1907 / 7 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jan 1907 18:00:01 GMT) scan diff

.

eines Ei , , e zu verzichten, so erfolgt die Jagdbezirksbildung aus den freigegebenen Grundflächen nach . der 91 6 bis 11. Der ö st, wenn die Jagdausübung auf den Grundflächen ver⸗ achtet wird, für die Dauer der enten e bindend und gilt als ortbestehend, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor deren Ablauf zurückgenommen wird; er bindet auch den Rechtsnachfolger. ö. an einem Grundstück ein erbliches oder eln zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt an die Stelle des Eigentümers der , n en, n,

Steht ein Eigenjagdbezirk im Miteigentum von mehr als drei Personen, so darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Miteigentümer erfolgen.

Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ,, Genossenschaften und Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung dürfen das Jagdrecht auf Eigenjagdbezirken nur durch Verpachtung oder durch are, drei angestellte Jäger aus⸗ üben oder sie müssen es ruhen lassen.

h.

Als Jäger dürfen im Fall des 5 4 Abs. 2 nur solche großjährigen Männer angestellt werden, gegen welche keine Tatsachen vorliegen, die nach den 55 6 und 7 des Jagdscheingesetzes vom 31. Juli 1895 die Versagung des Jagdscheins ö

Alle Grundflächen eines Gemeinde⸗(Guts⸗) Bezirks, welche nicht u einem Ei eg ezirk gehören und im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassen, bilden den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Es können jedoch aus ihnen auch mehrere, selbständige gemein⸗ schaftliche Jagdbezirke gebildet werden, von denen aber keiner weniger als 150 ha im r umfaffen darf.

Auch können die zur Bildung eines , g , Jagdbezirks geeigneten Grundflächen eines Gemeinde⸗ (Guts) Bezirks oder Teile von ihnen mit gleichartigen, im räumlichen f,, . mit ihnen stehenden Grundflächen eines oder mehrerer anderer Gemeinde⸗

Guts⸗) Bezirke oder den Teilen solcher zu gemeinschaftlichen, im e . wenigstens 75 ha umfassenden Jagdbezirken vereinigt werden.

Die Zerlegung eines Gemeinde (Guts) Bezirks in mehrere m, n. tliche Jagdbezirke und die e,, gemeinschaftlicher Jagd⸗

ezirke aus mehreren ganzen Gemeinde⸗ (Guts) Bezirken oder aus Teilen solcher, darf auf keinen kürzeren Zeitraum als auf sechs Jahre erfolgen und gilt, wenn eine Verpachtung der Jagd in dem gemein schaftlichen Jagdbeꝛirtc stattfindet, k für die Dauer des Jagd⸗ pachtvertrages.

§ 7.

Diejenigen Grundflächen, welche nach 552 und 6 zu einem Eigen⸗ oder zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht gehören, werden an⸗ grenzenden Eigenjagdbezirken u. lossen (5§ 8 und 10 oder an⸗ grenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugelegt (6 9 Abs. ), auch können aus ihnen besondere, im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassende gemeinschaftliche Jagdbeztrke gebildet werden (6 9 Abs. 2. Ausnahmsweisse ist ferner die ning, zu einem getrenntliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder die Bildung von Eigen⸗ oder ge⸗ meinschaftlichen Jagdbezirken, die weniger als 75 ha im Zusammen⸗ hang groß sind, statthaft (5 19.

Werden die Grundflächen ganz oder größtenteils von demselben Eigenjagdbezirk umschloffen, so sind sie zunächst dem Inhaber des letzteren zum pachtweisen Anschluß an den Eigenjagdbezirl gegen eine den Eigentümern der Grundflächen nach dem vollen Werte der Jagd⸗ nutzung zu bemessende Gutscibig ng anzubieten.

Wenn im Fall des 5 8 auf den Anschluß verzichtet wird oder eine Einigung über den Pachtpreis nicht zustande kommt, desgleichen wenn ein Eigenjagdbezirk nicht ganz oder größtenteils umschließt, 13. die Grundflächen einem angrenzenden gemeinschaftlichen Jagd⸗

entrk zuzulegen.

ö kann aus ihnen zusammen mit angrenzenden gleichartigen Abs. 1) Grundflächen eines anderen Gemeinde (Guts) Bezirks ein esonderer gemeinschaftlicher, im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassender Jagdbezirk gebildet .

§ 10. Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk nicht angrenzt (6 9 Abs. h oder die Bildung eines besonderen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ni t erfolgt (59 Abs. 2), sind die Grundflächen dem Inhaber eines der an⸗ grenzenden, nicht ganz oder größtenteils umschließenden Eigenjagdbezirke zum pachtweisen Anschluß an den Eigenjagdbezirk gegen eine den Eigentümern der Grundflächen nach dem vollen Werte der Jagd⸗ nutzung zu bemessende e ,, nl anzubieten.

Wenn im Fall des § 10 auf den Anschluß verzichtet wird oder eine Einigung Über den Pachtpreis nicht zustande kommt, sind die 2 einem getrenntliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuzulegen.

Auch kann aus ihnen allein oder in Verbindung mit gleich⸗ artigen Grundflächen eines anderen Gemeinde⸗(Guts.) Bezirks ein selbständiger nicht 75 ha im Zusammenhang umfassender gemein ⸗« schaftlicher Jagdhezirk und, wenn sie nur einem Eigentümer gehören oder im Miteigentum mehrerer stehen, Gigenjagdbezirk gebildet werden.

