1907 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Beschluß des Bundesrats,

betreffend die unter der Firma „Debundscha— Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.

In Gemäßheit des 5 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (R-⸗G-Bl. 1909 S. 815) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. April d. J. beschlossen der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Kolonial⸗ Gesellschaft Debundscha⸗Pflanzung“ auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Körperschaftsrechte zu verleihen.

Satzungen der Debundscha⸗Pflanzung. l) Allgemeine Bestimmungen.

.

Unter der Firma Debundscha⸗Pflanzung wird auf Grund

des 8 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1500 Seite 813) eine Kolonial ⸗Gesellschaft errichtet.

5 2 Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land, und Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Ver— wertung von Grundbesitz, der Betrieb von Handel und Gewerbe sowie der Beteiliaung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien.

8 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. .

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 53 5. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

§6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Relchsanzeiger. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes

mitgerechnet. 2) Grundkapital.

.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 „, eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 300 M, die die Nummern 1— 1100 tragen.

Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominal betrage von 120 009 * Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Miteigentümern gehörigen, am Westabbange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen zwei Grundftücke nebft

flanzungen, Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden Rechten und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftliche Rechnung geführten Pflanzungsbetriebe gehörigen Aktiven und Passiven nach der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein.

Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Gesellschaft geführt angesehen. Alle seitdem für die Gemeinschaft der Gründer entstandenen Aktiven und Passiven gehen auf Rechnung der Debundscha⸗Pflanzung.

. ich der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, nam

1) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten

. 41747565, . 2) der Wert der vorhandenen Bestände an Waren, der Barbestand und die ausstehenden Forde⸗ W

die Passiva (Schulden)

e n , winter ö .

Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für seine Forderung an die Firma Linnell u. Co. in Debundscha zum Ausgleich 49 446. 05 4

Die übrigen Anteile in Höhe von Ho 553, 95 S6 werden binnen 8 Tagen eingezahlt.

§ 8.

Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Konstitulerung der Gesellschaft lann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrats bis zum Betrage von 500 000 6 „Fünfhunderttausend Mark“ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen gescheben soll. Im übrigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege Der Satzungsänderung (55 41, 42, ol) beschlossen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschiebt durch Ausgabe neuer Anteflscheine zu 200 , welche als Serie B, O u. s. f. bezeichnet werden.

8 388.97.

185 185, 34 AM, 63 185.34

zusammen

§ 9.

Auf die Anteile der späteren Serien sind, soweit nicht etwa andere als durch Barzahlung ju leistende Einlagen bedungen sind, 25 vom Hundert zuzüglich des etwa bedungenen Aufgeldes binnen 8 Tagen nach Aufforderung des Aufsichtsrats einzujahlen. Der Rest wird in 3 Raten von je 25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der Maßgabe eingefordert,

daß zwischen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von

einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zablung der fälligen Beträge

nebst 5 v. H. Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege an.

gehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahkungs— aufforderung, welche in gleicher Frist und unter An— drohung deg Ausschlusses stattjufinden hat, durch Be— schluß des Aufsichtsratt der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt. und der für verfallen erklärte Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren 1 ist nicht ausgeschlossen.

Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.

§ 11. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts vermögen. 65

Der Zeichner eines Anteils baftet für die Zablung des vollen Nennbetrages, falls jedoch der Ausgabepreis ein höherer ist, dieses

Betrages. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gefellschaft keine Verpflichtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Reckte nachfolger können

von den ihnen obliegenden Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die 8 er aufjurechnen.

lauten, solange dieselben nicht voll eingezablt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.

Nach der Volljahlung lauten die Anteilscheine auf den Inbaber,

können aber auch auf den Namen ,, werden und sind dann

in das Stammbuch der Gesellschaft einzutragen.

Mit den Anteilscheinen erbält der Eigentümer zugleich die Ge—⸗ winnanteilscheine auf jehn Jabre und einen Erneuerungeschein jur Abhebung neuer Gewinnanteilscheine.

