1907 / 106 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1907 18:00:01 GMT) scan diff

das Bedürfnis hinausgehend anzusehen sind, und muß mich des⸗ dagegen aussprechen. Für außerordentlich bedenklich muß ich ferner den anderweiten g des Herrn von Savigny halten, das Witwengeld für die Unter⸗ en von 300 auf 360 K heraufzusetzen Bedenken, die ich für werwiegend erachte, daß ich darin eine ernstliche Gefahr für die age erblicken würde. Die Gründe werde ich mir erlauben kurz legen. Zunächst irrt sich der Herr Abg. von Savigny, wenn er den aufwand für gering hält. Nach unseren Berechnungen würde Mehrausgabe im Beharrungtezustande 11 Millionen betragen. r' Antrag Savigny würde aber vor allem eine grund che Durchbrechung des Prinzips darftellen, daß die Beiüge der ven und ihrer Kinder nicht die Pension des Mannes übersteigen Es würde der Fall eintreten können, daß die Witwenpension 60 M höher ist als die Pension des Mannes gewesen sein e; denn wir häben Unterbeamte mit einem Gehalte von 800, und bel diesen kann unter Umständen die Pension geringer wenn nämlich der Beamte in sehr frühen Jahren jum Aus⸗ hen aus dem Staatsdlenst genötigt ist. Würde also dieser Antrag Herrn Abg. von Savigny angenommen werden, so würde mit dem amentalen Grundsatz gebrochen, daß die Bezüge der Relikten nicht fr sein dürfen als die des Mannes; dazu, glaube ich, kaun man die Hand bieten. Ich kann auch für meine Person ein Bedürfnis zur Erhöhung Witwenbezüge von 300 auf 360 A nicht anerkennen. Meine en, um was handelt es sich denn? Es handelt sich darum, daß Unterbeamter in jungen Jahren stirbt, und daß also seine Witwe ckbleibt, meist in jungen, in den besten Jahren stehend, ich glaube, wenn diese unter allen Umständen eine Summe von M erhält, so ist das ausreichend. (Sehr richtig! rechts) Denn andelt sich hier meist um gesunde, arbeitsfähige Frauen; liegt ein kheitsfall oder ein sonstiges Unterstützungsbedürfnis vor, dann sich die Sache natürlich ganz anders; dafür sind aber die Unter⸗ Uungsfonds da. Ich glaube nicht, daß es richtig ist, durch Gesetz gesunden Frau das Recht auf den Bezug eines Witwengeldes 360 M einzuräumen. Ferner, meine Herren, was für den Staat *. Millionen aus⸗ hen würde, wird eine unerträgliche Belastung für die Gemeinden / entlich für die kleineren sein. Es wird bei dem Wohlwollen, dat hier für die Beamten kundtut, vielleicht nicht genügend berück- gt, das allez, was wir hier dem Staate auferlegen, ohne weiteres für die Gemeinden Anwendung findet (sehr richtig! rechts), shviel ob sie leistungsfähig sind oder nicht. Die Bestim⸗ gen über Penston und Reliktenbezüge finden ohne weiteres auf Gemeinden Anwendung, und ich bitte doch, die Situation vieler meinden zu berücksichtigen und daraus die Folgerung zu ziehen, daß in dem Wohlwollen für die Beamten nicht zu weit gehen und Gemeinden nicht zu stark belasten soll. Und, meine Herren, was für mich der entscheidende Grund ist, en die Anregung des Herrn Abg. von Savigny weitgehendste denken zu äußern, das ist die Rückwirkung auf die ganzen sozial⸗ tischen Gesetze im Reich. Meine Herren, wie hat man darüber dottet, als durch die Reichsgesetzgebung den invaliden Arbeitern Rente von 110, 120 M festgesetzt wurde, wie ist diese sogenannte ohltat namentlich von der soꝛialdemokratischen Seite bespöttelt den, und wie Recht hat die Reichsgesetzgebung damit gehabt, und sehr hat sich dieser verhältnismäßig geringe Betrag als eine Wohl⸗ für die alten invaliden Arbeiter herausgestellt! (Sehr richtig sts) Während früher der alte invalide Vater auf dem Lande von eiem luse zum andern gestoßen wurde und keiner ihn aufnehmen wollte, jetzt der Invalide mit 110, 120, 150 4 Rente geradezu ein gern 'hener Gast in den Häusern der Kinder. (Lebhafte Zustimmung zs) Wenn Sie nun gegenüber dieser Invalidenrente von 110. h, 150 4M einer gesunden arbeitsfähigen Witwe 360 einräumen Iden, so könnten Sie die Rückwirkung auf die soztale Gesetzgebung icht hintanhalten. (Z3ustimmung rechts.) Meine Herren, es wird nnen auch bekannt sein, daß im Reiche die Arbeiten im Gange sind, dort eine Witwen- und Waisenversicherung auch für die Arbeiter zuführen. Führen Sie hier für die Witwen der Unterbeamten en Mindestbetrag von 360 M ein, so ist das von einer Tragweite die Arbeiter⸗Witwen⸗ und ⸗Waisenversicherung im Reich, die gar⸗ ht hoch genug eingeschätzt werden kann. (Sehr richtig! rechts.) n handelt es sich dann aber nicht mehr um einzelne Millionen, dern um viele, viele Millionen. (Sehr richtig! rechts) Ich weiß ch mit Herrn Abg. von Savigny, der ja sein warmes Herz für die amten wieder bekundet hat, durchaus einig in seinem Bestreben; r lassen Sie, meine Herren, die Rücksichten andrerseits nicht außer cht, die der Staat, die die Kommunen und die sozialpolitische Gesetz⸗ hung im Reiche fordern! Und deswegen bitte ich Sie, dem Antrage ne Folge zu geben. (Bravo rechts) Ich würde darin eine Ge⸗ hrdung des Gesetzes erblicken. Der Antrag von Savigny wird in beiden Teilen abge⸗ nt und die Regierungsvorlage unverändert angenommen, Zu 8 18, der bestimmt, daß das Recht auf Bezug des 'Baifengeldes mit dem 18. Jahre erlischt, hat der bg. Dr. gn Savigny einen von dem Abg. Dr. von Campe einge⸗ brachten, aber inzwischen wieder zurückgezogenen Antra leber aufgenommen, welcher lautet: „Ist die Waise körperli