Dasselbe gilt, wenn die Grundflächen von nichtpreußischen Staaten oder vom Meere rings umschlossen 6 .

2.

Die nach 55 7—–11 getroffenen Maßnahmen bleiben in Kraft bis eine anderwelte Regelung erfolgt; vor Ablauf von 6 Jahren darf die e, nn unbeschadet der Bestimmung im § 17 nicht er⸗ olgen.

§13. Grundflächen, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß §5§5 9 und 11 zugelegt sind, gelten als ef Teile.

Beim 6 an einen Eigenjagdbezirk (5§5 8 und 10) ist die zu jahlende Entschäbigung nach Abzug der Ausgaben unter die Eigen. tümer der nr, , . Grundflächen nach dem Verhältnis des

lächeninhalts der letzteren durch die im § 18 Abs. 1 bezeichneten rgane ju verteilen.

Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muß, ist zur Einsicht zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zelt der Auslegung sind vorher in orttzüblicher Weise bekannt zu machen.

Gegen den , , . ist binnen zwei Wochen nach en die m der Auslegung Einspruch bei der auslegenden Stelle zu⸗

gn deren Bescheid findet innerhalb zwei Wochen der Klage beim Kreisausschuß, in i , Bezirks ausschuß statt.

Für Wildschaden ist bei Grundflächen, die einem Eigenjagdbezick angeschlossen sind (58 8 und 10), der Inhaber des letzteren als ö ersatzpflichtig gemäß 3 flg. des , . vom 11. Juli 1891 nn nr, S. 507) und § 34 flg. des Kurhessischen Gesetzes, das agdrecht und dessen Ausübung betreffend, vom 7. September 1865 Rurh. Gesetzsamml. S. 571) in Verbindung mit dem Kurhessischen Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 26. Januar 18654 (Kurh. Gesetzsamml. S. 9) in dem durch diese Gesetze angeordneten

Umfange.

c e inn im § 3 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 ((Gesetzsamml. S. 307), nach der der Inhaber des umschließenden Jagdbenrks auch dann ersatzpflichtig ist, wenn er die angebotene An—= . abgelehnt hat, wird .

Die Eigentümer sind befugt, zur Fischerei dienende Seen und Teiche, die zur Bildung von Eigenjagbbezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in ihnen liegenden 3 soweit diese ganz ihnen gehören, von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auszuschließen.

die Ausübung der Jagd mit den Rücksichten der Betriebssicherheit unde g ban h 5 ist . nschaftlich er Ausschlu wenn d n dem gemeinscha en f, n. ist, rd sl Monate vor Ablauf des 9

geschlossenen Jagdpachtvertra lden, widrigenfalls der Anspruch auf Ausschluß 3 . Dauer des nächsten Pacht⸗

der Mindest⸗ angerechnet,

3 heels to ; bei geststen

e ausgeschlossenen en werden eststellun größe der gemeinschaftlichen 2 (565 6 und 9 die Jagd auf ihnen muß ruhen.

1.

Wenn Grundflächen, die zu . verpachteteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt (5 2 Abs. 1 Ziff. 1] oder mit anderen Grund⸗ flächen ju einer zusammenhängenden Fläche von 75 ha im Sinne des . 1 Ziff. 3 vereinigt werden, steht die eigene Ausübung des agdrechtöz auf ihnen dem Gigentüͤmer erst nach Ablauf des Pacht- vertrags zu, jedoch darf der Eigentümer, wenn der Pachtvertrag noch länger als drei Jahre, von der Einfriedigung oder Vereinigung ab gerechnet, läuft, das Recht der eigenen Jagdausübung nach Ablauf von 3 Jahren, nachdem er den Vertreter des ,,. . von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt hat, in Anspruch nehmen. Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines , nn . so fallen sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des 5 6 Abs. 1 dem emeinschaftlichen Jagdbezirk ihres Gemeinde⸗ (Guts) Bezirks von afl zu; andernfalls ist über sie nach Maßgabe der , ,. im 6 Abs. 2— 4 und in den 88 11 zu bestlmmen, sowelt nicht der igentümer sie nach 5 16 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk aus⸗ schliehßt. Werden sie hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugelegt, so erhöht sich der zu zahlende Pachtpreis beim ehlen einer anderweiten Abrede im Verhältnis des neuen räumlichen mfangs zum bisherigen Umfan . Jagdbezirks.

Ueber die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher Jagd- berirke aus einem Gemeinde. (Guts) Bezirk sowie die Vereinigung mehrerer ganzer Gemeinde- (Guts.) Bezirke oder einzelner Teile eines solchen mit einem andern Gemeinde (Guts) Bezirk oder Teilen eines solchen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbenirk (G 6 Abs, 2 4) und über den Anschluß der nicht zu einem Jagdbezirk gehörigen Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk, deren Zulegung zu einem gemeinschaft—⸗ lichen Jagdbezirke, oder die Bildung eines selbständigen Eigen⸗ oder gemeinschaftlichen Jagdbezirks aus ihnen (56§5 7 - 11) beschließen die nach dem geltenden Recht zur Vertretung der gemeinschaftlichen (Ge- meinde) Jagdbezirke berufenen Organe. t

Ihnen liegt auch die Vereinbarung der Pachtentschädigung nach den §§ 8 und 10 ob.

