emeinen Wahlrechts, in d wesentliches Interesse alteten freiheitlichen Vereing⸗ In diesem Gedanke reiheltliches Vereing⸗ Forderung einer Partei ist apon ab, wie weit da Wir wollen es uns angelegen dag nicht bloß der augenblicklichen poli- sondern das alle Parteien befriedigt. Im Gegensatz zum Vorredner beantrage rücklich die Verweisung an eine Ber vorliegende Gesetzentwurf ist, iner politischen Freunde, solange er enthält, für uns absolut unan⸗ eich Anlaß zu derartige Be⸗ ter keinen Umständen ein⸗ den Grundsätzen, die wir allezeit befolgt Auch der übrige Inhalt urch die Erklärungen und vor allem durch . Andeutungen liberaler hoch gespannt waren. g in Preußen, Sachsen und
zumal unter der Geltung des allg
auungen enn ein wichtiges un
Fragen unterschätze oder gar Die kommende Diskussion
die Sie, wie ich hoffe, zu einzelnen
Schluß zu jmiehen, daß ich bedeutungsvolle ihnen hätte aus dem Wege gehen wollen. und die Erörterung in einer Kommission, werden mir ja noch Gelegenheit geben, hmen. Gegenwärtig und hier kann ich Prüfen Sie
e tragen wollen, an einem gut und zweckmäßig und Versammlungsrecht ich, daß ein gutes recht überhaupt eine rage hängt ganz d beim elnzelnen entwickelt ist. saffen, ein Gesetz iu schaffen.
lischen Konstellation entspricht, Abg. Trim born Gentr.): ich namens meiner Kommission von 28 das eikläre ich im Au eine Sprachenbestimmung nehmbar. Wir bedauern le einer solchen entschiedenen stimmung wie im § 7
Sie widerspricht haben, und die wir ni der Vorlage hat uns n des Reichskanzlers, des die hoff nungsfreudigen
Führer unsere E man den Entwur Elsaß⸗Lothringen,
Bahern und Württemberg zu zweifellos die Gleichstell Gebiete des Vereint⸗
u sein — darauf, daß die im Entwurf je Verhandlungssprache in öffentlichen Ver⸗
lich der juiulassenden Ausnahmen, in der Regel fremdsprachigen Bevölkerungs⸗
and schaffe, (sehr richtig! links);
zuzustimmen, sondern auch das liberale Programm. Sehr
Kern ihrer Einwendungen aufgestellte Regel, sammlungen, vorbehalt die deutsche bestandteile einen Ausnahmezust einem Ausnahmerecht das Gerechtigkeltsgefühl, richtig! links.) Meine Herren, dieser Deduktion ni Deutschland ist ein richtig) Wohl gehören an: Polen, Dänen, Franzosen, die wir auch in ihrer Eigenart a den unseren rechnen, uns schon die Einleitung zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks.“
nge bestreite ersammlungs⸗ Die Stellung zu
beschließen werden, 8 Staats bewußtsein
Bestimmungen Stellung zu ne nur die schon vorhin a scharf, meine Herren, Entwurf und helfen Si einem großen Teile der Nation lange
trotz der Mängel, trotz
liegen, doch einen Forts bedeuten soll und bedeuten wird.
Nationalliberalen.)
Abg. Dietrich C. kons.) Grundlage für die Schaffun sammlungsrechts für das damit der linken Seite des Es bedarf des vertrauensvo dieser Vorlage. Verabschiedung der Vorlage Wir halten sie für eine brauchba die Vorberatung in einer Komm erungen vorbehalte
usgesprochene Bitte wiederholen: aber auch billig und gerecht den vorliegenden ein Gesetz zustande zu bringen, das von ersehnt worden ist, und das trotz der Zwelfel, die in ihm chritt unseres einheitlichen staatlichen Lebens (Lebhaftes Bravo! rechts und bei
ich kann trotz dieses Sehr richtig“ meinerseits Teunde augd
(Sehr richtig! rechts. — Heiterkeit.) Nationalstaat, kein Nationalitätenstaat. ihm Bestandteile anderen nationalen Ursprungt Wenden, Litauer, Masuren, Volksteile,
chten und hochschätzen, die wir zu rbeiten, das
cht folgen. der Bedenlen, wie im 8 7 bhaft, daß die Vorlage uns sogl eststellung gibt; a Fnnen wir uns un
her auf eine
Der Entwurf scheint uns eine brauchbare g eines einheitlichen eich zu sein Hauses etwas len Zusammenwirkens f dem Standpunkt in dieser Form veran
Vereins- und V Reichskanzler hat ins Debet schreiben wollen. des Hauses bei Können wir die tworten oder nicht? re Grundlage und beantragen deshalb ission von 21 Mitgliedern, der die Versammlung eiter haben mit der Befugnis, di sesem Leiter sollen aber die Gründe der mten verlangt wird, angegeben werden. ng zwar für vortrefflich, um Will⸗ eg uber den Leiter der Versamm⸗ Wenn ihm die Gründe mitzuteilen Dadurch kann das Ansehen des Wir müssen einer solchen Die Vorschrift, daß kann zur Unfreiheit ja das Geschrei In keinem Partikulargesetze außer den eines Versammlungsleiters enthalten. wesentlichen stehen auch wir heute die Zeit gekommen ist für eine einheit. ammlungsrechts für das diesem Gebiete gesichert zutreffende Vergleichung Wie irrig es ist, zu sprechen, Staatssekretär nach⸗
emals preisgeben werden. scht befriedigt, weil d Grafen Posadowsky Versicherungen und
wenn sie mit uns an dem Ziele a deutschen Verfassung vorschreibt: an der
Grundlage,
deutsch ist der Inbegriff unseres staatlichen Daseins. auch an Orten, jusammen wohnen. Wir chlichen Kontingente in unserer Armee. in Preußen, dem Lande mit den ist die Geschäftssprache der Be⸗ der Kommunen Deutsch ist die Sprache in allen hier im Reichstage. Heißt es wenn ein deutsches der im Deutschen
2 rwartungen sehr mit der Gesetzgebun dann fällt das
gesetzlichen Zust
Frauen mit den und Versammlungsrechts. zur Anerkennung
in Fortschritt ist Männern auf dem Dieser Grundsa
