ist ein Gerüst von 13 Meter Höhe eingestürzt, und mehrere Arbeiter sind schwer verletzt worden. Aber bei dieser Kontrolle war ein anderes Interesse maßgebend, als der Schutz der Arbeiter, nämlich das Streben, schöne, feste Stellen zu schaffen und einen besseren Anschluß an die Organisation zu er⸗ möglichen. Schon dieses eine Beispiel beweist, daß es mit der Bau kontrolle durch Arbeiter allein nicht gemacht ist. Sie wird die Un— fälle auch nicht beseitigen können. Dieser Gesetzentwurf soll ja dazu dienen, daß nur gewissenhafte und brauchbare Unternehmer im Bau⸗ . bestehen können. Freilich ist der Entwurf noch verbesserungs⸗ ähig und wir wollen gern daran mitarbeiten, ein wirklich zweck⸗ mäßiges Gesetz zu schaffen. Aber für Ihren gu den Sozialdemo⸗ kraten) Antrag werde ich nicht eintreten, denn Sie schicken nur Ihre Agitatoren in die Baukontrolle. Wir werden die Beschlüsse zweiter Lesung auch jetzt wieder annehmen.

Abg. Erzberger (Zentr.): Auch meine politischen Freunde werden dem Gesetzentwurf nach den Beschlüssen zweiter Lesung zustimmen. Wir sehen den Entwurf als ein Entgegenkommen der verbündeten Regierungen gegenüber der gesamten Kö, und deren Organisationen, die einmütig diese Wünsche zum Ausdruck gebracht haben, an. Man kann dies Gesetz nicht mit den Schlagworten Zunft und. Zünftlerei abtun. Es soll lediglich Ordnung im Baugewerbe geschaffen und die Organisation der Handwerker gestärkt werden. Wenn Sie (zu den Sogialdemokraten) nicht eing einseitige Klassenpartei wären, die nur die Interessen der Arbeiter im Auge hat und sich um die Interessen der anderen Stände gar nicht kümmert, so müßten Sie schon vom Standpunkt der Gerechtigkeit für den Entwurf eintreten. Gleichzeitig mit einer Förderung des Handwerks ist auch ein weit⸗ gehender Arheiterschutz in ihm enthalten. Wenn wir aher auch Hand- werker und Arbeiterschutz zugleich fördern wollen, so können wir doch nicht so weit gehen, dem sozialdemokratischen Antrage zuzustimmen. Er ist schon deshalb für uns unannehmbar, weil eine ganze Reihe von Streitigkeiten und schweren Verwicklungen zwischen den Reichs⸗ instituten, die der Antrag schaffen will, und den beizubehaltenden Landesbaubehörden auftreten. Sie machen auch gar keinen Unterschied jwischen der Art der Bauten und führen ferner eine vollständige Ver⸗ schiebung hinsichtlich der Haftpflicht herbei, die im Widerspruch steht mit dem B. G⸗B. und allen Bestimmungen über die Haftpflicht überhaupt. Wir können Ihren Antrag wirklich nicht ernst nehmen, Das Ziel der Sozial demokratie, Schutz der Bauarbeiter, wollen auch wir, aber durch Ausdehnung der Bundesratsverordnung. Wir wünschen auch, daß gewählte Vertreter der Bauarbeiter hinzugezogen werden zur Kontrolle. Die Kontrolle der Unfallberufsgenossenschaften genügt nicht. Die Gewerbeinspektoren sind ohnehin 6 überlastet. Die Kontrolle der Polizei ist nicht zuverlässig genug. Wo man die Arbeiter zugezogen hat, haben die Unfälle im Baugewerbe ganz rapid abgenommen, z. B. in Bayern. In Preußen besteht die Einrichtung nicht; man hat also damit keine Erfahrungen gemacht, In Württem—⸗ erg hat sich die Zuziehung der Arbeiter zur Fabrikinspektion ganz vorzüglich bewährt. Niemand will ja den Arbeitern die ganze Baukontrolle übertragen; sie wollen nur zugezogen werden und dann wird sich gewiß die Zabl der Bauunfälle erheblich vermindern. Ich glaube, daß die Arbeiter gerade ihre fähigsten und tüchtigsten Vertreter entsenden, denn es handest sich ja um ihr eigenes Leben und ihre Gesundheit. Die Befürchtung des Abg. Pauli gegenüber der Resolution kann ich nicht teilen.

