des Grundsteuerreinertrags ohne weitere Wertsermittelung gemäß §?9 des Statuts der Zentral . stattfinden. (Pfandbriefgtaxe.)
Die Festsetzung der Taxe erfolgt ohne Besichtigung des zu be⸗ leihenden Grundstücks.
Grundsteuertaxe.
§ 35. Soll die Beleihung den 15 bezw. 20 fachen Grundsteuer⸗ reinertrag (5 34) übersteigen, dann erfolgt sie auf Grund einer Be⸗ sichtigung des zu beleihenden Grundvermögeng. rundsteuertare)
. Zwecke der Feststellung des Taxwertes wird der b fache Betrag des nach dem Gesetze vom 11. Februar 1870, betreffend die genf grnrn der anderweiten , der Grundsteuer in den Pro⸗ pinzen Schleswig -⸗Holstein usw. (Hesetzlsamml. S. Sö) und der Nach⸗ träge hierzu ermittelten Reinertrages des Grundstücks sowie der zehn⸗ fache Betrag des nach den FSF J und 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Mat 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude⸗ steuer (G. S. S. 317) ermittelten Nutzungswertes des Wohnhauses als Kapitalwert ausgeworfen.
Von dieser Summe kommt der jwanzigfache Betrag der auf dem Grundstücke haftenden Abgaben und der veranlagten Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer in Abzug; die Naturalabgaben werden dabei nach dem k der in den letzten vierzehn Jahren veröffentlichten Preise
erechnet.
Domänen, und Rentenbankrenten sind nach ihrem gegenwärtigen Werte zu kapitalisieren; jedoch darf der jwanztgfache Betrag der Rente nicht überschritten werden.
Es kommen nicht zum Ansatz:
Beiträge zur baulichen Unterhaltung für Patronatsgebäude; Feuer und Hagelversicherungsbeiträge.
Slnd Gebäude, Inventarien oder Ackerbestellung unwirtschaftlich oder unvollständig oder erscheint der Grundsteuerreinertrag zu hoch, so kann ein entsprechender Abzug gemacht werden.
Der danach verbleibende Betrag wird als Tarwert des Grund⸗ stücks angenommen.
Wegen besonderer Wertverhältnisse kann die Landschafts direktion einen ö. lag oder einen Abzug bis zu jwanzig v. H. beschließen.
it Aufnahme der Grundsteuerfare beauftragt die Landschafts, direktion einen Distriktskommissar oder einen Sachverständigen. (3 19)
Bonitierungstaxe.
§ 36. Auf Antrag der Landschastsdtrelktion oder des Darlehng⸗ 2 kann eine besondere Taxe aufgenommen werden. (Bonstierungs⸗ axe.
Die Aufnahme und Feststellung dieser Taxe erfolgt nach den hierfür erlassenen Abschätzungsgrundsaͤtzen der Landschast. Taxaufnghme und Festsetzung der Taxe.
§ 37. Der Tarkommissar darf mit dem Eigentümer des zu be—⸗ leihenden Grundstücks nicht in Familien. oder sonstigen Beziehungen stchen, welche Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen laffen.
Der Taxkommissar hat bie von ihm aufgenommene Taxe unter we n, einer genauen Beschreibung des Grundstückg der Direktion einzureichen.
Die Prüfung und selbständige Festsetzung der Taxe erfolgt durch die Direktion.
Beschwerden gegen die Tarfestsetzung sind bei der Landschafts direktion
innerhalb sechs Wochen schriftlich anzubringen und zu begründen
Kosten der Tax aufnghme.
§ 38. Die durch die Taxaufnahme entstehenden Kosten trägt der Antragsteller. Die Cinziehung der Kosten erfolgt durch die Landschafttz⸗ direktion. Es steht ihr frei, einen Taxkostenvorschuß zu erheben.
Hat die Landschaftsdirektion trotz gegenteiligen Antrages des Darlehnssuchers die Aufnahme der Bonltierungstaxe angeordnet und letztere zu einem Abzug von der Grundsteuertaxe nicht geführt, so fallen die Mehrkosten der Bonitterungstaxe der Landschaft zur Last.
V. Bewilligung und Eintragung der Pfandbriefs— darlehne.
Pfandbriefsbewilligung.
§ 39. Im Falle des 5 34 darf die Beleihung bis zum vollen Taxwerte erfolgen, in den übrigen Fällen darf das Pfandbrlefsdarlehn zwei Dritteile des Taxwertes nicht Übersteigen.
Die Höhe der Taxe und des bewilligten Darlehns ist dem Antrag⸗ steller mitzuteilen.
Eintragung der .,
§z 40. Der Schuldner hat behufte , ,. Eintragung des Pfandbriefdarlehns eine von dem Landschaftssyndikus gerichtlich oder notariell ufzunehmende Schuldurkunde auzzustellen, durch welche r unter Verpfändung seines Grundstücks auf Grund der Sa ung die ß in Höhe der auszufertigenden Pfandbriefe als Gläubigerin anerkennt.
Er ist nicht berechtigt, bei Geltendmachung der Forderung durch die Landschaft insbesondere hei einer Kündigung, Mahnung oder Ein— klagung die Vorlegung des Hypothekenbriefes zu verlangen
, eingetragene Forderungen sind mit dem vollen Kapitals- betrage nebst zweijährigen Zinsen von dem nach 8 I9 diefer Satzung ,, . Darlehnsbetrage in Abzug zu bringen. Im Range vor den Forderungen der Landschaft oder in gleichem Range dürfen mit Zustim mung der Landschaftsdireltion Hypotheken eingetragen sein, welche ent- weder Familienfideikommissen oder einem der adeligen Klöster Schlegwig⸗ Holstelns oder dem gemeinschaftlichen Fondz oder Stiftungen justehen, oder insoweit und solange sie seiteng des Schuldners unkändbar sind.
Nach Ermessen der Landschaftsdireltion dürfen auch Wittümer und Altenteile während deren Dauer mit dem von ihr, unter Berück—
chtigung der besonderen Umstände des Falle, festzusetzenden Kapital etrage dem Pfandbriefsdarlehn im Grundbuche voranstehen.