durch die ollständig unterbunden. Noch heute die melnem guten und lebendigen einer Szene, alpolitischen Kongreß erlebt h Referat erstatten. ichen Wesen abtreten und während die durch einen s das den Spott der Aus⸗ üble auslöste, wird auch der f die Beschränkungen können wir sehr wohl verstehen, wenn cht dem natürlichen Empfinden, sitische Versammlungen und
Volksbestandteile in geschlossenen Massen kennen keine fremdspra Gerichtssprache ist die deutsche; auch meisten fremden Volksbestandteilen,
hörden und Beamten, und ihrer Vertretungen die deutsche. Landtagen, deutsch ist auch die Sprache da wuklich, einen Augnahmezustand schaffen, Vereinggesetz als Regel aufste Reiche zu deutschen Volsgeno — nicht in der Familie, nich im geschlossenen Verein
Meine Herren, wäre es n deutsches Vereinsgesetz eine Nein! bei den Polen und links.) —
reden! Wäre es nicht ein doppeltes Versäum welchen diese Bestimmung,
einzelnen Erört soll nach dem neuen Gesetz ? Versammlung aufzulösen. D Auflösung, wenn Wir halten diese letztere Bestimmu kür zu beseitigen, ist aber der Umw lung nötig bei d sind, so werden Beamten illusoris Schmaälerung der St jede Versammlung einen
der Verfammlung führen, nach der Bureguwahl
Reichslanden ist die Bestimmung Aber das sind Einzelheiten; auf dem Standpunkt, daß liche Regelung des V ganze Deutsche Rei ine ungerechte, nicht Zustände mit den süddeutsche luten Vereintfreiheit in den
hat schon der Suddeutschland, die ben die Verhältnisfe nicht, und darin liegt heutigen hic
Ver Franzose sagt:
der Enischuldigung für die preußischen Zu⸗ en als Forderung der Zeit, die Deutsche Reich notwendig macht, en und Verschiedenheiten det agt sich, ob der Entwurf wichtigen Fragen das Richtige trifft. itischen Bemerkungen nur Zweifelsgründe Stellungnahme werden wir von n der Kommission abhängen ns und Versammlungsfreiheit
sie von Beg der politischen Körperschaften,
Gefetzgebung in weitem Umfange v erinnere ich mich mit Beschämung, Nationalgefühl entsprungen bei dem internationalen sozi sollte eine Frau ein
er Auflösung? sie erörtert werden. ch gemacht werden. Staatgautorität vorbeugen. Leiter haben muß,
sozialpolitisches Es war ihr
s einem männl Ecke des Saales weilen,
llt, daß der Deutsche, ssen in öffentlicher Versammlung redet nicht im Priwatkreise, nicht sich der deutschen Sprache bedient? icht ein nationales Versäumnis, wenn ein solche Bestimmung unterließe? (Rufe: Lassen Sie mich doch weiter nis gegenüber den leiden⸗ gerade diese Be⸗ erregten Großpolentum aus⸗ Wir werden ja einzeln noch gegen diesen Entwurf zuerst
. . in inf 1 retterverschlag abgeschlossen war. h beschämende Gef
Wenn der E
t im Hause,
ch. Wir müssen au cht immer
schaftlichen Angriffen, stimmung, insonderheit von dem national gesetzt ist? (Zurufe von den Polen.) — davon sprechen; ich werde die Einwürfe anhören und Ihnen dann später antworten.
meine Herren, in dieser Behandlung der Frage, die ich für liegt kein Chauvinismus. Ich weiß sehr wohl, daß lfach unbeliebt sind, zum Teil auch um detz⸗ die wir im letzten Menschenalter unser Deutschtum manchmal einer Weise herauskehren, welche an die Schnellig⸗ (Sehr richtig) Aber Chauvinismus ist das ruhige Bekenntnis, igenen Nationalität, nicht aus Stolz auf achtung des Fremden, sondern hervor⸗ (Bravo! bei den
von einer abso die kein Vereinsgesetz haben, erren aus räsonnieren, kennen e ein Krebsschaden unserer die einzelnen Regierungen weil sie sich nicht kennen. c'est tout pardonner; wenigstens manches Wort stände finden. n tralorganisationen ü öhängig zu sein von den S Rechts in den Einzelstaaten, nach seinem System und Ich will mi aussprechen, der Entsche
Einschränkungen für denkt auch von uns
stande mu rau im deutschen Volke wird, wie der Respekt vor der bloß die äußere der ein Grundprinzip jeder ver⸗ Das Fallenlassen jeder Das Mündigkeitsalter erscheint da könnte man, wenn auf die Einzelstaaten verschieden en Einzelstaaten überla sind nicht beweiskräftig. o könnte eine solche dem Entwurf ufsvereine war die Mitgliedschaft as soll jetzt alles anders werden. ch im Vordergrunde des hier wird der großjährige en der Jugendlichen uber Jugendlichen, wie sie hier sie zu unvernünftig Erweiterung r Minderjährigen fahren für die Gesundheit des
Konstellation,
oft mißverstehen, tout comprendre, die richtige halte, der Sild deutsche wir im Ausland auch vie willen, weil wir nach den Erfolgen, irtschaftlich erreicht haben,
Reihe von Staaten, insbesondere in s ist aber auch die höchste Zeit, daß Daß die Auflösung re Satzungen oder steht in vorteil⸗
Auch wir emp
ber das ganze opf aufgeräumt wird.
politisch und w provokatorisch in keit dieser Erfolge a grundverschieden von diesem die ruhige Behauptung der e dag Errungene, nicht aus Mi gegangen aus der
Nationalliberalen.) einen Vorwurf daraus machen,
llzu lebhaft erinnert. Begründung,
t meinen kr die zur Zeit dez
unsere schließliche ; idung der Einzelfragen i Gewährung der Verei
niemand. Die Erwerbsverhältnisse Erwerbstätigkeit
ß endlich Rechnung getragen werden. wir hoffen,
Vereinen geknüpft wurde, Leider ist diese ruhige Au Punkten des Entwurfs nicht ein Präventivverbot
hielt, war von vornherein klar, ohne ein folches auggekommen iß sammlungen polizeiliche Aufl
gegangen ist.
des polizeilichen Auflösungsre
Andere Bestimmung namentlich unsere
Gründung von
Sicherheit des eigenen Seins! gewichen sei.
