1907 / 283 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

, 77 77 7 7 7777 77 7 77 77 7 7 ;

,

Qualitt

1907

gering

mittel gut Verkaufte

November

Gezahlter Preis für 1 Doppeljentner

Menge

nledrigster Tag 4.

höchster

nledrigster höchster niedrigster höchster t. 6 t 6.

Voppelzentner

Außerdem wurden H er . am Marktttage 1. nach überschläglicher 5 verkauft Doppeljentner ( Preig unbekannt)

Durchschnitts⸗ Verkauft⸗ pre

für 1 Dhv, 3 zentner pee

16. 266 16

wert dem

16,00 16.33 15, 80

2. Goslar Duderstadt. Paderborn

Limburg a. X ö 5 k f Dinkelsbühl k 1700 ö Biberach 17,60 . Laupheim ! Ueberlingen. 18,60 ö Rostock . Waren. h Altenburg Bemerkungen. ; Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Be

Berlin, den 28. November 1907.

16 00

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. deutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender

Noch: Hafer. 17,00 17,00 1700 170 16,20 16,50

17.04 17, 00 17, 60 18.80 19,00 17,00 6 16,50

17 50 1735 18 1725 Nö] 15 Oh 60 1735 37 18 56 695 ö. 35 1900 dh 1725 1866 1736 255

16,00 16,57 16, 0

17,50 18,50 18,60 18, 98

17,21, 18,20

18 50

16,00 17,20 17,20

Kalserliches Statistisches Amt van der Borgbt.

198. 11. 23.11. 19.11. 26.11. 19.11. 19.11. 19. 11. 18. 141. 23. 11. 23.11.

1700 16, 17609 17 50 1750 1536 15, 0 18, Sdo 17 58 17,56

306 17,00

8 212 16,B76 102 17,04 1060 17,50 548 17,38 12710 18,42 1578 18,47 1812 18,99 30710 17,06

4405 16, 94 1100

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten 6 berechnet.

ericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 59. Sitzung vom A. November 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur ersten Beratung stehen die Entwürfe eines Gesetzes über den Versicherungs vertrag, eines zugehörigen Ein⸗ führungsgesetzes und eines Gesetzes, betreffend Aenderung ber Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die See⸗ versicherung. .

Ueber den Anfang der Sitzung ist Nummer d. Bl. berichtet worden.

Ahg. Dr. Heinze (ul.): Auch wir Nationalliberalen begrüßen mit Freuden diesen Gesetzentwurf, bei dem politische Bestrebungen und Kämpfe gegenüber den Bestrebungen in den Hintergrund treten, ein großes für unser Wirtschafteleben außerordentlich bedeutungsvolles Gebiet auf eine gesicherte Rechtsgrundlage zu stellen. Das Gebiet ist deshalb von so weittragender Bedeutung, weil es diejenigen, die durch irgend welche Unglücksfälle in Not geraten sind, sichern soll. Der Eniwurf ist zunächst von hervorragender juristischer Bedeutung, well er eine Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch ausfüllt, aber auch des— wegen, weil er in feste juristische Formeln bringt, was bisher dem Be— lieben, der freien Vereinbarung uͤberlassen ist. Dazu kommt seine soziale Bedeutung, denn wie die Dinge heute bei uns liegen, ist der Privatversiche⸗ rungsbertrag von weit höherer Bedeutung als die staatliche Versicherung; in der nächsten Zeit wird die Versicherung hauptsächlich auf pri⸗ vater Grundlage beruben. Dies aber hringt es mit sich, daß die Versicherungsgesellschaften das Uebergewicht über die Versicherungs— nehmer bekommen. Die deutsche Gesetzgebung hat diesen Vorgängen nicht müßig gegenübergestanden, wir haben bereits das Aufsichtsgesetz von 1901, das wohltätig gewirkt hat. Wichtiger aber ist der jetzige Gesetzentwurf, denn er fucht den Schwächen der Versicherungsnehmer gegenüber den Gesellschaften dadurch abzuhelfen, daß er die Vertrage⸗ freiheit wesentlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers einschränkt und zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer und der Ver⸗ sicherungsgesellschaften zu vermitteln sucht. Bei dieser Vermittlung ist allerdings zu beachten, daß auch die Interessen der Versicherungs⸗ nehmer leiden, wenn man die Zwangsbestimmungen den Gesellschaften gegenüber zu weit ausdehnt. Wir begrüßen aber nicht nur die juristische Seite des Entwurf, wie schon der Vorredner betonte, sondern auch die formale. In ganz richtiger Weise beschränkt er die formale Be⸗ handlung gewisser Versehen des Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten. Auch der Verfall der Versicherung ist wesentlich zu Gunsten des Ver—⸗ sicherten beschränkt. Hinsichtlich des Selbstmordes, der einzigen Be—⸗ stimmung, worin die jetzige Vorlage von den damaligen Kommissions— beschlüssen abweicht, stehen wir auf dem Standyunkt, daß er vorwiegend in geistiger Umngchtung begangen wird. Freilich bestehen dem Entwurf gegenüber noch Bedenken, und der Reichstag hat die Pflicht, ein Gesetz von derartiger Bedeutung eingehend zu prüfen, was nur in einer Kommission geschehen kann. Wir werden un⸗ bedingt dafür eintreten, daß der Entwurf zu stande kommt.

Abg. Dr. Wagner (kons.): Ich kann den Ausführungen des Vorredners im wesentlichen zustimmen; auch die konservative Partei ist mit der Ueberweisung an eine Kommission einverstanden und ist bereit, alles Erforderliche zu tun, um das Gesetz bald zu verab— schieden. Es ist schon sehr lange, schon fünfzig Jahre her, daß die preußische Regierung begonnen hat, eine einheitliche Regelung dieser Materie vorzunehmen. Sollten noch Abänderungsvorschläge in der Kommission kommen, so würden auch wir uns vorbehalten müssen, unsere Wünsche erneut zur Geltung zu bringen. Wir hoffen aber, daß dieser Fall nicht eintreten wird.

