produzenten und auch zu unseren großen Banken. Hierin liegt ein weiteres Moment, das die Situation gegenüber derjenigen zur Zeit des Erlasses des allgemeinen Berggesetzes wesentlich ver⸗ schoben hat: das ist die dauernd wachsende Konzentration des Kapitals und die Syndizierung der Kohlenproduktion bejw. des Kohlenverkaufs. Wir stehen jetzt nicht mehr einer großen Anzahl von Kohlenproduzenten gegenüber, sondern das Publikum ist auf das Syn⸗ dikat im Ruhrrevier, auf die Kohlenkonvention in Oberschlesien und auf den Fiskus in Saarbrücken angewiesen.
Alle diese Momente führten dahin, daß man doch bange wurde, ob nicht die Bestimmungen des Berggesetzes mit der Zeit dahin führen müßten, daß der Bergbau auf Kalt und Kohle nicht nur nicht mehr der Allgemeinheit vorbehalten blieb, sondern sich vielmehr in der Hand so weniger konzentrierte, daß die Gefahr eines vollständigen Privatmonopols auf dem Gebiete der Kohle und auch des Kali in absebbarer Zeit befürchtet werden mußte.
Alle diese Erwägungen, meine Herren, haben dieses hohe Haus ver⸗ anlaßt, im Jahre 1906 die Initiative zu dem vorhin schon nitierten Gesetz, der lex Gamp, zu ergreifen. Man hat damals die Mutungen gesperrt, um der Staatsregierung Zeit zu geben, in der Zwischenzeit einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen über die Gewinnung von Steinkohle und Kali anderweit regelt. In welcher Weise diese Regelung erfolgen sollte, ist nicht gesagt, und es hat auch wohl nicht in allen Teilen dieses hohen Hauses in dieser Benehung eine Uebereinstimmung bestanden. Die einen haben zweifellos darauf ge— rechnet, daß der Fiskus das vorschlagen würde, was Ihnen jetzt vor. geschlagen wird, nämlich die Konzentrierung der Gewinnung von Stein— koble und Kali in freien Feldern in der Hand des Staats; andere baben diesen Wunsch mindestens bezüglich der Gewinnung der Kali⸗— salze gehabt, und andere wiederum haben in erster Linie wohl nur gedacht, daß die jetzigen formalen Bestimmungen über das Muten und Verleihen eine Modifikation erfahren sollten, die gewissen Mißbräuchen, die sich im Laufe der Zeit auf diesem Gebiete ein geschlichen und die vorher von mir charakterisierte Situation noch ver—
arwan daran
deine Herren, so lag die Sache, als ich vor etwa über Jahres—⸗ zeschäfte übernahm und prüfen mußte, in welcher Weise nun mäßig den Intentionen des Landtags entsprochen werden
ͤ der Verabschiedung der les Gamp maßgebend ge—
man als Ziel der damaligen Gesetzgebung eine der Gefabr einer Monopolisierung der Stein aligewinnung in der Hand Privater an, nimmt man eck der damaligen Gesetzgebung eine Beeinflussung der bei der Verwertung ihrer Produktion an, so muß man sich die Syndikate betrifft, nur zwei Wege gangbar eine Gesetzgebung, die die Syndikate einer staatlichen einem gewissen staatlichen Einfluß unterstellt, oder aber des Fiskus auf dem Gebiete der Kohlen, und Kali— ie Möglichkeit gibt, auf die Geschäftsgebarung
er Syndikate einen mehr oder weniger großen Einfluß auszuüben. Nun habe ich, meine Herren, bereits im vorigen Jahre hier aus⸗ zuführen die Ehre gehabt, daß ich an sich die Syndikate für eine in unserem modernen Wirtschaftsleben unentbehrliche, in vieler Beziehung notwendige Einrichtung halte, die man nicht beseitigen, sondern nur inso⸗ weit einengen muß, als sie etwa ihre Macht zum Schaden der Allgemeinheit mißbrauchen könnten. Ich habe schon damals darauf hingewiesen, daß es sebr schwer sein würde, eine derartige Beschränkung der Syndikate ĩ Teg Gesetzgebung zu erreichen, weil die Erfahrung bei der⸗ Gesetzen lehrt, daß man häufig die wirtschaftliche Beweglich- die Schäden zu beseitigen, deren Behebung Zweck ewesen ist. Ich habe infolgedessen schon im vorigen es unter diesen Umständen für wünschenswert s Fiskus auf dem Gebiet des Steinkohlen⸗ zu vermehren, daß er, auch ohne die Klinke e Hand zu nehmen, doch der Geschäftsgebahrung te gegenüber eine gewisse Machtstellung erreichen und inne⸗
