im wesentlichen fortfallen. Ich glaube, meine Herren, daß, wenn Im ganzen können wir aber diese Vorlage als einen Schritt vorwärtüs J hat nur ein Gutes, die Herabsetzun der V ⸗ ; ) ; ttzung der Verjährungefrist au z ju gut sein. Man sollte dazu nicht Richter und — ᷣ ; dieser Entwurf Gesetz wird, er nach zwel Richtungen hin eine sehr er, Or. Brun f on, Mei ; ĩ Monate. Der Entwurf sist zwar im Reichs justijemt aus . 6 rh hen sondern sagen: macht . a. 6 e. e,, ,. 9 bee, er, . en am, n lor Recht ju lachen haben, wenn fie sich in strafbarer Weise verletzt wobltztige Richtung Lußern wird., er wird einmal, indem er 8. „ Dr. Brun stermann (Rp): Meine Freunde haben den aber er stammt aug Preußen, unde diese seine Herkußst vil ugnts er ; Begriff der Beleidigung pränstert hätte, so eine Verwertung der einzelnen Bestimmungen fühlen? Die Bestimmungen unsereg Strafgesetzbuchs iber dis Cie Gertchte entlastet von Prozessen, deten Werl und Bedeutun . esetzeniwurf mit Freuden begrüßt und halten eine eingehende Kom- nicht. Noch mehr als bisher würde nach der Annahme des Gesetzeg uu ff der Majestätsbelesdigung dem Begriff der im parteipolitlschen Interesse und — er hat nichts ausdrücklich gesagt, Majestätsbeleidigung schützen keineswegs die Fürstlichen Häuser im zessen, 9 missionsberatung für angemessen. Wir meinen, daß Majestäts. die Rechtfprechung der Parteipolitik dienstbar gemacht, würde d gung in jeder Weise gleichstehen. Warum sollte aber derjenige, der die Wo das bei d 5 s Volke nicht mehr verstanden wird, das Ansehen der Gerichte und beleidi er lich h rte, wie man em Herrn Abg. ganjen Gebiete des Reichs, sondern sie schützen — ich sehe hi n wird, das Ansehen der Gerichte und das beleidigungen als solche zu'ahnben sind, und daß die Landesherren und Richter iu einem Werkzeug der rpolitischen Gunst oder Prozeß nicht von dem Antroge des betreffenden Fürsten Heine doch tun muß — nicht genau auf die Wagschale legt ĩ A ĩ . . Vertrauen in die Gerichte stärken, und er wird andererseits, indem er ihre . 6. eines befonderen Schutzes bedürfen, weil sie in Ungunst gemacht werden. Dag Gesetz stammt aus der Wahl⸗ q macht werden? Wenn der Staatsanwalt ohne Billlgung unwillkärlich zu dem Gind * 9 gt, — wird ugnahmefãällen ab — im wesentlichent nur die landesherrlichen Verstimmungen und Mißstimmungen vorbeugt, von denen ich mir ss pon erte; Siellung sich bete den und weil, den ihnen hesonders ob. Lit. Noch, vor den Stichwablen erfolgte der Erlaß über die äh en, pickicicht wider den Wllen eines Fürsten diesem das e ndruck gebracht, als wenn es auch die Absicht Familien dort, wo ihr Haupt Landesherr ist, aber schützen keineswegs liegenden Pfsichten auch gewisse Rechte gegenüberstehen müssen. Das Majestäts beleidigungen, der eine weitere Handhabung des chan gh ht. um der Belelbigungẽklage aufhängt, so ist das beinahe der verbündeten Regierungen bilde, hier ein Gesetz mit Hilfe des die landesherrlichen Familien überall im deutschen Gebiete. Nein,
vorher erlaubte zu sprechen, beitragen zur Festigung des inneren enispricht auch dem Staate in erssse Entsprechend der bereits in der rechts ankündt ĩ ̃ ĩ ö . l ; n e . gie und auch schon dieses Gesetz in seinen Grund n. Majestätsbeleidigung. Warum sollt ü Hauses durchzubringen, ũ Friedens in unserem Volke. Beides wünschen die verbündeten Re⸗ Thronrede vom 19. Februar d. J. erfolgten Ankündigung, begrenzt die verhieß. Erst nach manchem sanften Druck kalen! der Cern l ö . mut ' bern, ö. ju an, * er vi . würde. 3 de, d, lee 6 29 . e, 6 a, e,, l. Mita leder . dent schen Fürstenhãuser sind gierungen zu erreichen, und ich kann das hohe Haus nur bitten, durch Vorlage die Ahndung der Majestätsbeleidigungen in dreifacher Weise. kamen wir unmittelbar vor dem Auzeinandergehen im Mai diesen Entwurf. „wie eder andere? Ünfer Antrag, den Fürsten den übrigen Spur von W hrhenn m g. 8 mend. eine — auch hier von besonderen Fällen abgesehen, die jur Hauptfrage cine wohlwollende Prüfung und rasche Erledigung des Entwurfs die .. 2. * 2 61 dabin eingfschrãnkt, daß nur Trotzdem der , . dieses Gesetzes mit den Wahlen klar zu ‚atsbirgern gleichustellen, liegt also“ durchaus im Jntergsse der pur von Wahrheit ist darin. nichtz tun —, wenn sie sich nicht innerhalb des Landeg be—⸗ Hie icrurg in diesem Krachten zu unterstützen. Cebbafter Beifal.) mi ! or . acht und böswillig u e , Bels digungen verfolgt Tage liegt, verübele ich es keinem Minister, wenn er seinem Fürsten marchse. Gngland kennt keine Prozesse wegen Majestätsbeletdigung, Ja, melne Herren, ich kann derartigen allgemeinen Ausführungen finden, wo ihr Haus reglert, in Deutschland nicht anders geschützt als ,, , , . . anach würde eine aus überschwellender Redelust kegangene den Rat gibt, sich dadurch populär zu machen, daß er ungerechte frpoch besteht dieses Reich ohne die fortwährende Angst vor dem gegenüber, die sich nebenbei in alte Prozeßgeschichten verlieren, d jeder andere Mann. Davon macht selbst die Deutsche Kaiserin ket te 9. n n , . ren soeben, daß die Revision des eleidigung nur — sein, wenn sie aus schlechter Gefinnung Gesetze abschafft. Ich halte es für eine Aastandspflicht, wenn man rden, wie sie die innere Politik des Deutschen Reiches Tatbestand ich nicht f n n 1 9 ö z , gefeßbuchs in der Vęrherestung fast zum Abschluß gelangt ist. zifolgt, wobei der Täter fich det Wirkung derfelben bewußt gewesen perfönlich an unnahbarer Stelle stebt, guch anderen gegenüber Toleran Die GChre der Nation erfordert, daß sie vor allen H nicht festiustellen vermag, mir nicht anders helfen, als usnahme; schon jetzt sind die Mitglieder des preußlischen Königs. mit der Erklärung, daß die Ausführungen unrichtig sind, und mit der hauses, ju denen ja die Kaiserin gehört, gegen Beleidigungen in
Wenn trotzdem hier ein Teil davon, die Materie der Majestäts. ist. Anderseits werden dem Legalitätsprinziv engere Schranken dadurch ju jelgen. Wer selber ein offenes Manneswort nicht scheut oder ngen he Recht hat auf freies Wort auch den Fürsten gegenüber, g , gi ren find ein modernes Gewächt.z auf Bitte an Sie, dech meinen Erklärungen mindestens soviel Vertrauen anderen Staaten, von deren Angehörigen vollführt, nicht anders ge⸗
beleidigungẽprozesse, de,. erledigt werden soll, so können meine gejogen, daß künftig die Verfolgung nicht Sffentlicher Beleidigungen sogar liebt, wird nur allgemeine Billigung finden, wenn er es auch 4 reunde dafür nur dankbar sein. Die Veifolgung eines Teiles der nur mit Genehmigung der Jußtizberwaltung erfolgen soll. Als be, bei anderen gern sieht. In Wahrhelt stellt aber das Gesetz und einer mißbräuchlichen Anwendung alter römischer Bestimmungen. zu schenken, wie den Aeußerungen des Herrn Abg. Heine. (Sehr schützt als jeder andere Mann im Lande. Während das so lange hat
F Majestätsbeleidigungen liegt tatsächlich weder im Interesse des sonders erfreulich ist die Bestimmung der Vorlage über die Ver⸗ den Begriff der Toleranz einfach auf den Ko n diesen Majestã ĩ . ̃ —ĩ ; ; ; . n 8 = ; diesen Majestätsbelridigungsprozessen, in den? di = ; 2 J ren , , . noch auch im Intereffe der beleidigten jährung zu begrüßen. Die Verkürzung der Verjährung von 8 Jahren Motiven spielt dieser Begriff ja eine Rolle. Wenn l. e ses ⸗ . 16 3. ger e nn k 5 a, nnn, : Renn ken Tuner und zum Schutze der Mitglieder der nicht im Lande fürstlichen Personen. s mußten zuwellen Leute bestraft werden, auf 6 Monate erscheint ung als ein durchaus richtiges Mittel, um Mißbrauch durch die Denunziation mit dem Majestätsbeleidigungè⸗ ion, dadurch daß ihr das Recht der Kritik beschnitten wird. Meine Herren, ich werde mich auf seine Ausführungen nicht regierenden Häuser augreichte, machen die Herren, wo et sich doch um J welter einlassen. Wenn er sagt, gerade im Interesse der Monarchie weiter nichts handelt, als diese Bestimmung zu erweitern, große Umstände
benen das volle Bewußtfein von der Tragweite ihrer Be⸗ den gerade auf diesem Gebiete so oft beklagten Uebelstand der paragrapben getrieben werden konnte, so ist allem unsere = . z 3 f 0 1 292 z 9 1 e tl * 9 . 2 ' ' leidigungen nicht beiwohnte; es ist ferner als Mißstand empfunden Benunztationen ju beseitigen. Bie Verfolgung einer Majestäts.! daran schuld. Die Gerichte konnten die Denunziation von 1 Staatesekretär des Reichs justizamts Dr. Nieber ding: sei es das Beste, alle Majestätsbeleidigungen abjuschaffen, so glaube wegen der praktischen Schwierigkeiten, die darin liegen sollen. Nein
worden, daß Majestätsbeleidigungen eist auf Grund von beleidigung nach einer Reihe von Jahren ist bedenküch, weil die ei ĩ c f ꝛ ; ;
Denunziationen bekannt wurden und dann verfolgt werden mußten. . die erst nach 2. und . Jm. . sollen, die 2 — . 6 . ir fene, . Meint herren! Wer, wie ich, den ersten Ausgang und die ich, werden ihn die Vertreter der Monarchie in Deutschland zu ihrem meine Herren, lassen Sie nur solche Bedenken ruhen; es ist Sorge
Schon vor Jahren hat die sorialdemokratische Partei auf Grund Zeitströmungen, unter denen die Keußerung gefallen ist, nicht ziantengesindel gegenüber als komplett hilflos erwiesen. Den Vote tere Entwicklung des Gesetzentwurfg, der jetzt vor Ihnen liegt, bis Sachwalter nicht wählen. (Zuruf bet den So ialdemokraten) — der verbündeten Regierungen, für den Schutz der deutschen Fürsten⸗
solcher Vorkommnifse einmal einen Antrag gestellt, die Gesetz. mehr voll würdigen und ch nicht in den Ideengang des Ange⸗ aber der jetzigen Fassung werden Spie ßbürger haben, denen die dag lleinste Detail hat verfolgen können, der kann es nur tief be. Gewiß, man kann natürlich auch schlechte Sachwalter haben; deshalb häuser einzutreten. Wenn es mit d z E en
gebung über die Majestätsbeleidigung abzuändern. Durch elendes Ge. klagten versetzen können. Diese Beleidigungen werden sicqh zumeist an Steuern oder die Versicherungebeiträge zu hoch sind, Agrar daß in dem ersten Augenblick, wo dieses Zeichen des Ve d ̃ ü ; ; ö Mint 1 er . .
wäsch kann die Majestät überhaupt nicht berunglimpft werden. Der Kundgebungen der fürstlichen Perfonen anschließen und können nur in und andere Patrioten. Ich gönne es den deuten. nin af, üer. ů ũ nũ , nen,, gesblagenen Mitteln biber gegangen ist, wud es cuch in Zutunst
Zwang, jedes bekanntwerdende Delikt dieser Art von Amts wegen zu der Zeit, wo sie gefallen sind, eine richtige Würdigung erfahren. einmal in ihren vier Wänden ausschimpfen wollen; wir ah zuenß der um, m Fürsten gegenüber dem Volte=— nichts Ich sage, ich werde mich auf seine Ausführungen gehen.
derfolgen, hat ein widerwärtiges, niedriges Denunziantentum groß— Nach allem hoffen wir, daß dieser Geseeniwurf, der durchaus von kein Bedenken dagegen, daß sie nicht ohne weiteres verfolgt werden leres soll der Entwurf bedeuten — Kachen bei den Soꝛlaldemokraten) im nicht weiter einlafsen. Die Regierungen haben den Entwurf Aber, meine Herren, wenn Sie in dem Augenblicke, wo die Mit⸗ schttage besprochen wird, solche Aeußerungen hier als Erwiderungen im Vertrauen auf den gesunden Sinn des Volk aufgestellt, das glieder der Fürstlichen Familien — ich will nicht sagen, der regierenden
gejogen; das Schlimmste daran war, daß vielfach die Denunziationen modernen Rechtsanschauungen getragen ist und ein weites Entgegen sollen. Was wir aber fürchten, ist die Befugni ĩ var, m echts n e sollen. W hten, ist die Befugnis, die man der Lande. an die Behörde erst zu einer Zeit gelangten, wo die Sache selbst kommen, das wir dankbar anerkennen, bedeutet, die Zustimmung des justiwerwaltung beilegen will. Das ist aber noch nicht das Schl immste. nmen, wie die, die wir von dem Herrn Abg. Heine gehört haben. nachher in die Lage kommt, sein Verhalten dem Gesetz entsprechend Fürsten, denn die regierenden Herren können, glaube ich, vermöge ihrer
längst vergessen war, manchmal erst kurz vor d . ff ; Bei di f ̃ gst gess ch rst kurz vor dem Ablauf der Ver Hauses finden wird Bei allen öffentlichen Beleidigungen, also auch bei den duch die hehr cichtig! rechts. Lachen bei den Sonaldemokraten.) einzurichten. Die deutschen Fürsten haben zu dem Gesetzentwurf die potenzierten Stellung in den meisten Fällen Verunglimpfungen ruhig
jäbrungsfrist, nach sast, fünf Jabren, wo Haß und dachsucht den Abg. Br. Dfann (al): Auch in unseren Reihen bestehen, wenn Priff f : in : MY. ): Auch Reih st ö resse begangenen, soll es beim alten bleiben, wenn sie böswillig und nn,. sts Denunzianten zu feiner Anzeige bewogen. Darum begrüßen wir mit wir auch sonst den Gesetzentwurf freudig begrüßen, Bedenken gegen mit Vorbedacht begangen sind. Vo g und Meine Herren, wenn die Gnadenerlasse Seiner Majestät des ustimmung gegeben nicht o ö ü 1 über ergehen lassen; ürf it V uf die Tal besond Freude, daß dre Verjs J ; . ; J zen, ken geg edach gangen sin eser Vorbehalt gibt sich als g geg ne mancheg Bedenken ort! hört! bei 9 je dürfen mit Verachtung auf die Täter , e, de,, 6. . 6. ,, . r,. 9 1 64 6. eine i . des gegenwärtigen Zustandes; ich halte ihn für het, dessen Namen ich ungern hier erwähne, weil er nicht in diese den Sozialdemokraten. Gewiß, meine Herren, wie dieses Haus be⸗ hinunterblicken, — wo jene Mitglieder einen erheblichen Teil des bie- . erner, n Zu ; usdruck ausgelegt werden? ir wün chen ni aß eine Verschärfung, gerichtet gegen die mißliebigen ü ngen hineingehört — ich bi ar i? ; ah . ** ĩ . s. bei dem jetzigen Gesetze dann bewenden soll, wenn die Beleidigung bel der subleltiven Beurteilung des Falles die politische Stellung cines Die Vorschrfften ir die gewöhnli 1 2 sollen , nner . di ; ö dl e. s a m, mn, g bern rechtigt ist, Bedenken gegen den Entwurf ju haben, werden die herigen Rechtsschutzes verlieren sollen, ihnen jeden Rechtsschutz versagen öffentlich, böswillig und mit Vorbedacht begangen worden ist; ist sie Beleidigers berücksichtigt wird, sondern wir wollen objektive Kriterien neu in Geltung gesetzt werden, also würde immer noch sogar auf hleordne en — die Grun ade und die Anregung gewefen sind deutschen Fürstenhäuser, bei denen es sich hier um wichtige Interessen wollen, da bedenken Sie doch, daß darunter sich doch auch die Damen . fe , . 2. . . . an: feen . Bc ng ju handeln und zu sein, ißt ein sehr dehn. 2 Jahre Gefängnis als Strafe erkannt werden können, guch wenn zie Remedur unserer Gesetzgebung, wie wir sie hier Ihnen handelt, doch auch berechtigt sein, in den vorbereitenden Stadien ihre und die jugendlichen Mitglieder der Fürstlichen Familien befinden, und . . 2 2 9. 5 f setz s 9st 5 1819 * ö 2 13 1 1 s . 1 5 16 = 1 1 1 1 ! —— 5 8 1 J ; . Vorschriften des 3 . e er la; deff ö. . . 4 ö , m, , . e, , ,. nicht bzswillig und nicht mit Vorbedacht ihren, aner gesetzgebertschen Attion, die, glaube ich. abgesehen Bedenken zu äußern. (Heiterkeit hei den Sonaldemokraten) Auf ..., i Bedenken Anlaß, so z. B. würde der beleidigte Frst event. Strafgesetzbuch hat bei der Unlerscheldung 6 Mord und Een re. — 6 , . (? 1. ee, , dme eln hee, ln, ee e, er ne, seiten der Fürsten haben allo manche Hedenten bestanden, sie haben das preußische oder baveriscke handelt., sondern daß auch zie . Strafantrag stellen müssen und damit schlechter gest⸗llt als die Man wird zugeben müssen, daß solche Ausdrücke h sser aus der Praxis Ein Konservativer, ein Rationalliberaler würde Nteicht den Vorten 11 . beisette gelassen, diele überwunden. Wen das der Fall ift, dann tönen rie ver. Fürftenbäuser in den leinen Staaten geschütt werden müßsen. Bh J 8 18 3 f ö * 2. a1 7 ö 1 1 3 i. 8 aos. . — x s. 5 7 .. ( 2 61 ** 2 . 1 1 1 — . r r ö 22 . n r e , 4 . e . werden. Der Aus druck ** Ucherlegung“ würde der neuen Bestimmungen erlangen, bei einem Freistnnigen wäre es fallen wird, wenn . Tatsache, daß Seine Maiestät der Kaiser bündeten Regierungen doch auch von biesem Hause erwarten, daß ihnen ihnen mit ihren Familtenmitgliedern kein Schug zuteil, dann Annen H er ire. — 3 ue n ö , . 1 in . schon 3 ganz so gewiß; Zentrum und Polen sind beute wißermaßen selbst der Anreger für diese Gesetzzebung gewesen ist, gegenüber eine Vertrauentzstellung eingenommen wird. Nichts ist aber sich bei der nahen Berührung, die sie mit der Bevölkerung des kleinen ; . ö x 8 J ; n n viel nnimm Bei Preß⸗ 1 h on ĩ schti . ö —ͤ j . . aeg e, , eee. . , ,, leidigungen verfolgt werden ollen, so liegt? darin der Be. beleidigungen und Beleidigungen in öffentlichen K ker 4 6 , n —— , r , nr. r damit beantwortet wird, daß von dem derrn Vorredner aus doch von einer Vertrauenskundgebung weiter entfernt, als das, was wir Landes haben, unerträgliche Zustände für sie ergeben. griff einer Teilung der Majestät, die wir nicht billigen können. e ja etwas anderes. Es könnte aber vorkommen, daß eine Oeffent. allerdings nicht immer so. Das ist aber nicht etwa tun * seluen Proꝛeffen. die nach gan . Meinung mit der Sache nichts von dem Herrn Abg. Heine zu bören das jweifelhafte Vergnügen blicke, wo die deutschen Fürften auf einer Schutzes, den sie ö . e. , . etwa eine 6 96 Gesetzes lichkeit schon bei einem Stammtischgespräch im Wirtsbanse an. mußtk, sondern im striktesten Sinne Gegenwartsmusik Die kun haben, einzelne Daten angeführt werden, die an sich nichts be⸗ hatten. genießen, freiwillig zu verzichten bereit sind, wollen Sie den Familien oder empfehlen, wir meinen nur, übe ird. i ied In z ᷣ o dar ö 8 z n 6 5. ,, ssen. di 8 il bi aaliqh kei 5 26 k ö * * ; ue mn ger , ne 23 andere Konstruktion eingeführt 1 . — 6. — 22 1 . n. 4 — 2 . ͤ sr weg, Angeklagte schon sen die aber 21 Vorteil bieten, Anzüglichkeiten gegenüber Seiner Meine Herren, ich verwahre die deutschen Regierungen dagegen, den besckeidenen Ghrenschutz abstreiten, den jeder im Lande genießt ; . ln. ) b. Dat iede zeiden. Instanz nimmt sie vielle a 903 sich zu Deduktionen derart verstiegen, daß sie fragten. irgend⸗ jestät ju ermögli ; si ine ö ir. ; der meiner? m 37 ; . ĩ die Majestätsbeleidigungen weiter als solche angesehen werden, aber die iweite verneint sie, dann fehlt die Möglichkeit einer Be welche gegen Hofleute oder —— * — ö g . ichen die 2 versteht, dann, meine Herren, daß sie von irgend einem der Motive und der Gedanken sich haben der meiner Meinung nach schon in logischer Konsequenz des geltenden in den gedachten Fällen nur auf Antrag der Jastizverwaltung verfolgt strafung überhaupt, weil die Genehmigung der Landes justizherwal ung auf den gegenwärtigen König bezogen werden konnten. Die ladirellten . ich von einem Gefühl des Widerwillens ergriffen leiten lassen, die der Herr Abg. Heine hier angedeutet hat. Das ft Strafgesetzes eintreten muß. Das gewähren doch andere Staaten ihren , 3 ö. * , . 6. 2 . . 2666 ür ein Irrtum, anzunehmen, Majestätsbeleidigungen baben wir jetzt seit mindestens 18 Jahren nden bei der Aufgabe, gegen derartige Angriffe aufzutreten. (Sehr nicht der Fall. Es handelt sich um einen ehrlichen Versuch, auf Staatzoberhäuptern nuch, selbst wenn sie Bestimmungen zum be⸗ . n eine solche von 21 Mitgliedern as die Genehmigung der Landesjustizerwaltung von derjenigen 9 Monate Gefängnis wegen Majestätsbeleidigung e a, tig! rechta.) zes ; ; ; z n , , ⸗ 84 3 . ö mee fe, a. ; ; ; : 4 ꝛ . . XTandes lu stiyd * en igen 98 (. esangnit l jestäͤts beleidigung wurden erkan chtig! rechts. diesem ĩ t schla sonderen S des 8 p b D 13 50 doc nieder ju chen. Die hochherrige Jnotention des Kaisers soll ebenso wie Landesjustizverwaltung ausgehen müffe, der der Beleidigte angehört. weil von dem ‚Abschlachten · von Hils auen det einer geffih — Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat versucht, histori 2. . 2 e, . 4 . z * ö . die Räcksscht auf die Würde der Majeftät zu ihrem Rechte kommen. E kann auch zortommen, daß die betreffenden Behörden sich st heiten, Rede gewesen war; auf Gessn anissttese wurde erkannte well enn . * eee hat versucht, historisch nach. schaffen nicht in der Absicht, wie der Derr Abgeordnete sagte, um das keineswegs obne weitereg, daß i übrigen der Schutz, n Ner- * 1 Ergänzung des Gesetzes würde es jan sein, wenn daß Die eine Behörde die Verfolgung ablehnt und sie einer weiteren Revakteur die Kramer. Bil hem. Gedacht nißkirche als ‚Aegtikürche⸗ be wissen, daß der gegenwärtige Entwurf einer Tendempolitik ent, freie Wort zu unterdrücken, sondern im GegenteiGl in dem Wunsche, mann aus dem Volke genießt, ihnen dersagt sein müsse ; . 38 2 . ö = * 1 = ; Malle wi bre, . ae 8 . 9 De⸗ 8 6 82 1 1 1 K t ; 1 ö. 3 k * — * . . . 266 ren mn n r, e, gar nicht mehr begangen würden, Behörde überläßt. Das sind alles Anomalien und Schwierigkeiten, jeichnet hatte. — Sie wissen warum: well ber Kaner ir dese Tire umme und zurückjuführen sei auf die Zeit der letzten Wahlkampagne. daß auch auf diesem Gebiet, wie in anderen Ländern, eine freiere Be Diesen Schutz wollen Sie unseren Fürsten bestreiten und Sie wollen 1 dn, .. en . . — 3 n e n, 26 d=. . 1 bei Fffentlichen wie auch die Erträgnssse des ‚„Sanges an Aegir“ bestimmt batte, von as letzter ist äußerlich richtigc. Wenn er aber mit der wegung in Deutschland eingeführt werde damit gestatten, daß, wenn Mitglieder unserer Fürstenhäuser ing 1 s Wortes, daß des Fürsten nicht öffentlichen Beleidigungen einfach die Genehmigung der Landes. d e r * ee, n, ie i s 5ñ ; . — J ae an ö. - n, I Q ster ö Ehre auch des Volkes Ehre ist. ; ; 1 — * 6 ift or — — 2 ** M= 4 lenbur . . 1 die seine Ausführungen. augzuzeichnen pfleat, Meine Herren, ich will auf die Ausführungen der an Herren Ausland kommen, sie dort mebr Schutz genießen, als in der eigenen Ie e. Gs i] m d e er der inzwische . Fulenburg ko ꝛ at. j sicht sei f als z . 4 bea inn * . Abg. Traeger (fr. Vp.) Zunächst trete ich dem Antrage des worden, daß, wenn es sich nicht um eine böswillige oder Wegen des Ausdruck, allergnädigst niepergelegte Schloßfreibeit 12 , 1 been. ich anderer Ansicht fein darf als er, nun Redner hier nicht näber eingehen. Ich glaube, der Herr Abg. Heine Deimat; das ist die Konsequenz Ihrer Auffaffung. , . e, d . aber 5 r f. don nicht vorbedächti e Mio ie bel wis ung handelt, die Be. wurde ein Redakteur verurteilt, * das aller gnädiast ö * hauptet, dieser Entwurf wäre unmittelbar entstanden aus der Wahl⸗ hat darin recht, daß diese Ausführungen jum größten Teil in der Ich glaube daß die Herren, die für die nd. eber 1 3 * X z e ö 2 ꝛ 2 ö . . ö v 2 1 1 * n ,, . ü ; ö ä. 2 4 : ꝛ 2 ; ae. n , des Staatssekretärs 2 4. . 5 . 6 . ee, , ,n. . 6 3 — * . 6 wurde d, der die Thron. chung, baͤtte politische Motive, und hätte diese Motive entnommen Kommissionsberatung und eventuell in der zweiten Lesung von dem legten Absatzes sprachen, die Ttagweüle ibrer Auffeaifmg sih Kam irn, me, . Jeidigten Majestät rede kritisiert hatte, weil darin auch di oni . ꝛ g der Wahl ; en, 2 = = k , . 6 ame kaun funden. Er bezeichnete dies Gesetz als Notgesetz woraus ich schlicßen entweder bandschritlich oder zu Protokoll bear lragt —— Monarchen zum Ausdruck . 6 . — * ne re er, Benn muß ih ernten, das t niaht der Fal. kbaben Lare zh. peilen han, dn end, mm, ,,,, r * 1. meine, daß die Revision des Sirafgesetzhuchs nicht mehr Das sind alles Dinge, die nicht ins Auge gefaßt werden können. urteilt, die die Vorfahren des Monarchen einer bistorlschen ritt E meines issens nicht richtig. Wenn es der Herr Abg. Heine besser mir gestatten, die ich doch nicht unterdrücken kann, um nicht Mißver⸗ Niesem Punkte bei den Kommissionsverhandlungen zu einer anderen 1 2 ist. Der . * 1 er . hãtte * betreffende fürstliche unterzogen; 1889 wurde zwar ein Redakteur der Berliner Vols. eiß als ich, dann mag er mit Tatsachen hervortreten. Nein, meine ständnisse aufkommen zu lassen. Anficht kommen. Ich bin der Meinung. daß der Reichstag nicht der- ⸗ e nd der Spürsinn in der Auf⸗ erfon die Befugnis, das Urteil auf Kosten des Bestraften zu publizieren zeitung? deswegen freigesprochen, aber inzwif 155 DVusth herren, mit der Wahlbew hä i ö Derr? : — F . langen ka n de : — wen D 81 . ö 8 5 Be en zu publizieren. itung' deswegen freigest i, aber inzwischen ha isti ⸗ egung hängt er nicht zusammen. er He ͤg. ĩ en? e Bejuag lan ann, daß in dem Augenblicke, wo die verbündeten Regie findung von Majestäte beleidigungen, und vor allem auch die Aus. Das Urteil könnte ihr durch die Geric tevollzieher zugestellt werden usm. intwick lt, unt alltäglich r. —— 6 bgeordnete hat angeführt r j ö = ge 2 ; 2 bg — — a. ea e. Augfübrungen daraui wa 86 . 2 aa. ae, m mme ene, ne. mm- r-. eburt' juristischer Spitzfindickeit, der dolus eventualis, cine große Der Begriff der vorbedächtigen Beleidigung ist bei Preßbeleidigungen verurteilt, die über pie Vorfahren ö 3 9 . 1 assen vom 27. Ja. genommen, daß die Majestäts beleidigungen in immer wachsender Zabl Ihnen einen Vorschlag machen. der auf einen weittraqenden Hernicht . spielten, hat acht jur Hebung der Würde der nicht gani leicht feftzufte len. Der betreffende Redakteur wird vielleicht uns güt immer das Argument, vie ö — mar bereits bingewiesen worden sei auf das Gesetz, das im Entwurf hervortreten, und er hat daraus die Gelegenheit entnommen, gegen die iuf den Ehrenschutz für die deutschen Fürstenbäuler hinaugtommt, . ten te , n m . 21 ö ner,. Ent⸗ erllãren. er kenne den Verfasser nicht, er sei nicht in der Lage gewesen, sichtigten, duich harmlose Worte eine Najeftãisbelcidigung ju Er vorliegt. Das ist unrichtig, das ist ein Mißverständnig. In Judikatur der deutschen Gerichte einen ziemlich deutlichen Hieb zu uch von dem geringen Schutz, den wir gemäß den allgemeinen Normen igungen bestraft werden n, di 1 Arti! ei n rüf z ihn nur ober flä 1 . 66 ; 361 e ase, n,, , m,. f gaft = * ,, ! . 9 ( e r nin ae. . ' . einn mul, mn e. re 66 4 . die n . er n , benen. und als ——— r, ogar angerechnet, da - neren affen wund allerdings auf die künftige Gesetzgebung führen. Aber, meine Herren, wenn der Derr Abg. Traeger davon des Strafgesetzduchs für die Mitglieder der Fürlten auler in Anjpruch ; . 2 I 1nd, d es en. Han wid in Del Iden dDtellethl nil estrafen die Beleidigung verschletern w 1. r in . at ein ͤ J ⸗ J 81 3 j J in 8 8 J ; z x 1096 1bBagsseß werden 8512 86 — sich bei diesen beiden Austrũcken eigentlich um eine Tauto. wegen Majestãts beleidigung, sondern wegen einfacher Beleidigung. « ii, m, rr, ! . 6 — . 2 ie, . Euommen. Aber das war nur gemeint als ein Dinweis auf ausgeht, daß bei uns die Majestätsbeleidigungsprojesse im Wachsen nehmen, ibgesehen werden soll. Solange e deutschen Landtage und leg, weil eine 2 bösem Willen begangene Tat netwendiger⸗ Ob das gewollt ist, war nicht zu bejweifeln. Wir wünschen ja keines- eine Bclesbigun gegen die Person des r auesprechen oe, e. ö ünftige allgemeine Reform des Strafgesetzbuchsg. Bis dahin seien, befindet er sich in einem schweren Irrtum. Gin Blick in die an ihrer Spitze der Reichgtag es für nötig halten, daß eine Bestimmung . se 7 YMries 2 3 , n 394 *, e, 3 de, n, m, , e,. ö . am. wollen. ) j — ; 646 164 . . 