1907 / 103 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Als der Abg. Werner fortfahren will, wird er vom Präsidente daran gehindert mit dem Hinwels, daß er das Wort noch nf . ,, . at). a

g. Macco (nl): ne sehr große Anzahl Herren ist der Ueberzeugung, daß vorhin bel Annahme des . niht die Mehrheit gestanden hat.

Präsident von Kröcher: Wenn sich das Bureau über die Ab— stimmung einig ist, kann diese nachher nicht angezweifelt werden.

g. Kirsch er f stellt den Antrag, die Verhandlungen neu aufzunehmen, was zulässig sei, solange h aus dem Hause kein 2 1 . brand und der Las

g. von Heydebrand und der Lasa (kons.) erklärt, daß der Schluß der J. auch von den Nationalllberalen und . pativen beantragt war, daß aber seine Fraktlon gegen die Fort führung der Verhandlungen nichts einwenden wolle.

Präsident von Kröcher: Dann erhebe ich Widerspruch.

Der Etat der Eisenbahnverwaltung wird bewilligt.

Zum Etat der Bauverwaltung liegt der Antrag der Abgg. von der Wense lfreikons.) und Gen. vor: die Staatgregierung zu ersuchen, Fürsorge dahin zu treffen,

daß bei staatlich en Bauten, intbesondere bei außerordent⸗ lichen Bauarbeiten der Eisenbahn. und der Wasserbauverwaltung,

ausfalle, Es dürfe nicht welter, wie heute, mit lauter D r i t t e B e i ĩI 2 9 e .

macherei gehen. Die Beamten dürften nicht zu kur; lon mo . 9 s . Bum Deutschen Reichsanzeiget und Königlich Preußis chen Staatsanzeiger. 3103. Berlin, Mantag, den 29. April 1907.

Partei sie ausreden lassen und sie nicht wieder, wie heute, durch .

Gesellschaft, die den Berliner Verkehr und seiner Vororte bedient und, wie man anerkennen wird, in durchaus befriedigender, dem Verkehrsinteresse dienender Weise. Je großzügiger aber die Gegner denken, desto leichter werden sie auch ju einer Verständigung kommen. Ich wünschte dringend, daß diese Verständigung eintritt, damit der Minister der öffentlichen Arbeiten dabor bewahrt wird, auf den Anruf eines der Teile auf Grund des Gesetzes in Wahrung der öffentlichen Interessen entscheiden zu müssen; eine solche Entscheidung wird niemals beide Teile voll befriedigen können. Mir scheint die Stadt Berlin auf gutem Wege zu sein, wenn sie bestrebt ist, zunächst einen Zweck= verband, dem die gesamten großen Vorortsgemeinden anzugliedern sind, zu bilden. Auch hier wird es, soweit es innerhalb meiner Zu—⸗ ständigkeit liegt, mein Bestreben sein, diesen Zweckverband zu fördern. Bravo )

Darauf wird ein Schlußantrag angenommen. Der Antrag von der Wense wird angenommen.

Beim Etat der Zentralgenossenschafts kasse erwidert auf eine Anfrage des Abg. Blell (freis. Volksp.) i 1

54 b 9 on e g, ö. bringen.

J räsident von Kröcher bemerkt, daß er nur diepont

über Sachen, die zur Plenarberatung reif sei neren i

die 14 . . ö. f selen, aber aigt iber sin g. Werner findet es auffällig, da El

209 Redner gemeldet seien, da ö. ver ge bn neun, h

Meldung zulässig sei, wenn die Sache auf der Tagesordnun f ö

Praͤsident von Kr öcher erwidert, daß das nur an i, sᷣ Ausdruck gelegen habe, er hätte fagen müssen, 90 Redner .

Absicht, zu sprechen. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. Es

als auch nach 5 6 vor, so ist zunächst das Witwen⸗ und Waisengeld nach 54 und erst dann das Witwengeld nach 86 zu kürzen, demnaͤchst aber der gemäß 5 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach 8 . Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zu⸗ zusetzen.

. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. Keinen Anspruch unn Witwen⸗ und Walsengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Ver— storbene die Ehe erst nach der Pensionierung oder Stellung ur Dieposition und, 4. falls er im Heere oder in der Kaiserlichen arine in einer mit Pensionsberechtigung verbundenen oder in einer

Aufbesserung der Witwen und. Waisenbezüge bewirken, ins⸗ besondere für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, welche weniger als 30 Dienstjahré vollenden. Die dadurch verursachten Kosten sind im Höhepunkt der Belastung auf 1 436 0900 . eld t, sofern die natürliche Steigerung der Penstons⸗ und Hinterbllebenenfonds infolge bon Gehaltzerhzhungen und Beamtennermehrung, außer Hetracht gelassen wird. Wird diese Steigerung mitberücksichtigt, so ist schon nach ö. Jahren mit einem Mehraufwand von 1 900 000 u rechnen.

. Die Wirkung der vorgeschlagenen mig, versagt jedoch gegenüber denjenigen Witwenberügen, die auch bei der er, , nach der vorgeschlagenen erhöhten Pensionsabstufung noch unterhal des geltenden Mindestbetrags von 216 ½ verbleiben. Diese würden

(Schluß aus der Zwelten Beilage.)

9. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern es Beamten, welchem, wenn er am Todestag in den Ruhestand matfetzt worden wäre, auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes *. lebenglängliche Pension hätte bewilligt werden dürfen, kann imm. und . feng lb bis zu der in den 85 2 bis 7 angegebenen hn durch den Relchökaniler bewilligt werden. hoh g ejg.“ Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern mes Beamten, welcher unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der d gung angestellt gewesen ist, ohne eine in den Besoldungsetats ansgeführft: Stelle bekleidet zu haben, kann Witwen⸗ und

Schluß 5 Uhr. dehnen en

Parlamentarische Nachrichten.

einheimische m i n d . j äh 4 i ge A r b e i t e r nicht zu ver⸗ Präsident der Zentral enossenschaftskasse He i I i e st adt err s n eld durch den ! ö s ch ) 9 g ch s l r enen . . J gen . 9 In der B egründung des vorge tern ve öff j Waise 9 ch st h , ĩ h i Mi d stb t ela f 1d r si 9 D 8 9 r t ĩ t b 2 z . ĩ j . 2 ro entlich U ä b ; dilligt werden ; wel e ihnen zustehen rden, den b 8her gen ndestbetrag b 1 uUsen, und au das Wai enge d de im Militãr⸗ oder Marineetat für pensionierte Offiziere vorgeseh in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle Verwendung gefunden hat 1 nach dem Aussche en aus

Aenderungen des beamtengesetzes vom 31. März 1873, wird er, , Das Inkrafttreten der Reichsgesetze vom 31. Mai I5hh lber Pensionierung der Offiziere und die Versorgung der her ons Unterklassen des Reichsheereg usw. hat eine entsprechende a der Pensfonsverhältnisse der Beamten nahe gelegt. Freilich . die Offiziere in weit größerer Zahl in jungen Lebensjahren . Dienste scheiden als die Beamten, sodaß eine Aufbesserun Penstonsbezüge für sie dringender erschien als für die Beamten . auch Beamte werden in jungen Lebensjahren pensioniert und ben sich dann vielleicht manchmal in einer schwierigeren dage als 9 abschledele Offiziere, welche auf Grund von Garnifon— und i dienstunfähigkeit eine Penston erhalten können, ohne daß sie . unfahlg zu sein branchen. Der Hesetzentwurf beijweckt Leghalt in n Haupt ache die Vorteile, welche das Offisierpensionegesetz s 31. Mat 1906 den Offizteren gebracht hat auch den Beamten yu . währen und damit zugleich einem Wunsche des Reichttags zu Ie prechen. Zugleich schlägt der Entwurf Aenderungen vor, hie sich in

in diefen Fällen unverändert bleiben. Da gerade bei diesen Mindest= beträgen das Bedürfnis nach einer Erhöhung als besonders dringlich anzuerkennen ist, stellt sich eine Aufbesserung des Mindest⸗ satzes des Witwengeldes und damit auch des nach ihm berechneten Mindestwaisengeldes als eine notwendige . der beantragten Verbesferung der Anfangspensionen dar. Eine solche Aufbesserung sst aber auch geboten durch die allgemein beobachtete Steigerung der n den Ruhestand bei Berechnung seiner Pension die Anrechnung ge; Kosten gerade des einfachen Lebengzunterhalts, welche letzthin auch den ulsser Jeiten auf die in Betracht kommende Dienstieit nach so 50, sꝛ Anlaß zur Erhöhung des Wohnungegeldzuschusses der Unterbeamten e Reschsbeamtengeseßzez hätte bewilligt werden dürfen sg lann eine gegeben hat. Jugleich mit einer Verhesserung der Pi rc en, wird slche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen, und Waisengeldes i eine Erhöhung der zulässigen Höchstbeträge des Witwen⸗ i den Reichskanzler zugelassen werden. . und Waisengeldes erfolgen müssen.

8 12. Die Zahlung des Witwen und Waisengel des beginnt mit Bie Aenderung der für die Hinterbliebenen der Reichsbeamten dem Ablauf der Zeit, für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, der Zwilverwaltung geltenden Vorschriften der Gesetze vom 20. April zber, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag 158i, vom 5. März 1588 und vom 17. Mal 1397 konnte guf eine seigenden Tage, für Walsen jedoch, die hach dem Tobe ihres Vaters Grhöhung der Heindest, und, Höchftketräge des Witwen, und. Waisen⸗ pebtren sind, nicht früher als mit dem Tage ihrer Get ür. eder nicht wohl beschräsnTdᷓ bleiben. Bie für die Hinterbfiebenen

5 15. Das Witwen, und Waisengeld wird monatlich im Korgus von Angehbrigen deg Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine müssen, da sie teilweise in sonst

wenn der Verstorbene eine : telle belleidet gehabt hätte. Das Gleiche gilt für die Witwe und die chelichen oder legitimierten Kinder eines ausgeschiedenen Beamten, welchem guf Hrund des 8 37 des Reichs beamtengesetßzes eine lebent, kugliche Pension bewilligt warden war, ohne daß er eine in den Be⸗ soldunggetats aufgeführte Stelle bekleidet hatte.

li. Stiibt ein Beamter, welchem im Falle seiner Versetzung

sätze, die die Zentralgenossenschaftskasse zu einem niedrigeren Zinsfuße als die Reichsbank mache, doch außerordentlich . 6 Af gi! habe . ö 1 letzten Jahr im ganzen onen zu an Krediten der Kasse u ; not, die nicht nur in den Provinzen des Ostens, sondern auch in ganzen find über Fo bo der Umsätze zu ,, gn U schon stark hervortrete, noch vermehrt werden. Die Post“ erfolgt, als der gewöhnliche Bankdiskont beträgt. Was würde abe am 26. April die Folgen der Leutenok in einem Artikel fehr Herr Dr. Crüger sagen, wenn ich ihm hier Fälle aus den eingehend und deutlich auseinandergesetzt. ihm nahestehenden Kassen vorführte, wo 120, erhoben worden sind?

