e dcn , er ü g., Seuche festgestellt oder der erdacht der RKahumlichlelten (Gehöft, Stall. Standort Hofraum Weldesla ge weh. gestzttet werde, s fe nach dem gu s e go. ö eines uchenaugbru begründet ; d wel befonderen augstellung, N arktplatz usw J in denen sich derartige Vier befinden. Für enügender Sicher eit durchzuführen ist, und der er des Sund 1 B ar . . igen ö ; ⸗ ge i ch 39 oder verdaͤchtige, en. nur 3. r Katze die a r und aus der are f gf ae en D 8 z 4 6 E E ' 1 S* 8 E
. zur B ung der iche erforderlich erscheinen. Ftaumlichkellen, in denen sich nicht kran In eiligen . kann der begmtete Tierarjt . vor für die Seuche empfangliche Tiere befinden, darf die Be n, des erwachsenden Lasten trägt. 9 z 5 EKinschrelten die sofortige vorläufige r, Personen verkebrg nur angeordnet wer den, sowelt sie in diesem 4 235) Im . z5 tritt an die Stelle des letzten Satzeg folgende um ent e s 1 ' und Abfonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nö genfalls ausdrücklich vorgesehen ist. Der Befitzer eines der Absnderung. der Vorschrift: Eg kann angeordnet werden, daß Hunde, die dieser Vor⸗ el anzei 43 un om li 3 auch deren Bewachung sowie nach Vorschrift der Landesregle rungen polijellichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist verpflichtet, solche schrift juwiper frel umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind'. n an anze get sonftige dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung nr ju kreffen, daß das Tier für die Vauer der Absonderung 24) Die Ueberschrift vor 8 49 hat zu lauten: 3 282 . . 2 ber Seuche anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind »der eobachtung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen C. Rotz. R 0 Berlin Mittwoch den 27 Novemb dem Beger der Tiere oder dessen Vertreter entweder ju Protokoll kann Und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen 265) An die Stelle des 5 40 tritt folgende Vorschrift: un d ö ᷓ— er 1907. Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder 6 ,, — . uß aus der Zwelten Beilage.) 67
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der ? Fear unverzüglich Anzeige ju machen. Auf Ersuchen det polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne polljelliche Genehmigung ge⸗ Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzüg⸗ öffnet oder beseltigt werden. liche Tötung angeordnet werden. . § 67. 513 Mit Geldstrafe bis zu einhmertfünfltz Marl oher, mit Haft Für den Erwerb von Grundftcken im Wege der Enteignung
ö Tierarztes hat der Vo keher des Seuchenorts für die vor⸗ n n, eech ads afl hen . ö 2) Beschränkungen in der 3 der Benutzung, der Verwertung ,,, w ö , 1 . enen, n, 8 55 wird bestraft: 1) ßer den Fällen d ur rung der gen. ; . ð = t lachtvieh in Fr d bestraft: J) wer außer den Fällen des § 66 . oder bes Trangports kranker oder verbächtiger Tiere, ihrer Kadaver, R) Im S 42 werden die 3. , . be ! her a. 69 ö N. 35 ö. ,, 6 gi . 1 ; . . , (S 1 Nr. I) gelten die , ö. . . 4 ezeichnet ( J Das Recht zur Enteignung wird dem Stagte durch Königliche
n g Si . ä fr, n dem Gut ⸗ d ih st den E iffe oder solcher Gegenständ Tötung beantragt, und durch Wenn über den Ausbruch einer Senche na em Gut⸗ der von ihnen stammenden, Erteugnise oder solcher Gegenstände, ung beantragt, und dur 3. ; Tieren oder ihren Kadavern in angeordnet werben, wenn. e en erf ,. ab e uffth ö angehalten aus Fahrlässigkeit begeht. ; des beamteten Tier⸗ 686 6*a. Verordnung für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete verllehen. In
8 achten des beamteten Tierarztes nur mittels Tötung unb Zerlegung welche mit kranken oder verdächtigen 3. z . kee s g deen one wer,, , 83 * ,, , ; ; ; ; ; n dringenden Fä ; n gen die nun e Zeit fe inne e n g werden. . . ,,, en, und solcher Tiere, welche geeignet sind, ö! al r gg. rn an ne, e 6 . Seuche lag e enn . ö, ,, ger G, die auf Grund des § 7 getroffenen , , . e , ,, te Gebrauch zu . Een g . deren von dem enen des Handels nit Ziehen im Mhberzffhen , i fan , n, dcr beireffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche enmpfäng. , k nn nn, Re⸗ dn d , bf 6 6 Wort lt Kanbe ersetzt dee, En e m daß eine Bench hpun von & nr l lein r auf⸗ liche Schlachtyieh ausgedehnt werden. . r. . eu ln, 26 tier ,,, ed und Rohftoff⸗ gierung ekannt gemacht. Worl Saugtlere . ; schlossen sst. Das Äbhäuten solcher kak cdber ist verboten. . 14 w vor S 57 hat ju lauten: ) Entschädigung iu erkennen, 3 ler scysed aher n , we , * ,, Ueber die B deln, si 18. Im g 22 wird 8 . J. 39) An die Stelle des 67 treten folgende Vorschriften: nicht. Ist die Verfolgung ober Verurteilung einer ,, nte id ig echt e, , ihrer 3. 23 r Maul und gleug e cn des 8 im Abf. J das Einganggwort . Die gestrichen und das Wort Dle Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und 97. e orschriften: nicht autzführbar, fo kann auf die Einziehung selbständig erkannt gesetzt:· An tediungskommifflon. beschließt die nach S 12 ein ⸗ des Rindviehs, des Rotlaufs der „Welde durch das Wort Weidefläche e eht; von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen ist werden. Sicser Wh nhlnnn Berat zur Begutgchtung vorlegen der Hühnerpest G6 10 Abs. 4 Nr. ch b. Abf. J durch folgende Vorschzift are . Die Sperre der Feld. Verlauf und von, dem Grlöͤschen der Seuche dem Generalkommando eine Gntschäblgung zu gewähren, 4) Vor g 6s sind als g 67 b bis 67 4 folgende Vorschriften der für jede der beiden Provinzen (51) je aus fünf Vert . beamteten Tierarztes festgestellt, mark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebterg darf erst desjenigen Armeekorps. sowie dem Vorstande y en landeß⸗ I für Tiere, die auf poltzelliche Anordnung getötet od einzustellen: gebildet wird. ertrauensmännern an, ,, dann ver gn werden, . 6 Ni, . n , durch das Gut⸗ , . wan, i in dessen Heng * * enort liegt, doieser Anordnung an deisenigen Krankheit gefallen 6e 6 1 G. 3 irt . S 67b. Ber Beirat versammelt sich so oft, als es die Geschäfte erfordern J 1 4. a . . Ie n, ,. . en, — unt ,. die 8 . i h re . mnie e er Seuchsnort em Anordnung Veranlassung gegeben hat; . bis Sun . Ausführung der in den S§ ga, 7, 17. 17a. 19 Seine Berufung geschicht durch den Vorsißenden der An fieblungs.· 8 n,, , . . ah ,. J ef . nach (ine größere und allgemeinere Gefahr ) , r, gs ann g, . , em Gouverneur, Komman. / 2 fi . id , , Anzeige an Rotz oder sein 1. D nde , mn ren. ö 4 . i ern ui 66 2. 1 , ; ; ö ; ungenstuche gefallen sind, wenn die Voraug — — ö. . . änderungen von Tieren rats obliegt. en Vorsitzenden wählt d 29 ibehörde bon jedem weiteren Scuchenfalle zu ö . ann . . gt. . 29) An die Stelle des 5 4 ö folgende Vorschriften: nner i . dofhzelllh. n ordnung , nn . . a ö 6 3 , ner, Betriebe, Unter ö. 5 . 353 e e et . n r fe r g n . Das Gleiche kann fär die Schwelneseuche C 10 Abs. 14 Nr. 9) Stalles ode sonftigen Standort ain Gehöft oder einer Weide Für einen verseuchten Ort gder einen bestimmten gefährdeten poltz iin ,, fen sie infolge einer . 8 67e n, uri een 6 e n ,, und fur diejenigen Seuchen, guf die gemäß IF 10 Abf. Z die Anzeige, flache verpflichtet den Besttzer, diejenigen Glnrichtungen zu treffen, Beötrk. kann der erkehr don Perfonen auch, in Räumlichkeiten 4) für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand Die näheren Vorschriften uber die Anwendung und Ausführung Ver Vorsttzende der Ansiedlungakommissten, sein Stellvertreter pflicht ausgedehnt worden ist, von den Landesregierungen bestimmt. welche zun, wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. (Gehöst, Stall. Standort, Hofraum, Weidefläche, Vꝛiehaugstellung, gefallen sind oder an denen nach dem Tode enne dieser Krankheiten der Joch den S5 ir, 7e, 18 bis 25a tulässigen Maßregeln erläßt sowie die ju ihrer Unterstützung abgeordneten höheren Beamten dieser en, . . bie nGteste der s§ s3 bis 29 treten folgende Vor⸗ er d rn, ö. . h für die . ,, Tiere be⸗ sestgestellt worden ist. der Bundesrat uͤnter Berücksichtigung der in den S8 31. bis b6 ge— könn ion fes, bebt ben Hezhtungen des Beirgtz sen, . nn . w n de Vorschri . J all schriften: 2s n ö. es an oder i aus . 235 ö en, als er nicht zur 1) Im 8 3s. bs. 2 werden a. die Worts für getötzte Pferde gegebenen besonderen Bestimmungen. Dag Gleiche gilt für die ngch Sie müsfen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Ein Stimmrecht 2. Abf. I' durch folgende Voꝛrschriften ersetzt: In allen Fä ö , m, ee dn nn tee vir, herne nige artung und Pflege des 2 1. erlich ist. und Rinder gestzichen; b. die Worte „von Pferden und Rindvieh , ,,. 5 sie sich auf die vorstehend be= steht ihnen nicht zu. Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkerelen kann in neh r Ten 38 ere erg gf , i m r ge ent ö. Anwendung ann nn, fler ne , . Die fünf Mitglieder des gun und fünf Stellvertreter werd fften ersetzt; mungen können die obersten Landesbehörden oder mit deren Ermächt!, vom Provinzialausschuß auf Drei Jahre gewählt, Die .