Abg. Kaem pf (fr. Vollsp.): Wäre in der vorigen Session der Antrag auf Enbloc⸗Annahme der Vorlage angtnommen worden, so wäre die Sache schon damals erledigt gewesen. Nun aber können wir um eine erneute Kommissionsberatung nicht herumkommen mit Rücksicht auf die große Zahl der neuen Mitglieder und neuen Momente, die in der Kommission geprüft werden müssen. In den Kommissionsberatungen det vorigen Reichstags ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß gegenüber den betreffenden Sozietäten die Versicherten in vielen Fällen ungünstiger gestellt sind, und es wurde mit ver⸗

in der gestrigen

Recht langt, daß die Bedingungen der öffentlichen Soztetäten in Einklang gebracht würden mit den Bestimmungen det neuen Reichsgesetzes. Seitens der preußischen Staatsregierung wurde in der Kommission die bindende Erklärung abgegeben, und sie wird voraussichtlich wieder⸗ holt werden, daß gesetzliche Normativbestimmungen in Preußen ein⸗ geführt werden sollen, wodurch jene Ungleichheit beseitigt wird. Ich möchte hierbei noch auf einen Punkt hinweisen, der mir von Gewicht zu sein scheint. Bei den großen Erdbeben und Feuerkatastrophen in San Francisco siad große Summen verloren worden, weil die deutschen Feuerversicherungsgesellschaften sich geweigert haben, auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Vertraͤge die Versicherungs⸗ summen zu jahlen. Es ist mir nun mitgeteilt worden, daß unter dem 11. März 1907 der Staat Kalifornien ein Gesetz gemacht hat, durch welches die Gegenseitigkeit ad, hoc dort eingeführt ist. Es wäre erwünscht, eine internationale Vereinheitlichung der Be— stimmungen über die Versicherungspflicht im Falle von Erdbeben und ähnlichen Krisen herbeizuführen. In dem Kampf der Jateressen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgebern ist auf beiden Seiten gesündigt worden, namentlich zur Zeit des Wahlkampfes. Die Kommisston deg Reichstages trifft jedenfalls keine Schuld.

Abg. Schultz (Rp.) weist darauf hin, daß nach dem Geschäfts⸗ bericht des Reichsversicherungsamts für die Privatversicherung un⸗ n Summen vom deutschen Volke für seine persönliche Sicher⸗ eit auf dem Gebiete der Lebensversicherung, Feuerversicherung usw. ausgegeben werden. Diese Summen seien viel größer, als die für die Landesverteidigung, für Heer und Marine. Watz den Entwurf im einzelnen betreffe, so müsse namentlich die Bestimmung hinsichtlich der Versicherungspflicht im Falle des Selbstmordes etwas klarer und einwandsfreier festgestellt werden.

Abg. Stadthagen (Soz): Wenn der Vorredner zu deduzieren versucht, daß die Beträge für die persönliche Versicherung die⸗

jenige Summe übersteigen, die das Reich für Militär und Marine zur allgemeinen Sicherung ausgibt, so vergißt er, daß jene Ver— sicherungsnehmer im großen und ganzen Privatleute sind, die anderseitß die Militärlast nicht allein tragen, sondern sie der Allgemeinheit auferlegen. Den Fall des Selbstmordes von der Ver⸗ sicherung auszuschließen, wäre elne Ungerechtigkeit, die erfreulicher⸗ weise mehr und mehr auf allen Seiten als solche erkannt wird. Bedauerlich ist aber, daß der Ausschluß der Verpflichtung des Versicherers im Falle des Todes durch Zweikampf, wie die Kom— mission diesen Ausschluß wollte, von der neuen Vorlage nicht auf⸗ genommen ist. Wie kann man einen solchen quallfißsierten Mord⸗ versuch wie das Duell anders behandeln wollen als andere unsittliche und strafbare Handlungen? Ich hoffe, die Kommission wird auch diesmal auf dem damaligen Standpunkt verharren. Mit den Aus- nahmen, die die Vorlage zu Ungunsten von Treu und Glauben auch jetzt wieder machen will, sind wir nach wie vor nicht einverstanden. In Preußen sind ganz bestimmte Versicherungen in der Richtung abgegeben worden, daß auch die öffentlichen Feuersozietäten auf der Grundlage dieses Entwurfs reguliert werden sollen, aber nichts ist bisher geschehen. Welcher Grund liegt für diese Ausnahme vor? Auch bezüglich der Innungsunterstützungskassen, der Knappschafts⸗ kassen usw. soll dieselbe Ausnahme stattfinden, das bedeutet nichts weiter als eine gleiche Verletzung von Treu, und Glauben zu Ungunsten der Mitglieder dieser Kasseneinrichtungen. Solche Verstöße gegen Treu und Glauben finden nicht nur gegen die Statuten dieser Kasseneinrichtungen, sondern auch gegen die Aus—= legungen derselben täglich und stündlich statt; hier wäre der Ort, diesem Mißstande endiich ein Ende zu machen und die Vorschriften zwingenden Rechts weit über den durch die Vorlage gezogenen Kreis auszudehnen. Gegen Kommisstonsberatung haben wir nichts einzu— wenden.

Abg. von Damm (wirtsch. Vgg.M): Es ist anzunehmen, daß die Vor lage ohne Diskussion bis auf den strittigen 5 169 angenommen werden wird. Die jetzige Vorlage hat ja mit dieser Ausnahme alle früheren Kommissionsbeschlüsse berücksichsigt. Aber auch wir werden für eine neue Kommissionsberatung stimmen, schon damit die in verschiedenen

etitionen niedergelegten wichtigen Gesichtspunkte, welche die Ver⸗ icherungsgesellschaften auf Gegenseitlgteit geltend gemacht haben, erwogen werden können. Es läßt sich ferner nicht verkennen, daß Versiche rungsgesellschaften die Versicherung gegen Schäden, die durch Erdbeben mittelbar oder unmittelbar hervorgerufen werden, nur unter ganz anderen Bedingungen als sonst übernehmen können; dieser Punkt wird auch näher zu erörtern sein. Im großen und ganzen wird i aber die neue Kommission die Arbeit der alten zu eigen machen nnen.

