1907 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Article IV. Il est entendu que les Pnissances qui ont igns Acte général de Bruxelles ou y ent ers, et qui ne sont pas représentées dans la Conférence actuelle, conservent le droit d'adhérer à la présente Convention.

Artikel IV.

vention beizutreten.

Article V.

Lalprésente Convention sera ratitise et les ratifications en seront déposées an Ministre des Astaires KEtrangères 4 Bruxelles dans un délai qui sera le plus court possible et qui, en aucun cas, ne pourra excéder un an.

Une copie certifise du procès-verbal de dépot sera adressée par les soins du Gou— vVernement belge à toutes les Puissances intéressées.!

Article VI.

77 présente Convention entrera en Vignenr dans toutes les possessions des Puissances contractantes situses dans la zone déterminée par l'article XC de l'Acte general de Bruxelles, le trentieme jour à Partir de celui o aura été clos le procès- Verbal de dépot prévu à l'article précsdent.

A partir de cette date, la Convention sur le rögime des spiritueux en Afrique signée à Bruxelles le 8S juin 1899 cessera ses effets.

erwãhnte worden ist.

Artikel V.

Artikel VI.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Mächte, welche die Brüsseler Generalakte unter⸗ zeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und welche nicht auf der gegenwärtigen Konferenz vertreten sind, das Recht behalten, dieser Kon⸗

Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert werden und die Ratifikationen sollen im Mi⸗ nisterium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist niedergelegt werden.

Eine beglaubigte Abschrift des Hinterlegungs⸗ protokolls wird durch die belgische Regierung an alle beteiligten Mächte gesandt werden.

Die gegenwärtige Konvention soll in allen, in der in Artikel XG der Brüsseler Generalakte fest⸗ gesetzten Zone gelegenen Besitzungen der Ver⸗ tragsmächte in Kraft treten am 30. Tage nach dem Tag, an welchem das im vorigen Artikel Hinterlegungsprotokoll geschlossen

Von diesem Tage an soll die Konvention über die Spirituoseneinfuhr in Afrika, welche in Brüssel am 8. Juni 1899 unterzeichnet worden ist, außer Kraft treten.

A.

ü.

.

(L. Fal

En foi de

(L. S.) signé: .

(Li. S.) signé:

Arturo de Baguer. (L. S.) signé:

H. Droogmans.

(II.

S.) signèé: Gérard.

.S.) signé: Arthur H. Hardinge.

8.) signé:

hyrso.

(L. S.) signèé: N. de Giers.

S.) signé: kenberg.

quoi,

les Plénipotentiaires egla respectifs ont signé la prösente Convention Bevollmächtigten et Y ont apposé leur cachet. Ran en un seul exemplaire, à Bruxelles, le troisième jour du mois de novembre mil neuf cent six. (L. S.) signé: Graf von Wallwitz.

(L. S.) signs:

Göhring.

(L. S.) signé6:

(L. 8.) signsé: A. Mechelynck.

. S.) sign: Bonin.

van der Staal de Piershil. (L. S.) signé: Santo

Kebers.

1. S.) sign6: A. W. Clarke. (L. S.) signé): H.

J. Read.

(. S.) signé: Garcia Rosado.

3. November 1906.

(L. S.) gez. Graf v. Wallwitz.

( I. S.) gez. Capelle. 1. 8.) gez. Arturo de Baguer.

(l. S.) gez. S. Dr oog⸗ mans.

( .S.) gez. A. Görard. . S3) gez. Arthur H. Hardinge.

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden

gegenwärtige

unterzeichnet und ihr Siegel . Er . in einem einzigen

Konvention

remplar, am

(V. S.) gez. Göhring. I. S.) gez. Kebers.

i. S.) gez. A. Meche⸗

Iynck.

( 8.)

gez. A. W. Clarke.

I. S.) gez. S. J. Read.

(L. S.) gez. Bonin.

I. S.) gez. van der

Staal de Piershil.

(L. S.) gez. Santo Thyr so.

(L. S.) gez N. de Giers. (L. S.) gez. Falken⸗ berg.

( .. S.) gez. Garcia

Ro sa do.

