1907 / 186 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1907 18:00:01 GMT) scan diff

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Dritter Titel.

Von Rechten und Pflichten Dritter in bezug auf den Wege bau. 5 33.

Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke der Regulierung oder Verlegung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist be—⸗ rechtigt, die eigentümliche Ueberlassung der entbehrlich werdenden Teile des 2823 Weges (8 8) zu verlangen, wenn ö mit seinem Grundftück in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Er ist verpflichtet, solche Wegeteile auf Verlangen des Wegebaupflichtigen auf die ihm zu ge⸗ währende Entschädigung in Anrechnung zu nehmen, wenn si⸗ außerdem mit selnem Grundstück wirtschaftlich genutzt werden können.

Die , . über die Berechtigung und die Veipflichtung zur Uebernahme der Wegeteile und über die . des auf die Entschädit⸗ , , ,. Betrages erfolgt in Ermangelung einer Einigung der Beteiligten (5 16 des . Über die Enteignung von Grund eigentum vom 11. Juni 1874, Gesetzsamml. S. 221) gemäß S8 24 ff. des genannten i . Der Antrag auf Uebernahme ist in dem nach S 265 daselbst vorgesehenen 2 stellen.

Soweit solche Wegeteile nicht zur Entschädigung (6 33) gebraucht werden, sind sie den angrenzenden Grundeigentũümern zur Uebernahme für einen ihrem Wert entsprechenden Preis anzubieten.

Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Anteilen sie zur Uebernahme der Wegeteile berechtigt sein sollen, beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 100690 Elnwohnern, ein Kreis oder die Pro— vinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksguss ö Diese Behörden haben dabei zugleich den NUebernahmeprels und die Frist festzusetzen, inzerhalb welcher die als berechtigt be⸗ zeichneten Grundeigentümer bei Verlust ihrer * über deren Auzübung sich zu erklären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grundeigentümern und nur hinsichtlich des Uebernahmepreises binnen drei Monaten nach der Zustellung des ff, der Rechte weg offen. Bis zum Ablauf der in dem Beschluß festgesetzten Frist dürfen die Wegeteile nicht anderweit veräußert werden.

J

Entsteht bei Anlegung neuer oder bei Verlegung bestehender Wege das Bedürfnis, Teiche, Lehm., Sand und andere Gruben mit Einfriedigungen ju versehen, so liegen die Einrichtung und Unter= haltun . Anlagen dem Wegebaupflichtigen ob. Waren bereits demselben Zwecke dienende Anlagen vorhanden, ö hat der Eigentümer in Höhe des ihm durch den Fortfall der Unterhaltung dieser Anlagen erwachsenden Vorteils dem Wegebaupflichtigen eine Entschädigung zu

gewähren. § 36.

Wenn die an einem Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder Hecken besetzt sind, müssen die überhängenden Aeste und Zweige, soweit nötig, auf Verlangen der Wogepoltzeibehörde von dem Rigent mer weggeschafft werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird.

Wo eine Straßen.! und Baufluchtlinie auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländllchen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗ samml. S. 5651) nicht besteht, kann die Wegepolijeibebörde ver- langen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen. Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Grundstücken angebracht werden sollen, in der zur Austrocknung des Wegeg erforderlschen Entfernung, jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurückbleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wir er auf diese dr, e. ö

Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Absatzes 2 nur Anwendung, soweit das Grundstück seither nicht bereits forstlich genutzt wurde.

§ 37.

Sind, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 3, Lohnarbeiter zur Beseitigung oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des Ver- kehrs infolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Ueberschwemmung oder sonsligen Greignissen nicht zu beschaffen, so sind die Einwohner der Gemeinden, innerhalb deren Bezirk solch⸗ Ereignisse eingetreten sind, sowie der benachbarten Gemeinden jur Leistung von Natural⸗ diensten nach e nf der Wegepolizeibehörde verpflichtet.

Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter, ihres Ersatzes durch Leistung eines Geldbeitrags und der Befreiung von Naturaldiensten finden die Bestimmungen des 5 68 dez Kommunal- , wg vom 14. Juli 1893 N S. 152) entsprechend

nwendung.