Minister der öffentlichen Arbeiten Breitenbach: Abg. Graw (Zentr.) hebt die hervorragenden Verdlenste der - tral ö Meine Herren! Dem Grundgedanken des vorliegenden Antrages *,,

Beim Etat der Lotterieverwaltung erwidert i kann ich nur beipflichten, da ich anerkennen muß, daß die Landwirtschaft Anfrage des Ab ' K h ö unter dem Arbeitermangel leidet. Ich habe bereits gelegentlich der fe J , n,

Geheimer Oberfinannat Dr. Strutz, daß von den bob in Be— Beratung des Etats der Wasserbauverwaltung dargelegt, was geschehen tz. I zj ne

Abg von der Wen se begründet den Antrag mit Rücksicht darauf, daß es sor h ier ,, wie im moralischen . . jungen Leute läge, daß sie auf dem Lande möglichst lange auf den Bauernhöfen festgehalten würden; andernfalls würde die große Leute⸗

dieser Stelle, b. falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offizierstelle in einem Invaliden⸗ institute beliehen worden ist, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle geschlossen hat. Eine Ehe gilt nur dann als nach der Pensionierun

oder Stellung zur Disposition geschlossen, wenn die Eheschließung na

dem Schlusse des Monats stattgefunden hat, in welchem das Aus⸗ scheiden aus dem Dienste erfolgt ist.

§z 9. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am Todestage verabschiedet worden wäre, auf Grund des § 7 Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes eine Pension hätte . werden können, sowig der Witwe und den . ehelichen oder legitimlerten Kindern eines verabschiedeten Offiziers, der * am Todestag eine nicht lebenslängliche Pension zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den 55 2 bis? angegebenen Höhe bewilligt werden.

§ 10. Stirbt ein Offizier, welchem im Falle der Pensionierung bei Berechnung der Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die

tracht kommenden Lotteriekollekteurstellen in Preußen 163 an Offiziere

soll, um die Abwanderung der landtwirtschaftlichen Und hndu it llen vergeben worden seien, also ebensoviel wie an Kaufleute, denn etwa ng 119 Stellen schieden für die B ĩ Arbeiter zu den großen inländischen Kanalbauten hintanzuhalten. Es dieser W fn nscht . . ö ö

soll in erster Linie auf die Unternehmer eingewirkt werden, daß sie

Eine Reihe weiterer Etats wird ohne Debatte bewilligt Lu ührung bes NReichsbeamtengeseßzes ic ! is ö

ae,, e , nete n, e, m hr ; atte bewilligt. ö 3 ßesstzes in anderer Richtung als m geahlt. Die Festsetzung des Witwen, und. Waisengel des und di Be; maßgebenden Vorschriften ö. ; . Beim Etat des Finan zministeriums spricht mäßig gezelgt haben, und will die bei der Auslegung einiger In . daruͤber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch b treut ind, einheitlich neu gefaßt werden, in Betracht kommende Dienstieit nach 8 15 Abs. 2, §5 18 Abs. 2 des .

sorgen. Es soll weiter erneut eingeschärft werden, daß kontrakibrüchige , , daß die schriften aufgetauchten Zwelfel beseitigen. . . Reichsbehörde, welche diese Befugnisse auf andere Behörden ö,, one n,, nch 3 rler ln. Offtfierpenstonsgesetzes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine 4

solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen⸗ und Waisengeldes

Rei h tellung eines entsprechenden Gesetzentwurfs ker enn, enn , reh . n Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zugelassen

at es im Interesse der Uebersichtlichkeit als wünschenswert er⸗ ö 39 die Hinterbliebenen der Heereg.! und Marinebeamten betreffenden Vorschriften auszusondern. Ihre Einbenehung in

Arbeiter nicht anzunehmen sind, und ferner sollen die Unternehmer Angelegenheit des Botanischen Gartens ja zu einem annähernd be⸗

angehalten und kontrolliert werden, daß sie nicht durch Aufrufe kriedigenden Abschluß gekommen zu sein' scheine, indem die Stadt inlandische Arbeiter herantiehen. (Bravo) Berlin den größten Teil des Gartens zu einer Parkanlage so gut wie

ĩ kann. ö Das Recht auf den Bezug des Witwen, und Waisen

ischt: I) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, ae en r, h fr . . stirbt; ) für jede Waise außerdem

durch die oberste werden.