Und nun wollen Sie uns, den verbündeten Re— daß wir diese Sicherheit en wollen, nachdem die alte, lange Leldeng⸗ nachdem manche Mißerfolge, die wir noch uns fremde Volksbestandteile zu assi⸗ lichen Beweis geliefert haben, daß gerade diese der Pfahl in unserem Fleische
rängt; die Versammlungen ie Stellung der dadurch nicht hera auch in Zukunft sondern jener Res ständigen Ges Altersgrenze i
auch hier einmal bekund geschichte Deutschlande, heute bel den Versuch milieren, den schmer; Unsicherheit des nati ift? (Zustimmung bei den Nationalli der Entwurf stellt
gedrückt werden; bewahrt werden, pekt vor der Frau, ellschaftsordnung ] st immer bedenklich. dem Staatssekretär ju hoch. N heutigen Vorschriften, gewiefen wird, die R Ginwände gegen das 18. J Jugendliche rechtlich auch ung auch hier Platz Rechtsfähigkelt der Ber bis zum 16. Jahre verboten. litischen Vereine stehen do d des Bedürfnisses; gerade Ärbeiter auch die Führung der nehmen können. gemeint ist, kann au 1395 hat
Die politischen Volkslebens
en erfahren,
onalen Empfindens Spielraum.
Veranlassung. allergrößten Bedenken Kreise unserer süddeu Vereinheitlichung des ihnen bietet,
süddeutschen Freund Ganz abgesehen von dem 8 auf die Vorteile, und Versammlungsrechtes auch als diese bedenklichen Bestimmungen urfs muß aber von dem in wirklich gutes, lunggrecht geschaffen wer Volk nach seiner d gerade von diesem Ge ung gewichtige Bedenken; Rechtlosigkeit der —ĩ klichsten Konsequenjen führen, bei denen Ausländer
den Gebrauch der deutschen . Er erkennt die Notwendigkeit von Aus— wollen welte ß er die Bewilligung solcher Ausnahmen den Diese Ausnahmen solllen generell und wo die Notwendigkeit dazu vor⸗ ltungen internationaler Art überall da, wo der Idioms nicht Bestrebungen unterstũtzen soll, ndlich sind. Nun weiß ich sehr wobl, „Gerade die Form, in die diese Dis⸗ ist für uns unannehmbar. kznnen uns nicht — das sind Worte, die Etats gefallen sind — der preußischen überantworten!
und links.)
Meine Herren, egelung ja d
Sprache als Regel auf nahmen dadurch an, da Landesbehörden überträgt. speziell überall da liegt, bei Veransta Gebrauch des fremden welche dem Deutschen Reiche fei
daß ein Teil von Ihnen sagt: fugnis gekleidet worden ist,
sonst beschränkt, tschen Freunde
, lieber verzichten, Die Beurteilung des Entw Hauptgesichtspunkte aus erfolgen, modernes Vereing⸗ und Ver auf welches das deutsche unbedingtes Recht hat erheben sich gegen die Fass sehen von §5 7, angel kann zu den a auch für die Versammlungen zug Man denke an wirtschaftlichen Distrikte,
Zahl heranziehen; in der Lage s
gewährt werden,
Interesses un ;. sichtspunkte aus Bie Teilnahme der Da ist zunãchst
ch nicht Liberal sein, weil die völlige
yensationsbe
(Sehr richtig! links.) Wir vorgesehen. bei der ersten Lesung des auf Gnade Zustimmung
Vertrauen ju ihr!“
den Ausschluß alle Gefahren und die Ge Ginwirkungen ffend geschildert worden; jeder Ver⸗
von Inländern, die Industriezentren und a die ausländische muß die inländische Arb ihr Versammlungsrecht und solchen Gbentualitäten ju wahren. keit der Ausländer eine scharfe und en werden, d der Vorstandeverzei BVollage sollen es alle V Da wird man a z darunter begreifen; jedenfalls wäre der Eine Anmeldungepflicht pt nicht an.
durch gewisse Staatssekretär sehr tre befriedigen, Gegeneinwirkung esonders traurige Ersche erade in den I ant, daß in einem Communiquò hervorgehoben wi aller Länder immer einheitlicher Bezeichnend ist au iebknechts die g
eiterbevölkerung Interessen vort diese Rechtlosig⸗ ;
zung der Vereine bezüglich del
und Ungnade haben kein
Lassen Sie jn aller Bescheidenheit die Bemerkung tlich nicht vorwärts kommen. ir zitierte Bemerkung gemacht hat an einer anderen gt, ob es denn dem preußischen Regiment un⸗
zu fassen und links) und wie die eigene Arbeit igenen Person die menschliche Unvoll⸗ ber ich bitte, urteilen Sie auch lage, wenn Sie sie im ganzen an⸗ ch der geschichtlichen Entwicklung Vereinsrechts, nach dem derzeitigen Zustand der Vereinsgesetz⸗ hl der deutschen Staaten, zeugt wahr⸗ das Volk. Diejenigen,
den Polen
Sie rufen: unterlassen
ist die antimilitaristische Be⸗ dorganisationen ihre Rolle internationalen sozlaldemokratischen sich die Jugendorganisationen entwickeln, und der Antimilitarismus eine Aeußerung des Abg. Bebel, daß sche Jugendbewegung be⸗ Solĩdaritätserklärung litaristischen Bestrebungen Liebknechts. erzen gerissen
Einreichungopflicht chnisse unterliegen sollen. die öffentliche Angelegenheiten ber, ereine, auch religlöse der Poltzel Tür und für Versammlungen erkennen lversammlungen dor, hler muß unbeding chen Ueberwachungen
g auskommen und
In er,
Maße betrieben; in den g überhaupt nicht stat · en Polizeibehörden sit men werden, denn auch in
Ueber diesen Punt Aut sprache statifinden 7 .