VI. Pfandbriefe und Zinsscheine. Ausfertigung und Ausreichung der Pfandbriefe.
S 41. Für jedes Darlehn, welches nach den vorstehenden Be— stimmungen in das Grundbuch eingetragen worden ist, darf ein gleich hoher Betrag landschaftlicher Zentralpfandbriefe ausgefertigt werden
Die Ausfertigung und Ausreichung der Pfandbriefe und Iinz— f * sich nach den 5g 19, 20 und 21 des Statuts der Zeatral. andschaft.
Die Direktion ist berechtigt, den Verkauf der Pfandbriefe für den Darlehngnehmer zu besorgen.
Sicherheit der . §. 42. Für die Sicherheit der Pfandbriefe und alle aus ihnen enlspringenden Rechte haftet die Landschaft gemäß § 22 des Statutz der Zentrallandschaft.
Kurgdifferenzzuschuß und Vorschußdarlehn.
. 43. Dem , ,,,, können bare Zuschüsse gewährt werden:
I) bei einem Kurse unter parl zur Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurg ⸗ und Nennwert der Pfandbriefe;
2) zur Durchführung der Pfandbriefsbeleihung sowle der Um- wandlung von Pfandbriefen in landschaftliche JZentralpfandbriefe mit einem geringeren Zinssatze.
Der erstere Zuschuß darf unter Berücksichtigung der durch den Verkauf der Pfandbriefe entstandenen Kosten höchstens 10 v. H., der letztere Zuschuß höchstens 3 v. H., beide Zuschüsse jufammen höchsteng 10 v. 9 des Nennwerts des Psandbrlefsdarlehns betragen.
Die Zinsen für diese ZuschÜsse betragen 5 v. H
Sie sind den Tilgungsbeiträgen des Schuldner Vorwege zu entnehmen. 1.
Der Darlehngnehmer hat die ihm gewährten Zuschüsse gemäß
45 abjutragen und diese Verpflichtung in gleichem Range mit dem i m mn in das Grundbuch eintragen zu laffen. (Vgl. un ;
Abtrennung, Verkauf und Tgusch von Trennstücken beliehener Güter. § 14. Ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion dürfen Trenn⸗ stücke eines beliehenen Grundstücks nicht veräußert werden.
J hrlich. albjährlich im
lichen Gesetzbuche ö. f. 1899 S. . und Art. 20 des Ausführungs⸗ gesetzes zur Grundbuchordnung (G. S. . 899 S. 307), sowie der Gesetze vom 3. März 1860 (G. S. S. 1465), vom 27. Juni 1860 (G. S. S. 3845, vom 23. April 1856, betreffend Ausdehnung der vorflehenden Gesetze auf die Provinz Schleswig ⸗Holstein (GS.S. S. 139), vom 27. Juni 1890 (G- S. S. . und dom 15. Juli 1899 (G. S. S. 226.
3. Landschaftsdirektion ist befugt, Entpfändungserklärungen zu erteilen. . Sie hat bei Entpfändunggerklärungen nur die Sicherbeit der er n gen der Landschaft zu prüfen und das Interesse der letzteren zu wahren.
Zum Ausgleich der durch die Veräußerung von Trennstücken ein⸗ tretenden Verminderung der Pfandbriesssicherheit ist ein angemessener Teil deg Darlehns von dem Schuldner in barem Gelde oder in Pfandhriefen abzutragen und im Grundbuch zur Löschung zu bringen.
Eine Verwendung des Sondertilgungsbestandes für letziferen Zweck findet nicht statt.
VII. Pfandbriefszinsen, die damit verbundenen Zahlungen sowie deren Beitreibung.
Berichtigung der Pfandbriefgijinsen und der damit verbundenen Zahlungen.
leisten: 5 ö. 5lnsen für die Pfandbriefe je nach Wahl 3, 34 bejw. 4 vom
undert, zur Tilgung der Pfandbriesschuld 4 vom Hundert dieser
3) im Falle der Bewilligung eines baren Zuschusses (5 43) bis zu seiner Tilgung J vom Hundert des Pfandbriefdarlehns, zu welchem der Zuschuß gewährt ist, un
I) sofern das beliehene Grundstück nicht ju dem am gemeinschaft⸗ lichen Fond beteiligten Grundbesitz gehört, 110 vom Hundert Ver⸗ waltung kostenbeitrag.
Alle Zahlungen mit Ausnahme des im 8 b8 dieser Satzung vor—
gesehenen Falles sind ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlehns zu leisten. Die Zinsen und die damit verbundenen Zahlungen müssen halb— jährlich in der Zeit vom 1.—15. Juni bejw. J. — 165. Bejember für das laufende Kalenderhalbsahr portofrei an die Kasse der Schleswig⸗ Holsteinischen Landschaft zu Kiel in barem Gelde oder in fälligen nicht verjährten Zinascheinen landschaftlicher Zentralpfandbriefe oder in solchen des betreffenden Halbjahres eingezahlt werden.
Rückstände sind, sowelt nicht Stundung auggesprochen ist, durch dran , , beizutreiben.
erzugszinsen werden vom 16. Jun bezw. 16. Dejember des laufenden Halbjahres ab mit 5 v. H. berechnet.
Auszahlung der Pfandbriefszinsen.
§ 46. Die, Zinsschelne der landschaftlichen Zentralpfandbriefe werden halbjährlich vom 1. Juli bezw. 2. Januar ab von der Land- schaftskasse zu Kiel und bei allen Kassen der zur Zentrallandschaft verbundenen Institute eingelöst.
Im übrigen vergleiche 55 20, 23, 24 und 265 des Zentralland= schaftgstatuts.
Die Stundung und Deckung der Zingrückstände.
§ 47. Ist ein Grundeigentümer ohne eigene Schuld in bedrängte Lage geraten, so lann ihm von der Landschaftsdirektion Frist jur Be— jahlung seiner fälligen Schulden gegen 5 v. H. jährlicher Verzugs⸗ zinsen gewährt werden.