Vie Beschlüsse (Abs. 1) und die Vereinbarung der Pacht—⸗ entschädigung (Abs. 2) dedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses, und wenn ein Stadtkreis beteiligt 1. des Bezirksausschusses.

Wenn bei Beteiligung der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde (Guts) Bezirken eine Einigung zwischen den zu ihrer Ver⸗ tretung berufenen Organen (6 18 . I) nicht zustande kommt, be⸗ schließt in den Fällen der 58 9 und 11 der Kreisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der nac.

Wenn im Fall des § 8 der Eigentümer des ganz oder größten⸗ teils umschließenden 3 zur Anpachtung zwar bereit ist, eine Einigung über den Pachtpreis aber nicht zustande gekommen ist und die Genehmigung zu dem Beschluß über die Zulegung zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder die Bildung eines besonderen ge⸗ meinschaftlichen Jagdbezirks (6 3 Abs. 1 und 2) versagt wird, ist der Kreisausschuß (Bezirksausschuß) befugt, den Anschluß an den Eigen jagdbezirk zu beschließen und zugleich die Höhe der zu zahlenden Ent-

schädigung festzusetzen.

VDatselbe gilt im Fall der ö. 10 und 11 mit der Maßgabe, daß der , , ) sadleic befugt ist, unter mehreren zur Anpachtung berelten Inhabern der angrenzenden Eigenjagdbezirke einen auszuwählen. 9

Dem Vertretungsorgan (5 18 Abs. I) steht innerhalb zwei Wochen gegen den nach 5§5 135 —29 ergehenden Beschluß des Kreis—⸗ ausschusses die Beschwerde an den Bejtrksausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu.

Die gleiche Beschwerde steht beim Anschluß an einen Eigenjagd⸗ bezirk den Eigentümern der anzuschließenden Grundflächen und, soweit nach § 20 die Entschädigung festgesetzt ist, auch dem Inhaber des Eigenjagdbezirks zu.

Im übrigen ist der Beschluß des Kreigausschusses (Bezirks—⸗ ausschusses) endgültig.

§ 22.

Sind die Grundflächen eines auf Grund des 5 6 Abs. 3. 5 9 Abs. 2, 5 11 Abs. 2 gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehreren Gemeinde (Guts) Bezirken belegen, so erfolgt seine Ver⸗ waltung und Vertretung, soweit hierüber nicht gesetzliche Bestimmung getroffen ist, durch die jzuständigen Organe , Gemeinde⸗ (Gutt.) Bezirks, der von der , hierzu bestimmt wird.

Wenn bei den aus den Flächen verschledener Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirke gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirken den Gemeinden (Gutsbezirken) der Bezug der Jagderträge zusteht, werden letztere auf die Gemeinden (Gutsbezirke) nach Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen vertellt.

§ 24.

Die Vorschrift in den 55 5 und 6 des Kurhessischen Gesetzes, das Jagdrecht und dessen Augüuͤbung betreffend, vom 7. September 1865 85 Gefetzsamml. S. 57), daß erst nach Erstattung des für eln

rundstück gezahlten Ablösungskapitals in die Jagdausübung ein getreten werden darf, bleibt bestehen mit der Maßgabe, daß an Stelle des dort zu Grunde gelegten Umfangs des Grundbesitzes von 100 Casseler Morgen ein solcher von 75 ha tritt.

§ 26. Die beim Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Jagdpacht⸗ verträge bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kraft.

38 26. .

Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften über die Aus—

übung der Jagd in den Festungtwerken, in deren Umkreise, sowie in

dem der Pulvermagazine und ähnlichen Anstalten (5 5 des Gesetzes

vom 31. Oktober 1848, Gesetzsamml. S. 343 und 10 der Ver⸗ ordnung vom 30. März 1867, Gesetzsamml. S. 426).

In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird u. a. ausgeführt:

Nach dem Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 5 2 berechtigt zur eigenen Ausübung des Jagdrechts in der Regel nur eine Besitzung, die einen Flächenraum von wenigstens 300 Morgen im Zusammen—⸗ ng einnimmt. Im Gegensg ö. wird bei den gemeinschaftlichen Jagdbezirken, die nach 5 4 desselben Gesetzes von allen denjenigen Grund⸗ siücken des Gemeindebezirk gebildet werden, auf welchen der Besitzer zur eigenen Augübung des Jagdrechts nicht befugt ist, von den beiden Erfordernissen der Mindestgröße und des Zusammenhangs ab⸗ gesehen. Die Grundstücke des Gemeindebeztrks bilden auch dann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn i. nach Ausscheidung der zur eigenen Jagdausübung berechtigenden Besitzungen nicht im Zusammen⸗ hang oder überhaupt nicht 300 Morgen groß . ferner gehören zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auch alle Teile des Gemeindebezirks, die von der , durch die Feldmarken anderer Gemeinden getrennt sind ohne jede Rücksicht auf ihre Größe, mit einziger Aus— nahme der im 57 erwähnten Waldenklaven, d. h. solcher Trennstücke der Gemeindefeldmark, die von einem über 3000 Morgen im Zu⸗ sammenhang großen Halde ganz oder größtenteils umschlossen werden.