Abg. Dove lfrs. Vgg.): Ich freue mich darüber, daß der Ent⸗ wurf im wesentlichen das wiedergibt, was unsere frühere Kom⸗ mission in mühevoller Arbeit geleistet hatte und was also trotz der Auflösung nicht Arbeit pour 19 roi de Prusse gewesen ist. Die Beratung vereinfacht sich dadurch außerordentlich. Im Gegensatz zu dem Kollegen Stadthagen halte ich an sich die Vertragsfreiheit für die eigentliche Grundlage auf diesem Gebiete. Anderseits dürfen wir den Bogen nicht überspannen. Was die Regelung der Versicherung im Falle der Duelle betrifft, so meine ich, daß man, selbst wenn man sich auf den prinzipiellen Standpunkt des Abg. Stadthagen stellt, also die Duelle vom Mordgesichtspunkte betrachtet, sich davor hüten sollte, auf diesem Gebiete moralisierenden Tendenzen Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt auch bei der Regelung der Selbstmordfrage. Ich glaube, daß die Versicherungsgesellschaften sich überall durch ihre Pblicen gegen die Gefahr sichern können, daß Selbstmord begangen wird lediglich in der Absicht, den Angehörigen die Versicherungssumme zu sichern. Es ist doch z. B. auch der Fall denkbar, daß bel einem Eisenbahnunfall jemand zwischen zwei Puffer geraten ist und nun freiwillig seinem Leben ein Ende macht. Dann würden nach der Vorlage die Angehörigen den Anspruch an die Versicherungsgesellschaft verlieren, da sich nicht beweisen läßt, daß die Willensfreiheit durch eine Störung der geistigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Hler müssen wir zu einer Korrektur kommen. Ich glaube, daß diesmal eine schleunige Erledigung der Sache in der Kommission möglich sein wird. Was die Frage der Sozietäten betrifft, so können wir ja in der Kommission uns davon überzeugen, inwieweit es zu machen ist, daß die Statuten der einzelnen öffentlichen Sozietäten einer Revision unterworfen werden sollen.

Abg. Ricklin (Els.):; Leider bestehen für uns im Elsaß nur private Versicherungsgesellschaften; diese haben eine große Macht und üben durch ihre hohen Tarife und die Unkulanz, mit der sie bei der Abschätzung der Feuerschäden verfahren, einen un⸗ erträglichen Druck aus. Im Landezausschuß wurde der Antrag ge⸗ stellt, eine staatliche Feuerversicherung wenigstens für Mobilien ein⸗ zuführen; es wurde darauf hingewiesen, daß die Privatgesell⸗ schaften lediglich Plusmacherei trieben, die allgemeinen Interessen außer acht ließen, daß sie nur kommerzielle Unternehmungen seien. Leider hat unsere Reglerung sich nur bereit erklärt, ‚„Erwägungen“ anzustellen, ob es möglich ist, eine solche Einrichtung bei uns zu treffen. Man weiß ja, was das heißt. Wir setzen nun unsere Hoff= nung auf dieses Gesetz, daß Bestimmungen getroffen werden, die uns er die Ausbeutung der syndizierten Feuerversicherungsgesellschaften

ützen. Die Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

ien tritt das Haus in die Generaldiskussion der Vor⸗ lage betr. die Sicherung der Bauforderungen.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die Vorlage über den Schutz der Bauhandwerker, die zur Diskussion steht, behandelt ein wirtschaftlich wie juristisch gleich schwieriges Problem. Die Frage ist die, wie es gemacht werden soll, um den Bauhandwerkern, die ihre Arbeit und ihr Material in einen Bau hineingesteckt haben, Sicherheit für die Befriedigung ihrer Forderungen zu gewähren, wenn der leichtsinnige oder der illoyale