1 . . rem j * se auch mit 69 orbedacht ausge jührt sein muß Diese Be⸗ wegs, daß Möojef ate beleidigungen noch schärfer bestraft werden sollen. Bisher waren solche Urteile ein Unrecht. Zwar gibt es immer Ge⸗ ken nach den Intentionen der Allerhöchsten Gnadenerlasse diese Kriminalstatistik würde den geehrten Herrn überjeugen, daß diese Vor. im Strafgesetzbuch bleibt, welche dielen Körper schasten einen allgemeinen f mmung wird bei den Richtern vielleicht nur Verwirrung an⸗ Wir müssen der Kritik auch fürstlicher Personen vollständig freien richte, die sich nicht für den politischen Fanatismus hergeben und die hllasse ihre maßgebende Bedeutung behalten. Keineswegs war damals aussetzung nicht zutrifft utz gegen Beleidigung gewährt, solange men Sie den Fürst richten; der sublektive Tarbestand beruht auf inneren Vor ängen, Spielraum lassen. In manchen Fällen könne man auch sagen, alberne Prüfung der velitischen Gefinnung ablebnen; ber dir c Vorlage seyt smnn gedacht worden, alsbald mit ei ü sri Stanf r 1 rer ae, r. die sich nur durch den allerschwierigsten Indizienbeweis nochweisen und taktlo Beleidigun en fordern nicht Bestrafung ann n re re * u , e me . a r n, rn . ** f I orden, als ald mii einem Entwurfe wie dem un s rigen Nach unserer Statistik en fiel seit dem Jahre 13882 auf je eine lichen Familien den gleichen Schutz üucht ders agen. Den gieihen Schutz, lassen würden. Unwillkürlich wird als eins der ersten Momente Mit der Kemmisstensberatung sind wir einverstanden, wir sind ban, 4 volstischen E= pre men en 9 en. Nein, die öffentliche Meinung, die sich durch die Millton strafmündige Personen solgende Anzahl von Majestäte-⸗ 19e rechtlich ist er gleich, tatsächlich wird er stets geringer sein ; tz 2 ö — e. s 1. ; =. aan 1 ü Dit PDDill 21 1 1 reifen. 2B un sere D 1 8 e . ö . ' J . . de, . 6 . m, n , in t Frage daß , , RKommission von 21 Mitgliedern überwiesen wird. politischen Mißmut niemals an Personen un, wen , u b wife kundgab, nachdem die Gnadenerlasse veröffentlicht waren, ist es beleidigungsprozessen: im Jahre 1883 12, im Jahre 1891 ich will als der Schutz, der den fentlichen dörperschasten gewährt wu s . Eg war steis ein alter Rechtsgrundsatz: si duo faciunt g. Kirsch (Zentr.): Der Staatssekretär hat dargelegt, es handele Werkzeuge der Mö f ö esen, die der Regi Anlaß g st dies setzaebun j n ö ; Sie seh neine Serre 8viehn idem, non est idem. Viel richtiger wäte es, wenn man sich * ee. —— Van ö eine re, — — . . n, * die 4 8. weil 6 an ; Regierung den et gab, mit dieser Gesetzgebung nus ein paar Zahlen aus der Zeitfolge berausnebmen; ich tue es 1. 1 den nen erten, 16 eser Benehung den objektiven Tatbestand in irgend einer Weise defin'eren Natur, weil die allgemeine Revision des Straf csepbuchs bald er geformt wird. 6 m 1e. 2 * 8 1 26 34 When, und wenn der Herr Abg. Heine hier im Hause erzählt, nicht, um die Richtigkeit der Zahlen ju schwächen und irgend eiwas ju Tendenz des Entwurfs einige obwal ten. J 383 *r ; ö e . 22 , 1689 3d che Pb er⸗ gesormt wird. enn sel Velde e GCinflüssen 1brer e 3 . ö ĩ ; ] n könnte. Ich betone ausdrücklich und wiederbolt, daß ich an der Un. scheinen werde. Ich kann diese Hoffnung des Staatssekrelärs ni n , , * ö ; 1 ti eine Tendenzpolitik bei der Anregung zu dieser Gesetzgebung im verdecken, sondern um das hohe Haus nicht zu ermüden m Jahre das und h ; a .. . ; 8 Voff 9 Stacitsfefretärs nicht unterworfen sind, so sind Fürsten noch mehr allerlei Ginflüßen . ö efangenheit, Unbestechlichkeit und Unberinflußbarkett unserer Richter teilen Wenn auch der erste Entwurf noch festgestellt werden kann bis unterworfen. Durch die Vorlage wird der politische Freimut unter. har gewesen, so sage ich: meines Wisseng und ich müßte es 1891 15, im Jahre 1899 11, im Jahre 1800 8, im Jahre 1801 so weit in unseren Vorschlagen g nicht den geringsten Zweifel hege. Es gibt aber Beeinflussungen und u dem trwäbnien Termin, so muß er doch durch alle möglichen bunden, darin tritt durch bie fes Gesetz noch cine Verschar ung uisen — ist das nicht der Fall. Also, diese Anschwärzung des im Jahre 19027 z iner der V Imponderabilien, die ganz unvermerkt und unwillkürlich und auch Instanzen geben, wie es 1. B. bei den verschiedenen Entwürfen des ein. Wenn der Richter au brucklich festsiellen muß z daß die Bestzentwurfg mit tendenzpol itisch Motiv ; süsen w zal * Ginschra⸗ de dem Beeinflußten ganz unbewußt sich geltend machen. Warum ist Bürgerlichen Gesetzhucht geschehen ist Vorhergehen muß auch eine Beleidigune bos willig und mit Vorbedacht began zen ist so wird ö mu vlltisch h . er ren, , a ,,,, ,, 1 2 . x ? 2 . ' ; . * Se . k eben DL eben ih a en Bel boswill — Borbed eg gen ist, ird er . . 9 . (. ö ĩ r ? * 1? *. ; in e. . die err des Strafantrags auf die nicht Revision der Strafvrozeßordnung. Hemmend kommt ferner binzu dem Strafmaß noch höher binaufgehen als . Vas sst bie psycho en Zwecken ist ohne Fundament, und der Herr Ab⸗ und das gereicht nicht bloß unseren Gerichten, sondern auch dem Sinn ingehen wurden, 3 . 5 2 0 ö e. R 2 8326 s e 238 ar * ?. D k 11 6 8 1 i ö 1h D er 19e 1 ö 18 k. V P De ö 1 F * 2 21 . —⸗ . mer, 6 6 — beschrantt⸗ * Dieselben die neue Zir rrozeßᷣordnung Bei dieser gesetzlichen Aenderung, logische Wirkung des Gesetzes, es ist ein Geseß gegen zie men hatte, glaube ich, nicht den geringsten Anlaß, des deutschen Volkeg zur Ehre daß die Zahl der Majestätg⸗ Jlerunge! e entli begangene Beleidigur prautsichtl san 5 ben * 35 r w . ö ö e,. ĩ . bi ] Idi zpr z ] ] j zumal , das me Gn E. e n 9 66 1 m cnc m r 6 Kraft rn, 23 ist es politische Dr no itior name mils die Sozial demokratie. Eine RMe⸗ 4 dieser Vertrauengzkundgebung der verbündeten Regierungen beleldigungsprozesse dauernd und regelmäßig in der Abnahme begriffen 1 . — ö ; Frage ö 0 1 è1n t grun e rbert n m visit des — idigun 9 ) ö un 5 wert we . deren n 7 or ; s. . ; 41 ß ] l len kommt. Wenn man die öffentliche Beleidigung unbedingt dem Gs sind bier bon verschiedenen Seiten 2 gam Reihe von Win fn e , n ,, J 576 1 . be rer, J w * . 22 e nnen, n wan, , , Wenn das abet utesst, darntzdlube ichs laune uicht e de. 32 ausliefert, so wird man auch um eine Strafverfolgung geäußert worden, ju denen der Vertreter des Bundesrats sich noch « Furften sein. Im Gesen 6 der Uanterschied nicht 64 vi Prar 6 Derr Abgeordnete diese Gelegenheit benutzt und das tut sein, gegenüber den deutschen Gerichten den Vorwurf ju versuchen, Fürstenhaulern ,, , ,. wenn 5. 2 verkommener Mensch, nur um nicht geäußert hat. Er hat nur erklärt daß, wenn für die Aus⸗ hat den Wahrbeitebewess bei Maj slaätsbeleidbigungen und * Me⸗ ö uns mit einer Menge von Ginjelangaben zu unter⸗ als wenn sie dazu mitwirkten, die Zahl der Verurteilungen in Ia n zu haben, an Einen Schußmann herantritt und eine grobe drücke böswillig! und mit Vorbedacht“ besfere juristische Ausdrücke rufung auf § 195 wegen Wahrnehmung berechtigter Intereffen auss en, durch welche er die Schlechtigkeiten, die Verwerflichkeiten in Majestätgbeleidigungeprozessen durch einseltige Urteilssprüche ver. Vorschläge, die die verbündeten 2 ee e Tat , vorgeschlagen wärden, die aber auf dasselbe Ziel binaugliefen, die geschlofsen, und kas muß durch Geset wieder be eitig werben. Ein nn Rechtsprechung der deutschen Gerichte nachzuwelsen versucht. Vie Ge. mehren gehen. Vertrauen verlangt Veith wird das Ansehen der Majestät gewiß nicht geboben, Ferner it verkündeten Rrgierungen dagegen keine Bedenken haben würden. Gg Rrebeschaden ist d maklese Ausdehrung des Beleldigungtbegriffet U ; ö. Sm , ne . ) 1 überall im Eniwurf ein Strafminimum festgelegt. Man kann sich würd erwũnscht sein, zu bören, ob auh die weiteren materiellen . . * . * unseres ganzen MNMaßsestaͤtsbeleidigungsproꝛesseg ist in seinen Augen Der Herr Abgeordnete hat dann getadelt, daß in dem Gntwur Ihnen Vertrauen entgegen durch . ö r, = , * man immer noch Fälle r. Vorschläge der Vorredner Augsicht auf Annahme haben würden. leidigung und wird mit der lle Des ah taglichen e f eb wbessch m von Fehlsprüchen und Irrtümern, wenn nicht von mehr, von Majestätebeleldigungen gesprochen werde, die mit Vorbedacht und hört haben, 1 h erin e tr ar 3 — 5 tückũ f z 2 J z 12 r z * =. 2 * ; f * . . wa ⸗ ] ü J ⸗ é . 2 PHindestens müßte der 8 *. ö W, e. ö ĩ =, w , , n,, sind 26 i gemessen. so j. B. die Bemerkung, daß Woermann die Leichen zurũdk⸗ 5 . andeutete, aber wohlweiglich nicht sagte. Ich habe so ost bötwllliger Absicht auaggeführt werden. Er meinte, darin läge eine Herr Abgeordnete Veine 4 J . mn . . igter Interesen) sur Kommission von 21 Mitgliedern. Was die usdrũcke ehalten habe. Neuli ei erur — Wahlen von con hier i ö ; ,, z be 5 vie irsg sich ü hne weitereg auch auf die Majestätsbeleidigungen ausgedehnt werden. „bösw ig“ und mit Vorbedacht anlangt, so scheint es, daß durch — nn,, a heulsch z en Dane ang in de Noiwendigkelt versebt geseben, die VTautologie. Ich möchte das hohe Daus doch warnen, auf diesen Ge- Entwurss sich a Mir ist ein Fall bekannt, wo der Landesberr eine Frau beleidigt batte, biese neuen Ausdrücke zu dem Beleidigungebegriff ein elwaß andere ni —— 966 *. 4 *. w i — 5 5 . ; en Richter gegen die Angriffe deg Herrn Abgeordneten in Schutz danken des verehrten Herrn Abgeordneten einzugehen. Ich glaube, er ich ihnen anheim hnen & , , , n w 6 1 lee. Moment bereingebra cht werden soll, als das, das in dem 8 145 det ist eine öffentliche Gefahr und zieht as widerlich Benun⸗ ͤ nehmen. gegen Angriffe, die geradezu gegen die Ehre rt sich; denn nach unserer Melnung liegt hier eine Tautologie nicht Regierungen werden sich dam ihn zu wenden Die Folge man. - 696 n,, — 1. . . 6 un 2c objektive Moment, dat ee, groß. Alle Welt klagt, daß frivolerweise Personen in h hichter gehen, daß ich keine Lust habe, noch vor. Wenn Sie eines dieser Worte streichen würden, dann würden Abg. Gräf (wirtsch. V ? . war, 65 1 e woh der Mechts⸗ Bewußtsein s Täters von der Ehrenkränkung, vorausgesetzt wird. ihrem Privatleben verde j . * B Hau hat n 7 c lede - ; er r S ; = . cht elnschrän z ; anwalt. wegen Majesiätsbeleidigung; unter Strafe gestellt wurde. Die Motte nehmen ausdrücklich Bezug auf 0 aher Erlasse — — 1 23 i . . K 1 oft Gesagteg in. wiederholen. Ach verwahre mich Sie die Tragwelte des Gesehes erwellern, aber nicht elnschränken. Die Vorlage will nun, wenn die besonderen Paragraphen über die vom Januar und Februar dieses Jahres und das Begnabigun gorecht lo ia l bem okt alische hat ihre 411 — 59 — — 43 — Heger in agegen, daß gend eine Latsache angeführt werden könnte, Wir wünschen eine Erwelterung nicht; ich darf aber dem hoben 3 2 z z f . . 24 7 . ö 12 me a g 4 8 P 101 Fer 9 v. ĩ 3 — 3 r . r. 0m 241 2 4 6 69 1 r , Vorschriften Gs scheint, als ob nach diesen Erlassen ein höherer animus injuriandi! ung kämpft man vor allem mit persönlichen Verleumdungen, wit far der Schluß berechtigt wäre, daß deutsche Richter gegen Hause ganz anhelmstellen, ob eg auf die Anregung des Herrn Abg. Sozialdemokratie —— 26 21. , 23 u , = , . 