Die vorstehende Konvention ist ratifiziert worden. Die Niederlegung der Ratifikationen

im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel hat stattgefunden. legungsprotokoll ist am 3. November 190 geschlossen worden.

Dag Hinter⸗

UVeß erm icht der Ausprägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende November 1907.

1) Im Monat November 1907 sind geprägt worden in:

Gol

dm ünzen

SGirber mühen

Ricke lm ünzen

Kupfer münzen

Doppel

kronen .

Kronen 1

Hiervon auf Privat; rechnung!) 66

markstũücke

Fünf

*

Zwei⸗ markstücke

*

markstücke

Ein⸗

Fünfzig pf r

.

Zehn⸗ pfennigstũcke

9

Fünf⸗ .

16. i

Zwei⸗ pfennigstũcke

Ein⸗ pfennigstücke

16

. München .. Muldner Hütte Stuttgart Karlsruhe Hamburg

Summe 1.

2) Vorher waren geprägt **) 3 Gesamtausprägung ... 4) Hiervon sind wieder eingezogen.

5) Bleiben

6h28 600

hol oo

6 h28 600

bol oso

1

863 266

S560 616 80 707

150 000 202 h00

I 28

1538 907

313 . 27 184 400

13 000 8500

21 17826

1 400 3740

31 83620 45960 sog

15 6

437

6 528 600 12 072 800

501 080

7029 680 II 419 4103145826229

225 196 600

291 S885 892

27

263 266 2 145 934

144 952 595

2 085 825

8 2

144 407 27113058

194 029 70

oM 0 soo 30

D 7 S 7 300 71486

8 D 77 12 1659 814

37

18 tg01 400 247753 040

731 920 490 40290 070

3152855900

229 196 600

108 645

291 885 892

173 470

272 409 200

124707

147 0656 419 37083575

27 257 465 9

5 Tes -= 389 217 20 44502

73537 0933 3720

12 218 651 5 980

12 94

356

95 828 360

651 630 420

4 385 4598 780

225 0987 950

2917 2422

T Vd. T

109 952 843

5 102 412 801 27212 963

72333 312

181 12212 670

) Einschließlich von Kronen, zu deren Prägung die Reichsbank das Gold geliefert hat. ) Vergl. den Reichsanzeiger vom 8. November 1907, Nr. 267.

Berlin, den 9. Dezember 1907.

99 O37 713,50 4

Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts.

Hintze.

8 id Ns 7o

19545 933, 11 4A

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

8

Qualitat

1907

gering

mittel

gut

Dezember

Dead ster Press fir 1 Dopp

eljent ner

Tag

nledrigster

höchster

niedrigster 60

böchster

*

aiedrigster

*.

hochster 6

Verkaufte Menge

Doppel jentner

Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts· preis

Außerdem wurden am Markttage (Spalte z nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppeljentner (Preis unbekannt)

Posen.. 1 Strehlen i. Schl.. Grünberg i. Schl.. Löwenberg i. Schl. . 1 ö Geielingen.

.

Babenhausen Illertissen Aalen.. Geislingen. da ,

9 80

8

Posen .. K Strehlen i. Schl. Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. . 1 1 GJ

1 , . j

Strehlen 1. Schl.. Grünberg i. Schl.. Löwenberg i. Schl.. ö

. w Riedlingen. —ĩ J

Braugerste

Braugerste

K 80

,

Strehlen i. Schl. .

Grünberg i. Schl.

Löwenberg i. Schl. ;

1 1 wd m,, . Bemerkungen. r Gin liegender Strich (—) in den Spalten für Preise Berlin, den 10. Dezember 1907.

2 2 8

Die verkaufte Menge wird auf volle

240 35 26 Ib. ho

19,20 18,20 19,00

19,60 19,80

18 50

15,20 15,00

16,00

19,20 19,20

1430 16, 50

14630 6

16 do

22 0 gh 2 gl,

19,60 19.10 19,00

1950 6

180 16 40 15, z 16 do

1920 18 36

16,10 16,66

14 80 1h

16 o

22,80 20, 70 20,75 21,70 20, 20 20, 80 22, 40

22,50 21,20 22,00 21,60

19,20 19,55 19.40 19,80 2009 18,90 18,56

15,40 1750 17.00 16, 60 173009 19,60 19,40

15.20 15,80 15 89 1490 15, 80

1710 16 360

W 22, 0 21, 60 20,75

21770 6 II 50

22, 40

22,50 21,86 22, 40

21,60

e i zen.