Bauunternehmer Zahlung für die Forderung nicht leisten kann, und zwar Sicherung zu gewähren aus dem Mehrwert, den das Grundstück vermöge der Arbeit eben dieser Handwerker erhalten hat. Wenn die Vorlage den Versuch macht, diese Frage jetzt zu regeln, so muß ich feststellen, daß das Verdienst für den Versuch in erster Reihe dem Reichstag zufällt. Seit vielen Jahren hat der Reichstag immer wieder auf die Notwendigkeit einer Regelung zu Gunsten der Bauhandwerker hingewlesen. Die verbündeten Regierungen haben diesem Drängen nur sehr zögernd stattgegeben, nicht deshalb, weil sie die Uebelstände und Schwierigkeiten, die zum besonderen Nach⸗ teil der Bauhandwerker auf dem Gebiete des Baugeschäfts, namentlich in den großen Städten, zu gewissen Zeiten sich ergeben, nicht anerkennen wollten im Gegenteil, sie sind von der Bedeutung dieser Schwierigkeiten ebenso überzeugt gewesen wie die Herren, die in diesem Hause zur Vertretung der Interessen der Bauhandwerker ihre Stimme erhoben haben. Sie sind auch immer einig gewesen in der Verurteilung der unehrlichen Manöver, die in vielen Fällen versucht worden sind, um die Bauhandwerker um den Lohn ihrer Arbeit zu bringen. Aber die Schwierigkeiten sind so groß, daß man wohl begreifen kann, wenn die verbündeten Regierungen an die Lösung der Aufgabe nur mit halben Herzen herangetreten sind (Hört! hört! links), und indem wir die Vorlage dem hohen Hause machen, haben wir uns nicht in der Gewißheit gewiegt, daß dag Haus die von uns empfohlenen Wege auch seinerseits als die richtigen anerkennen wird. So oft diese Frage hier im Hause zur Sprache gekommen ist, ist nicht nur das Für, sondern auch das Wider in der Sache betont worden, und ich kann mir zunächst noch kein Bild davon machen, wie sich die Stimmung im Hause gegenüber unserer Vorlage gestalten wird. Es kann aber keinem Zweifel unter⸗ liegen, daß von Zeit zu Zeit so schreiende Ungerechtigkeiten auf dem Baumarkte wahrzunehmen sind, daß alles daran gesetzt werden muß, wenn es einen Weg zur Behebung der Schwierigkeiten gibt, diesen wirksam auszugestalten. Der vorliegende Entwurf geht nun den Weg, daß er den Bauhandwerkern, die ihre Leistungen in den Bau hinein— gesteckt haben, die Möglichkeit eröffnet, auf dem Grundbuchblatt des durch ihre Hilfe neu bebauten Grundstücks unmittelbar hinter dem Werte, den das Grundstück vor der Bebauung hatte, einen Platz zu gewinnen, um von dort aus Befriedigung aus dem Mehrwert zu erzielen, den das Grundstück infolge ihrer Leistungen erhalten hat. Es sind zu diesem Zwecke von Seiten der sach— verständigen Kommissare der verbündeten Regierungen die verschledensten Vorschläge auf das eingehendste erwogen worden, und wir haben nicht nur die bureaukratischen Kräfte, die uns zur Verfügung stehen, für diese Frage in Anspruch genommen, sondern sir sind auch an die Oeffentlichkeit herangetreten, um jeden, der einen guten Rat geben könnte, zu bitten, uns damit zu unterstützen. Ich darf auch sagen, alle Kapazitäten, die auf diesem Gebiete sich bemüht haben, haben wir versucht heranzuziehen, um zu einem brauchbaren Ergebnis für die Gesetzgebung zu kommen. Wir können Ihnen des halb nur empfehlen, den Weg, den wir Ihnen vorschlagen, trotz aller Bedenken zu versuchen. Dabei, meine Herren, verkennen wir durchaus nicht, daß die Waffe, die wir hier geben wollen, eine zweischneidige ist. Den Vorteilen, die der Entwurf jur Sicherung der Bauhand⸗ werker bieten will, stehen Nachteile gegenüber, die das ganze Baugeschäft in empfindlicher Weise berühren können. (Sehr richtig, links) Die Motive des Entwurf stellen ganz objektiv und unbefangen, wie ich glaube, die Gründe, die für eine Regelung in unserm Sinne sprechen, und die Bedenken, die einer solchen Regelung entgegenstehen, gegenüber. Es wird Sache des hohen Hauses sein, diese Gründe für und diese Be— denken gegen die Regelung zu erwägen und das Fazit zu ziehen. Die verbündeten Regierungen sprechen sich, indem sie diesen Entwurf vorlegen, zu Gunsten einer Regelung aus. Sie sind der Meinung, daß man über die Bedenken, die vorliegen, zunächst hinwegkommen darf. Sie glauben, daß die Schwierigkeiten, die dem Entwurf entgegengehalten werden können, bis zu einem gewissen Grade sich durch die Kautelen beheben lassen, die der Entwurf bezüglich der Anwendung des Gesetzes vor⸗ geschlagen hat. Dleser Kautelen, meine Herren, sind drei in dem Entwurf vorgesehen. Zunächst soll verhindert werden, daß die Be⸗ stimmungen des Gesetzes dort Anwendung finden, wo nicht dringende sachliche Rüchsichten dieses gebieten. Diese Frage kann nur von seiten der Landesverwaltungsinstanzen beantwortet werden. Deshalb hat der Entwurf die Bestimmung aufgenommen, daß seine Vorschriften nur dann Anwendung finden sollen, wenn eine landesrechtliche Anordnung ihre Anwendung für einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Bezirk verfügt. Dann ist in zweiter Reihe Vorsorge getroffen, daß der Entwurf nur für Fälle eines Neubaus anwendbar wird. Für Ergänzungg⸗, Erneuerungg⸗ und Umbauten sollen seine Bestimmungen keine Geltung erhalten. Maßgebend ist der Gedanke, daß nur bei Neubauten die wirtschaftlichen Bedingungen vorliegen, gewöhnlich wenigstens, die zu schreienden Härten für die Bauhandwerker führen, die überhaupt Veranlassung gegeben haben, die gesetzgebenden Faktoren mit der Frage zu befassen, ferner aber der Gedanke, daß hier es sich um Grundstücke handelt, die schon längst über den Bodenwert hinaus

viederholt; es

Der B

nt Hppothelen voll belastet sind in Anrechnung auf die frühere Bebauung. Und endlich, meine Herren, wollen wir diejenigen kapital⸗ hriftigen Unternehmer, die in ihrem Vermögen die Sicherheit geben, sie den von ihnen beschäftigten Leuten unter allen Umständen gerecht zu werden gesonnen und in der Lage sind, die Möglichkeit gehen, ohne die Beengungen des künftigen Gesetzes ihre Bauten aug—⸗ nuflhren. Deshalb soll das Gesetz in denjenigen Fällen keine An pendung finden, in welchen die Bauunternehmer bereit sind, ein Viertel der mutmaßlichen Baukosten zu hinterlegen. Wird ein solcher Betrag von den Unternehmern hinterlegt, dann kann man emnigermaßen sicher sein, daß die Bauhandwerker später zu ihrem Rechte kommen werden, und dann kann man auf der anderen Seite uch die Bauunternehmer von den gesetzlichen Fesseln befreien.

Unter diesen Voraussetzungen, meine Herren, sind die verbündeten Regierungen der Meinung, daß man ohne allzu große Bedenken an die Regelung der Sache herantreten kann.

Sie sind der Meinung, daß auch diejenigen Herren, die grund—⸗ sitzlich einer gesetzgeberischen Intervention auf diesem Gebiete ent- gegen sein mögen, mit den Maßgaben, die wir hier vorschlagen, wohl einer solchen Intervention des Gesetzes zustimmen können. Deshalb, meine Herren, habe ich Ihnen den Entwurf der Regierungen an—⸗ gelegentlichst zu empfehlen, in der Annahme, daß dieses Hauß wie n alle früheren Reichstage geneigt sein wird, die Ungerechtigkeiten und Härten, die bei der modernen Entwicklung des Baugeschäfts sich peelfach für das Bauhandwerk ergeben haben, ernstlich und entgegen⸗ kommend in Betracht zu ziehen und die Wege für ihre Beseitigung snden zu helfen. (Bravo

