werden; nut wird sie in solchen Fallen nachträglich seltens der Polhselbehörden zu erfolgen haben. Für die Grenzkreise wird eine derartige Legltimation durch die Poltieibehörden wahrschelnlich über-
diese Ausnahme in einzelnen Fällen die Möglichkeit der Umgehung zu läßt, im großen ganzen aber wird die Ginführung des Legltimations⸗ paplers ihre Wirkung nicht verfehlen und sich — davon bin ich über- zeugt — alg wüksame Maßregel zur Bekämpfung des Kontraktbruchs erwelsen. .
Es ist schon von dem Lerrn Vorredner erwähnt worden, daß als Korrelat für die Abhängigkeit, in die der Arbeiter durch eine solche Arbeitskarte dem betreffenden Arbeitgeber gegenüber kommt, auch Maßregeln ju ihrem Schutze geschaffen werden müssen. Denn, wenn auch, wie das schon ausgeführt worden ist, in der überwiegenden Zabl der Fälle beim Kontraktbruch die Arbeiter die Schuldigen sind, so glbt es natürlich unter den Arbeitgebern auch räudige Schafe, solche, die ihren Verpflichtungen den Arbeitern gegenüber nicht nachkommen. Die Feldarbeltersentrale und die mit ihr verbundenen Arbeittämter
der Landwirtschaftskam me llen i a ilfe i ; scha mern sollen in solchen Fällen mit Hilfe ihrer werden. Mir kommt eß so vor, als ob schon geringe Anzeichen dafür
sprachkundigen Beamten zunächst den Streit zu schlichten suchen, und ich kann sagen, daß die Feldarbeiterzentrale in dem vergangenen Jahre schon recht günstige Erfahrungen hierin gemacht hat. Es soll ferner denjenigen Arbeitern, welche ihre Arbeitsstelle zwar im Streite mit ihren Arbeitgebern, aber unter triftigen Gründen, weil ihnen das Ihrige nicht geworden ist, verlassen, die Möglichkeit gegeben werden, daß die Arbeitskarte auf einen anderen Arbeitgeber, bei dem sie in den Dienst treten wollen, umgeschrieben wird. Die Entscheidung darüber soll dem Landrat zustehen, dem, wo nötig, die sprachkundigen Beamten der Feldarbeiterzentrale und der Landwirtschafts kammern zur Verfügung gestellt werden sollen.
Meine Herren, die Königliche Staatsregierung glaubt, daß es auf diese Weise gelingen wird, die beklagten Mißstände allmählich ein⸗ zudämmen und wieder normale Zustände zu schaffen. Jedenfalls, melne Herren, dürfte es sich empfehlen, die Wirkung dieser Maßregel abzuwarten, ehe man zu welteren gesetzgeberischen Maßnahmen gegen den Kontraktbruch schreitet. Es dürfte sich das um so mehr empfehlen, als ein Funktionieren dieser Legitimierung die Vorbedingung für irgend welche gesetzliche Maßregel ist. Das ist ja von dem Herrn Vorredner, dem Herrn Abg. von Pappenheim, auch schon betont worden. Ich bitte also, meine Herren, warten Sie ab, welchen Erfolg im nächsten Jahr diese Legitimation und die damit verbundene scharfe Maßregel der Auswelsung zur Folge haben wird, und lassen Sie uns dann prüfen, ob noch weitere gesetzliche Maßregeln notwendig sein werden.
Auf Antrag des Abg. von Arnim (kons.) findet die Besprechung der Interpellation statt.
Abg. Dippe (nl): Auch wir erkennen die durch den Kontrakt bruch ausländischer Arbeiter verursachten Mißstände an. Mir sind aber schon dieselben Bedenken gekommen, die der Minister bejũglich der Wirksamkeit der in Aussicht genommenen Legitimationskarten ge⸗ habt hat. Der Arbeitgeber muß auch noch dagegen geschützt werden, daß ihm die Leute einfach weglaufen; man wird . ob das viel⸗ fach geschieht, weil die Leute ja nicht wissen, wo sie hin sollen, aber es hat sich herausgestellt, daß sie nach England und Dänemark ab gewandert sind. Im Gegensatz zu dem Abg. von Woyna möchte ich doch mehr Wert darauf gelegt sehen, daß die Arbeiter sich bei uns wohl fühlen. Herr von Pappenheim verlangt ganze Arbeit: strenge Bestrafung des Kontraltbruchs bei Arbeitern und Arbeitgebern. Denken Sie doch an den geringen Erfolg der strengen Bestimmungen der Gesindeordunng. Der Minister warnte vor allen Ausnahmegesetzen bejüglich der Landwirtschaft, und eine Bestrafung des Kontraktbruchs dieser Arbeiter wäre ein Ausnahmegesetz. Ich teile die Entrüstung über die Demoralisation, die durch das Weglaufen der Arbeiter ein- reißt, aber hoffentlich können wir von einer Bestrafung des Kontrakt⸗ bruchs absehen.
Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Arnim:
Meine Herren! Nur einen ganz kleinen Nachtrag zu dem, was ich vorbin gesagt habe. Sämtliche Arbeiter, die die Grenze über⸗ schreiten, also auch industrielle Arbeiter, sollen mit der Legitimations⸗ karte versehen werden, und die Kontrolle soll ebenso bei den industriellen Arbeitern stattfinden. Es würde also ein industrieller Arbeiter, der mit einer falschen, nicht auf den betreffenden Arbeitgeber lautenden
Karte angetroffen wird, ebenso gut ausgewlesen werden wie in dem⸗ selben Falle ein landwirtschaftlicher Arbeiter.
Abg. Goldschmidt (fr. Volksp.) begrüßt die Erklärung des Ministers mit lebhafter Befriedigung, daß man die inder f fiche; Arheiter nicht durch Polizei und Strafgesetz drangsalieren wolle. Bei dieser Gelegenheit wäre daran zu erinnern, daß auch die Gesinde⸗ ordnung unter zeitgemäße Rechtsnormen gebiacht würde. Der Kontrakt⸗ bruch landwirtschaftlicher Arbeiter dürfe nur zivilrechtlich veifolgt werden. Herrn bon Pappenheim genügten Geldstrafen und kleine 1 nicht, er wolle Arbeiter und Arbeitgeber ins Gefängnis ringen. (Abg. von Pappenheim ruft: Woher wissen Sie denn das? Ich habe nichts davon gesagt) Man sollte es doch aber auch einmal mit liberalen Grundsätzen versuchen, nach dem man durch die bisherigen Maßnahmen nur das platte Land entvölkert habe.