21,70 2200 22, 00 21,90 21,20

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fes

22 00 22, 60 23.20 22.60

Roggen.

19,50 19,5 1940 18.30 20,090 18,99 19,909 6 16,70 1790 17.00 16,60

17,50 20 06

19,40

16,70 15.80 15 80 14,90 165, 80

1730

18,20

19,0 20, 10 1969 20, 90 20,20

22,30 22.00 22090 21,90 21,20

22,06 33 6h 35 36 33, S6

20,30 20, 10 19550 20,00 20, 20

19, 90

e r st e.

15,80 18,00 18,00 16.80 17,50 20,30 19,60

a fer.

15, 80 1690 16,20 15 00 16,20 1650 1760 18 40

19,90

1600 18,50 18 00 16,80 18, 00 2030

1950

1630 16,00 16.20 16,90 1620 1750 1760

18,40

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

7h68 1370 1378 619

20,70 21,60 22, 00

22 60 23 30 32232 3755 1991 19,90 20 00

19.590 19,42

16, 40 1700

20 34 19 2

1590

16559 17.29 17.82 18,31

2. 12. 7. 12. 2. 12. 2. 12.

16 75

Doppeljentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet mitgetellt. Der Durchschnittspreiz wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. hat n, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 69. Sitzung vom 9. Dezember 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur Beratung steht der Entwurf eines Vereinsgesetzes in Verbindung mit der Beratung des 24. Berichts der Kom' missien für die Petitionen, betreffend Schaffung eines Reichs-Vereins- und Versammlungsrechts.

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des i r e des Innern, Staatsminister von . Hollweg;

Melne Herren! Durch den vorliegenden Entwurf eines Reichs-

ö vereinsgesetzes haben die verbündeten Regierungen die Zusage gut geheißen, die der Herr Reichskanzler dem hohen Hause am 265. Fe⸗ bpbruar dieses Jahres gemacht hat.

Nach den Wünschen, die jetzt und früher hier im Reichstage und

draußen in der politischen Tagespresse laut geworden sind, gibt es für die Schaffung eines einheitlichen Reichsbereinsrechts zwel Wege. Die ́einen in diesem Frühjahr hat der Herr Abg. Junck diese Möglich leit erwogen, und neulich ist der Herr Abg. Dapid darauf zurück⸗ g2gekommen die einen wünschen lediglich die reichsgesetzliche Ga⸗ rwantierung der Versammlunge⸗ und Vereinsfreiheit und welter nichts, keine eigentlichen vereins⸗ und versammlungsrechtlichen Bestimmungen, kein eigentliches Vereinsgesetz. Es soll damit ungefähr derselbe Zu⸗ . stand hergestellt werden, der gegenwärtig in Hessen und mit gewissen Modifikationen auch in Württemberg besteht. Spyftems loben es als ein besondert freiheitlichez, meiner Ansicht nach aber mit Unrecht. (Rufe: Ohoh Wenn Sie mich nur aussprechen ö lassen wollen; ich werde versuchen, meine Ansicht, der Sie wider⸗ prechen, ju begründen.

Dle Anhänger dieses

Meine Herren, wenn keine Bestimmungen darüber getroffen werden, welche Forderungen die staatliche Behörde an einen Verein stellen darf, wann und mit welchen Maßregeln sie gegen Vereine ein⸗

schreiten darf, dann kann eben die Exekutive von allen Mitteln ö Gebrauch machen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung . im einzelnen Falle nötig sind oder ihr notwendig erscheinen. Ste kann z. öffentlichen Sicherheit bieten, sie kann Versammlungen auflösen, wenn staatliche oder bolizeiliche Bei diesem System reicht die Vereing- und Versammlungsfreiheit

B. Versammlungen, von denen eine Gefährdung der besorgt wird, im voraug einfach ver⸗

Interessen ihr dies angezeigt erscheinen lassen.