in denen dem beamteten Tierarzte die Feststellung Krankbeitszustandes eines verdächligen Tieres obliegt, ist es Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Be⸗ geit Ur er e fc an q * 0 dem g eiter der Seuchengefahr und für deren Dauer verbblen werden, Der Gntschädshung wird der gemeine Wert des Ti 6 . ᷣ . es Tieres ju Grunde, gung“ die höheren Polizeibehörden innerhalb der Schranken dieses a , f nn gen, . , ,,,, . ; ertreter eder selb⸗
dem Besitzer unbenommeng daß Gutachten eines anderen approbierten schränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Hellversuchen. Tierarztes einzuholen. Bie Anordnung und die Ausführung der 24. Der Ausbruch der Maul ⸗ und ihre e, festgestellt, so muß daß zlegt, Und zwar, abgesehen von der Tuberkulofe ( io Ah ! Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Er⸗ 6) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere. Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöfte verboten oder an die Jsir. 2), ohne Rücksicht auf den Minderwert, den bas Vier dadurch Gesetzes anordnen. . Seuche durch Zerlegung eines Tigres sind aber die Die Tötung darf nur in den Fällen angeordnet werden, die in wiesem Bedingung der vorherigen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärme erlitten hat, daß es bon der Seuche ergriffen oder der Impfung § 67d. ständige Angehörige des Deutschen Reichs, der das dreißigste Leben blinnb K für eine beslimmte Zeitdauer geknüpft werden. Für die unterworfen worden ist. Die Entschädigung beträgt bei den mit der , n,. . ,. ,, , . ö. ,, Ehe e 2 ö ¶ . . oder
mittelung einer für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, Gesetz augdrücklich vorgesehen sind. Vie Vorschrift unvermüalicher 7 ͤ al . e, e, er, ᷣ if abe von an Sammeimolkerelen, in denen eine wirt am: R teten Tier ö ̃ otz hebafteten Tieren drei Viertel, bel den mit Milzbrand, Rausch⸗ auf die vorstehend beseichneten Paragraphen bezteht, oder der dazu er⸗ . 1 . Als in n rn gilt, wem dag Recht, über sein gen zu verfügen und es zu verwalten, nicht durch gerichtliche
. 7 Besi (. . a . 3. ,, . ö . , , e, e , d, n. . 5 ö. ĩ , , Halt dir n, ! erãztlichen efundes sofort erklärt, daß er as Gutachten eines wo sie in Nesem esetz enthalten ist, keine nwendung au ere, die thitzung der gesamten ewãhrleiste ö nnen Auß— brand, L 6 iche f anderen approbierten Tierarites einzuholen beabsichtigt. Die Auf. einer der Staatgaussicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben ] nahmen zugelassen werden. Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht , k K lassenen Ausführungsbestinmungen getroffen sind, haben keine auf⸗ bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Ueberwachung sind, um dort für deren wecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere, herrscht, dle jedoch in einem Sperrgeblete (5 22) liegen, kann daß angegebenen Weise berechneten Wertes. ö schiebende Wirkung. Beschwerden gegen Anordnungen auf Grund Anordnung entzogen ist; auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von die unter staatlicher Aufsicht für die Grforschung oder Bekämpfung er n , . an die gleiche Bedingung der Er ö ö lan , 2 Nr. J daz Wort ‚Lungenseuche“ ersetzt durch die n , ,, ar *r 6 n, , Wirkung, wenn e m n, ,. a n n, der Oberpräsident, die ; ; ; ilibran f ung ohne j '? enten, die 5 4 orte: „Miljbrand, Rauschbrand, Lungenseuche, Schweineseuche, kann. ; achtell für dag Gemeinwohl ausgesetzt bleiben Kanon ite, die Häitglieber ,,
Krankheitekeimen ausgeschlossen ist. ; von Seuchen benutzt werden. gem Abf. daß Wort jedoch, gestrichen. Schwejneßeft und Tubertulose (3 10 Abf. 4 Rr. i)). e,. n , ,,, . x S eter. Jebe Wahl verliert ihre Wirkung, wenn eine der für die Wähl
§ 265. C. 14) An die Stelle des 5 17 treten folgende Vorschriften: 6a) Tötung von Tieren, die besiimmten Verkehrs oder Nutzungè⸗ Wenn die Maul. und Klauenseuche in einer sonst senchenfreien 42 60 . . . 17. beschränkungen oder der Abserrun unterworfen find und in perboig. Gegend nur vereinielt herrscht. fo kann die Tötung der seuchenkranf durch 3 56 . dis Worte. der Totung' ersetzt . Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Alle Viehmãrkte sowie die Viehhöfe und Schlachthöfe ein widriger Benutzung poder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich« und der verdächtigen Tiere angeordnet werden, sofern anzunehmen sst⸗ A5) Jm 8 6 werben a. in der Nr. 2 die Werte „mit der Kaiserliche Verordnung mil Zustimmung des Bundeßratg bestimmt. barkest vorgeschriebenen Bedingungen we faͤllt. Der Provinzialausschuß schließlich der öffentlichen Schlachtbäͤuser sind durch bermtele Tierärzte keit ober an Orten betroffen werden, zu denen ihr Zutritt verboten ist. daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. Krankheit behaftet gestrichen; R. an die Stelle der Ne. 3 * solgende . Artikel II hat Darüber zu entscheiden, ob die ser ß eingetreten ist. Gegen seinen zu beau r, cht, und Wochen märite, auf deen Vieh, nur in 26. 3c) Im 8 45 tritt an die Stelle des Abf.? folgende Vorschist Borschristen eingestellt: J für Tier,, die innerhalh einer bestimmten Der Reichckanzler wird ermächtigt, den Tert des Gesetzes vo 1 ö inne als el ,, m d, , ,,,, geringem Ümfange gehandelt wird, können von den Landegreglerungen Y) AUnschãdliche Beseltigung der Kadaver oder Kadaverteile Außer in dem Falle polljellicher Anordnung darf eine Lungenseuche⸗ an vor der Feststeilung der Seuche in das Reichsgehiet eingeführt 23. Juni 188011. Mai 1894 HMeichsgesetzbll. Isd4 S. 40s), wi m Tun gögerichte zuläffig. Sie steht auch dem Vorfitzenden des Beirats ausnahmgweise von der Beaufsichtigung befreit werden, Die Beaussichti. (Fleisch, Häute, Blut, Gingeweide, Hörner, Klauen usw)), der Streu, impfung nicht vorgenommen werden. i ; nd, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst sich aus den vorstehenden Aenderungen ergibt unter der Be i. . . Die Klage gat keine aufschiebende Würkung; die Ersatzwahl trug en, er y , , H,,, 5 be Binigẽrs ober anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. ö ö. n,, , 2 . 3 n gg ö. das Ftelh ebtet ftatlzefunden bat. Diese Vieh euchengssetz mit dom Datun dieses . ö. . bis jur Gntscheidung des Dberverwaltungẽgerichts nicht statt· ammengebrachten Viehbestände, auf die ucht wecken öffen auf x rch die Worte: r Arten, ritt beträgt bei Milzbrand, Rar e, . ; ö. g ĩ . estekten mann lichen Zuchttiere, auf öffentlich Tierschauen, auf die 8) Reinigung und Deginfektlon der Ställe, Standarte, Ladestellen, dieser Seuchen oder der Ansteckugg verdãchtig sind, dũrfen. seuche 1 . ö . D ge mn n n. ,,, * e d nen , , Bie Mitglieder des Beirats erhalten Reisekosten und Tage= 4 obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Jusammen ziehungen von Markiplätze und Wege, die bon kranken oder verdächtigen oder zu z2 Der 5 52 wird unter der Ueberschrist „g. Räude der Gin und Schweinepess 180 Tage und bei Tuberkulgse (8 19 Abs. 1 Nr. 12) Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesges ö 9 ** fr gelder nach denselben Grundsaͤtzen wie die Mitglieder der Ansiedlungs⸗ Vieh, auf private Schlachthäuser und Gassställe, auf Ställe und ene gf, . ö n h 666 . rh, , en , hufer und der Schafe. ersetzt 63 . Vorschrift: 6 t 6. für Geflügel, das mit der Gefläͤgelcholera oder bet des Gefetzeg vom 25. Juni 18801. Mai 6 e , n n l ö § 17 nd. Reinigung und Desinfektion oder ese Maßnahmen ö ühnerpest bebaftet befunden ist. S. 109) Bezug genommen wird lreten di t . ⸗ Wird die Raäͤude bei Cinhufein (8areohgtes- oder dermatocoptes r An bie Stell 66 ö ib, freien die entsprechenden Bor, Der Vorsitzende der Anstedlungskommission bezel = Un die Stelle des 8 62 9 folgende Vorschriften: shriften des darch den Nieichskanjier bekannt gemachten Tertes an ihre schluß das Grundstuück, das auf Grund .
Betrlebe von Viehhändlern und Äbdeckern sowie auf gewerbliche Vieh⸗ si mästereien ausgedehnt werden. nicht wirksam durchführen laffen, unschädliche Beseitigung des Düngers, 155 Vor 5 18 werden als 5 17a folgende Vorschriften ein⸗ der Streu. und , . der Gerätschaften, Kleidung stũcke und Räude) oder Schafen (dermatocoptes- äude) festgestellt, so lm z Stelle i Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in der Besitzer angehalten werden, die räudekranken und verdächllgen Durch Landegrecht kann die Gnischädigung versagt werden: 1e, , werden soll. ‚ ,, ß fir diere dies ahl her rer it oefter. nach unheil Dem Reichstag ist ferner eine Denkschrift über di stůls lurch 3 i ß gr r m r ge n m n 5 6 Sta über die ; r Regierung bekannt zu machen.
gestellt: Zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestãnde Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen Tiere und die Schafherden, durch Vlebseuchen können folgende , n n. angeordnet werden: ist, daß sie Anfteckungsstoffe enthalten. Erforderlichenfalls auch ee , . 3 zu unterwerfen, sofern er . , , soölichen Krankheit. gelitten haben, es sei kenn, A 53 — f 3 n e Tötung der Tiere vorzieht. . as biese Krankbeik bestanden hat in Milibrand, Rauschbrand, R us führung der seit dem ahre 1875 erlassenen öh, (etz An lgihr ges tze zugegangen, Sꝑeit orlegung der i en Gegen den Beschluß des g sse e, der Ansiedlungskommissien
1) Amtetierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh vor Reinigung und Deginfekklon von Tieren, die Träger des Ansteckungs⸗ ne , und vor oder nach dem Entladen im Gisenbahn⸗ und . . ie , und pan n onen h mig ar , ,, f e. Als S5 52a bis 52d werden folgende Vorschriften ei i ig ge, Schwein eseuch, Schweinepest oder Tuberkulofe Gz Id verkehre; eren in Berührung gelommen ind, e Durchfühnung dieser gestelt: . ir 12 der daß das Tier an einer infolge pollzeili Denhkschrift ist der Reichskanzler ermächti ö ö h. Schweineseuche und Schweinepest. ge'ordneler Impfung aufgetretenen Krankheit bern det ist; . streitung ,, ,, . e rden erg. n,. en in Ansehung des Grundstcks ein Der E ch muß innerhalb zwei Wochen nach erfolgter Be⸗
) Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh, das sich Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des be⸗ im Besihe von Vieh s ba. Die Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Ti 3 fär baz in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der Summen im Wege des Kredits flüssig zu machen: inspru kanntmachung bei dem Vorsitzenden der Ansie dlungskommission ein⸗
händlern befindet, auf öffentlichen Wegen und des amteten Tierarztes und unter poltzeilicher Ueberwachung. ᷣ . Treibens von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte sowie Be⸗ 28. arztes an der Schweineseuche oder der Schweinepest erkrankten oder öffentlichen Schlachthäͤuser aufgestellte Schlachtyvieh; 9) Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr ⸗ der verdã Duc Festbz beter ffend ie et flngh het Nꝛachttggt m gelegt werden
schränkung des Treibens von Wanderherden; chtigen Tiere kann angeordnet werden. ö s) ür Hunde und Katzen, die aus ñ Gesundheltsjeugnifsen für und Wochenmärkte, der Körungen, Viehverstelgerungen und öffenslichen j Rotlauf der Sch ; dier gn stak⸗ aus Äniaß der Tollmut getötet Neichthanähclttzetät fir ber Rechwngesabt 1306 r3mmls; ir . . ,, ,,, Neber den Einspruch entscheiden der Minister für Landwirt⸗ er⸗ zweiten Nachtrags zum Reichsbaushaltsetat für das Rechnungsjahr
3) Beibringung pon Ursprungg. und sind (65 13, 34, 37, 38). 1 das bd Böen fehlen befgdische und für das auf Mtärkte Tier hauen. ] en Röhr Lö reg Jod , durch Geseß, betreffend die Feftftellung eines schaft, Domänen und Forsten, der Miniff ine eine größere At, setzt:; wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorfteher der Wirtschaft, 966, von bemselben Tage 8 950 000 M, durch Gesetz betreffend die glnanmfnister. n, der nister des Innern und der
oder öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh; § 29. ch die Viehhändler und 10) Amtstierärztliche oder flerärmtliche Untersuchung der am inebeflände eint ö der die Tiere angehören, vorsäßlich oder fahrlässig oder wenn eins der vörlzufrndt Ffenälung des Relchshaushaltz fär die Mongi ar ! 3189 ; ̃ nate ; ö . Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks,