r*; 79m ö
soll man dem Fiskus eine tige Erwelterung seiner Produktion gewährleisten? Man häͤtte önnen, daß man dem Fiskus durch Gesetz in bestimmten Gegenden die Vorkommen von Kali und Kohlen reserviert überlassen hätte, sich auf diesem Gebiet mit l weit auszudehnen, wie er es für wünschens—⸗ ert erachtet. Gegen diesen Weg sprach aber eine Reihe von Tat⸗ die uns erst im Laufe des letzten Jahres bei der Beratung des tändig klar geworden sind, und das sind folgende: Das
einer erreichbaren Tiefe, d. h. in einer innung von Steinkohle noch ermöglicht — is zu 1200 m — ist in Preußen lange im freien Felde vorhanden, wie man es ĩ bis zu einer Tiefe von 1200 m
in bereits betriebenen Feldern verliehenen, abtr noch nicht in Betrieb Milliarden Tonnen, in gemuteten und tebenden Feldern 17,09 Milliarden Tonnen und
ldern 709 Milliarden Tonnen. Dazu treten in der
Pleß 167 Milliarden Tonnen. Das sind im ganzen
. Sie werden daraus entnehmen, daß das
ses überhaupt noch erreichbar ist und dem
werden könnte, ein sibermäßig großes nicht ist.
er sind die Kohlenvorkommen in einer Tiefe bis zu 1200 m
weniger wesentlich durch die Tätigkeit der Bohr⸗
im Laufe der letzten 2 Jahre vollständig in Hand der Privaten gekommen. Auch auf dem linken Rhein ist ein großer Teil der dort vorhandenen Kohlen felder nicht mehr bergfrei, sodaß auch dort eventuell für Reservate zu Gunsten des Fiskus ein übermäßiger Raum nicht mehr vorhanden ist. In Oberschlesien sind die Vorkommen in der Tiefe von über 1200 m etwas größer als anderwärts, aber in der Möglichkeit der Gewinnung durch die ungünstige Beschaffenheit des Deckgebirges wesentlich ungünstiger gestellt als in anderen Gebieten. Nimmt man die gesamten Steinkohlen vorkommen bis zu einer Tiefe von 2000 m — ich bemerke, daß wir zur Zeit nicht in der Lage sind, zwischen 1200 und 2000 m mit Erfolg Steinkohlen zu gewinnen —, so ergibt sich, daß in betriebenen Feldern 68,98 Milliarden Tonnen in verliehenen, aber noch nicht in Betrieb genommenen Feldern 73,71 Milliarden, in gemuteten und zur Mutung noch freistehenden
— Frage:
un die wie
8 eokrut . L
16 dann ihm Dali
. 5 8 n s ⸗— Produktion 10
ufer
Feldern 67,50 Milliarden, in gesperrten Feldern 28,77 Milliarden Tonnen vorhanden sind, und dazu kommt noch die Standesherrschaft Pleß mit 31,83 Milliarden Tonnen. Beim Kali stellt sich die Sache folgendermaßen: In verliehenen Feldern sind vorhanden 2904 Millionen Kubikmeter, in gemuteten und noch zur Mutung frei stehenden Feldern 2058,7 ebm, in gesperrten Gebieten 2130, Millionen Kubikmeter. Hier sind nur diejenigen Mengen angegeben, die sich bis zu einer Tiefe von 1200 m befinden. Geht man bis in unge⸗ messene Tiefen, so ergibt sich ein voraussichtliches Vorhandensein von 3105,00 Millionen Kubikmeter in verliehenen Feldeörn, von 2147,7 Millionen Kubikmeter in gemuteten und zur Mutung noch frelen Feldern, von 2705 Millionen Kubikmeter in gesperrten Ge— bieten. Von den gesamten Vorkommen, die ich soeben berührt habe, fallen auf Preußen mit Ausschluß von Hannover 7968 Millionen Kubikmeter und auf Hannover 709 Millionen Kubikmeter.
