1907 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

tümliche nattonale Polltik erwächst, die im Interesse unseres Volkes von * a w. wird. 3 . Abg. Dr. Da vid (Sog): Der Schatzsekretãr bat den ige Finanzzustand als einen des Reiches . bezeichnet. . dafür verantwortlich? Dieselben Herren auf der Regierungsbank, die . alle die Stimme erheben, ferner die Konservatsven, National- tberalen und das Zentrum, die die Zollpolitik der Regierung mit. 1 haben. Der Hauptgrund der finanziellen Kalamität ist die üstungstreiberei. Jede Anregung vom Auslande, ob nicht elne gewisse Beschränkung der Rüstungen zeitgemäß sei, insbesondere die Anregung Englands, ist von der Regierung schroff abgelehnt worden. Es ist kein Wunder, wenn man Deutschland die Daupt. schuld an allen Rüstungen beimißt. Bei den Offijierspensionen könnten bedeutende Ersparungen gemacht werden. Bel dem Kolonial⸗ etat haben wir mit einem Nachtragsetat zu rechnen, der ung die Reise—. früchte des Staatssekretärs Dernburg zeigen wird. Unwürdig ist es, daß die ganje Last der Militärlasten den breiten Massen des Volkes auf⸗ gebürdet wird in Form der Besteuerung der notwendigsten Lebeng= mittelbedürfnisse. Wir haben vorausgesagt, daß die neuen Steuern die wirtschaftliche Entwicklung des Lebeng hemmen werden. Die Fahrkarten steuer hätte nicht einmal zwei Drittel des Betrages gebracht, wenn man nicht mit bareaukratischer Tüftelei den Begriff Arbeiter auf den engsten 3 beschränkt und Lehrlinge usw. zur Steuer herangezogen hätte. Ueber die Wege einer Sanierung der Reichsfinanzen herrschen auch innerbalh des Blocks die unversöhnlichsten Gegensäͤtze. Der Schatz= sekretär hat sich über den Inhalt der neuen Steuerborlage nicht ge⸗ äußert. Wag bat denn hier eine Debatte noch für einen Wert? Der preußische Finanzminister betonte die Schwierigkeit der Ver—⸗ anlagung direkter Reichssteuern. Ein Eindringen in die Vermögens verhältnisse liegt beute schon in den Cinzelstaaten vor. Die Tantieme-⸗ und die Erbschaftssteuer sind schon eine direkte Reichs. steuer. Man spricht von dem Gespenst eines Einhejtsstaates und schiebt uns dies zu. Merkwürdig: sonst siad wir doch Reichsfeinde, also Gegner der Reichseinheit! Eine Reichseinheit meinen wir natürlich nicht in 8 Sinne, daß uns das Preußische Regiment von oben herab regiert. an sieht in der eichsvermögenssteuer den ersten Schritt zur Enteignung und ruft das Gespenst der Sozialdemokratie zu Hilfe. Als ob nicht gerade die preußische Regierung speziell der Reichskanzler mit Gründen des öffentlichen Wobles die Polenvorlage motiviert hätte. Was wir auch Böses planen würden, wir würden uns auf diese Gxpropriation aus poli⸗ tischen Gründen berufen können! Der Reichskanzler führte die Span nung zwischen Deutschland und. England, auf Mißverständnisse 2 Diese bestehen nicht auf seiten der Völker, sondern auf seiten zer Diplomatie. Man bat uns kriegerische Absichten zuge⸗ traut, weil unsere Diplomatie jedes Entgegenkommen auf dem Gebiete der Abrüstung ablehnte. Früher führte der Abg. Bassermann selbst bittere Klagen über das persönliche Regiment, heute ist es still dabon geworden. Die voꝛjährige Rede des Abg. Bassermann war be⸗ stellte Arbeit. Der Kanzler meinte, die Kamarilla gehöre der Ver— an, in Zukunft gäbe es keine mehr. Ja, wer das glaubt ei dem jetzigen System! Ver Kaniler meinte, zu einer Kamarilla ge—⸗ höre eine en n,. auf dem Throne, die sich von einer Kamarilla leiten lie e, die Persönlichkeit des jetzigen Kaisers schließe das aus. Schon Bigmarck kannte die Kamarilla, Uad die Denkwärdigkeiten des Fürsten Hohenlohe beschäftigen sich damit. Die Kamarilla wird weiter arbeiten. Wie verhängnisvoll sie gewirkt hat, zeigt der Dar den Molt. Proeß namentlich was die Marokko⸗Frage be—⸗ trifft. Man hat die Persönlichkeit Holsteins hineingezogen und ge— meint, er sel gegangen worden, weil seine aggresssve Haltung in der Marokko Frage von maßgebender Stelle nicht, ge⸗ billigt worden sei. Er bat in einem Aitikel der „Zukunft“ nicht bestrltten, daß seine Marokko⸗Politik diesen Charakter getragen, er hat nur gesagt, daß er sie im Einverständnis mit dem Reichskanzler gemacht habe, den die Verantwortung treffe. Es handelte sich in der Marokko⸗Frage nach der Ansicht der großen Massen des Volkes um keine Lebensfrage des Volkes. Ueber diese haben die großen Massen des Volkes zu entscheiden, nicht eine kleine Kaste, ein kleiner Kreis von Diplomaten! Zu dem Hardenprozeß hat der Kriegsminister manches energische Wort gesprochen, aber die einzelnen Fälle selbst in ein möglichst mildes Licht gestellt. Die Verfolgung des Obersten Gädke ist geradezu ein Skandal und 6 2. Liebknecht nicht minder. Der Kriegsminiter hat bestritten, daß er Geh. Kriegsrat Romen die Anklage ausgearbeitet hat, nicht aber, daß sie nicht im Kriegsministerium ausgearbeitet wäre. Ich will die im Prozeß Moltke⸗Harden zutage getretenen Dinge keineswegs ver— allgemeinern, denn ich bin weit entfernt, zu glauben, daß in Offiziers— kreisen so wenig Neigung für das weibliche Geschlecht vorhanden sein sollte. Wenn eine solche natürliche eranlagung gibt, so soll man jwar diese Leute nicht mit Füßen stoßen, aber sie nicht in einflußreiche Stellen kommen lassen. Var allem müßte man die Militärjustiz so ändern, daß die Soldaten sich selbst vor solchen Dingen schũtzen können. Und aus diesen Kreisen rekrutieren sich die Männer in den leitenden Stellen der Diplomatie, der Milisätverwaltung und der Zivilverwaltung. Eine Forderung des Blocks müßte e sein, daß dieses Privileg gebrochen wird. Aber auf der Kiste mit dem Blockporzellan steht auf allen Seiten ‚Vorsicht!! Der Deutsche Kaiser soll mit einem Tropfen demokratischen Oels gesalbt sein. Cin Tropfen ist ein bißchen wenig für die heutige Zeit, die Aus. sichten des Blocks sind gering. Fürst Bülow nennt sich einen agrarischen Reichskanzler und sagt, Der Abg. von Oldenburg sei sein Freund Da ist also nichts zu wollen. Nachdem der neue Herr im Reichs amt des Innern sein Programm entwickelt hat, scheint das Tempo der Soktialpolitik nicht nur verlangsamt, sondern ihr Charakter auch noch arheiterfeindlich werden ju sollen. Hätten manche Gesetze keine arbeiterfeindlichen Bestimmungen enthalten, so hätten Sie (rechts) sie niemals angenommen. Häften Sie auf der Rechten solche Gesetze angenommen, wenn die Landarbeiter mit einbezogen wären? So stehen auch Maßregeln gegen die sozialdemokratischen Beamten in den Krankenkassen in Aussicht. Wenn es auch Sozialdemokraten sind, so haben sie doch dasselbe Recht wie die anderen Arbeiter. Herr von Pauli (Zwischenrufe rechts: Paulih. Ich hätte kaum gedacht, daß jemand unter Ihnen nicht von, ist, mindestens dauert es doch immer nicht lange. Der Abg. Pauli behauptet, daß die sozialdemokratischen Kassenbeamten ilr Amt mißbraucht hätten. (Rufe Fan . e. bei den Sozialdemokraten: Verleumder ) Beweis dafü Sie füh —ñ j er,, r können Sie nicht führen, nehmen Sie also das izepräsident Kaempf: Es ist auf der Linken das Wort „Ver— leumder“ gerufen worden. Ich habe nicht feststellen können, von welchem Abgeordneten es geschehen ist, ich mache aber darauf auf⸗ ne n m ft 6 5 e . ist. (Der Abg. Sachse et . er Abg. Sachse meldet sich selbst, i e s , . 33 zur Ordnung. G Abg. Va vid ortfahten ?): Wäre nicht die Sozialdemokrati wären nicht die freien Gewerkschaften, hätten nicht diese die n, . schaft aufgerüttelt und sie zur Wahrung ihrer Rechte angefeuert, so wäre auch das an Koalition grecht und Koalitionsfreiheit nicht erreicht worden, was davon vorhanden ist. Der Vorwurf, der gegen uns in dieser Beniehung geschleudert wurde, den schleudere ich zurück. Die Neform der Vorschriften über die Koalitionsfreiheit wird angekündigt; aber der Staatssekretär hat dabet wohl nicht beachtet, wie selne eigenen Kolle en im preußischen Ministerium verfahren. Der preußische Lanomirtschaflsminister hat das Koalitionsrecht der unteren Forsibeamten mit einem Federstrih vernichtet; Post- und Eisen⸗ hahn beamten und »Arheitern wird dag Fraalitisnsiecht vorenthalten. In Süddeuischland wird sogar den Eisenbahnspediteuren zugemutet, alle Arbeiter zu entlassen, die den freien Gewerkschaften angehören. Wenn die Dinge jo liegen, halten Sie etz für zeitgemäß, auf der andern Seite mit gesetzlichen Bestimmungen gegen den Kontraktbruch zu drohen. Piese durchaus realtionäre Maß. regel scheint den neuen Staats sekretär für Sozialpolitik gar nicht