der geistig gebrechlich und dadurch ganz oder teilweise erwerbs⸗ fähig, so ist das Waisengeld bis zum vollendeten 21. Lebens⸗

hre zu gewähren.“

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Ich habe vorher ein wichtiges Entgegenkommen tätigt in der Hoffnung, daß dadurch der ganzen Beamtenschaft egenüber eine vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem Ab⸗ ordnetenhause und der Regierung dokumentiert würde, und ich laube, daß diese Konformität durch die Anträge, die der Abg. Dr. on Savigny bei den verschiedenen Paragraphen gestellt hat, einiger⸗ aßen beeinträchtigt wird; denn gerade auf diese vollkommene Ueber⸗ mnstimmung war melner Ansicht nach großer Wert zu legen. Der Berr Abg. Dr. von Campe hat die Güte gehabt, seinen Antrag zurück⸗ hilehen. Zu meinem Bedauern hat ihn der Herr Abg. Dr. von Bavlgny nun wieder aufgenommen, denn ich muß gegen diesen Antrag och ernstlichere Bedenken äußern wie gegen den eben abgelehnten nderen Antrag des Herrn Dr. von Savigny.

Meine Herren, Artikel LVa, wie ibn der Abg. Dr. von Saplgny

Seite nicht weit genug gehen, wie ich in Kürze mir erlauben werde, Ihnen darzulegen.

werden, ist eine der schwierigsten und vlelumstrittensten bei der ganzen früheren Gesetzgebung gewesen; man hat sich schließlich auf der mittleren Linie des 18. Lebensjahres geeinigt. Man kann sagen, daß das 18. Lebensjahr bel den Kindern höherer Beamten viel zu kurz ge⸗ griffen ist; denn da tritt bei ihnen im allgemeinen erst das Bedürfnis ein, die Sohne auf die Unversität ju schicken, den Mädchen eine höhere Ausbildung zu geben, kuri, da tritt ja eigentlich erst der Hauptkostenbedarf für die Walsen höherer Beamten ein. Andererseitz ist das 18. Lebensjahr vielfach schon wieder zu weitgehend für die Hinterbliebenen von Unterbeamten, die ja oft schon längst in der Lage sind, dazu beizutragen, den Lebensunterhalt für die Familie zu

erwerben.

der Waisengelder ganz ausgeschlossen, zwischen höheren, mittleren und unteren Beamten zu machen, denn das würde mit Recht als eine Begünstigung der höheren Beamten an⸗ gesehen werden, die den mittleren und unteren Beamten zur Beschwerde gereicht hätte. Man hat sich, um die verschiedenen Rücksichten einiger⸗ maßen auszugleichen, dahin verständigt, daß den Hinterbliebenen aller Kategorien von Beamten, also der oberen, der mittleren und der unteren, das Waisengeld bis zum 18. Lebensjahr gewäbrt werden soll, und ich kann nur dringend bitten, daran nicht zu rütteln.

ausführende Behörde bei einer Tenorierung kommt, wie sie der Herr

Abg. von Savigny vorschlägt. hinaus bis zum vollendeten 21. Lebensjahr körperlich oder geistig ge—⸗ brechlichen und dadurch ganz oder teilweise erwerbsunfähigen Waisen

das Geld weitergezahlt werden. dürftigkeit gelten. Nun haben Sie einmal die Güte, sich in diese

Situation der

solche vollkommen molluskenhafte Bestimmung auszuführen hat. Waß heißt denn „ganz oder teilweise erwerbsunfähig“. und vor allem, wann liegt der Fall der Bedürftigkeit vor?

den betreffenden Petenten führen (sehr richtig! rechts), und das Ver⸗

Die Frage, bis zu welchem Lebengalter die Waisengelder gezahlt

Nun war es aber hinsichtlich der Bemessung der Dauer etwa einen AUnterschied

Nun wollen Sie sich vergegenwärtigen, in welche Situation die

Es soll über das 18. Lebensjahr

Dasselbe soll für den Fall der Be⸗

unglücklichen Behörde zu versetzen, die eine

Das würde zu permanenten Streitigkeiten zwischen den Behörden und

trauene verhältnis zwischen den Staatébehörden und den Hinterbliebenen der Beamten in Grund und Boden untergraben! Dasselbe gilt von dem Falle der Bedürftigkeit. Es würden in jedem einzelnen Fall die Relikten behaupten, es liege ein Fall der Bedürftigkeit vor, und es würde zu Kontroversen der bedauerlichsten Art kommen.

Wenn ich den Herrn Abg. von Savigny richtig verstanden habe, so will er diese Kontroversen dadurch ausscheiden, daß er diese Ent⸗ scheidung nicht dem Ressortminister im Einverständnis mit dem Finanz⸗ minister übertragen will, wie es der ursprüngliche Antrag will, sondern daß er diesen Satz gestrichen haben will.

(Abg. Dr. von Savigny: Jawohl! Ich will auch den vorher⸗ gehenden Satz gestrichen haben, der da lautet: Dasselbe gilt für den Fall der Bedürftigkeit.)