Für 7 Leistung dieser Dienste hat der Wegebaupflichtige Ent⸗ schädigung nach ortgüblichen Sätzen zu gewähren. Mangels gütlicher Einigung wird die Entschädigung vom Kreisausschusse, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provin beteiligt sind, vom Bezirksausschusse endgültig festgestellt.

Vierter Titel.

Schluß und Uebergangsbestim mungen.

§ 38. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 19608 in Kraft und von

drücklich aufrecht er

diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen und be sonderen gesetzlichen Vorschriflen, Ordnungen, Gewohnheitsrecht: und

Obserpanjen in . auf die Wegebaulast, sowelt sie nicht aus- e. ,

werden. 39

Das Gesetz, betreffend die Ausführung der S 5 und 6 des Ge⸗ setzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial. und Kreisverbände, vom 8. Jull 1875 (Gesetzsamml. S. 457), das Gesetz, betreffend die Ueberweisung weiterer Dotationen an die Provinzial⸗ verbände, vom 2. Juni 1862 . S. 167), die auf öffent⸗ liche Wege glichen Vorschriften des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 228) und dag Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, vom 18. August 1502 (Gesetzsamml. S. 315) werden von den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Hlnsichtlich der Zuständigkeit der Behörden jur Wahrnehmun der in der Wegepoltze . Befugnisse, des Verfahrens un der Rechtamittel gegen bie Anordnungen der Wegepoltzeibehörden kommen die Bestimmungen der §§5 55 bis 57 des Zuständigkeits«

esetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) zur Anwendung.

e, der Zuständigkeit und dez Verfahreng der Auseinander⸗ setzungsbehörden in egebausachen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

40. Die durch Gesetz begründete dec ui der Behörden zur besonderen r . Wegebaulast wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes n eruhrt. .

41.

Die Rechte und Verbindlichkeiten in Beniehung auf den Wegebau aus besonderen Titeln werden insoweit aufgehoben, als in diesen die Wegebaulast bloß nach den . allgemeinen oder besonderen ge⸗ setzllchen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitarechten und Observanjen anerkannt oder festgestellt ist

61 Urbarien, guttherrlich bäuerliche Regulierungs⸗ und für Ge⸗ meinheltsteilungerezesse gilt, soweit darin wegebauliche Rechte oder Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der ihr durch Grundbesitz oder Wohnsi ,, in bezug auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirké belegen sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises die , daß in ihnen die Rechte und Verbind—⸗ lichkeiten in Beziehung auf den Wegebau nach den bisherigen allge⸗ meinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Here. heitsrechten und Observanzen . oder festgestellt seien.

Verbindlichkeiten des Staatg in Beziehung auf den Wegebau, welche auf Observanzen oder besonderen Titeln beruhen, die gemäß . 38 und 41 Abs. 1 aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbe⸗

altlich ibrer Ablösbarkeit gemäß 24.

Soweit jedoch die Wegebaulast gemäß § 14 Abs. 2 seitens der Provinz oder eines Kreises oder gemäß 5 16 Abs. 1“ von einer Ge meinde übernommen ist, oder soweit staatliche Verpflichtungen zu einzelnen Wegebauleistungen vertragsmäßig der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde dauernd übertragen int. liegt die Erfüllung nur diesen als öffentlich ⸗rechtliche Ri ob.

Die auf 511 Titel 15 Teil II Allgemeinen Landrechts beruhende öffentlich rechtlich Verpflichtung des Staats zur Unterhaltung der Land⸗ und Heerstraßen wird für den Bereich des Fürstentums Krotoschin so lange aufrecht erhalten, bis ihre Ablösung gemäß § h Abs. 2 erfolgt ist.

8 44. Die bisherigen Verpflichtungen des Reichs zur Unterhaltung von Wegen werden durch die m, ngen dieses Gesetzes nicht berührt.

Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Unsicherheit der Gemeindebezirksgrenzen jur Uebernahme der 3 Urbarien und guts herrlich⸗ bäuerliche Regulierungs⸗ oder Gemeinheltgteilungsrezesse geordneten Wegebaulast durch die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast jwischen den Beteiligten bedarf, beschließt der Kreis. ausschuß, wenn aber eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der Beteiligten.

