1907 / 124 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 May 1907 18:00:01 GMT) scan diff

bezeichneten Personen, auch bierzi

storbene 37 bezogen hat. Dienste eingetreten, so dem zulagen erhöht und ste mehr als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr auch um

See fahr und Fachzulagen.

Abs. alters, Seefahr⸗ des Witwengeldes berücksichtigt ist, im Falle des Abf. 1 Satz 2 um go der von dem Verstorbenen fahr⸗ und Fachjulagen. Die dur t und Seefahrzulage eintretende Erhöhung darf auch nicht , der Voll. rentenbeträge übersteigen.

den Angehörigen des Feldherres gleichstehen.

Kriegswitwengeld (5 20a und 3 das Kriegswaisengeld (5 21 a und b)

berechtigten Witwe eines Genehmigung der obersten witwengeld bis zur Erreichung diefes

Degoffizieren, die infolge einer durch den Krieg beschãdigung oder infolge einer der in 26 Abf.

U

falls sie am Todestag in Witwenbelhilfen in der

ei

Anwendung:

getöteten oder an den Folgen

be de od

lichen Marine, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas

reisen verwendet gewesen, so urg auf die Hinterbliebenen die Vor⸗ schriften des zweiten Teils bieses Gesetzes, sind ste gleich den Kasser⸗ lichen 24 truppen in den Schutzgebieten verwendet

sinden auf sie die Vorschristen deß dritten Teils dieses

ee, so sprechende Anwendung.

esetzes ent⸗

Zweiter Teil.

Kaiserliche Marine.

§ 38. Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Marine Inden die 1 bis 387 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. za

Die Befugnisse, die im * Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbebörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kasserlichen Marine von der obersten Marine verwaltungsbehörde auggeübt.

§ 40. Im Sinne dieses Gesetzes stehen den

* Offizleren die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine vor an der

Vorschriften des 5 43 gleich.

Dem nach 8 13, berechneten Betrage des Witwengeldes treten jür die Witwe einer der im FS 56 des e,, . falls diese als Nentenempfänger verstorben st, vom Hundert desjenigen Betrags hinzu, den der Ver⸗ lge der ebenda vorgeschriebenen Erböhung der Vollrente Ist der Tod vor dem Ausscheiden aug dem aktiven wird das Witwengeld auch um 15/100 der von t bezogenen Dienstalters., Seefahr⸗ und Fach⸗ gt weiter bei Witwen von Kapftulanten? mit

erstorbenen zule

ioo bis höchstens vs,, der zuletzt bezogenen Dienstalters⸗ Die Kürzungögrenze des § 15 Abs. 2 erhöht sich im Falle des Satz 1 auch um denjenigen Betrag, welcher von der Blensit

und Fachzulage bei der Berechnung der Erhöhung

zuletzt bezogenen Dienstalterß⸗, See⸗ Berücksichtigung der Dienstalferg-=

S 42. Der Kaiser bestimmt, welche Angehörige der Kaiserlichen Marine

§ 45. Für die Hinterbliebenen eines Dedoffiziers beträgt jährlich das

1200 A,

für jedes vaterlose Kind .

für jedes elternlose Kind J Erreicht das Jahreggesamteinkommen der ju Kriegswitwengeld eckoffiziers nicht 1500 M, so kann mit Marineverwaltungsbehörde das Kriegs⸗ Satzes erhöht werden. Den nicht nach § 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen erlittenen Dienst⸗ 1, § 44 erwähnten

rsachen penstonsberechtigt geworden sind oder geworden sein würden,

Auf d bruch erlit worden si

Ruhestand entsprechen

Für behörde da

Ueber gesetzes geb Kais

Auf di truppen fin

oder infolge gebieten vor oder der im

Wohnsitz in Hinterb Hausstand b spruch auf f Für die gebend:

Klimas oder

den Ruhestand versetzt worden wären, können Art gewährt werden, daß daz Jahresgesamt⸗ nkommen (5 27) 1500 6 beträgt. 8 44. Die Vorschriften der 89 19 bis 25 finden 1) auf die Hinterbliebenen der im Dienste durch Schiffbruch einer durch Schiffbruch erlittenen Pienst' Angehörigen der Kaiserlichen Marine, sofern r Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Seimat er nach der im Ausland erfolgten Entlassung eingetreten ist; 2) auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiser—

entsprechende

schädigung gestorbenen

2) ob

Vom I die Kinder b einem der vo

während einer dienstlichen Seereise vor Ablau der Rückkehr

lafsung gestorben ssnd, bestanden hat. ngehörlgen der Kaiserlichen Marine, die infolge einer dur

nd oder geworden sein würden,

sprüche sind die Entscheldungen

der obersten Offizierpenstonggefetzes und SJ 43, 49 des

entsprechende Anwendung.

Die V

a auf die lichen Schutztruppen, Klimas während eines dienstlichen Aufentbalts in den Schutzgebieten

verstorben sind.

§ 50. Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß truppenangehörigen kann

sind die Entscheidungen

zusammenhaͤngt.

Ueber die in Nr. 1 und 2 halb der Kolonialzentralverwaltung das Offizierpenstonsgesetzes und S8 gesetzes gebildete Kollegium endgültig.

in die Heimat oder nach der im

sofern die

45

§ 45. ie nicht nach 44. versorgungsberechtigten Witwen von tenen Dienstbeschädigung pensions oder rentenbere

i falls sie am Todestag versetzt worden wären, finden de Anwendung.

§ 46. ( die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten An

der obersten Marineverwaltungs rüber maßgebend:

z ob eine Dien sibeschädigung durch Schiffbruch oder außerordent⸗ liche h 5 deg Klimas herbeigeführt ist

2) o sammenhängt.

die in Nr. 1 und 2 Marineverwaltunggbehörde dag

ildete Kollegium endgültig.

Dritter Teil.

erliche Schutz u ppeß in den afrikani chutzgebtieten. § 47. e Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Schutz⸗ den die 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben

schen

§ 48.

Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der zentral verwaltung ausgeübt.

Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonial⸗

§5 49. zorschriften der S8 ig bis 25 Hinterbliebenen derjenigen welche

finden entsprechende An⸗ Angehörigen der Kaiser— infolge außerordentlicher Einflüsse des

der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz⸗ Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat Schutzgebiet erfolgten Entlassung aug der Schutztruppe eines Schutz- den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem nerhalb des Deutschen Reichs übersandt werden.

liebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen

ildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode An— reie Rückbeförderung in die Heimat. 9

§ 51. Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche der Kolonialzentralverwallung darüber maß

I) ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse dez

durch die besonderen Fährlichkelten des Dienstes in den Dienstbeschãdigung genannten Fragen entscheidet inner—

gemäß §§5 40, 62 des 63 des Mannschaftsversorgungs⸗

Schutzgebieten herbeigeführt ist, und

der Tod mit den Folgen solcher

43,

95

*

Uebergan orschriften.

8 52. nkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und on denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an n deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen

von 10 Jahren nach usland erfolgten Ent- Ehe jur Zeit der Seereise

olchen Schl. tigt ge⸗ in den die Vorschriften des 5 77

der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zu⸗

genannten Fragen entscheidet innerhalb gema 40, 45 des Mann chaftzhersorgungt⸗

Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, sofern früheren Gesetzen Witwen und Waisengeld lafilff , zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen und demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen würde, wenn bei der Berechnung der Pension deen storbenen der 8 6 des Offigierpensionzggesehes zur Anwen un kommen wäre. Unter den gleichen . Dan der Hinterbliebenen von Hi onen des So m r abwärts nach Maßgabe di 6

ach s ht 4

in uu nn

und Kinder der bereits ve der Registratoren bei den Unterofftitere stehenden Ve

den Ka hinterblieben enn die Berechnung des Witwen“ ; mmungen des die ch zamtengesetze erfolgt

Die Bezüge des Hinterblichenen von Heflenen des Sch standes, die vor dem Inkrafttreten dieses esetzes derstorbe ĩ

Hähen Kon die em Zeitpunkt ab nur nach den Verschr' g bis 33 dieses Gesezes. christen der

§ 54. Der den Hinterbliebenen der vor dem berstorbenen Personen zu zahlende Betrag an Versorgunghechühe) darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nag früheren Gesetzen zusteht.

Schluß vorschriften.

Inkrafttreten dieses Ge

2 55

§ 56.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 ig stun

Außer Kraft treten alsdann die bisherigen Militẽrpensio ng mit Einschluß der Bundesgefetze vom J. Jun 13? und 3. 1870 (Bundesgesetzbl. für 1563 S. 335, für 1870 S. 397 * Schutz truypengesetzes vom 7.18. Juli 1896 (Reichgesetzbl. S. soweit diese Gesetze die Versorgung der Hinterbliebenen betreffen. Gesetz, betreffend die Fürsorge für' die Witwen und Walsen von! gehörlgen deg Reichsheeres' und der Kalserlichen Marine r. n 1 (Reichsgesetzbl. S. 2537), soweit die n sonen des Soldatenstanbetz und ihre Hinterbliebenen hen ß das- Gesetz, betreffend den Erlaß der Wäwen und Wah 8, . von Angehörigen der Neicht iivilverwaltun Reichs beeres und der Kaiserlichen Marine, vom H. Maͤr; M Meichsgesetzbl. S. 56), soweit die Personen des Sol daten tam betrifft; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für dle Witwen Waisen der Personen des Soldatenstandes des Neichs heeres un n Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom“ 13. Jun in (Reichtzgesetzbl. S. 2651); ferner das Gesetz wegen anderweiter messung der Witwen- ünd Waisengelder vom 17. Mai 189 Reih gesetzbl. S. 455), soweit es die Hinterbliebenen der Personen Soldgtenstandes beirifft. Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze klärten und nicht re tsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen n

Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Besg nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Rel invalidenfonds zu decken sind, werden aus dem Reichs indallden on bestritten.

§ 57.

.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Mi gabe des Bündnievertrags vom 253. Norember 18750 zur Anwendun

Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der Autsggg hierfür, mit Autznahme der infolge des Krieges von 187077 e wachsenen, alljährlich eine Summe überwiesen, die sich nach der Hiht des tatsächlichen Aufwandes im Verhältnisse der Kopfslärk⸗ Königlich bayerischen Milttärkontigents zu der der übrigen Teile Reichsheeres bemißt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigen händigen Unterschrist in beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.

(L. S) Wilhelm. Fürst von Büloy—

Auswärtiger Handel Deutschlands mit Getreide n 1) Ein und Ausfuhr nach Erntejahren, beginnend mit 1. August.

ind Mehl. )

Gesamteinfuhr oder

1. August 1906 1. bis 20. Mai 1907

Davon sofort verzollt

August 1906

20. Mai 1907

,

jollfrei

bis

Davon Ausfuhr aus dem freien Verkehr

Gesamtaus fuhr ü und gegen Zoll⸗

2) Mehlausfuhr aus dem freien Verkehr. 1. August 190 K

20. Mai 190

Gattung, Ausbeute klasse

nachlaß bei Mehl

1. August 1906 bis

20. Mai 1907

1. August 1906 bis 20. Mai 187 .

We

y,

5 504191 17 142 824 4361091 13 724730 35 420 31139387 9 369 488 18 320 139 927

zenmehl

20 32

2) Einfuhr in den freien Verkehr nach Verzollung.

2 601 440 1652231 4235 . 4 13 083 3.

2 832766 71 927 66 511

831 3285333 458 742 734 247 660 646

. 3 007 821 5

304 733 986 ht izt

1. Klasse 6 65 )

üb

(0 —290 0o) 55. (0-75 0) Hartweizenmehl⸗*)

dz 100 .

Weizenmehl:

er 30- 70 0½) 70 - 75 0 G6)

4) Niederlageverkehr.

Gesamte be eim unn verzollte Menge Gingan Warengattung

1. August 1906 bis Mai 1907

1. Aug

20 20. M

freien Verkehr

Davon verzollt

nittelbaren g in den

ust 1906 is ai 1907

bei der Einfuhr von

Niederlagen, Freibezirken usw. Warengattung 1. August 1906

bis 20. Mai 1907

Verzollt von Niederlagen und Freibezirken usw. (wie 3 Spalte 4)

Einfuhr auf Niederlagen und Freibezirke usw.,

Ausfuhr vor Niederlagen und Freibezirken nin

1. August 190 . 20. Mai 190

J. ug 1906

1. Augqust 1906 i6 bi 20. Mai 1907

ig 20. Mai 1907

Mal igerste andere Gerste

DPafer Mais

ke

42

5 218758

15 7958 846 41036 901

13 884 067 2767792

8 685 506

499

76 118

genmehl jenmehl

) Vergleichszahlen können nur am ͤ *) . für jede Mühle zollamtlich besonders sestgesetzt.

Berlin, den 25. Mai 1907.

100 Eg

4107 590

Monatsschlusse gegeben werden.

1111168 1544477 149714 1855 490 99019 1212490 14

2 448

Mais Roggenmehl Weizenmehl

Kaiserliches g fiche Amt. ö Dr. Zacher.

da = 109

1111168 1544 477

149 714 1835 490

15390776

2 8585 716 321 165

1 6757956 5h 420 442251 1 556 gr] 612

21 695

99019 1212 490 14

2 418

3weite Beilage . zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 2. Nai

Berichte von deutschen Fruchtmãrkten. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

mittel

Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Dopp

eljentner

Menge

höchster

niedrigster

höchster

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16.

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Verkauft⸗ wert

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preis für

Außerdem wurden 9 Markttage (Spalte 1

über icher , m ne,

Doppelzentn er he unbekannt)

Am vorigen Marklttage

Durch⸗ schnittz·

preig dem

Walsengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksannn § 56

Allenstein n 16 1 . 3 N... 6 ö es lau. Strehlen 1. Schl. le,, . .

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Bemerkungen. ö Ein liegender Strich (— in den Spalten für

. . Mart ab . zoppeljentner und der Verkauftzwert auf volle legten sehn Ey Die en f , ,, f 2 gar , daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den let re =

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82

C Cr Cn

ꝛ⸗ ; 3 1 . ; t mitgetellt. Der Durchschnlttsy reig wird aut den unabgerundeten Zablen berechne

alten, daß entsprechender Bericht feblt.