Dann würde ein Teil meiner Cinwendungen wegfallen, aber nur ein Teil. Es würde alfo bestehen bleiben, daß die Bezüge weiter ge⸗ währt werden sollen, wenn der Betreffende ganz oder teilweise er⸗ werbtzunfähig ist. Ich kann auch eine solche Tenorierung durchaus nicht für glücklich erachten. Wenn ferner die Ressortminister nicht mehr entscheiden sollen, so würde es also zur Kognition des ordent⸗ lichen Richters kommen, in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob jemand ganz oder teilweise erwerbgunfähig ist, und das ist bekanntlich einer der vieldeutigsten Begriffe, die es auf Erden gibt. Auf der anderen Seite ist nach meiner Ansicht die Fassung des Antrags von Savigny zu eng; denn ich frage: warum soll jemand, der ganz oder tellweise erwerbtunfähig ist, den Waisenbezug unter allen Umständen nur bis zum 21. Lebensjahre erhalten? Wir gehen hier tatsächlich mit Unterstützungen oft viel weiter. Ist einer wirklich körperlich so leidend, daß er zu selnem Lebensunterhalt nichts beitragen kann, so ist kein Grund ersichtlich, warum man bei 21 Jahren Halt macht. Man muß alsdann viel weiter gehen und zum Teil für die ganje Lebenszeit die Unterstützung gewähren. Sodann ist das Waisengeld auch nicht lediglich dazu da, um Erwerb⸗ unfähigen zu helfen, sondern es ist, wie ich dies vorhin schon andeutete, auch dazu da, um der Autbildung der Waisen bei ihren Studien usw. zu dienen. Also der Antrag des Abg. von Savigny ist auf der einen Seite viel zu weltgehend mit dem vieldeutigen Begriff ganz oder teilweise erwerbtunfählg“, auf der anderen Seite aber viel zu eng, indem er wenigstens den Schein erweckt, als ob im Fall der Erwerbtzunfähigkeit mit dem 21. Jahre die Zahlung des Waisengeldes aufhören soll, und als er ferner den Schein erweckt, als ob lediglich für den Fall der Erwerbyunsähigkeit, nicht auch in anderen Fällen, die Zahlung des Waisengeldes über das 18. Jahr hinaus erfolgen kann. Diese Bedenken, die ich hervorgehoben habe, ergeben, daß solche viel deutige Bestimmung überhaupt nicht in das Gesetz gehört (sehr richtig! rechte, sondern daß die Zahlung über das 18. Lebensjahr hinaus Sache der zweckmäßigen Verwendung der Unterstützungs fonds ist. Da muß im einzelnen Falle geprüft werden, wieweit ein Bedürfnis vor⸗ liegt, den Waisen noch über das 18. Jahr hinaus zu Hilfe zu kommen. Ich kann nur dringend warnen, in das Gesetz solche vieldeutige Be⸗ stimmung aufzunehmen, die zu fortwährenden Streitigkeiten Anlaß geben und gerade dazu führen würde, das Verhältnis zwischen den Relikten der Beamten und den ausführenden Behörden zu ver⸗ schlechtern, während unser ganzes Bestreben dahin geht, dieses Ver⸗ hältnis durch wohlwollende Fürsorge zu verbefsern. (Bravo! rechts.)

Abg. Dr. von Campe (ul;): Ich bin mit den Ausführungen des Abg. von Savigny im wesentlichen einverstanden; nachdem wir aber mit Rücksscht auf die Erklärung des Ministers, daß er weitere Konzeffionen nicht machen könne, unseren Antrag zurückgezogen haben, können! wir nicht mehr fur den Antrag Savigny stimmen, well wir

ürchten müßten, das ganze Gesetz dadurch zu gefährden. Es kommt inzu, daß aus dem Hiepositionsfonds des Ministers in besonderen Fällen Beihilfe gewährt werden kann. Abg. Dr. von Savigny zieht mit Rüchsicht auf die Erklärung

des Minislers, da er keinen anderen Autzweg sehe, seinen Antrag zurück. Der Gesetzentwurf wird unverändert angenommen. Eine große Reihe von Petitionen, die Pensionserhöhungen

. die bereits pensionierten Beamten beantragen, werden nach em Kommissiontzantrage für erledigt erklärt; über eine Petition um Bewilligung von Ostmarkenzulagen an pensionierte Forst⸗ beamte wird zur Tagesordnung übergegangen; eine Petition

Richterbesoldungsgesetzes auf XV. Kommission.

Vorlage in bezug auf

olgendermaßen lauten:

Absatz nach der Regierungsvorlage h zu streichen, für den Fall der Ablehnung dieses

beantragen, dem zweiten rungsvorlage folgendes hinzuzufügen: ist der Gerichtsassessor zu hören.“

des Entwurfs eines

Grund des Berichts der

; erichterstatter ist der Abg. Ke ruth.

Die Kommission hat nur eine wesentliche Aenderung der die Karenzzeit der Assessoren vor⸗

Kommissionsbeschluß soll nämlich 8 3

Bei der ersten etatsmäßlgen Anstellung eines ö

Es folgt die zweite Beratung

enommen. Nach dem

als Landrichter oder Amtsrichter wird von demjenigen Zeitraume, der zwischen dem Tage des Dienstalters als Gerichtsg essor und dem Rage der Anstellung liegt, der vßer Jahre (in der Reglerungs⸗ vorlage hieß es fünf Jahre) übersteigende Teil bis zur Höchstdauer von d 26 (Vorlage zwei) Jahren auf das Besol dun godienstalter angerechnet.

Lehnt ein Gerichtgassefsor es ab, der Aufforderung des Juftiꝛ⸗ ministers zur Bewerbung um ein bestimmtes Richteramt Folge zu leisten, so kann die nach der Ablehnung verflossene Zeit von der Anrechnung ausgeschlosfen werden.“ (In der Vorlage hieß es: bleibt ausgeschlossen.)

Die Abgg. Or. von Campe (nl), Pallas ke (kons),

Viereck (freikons) und de Witt (Gentr) beantragen, in dem ersten Absatz statt „drei Jahre“ wieder „zwei zu bestimmen.

Jahre

Dieselben Abgeordneten beantragen ferner, den zweiten wieder herzustellen.

Ber Abg. Tourneau (Sentr. begntragt, den zweiten Absatz Antrages aber

olgende Fasfung zu beschließen: „Lehnt ein Gerichts assessor nach

borheriger Anfrage und Aufforderung zur Erklärung binnen an⸗ , . zu bestimmender Frist

minist

leisten, so bleibt die nach der Ablehnung verflossene Zeit von der Anrechnung ausgeschlossen.“

es ab, der Aufforderung des Justij⸗

ers zur Bewerbung um ein bestimmtes Richteramt Folge zu

Mey er⸗Diepholz und Viereck Absatz in der Fassung der Regie⸗ „Vor der Aufforderung

Die Abgg. Pallaske,

Justizminister Dr. Beseler: Meine Herren! Die Aufnahme, welche der zur Beratung stehende

Gesetzentwurf bei der ersten Lesung in diesem hohen Hause gefunden, und die Behandlung, die er in der Kommission erfahren hat, macht mir die Aufgabe, den Entwurf für die Staatsregierung zu vertreten,

leicht und besonders angenehm. kurj zu wiederholen, daß es sich bei dieser Gesetzgebungs vorlage

Ich habe im allgemeinen nur nicht um eine allgemeine Aufbesserung der Richtergehälter handelt; das zeigt ja schon das rechnerische Ergebnis in der Denkschrift, welche dem Entwurf beigelegt ist. Es soll eben nur die Gleichstellung der richterlichen Beamten mit denen der allgemeinen Staate verwaltung herbeigeführt werden, indem die Staatsregierung davon ausgeht, daß die Leistungen, welche den beiden Beamtenkategorien obliegen, vom Staate gleich zu bewerten sind; die äußere Gleichstellung ist es alse, welche den Gegenstand dieser Gesetzesvorlage bildet. Es kann das selbstverstaͤndlich nicht eine vollkommene mechanische Gleichstellung sein⸗ derart, daß fortan jeder Regierungsbeamte und jeder Justizbeamte nach einer bestimmten Dienstzeit das gleiche Einkommen bezieht; das wäre unausführbar, zumal die Gruppierung innerhalb der verschiedenen Beamtenkategorien verschleden gestaltet ist. Aber im wesentlichen und im allgemelnen wird das, was die Regierung erstrebt, erreicht, wenn das hohe Haus ihren Vorschlägen zustimmen wird.

Wie bereits der Herr Berichterstatter bemerkt hat, bat sich die Kommission im großen und ganzen mit der Vorlage einverstanden er⸗ klärt, und ich darf mich wohl der Hoffnung hingeben, daß es hier im Hause ebenfalls der Fall sein wird. Ich möchte nur bemerken, daß die von dem Herrn Berichterstatter erwähnte Abweichung in dem Be⸗ schlusse zu 5 3 des Gesetzes zu finden ist. Dazu möchte ich gleich einiges erwähnen.

Die Regierung vorlage geht davon aus, daß eine 5 jährige Karen zeit vorzusehen sei bei Anstellung der Assessoren, derart, daß für die 5 Jahre überhaupt eine Entschädigung nicht gewährt werde, während weitere 2 Jahre anrechnungsfähig sein möchten, falls ein Assessor eben über 5 Jahre hinaus auf eine Anstellung zu warten gehabt hätte. Die Kommission beschloß mit großer Mehrheit, an Stelle der d Jahre 4 Jahre zu setzen. Diese Aenderung würde für die Justijverwaltung eine günstige Lage schaffen; denn es würden fortan die Assessoren an⸗ statt nach 5 Jahren schon nach 4 Jahren eine Anrechnung auf ihr Dienstalter erfahren. Ich kann auch im Namen der Staatsregierung erklären, daß diesem Antrage von ihrer Seite nicht wider sprochen werden soll. (Lebhafter Beifall.)

Andrerseits muß ich aber auf den Punkt aufmerksam machen, der die Dauer der anzurechnenden Zeit betrifft. Hier ist von der Kom⸗ mission beschlossen worden, anstelle der 2 Jahre 3 zu setzten, sodaß nach den 4 Jahren noch für 3 Jahre eine Anrechnung möglich wäre. Daß geht zu weit. Wenn wir 4 Jahre als Karenzzeit haben, und nachher 2 Jahre Anrechnungszeit, so genügt das vollständig, um die Anstellungen so zu regeln, daß alle Unbilden und Härten vermieden werden. Sollte man sowelt gehen, auch das drltte Jahr hinzuzufügen, so würde das rechnerisch nicht viel ausmachen; es ist keine unmittelbar finanzielle Frage, um die es sich hierbei handelt. Aber die Regierung kann sich nicht verhehlen, daß, wenn das 3. Anrechnungsjahr für die Justizbeamten gewährt wird, große andere Beamtengruppen alsbald ebenfalls diese weitere Vergünstigung beanspruchen würden, und das würde ganz unabsehbare Folgen haben. Jedenfalls ist die Regierung nicht in der Lage, heute schon zu erklären, daß ste diese Folgen hinnehmen könne. Ich kann das hohe Haus deshalb nur dringend bitten, den Vorschlag der dreijährigen Anrechnungszeit nicht zu akjeptieren, sondern es bei zwei bewenden ju lassen. Ge würde andernfallz zum mindesten eine Verzögerung in der Erledigung des ganjen Gesetzes nicht zu vermeiden sein, und ich muß vom Stand⸗ punkt der Justizverwaltung aus den höchsten Wert darauf legen, daß das Gesetz sicher in der gegenwärtigen Session zur Verabschiedung gelangt, well sonst seine Wirkung beim nächsten Etat nicht würde ein⸗ treten konnen (sehr richtig); ich würde das als eine sehr mißliche Lage ansehen, und ich muß deshalb dringend empfehlen, daß das hohe Haus es bei vier und iwei Jahren belasse. Es ist in der Tat, wie ich sagen zu können glaube, alles vorgesehen, was erwartet werden kann, um die Verwaltung ordnungsmäßlg in dem Sinne zu führen, daß jeder Assessor, der zur Anstellung gelangt, billige Anrechnung der⸗ jenigen Zeit findet, die er dem Staate bereits gedient hat. (Lebhafter

Beifall.) (Schluß in der Dritten Beilage.)

um Gewährung der Ostmarkenzulage an penfionierte Post⸗

orschlägt, würde auf der einen Seite viel zu weit und auf der andern

beamte wird für ungeeignet zur Erörterung erklärt.

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiget und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M HO.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Abg. Pallas ke (kons.): Die erste Aenderung der Kommi weg en der vier Jahre hat durch den Minister eine bann n n . klärung gefunden. In der Kommission haben meine Freunde gegen diese Abänderung gestimmt, um nicht etwa das Gesetz zu gefährden. Wenn aber heute der Minister erklärt, daß die Bedenken gegen die pier Jahre fortfallen, so können wir guch dafür stimmen. Dagegen ist es uns nicht möglich, der zweiten Aenderung auf drei Jahre zu— zustimmen, weil das unliebsame Folgen für das Gesetz haben kann. Um das Zustandekommen des Gesetzes sicher zu ermöglichen, beantragen wir deshalb, in diesem Punkte die Regierungsvorlage wiederherzu⸗ stellen. In bezug auf den zweiten Absatz waren ziemlich alle Mit— glieder der Kommission, auch die, welche sich mit der Bestimmung nicht befreunden konnten, doch der Meinung, daß dem Ministerium eine gewisse Befugnis für den Fall gelassen werden muß, daß ein Assessor trotz der Aufforderung des Ministers sich nicht um eln Richteramt bewirbt. Der Minister hat die Bedenken, welche gegen die Handhabung dieser Befugnis durch das Ministerium etwa obwalten können, in der Kommission in einwandsfreier Weise beseitigt, indem er darlegte daß nicht, wie aus der Pistole geschossen, ein Assessor aufgefordert werden würde: du mußt sofort ein bestimmtes Richteramt annehmen, sondern daß der Assessor zunächst vertraulich befragt werden soll. ob und welche Gründe etwa für ihn gegen die Uebernahme einer Stelle vor— liegen, bepor eine kategorische Aufforderung an ihn ergeht. Dadurch können alle Härten vermieden werden. Allerdings können gewisse gesetzliche Kautelen dafür geschaffen werden, und wir sind deshalb im Prinzip mit dem Eventuglantrag Tourneau einverstanden, halten aber . ö ö. . ö. . deshalb unserseits, nur

Be ung hinzuzufügen, daß vor der Au r ' ö . n g Aufforderung der Gerichts g. Viereck (fr. kons.): Die Vorlage enthält einen Fo i gegen das bisherige System, und meine Freunde stimmen bag f r t Zwar können in der Uebergangszeit die älteren Richter langsamer auf— sieigen als die jüngeren, aber wenn wir nur die vierjährige Wartezeit ein ühren, so werden doch die älteren Richter nicht benachteiligt werden und 8 wird keiner mehr als 35 Jahre in der Gehaltsstufe bleiben. Die Mängel der Uebergangszeit sind also nicht so umfangreich, daß sie nicht getragen werden könnten, und die Richter werden sie im Interesse des ganzen Systems in Kauf nehmen. Im Gesetz selbst wird die Gehaltsfrage nicht gelöst, sondern nur in der beigefügten Denkschrist werden die Gehälter neu normiert. Das ist zwar nur ein äußerlicher Zusammenhang; da aber die Begründung fagt, daß das Gesetz und die Denkschrift von der Regierung als unt rennbares Ganzes angesehen werden, so erkläre ich nameng meiner Freunde daß wir auch der Denkschrift zustimmen. Dadurch wird die gCleichstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten erreicht. Wenn dabei das Anfangegehalt der Richter niedriger ist als das der Vermweltungsheamten, 0 liegt das daran, daß die Richter früher zur Anstellung gelangen. Wenn auch durch diese Vorlage die Gehälter der oberen Justizbeamten nicht neu geregelt werden, so wollen wir diese Bedenken nicht zur Geltung bringen, sondern von der Regierung warten, daß sie später, um nicht eine Auswahl geeigneter Kräfte zur Beförderung zu erschweren, die Gehälter dieser Beamtenkategorien erhöhen wird. Als Wartefrist nahm die Vorlage nach dem tat— sächlichen Durchschnitt der letzten 20 Jahre einen Zeitraum von 8 Jahren an. Nimmt man aber einen Qurchschnitt nach den letzten 30 Jahren oder noch darüber hinaus, so kommt man zu erheblich ge⸗ ringeren Wartezeiten, die sogar einmal bis zu einem Jahre herunter gehen; durchschnittlich kommt danach der Assessor mit 4 Jahren 3 Tagen zur Anstellung. Die Kommission schlägt daher mit Recht 4 Jahre vor. Für die Anrechnung muß allerdings ein gewisser Spiel⸗ raum gelassen werden, aber 2 ö sind dafür ausreichend. Wir hätten zwar gern die Ausdehnung auf 3 Jahre gewählt, da aber der Minister davon Schwierigkeiten in Aussicht stellt, wollen wir, um das Gesetz in dieser Session zustande zu bringen, diesen Wunsch zurück— stellen. Die Befugnis des Absatzes 2 muß dem Ministerlum ver— bleiben, wir hoffen aber nach der Erklärung des Ministers in der Kommission auf milde Handhabung. An sich ist jeder verpflichtet ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Amt zu übernehmen, und bes⸗ halb müssen wir den Absatz ? stehen lassen. Aber die Fassung der Jomm isston ist mißglückt, und nach der Erklärung des Minssters über die Methode der Aufforderung an die fern hatten wir keine Bedenken mehr gegen die Fassung der Regierungsvorlage. 4 . , . . e r mr, gemacht worden sind, so nd wir damit einverstanden, daß die vorherige Anhör hhts⸗ n. ee glich , . 5 2 Abg. Tourneau (entr.): Namens meiner Freunde erkläre wir dem Gesetzentwurf durchaus sympathisch gegenüberstehen, . nach der Kommissionsberatung noch ebenso sympathisch, wie bei der ersten Lesung, und daß wir deshalb der Vorlage keine Schwierigkeiten , . wollen, Wir haben immer das Dienstaltersstufensystem für die ichter und die Gleichstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten ge⸗ 3 Für die höheren Klassen der richterlichen Beamten wird zwar diese 8 eichstellung noch nicht erreicht, das liegt aber außerhalb des , n. dieser Vorlage, und deshalb bitten wir den Minister, für . Zukunft auch auf diese Gleichstellung bedacht zu sein. Was die , ,,, betrifft, so glauben wir nach der Erklärung des ö inisterg, daß der Kommissionsbeschluß bezüglich der drei Jahre dem esetze Schmiyrigkeiten machen würde, nur für die zwei Jahre stimmen zu sollen. Mein Antrag will in erster Linie den Äbsatz 2 ganz streichen, wenn dies aber abgelehnt wird, so müßte , . nach . Eventualantrag die vorherige Befragung des Assessors be⸗ ! , ,, 3. u e, digg ang . meines Antrages n sind, so ziehe esen An rn, Pallaeke ie, / J Abg. Dr. von Campe (nl): Es ist ein erfreulicher Erfo n ere daß die Dienstalterszulagen für die r 6 ö . Assessorparagraphen, gegen den seinerzeit das Haus ent- chieden Stellung genommen hat, eingeführt werden können. Wir be⸗ gi. es auch mit Freude, daß es dem Minister gelungen ist, die —⸗ eichstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten im Prinzip urchzusetzen. Aber wir meinen auch, daß dieses Prinzip nicht so ausgeführt werden kann, daß eine unbedingte Vergleichung der ein⸗ ,. Kategorlen statt finden muß, sondern daß der Zweck erreicht wird, wenn nur ungefähr in denselben Jahren dasselbe Gehalt erreicht wird. Dabei wird man sich im wesentlichen bescheiden müssen, 1. darauf wird namentlich bei den Gehaltsvorlagen im nächsten ̃ . Gewicht zu legen sein. Deshalb kann man damit einverstanden k n, daß dieses Gesetz für die höheren Richter noch nicht gilt. . Inkongruenzen sind mit jeder solchen Aenderung verbunden. z a im Fz 3 die drei Jahre bei der Regierung auf erhebliche Be⸗ 3 gestoßen sind, so sind wir einverstanden mit der Anrechnung is iu zwei Jahren. Wir können um so mehr damit einverstanden Hehn als wir unter leinen Umständen das Gesetz scheitern h. möchten, und wir uns in der Kommission überjeugt haben, die Gleichstellung mit den Verwaltungsbeamten im a, . so erreicht wird, daß ungefähr zur selben Zeit das Höchst⸗ ,, erreicht wird. Nachdem ferner der Minister erklärt at, wie er sich die Aufforderung an die Assessoren zur Uebernahme eines Amtes denkt, können wir uns auch in dieser Hinsicht mit