Abg. Herold (Zentr.): Von den Erklärungen des Ministers hat mich besonders die befriedigt, daß auch bei Streitigkeiten die Arbeiter 21 entsprechende Vermerke in der Legitimationekarte gegen Arbeitgeber geschützt werden können, wenn von deren Seite ein Verschulden vor⸗ liegt., Nach wie vor muß sich meine Partei gegen jede Bestrafung des Kontraktbruchs ländlicher Arbeiter, wie der Arbeiter überhaupt aus— sprechen. Für Kontraktbruch wird überall nur eine Entschädigung berlangt, dieser Grundsatz muß auch Anwendung finden gegenüber dem Arbeiter. Es ist nicht angängig, die bestehenden Gesetze darüber noch zu verschärfen. Das Gesetz von 1864 hat auf anderen Gebieten noch keine Anwendung gefunden. Das Ziel muß sogar dahin gehen, dieses Gesetz in bezug auf die kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs abjuändern. Et kann nicht gesagt werden, daß die Landwirte dann ganz schutzlog wären. In dem Gesetz steht zunächst Geldstrafe und nur im Unvermögengfall Haftstrafe. Der Schadent⸗ ersatz seitens deg Arbeiters würde aber über den Höchstbetrag der Geld= strafe hinausgehen. Die Gewerbeordnung läßt einen Schadengersatz bis zu einem Wochen lohn zu, es steht aber auch dem Arbeitgeber frei, den wirklichen Schadenersatz zu forbern. Mit einer solchen Be⸗ stimmung aut der Gewerbeordnung würden wir eine Gleichstellung der indusftriellen und ländlichen Arbeiter erreichen. Wir könnten festsetzen, daß der Arbeitgeber einen gewissen Betrag des Lohne als sicherheil zurückbebalten kann. Aber der Grundsatz des bloßen iiwilrechtlichen Anspruchs muß zur Geltung gebracht werden. Nach Sz 125 der Gewerbeordnung ist auch haftbar, wer eine Arbeit annimmt, wenn er noch an anderer Stelle verpflichtet ist. Es bedarf also nur einer . wonach diese Bestimmungen der Gewerbeordnung auf das landwirtschaftliche Arbeitverhältnig übertragen werden, und 9 ist ein genügender ben, gegen den Kontraktbruch gegeben.
e Koalition der ländlichen Arbeiter im engeren Sinne ist durch . Gesetz verboten, insofern sie nicht streiken dürfen. Ein Zusammen= chluß der ländlichen Arbeiter an *. ist schon jetzt möglich.
schließlich kann man auch das Recht zur Vereinigung behuft
haupt auf die Dauer zugelassen werden müssen. Ich gebe zu, daß 1 Aber trotz dleser Möglichkeit großer Schädigungen kann das Koalitigns.
Arbeltgeinstellung den ländlichen Arbeitern nicht vorenthalten.
as Saufen der Arbelter während der Ernte läßt sich durch ge, e , Mittel verhindern. Sollte aber einmal durch einen Streik iklich die Ernte deg ganzen Landes vernichtet werden, so wäre das eine große Kalamität für das ganze Land, auch für die Arbeiter.
recht den ländlichen Arbestern nicht vorenthalten werden, höchstens könnte man es . die Zeit der Ernte ausschlleßen. Eine Ausnahme darf aber sonst für Ne ländlichen Arbeiter nicht gemacht werden, Uebrigens sind die . eines Streiks der ländlichen Arbeiter nicht so groß, solche Streilg sind auch noch nicht vorgekommen. (Abg. v. Pappen ⸗ elm: Italien) Gewiß. In Italien und Ungarn sind Streiks vor. gekommen, aber dort liegen die Verhältnisse anders als bei uns. Aber im allgemeinen können die Mißstände, wie sie sich jetzt in den ländlichen Arbeitsverhältnissen jeigen, nicht durch Zwangs⸗ maßregeln beseitigt werden, daju gehört vielmehr eine Regulierung der Gesamtverbältnisse, eine Vermehrung der ländlichen Bevölkerung, die Ansiedlung von Arbeitern, die bessere Bejahlung und Ausdehnung der Wohlfahrtspflege auf dem Lande usw. In dieser r sind wertvolle Aufgaben zu lösen. Es dürfen keine Kosten für die ohl fahrtg⸗ pflege gespart werden. Allmählich wird auf diese Weise eine Besserung erzielt werden. Der Zug nach den Industriestädten wird auch, vielleicht schon in nicht zu ferner Zeit, durch eine rückläufige Bewegung abgelöst
vorliegen. Allerdings sind das alles noch Zukunfisbil der, aber wir müssen auch in die Zukunft blicken. Die Landwirtschaft kann sich zu⸗ nächst helfen durch den stärkeren Heranzug ausländischer Arbeiter. Hoffentlich kommen wir aber durch die Zunahme der Bevölkerung dabin, wieder ohne augländische Arbeiter in der Landwirtschaft und in der Industrie auszukommen, besonders dann, wenn der Aufschwung der Industrie nicht mebr so sprunghaft ist. Bei einer plötzlichen Hochkonjunktur, wie in den letzten Jahren, ist der Arbeitermangel nur natürlich. Eine regelmäßige Entwicklung der Industrie wird nur von Vorteil für unser Vaterland sein. Bemühen wir uns alle nach besten Kräften, Besserung herbeijuführen. Aber Polizeimaßregeln werden unt nimmermehr zum Ziele führen.