Diesen vom Oberverwaltungggericht (Erk. vom 27. Seytember

Dag gie e Recht steht den Unternehmern von Eisenbahnen und Schliffahrtkanälen hinsichtlich derjenigen Grundflächen zu, auf denen

1333, Bd. 10 S. 156) und vom Reichsgericht (Erk. vom 30. Mai

1899, Jur. Wochenschrift 1900 S. 124) im er gf zu früheren Entscheidungen anderer Gerichte festgestellten echtgz⸗ zustand hat der Gesetzgeber zu schaffen nicht beabsichtigt, da er im Interesse der àffentlichen Sicherheit und der Erhaltung eines angemessenen Wildstands die Bildung allzu kleiner Jagd. beßirke vermieden sehen wollte. Es ist unterlassen worden, elne Bestimmung über die Mindestgröße und Geschlossenheit der gemein⸗ . Jagdbezirke in dag Jagdpolizeigesetz aufzunehmen, weil leses als ß flug erschsen; denn die zugleich mit diesem Gesetz erlassene, später wieder aufgehobene Gemeindeordnung vom 11. März 18650 sah die Bildung größerer, abgerundeter Gemeindebezirke vor, sodaß angenommen werden fonnte, kleinere und zersplitterte Gemeinde⸗ bezirke würden in Zukunft nicht mehr vorhanden sein.

Dieser Mangel der Jagdgesetzgebung ist von jeher empfunden worden. Ihm suchten daher die mannigfachen Entwürfe zur Ab- änderung des Jagdpollzeigesetzes abzuhelfen, indem sie eine Mindest« größe fur eme r , Jagdbenrke vorschlugen (Jagdpoltzeigesetz. entwurf von 1853: 1000 Morgen, ebenso der von 1855; der Entwurf von 1868: 500 Morgen mit der Maßgabe, daß die Provinzialvertretungen Die Befugnis hahen sollten, ein noch höheres Mindestmaß festzusetzen; Entwürfe der Jagdordnung von 1880 und 1883: 100 ha im räum lichen Zusammenhang). Die beiden Gesetze, welche das Jagdpoltzei⸗ gesetz in neu erworbene Landesteile eingeführt haben und im übrigen ziemlich wörtlich mit ihrem Vorbild übereinstimmen (die Ver— ordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogtum Nassau, vom 30. März 1867 5 6, Gesetz⸗ samml. S. 416 und das Gesetz, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im Herzogtum Lauenburg, vom 17. Juli 1872

8, Off. Wochenblatt Nr. 42) enthalten hierzu bereits wesentliche

bweichungen (s. Ausführungen ju § 6). Noch in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 13. Mai 18905 ist bei Gelegenheit der Be⸗ ratung des Jagdverwaltungsgesetzes der Hoffnung Ausdruck gegeben worden, daß die Staatsregierung nicht zögern werde, dem hohen Hause bald einen Gesetzentwurf zu bringen, in welchem die Aus⸗ übung der Jagd auf den Enklaven eine e . Regelung findet.

Es wird deshalb die Abänderung der einschlägigen Bestimmungen des an , nee, vorgeschlagen. 26. Neuregelung wird nicht erfolgen können, ohne . zu der Grundfrage des geltenden Jagd- rechts, auf welchen Grundstücken eine gemeinsame Nutzung der Jagd stattzufinden hat und wo das Recht der eigenen Jagdausübung dem Grundeigentümer zustehen soll, Stellung genommen wird. Der Ent⸗ wurf bietet erwünschte i f , hier sachlich nicht begründete Verschiedenheiten der einzelnen Jagdgesetze, besonders hinsichtlich der Größe der e der ,. zu beseitigen.

Das Gesetz soll erlassen werden ö anz Preußen, abgesehen von der Provinz Hannover, den ,, , Landen und der Insel e, ,. n ersterer Provinz hat die Rechtslage zu wesentlichen

usstellungen keinen Anlaß gegeben. Die im z 4 der Hannoverschen Jagdordnung vom 11. März 1859 getroffene Regelung der Enklaven⸗ frage hat für den Entwurf einen wertvollen Anhalt geboten; die dort im § 2 vorgeschriebene Größe der Eigenjagdbezirke entspricht ungefähr der Größe dieser Jagdbezirke nach 52 des Entwurfs.

In den Hohenzollernschen Landen ist das gesamte Jagdrecht ein- heitlich durch die Jagdordnung vom 10. März 1902 geregelt worden; es empfiehlt sich nicht, jetzt khh Abänderungen vorzunehmen, zumal die Bestimmungen der Jagdordnung wegen der Enklaven, die den örtlichen Verhältnissen angepaßt sind, erhebliche Verbesserungen gegen- über dem e del ie cz aufweisen und die Größe der Eigenjagd⸗ bezirke sich mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Umfang deckt. Auf der Insel Helgoland besteht eine vollständig abweichende Regelung des Jagdrechts.

Höhe der Schneedecke in Zentimetern

am Montag, den 7. Januar 1907, um 7 Uhr Morgens. Mitgeteilt vom Königlich preußischen Meteorologischen Institut. (Stationen nach Flußgebieten geordnet.)

Oestliche Küstenflüsse.

Memel (Dange) 14, Ragnit (Memel) 16, Tilsit (Memeh 16, Gumbinnen 4. Insterburg (Pregel) 17, Heilsberg (Pregel) 4, Königs berg i. Pr. (Pregel) 23.