Abg. Junck (nl. ): Wir werden uns bemühen, in der Kommission, an die selbstverständlich die Vorlage gehen muß, ein brauchbares Gesez zustande zu bringen. Die Initiative auf diesem Geblete gebührt dem Reichstag; 1895. stellte der Kollege Bassermann den ersten bezüglichen Antrag, der, soweit er die Anregung zu einem gesetz⸗ geberischen Schritte betrifft, einstimmig vom Hause angenommen wurde. Später, zunächst 1897, haben meine Freunde die Anträge sind auch Entwürfe ausgearbeitet und in der Oeffentlichkeit diskutiert worden. Der vorliegende Entwurf eischien im Dezember 1906, das Horazsche Nonum prematur in annum ist also hier eingehalten worden. 1894 1898 konnte Me traurige Erscheinung beobachtet werden, daß von 1713 Neu⸗ Lbauten 575, also ein Drittel, der Zwangsversteigerung verfielen. Auch zur Zeit wird über große Verluste der Bauhandwerker in Dresden gellagt. Die beteiligten Handwerkerkeeise scheinen jetzt in der Ansicht einig zu sein, daß auf Grund dieser Vorlage etwas erreicht werden iann; der sächsische Handwerkertag bat sich in diesem Sinne aus— gesprochen; der deuische Bauinnungttag in Stuttgart 1906 des gleichen. Auch die Maurer und Zimmermeister sind nicht etwa gegen das Gesetz; es werden nur einige Modifikationen gewünscht. Immerhin haben auch wir zu prüfen, ob das Gesetz für uns annehmbar ist. Es wird gewiß eines der kompliziertesten Gesetze sein, die jemals gegeben worden sind; aber juristisch richtig und logisch ist es aufgebaut. Vir freuen uns, daß das Gefetz den Weg verläßt, der in dem aller⸗ ersten Entwurfe von 1897 ausgesprochen war, daß auf jeden Eingriff in die Rechte der voreingetragenen Gläubiger verzichtet wird. Die schon eingetragene Kauspreishypothek bleibt an ihrem Platze. Das ist keine Verbeugung vor dem Kapitalismus, wenn man diese Hypothek schützt. Man darf dabei auch nicht etwa bloß an die großen Millionenhypotheken Berlins denken. Wir begrüßen diesen Verzicht, womit ich persönlich nicht sagen will, daß nicht bezüglich des

heute üblichen Cigentumsvorbehalts an Maschinen einmal eine gesetz⸗

liche Aenderung erwünscht sein könnte. Der Baubandwerker ist in weitem Umfange abhängig von der Solidität des Bauunternehmers, er muß sich also hierüber, soweit er kann, Gewißheit verschaffen; aber eine volle Garantie wird er damit nicht erlangen. In jdieser Beziehung ist das im Frübjahr ergangene Gesetz über die Befugnis der Behörden gegen unfolide Bauunternehmer eine wertvolle Unterstützung; aber vor materiellen Schädigungen bewahrt auch dieses den Bauhandwerker nicht. Insoweit kommt die Vorlage ihm un—

iweifelhaft zu Hilfe; ihre sozialwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich a h Das Verfahren, das der Entwurf eingehalten wissen will, erscheint etwas sehr umständlich und schließt

Laber noch nicht klar erkennen.

langwierige Prozesse nicht aus; und was Prozessieren in heutiger Zeit bedeutet, mag daraus ersehen werden, daß das Reichsgericht Termine in Sachen, die gegenwärtig setzt! gelder ihrem eigentlichen Zwecke erhalten werden, daß in andere Kanäle gelangen. Das schwerste Bedenken das Gesetz liegt in der Befürchtung, daß das Bauen in⸗ blge des Gesetzes mehr und mehr in die K Bauunternehmer kommen könnte, daß die

sietzes sein möchte, den Schutz des Mittelstandes, den damit borzugsweise im Auge hat, gerade illusorisch zu machen. Dies ist ein Punkt, den die Kommission genau ins Auge fassen müßte,

3

ande

aber wegen dieses Punktes braucht man nicht das Gesetz a limine werden r ach runge die wir seit Jahren gemacht haben, ist es unnötig, daß der 5 4 im

oblulehnen. Die Bauhandwerker könnten sich zu Gesellschaften zu⸗ lammenschließen, um sich gegen die Großunternehmer zu schüten, wie es in München schon geschehen sein soll. Vas schwerste Bedenken fit, ob das Gesetz nicht vielleicht dazu führt, daß die Bautätigkeit überhaupt gelähmt würde zum Schaden des Wohnungswesens. hoffen aber, daß die Bewegung auf dem Gebiete des Wohnungswesens

buch dieses Gesetz nicht berührt werden wird. Wenn das Gesetz

sdoju beitrüge, der Ueberspekulation im Bauwesen Einhalt zu tun, so wäre dies kein Schade. Daz solide Kapital wird auch später gewinn⸗ brngend sich auf diesem Gebiete betätigen können. dringend, die Kautelen des Gesetzes gelten namentlich die Kautionsleistung des vierten Vir billigen auch, daß das Gesetz nur für Neubauten, nicht für Er sutzfauten gelten soll, ebenso auch, daß das Gesetz zunächst nicht für ab ganze Reich eingeführt wird, sondern daß den Landesregierungen hie Einführung überlassen sein soll. ; hoden dieses Gesetzes zu treten; wir wollen mit den anderen Parteien ir das Wohl des Mittelstandes arbeiten. e um einen konkreten Vorschlag, über den wir uns einigen können. Abg. Dr. Mayer (Zentr.: Wenn dies Gesetz nun endlich zu⸗ unde kommt, fo wird damit eine Forderung erfüllt, die schon in 1 80 er Jahren von den Interessenten gestellt und; hier e cerholt befürwortet ist. Schon 1893 hat meine Partei Aich den Abgeordneten Rintelen denselben Gedanken vertreten. . Bauschwindel sst die giftigste Blüte am Baum der Spekulation. In Berlin allein gingen in drei Jahren 74 Millionen an Bauforderungen kerlcgen, Meine politischen Freunde sind mit dem Grundgedanken ö Gesetzes einverftanden. Wir sind auch damit einverstanden, daß cht nur die Bauhandwerker geschützt werden sollen, sondern auch die Arbeiter und Lieferanten, denn' es heißt auch in bezug auf die letzten. söen und leben lassen. Weniger einverstanden sind wir mit den inzel heiten des Gesetzes, die viele Mängel zeigen. Die Regierung at sich leider mit den Intereffenten nicht genügend verständigt. auschwindel wandert immer mehr von den großen Städten in bie kleinen und mittleren Städte und das platte Land. Deshalb . es wünschengwert, im Gefetz selbst den Geltungsbereich des e möglichst weit auszudehnen bis guf Städte von 4 bis in ö Cine vielleicht auch auf das platte Land. Wir wellen dan shlerworbene Rechte nicht eingreifen, aber wir möchten doch zu soenken geben, ob sich nicht Mittei und Wege finden lafsen , das z Fetz auch auf die Ersatzbauten auszudehnen. Wir sind entschleden ier des 8 g wonach die Eintragung eines Bauvermerks unter⸗ Mibtt wenn in Höhe eines Betrages, der nach dem Ermessen der aupolizelbehörde den vieren Teil der voraussichtlich entstehenden Bau⸗

dahin gelangen, auf November 1908 an⸗ Dein Bauhandwerker kommt es doch darauf an, daß die Bau⸗ ß sie nicht gegen

großer Wirkung des Ge. man eine Hintergehung der Handwerker unmöglich gemacht wird. Es kann

Notwendigkeit einer landesgesetzlichen Verordnung h denn sie stehen in unmittelbarer Verbindung mit dem Handwerk und Wir Es muüssen sich auch Formen finden lassen, um die Ersatzbauten

Wir bitten aufrecht zu er Teils.