es

hälte, meinen obersten Krieggherrn aufjuklären, Frage, geblich alle Welt gewußt hat, in einer Wei

. 5 eise gestellt, die sehr das sei doch wohl nicht glaublich, im Gegenteil, wohl ganz sicher. Gegen diesen unerhörten Vorwurf mich vor dem Hause zu verwahren,

ein Vorgesetzter und wenn er ein Untergebener ist? Beim Milttär Herden die Robeitsdellkte meistens von Vorgesetzten begangen. Das Verelnggesetz soll eine liberale Tat sein; tatsächlich ist es ein Aus⸗ nahmegeseß gegen Milllonen von Deutschen, ein Ausnahmegesetz der allerschlimmmsten Art. Der Staat der den Natignalitättzbegriff hoch hält, muß auch der fremden Natlonglität das gleiche Recht gewähren, wenn er nicht auf der niediigsten Stufe des Nationalitätsbegriss stehen bleiben will Wie kann das deutsche Volk einen ganzen Volksstamm fremder Nationalstät gewaltsam entnationalisieren wollen? Gegen einen solchen Versuch der Ausnahmegesetzgeburg gegen die Polnisch, Dänisch, ien is Sprechenden muß schärsster Hrn ft erhoben werden. Es handelt sich nicht um nationale, sondern um bornierte preußische Bureaukratenpolitik, die nur erreicht hat, daß die Polen um 106 000 Stimmen bel den letzten Reichstagswahlen zunahmen. Warum hat man nicht das hessische Vereinsgeseß sich im Bundesrat zum Muster genommen? Dort existiert namlich gar keins, es ist 1848 auf- gehoben worden, und es geht auch so. Weshalb kommt der mächtige preuß che Staat nicht mit demselben Vereinsgesetz aus wie Hessen und Württemberg? Auf diesem Wege würde welt wirksamer der Gegen⸗ satz zwischen Nord und Süd im Deutschen Reiche ausgeglichen werden. Wo aber liegt der Widerstand gegen jeden derartigen Fortschritt? Im preußischen Ministerium und im preußischen Klaßen— parlament; von da wird die preußische Regierung bis in die aller⸗= höchsten Stellen gelenkt, man denke nur an die Kanalvorlage. Von dem Kanal ist nur ein Stummel gebaut worden, und auch der nur unter Bruch des Reichrechts, indem man Schiffahrtsabgaben auf den natürlichen Wasserstraßen verlangte. Die bezügliche Inter⸗ pellation ist hier noch immer nicht beantwortet worden. Die Zusammensetzung des preußischen Landtages muß eine andere werden, und darum sst die preußische Wahlreform keine preußische, sondern eine deutsche, eine nationale Frage! Der Minister von Bethmann aber klagt uns an, wir wären schuld, wenn dem deutschen Volk die Lust, am politischen Leben mitzuarbeiten, verkümmert wird! Noch keinen einzigen Genossen haben wir in die preußlsche Gesetzgebungsmaschine hineinbringen können. Wenn einmal von einer bistorischen Schuld gesprochen werden wird, die am deutschen Volk verübt worden ist, dann wird man die Namen der Vertreter der preußischen und der Reichsregierung an erster Stelle nennen. Der Kanzler sprach von dem Byzantinie mus gegen den König Volk. Nein, in . ist das Volk kein König, das ist eine üble Nachrede. Das Volk ist dort nicht Subjekt, sondern Objekt der Gesetzgebung. Vom König Volk sprechen ist ein Hohn auf das preußische Volk in seinem heutigen Zustand. Da müßte doch schon einer Tinte gesoffen haben, wenn er vor dem König Demos bauchrutschte und schmeichelte; wenn man Vorteile davon haben will, muß man sich schon an den anderen König wenden. Des Volkes Wünsche sind auch unsere Wünsche, sie stehen in unserem Programm, in unseren Anträgen. In diesem Hause geschieht keine soziaspolitische Tat, die nicht irgendwie vorher schon von uns be⸗ antragt oder angeregt worden ist. Was soll es also mit dem Gerede, daß wir dem Volke unsere Wünsche als die seinigen aufredeten? Kulturmenschen wollen wir haben, und das Mittel dazu heißt staats⸗ rechtliche Gleichberechtigung, Selbstbestimmungsrecht des Volkes in Gemeinde, Staat und Reich. Dieses Haus ist das Haus des Volkes, in dem seine Vertreter zum Worte zu kommen haben; schon des⸗ wegen finde ich es sehr wenig angebracht, daß der Kanzler hier davon und in diesem Tone zu sprechen Anlaß nahm. Die breiten Massen müssen über ihre eigenen Geschicke mitbestimmen. Das Volk darf seine Schicksale nicht einer kleinen Kaste von Diplomaten überlassen.