Dem Reichstage ist , der nachstehende Entuuf B. Hinter blie bene von Offizieren einschließlich Sanitäts⸗

eines Beamtenhinterblie enengesetz es zugegangen: elch er sich ver n

Erfahrungsgemäß ziehen die großen Kanalbauten un inlãn⸗ §z1. Die Witwen und die ehelichen od ̃ ö ,, , , nen, ö ö ö. gan n, , dan ö von ben,, ,n 66 in, k mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr den vorliegenden Entwurf begegnet keinen . . offizteren des Reurlaubtanstan ves ünd don den aus— ( obachtung hat man bei dem Bau des Kaiser Wil helm Fanal und n Meine Herren! Ich hoffe dem Herrn Abg. Sch 9 inigẽ sei 96 . 6. der , in den ,, 66 Das Recht auf den Bezug des Witwen. und Waisen⸗ , a ,, aher fen ö . 6 / 66 , ö ; Schmidt einige seiner ' natte, e die Witwen u ĩ r legitimienn 6 ; ; ; . . ,. Maße beim Bau des Teltowkanals gemacht. Es steht Bellemmungen abnehmen zu können. (Heiterkeit) Wenn er sagt, der Finder von aus geschiedenen Wenne. , d fee ö. ,, W ö 56 49 ,. 60 3 von a nnen . ö, § 11. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern * est, daß beim Bau des Teltowkanals mindestens o Ja ausländische Uebeltẽter hinsichtlich der Verpachtung des Botanischen Gartens wär' strucht olßt, uf rund des s 37 Pes Reichebeamtenza schet cn, zußerhalb des Rieichsbienstes erfolgten Wöederanstellung; oder Be; RMülstärhinterbliebenengeset wird derselbe Weg ein geschlagen, der bei genes r r , n , , e 4

der Regelung der Penssonen bereits beschritten worden ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die sämtlichen Gesetze für die Hinter⸗ bllebenenversorgung der Reichsbeamten aufzuheben und in einem neuen Gesetz eine einheitliche ,, für die Hinterbliebenen aller Reichs⸗

längliche Pension aus der Reschskasse zu beliehen hatten. erha ; ö ĩ . n des Verstorbenen in einer der im § 57 Nr. 2 . mn , Feinen Anspruch auf Witiwen. in kart ul gebe amt. e; bezeichneten Stellen zusteht, insoweit 2. Cbentbie Hintziblie benen, dercn gen. Beamten nm in da; Witwen. oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener

,,, welche nur nebenamtlich im Reichedienst . derwesten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinter.

zugestanden hätte, sowie der Witwe und den ehelichen oder ligiti⸗

mierten Kindern eines verabschiedeten Offiiers des Beurlaubten⸗

standes, welcher eine . on aus der Reichskasse zu bejiehen hatte,

dann durch die oberste Miltärverwaltungsbehörde des 6 . . 8 I.

Arbeiter beschäftigt gewesen sind. nicht der Kultusminister, sondern der Fina i in i ñ ; . nzminister, so bin i dür den Betrieb der Staatseisenbahnverwaltung gilt schon seit gewöhnt, im allgemeinen der Uebeltäter zu sein. (Heiterkeit. ö. lange die Vorschrist und wird immer von neuem wieder ein.! in diesem Falle war die Verpachtung doch die einstweilige richtige

dr / k

geschärft, daß während der Bestellieit und während der Erntezeit die Maßnahme; denn als der Park nicht ver r f ; 5 w w

k ; pachtet war, sondern auf allen ; hliebene nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrunde beamten abgesehen von der Kriegsversorgung zu treffen. weitest d 5 § 7. Das Witwengeld besteht i m e j z Men . ö Witwen⸗ W bis d 2 eltestehende Rücksicht zu nehmen wäre auf die Bedürfnisse der Seiten den Besuchern offen war, ergab sich eine von Tag zu Tag Penston, zu welcher der 56 . n a . 14 ö. ve legung dessenigen Betrages ju beziehen hätte, welcher dem Ver Abgesehen hiervon, bringt der rn, . m . . he e ffn, 26. 3 2 in , . ö

Landwirtschaft. Meine Herren, es ist schwer, dieser Weisung auch wirklich Folge zu geben; denn gerade in diesen Zeiten beginnen in der Staatseisenbabnverwaltung die großen Bauten, die während des Winters zum Teil geruht haben, und müssen forciert werden in der guten Jahreszeit bis weit in den Herbst hinein. Trotzdem ist die Zentralinstanz dauernd bestrebt gewesen, die angeordneten Maßnahmen

durchzusetzen.

Was nun die Wirkung des Antrages betrifft, die minderjährigen abgewiesen; davon kann nicht die Rede sein. Arbeiter zu unseren großen Staatsbauten nicht heranzuziehen, so bin

ich heute nicht in der Lage, ein abschließendes Urteil bekannt zu geben. Dazu wäre in erster Linie eine statistische Aufnahme nötig; in welchem Umfange werden minderjährige Arbeiter in unseren großen Bau— betrieben beschäftigt?

