Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes; .
2) für jedes Kind, deffen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht be—⸗ rechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Walsengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich gol Markbeträge ergeben.
§5 4.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension Übersteigen, zu welcher der Verstorbene be⸗ rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre,
Ergibt sich an Witwen. und Waisengeld jzusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sue in gleichem Verhältnis gekürt.
§8 5.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen« oder Waisengeld der verbleibenden Be⸗ rechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht in vollem Genusse der ihnen nach 5§52 bis 4 ge⸗ bührenden Beträge befinden.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der 58 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 16 bis einschließlich 25 Jahre um IS o gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Che wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1sio des berechneten Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Walisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes 36. Einfluß.
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach 5 4, als auch nach F 6 vor, so ist zunächst das Witwen, und Waisengeld nach F und erst dann das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach 54 , Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzu— etzen.
§ 8.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Mongte vor seinem Ableben geschlossen worden und die Eheschließung zu dem Zwecke er⸗ folgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen⸗ und Waisengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder eines ausgeschiedenen Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist.
§ 9.
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welchem, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre, auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes eine lebenslängliche Pension hätte bewilligt werden dürfen, kann Witwen⸗ und Waisengeld bis zu der in den 5§2 bis 7 angegebenen Höhe durch den Reichskanzler bewilligt a ,
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welcher unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellt gewesen ist, ohne eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet zu haben, kann Witwen⸗ und Ker aer. durch den Reichskanzler in Grenzen derjenigen Beträge 3 werden, welche ihnen zustehen würden, wenn der Verstorbene eine in den Besoldungsetatg aufgeführte Stelle bekleidet gehabt hätte.
Das Gleiche gilt für die Witwe und die ehelichen oder legiti⸗ mierten Kinder eines ausgeschiedenen Beamten, welchem auf Grund des 5 37 des Reichsbeamtengesetzes eine lebenslängliche Pension be— willigt worden war, ohne daß er eine in den Besoldungsetats auf— geführte Stelle bekleidet hatte.
Stirbt ein Beamter, welchem im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bei Berechnung seiner Pension die Anrechnung gewisser Reiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nach r h0, 52 des Reichsbeamtengesetzes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen und Waisengeldes durch den Reichskanzler zugelassen k
Die Zahlung des Witwen und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedoch, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, nicht früher als mit dem Tee ihrer Geburt.
Das Witwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt.
Die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes und die Be⸗ stimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde, welche diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen kann. .
uch Recht auf den Bezug des Witwen. und Waisengeldes erlischt: I) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt;
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr , .
§ 15.
Das Recht auf den Bezug des Witwen und Waisengeldes ruht:
1) solange der Berechtigte nicht Reichzangehöriger ist;
2) neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer außerhalb des Reichsdienstes erfolgten Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer der im 5 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichnet en Stellen justeht, insoweit das Witwen⸗ oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag Üüberschreitet, den der Hinterbliebene nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung desjenigen , zu beziehen hätte, welcher dem Verstorbenen gemäß 559 des Reichsbeamtengesetzes zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen gewesen wäre;
3) bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Gigenschaft eines Beamten im Reichs oder Staatsdienst im Sinne des 557 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000 Æ, das einer Waise 1000 M übersteigt, und zwar in Höhe des MehrbetragY. Bei Berechnung des Diensteinkommens findet 5 57 Nr. 2 Abs. 2 des , nn , . Anwendung.
Da Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichg⸗ oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs⸗ n e, erdienten Pension über 1500 M in Höhe des Mehr⸗ etrags. §5 17.
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen und Waisengeld gemäß §§ 15, 16 im Laufe eines Monat ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt eg am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Ich hie g an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bejug von Witwen- und. Waisengeld wieder auf, so hebt die Zahlung 3 dem Beginne des Monats an.
Ist ein Beamter oder ein auegeschiedener Beamter, dessen Hinter⸗ bliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen oder Waisengeld zusteben würde oder bewilligt werden könnte, ver⸗ schollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Reichsbehörde das Witwen! und Waisengeld auch schon vor der Todeserklärung
ewährt werden, wenn dag Ableben deg Verschollenen mit hoher
fn des Witwen- und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem alle die oberste Reichsbehörde.
19. Für die Entscheidung über gu fesche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aust⸗ . zuständig.
5§ 20.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Beamten, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld in dem jenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei der 3 der . des Verstorbenen Artikel 1 Nr. X des Gesetzes, betreffend Aenderung des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, zur Anwendung n wäre.
Die Bezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die vor dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vorschriften der 5§ 15 bis 17 dieses Gesetzes.
27.
Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes verstorbenen Beamten zu jahlende Betrag an Versorgungs⸗ gebührnissen darf nicht hinter demsenigen zurückblelben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht.
23.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
I. das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881,
2) das Gesetz betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887, soweit es die Beamten des Reichsbeeres und der Kaiserlichen Marine sowie deren Hinterbliebene betrifft,
3), das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisen⸗ geldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des Reichs- heereö und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888, soweit es die Beamten betrifft,
4) das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mal 1897, soweit es die Hinterbliebenen von Beamten betrifft.
.Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze er⸗ klärten und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirk⸗ samkeit. ö =
4
§ 24.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 für die Hinterbliebenen von Heeresbeamten oder ehemaligen Heeresbeamten, welche die im §1 angegebenen Ansprüche gegen bayerische Militärfonds besessen haben, zur Anwendung.
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür alljährlich eine Summe überwiesen, die sich nach der Höbe des entsprechenden tatsächlichen Aufwands des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich bgyerischen Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.
Militärhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Teil. Reichs heer. J. Allgemeine Versorgung.
A. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren ö. Friedensstandes.
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Offizieren des Friedensstandes, welchen jur Zeit ihres Todes ein An— spruch auf lebenglängliche Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslängliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, er baten Witwen⸗ und Waisengeld.
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be⸗ rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand a, worden wäre.
as Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 5 4 verordneten Beschränkung, mindestens 300 Æ und höchstens 5000 S betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungsjulage und die Alterszulage (5 7 Abs. 1, §S§ 11, 13 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegg⸗ zulage, die Pensionserhöhung und die Tropenzulage 885 12, 49, 6, 67 ebenda) in dem Falle außer Betracht, daß die Kriegsversorgung berechtigt ist.
Der nn, des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich 6. Markbeträge ergeben.
Das Waisengeld beträgt jäbrlich:
I) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes .
2) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mebr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bejuge von Witwengeld nicht be⸗ techtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich 9 ) Markbeträge ergeben.
Witwen⸗ und Waisengeld dürfen weder einzeln noch n , den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be⸗ rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Ergibt sich an Witwen, und Waisengeld zusammen ein höherer 6 . so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürzt.
§ 5
Nach dem Ausscheiden eines Witwen, oder , erhöht sich das Witwen oder Waisengeld der verbleibenden Be⸗ rechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als . sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach 8§ 2 bis 4 ge⸗ ührenden Beträge befinden.
§5 6.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der 5 2, 4 berechnete Witwengeld fei jedes angefangene Jahr des Altergunterschleds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um Io gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für sedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Be—⸗ trag 1si des berechneten Witwengeldes so lange hin ef en bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
itwe zu einer
ahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die
8 9. Liegen die Voraussetzungen elner Kürjung sowohl nach § 4, als auch nach § 6 vor, so 1 zunächst das Witwen⸗ und Waisengeld a S. 4 und erst dann das Wltwengeld nach 8.6 zu kürzen, demnächst aber der gen a § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach 5 4 a,. Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zu⸗— zusetzen.
8§8.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden und die , . zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen und Waisengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition und,
a. falls er im Heere oder in der Kaiserlichen Marine in einer mit Pensionsberechtigung verbundenen oder in einer im Militär— oder Marineetat für pensionierte Offiziere , . Stelle Kö gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus dieser
elle,
b. falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offizterstelle in einem Invalideninstitute beliehen worden ist, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle
geschlossen hat.
Eine Ehe gilt nur dann als nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition geschlossen, wenn die Cheschließung nach dem Schlusse des Monats stattgefunden hat, in welchem das Ausscheiden aus dem Dienste erfolgt ist.
8 9.
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am . verabschiedet worden wäre, auf Grund des 5 7 Abs. 2 deg Offizlerpenstonsgesetzeß eine Penston hätte bewilligt werden können, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimlerten Kindern eineg verabschiedeten Offiziers, der am Todestag eine nicht lebenslängliche Pension zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen« und Waisengeld bis zu der in den 85 2 bis 7 angegebenen Höhe be— willigt werden.
§ 10.
Stirbt ein Offizier, welchem im Falle der Pensionierung bei Berechnung der Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dlenstzeit nach 5 is Abs. 2, 5 18 Abs. 2 des Offizterpensionsgesetzes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen, und Waisengeldes . die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zugelassen
erden.
B. Hinterbliebene von Offiziereneinschließlich Sanitäts-
offtzieren des Beurlaubtenstandes und von den ausge
schiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offizieren.
§11.
„Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes ein An— spruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung zugestanden hätte, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiiers des Beurlaubtenstandes, welcher eine Pension aus der Reichgkasse zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen« und 2 bis zu der in den 55 2 bis? angegebenen Höhe bewilligt
erden.
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, ohne Pension ausgeschleden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, mit Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, falls die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstande geschlossen worden ist.
In den Fällen des Abf. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Menstbeschädigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder geführt hat.
C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen. § 12.
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militärpersonen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktiven Heere entweder infolge einer Dienstbeschädigung oder nach zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, erhalten Witwen,. und Waisengeld.
Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelichen oder legiti⸗ mierten Kinder von ehemaligen Mllitärpersonen der Unterklassen, die
1) zur Zeit ihres Todes nach Ablauf mindestens achtzehnjähriger
Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten, oder 2) infolge einer Dienstbeschädigung vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst gestorben sind. Die Dienftbeschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des 5 2 des e n en, mn n, festgestellt sein.
Das Witwengeld beträgt jährlich 300 M
Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der Militärpersonen der Unterklassen mit mehr als fünfiehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienst⸗ jahr um sechs vom Hundert.
Dem hiernach berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die Witwe einer der im § 10 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungt⸗ 3 bezeichneten Personen, falls diese als Rentenempfänger ver= torben ist, vierzig vom Hundert desjenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im 5 10 Abs. 1 ebenda vorgeschrlebenen Er⸗ höhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes 15/10 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen, im Etat als pensionsfähig beieichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen und steigt bei Witwen von Kapltulanten mit mehr als achtzehnsähriger Dienstzeit für jedes fernere Dienstjahr um *.οο bis höchstens z0,, dieser Löhnungszuschüsse oder Zulagen.
Sofern bei Anwendung der Vorschriften des Reichs beamten⸗ . für die Witwe eines zur Klasse der Unteroffisiere gehörenden
ehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere
stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps, ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist dieses zu gewähren.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich i. Markbeträge ergeben.
Die §§ 3, 6, 8 Abs. 1 und § 10 finden mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß an Stelle der im 5 10 erwähnten Paragraphen des , ,. § 5 Abs. ? und 5 8 Abs. 2 des Mannschafte⸗ versorgungsgesetzes treten. 81
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch jusammen den Betrag der im 5 9 des Mannschaftsversorgungsgesetzes für den , Dienstgrad festgesetzten Vollrente übersteigen.
n Fällen des 5 13 Abs. 3 Satz 1 erhöht sich diese Grenze um denjenigen Betrag, von welchem die Erhöhung des Witwengeldes zu berechnen ist, in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 um zoo der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen, im Etat als pensionsfähig bezeichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen. ei den Hinterbliebenen der im 5 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten — dürfen Witwen, und Waisengeld weder einzeln noch zu⸗ ammen den Betrag der vom Verstorbenen bejogenen Rente beg en
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld jusammen ein höherer Get go werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürit. ach dem Ausschelden eines Witwen oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wstwen⸗ oder Waisengeld der verbleibenden Be⸗ rechtigten vön dem Beginne des folgenden Monats ab insoweit, als sie
Auf den nach hi zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß.
. noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach §§ 13, 14 gebührenden eträge befinden.
Ih) für die Witwe eines Offiziers bis
M eines Generals oder eines Offiziers in General gstelung. cht.
b lann mit Genehmigung
ussetzungen einer Kürzung sowohl nach Abs. 1 als gen zi gad, fe sst zunächst das Witwen und Waisengeld w z und erst dann daz Witwengeld nach S8 6, 14 ju kärzen, ks Ute der gemäß Ss, 6e. gekürzte, Betrag des Witwen, öst 1 h Abs. 1 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des
m Siehe zuzusetzen.
uch au. Witwen, und. Wahsen geld haben die, Witmt n ie, Kinder, wenn der n ber. die Che erft Gntlaffung aus dem aktiven Militärdienst und, 4 r zum RPilitärdienste wieder herangejogen worden ist, . . der Wiederentlassung, kes er in enz Inbalsbeninftitut Aufnahme gefunden hat,
nach dem Ausscheiden aus diesem pssen hat.
nterbliebene von Begm ten des Beurlgub ten stan des, rfsu, die gemäß S5 zz, ss des Offtitergen ions. iz im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden end 'pon Personen der freiwilligen Krankenpflege n auf dem Kriegsschauplatze.
. 517.
Her Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern. 'em Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes, n von Personen, die nicht zu den Heereßsbeamten des Beurlaubten⸗ ö standes gehören, aber während der Dauer eines Krieges bei oem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet vvorden sind,
! . Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund der 34, 35 des , ,,, zu einer Pension im Falle ; Aurscheidensz berechtigt gewesen sein würde oder eine Pension zu en halte, Und falls der Tod. durch Dienstbeschädigung verxursacht In ist, durch die oberste Milttärverwaltungsbehörde des Kontingents Een, und Walsengeld bewilligt werden. ae, n. Viese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinter⸗ hien von Personen der freiwilligen Krankenpflege, falls der Tod e dienstlicher Verwendung auf dem Kriegsschauplatze vor Ablauf sechs Jahren nach dem Friedensschluß eingetreten ist. Beim n eines Friedensschlufses beginnt der Lauf der Frist mit dem sise des Jahres, in welchem ö. Krieg beendigt worden ist.
Auf die Hinterbliebenen der im 5 17 Abs. 1 erwähnten Personen n bie 85 2 bis 8 Abs. 14, § 10, auf die Hinterbliebenen von nen der freiwilligen Krankenpflege finden 5 13 Abs. 1, § 14, bf. 1, 4 bis 6 mit folgender Maßgabe Anwendung:
) Witwen, und Waisengeld kann nur gewährt werden, wenn die der ersteren vor dem Ausscheiden aus dem aktiven 3. und der ren vor Beendigung ihrer Verwendung auf dem Kriegsschauplatze ossen ist.
f Das Witwengeld kann bis zu den aus vorstehenden Vor len sich ergebenden Sätzen gewährt werden, in keinem Falle darf doch den Betrag von 3500 M übersteigen.
Il. Kriegsversorgung.
§19. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum dheere gehörigen Offiziere, einschließlich Sanitätsoffiziere, Beamten Militärpersonen der Unterklassen mit Einschluß der in den hä, 35 des Offizierpensionsgesetzes erwähnten Personen und der dem Kriegtschauplatze verwendeten Personen der freiwilligen nkenpflege, die im . oder infolge einer Kriegsverwundung ge⸗ storben sind, Yeine sonstige Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an ihren Folgen gestorben sind, . lten Kriegtziwitwen, und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 ch nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem densschluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen punkt eingetreten ist.
§ 20. Das n,, beträgt jährlich: a. wenn dle allgemeine Versorgung zusteht: zum Stabsoffizier ein⸗ J e 1hwo n ) für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants,
Leutnants oder Feldwebelleutnantzz.⸗. 11 ) für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines BSergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwehels,
eines Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege
oder einet Unterbeamten mit einem pensiongfähigen
Diensteinkommen von jährlich mehr als 1200 64
für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffijiers, zug
führerstellvertreters oder Sektionsführers der frei⸗ willigen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensiongfähigen Diensteinkommen von üährlich 1200 66 und weniger. 2 für die Wittwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Perfon des Unterpersonals der freiwilligen mne,
b. wenn die allgemeine Versorgung nicht zustebt: h für die Witwe einetãz Generals oder eines Offiziers in Generals
J w . Y für die Witwe eines Stabsoffizier 1 600 ., M fär die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants oder Feldwebelleutnantss . 1 h für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines Sergeanten mit der Lhnung eines Vüzefeld⸗
webels, eines Zugführers der freiwilligen Kriegs-
krankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfäbigen Diensteinkommen von jährlich mehr
als 1200 Æ.
.
100
1
Y fuͤr die Witwe eines Sergeanten, üinteroffijsers .
führerstellvertreters oder Sektionsführers der frei⸗ willigen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von sährlich 1200 M und weniger.. für die Witwe eines Gemeinen oder einer eden anderen Person des Unterpersonals der freiwi igen , e, 7 60 . Grreicht dag Jahreggesamteinkommen der ju Kriegswitwengeld rechtigten Witwe
boo ,,
Y eines anderen Offiziers mit Augnahme der Feldwebel⸗ 11.2 kö . eines Feldwebelleutnants nicht ,
der obersten vel r i geen
s Kontingents dag Kröegswitwengeld bis zur Erreichung die öoht werden.
§ 21. Dag i ,, , betragt jährlich: a. wenn die allgemeine Versorgung lusteht:
9 für ie vaterlofe Kind eines Generals oder eines Stabtoffiniers in Generalg. oder Regimentzkommandeurstellung he. 16, elnes anderen Offinlers ; . . 200 „ ür jedeg elternlose Kind eines Generals oder eines Stabgoffiniers in Generalg. oder Regimentskomman⸗ J eines anderen Offiziers
) für jedes vaterlose Kind Unterklassen, eines Angehörigen der
225 300
einer Militẽr erson der ea meer fai ee f, oder eines Unterbeamten.
. ür jedes eilernkose Kind einer Militärperson der
b. wenn die allgemesne Versorgung nicht zusteht:
1) 6 jedes vaterlose Kind eines Offiziers. ür jedes elternlose Kind eines Offlzierss⸗——
2) für jedes vaterlofe Kind einer Militärperson der Unterklassen, eineß Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Ünterbeamten - für sedeg elternkose Kind einer Milltärperson der Unterklafsen, eineg Angehörigen der freiwilligen Krieggkrankenpflege oder eines Ünterbeamten· 240 ..
Dem esternlofen Kinde sleht das Kind gleich, dessen Mutter zur
Zeit des Todes ga, Vater jum Bezuge des Kriegswitwengeldes
nicht berechtigt ist.
§ 22. = Den Verwandten der aufsteigenden Line der im 8 19 erwähnten Personen kann unter den dort bestimmten Vorgussetzungen für die Dauer der Bedürftigkeit ein Krieggelterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Krieggteilnehmer a. vor Eintritt in das Feldheer oder b. nach seiner Entlaffung aus diesem jur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. Das Kriegtelterngeld beträgt jährlich höchstenz: 1) für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter eines Offizerdzd⸗.... . 2 1460 4, 2) für den Vater und jeden , für die Mutter und jede Großmutter einer Milttärperson der Unter⸗ klassen, eines Ünterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen re ,, J
Die Höhe der Kriegsbersorgung richtet sich;
I) bel den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als
Personen des Soldatenstandes teilgenommen haben,
nach dem mssitärischen Dienstgrade, den der Verstorbene zuletzt vor seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen Charakter ihm verliehen war,
2) bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege alt ., teilgenommen haben oder als solche verwendet worden sind,
nach dem Diensteinkommen, das bei Berechnung deg Ruhegehalts
des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein würde, a der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand persetzt worden wäre, 3) bei den Hinterbliebenen der während der Dauer eines Krieges 1 Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldaten andes.
nach dem letzten militärischen Dienstgrade des Verstorbenen (Nr. I),
h bei 3 . der im 5 35 des Offizierpensionsgesetzes bezeichneten Personen
nach dem Betrage, der gemäß den vom Bundegrat csestgestellten
Grundsätzen bei Berechnung des Ruhegehalts des Ve lol denen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde ju legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand verfetzt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solchen im 8 36 des Dffizierpenstonggesetzes genannten Personen, denen lein höherer milltärischer Rang verliehen worden ist, sind die den Hinterbliebenen von ien, ,. zustehenden Sätze zu zahlen.
§ 24.
Das Diensteinkommen oder der zu berück ., Geldbetrag der oberen Heeresbeamten und der im 536 des Offiz n, ,, erwähnten Perfonen ist für die Höhe der Kriegsversorgung ihrer Hinter bliebenen dergestalt maßgebend, daß, je nachdem es dem pensiong⸗ fähigen Diensteinkommen einer der im 5 20 erwähnten Offinerdienst⸗
rade bis zum Leutnant abwärts am näͤchsten gestanden hat, auch die i Hinterbliebene dieses Dienstgrades zustehenden Sätze gewährt werden. ̃
Steht das pensionsfäbige Diensteinkommen eines oberen Heeres⸗ beamten genau in der Mitte zwischen dem pensigngfähigen Dienst⸗ einkommen zweier Offizierdienstgrabe, so wird die höhere Versorgung
währt. gewãähr 3 26
Keinen Anspruch auf Kriegswitwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern an den vor dem 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nach dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf von 19 Jahren nach dem Friedeneschluß oder dem im 5 17 letzter Absatz Satz? angegebenen Zeitpunkt, oder wenn die erst nach dem Friedengschluß oder diesem Zeitpunkt eingegangene Ehe innerhalb breier Monate vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen und die Gheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Kriegswitwengeldes zu ver
Die Vorschriften der S5 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teilnehmer an einer solchen militärischen Unternehmung, die gemäß 5 17 des Offizlerpensionsgesetzes und 8 ] des Mannschafts⸗ verforgungsgesetzes als ein Krieg anzusehen sst, entsprechende An⸗ wendung.
Hech die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingentz kann eine den SS 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung gewährt werden:
I) den Hinterbliebenen von solchen nicht dem eldheere zugeteilten Angehörigen des aktiven Heeres, die in der Zelt von der Mobil machung bis zur Demobilmachung wegen des eingetretenen Krieges außerorbentlichen Anstrengungen oder Entbehrungen oder dem Leben und der Gesundheit 5 Einflüssen ausgesetzt waren und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach dem riedensschluß oder dem im 5 i7 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeltpunkte ge⸗ torben sind,
t 2) (ü Hinterbliebenen von solchen Angehörigen des Heeres, die auf Befehl dem Kriege eines ausländischen Heeres oder einer aus, ländischen Marine enen, haben und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr . Kriegsschauplatze gestorben sind.
Den nicht nach 5 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Kriegöteilnehmern und von solchen im . 26 Abs. 1. genannten Personen, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensions⸗ oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todeglag aus dem aftiben Dienste in den Ruhe. stand versetzt worden wären, können Witwenbeihllfen in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen:
15 für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generals.
stellung oder für die Witwe eines entsprechenden (6 24 oberen , . höchstendzz⸗⸗⸗. . . . 83000 4, 2 für die Witwe eineg anderen Offiziers mit Aus. nahme des Feldwebelleutnants oder für die Witwe eines anderen oberen Heeregbeamten höchstenz;. . 29000 3) für die Witwe eines Feldwebelleutnants höchstens . 1500 3 . die Witwe einer der im F 20b Nr. 4 genannten
250 ..
er sonen ,,,, , , ,
5) fär die Witwe einer der im § 20h Nr. 5 genannten rsenenn nm, ,
6) für die Witwe einer der im 5 20b Nr. 6 genannten Personen höchstendz... .
beträgt. Hie Vorschrift des 26 findet entsprechende Anwendung. III. Sonstige Vorschriften.
§5 28.
Die Festsetzung des Witwen. und Waisengeldes sowie der Kriegs. versorgung und . Bessimmung darüber, an wen die Zahlung ju leisten' ist, erfolgt durch die oberste Militärperwaltungsbeherde des Kontingents, dem der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn er einem Kontingente nicht angehört hat, durch die oberste Militär ,, Förde des Kontingents, in dessen Benk er zuletzt ge wohnt hat.
§ 29. ‚ 1) Die Zahlung des Witwen. und Waisengeldes und der Gebühr nisse auß der Kriegsberforgung beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für die Gnadengebährniffe (Gnadenvterteljahr, Gnadenmongt. Enaden⸗ löhnung) gewährt sind, oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die nach dem Tod ihres Vaters geborenen 4 . nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt.
2) Für die ersten jwei Monate des Bezugs von Witwen⸗ und Walfengeld ist den Hinterbliebenen der im aktiven Dienste, ge ö Personen des Soldatenftandes zu ihren Bezügen ein Zuschuß oweit zu gewähren, daß der Betrag des Gnadenmonats oder der Gnadenlöhnung erreicht wird.
Haben die vorbezeichneten Hinterbllebenen kelnen Anspruch auf Witwen und Waisengeld, so ist ihnen eine einmalige Zuwendung in Föhe des zweifachen Betrages der Gnadengebührnisse zu gewähren. Wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Ge⸗ schwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend rern ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken, kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Zuwendung gewährt werden, sofern Gnadengebührnisse bewilligt worden sind. Dle einmalige Zuwendung darf den jweifachen Betrag der Gnadengebührnisse nicht überschrelten. Die oberste Milttär⸗ verwaltungsbehörde kann ihre Befugnisse auf andere Behörden über— tragen. -.
; 3) Das Witwen« und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden monatlich im voraus, die in diesem Paragraphen erwähnten Zuschüsse und Zuwendungen in einer Summe im voraus gezahlt.
I Bie Gebührnisse der allgemeinen Versorgung und die der Kriegsversorgung werden nebeneinander gewährt.
3) Bei Veränderung in der Höhe der bewilligten fortdauernden Gebührnsffe ist der veränderte Betrag vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der auf das die ,,, verursachende Ereignis folgt.
NI. ö. auf phj ö. des Wiwen⸗ und Waisengeldes und der Kriegsversorgung er ;
IJ für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt;
Y für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr n,
Das Recht auf den Bezug des Witwen und Waisengeldes und der , . ruht, solange der Berechtigte nicht Reicht⸗ angehöriger ist.
ö ö. Recht auf den Bezug des Witwen und ,,. ruht: I) neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wlederanstellung oder Hifha e ng des Verstorbenen in einer der im z 24 des Offtzierpenstonsgesetzeß und 3 36 des Mannschafts⸗ versorgungggesetzes bezeichneten Stellen des Zbil; oder Gendarmerie⸗ dienstes zusteht, insoweit das Witwen⸗ oder alsengeld unter Hinzu⸗ rechnung jener anderwelten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach den Fe e ite dieses Gesetzes zu beniehen ätte, und zwar: .
h a. Hern es sich um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt, unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Verstorbenen gemaͤß 26 des Offfzierpensionsgesetzes zu zahlen gewesen ist oder zu ahlen gewesen wäre, .
. b. . es sich um den Hinterbliebenen einer Militärperson der Unterklassen handelt, falls der Verstorbene die im Zwvildienst ver⸗ brachte Zeit 66 im Militärdienst zurückgelegt hätte.
Bei Feststellung des ruhenden Betrags ist das Einkommen der⸗
jenigen Skelle zu Grunde zu legen, die der Verstorbene zuletzt im aktiven Heere bekleidet hat; . 2) bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eineß Beamten im Zivildienste im Sinne des f 24 des Offlzierpensionsgesetzes und des § 36 des Mannschaftsversorgungẽ⸗ gesetzeß, wenn das Diensteinkommen der Witwe 2000 4, das der Waise Loö5 „ übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags.
Bei Berechnung des Diensteinkommeng sindet § 24 Nr. 3 Abs. 3 des Offizierpensionggesetzes und 5 36 Nr. 4 Abs. 3 des Mannschafts⸗ versorgungzgesetzes Anwendung. r
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im . im Sinne des 5 24 des Offizierpensionsgesetzes 5§5 36 des in e r en g fbi erdienten Pension über 1500 A in Höhe des Mehrbetrags. 564
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug don Vitwen. und Waisengeld und der Kriegeversorqung gemäß §§5 31, 32 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bel vorübergehender elch tig gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen, und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.
Lebt dag Recht auf den Bezug von Witwen, und Waisengeld und die Kriegsverforgung wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
§ 34. . Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses Gesetzes Witwen, und Walsengeld oder Kriegspersorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Witwen und Walsengeld oder die Kriegsversorgung auch schon vor der Todeg⸗ erklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen, und Waisengeldes oder der Kriegs versorgung deglnnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungt⸗ pn, des Kontingents.
§ 36. Wegen der J, diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit en Maßgaben zulässig: falgend d I n n der obersten Militärverwaltungs behörde des Kontsngentg muß der Klage vorbergehen; das Klagerecht gebt ver. loren, wenn die i in hh jum ihn, * sechs Monaten ustellung dieser Entscheidung erhoben wird.
oe, n. Fz 28 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des , . auch dann ein, wenn gegen biese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten
Hllitãrverwaltungsbehörde des Kontingents eingele t ist. Auf die Frift von sechs Mongten finden die? zorschriften der Sg 203, 206 des Bürgerlichen Gese buchs entsprechende Anwendung. Die Form der . beslimmt die oberste Milttärver⸗
altungsbehörde des Kontingents.
ö. ũr 6 Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte obne Rücksicht auf den Wert des an, , mn, ausschließlich zuständig.
ür die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprũche
a 6 Entscheidungen . obersten Militärverwaltungabehörde des tingents darüber maßgebend: ö
ö Doen er en n ff üng als eine Dienstbeschädigung n.
juseben, ob eine Dienstbeschädiqung durch den Krie . ührt ist;
2) ob der Tod mit den Folgen einer Dienstbeschadigung jusammen
t; . ob der Verstorbene jum Feld. oder Besatzungèheere gehört bat. eber die in Rr. I bie J genannten Fragen enischeldet inner halb der obersten Militärverwaltungöbehörde das gemäß § 40 des O = enstonsgesetzes und f 3 deg Mannschafte ver sorqungsgesetzeg g e n des betreffenden k endgũltig.
f Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen
Krieggkrankenpflege oder eines Ünterbeamten. 140
Diꝑe oberste Militärverwaltungsbehörde kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Sind die in diesem Gesetze bezeichneten Personen, deren Hinter man n ein Anspruch auf — zustebt, auf dienstlichen Ser