Rückständige Pfandbriefszinsen und damit verbundene Zahlungen sind zum Zwecke der vorläufigen Bereitstellung fur die Pfandbriefts⸗ inhaher aus den Fonds der Landschast vorzuschießen.
Reichen die Fonds nicht aus, so kann die Landschaft die erforder= lichen Mittel durch Aufnahme von Darlehen herbeischaffen.
Muß die Landschaft höhere als 5 v. H. jährlicher Jinsen geben, so haben die Schuldner auch diese nebst den Kosten zu bezahlen.
VIII. Zwangsvollstreckungsrecht.
; Zwang sher waltung des Guteg. §z 48. Die Landschaft hat einen Anspruch auf Ueberwelsung der im 8 6 des Gesetzeg, betr. die Zwangsvollstreckung aug Forderungen unn, sxitterschaftlicher) Kreditanstalten, vom. 3. August 1897 = GS. S. 388. — bejeichneten Tätigkeit beiüglich der von ihr be⸗ liehenen Grundstücke (vgl. 5 49 VI I).
J lerwig · Horstetntschen
an aft.
§ 49. J. Der Schleswig- Holsteinischen Landschaft steht ein
Zwangtzvollstreckunggrecht nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die
'r ,, e,. aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) reditanstalten, om 3. August 1597 (G. S. S. 388) zu.
Zuständige Vollstreckungtbehörde ist die Schleswig. Holsteinische Landschaftsdirektion.
II. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitrelbung fälliger Forderungen an Varlehnskapitalien, Zinsen und Vilgungsbelträgen und auf die sonstigen satzungsmäßigen , . beschränkt.
Es kann nur gegen Schuldner, welche Elgentümer des beliehenen Grundstücks sind, geltend gemacht werden.
III. Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist die Schlegwig⸗ i,, Landschaft befugt, die Zwangsvollstreckung in das k Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Der Landschaft steht auch die Befugnis zu, das beliehene Grund⸗ stück in Zwanggverwaltung zu nehmen.
Sie kann die Zwangsvollstreckung in dag bewegliche Vermögen . die Zwangsverwaltung jusammen oder einzeln zur Ausführung ringen.
IV. Gleichzeltig mit den unter Ziffer 111, bezeichneten Maß regeln kann die Schleswig - Holsteinische Landschaft die gerichtliche Zwangsversteigerung des bellehenen Grundstücks betreiben. Der vol streckbare Schuldtitel wird * den Antrag auf Zwangasversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer und den Anspruch bezeichnen.
Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Schleswig. . e Landschaft sich zunächst an daz verpfändete Grundstück
alte, auch nicht der gleichzeitigen Betreibung der Zwangsverwaltung und re , des enn bf e widersprechen.
V. te Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldner erfolgt nach den Vorschristen der Verordnung über das Verwaltungs zwangversfahren vom 7. September 1879 (G. S. S. 595).
VI.. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich bei der Schleswig Holsteinischen Landschaft nach folgenden Bestimmungen:
I) Bie Einleitung der Zwangsverwaltung ist guggeschloffen, so lange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist.
Eine durch die Landschaft eingeleltete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die nich n nan nnn e angeordnet wird, unbeschadet jedoch der von der andschaft vurch Einleitung der von ihr angeordneten Zwangg— verwaltung hereits erworhenen Rechte und ferner unbeschadet deg * . spruchz der Landschaft auf Ueberwelsung der Leitung der vom Gericht angeordneten Zwangeverwaltung (vergl. S 49.
2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Landschaftadirektion.
3) Die Landschaftsdirelktion hat diesen Beschluß (u 2) dem Schuldner zustellen zu . und einen Landschaftsrat oder einen Di= triktstommissar ju beaufiragen, nötigenfalls unter Zuzlehung eineg
rotokollführerg, die Zwangsverwaltung an Ort und Stelle einzu⸗ eiten. Gleichzeitig hat sie das zuständige Grundbuchamt zu ersuchen, die Angrdnung der Zwanggverwalfung in das Grundbuch einzutragen, ihr nach erfolgter Clntragung eine beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblattes und der Urkunden, 9 welche im Grundbuch Bezug ge— nommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevoll. mãächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu e. was ihm über Wohn⸗ . . fo hnun der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter ekannt ist.
Nach dem Eingange dieser Mitteilung sind die Beteiligten von
§ 45. Der Darlehngnehmer hat folgende Jahreszahlungen i 3
4 Der Beschluß, durch welchen dle Zwanggsverwaltun wird, gilt zu Gunsten der Landschaft als 8 nahme a m
Umfang, Zeitpunkt der Wiilsamkeit und Wirkungen der Beschlag. nahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangs herwasl , , e, fn gen te gn .
ohnt der uldner zur Zeit der Beschlagnahme a
Grundstücke, so sind ihm die für seinen Haug . r i Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines ausstande⸗ Grundstücks aufgegeben werden.
6. Der Verwalter wird von der Landschaftsdireklion bestellt.
Die Landschaftsdirektion hat dem Verwalter durch
das Grundstück 9 übergeben oder ihm die sich selbst den Besitz des Grundstückg zu verschaffen.
) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Ver⸗ walter nach Nr. 6 den , des Grundstücks erlangt.
3. Die Landschaftsdirettlon hat den Verwalter nach Anhörun des Schuldners mit der erforderlichen Anweifung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergiltung fest zusetzen, die Geschäftsführung desselben zu beaufsichtigen und die
erwaltung in ihrem ganien Verlaufe ju leiten. Vorschüsse zur Wirtschaftsführung sind dem Verwalter von der Landschgftdirektlon nur dann herjugeben, wenn dies die Erhaltung und nötige Verbesserung des rn f ns sowie die Sicherung des eigenen Interesseg der Land. schaft erheischt und wenn andererseits voraugzufehen ist, daß sie vom Schuldner oder aus den Nutzungen des Grundstücks während der
wangsbeiwaltung oder aus den Kaufgeldern für das Grundstück im
alle seiner Zwangsversteigerung werden erstattet werden können.