Wenn man sich diese Zahlen ansteht, so wird man sagen müssen, daß, wenn man namentlich bei der Kohle dem Fiskus ausreichende Reservate schaffen will, es in bezug auf die zur Zeit für den Betrieb erreichbaren Kohlen das zweckmäßlgste und einfachste war, die Ge⸗ winnung des Restes der Kohle dem Staat vorzubehalten. Nun kann man sagen: warum sollen aber dann die in den größeren Tiefen über 1200 m befindlichen Kohlenvorkommen ebenfalls dem Fiskus reserviert werden? Hierfür spricht die folgende Erwägung. Die Kohlen unter 1200 m Tiefe können wir zwar zur Zeit nicht gewinnen, aber wir können sie bis zu 2000 m Tiefe erbohren. Was erbohrt werden kann, kann man sich auch verleihen lassen. Es würde also die Gefahr vorliegen, daß, wenn wir den Rest der Vorkommen, die tiefer als 1200 m liegen, nicht sperrten, diese noch nicht abbaufähigen Vorkommen verliehen würden, damit der Oeffentlich⸗ keit entzogen und außerdem zum Gegenstande einer volkswirt—. schaftlich sehr unerwünschten Spekulation gemacht werden könnten. Das sind die Gründe gewesen, die die Königliche Staats- regierung veranlaßt haben, Ihnen die Vorschläge zu machen, die ich
vorhin schon charakterisiert habe und die im Gesetze des näheren er— örtert sind.
Aehnlich, wenn auch nicht ganz so ungünstig, liegen die Verhält⸗ nisse in bezug auf die Kallvorkommen. Aber auch hier, wird man sagen können, hat der preußische Fiskus ein Interesse, sich das in seinen Grenzen noch befindliche Kali, abgesehen von Hannover, das vom Gesetz nicht ergriffen wird, zu reservieren. Man muß berück— sichtigen, daß in einem nicht unerheblichem Teile außerpreußischer Bundesstaaten sehr erhebliche Kalivorkommen vorhanden sind, welche in den weitaus meisten Fällen durch die Gesetzgebung der betreffenden Bundesstaaten bereits zum staatlichen Vorbehalte eiklärt worden sind.
Mußte die Königliche Staatsregierung auf Grund all dieser Er— wägungen folgerichtig zu dem Ergebnis kommen, daß sie sagt, das Richtige ist, daß wir die noch nicht verliehenen Kohle, und Kali— vorkommen dem Staate einfach reservieren, so mußte sie sich auf der anderen Seite die Frage vorlegen: was sind die volkewirtschafllichen Konsequenzen einer derartigen Reservierung? Insbesondere mußte die Staatsregierung sich fragen: kann vom Staate verlangt werden, und ist es zweckmäßig vom Staate zu verlangen, daß er den Abbau dieser Kohlevorkommen ausschließlich in seine Hand nimmt? Diese Frage mußte die Königliche Staatsregierung verneinen. Wenn es schon aus politischen Gründen nicht erwünscht erscheint, dag Heer der in fiskalischer Betrieben beschäftigten Arbeiter mehr als nötig anschwellen zu lassen so mußten wir uns auf der anderen Seite auch sagen, es wird dem Staate nicht immer möglich sein, die Mittel mit der nötigen Ge— schwindigkeit und im richtigen Augenblicke aufzubringen, die nötig sind, um jederzeit der Konjunktur gewachsen zu sein. Es liegt in der Natur unserer ganzen Staatswirtschaft, daß der Staatsbergbau nicht so beweglich sein kann, wie es die Privatindustrie ist. (Sehr richtig! Es ist für eine private Aktiengesellschaft viel leichter, 10 Milliogen für eine neue Schachtanlage zu bekommen, wie für den preußischen Handelsminister. Man mußte sich also sagen, es ist richtiger, wenn man dem Staate jwar die Möglichkeit des Regiebetriebes in seinen Reservaten vorbehält, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer Betätigung der Privatindustrie auf diesem Gebiete gibt. Er soll nur in der Lage sein, zurückzuhalten und vorwärts zu treiben, nach der Konjunktur die Produktion zu vermehren Produktion einzuschränken, je nachdem dies nach Lage der Verh wünschenswert erscheint.
Diese Erwägungen haben nun zu folgender Konstruktion geführt. Der Gesetzentwurf sagt: das Aufsuchen und Gewinnen von Steiagkohle und Salzen bleibt Vorbehalt des Staats, der Staat soll aber er— mächtigt sein, die Berechtigung dazu an Private zu übertragen, jedoch mit 2 Einschränkungen: auf Zeit und gegen Entschädigung.