Präsident Graf von Ballest rem: Es ist über die Resolution so viel geredet worden; sie steht aber gar nicht auf der Tagesordnung und 1 in 6 ze erledigt pen

g. Frohme (Soz.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Paull, dessen Bestrebungen wie die seiner Freunde een abzielen auf eine Verzünftelung des Handwerks. Die Sozial⸗ demokratie wünsche auch eine Drganisation des Handwerks, aber nicht auf zünftlerischer Grundlage. Die Zünfte hätten fast noch mehr wie die Organisation der Großunternehmer die Arbeiterorgani⸗ sationen in gehässigster Weise verdächtigt und ihre Organisation zu politischen Zwecken mißbraucht. Bei der Forderung auf Zuziehung der Arbeiter zur Baukontrolle ließen sich die Sozialdemokraten von keinen agitatorischen Rücksichten leiten. Wenn auf den berühmten Antrag des Grafen Galen hingewiesen wurde, so. habe, man ver— gessen hinzuzufügen, daß dieser Antrag auch Cine Beschränkung der . der Gewerbefreiheit und des Gastwirtsgewerbes ver⸗ angt habe.

Damit schließt die Generaldiskussion.

In der Spezialdiskussion wird Artikel J ohne Debatte an⸗ genommen.

Beim Artikel I bekämpft der

Abg. Cuno (frs. Vgg.) die Bestimmung, daß Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung als eine Tatsache im Sinne des 35 Absatz nicht geltend gemacht werden kann gegen⸗ über Bauunternehmern und Bauleltern, wenn sie die Meisterprüfung bestanden haben. In der Praxs würden diese Bestimmungen dahin führen, daß der geprüfte Meister mit anderem Maßstab gemessen würde wie der ungeprüfte Meister; außerdem werde damit in die Bewelswürdigung durch den Richter eingegriffen.

Artikel IL wird angenommen, ebenso der Rest des Gesetzes ohne Debatte und schließlich in der Gesamtabstimmung das Gesetz im ganzen.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft.

Schluß 6i/ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. GInterpellation, betreffend die Fleischteuerung.)

Statistik und Volkswirtschaft.

Lebensversicherung in Deutschland im Jahre 1905.

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat mit seinem jetzt dem Reichstag vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 1905 auch die wichtigften, das letzte Geschäftsjahr der privaten Ver⸗ sicherungsunternehmungen betreffenden Zahlen als vorläufige Ergeb⸗ nisse der deutschen Versicherungsstatistik für 1905 veröffentlicht. Als Unterlagen für diese Zusammenstellung haben ihm die Bilanzen der Unternehmungen, die Gewinn. ünd Verlustrechnungen sowie die Nachweise über die Versicherungs bewegung gedient, die dem Aufsichtsamt auf sein e en eingereicht worden sind. Die vor—⸗ laͤufige Statistik beschränkt sich auf die größeren Unter⸗ nehm ungen; grundsaͤtzlich fortgelassen sind bie Unternehmungen von geringem Umfang und rein lokaler Bedeutung. Im folgenden geben wir nach dieser vorläufigen Versicherungtstatistik eine Uebersicht über die Lebensversiche rung in Deutschland im Jahre 1808; un— berücksichtigt blieben hier die zwar sehr zahlreichen, aher wenig umfang · reichen Sterbe, und Krankenkaßsen eh. Penstonskassen.

Die in die vorläufige Statistik einbezogene Zahl der Unter⸗ nehmungen, die auf dem Gebiete der Leben gversicherung tätig. waren, beträgt 61; es sind dies die bestehenden 27 Aktiengesellschaften, die 18 großen Gegenseitigkeitsvereine und 16 größere Versicherungs⸗ anstalten, die von Berufsvereinigungen errichtet sind. Von 3. 61 Unternehmungen waren 13 Aktlengesellschaften, 17 Gegenseitigkeits⸗ vereline und die 16 Vereinsanstalten, zusammen 46 Unternehmungen, nur auf dem Gebiete der Lebengversicherung tätig; die übrigen 15 Unternehmungen widmeten sich gleichzeitig anderen Versicherungszweigen.