Preußischer Kriegsminister, General der Kavallerie

von Einem:

Meine Herren! Ich möchte mir erlauben, dem Hause eine Mit-

teilung zu machen. Auf Grund meiner letzten Rede habe ich heute

morgen von Herrn Gädke vom „Berliner Tageblatt“ einen Brlef be⸗

kommen: ) Exzellenz!

Sie haben gewagt, in offener Reichstagssitzung eine von mir aufgestellte Behauptung unter Entstellung des Sinnes derselben eine niederträchtige Behauptung! zu nennen. Daß diese Be⸗ schimpfung gegen mich gerichtet und so auch in der Oeffentlichkeit aufgefaßt worden ist, geht aus den gewählten Worten und aue der „Täglichen Rundschau', Nr. 561 vom 30. November 1907, hervor. Ich bemerke dazu, daß ich mit der ‚Täglichen Rundschau“ nichts zu tun habe. .

Ich glaube nicht, daß Sie mir für diese Beleidigung die unter Ehrenmännern übliche Genugtuung geben werden

(lebhafte Rufe rechts: Hört! hörth,

oder daß eine Klage gegen einen aktiven General zu einem Ziele fübren würde, und erkläre Ihnen daher auf diesem Wege, daß Ihr Ausfall, soweit er gegen mich gerichtet sein soll, selber eine Nieder⸗ trãchtigkeit enthält.

(Hört! hört! rechts.)

Denn ich habe Ihnen nichts anderes vorgeworfen und werfe Ihnen auch jetzt noch vor, daß Sie wie die meisten Ihrer Vorgänger . Ihre Stellung gegenüber dem Militärkabinett zu bescheiden auf⸗ gefaßt und dessen Versäumnissen gegenüber nicht Ihrerseits vorge—⸗ gangen sind. Aus meinen Worten war weder der Vorwurf der Feigheit, noch das Verlangen, daß Sie Ihre Kenntnisse aus Kneipen beziehen sollten, herauszulesen.

Ich werde Abschrift dieses Briefes bei Abgeordneten und sonst zirkulieren lassen.

Ich zeichne

R. Gädke,

Oberst a. D. . Meine Herren, da dieser Brief bel Abgeordneten zirkulieren soll= vielleicht auch veröffentlicht wird, so möchte ich noch weitere Erklärungen dazu abgeben. Im „Berliner Tageblatt“ erschien am 30. Oktober ein von Herrn Sädke gejeichneter Artikel unter der Ueberschrift: ‚Wo sind die Schuldigen?“ Der Artikel schließt mit folgenden Worten: Und wo war schließlich der Kriegs minister, Herr von Einem, hier, wo es sich nicht darum handelte, den Parteien etwas vorzuerzählen sondern das Offisierkorps, das Heer vor ernstem Schiden ju be⸗ wahren 2Gewiß, seine Rolle in Personenangelegenhelten ist leider einflußloser, als den Herren gut tut. Aber da er einmal der oberste, dem Kaiser wie dem Reichtztage verantwortliche Chef der Verwaltung ist —, fühlte er denn da nicht selbst das Bedürfnts einzutreten, seinen obersten Kriegsherrn aufzuklären, wußte er auch he. . . Dingen, die alle Welt wußte, die nicht nur in ertrauten Kreisen der Garderegimenter ; , 3 . g geraunt, die in allen Kneipen

Mir ist hier vorgeworfen, daß ich nicht das Bedürfnis gefühlt und es ist die

ob auch ich nicht gewußt habe von Dingen, die an—

erkennen läßt, daß der Verfasser gemeint hat,

u genieren. Der Kanzler will die Roheitsdelikte schärfer be⸗ traf! wissen. Wie steht etz damit hinsichtlich des Tätertz, wenn er 1

habe ich mich nicht nur in meinem eigenen Interesse, sondern auch

pflichtet gehalten. Ich habe das in der Weise getan, daß ich oh Nennung einer Person lediglich die von mir wiedergegebene B hauptung selbst als eine niederträchtige bezeichnet habe. Wenn de Verfasser jetzt bestreiten will, daß mit dem, was er geschrieben ha der Sinn verbunden gewesen sei, in dem ich den Angriff gegen mit verstehen mußte, so überlasse ich das Urteil darüber dem hohen Hause. (Sehr richtig! rechts) Von dem, wag ich gesagt habe, hh ich keinen Anlaß, irgend etwas zurückzunehmen. (Bravo! rechts.)