genau so weit wie die freiheitliche Auffassung der verwaltenden Be⸗

pbhörden. (Sehr richtig! rechts) Meine Herren, ich bin gar nicht ganz yunngewlß, ob nicht auch die verbündeten

; Regierungen, wenn sie sich lediglich auf den Standpunkt politischer Zweckmäßigkeit stellen wollten, ö. mit einem solchen System vorlieb nehmen. Aber das weiß ich gewiß: täten sie es, und brächten sie vor den Reichstag ein entsprechendes Gesetz, dann würde uns der Reichstag in das Gesetz die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Vorbedingungen hineinschreiben, unter denen die Behörden befugt sein sollen, gegen etwaigen Mißbrauch der Vereins, und Versammlungsfreiheit einzuschreiten, das heißt, Sie würden diese Freiheit schützen, indem Sie die Freiheit der Behörden beschränken, und damit würden Sie auf denselben Weg kommen, auf dem schon bisher parlamentarische Entwürfe zu Reichsvereinggesetzen sich bewegt haben, auf denselben Weg, den Ihnen jetzt die verbündeten Regierungen ihrerseits vorschlagen.

Meine Herren, die allgemeinen Direktiven für den Entwurf lauten: Beseitigung aller entbehrlichen polijeilichen Beschränkungen. Der Graf Posadowsky sprach von einem Verzicht auf die Werkzeuge uus der Rüstkammer des alten Polizeistaats und garantterte dafür, ö daß trotz weitgehender Versammlungtz. und Vereingfreiheit Sicherhelt nd Ordnung im Staate aufrechterhalten bleiben. Als drittes tritt hinzu, daß man für das Reichsrecht nach Formen suchen muß, welche ie Kontinuität mit dem buntschecklgen Recht in den einzelnen Landes⸗ aalen nicht vollständig auflösen und doch Vorschriften bieten, welche en Verhältnissen in Gesamtdeutschland angepaßt sind. Nur indem man die Gesamtheit dieser Direktiven im Auge behält, kann man meines Dafürhaltens bei der Prüfung der Einzelbestimmungen des Atwurfs zu einem richtigen Urteil kommen. Die verbündeten Regierungen haben an der Lösung dieser Aufgaben ehrlich und redlich . gearbeitet. Und auch sie haben dabei ich darf das ohne Indiskretion NUgen vielfach Sonderwünsche zurückgestellt, bie in bewährten Be⸗ linmungen ihrer Gesetzgebung wohl ihre Begründung fanden, deren EFRrfüllung aber es verhindert hätte, eine Gesetzesborlage zustande ju ringen, welche in durchsichtiger Form den von mir soeben auß— esprochenen Requisiten entspricht. . Meine Herren, ich bitte Sie: treten auch Sie mit einer gleichen Bescheidung an den Entwurf heran. Daß nicht alle Wänsche und Bitten üllt werden können, daß von rechts und von links her Entgegen⸗ mmen geübt werden muß, liegt in der Natur der Sache. Aber nn wir an die Durcharbeitung der einzelnen Bestimmungen det mntwurss herangehen werden, dann werden Sie, wie ich hoffe, finden, ö der Entwurf, auch wenn man einmal von der Frage liberalisie˖ . ender oder reaktionärer Tendenzen ganz absieht, bestrebt ist, praktisch rernünftige und praktisch durchführbare Vorschläge zu machen.

Meine Herren, ich will im gegenwärtigen Augenblick nicht alle nmelnen Bestimmungen des Entwurfs durchsprechen, sondern nur kurz lie Hauptpunkte berühren.