das kann ich Man darf an den allzu hohen Anforderung ssische Beispiel in Erinnerung gerufen zu Redner bemerkte, darf nicht gesproche
die Gr
machen, daß wir auf diesem Wege staa ges sginse Derselbe Redner, der die eben von m
der Herr Abg. von Payer —
vorgenomm hat — es war Statuts un
Stelle seiner Rede gefra möglich sel, irgend einmal ju dem Volke Vertrauen
dementsprechend seine Politik einzurichten (sehr richtig
ein Großer mit offenen Hände nicht loben, mir ist an der e kommenheit viel zu genau bekannt, a einmal billlg und recht: diese Vor wenn Sie sie beurteilen na
anze proletari lle sozialpoliiischen V
in der Person L n der Person e unzweidentige
leidigt sei. mit der Pers n Daß der Jugend planmäßig 9 werden, die ihr in der Schule sie größer nicht bestehen kann. untergraben werden. Die Ko auf diese Bestrebungen haben; d keit, opfer freudiger für allemal dahingesunken ist, vollbringen roße Gefahr erkannt cherungen, die uns gegeben wie auch sonst, positiwe Ma komme zum ? des Entwurfs. Deutschen in unseren Ostprovinzen Gründen, die der Staatssekret gebracht hat, widersprechen Kampfe müssen wir darau deutsch bleibt. bintanzuhalten, so folgt daraus, Bevölkerungtteilen, nehmens nicht zu versehen hat, ob es nicht jweck durch das Gesetz
Das ist doch ein
on und den antimi lle Vorbilder aus dem
eingepflanzt sind, ist eine Gefahr, wie je eiserne Disziplin im Heere darf nicht mmandobehörden sollten deshalb ein Auge enn mit einer Truppe, in der Tapfer⸗ d Stolz auf ihre Vergangenheit ein
wird eine achtungswerte
Tor geöffnet. wir prinzipiell überhau geschriebene zwölfstündi e Frist größere Freiheit herrschen. U Es gibt Staaten, doch ganz leidlich, hat man die Ueberw Staaten, wo bisher e ist die Befürchtung aufgetreten, das preußische Beispiel Süddeutschland gibt freiheitlichen Praxls wird in der Kommis Die Auflösungsbefugnis, wie si
der Praxis heraus versichern. der Polszei doch keine es braucht Kulturkampfzeit wieder der überwachende Beamte, nun zum Thema, e
Die für Wah ist durchaus unhaltba nd nun die poltzeili ohne Ueberwachun ja sogar gedeihlich entwi achung in ausgedehntem ine folche Ueberwachun
n zu geben.
ckelt haben. odesmut un
zum Muster neh es Bureaukraten, und wäre es dann vorbei. sion eine gründliche
im Sinne Rahmen dieses Gesetzes agegen ergriffen werden. Rücksicht auf die Sicherung der kann niemand den durchschlagenden für die Berechtigung des 7 bei⸗ diesem dem Veutschtum aufgedrungenen daß die Versammlungssprache ck hat, antinationale Richtungen igen fremdsprachigen 8 solchen Unter⸗ eine Ausnahme zu mäßig ist, die Handhabung dieser Mag der Staats⸗ wie er will, wir sind noch nicht Regierung dieses Ver⸗ ch zu früh, und es ist lohalen Volksteile die mit zu den treuesten Anhängern des setzliche Sicherung verlan reunde aussprichen: von einem Polizeigesetz für den chsetzung unserer Lebens daß wir, wenn wir
gebung in der großen Mehrja
haftig nicht von sind, sowohl im
einem Mißtrauen gegen Fßnahmen d
Nationalliberalen.)
doch behaupten,
den Regierungen Vertrauen verlangen und in demselben Atem sagen: wir mißtrauen Dir. (Sehr tichtig! rechts.)
wirklich freiheitlichen Zustand kommen wollen, m Ginen und Anderen ankommen mag, ), und von dieser Grundlage
rũckhaltlosestes, uneingeschränktestes
Wenn wir zu einem dungszustand dann müssen wir, so
gegenseitig zu
Wenn dies den Zwe ̃ daß bei denjen
man von denen r Ueber das Thema
re völlig genügend,
normieren würde: s Verbrechens erfüllen“, Auflösung berecht zur Besprechung ö r viel zu weit und viel ammlungen in Privatwohnung che Angelegenhei Nun hat man x tadtverordnetenwablen in ein Versammlung
sauer es auch de einander Vertrauen haben lsehr richtig auz sollte man auch den 5 7, auf den die verbündeten Regierungen
den größten Wert legen můüssen, beurteilen. f einstweilen mit diesen Ausführungen schließen.
nehme nicht in Anspruch, wie erschspfend behandelt iu haben,
Es fragt sich, Ausnahmebestimmung sekretär so viel Vertrauen beanspru weit genug, daß trauen entgegenge berechtigter Wunsch, der Litauer und Masuren, Königshauses gehören, eine gese im Namen aller meiner überzeugt, auch wir erwarten n Sieg unserer Idee, für die Dur Auch wir sind davon durchdrungen,
stimmungen den Tatbestand eines überwachenden Beamten zur öffentlichen Versammlungen heiten hat der Staatssẽkretã Es sollen sogar Vers der Gegenstand der Be Bestimmungen des Gese schon eine private Besprech Privatwohnung
en Kreis det
enilicher Angelegen
Seiten der zu unbestimm
von manchen S bracht wird, dazu ist es no
den Entwurf irgend wenn gerade
ich nehme nicht in An-
meine Herren,
sprechung eine offentli
tzes unterliegen
von allen Seiten beleuchtet zu haben, mir schien Q ien G
allem darauf anzukommen, wenn ich Wichtiges
sprochen habe,
es im gegenwärtigen Augenblick vor die Hauptyunkte hervormheben, und ich bitte Sie, und minder Wichtiges
öffentlichen
anschauung. g in der Zwenten Bellage.)