Meine Herren, noch wenige Worte zu dem, was der Herr Ahn Dayld soeben gesprochen hat. Zunächst möchte ich mein Demenß hinsichtlich der Behauptung, daß der Herr Wirkliche Geheime Kriegt, rat Romen die Anklageschrift gegen den Dr. Liebknecht verfaßt hah— dahin erweltern, daß ich formell erkläre, daß das Kriegsmlnisteriun, mit dieser Anklageschrift nichts zu tun hat. Ich hofft, das wird da Herren von der Sozialdemokratie genügen. Wir mischen uns in dr Dinge des Reichganwalts nicht ein, und ich bin überzeugt, daß do Herr Reichsanwalt sich jede Einmischung unsererseits in sein Amt wen bitten würde.

Der Herr Abg. David um noch mit wenigen Worten af seine Rede einzugehen hat beklagt, daß ich gesagt hätte: „Buben aus den Zivilkreisen“. Meine Herren, das war Absicht; denn bei den Schutz, von dem ich neulich gesprochen habe, den die Regiment geiwungen sind ihren Leuten angedeihen ju lassen, ist es dutz Kriminalbeamte festgestellt, daß eben diese unsere Leute he drohenden Kerle Zivilisten sind, und es ist daneben noch

Offiniere auszugeben. (Hört! hört! rechts) Ich war also, glaube ich, berechtigt, von Buben aus Zivilkreisen zu sprechen. Wenn der Ah David das Nähere darüber wissen will, bin ich an anderem Ort nicht

anzugeben. Der Abg. David hat ferner gemeint, Offizierkrei ĩ viel daran beteiligt. k. mütig zugegeben, daß auch Offiziere gesündigt haben. Aber daß d =. l siltliche Ehre unserer Mannschaften durch Offiziere bedroht wäre, da weise ic im Interesse von Tausenden und aber Tausenden anständige, edler, tüchtiger Osfiiere, die nur besorgt sind, für das Wohl ihrer Untergebenen in jeder Hinsicht ju wirken und ju sorgen, mit aller Entschiedenheit hiermit zurück. (Lebhaftes Bravo! rechts.) Meine Herren, soweit ich die Akten kenne, ist da, wo gesündigt ist, die Anzeige durch die Soldaten erfolgt. Heute, meine Herren, Vorgesetzten.

Dazu könnte ich Ihnen viele Beweise geben. (Sehr

daß er zu seinem Rechte gelangt. lebhafter Beifall rechts.)

Um 6 Uhr wird darauf die weitere Etatsberatu f Dienstag 1 Uhr vertagt. Außerdem Rechnungs 6 Handelsvertrag mit Montenegro. ,,

Nr. 52 des ‚Zentralblatts für das Deut ; herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 29. een e holgenden Inhalt: I) Konsulatwesen: Ernennungen; Entlaffung. 2). Maß und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems von Elck, trintãtzzãhlern zur ? glauben durch die Elektrischen Prüfämter. 3) Zoll! und Steuerwesen: Aenderungen in den sür die Verzollum maßgebenden Tarasätzen. 4 Polizeiwesen: Ausweisung von Aut ländern us dem Reicht gebiet Beilage: Medijinal und Vetertnäͤr⸗ wesen: Verzeichnis der zur Annahme bon Praktikanten ermächtigte Krankenhäuser und medizinisch ⸗wissenschaftlichen Institute. ;

Metallbestand

Bestand an Reicha⸗ Beftand an Noten

Bestand an Wechseln Bestand an Lombard⸗

Bestand an Effekten

Bestand an

das Grundkapital der Reservefondt

der Betrag der um⸗

die

dle sonstigen Passiva

Handel und Gewerbe.

im Monat November a

Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. Nn

vember 1807 betrugen (4 und im Vergleich jur Vorwoche):

1907 *.

1906 .

X ttipa: an

(der 4

Bestand an kurs fählgem deutschen Gelde oder an Gold in Barren oder aut⸗ landischen Münzen, dag Kilogr. fein zu

. 2784 M berechnet) Sd 2 öh 000

32 306 o)

25 604 00 4665 000)

8 go oog ( 2I 425 00 gz zs ooo ( 44 617 00

64 229 000 ( 13 885 009 147 389 000 C 39777 000

S6 937 000 4 394 000

ys hꝛo ooo C bb hb 66)

7 861 ooo Jas Goo)

8 867 009 C 23 2537 000)

1289 286 000 ( 444418 00)

oh 222 oo9 ( 36 304 o/ 4 272 000 C 14 189 00)

102 339 000 ( 4101 000)

766 316 ooo C 42 952 oo)

48 437 000 bba Goch

9 371 00 = 22 og 66)

1171271 966 28 oz 00)

68 935 000 ( 16 537 000,

1283 091 000 ( 62 455 000

gh zz ooo Ib dba och

lassenscheinen.

* .

anderer Banken.

forderungen

onsti Aktiven ö. f 6.

passia: 36 180 009 000 (unverandert) 64 814 000

(unverandert)

1510 883 909 70 345 0ο

180 000 009 (unverandert) 64 814 000 (unverandert)

1395 530 090 4 46 097 000)

180 000 000 (unverandert) 64 814 00 (unverandert

1 330102 000 ( 36 hb0 O00)

laufenden Noten.

onstigen täglich fälligen Becht lichleiten 156 S853 O00 591 200 900 ( hz6 847 Mo) ( 3397 000)

73 65 9o9 .. 66 269 990. 35 a6 Oo

1 699 o.,! 1866 0006. 1 553 oο Der Abfluß des Metallbestandeg war um 126 Mill. Mark stärker

hh 480 000 ( 2257 00)

alt im Vorjahr, de ĩ, ; mehrung ö. 16, ee gg e., Wechseln übertraf die vorsaͤhrige Ver

um Schutze des Ansehens meines Amteg und der Armee für ver—

(Schluß in der Zweiten Beilage)

festgestellt, daß einzelne dieser Leute sich nicht gescheut haben, sich all

hier vor der Oeffentlichkeit gern bereit, ihm noch nähere Daten

Meine Herren, ich habe neulich offen und frei

heirscht trotz alledem im Heere noch Vertrauen und Liebe zu den

richtig! rechts.) Ich bin überzeugt, derartige Anzeigen werden imme erfolgen, weil, wie ich weiter überzeugt bin, der deutsche Soldat wei (Na! na! bei den Sozialdemokraten,

Bei den r, , n, . der Reichsbank wurd . gerechnet: 3 887 481 300 M, ö

M 282.

Handel und Gewerbe. (Schluß aus der Ersten Beilage.)

im Relchgamt des Innern jzusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie ).)