Wir sind also bereit, auf den

Denn es handelt sich

kosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wert- papieren geleistet ist. Diese Bestimmung würde die gute Wirkung des Gesetzeg wieder aufheben und eine Willkür zur Umgehung des Gesetzes darstellen. Ez müßte mindestens durch Deponierung einer größeren Summe, wenn auch nicht der ganzen Summe, Sicherheit geleistet werden. Wir haben ferner Bedenken gegen S1, in dem die Haftung auf culpa beschränkt ist, die Haftung müßte vielmehr eine unbedingte werden. Nach g 12 soll als Kaufforderung nur die Forderung für Leistungen gelten, die bereits in den Neubau übergegangen sind. Für den Handwerker ist es aber wirtschaftlich gleich, ob die Türen z. B. erst gellefert sind oder schon eingesezt sind. Nach 5 14 können mit einer Frist von zwei Monaten die Baugläubiger auf

Grund des Bauvermerks ihre Bauforderungen beim Grundbuchamt

anmelden. Hier wird sich doch fragen müssen, ob die Frist nicht auf drei Monate verlängert werden soll. Eine Verzinsung der Bau— forderungen soll ferner nicht eintreten. Die Handwerker müssen aber ihrerseits gegenwärtig bis zu 8 und 9 lo Zinsen zahlen. Deshalb müßte auch hier eine Verzinsung von 4 J, gewährt werden. Wefentlich find auch die Bestimmungen über die Rangierung der einzelnen Lieferanten untereinander, für die noch eine andere Form gefunden werden muß, damit sie pro rata befriedigt werden können. Im ganzen sehen wir in diesem Gesetz durchaus nicht eine unbillige Erschwerung des Realkredits; ebenso werden auch die Förmlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes keine erhebliche Verzögerung mit sich

bringen, denn das Kapital sucht Anlage, und dieses Gesetz wird daher

keinen Einfluß auf den Immobiliarkredit haben. Die Selbsthilfe wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt, sondern im Gegenteil nur neue Nahrung bekommen. Die Kommissionsberatung muß aber auch auf die einzelnen Vorschläge der Konferenz der Handwerkskammern von 1906 und des letzten Gewerbekammertages in Straßburg achten, , dort sind außerordentlich beachtenswerte Vorschläge gemacht worden.

Abg. Paæuli⸗Potsdam (dkons.); Wer die Priorität der Anregung Zertreter ms . können uns diesen Bedenken nicht verschließen und werden bei der Behandlung dieser Materie sehr vorsichtig sein müssen. glaube ich, daß das ganze Verfahren ein sehr kompliziertes und teures

dieses Gesetzes hat, ist uns gleichzültig, wenn wir nur eine Verbesserung der Verhältnisse herbeiführen. Ist das Prinzip des Gesetzes gut, so haben wir alle Ursache, daran mitzuarbeiten. Schon vor 20 Jahren sind die Anregungen dazu aus den Handwerkerkreisen gekommen, 1888 haben die Baugewerksmeister im Reichstage und in den ein⸗ zelnen Landtagen darum petitioniert. Den großen Optimismus, den

die Vorredner an die Vorlage knüpfen, kann ich jedoch nicht teilen. t enw : stellen haben keinen objektiven Wert. Wir

Erst nachdem meine Freunde sowie der Abg. Liebermann von Sonnen⸗ berg solche Anträge gestellt hatten, und nachdem die Abgg. Munckel und Hausmann Erhebungen über die Verluste der Bauhardwerker beantragt hatten, kamen der Antrag Bassermann und die Re—⸗ solution Spahn, alle Parteien sind also an der Frage be— teiligt gewesen. Kaum je ein Gesetzentwurf hat nun eine so verschledene Beurteilung gefunden, je nach dem Standpunkte der Interessenten, wie dieser. Das Handwerk wünscht die Annahme, wenn einzelne Bedenken in der Kommission beseitigt werden. Der Abg. Pachnicke meinte im Jahre 1896, daß der Wert der Handwerkerlieferungen eigentlich schon gedeckt sei, wenn der geforderten Summe bezahlt seien, und daß die Handwerker sich ihre Auftraggeber vorher ansehen und danach ihre Preise stellen. Heute wird der Abg. Pachnicke wohl nicht mehr der Ansicht sein, denn die Handwerker müssen wegen der Kon⸗ kurrenz die niedrigsten Preise kalkulieren. Die Handwerker können gar nicht Verluste vermeiden, denn bei der Auftragserteilung steht oft

der Auftraggeber noch sehr gut da, der später zahlungsunfähig wird. N Ver⸗

Ein Vergleich mit dem Geschästsmann, der auch mit lusten rechnen muß, mit dem Handwerker ist nicht möglich, weil die Verluste jenes sich auf lange Zeit erstrecken, während der Handwerker mit einem Male erhebliche Summen ver— liert. Festzustellen, wer der Bauschwindler ist, erübrigt sich. Der Unternehmer kann unschuldig sein, denn er wird von den Banken selbst so gedrängt, daß er schließlich nur für sich selbst sorgt. Er bekommt z. B. als Baugeld von den Banken statt 50 000 nur 35 000 S, weil der Rest für Provision, Damno usw. abgezogen wird. Bei der ersten Hypothekenstelle werden 10 00 des Hypotheken⸗ kapitals, bei der zweiten Stelle sogar 20 oo abgezogen. Alle diese Verluste werden schließlich auf den Handwerker abgewäljt. Alle Statistiken über die Verluste haben wenig Bedeutung, wenn man nicht zugleich die Höhe des Objektes der Lieferungen damit vergleicht. Nach einer Aufstellung der Innungen in Berlin sind in den letzten drei Jahren den Handwerkern insgesammt 6 486 000 4M verloren gegangen, und auch das ist noch nicht maßgebend, denn es sind nur 557 Fragebogen mit Antwort zurückgekommen, 349 aber nicht.