Abgesehen von der Bestimmung in 8 14, melne Herren, dle ch als eine notwendige Konsequenz des Verzichts auf die Einreichung on Nitgliederverjeichnissen durch die Vereint vorstände ergab, will der ntwurf lediglich die öffentlich rechtlichen Verhälinisse der Verelne meln, greift also nicht auf lhre privatrechtliche Stellung über. Ich aube, daß ich die Stimmung, welche bel der Mehrheit dieses hohen hauses im letzten Frühjahr geherrscht hat, richtig taxiere, wenn ich nehme, daß es auch nicht Ihr Wunsch ist, bei dieser Gelegenheit ö umstrittene Frage der Rechtgsähigkeit der BerufCvereine zu regeln. ir würden damit eine schwierige Materie, die begrifflich mit dem öereingrecht nichts zu tun hat, diesem Entwurf anhängen, wir würden m eine Last auflegen, die vielleicht recht drückend werden könnte. . die Frage des Koalltiongrechts wünscht der Entwurf nicht w . und daraus erklärt sich die Vorschrift in 8 16 wegen icchterbaltung landesgesetzlicher Vorschriflen über das Koalitiong⸗— nl er Arbeiter und Dienstboten. (Aha! bei den Kaen und wie ein Koalitionsrecht besteht, in welchen en, es ausgeübt werden kann, hat begrifflich mit nn Vereinzrecht nichts ju tun. Koalitionen zur Erlangung ger dohnbedingungen können in Vereinen und Versammlungen

zustande kommen, aber sie sind an diese Form der Vereinigung nicht gebunden. Im übrigen will der Entwurf das öffentliche Vereinsrecht gleichmäßig für das ganze Reich regeln und läßt für die Landesgesetz⸗ gebung nur in den bestimmten in §z 16 genau bezeichneten Fallen Raum .

Der Entwurf kennt keine Beschränkung der Vereing. und Ver⸗ sammlungefreihelt in Hinsicht auf Alter und Geschlecht. Ueber die Befreiung der Frauen brauche ich, glaube ich, im gegenwärtigen Moment nichts zu sagen. Die Frage der Jugendlichen ist eine überaus schwierige und ernste (sehr richtig! recht) und auch in früherer Zelt innerhalb der liberalen Parteien verschieden beurteilt worden. Daß die Beteiligung ganz junger, noch unreifer Leute an politischen Erörte⸗ rungen weder für diese Erörterungen selbst noch für die jungen Leute an sich einen Gewinn bedeutet, das ist klar. (Sehr richtig! rechts.) Dies trifft meines Dafürhaltens auch dann zu, wenn sich die politischen Erörterungen in einer staatlich erhaltenden Richtung bewegen. Schlimmer ist es natürlich, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft. Ich trete Ihnen, meine Herren von der sozialdemokratischen Partel, nicht zu nahe, weil ich nur dle wiederholt von Ihnen offen aut⸗ gesprochenen Absichten reproduziere, wenn ich sage, daß Sie von Ihrem Standpunkte aus es als eine Ihrer Hauptaufgaben ansehen, die Jugend vom frühesten Alter an mit Ihren Ansichten zu durchtränken, daß Sie der Jugend von Kindesbeinen an den Haß gegen die bestehende Gesellschafttzordnung einimpfen (sehr richtig! rechts; Lachen bei den Sonialdemokraten), daß Sie ihr die Achtung vor den Einrschtungen dieser Gesellschaft und unseres Staates und die Freude daran rauben, und daß Sie den Sinn der Jugend auf den Umsturz dieser Einrichtungen hinlenken wollen. Meine Herren, die jugendliche Seele, wie sie von Gott und der Natur geschaffen ist, bedarf, wenn sie gedeihen soll, einer anderen Nahrung. (Sehr richtig! rechts) Was Sie ihr bieten, ist Gift. (Lachen bei den Sozialdemokraten) Wenn es möglich wäre, unsere Jugend vor diesem Unheil durch Beschränkung der Vereing⸗ und Versammlungsmündigkelt wirksam und ohne Beeinträchtigung anderer berechtigter Interessen zu bewahren, so waͤre ich der erste, der die Hand dazu bieten würde (Bravo! rechte), und ich bin gewiß, daß ein jeder, der unsere Jugend lieb hat, der wünscht, daß sie aufwächst nicht in dem Banne des Klassenhasseg, sondern in menschlich freier und in national freier Laft, der muß mir darin beitreten, welcher bürgerlichen Partei er auch angehört. (Bravo! rechts.) Aber gerade weil unserer Jugend von jener Seite her diese Gefahren drohen, ist es die ernste Pflicht der ganzen bürgerlichen Gesellschaft, den negativen Be⸗ strebungen von jener Seite her positive Maßnahmen entgegensetzen. Gewiß ist in dieser Beziehung schon mancheg geschehen, und ich bin weit entfernt davon, den Wert derjenigen Ginrichtungen, welche in dieser Hinsicht von den verschiedensten Parteien, von den Kirchen, von parteilosen, aber ehrlichen Freunden unserer Jugend getroffen sind, irgendwie zu unterschätzen. Im Gegenteil, ich schätze solche Ein— richtungen so hoch, daß ich sage: es muß noch vielmehr in dieser Richtung geschehen. (Sehr richtig! rechts) Aber gerade weil dem so ist, müssen wir uns hüten, diesen Einrichtungen und ihrem weiteren Ausbau Hindernisse in den Weg ju legen, wie sie kaum vermieden werden könnten, wenn man dem Wunsche nach Einschränkung der Vereins⸗ und Versammlungsmündigkeit stattgãbe. (Sehr richtig! links) Man würde die Gefahr solcher Hindernisse auch kaum dadurch beseitigen, daß man Beschränkungen nur für gewisse Arten von Vereinen und Versammlungen, nämlich für solche politischer Natur, vorschriebe. Denn einmal ist der Begriff des Politischen“ in unseren heutigen Zuständen ein flässiger, und auf der anderen Seite werden wir dadurch, daß die Sozialdemokratie die Jugend mit destruktiven Tendenjen zu erfüllen sucht, geradezu dau gezwungen, dem ein politisches Gegengewicht dadurch entgegenjusetzen, daß wir unsererseites die Jugend auch mit dem aufbauenden politischen Geiste zu erfüllen suchen. (Sehr richtig! links.)