unsere An⸗
abergangen
zum Deutshhen Reichsan
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Die Vertrauensmännerversammlungen, die Wahlkomitees, die = versammlungen usw. laufen Gefahr, überwacht zu werden. e d Her sammlungen eines geschlossenen Vereins sind nach den Motiven nicht vor der Auflösung sicher, im , . es gibt viele Punkte, wo die Polizei ansetzen kann, um eine Vereingversammlung als öffent⸗ lich anzusehen. Alle Versammlungen bei Lohnstreitigkeiten können so überwacht werden, und die Polizei erfährt, was in ihnen vorgeht. Die Arbeitgeber dagegen können sich in ein Zimmer einschließen und der poltzeilichen Ueberwachung enthoben sein. In den Wirtschaftekämpfen handelt es sich nicht um die staatliche Gesetzgebung, sondern um private Interessen, und die gehen den Staat und dle Polizei gar⸗ nichts an. Die Kartelle und Syndikate sind dagegen vollkommen Ich richte also vor dem § 3 eine große Warnungstafel worauf geschrieben steht: Vorsicht, hier liegen Fuß⸗ angeln. Die fast einschmeichelnde Art, wie der Staatßsz— sekretär diese Materie. behandelte, kann uns nicht. über die Gefahren hinwegtäuschen, sondern mahnt uns zur Vorsicht. Vielleicht wäre die Definition angebracht, daß eine öffentliche Ver= sammlung diejenige ist, die in einem öffentlichen Lokal auf Grund öffentlicher Einladung stattfindet. Bei jedem Vereinsgesetz kommt es auf den Geist an, wie es ausgelegt wird. Wenn unsere süddeutschen Mitbürger mit ihren Zuständen zufriedener sind, so liegt das nicht so sehr an dem freihenlicheren Gesetzestext als daran, daß in Süd= deutschland eine liberalere Praxis obwaltet. Unsere süddeutschen Mit- glieder fürchten, daß die Einheitlichkeit der Gesetzgebung die einheit liche Praxis in die preußischen und sächsischen Bahnen lenken könnte. Deshalb muß wenigstens ein leicht zu handhabendes Beschwerde⸗ recht, und zwar mindestens im Verwaltungsstreitverfahren eine Garantie bieten. Ich bedaure, daß der Entwurf nicht so weit geht, wie der Rickerische von 1895, der die Polizei⸗ beamten, die hre Rechte gegenüber Versammlungen überschreiten und widerrechtlich Versammlungen auflösen, mit Geldstrafen be— legte. Es ist die Frage aufgetaucht, ob man nicht die Einzelstaaten für die Folgen widerrechtlicher Auflösung von Versammlungen ver⸗ antwortlich machen soll. Das Strafmaximum für Vereine bei Ueber⸗ tretungen ist auf 600 S6 festgesetzt, gleichviel worin die Uebertretungen bestehen. Früher war das Maximum durchweg 159 „, wenigstens im preußischen Vereinsgesetz. Die mehrmalige Anwendung eines Maximums von 600 M kann einen Verein vollständig vernichten, und wie kann man einem Verein das Leben sauer machen, wenn man ihn einmal mit 300 oder 400 S Geldstrafe belegt. Zum mindesten muß differenziert werden; die Verletzung bloßer Formalien daif nur ganz geringe Geldstrafe kosten. Das muß im Gesetz zum Ausdruck lommen. Nun sind von der vereinsrechtlichen und vereinsgesetzlichen Regelung Vereine und Versammlungen ausgeschlossen, die nach unserer Auffassung ganz naturgemäß hätten mitgeregelt werden müssen. Ein wirklich großzügiges freiheitliches Gesetz müßte auch die kirch lichen und religlösen Vereine und Versammlungen einschließen und deren rechtliche Befugnisse regeln. Warum schließt man die kirch⸗ lichen und religiösen aus? Warum diese Engherzgkeit? Da stehen Eng⸗= land und Amerika denn doch höher. Im Deutschen Reiche zieht man ö vor, sich in den Bahnen des kulturkämpferischen französischen Blocks zu bewegen. Liberal, wirklich liberal ist das nicht. Die Motipe verweisen darauf, daß die Verhältnisse der Kirche in den verschiedenen Bundesstagten verschieden geregelt seien. Bas trifft auch für die anderen Vereine zu, und die Mannigfaltigkeit in den verschiedenen Bundetstaaten ist ja die Veranlassung zu dem jetzigen Entwurf. Nicht einmal dazu hat man sich aufschwingen können, die Prozessionen und sonstigen kirchlichen Aufzüge von Belästigungen zu befreien. Ich hoffe, daß, wenn wir über dieses Kapltel in der Kommission sprechen werden, ein anderer Geist auf Ihrer Seite, meine Herren von der Linken, herrschen wird. Ich sehe, Sie nicken mir hoff nungsfreudig ju. Auch auf dem Gebiete des Koalitions⸗ rechts hätte man wenigstens die ärgsten Mißstände beseitigen müssen. Derjenige, der sich koalieren will, ist gegenüber unberechtigtem Zwang schutzlok. Ferner hätte man die völlig unberechtigte Beschränkung aufheben sollen, die sich auf die geringste Betätigung einer Koalition der ländlichen Arbeiter in Preußen und einer Reihe anderer norhdeutscher Staaten erstreckt. Bei der Aufrechterhaltung des jetzigen Zustandes können wir uns nicht beruhigen. Man hat verlangt, daß durch das Gesetz auch das Organisations⸗ recht der Beamten festgelegt werden möchte. Die Aus⸗ führungen des Staatssekretärg haben deutlich erkennen lassen, daß entgegen meiner anfänglichen Annahme alle Bissiplinarbefugnisse in voller Kraft bestehen bleiben. Ganz abgesehen vom §7 haben namentlich unsere süddeutschen Freunde sehr lebhafte Bedenken . den Entwuif. Dte Bayern können gar nicht ein⸗ ehen, warum nicht wenigstens die Wahlversammlungen absolut frei sein sollen von jeder Beaufsichtigung. Ebenso die Badenser! Es würde das größte Mißtrauen hervorrufen, wenn Vereine, die überhaupt keine Satzungen hahen, der Polizei solche einreichen müßten. Die üddeutsche Bevölkerung ist der Polizei gegenüber viel empfindlicher als die preußische. Wir Preußen sind ja sehr abgehärtet. In Baden braucht man keine Versammlungen anzumelden. Bei den Ver⸗ sammlungen unterm freien Himmel hedarf es nur der Anmeldung, aber keiner Genehmigung. Baden ist ja das Musterland. Herr Bassermann, vergessen Sie dag nicht! Was würde der Badische Block dazu sagen, wenn solche Bestimmungen ein⸗ geführt würden? Und nun erst die Württemberger! Die waren einfach sprachlos. Selbst der Abg. Gröber wußte erst nichts dazu zu sagen und stöhnte nur daß. Wort hervor- Absolut un— annehmbar! Aber Scherz beiseite. Tatsächlich ist uns von einer ganzen Reihe süddeutscher Kollegen veisichert worden, daß der Entwurf, so wie er ist, nicht Gesetz werden dürfe, wenn nicht in Süddeutschland die größte Mißstimmung entstehen sollte. Für die Begründung des §S ] enthalten die Motive kein durchschlagendes Argument. Es ist von antinationalen Machenschaften die Rede. Es ist ohne weiteres Inzunehmen daß der 57 im wesentlichen gegen die Polen gerichtet ist; ich billige wahrhaftig nicht alles, was in der polnischen Be— wegung zutage getreten ist, manches verurteile ich sogar auf das allerschärfste; aber ich muß feststellen, daß sich seit dem Bestehen des Veutschen Reichs und auch viele Jahrzehnte vorher nichts ereignet hat, was zu einer derartigen monströsen Bestimmung ein Recht gäbe. Gerade weil wir ein gesichertes nationales Empfinden haben, Derr Staatssekretär, wollen wir die weiteste Toleranz üben, auch gegenüber der fremdsprachigen Bepölkerung. Also die Be⸗ stimmung ist eine ungeheuerliche. Es gibt ein Recht auf die Mutter rache. Dieses Recht ist, um mit den Worten des Staatssekretärs zu rr en, ein primäres, mit dem Menschen geborenes; dieses heilige aturrecht eistreckt sich nicht nur auf das Privatleben, sondern auch auf die Betätigung im öffentlichen Leben, und es von der Willkür der h e abhängig zu machen, ist eines Kultur⸗, eines Rechtsstaats nicht, würdig; es verletzt auch die Ehre unserer nicht deutsch sprechenden
ithürger. Es versiößt gegen ein feierliches Königswort und Heeg die pitalsten wirtschaftlichen Interessen der Polen. as das bedeutet für die Arbeiterbewegung, wird Ihnen klar sein.