Abg. Ne hbel (kons.): Wir stehen tatsächlich unter dem Zeichen
des Kontraktbruchs der Arbelter, nicht bloß in der Landwirtschaft, sondern auch in der Industrie. In der Industrie haben die
Tarifverträge viel geholfen, aber in der Landwirtschaft ist der Kontraktbruch tatsächlich unbeschränkt. Wir baben nur noch neben Kindern? und Greisen die invaliden Arbeiter jur Ver⸗ fügung. Die Unmoralltät muß unter Strafe gestellt werden. Prof. Ehrenberg sagt, der Kontraktbruch ist eine Massenerscheinung, welche das Rechtsbewußtsein untergräbt und zum Ruin der Landwirtschaft führen kann. Deshalb ist eine Bestrafung am Platze. Der In⸗ dustttelle kann sich über elne Arbeitseinstellung noch hinweghelfen, der Landwirt ist aber dem Ruin preisgegeben; wenn ihm die Arbeiter während der Ernte fortlaufen, ist der Verdienst eines ganzen Jahres in Frage gestellt., Es handelt sich wie Professor Ehrenberg weiter sagt, um ein öffentlichet Interesse. Die Gründe des Kontraktbruchs liegen in der Knappheit der Arbeiter, in der immer schlechter werdenden Qualität der Arbeiter und in dem Agentenunwesen. Sichere Mittel dagegen anzugehen, ist schwierig. Ein Mittel wäre die Seßhaftmachung der ausländischen Arbeiter, aber dieses Mittel würde ich aus
nationalen Gründen nicht empfehlen. Wir Deutsche sind ja fleißig
in, der Kindererzeugung, und wir müssen abwarten, wann der Rückstau aus der Industrie kommt, und wir die Arbeiter zurück bekommen, die wir mit schweren Kosten auf den Schulen erzogen haben. Die Zahl der abgewanderten Arbeiter aus den Ostprovinzen gebt in die Sun derttausende. Zwar hat der Osten einen Geburtenüberschuß von 132 000 im Jahre, aber dapon gehen 75 0½ durch Abwanderung wieder verloren. Wir haben außer Greisen und Kindern nur noch invallde Rentner. Mag der Mann auch nur eine Schnapsrente be—⸗ kommen, so ist er doch weniger geneigt, Arbeit anzunehmen, und immerhin ist er infolge der Rente leichter zum Kontraktbruch geneigt. Dazu lommt das böse Beispiel anderer Arbeiter. Ich bitte den Minister, bei Einführung des Paßzwanges für die ausländischen Arbeiter auch mit anderen Staaten Verträge ahzuschließen, daß . sich ebenso gegen⸗ über kontraktbrüchigen Arbeitern verhalten. ie Agenten brauchen wir nicht zu unterstützen, die Arbeitsämter der Landwirtschaftskammern können genügen, um uns Arbeiter zu besorgen. Mit Herrn Gold— schmidt will ich mich nicht beschäftigen; ich weiß nicht, wo er seine Kenntnis von ländlichen Verhältnissen her hat; milde ausgedrückt, waren seine Ausführungen nicht durch Sachkenntnis getrübt. Da⸗ gegen wundere ich mich über die Stellung des Abg. Herold zum Koalitionsrecht der Landarbeiter. Freiherr von Schorlemer⸗Lieser hat erst jüngst gesagt, daß die Verhältnisse auf dem Lande doch ganz andere seien in bejug auf das Koalitionsrecht. Wir kommen ja nicht bloß bei der Eente durch einen Streik in Gefahr, sondern das ganze Jahr hindurch; bedenken Sie doch nur, wenn eines Tages das Vieh nicht mehr gefütlert werden kann. Es ist auf die verbesserungsfäbigen Woblfahrtseinrichtungen auf dem Lande hingewiesen; aber daran fehlt es tatsächlich nicht nach meiner Kenntnis der Verhältnisse in den öst⸗ lichen Provinzen. Es fehlt nicht aa höheren Löhnen und Wohlfahrtsz— einrichtungen. Jeder Arbeitgeber auf dem Lande wird aus nationalen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen an der Lösung dieser Frage mitarbeiten, aber wir rechnen auch auf die Hilfe der Staatsregierung, denn es ist auch ein gewisses Maß von Strenge in der Bestrafung des Kontraktbruchs unerläßlich.
Abg. Dr. Hirsch ⸗Essen (nl. Daß wir in der Landwirtschaft und der Industrie, in Ost und West Arbeiternot haben, kann nicht bezweifelt werden. In welchem Umfange in der Industrie im Westen auswärtige Arbeitskräfte gebraucht werden, darüber könnte ich Ihnen Ziffern angeben, die Sie in Erstaunen setzen würden; z. B. sind im Ruhrkohlenbergbau 1906 ca. 23 000 ausländische Arbeiter be⸗ schäftigt worden; rechnen Sie dazu die Arbeiter in der Eisenindustrie, in Ziegeleien, bei Bauten, so kommen Sie auf das Drei. bis Fünffache. Die Klage, daß gerade von den ausländischen Arbeitern Kontrakt bruch geübt wird, und der Notschrei nach Maßregeln dagegen sind als berechtigt anjuerkennen. Wenn man aber dagegen Maßregeln ergreift, so muß man dafür sorgen, daß sie so eingerichtet werden, daß der Zuzug der ausländischen Arbeiter, die wir unbedingt nötig haben, nicht eingedämmt wird. Man kann bedauern, daß wir auf diese aus⸗ ländischen nicht einwandsfreien Arbeiter angewiesen sind, aber ändern können wir es nicht. Der Vorschlag, für die ausländischen Arbeiter eine Inlandelegitimation einzuführen, dürfte seinem Zwecke wohl ent— sprechen und in weiterem Umfange dem Kontraktbruch entgegenwirken. In industriellen Kreisen ist dieser Punkt eingehend erwogen worden, und man hat sich gesagt, daß eine solche Maßnahme, wenn sie auf die iadustriellen Arbeiter ausgedehnt wird, mit mancherlei Unbequemlichkeiten und wabrscheinlich auch mit Kosten verbunden sein würde. Aber man hat doch, um dem Kontrakt bruch und der Leutenot etwas zu steuern, dieser Maßregel zugestimmt, und die Industrie ist durchaus auf den Boden dieser Maßnahme ge⸗ treten. Wenn diese keine Wirkung haben sollte, so muß man andere Maßregeln finden.