Weichsel.

Czerwonken (Bobr. Narew) 23, Marggrabowa (Bobr, Narew) 18, Klaussen (Pissa) 20, Neidenburg (Wkra) 12, 9 (Drewenz) 8, Altstadt (Drewenz) 11. Konitz (Brahe) 7, Bromberg (Brahe) 3 Graudenz 15, Berent (Ferse) , Marienburg (Nogat) 12, Soppendor/ (Mottlau) 265.

Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder.

Lauenburg i. P Keba) 7, Neu⸗Hammerstein (Leba) 7, Köslin (Mühlenbach) 17, Schivelbein (Rega) 19.

Oder.

Schillersdorf 10, Ratibor 13. Beuthen (Klodnitz! —, Oppeln 7, belschwerdt (Glatzer Neisse) ?, Brand (Glatzer Nelsse) 59, Reiner; Glatzer Neisse) 18, Glatz (Glatzer Neisse) 14 n, (Glatzer Neisseh 25, Weigelsdorf (Glatzer Neisse) j, Rofenberg (Stober) o, Breslau 3, Liegnitz (atzbach) O, Fraustadt (Landgraben) 10, Schwarmitz 0, Grünberg O, Krummhübel (Bober) 23, Schnee- grubenbaude (Bober) 5d, Wang (Bober) 54, Zillerthal (Bober) 14, Eichberg (Bober) 21, Schreiberhau (Bober) 26, Warmbrunn (Bober) 15, Bunzlau (Bober) 5, Görlitz (Laufitzer Neisse) 8, rankfurt —, Ostrowo (Warthe) 20, . (Warthe) 3, Tremessen r —, Samter (Warthe) 1, Glinau (Warthe) 6, Neustettin Warthe) 17, Deutsch⸗Krone (Warthe) 12, Landsberg ¶Warthe) 11, tettin 3, Pammin (Ihna) 14, Prenzlau (Uecker) , Demmin (Peene) 6.

Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe. m, , , O, Puttbus 4 Güstrow (Warnow) —, Reostock Warnow) O, Kirchdorf auf Poel 9, Lübeck (Trave) O, Eutin ö 2, 6

Schlei) 9. Flensburg 0, Gramm m Westerland auf Sylt O0, Wol auf Föhr 0, Husum 3, eldorf 1.

Elbe.

Torgau 9. Roßlau (Roßlau) —, Dessau 9 O. Scheibe Saale) 47, Neuhaus a. R. (Saale) 52, Jena (Saale) 6, Dingelftädt Saale) 5, Erfurt S6 O, Sondershausen (Saale) 0, Nordhausen Saale) 13. Greiz (Saalg) O, Altenburg (Saale) 0, Halle (Saale) o, Eisleben (Saale) 9, Bernburg (Saale) , Glauzig (Saale) 6, Brocken ö 48, Quedlinburg (Saale) O, Harzgerode 9 4, Zerbst 2,

agdeburg 0. Neustrelitz (Havel) 0, Kottbus (Havel) 0. Dahme Gee O, Berlin Havel 1, Blankenburg bei Berlin (Havels 0

pandau . O, Klein⸗Beeren Kr. Teltow] (Haveh o, Iehlendorf

avel) 1, Potsdam (Havel) 9, Brandenburg (Havel) —, Belzig

vel 0, Kyritz (Havel) 0, Gardelegen (Aland) 6, Waren 6a 0,

arnitz (Elde) —, Schwerin (Elde) 9, Dömitz (Elde) —, Lüne⸗ burg (Ilmenau) 0, Neumünster (Stör) 0, Bremervörde (Oste) 0. Weser.

Meiningen (Werra) 29, Brotterode (Werra) 57, Schnepfenthal 6 0, Witzenhausen (Werra) 0, Fulda Gao 0, Schwarzen orn (Fulda) 19, Cassel . Oo, Uslar 9, Driburg (Nethe) 11,

ord (Werre) 0, Nienburg 0, er ch n rocken

er) 48, Wasserleben (Aller) 0, Braunschweig he, O, Helmstedt

Aller) 0, Celle (Aller) , Göttingen (Aller) 0, Clausthal 9 ller) hh,

eesen 806 Hildesheim (Aller) 9, Hannover (Aller) Bremen 0, Oldenburg (Hunte) 0, Elsfleth 0.

Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. Jever 0, Norderney —, Aurich 0, Emden —.

Gütersloh Ezningen (Haase

Rhei

Coburg (Main) —, Franken rankfurt (Main) 6, nen, 43, Marbur

S . orsthaus (Mosel) 3.

id Gahn

tei Sieg) in,, refeld G, Arnsberg (Ruhr) 6, Dortmund 0, Essen 0, Klebe 0, Aachen (Maas) 6.

. ln

. am 7. .

Em s.

O0, Münster i. öningsdorf 0.

n.

err

I, Neukirch 43 3 e Moseh 1 * Siegen 0,

eim (Main) 36,

rier Sieg)

W. O, Osnabrück (Haase) ö.

O, Geisenheim O, (Eahn) O, Bitburg . ülle Si . 9

0

Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen:

Jan. 1907 in Czerwonken ü Marggrabowa ö Neidenburg ö Altstadt ? Bromberg

(Weichseh 16 2.1

1.5 mm Schmelz 1.5 wasser.