Frankreich.

Einfuhrverbote und ⸗Beschrän kungen im Interesse der öffentlichen Gesundbeitspflege und zug Bekämpfung des Betrugs beim Warenhandel, Der französische Generalzoll⸗ direktor hat durch Rundschreiben vom 12. September 1907, Nr. 3721, die Zollämter darauf hingewiesen, daß sie nach Artikel 2 der Aus- führung verordnung vom 31. Juli 1966 zum Gesetze vom 1. August 1965, bet effend Unterdrückung des Betrugs beim Warenhandel und der Verfälschung von Lebensmitteln und landwiitschaftlichen Erzeug⸗ nissen, verpflichtet sind, bei Ausühung ihres Dienstes auf den Geenjzollämtern und in deren Bereich, auf den Bahnhöfen, Hafen⸗ plätzen und in den Zollniederlagen auch Zuwiderhandlungen gegen sencs Gesetz aufzudecken und festzuftellen. Nach dem Anhange zu dem gedachten Rundschreiben bestehen folgende Einfuhrverbote und »be⸗ schrän kungen, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und zur Bekämpfung des Betrugs beim Warenhandel erlassen sind und sich leils auf ältere, durch das erwähnte Gesetz nicht aufgehobene Vorschriften, teils auf dieses selbst gründen:

1 Verbot der Einfuhr von Konservenbüchsen, die mit bleihaltigen Substanzen gelötet, oder von solchen, Eiüe nicht mit feinem Zinne verzinnt find. Die Zollbebörden haben derartige Bächsen anzuhalten und der Staatsanwaltschaft zu übergꝛben. Ministerielle Eatschließungen vom 2. April 1880 und 3. Bezember 15959 Rundschreiben der Generalzolldirektion vom 23. Aunust 1850, Nr. 1455, und 11. Dezember 1895, Nr 2618.)

2) Verbot des Zumverkaufstellens von Geschirr oder Gerüten aufs Metall, die dazu bestimmt sind, mit Nah⸗ rungs mitteln in Berührung zu kommen, sofern in ihrer Zusammensetzung eine Gesamtmenge von mehr als 10. H. Blei oder von mehr als 1s100 Arsenik (1 cg auf 100 g) enthalten ist. Die Zollverwaltung ist verpflichtet, derartige Ge⸗ schirre usw. anzubalten und die Staatzanwaltschaft zu benach ichtigen. (Ministerialerlasse vom 29. Deiember 1890 und 24 Februar 1896. Rundscheeiben der Generalzolloirektion vom 25. April 1903, Nr. 3323.)

3 Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1897, betreffend die Unterdrückung des Betrugs im Butterhandel und die Herste llung der Margarine, ist es verboten, mit oder ohne nah-re Angabe, als Butter ein Erzeugnis zu bejeichnen oder unter dem Namen Butter auszustellen, zum Verkaufe zu stellen oder ju pertaufen, einzuführen oder auszuführen, das nicht ausschließlich aus Milch oder aus Rahm, welcher von Milch stammt, oder aus dem inen und dem anderen Stoffe, mit oder ohne Sali, mit oder ohne Färbemittel bereitet ist. .

Nach Artikel 2 desselben Gesetzes dürfen, abgesehen von Butter, alle Nahrungsmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die wie Butter aussehen und zu demselben Gebrauche wie dieses letztere Er⸗ zeugnis bereitet sind, nur mit dem Namen Margarine bezeichnet werden. Der so näher bestimmten Margarine dürfen in kelnem Falle Färbemittel binzugesetzt werden. .

Nach Artikel 5 mussen die Fässer, Kisten, Schachteln und sonstigen Behälter, die Margarine oder Sleomargarin enthalten, auf allen Außenflächen ia deuilichen und unverwischbaren Buchstaben das Wort Margarine“ oder Oleomargarin“ tragen. Die Grundstoffe, aus welchen die Margarine besteht, müssen auf Etiketten und auf den Rechnungen der Fabrikanten und Verkäufer angegeben sein.

Im Großhandel müssen die Bebälter außerdem in sehr deutlichen Buchstaben Namen und Wohnort des Fabritanten tragen.

Im Kleinbandel muß die Margarine oder das Oleomargarin in würfelförmigen Broten geliefert werden, welche auf einer Seite das Wort Margarige“ oder ‚Oleomargarin? aufgedrückt tragen und mit einer Umsch ießung verseben sind, die in deutlichen und unverwischbaren Buchftaben dieselbe Bezeichnung sowie den Namen und den Wohnort des Verkäuferz trägt. Diese Vorschriften gelten auch für ein und ausgefübrte sown unter Zollkontrolle beförderte Sendungen von Margarine und Oleomargarin, je nachdem sie für den Großhandel oder fur den Kleinverkauf bestimmt sind.

In den Rechnungen, Fakturen, Konnossementen, Empfangs⸗ beschelnigungen von Eisenbahnen, in den Verkauft, und Lieferungs⸗ verträgen sowie in anderen Schriftstücken, die sich auf den Verkauf, die Abfertigung, die Belörderung und die Lieferung von Margarine oder Oleomargarin beziehen, muß die Ware, je nach dem Falle, aus. drücklich als Marganne“ oder „‚Dleomargarin- bezeichnet sein. Das Fehlen dieser Förmlichkeiten bedeutet, daß die Ware Butter ist,

Es wird auch darauf hingew esen, daß die Ein und Ausfuhr von Kunstbutter mit Zusatz von Orlean oder anderen Farbstoffen aller Art untersagt ist. (Rundschreiben der Generalzolldirektion vom 17. April 1857, Rr. 2794) r .

4) Gemaͤß einer Verfügung vom 21. März 1906 ist bei Erbsen und Bohnen durch chemische Untersuchung festjustellen, ob sie etwa wegen ibreg Gehalts von Blausäure schädlich sind. Das trifft zu, wenn letzterer mehr als 902 v. H. beträgt. In diesem Falle finden auf die gedachten Hülsenfrüchse, wie auf giftige Nahrungsmittel, die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1905, Artikel 4, Absatz 4 Anwendung. Sie sind von der Zollverwaltung anzuhalten, und der Staatsanwalt veranlaßt das Westere im gewöbnlichen Versabren.