Wenn die Handwerker glauben, nach Annahme des Gesetzentwurfs

ihre Forderungen zu haben, fo sind sie sehr im Irrtum. Von anderer Seite wieder ist gesagt worden, man brauchte überhaupt kein. Gesetz, man sollte den Unternehmern eine Buchführung zur Pflicht machen, die genau darüber Auskunft gibt, wozu die Gelder verwendet sind. Aber was nützt es dem Handwerker, wenn der Unternehmer bestraft wird, und dem letzteren ist es oft ganz egal, daß er neun Monate oder ein

eine unbedingte Sicherheit für

Jahr ins Gefängnis muß, wenn er nur vorher ein paar Jahre auf

Kosten der Handwerker gut gelebt hat. Der Handwerkertag hat seine Bedenken gegen 5 4 in einer Resolution niedergelegt, die darauf hinauslief, daß dieser Paragraph beseitigt werden sollte. Jedenfalls muß man, wenn man sie schon aufrecht erhält, dafür sorgen, daß ja ein anderer die 265 oo Kaution hinterlegen, und um die übrigen 75H o/ werden die Bauhandwerker betrogen. Nach den Erfahrungen, Gesetz bleibt. Bie Handwerkerkammern müssen sedenfallt über die gehört werden;

können daher am besten beurteilen, ob ein Bedürfnis dafür vorliegt.

ebenfalls in daz Gesetz aufzunehmen. Wer soll den Wert der Bau⸗ stelle abschätzen? Dabei wird stets eine Schädigung herbeigeführt werden; wird das Grundstück unterschätzt, eine solche des Unter⸗ nehmers, im anderen Falle eine solche der Bauhandwerker. S 11 ist ein so verzwickter Paragraph, daß es Aufgabe der Kommission sein muß, ihn zu ändern. Wie soll ein Bauherr wissen, daß ein von ihm mit dem Bau beauftragter Unternehmer in, absehbarer Jeit nicht mehr zahlungsfähig ist? 5 13 bestimmt, daß, wenn bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offenbar in erheblichem Maße überschritten wird, jeder Beteiligte verlangen kann, daß die Forderung als Bauforderung nur in Höhe des Betrages berücksichtigt wird, welcher dem üblichen Preise ent⸗ spricht. Auch hier frage ich: Wer soll das machen? Etwa der Richter? Soll der Baukandwerker also klagen und vielleicht drei Jahre warten müssen? Das geht doch nicht; das Klageverfahren muß dermieden und § 13 in diesem Sinne klargestellt werden. Auch der „Treuhänder“ der Vorlage ist für mich beinahe ein unmöglicher Mann. Der wirkliche Vorzug det Entwurfs ist der, daß der Hand werter noch innerhalb des wirklichen Wertes des Baues seine Forde⸗ rung befriedigen kann; aber der Weg dahin ist nur zu finden, wenn die Einzelbestimmungen der Vorlage gründlich umgearbeitet werden. Die Kommission wird also eine ganz erhebliche Arbeit haben, wenn das herautkommen soll, was das deutsche Hantwerk von dem Entwarf erwartet. Wir werden an unserm Teile versuchen, in der Kommission dagjenige zu erreschen, was für das deutsche Handwerk notwendig ist.

Abg. von Dirksen (Rp.): Meine 6 Freunde begrüßen den & rd l un mit ganz besonderer Genugtuung, weil er einen Schritt weiter bedeutet auf der Bahn der Hebung des Handwerks. Er ist die Erfüllung der Forderungen, die seit einem Jahrzehnt von allen möglichen Seiten gestellt worden sind. Wie der Vorredner, will ich mich in den Streit zwischen Nationalliberalen und Zentrum über die Vaterschaft des Gesetzes nicht einmischen. Jedenfalls handelt es sich hier bei diesem Gesetzentwurf um eine jahre⸗ lange, fleißige und gewissenhafte Arbeit, und man kann dem Staatssekrekär die Anerkennung nicht versagen, daß hier das Menschenmögliche geleistet worden ist. Hierbei möchte ich aber auf daz Verdienst hinweisen, das sich der verstorbene Abg. Wall⸗ brecht im AÄbgeordnetenhause um diese Sache erworben hat. Der

die Konstrukfion des Gesetzes bedeutet in dieser Bezi

von ihm vorgeschlagene, 1893 angenommene Entwurf sleht auf einer ganz anderen Grundlage wie dieser Entwurf, er will die Sache durch ein Bauschöffenamt regeln. Es ist nur gerecht, die Arbeit des verstorbenen früheren Kollegen hier zu erwähnen. Mit dem Grund⸗ gedanken des Gesetzentwurfes, daß Vorsorge getroffen werden muß, daß der Handwerker durch leistungsunfähige oder frivole Bau— unternehmer nicht benachteiligt werden darf, wird sich jeder Freund des Handwerks (inverstanden erklären können. Andererseits aber handelt es sich darum, ob nun wirklich die Mißstände auf diesem Gebiet so groß sind, wie sie von einigen Seiten geschildert worden sind. Die Begründung des Entwurfs enthält in dieser Beziehung

sehr bedeutende Lücken, ja, man hätte doch gut getan, weitere amtliche

Ich möchte in dieser Beziehung auf die Statistik der Zwangsversteigerungen hinweisen, die von Berlin. Charlottenburg und Schöneberg veröffentlicht worden sind. Aus dieser Slatistik ergibt sich doch ein erheblicher Rückgang der Zwangeversteigerungen in der letzten Zeit gegenüber den Vor= jahren. Auch könnte es sein, daß schon das Erscheinen dieses Gesetzentwurfesß heilsam auf die Spekulation eingewirkt hat. Trotz alledem kann man ein Vorgehen auf diesem Gebiete für not- wendig halten. Meine Freunde ftehen j'denfälls auf dem Boden, daß das Bauhandwerk nicht schlechter gestellt werden darf als andere Erwerbszweige. Man muß zunäͤchst anerkennen, daß der Handwerker es nicht in der Hand hat, fich einen kapitalkräftigen Unternehmer auszufuchen; er ist oft genötigt, mit einem weniger kapitalkräftigen Unternehmer zu arbeiten. Es fragt sich nun, ob der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Weg der geeignete ist; es wird Pflicht der Kommission sein, den vom Abzeordnetenhause 1896 angenommenen Entwurf eingehend zu prüfen. Auf Einzelheiten des Entwurfs will ich nicht näber eingehen. Es erscheint mir be— merkenswert, daß der einzige Vertreter des Handwerks, der heute zum Wort gekommen ist, ganz erhebliche Bedenken gegen den Entwurf hat, wie die Vertreter des Zentrums und der Nationalliberalen. Wir

Ermittlungen anzustellen.