Berlin, Donnerstag, den 2. Mai

Wir wären auch zufrieden, wenn der gan d ze zweite 3 nicht gemacht würde; wenn er aber bleibt, on ge 9 daß die 3 der Regierungsvorlage wieder hergestellt wird, worin es hieß: „bleibt ausgeschlossen“, denn in, das Ermessen det Ministerß können wir diese Befugnis nicht stellen; gerade bei richterlichen Beamten ist eine 6 Bestinmmung am Platze und auch den Richtern selbst sicherlich angenehmer. . Abg. Cassel (frs. Volksp.): Meine Freunde begrüßen die Vorlage als die Erfüllung unseres lange gehegten Wunscheg. Allerdings meinen wir nicht, daß bei einer Beförderung eines Beamten sofort immer eine Gehaltserhöhung eintreten muß; in der Beförderung an sich muß eln genügender Anreif vorhanden sein, daß immer enügend Kandidaten fär die höheren Stellen zur Hrn ung tehen. Was die Aenderung betrifft, so würde es nur der Gerechtig⸗ . entsprechen, drei Jahre über die Karenzzeit hinaus anzurechnen. enn eingewendet ist, daß die Verwaltungsbeamten später zur Anstellung gelangen als die Richter, so können auch Zeiten kommen wo es umgekehrt ist. Wir stimmen also in erster Linie für die ef der Kommission; sollte aber das Haus die zwei Jahre be— chließen, so würden wir das nicht für so wichtig halten, um gegen den ganzen Paragraphen zu stimmen. Bezüglich der anderen Aende⸗ rungen stimmen wir für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage weil es für die Richter besser ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung besteht, als wenn es in das Belieben des Wi ters gestellt wird. Wir vertrauen aber, darguf, daß die Bestimmung nach den Er— klärungen deg Ministers in der Kommission ohne jede Härte an⸗ . werden wird. Für den Zusatz des Abg. Pallaske werden wir Abg. de Witt (Zentr.) bemerkt, daß seine Bedenken gegen ' , fn, . eh n re 9 ,. 1 9m a er bea en ie de Re⸗ gierungsvorlage nicht widersprechen 3 .

Justizminister Dr. Beseler:

Ich habe nur zu S3 einige Worte zu sagen, und nachdem i gehört habe, wie die Mehrzahl der Herren Redner sich zu 3. . wegen der Dienstzeitsan rechnung stellt, darf ich mich der Hoffnung hingeben, daß in dieser Hinsicht die Entscheldung des Hauses so auß— fallen wird, daß die Regierung ihr zustimmen kann, also 4 und 2 Jahre. Der Antrag auf Aufhebung des zweiten Ahsatzes in 8 3 braucht von mir nicht weiter erörtert zu werden, da dieser Antrag zurückgezogen ist. Im übrigen bin ich ganz einverstanden, wenn es bei der ursprünglichen Fassung der Vorlage bleibt. Ich habe auch nichts dagegen, wenn der Abfatz, der in Antrag Nr. 242 sich findet daß der Gerichtsassessor vor der Aufforderung zu hören sei, in das Gesetz aufgenommen wird. Ich kann nur bestätigen, was der Herr Vorredner bereits hervorgehoben hat, nämlich daß die Praxis der Justizverwaltung ohnehin dieselbe war. Man pflegt, wenn ein Assessor zur Uebernahme eines Amtes gewünscht wird, bei ihm junächst anftagen zu lassen, ob er diese Stelle anzunehmen gedenke. Ich würde diesen Brauch jedenfalls auch weiter fortbestehen lassen und nur, wenn der Befragte, ohne triftige Gründe anzugeben ablehnen sollte, die formelle Aufforderung an ihn richten, wie das Gesetz sie vor Augen hat. Das war der Sinn des Gesetzes, anders sollte es nicht gehandhabt werden. Was jetzt durch den Antrag ein geführt werden soll, ist weiter nichts als eine Deklaration des ohnehin beschlossenen Inhalts. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, wenn das hohe Haus diesen Zusatz aufnehmen sollte. Im übrigen ist nur eine redaktionelle Aenderung in Frage, die den 8 8 betrifft, wenn der Beschluß auf 4 und 2 Jahre ergeht. Das ist auch durch den Antrag alles ganz zutreffend vorgesehen.

Ich empfehle das Gesetz einer wohlwollenden Annahme. (Bravo

Damit ist die Besprechung geschlossen.

Bei der Abstimmung wird der Absatz 1 des 8 Z ent⸗ sprechend dem Kommissionsantrage bag ft der 1 3 (Karenzzeit) und entsprechend dem Antrag Pallaske bezüglich der zwei Jahre (höchste Anrechnungszeit] angenommen; der Absatz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage an⸗ genommen, jedoch mit dem Zusatz nach dem Antrag Pallaske wonach vor der Aufforderung der Gerichtsassessor zu hören ist. Im übrigen wird die Vorlage ohne Debatte angenommen.

Es folgt die erste Beratung des von den Ab amm

(kons) und Genossen beantragten . , wonach analo dem neuen Staatseinkommensteuergesetz Aktiengesellschaften, Berggewerkschaften, ein- getragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen, ferner Vereine, einschließlich eingetragener Ge⸗ nossenschaften zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens⸗ oder haus⸗ wirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen auch zur Komm unalsteuer herangezogen werden sollen. Sai eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden e . ö. i m been ffn 3 hierbei veranlagte ͤ mmen erfassen, vorbehaltlich der Besti

des , n, nn n h i .

Die Abgg. Dr. Gerschel (frs. Volksp.) und Gen ö - ossen beantragen, hierbei auch die i, . der S8 2 nn,. /

g. Hamm er (kons. bemerkt, daß er sich angesichts d ü Stunde auf eine kurze Empfehlung . an kh ner , der ahn eine Konsequenz des. Einkommensteuergesetzes darste lle Bei der Abfassung dieses 6 sei man von der Absicht ausgegangen neben den Konsumvereinen ursprünglich auch alle Genossenschaften zur Einkommenfteuerveranlagung heranzusiehen; man habe aber nachher zuf die Einkaufggenossenschaflen Rücksicht genommen, die nicht mehr als 400 Dividende verteilen. Bezüglich der Priorität des vorliegenden Antrages sei nicht zu verkennen, daß von nationalliberaler Seite * der Gewerbekommission die Anregung ausgegangen sei, dag Zentrum habe aber r 1899 die . in diesem Sinne erzrkert. mee . ni g⸗Creseld (Zentr.) spricht seine Zustimmung zu dem

g. Lusensky (ul.) geht auf die Entste 8 Antrags ein, der als ein nationalllberales . . * fiele seinen Freunden nicht ein, den in der Gewerbekommission ein⸗ ,,. Standpunkt zu verleugnen, sie würden dem Antrage zu— Abg. Dr. Crüger⸗Hagen (frs. Vollgp.) meint, daß die Mittel

1907.

Konsumvereine, aber anderseits sei es nur recht und bi R wie jede andere in e ef här hl n nr u peñ g. . (kons.): Der Abg. Lusensky sollte sich doch darauf ; ö er mich bei der Unterzeschnung det Antrages aufforderte en Block vom 25. Januar auch hierin mitzumachen, und die nter 6 n. eg das . 9 den Unterzeichnern gehörte. ; ; er un er immer als ti . ö. ch ich . daß die Hraris wie die moderne ere en fle . ö gangen ist; sein Standpunkt ist ein vorsintflutlicher, g. Brut (Zentr) erklärt für einen Teil seiner F der mit dem Antrag beabsichtigt n, n n,, zur Kommunalbesteuerung 1 5 e ng J Darauf wird die Debatte geschlossen.

Abg. Lusens ky bemerkt persönlich, daß e ĩ ,. könne, vor einigen Wochen Herrn 7 1 . 3 ,,, ge, Antrages die Blockpolitik , , . in letzter Zeit zu viel vom Block g. Sammer: Herr 2 achtni 3 ,n . 3 nia ,. . . on Kröcher: dürfen in ei 6 ö ö nur feststellen, was i . ,, amit ist die erste Beratung des Antrages erledigt, d Haus wird bei gelegener Zeit die zweite 3 J,, —ᷣ . j ö een noch eine große Reihe von nen, meist persönlichen Inhalts, den r ge . Kommission. J n einmaliger Beratung stimmt das Haus dem ,, ö zwischen . . remen über den weiteren Ausb bahn in K zu. . n einmaliger Beratung werden ferner die Denkschrift ue die Aenderung des Entwurfs für die Ens ch . 9 er Vorflut⸗ und Schiffahrtsverhältnisse in der unteren Havel und betreffend die Einsetzung von Wasser—⸗ straßenbeiräten für die staatliche Wafferbau— verwaltung, durch Kenntnisnahme erledigt. 4 . . 43 4 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag hr. (Lehrerpensionsgesetz; dritte Beratung der Pensions⸗ gesetze und des Richterbesoldungsgesetzes; Inkerpellation des Grafen Kanitz wegen der Steigerung der Kohlenpreise.)