Die Gewinnanteile und die Erneuerungsscheine lauten stets auf den Inhaber.

14. Solange die Anteile nicht tir sind, gelten nur die in dem tan nn der Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder.

Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Hen rei g auf einen anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei der Gesellschaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.

15. Durch Zeichnung oder giwoüb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Ge— sellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte.

3) Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.

816.

Dag Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Das erste Ge— schäftgjahr schließt mit dem 31. Dezember 1506. Innerhalb der ersten fünf Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäͤftsjahr ge⸗ zogen. Diese muß mit der Gewinn, und Verlustrechnung und mit einem den. Vermögengzustand und die Verhaältnisse der Gesell— schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowie mit dem darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revistonsbericht alljährlich vor dem 30. Juni der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat. mindestens 14 Tage vor der Hauptversammkung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder aus— zulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.

1

Der durch die Bilanz feng gell. Reingewinn wird nach Abzug der . den Aufsichtsrat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, ver⸗ wendet:

a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen zugeführt.

b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 5 vom Hundert verteilt.

. Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstands und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertraglich zugesicherten Gewinnanteile.

d. Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufsichtsrat 10 vom Hundert als Tantieme zu zahlen.

6. Der Rest wird auf die Anteile verteilt.

Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nach Maßgabe der geleisteten Einjahlungen. Ist eine Ein— zahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis jum Ablaufe des Geschäftsjahres.

Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre.

Gewinnanteile, die innerhalb 4 Jahren nach der Fälligkeit nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.

Reservefonds

§18.

Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftzkapital sowie jur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen und außerordentlichen Be— dürfnissen der Gesellschaft. Die Uieberweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald und so oft er die Höhe von 25 vom Hundert des Grundkapitals erreicht hat.

Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlichen Reserve— fonds ist nicht erforderlich.

Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlichen Reservefonds zu.

4 Verwaltung.

a. Der Vorstand.

§19.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts⸗ geschäften und sonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Sondervollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Auf— sichtßrat oder die Hauptvirsammlung mitjuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor— stands unwirksam. 820

Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Pro⸗ tokoll bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als Ausweis.

Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, be— steht er aus mehreren, so muß die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichsangehörtgkeit besitzen.

Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit wider- ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragmäßige Vergütung. 21.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern bestebt, muß der Auf— sichtsrat zu notarlellem Protokoll eines der Mitglieder zum Vor— sitzenden des Vorstands ernennen.

§ 22.

Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn

der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern

des Vorstands und einem Prokuristen abiugeben. Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die

Zeichnunge berechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege bergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namengunterschrift hinzu⸗

fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an— deutenden Zusatz. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesell—

schaft abzjugeben, so genügt immer die . gegenüber einem Mit- gliede des Vorstands oder dessen zur Abga

. für die Gesells ichti Stellvertreter. Die Inhaber der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren a ne Gelenlanft here nnn,

e von Willenzerklärungen

. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft

mit der durch 5 30 Abs. e und g gegebenen EGinschränkung. Zur Er— teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungevollmacht bedarf er

der Zustimmung des Aufsichtsratg. Diese Beschränkung hat Dritten

gegenüber keine Wirkung.

b. Der Aufsichtsrat.

§5 24.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens zu zwei Dritteln Angebörige des Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandz oder dauernd Stellvertreter von Vorstands— mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum ann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stelloertretern be—

birderter Vorstandgmitglie der bestellen; während dieses Zeitraums darf § 13. dieser eine Tatigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine)

Dle Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptverfamm— lung gewäblt. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. Bis die Reibe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entschelidet darüber das Les. Die Augscheidenden ind wieder wäblbar.

Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Hie endgültige Zuwabl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahl jest des ausgeschledenen Mitgliedes. Eine Neuwahl und eine

ig e wilt nicht erforderlich, wenn drei Mitglieder noch vor— anden sind.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm⸗ lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch bor Ablauf des f für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be! schluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Ab. stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aussichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufjunehmen.

J § 26.

Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor— sitzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Gin berufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf.

Bel Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist un— verzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.

Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird bon dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstenz zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede schriftlich beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschkuß dez Aufsichtsrats sind sie jur Teilnahme verpflichtet oder von der Teil- nahme ausgeschlossen.

Der Aufsichtsrat ist beschlußfäbig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Mitglieder des Aussichtsratz haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach Stimmen mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vor— sitzenden den Ausschlag.

Ueber einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegen— stand kann der Aussichtgrat gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern genehmigt wird.

Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimm. abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.

Der Aussichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. § 27.

Die Erklärungen des Aufsichterats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichts, rat“ unter Beifügung der Namensunterschrift deg Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsitzenden kann durch diejenige seines Stell. vertreters und eines weiteren Mitgliedeg des Aufsichtzrats ersetz werden. Der Aufsichtsrat sowie der Vorsitzende desselben und sein Stellvertreter weisen sich durch ein auf Grund der Wahl handlung aus— gefertigtes notarielles Zeugnis aus.

28.

Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels. papieren und Waren, endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.

k § 29.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersatz der durch Er— füllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Ueber die Verteilung der ihnen nach § 17 zustehenden Tantieme entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 30.

Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts; .

b. die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz auf zustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe des § 17 der Satzung;

e. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften;

d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht. und Miets— verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 S übersteigenden jährlichen Zins;

Ee. bie Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 3000 4A;

f. die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der Gelder, die zum Geschaͤftsbetriebe nicht erforderlich sind;

g. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesell⸗ schaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;

h. die Ueberwachung und Entlastung der Angestellten der Gesell⸗ schaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Ver— waltung, insbesondere das Kassen⸗ und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiet;

i der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

k. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran— schläge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung;

J. die Befugnis, die Hauptrersammlung zu berufen und Ta gesordnung festjusetzen und die Vorlagen festzustellen;

m. die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichts— rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revisson der von dem Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der Jahresbilanz;

n. die Bestellung eines oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der Mitte des Aufsichtsrats und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gaitungen derselben an diese Ausschüsse durch Sondervollmacht.

§5 51.

Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornabme von Rechtggeschäften mit den Vorstandemitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen Rechte i re tc. zu führen (5 40 Abs. ).

§5 32.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Voisitzenden und mindestens einem jweiten Mitgliede j unterzeichnendes Protokoll zu fahren.

c. Die Hauptversammlung. 5 33. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftt— mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 5 34

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtgrat ober dessen Vorsitzenden ober von dem Vorstand berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschiebt durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen hier e nn gel? In allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe bes Gegensiandes ber Verhandlung erforderlich. Die Bekanntmachung muß n gn. am iebnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag ober stagtlich anerkannter Feiertag ist, vätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlaffen werden. 6 der Form und Frist der Berufung gelten altz geheilt, sofern sämtliche Anteile in Fer Hauptversammlung' vertreten sind und dit 98 nicht von einem anwesenden Miigliete autzbrücklich gerägt werden.

Im Handelgregister eingetragene y. welche Mitglieber sind, werden durch eine der nach dem Hanheltzlegister zu ihrer Vertretung

.

befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn

J sonst diese nach der Gintragung im Handeltregister nur gemeinschaftlich

anderen Person zur Vertretung befugt ist. mt ier erf, kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver—

tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung

pon Ehefrauen durch ihre Ehemänner und, von Witwen durch ihre vollsährigen Sohne in Frage kommt, durch jeden Dritten in der auptbersammlung vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der chriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. § 35.

Nach Volliahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (5 13 Absatz 2) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine späͤtestens am dritten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtzrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekannt⸗ machung zu bejeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus⸗ gefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeichnisses der Nummern der An= leilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. In gleicher Weise können statt der Anteilscheine von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

§ 36.

In der Hauptversammlung berechtigt Stimme.

8 37.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme deg Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen⸗ folge der Gegenstände der Tagegordnung fowie die Art der Ab— stimmung und ernennt die Stimm zähler.

Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt

jeder Anteil zu einer

worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hierdon ist sedoch

der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, welche in der Hauptversammlung jufammen minde— stens den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ber— langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung i, , werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächstkn Hauptversammlung zu setzen.

Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptber— sammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf . der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptver— sammlung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nach⸗ träglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung ju setzen und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich . Feiertag ist, am nächstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

§ 38.

Jeder Gesellschafter, der im Stammbuch (5 13 Abs. 2) ein getragen ist oder einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten die Berufung versammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekannt- machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf seine Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

§ 39. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversamm⸗ lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gefellschaft erforderlich ist. Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 berufen werden:

I) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Be lu gefaßt ist (5 37 Abs. 2); ; 23 6

2) wenn Mitglieder, deren Anteile zjusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vor— stande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen An⸗ trag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der dauptversammlung liegt;

n. . wenn die Abänderung dez Gegenstandes des Unternehmen, die Auflösung der Gesellschaft

werden soll.

. § 40.

In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts⸗ bericht des Vorstands und die Bemerkungen des Aussichtgrats über den Abs dluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und Über die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.

Die Bilanz nebst Gewinn, und Verlustrechnung mit dem Ge⸗ schãfts berichte des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichtsratg muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts⸗ i, der Gesellschaft zur Einsicht eines seden Mitglieds auggelegt derden.

Vie Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.

Vie Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortllchkeit der Nitglleder des Vorstands oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die ju diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüffe zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung Nit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den zehnten Tell des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren von der den Anspruch

egründenden Handlung oder Unterlassung an.

Ist die Geltendmachung deg Anspruchg von der Minderheit ver⸗ langt, so können die von ihr bezeichneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreitg bestellt werden.

§ 41.

Die Hauptversammlung beschlleßt ferner über Abänderungen und Itganzungen der Satzungen.

. § 42.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bel der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmen , Bei Gun nne sehᷣ gibt die Stimme det Vorsitzenden n Lusschlag.

„Die Abänderung des Gegenstandeg deg Unternehmens, die Auf⸗ lösung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschafts vermogeng duich Verau erung des Vermögens im ganjen sowie die Herab— setzun des Grundkapltakz bedarf elner Vertretung von mindestens tei Vierteln deg Gesellschastskapitals in der Versammlung sowie einer Mehrhelt von wentgsteng zwel Beitteln der in der Versammlung dertretenen Geschaͤstgantelle.

Falls in der Nersammlung drel Viertel des Grundkapltals nicht vertreten sind, wird innerhalb sechg Wochen eine zweite Hauptver⸗ sammlung einberusen, welche in sedem Falle beschlußfähig ist. Gel er Einberufung der zweiten Hauptversammlung ist «uf diesen Um— land besonder hinsüwelsen. Much hier ist eine Stimmenmehrhelt bon jwei Dritteln zur Gältigkelt der Beschlüsse erforderlich. Sonstige Abänberungen ünd Ergäuzunden der Sah ungen bedürfen ebenfallg einer Mehrheit von wenlgsteng zwel Vriltteln der bel der

mmung abgegebenen Stimmen.

zur Haupt⸗

z sellich oder die Verwertung des Gesellschafts . vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen

Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig er— folgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmen mehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu er— reichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden böchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmen zahl in der engeren Wahl enischeidet das Los.

§5 43.

Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon An— zeige zu machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, so hat er unverjüglich die Be⸗ rufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen.

8 4. Das Protokoll der Hauptverfammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzäblern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver—

handlungen aufgenommen. . 5) Auflösfung und Herabfetzung dez Grundkapitals. = § 45. Die Auflösung der Gesellschast erfolgt: 1) auf Beschluß der Hauptversammlung; 2) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge— sellschaft; . 3) wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsin kt.

5 46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §3§ 48 und 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver⸗ bleibende Betrag wird den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer Ein—

lagen ausgezahlt. §8 N. *

Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflöfung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach 5 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.