5) Saccharin und andere künstliche Süßstoffe, die eine höbere Süßkraft haben als Rohr oder Rüben⸗ zucker, ohne deren Näbrwert zu besitz en, dürsen nur ju thera⸗ peutischen und pharmazeutischen Zwecken sowie jur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht zum Genusse bestimmt sind. (Artikel 49 ff. des Budgetgesetzes vom 30. Mär 1902.) Im Aitikel 10 der Verordnung vom 28. April 1902 sind die Bedingungen angegeben, unter denen der Trangport von Seecharin und ähnlichen Sloffen im Innern oder zur Ausfuhr erfolgen kann. Zu den Senbungen müssen von der Verwaltung Begleitscheine ausgestellt werden, worin Gewicht und Nummer der Pacstücke angegeben sind. Die Verblelung der Packstücke ist vorgeschrieben und erfolgt seitens der Verwaltung der indirekten Steuern. Erfolgt im Grenzbezirk eine Veisendung ohne amtliche oder obne vorschriftsmäß ge Abfertigung, so fann die Ware mit Beschlag belegt und gegen den Warenführer ge⸗ mäß Artikel 338 deg Gesetzes vom 28. April 1816 daz Strafverfahren eingeleitet werden. Wenn die Zollverwaltung nur eine einfache Ver⸗ schlußverletzung feststellt, die Angaben des Begleitscheins jedoch mit der Ladang übereinssimmen, so bat ne auf Ersuchen der Verwaltung der indirekten Steuern eine Verhandlung wegen Uebertretung der Be⸗ stimmungen im Artikel 10 der gedachten Verordnung aufzunehmen. (Rundsch eiben der Generalzoll direktign vom 25. April 1502, Nr. 3247.)

6) Nach dem Gesetze vom 25 April 1895 darf der Verkauf von Heillserum nur erfolgen auf Grund einer von der Regierung auf Vorschlag des Comité central d'bygiène publiqus und der Teadè mie de mödseine erteilten Ermachtigung. Der Vertrieb von verfälschten oder verdorbenen Erjeugnissen diser Art oder die Täuschung über die Eigenschaften der gelieferten Mittel wird auf Grund des Gesetzes vom 1. August 1905 (Artikel 1, 2, 3, h, 6 und 16)

(Aut den

Zweite Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1902.

Berlin, Dienstag, den 3. Dezember

Ursprung oder ihre Bezeichnung, wenn

Proben,

ein. vorgenommen werden. schließung.

15. April und 4. Mai 1898 mit Borsäure behandelt ist, ve Gutuchten des Comité d'hygiène pu Die mit der Wahrnehmung der

zurückgewiesen wird.

deren Mischungen

waltung dem Staatsanwalt 106 Auf Grund eines d'hygiòne publique werden können: Zinnober Bleichromat, Chromgelb), werden; die Verwendung Kautschukballons und von blech ist julässig, wenn es

von B

furter, Mitis⸗Grün usw.); Bleisalze, lich sind, wie Bleiweiß, Mennig, falje wie Berablau. Kinderspiel zeug, werden. Die Einfuhr von Kindersp gezeigt werden. (Rund tember 1887, Nr. 1873)

Gesetzes vom 23. Mißbrauch beim Einfubrverbot fallende

Zuckern des

und Rosinenwein angeordneten

treffen. ( 12) Einfuhrverbot gemäß den

im Artikel 423 des Strafgesetzbuchs

Zufatz von Alkohol anwendbar. im Gesetz vom 1. August 1906, Eine Verordnung vom 19. Weine mit Alkoholzusatz«. direktion vom 3. Juni 1898, an den Staatzanwalt abzjugehen. Untersuchungerichters in die Niederl

zu satz (Entscheidung des Finanzmin Rundschreiben der Nr. 2971.) Uebergabe

15) Das Gesetz vom bietet die Herstellung, den Rosinen oder Trestern

Birnenmost, die in anderer

hergestellt sind.

und 1. August 1905, Artitel 1, 2 legt. (Siehe das Rundschreiben 10. April 1897, Nr. 2786.) Bei Getränke würde das Zollamt das

anzuwenden haben. vom 6. Augufl 1897, Nr. 2830.)

geändert hinsichtlich der J. August 1965, Artikel 15, unter

der Verkehr und der

Diese

Folge. Indes können

sind, zur daß sie unter der r

vorausgesetzt, waren. in die sür

uhr verbotener Gegenstände

eine durch das Gesetz vom 17. vom IJ. April 1965. Artikel 1 und rungsmittelverfälschung Zucker oder Trester weine frockneten Weinbeeren, der

peter, Salz⸗, Salie vl., Fluorverbindungen usw. lr daß es sich um künstli älschte Weine handelt, so sind Dieser gibt sie, je kann

zu stellen. nach

ihre Vernichtung an; er keitsanstalt überweisen. 18 Von der Einfuhr von We auf das machen, wenn der Zusatz war! Dagegen ist von dem Verkau

bestraft. 7 Auf Grund der Gesetze vom 4. Februar 1888 und 1. August

1905 wird wegen Betrugs bestraft, wer im Handel mit Dünge⸗

unter dieses Verbot.

mitteln beim Käufer einen Irrtum erregt, sei es über ihre Natur, ihre Zusammensetzung oder ihr Mischungeberhältnis, sei es über ihren

eine Verwechflung mit anderen wirksamen Stoffen herbeiführen kann. Die Verordnung vom 16. Mal 1889 schrelbt die Förmlichteiten vor, die ju erfüllen' sind, um bei den Kaufverträgen die Ausführung des Gesetzes vom 4. Februar 1888 zu sichern, Heren Uebertretung nach § 3 dieses Gesetzes straft wird; sie bestimmt auch das Verfahren bei die durch einen sachverständigen Chemiker zu untersuchen sind. Dieser reicht sein Gutachten dem Gerichts schreiber des Auf Äntrag des Beteiligten kann eine nochmalige Untersuchung Alsdann trifft der Staatkzanwalt seine Ent—

83) Gemäß Entschließungen des Ministers für Landwirtschaft vom ist die Einfuhr von Fleisch, das

Gesundheitspolizei beauftragten Tier⸗ ärjte haben darüber zu wachen, daß derartiges Fleisch in das

g) Laut einer auf Grund eines Gutachtens des Comité consul- tatif d'hygiòène publique von der Verwaltung des Handels und der Justiz getroffenen und durch Schreiben vom 2. Februar 1884, Nr. 712,

mitgeteilten Entschließung ist der Zusatz von Salizylsäure und zu Nahrungsmitteln verboten.

der etwa erfolgten Einfuhr derartiger Nahrungsmittel hat die Ver⸗ Anzeige zu machen.