Abg Herold (Zentr.) erwidert dem Abg. Nehbel, daß er keines wegs allein auf die Wohlfahrtseinrichtungen hingewiesen habe, und hält seine Auffassung über das Koalitiensrecht aufrecht; wenn auch große Schwierigkeiten daraus entstehen könnten, so dürfe doch ein wichtiges Menschenrecht nicht vertümmert werden.
Darauf wird die Besprechung geschlossen. Die Inter⸗ pellationen sind damit erledigt.
ersönlich bemerkt der
Abg. Goldschmidt: Ver Abg Nehbel hat wieder einmal die ab= gebrauchte Redengart angewendet, daß man auf der Linken Sachkunde in Landwirtschafttzfragen nicht voraussetzen könne. Alle diese Fragen sind keine rein landwirtschaftlichen, sondern allgemein volkswirtschaft⸗ liche. Ich stehe diesen Fragen fo nahe, daß nur noch ein Herr Nehbel mir Unkenntnis vorwerfen kann.
Abg. Neh bel (kons. ). Ich habe nur von Herrn Goldschmidt und nicht von der Linten gesprochen. Wag ich von Herrn Goldschmidt sagte, halte ich aufrecht, jumal ich damit nicht allein stehe.
Abg. Goldschmidt (fr. Volksp.):; Jedem Redner von der Linken, der landwirtschaftliche Fragen e sprscft wird derselbe gr. wurf gemacht. (Präsident von Kröcher: Für jeden Redner von oönlichen Bemerkungen machen.) Sowohl
der Linken können Sie kelne per nister haben mit meinen Ausführungen
der Abg. Herold wie der M übereingestimmt, und diese sind doch gewiß sachverständig. . Nehbel: Wenn Herr Goldschmidt auch zufällig mit diesen Üübereinstimmt, so bekundet das noch nicht seine Kenntnis in landwirlschaftlichen Fragen. Schluß nach 4 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch, den 8. Januar, 1 Uhr. (Entgegennahme von Vorlagen Ber Re⸗ ierung; Antrag Bachmann wegen der Haftung der Beamten;
ntrag Hammer, betr. das Submissionswesen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichs tage ist der Entwurf einer neuen Maß⸗ und Gewichtsordnung zugegangen. Schon in der vorigen Legis⸗ laturperiode hat ein solcher Entwurf die gesetzgebenden Körper⸗ — Der unterm J. April 19065 dem Reichstage vorgelegte Entwürf war nach Ueberweisung an eine Kommission von dieser nur in erster Lesung beraten worden. Zur Verabschiedung ist es wegen Schlusses der Session nicht ge⸗ ession wurde der Entwurf in nur unwesentlich veränderter Fassung dem Bundesrat und unterm age von neuem vorgelegt. Die at die Vorlage in 3 Lesungen
schaften wiederholt beschäftigt.
kommen. In der nächsten
28. November 1905 dem IX. Kommission des Reichstags durchbergten und einen ausführlichen Bericht erstattet. weitere Beratung im Plenum hat infolge der Auflösung des Der jetzt vorliegende Entwurf, assung den Beschlüssen der Reichstagskommission völlig t, bezweckt, unter Würdigung des Ergebnisses der Verhandlungen über die früheren Gesetzesvorlagen die als wünschenswert erkannten Verbesserun Maß⸗ und Gewichtswesens herbeizu System der periedischen Nacheichung der Meßgeräte im Wege der Reichsgesetzgebung allgemein zur Durchführung zu bringen. Der Entwurf lautet: Die Grundlagen des Maßes und des Gewichte sind kas Meter und das Kilogramm. Das Meter ist der Abstand wieschen den Endstrichen deg internationalen Meterprototvps bei der Temperatur Das Kilogramm ist die Masse des inter⸗
Reichstags nicht stattgefunden.
en auf dem Gebiete des insbesondere das
des schmelienden Elses. nationalen Kilogrammprotowpz.
§z 2. Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin- Jeidium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.
§ 3. Aus dem Meter wird die Einheit des Flächenmaßes — das Quadratmeter — und die Finheit des Körpermaße s — das ür die Teile und die Vielfachen der Maß⸗ zeichnungen:
Kublkmeter — gebildet einheiten gelten folgende
A. Längenmaß e; Der zehnte Teil des Meters heißt das Den i⸗
meter; der hundertste Teil des Meters heißt das Zentimeter; der tausendste Teil des Meteis heißt das Millimeter; tausend Meter heißen das Kilometer. Flächenmaße: Der hundertste Teil des Quadratmeters s Quadratdezimeter; der hundertste Teil des Quadratdezt⸗ meters heißt da: Quadratjentimeter; der hundertste Teil des Quadrat⸗ zentimeters heißt das Quadratmillimeter; hundert Quadratmeter heißen dos Ar; hundert Ar heißen das Hektar; hundert Hektar heißen das Quadra tilometer.
C. Körpermaße: Der tausendste Teil des Kubikmeters hei der tausendste Teil des Kubikdezimeters hei das Kubikjentimeter; der tausendste Teil des Kubikzentimeters heißt Dem Kubikdezimeter wird im Verkehr der von einem Kilogramm reinen Wassers bei seiner größten Dichte unter dem Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum gleichgeachtet. Raumgröße heißt das Liter. Der tausendste Teil des Liters heißt das Milliliter; hundert Liter heißen das Hektoliter.
ö Als deutsches Urgewicht gilt datjenige mit dem Prototyp für das Kilogramm verglichene Gewichtgstuͤck aus Platin -Iridium, welche durch die Interngtlonale Generalkonferenz sür Maß und Gewicht dem Teutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen Es wird von der Kaiserlichen Normaleichungekommission
das Kubikdezimeter; das Kubikmillimeter.
worden ist. aufbewahrt. § 5. Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten Der tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm; der tausendste Teil des Gramms heißt das Milligramm; hundert Gramm heißen das Hektogramm; hundert Kilogramm heißen tausend Kilogramm heißen die Tonne. tessen und Wägen im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten ebört der Handelgrerkehr auch sstellen staitfindet.
folgende Bejeichnungen:
der Doppelzer § 6. Zum
Zum öffentlichen Verkehr dann, wenn er nicht in offenen Verkau Ermittelung der Arbeite lohns in fabrikmäßigen Betrieben dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten ̃ Den Maßen stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für . Unberührt bleiben die Vorschriften über die zu steueramtlichen Zwecken bestimmten Geräte,
Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von ehr bestimmter Arten von Waren, und von dem Auglande, die An⸗ wendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vor- geräte jzugelassen werden, welche auf einem
trockene Gegenstände.
Betrieben sowie fuͤr den Verk insbesondere für den Verkehr na
schriften geeichter Me anderen alz dem metrischen System beruhen.
§3 7. Soweit Förderwagen und Fördergesäße im Bergweres⸗ betriebe zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der Neueichung.
§ 8. Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Slärle⸗ graden dürfen nur geeichte Thermo-⸗Alkohnolometer, für die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden. .
§ 3. Wein, Obstweln und Vier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in solchen Fäfsern übeiliefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind. Eine Ausnahme jenigen ausländischen Weines, Obstweineg und Weiterverkauf in den Orlginalgebinden erfolgt. Ausgahme bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, de Weiterverkauf in aus län dischin, für den betreffenden Wein im sprungslande gebräuchlichen Gebinden und dessen Berechnun nach Litern, sondern nach der Bejeichnung des Gebindes Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Umfüllungen des Weines statt⸗ gefunden haben.
86 10. Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßlgen Prüfu und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie entweder Neueichung oder Nacheichung.
ndet bezüglich det⸗ leres statt, dessen Ebenso findet eine
(Schluß in der Dritten Beilage.)
(Schluß aus der Zwelten Beilage.)
innerhalb bestimmter Fiisten zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorjunehmen und zu wiederholen ist,
34 Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind betragen bel a. den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerk⸗
ö en für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Bee f. 1. Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis
ausschlie lich zöo zg fowie den Fässern fär Bier zwei Jahre, b. den ⸗ und darüber, den
Wagen fär eine größte zulässige Last von 3009 e suuenlle ten Wagen und den Fässern für Ken und Sbstweln brei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desenigen Kalender jahrs, in welchem die letzte Eichung vorgenommen warden ist. Bei Fässern, in denen Wein gelagert ist, endet die Nacheichungsfrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist. Gagmesser sind von der Nach⸗ eichung ausgenommen. .
§z 17. Der Bundegrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neu⸗ eichung oder Nacheichung auf andere als die in den S§ 6 bis 9 be⸗ zeschneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegen ständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von her Verpflichtung zur Neueichung oder Nachelchung auszunehmen. Er ist ermächtigt, die Vorschristen über die Fristen für die Nacheichung in Anfehung einzelner Arten von Gegenständen abzuändern und zu er⸗ gänjen. Die auf Grund des Abs. I erlassenen Vorschriften sind dem Reichstage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusam mentritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit ber Reichztag die Genehmigung versagt.
§ 15. Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereit- haltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo Alkohol o⸗ metern und Gasmessern fowlse die Anwendung von unrichtigen Fässern untersagt. Das Gleiche gilt für solche Gegenstände, welche gemäß §z 12 vom Bundesrgte für eichpflichtig erklärt worden sind. Als un⸗ richtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundesrate ö Grenzen (Verkehrs fehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit abweichen.
§z 14. Zur Eichung sind nur zuzulassen: . Längen⸗ maße, welche dem Meter oder n ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, feinem fünften oder seinem zehnten Teile entsprechen; die⸗ jenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem halben Kubik⸗ meter, dem Hektollter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen Vlelfachen dieser Maßgrößen, oder dem Luer, seinem Zwel⸗, Fünf⸗ Zehn ⸗ oder , ,. ober seiner Hälfte, seinem vierten, fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzügsten oder hundertsten Teile entsprechen; diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm, oder dem Zwei, Fünf⸗, Zehn, Zwanzig⸗, oder Fünfzigfachen dieser Größen oder der älfte, dem vierten, dem fünften, dem achten oder dem zehnten Teile des Kilogramms ent der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teile des Grammes entsprechen. Außer⸗ dem sind zur ECichung zuzulassen Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerftbetrieb ohne Rücksicht auf, den Raumgehalt,
5 15. Die ,. wird durch Cichämter ausgeübt. Sie werden hierzü mit den erforderlichen Gichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. Die Gichämter können auf besondere Zweige des Eich⸗ wesens beschränkt werden. ö
ͤ I16. Ber Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die von den Cichbehörden zu erhebenden Gebühren. Die Fe setzung der Nach⸗ eichungsgebühren erfolgt innerhalb der vom Bundesrgt ju bestimmen den
Ichslbe träge durch die Landesreglerungen. Bel der Festsetzung der Ge⸗ ihren sist don dem Grundfatz auszugehen, daß die Gesamtelnnahmen aus den Gebühren die Koften deg Gichwesens nicht überstelgen sollen.
§ 17. Die mit der Aufsicht über die Geschäftsführung der Eich⸗
ämter zu betrauenden Behörden oder Beamten (Aufsichts behörden) sind verpflichtet, für die Ordnungsmäßigkeit und für die Richtighaltung der Eichmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen Fristen nachzuprüfen. Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen . ihrer Benirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu über⸗ nehmen. § 18. Die Eichämter und die Aufsichtsbebörden sind staatliche Behoͤrden. Ihre Errichtung, Autrüstung und Unterhaltung, die An⸗ stellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landegregie⸗ rungen. Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbehörden für mehrere Bun desstaaten bleibt der Vereinbarung zwischen den Landegregierungen vorbehalten. Die Landegregierungen sind befugt, Gemeinden, welche zur Jeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen ö eigene Eich⸗ ämter besitzen, die Beibehaltung der letzteren in w derruflicher Weise zu gestatten. Die 61 und Unterhaltung der Eichämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die Gebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die Gemeinde⸗ eichämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staatgeichämter.