Meine Herren, es kommt ein weiteres hinzu. Welche Alters- grenze soll man wählen? Eine Reihe von Landesgesetzen schließt die Minderjährigen von politischen Vereinen und politischen Versamm⸗ lungen aug. Diese Altersgrenze mag für die Zelt, wo sie eingeführt worden ist, passend gewesen sein, sie mag sich auch in den Staaten, wo man sie festgesetzt hat, eingelebt haben, und ich begreife es voll⸗ kommen, daß die grundsätzlichen Anhänger dieses Systems auch jetzt schwer von ihr lassen können. Aber wenn wir ein Reichs⸗ vereinggesetz schaffen wollen, dann können wir es nicht auf dem Wege tun, daß wir elnfach die Summe der Partikularrechte ziehen, sondern wir müssen, wie ich schon eingangs bemerkt habe, nach Vorschriften suchen, welche den Gesamtverhältnissen in unserem Vater⸗ lande angepaßt sind. Und da bin ich allerding der Ansicht, daß es mit unseren Lebens und Wirtschaftsverhältnissen, mit dem Alter, in dem weite Schichten unserer Bevölkerung, namentlich der arbeitenden Bevölkerung, die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen, mit dem Bildungstande der Bevölkerung nicht im Einklang stehen würde, wenn man die erreichte Großjährigkeit zur Vorbedingung für die Vereins., und Versammlunggmündigkeit machen wollte.

Andere haben an das achtzehnte Lebensjahr gedacht. Mir scheint die Festsetzung dieser Altersgrenze einigermaßen willkürlich. Sie würde bald nach der einen, bald nach der anderen Seite nicht das richtige treffen und deshalb unverständlich bleiben. Aber selbst wenn man sich hierüber hinwegsetzen wollte, so würde doch die Durchführung einer entsprechenden Vorschrift ich komme damit zu einem allgemeinen Bedenken in der Praxis bel allen etwas größeren Verhältnissen zu bedeutenden Schwierigkeiten führen und, wenn gleichmäßig und rigoroz gehandhabt, vielfache poltjeiliche Belästigungen mit sich bringen. Sie würde ungerecht wirken, wenn man von einer solchen gleichmäßigen Behandlung ab⸗ sehen würde und sie würde ung bei den Vereinen wahrscheinlich wieder ju dem Mitgliederverjzeichniüz zurückführen, auf dat wir verzichten wollen. Endlich würde auch die Festsetzung des achtzehnten Lebeng⸗ jahres in dem größeren Teil Peutschlandg einer bedeutenden Anzahl junger Leute Rechte nehmen, die sie selt langem besitzen, jungen Leuten, die doch Gott sei Dank doch nicht alle unter dem Banne der Sozlaldemokratie stehen, sondern die auch den Nachwuchs bilden, auf den sich der Staat in Zukunft stützen soll und die man . um jener anderen willen nicht ihrer Rechte einfach berauben ollte.