Die Landschaftsdirektion hat guf die an sie seiten des Verwaltetz oder des Schuldners oder von dritter Seite gerichteten Anträge oder Beschwerden die erforderlichen Bescheide zu erlaffen,
Vorschüsse zu , . die Verwaltung nach ihrem
zu ernennenden Kommissarius zu veranlassen.
die Verwaltung und deren Leltung einem Distrikiskommissar zu über, tragen. Der letztere erhält für die erforderlichen Reifen auf dat
Iichen Kostenordnung.
Die Landschafts direktion kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen big zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen.
Gegen die von ihr bezüglich der Verwaltun fügungen steht die Beschwerde an den Königlichen Landschaft offen.
Die Anordnungen des letzteren unterliegen der weiteren Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Hand— lungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um das GrunLstäck in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten, sowest nötig zu verbeffern und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Ver waltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
Zur Ausübung des mit dem 64 des Grundstücks etwa ver⸗ bundenen nr, er,. und sonstiger Ehrenrechte sowie der aut der Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden Berechtigungen, ferner ju Verfügungen, welche den Bestand des Grundstücks betreffen, ist der Verwalter nicht le .
Ist dag Grundstück vor der Beschlagnahme einem Pächter über— lassen, so ist der ö auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
erlassenen Ver ommissariug der
Dag Recht deg Pächters auf die Verwaltung und den Fruchtgenuß
auf die ,, ,.
Zur Vornahme von Gebäudeausbesserungen, für welche das nötige Material auß dem Grundstücke nicht gewonnen werden kann, zu Nen— bauten, zum Abschluß von Pacht oder Mietverträgen, zur Annahme oder Entlassung von Wirtschaftsbeamten, Wirtinnen, Förstern, Ma— schinisten, Brennerei,. Molkerei, Fabrikleltern, Gärtnern, Schãfemn und Vögten, dei gleichen zur Erhebung sowie zur Zurücknahme bon Klagen wegen ruckständiger Leistungen und zur Hinausschiebung oder Unterlassung. der Zwangsvollstreckung wegen solcher Leistungen hat der Verwalter nach Anhörung des Schuldnerg, sofern er auf dem Grund stücke wohnt, die y der Landschaftsdirektion einzuholen.
10) Der Verwalter ist 1 die Erfüllung der ihm obliegenden
der Landschaft jährlich und nach n n n. der Verwaltung Rech⸗ nung ju legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen. 11) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Autnahme der— jenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten.
Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die für die
gerichtliche Zwanggberwaltung geltenden Vorschriften entsprechende An— wendung, soweit sich nicht aug Ziffer IX ein andere erglbt. 12 Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Landschafts direktion. Bie Zwangsverwaltung ist aufzuheben, wenn die Landschaft befriedigt ist. Die Aufhebung kann angeordnet 96 ö die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendung erfordert.
13) Die Lanvschaftsdirektion hat den Beschluß, durch welchen die , n,, aufgehoben wird, dem Schuldner zustellen und die Verwaltung durch einen Landschaftgrat unter Belordnung eines Rechnungsheamten und zwar in der Regel an Ort und Stelle auf dem Grundstücke auflösen zu lassen, endlich das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsverwaltungsbermerkg zu erfuchen.
14) . Zwangs verwaltungen, welche das Gericht auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnet, deren Leitung aber die Landfchafts— direktion auf. Ersuchen des Gerichts ühernommen hat, finden die vor= stehen den Bestimmungen entsprechende Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
a. Die Anordnung und die Aufhebung des Verfahrens ist vom Gericht zu beschließen. Es ist Sache des Gerichts, dem Verwalter das Grundstück zu übergeben oder ihn zu ermächtigen, sich in den . Grundstücks zu setzen.
ie Leitung und Beaussichtigung der Zwangsverwaltung, ink= besondere die Entscheidung über alle die Bewirtschaftung und Ver⸗ waltung betreffenden rein technischen Fragen gebührt dagegen allein der Landschaftsdirektion.
b. Zur Einleitung der . ist auch der betreibende Gläubiger zu laden. Er ist dabei über die dem Verwalter für die Verwaltung zu erteilende Anweisung und die ihm zu gewährende Ver⸗ gütung zu hören. z C. Zur Leistung von Vorschüssen ist die Landschaft nicht verbunden, solche muß vielmehr der Glaͤubiger auf Erfordern der Landschafttz= direktion an diese leisten.
Das Gericht kann auf Antrag der letzteren die Aufhebung der Zwangaverwaltung anordnen, wenn ihre , de. besondere Auf⸗ e erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
4d. Die Rechnungen des Verwalters sind von der Landschaftt⸗ direktion auch dem Gläubiger vorzulegen.
VII. Bestreitet der uldner seine Verbindlichkeit zur Ent⸗ richtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.
VIII. Wenn infolge der Einwickung dez Schuldner, oder weil er die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlaͤßt, eine die Sicherheit der Forde rungen der S n e r fn, Landschaft gefährdende Ver⸗ schlechterung des bellehenen Grundstücks zu besorgen ist, fo ist die
Der ,, n, n,, liegt ob die Erteilung von Unschädlichkeits⸗ ze ignissen nach Maßgabe des Art. 19 des Ausführunggesetzes zum Bürger⸗
der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.
Schleswig ⸗Holsteinische Landschaft befugt, unter entsprechender An⸗
wendung der Vorschriften der Verordnun
das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die R umung dez
den von ihr mit der Einleitung der Zwangtverwaltung beauftragten Kommissarliß
Eimachtigung zu erleilree,
, die sachgemüße Verwendung der dem Verwalter zur Wirtschaftsführung geleistetöm! en, die Rechnungen des Verwalters abzunehmen, Ermessen auch an Ort und Stelle he,. chtigen zu lassen und schließlich nach Grlaß des Aufhebungsbeschluße ie Auflösung der Verwaltung durch einen bon ihr zu diesem Behuft⸗
Die Landschaftadirektion ist befugt, die unmittelbare Aufsicht über ö ö
Grundstüd Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der landschast,
wird von der Beschlagnahme nicht berührt. Letztere erstreckt sich nur .
Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat .
S ber 1879 35. Xi ren e, Sberfahren vom 7. September S. S. en Arre ö eren Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen. ;
Glner Verschlechterung des beliehenen Grundstücks im Sinne dieser . feht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfandrecht der Schlegwig⸗ Holsteinischen Landschaft erstreckt, ver⸗ schlechtert oder den Regeln elner ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider hon dem bellehenen Grundstück entfernt werden.
Wird vom Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrests bestrltten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.
IX. Bei einer Zwangverwaltung oder Zwangsversteigerung, bel welcher die Schlegwig, Holsteinische Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach Ziffer 11 dem Zwangsvollstreckungsrecht der n, , n Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, einschlie ßlich des Anspruchs auf Ersatz der Ausgaben, welche von der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft in der Zwangsverwaltung zur , und nötigen Ver⸗ besserung des Grundstücks gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Iwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu
werden welchen bei der Verhandlung über den
Durch den Widerspruch telligter gegen einen Anspruch der be—⸗ Teilungsplan ein anderer Beteilig geg 36. 1 ö
neten Art erhebt, wird die Ausführung des ͤ ie Dem widersprechenden n en blelbt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend
machen. * . Führt die von der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft in Gemäßheit der Ziffer V betriebene Zwanggvollstreckung in das, be⸗ wegliche Vermögen des Schuldners ju einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschriften der Ziffer X entsprechende Anwendung.
XI. Aus Urkunden, welche bon dem jum Richteramte befähigten Syndikus bezw. stellvertretenden Syndikus der Schlegwig Holsteinischen Landschaft innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen sind, findet die gerichtliche K statt. Auf die letztere finden die Vorschriften giber 9 Zwangsvollstreckung aus notarlellen
kunden entsprechende Anwendung.
. In den . . der 55 726 und 727 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare , nur auf Anordnung des Königlichen mtsgerichts zu Kiel zu erteilen. ;
ö 3 Alle Unkosten, einschließlich der Gebühren, Reisekosten und Tagegelder der bei der Zwanggverwaltung beteiligten Personen, ssind auß der Zwangsverwaltungamasse zu erstatten. .
Nach Berichtigung der gesamten aus der Zwan Sberwaltungsmasse zu tilgenden landschaftlichen Forderungen ist die Landschaftsdirektion befugt, eine jährliche Pauschsumme für das Verfahren auf Grund des 3 150 des Gerichtskostengesetzes vom 6. Oktober 1899 (G.S. S. 326) oder der dat letztere abändernden gesetzlichen Bestimmungen zu be—⸗ rechnen und dessen Betrag aus den vorhandenen Einnahmen der Masse für den landschaftlichen Betriebs fonds zu erheben.
XIII. Der Schuldner ist verpflichtet, der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft alle Ausgaben zu ersetzen, welche bon ihr bei der Zwangs verwaltung seinesß Grundstücks zu seiner Erhaltung und Verbesserung gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht ersetzt werden können.
Verfahren bei der Zwangsverwaltung.
§ 50. Das Verfahren bei der Zwangsverwaltung wird durch eine Geschästsanweisung geregelt, welche der Genehmigung deg Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie des Justizministers bedarf.
Verfahren bei der Zwangsversteigerung.
§ 51. Das Verfahren bei der Zwangsverstelgerung regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1897s20. Mai 1898 R. G. Bl. S. 977 /S. 713.
Dle Landschaft hat nach erteiltem Zuschlage zu bestimmen, oh und wie viel Pfandbriefe von dem zu erlegenden Kaufgelde abgelöst werden sollen.
IX. Tilgungswesen.
ck. den Darlehnsnehmern zu ent-
3Zwe
§ b2. Aus den nach 5 45 von richtenden Tilgungsbeiträgen wird ein Tilgungsfonds gebildet, der zur allmählichen Tilgung der gesamten Pfandbriefsdarlehne bestimmt ist.
Tilgungskonto. 83
— *
§z 53. Für jedes beliehene Grundstück wird ein besonderes Tilgungskonto angelegt, auf welchem der Betrag aller eingehenden Tilgungsbeiträge und der davon sich ansammelnden Zinsen gutzu⸗ schreiben ist. lane en werden alle Sonderkonten zu einem Haupt⸗ konto zusammengesaßt.
Sondertilgungsbestand als Zubehör des Grundstücks.
§z 54. Das Guthaben eines jeden Grundeigentümers am Tilgungs⸗ bestand ist untrennbares Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber übergeht und obne das Grundstück weder abgetreten noch sonst Gegenstand einer Verfügung des Grundeigen⸗ tümers mit Ausnahme des im § 58 vorgesehenen 3 werden kann.
Ebensowenig kann jenes Guthaben von einem Dritten in Anspruch genommen oder dutch richterliche Verfügung mit Beschiag belegt werden.
Insowelt bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks das für die Landschaft eingetragene Pfandbriefsdarlehn mit allen Neben⸗ forderungen nicht zur Hebung kommt, haftet für den Augfall vorweg der für dieses Grundstück angesammelte Sondertilgungobestand.
Freiwillige Verstärkung des Sondertilgungsbestandes.
§z 56. Zur freiwilligen Erhöhung des Guthabeng am Sonder-
tilgungsbestande kann der Vlhen bann eines bellehenen Grundstücks bis
zum Betrage der für das betreffende Grundstückauggefertigten und durch den
Sondertilgungsbestand noch nicht gedeckten Pfandbriefe entsprechend leichartige Pfandbriefe desselben Zinssatzes zum Nennwerte sowie arbeträge berwenden.
Die nach § 43 gewährten Zuschüsse können nur durch Barzahlung getilgt werden.
Belegung der Tilgungsbestände.
§z 56. Die Tilgungsbestände sind in landschaftlichen Zentral⸗ pfandbrlefen oder sonst mündelsicher zins bar zu belegen.
Ueber die Bildung des Tilgungefonds siehe auch § 68.
Abschreibung der Zuschüsse.