2 9 Führung 6 n . dur , ĩ . n ahi erf n nn. ennzeichnung von Vieh; euchenort oder in dessen Umgegend vorhandenen, r die Seuche en, übrigen im § 3 Abs. 2 enannten, zur Anzeige verpflichteter 3) Regelung der Ginrichtung und des Betrlebs von Molkereien, empfänglichen Tiere, ffen. ob in wvorsätzlich die Anzeige ben e ruh ger . en ef, . ; 85 30 vom 25. Mär i807? 150 000 000 e, wenn nscht ein anderes Pereinbart wörd n 1 e ige e de, 3 . . en 320) Än die Stelle des 5 30 ihn folgende Vorschrift: 5 pe ee ner lfm j ic cer ö. in n nach erhaltener Kennt, etatz für g e. e , , , , Rechte an dem Gee en aid von ber Enteignung aus . = . ; zögert; b. in Nr. 3 da vit ich ichen. ; ö LDH ‚ 1 9 er ö be eine Grhitzung bis ju Cinem bestimmten Wärmegrad und für eine Bel den nachhengnnten Seuchen greifen folgende besonderen Vor. Hühn erpest . 46 Im 5 64 werben die ö. 6 hel el bestandes · rern he; , , 150 . g. ö. noch 103 876 308 6. Die gels of nen ehe hel. r. * . n Gegenüber stimmte Jeitbauer stattgefun den hat; schriften mit der Maßgabe Platz, daß außerdem alle nach den sonstigen 3 50 eu gn gi Durch „Tierbestandes. und die Worte , Schlachtviehhöfen oder in der vo 6 ö . ür gen mithin im ganzen 292919 309 6 Nach an Stelle des Verpä v. 3 3 ö . 3 1 taat berechtigt, 6) Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden sonst ch if öffentlichen Schlacht hãusern. durch. Vlehhöfen oder in Schlachthöfen rr en . . 95. , . 9 Resten aus früher bewilligten un eren unschön kr em 3. e ö 2 ertrag verhältnis Stuten und Beschränkung des Handels mit Vieh im Umherziehen; können. e, . . ö einschließlich öffentlicher Schlachthäuser“ ersetzt. e eh 1 . 89 gesamten noch gffenen Kredite ren Fall dern ee mlligen Nerãnße e z e. 96 finden die für 7) Überwachung der beim ergwerks. oder Schiffahrts betrieb und 21) An die Stelle der S5 31 bis 33 treten unter der Ueber⸗ Der uchentra ann IR) Aan die Stelle ver 5s8 65 bis 67 treten folgende Vor⸗ e, , ernach auf Sb M Die Verzinsung des heinlß Anwend g rung geltenden Vorschriften sinn⸗ der , 9 r, n. . . 5 ; r ö Mil brand, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche. folgende *, 4 a. . ; 9 schriften: , . . , er u. . ir ung. 8 2 eieichnung der Hunde durch Halsbänder m amen un orschriften: Tuberkulase de r. 17). 65. ngen reallsierten Anleihe ; ‚. Wohnort oder Wohnung det Besitzers; . §5 31. 534. Bie Tötung von Tieren, b ensi Mit Gefängnlg bis zu zwei ge en wird bestraft: 1) wer vor⸗ betrags stellt sich im Burchschnitt auf 4360 o. Gen dlc Enteignung geschieht gegen volltẽndiar Gntschãdigung in 9) Einführung von Deckregistern für Pferde und Rindpieb; Tiere, die an Milibrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer der uberkulose im Sinne deg 8 16 Abf. 1 Rr. I fesigestelll d kei den Vorschriften der S5 6. Il bis 33, 34 bis 36, 39, des 541 Für die Entschãdi elten di 160) Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen dieser Seuchen verdãchtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. in hohem Grade wahrscheinlich ist, kann pol ijeilich angeordnet ,. . ds. 2, des 5 43, des F à5 Abs. 2, der S5 45, ö, des 8 824 13 M Hier, 1. 9 6 : e Vorschriften der S5 8 bis 11, für den öffentlichen Verkehr; 32. Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, 16 Abf. 3, 4 zuwlderhandelt; Der d ; ). 11. Juni 187 Ge Harn l 8 hn n, n ,, 11) Reinigung und Besinfektlon der zur Beförderung hon Vieh, Die Vornabme blutiger Operationen an Tieren, die an Milz⸗ gegen die Welterperbreltung der Krankheit Schuß aße feln zu er 6h. 2) wer vorsätzlich den Vorschriften der S§ 9, 10 zuwider die ihm er dem Hause der Abgeerdneten mit Begründung ; Paben die im Mi bes Enten nas setzes beielchnet brand ober Rauschbrand erkrankt. oder einer dieser Seuchen verdächtig 5 19, 20, N); Iinsgbesondere ist die Rennzelchnung der Tiere nh e, obliegende Anzelgè unterläßt oder länger als bierundzmwanzig Stunden, zugegangene Entwurf eines Gefetzes über Maßnahmen berechligten ihr Recht erst ,. m,. ö! 3 ö n, . ie das Vorhandenfein der Tuherku 5 nachdem er bon der anzuzelgenden Tatfache Kenntnis erhalten hat, ver- r Stärkung des Deutschtüms in den Provinzen Vorstzenden der Ansied lung hl ommj fion von . estpreußen und Posen lautet, wie folgt: srönung über die Verleihung des Enteignungerechts dem Cigentümer
tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge nd, ist nur approbierten Tierärzten gestattet. Gine Oeffnung des Milch von Kühen,. bei denen 1 Nr. 12 sestgestellt oder in hohem Cho n zögert oder es unterläßt, die kranken und die e, Tlere von lere besteht, Artikel JI. zugestellt worden ist, so stehl ihnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, es sel denn, daß ihnen die Verleihung zur Zeit des Erwerbs
mst Ginschluß von Schiffen sowie der bei einer solchen Beförderung si benutzen Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeylätze; Kadavers darf ohne polhzeiliche Grlaubnig nur hon approbierten Tier- Sinne des § 10 Abs. ü. wahrscheinlich ist, darf nicht weggegeben oder verwertet ne m i. Drten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder ö sernzuhallen; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Das Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher. Ansied lungen
12) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehaug⸗ ärzten vorgenommen werden. e
3. ö ,, . S eln, u erg, 1 1 Tiere, die mit Mlljbrand . 4 . 36 u ö h ö ch 1 in,. . Anzeige t ich
a en, insbesondere auch raum e Trennung der Vie e etöter Tiere, die m zbran auer er worden ist. e er m utertuber nzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige v 1 ö ; ö
von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu und e en. fũ h ner hafteten Kühe darf auch nach dem Grhitzen weder als Na len pflichteten recht eitig gemacht worden 1 . , , be e e n ,, Deen, . . ö. . unbekannt war. 1
mir en 9 , . ö i. * ö er mittel fär Ptenschen weggegeben, noch jur herstellung von Mo 64. 9 , . . ir. ö. 8 393 des . 1, , . . 1898 (Gesetzsamml. S. 683) und vom ] u 1637 . Auf die Feststellung der nᷣilia finden die Vorschriften der
e n achtviehmärkten zu andere ecken als zur 3, „33 a, 37, 38, des 5 361 S. ; —⸗ ; =
Schlachtung oder jum Auftrieb auf andere Schlacht vlehmãärkte. erschlepyung von Krankheits keimen ausge 549) Die Ueberschrift vor 9. ) . ö 53 der famml. S. Ac) halt n hat, wird, wie folgt, geändert: 3. n e ,, mn, mit folgenden Maßnahmen sinn ö Hm e , . und des Betriebs von Gaststäͤllen Kadaver ist en, . a. 9 Wil rf mn Viehhöfe und Schlachthöfe einfchließlich oͤffe . Vehöibe oder dein Tierarfte getroffenen Anordnungen Fond? wird um zo0 Millionen Mark erh ) Ver Antrag auf Feststellung der Entschädigung 5 24 des
un en von Viehhändlern; enden Vo . acht hãuser. andelt;
14 Regelung der Ginrichtung und des Betriebs von Abdeckereien . ] zo) Än die Stelle des 8 53 tritt folgende Vorschrift: 3) wer vorsäͤtzlich die gemäß 172 Nr. 4), § 524 Abs. 2 an⸗ Y gr f nn 1 hinter dem Worte käuflich“ ö ist schonn vor der Erledigung des Ginspruch . einschlleßlich der Anlagen un ger e btrs ü gen Beseltigung oder Ver⸗ e glei * nden helm Ausbruche des Milibrendes 53. in gebrachten Kenn elchen unbefugterwelse beseitigt oder verändert; eingefügt: oder auch durch Ente mnung⸗ I) Die inf Leung des Staates über die Aulübung der ihm nach beitung von Kadabern und tierischen Teilen oder Rauschbranded unter fallene oder getötete Auf die Viehhöfe und 4 thöfe ein chlieg ich der offt. n ds) wer voksätzlich Kababer, die auf polireiliche Angrdnung ver— im 6 1'Jir' 2 an Stelle des Wortes angelauften · das 3 10 Abf. 2 justehenden Befugnisse ist dem ee nsr egenüber
16) Regelung der Beseitigung oder der Meinigung von Abwässern Wild Anwendung. ; Schlachthäuser und auf das da elbst aufgeflellte Vieh finden w. grahen find, oder Teile von solchen unbefugterwese ausgräbt oder wer Wart . ar worchenen / geseht ö spätestens in dem Termine G6 2 des CGnteignungsgefetzeg a J eben und Abfällen in Gerberelen, Hell und Häute handlungen; 5. 33a. ssehenden Bestimmungen dieses Gehe mit den Aendern r, n er gif Radaber, die auf pollzeiliche Anordnung vergraben waren, im Abf. 2 das Wort fsussschen · gestrichen Fig den, nchter d 2 des Enteig:ungzgesf gz n — Die Vorschtiften der Ss Il bis 33 können auf die Wild⸗ und wendung, die sich aus den nachfolgenden befonderen Vor ö . ö. von folchea unbefaßterweise an andere überläßt oder an 3) Hinter 7 wird folgender d 7a einge ügt: Zustand des Grundstückgz und des Zubehörs genau festiu tellen.