ir haben heute in der Gewerkschaftsbewegung neben den deutschen 2. holländische, böhmische, italien ische ewerkschaften; darin 1 ennen Sie die Bedeutung des nichtdeutschen Elements in der eutschen Arbeiterbewegung. Soll sich die Agitation in die Heimlich
frei. auf,
Zweite Beilage
Berlin, Dienstag, den 10. Dezember
zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
keit, in die Konventikel, in die Familien und Werkstätten rückziehen? Dann ist die Agitation doch erst a geschürt! Vun wird vorgeschoben, man könne nicht verlangen, daß der Staat überall Beamte zur Ueberwachung bereit habe, dle die fremde Sprache verstehen. Der Staat muß solche Beamte haben, und erst recht polnische, denn wir haben drei bis vier Millionen polnischer Staatsbürger im Deutschen Reich; das ist keine quantités nögligeable. Und diese Polen sind nicht freiwillig zu ung gekommen; sie sind annektiert worden gegen ihren Willen. Sie sind nicht des Staats wegen da, sondern der Staat und seine Beamten sind der Bürger wegen da, auch der fremdsprachigen. Und wie wird man nun in den außerdeutschen Staaten gegenüber den deutschen Minderheiten vorgehen! Die Bestrebungen . die Stärkung der deutschen Schule im Auslande werden am meisten durch diese Antipolenpolitik DeutschlandsZs und Preußens geschädigt; die schädigt auch unser Ansehen im Auslande, so wird einmütig von den Deutschen im Auslande erklärt. Der wahre Kulturstaat ist nur der, der für alle seine Bürger, welche Sprache sie auch sprechen, gleiches Recht und gleiches Licht hat, damit alle um so besser der Wohlfahrt des Ganzen dienen können. Wir haben es hier mit einem Augsnahmegesetz schlimmster Art zu tun, darüber kann auch die einschmeichelndste Dialektik eines gewandten Redners nicht hinweghelfen. Die Motive behaupten ja, es werde ledigli gleiches Recht . denn die Vorschriften sollen ja für s
zu⸗
alle gelten; war sehr verwundert, in einem amtliche Aktenstück eine so fadenscheinige Begründung vorzufinden, . J. verwunderter, bei dem Staatssekretär Anklänge daran entdecken zu müssen. Ist es keine Klassenregierung und keine Deklassierung der Bürger, wenn ein Teil von ihnen seine Sprache nur mit polizeilicher Erlauhnis soll sprechen dürfen? Ein Rickert und ein Richter würden einen solchen Paragraphen niemals mitgemacht haben! Bisher hat sich der Reichstag wohl gehütet, in die Bahn der preußischen Polen politik einzulenken; er hat sich davon frei gehalten, und das war klug und weise, denn die Früchte dieser Polenpolitik sind nicht dazu an⸗ getan zu dem Betreten dieser Bahn zu verlocken. Vestigia terrent! Wohin ist Preußen mit dieser Polenpolitik gekommen? Ent⸗ eignungsvorlage! Alle diejenigen, die bisher konsequent Ausnghme⸗ gesetze belämpft und ihren politischen Schild rein gehalten haben, sollten zusammenstehen, um diesen Paragraphen zu vernichten. Ich hoffe, daß sich eine Mehrheit finden wird, die für das Be— schreiten der verhängnievollen preußischen Polenpolitik durch das Reich nicht zu haben ist. Wir werden uns im übrigen bestreben, den Entwurf in möglichst freiheitlichem Sinne auszubauen. Adickes meinte neulich, wir müssen den Beamtenstaat von ung abschütteln und ein freies Volk werden. Möge der Geist dieser Worte auch unsere Verhandlungen durch⸗ wehen, dann werden die Ergebnisse dem Vaterlande zum Segen gereichen. Abg. Dr. Hieber (nl): Der Vorredner gebrauchte eine Wendung, die mich eigentlich sprachloßz machen müßte, er sagte, die Süb⸗ deutschen im Zentrum seien durch den Entwurf so erschüttert gewesen, daß sie die Sprache verloren hätten. Daher hat wohl auch zuerst der Abg. Trimborn, ein preußischer Staatsbürger, ge⸗ sprochen. Abgesehen vom § 7 bedeutet der Entwurf aber gerade für Preußen einen Fortschritt in liberaler Besiehung. Wenn der Abg. Trimborn speziell auf Baden exemplifizierte, so hat gerade das badische Vereinsgesetz die Bestimmungen, daß die Staatsbehörde über Zwecke und Einrichtungen eines Vereins Auskunft, verlangen kann, daß Vereine, die den Staatsgesetzen oder der Sittlichkelt zuwiderlaufen oder die öffentliche Sittlichkeit gefährden können, durch das Ministerium des Innern verboten werden können und daß Versammlungen nicht nur aufgelöst, sondern im voraus verboten werden können, wenn sie dag staatliche Interesse gefährden oder auch nur die Vorschriften des Vereinsgesetzes nicht inne halten. Die Beweisführung des Abg. Trimhorn, die auf Baden exemplifizierte, ist also nicht zutreffend. Wir begrüßen in dem Entwurf in grundsätzlicher und, formaler Be jiehung, daß das öffentliche Vereingrecht endlich eine einheitliche Regelung durch ganz Deutschland findet. Dadurch kommt der Entwurf gerade den im Reichstag geäußerten liberalen Wünschen ent⸗ gegen. Das Gesetz von 1899, daz das Verhindungeverbot der Vereine aufhob, war bisher die einzige Vereinheitlichung des Vereinsgesetzes. Die Buntschecktgleit, das Chaos der 20 verschiedenen Vereins. und Versammlungsrechte in Deutschland, die den ganzen Spielraum von 6 Freiheit bis zur größten Unfreiheit durchlaufen, ist ein Zu— tand, der eines großen Kulturvolkes unwürdig ist. Bedenkt man, wie die arbeitenden Klassen im Lande hin und her geworfen werden und immer wieder mit anderen Vereinsrechten mit allen ihren Fuß⸗ angeln zu tun haben, so muß man begrüßen, wenn wir aus diesem Chaos zur Klarheit und Einheitlichkelt gelangen. Und nirgend be⸗ deutet der Buchstabe des Gesetzes weniger als die praktische Hand⸗ habung, wie gerade