§ 57. Sobald der für ein Grundstück angesammelte Tilgunge⸗ bestand die Höhe der bei der Ausreichung von Pfandbriefen nach 8 43 bon der Landschaft gewährten baren Zuschüsse erreicht hat, ist aus dem Tilgungsbestande vorweg die Erstattung dieses Betrages an die Land schaft zu leiften. Eg darf hierbei auf den vor der Gewährung des Zuschusseg bereits erwachsenen Sondertilgungsbestand nicht zurück gegriffen werden.
Verwendung des Tilgungsbestandes seitens des Grundeigentümersg.
§ 58. Sobald von dem im Grundbuche eingetragenen Pfand⸗ briefsdarlehne mindestens jehn vom Hundert getilgt oder zurückgezahlt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig teilbar ist, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten entweder unter Einräumung des Vorrechteg für den Ueberrest löschungefähige Qulttung oder ein neues Pfandbrlefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden. Die Direktion kann eine anderweitige Festsetzung der Taxe eintreten lassen.
Tilgung der Pfandbriefsschuld durch den . fe,, nn,,
§ 59. Hat der Sondertilgungsbestand die Höhe der gesamten Pfandbriefschüld erreicht, ohne daß der Eigentümer bon den im § 58 autgesprochenen Rechten Gebrauch macht, so hat die Landschafts⸗ direktion bon Amt wegen die Löschung der Pfandbrlefschuld zu ver
je vorher dem Eigentümer, welcher im übrigen die , 9 zur inn. Löschung der Pfandbriefschuld fortzuentrichten hat, von der beabsichtigten Löschung Kenntnis zu geben. Die durch die Äblöfung und Löschung der Pfandbriefschuld ent⸗ stehenden Kosten trägt der Grundeigentümer.
; blösung, Aufkündigung und ö. ö . 9
Pfandbriefsablösung.
§ 60. Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, das Darlehn, so= weit es durch sein Guthaben am Tilgungsbestande noch nicht gedeckt ist, ganz oder tellweise in Pfandbriefen oder in barem Gelde abzu—⸗ 1 vorgängige Aufkündigung seitens des Schuldners ist nicht
ich. nn 9 nach 5 43 gewährter barer Zuschuß noch ungetilgt, so darf die völlige ÄAbtragung des Darlehns nur erfolgen, sofern auch dieser Zuschuß nebft den Zinsen bis zum Zahlungstage bar gezahlt wird.
Ablssung durch Barzahlung,
§ 61. Wahlt der ausscheidende Eigentümer bei der Ablösung Barjahlung, fo kann die Landschaft einen entsprechenden Betrag an Pfandbriefen aufkündigen lassen, der Darlehnsnehmer ist alsdann ver⸗ pflichtet, die Jahresjahlung bis zum Schlusse des Verfahrens zu entrichten. Kündigung des Darlehns seitens der Landschaft.
§ 62. Die ae, 8. Jö. . undeigentümer mit sechsmonqtiger Frist zu kündigen:
3. 2 . e, verpfändete K in seinem Werte is unter
die landschaftliche Taxe binuntergeht;
b. en n ,, des Schuldners gegen 5 44
c. wenn der Schuldner die ihm obliegenden Zahlungen an die
Landschaft nicht pünktlich leistet. Diese Befugnis erlischt, sobald
infolge der Kündigung Zablung der rückständigen Beträge geleistet
wird und Berichtigung der berestJg aufgewendeten Kosten erfolgt;
d. wenn er den Nachweis schuldig bleibt, daß die auf dem Grund⸗ stücke haftenden fälligen öffentlichen Abgaben, inesbesondere die Do— mänenamortssations renten oder der Kanon sowie die sonst fälligen, auf dem beliehenen Grundstück im Range vor oder mit dem Pfand⸗ briefsdarlehn eingetragenen Lasten oder Zinsen bezahlt sind;
6. wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zwangs—⸗ versteigerung gestellt wird;
16 3 6 Schuldner so schlecht wirtschaftet, daß nach der von der Direktion durch einen Distriktskommissar zu veranlassenden Unter suchung eine erbebliche Verschlechterung des Grundstücks und eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft zu besorgen ist, und er der Anweisung der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt; 3. ;
g. wenn er die Versicherung der Gebäude, der landwirtschaft⸗ lichen Inpentarien und Vorräte gegen Feuersgefahr und auf Er, fordern der Landschaftsdirektion auch diejenige gegen Hagelschlag bei einer der Direktion genehmen Versicherungzanstalt nicht nachweist;
h. wenn er die Uebernahme des Amts eines Direktionsmitgliedes oder Distriktgskommissars verweigert, ohne dem Amte schon früher vor- gestanden zu haben oder ohne daß ihm die Gründe zur Seite stehen, welche ihn nach dem Gesetze zur Ablehnung einer Vormundschaft
erechtigen würden; . ;
; ‚. n der Erwerber eines landschaftlich beliehenen Grundstücks in elner von der Landschaftsdirektion ihm zu bestimmenden Frist unter⸗ läßt, die perlönliche Haftung für die Pfandbriefschuld in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung zu übernehmen;
k. wenn der Eigentümer ohne Genehmigung der Landschafts⸗ direktion einem Pächter lebendes oder totes landwirtschaftliches In= ventar des beliehenen Grundstücks eigentümlich überläßt.
Die Landschaft ist befugt, bei sonstiger Wertverminderung des be⸗ llehenen Grundstücks angemessene Teilkündigungen mit sechsmonatiger Frist vorzunehmen. — Aufkündigung der Pfandbriefe. ;
§ 63. Der Darlehnsnehmer, welcher das auf seinem Grundstück haftende Pfandbriefsdarlehn durch Aufkündigung ablösen oder in Pfand⸗ briefe anderen Zinssatzeg umwandeln will, hat seinen Antrag, wenn die Aufkündigung der Pfandbriefe im Janugr e soll, bis zum 1. Dezember des Vorjahres und wenn die Auskändigung im Juli er⸗ folgen soll, bis zum 1. Juni desselben Jahres bei der Direktion schriftlich anzubringen.