singt. Ver Staatgreglerung wird ein Fonds von bo Millionen ch In dem Beschlusse des Der eu ger fl 5 28 des Ent- Angaben darüber enthalten 6 welcher
16) Regelung des Verkehre mit Viebfeuchenertegern und ihrer Aufbewahrung sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die bei der Rinderseuche ausgedehnt werden. ergeben. ö dart ö . treten folgende Vorschristen: 6 Im § 4 wird das Wort ‚Schlachtvieh' ersetzt du ziehen der Gefaͤngnlsstrafe kann auf, Geldstrafe bis zu zcstausend. Mark zur Verfligung gestellt, um größere Güter mit der Be; eignungsgesetzes müssen genaue Anga e Zustand des Grundstücks und des Zubehörs bei der Feststellung der
. , ,. Arbelten mit solchen Erregern zu 22) An die Stelle des 5§5 37 worm an ö . , eobachten sind; z . ort. Vieh). nder ark erkannt werden. nd mildernde Umstände vor⸗ ti s̃ ähnl. hglt it, it Lie scfortis:. erbt än die Stele der ss hs tietnn fltende Borschejtn eee, kill elles wen ffün bis quale nder en i enn hesff : , , 5 welche Rechte an dem Grundstücke von der ie nm hn ĩ
17) Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, Für Tiere, bei denen die ö n mn gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung be⸗ . en n g , . 1 3 , . ö. . ö e gig gensstein 6 . giebbese n tark ein. 6 dußern. h * mmt sind; as tierärztliche Gutachten nur auf Verdacht der euche lautet. Wenn ach Feststellung de euchenaushr nnen ; ö. ö x 18) Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthãuser . Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfüig Mark oder mit 5 24 ö Fm g 8 wird in det Klammer bunter „S 2. eingefügt: ‚und enn ns orornf g in ein bestehendes Pacht. oder Mietterhatnis fo kann das Tier ein. teilwesfe für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrie frmigt unter einer Woche wird bestraft, wer den im § 65 Abs. 1 3 Der 8 9 wird aufgehoben. 8 26. . r. 1, 2 bejeichneten Vorschriften aug Fahrlafsigteit zuwiderbandelt. z Im 9 10 wird statt S5 1 und 2“ gesetzt: S5 1, 2, 7a). Die Enteignung des Grundstucks wird auf Antrag des Vorsitzenden
16 An die Stelle der S§ 18 bis 20 treten solgende Vorschriften: Katze einen Menschen 8 n hat, g 1 estätigung oder Beseitigung des Ver⸗ die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden. hel del
ne Bestrasung wegen fahrlässiger Verlögerung den in den S8 9, 190 7 Im 8 11 wir der Ansieblun akon mlffion von dem. Benirkgauf schü ee .
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ö gesperrt und bis iur Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren dachts polizellich beobachtet gi. i. 6 . kee, 2. irg k n ,. ar n denn, . ird mit wutkranken Tieren oder der Seuche rlebenen Anzeige findet nür statt, wenn die Anzeige nger alt im Abf. I stait Ankäufe und Verkäufe esetzt: Erwerbungen wenn nachgem i Siunden nach erhaltener Kenntn s von der anzuzeigenden Tatsach und Veräußerungen! und statt nig chl⸗ ten) gesetzt: * . e echt . geiablt t.
Dauẽt können unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrsinteressen denen ansunehmen ist, daß sie —
die nachstehenden Maßregeln (S5 19 bis 29 a) angeordnet werden. vertächtigen Hunden oder Katzen (Übs. I) in Berührung gekommen .
Absond egg 2 iche Bechacht ung 33 ö ö, ,, . , ,, . (Schluß in der Dritten Beilage) i er n,. . Die ir fer e , 3 ln men nne werbenen oder Haie iß ;
)Absonderung, Bewachung oder polizeilich eobachtung der an ere sind unter der gleichen Voraussetzung sosort der polizeilichen oder Verzbgerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn e An⸗ im Abf. aer 8 13 ;
der Seuche erkranklen, der verdächtigen und der für die Seuche Beobachtung zu unterstell en. Auch für Hunde und Katzen kann statt jelge bon einem anderen Verpflichteten rechtieitig gemacht worden ist. 8) 6 5 i aer e r , mn fur in 5 e Gnleignungterklärung schließt die Ginweisung in den Besitz empfänglichen Tiere. Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb! der Tötung autsnahmtwelse eine mindestens dreimonatige Einsperrung .
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r riebs s f. erjeugnissen verwendet werden. 3 Besonden 8 s e mie be s ,, , ,, bm, are 'i ash üne', gong eh n dg mei Stens gls int Verfigung geftiltr
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