hier. Auch bei dem liberalsten Gesetz wird die praktische ndhabung immer von größerer Bedeutung sein, als der Buchstabe. Deshalb bestehen Zweifel, ob überhaupt gne einheitliche Regelung wünschengßwert und möglich sei. Meine Freunde bejahen diese Frage. Wir müssen aber dahin streben, daß die Der m , auch den Forderungen der Gegenwart entgegenkommt. Professor Franke von der Sozialen Praxis“ hat seiner Kritik an den Einzelheiten der Vorlage den Satz vorausgestellt, daß für die meisten, und gerade größten Staaten Veutschlands diese Reform einen gewaltigen Schritt vorwärts aus Engherzigkeit und Vorurtellen zu frejerer Gestaltung des öffentlichen Lebens bedeutet. Wir sind auch damit einverstanden, daß der Entwurf gewisse Gebiete des öffentlichen Rechts, die Regelung des Koalittonsrechts, die Berufg⸗ vereine, die kirchlichen und religiösen Vereine ausschaltet und nur die öffentlich rechtliche Seite, aber nicht die privatrechtlichen Normen der Vereine regelt. Das Koalitiongrecht hat mit dem Vereinsrecht nichts zu tun, denn dieses regelt nicht die Rechte bestimmter Berufe, sondern der Staatsbürger als solcher. Immerhin geben wir zu, daß die Bedenken, die in der Richtung vorliegen, ob nicht auch durch die Beschränkung des Vereingrechts auf streng rechtlichem Gebiet gewisse Schädigungen des beste henden KLoalitionsrechtes eintreten lönnen, der sorgfältigsten Prüfung in der Kommission bedürfen. Wir werden dafür eintreten, daß auch nicht durch die kleinste Bestimmung des Gesetzegz eine Schädigung des be—⸗ stehenden Koalltiongrechtes der Arbeiter herbeigeführt wird. Auch in bezug auf das Gesinde und die ländlichen Arbeiter werden wir sorgfältig darauf zu achten haben, daß in keinem deutschen Bundesstaat eine Verschlechterung der schon bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eintritt. Die Rechtsfähigkeit der Berufevereine wird in diesem Entwurf nicht geregelt. In der Begründung heißt es, dieser Entwurf sei für die Regelung nicht die geeignete Stelle; „gegebenenfalls. würde diesem Bedürfnig durch eine besondere Vorlage Rechnung zu tragen sein. . einschränkende Bemerkung könnte der Vermutung Raum geben, daß es im Reichgamt des Innern aufgegeben sei, die Rechtsfähigkeit der Beruft vereine wieder durch eine gesetzliche Regelung in rer ff ju nehmen. Wir glauben jedoch, daß das Bedürfnis nach einer solchen Regelung nach wie vor besteht, und wir erwarten, daß die Reglerung ung einen solchen Entwurf in kurjer 6 wieder vorlegen wird. In dem Entwurf, bleiben ferner un erührt die landegrechtlichen Voischriften über kirchliche und religiöse Vereine und Versamm⸗ lungen, über kirchliche Prozessionen und Wallfahrten, über Orden und geilstliche Kongregatlonen. Wenn der Abg. Trimborn uns in dieser Beziehung dag Beispiel Englands vorgehalten hat, so erwidere
ich ihm, daß in allen Dingen England ein Einheitsstaat, das
Deutsche Reich aber ein Bundesstaat ist, worauf gerade d 7 ö as nach seiner a Geschichte und seinem e, . 2 In Frankreich hat man das rechtliche und religiöse Vereingswesen stoff lich verbunden, das hat aber zu Konsequenzen geführt, die niemanden weniger bequem und- willkommen sein werden als den Herren vom Zentrum. Einer der ersten Rechtslehrer hat die Ausdehnung der Reicht kompeten auf das staatekirchliche und rechtliche Gebiet geradezu für ein nationales Unglück en klärt. Die Aueeingndersetzung über dieses Gebiet muß sich auch künftig auf dem Boden des einzelstgatlichen Rechtes vollziehen. Gs bestehen dort Gesetze und Bestimmungen, die das Ergebnis viel⸗ hundertjãhriger geschichtlicher Entwicklung, langer polltischer und parlamentarlscher Kämpfe sind. In Ldiese einzugreifen, würden sich nicht nur die Bundesregierungen nicht gefallen lassen, es wäre auch eine politische Torheit. IFC übrigen würde ein solcher reichs⸗ Cern ge Eingriff kaum den Wünschen des Zentrums entsprechen. ch hätte dieses Gebiet nicht berührt, wenn der Abg. Trimborn es . durch seine Kulturkampfrtede in die Debatte gezogen hätte. Wir haben gar keinen Anlaß, von diesen Dingen bei diesem Gesetz zu reden; wenn aber das Zentrum es für erwünscht hält, diese Een in die Debatte hineinzutragen, so werden wir es für unsere Pflicht halten, darauf gebührend zu antworten. Waren alle die von 2 erwähnten Fragen in ein Reichsvereinsgesetz hineingearbeitet worden i wäre ein Monstrum von einem Entwurf entstanden, ein solches Riesenwerk, das von vornherein jede Möglichkeit, sich darüber zu verständigen und eine Mehrheit zu erzielen, ausgeschlossen hätte. Was den Entwurf selbst betrifft, so kann die Frage, ob der Entwurf die freiheitlichste Regelung des Vereins. und Versammlungsrechts wie sie in Deutschland vorhanden ist, sich zum Muster genommen hat, allerdings nicht bejaht werden; für die meisten Bundes- staaten und. für die größten bedeutet er aber einen Fortschritt. Daß das polizeiliche Eingreifen auf die äußersten Fälle beschränkt ist, daß weder die Vereine, noch die Versammlungen der Genehmigung . auch keinen besonderen Verbotsbestimmungen unterlin gen daß insbesondere die Beschränkungen für die Frauen fallen folien, das sind alles Bestimmungen, die zweifellos vom liberalen Stand punkte aus als ein Fortschritt zu begrüßen sind. Schon, daß im § 1 der e erf der Vereins- und Versammlungsfreiheit für alle Reich⸗ angehörigen festgesetzt ist, hat sich bisher nicht in allen Bundesstaaten von selbst verstanden, es bedeutet für verschiedene Bundesstaaten