Literatur.

Jahrbuch der Königlich Preußischen K . un * en, 1907. 28. Band, Heft L und II. Henin, G. en n. n erste Heft des neuen Jahrgangs bringt zunächst einen Nachruf auf den treuen Mitarbeiter Adolf Bastsang, den im Juli vorigen Jahres verstorbenen Albert Voß, Dicektor der prã⸗ historischen Abteilung des Museums für Völkerkunde. In einem ars. führlichen Nekrologe aus der Feder L. von Donops werden die Ver⸗ de,. Max Jordans, des Vorgängers H. von Tschudis in der Leitung er Nationalgalerie, gewürdigt; man erfährt daraus u. a., daß Jordan, ehe er den Ruf nach Berlin annahm, auch politisch tãtig gewesen ist und auf Veranlafsfung Gustar Freytags als frei⸗ williger Journalist für den Herjog bon Augustenburg gewirkt hat. Ein eifriges Mitglied des „Grenz boten Kreises, konnte er seine Kunstllebe zuerst als Leiter des Leipziger Musenms praktisch betätigen. Dort hängt jetzt sein Pastellbildnis von der Hand Wilhelm Jordans, dessen Wiedergabe am Kopf des Aufsatzes die Erinnerung an diesen vielverehrten und vielbefehdeten Kunft= histerlter mit wachhalten wird. Die Reihe der wiffenschaftlichen Beiträge eröffnet W. von Seidlitz mit einer kritischen Arbeit Fber Dürers frühe Zeichnungen (bis etwa 1500); zu ibnen rechnet er auch eine hier zum ersten Male veröffentlichte sehr sorgfältige Federjeichnung elner venenianischen Kurtisane in der Basler Funstsammlung- zeitlich dem Bremer Frauenbad von 1495 nahestehend. Die von Seidlitz chronologisch geordneten Blätter sind vor der welten italtenischen Reise entstanden, also ebe formale Einflüffe auf Dürer gewirkt haben; in diesen Zeichnungen und den andern Werken der Fruͤbzeit sieht der Verfaffer den künstlerisben Niederschlag der Sturm und Drangperiode! des Messters. Nit Unrecht werden ihm nach v. S. eine Reihe von Zeichnungen zu⸗ geschrieben, deren wichtigste, Die Freuden der Welt · fich in Dꝛford befindet. Wahrscheinlich sind sie von einem Meister, der sich anfaͤng⸗ lich Dürer parallel entwickelt, dann aber in starke Abhängigkeit von ihm gerät. Vielleicht ist er auch der Illustrator des Terenz und der Baseler Drucke, die von vielen Forschern dem jungen Bürer ju⸗ geschrieben werden. Eine volle Klärung der kunsthistorisch bedeut- samen Frage ist auch auch hier noch nicht gewonnen. Gleichfalls der deutschen Kunstgeschichte gewidmet ist Campbell Dodgfons reich illustrierter Aufsatz üͤber die Holzschnitte des Baseler Meisters D. 5 Den schon bekannten Blättern dieses am Anfang des 16. Jahrhundert in der Schweiz n n dessen Herkunft nicht gan sicher it fügt D. eine ganze Reihe neuaufgefundener hinzu, u. a. eine Gregers⸗ messe im Britischen Museum zu London. Die Arbeit schließt' mit dem Versuch eines Kataloges, der 33 Nummern umfaßt. Cin Beitra zur Multscher ⸗Forschung' don Marte Schuetle führt uns auf nur . der Sil fritit gewiesenen ** in das Reich aitschwãbischer Platt und Malerei, Das Wers des Schnitzers Multscher wird um nen bemalte Holistatuen weiblicher Heiligen in der St. dorenpkar lie zu Rottweil vermehrt; wahrscheinlich gehörten sie mit letzt in den Galerien zu Stuttgart und Karlgruhe befindlichen Gemälden ju einem Altar im Kloster Heiligkreugtal. Diese Arbeiten nnn die These stũtzen helfen, daß Hang Multscher in einer Person Pil dbauer und Nailer war. Dem Deiligkreuztaler Altar und dem Vauptwerk des Künstlers in Sterzing stilistisch verwandt ist eine gleichfalls abgebildete und besprochene Madonnenstatue in der Stadt- pfarrkirche u Landsberg am Lech, die erst vor wenigen hren wiederen deckt und bereit im Kalender baperischer und schwäbischer Kunst 1807 veröffentlicht worden ist. Sie ist ein sehr anziehen des n * R n 6 Meisterg, dessen Frauen- die reife Frau ist, während seir lei ö ö . seinen Jungfrauen leicht ur italienischen Kunstgeschichte leitet die jüngste do Frida Schottmüller über: Ein Predellenbild keel * an im Kalser Friedrich. Museum. Die Deutung deg 1900 erworbenen. in Komposition und Färbung ungemein liebengzwürdigen Bil dcheng machte bisher Schwierigkeiten, * wurde schon in einer Anmerkun des letzten Galeriekatalogs die Vermutung ausgesprochen, daß es bier um dag Ilten dargestellte Bienenwunder deg hl. Am bros u bandle. Diese Vermutung sindet ihre wohlbegründete Bestätigung; zugleich wird das Berliner Bild stüsstisch . daz maleriische Wert d

standpolitiker vom Schlage des Herrn Hammer mit allen solchen Gesetze dem Gange der wirtschaftlichen an,, .

der Wiederherstellung der Regierungsvorlage einverstanden erklären.

könnten; das habe auch die Warenhausbesteuerun Seine . g gezeigt. Seine Freunde erstrebten in keinerlei Weise eine Den u unn da für die

chs eingeordnet und wahrscheinlich gemacht, daß es zur PVredella der Krönung Mariä von Fra . aus S. Au heon letzt in der Akademie ju Florenz, gehört. A. von De cher i dem Kenner der italienischen Vandzeichnungen, glückte eg n ein er