Zunächst

sein wird. Unter 6 bis 8 Monaten wird das Verfahren nicht dauern, und das ist ein erheblicher Zeitverlust. Wir werden in der Kommission auf eine Vereinfachung des Verfahrens hinwirken müssen. Auch die Feststellung des Baustellenwertes ist sehr schwierig, denn die Bau⸗ haben es jetzt schon erlebt, daß das Polizeipräsidium in Berlin, Landgericht und Kammer⸗ gericht zu ganz verschiedenen Abschätzungen gelangt sind. Ein weiteres Bedenken bezieht sich auf die Hinterlegung der Kaution. Es ist an sich ganz richtig, ein Verfahren zu schaffen, das die Unter⸗ nehmer von allen den Querelen befreit. Ich befürchte aber, daß die Forderung, es sollen 25 00 des Bauwertes deponiert werden, zu weit geht, und denke dabei an die kleinen und mittleten Bauunter⸗ nehmer. Wenn ein solcher beispielsweise bei einem Objelt von 300 000 Ss eine Summe von 75 000 S in pupillarisch sicheren Papieren hinterlegen soll, so fiellt dies vielleicht sein ganzes Vermögen dar, und er ist auf diese Weise lahmgelegt. Der Bauhandwerker

aber tauscht dabei Vorteile ein, die nur einen sehr problematischen

Nutzen gewähren. Ich befürchte, daß wir den kleinen und mittleren Bauunternehmer auf diese Weise immer mehr verdrängen und nur die großen Baufirmen, wie sie in Berlin bestehen, noch mehr ins Ge⸗ schäft bringen. Damit erreichen wir aber nur das Gegenteil von dem, was wir erreichen wollen. Vielleicht wird dann auch weniger gebaut, In der Kommission halte ich es

Ich möchte

5

18,

dann müssen

und gemeinschaftlich verwalten. Es Verfahren einmal zu einem guten Ende kommt, aber allzu häufig werden folche Fälle nicht sein. Ferner haben doch alle Beteiligten dasz größte Interesse an der baldigen Auszahlung der Baugelder, aber ehung eine unend⸗ liche Verzögerung. Unter Umständen kann es sich da um viele Monate, ja selbst um Jahre handeln, und wo bleibt da das Interesse der Bauhandwerker, zu deren Nutzen doch das Gesetz gemacht werden foll?' Die Kaution von 25 olo in Verbindung mit vielen anderen Bestimmungen dest Entwurfs muß geradezu darauf hinwirken, daß das Baugeschaͤft mehr und mehr in die Hände der großen Bauunter⸗ nehmungen übergeht, aber den mittleren und kleinen soliden Bauhand⸗ werkern entzogen wird. Die Tendenz, das Baugeschäft zu einem Groß⸗ betrieb zu machen, wird von uns durchaus bekämpft. Wir werden in der Kommission prüfen, ob dieser Weg oder ein anderer die berechtigten Klagen der Bauhandwerker aus dem Wege zu räumen geeignet ist. Abg. Bßömelburg (Soz): Wie wir zur Frage des Bau⸗ arbeiterschutzes stehen, ist bekannt. Hier handelt es sich um Bau⸗ handwerker, zu deren Schutz ein besonderes Gesetz gemacht werden foll. Der Entwurf hat viele Freunde und viele Gegner; die Freunde befinden sich hauptsächlich unter den Handwerkern, die im Auftrage eines Bauherrn Gebäude herstellen, während diejenigen, welche auf eigene Rechnung Bauten betreiben, ihm gleichgültig oder feindlich gegenüberstehen. Ein besserer Schutz der ersteren ist notwendig, baran ändert auch die Unzulänglichkeit der Statistik nichts. Die all gemeine Wirtschaftekrisis, die uns droht, läßt auch hier die Miß⸗ stände im Baugewerbe jetzt wieder schärfer zu Tage treten. Im Baugewerbe sind nur wenig Unternehmer wirklich kapital kräftig; derjenige, der wenig oer kein Kapital hat, ist im Augenblich des Eintritts der Krise bankrott. Zur Rechtfertigung eines gesetzlichen Eingriffs ist aber der Hinweis auf Krisen, gar nicht notwendig; dafür genügen schon die Zustände, wie sie heute liegen. Allein die Lohnverkuste der Maurer in 58 Orten von Anfang 1998 his Oktober 1957 betrugen nicht weniger als 86 000 M Das ist für Arbeiter immerhin ein bedeutender Verlust. Dazu kommen die Ver⸗ lufte der Stuckateure, Zimmerer und der anderen Bauhandwerker. Dazu kommt die bedeutende Schädigung der Krankenkassen. Das Bedürfnis nach einer solchen Gesetzgebung, war und ist hiernach vorhanden. Geschützt sollen werden die Bauhandwerker, Ärbeiter, Lieferanten und auch die sogenannten Nachmaͤnner. Für die Abschätzung des Wertes der Baustellen fehlt es in dem Ent⸗ wurfe an jedem Maßstabe. Der Wert einer Bauhvpothek ist sehr schwankend, und es kann vorkommen, daß auch unter dem neuen Gesetz die Handwerker nicht zu ihten Rechten, ja vom Regen in die Traufe kommen, da sie noch die Kosten zu zahlen haben. Für dle Arbeiter jst der Wert des Gesetzes seht problematisch, weil das ganze Verfahren viel zu weitläufig und jeitraubend ist. Es kommen hier so viele Arbeiter in Frage, daß nicht einzusehen ist, weshalb der Schutz det Gesetzes solchen Beschränkungen unterworfen werden soll. Bauschwindel kommt nicht nur in großen Städten vor. E muß auf diesem