Die Bewilligung erfolgt auf die Dauer der Bedürftigkeit. Den Empfängern ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer Ver⸗ hält isse den jahlenden Kassen Anzeige ju erstatten.
V. Die Bewilligung ist rr Hi. zu versagen Verstorbene den Unterhalt ö während der 3 zum Feldheere gewährt hat.
V. Nr. 4 Abs. V und Nr. 13 Abs. I finden Anwendung, und zwar Nr. 4 Abs. Y mit der Maßgabe, daß in den Jahresquittungen 9. ech ngen ist, daß die betreffenden Personen fortdauernd be— ürftig sind.
16 Zu 5 235. 16 ö Kinder sind versorgungsberechtigt, vgl. noch 85 21 letzter
atz.
17) Zu § 26.
Anträge auf Grund des § 26 Abs. 2 sind mit einem Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde des Verstorbenen über das Zutreffen der daselbst erwähnten Voraussetzungen zu belegen.
Nr. 6 Abs. Hb, e findet sinngemäß Anwendung.
18) Zu § 27.
J. An die Stelle des bisherigen Anspruchs auf Witwenbeihilfe ist die Ermächtigung“ der obersten Militärverwaltungsbebörden des Kontingents oder der von ihr bestimmten anderen Bebörden (8 28 Abs. 2) getreten, Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die Höhe der zu bewilligenden 6 richtet sich nach den Ginkommensberhältnissen der, Witwen. Die Bewilligung erfolgt solange, alg sich das Gesamt- einkommen nicht ändert; sie ist, wo bierju Anlaß vorliegt, von ö zu Zeit nachjuprüfen. Den Empfängern ist zur Pflicht zu ma en, von einer Besserung ihrer Verhälmnisse der zahlenden Kaffe An jeige zu erstatten.
II. Als CFinnahme ift ju rechnen, wag die Witwe auf Grund von Rechtsansprüchen, Vermögensbesitz oder Erwerbztatigteit benieht. Naturalbezüge und Wohnung im eigenen Haufe sind mit ihrem Durchschnitisgeldwert anzurechnen. f
Die aus öffentlichen Mitteln gewäbrten Bezüge (Armenunter= stützungen usw.), einmalige Unterstützungen, sowest 'sie nicht regel mäßlg wiederkehren, und ähnliche, nicht auf einem Rechtstitel be— ruhende mildtätige Zuwendungen bleiben außer Ansatz.
III. Von dem Einkommen dürfen u. a. abgezogen werden:
a. Grundfteuer,
b. Schuldenzinsen und Renten.
die im Grundbuch eingetragenen Lasten,
d. bauliche Unterhaltung (ortsüblicher Durchschnitttsatz),
k für Gebäude,
ug beleuchtung, 18 Ausgaben des Vermleters, di Wa sserverforgung, (a ußgaben de ermieters, die Sa ornftentem mg, kö vertraglich nicht zur Last
i. Latrinenentleerung .
V., Ven dem Einkommen dürfen nicht abgejogen werden:
a. die Einkommen, Ergänzungs-, Kommunal-, Kirchensteuern,
b. Beträge, die jur allmählichen Tilgung der Schulden entrichtet (Amortisatioastilgungequoten) oder die im Zwangswege beigetrieben de, jur Deckung ju unrecht erhobener Wirwenbeihilfen einbehalten werden,
8. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden. Maschinen, Betriebsgerätschaften ufw.,
. Belrãge für Abnutzung der Möbel in vermieteten Wohn- taumen,
S. die von der Witwe für ihre Person zu entrichtenden Beitrãge zu Kranken., Unfall,, Invaliditäts-, Witwen,, Walsen«, Pensions⸗ Sterbe⸗, Begräbnis. und ähnlichen Kassen,
f. die Prämien für Lebeng., Milltär⸗, Aunsteuer⸗ Mobiliarfeuer⸗ Einbruchs, und andere ähnliche Versicherungen (ausgenommen Ver! fan, des Hauseg gegen Feuerschadem,
g. Lohn für die jur perfönlichen Bedienung gebaltenen Dienst⸗ boten, Beiträge zu Kranken, usw. Kassen für 5 Personal,
5 6. Kosten für Umbau, Ausbau und Ausstattung dei eigenen auseg,
i. Schenkungen und freiwillige Abtretungen von Vermögeng. rechten, soweit sie nicht auf einer moralischen Verpfli tung beruhen.
Den Anträgen für Witwen von im Dienste gestorbenen Heeresangehörigen 6. diejenigen Schrijtstücke (9gl. . V.) beizufügen, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob der Verstorbene, falls er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre, Pension ober Rente auf Grund einer Kriegsdienftbeschädigung erhalten haben würde.
I. Den Anträgen ist ein Bericht der Drtöbehörde den Wohn sitzes der Witwe (ö9ygl. Nr. 4 Abs. IIIJ über deren Familien⸗, Ver⸗ mögeng⸗, Einkommeng. und Erwerbsverbältnifse belzufügen. Der Bericht muß, falls etwa wegen Unwürdigkeit die Bewilligung zu ver⸗ sagen sein wird, hierüber Angaben enthalten.
VII. Die Jahresquittungen sind mit einer Bescheinigung darüber u versehen, daß sich das Jahresgesamt einkommen der Wik gegen lid nicht erhöht hat.
19) Zus2s.
I. Die Vorbereitung der Anträge, die e , ., Anweisung, Zablung und Verrechnung der binterbliebenender orgungsgebührnisse erfolgt von denjenigen Dienststellen, die dafür , zustandig sind. Soweit die Bewilligungsbefugnig im Gesetz ausschließlich ver obersten Militärperwaltungsbehörde des Kontingents vorbebalten ist, sind die vorbereiteten Anträge an das Versorgungg, und Justiideparte⸗ ment des Kriegsministeriumß ju senden. Zu den Anträgen find die neuen Muster Anlage 4, 5 zu verwenden.
II. Die Befugnig, jzu bestimmen, an wen die Zahlung zu leisten ist, wird auf die der rechnungslegenden Kasse vorgescbt Behörde über⸗ tragen. Diese sind für die Generalmilitär, und dle Militãrpensiont⸗ kasse die Versorgungsabteilung des Kriegsministeriumg und die auf die erwähnten Kassen anweisenden Intendanturen, für die Regierunge⸗ bauytkassen und ibre Spezialkassen die Regierungen, für die Zahlungs. stelle XIV. Armeekorps die Intendantur XIV. Armeekorps und kr die dem Ministerium für Elsaß. Lotbringen unterstellten Kaffen das letztere. Für gewöhnlich ift die 8a n, an den Berechtigten selbst, die Gebührnifse der Kinder, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den er . Fallen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorllegen, an den Vormund oder Pfleger des Berechtigten zu zahlen.
III. An den gegenwärtig geltenden ö über Quittungg⸗
wenn der ugehörigkeit
leistung und Rechnungslegung wird nichta geändert, ausgenommen Quittungsmuster V und Vi, wo die Stellen über die Aufnahme von Kindern in Militärerniehungäanstalten in Wegfall kommen.
20) Zu S 289.
J. Zu Nr. 1 des § 29. Die Vorschrift über Zahlung der Gebührnisse aus der , . ist gegen früher (6 43 Abs. 2 und § 99 Abs. 4 den nn ie , e etz vom 27. 6. 1871) geandert. Für Verwandte der , . Line (5 22), die wegen des Vorhandenseing der Witwe oder ehelicher Nachkoinmen des Verstorbenen Gnadengebührnisse nicht erbalten können, beginnt die Zahlung des Kriegtelterngeldeg mit dem auf den Todegtag dez Ver⸗ storbenen folgenden Tage.
II. Bei Zahlungen, die für Teile eines Monata zu leisten sind, ist für jeden einzelnen Tag je nach der Jahl der Tage des be— treffenden Monats 16, 2, Isz9 oder 155 det Monats betrageg zu
berechnen
1II u Nr. 2 des §5 29. Die nach den Besoldunggvorschriften für die Zahlung der Gnadengebührnisse zuständigen Vienststellen haben in Fällen, in denen die Zahlung von Gnadengebührnissen bestimmungz. mäßig stattfinden darf, an Stelle des einfachen den dreifachen Betrag dieser Gebührnig ju bewilligen. Sind Gnadengebührnifse jur Be— streltung der Kosten der letzten Krankbeit und der Beerdigung be— willigt worden, so ist ein Zuschuß in Grenzen deg doppelten Betrages der , , e, jedoch nur so weit zu bewilligen, als die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung durch die Gnadengebährniffe und den Nachlaß des Verstorbenen nicht gedeckt find Von der Be— willigung für inggesamt drei Monate fallen J dem Besoldungefonds,
den Beginn der
nwärtig Kapitel 74 Titel 4) zur Last. enden Kassen bei Festsetzung des Witwen. und Waisengeldeg von der , , bewilligenden Dienststelle oder, wenn ein Anspruch auf Witwen, und Waifengeld nicht besteht, don der Intendantur auf besonderen Forderungsnachweig erstattet. Die Quittungen über die baren Betiäge der Gnadengebührnise mit Zuschüßsen und Zuwendungen sind vorzulegen.
IV. In den nr, auf Festsetzung des Witwen und Waisen⸗ geldes sind die baren Bestandtelle der Gnadengebührniffe anzugeben mit dem Vermerk, welche Summe für die auf den Sterbemonat oder das betreffende Monatsdrittel folgenden drei Monate gejahlt worden ist und welche Kasse gezablt hat.
V. Die Zahlung des Witwen⸗ und Waisengeldei . der Ge⸗ bührnisse aus der Kriegsversorgung (vgl. Nr. 20 Abf. I) beginnt erst nach Ablauf der Zeit, 2. die Gnadengebührnisse mit Zuschuß oder Zuwendung gejahlt worden sind.
VI. Zu den Gnadengebührnissen, die aus Veranlassung de Todes einer seit dem 1. April 1967 im aktiven Dlenste gestorbenen
erson des Soldatenstandes bereitg gejahlt worden sind, sind die Zu⸗ chüss, unter Anrechnung der Witwen. und Waisengelder für? Monate und die einmaligen Zuwendungen für Rechnung des Kapstels 74 Titel 4 nachträglich zu jahlen. Soweit witwen. und waisengeld · berechtigte Hinterbliebene von Offijseren in Betracht kommen, wird die Regelung seitens der Versorgungtabteilung des Kriegsminifterlumg veranlaßt werden.
21) Zu S 30.
Auf Zahlung des Kriegswalsengeldes bis zum vollendeten 18. Lebenssahre (bisher big zum vollendeten I7. Lebensjahre für Kinder von Offiieren und oberen Heeresbeamten, big jum voll. endeten 15. Lebensjahre für Kinder von Militärperfonen der Unter- klassen und von ene, baben nur die Kinder der seit dem 1. . 1807 n, Krlegzteilnehmer (58§ 19, 26) Anspruch.
( n . .
. Zu Abs.. 2. Nr. 1 des § 31. Den Anträgen auf Fest / setzung des Militärwitwen. und „waisengeldes ist benlaubigte Ab⸗ schrift der . des Zivilwitwen⸗ und ‚waisengeldes beizufügen. Es wird ferner auf die Besspiele in . 2 und J verwiesen.
II. Zu Abs. ? Nr. 2 des z 31. Die Regelung des Bezugs, die nur in Betracht kommt bel Witwen und Kindern, deren Gbegarte oder Vater fi dem 1. April 150. gestorben ist, liegt den Vlenst. le,. ob, in deren Grundverjeichnis die Bezugberechtigten geführt werden. ö
UI. Den witwen , und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen ist zur Pflicht zu machen, von einer mit Einkommen verbundenen An' stellung oder Beschäftigung im Zivildtenste der zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten. Den Quittungen über Witwen, und Waisen. geld tritt die Versicherung des Qusttungsauzstellerg darüber hinzu, daß keiner der Bezugsberechiigten ang n, Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst Dienstein kommen, die Wltwe auch keine Pension bejogen hat, oder wenn Diensteinkommen oder Penflon bejogen worden st, aus welcher Stelle und mlt welchem Betrage.
23) Zu § 32. Nr. 22 Abs. II, III findet Anwendung.
24) Zu § 34.
Den an die ee, . des Kriegsministeriums zu richtenden Anträgen sind Berichte darüber betzufüigen, feit wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen ö und welche Schritte in ihrer Ermittelung geschehen sind, fowie ob und wesche Tatsachen für die hohe . des Ablebens sprechen. Die se 6 sind zu erstatten
dem Pensiongfonda (ge Diese J werden den betre
a. durch die vorgesetzte Dienstbebörde bezüglich der während ihrer Zugebörigkeit zum Heere vermißten Personen,
b. durch die Behörde des Wohnßitzes oder des letzten Aufenthalts (Nr. 4 Abf. III) bezüglich der nach dem Ausscheiden aug dem Dienste vermißten Personen.
25 u 5§ 35.
3 . der Entscheidungen hat gegen Empfangsschein entweder durch die Post, durch Vermittlung der Orts. und Polhzei⸗ behörden oder auf anderem geeigneten Wege zu erfolgen.
7 Zu Sz 52.
Die Witwen. und Waisengelder der im 5 52 erwaͤbnten Personen sind mit Wirkung dom 1. April 1907 ab von Ämig wegen anderweit, und jwar für Hinterbliebene von Offizieren von der Versorgunggabteilung des Kriegsministeriumg, für die Hinter bliebenen von Militär ee. der Unterklassen von den Intendanturen, in deren Grundverzeichniz die Bejugsberechtigten geführt werden, fest⸗ kilez In Höhe des Zuwachseß an Witwen, und , . ist die Zahlung der etwa bewilligten Witwen, und Waisengeldunter⸗ stützungen (Kapitel 4 Titel 7) sowie der Zuschüsse jum Wüwen— und Waisengelde für Hinterbliebene von Stabshoboiften ufw. und Büchsenmacherunteroffisieren bei den Maschinengewehrabteslungen (Kapitel 74 Titel 6) einzustellen. Von der Zablun— zeinstellung haben die Intendanturen der Versorgungtabteilung det riegsministeriums Anzeige ju erstatten.
27 Zu § 53.
Eine neue Festsetzung der Witwen. und Waisengelder für die Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1807 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aug dem Zivildienste gestorbenen , . Personen des Soldatenstandeg nach Vorschrift des 5 31 Abs. 2 Rr. J Findet nicht statt. Wegen der Rückwirkung des 53 vgl. die Nr. 2 Abs. II.
28) Zu § 55.
Von den Vorschriften der 55 52 bis 5a abgesehen, ist dem Gesetz eine rückwirkende Kraft nicht eigelegt worden. Seine Wirksamken erstreckt sich sonach nur auf, die Hinterbliebenen solcher Perfonen, die am 1. April 19807 oder später gestorben sind, sel es im Dienste, fei es nach dem Ausscheiden aus dem Dienste.
29) Eg wird beabsichtigt, die Hinterbliebenen der vor dem In— krafttreten des Militärhinterbliebenengesetzes gestorbenen Perfonen zu unterstützea, sofern ein Bedürfnis vorliegt. Für die Bewilligung der Unterstützungen sind zuftändig: beiüglich der Hinterbliebenen der Sber⸗ klassen die Versorgunggabtellung des Kriegsministerlums, bezüglich der 6 der Unterklassen die Generalkommandos. Weitere
estimmung folgt.
Berlin, den 1. Juli 190.
Der Kriegsminister. von Einem.
Anlage 1. Seispiel für die Berechnungsweise des Witwen- und Waisengeldes in Fällen der 55 bis? des Gesetzes.
Ein Stabtzoffiner als Batagillongkommandeur, welcher mit 30 Dienstjabren und einem pensionsfähigen Diensteinkommen von ö? „ eine Pension von bobs 4 bezogen hat, hinterläßt außer der Witwe und 4 Kindern aus letzter Ehe noch 3 Kinder aug einer früheren Ehe. Witwen⸗ und Waisengeld würden betragen: a. Wltwengeld „io von 5oß2 . — rund b. Waisengeld für 4 vaterlose Kinder je i. von 2022 Æ — rund 405 M. 1 für 3 elternlose Kinder je n von 2022 A — rund 675 Æ. 2025 jzusammen. . F JF. 7 Da dieser Betrag den Betrag der Pension von 5052 AÆ über- steigt, muß das Witwen⸗ und Watsengeld a S 4 gekürjt werden. Da ferner die Witwe über 21 Jahre jänger ist alg der Verstorbene, sie mit diesem aber über 7 Jahre verhefratet war, so erfordert 56 eine Kürjung des Witwengeldeg um 1.
2022 4 1620
sind die Bejüge gemäß 5 4 Abs. 2, wie folgt, zu be⸗
rechnen: *) . Witwengeld Der .
Waisengeld für G vaterlose Kinder
Zunãchst
ö 1801,29 bob 2 X12 42 b0h2 x15 42
1443,42
— * 9.
1 80429
— — zusammen 5 Odds. — X
sodann ist dag Witwengeld nach 5 65 um 16s zu kürzen, sodaß verbleiben 1 804,29 ½ — 90,21 Æ— . 1714,08 4
Der gekürzte Betrag von 90,21 A tritt nach dem Verhaältnisse bon 12: 15 dem Wajsengeld von 1445,12 “ 4 1804,28 Æ hinzu, mithin Waifen⸗ geld 3337,92 ½ bezw. für
4 vaterlose Kinder je 370, 88 4 6 1ẽ31Ubrundung) 1485,51 3 elternlose . 6Sl8, 4. (- 1 4 Abrundung) i S5. 41 zusammen . 5557. 77
Eine Abrundung des Witwen, und Waisengeldes auf einen durch drei teilbaren vollen Markbetrag findet im vorliegenden Falle nicht statt, da sonst der Betrag der vom Verstorbenen zuletzt bezogenen Pension überschritten würde.
Bei dem Augscheiden eines waisengeldberechtigten elternlosen Kindes infolge Vollendung des 18. Lebensjahres (5 30 Rr. 2 des e würde sich Witwen- und Waisengeld nach 8 H, wie folgt, er—
en:
2 02, — 40 a nn.
1920, 90 Æ**) 1620, — 1350— ‚
4 890, 90 0
3 elternlose
a. Witwengeld wie eingangs berechnet Hiervon ab gemäß S 6 1sz9 .. ö bleiben
je 405 4 6
jusammen
b. Waisengeld für 1 Kinder
1 . 2 .
Die Anteile der Witwe, des vaterlosen und des elternlosen Kindes verhalten sich wie 1: 1/6: 1 oder wie 15: 3: 5 oder aller Be— rechtigten wie 15: 12: 15.
) Das Witwengeld wird nur bei der ersten Berechnung der Bezüge auf einen vollen durch drei teilbaren Markbetrag abgerundet.
in r
für die Berechnungsweise des Witwen, und Waisengeldeg in Fällen des 5 15 Abs. 6 des Gesetzes.
1ẽ Sergeant (Oberfahnenschmied) mit neunzehnjäbriger Dienstzeit, welcher nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Bienst eine Voll. rente von 720 ÆK und 180 AÆ Erhöhung aut den pensionz fãhigen Löhnunggjuschuß von 240 Æ, jusammen 900 Æ bejog, hinterlãßt außer der Witwe und 3 Kindern aug letzter Ehe noch J Kinder aus einer früheren Ehe. L. Witwen und Waisengeld würden betragen: Witwengeld dazu für mehr als
ferner „snmo der Erhöhung der Vollrente.
Waisengeld für 3 Kinder je /, von 444 Æ — S8, 809 S6, abgerundet 90 Æ — . . . 270 4 Waisengeld für 3 Kinder je 1, von 444 6 —
143 A, abgerundet 150 Æ — 450 73— x W
zusammen· iG. . Da dieser Betrag den Betrag der Rente bon go) üũbersteigt, muß das Witwen und Waisengeld nach 5 15 Abf. 1, gekürzt werden. Da ferner die Witwe über 21 Jahre jünger ist akg der Verstorbene, sie mit diesem aber über 5 Jahre verheiratet war, so erfordern 55 6, 14 eine Kürzung des Witwengeldes um *.. Zunächst sind die Besüge gemäß § 15 Abf. 1, 2, 4, wie folgt, zu berechnen: *)
9 Witwengeld 346, 15 6, 9 Waisengeld
zusammen .. 900 ö sodann ist das Witwengeld nach S5 6, 141 um „ zu kürzen, sodaß verbleiben 346, 15 66 — 86.54 9 — . . . . 2659, 61 4
Der gekürzte Betrag von 86,54 A tritt nach dem Verhältnis von 9: 15 den gekürjten Waisengeldern hinzu, sodaß an Waisengeldern
207,0 A 4 32,45 Æ — 240, 15 A und 346,13 4 54,09 . — w also überhaupt zu zahlen sind D
Sine Abrundung der Einzelbeträge auf volle, durch drei teilbare er, . tritt nicht ein, da sonst der Rentenbetrag überschritten würde.
II. Nach dem Augsscheiden einen elternlosen Kindes vermindert sich
400, ; ; die Ausgabe um 5 — 133,11 A Diese Ersparnis reicht jur
Befriedigung des vollen Anspruchg der Berechtigten, der die Summe von 900 um 264 MS übersteigt, nicht aus. Es muß deshalb eine nochmalige verhältnismäßige Kürzung stattfinden. .
An der Summe von 900 AÆ nehmen nach dem Verhaͤltnisse bon 15: 9: 10 teil: 61
ö die Witwe mit 55 *
64039.
397, 05 .
. 9 ; 3 vaterlose Kinder mit ö 23823
3 elternlosse Abrundung).
lusammen . JGG. . Die Witwe verliert für den Alterzunterschled ½ ibreg Bejugs erhält also 307, 5 — 99, 2cs — . . . . 7897,73 A Gegen Berechnung J sind die 3 vaterlosen Kinder m Ro — w ,, 1 4, die beiden elternlosen Kinder um 300 2 — . w 67, 09 4 gekürjt. Diese Kürzung wird duich Hinzurechnung eines entsprechenden Teileg des gekürzten Wstwengeldes aug- geglichen, sodaß erhalten die 3 vaterlosen Kinder 238, ꝛ3. 4 31,B77 — 2 elternlosen , 26472 4 35,23 — 300 jusammen IG, 9 . III. Nach dem Ausscheiden eines weiteren elternlosen Kindes ver
300 mindert sich die Ausgabe um 7 160, — A
Diese Ersparnis reicht zur , des Anspruchs aller Be— rechtigten aug. Es erhalten daher die Witwe 441 M, gekürst um * m / — 3 vaterlose Kinder je 90 Æ — 270 Uelternloseg Kind. . 150 — * 753, — 4
. . .
270, .
666 —
dag
zusammen
Die Antelle der Witwe, deg vaterlosen und des elternlesen Kindes verhalten sich wie 1: . 1, oder wie ih: 5: 5 oder aller Ee rechtigten 15: 9: 15.
Anlage 2.
zur Veranschanlichung der Rechnungsweise in Fällen d
Bei spiele er 55 13 und 31 Abs.
— Mannschaftsbhinterbliebene.
2 Nr. 1B des Militärhinterbliebenengesetzeg.
der Militärdienstzett
BVerechnnng des Witwengeldeßs auf Grund
als Soldat
oder für Gruppe Ti als Beamter
der Milttär. und Ilvlsdienstieñ
als Reichs usw. Beamter
Der Mindest. satz erhöht sich
* 3 —
dienst ·
är
Letzter militarischer Dienstgrad
higes Milit
Bemerkung
(. Bemerkungen)
ft sich demnach auf den nach a
t jedoch bis höchstens rch drei teilbaren Betrag von
ge usw. (6 13 Abs. 35
Zulage Mindestsatz des Witwengeldes
das Jahr 1000 pensiontf einkommen laut
Vi der Zula
ioo bejw. je */
oben abgerundeten, du zuletzt bezogenes
zuletzt bejogener pensionsfaͤhiger Lõhnungszuschuß oder
Das Witwengeld belaͤu
Jahre 0.
davon als Penfion
Betrag der Pension davon /iον0 als Witwengeld
Hiernach zahlbar gemäß § 13 Abs. 4
abgerundet wie in Spalte 8
. .
Kö für mehr als Iõ jahrige Dienstjest um NM f
Laufende Nummer
*
28
341
1 1
10
Jahre
Zivil⸗ und Militaäͤrdienstzeit zusammen
/
äbigts Zivlldiensteinkommen
(Annahme)
es pensionsf
8 iuletzt bezogen
davon als Penston
Betrag der Penston
davon „c als Witwengeld
abgerundet
wie in Spalte 8 6
*
angeseben würde
wenn die Zivil dtenstzest ais im Militärdienst? berbrazst—
als Soldat
oder als Beamter
hr als 15 jährige ooo für jedes Jahr
nstzeit hinaus Betrage von In..
. Zulage usw.
Dienstzeit
zusammen sen geld zusammen ist von der
Vaisengeld — pensiongsaähiges Militärdienstein kommen
zuletzt bezogen worden laut Bemerkun
2
jahlbar bis zum
über 18 jährige Di zetrag des Witwengeldes allein — ohne
Die Erhöhung (Spalte 20 und 21) beträgt
Witwen. ind Wal
F Erhshung nur
zetrag des Witwengeldes für me 9
Erhöhung des Witwengeldes um?
N —
2 R
sind
9
Als
¶ Bemerkungen)
davon als Pension
Betrag der Pension
.
14
16
17
18
de —
8 R Erhöhung des Witwengeldes um 1,0 der Zulage usw.
21
dd 8
dayon oo als Witwengeld
aus Ilvil sonds (Spalte 18)
aus Mllstarsfond (Mehribetrag der S
*
23 )
palten 24 bejw.
r Spalten 8 u. 13
gegen 18, ledoch nur in Grenzen de
d = 8 um n
cd — 1 — — — —ᷣ
Unteroffizier.
3
Feldwebel ..
Feldwebel .. 21
15
davon 5h als Büch⸗ sen⸗
macher unter⸗ offizier
Büchsen⸗ macherunter⸗ offizier der Maschinen⸗ gewehr⸗ abteilungen.
Stabshoboist.
Oberfahnen⸗ schmied ..
Stabs⸗ trompeter ..
17 36
19 72
22 126
II. Betrifft Witwe
Zeugfeldwebel Zeugsergeant als Panzer⸗ turmwärter. Feldwebel, Kompagnie⸗ verwalter ber der Haupt⸗ kadetten hunt... F925 . 300 180 . 480 Bemerkungen: i) Zu Spalte 24. Erhöhung op von 240 M.. — 72 MÆ (5 13 Abs. 3).
1 .
Erläuterungen.
I) Hinsichtlich der Spalten 3—1 z ist angenommen worden, daß er Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst — be Nr. 1 infolge Dienstbeschädi ung — erfolgt ist; hinsichtlich der Spalten 14 — 30 ist von der Annahme aus egangen, daß die Personen mit kürzerer als 18 jähriger Mil tar m fen , U, 6, Gh in⸗ solge Dienstbeschädigung vor Ablauf von 5 Jahren nach der Ent⸗ usun aus dem aktiven Militärdienste ,. sind, daß die übrigen nit einer längeren Militärdienstzeit aber zur Zeit ihres Tozez eine Nilitärrente zu beziehen 4
2) Das Witwen⸗ un e . für die Hinterbliebenen einer erson darf inggesamt nicht uberftelgen:
La. bei den Hinterbliebenen der im aktiven Militärdtenste Ge— söorbenen die für den betreffenden Dienstgrad im §z 9 des Mannschafts⸗ dersorgungsgesetzeg festgesetzte Vollen te unter Hinzurechnung von
Anlage . Truppenteil, Sehsrde.
J. Nr. — — . Anlagen (Zahl der Hefte und losen Beilagen).
76 / Löhnungszuschůsse oder 3
geld — gilt gemäß Dienstgrad im 55 M. V G. i ng von
2
Witwen der im Abs. 2
Witwen der im Abs. 3
n der
35 / 3sgo
im Abs.
240 94 — 300
1536
) Gehalt n
200
28
zeichneten Persone
2100
2700 Sa /i20
ö
1900 28/0, 1206 bejeichneten Personen des
§S 13 bezeichneten Persone
5 w 106 1200 20g) 15 4. 34 7 2.
:
300
1890
206 4833
ö ‚. 81 170 1824
25839
/ .
5 2800
der von dem
Æ 616, 40
b. bei den Hinterbliebenen der Ausge I) der Rentenempfänger bon 18 jã
5
dienstzeit,
83
152 Jal
C
oldatenstandets.
1 ö Soldatenstandes.
Verstorbenen zuletzt bezogenen pensionsfãbigen ulagen (Spalte 23), ) chiedenen, und zwar en riger und längerer Militär- sofern sie nicht infolge einer Dienstbeschädigung
vor Ablauf don 6 Jahren nach der Entlafsung aus
aktiven Dienste gestoͤrben sind, die don dem Berftorbenen
bezogene Rente,
2) Fer übrigen Personen die Vollrente (6 9 M. V. S.) unter ,, der Erhöhung der Rente, die torbenen auf Grund des F 19 M. B. G. bewilligt war.
—
Als Höchstarenze des
20 100 der
Witwengeldes allein — obne Waisen⸗ S 13 Abs. 3 Satz 2
von dem
Ver
die für
storbenen
öhnungtzuschüsse oder Zulagen (Spalte 24).
Gier folgt der
Antrag ttwen - und Waisengel denn.
auf Feststellung don W Weitergabevermerk der Divlstong. oder Korr
den
* dem
27. betreffenden festgesetzte Vollrente unter Hinzu⸗ zuletzt bezogenen
5 T*
dern .
sintendanturen.)
i 6.
—
6.
Des Verstorbenen
9.
pensionsfahiges Diensteinkommen
a. Geburt. ͤ .
b. Dienst. Dienst
eintritt,
e. erste eld. zelt · ab⸗
liche Ver pflichtung schluß· tag
Ruf und Zuname, Ver⸗ Dienstgrad und Dienststellung, Truppenteil,
Behörde
ebe ·
ls Hieichs. lichung oder
Staat.
beamter
2 19,
Monat, Jahr
1
a. Besol dung, b venssone fãhlger Betrag des Woh⸗ nungẽgeld⸗ zuschusses,
c. pensions fähige Zulagen,
d. pensionsfaähiger
Wert der
Bedienun
6. pensiontfä
( Wert der Emolumente
liger
*
pensione berechtigende Dienstzeit
Jahre Tage
—
Todegtag
am
erdiente oder bejogene
Pension
Ruf⸗ Mannes. und Geburt. namen, künftiger Wobnsitz
Der witwengeld⸗ berechtigten Witwe
1 0. —
Geburt
Tag
Monats
Jab r
munden wenn die ser und nicht die Wut ter der Rinder mt Grdedung des Waisengelded derechtigt ist
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