Die große Lebensversicherung wurde von 26 Aktiengesell⸗ schaften die 27. Aktiengesellschaft hatte nur kleine Versicherungen und den erwähnten 18 Gegenseitigkeitzvereinen betrieben, und zwar , Gegen zusammen Aktlenges , Unter⸗

vereinen nehmungen

die Kapitalversicherun . auf den Den n J 17 43

. auf den Lebensfall ... 265 16 41 die Rentenversicherungg ... . 22 13 35 die Invaliditätsversicherung . .. 14 6 20.

Der Versicherungsbestand in der großen Versicherung, ab⸗ gesehen von der Kranken. und Invalidenversicherung, belief sich Ende 1905 auf 2376 922 Policen mst einer Versicherungssumme bon rund g007 Millionen Mark Kapital und 20 Millionen Mark Jahresrente. Hierzu kommen in der Krankenversicherung 16 3654 Policen mit einem versicherten Krankengelde von 402 589 M pro Woche. Die Angaben der Gesellschaften über die Invaliditätsversicherung, insbesondere über die Höhe der versicherten Beträge (Prämienfreiheit) sind vielfach nicht vollständig und nicht einheitlich. Die Daten über die Renten—⸗ versicherung sind insofern unvollständig, als sich für die Versicherungen steigender oder von den Geschäftsergebnissen abhängiger Renten die Höhe nicht angeben läßt. Der Versicherungsbestand hat im Jahre 1905 eine sehr erhebliche Zunahme erfahren. Der Reinzuwachs betrug in der Kapitalversicherung auf den Todesfall 84746 Policen mit 437 984 006 M Kapital, in der Rentenversicherung 1728 Policen mit 1L 386 009 M Jahresrente. Dagegen ist in der Kapitalversicherung auf den Lebensfall ein weiterer Rückgang um 6157 Policen mit 5 289 000 Kapital eingetreten. Im einzelnen gliederte sich der Bestand für Ende 1905 in der großen Lebensversicherung folgendermaßen:

Versichertungs⸗ sum me Millionen Mark

bei . . egen e , 3. 6 Ke, we, rtkeits . vereinen schaf . Ver sammen ten einen

Policen

bel den

Aktien⸗ esell schaften

m⸗

in der Kapital⸗ versicherung auf den Todesfall auf den Lebensfall in der Renten ⸗· versicherung 30799 22 415

zusammen ] 1 511 428 16065 494 2376 922

In diesem Bestande sind sowohl die von den Versicherungtunter⸗ nehmungen ausschließlich für eigene Rechnung abgeschlossenen als auch die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen enthalten. Hierbei ist zu beachten, daß, sofern die Statistik die Rückversicherung gebende wie die Rückversicherung nehmende Gesellschaft umfaßt, die ersicherten Beträge doppelt gezählt sind. Scheidet man die in Rückdeckung ge⸗ gebenen Summen aus, so ergibt sich folgender Bestand für eigene Rechnung Ende 1905:

1033261 247 368

7465 184 297 895

1778 445 8 136 545 263 871

3 214 3

in der

. in der Kapitalversicherung auf den Renten⸗

. ver- nen, ee, gone

Millionen Mark 3 994 419 15 3875 445 4

. w 7869 864 189. In Rückdeckung gegeben waren: Millionen Mark 267 71 1

Die Versicherungsbewegung zeigt folgende Uebersicht: Kapitalversicherung a

Lege fare ng 1000 M 1000 4 739710 61 148 2113 17 227 1360 5 32 921 114 4171 9

bei den Aktiengesellschaften. bei den Gegenseitigkeilsvereinen

zusammen

Zugang im Jahre 1905: ze bg ie . Wiederinkraftsetzun

Policen ö In Rückdeckung übernommene Hern nn,, Aenderung bestehender Versiche⸗ rungen ,,

erloschener

794 029 62 651

102 380 2848 43 056 31 643 51 182 11848 98 811 11310 36 2655 5 660

9 474 2 14887 4619

zusammen . Abgang im Jahre 1905: i k ö Verfall, Verzicht... Nichteinlösung der Police. von in Rückdeckung übernommenen Versicherungen... Aenderung bestehender Versiche⸗ rungen ;

Dod did s F VN Dod 437 984 1386

zusammen. Zunabme im Jahre 198905. Abnahme im Jahre 1905.

) Die Versicherungssummen in der Rentenversicherung bedeuten hier wie in den folgenden Tabellen naturgemäß Jahresrenten.

w / /

1 6 ———

ö

* 1 .

J / 8

.

1

55

1