Was die Beschränkung auf Zeit betrifft, so ist dafür folgende Erwägung maßgebend gewesen. Es kann heute volkswirtschaftlich richtig sein, der Privatindustrie einen weiten Spielraum auf dem Gebiete der Kohlenproduktion zu geben; wir können aber nicht über⸗ sehen, ob nach Ablauf von 30, 40, 50, 60 Jahren nicht der Staat unter Umständen ein Interesse hat, die Kohlenschätze zu eigener Ge— winnung zurückjunehmen. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die Berechtigung nur auf Zeit zu geben.
Wag die Frage der Entschädigung betrifft, so war hierfür in aller⸗ erster Linie folgende Erwägung maßgebend. Wenn der Staat allein berechtigt ist, Steinkohle und Kali aufzusuchen und zu gewinnen, so fällt selbstverständlich der freie Wettbewerb des Mutens und des Verleihens weg; denn der Staat wird einfach einem einzelnen, der sich darum bewirbt, unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung der betreffenden Mineralien geben, und ein solcher Privater steht selbstverständlich sehr viel günstiger als der heutige Muter, der dauernd die Konkurrenz anderer Schürfer und Muter zu fürchten hat. Er hat eine gewisse Monopolstellung, und unter diesen Umständen ist es richtig, wenn er von vornherein ver pflichtet wird, dafür, daß er in diese Monopolstellung eingeführt wird, auch eine entsprechende Vergütung an den Staat zu zahlen; es wird ihm ein Vorrecht eingeräumt, und dieses Vorrecht muß er ent⸗ sprechend remunerieren.
Meine Herren, nähere Bestimmungen über die Art der Ent⸗ schädigung zu geben, lag aber wiederum nicht im Interesse der Sache. Denn würde man hier bestimmte Vorschriften gegeben haben, so würde das unter Umständen eine wesentliche Einengung in der Aus— nutzung unserer Mineralschätze zur Folge haben können. Es kann sehr wohl sein, daß der Staat es wirtschaftlich für erwünscht hält, zunächst die Entschädigung nur in der Form einer Rekognitions⸗ gebühr zu erheben, um den Anreiz zur Betätigung des Privatkapitals
zu erhöhen, und erst späterhin eine entsprechende Steigerung der Gewinnbeteiligung eintreten zu lassen, während anderseits der Staat unter so günstigen Umständen verleihen kann, daß es völlig gerecht fertigt ist, wenn er sich von vornherein einen entsprechenden Förder⸗« zins und ein entsprechendes sonstiges Einkommen aus der Sache sichert.
Nun muß man sich aber weiter fragen: in welcher Form soll der Staat das Recht zum Aufsuchen und zur Gewinnung von Kali und Kohle an Dritte übertragen? Meine Herren, dafür gibt es Vorbilder. So wird z. B. in Oberschlesien auf einer Anzahl von Privatberg⸗ werken das Recht zur bergmännischen Ausbeute seitens des Besitzers dem Pächter lediglich im Wege des obligatorischen Vertrages gegeben. Beide Beteiligte sind dabei auf ihre Rechnung gekommen. Im Hannöperschen hat speziell die Klosterkammer die Ausbeutung ihrer Kaligerechtsame in Form derartiger rein obligatorischen Ver— träge, also einer Art Pachtverträge, ausgetan, ebenfalls mit Erfolg. Ich erinnere daran, daß die Hereynia, die wir im vergangenen. Jahre gekauft haben, ausschließlich auf einem derartigen Pachtvertrag aufgebaut war, ein Beweis, daß man in dieser Form sehr wohl mit Erfolg einen lukrativen Bergbau treiben kann.
Auf der anderen Seite mußte die Königliche Staatsregierung sich aber sagen, daß es erwünscht sei, dem Privaten, der überhaupt an die Ausbeute der Mineralschätze geht, jede mögliche wirtschafiliche Er— leichterung zu gewähren, und wir mußten uns ferner sagen, daß der— jenige, der auf Grund eines rein obligatorischen Vertrages baut, finanziell ungünstiger gestellt ist als derjenige, der auf Grund des jetzt geltenden Rechts als Bergwerkseigentümer baut. Denn das Berg— werkseigentum ist ein dingliches, hypothekarisch verpfändbares Recht ein rein obligatorisches Recht kann ich aber nicht verpfänden und nicht belasten. Meine Herren, das hat dazu geführt, die Bestimmung zu treffen, daß der Staat das Recht zur Gewinnung von Steinkohle und Kali nicht bloß im Wege eines obligatorischen Vertrages, sondern auch in Form eines dinglichen Rechts weitergeben kann, das allerdings auch eine zeitliche Beschränkung erfährt. Das Vorbild für diese Konstruktion ist das Erbbaurecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewesen.
Meine Herren, ich glaube, ich habe damit die wesentlichsten Momente gegeben, die für die Gestaltung der wichtigsten Bestim mungen des Entwurfs von Bedeutung gewesen sind. fügen möchte ich nur noch, daß, wenn in dem Entwurf roch ferner vorgesehen in, daß der Staat für sich selbst in den reservierten Gebietsteilen durch einen Erlaß des Handelsministers Bergwerkseigentum begründen kann, dies nicht etwa eine besondere Bevorrechtung des Staats bedeutet sondern das ist lediglich eine juristische Konstruktion, es ist die Grund— lage, auf der auch für den Staat die Rechte und Pflichten konstituiert werden sollen, wie sie das Berggesetz, das in seinen Bestimmungen ja im übrigen geltend bleibt, für den Bergwerkseigentümer auf Grund der jetzt geltenden Bestimmungen begründet hat.
Es ist ferner notwendig, daß, wenn der Fiskus seine Rechte weitergeben will, diese Rechte örtlich genau begrenzt sind. Auch das kann nur wenn vorher durch einen konstituterenden Akt die Art und der Umfang des Rechts, die Grenzen des Feldes, in renen es ausgeübt werden kann, festgestellt werden. Eg bedeutet also dieses Recht des Fiekus, für sich Bergwerkseigentum zu begründen nicht etwa einen Eingriff in dag Recht des Grundeigentümers. Dem Grundeigentümer sind die Mineralien bereits entzogen gewesen sowohl unter der Herrschaft der vor dem Berggesetz geltenden Bestimmunger wie auch unter der Herrschaft der jetzt geltenden Bestimmune und die Entziehung erfolgt nur zu Gunsten eines anderen, nämlich nicht mehr zu Gunsten der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten des Staats für die Allgemeinheit.
Im übrigen haben wir es für zweckmäßig erachtet, denjenigen auf Grund eines dinglichen Rechts in Zukunft Bergbau auf Kali und Kohle betreiben, die Möglichkeit zu geben, sich zu einer Gewe schaft zusammenzuschließen. Dies ist aus rein wirtschastlichen C
Hinzu⸗
erreicht werden,
wägungen geschehen.
Der zweite Hauptabschnitt des Gesetzes bezieht sich auf formalen Bestimmungen über das Muten und Verleihen. Ich will auf das Detail nicht eingehen. Der Zweck der Bestimmungen ist im wesentlichen, die Nachteile zu beseitigen, die sich bei der Anwendur der bie herigen Vorschriften im Laufe der Zeit herausgestellt haben Daneben enthält das Gesetz noch die Bestimmung, daß die berg polizeilichen Vorschriften, die sich bieher nur auf die Gewinnung zogen, auch angewendet werden sollen auf das Schürfen, d. b. also die Bohrungen sollen der Bergpolizei unterstellt werden. ist das eine Bestimmung, die notwendig geworden ist wesentlich mit Rücksicht auf die viel komplizierteren und auch gefährlicheren Form in denen sich die Bohrtechnik jetzt im Vergleich zu früher bewegt
Endlich bestimmt das Gesetz, daß die zu Gunsten des Staats geschaffenen Vorbehalte selbstverständlich ein entgegenstebendes stehendes, geltendes Recht nicht alterieren. Die Vorbehalte Staats lassen also insbesondere unberührt die Rechte der Regalherren in den sogenannten Regalbezirken in verschiedenen Teilen des Staatẽ⸗ gebiet, und sie lassen unberührt eine Reihe von anderen hier nicht näher zu erörternden Vorzugsrechten, die den Standes herren auf Grund partikularer Gesetzgebung auch unter der Herrschaft des allgemein Berggesetzes zugestanden haben.
Ich möchte noch bemerken, daß selbstverständlich auch unangetaster
26
bleiben alle durch Verleihung oder Mutung schon erworbenen Rechte
2
ist, bleibt selbstverständlich in deren Hand und wird durch das gegen— wärtige Gesetz nicht berührt.
Meine Herren, ich glaube, ich kann meine Ausführungen da schließen. Ich bin mir sehr wohl darüber im klaren, daß der Gnn⸗— wurf so, wie er Ihnen vorliegt, manchen Widerspruch erfahren und manches Bedenken erwecken wird. Ich habe aber trotzdem die fen⸗ Ueberzeugung, daß wir bei einer näheren Besprechung des Entwurn? in der Lage sein werden, diese Bedenken in der Hauptsache zu zer. streuen und Sie von der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der von un gemachten Vorschläge zu überzeugen und hoffe, daß es unserer gemen samen Arbeit gelingen wird, den Gesetzentwurf in einer Form zu der⸗ abschieden, die den zu stellenden Anforderungen entspricht.
. 6
(Schluß in der Dritten Beilage.)
zum Deutschen Rei
chsanzeiger und Königlich
Dritte Beilage
Preußischen Staatsanzeiger.
1907.
Berlin, Dienstag, den 26. Februar
M 52.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Abg. Stackmann (kons.): Bergbaufreiheit hat sich der Bergbau in jyh5ß wurden 113 667 6009 t. Steinkohle in Sache hat aber auch ihre Kehrseite. Unie von der Privatproduktion perbrauchs produkte für die ndustrie und Landwirtschaft, ein natürliches Monopol Deutschlands; Kali nicht vor. Die Gewinnung und
apital und teure technische Vorrichtungen voraus. sich in ruht in der diese Bohrunternehmer Apparate und ein geschultes wird dies mit Recht hervorgehoben.
Hand weniger großer
Personal. In
in neuerer Zeit ganz ungemein vervollkommnet, . . Hohn gesenscheften, verfügen fast ausschließlich über die besten
sind Massen⸗
Unter dem Einfluß der jetzt geltenden hohem Grade entwickelt. Preußen gefördert. Kohle und Kali, die in erster gefördert werden, und von autzschlaggebender Bedeutung, insbesondere Dle Kalisalze sind außerdem in anderen Ländern kommt , . ., . f Anforderungen an den Betrieb, setzt ein großes Betriebs⸗ , ; ; Die Bohrtechnik hat Die Sache
Die
und
Begründung
Die Entwicklung ist also die,
daß kleinere Unternehmer ausgeschaltet sind, und die Bergbaufreiheit
wie es das Gesetz will, der
Hh, 5 Bergfsiskus
Man kann dem nicht ersparen, daß s Gesetzes zum Tell die
en. g ien haben, ergeben die Notwendigkeit, daß bau, insonderheit am Kohlenbergbau, eine möglichkeit eingeräumt werden muß, ler Gamp zugestimmt, welche die
Falisalze auf die Dauer von zwei Jahren untersagte.
der Bergbaufreiheit
oder der Bergpverwaltung den? sie auf Grund der §§ 17 bis 19 des bestehenden Mißstände mit vervursacht haben, die heute be⸗ Vie Mißstände, welche die großen Kapitalasoziationen herbei⸗ dem Staate am Berg⸗ größere Beteiligungs⸗ Die Regierung hat seinerzeit der Mutung auf Steinkohlen und
nachher weiter aufrecht erhalten
Allgemeinbeit zugute kommt. Vorwurf
Sie hat da⸗ mals erklärt, sich inzwischen überlegen zu wollen, ob das Prinzip
oder welter
eingeschränkt werden soll. In Ausführung der damals vom Abgeordneten⸗
hause gleichzeitig gefaßten Leung stchende Vorlage
derselben ü
unterbreitet worden.
Resolution ist uns nun d
ie heute zur ersten Mit dem Inhalt kann man im allgemeinen einverstanden sein; Bedenken
konnen vielleicht hinsichtlich der Regulierung des durch die lex Gamp
geschaffenen Ucbergangszustandes
entftehen, wie sie nach dem Gesetz⸗
entwurf geplant ist. Aus den vom Minister angeführten Ziffern ergibt sich,
für Steinkohlen und für muß; jedenfalls sprechen
ühtung des Staatsmonopols.