Gleichzeitig mit dem Kündigungsantrage hat er einen Betrag von drei v. H. des aufzukündigenden Pfandbriefsbetrages in barem Gelde oder in preußischen Staats. oder Kommunalpapieren nach dem Kurgwerte, wenn sie unter pari stehen, sonst aber nach dem Nenn⸗ werte bei der Landschaftskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt der Landschaft, wenn der Grundeigentümer nicht spätestens drei Tage vor dem jur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Zeitpunkt — also am 28. Dezember bezw. am 7X7. Juni — den zur Befriedigung der In⸗ haber der aufgekündigten Pfandbriefe erforderlichen Barbetrag bei der Landschaftskasse einzahlt.
9. , ten wird durch § 33 des Statuts der Zentrallandschaft bestimmt.
Vernichtung der Pfandbriefe zum Zwecke der Löschung.
§ 64. Bezüglich der Pfandbriefsbernichtung ordnet eine von der Zentrallandschaftsdirektion erlassene Dienstanwelsung zur Ausführung des § 19 des Statuts der , . Absatz 1 — 9, betreffend die Löschung aus dem Umlaufe zurückgezogener Zentralpfandbriefe bejw. Erteilung der Bescheinigung bei löschungsfähiger Quittung oder Kredit- erneuerung das Nähere an.
XI. Die Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. Die Fonds der Landschaft.
§ 66. Die Fonds der Landschaft sind:
a. der Betriebsfonds; .
b. der Sicherheitsfonds;
C. der Tilgungsfonds.
Der Betriebs fondg.
§ 66 Der Betriebsfonds ist einmalig mit 75 000 6. ge— schrieben: Fünfundsiebzigtausend Mark, vom gemeinschaftlichen Fonds der Schleswig ⸗Holsteinischen adeligen Klöster und Güter auggestattet, ersparte Zinsen wachsen ihm zu. Außerdem gewährt der genannte Fonds der Landschaft zu den Verwaltungskosten einen jährlichen Beitrag von 15 000 4A, de g. Fünfjehntausend Mark. Jahresüberschüsse fließen in den Betriebsfonds.
Der Sicherheitsfonds.
§ 67. Der gemeinschaflliche Fonds der Schleswig ⸗Holsteinischen adeligen Klöster und Güter hat mit 1000 000 S, geschrleben: Einer Milllon Mark, die Sicherheit für die Verpflichtungen der Landschaft übernommen. Im übrigen wird auf 5 22 des Statuts der Zentral-
dschaft verwiesen. . 7 6 Verpflichtungen, welche der Landschaft durch Beleihungen im Kreise Herzogtum Lauenburg erwachsen, hafter in erster Linie die durch den bezeichneten Kreis laut Beschluss's vom 24. Oktober 1904 für diesen Zweck in Höhe von 50 000 „ bestellte Sicherheit. Die letztere Sicherheit wird erlöschen, nachdem sämtliche auf den Kreis Herjogtum Lauenburg bezügliche Pfandbriefsdarlehne getilgt
n. 1 Der Tilgungsfondse.
§ 68. Der Tilgungsfonds setzt sich aug den zu den Sonder- tilgungebeständen der Grundstücke gejahlten Tilgungsbelträgen und ihren Ilngeinnahmen zusammen. (58 62 bis b6.)
ie gigen §z 69. Der Tilgungs fonds ist halbsährlich im Januar und Juli ahres zu belegen. (8 56.)
Dle Aufkündlqung. von , jum Zwecke der Belegung der Tilgungzbestände ist zulässig. Die aasqerfkndigten Pfandbriefe dürfen nur ju Ablösungen verwendet und nicht wieder in Verkehr
jeden
gesetzt werden.
XII. Bureau-, Kassen⸗ und Hinterlegungswesen.
Dienstanweisungen. § 70. Dienstanweisungen der Landschaftsdirektion regeln das
Bureau, Kassen⸗ und Hinterlegungswesen sowie die Rechnungslegung.
Hinterlegung.
§ 71. Zu hinterlegen sind: . a. alle für * . der 3 . Bestände der Verwaltungs⸗ erheita un gungsfonds; b. . welche Eigentümer landschaftlich beliehener Grund⸗ stücke zur Verstärkung ihrer Sondertilgungsbestände einreichen; c. die zur Ausreichung und Vernichtung bestimmten Pfandbriefe; d. die Sicherheiten der Beamten. § 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen des mit der Groß⸗ herzoglich oldenburgischen Regierung für dag Fürsten tum Lübeck ab⸗ . Vertrageß vom 16. Juni / 16. Juli 1803 (v9gl. 5 3 der
atzung). ;
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Die diesjährige Runkelrübenernte in Rußland nach Angabe des Allrussischen Vereins der Zuckerfabrikanten.
Nach den im Oktober von dem Allrussischen Verein der Zucker fabrikanten gesammelten Daten wird in diesem Jahre eine Runkel rübenernte von 547 585 000 Pud erwartet. Von dieser Gesamtmenge sind schon 69 o/o, nämlich 378 141 9000 Pud, ausgegraben und von diesen wiederum 303 536 0090 Pud an die Fabriken abgeliefert worden. Die Arbeiten des Ausgrabens und Ablleferas der Runkel rüben an die Fabriken gehen anscheinend im zentralen und südwest⸗ lichen Rayon am besten vor sich; im Weichselgebiet erfolgt dagegen die Ablieferung ziemlich langsam. Die gesamte Zuckerausbeute in Rußland wird von dem Verein nach den letzten Berechnungen auf 76 416 700 Pud berechnet, sodaß zusammen mit den Ueberschüssen von ucker aus der vorhergehenden Kampagne, dem freien Vorrat an Zucker in Höhe von 11788 720 Pud und den unantastbaren Vorräten von H 000 558 Pud, in der laufenden Kampagne im ganzen 92 2065 278 Pud Zucker zu erwarten sind. ( Torg. Prom. Gaz)
Ernteergebnisse in Finnland.