§ 19. Die Kaiserliche Normalelchungskommisston hat darüber ju wachen, daß das Gichwesen im gesamten Reichsgebiete nach überein⸗ stimmenden Regeln und dem Interess⸗ des Verkehrs entsprechend ge⸗ handhabt wird. Ihr liegt die Verabfolgung der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren periodis wiederkehrende Ver⸗ leichung mit dem , und dem Urgewicht ob. Sie ist . eltweilig, mit enehmigung des Bundesrats dauernd die Gichung Pe n ter Gattungen von Mefgeräten ich auschließlich vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare Auf⸗ sicht ju stellen. Sie hat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gefetz über Material, Gestalt, sonstige Einrichtung und Bejeichnung aller eichfählgen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Gich⸗ fähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen (Gichfehlergrenjen) festjusetzen. Ihr ist es vorbehalten, zu . ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände zur Eichung zuzulassen sind, die den allgemeinen Ausführungagvorschriften nicht entsprechen.
Der Kalserlichen Normalelchungskommission liegt ob, das bei der Gichung zu beobachtende Verfahren sowie die Bedingungen festzustellen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, aus dem Verkehre zu ziehen sind, überhaupt alle die tech⸗ nische Seite des Eichweseng , . Fragen zu regeln. Meß geräte, die von der Kaiserlichen , n . geprüft und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieset Ge .
' önb gälntllh Kichbehörhen haben sich bei der, Kichung der vom Bundesrat fesssusetzenden Stempel und Jahreszeichen ju be⸗ dienen. Bel der Nacheichung ist das Jahregieichen allein anzuwenden, soweit nicht von der Kasserlichen Normaleichungs kommission für einzelne Arten von Gegenständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder ber gänzliche Fortfall der Stempelung zugelassen wird.
§ 21. Meßgeräte, die den 2 n dleses Gesetzes ent ⸗ sprechend geeicht sind, důrfen im ganzen Reichtzgeblet angewendei werden.
5 22. Wer in Ausübung eines Gewerbetz den Vorschriften der S5 6 big 9, 11, 13 dieses Gesetzes den e. Grund des 5 12 dieses Gesetzeg erlassenen Anordnungen det Bundesrats oder den sonstigen Vor⸗ chrifien der? * und Gewichtspollzei zuwiderbandelt, wird mit Geld⸗ srafe big ju ein hundertfünfzig Mark oder mit Haft 3 Der Aug⸗ übung eineg Gewerbes im Sinne . Vorschrift steht der Geschäste⸗ betrieb won Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt. Neben der Strase sst auf die Unbrauchbarmachung oder die Ei bung, der vorschriftgwidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung auggesprochen werden. Es macht keinen sÜnterschied, ob die Geräte dem Verurtellten gehören oder nicht. Ist
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiget und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
a 296.
Berlin, Freitag, den 13. Dezember
einer bestimmten Person nicht armachung oder die Einziehung dig erkannt werden. —
die Verfolgung oder die Verurteilun autführbar, so kann auf die Unbrauchb und auf die Vernichtung selbstän § 23. Durch Kalserliche Verordn Bundesrats wird der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem die und Gewichtzordnung Fanz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch soll n über die Organisation der Elch⸗ Auf demselben Den Lande ⸗
ustimmung des
dag Inkrafttreten der Vorschrifte behörden nicht vor dem j. Januar 1912 erfolgen. Wege können Uebergangsbest reglerungen liegt ob, soweit
immungen erlassen werden. nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit anderwelt geregelt ift, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche Sicherung der Einflihrung und Durchführung der in dem Ge haltenen Bestimmungen erforderlich si Mit dem Inkrafttreten dieses Ges
und Gewichttordnung ugust 1868 nebst den 26. April 1893; das Gese Gewicht ordnung für den vom 26. Nobember 1871; das Gesetz, Maß⸗ und Gewichtgordnung vom 17. August 1868 in Glfaß. Lothringen, bom 19. Dezember 1874; 5 369 Abs. 1 Nr. 2 und
welche beim Inkrafttreten dieses oder letzten Nach⸗ nen die im 11 iederholung mit
etzes treten außer Geltung: die für den Norddeutschen Bund vom Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom betreffend die Einfuhrung der Maß m und orddeutschen Bund vom 17. August 1868
in Bayern, betreffend die Ein⸗
Abs. 2 des Stra
§ 24. Für diejenigen Meßgeräte, Gesetzes bereils mit einem die Zeit ihrer Eichung eschung bezeichnenden Jahreszeichen versehen sind, be ten Fristen für die Nache des so bezeichneten
ichung oder deren Kalenderjahrs, für diejenigen Meß⸗ ch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablauf des Jahres,
9 dieseg Gesetzes finden auf daß die Königlich bayerische on für Bayern die gleichen Befu wie die Kaiserliche Rormaleichungskommission nach §5 18 A im übrigen Reichsgebiete. Sie hat jedoch die Aue führungsbestimmun zu diefem Gesetz, die Vorschriften über die Meßgeräte zur Eichung, ren und über die von
eräte, die no welchem dieses Geseß in Kraft tritt
§ 25. Die Vorschriften des § 1 Bayern mit der Ma Normaleichungs kommi
abe Anwendung,
Zulassung anderwe bei der Eichung zu beobachtende den Eichbehörden innezuhaltenden Fehler- Uebereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet
ergehenden Vorschriften zu erlassen.
Dem Reichs tage betreffend Aenderung buchs, der von den verbündeten Regieru Februar 1906 vorgelegt worden, über aber infolge Auflösung des Rei war, wiederum zugegangen. 38 833 folgenden zweiten Satz: pflicht tritt nicht ein, acht wird, das dem Berufe,
ist ferner der Entwurf eines Gesetzes, des g 833 des Bürgerlichen Gesetz⸗
en bereits am e erste Lesung chstags nicht hinaus gekommen ach dem Entwurf erhält der
wenn der Schaden durch ein der Erwerbstätigkeit oder ers zu dienen bestimmt ist, und chtigung des Tieres die im Verkehr er⸗ Schaden auch bei Anwendung
Haustier veru dem Unterhalte des Tierhalt der Tierhalter bei der Beaufsi forderliche Sorgfalt beobachtet oder der dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Literatur.