Gutachtens des Comité consultatif hat der Minister für Handel und Gewerbe be⸗ stimmint, daß zum Färben von Kinderspieljeug gebraucht und neutrales Bleichromat (gelbes die mit Weingeist.

Kinderspielzeug aus gepreßtem mit Weingeistfirnis hineingearbeitet wird. Dagegen ist die Verwendung folgender Farben zur Herstellung von Kinderspielieug verboten: Arsenikfarben (Scheelesches, Schwein⸗

Bleigelb, Chromorange; Farbstoffen gefärbt ist, soll im Laboratoire rögional untersucht

vorgeschriebenen Weise gefärbt ist, muß sofort dem Staatsanwalt an⸗ e, der Generalzolldireltion vom 10. Sep⸗

11) Einfubrverbot gemäß den Besttmmungen im Artikel 4 des Juni 1907 wider das Wäl

Erzeugnisse unter einer ungenauen Bezeichnung vorgeführt werden, sind die im Rundschreiben vom 6. August 1997,

Rr 2839, hinsichtlich der falschen Anmeldungen von Trester⸗, Zucker⸗ Maßregeln (siehe weiter unten) zu

Bestimmungen in den Artikeln 2

und 8, Abfatz 2, der Verordnung vom 3. September 1907. 13) Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1894 sind die

1551 vorgesehenen Strafen auf die Weinverfälschung durch

Artikel 1 ff., angedrohten Strafen. April 1898 bestimmt den Begriff, der

(Siehe Rundschreiben der Generalzoll⸗ Nr. 2358) Gegebenenfalls ist die Sache Die Weine sind auf Antrag des

verwaltung gibt sie wieder frei an dem Tage, wo

die Riederschlagung des Proꝛesses eingeht. ; 14) Ausdehnung dieser Vorschriften auf Wein mit Wasser

Generaljolldirektion vom 11. Oktober 1998, der Weine an den Staatsanwalt. 5. April 1897 Artikel 2, 3 und 4 ver⸗ Verkehr und Verkauf von Wein aus sowie von

frischer Aepfel und Birnen, mit Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden mit den in den Gesetzen vom

der Einfuhr derartiger verbotener Gesetz vom 1. Juni 1875 (Artikel I) (Siehe Rundschreiben der Generaljolldirektion

16 Der Artikel 32 des er gf vom 31. März 1903, ab⸗ Strafbeme

Glykofe zur Weinbereitung und bestimmt, daß die bann en Besitz von glykosehaltigem Weine zum Zwecke des Verkaufs mit den auf die Herstellung,

Besitz von gezuckertem Weine gesetzten J Bestimmung hat notwendigerweise das Einfuhrverbot für die

gleichartigen autlaͤndischen Getränke, die zu Genußzwecken bestimmt

verbotene Gegenstände

enommen oder nach den Vorschriften für d wieder ausgeführt werden.

Rundschrelben der Generalzolldirektlon vom 1. Aprll 1903, Nr 3314)

17 Gemäß Artikel Z des Gesetzes vom 11. Juli 1891 gilt als März 1851

jeder Zusatz zum Weine, jum sowie jum Weine aus ge besteht in Farbstoffen irgend⸗

welcher Art, in Erzeugnissen wie Bor⸗, Wenn das gefärbte oder auf andere Weise ge= e dem Staattanwalte zur Verfügun

sie auch einer öffentlichen Wohltaͤtig⸗ (Artikel 6 des Gese

Titer enthalten, ist dem Staattzanwalt keine Anzeige ju von Gips bereits im

in der Riederlage oder von dem etwa erfolgten Glipsen der im Zoll⸗

) Apfelwein von weniger als 3 Grad Alkoholstärke fällt nicht

letztere so gewählt ist, daß sie

ferner die Förmlichkeiten, mit einer Geldbuße be⸗ der Entnahme von

Gerichtshofs

rboten, da diefes nach einem blique gesundheitsschädlich ist.

Ausland

Von

oder Oelfirnis angewendet zur Anfertigung von

lelweiß 33 eiß⸗

die in Wasser und Säuren löß⸗ Kupfer⸗ das anscheinend mit verbotenen

leljeug, das in anderer als der

sern und den Weines. Sofern unter dieses

und im Gesetze vom 27. März

Sie sind jetzt ersetzt durch die

age aufzunehmen, und die Zoll⸗ der Beschluß über

isterz vom 30. Seyptem ber 1398

Apfelwein?) und Weise als durch Gärung oder ohne Zuckerzusatz,

28. Februar 1872, Artikel 1, vorgesehenen Strafen be⸗

usw., Generalzolldirektlon vom

der

ung durch das Gesetz vom sagt die Verwendung von

den Vertrieb und den Sirafen belegt werden soll.

1. wie die gejuckerten Weine chtigen Bezeichnung angemeldet offenen Niederlagen auf⸗ die gewöhnliche Durch⸗ (Siehe

etzt durch das Gesetz

2 mit Strafe bedrohte Nah⸗=

m Schwefel Sal enz ocfaure, Saccharin, Laboratortum am Orte

den Umständen, frei oder ordne

. vom I. Auqust 1906.) inen, die mehr als 2g Gips

Augland gemacht

derartiger Welne am Kat oder

gewahrsam befindlichen Weine dem Staatsanwalt gemäß den Bestim⸗ mungen des Rundschreibens der Generalzolldirektion vom 15. April 1899, Nr. 3021, Mitteilung zu machen.

19 Für Weine mit mehr als 1 8 Salzusatz auf das Liter gelten ebenfalls die vorstehenden Bestimmungen, (Rundschteiben der Generalzolldirektion vom 17. Juni 1899, Nr. 3039.)

Verordnung der französischen Regierung, betr. die Prüfung von Dampfkesseln usw.

Durch eine Verordnung des Präsidenten der Französischen Republik vom J. Sktober d. J, welche im „Journal officiel, vom 31. des gleichen Monats veröffentlicht wurde,“ sind die vräsidentiellen Ver⸗ hrönungen vom 30. Äprll 1380 und 29. Juni 1536 über das Prü⸗ fungs, und Ueberwachungswesen für die Dampfkessel und Dampf⸗ faͤffer an Land aufgehoben worden, und es ist eine vollständig neue Regelung des Gegenstandes erfolgt. Die dabei hauptsächlich maß⸗ gebend gewesenen Gesichtspunkte sind in dem der Verordnung vor gedruckten Bericht des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufgeführt. Durch die Artikel s9 bis 31 sind der erste Titel der Verordnung, welcher fehr ins einzelne gehende Vorschriften für den Bau und Zu⸗ behör der Dampfkessel usw. enthält, sowie aus dem dritten Titel die Artikel 25, 2), 23 8 1 ausdrücklich auch auf Eisenbahnloko⸗ motiven für anwendbar erklärt worden. (Nach Berichten des Kaiserlichen Konsulats in Paris vom 4. und 9. November 1907.)