Ich glaube jedoch, in einem darf ich mit dem hohen Hause eins sein: wir müfsen insbesondere bei der Staatseisenbahnverwaltung besorgt sein, daß die dringlichen Bauten für Verkehr und Betrieb mit tunlichster Beschleunigung zu Ende geführt werden. Wie dem Hause bekannt ist, hat die Staatseisenbahnverwaltung an den

verschiedensten Stellen des Staatsbahnbereichs, nicht blos im Westen

sehr schwere Störungen im Betriebe gehabt, die zum großen Teil auf die Unvollkommenheit unserer Anlagen zurückzuführen sind. Es

zunehmende Devastation des Parkes. Es wurde dort allerhand Unfug verübt, und es wurde der Park in seiner Bedeutung nicht gehoben, sondern herabgedrückt. Ich glaube, daß eine Verpachtung, die den Park in eine ordentliche Hand gelegt hat, eine richtige Maßnahme war. Im übrigen teile ich die Hoffnung, daß es bald zu einer Verstãndigung über den ganjen Park kommen wird. Die Idee, daß man den ganzen Park der Stadt Berlin als Geschenk überwelsen solle, habe ich von vornherein Andere Städte müssen

sich mit enormen Kosten erst einen Park anlegen, und wie sollte man nun daju kommen, der Stadt Berlin einen Park zu schenken? Zudem war ich durch das Charitégesetz geradezu verpflichtet, den Betrag aus dem Verkauf des Parkes dazu zu verwenden, um die Kosten für die neue Charitẽ und den neuen Botanischen Garten tunlichst zu decken. Andererseits wäre es mir sehr schmerzlich gewesen, den ganzen Botanischen Garten zu Baustellen aufzuteilen; denn der Herr Vor⸗

redner hat recht: er ist in dem betreffenden Stadttell von Berlin die

einzige Quelle der Luftzufuhr, und es wohnen namentlich links der Potedamer Straße meist Bevölkerungsklassen, zum Teil ärmere Be⸗

völkerungeklassen, die auf den Park angewiesen sind.

Man hat nun den Plan aufgestellt, die Außenteile, und zwar auf allen vier Seiten, zu bebauen und dann nach Art des Parkes

rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhe versetzt worden wäre. Das Witwengeld soll , an n, im z 4 verordneten Beschränkung, mindeftens 300 A betragen und für Witwen der höchsten Beamten einschließlich der unter J des Tarhs zum Gfseßze vom 30. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 166) bezeichnen en Betrag von 5000 und für Witwen der übrigen Beamten du i ö a e. n g be r e 36 die Zugebörigkeit en Klasse des Tarifs entscheiden die Vorschrif ? Gesetzes vom 30. Juni 1873. a, Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Verstümmelung zulage und die Alterszulage (G68 11, 13, 32 des Offisterpensiomn, gesetzes vom 31. Mai 1506) steig, die Kriegszulage, Pensiongerhoͤhun und Tropenzulage (§8 12, 32; F 49, 59; 66, 67, 5 73 Rr. a. 4. O.) in dem Falle außer Betracht, daß die Witwe zu ein Kriege versorgung berechtigt ist. War der Verstorbene als Pensionäͤr wieder in den Reichsdlen eingetreten, so wird der Berechnung des Witwengeldes derjenige Be trag zu Grunde gelegt, den der Verstorbene an neuer und alsn Pension bezogen bat ober hätte beziehen können. War der Verstorben als Pensionär außerhalb des Relchsdienstes in eine der im 57 Rr de Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen eingetreten, so wind dei Berechnung des Witwengeldes die festgesetzte Reichspension im balsn Betrghe 1 e,. gelegt. . Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abjurunden, daß hei der Teilung durch dre siche volle Markbeträge . § 3. Das Waisengeld beträgt jährlich: 1) für sedes Kind, dessn

forbenen gemäß 8 59 des Reichsbeamtengesetzes zu zahlen gewesen ist . u zahlen gewesen wäre; 3) bei Anstellung oder 2 alt . oder in der Cigenschaft eines Beamten im Reichs- oder Staatsdienft im Sinne des 5 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes, wenn dag Piensteinkommen einer Witwe 2000 K, das einer Waise 1000 M übersteigt, und jwar in Höhe des Mehrbetrags. Bei Be— rechnung des Diensteinkommens findet 5 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichs⸗ beamtengesetzes Anwendung. §z 15. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichg. oder Staatsdienst im Sinne des 8 57 Nr. 2 des , rechen erdienten Penston über 1500 S in Höhe des ehrbetrags. 9 J. Tritt das Ruhen des Rechts auf den Bezug von Witwen und Walsengeld gemäß 15, 16 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Gnde des Monatz eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monagtg ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder der eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechts auf den Bejug von Witwen. und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet. Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen⸗ und Waisen⸗ geld wieder auf, fo hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an. § 15. Ist ein Beamter oder ein ausgeschledener Beamter, dessen Hinterbliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen- oder Waisengeld zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, fo kann den Hinterbliebenen von der obersten Reichsbehörde das Witwen und Waisengeld auch schon vor der Todes.

Rechte in der Hauptsache eine geringe ö welche auf Witwen⸗ . Waisengeld einen An⸗ spruch haben, beniehungsweise denen solcheß gewährt werden kann, . einige Folgerungen aus den Militärpensionsgesetzen vom 31. Mai 1906 und dem Entwurf zu einem Gesetze, betreffend Aende⸗ rungen des Reichzbeamtengesetzes, und beseitigt Zweifel, die bei der Ausführung der geltenden Gesetze namentlich hinsichtsich der Berechtigung um Bejuge mehrerer Witwengelder nebeneingnder 6 ergeben haben. n allgemeinen aber hält er das geltende Recht inhaltlich aufrecht.

Der dem Reichstage ferner zugegangene Entwurf eines Militärhinterbliebenengesetzes lautet:

Erster Teil.

Reichsheer. J. Allgemeine Versorgung.

A. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitäts⸗ offizieren des Friedensstandes.

Di Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Offijieren des Friedensstandes, welchen zur 8 ihres Todes ein Anspruch auf lebenslänglich Penfion aus der Reichskasse im Falle der Verfetzung in den Ruhestand zugeftanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslängliche . aut der Reichskasse zu beiiehen bet nn bar, Witwen und Waisengeld.

Hinterbliebenen von Offizteren, die, ohne Penston ausgeschieden, zum aktiven ö vorübergehend wieder herangezogen worden find, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die mit Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangejogen worden sind, falls die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstande geschlossen worden ist.

den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienstbeschädigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder geführt hat.

G. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.

12. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militärpersonen der Unterklassen, die wäbrend der Zugehörigkeit jum aktiven Heere entweder infolge einer Dienstbeschädigung oder nach zehnjaͤhriger Dienstieit gestorben sind, erhalten Witwen⸗ und Waisen⸗ geld. Dag Gleiche gilt für die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von ehemaligen Militärpersonen, der Untre- klaffen, die 1) zur Zeit ihres Todes nach Ablauf mindestens achtjehnjähriger Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten, oder 2) in⸗ folge einer Bienstbeschaͤdigung vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlaffung aus dem aktiven Dienste gestorben sind. Die Dienst. beschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des 2 des Mannschaftgversorgungsgesetzes festgestellt sein.

F 15. Das Witwengeld beträgt jährlich 309 6. Dieser Betrag erhöht fich für die Witwen der Mllitaͤrpersonen der Unterklassen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dlenstzeit bis zum vollendeten vlernigsten Dienstjahr um sechs vom

Kehen uns ganz gewaltige Bauaufgaben bevor, und diese müssen auf M ĩ ĩ Mut b n . onceau in Parig, der wahrschelnlich eine 6 utter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum He erklaͤru währt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit 2. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen das äußerste betrieben werden. Es wird also nicht leicht sein, dem Herren bekannt ist, das ö ö n n , . ihe ven . Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldet, oher Na i nge nnn ne ist. Den Tag, mit welchem die ö zu . der Lie, ee ben a e , oder en , Fundert. Dem hiernach, berechneten Betrage des Witwen. Antrage zu enisprechen Viwgdem soll ' eunl sorgfaltthe he, e, n ,, liehen in 9 ö. 6. kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit de ablung des Witwen- und Waisengeldes beginnt, hess ml in diesen gewefen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt geldes treten für die Witwe einer der im 5 10 Abs. 1 des an, die wertvollsten odes deg Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt alle die oberste Reichsbehörde. worden wäre. Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 u nn ,, . a entenempfaͤng .

folgen, ob und in welchem Umfange es möglich sein wird. (Brabo 7)

Abg. Schmidt⸗Warburg: Mit dieser Erklärung des Mini 9 er sein Möglichstes zu tun suchen wird, müssen t uns eg, zufrieden geben. Bei dieser Gelegenheit möchte ich wünschen, daß auch die Lage der Eisenbahnarbeiter, nicht nur die der Beamten, bei

den jetzigen Teuerungsperhältnissen eine durchgreifende Aufbefferung Dieses Terrain würde einen Wert von 4 bis 44 Millionen habe storbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, J ; K K kons): N z ! ; ich habe, um der Stadt nach Möglichkeit , . kent etz zam Tofettaz in den Raheftand e, worden wan rge 5 ir ln be ien der gel e . der Ziilber., If. Piai os) stels, die Krlegszulage, die Pensiongerböbung und die fähig bezeichneten Löhnungösnschüsse oder Zulagen und steigt

gz cu nh eden fd: Namens, mein ge Freunde habe ich zu erflären, waltung, vom 75. April 1881, 3) das Gesetz, betreffend die Fürsorge Tropenzulage (65 12, 49, 66, S7 a. 4. O) in dem Falle außer Pe— . . 5 ö. in t fan gn . . ( , .

riger enstze * je 1000 9

daß wir dem Antrage im Interesse des Bauernstandes und der jungen Leute sympathisch gegenüberstehen, damit diese an Leib und 16. nicht so leicht verloren gehen können.

2 Fritsch (nl. erklärt ebenfalls, der Tendenz des Antrages ympathisch gegenüberzustehen, und fragt an, was der Minister zu fun ßedenke, um die Gefahrlosigkeit des Verkehrs in Berlin für die Zu— kunft zu gewährleisten.

Minister der öffentlichen Arbeiten Breitenbach:

Meine Herren! Es ist wohl unbestritten, daß die Berliner Verkehrsverhältnisse dringend einer Verbesserung bedürfen. Nicht nur an so kritischen Punkten, wie es der Potsdamenplatz ist; ganze

Teile der Bebauung erschlossen werden, und daß andererseits der innere Teil vor dem Staub und Lärm des Straßengetrlebes geschützt wird. Es würden b8 000 4m erhalten bleiben. Das ist die Hälfte der ganzen Fläche und ein Terrain 4 bis 5 mal so groß wie der Dönhoffplatz.

Hälfte, also rund 2 Millionen dafür von der Stadt gefordert. Ich glaube, daß ich der Stadt nach jeder Richtung hin entgegengekommen

bin. Es besteht die Hoffnung, daß die Stadt darauf eingeht, und so

war, ein Drittel des Witwengeldes.

Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß hei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.

§ 4. Witwen und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu sammen den Betrag der Penston übersteigen, zu welcher der Va,

Ergibt sin an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höheren Beteag, so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gerünjt. Nach dem Ausscheien cines Witwen« oder Waisengelt— erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der wet, bleibenden Berechtigten bon dem Beginne des folgenden Monatt an

berechtigten

wird es möglich sein, einerseits durch Veräußerung der Seitenteile = j w! 2 2 ö . ö . w it, * e n einen erheblichen Cilös für! die Stactetasse Un rm iclen, Tem, 6 ö , 3. . Genuffe der ihnen nech

Charitsgesetz zu genügen, andererseits den Park der Oeffentlichkeit zu

§ 6. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ver⸗

erhalten. storbene, so wird das nach Maßgabe der 23, 4 berechnete Witwen

Der Etat des Finanzministeriums wird bewilligt. Darauf wird das Etatsgesetz ohne Debatte und sodann in der Gesamtabstimmung der Etat mit dem Etats- gesetz im ganzen angenommen. Der Etat balanciert nach

geld für jedes angefangene Jahr des Altereunterschier s über 15 bit eiaschließlich 25 Jahre um 1a gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ibrer weiteren Bauer dem ge⸗ kürzten Betrag o des berechneten Witwengeldes solange hinzugeseßt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Auf den nach F 3 zu be— rechnenden Betrag des Waisengeldesz ist diefe Kürzung des Witwen,

§z 19. Für die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen⸗

standes ausschließlich zuständig. 5 e Die 34 . tritt mit Wirkung vom 1. April 1907

in Kraft. 1) das Gesetz, betreffend die Für⸗

für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kalserlichen Marine, vom 17. Juni 1887, soweit es die Beamten deg Reichsheeres und der Kasserlichen Marine sowie deren Hinterbliebene betrifft, 3) das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen! und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs ziilverwaltung des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 18858, soweit es die Beamten betrifft, 4) das Gesetz wegen anderweiler Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mal 1597, sowelt es die Hinterbliebenen von Beamten betrifft. Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze er= llärten und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen und Wasfengeld behalten auch mit bezug auf diefes Gesetz ihre Wirksamkeit J 21. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnigzbertrags vom 23. November 1870 für die

verordneten , n, mindefles Jo0 M betragen und für Witwen von Offinieren bis zum Brigadekommandeur einschließlich abwärts den Betrag von 5000 M und für Witwen der übrigen Ofsiziere den Betrag von 3500 M nicht übersteigen. Bei Berechnung des Witwen eldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungszulage und die stersjulage (5 7 Abs. I, 11, 153 des Offizierpensionsgesetzes vom

Jahresbetrag des Witwengeldeg ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben, 3. Bas Waisengeld beträgt jährlich: 1) für jedes Kind, dessen Mutker noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Be⸗ zuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes; 2) für jeden Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bejuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wiiwengeldes. Der Jahresbetrag des Walsen. geldes ist nach oben so abzurunden, daß bet Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. . . § 4. Witwen. und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu⸗ ammen den Betrag der Penston übersteigen, zu welcher der Ver⸗ torbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,

tracht, daß die Witwe zu einer . berechtigt ist. Der

desjenigen BetragJ hinzu, den der Verstorbene infolge der im 8 10 Abf. Ja. a. D. borgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Auzschelden aus dem aktiven Dienst ein⸗ getreten, fo beträgt die Erhöhung des Witwengeldes 1100 der hon dem Verftorbenen zuletzt bezogenen, im Gtat als pensiong⸗

dieser ,, , oder Zulagen. Sofern sich bei Anwendung der Vorschriften des Reichtbeamtengesetzes für die Witwe eines zur Klaffe der Unterofftziere gehörenden Gehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem Ka⸗ dettenkorpz ein höhereg Witwengeld ergeben würde, ist dieses ju ge⸗ währen. Der Jahresbetrag des Wiltwengeldes ist nach oben so abju⸗ runden, daß bei Teilung durch drel sich wolle Markbeträge ergeben.

§5 14. Die §§5 3, 6, 8 Abs. 1 und 5 10 finden mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß an Stelle der im S 10 erwähnten Paragraphen des ,,,, z 5 Abs. ? und §5 8 Abs. 2 des Mann⸗

aftsversorgungsgesetzes treten. ö fg 18. n n, und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu⸗ ammen den Betrag der im 5 9 des Mannschaftgversorgungsgesetzes ir den betreffenden Dienstgrad festgesetzten Vollrente über,

Straßenzüge sind überlastet, ingbesondere durch den St den Beschlüssen verkehr. Diese großen Mängel verkenne ich . ö if * w ,,, m . , , , Ind ( ö 3 2 . . ; ; e B d ngen s n i . . . ö. . zuständigen Behörden, in erster Linie der Polijeipräͤsident, der wahrlich Präsident von Kröcher schlägt für die nächste Sitzung die erste § alt auch nach F 6 vor, so ist 6 5 ; 2 one h e die im 5 1 angegebenen Ansprüche gegen baperische r . . ö . nr ifi en 9 (. ö. . . Be. . e en. ö des wengeldes zu berechnen n den Fällen

eines schweren Amtes waltet. Wenn die großen Projekte, die die Stadt Berlin betreibt, und die Projekte der Großen Berliner Straßenbahn nicht vorwärts kommen, liegt das an der ganz besonderen Schwierigkeit der vorliegenden Verhältnisse. Leider verstehen sich die