§ 48.

Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichs anzeiger' bekannt gemacht ist, und nachdem die Gläubiger, die gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.

Wirksamkeit. 5§5 49. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei herigen Organisation der Gesellschaft.

6) Aufsichtsbehörde. 50.

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzl⸗ (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Sitzungen des Aufsichts

rats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstäͤnde in die Tagesordnung der Hauptversammlungen ordentlichen wie außerordentlichen) sowie von dem Vorstand oder

dem Aufsichtsrate jederzeit Berichterstattung über die Angelegen heiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, oder gleichfalls auf Kosten der Gesellschaft eine Revision Geschäftsführung durch einen oder mehrere Sachverständige

an⸗

juordnen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Haupt.

versammlung gemäß § 39 Nr. 2 nicht entsprochen wird

der

sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung des Aufsichtsrats oder eine

außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. § 51.

Die Aussicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung Gesellschaft im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzungen erfolgt.

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich

1) zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe don Schuld— verschreibungen;

2) zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des vermögens durch Veräußerung im ganzen.

Wird vom Aufsichtsrat eine Erhöhung des Grundkapitals gemäß 88 Absatz 1 beschlossen, so hat er von diesem Beschlusse sichtsbehörde Anzeige zu erstatten.

X

7) Uebergangsbestim mungen.

R Ko § 52.

Unmittelbar nach der notariellen Vollsiehung des Gesellscha vertrags konstituieren sich die anwesenden bezw. dertietenen schafter ohne weitere Formalltäten als erste Hauptversammlung insbesondere die Mitglieder des Aufsichtgrats zu wähl alsbald die Genebmigung des Gesellschaftsvertrags beim Reichzka (Auswärtiges Amt, Kolonlalabteilung) und die un Schutzgeblelggeses vorgesehene Verleihung der Rechtsfähigkeit durch den Br zra zusuchen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Abänderungen oder zänzungen dieser Satzungen, welche etwa von der Aufssichks de boarde foren werden könnten, rechtsgültig vorzunehmen.

Bekanntmachung betreffend die im Rechnungsjahre 1906 e 2 elsaß-lothrinzischen Landesschuldverschreidung

Nach Vorschrift des schuldenverwaltung vom 19. Juni wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, d 22. April d. J. die im Rechnungs jahre 1e eingelosten lothringischen Landesschuldverschreibungen und zwar 1) 91 Auszüge über eingeschriebene Renle von 39 Geh „S Jahresrente 2) 370 Rentendriese über (ole „M Jahresrente Rentenscheine 16 Schatzanweisungen Rechnung verwaltung über d MG 13 Schatßanweisungen für Rechnung deposttenverwaltung über MNG g deren Litera, Nummer und Geldbetrag in den 1 Nachweisungen verzeichnet ind, in gemeinschaftlichen Ber schluß der Landesschuldenkommissien und der Vandes schulden verwaltung genommen worden ind Straßburg, den X Jul UM. Vandesschulden verwaltung Ver Vork tende Koehler

9 des Gesetzes Über die Vo 19201 (Geseßzbl 8

11

19h 3 * oer

sich Lit Eine durch Herab⸗ setzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen über. nommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in

Die Kommisfare sind

der

aus

der im

L Nach weisung

Rechnungsjahre

1906

einge zogenen

und

Jahres⸗ Nr. rente

Jahres Nr.

rente

Nr.

Jahres

rente 16

entwerteten Renteneinschreibungsauszüge Eit. A).

177 hoh 5566 5h 1203

3337

3367

3389

3490

3493 3514 3550 3551 3552 3553 3575 3589

3615

3802 4022

4047

4061

4086 4143

4192

4209 4210 4211

4215

41216

l der im Rechnungsjah

417 42183 4219 4220 4221 41222

4223 4224 1225 4226 4244 4400 4475

4523

—— Q Q dd N d de b COC Ce dd oo,

Nr.

Lit. B zu 300 1014