Der Kaiserliche Konsul in Helsingfors berichtet unterm 2 d. M.: 3 . neuerdings veröffentlichten Mitteilungen über die Ergebnisse der diesjährigen Ernte gibt der Roggen in Südfinnland im allgemeinen einen mittelguten Ertrag; die Saatkeime waren aller⸗ dings vielfach dünn, was der späten Aussaat auf dem von ständigem Regen durchnaͤßten und abgekühlten Boden juzuschreiben ist. Im Norden Finnlands ist die Ernte teils unter mittel, teils schlecht, in Pudasjärbt infolge Frostes am 30. August und 3. Seytember sehr
lecht ausgefallen. Im Westen ist der Ertrag mittelmäßig oder k im Osten dagegen gut oder zufriedenstellend. Im Innern des Landes haben sich die Saatkeime infolge der im September ein⸗ getretenen warmen Witterung gut entwickelt und gaben eine gute oder mittelmäßige Ernte. .
Welzen hat, wo überhaupt angebaut, im großen und ganzen einen mittelmäßigen Ertrag ergeben; an einigen Orten kann die Ernte sogar als gut bezeichnet werden. — Der Ertrag an Gerste wird im süblichen Finnland als befriedigend, teilweife auch als gut bejeichnet. Mit dem auf festem Boden gewachsenen Hafer verhält es sich ebenso; dagegen hat der auf Sumpfboden stehende größtenteils durch Nachtfröste betrachtlich gelttten. Das Einernien ist besonders dadurch erschwert worden, daß allgemein Liegekorn vorgekommen ist. Im Norden ist der Ertrag der Frühlings saaten mittelmäßig oder schlecht. nur aus nahmgweise gut aus gefallen. Im Westen ist die Qualität der Gerste nicht zufrieden stellend, die Menge sehr vartierend, doch meistens unter mittel. Das selbe gilt auch vom Hafer, welcher Mitte September stellenweise durch die Kälte beschädigt worden ist. Im östlichen Teile und im Innern des Landes haben beide Getreidearten mit wenig Ausnabme einen guten oder mittelmäßigen Ertrag gegeben. — Die Kartaffeln haben in Süd und Mittelfinnland sehr unter dem regnerischen und kühlen Rachsommer gelitten, lieferten aber einen zufrieden stellenden und selbst guten Ertrag. Fäulnis an Knollen hat sich fast überall auf niedrig gelegenen oder stark lehmhaltigen Feldern Cezeigt⸗ auf Sandboden angebaute Pflanzen warfen einen normalen Ertrag ab. Im Norden ist der Ernteaugfall gut oder mittel mäßig, im Westen durchschnittlich mittelgut, im Osten gut oder mittelgut und reichlich gewefen. — Die Wurjel gewächse sind im Süden während der trockenen und verhältniemäßig warmen Witterung nach dem 8. September merkbar gediehen und geben einen recht guten Ertrag; auf festerem Boden ist viel Unkraut gewachsen und der Ertrag dort als schlecht zu bejeichnen. Im Norden und Osten ist das Ernteergebnis mittelmäßig oder gut. ausnahmagweise schlecht, im Westen mittelmäßig, im Innern des Landes sehr verschleden (von gut oder reichlich bi schlecht), je nach Beschaffenheit des Bodens — Heu ist im Süden reichlich vor⸗ banden, die Qualität desselben aber an vielen Stellen schlecht. In Üleaborgslän war man noch Gade September bier und Ta. mit der Ernte beschäftigt; dort ist fast alles Heu durch Reg besckãdigt und der Ertrag mittelmäßig oder schlecht. Auch im Übrigen Finnland, befonders Besterbotten, ist die Ernte mißlungen. Bie Regierung ist seitens der Notleidenden um Geldunterstützungen gebeten worden. In Neder or en soll Heu für mindesteng tausend Kühe nötig sein dort sollen Wiesenn ürmer einen Verlust von eireg 3 Millionen Kilogramm Heu derursacht baben. Zur Beschaffung von Viebfutter während des Winters ist zuftändigen 2 kostenfreier Transport oder wenigsteng eine bedeutende Oerab. setzung der Bahbnfracht beantragt worden. .
In Kuopio län sind Besorgnisse laut geworden. daß es im Winter und Frühling an Mehl sowie Getreide zum Lebenzunterhal, als auch zur Ausfaat fehlen könnte, weshalb seiteng der Behörden Feststellungen über den vorhandenen Vorrat vorgenommen werden.
Getreidehandel in Syrien.
er Kaiserliche Generalkonsul in Beirut berichtet unterm 6. . . Steigen s der Getreidepreise in Gurgha ist auch hier leßthin eine entrme Steigerung in den Preisen ür Getreide und Mebl eingetreten. Die ärmeren Klassen der Bevölkerung der Stadt fangen bereits an, uchen durch laͤrmende Demonstratlonen Bedr od ang der Getreidehändler die Getreideausfuhr zu verhindern. Vw einigen Tagen zog eine Menge nach dem Dafen, dran g in die dort befindlichen Gäterschuppen ein und schnitt die zur A z. fuhr bestimmten Getreidesäcke auf; die Lokalregierun g bat, um dem Augbruch von Unruhen vorzubeugen, die weitere Aus fur von Gew eide vorläufig unterfagt und im Interesse der notleidenden Bedolkerur g bei der Zentralregierung in Ronstant inopel die Ausdehnung des Ge/ reide ausführverbolg auf die Prodinz Beirut telegraphisch deantra .
Im vergangenen Mongt wurden an Weizen don dier Me O3 da nach Ronstantinopel und Salonik und 1200 42 nach Ae dzte augge. führt; an Gerste 29018 a nach Guropa (Gadgkend and * twerpen) und 2o7 4a nach Aegypten. Der Preis des Weszeng it fer 10 Tagen auf 30 Franken per er der Preis de Gerste it
eute 213 Franken per Doppeljentner. .
; rn G Uussuhr des Getreides aus Syrien d ten wird, so
reichen die im Innern des Landed vorhandenen Wei zendearräte
zur Ernährung der Bevolkerung macht nur voll kommer ans, oudern
ergeben noch elnen Ueberschuß üer die Bedärfnisse de, Lokalkon um; hrend die noch im Lande Fesndlichen Steckt an Gerste fär den
Not zu leiden, und in den Straßen und
Lolalkonsum u ausreichen ad dürser daber au die Ginführ an. gewiesen sein wird.