Von anderer Seite hat man dem entgegengehalten, man solle doch wenigsteng in unsere Zeit, wo sich die Sozialdemokratie mit besonderem Elfer gerade auf die Bearbeltung der Jugend stürjt, nicht noch die letzten Dämme wegrelßen, welche unsere Jugend vor der Verführung in po—2 litischen Vereinen und Versammlungen bewahren können, und so hat man

namentlich von preußlscher Selte aug den Wunsch ausgesprochen, es

möchten die Bestimmungen des preußischen Gesetzez, welches die Schüler und Lehrlinge von politischen Verelnen und deren Versamm⸗ lungen autschließt, auf das Reichsgesetz mitübernommen werden. Die preußischen Vorschriften stammen auz einer Zeit, wo der Begriff des jugendlichen Arbeiters in weit höherem Maße von dem Begriff des Lehrling gedeckt wurde, als es heute der Fall ist. Heute praävaliert jugendliche Arbeiter, der nicht Lehrling ist, und dann erschien es bedenklich, eine Bestimmung, die im bestehenden Gesetz wohl beibehalten werden konnte, auf ein neues Gesetz zu übertragen und damit eine in sich kaum rationelle, in der Praxis vielfach zu wunderlichen Fol gen führende Unterscheidung jwischen dem Lehrling und dem Nichtlehrling ju statuieren, der im übrigen auch noch alle die Bedenken anhaften, welche, wie ich mir auszuführen erlaubt habe, überhaupt gegen die Feststellung einer Altersgrenze sprechen.

Meine Herren, die verbündeten Regierungen haben das Für und Wider in dieser Frage mit aller Sorgfalt und im vollen Bewußtsein der Bedeutung und des Grnstes der Sache geprüft. Sie haben sich schließlich in bester Ueberzeugung zu dem Beschluß zusammengefunden der Ihen in dem Entwurf vorliegt. Wie in der Begründung aun geführt worden ist, werden, soweit aus erziehlichen Gründen die Fern⸗ haltung jugendlicher Personen vom politischen Leben geboten erscheint die Mittel außerhalb des Rahmens des Vereing⸗ und Verfammlungz⸗ rechts in der Handhabung der väterlichen Gewalt und der Lehr⸗ und Schuldisziplin gesucht und eventuell geschaffen werden müssen. Daß das zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel; es ist vielmehr völlig selbst⸗ verständlich, daß jene dem Verelng und Versammlungs recht fremden Gebiete durch das Vereinsgesetz ebensowenig berührt werden wie das des Beamtenrecht und der weite Bereich des Privatrechts. Es bleibt daher, wie bisher so auch künftig ich möchte dies hier zur Verhütung von Mißverstãndnissen ausdrücklich betonen kraft primären Rechtß dem Vater und dem Lehrherrn vermöge ihres Gewaltverhältnisses, der Schulen aller Grade bermoöͤge der Schul⸗ disziplin, dem Staat vermöge der Beamtendisziplin und in seinen privatrechtlichen Beziehungen bermöge des Vertragzrechts unbenommen jugendliche Persenen, Beamte und vertragsmãßig angenommen: Personen von der Teilnahme an bestimmten Vereinen und Bersamm⸗ lungen fernzuhalten.