Bis jur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestinimungen der Urbarien und , ,. in 6e

Insoweit zufolge des Gesetzes, betreffend die anderweite Regelung der Verpflichtung zur Leistung von Hand und Spanndiensten für die Unterhaltung der Land. und Heerstraßen in der Provinz Posen, vom 21. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. z24) bei den Provinzial, und Kreis, wegen 9 14 Abl. 2), sowie den Land und Heerstraßen im Fürstentum Krotoschin eine Verpflichtung der städtischen und ländlichen Gemeinden und der selbständigen Gutsbejirke zur n, von Hand⸗ und . besteht, wird sie mit folgenden aßgaben aufrecht. erhalten:

Dem Hand und Spanndienstpyflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert eines Hand. und Spanndiensttages wird von dem Bezirksaueschusse für . ö nach Anhörung seiner Vertretung alle fünf Jahre fest⸗ gesetzt.

kliebersteigt die Leistung der Hand und Spanndienste im einzelnen Falle die Kräfte des Verpflichteten, so hat der Kreis ihm eine Bei⸗ hilfe zu gewähren. Ueber die Notwendigkeit und das Maß der Bei⸗ hilfe beschließt im Falle ihrer Ablehnung auf Antrag des zu Hand und Spanndlensten Verpflichteten der Bezirksausschuß.

47.

Die Verpflichtung J der Hand⸗ ind Spanndienste (8 414 kann durch Vereinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepollzeibebörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichts⸗ behörde auf die Provinz und die Kreise, denen die Wegebaulast ob- liegt (58 14 Abs. 2 und 51 Abs. 2), Übertragen werden.

ommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt auf Antrag eines Beteiligten der Bezirksausschuß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nach billigem Ermessen, ob und gegen welche Ent⸗ ad gn die Uebertragung der Verpflichtung zur Leistung der Hand—⸗ und Spanndienste ju erfolgen hat.

Dem Antrage darf nur staltgegeben werden, wenn der Weg einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Ver kehre dient, und wenn seitens des ju Hand. und Spanndiensten Ver— pflichteten der Einleitung des Ablssungsverfahrens nicht innerhalb einer vom Bejirkzausschuß gesetzten Frist widersprochen wird. Trotz Widerspruchs muß jedoch dem Antrage stattgegeben werden, soweit die Provinz oder ein Kreis einen solchen Weg kunstmäßig befestigt oder eine derartige Befestigang . hot.

Das Eigentum des Staats an Land und erstraßen geht an diesenigen Kommunaglverbände über, welchen nach den Vorschriften . . die Wegebaulast hinsichtlich des betreffenden Weges obliegt.

49. Die auf Gemeinden benützt? Bestimmungen dieses Gesetzes

finden auf Gutsbezirke , ,, Anwendung.

Können Anordnungen der Wegepolizeibehörde über den Bau oder die Unterbaltung von Wegen im Bereich eines Gutabezirks, der nicht ausschlleßlich im Gigentume des Gutsbesitzers stebt, ohne neberbůrdung des Gutsbesitzers nicht erlassen oder nicht aus esührt werden, so kann der Kreisaus aß, auf Antrag, wenn eine Vereinbarung unter den beteiligten Grundeigentümern über die , Aufbringung der Koften nicht getroffen wird, anordnen, daß bis jur anderweiten Regelung der kommunalen Verhälmisse deg Gutabezirks an der Auf⸗ bringung der Kosten der Wegebaulast auch andere Grundeigentümer des Gutsbezirks teiljunehmen haben.

Die Verteilung der Kosten hat nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Leistungefähigkeit sowie des Nutzens, der dem einzelnen Grundeigentümer aus , , n mn erwächst, zu geschehen.

Soweit die Wege über Grundstücke führen, die einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbenrk noch nicht angeschlossen sind, liegt in 6 eines nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten die Wegebaulast den n fin dieser Grundstücke ob.

Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar gemä 24 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in 55 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 42 Abs. 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berübrt.