12

Gelnhausen Birken⸗

Weilburg Mosel)h euwied O,

8

1 ,,,

in ivelbein (Rega)

f; elschwerdt P en. Oder)

Abo .

Schwarmi

= n mlt Wang ¶Ostrowo Samter Nordhausen e defn

snepfenthal

ulda warzenborn

11

. D de &ᷣd

16, (Elbe)

61,

Schnei ĩ 1

168111

2 b

X & & & 0

Jahren hat sich der G dier dene, ee k mehr als verdreifacht, in den letzten

Diese Werte umfaffen auch d 1 e n le, 6. 2166 zel, Her direkte auswärtige Handel Koreas wahrend der letz, fünf Jahre und die Verschlebung der dels 30 r Zeit ergibt sich aus ee, , egg sane m gf nn e

Ausfuhr Einfuhr Bilanz zu

zwischen den einzelnen ausgeführten Einfuhr⸗

Waren Gold vom Ausland

ins ins Summe abzüglich der n Ausland Augtand Wiederaugfuhr .

8 451 949 4993351 8 317070 5064 105 3477 603 5456 317

Jahr

e 146596 470 124117 13 381 175 13541 409 160 146

14934000 18219 5 933 504 5 009 556 11 343 166 26 805 1 1! .

6 0s zol h 206 go 12 111 166 31 959 582 19 848 476.

Wenn schon das ein 15 Yi außer oe bentsich * 8 n n nahen 15 Millionen Men eine

e T srichtejahr gar mit einer paf an g erer auf, ee, , le,

16, 1902 .. 1908 .. 1904... 1905

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungsmaszregeln.

Stand der Tierseuchen in Oesterreich am 2. Januar 1907. Qach den vom K. K. zsterreichischen Ministerium des Innern beröffentlichten Ausweisen. )

ven Bilanz von rund 20 Millionen Die Gründe,

nde, die in erster Linie zu d der Einfuhr im Jahre 1904 bel n gn , i

des größten Teils des Jahres * 1955 fortbest n , . Regierung in Korea , , er Ausbau der Szul. Fufan. und der Soul Wiju⸗Hahn und zahl⸗

reiche Anlagen für militärische Zwecke haben der koreanischen Arbeiter

Rausch⸗ brand

Wut⸗ krank⸗ heit

Rotz und Wurm

Pocken seuch

Blã schen.

Beschãl⸗ 7 seuche d

der Zucht⸗ pferde

Schweine Rotlauf

der Schweine

Ge⸗ flügel⸗

hufer Rinder?

Ein⸗

Hüh⸗ ner

cholera pest

bevölkerung große Summen zugeführt, und mi . t d . 6 11 n 6 ö ü j . ec. nian ö Der Koreaner ein S ; 9 ,,,. . ni, , , r , 6 entbehren konnte. . quelle nachlaͤßt, tritt der , i , nm , ö

Zahl der

verseuchten einden:

Ende des Berichtsahres, als edeutend weniger Arbeiter für die

Mieder

PDberssterreich Salj burg. Stelermark

Küstenland...

Tirol

Vorarlberg Böhmen

Mähren

Schlesien. Galizien

Bukowina... Dalmatien.

Aus d

Die Zeitung Mexican Inve le mexikanische Regierung in den lahe dem fon ij

Die See

oM Jards vom Meer entfernt, u e Verdampfung ihres Wassers.

us, sodaß die Seen autsehen wi Bis. Die Natur liefert bier

Mengen

berall mit Hilfe kostspieliger

Einem U nnimmt,

ie , . der Republik 'genwärtig

5 Doll.

m Drittel dieses Preises nes Ingenieurs ber urch täglich 100 Tong zu gewinnen.

Fe International Bureau of the Am

Eebtember 1906 abgelaufenen Wi

Birtschaft

Oktober / Dezember. 495 Januar / März.

Vril / Juni. ĩ Juli / September.

Der Wert d nd 8 Millionen

ersten

uch den hertels

ö Barabz die für webende

1

Millionen Die Einfuhr ist in fast allen

nt gestieg hegen au

Weizen.

iber

nsagt im

Im Ve mmen

tiges Er

des Kalenderjahres 1905 m go um fast 15 Millionen

Dieser Minderausfuhr sieht 4 Millionen Doll. Gold geg

sterreich

1— 1 IXIIIIIIII

—— 311111111

1 1 1—- 111111111

Sandel und Gewerbe.

* Innern Nachrichten für Handel und i en fektertte

Natronseen in Mexiko.

stor macht darauf aufmerksam, Natronseen an der Bay von A schätzenswertes Ei ng jwischen Sand 8. ö. n,. . bewirkt , eeigneter Temperatur ch aus dem Wasser zahllose Kristalle reinen , . er e große Massen von Schnee und den fertigen Stoff, der n . 5 . f bey sr nlagen aus gewöhnlichem Sal; ge—= ollbehörde im Jahre 1905 ungef zonnen wird Die mexikanische Regierung hat die t

nternehmer zur Ausbeutung ann ] e gangen ĩ

en im Reich gamt bes

chen Golf ein n liegen in wüster Umgebu

zur Seifen und Glas

daß sie dem Staate so große Rei

ei der Einfuhr nach

Argentiniens Ein- und Ausfubr in d

Ende September 1906 abgelaufenen Wi n dufte ja hre Die Ein,! und Ausfuhr Argentintens stellte sich in dem Ende

rtschaftssahre, verglichen mit dem

jahre 1904/ñ05, wie folgt: Einfuhr

19056 1904/5

Millionen Pesos Gold 48,4 47,8 49,7 58, 1

51,3 66,2 298

. e . 9 eriko an de ö ̃ für die Tonne bezahlt, während sie von hege i 6 ju beschaffen sein würde. gen die Seen genug Natron,

1

Eleni

en, weil der Präsident tümer liefern können, wie Soda wird

Ausfuhr 19056 19045 Millionen Pesos Gold 76,7 61,0 86. 1 89, 1 78,7 86,7 59, 8 71,3

daß dair gentum besitz dünen nur etwa

in großen aber fast

ay für Nach Schätzung um 75 Jahre hin⸗ (Nach Monthly Bulletin of orican Republies.)

Zusammen 715 d 204,0

Umstand korrigiert,

Schuld, so stellte Doll. weniger günst

sschließlich

190415. eizen nur für 72,8 Jahre 1905/‚6 für 25, Mi

chältnis zu seinen Vorgängern, hat das Wirtschaftsjahr 196056 gebnis, wie die folgende Uebersicht

er Ausfuhr im letzten Wirtschaftsjahre hat nur um * Doll. Gold abgenommen; Künstigeren Vergleichsziffern, welche eine Berücksichtigung bon nur 9 Monaten des laufenden Jahres liefern würde, werden daß * . 89 r . gegen den entsprechenden Zeitraum Voll Gold höher gewesen war. elne Mehreingfuhr von nicht weniger enüber. Berücksichtigt man außerdem ahlung der ersten Quote von 71 Misfionen Doll! Gold ilgung des Morgan Anlehenz in Europa aufgenommene ch die Zahlungsbilanz um rund g . in e. . 1904.5. arengattungen mehr o en; die Schuld an dem File! . chli auf Rechnung der Acker auprodukte, besonders

Die Ziffern der ersten neun Kalendermona umrichtiges Bild; f . nur für 41,5 Mill 6 Gold im gleschen in Viertel des Wirts n 11,7 Millionen im Jah llt sich trotdem die Wo 6 mit 61,1 Millionen die entsprichende 6.5 mir deg Wrtschafte jahres Dagegen find im ganzen Wittsch 1906 an Wei

9 wurde in den drei ersten Vierteljabren von ionen Pesos Gold Wolle gegen 44,3 Millionen eitraum 1906 ausgeführt; da aber in dem afteiahres 1995s6 für 19,5 Millionen Pesos

re 1901 Wolle ausgeführt worden war, llausfuhr des gan jen Wirtschafts jahres esos Gold sogar noch wesentlich höher, illionen Pesos Gold betragende Woll

aftsjahre Oktober 1905 big = Millionen 1

Millionen Pesoz Gold in dem Wirt chaftsjahre 1904/5, und an

inner rr er, äh s eg n hesoth eld, gen a von lebendem Vieh und cn 9 ührt worzen,

ge gewesen. st in dem laufenden Jahre ge—

das Jahr 1994105 aus—⸗

300,3 308,1.

die verhältnismäßig

der Ausfuhr kommt

für sich allein geben

Pesos Gold gegen

Auch die Aut⸗

immer noch ein sehr

ö

de O e = de 1

1 1 1 1 —— XR = I XI , ! e 11 * I l -= I 11 8 1

Wert . Ausfuhr m Wirtschaftsjahre

189906 190465. 19034. 1902/3

19612. t. 1560

Innerhalb s Jahren hat sich somk doppelt. he gent,

Tausend 8 or deso

300 364 308 207 249 0981 218 860 173 276 163 230.

Aires Handels. Zeitung)

Ein fubrgeschäft nach

Das deutsche Staate Paranä im Jahre 190

eben geblieben: 3 880 726 Po 19304; sie weist also ziff ernmãß ig iir e din n, 4 6 oo) auf.

er e reis, 1905 aber 1 . en, n,

gegen 3709 982 Doll. die geringe Zunahme von 1904 ungefähr 1 M 700 - 909 Rs., oder dur i

Ende 150d. i5 Pence .

Einfuhrwertes urchschnittskurse von 1 S6 = 1 Doll. Gum Kurse von 1 Æ 800 Rs.

. 34 3 39 n, . ondern au e Einfuhr⸗ . z 6 ö. diese Zunahmen zum Aug—

Weniger gleichmäßig als die Gesamtziffern der Einfuhr i Beteiligungs verhältnis der Einfuhrländer geb . der na . Uebersicht if dale , , lane, nnn 1904 . 1905 Wert in Milreis 1437 302 13654610 1259 754 1804038 257 387 S2 068 96 022 87 210 284 454 151 855

42 109 79 568 Sb 848 133 836 114289 144707 100 964 41717 2753 1117.

Argentinien. Deutschland . rankreich

1 Großbritannien.. Vereinigte Staaten Amerlka Uruguay.

ortugal.

talien

von

und chtigen,

Die für die Einfuhr nach Paranä wichtigeren Warengat hatten im Jahre 1965 folgende Werte (in rente ,, (der Anteil Deut schkandz ist in Klammern beigefügh: Fleisch, Fische usw. 201 (68) Gemüse, Getreide, Mehlwaren 1435 (497 Altkoholhaltige Getränke 161 (16) n und Farbstoffe 118 (61) Chemische und pharmajeut sche Erzeugnisse 833 ( 6) Holz und Holjwaren 19 (18) Baumwollwaren 450 (390) Wollenwaren 117 (93 Leinenwaren 22 (189) Seiden⸗ waren 36 . Papier und Papierwaren 111 (98) Steine Erden usw. 67 (285 Steingut und Glas 82 (66) Gold, Silber, Platina und Waren daraus 21 (217 Kupfer und Kupferleglerun en 52 (4) Blei, Zinn, Zink und deren Legierungen 13 (1) 8rn und Stahl 291 (209) Messerschmiedewaren 21 (20) Uhrmacher waren 28 (27) 3 Instrumente, mathematische, chemische und optische 55 Gl). Instrumente, chirurgische und jahnärztl 4 10 (10)

n,, . , ,. und Zuhehör 18 (18 Maschinen,

ertzeuge usw. 153 (139). (N Kaiserlichen Konfulatt 9 zul tha J. (ach einem Bericht des

Handel Koreas 1905. Der koreanische Gesamthandel hat auch im Jahre 1905 wieder

der Ausfuhrwert fast ver⸗

dem Frastlianischen

Die Einfuhr nach dem r . ist nach der Statistik der

ähr auf ihrer vorsährigen Höhe m . I etw Berücksichtigt man aber den geh 1 Milreis, zu Ende 1905), s g.

nde 1

festzustellen, denn die

und das Ausland hat sonach fũr O o mehr, im Staate

wenn man ihm nicht deshalb eine

standen ist, d. h. bei den Banken,

machen, jedenfalls hat also die Uneini . damlt ju . so die Uneinigkeit berüglich der Wech

soweit der Bund in Betracht kommt,

Commonwealth.

L. Commonwealth 36 897 612

L Commonwealih 19 988 465

Commonwealth. .

Eisenbahnbauten und sonstige japanische Üünter

, . die Nachfrage nach fremden Waren rn g, eee.

. 24 6 . . 3 Erwartung bestellt worben

; e eiter dauern würde,

n , , , t. n die für

egen . , nn g , . 36. 6 t (Augu noch fort, und so sind in Kore it

dem Frieden für den Handel zunächst schlechte Zeit *

(Nach einem Bericht det e er n ch e r ,,

Die öffentlichen Sparkassen und das ĩ ö . . Bundes im n, ie öffen en Sparka i des Australischen Bundes machen lena eff 3 jeden Jahres. Der gesamte Bund zeigte dabei bei den beiden letzten

Gelegenheiten, 3 en, also am 30. Juni 1901 und 1905, folgende Gefamt⸗ 1994

9 r n. nsgesamt auf d J u 91 Kopf

1072869 34180 055 31.17.12 05

19 Commonwealth. 1117709 35 844 839 832 2 9

Die Zahl der Sparer ist hier samthetrag der Sparelnlagen e . gestiegen, ebenso ist der Ge⸗

Die letzten Abschlüfse der 23 in Australt banken zeigen gegen den letzten Bericht e ,,, . . tracht kommt, keine Fortschritte, was aut der folgenden Aufstellung

Zahl der Sparer

Commonwealth.

Australien Joint Stock Bank.. Bank of Adelaide 9 ;

Ilg zh y 8 z 1655

43 951 Nach Ueberweisung von 50 000 Pfd. Sterl. an den Fon Realisierung alter Aktiven. ) Die erste Zabl stellt li * ke Vorzugs⸗, die zweite die auf die gewöhnlichen Aktien gezahlte Divi- dende dar. *) Nach Abzug des dem gleichen Fonds überwiefenen Betrages. Auf die Vorzugzaktien ist eine Divldende von 3 0/0 gejahlt.

Der Gesamtnutzen betrug für das 12 Monate v d i Daten ju Ende gegangene Geschäftsjabr 1705065 rn Wr n bie; das letzte nur 1 695 629 Pfd. Slerl. 2 in, . ist bedeutunglos h ; a rigteit hei il. weil es seit laͤngerer Zeit der erste wieder h n . 1 ist, daß er hauptsächlich bei den beiden großen Londoner Banken der Bank of Ausftralia und der Union) Bank of Australia ent

die das größte 2 elkurse

18.

Die Verbindlichkelten der Banken setzten sich am 30. Juni 19605,

wie folgt, an, zerbindlich= Wechsel keiten im Umlauf gegen andere Banken E 446 564

Banknoten im Umlauf

36h 8 5 36 87 hoh 257 Einlagen

Gesamt⸗ insgesamt verbindlich. keiten u sh 98 * 8* 1 61 29577 98 145 388 102 182 077. Diesen steht folgendes Vermögen gegenüber: 8a. Noten

Gold und und Wechsel

. anderer n Barren Sone

2 1314338.

Gesamtes Vermdgen

8 2 do 157 012 113 984 432

keine Zinsen

tragend zinstragend

Barbestand Landbesitz

5 212799 Alle anderen Guthaben

ö 1501890 Guthaben bel anderen Banken X. S805 ges

zeigt:

eine starke Zunahme erfahren, indem sein Wert von 47 846 304 im Vorjahr auf 54 081 S05 Ven gestiegen ist. In den letzten =.

S. 3

3 8. Berichte über Handel und Industrie Bd. IX., Heft 6