Finnland.

Zulassung der Einfuhr gewisser Kugeln zu Schrot gewehren. Der Kalserliche Senat für ir dd hat unter Bezug⸗ nahme auf die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1906, betreffend die zeitweilige Beschränkung des Rechtes. Schußwaffen einzuführen, erklärt. daß mit angeschraubtem Ladepfropf und hervorstehenden Röesen versehene Bleikugeln, welche jur Verwendung in gewöhnlichen Schrotgewehren bestimmt sind, zur Einfuhr zuzulassen und nach Nr. 212, Abs. 3, des Tarifs mit 14 10 Finn. Mack für 100 kg zu verzollen sind. (Rundschreiben der Ober⸗ zollbehörde in Helsingfors vom 6. August 1907, Nr. 2722.)

Ausschreibungen.

Lieferung von Papier nach Madrid an die Administracion de la Fäbrica Nacional de 14 Monsda y Timbre. Es handelt sich um 6570 Ries weißes Papier ohne Ende (papel continuo), mit Wafferzeichen, für Ausfertigung von Wechseln und Zahlungs⸗ anweifungen in den Jahren 1968, 19609 und 1910. Verhandlung: 27. Dezember 1907. (Gaceta de Madrid.)

Die SGinrichtung einer Automobilverbin dun jzwischen Madrid und Getafe, das etwa 13 Kin von Madri entfernt liegt und im Sommer von Madrider Familien viel aufgesucht wird, wird von der Stadt Getafe beabsichtigt. Die Zahl der jährlich zu befördernden Reisenden wird auf 100 000 Personen geschätzt.

Absatzgelegenheit für Eisenbahnpastwagen und Tele⸗ graphenapparate nach Spanien. Die Budgetkommission hat beschloffen, 400 009 Pesetas sür die Anschaffung von 200 Eisen⸗ bahnpoftwagen in den Etat einzustellen und eine gleiche Summe zur Be⸗ schaffung von Telegraphenapparaten neuester Konstruktlon. (Bericht

des Kaiferlichen Konsulats in Madrid.)

Lieferung von Holzwaren nach der Schweiß. Die Kreisdirektion iI der schweizerischen Bundesbahnen in Zürich vergibt die Lieferung folgender Holzwaren für den Bahnunterhalt im Jahre 1908:

325 4m eichene Brückendielen, ganz sauber und gerade, auf die ganze Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel geschnitten, ö, 95 bis 6.50 m lang, 10- 40 em breit und 30-90 mm dick;

4500 4m Tannenladen, weißtannen, mittelsauber und gerade, auf die ganze Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel geschnitten, 3.30 —-6 m lang, 25 40 em breit, 12-60 mm dick;

4770 4m welßtannene Brückendielen, mittelsauber und gerade, auf die ganze Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel ge⸗ schnitten, 4— 7 m lang, 8 - 49 em breit, 40 90 mm dick;

190 Stück tannene Rundstangen, gerade und ganz sauber entrindet, 12— 15 m jang, 10 —- 18 em mittlerer Durchmesser;

S000 Stück tannene Halbrundlatten, gerade und ganz sauber ent⸗ rindet, 5.20 m lang, 10 —- 12 em mittlerer Durchmesser;

jo 050 Stück tannene runde Cinfriedigungspfähle, gerade und ganz sauber entrindet, am dicken Ende zugespitzt und oben abgekantet, 1,96 m lang, 10— 12 em mittlerer Durchmesser;

S380 Stück tannene Halbrundstaketen, gerade und gam sauber 2 oben zugespitzt, = 1,60 m lang, 8 = 9 em mittlerer Durch⸗ messer;

15300 Stück tannene Staketen, sauber und gerade, ganz kantig geschnitten, gehobelt und oben jugespitzt, 1- 1,10 m lang, 3—– 6 em breit, 30 = 35 mm dick;

360 Stück tannene markfreie Doppellatten, sauber und gerade, auf die ganze Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel ge⸗ schnitten, 6 m lang, 6-9 em breit, 90 mm dick;

6 cbm tannenes Kantholj, sauber und gerade, Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel geschnitten, S m lang, 11—21 em breit, 140 - 240 mm dick;

10 (bm eicheneg Kantholj, sauber und gerade, auf die ganze Länge, Breite und Dicke vollkantig und parallel geschnitten, 1 -= 4 m lang, 9 = 15 em breit, 109-200 mm dick;

760 Stück eichene Staleten, sauber und gerade, gan 264 ge⸗ ier gehobelt und einseltig zugespitzt, 1 m lang, 3 em breit, 36 mm dick; .

1000 Stück eichene Zugbarrierenpfähle, sauber und gerade, gam kantig geschnikten, einseitig irt und oben abgekantet, 1620 - 1.80 m lang, g em breit, O mm. dick;

ö00 Stück elchene Martierpfäble, sauber und gerade, ganz kantig geschnitten, gehobelt, einseitig gespitzt und oben abgekantet, O, 0 1 mn lang, 8— 5 em breit, 80 = 90 mm dick.

Von jeder Sorte * die Hälfte nach und nach bis Ende pril und der Rest spätesteng bls Ende 1908 franko und verzollt Bahnhof Zürich abgeliefert werden. Die besonderen , können Fon der Materialverwaltung deg Kreises III u rich bezogen werden; 6 sind in den Angeboten ausdrücklich . ennen. Angebote für die 7 r oder nur für einen Tell sind spätestens bis zum 14. Dezember 1907 verschlossen und mit der Ueberschrift: Holiofferte für den Bahnunterhalt. an die Kreisdirektion II der Schwelzerischen Bundegbahnen in Zürsch e, , . Die Angebote müssen als big jum 16. Fanuar cos verbindlich erklärt werden. (Schweljerlscheg

Vandelamtsblatt.)

auf die ganze 2, 40 bis

) Vergl. auch die im „Journal officiel“ vom 7. November

1907 enthaltene Bruckfehlerberichtigung ju den Artikeln 21 und 34 der Verordnung.