daß die ganze Frage behandelt werden
Gunsten der Einf
üontwurf autzdrücklich vorgesehen, daß der Staat sowohl
erhebliche Es ist aber durch den selbst den
Gründe
Kalisalze verschieden
weiterer Bergwerke und stärkerer Beteiligung im Syndikat, In Best—⸗ falen wird aber diese Vorlage den CGinfluß des Staates nicht zu stärken vermögen, da das Areal dort fast ganz vergeben ist. Um diesen Zweck zu erreichen, könnte der Staat, nur mit der Kohlengewinnung n größere Tiefen gehen; warum wird nicht dafür ein Staate kretit von? 150 Millionen flüssig gemacht? Die Hibernia ⸗ Angelegenheit ist geschessert durch das ganz ungeschickte Vorgehen des Staate; man“ hätte nicht binter dem Rücken des ufsichtzrats, dor, zugehen versuchen sollen. Möge man die Schächte des Staats in? Westfalen tiefer führen und weiter ausbauen, dann wirs man selnen Einfluß im Syndilat vermehren. Die Bergwerksshtien befinden sich übrigens nicht allein in Händen von Großkapitalisten, und außerdem haben wir in Se ohn auch sehr viele Gewerkschaften, und das ift doch die allerbeste Einrichtung. Wie August Thyfsen iu dem vielen Geide gekommen ist, das ihm ermöglicht, alles aufjukaufen, wiffen wir doch. Der Staat hat es ihm gegeben. Die Vorlage wird bei uns wie die leæ Gamp nur jur Folge haben, daß“ die bestehenden Gruben ihre Tätigkeit noch viel weiter steigern. Die weitere Folge ist eine Verteuerung des Betriebes unt eine Steigerung der Preise, die die Konsumenten bejahlen müßen. Wa Ffuͤr' Westfalen' gilt, gilt, wenn auch nicht in demselben Maße, auch für Schlesien, wo die Werke zum größten Teil in den Händen der großkapitalistischen schlesischen Magnaten sind. Aber von besonderen Auswüchsen aug diesem Umstande hat man bisher nicht gehört. Wenn der Fürst Pleß ju teureren Preisen seine Felder verpachtet und zum Vanderbilt wird, so hat man nicht3z dagegen. Die Verhältnisse des Kali liegen allerdings anders, weil allein in unserem Staate Fali vorkommt. Die lsx Gamp hat aber auch hier zur Folge gehabt, daß in der Provinz Hannover sich ein ganz toller FRalibau etabliert hat; es haben kn den Leßten Jahren“ ungezählte Bohrungen stattgefunden, die ler Gamp hat alfo zur Ueberproduktion geführt, und diese Ueber⸗ produktion follen wir jetzt verwenden? Der Staat wirt feinen Einfluß im Kalisyndikat nur aufrecht, erhalten. ozer stärken können, wenn er seine Kalifelder wirklich aufschließt. Zustimmen kann ich der Absicht, die staa lichen Bobrungen zu ver- mehren, mein verstorbener Freund, der Ober bergrat Schul, hat hier immer als sein coterum censeo gesagt, daß mehr getan werden
Wir werden nament-
nnen an Stellen,
zu
Bergbau auf Kohlen und Kalisalze betreiben, als auch das Recht dazu
Dritten auf Zeit und gegen Entschädigung übertragen kann. derjenigen
Bestimmung wird wesentlich zur Beruhigung die befürchtet haben, das Antrieb der Privatindustrie rundsätzlich im al e, n,, age, wenn sie sich auch nicht
selben der Regierung
lahmlegen. auf dem verhehlen,
wird aber auf der Tribüne ruhe des Hauses nicht mehr im schließt mit dem Antrage mission von 21 Mitgliedern.
eh,, . . —— 2 —
Abg. Dr. Fer vert (Zentt.); Die lex Gamp ging daß aus überwiegenden Gründen des ö auf diesem Gebiete mit einer Entwicklung zu brechen s zuletzt aber als gefahrdrohend ern einem kleinen Kreise kapitalkräftiger Leute, Bohrgesellschaften eine wüste Spekulation Verschleuderung Mit dem Antrage Gamp wurde schleunige
fassung aus,
1865 sehr segensreich, Das Berggesetz gestattete
durch die Begründung von 9 zu entfesseln und eine ganz unglaubliche Nationalvermögens herbeizuführen. eine Situation geschaffen, die geberische Erledigung erheischte, das Großkapital alles ins Werk setzer noch so viel wie möglich einzuheimsen. hat seinerzeit für die lex u können, weil der Schluß
eine
der Session
Gamp ziemlich weit abgekommen. Wir werden widersprechen, die die Ausnahmen von dem enthaltenen Vorbehalt noch vermehren wollen erworbener Rechte muß eine angemesene werden. Darüber hinaus wollen wir nicht ge faffung der größten Zahl meiner Freunde, ganzen das Richtige trifft. Ueber die äber die Veränderung anderer Bestim! brauchen wir in der ersten Lesung och Abg. Hilbck (nl): Meine Freunde nicht vom Standpunkt der Berginterelsen ten, gemeinheit entscheiden, und daher haben Vorlage große Bedenken. Der Entwun hätte treibenden vorgelegt werden sollen; es Stellung nehmen können, da der Entwun! ft. Die Gewinnung von Kohle kann nach Privaten nicht mehr betrieb n werden Besitzer der Bergwerke ist gar nicht die N auch der Staatsbetrieb der Bergwerke ü davon ist in diesem Gesetze keine Rede die Kontrolle über den Staatsbetrieb. sehen sein, daß diese Frage nicht in der. vierung der Kohle und. des Kalis bricht mit den Grundsätzen des Bergfreiheit für diefe, beiden ständig auf. Die Vorlage umsaß an die bel der lex Gamp gar nicht ger quellen. Es müßte mindestens denen dieser Hinsicht gemacht haben, eine Die Bergfreiheit könnte nach dem heut produktion nur aus sehr schwerwiellen werden, und solche Gründe finde ie gründung der Vorlage lonnte in diele ficher gesaßt sein. Es heißt darin, daß Kohlenproduktlon und der lrle wem triebe werden immer kostspleliger, und ded dall, der Welt schaffen, daß nur das Groslavltal Wahrscheinlich wird die VUetelltauk d, * Zukunft noch stärker werden Mlerdin gs meinen Freunden auch viel Ueber, we Bergbetrlebeß In Westsalen deblighkenen rückk wäre; aber die Vorlage bat kapitalistischen Entwicklung ulchi aus her gerade dle Vohrgesellschas len Mn eisysnr die Leiter der Mohrgesellschasten we Früher war der Stggt mlt seine'n Moby noch 1887 war der Fiekug im ob n, wan allmächtig, aber sellbem bat, e gesellschaften haben Fortschrilte gemacht nun sollen sie gusgeschal iet xe hen gegenüber dem Grosskapnita! allerbing? 1. dern 26 deghalh alleg unterstüßkt nm selnen Gin
den
1
Waren
das Staatsmonopol werde Meine Boden daß
Freunde
bei seinem schwachen Organ und der Zusammenhange verständlich. auf Ueberweisung der Vorlage an eine Kom⸗
möglichst schl und es war klar, daß die s würde, um vo Der größte Teil Gamp stimmen müssen, ohne schon war; die lex Gamp war von den ursprünglichen 3
8 93 9 * 8 —— der Vorlage ger
Bohrindustrie bemachtint
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Diese dienen, weiteren stehen
der⸗ eine außerordentliche Macht in die Hand geben. 1 1 114 9 1 * 283 y 1 Der Redner geht in einzelne Vetails der Vorlage noch ausführlich ar Er
von der Auf⸗ ffentlichen Wohls set, die sich seit erwiesen bat.
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müßfe, um unsere Bodenschätze aufjuschließen. lich noch viele neue Braunkohlenlager anden Steller wo man bisher gar nicht daran gedacht hat, 1. B. links des Rheins. Es gibt dort prächtige, gar nicht tief lien
Gesellschaft, an der ich beteiligt bin, hat
Schächte niederzuführen. Wir haben früber ne Ahnun
habt, welche Bodenschätze unser Land birgt; wir haben diese Kenntnis den kapitalkräftigen Bohrgesellschaften zu Hannover enthält Kali, auch die übrige norddenn
untersucht werden, auch auf Vorkommen vo
die Bohrgesellschaften machen, wenn diese
* 5 15
werden in das Ausland gehen und uns der Kohlengewinnung schaffen. Allerding lung der Mutungen Mißbräuche ent dem Zivilrichter bestehen * hat sosche Mißbräuche mitgemacht wie sich 3. B. aus Entscheidungen berügl Die eingelegten Mutungen binfällig nach dem jetzigen Gesetz,
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der Muter sitzt in seinem B
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machen, wie diese Punkte in der Kommission Abg. Dr. Crü ger (frs. Volksy) Es hand
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