Hinsichtlich der Land⸗ und Heerstraßen im Fürstentum Krotoschin finden die Vorschriften des Absatzeg 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterhaltungsverpflichtung durch Ablösung bei Wegen, die einem über die bloß 5rtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dienen, nur auf die Kreise, im ubrigen auf die Gemeinden übertragen werden kann. Die Kreise und die Gemeinden sind ihrer— seitg befugt, die Ablösung nach gleichen ir en, zu verlangen. Auf 6 beschließt der Bezirkzaunschuß nach vollständiger Erörterung mit allen Beteiligten, ob die Ablösung an die Kreise oder die Ge⸗ meinden stattzufinden bat.

Soweit ein öffentliches Interesse besteht, ist die Wegepoltzel⸗ behörde befugt, die Ablösung nach Maßgabe der beiden vorhergehenden Absfaͤtze zu beantragen. 88

Auf nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Personenkreise zusteht (Interessentenwege 8 3) findet, wenn das Ge⸗ meinschaftsverhältnis nicht durch ein Augeinandersetzungs verfahren kbe—

ründet ift, das Gesetz, betreffend die durch ein Augeknandersetzungever . begründeten gew einschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. Aprik 188 (Gesetzsamml S. 105) mit der Maßgabe sinngemqß Anwendung, daß an Stelle der Augeinandersetzungsbehörde der Kreisausschuß, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirkgausschuß beschließt und, soweit erforderlich, den Beitragsmaßstab feststellt. Hinsichtlich der Be⸗ teiligung und des , , n ge. unter den 6 selbst unterliegt die i e er Anfechtung im Rechtswege binnen drei Monaten nach Zustellung des w . Bescheides.

Die Ausführung dieses Geseßzes erfolgt durch den zuständigen Minister.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gather Gegeben Tromsö, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den

15. Juli 1907. Wilhelm J. R.

(L. 8.) von Bülow. von Bethmann Hollweg. Freiherr von Rheinbaben. Beseler. Breitenbach.

von Arnim. von Moltke. Holle.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten. Zusammengestellt im Kaiserlichen Stati stischen Amt.

Qualitat

gerlng

mittel gut Verkaufte

Marktor

Gezahlter Preis für 1 Doppelientner

Menge

nledrigster S0.

höchster nledrigster

böchster

1 böchster Doppel jentnen

6. 16. 6. . 16

Am vorigen Außer dem wurden am Markttage Markttage 563 ö nach überschläglicher . 5. verkauft reis dem Doppel jentner (Preis unbekannt)

Durchschnittg⸗ Verkauft⸗ prelg

ür wert 1Doppel⸗ jentner

16.

Goldapꝛv⸗ .. Breslau. . Strehlen 1. Schl.. Löwenberg l. Schl. . Bruchsal . .

8

Babenhausen Illertissen gallen. Geiglingen. Brun

2 687

Goldapz .. in.

reslau. Strehlen i. Schl. .. Grünberg i. Schl. Löwenberg 1. Schl. Oppeln ö 2 . ll . Bruchsal ...

2 9 , .

19, 40 18,50

w eizjen.

20.00 20, 0 20, S0 21.00 21,00 20 69 20,70 21.00 21,10 21,90 18,50 19.655 19,65 20 80 20,30 21,50 21,60 21,60 21,70 21.70

21.50 21,50 22.00 22, 00

sternen (enthülster Spelz. Dinkel, Jesen).

21,89 21.490 21,90 21,40 21,890 2290 21,060 21,29 21,20

21.450 21,50

1900 13 36 15, 56 18 66 17 66 16. 26

17 86

Qualitat

mittel

Geiahlter Preis für 1 Doppeljentner

niedrigster 6

böchster

nledrigster höchster niedrigster höchster Doppeljentner

6. 2 6 *

Am vorigen NMartttage an en, ꝰstz

nach überschläglicher Schaͤtzung verkauft dem Doppel jentner (Preis unbekannt)

a 1700 k 14,30 . ,,, . 16,00 Bruchsal . J

9

J 53 17,60 ö 17.00 ö . 17,50 Grünberg i. Schl.. d 17, 40 J 18 00 ; . 21,00 , 18,00 Bruchsal 1 . *

2 8

Ger st e.