Meine Herren, wa die Befugnisse der Polizei gegenũber Vereinen und Versammlungen anlangt, so möchte ich eg im gegenwärtigen Augenblick unterlass⸗n, nähere Ausführungen rücksichtlich der Vereine zu machen. Rüͤcksichtlich der Versammlungen entstand die Frage, ob das Kriterium, nach dem sich die Anzeigepflicht und die Neberwachang don Versammlungen richtet, in der Form oder in dem Zweck der Versamm⸗ lungen gesucht werden sollte. In den verschiedenen Landes rechten sind, wie bekannt, beide Systeme rein oder gemischt vertreten. Bald werden nur die öffentlichen Versammlungen dem Gesetze unterworfen, bald wird dag entscheidende Merkmal in den Gegenstãnden gefunden, die in den Versammlungen erörtert werden sollen. Wo das letztere System adoptiert worden ist, gelangt man ju dem Zustand, daß an sich auch Privatversammlungen in kleinen und kleinsten Rreisen mit allen sich daran anschließenden Forderungen anzeiger flichtig sind, ihnen öffentliche politische Ange erõrt sollen. edessen und ae daß die verbündeten Regierungen geglaubt ihm lossagen und nur die fentlichen Væsammlangen den Bestimmungen des Entwurfs unterstellen zu sollen. Dabei ist ich brauche das ja für alle die Herren, die den Entwurf studiert haben, nicht hervorzuheben dieses System nicht in voller Reinheit durch⸗ gebildet worden, sondern es ist bezüglich der Versammlungen in ab⸗ geschlossenem Raum vorgeschrieben, daß nur diejenigen dem Gesetze unterstellt sind, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen. Ich gebe es offen zu, meine Herren, diesem System haftet insofern ein Mangel an, als nicht von vornherein und in allen Fällen gesagt werden kann, was eine öffentliche Versammlung sst. Eine Legaldefinition, die wohl kaum zu finden semn würde, ist vermieden worden; aber ich bin der Ansicht, daß der Begriff der Oeffentlichkeit immerhin durch die vorliegende Mechtsprechung bereits so festgesetzt worden ist und durch die weitere Rechtsprechung so festgesetzt werden wild, daß mit diesem Begriff operiert werden kann. Jedenfalls erschienen diese Schwierigkeiten geringer, als es diejenigen sind, welche bei der Adoption des anderen Systems entstehen würden.

Es ist mir des weiteren, meine Herren, wohl bewußt, daß in materieller Beziehung auf manchen Seiten gewichtige Bedenken da⸗ gegen bestehen, daß nunmehr auch solche Versammlungen, welche elnen großen Kreig von Teilnehmern umfassen, doch nicht anmeldepflichtig sein sollen und nicht überwacht werden sollen, wofern sie nicht der Art der öffentlichen beizuzäblen sind. Die verbündeten Regierungen haben aber geglaubt, daß auch die Bedenken, die hleraus hervorwachsen, geringer sind, als es die Bedenken sein würden, wenn man auch die privaten Versammlungen ich wiederhole, big zum kleinen und kleinsten Kreise dem Gesetz unterstellen wollte.

Auf die einjelnen Bestimmungen, welche die Anzeigepflicht regeln, meine Herren, gehe ich im gegenwärtigen Augenblicke nicht ein . Wenn sie nicht sehr detailliert behandelt werden, so läuft man Gefahr, Mißverständnisse hervorzurufen. Ich möchte entsprechende Ausführungen aufschieben für den späteren Verlauf der Diskusston, eventuell für eine Kommisstonsberatung.

Aus demselben Grunde will ich auch hinsichtlich der Ueberwachung der Versammlungen einstwellen nur das hervorheben, daß es mir ein Fortschritt zu sein scheint, wenn der Entwurf die Handhabung der Versammlungspolizei in erster Linie dem Leiter der Versammlungen überträgt und die Behörde erst dann einschreiten läßt, wenn der Leiter nicht die Macht oder den Willen hat, die Wahrung des Gesetzeg durchzusetzen; und des weiteren halte ich eg für einen weiteren Fortschritt des Entwurfe, daß er bestrebt ist, die Gründe, aug welchen eine Versammlung aufgelöst werden kann, möglichst genau zu fixieren.

Ich komme zum § 7, melne Herren, mit selnen Straf⸗. bestimmungen, zu einem Paragraphen, der nach den Worten, die hier im Hause bereit darüber gefallen sind, und nach der Polemik, die die polltische Tagegpresse darüber angeknüpft hat, wohl zu den um- strittenften gehören wird. Ich will versuchen, ju dieser schon so leldenschaftlich behandelten Frage die Stellung der verbündeten Re— gierungen leidenschaftslog in ihren Grundzügen zu kennzeichnen.

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