1 7 , ,, Der Schlußabsatz des 3 B. im Wahlkampf mit der Behauptung, Bebel und Singer mog und Gewissen in den Masestätsbeleidigungssachen Recht ge.! Träger eingehen will. unserseils gel ö ᷣ ein ] Y aje gung Entwurf 9 insbesondere für die Uebergangszeit aus dem gegen. hätten irgendwo in einem Weinreste ö May en J . e fre r e ö 9 Due ; 8a Vorlage Ausdruck Ver be seruns ausgesprochen hat, die Landes justizverwaltung aber findet, daß ver wärtigen in den zukünftigen Rechtszustand — bedenkliche . Lorenz 6. sich 6 , . 1 Ausführ d. 8 1a am Emm, m n, n, 4 wa * , , ane. . nstan . w Mann nicht wegen Majestät beleidigung zu verfolgen ist, so kann beiten und involviert unter Umstanden ar ungůnstigere Behandlung E gialbemoftalie wife n schaf iche n . . . —— 6 abet lic. t ungen in die Vergangenheit jurück, kann man sehr leicht Aus⸗ waren der Meinung, daß es für das Haus unmöglich sei, die Be. Auch 1 2 e 8 . 3 ** . l k urn ions beratung 2 ; h ö * . ö ! ? * 6 1111 41 P ö ' . 8. . r w. ö n ; . 11 1 ö ö ü11del die Botriage ni e e e, n, , 2 imstellen einen Strafagtrag det Strafver a gten, als es nch dem jetzigen . . der Fall man lehnte es dankend ab und wollte nur Mitteilungen uber Persbn⸗ v n die Zukunft verblnden und dann dem Hause nahelegen: diese stlmmung anzunebmen, wonach in Fällen in denen keine Masestätz. Vas Vertrauen haben wu 3 2 zu * 6 1 5 5 ĩ 211 r s ö — 1 1 4 z ß ) 2 z . ; ; * ) ; 8 w * Ulle Dee 11 . . 2 26 4 . . * 6 . 56 sein 2 — . Freunde steben aber in soweit der Vorlage freundlich liche Dinge. Ver Begriff der , muß präjlstert werden, e lt cba hat ja keinen Wert; sie kommt doch in die Hände beleldigung vorliegt, dennoch eine Beleidigunqeklage, zulässig Gesetz unpartellsch dandbaben werden; um rogative gefährdet, und deshalb sollte man licher hie 1 . 8e er, ö 8 3 er der gewiß notwendi en aber die Majestätsbeleidigung von der zötz will igleit und Vorbedachl⸗ . ichtern, die tenden ibt zu arbeiten verstehen, früher wenigstens seln soll auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des u vermelden, als od bier einer Tendenzholitit ; . s 3 — . iorm auf dem Gebiete der Maiestätsbeleldigung erklicken ir heit abbängig zu machen, ist ein verunglückter Versuch dann, anden der — 5 ᷣ ; ̃ . . könnte, wird die Kommilstaan st der V B ö aben d tendenziötz wie der U d t h 8, d aus der Vor age ganz sortlassen. Wenn run der Angeklagte in offen, daß es der Kommission gelingen wirh, ein befriedigendes Pie Verurteilung müßte autzgeschloffen werden, wenn der Täter ra, ich n, und tenden lb wie der Ursprunq deg Gesetzes wird Strafgesebbuche, Und sie haben ung, der elne dieg, der andere leneg müssen, che led wäessel eseitigend R ; = ⸗ ) 44 = ö ö. . . 6 e rie ( . 2 6 . ⸗ ö ᷓ— . nnen, 1e 1e dell 8e d gende Feorm᷑nunler? um 2 be . achen würde, in, welche age läme Resuliat herbeinuführen. Bewußtsein hatie daß ein unberständiger Lefer cine Beleidigung ar ald * HDandhabunq werben. Wiese Unterstellungen kann ich nicht von den grossen Schwerlgkelten erjählt, dle, wenn dieser Versuch ge ⸗ Wat lin Ibrlgen der Ma Dehne Riez aus fahrt * mr. dan er in ö. rd . . (a Abg. er Sei): Meine politischen Freunde werden dem nehmen könnte. Denn mit Hilfe des dolas , m, man 1 egen, ich bin darauf angewiesen, ob das hohe Haut lingen sollte, mit dem Gebrauch elner solchen Bestlmmung verbunden dag Verhal en von Färst und Volt nicht das ele ste Ver tandal ef aragraphen des Antrag auf Verweisung an eine Kommfsion von 21 Mitgliedern konstruiert, die Presse müsse berurteilt werden, nicht nur wenn ein Herrn Abg. Heine vertraut, oder den Absichten, die von sein würden. Meine Herren, wozu diese Sorge für dle deutschen Re ⸗ Hot. Ich schließe mlt denn Wun che. Nah die Tommisston einen
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nit meinen arungen e zu Uderzeigen.
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1
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Strafgesetzbuchs nicht nur regierende Fürsten, sondern auch andere nicht wider , . . . ! ͤ tra fürsten, sonder derfprechen. Dort werden auch die juristischen Kompl e ; , . . aus den ͤ , : rauchbaren Gntwurf an daß Menum Nil
fuärstliche Personen in Betracht, und schiseßlich kann es in dieser Weise zu erörtern sein, die der Vorredner 22 5 . 2 . n . 4— ; derbündeten Neglerungen hier ausgesprochen werden. Ich glerungen, für dle deutschen Fürsten, die ihrerseits nichts davon wissen ar, , d d, ,. . Dir u :
— * werden, weschen Anspruch Lie beireffenden Personen über. schen jetzt namens meiner Partel: wenn das Gesetz in der Kommission nur bann alt borlichend' erachtet werden, wenn . 13 ausgingk * d dem Hause anhelm, ob ich mich darlber noch welter auß. wollen! sed wen ͤ . , . n m . 83 4 w —ᷣ— 3 e ,. 1 12 nicht 39 bedeutend verbeffert wird, wenn es nicht auf eine gan; den Fitilichen Gbarafter te Beiroff⸗nen wahrheitgwidrig in en 2 babe. Wissen Sle nicht, daß berelts letz Bestimmungen beltehen. wo kichende Mete . e 0 Bit ind, i eit gejogen ist. andere Grundlage gestellt wird, müssen wir es glatt ablehnen. Es ( schlechtes Licht zu stellen. Bloße Beleidigungen zu verfolgen, dan . er Herr Abgeorbnete hat gesagt: dieseö ganze Gesetz wird a nach auf dem gewöhnlichen Wege der Beleldiqung deutsche Färsten N nlldern. Uber n Gegenlatz zu dem Stans ekretär dalte ih die Mu