(1815 - 1909). or Dr. Ludwig Sta cke. t 1881 bis 1500 fortgesetzt von Dr. Mit Personenliste und Gr., Bruck und Verlag von Gerhard Stalling. Preig broschlert 6,25 , elegant ie verschledenen Bände der Stackeschen der Geschichte· haben bisher eine Verbreitung von mehr Milllon Cremplaren gefunden. Der letzte Band, Er⸗ echsmal aufgelegt,
erfasser hochbejahrt dahingeschieden ist, s eine durchgreifende Neubearbeitung aus Schutmanng und bewährten Ge⸗ Oldenburg.
Neueste Geschichte
Nebersichten und Von Profess iebe
Ausführungen. Auflage, neu bearbeitet und von Heinrich Stein, Oldenburg i. 1908. 756 Seiten Lexikonformat teral 7.50 M — D
Geh. Schulrat.
gebunden in Fut Erzählungen aus als einer halben aug der neuesten Geschichte, seit 1870 erscheint jetzt, nachdem der in der siebenten Auflage al der Hand eines hervorragenden schichkaforschers, des Geheimrats der bisherigen Anlage des Werlg hat si nicht mehr aus der Geschi ondern diese Geschichte selbst zu erzählen; demen gegen früher geänderte
Bewältigung der Aufgabe ist ihm ortlaufenden, ränkt, dies Die Befre
tsprechend lautet Geschichte n). dadurch gelungen, daß er sich hängenden Erzählung auf das ber eingehend und in voller Beleuchtung jung und Einigung Italiens, die Lösung die Zurückdrängung Oesterreich ⸗Ungarng und enden Stellungen, die einer zentralen Machtstellung chichte des vergangenen Jahrhunderts die hauptsächlichsten Ereignifse, aus denen das gesch enwart gewonnen wird. esonderer Nachdruck auf die Schilderung äußeren Kämpfe, die das siebente Jahr Jahrhunderts erfüllten, gelegt ist. Daß da ei rk in den Vordergrund tritt, liegt in dem nicht bloß in der patriotischen Vorliebe ür Deutsche bestimmtes Geschichtgbu Die vorhergehenden Jahrzehnte,
ergebnigarme
großen Epoche ich behandelt worden. reiche Material verarbeltet, das in den von Roloff rediglerten Ja nders gesammelt vorliegt.
so ist das Verfahren Stackeg B. 1864 — 18 n Staaten zu gruppieren, Forschungen sind man
unbe schadet der Wesentliche bes dargestellt hat. der deutschen Frage, Frankreichs auß ihren überwie Deutschen Reich und sind aus der Ges
Verständnis der Ge eg, daß in diesem Buch ein der gewaltigen i zehnt des vergangenen die deutsche
nneren und
eschichte sta Gang der Dinge begründet deren sich ein deutsches und f nicht ju schämen braucht..
Bedeutung 3 weniger ausfüh letzten Jahrzehnte ist das Delbrück und seit 1894 von Schultheßschen Geschichtskale ordnung des Stoffs betrifft, nach kürzeren Zeiträumen diesen Grenzen um die größere die Benutzung neuerer rtümern möglich g orgeschichte deg deutsch französi nd auch die beiden Zugaben, eine
iten zugleich ein Inhgltaverzei ö hlichen Wert der Ge UUgemelnen Schul und
rgängen des as die An⸗
zu gliedern (j.
le jugehörigen Text⸗ nig darstellen. Sehr schön sagt Stein schichtgkenntnig in unsern Tagen: Wehrpflicht, des allgemelnen ch verpflichtet glauben, die rund züge einer Versa chaftllche Entfaltung kennen und sein Vandeln
inwelse auf
von dem ernlebl Im Lande der g ichen Wahlrechts sollte nistehungageschichte des ung, seine sozlale und wirts Kenntnis aus sein onlalen Kämpfen selbständig ju bestlmmen. uch nur ein gelegentliches
und Gesetzge ju lernen und von dieser in den poliltischen und Von der Lektüre des
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Bucheß, und sei eg a ch für jeden ein guter Gewinn erwar
ainzer Dom berr der er Wennemar von Bodelschwingb. und Habe. Nach urkundlichen Quellen von D. Friedrich
1907.
reiburg im Breiggau 1907. Herdersche Verlagt andlung. gr. 8 JV unk 206). 5 0 — Die vorliegende Arbeil beruht auf einer Handschrift der Mainzer Stadtbibliothek, die das Inventar des Nach⸗
laffegß des 1605 gestorbenen Mainzer Domherrn Wennemar von
Bodelschwingh enthält. Das Inventar ist als 236 im Wortlaut abgedruckt und im Zusammenhang der Dar tellung eingehend erläutert. Auch sonst sind archivalische Quellen benutzt worden, und wenn auch keine Briefe und eigenhändigen Auf⸗ zeichnungen des Domherrn aufzufinden waren, so hat der Verfasser doch verfucht, ein Lebensbild zu entwerfen. Wennemar von Bodel⸗ schwingh entstammt einem westfälischen Adelsgeschlecht, das seinen Ramen von dem gleichnamigen Stammhaus im Landkrelse Dortmund hat. Die Familie. 1753 in männlicher Linie ausgestorben, existiert beute unter dem Namen der Grafen von Bodelschwingh⸗Plettenberg. Wennemar war unter neun Kindern, sieben Sohnen und jwei Töchtern, der fünfte Sohn. Er wurde im Alter hon neun Jahren nach Ablegung der Ahnenprobe ins Mainzer Domkapitel aufgenommen und tudierte dann in Cöln (1669 — 1574), weiter in Dougi (im spanischen Flandern unter Phillpp II. gegründet), Bourget, Padug und Siena, Mit 21 Jahren kehrte er in die Heimat zurück und gelangte mit 24 Jahren, nach 15 jähriger Exspektanz, in den , . des Kanonikats. Auf Vetwendung' des Würzburger Bischofs Jullus Echter von Megpel⸗ brunn wurde Bodelschwingh außerdem jum Kanonikus des dortigen Rstterstifts St. Burkard ernannt (1699) und nach seiner Vorstellung dort und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt (1596) durch die Würde des Dekans ausgezeichnet (1597). Die Doppelstellung, die