an sich schon grundsätzlich einen Fortschritt. Ebenso, daß die Be⸗ schränkung der Vereing⸗ und Versammlungsfreiheit nur insoweit zulässig ist, als Vereine und Versammlungen den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das Wichtigste aber ist die Zulassung der Frauen zu öffentlichen Vereinen und Versammlungen ohne Beschränkung. Bisher waren in Preußen wie auch in Bayern, was ich das Zentrum doch zu beachten bitten möchte, die Frauen ausgeschlofsen oder in ihrem Rechte sehr beschränkt. Alle diese Erscheinungen fallen jetzt fort, und das be—⸗ deutet für weitaus die meisten deutschen Staaten einen großen Fort schritt. Die Begründung dafür in der Vorlage entspricht durchaus den modernen Anschauungen. Das Interesse der Frauen an öffent⸗ lichen Vereinen und Versammlungen ist durch die wirtschaftliche Entwicklung sehr gesteigert; das mindeste, was den Frauen gewährt werden müßte, ist der freie Zusammenschluß zur Vertietung ihrer Beruftinteressen, und letztere kann von der Vertretung von öffent⸗ lichen Interessen überhaupt nicht getrennt werden. In weiten Kreisen wird gerade dieser Fortschritt freundlichst begrüßt werden. Sodann wird die Beschränkung bezüglich der jugendlichen Personen völlig aufgehoben; mit vollem Recht ist die Festsetzung einer Altersgrenze fallen gelassen worden. Der Schutz wird zu fare. sein in dem elterlichen Ginfluß, in der Schulzucht und in der Befugnis der Lehrherren gegenüber den Lehrlingen. Dieser Schutz ist zur Zeit zabl⸗ losen jungen Leuten versagt, und wir werden versuchen, diesen Schutz durch bestimmte Vorschriften festzulegen; denn es ist sehr unerwünscht, wenn diese jungen Leute schon in die Politik binein⸗ gejogen werden. Eine Neuerung ist die Vorschrift, be, Verein einen Vorstand und eine Satzung haben muß, eine Neuerung für zahlreiche Staaten und für manche von ihnen eine bittere Pille. Andererselts ist es für viele eine sehr erwünschte Neuerung, daß auf die Einreichung des Mitgliederverzeichnisses verzichtet wird, das bisher vielfach eine Quelle der bösesten Beschwerden war; für die Beseitigung der damit geübten Praxis der Nadelstiche und Polijei= schikanen kann man den verbündeten Regierungen nur dankbar sein. Recht hat der Abg. Trimborn mit seinen Bedenken gegen den Ausdruck: Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten be jwedken?; hler ist eine schärfer umgrenzende Fassung notwendig und muß von der Kommission gesucht werden. Ein erheblicher Fortschritt sindet sich auch in den Bestimmungen über die Auflösungsbefugnis der Polijei. Auch hier hat Bayern keineswegs eine liberalere Gese . dort kann die Pglizei Vereine auflösen, welche die gesell⸗ caftliche, religiöse oder sittliche Grundlage des Staates verletzen. Aebnlich liegt es in Baden, überall sind dort geradezu Kautschuk⸗ bestimmungen Gesetz, die schlimmsten in Braunschweig. Bei solchen Bestimmungen hat die Praxis stets den wechselnden Anschauungen an den maßgebenden Stellen folgen müssen; somit werden die Vereine tatsächlich der Willkür preisgegeben. Beim Ver⸗ sammlungsrecht soll die Anmeldepflicht in bestimmter Frist dorgeschrieben werden für Versammlungen in geschlossenem Raum. Eine Anieigepflicht befteht bisher in Baden und Hessen nicht, in Württemberg nur in ganz beschränktem Maße, indem die Iffent⸗ liche Bekanntmachung der Anmeldung gleichgestellt ist. Könnte man sich nicht mit der württembergischen Bestimmung allgemein genügen lassen? Die Polijei muß ja doch die Zeitungen lesen, in den Städten ginge das also obne weiteres; aber auch für das wlatte Land würde es durchfübrbar sein, und die Schwierigkeit, daß die Verzögerung der Bescheinigung der Anmeldung. eine Verfammlung selbst unmöglich machen könnte, fiele fort. Die Tandes zentralbehörden 66 ja Befreiungen verfügen oder fortbesteben lassen, aber die Fristen ollen daneben doch wobl aufrecht erbalten werden. Diese Fristen 24 und 12 Stunden, sind sebr lang; andererseits wird eine Rautel gegen die we, Bescheinigung in dem Entwurf nicht gegeben. In dem österreichischen Gesetz des seit 80 Jahren besteht, ö ein Paragrapb enthalten, dessen Fin udrung auch bei ung ich sebr zur Erwägung gebe, wonach Versammlungen der Wähler zur Besprechun mit den gewäblten Abgeordneten von den Bestimmungen des Gesetz auggenommen sind, wenn sie jzur Zeit der Wahl nicht unter freiem Himmel vorgenommen werden. Auch in Bapern sind für die Wabl⸗ jeiten Befreiungen zugelassen. Cg Daben wäbrend der Wablzeit alle ein Interesse daran daß sich die Versammlungen möglichst glatt, und obne daß ste zu Schikanen Anlaß n, abwickeln. r hätten auch eine präsisere Fassung des Entwurfs gewäünscht hinsichtlich der öffent- lichen Veisammlungen. Es ist Sorge ju tragen, daß nicht Komitee sitzungen, vertrauliche Besprechungen und dergleichen unter polizel⸗ liche Aufsicht gefellt werden. Wir müssen diese unsichere Fassung durch klarere Bestimmungen ersetzen. S 4, wonach die öffent. lichen Versammlungen unter freiem Oimmel einer Genebmigung be- dürfen, bedeutet einen Fortschritt gegenüber dem jetzigen Rechts. unstande in Preußen, Bavern und Sachsen. Eine ein ache * genügt in Baden; jedenfalls ist die Frist von 48 Stunden viel ju gering. Eg dorkommen, daß eine Versammlung gestört wird, und daß man dann übereinkommt, etwa eine Stunde darauf in einem Garten welter m tagen. Die Genebmigung soll dersagt werden, wenn aus der offentlichen Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher