1907 / 102 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

und Pergament ergriff der Minister dreimal das Wort. Die beiden Redner fübrten aut, die Duma habe die Regierung interpelliert 6. dieser stehe nicht das Recht zu, Beweise von der Duma zu ver angen.

Nach Schluß der Debatte wurde ein Antrag der Sozialisten und Populisten mit allen gegen 4 Stimmen angenommen, ob die ,, die Absicht habe, einige Beamten vor ihrer eventuellen Rehabilitierung durch die gerichtliche Untersuchung zu entlassen.

Amerika.

Gestern ist die an,, n,. in Jam es⸗ town durch den Präsidenten Roosevelt in feierlicher Form mit einer Rede eröffnet worden, in der er zunächst die Ver⸗ treter der ausländischen Regierungen, die gekommen seien, um an der Feier des Geburtstages des amerikanischen Volkes , begrüßte und dann einen Ueberblick über die Ent⸗ wicklung des amerikanischen Volkes von der Landung in Jamestown bis zur Gegenwart gab.

Nach dem Bericht des W. T. B.‘ wies der Präsident bei der Begrüßung der Vertreter Großbritanniens und Irlands darauf hin, daß es Männer englischen Stammes gewesen seien, die das meiste zur Bildung des amerikanischen Nationalcharakters beigetragen hätten, und, zu den Vertretern den kontinentalen Staaten Europas gewandt, daß Amerika fast von jeder Nation des Kontinents einen Teil seines Blutes und seiner Charakterzüge bezogen habe. Mit dieser Blutmischung sei eine Art beispielloser Entwicklung vonstatten gegangen und daher unterschieden sich die Amerikaner scharf von allen Nationen Europas, die noch in einzelnen Richtungen im Grunde mit ihnen verwandt seien. Der Präsident begrüßte des weiteren die amerikanischen Schwesterrepubliken, deren Aufgaben im weiten Maße mit denen der Vereinigten Staaten identisch seien. Roosevelt entbot schließlich seinen Gruß den asiatischen Völkern und sprach besonders ein heriliches Willkommen den Vertretern des mächtigen Inselreiches Japan aus, das, während es vom Westen leinte, gezeigt habe, daß es den Westen seinerseits so sehr viel zu lehren hätte. Der Präsident sprach seine auf⸗ richtigsten Wünsche für die Wohlfahrt der berschiedenen Nationen aut und erklärte, er glaube, daß in dem menschlichen Denken jetzt eine aguf⸗ steigende Flutwelle sei, die auf ehrlichen internationalen Frieden hin⸗ ziele; eine Flutwelle, die es gesieme, auf vernünstigen Wegen zu gesunden Entscheidungen zu leiten. Der Präsident gab sodann eine Uebersicht über die Geschichte Amerikas, von der Landung in James« town bis zur Gegenwart, einschließlich des schrecklichen und bitteren Bürgerkriegeg, aus dem die Nation für immer geeint hervorgegangen sei. Er ermahnte die gegenwärtige Generation, sich dusch Taten und nicht durch Worte als würdige Söhne ihrer Vorfahren zu erweisen und erinnerte an den Grundsatz Washingtons, der sicherste Weg einen Krieg zu vermelden, sei, darauf vorbereitet zu sein. Nichtsdestoweniger seien die ersten Aufgaben nicht militärische, sondern soziale und industrielle. Zur Beseitigung der Uebelstände, die Amerikas gewaltiger industrieller Aufschwung mit sich gehracht habe, müsse eine Kontrolle ausgeübt werden über das Geschäfteleben, um zu verhüten, daß die Anhäufung von allzu großen Reichtümern des einzelnen und besonders von Gesellschaften, das öffentliche Interesse schädige, ohne jedoch solche rechtmäßigen Gewinne zu verbieten, da sie die Initiative des einzelnen erhöhten. Gegen Uebeltäter, ob große oder kleine, solle man wenig Nachsicht üben. Jeder Mann sollte nach seinem Wert behandelt werden, ohne Unterschied seines Glaubens⸗ bekenntnisses, seiner Herkunft und seines Berufs.

Afrika.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist gestern in Casablanca ein jüdischer Kaufmann, ein portugiesischer Schutzbefohlener, von einem Neger, der im Solde eines Ein⸗

eborenen stand, getötet worden. Der Mörder erhielt einen e! als es f sein Verbrechen. . 2

Parlamentarische Nachrichten.

Die Schlußberichte über die gestrigen Sitzungen des nn,, 3 auses der Li ed ent befinden sich in der Ersten und Zweiten Beilage.

Auf der Tagesordnung der heutigen (10) Sitzung

des Reichstags, welcher der Stgatsekretär des Reichs post⸗ amts 1 ö und der Staatssekretär des Neichsschatzamts Freiherr von Stengel beiwohnten, stand die Spezialberatung bes Etats der Reichspost⸗ und Telegraphenverwal⸗ tung. Die Erörterung wurde begonnen mit den fortdauernden Ausgaben; zum ersten Titel „Gehalt des Staatssekretärs M 660 Ic“ liegt auch bel diesem Etat eine Reihe von nträgen und Resolutionen vor: 9 1) ö Hompes ö u. Gen. (Zentr. 3. Den Herrn Reichskanzler zu erfuchen, zu veranlassen, 1) daß die Bearbeitung der Massen⸗ auftteferung von Brucksachen bei der Post an den Ver⸗ abenden von Sonn- und Feiertagen mit dem gewöhnlichen Schalterschluß endigt und bis zum nächsten Werktage ruhe; 2) daß die Rnnahmeschalter für Patetauflieferungen an den Vor⸗ abenden von Sonn. und Feiertagen früher als bisher geschlossen

en; werd von Gersdorff-von Staudy (. kons.); den Herrn Reichs kan) ler zu ersuchen, den unteren und mittleren Beamten der Reiche⸗ post und Telegraphen verwaltung in den Probinzen Ost. und Westpreußen Gehaltszulagen nach Maßgabe der den preußischen Beamten ge⸗ währten Ostmarkenzulage zu bewilligen und die erforderlichen Geldmittel durch einen Grgänzungsetgt für 1997 bereit zu stellen;

3) Ein gleicher Antrag der Reichepartei (Freiberr von Gamp⸗ Mafsaunen⸗Dirksen⸗Witt, Dr. Kolbe⸗ Schultz und Genossen) und der Nationalliberalen Ortel⸗Sieg⸗Everling .

4 Ablaß und Genossen (unterstützt von den drei linksliberalen Partelen): den Herrn Reichtkanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß der im Postbetriebedienste nach 8 Uhr Abends und an Sonn und Festtagen abzuleistende BDienst auf die Arbeitszeit der Post⸗ und Telegraphenbeamfen sowie Unterbeamten 1fach in

geben tc und Genossen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine Aenderung der Personalordnung für die mittlere Beamtenlaufbahn bei der Reichspost und Telegravhenverwaltung in dem Sinne herbei⸗ juführen, daß I) die Post. und Telegraphensekrefärstellen in Obersekretär⸗ faden, g ble, Bberassistenten. Afsisenten. und. Poste mater. tellen in Let far e 6! umgewandelt werden, und daß 3) durch Ueber, tragung minderwichtiger Blenstgeschäfte der mittleren Beamten auf eine neu zu schaffende niedere Beamtenklaffe Cine Perringerung Jer mittleren Beamtenstellen, zugleich aber eine Verbesserung der Be⸗ sörderungtzautsichten der Unterbeamten eintiitt.

erent für die der Budgetkommission überwiesen . . 56 Etats ist der Abg. Beck⸗Heidelberg (nl,),

ür die Petitionen der Abg. Kopsch (frs. Volksp.). Die Kommission hat noch folgende Resolutionen in ebracht: ner n , Regierungen zu ersuchen, bis zur dritten Lesung des Ftats ihr Ginvernehmen dahin zu erklären, daß das Ge⸗ halt der Bureaubeamten II. Klaßse von 1500 bis 3000 4. 29 1800 bis zöb00 „, das Höchstgehalt der Unterbeamten von 1560 auf 1600 4M,

Post! und Telegraphensekretäre von 1700 bis

t 3800 , das Gehalt der Oberpostassistenten,

erwalter, Vorsteher von Postämtern III. Klasse

uf 1800 bis 3600 6, das Höchstgehalt der

ea en Dienstes, Postschaffner usw. von 1500 auf

1600 , und alt der Unterbeamten des Landbestelldienstes usw. von 800 bis 1 goo bis 1100 M erhöht wird.

Abg. Dr. scher (k): Das finanzielle Ergebnis des neuen Postetats ist ein glänzendes, denn der Ueberschuß beträgt über 82 Millionen, eine Steigerung bon 26,409 gegen das Vorjahr. Die Einnahme aus dem Porto beträgt 48 6 g die Einnahme an Telegrammgebühren 8, 15, die aug den Fernsprechgebühren 15,6 69. Dle Ueberschüsse schwellen er⸗ heblich gegenüber innahmen an. Post und Telegraphie verzinsen sich geradezu glaän erden diese Ueberschüsse erzielt durch einen un⸗

rieb, durch übermäßige Sparsamkeit? Diese Frage muß verneint werden. In der sin der Postanstalten steht unz nur England gleich. Auch über die Höhe der Gebühren können wir nicht klagen. Im Gegensatz zu manchen meiner Freunde hätte ich allerdings eine Erhöhung seinerzeit nicht gewünscht, aber ein Zurück gibt es angesichts der finanziellen Lage, nicht. Vielleicht erwägt aber die Postverwaltung, ob nicht eine he hl . der Ge⸗ bühren für die Fernsprechanschlüsse auf dem Lande und ein telephonischer Anschluß des platten Landes an den meteorologi⸗ schen Nachrichtendienst durchgeführt werden könnte. Diese Erfolge der Post sind erreicht worden durch eine sehr starke Ausnutzung der Arbestekräfte der Postbeamten. Eine Verbesserung der Lage der Post⸗ und Telegraphenverwaltung ist ja in diesem Etat eingetreten durch eine Vermehrung der Stellen. Bei den mittleren Beamten ist gegen das Vorjahr ein Rückgang in der Stellenvermehrung zu verieichnen. Die Zahl der weiblichen Beamten wächst mehr als die der männlichen. In der Vermehrung der Unterbeamtenstellen zeigt sich ein sozialer Zug, den wir freudig begrüßen. Die Verwaltung sollte damit noch mehr fortfahren. Auch für die höheren Beamten ist die Vermehrung nicht ausreichend. Anzuerkennen ist, daß das ungünstige Verhältnis zwischen Endstellen und Durchgangestellen zum großen Teile aus— geglichen ist,. Die im Etat von 15907 vorgeschlagenen Gehaltsauf⸗ besserungen sind außerordentlich karg und wir müssen bedauern, daß unsere wöiederhwlten Wünsche guf eine Aufbesserung der miitleren und unteren Postbeamten nicht ben d worden sind. Die Schuld daran allerdings nicht bei dem Staatssekretär, fondern

zurelchenden

an einer . ehr bekannten Stelle. Hoffentlich wird es ihm gelingen, diesen Widerstand zu überwinden. Es muß angrkannt werden, daß die Postverwaltung sich fortgesetzt bemüht, die Dienst⸗ zeit der mittleren und unteren Beamten na Möglichkeit herabzu⸗ mindern. Auch für die Sonntagsruhe ist manches den, aber nach unserer Meinung noch nicht genügend. Die Teilnahme am Gottesdienst ist en . erleichtert worden. Wir wünschen eine Vermehrung der Nubetage, der Sonntageruhe und eine Verbesserung der Urlaubsverhältnisse. Den Resolutionen des Grafen ö Ablaß über den Postbetrieb stimmen wir zu. r 1908 ist eine organische Neuregelung der Beamtengehalter vom . versprochen worden. Die Rot⸗ wendigkett einer solchen Reform haben wir schon vorher durch eine Refoln Lenerglsch betont. Dabei handelt es sich nicht nur darum, die Au sbesstkung der Heamtenbesosbun gen den wirtschaftlichen i n , anzupassen, 1 n sie auch zu vereinfachen bezüglich der Besoldungsklaffen

(Schluß des Blattes.)

Das Haus der Abgeordneten setzte in der heutigen (54 Sitzung, welcher der Minister der geistlichen 2c. An⸗ gelegenhelten Dr. von Studt und der Minister des Innern Dr. von Beth 3 ollweg beiwohnten, die dritte Beratung des Staatshaushakltsetats für das Rechnungsjahr 1907 im Giat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten fort

Zum tap 1 „Kultus und Unterricht gemein sam“ bemerttt!

1 5 Abg. Prieß d (nl): Wir freuen ung, daß man an die Erhöhung der P . a, . will. Namens meiner Freunde betone ich . daß wir eine wirklich ausreichende Erhöhung in dem Siane wünschen, daß ein Mindestgehalt von wenigstens 2760 A6 und ein

SGesetzes,

Luft und Licht nicht verwehrt weiden solle, well Sie epangm Kirche stark genug sei, um alle Widerstände aus sich felbst nn winden. . muß ela ö. 1h (ton; Herr Abg. Schmiedt g. Hecken roth (kons. ): Herr Abg. Schmieding machte

Parteifreunde Metzenthin den Vorwurf, daß er , Gtatsberatung bei feiner Erörterung der bekannten Fälle Römer un C. es an der nötigen christlichen Liebe habe fehlen lassen. Herr Nehm hat in seinen Ausführungen nur seinen und unsern Standpmnt tonen wollen und auf das hingewiesen, was die positive Riihin an Geltung beanspruchen kann. Ich muß anerkennen, do Ausführungen des Herrn Schmieding sachlich und inte e waren; sie haben uns aber dennoch nicht von der Unishtl unseres Stanppunktes überzeugen können. Wir erklären auch ) wieder, daß wir es bedauern, wle innere uf nen der ewanges Landeskirche vor das Forum des interkonfessionellen Landtags gen werden. Wir können unter keinen Umständen zugehen, daß der Ln eine Art hoherer Aussichtzinstanz über die evangellsche andeglsich . Wir können auch nicht einsehen, daß der Minister irgend em in der Sache tun kann. Der Minister hat, keinen Cu auf die Entscheidungen der evangelischen Kirchenbehßrden, / duich Stimmenmehrheit entschieden werden. Vie höchste stanz in diesen Angelegenheiten ist die preußische Genn synode, aber niemals der Mlnister oder der Landtag. glaube, auch die liberale Richtung würde dagegen protestteren h der Minister eingreift. Nun sagt man, der Minister habe doch ih Einfluß auf die Zusammensetzung des Evangelischen Oberkirchen Man sollte derartige indirekten Vorwürfe nicht so erheben. Dem Cen gelischen Oberkirchenrat gehören die veischiedensten Richtun gen an. M bei allen seinen Entscheidungen nimmt er nur Rücksicht auf daz Ma der Kirche: suprema ix salus eeclesiage. Auch wir hatten unt sn Zeit aufrichtig darüber gefreut, daß durch die neuere Kirchengesetzsh alle Freiheit fuͤr das Bekenntnis geschaffen ist. nicht zum wenigsten gen dies zum Segen der evangelischen Kirche. Niemals aber darf eg zn kommen, daß Fragen der evangelischen Landeskirche von dem in konfessionellen Landtag, also auch von Katholiken und Israeliten n schieden werden.

, nimmt der Minister der geistlichen, Unterrizk und Medizinalangelegenheiten Dr. von Studt das Wort

(Schluß des Blattes.)

Der dem Reichstage zugegangene Entwurf en betreffend die Bestrafung der Majestih beleidigung, lautet:

Für die Verfolgung und Bestrafung der in den S g5. 37, 101 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Vergehen gelten nachsteha Vorschriften:

Pie Beleidigung ist nur dann auf Grund der 95, N, eh strafbar, wenn sie böswillig und mit Vorbedacht begangen wird

Die Verfolgung tritt, sofern die Beleidigung nicht öffentlich! gangen ist, nur mit Genehmigung der Landegsjustüverwaltung emn; den Bereich der Milttärstrafgerichtsbarkeit ist nur in Friedenkhh die Genehmigung erforderlich, und steht deren Erteilung der Mitt justizverwaltung zu. ;

Die Verfolgung verjährt in sechs Monaten.

Ist die Strafbarkeit nach Abs. 2 ausgeschlossen, . finden die schriften des vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs Anwend

In der dem Gesetzentwurf bdeigegebenen Be gründn

wird u. a. ausgeführt:

Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Mnjest beleidigung führen unter Umständen zu Strafurteilen, die dem i meinen Rechtsempfinden nicht entsprechen. Indem das Gesch Majestätebeleldigung jede Aeußerung, die einen beleidigenden R hat, unterschiedzlos unter Strafe stellt, nötigt es, in Verbht mit dem das Strafverfahren beherrschenden. Legalitäten strafrechtlichen Abndung auch in solchen ällen, in denen die Bestrafung weder du Staatsinteresse, noch auch durch die Rücksicht auf die heleidigle i , . gefordert wird. Die Frage, inwieweit die Beth der Majestätsbeleidigung einer grund fat lichen Neuregelung ju mn

zur wegs feltenen

Sochssgehalt von wenigstens 69009 festgesetzt und dag Höchst— gehalt in 21 Jahren erreicht werde. Aus einer ungünstigeren Regelung würde nach unserer Ansicht ein ausreichendes Gehalt nicht hervorgehen, und die Geistlichen wären nicht in der Lage, für die Er= fiehung ihrer Kinder genügend zu sorgen.

Abg. Mever⸗Dlepholz (nl) regt eine Erhöhung der Dienst⸗ aufwandzentschädigung für Superintendenten, sspeziell der hannaperschen Landeskirche, an.

Ministerialdirektor von Chappuis sagt wohlwollende Er⸗ wägung zu. .

Zum Kapitel des Evangelischen Oberkirchenrats bemerkt

Abg. Schmieding (n): Der Abg. Metzenthin hat bei der zweiten Lesung über den Fall des Pfarrers Cesar von der Reinoldi⸗Hemeinde in Dortmund Ausführungen gemacht, die ich nicht unwidersprochen lassen kann. Herr Metzenihin behauptete, daß über die Nichtbestätigung der Pfarrer Cesar und Römer eine Erregung nur in den Kreisen herrsche, die dem kirchlichen Liberalismus angehören, und daß die anderen Kreise dem Gpangelischen Oberkirchenrat für seine Entscheidung dankbar seien. Ich weiß nicht, wo ber Herr Metzenthin diese Weisheit genommen. hat, ich habe von elner solchen Dankbarkeit nicht wahrgengmmen; im— Gegenteil, auch die Kreuzzeitung“ ist von den Entscheidungen des Gvangelischen Sberkirchenratt nicht sehr erbaut gewesen, Herr Metzenthin meinte zwar, daß er nur einfacher Laie sei und keine theo ogische Bildung habe, sondern die Theologie gewissermaßen nur im Neden⸗= amt getrieben habe, daß er aber mehr als 25 Jahre im kirchlichen Leben' flehe und deshalb seine Ueberzeugung aussprechen dürfe. Dagegen hahe ich nichts, daß er seine Ueberzcugung ausspricht, er lie es nur an der nötigen christlichen Liebe fehlen; ich bedauere, da er fie in uns verletzender Form aussprach. Wenn Herr Metzenthin eine solche scharfe Kritiß übte, muß er sich auch eine scharfe Gegen= kritik mesnerfeits gesallen lassen. Ich habe die Ueberzeugung, daß die

der Väter näher steht als die Richtung, die Herr Metzenthin vertritt. echtgläubig oder nicht⸗, sonst würde die ganze Frage nicht

Anrechnung

in daz Parlament, sondern in die Synoden der Kirchen gehören. Der Kampf in der evangelischen Kirche . die Gntscheidungen des. Konfistorlums. und des (vangelischen ¶OVbertlirchenrats wird in dem Bewußtsein geführt, daß diese Entscheidungen schwere Eingriffe in die Selbstverwaltung und namentlich in das free Wahl. die das Staatsgesetz den westfälischen habe wiederholt in der Oeffentlichkeit erklärt, daß ich solche An ge ff stets bedauere, mag es sich nun um Liberale oder um OQcthodore handeln. Der Rebner geht näher auf die Einjelheiten der Entwicklung des en, Cesar ein.

recht der Gemeinden enthalten 5 gewahr istet. Ich

Das Konsistorium habe sich nicht auf ein olloquium mit Pfarrer Cesar beschränkt, sondern ein voll⸗ ständiges Glaubenserxamen mit ihm vorgenommen. 297 habe vorher 18 Jahre in Sachsen. Weimar unangefochten als Geistlicher amtiert; er habe auch seit 1896 dem Vorstand des Vereins für die Mission angehört und habe sich in dieser Stellung sowie als Vor⸗ standgmitglied des ebangelischen Pfarrervereins in Sachsen Weimar große Verdienste erworben. Der Erlaß dez n,, ,, vom 14. No⸗ vember 1906 habe dann die große Erregung in der Bevölkerung hervor- gerufen. Dagegen habe sich die ein oldi⸗ Gemeinde in einer Immedigteingabe an den König gewendet und um Aenderung der kirchlichen Gesetzgebung zum Schutze evangelljcher Glaubengfreihelt gebeten. (Der Redner verliest die betreffenden Aktenstücke) Der Minister habe ja auch bezüglich

der Besetzung der Lehrstühle an den thenlogischen Fakultäten den IGrundsatz ausgesprochen, daß der kritisch - liberalen Richtung

liberale Richtang dem ursprünglichen EChristentume und dem Glauben Gs handelt sich in dem Falle Cesar aber gar nicht um die Frage

zehen ist, foll der berelts eingeleiteten allgemeinen Revisim Hir oes z bi h vorbehalten bleiben. Da aber die Majestätebll gung und die ihr verwandten Vergehen der 58 97, dh, 10 Strafgesetzbuchs eine so selbständige, in sich abgeschlossene Mur bilden, kann für dieses Gebiet weniger als für mn Abschnitte des. Strafgesetzbuchs der Versuch Bedenken regen, gegen einzelne, hesonders schwer, empfundene Nin schon vor der allgemeinen Revision durch ein Send a h helfen, das einer späteren, im Zusammenhange des ganzen 91 vorzunehmenden, grundsätzlichen Regelung nicht vorgreift. Der ntwurf sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er einerselts n Begrenzung des strafrechtlichen Tatbestandes nach der ubjch Seite vorsteht, anderseits die Strafverfolgung in gewissen aiehungen einschrantt. Nur Beleldigungeg, die böswillig und Vorbedachtz begangen sind, sollen als strafbar angesehen werde c8 als ein Mißstand empfunden wird, die Strafen auch gegen i Bersonen berhängen zu müssen, weiche die beleidigende Aeup ohne daz, volle Bewußtsein von ihrer Tragwelte getan a Burch die Ausscheldung der nicht mit Vorbedacht begangenen leidigungen werden die meisten Fälle getroffen, in denen bißbet urteilungen erfolgen mußten, die mit dem allgemeinen Reh cg nicht im Ginklange standen. Die Auslegung, die der Bf Bötzwilligkeit ! in der Rechtsanwendung erfahren bet, dahin, daß als strafbare Majestätsbeleidigung künftig nur, Aeußerungen angeschen werden können, bel, denen die sn det Täters gerade auf die Herabsetzung der Ehre der . fuürstlichen Person gerichtet war. Dlese Einschränkung der Ett keit darf jedoch nicht zur Folge hahen, daß die fürfllichen den gegen Ghiverletzungen weniger geschützt sind, als rip in Daher wird im letzten Absatz des Entwurfs vorgesehen, de bie welse die allgemelnen Vorschriften über Beleidigung zur 26 kommen. Ein weiterer mit dem geltenden. Recht ver um Mißstand beruht darin, daß Majestätsbeleidigungen, die Oeffentlichkeit begangen sind und dann d oder infolge einer Denunziation zur hörde gelangen, unbedingt und ohne Jede la die Umstände des Falls, verfolgt werden müssen, gerade aber an die Deffenklichkeit gezogen werden. Um hier für elne ö. gung der imstände des einzelnen Falles mehr rig schaffen, bestimmt der Abs. 3 des Entwurfs, e. 3 von Majestätsbeleidigungen, sofern sie nicht 9 gangen sind, nur mit Genehmigung der gandet u tin n einttitt. Diese erhält hierdurch die Gelegenhelt, von 6 ) gemeineren Standpunkt autz die kesonderen Umstände n . zu prüfen, und damst die Möglichkeit, eine an i eleidigung dennoch auf sich beruhen zu lassen, nagen h wenn die Kenntnis von der Beleidigung im engeren we, ist und schon deshalb ihre Verfolgung durch des Staats in . das Intereffe des Beleidigten nicht gefordert wird. Zug 6 dadurch eine Handhabe geboten, um böswillige Denuntia one r die Tat in die Oeffentlichkeit zu bringen sich bemühen, von zurückweisen zu können. ahne d Deffentliche Beleidigungen gelangen in der Regel nig ziation zur Kenntnis der Behörde und berühren in ihrer über te. Mehrzahl vermöge der dabei obwaltenden, gegen die nalen Einrichtungen sich richtenden und öffentlich kundgegebenen um das Staathinteresse so sehr, daß eine , der r eg x Strafverfolgung nicht in Frage kommen kann. In den n denen die Ermãächtigun beleldigten di t in schrleben ist, wird diese in Zukunft * ein iu * wenn Gewßheit darüber besteht, daß die berufen

in der

te sich auf alle Gebiete des ch . .

losten bestimmten Einkünste sowie die Ortszulage der Auslands-

verbundenen

verwaltungsstelle die Genehmigung zur strafrechtlichen Vetfolgun überhaupt erteklen will. Eine wesentliche Herabsetzung der l 9 andere als Preßbeleidigungen vorgesehenen e en efgft von 5 Jahren auf die für , ,. durch die Presfe festgesetzte Frist

von 6 Monaten erscheint schon deshalb erwünscht, weil dadurch von vornherein den unlauteren Machenschaften der Boden entzogen wird, zu denen nicht selten die Kenntnis elner nn vor langer Zeit be⸗ gangenen Majestätsbeleidigung Gelegenhelt bietet.

Der dem Reichstage ferner zugegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Reichsbeamten— gesetzes vom 31. März 1873, lautet:

Artikel 1.

Bei den nachstehend aufgeführten Paragraphen des Reichs—⸗ beamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichegesetzbl. S. 61) treten folgende Aenderungen ein:

J. Im §57 Satz 1 werden die Worte eine Witwe oder eheliche

Nachkommen“ ersetzt durch eine Witwe oder eheliche oder legitimierte

Abkömmlinge).

II. Im §]?7 treten an die Stelle der Sätze 2 bis 4 folgende Vorschrlften: Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören gußer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte scheiden aus und von den

zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug

ebracht.

. Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahr⸗ nehmung einer in den Besoldungsetats aufgeführten Stelle betraut ewesen ist, sann dag Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dlenst. erg d. bewilligt werden.

Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe ge— zahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dlensthe hörde.

Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen

III. Im 8 werden die Worte von „wenn der Verstorbene“ bis zum Schluß durch folgende Worte fk. „wenn der Verflorbene

Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder ; flegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in 9

ö hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht

ausreicht, um dite Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu

decken).

IV. S 8 erhält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die

Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen.

V. S 265 wird geändert, wie folgt:

Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung die nachbenannten Beamten jederselt mit Gewährung des ,, Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand veisetzt werden: der Reichskanzler, die Staats sekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschess in den dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Reichßbehörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien, die vor⸗ tragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Milltär⸗ und Marineintendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Ma— schlnenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplomati⸗ schen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre.

VI. 26 wird geändert, wie folgt:

Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens.

Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung

durch drei sich volle Markbeträge ergeben.

Das Wartegeld beträgt böchstens 12 000 M Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient. so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension.

VII. Der § A erhaͤlt folgenden . atz:

Vom Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht zu und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.

VIII. Im S 30 werden die Worte im Reichs oder Staats⸗ dienst“ ersetzt durch die Worte in einer der im 5 57 Nr. 2 bezeich⸗ neten Stellen“, und an die Stelle des letzten Satzes tritt folgender

Satz:

Hinsichtlich des Zeityunkts der Einziehung, Kürzung und Wieder— gewährung des artegeldes finden die Voischriften des 60 ent⸗ sprechende Anwendung.

. 35 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Der Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienst⸗ unfähigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste befunden haben.

X. S A4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer

Dienstzeit „é und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit

jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dlenstjahre um Veo und von da ab um 120 des in den S5 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.

Ueber den Betrag von 60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. .

In dem im 8 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens wsoo des vorbezeichneten Diensteinkommens. ;

Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drel sich volle Markbeträge ergeben.

XI. S 42 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: .

Der Berechnung der Pension wird das don dem Beamten zuletzt betogene gesamte Dienstelnkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:

l) Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden et ben Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichs haushaltsetat ür eine freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als anrechnungs— fähig bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung.

2) Funktiong⸗, Stellen Teuerungg⸗ und andert Zulagen kommen, sofern im Haushaltsetat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.

3) Weltere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs⸗ und Er⸗ leuchtungsmaterial, Naturalbeflge an Getreide, Winterfutter und der⸗ gleichen sowie der Ertrag bon Dienstgrundstücken, kommen nur inso⸗ weit zur Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushaltsetat unter den Besoldungetstein auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.

) Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, sofern sie als a nn,. gewährt oder im Reichs haushaltgetat bezeichnet sind, zur Anrechnung ' gebracht, und zwar nach den im Reichshaushaltzetat unter den Besoldungstitein oder sonst bei Ver⸗ keihung des Rechtz auf sie deshalb getroffenen Festfetzungen oder in Ermangelung folcher , leah ihrem e, n, ,, während der drei letzten Rechnungssahre vor dem Rechnungsjahr, welchem die Penfion festgesetz wird.

5) Die jur Bestreitung hon Dienstaufwands⸗ und Repräsentations⸗

n

amten kommen nicht zur Anrechnung. 6) Bloß zufällige Diener fe wle widerrufliche Gewinn⸗ anteile, Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und der⸗ gleichen kommen nicht jur Anrechnung. ; XII. Dem 8 45 wird folgender Abf. 3 angefügt: Unberüchsichtigt bleibt die senige Zeit, in welcher der Beamte ohne bleibende Verje hung einer etatsmäßlgen Stelle nur in der im 5 38 Her nen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit ,, ,. Beschäftigung wöird nur infowell berücksichigt, als die Beschäftigung re , eineg mit einem Biensseinkommen aut der Reichskaffe

mts bestimmt war. .

eichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre

gewährten BPenstonserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Ster

Reichgbehorde.

; . §z 48 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: / gi Zibildienstzeit, welche vor den Beginn deg einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung, desgleichen die vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fallende Milttärdienstzeit. Nur im Kröiegsfalle wird die Mlitärdtenstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintrift in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet an, § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden geändert wie folgt: Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiscrlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu= gerechnet; jedoch ist für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als in Krieg im Sinne dieses Gesetzꝛes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobil⸗ machung slattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizier⸗ penstonsgesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Be⸗ stimmung des Kaisers maßgebend.

XV. Im HI Abs. J und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungs⸗ weise „gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatabeamten“ gesetzt Beamten).

Der Abs. 3 dieses Paragraphen fällt fort.

XVI. Dem § b2 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:

4) vor seiner Anstellung ununterbrochen im privakrechtlichen Ver⸗ tragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs⸗ oder einer Stagtgkasse Dienste geleistet hat, insosein er mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstver⸗ richtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner Anstellung geführt hat.

fi . Im 557 Nr. 2 werden folgende neue Absätze hinzu⸗ efũgt: .

Als Reichs⸗ oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der , eines Beamten im Reichs⸗, Staats⸗

oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für Invaliden⸗ versicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Ge—⸗ meinde unterhalten werden.

Bel Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung von Dienstauf⸗ wands⸗ oder Repräsentationskosten sowie zur Entschädigung für außer⸗ gewöhnliche Teuerungsverhältnifsse gewährt werden, und die Orts- zulagen der Auslandsheamten nicht in Ansatz iu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensiongfähigen Betrag oder, sofern er nicht penstons— fähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeld⸗ zuschusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.

XVIII. § 58 Abs. 2 wird geändert, wie folgt:

Neben einer hiernach neu berechneten Pension ist die alte Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrages zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Penston zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt.

XIX. Sz 59 wird geändert, wie folgt:

Erdient ein Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in einer der im 5 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pensßon, so ist neben ihr die Reichspension nur bis zur Erreichung des im § 58 Abs. 2 an⸗ gegebenen Betrags zu zahlen.

XX. An die Stelle des 5 60 treten folgende Vorschriften:

Die Ginziehung oder Kürzung der Penston auf Grund der Be stimmungen in den Sf 57 big 59 tritt mit dem Ende des Mongtz ein, in welchem das elne solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf.

Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung mit dem Ablauf von sechs Monaten vom ersten Tage des Monat der Beschäftigung ab gerechnet.

Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beglnn des Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat.

XXI. An Stelle des § 69 treten folgende Vorschriften;

Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer etwaigen, auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 Verstümmelungszuloge, Kriegszulage und .

monat folgende Vierteljahr gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestim mt die oberste

Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf⸗ steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwsegend gewesen ist, in Bedürftig⸗ keit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

Die oberste Reichsbehörde kann die ihr justehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der Pfändung nicht unterworfen. Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.

Von diesem Zeitpunkt ab eihalten auch die bereits vorher penstonierten Beamten, sofern sie an einem der von deutschen Staaten bor 1371 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bejogenen und nach den damaligen Bestimmungen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommeng festzustellende Penstonsgebührnisse. Unter der gleichen Voraussetzung können die auf Grund des § z7 zweiter Halbsatz und des § 39 bewilligten Gebühr⸗ nisse bis zu der aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich ergebenden Höchstgrenze erhöht werden. Neben den erhöhten Gebührnissen wird die Berstümmelungsulage auf Grund der Militärpensionsgesetze nur in Grenzen des 5 323 Abs. 8 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährt.

om Inkrafttreten dieses ,. ab können den bereits vorher pensionierten Beamten, welche als frühere Angehörige der dänischen, schleswig⸗holsteinischen oder französischen Armee an einem Kriege teil⸗ genommen haben, Beihilfen in Grenzen der durch dieses gibt anderen Kriegsteilnehmern gewährten Erhöhung der Pensionsgebühr⸗ nisse bewilligt werden. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab finden die Vorschristen über Kürzung und Wiedergewährung der Pension im Falle des Er— werbes oder des Verlustes eines neuen Diensteinkommens auf alle bereits pensionierten Beamten, die Vorschriften über Kürzung der , . im Fall des Erwerbs einer weiteren Pension auf alle ereits penstonierten Beamten, welche nach dem Inkrafttreten dieses . aus der neuen Stelle ausscheiden, e, ,, desgleichen die Vorschriften Über die Gewährung eines Gnadendviertel⸗ ahn auf die Hinterbliebenen ,, pensionierten Beamten, eren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. Der auf Grund dleses . den bereits pensionierten Beamten und den Angehörigen bereits verstorbener Beamter zu zahlende Betrag an Gebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, der ihnen

Den nicht unter dieses Gesetz fallenden penstonierten Beamten kann, wenn .. jährliches Gesamteinkommen hinter den ihnen bei Anwendung dieses Gesetzes zukommenden Beträgen und hinter 3000 M zurückbleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen dee jenigen Betrags gewahrt werden, der erforderlich ist, um ihnen ein Gesamteinkommen zu verschaffen, das der nach der Vorschrift des 5 41 unter Zu⸗ ,,, ihres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den his—⸗

erigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens berechneten Pension gleichkommt. Artikel 3.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gesetzeg, be⸗ treffend die Rechtsverbältnisse der Reichs beamten, vom 31. Maͤrz 1873 (Reichsgesetzbl. S. 61), wie er sich aus den Aenderungen, die in

dem Gesetze vom 21. April 1886 (Reichs. Gesetzbl. S. 80),

dem Geseßze vom 25. Mai 1887 Ge, re r. S. 194),

dem Gesetze vom 23. Mai 1903 (Reichg⸗Gesetzbl. S 241),

dem Gesetze vom 22. April 1905 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 316) enthalten sind, sowie aus den in dem Art. J dieses Geseßes vorgesehenen Aenderungen ,, unter der Ueberschrift Reichsbeamtengesetz' durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen.

Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des , verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor⸗ schriften des vom Reichskanzler hekannt gemachten Textez an die Stelle.

Vom Bureau des Reichstags ist gestern das Reichstags⸗ handbuch für die 12. Legielaturperiode ausgegeben worden. as vornehm auggestattete Buch enthält u. a. das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, und Anlagen zu dieser, das Wahl⸗ gesetz für den Reichttag nebst dem Reglement zur Ausführung diefes Besetzes, eine Uebersicht über die Wahlkreise, die Geschäͤftsordnung für den Reichstag, das Diätengesetz, das Verzeichnis und die Porträts der Mitglieder des Reichstages nebst ausführlichen biographischen Notizen, ferner eine Geschichte und Grundrisse des Reichstagsgebäudes und Kalender von 1907 bis 1912.

Bei der gestern ke g ung Reichstagsersatzwahl im Wahlkreise 17 Sachsen (Glauchau⸗Meerane) erhielt, nach einer Meldung des „W. T. B.“, Dr. Clauß (nl) 12710, ,,, (Soz.) 17 165 Stimmen; letzterer ist somit gewählt.

Dem Hause der Abgeordneten ist eine Denkschrift, betreffend die Verhandlungen mit dem Fürstentum Schaumburg-Lippe und den anderen beteiligten Bundesstaaten über die Herstellung des Rhein Weserkanals, zugegangen.

Kunft und Wissenschaft.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts. und Medizinalangelegen⸗ heiten erläßt folgendes Preisagusschreiben für eine ,, Aus schmückung der Aula der Universität in Kiel:

Die neue Universitätsaula in Kiel soll durch Ausschmückung mit einem monumentalen Wandgemälde ju einem wirkungsvollen Ab⸗ schlusse gebracht werden. Zur Gewinnung eines geeigneten Entwurfes wird ein allgemeiner Wettbewerb unter preußischen und in Preußen lebenden anderen deutschen Künstlern unter folgenden Bedingungen ausgeschrieben.

I) In dem Bilde soll die schleswig⸗holsteinische Land⸗ schaft stimmungsvoll hervortreten. Abgesehen von dieser Forderung und dem zu berücksichtigenden Umstande, daß die Aula auch zu evangelischen gottes dienstlichen Zwecken benutzt wird, sind dem Künstler in der Wahl des Motives keinerlei Schranken gezogen. Ins⸗ besondere ist es ihm auch freigestellt, die Landschaft lediglich als Rahmen oder Hintergrund für eine figürlich⸗ideale Darstellung auf⸗ zufassen. Die Ausschmückung erstreckt sich auf die hintere Katheder⸗ wand. Die Gestaltung der Bildfläche bleibt dem Künstler überlassen.

2) Verlangt wird ein farbiger Entwurf des Gemäldes im Maßstabe von 1: 8, eine die Gestaltung der Bildfläche und eine etwa vorgesehene dekorative Umrahmung des Bildes veranschaullchende Farbenskizze im Maßstabe von 1: 20 und ein Erläuterungsbericht mit Angabe der Technik, in welcher die Malerei gedacht ist, und einer ib chi aklher Berechnung der Aus⸗ führungskosten. ;

Der Wetthewerb ist ein anonymer. Die vorstehend bezeichneten Entwurfsstücke sind daher lediglich mit einem Kennworte zu versehen; Namen und Wohnort des einsendenden Künstlers sind in einem ver⸗ schlossenen, dasselbe Kennwort tragenden Kuvert anzugeben.

3) Die Entwürfe nebst Zubehör sind bis spätestens 1. November d. J, Nachmittags 3 Uhr, bei der Königlichen Akademie der Künste in Berlin W. 64, Pariser Platz 4, kostenfrei einzuliefern.

4) Für die besten Entwürfe werden vier Preise: 2000 4, 1500 46, 1000 MS und 500 , zusammen 5000 4, ausgesetzt.

5) Die Entscheidung über die eingegangenen Arbeiten und die Prelsverteilung erfolgt durch die Landeskunstkommission.

6) Die preisgekrönten Entwürfe können für den Besitz des preußsschen Staats in Anspruch genommen werden. Die übrigen Entwürfe werden den Bewerbern kostenfrei zurückgesandt.

7) Eine öffentliche Ausstellung der eingesandten Entwürfe bleibt vorbehalten. .

8) Ueber die Ausführung des Gemäldes bleibt die Entscheidung vor⸗ behalten. Es wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, den Urheber des mit dem ersten Preise gekrönten Entwurfes in erster Linie zu berücksichtigen. = 9 Bei der Erteilung des Auftrags kommt der dem Künstler ge⸗ zahlte Preis auf das Gesamthonorar in Anrechnung.

10 Pläne der Aula, die einen Grundriß, einen , und einen Querschnitt mit Ansicht der für die Bemalung bestimmten Wandfläche enthalten, können nebst einem Abdrucke dieses Preis- 6 von dem Universitätskuratorkum in Kiel gegen Erstattung des Selbstkostenpreises bejogen werden.

Die den f. Sammlung alter Musikinstrumente, die

der ak ademischen 6 für Musik angegliedert ist, hat, nach dem Jahresbericht ihres Vorstehers, Professors Dr. Dla leischer, wieder eine Reihe bemerkenswerter Ankäufe ausführen können. ie Gruppe der Blazinstiumente wurde u. a. vermehrt durch eine Nürnberger Klarintrompete von J. W. Haas aus dem 17. Jahr⸗ hundert, die am Schalltrichter mit silbernen Engelsköpfen verziert ist; ferner durch ein ungewöhnlich großes Jagdhorn aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts, . mit einer Jagddarstellung und einem großen Wappen in getriebener Arbeit. Weiter er⸗ warb die Sammlung eine englische Tuba von Henry Destin in London mit drei Pumpventilen und vier Auszugbögen, ein großes, altes Kontrafagott von C. Moritz in Berlin, ein Bassethorn mit auffällig großer Schallkugel von Eisenbrant. Unter den neu⸗ erworbenen n,, n,, efinden sich eine moderne spanis

Gitarre aus Valladolid mit eleganter Einlegearbeit, ein Banjo mit leilicher Schnitzerei, eine Mandoline (Pandoer) mit ö anneskopf und eine schwedische Laute in Theorbenform. An Streich instrumenten kam eine Viola mit Violinmensur von Heinrich Dessauer hinzu. Die Klavierinstrumente erhlelten eine Berel . durch ein altes gradsaitiges Pianino von Schiedmayer und ein 2 in Lyoraform, beide aus den Anfangszeiten des Pianinos. e wohlerhaltene kleine Kirchenorgel aus dem 17. Jahrhundert und

nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zusteht.

eine vielleicht noch ältere Orgel in Schreibpultform mit 3 Registern