in der Zugehörigkeit zu einem Mainzer und ju einem Würzburger Kapitel lag, bereltete aber dem neuen Dechanten so viel Schwierigkeiten, daß er schließlich auf dieses Amt verzichtete (602). Krankheit 6er seinem Leben vor der Zeit ein Ziel, er erreichte nur ein Alter von etwa N Jahren. I‚m Dom ju Mainz steht ein Denkmal von ihm mit seinem Wappen. Der Verfasser hat sich, aber nicht damit begnügt, ein nicht sehr ereignisreiches Einzelleben aus der Zelt der Gegenreformation der Vergessenheit zu entreißen, sondern er hat zugleich an passenden Stellen Betrachtungen über damalige Zuftände angestellt und dadurch über Dinge, die wenig bekannt sind, Vcht verbreilet. Was bedeuteten die adligen Domkapitel in Deutsch⸗ sanb, wie ergänzten sie sich überhaupt, wie waren in ihnen flichten und Rechte verteilt? Solche und ähnliche Fragen hat der erfasser mit liebevoller Versenkung in das Detail aus allerlei urkundlichen uf⸗ zeichnungen beantwortet. Bodelschwinghs Kanonikat zu Mainz fiel mit der Regierung von vier Crzbischösen jusammen; dies nimmt der Verfasser jum Anlaß, die verschiedenen Charaktere dieser vier
ürsten miteinander zu vergleichen. Oder eine Lücke aus dem
eben des Kanonikus, die drei Fahre von 1585 bis 1588, wird damit ausgefüllt, . die hohe Kanzel im Dom, die damals (1587) in kunftlerisch vollendeter Weite restauriert wurde, ausführlich geschildert wirb. Zu einer wahren Fundgrube kulturhistorischer Belehrung hat Friedrich Schneider das Kapitel über den Bodelschwinghschen Hausrat gestaltet; alle die Dinge die im Inventar angegeben sind, die Gewand⸗ sruhe mit ihrem Inhält, die Waffenausstattung, vor allem aber die Bibliothek mit ihren H Nummern (bis Titel mlt interessanten Bemer⸗ kungen dazu sind abgedruckt) werden mit sicherem Blick dazu verwertet, die Lebengzführung und Geistesrichtung des westfälischen Cdelmanns und Mainzer Domkberrn ju beleuchten. Zwei Abbildungen des Stamm⸗ schloffes Bodelschwingh, ein Grundriß der Kurie Zum Sendtner am Leichhof zu Mainz, wo der Kanonikuß wohnte, sowie ein Bild seines Grabdenkmäls im Dom find beigegeben. Dazu kommt ein Personen, Sach und Orteberzeichnis sowie eine Uebersicht der benutzten Literatur.
— Die Fürst innen auf dem Throne . in Brandenburg ⸗ Preußen. Von F. Born ba zwanzig Bildnissen. Zweite Auflage. Alten Geibels Verlag. 1905. 608 S. 9 96, gebun vorllegende Buch erschien in erster Auflage im Jah 30. September, dem Geburtstag Ihrer . der Kalserin und Königin Augufla, der eg auch gewidmet ist. Die Verfasserin hatte sich die Auf · gabe geftellt, den Anteil aufzujeigen, den die Hohen iollernfürstinnen nach dem Urteil der Geschichte an der Pflege deutscher Art hätten, sie hatte deghalb die vorhandene Literatur in weltestem Umfang von Rankes preußischer Geschichte big zu Einzelforschungen, zum Teil auch die Ducken selbst, J. B. berühmte Memotren, ernftlich benutzt und die Lebensbilber aus genauer Kenntnig der Tatsachen berausgearbeitet. In der jweiten, von Conrad Bornbal, dem Sohn der Verfasserin, desorgten Auflage sind die Lebensbeschreibungen der drei Kaiserinnen auf Grund neuerer Darstellungen, j. B. von Delbrück und Nippold, ergänzt worden, das andere ist im wesentlichen unverändert geblieben. Jedem Lebenglauf ist ein kurzer Sinnspruch, meist ein passendes Dichterwort, vorauggeschickt. Gs ist ein vornehm gehaltenes Buch, at K dem es sich widmet, in würdiger Weise ge⸗ recht wird.
— Im Verlage der Königlichen Universitätsdruckerei von O. Stürtz in Würzburg ist soeben zum Preise von 14 der XIV. Jahr⸗ gang 1808) der Altfränkischen Bilder erschlenen. Auch dieser neue Jahrgang wird seinen Ruf als historisches Wanderbuch durch große und kleine Drte der fränkischen Lande rechtfertigen. Die Alt⸗ sränkischen Bilder sollen Bausteine jusammentrggen für eine künftige umfassende i e en Frankeng sowle Blick und Verständnis wecken und schaͤrfen, wie man beim une rr , von alten fränkischen . und Gaffen fast überall eine resche Fülle bedeut samer Reste und Erinnerungen an Kunst und Geschichte der Vergangenheit findet, wenn man die Augen für solche Dinge offen zu halten sich gewöhnt.
Kurje Anjeigen neu erschienener Schriften, deren Besprechung vorbebalten bleibt. Ginfendungen sind nur an die Redaktion, Wil bel m straße 32. zu richten. Rücksendung findet in keinem Falle statt.
Das Schwurgericht. Unter Berücksichtigung der Recht. rechung deg Reichsgerichts für die Prarts Nargestell don X. edders en. Rebst einem Anbange; Instruktian für den
Dienst als Geri nen in Schwurgerichtssitzungen. 5 A, gebdn. 6 6 Berlin W. S7, Potesdamerstr. Ss, Otto Sebmann. Der Verständigungsjweck im Wecht. Von Dr. jur. Adolf ten Hom pel. b, . Berlin W. 8, Mobrenstr. 1814, dran Vahlen. . niertung für die zuristische gebung und Examens⸗- arbeit. Von Professor Dr. Franz , Kart. 120 MÆ Berlin W. 8, Mohren r. id id. Fran Vablen. Militär-Strafgesetzendck für das Deutsche Reich, , n. mit Anmerkungen und n, von Dr. Ben 4 * Vr. . 2. Aufl. dn. 3.60 Æ Berlin 0
W. renstr. 13 14 Franz Vahlen. B nag ifchi 2 d tlicher Be— z 969 nnr 1 * .=. wingsche
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Andreas Perthes.