( u 8. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wem Stadt und die Straßenbahnen nicht so, wie ez im Interess⸗ der Besserun positionen des Präsidenten für die nächste Zeit zu erfahren und verlangt, rie h mit dem verstorbenen Beamt lonate bor lt 18 anger als Cree wer Berliner Verkehrsberhältnisse zu winschen were ie Kaliit ere: 3. ö. daß 6 ,. 2 werde. selnem Ableben gef fte e mn, 'in erb g nnr, In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begrün dung . . 3 der Sehr 9 n, Witwen. übersteigen. Ergibt sich an Witwen. und Waisengeld zusammen ein ö n Kröchér, will in der nächsten Woche zunächst die Jwecke erfolg! ift, um der Witwe den Bezug eh Wätnängeldes f heißt es: geld füt jedes angefangene Jahr des Altersunterschleds über 15 bis böherer, Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen . einschließlich 23 Jahre am e, gekürzt. Rach fünfsährlger Dauer der Verhältnifs, gekürt, Nach dem Ausscheiden eines Witwen. oder .

verschiedensten Stellen, sind über sehr wesentliche Fragen uneinig. Ich meinerseits werde bereit sein, wo es irgend angeht, vermittelnd zu wirken, und ebenso werden die zuständigen Behörden zu wirken suchen. Ich bin fest überzeugt, daß beide Teile sich einigen werden; denn es stehen sich zwei große Gegner gegenüber; auf der einen Seite die Stadt Berlin, die auch auf dem Gebiete der kommunalen Verkehrsbauten gang Hervorragendes und sehr

Anerkennengwertes geleistet hat, auf der anderen Seite eine große

Beratung des Eisenbahnanleihegesetzes v . ö , rn n 9 diese 6. n,, g, eventuell mi endsitzungen, fert 90 Redner gemeldet seien. . i ,,

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch wünscht die Dis—

Vorlagen erledigen lassen, die noch an das Herrenhaus ü

sodann zwei Ankräge uber Steuerfragen und auch 9 aer n m auf die Tagesordnung setzen. Cinen Tag vor Pfingsten molle er für Petitionen vorbehalten. In der nächsten Woche wolle er außerdem

die Pensionsgesetze erledigen, und auch die Berat = 9 Kanitz wegen der Kohlenteuerung könnten a n. zen. Abg. Schmidt⸗ Warburg verlangt dringend, daß d Budgetkommission über die Beamtenverhältnisse r , n ratung komme, damit er nicht etwa durch einen Schluß vor Pfingsten

geld nach § 4 und erst dann das Wuwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte Betrag des Wilwengeldet dem nach 5 4 gekürzten Waisengelde bitz zur Erreichung deg vollen Betrags z nusetzen.

verschaffen. Keinen Änspruch auf Witwen, und Waisengeld haben die . ann gr. e , . 3 n ,, Heute Ruhestand geschlossen worden sst. e setzung es Beamten

(Schluß in der Dritten Beilage.)

onde . haben, jur Anwendung. Dem Königreich Bayern wird zur Bestrestung der Ausgaben hierfür alliährlich eine Summe über⸗ wiesen, die sich nach der Höhe deg entsprechenden tatsächlichen Auf, wandeg des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich ke den Kontingentg zu der der übrigen Teile des Relchsheeres

Durch den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des NReichẽbeamten esetzes vom 31. März . wird eine wesentliche Er⸗ gan. der Köll ben. und Waisengelder herbeigeführt werden. Die snaussetzung der Anfangtpenflon von we auf zosso wird eine Ver= esserung auch deg Änfangswitwengeldes um g jur Folge haben, und in ähnlicher eife wird die beantragte Er⸗

§ h. Nach dem Ausscheiden eines Witwen und Waisengeld⸗· e,, erhöht fich das Witwen oder Waisengeld der verbleiben; den Berechtigten von dem Beginn des folgenden Monat an insoweit, als ö. sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach 88 2 bis 4 gebũ den Beträge befinden.

Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge kfürzjten Betrag zo des berechneten Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Auf den nach 3 3 zu be⸗ rechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Wltwen⸗

5 i gz Abs. 3 Satz ? um *oioo der von dem Verstorbenen aft . 1

bejogenen, im Etat als pensionsfählg bezeichneten Löhnungszuschü , , Bei den Hinterbliebenen der im 5 12 Abs. 2 Nr. erwähnten Personen dürfen Witwen. und Waisengeld weder einzeln noch zufsammen den Betrag der vom Verstorbenen bezogenen Rente

Waßsengeldberechtigten erhöht sich das Witwen, oder Waisengeld der verbleibenden? Berechtigten von dem Beginne des folgenden Monats ab insoweit, als sie ihne, nicht im vollen Genusse der ihnen nach 13, 14 gebührenden 536 befinden. Liegen die Vor- ausfetzungen einer Kürzung sowohl nach Abf. 1 als auch nach S5 6, 14

geldes ohne Einfluß.

ung der Penssonzäabstufung allgemein eine entsprechende

§z 7. Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach 5 4

por, so ist zunächst das Witwen und Walsengeld nach Abs. 1 und