17,00 17,30 17,50 17,50

14.60 15 00 16, 10 1530

1600 1640 16,80 16,80 18, 00 18 50 18,50

d afe r. 17,60 18.00 18 40 13 40 10 17,40 17,70 17,80 18,20 17,50 17.85 18,20 18,20 110

18,80 18,80 17,40 17,50 17,60 17,60 18900 18.60 1920 1920 42 21.00 22, 00 23, 00 23, 00 21 18,00 20, 20 20

gd z 21 oo 21 vo

16,50

18 00 18, 9 1968 17,80 1800 78 18350 18,350 7. z

449 21.72 20, 85 36. x 66 19. 55 ZG H 9 ;

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufgwert auf volle Mack abgerundet mitgetes. Der , n, . wird aus den ungbgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die

edeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein

Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie “.) Kohlenversorgung Berlins und seiner Vororte in den Monaten Januar bis Juni 1907.

A. Zufuhr an den Bahnhöfen und Häfen in Berlin B. Zufuhr (abzüglich des Versands)

a. Empfang

mit der auf dem Gisenbahn Waßserwege Zusammen

t t t

an den Bahnhöfen 6 halb des Weichbildes von Berlin“)

mit der auf dem Eisenbahn Wasserwege t t t t t

b. Versand Verbleiben Zusammen f

8 , n Koks und

855 S4 202

245 523 33 885 4320

188 3755 1505 80 34 253 613

301 378 118 087 Sen h . 4320 Oberschlesische. . 645 076 Niederschlesische . 101 906

120 479 104 838 5 986 412 429 59078

14 851 286 527 23 578 96 gol 851 1171536 90 0942 14796

92 4228 5 986 75 537 o69 h39 310 931 131 498

1532 100 374 49 162 2916

usammen . 726 940 443 827 1170767 Braunkohlen und Briketts: Böhmische ... 9864 4663 14 527 Preußische . . 636 741 476 637 217

u. sãchsische / Kohlen. 1914 168 2082

92 963 1077 804 478 699 263 111 732 810

343 14184 71270. 106 8346 3175 634 O42 220 627 220 627 113 1969 17822 2 17822

Zusammen .. 648 519 5307 653 826

3631 6bh0 195 245 719 106 246 7965.

) Adlershof⸗Alt⸗ Glienicke, Charlotienb⸗rg, Köpenick, Friedenau, Grunewald, Halensee, ,, Niederschöneweide⸗ ——

ohannisthal, Pankow⸗Schönhausen, Reinickendorf (Dorf), Nixdorf, Rummelsburg, Schönholj, Spandau,

ilmersdorf⸗Friedenau.

Die Beteiligung der wichtigsten Länder am Außenhandel des britischen Reichs im Jabre 1906.

Einer englischen Parlamentsdrucksache werden die nachstehenden Zahlen über die Beteiligung der wichtigsten Länder am Außenhandel des britischen Reichs im Jahre 1906 entnommen.

Aus fuhr

d und Einfuhr 05 1906 ö 1905 1906

estimmungt⸗ 19 länder

Rußland.. 33 366 234 30 0951 348 14884060 15 942 057 Schweden.. 9827993 10731 582 6 016 332 6 658 178 Norwegen.. 5 954 870 6 903 948 3712532 4212766 Dänemark . 15416 456 16433 648 4 476 624 5 162 428 Deutschland 35799768 38 021 768 42742 300 48 312 324

36 653 519 14516887 16 838 123

29 033 441 14818923 16753 913

Niederlande 35 481 059 Belgien. 27 751 288 rankreich 53 072 9600 53 871 661 23 232 663 28 784 829 ortugal . 2 929 634 3 338 975 2 826 257 3 258 436 panien. . 13 858 631 15 827713 4 841 774 5 339 688 J.,, 3 324 595 3612 335 9787 306 12481720 esterreich ˖ Ungarn ö 1488 604 1212890 2 603 223 3 248 004 Griechenland 1328234 2231 860 1251 642 1503673 e wien 1689513 3 613 414 1305 658 1670319 ürkei, , n . 1422592 1424362 3 166 889 3779 708 ürkei, asiatische. 4050715 4548 810 3747 042 d 556 025 n. . 14976188 16 858 247 8 069 668 9 152 606 ghlnaa⸗ 2340346 3314453 13298 828 12 306188 ö 1860313 2 9654 285 9796 906 13115330 er. Staaten von Amerika 115 573 051 131 101 540 47 232 088 53 240 325 162 983 212 544 2723 251 2 593 286 Mix ko . S881 096 S848 232 2031260 2 503 412 Columbien 295 088 277 336 591 288 6h 524 Venezuela 201778 154 687 479 997 715 638 Ecuador 170 231 139 726 449 459 393 633 1 1665396 1313421 1454368 11 6 068 031 6 272 506 4782 382 6 396 804 Brasilien.. 38 109 208 9 112 374 6 916 617 7948 409 Uruguay. 818 368 h38 6hol 2098 532 2 299917 Argentinische Revublik . 25 034 325 23 802 9583 13 383 835 19913654 Lapkolon ie 4909116 5 540 870 11513 083 11574 585 rl: 6. 632 346 796 916 6 326 284 h 147 410 ritisch. Indien 36 08 291 37 833 460 44 361 153 46 410498 Ceylon... 4477950 4 441 184 1435279 1662092 ongkong .. 386 440 638 507 3 841 735 3 220 498 ustralien 26 g68977 29137 899 19476468 22781283 Canada 25 695 5983 30 318 2971 13767 077 15477260.

Borkommen von Monazit in Rußland. Vor zwei Monaten hat die Torg. Prom. Gaj. (Handel-

und Industrle Zeitung) eine Meldung , n. wonach in o

nazit gefunden worden seien.

Bisher war aber nur ein Vorkommen von Monazit im Ural Die obige ich, da erst vor

zwei Jahren aus ähnlichem . eingehende Erkundigungen an den wichtigften Plätzen des Ural angesfellt worden waren, 6. nur Negatives ergeben hatten.

Durch eine Anfrage bei der Verwaltung der uralischen Berg⸗ werke in Jekaterinenburg ist jetzt festgestellt worden, daß bie von der genannten Behörde angestellten Erkundigungen resultatlos geblieben

der ö. Jekaterinenburg reiche Lager von

eldung erschlen von bornberein wenig wa

belannt, dag indes keine ö. . tzt. n

pindlersfeld, Tegel, Tempelhof,

seien und daher angenommen werden müsse, daß die Meldung aus der Luft gegriffen sei.

Es scheint fast, als ob die Nachricht von einem Schwindler in dle Presse gebracht worden sei, um aus andische irmen, die sich für Monazit interessieren, zur Erteilung von Vorschüssen auf künftige Lieferungen von Monazit zu verleiten. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Moskau.)

Peru.

Vorschriften für die Einfuhr von Kriegswaffen. Laut Verordnung des Präsidenten der Republik vom 22. April d. J. . Handelshäuser, die Kriegswaffen einführen, bevor sie Be⸗ stellungen im Auslande machen, unter . Angabe aller auf den . bezüglichen Umstände die Ermächtigung des Ministeriums des Innern . Ist die Genehmigung erteilt, so hat das Handelg⸗ haus bei der Ankunft der Waffen im Hafen von Callao deren Zoll⸗ abfertigung bel dem Finanzministerium zu beantragen.

Die Händler mit Kriegswaffen sind verpflichtet, dem Ministerium des Innern eine genaue e ffn der von ihnen , . Waffen auf Grundlage der ihnen erteilten Ermächtigung spätestens innerhalb dreier Tage nach deren Empfang einzureichen, damit ke eftent werden kann, ob die Anzahl, für die die Ermächtigung erteilt worden ist, mit der Anzahl der empfangenen übereinstimmt und ob die sonstigen Vorschriften l sind.

Für den Weiterverkauf ist ferner die Vorlage einer genauen Er klärung vorgeschrieben, die das System und das Kaliber der Waffe, ibre Fabriknummer, die Anzahl der Patronen, ferner den Namen des Käufers und eines für diesen zu bestellenden Bürgen sowie endlich den Ort, wo die Waffe gebraucht werden soll, entbalten muß. Diese Er⸗ klärung muß von dem Geschäftsinbaber, dem Käufer und deffen Bürgen unterzeichnet sein. Von der Direktlon des Ministeriums werden sodann dem Verkaufahause zwel been Abschriften der erteilten Erlaubnis übermittelt, von denen die eine dem Hause und die andere dem Eigentümer der Waffe jum Ausweise dient.

Der Kauf von Kriegswaffen ist nur Personen gestattet, die ihrer nachweiglich zum eigenen Schutze in entfernt liegenden Drten bedürfen, ferner Reisenden und Gewerbekreibenden, die fich in die Waldregionen des Landes begeben, und endlich den Klubs der behördlich anerkannten a , . ö

er Käufer einer Waffe sowie der Bürge ist dafür verantwortlich, f die Waffen im Falle von Unruhen aich im Besitze der Unruhe⸗ stifter gefunden werden. ö. alg 5 Kriegswaffen dürfen von einer Person nicht angekauft werden.

Der Verkauf von Waffen bleibt auf die Kaufläden beschränkt, die

66 in der Landeshauptsladt befinden, und st an anderen. epublik nicht gestattet.

Händler, die Waffen in die Gebietsteile Loretto und San Martin einführen, müssen sich an die betreffenden 4 wenden, denen vom Ministerlum des Innern die entsprechenden Be⸗ fugnisse übertragen sind.

ie Reglerung behält sich schließlich das Recht vor, in jedem Augenblicke den Waffenhandel aufzuheben. (Diario ofleial.)

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Mineral gerberei im Süden Indiens.

Neben der bedeutenden Augfuhr von Häuten und Fellen die einen lehr, beträchtlichen Teil des Ge w Indlend 1 o/os und ids or ungefgbr J. 100 Minlionen Rupled) gusmach * n, bestedt auch im Lande ein innerer Ferbrauch, der von Kennern r V hältnisse auf mindesteng den gleichen Umfang wie die a schätzt wird und sich in * Entwid lung befinden soꝛ. Der Mittelpunkt moderner Lederbearbeltung ist Cawnpore, das jum Tell pn e g Grjeugnisse auf den Markt bringt; daneben wird guch in Bombay, wenn guch in geringerem Umfange guteg Leder , . Einen rf fn Aufschwung verdankt diese Industrie den

estellungen der Militärverwaltung, der sich auch andere Zweige der Verwaltung angeschlossen baben. 33 n , , den

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besseren Erzeugnissen dieser Unternehmungen braucht der indische Gingeborene eine Menge von Artikeln, die hauptsäͤchlich im haus—⸗ industriellen oder kleinhandwerksmäßigen Betrieb hergestellt werden, jedoch meist nur sehr minderwertige Fabrikate sind. Hierunter gehören Schuhe, Sandalen, Geschirre, Koffer und Packsäcke fowie die über ganz Indien üblichen Wassersäcke, die bei den primitiven Wasser— schörfvorrichtungen entweder von Menschenhand oder tierischer Kraft in die Quellen hinabgelassen und wieder heraufgejogen werden. Der größte Teil des im Lande verarbeiteten Leders ist von äußerst schlechter Beschaffenheit, namentlich ist das Gerbeverfahren dermaßen rückständig und roh, daß Häute von immer noch annehmbarer Güte höchst minderwertiges Leder abgeben.

Der um die an des Kleingewerbes namentlich in Südindien sehr verdiente, unter anderem auch durch seine Bemühungen um dle Förderung der Handweberei und der Bemässerung bekannt ge—= wordene Director of Industrial and Technical Enquirles, Mr. Alfred Chatterton in Madras, hat es sich nun zur Aufgabe gemacht, der rückständigen indischen bederinbustrie, wie sie von den Eingeborenen betrieben wird, neues Leben einzuflößen. Er hat diese Aufgabe dadurch zu lösen versucht, indem er für die Einführung der Mineral- gerberei eine lebhafte Propaganda in Gang setzte und selbst an der Verwirklichung dieses Gedankens mit aller Energie arbeitete. Es gelang ihm, die Provinzialregierung von Madras für seine Pläne zu gewinnen, indem diese ihm nicht nur Geldzuschüsse zu Versuchen gab, sondern auch im Anschluß an die School of Arts in Madras den Betrieb der Gerberei auf Staatskosten übernahm. Dieser erforderte geraume Zeit nicht unbeträchtliche Zuschüsse von seiten der Regierung. Jedoch liegen jetzt Anzeichen dafür vor, daß die gröbsten Schwierigkeiten überwunden sind. Wenn auch noch mit Unterstützung der Regierung betreiben zwei Privatunternehmungen in Salem und Coimbatore die Bearbeitung von Leder mit Hilfe von Chrom und sind hauptsächlich mit ln, von ledernen Wasser⸗ behältern für die stark mit künsilicher Bewässerung arbeitenden Gegenden beschäftigt. Man hat berechnet, daß infolge der Haltbarkeit des Materiels bei der Verwendung des neuen Fabrikats die Be⸗ völkerung eine Erfparnis von der Hälfte ihrer früher auf zwei Millionen Rupien geschätzten Ausgaben für diese Gerätschaften machen dürfte, sobald die neuen Fabrikate ihren Weg in den allgemeinen Gebrauch n,. haben werden. Daß in ihrer Beliebtheit ein nien if Fort- chritt zu bemerken ist, lassen die Ziffern der von der Madras School of Arts erzielten Verkäufe vermuten. Hiernach wurde an Leder⸗ erzeugnissen, die nach dem Chromgerbeverfabren hergestellt weren, verkauft im Jahre 1904/05 für 4700 Rs., im folgenden Jabre für 30 000 Rz. und im Jahre 1906s07 für 50 0090 Rs. Dafür, daß man a bisher noch im Versuchsstadium befand, sind dies immerhin ganz efriedigende n, .

Die Nächstbeteiligten halten nach den errungenen Erfolgen die Zukunft der Chromlederindustrie für gesichert und glauben, daß sie im Laufe der Zeit auch dem Häutehandel Indiens zugute kommen werde, da infolge der größeren Dauerhaftigkeit und der besseren Qualität des neuen Materials ein großer Teil von Robmaterial für den Export verfügbar werden würde, das früher von den Doif⸗ gerbern verdorben worden sei. Man ist im Begriff, eine nene Gerberei in Perambur zu errichten und mit modernen Maschinen augzustatten. Ferner ist in der Madras School of Arts eine Werk- statt eingerichtet worden, die sich mit der Verarbeitung von Artikeln . befaßt (Bericht des Kaiserlichen Seneralkonsulats n Kalkutta.

Aden.

Einfuhrverbot für gewisse Artikel. Das Indian Prade Journal“ vom 13. Juni d. J. enthält eine Bekanntmachung des Generalgouverneurg im Rate, wonach die Einfuhr folgender Artikel zur See oder zu Lande nach Aden verboten ist, sofern sie nicht von einem von dem Zollbeamten am Orte der Ausfuhr ausgestellten Aut fuhrpassterscheine begleitet sind:

Straußeneier sowie Köpfe, Hörner, Felle und Federn oder Fleisch von einem der nachgenannten Tiere: Zebra, Giraffe, Glentier, weiß rn e. Gnu, Waldesel, Büffel, Elepbant, Geier, Kranichgeier,

le, gemeiner Rashornvogel, afrikan scher Madenba er fbuphugaf, Strauße jeder Art, Rbinoceros, alle Antilopen und Gazellen, Tschit a (eynoelurus), Erdwolf, kleinere Affen jeder Art, Marabus, kleiner weißer Reiher, Wildschwein, kleinere Katzen, Warzenschwein (phaco- charus) und größere Trappen. (The Board of Trade Journal.)

Zunahme des deutschen Handels in China. Aus dem in ch, ür Chin . ür ut .

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Reiches werden. neueren Zeit bereits dem engli aber, dafür reden die a im

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