1907 / 298 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Notwendigkeit deg Erlasses besonderer strafrechtlicher Vorschriften zur Tatbeständen zu, deren der unlautere Wettbew

R ö . ö , , he r f . er n n a g rn, , . entsprach. Es ist anzunehmen, daß hi Zwelfel durch ausdrückliche Vorschriften ju beseitigen. Es ist deghalb gerichtlichen Behörden die Prüfung darüber zu erleichtern, ob zum J und Zelt der Herstellung und lber den Ort der , . berlangt ; e . ö Ze . . n 89. en. Die Auffassung dieser Kreise geht vermehren. m Anschluß an die seitherige gerichtliche Pearls eflissentlichen V . e, ö den echteschu gegenüber da zunäͤchst bezüglich der Konkurgwarenausberkäufe in 87 im Anschluß Ginschreiten auf Grund der Vorschriften des Eatwurfs die Vorauß. werden können. Als ark! die für eine solche Regelung etwa k e er . . 9 u z 9 w . weltere Cifatrungen abᷓu walten nch ders *, Halle bes Wenig k rene, Ge iche, Tre . . , . etzung der gesetzllchen Vorschriften wörksamer an die Vorschriften der S8 1, 6 augtzgesprochen, daß eine setzungen gegeben sind. Besonders kommt hier die Vorschrifst in Betiacht kämen, sind u. a. Konferven, Seife, Teigwaren, Farbwaren . l. e, . Re, ssbkihilft nd, der leltußg zum Vertragkbruch und die Aufnghme! vartragd ch ier r,. H. an e erung bots gn Ge wr, in zenen sKerelsen ftärken Ankündigung, die den Anschein herborr . daß cds fich um etracbtz ironach ven dem Aunrerkähszf dies m 3zrtzgung ines Wargz. Heeichnet worden. Per Enänsurf gz. kein denten zetiaen, dieser u i r, * g ö. 2. 9 ö echtsbehelfe zu überlassen. gestellter zu erwähnen. Auch dag sogenannte Schleudern“ Verkaufen , Stra 4 9 eren andlungt.zwelse durch die Höhe der an, den Verkauf jum Bestand elner Konkurgmasse gehöriger Waren verzeichnisses verlangt werden kann. Ein solches Verzeichnis wird für Anregung zu entsprechen. Sofern Waren mit unrichtiger Angabe nn nr. ae nf rh, ) . k ute; —̃⸗ ire , . . . . Vorschriften Dagegen . 33. 6 . Wunsche, die unrichtige Rekl e . 3 1 aft rah . . 1 . . . 1 . ö . ö. e 696 n ar n . ö. 9 . *. irn e ; , 4 . ö. 231 ; —⸗ eltenden Gesetzes teffen nur benjenler . eklam nn der Verkauf n ür Rechnung der Konkurtmasse vorgenommen adurch in die Lage versetzt werden, eine gewisse Kontrolle über die sowie die Votschriften des arenbejeichnungsgesetze nwendung. z sznigen, welcher sich guch bei fahrlässtgem Handeln unter Strafe zu stellen, nicht 9 ö. u n n n 1 den ue. der Beteiligten bare e daß Rechtmäßigkeit . den 6 Verlauf des Ausverkaufs Darüber hinausgehend haben bereits . i, B. das .

Dlylomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindelausstellungen jf er als andere be . nee, if r . Irfghru ngen nl bt ure hend ñ rkauft, auch wenn kes z chend gerechtfertigt, auch stehe und es ist der Wunsch ausgesprochen, en möge schlechthin ver⸗ nachschubs entgegenzutreten. Deklarationspflicht eingeführt. In § 13 ist dieser Gedanke im An⸗ äerliehen worden sind, geben die Vorschrfsten in S5 1,4 des gestenden schieht, damtt geschastlich Vortelle zu u dem Zwecke ge. dem Vorschlage schwerm legend? Beden fen allgemeiner Art ent ch J in. . bei der . des , de,, die hien ist ieee, daß die in der Anzeige enthaltenen An. schluß an a ener ö 5 . Gesetzes dabin welter

erreichen, ingbes S Gesetzes zum Einschrelten auf dem Rechtsweg eine ausreichende Kunden zu werben. Das e tbezeichnete fen liegt an end De aichtigtest, das Strafoerfahren in Bewegung ju setzen, wire aus einer Konfurtzmafse stammen, dleses Umstanden in dritter Hand gaben richtig sein müssen. Unrichtige Angaben unterliegen der auggebildet, daß solche Vorschriften für andere Waren ohne In—

Handhabe. Wiederholt haben die Gerichte enkschleden daß Aus⸗ Bereich des i ö fasfter Sihen Seit, einen nr le j ĩ ; unn ger , , g, . . ö 1 nreij zu leichtfertigen Denunziation aber t noch Erwähnung zu tun. Zur Begründung wird an- Bestrafung aus § 11 Nr. 2. Dies gilt auch in bezug auf den Inhalt anspruchnahme der Gesstzzebung im Verorbnungswege erlassen n,, ,,,, bi, , gef. 9 geschãäftlich hrs; jedoch würde auch in schaffen und zu einer nicht erträglichen Beunruhigung auch 94 . ö 2 . ö. die Herkunft . ö aut . des , Wenn eingewendet ist, a die Aufstellung . . Dle . des Bedürfnisses 93 wie bei

tellt werden, Scheinqusjeichnungen sind, und daß, wer Biplome in Verbindung m J 4 n, n. ästeberg hes. * ; . . g mit § 5 des Entwurfs Pla z ; ö Gesch ühren, anverseits die Initiative d kurse einen sachlich nicht gerechtfertigten Anreiz auf das Publikum eines derartigen, in allen Einzelheiten einwandsfrelen Verzeichnisseß der bisherigen Anwendung bes Sh von Fall zu Fall vorsichtig oder Medaillen dieser Art zu Reklamezwecken benutzt, über den Besitz näheren Umfländen ein Verstoß . d ö . . durch den unlauteren Wettbewerb bedrohten Kreise, wie sie das zip J . e f n, Scher zufüge. Gine der⸗ . 1 r r: nicht selten Umstände und Schwierigkeiten en e zu p ö. Von 3. ö im n, ,,. da e

elner Auszeichnung unrichtige Angaben im Sinne der 1, 4 machf. Hierdurch wird de . rechtliche Verfahren erfordert h ; ; . e ; = . . : m Vidürfn , Fuse end i mehr und mahr verkümmern lasse tige Regelung erscheint jedoch nicht angängig, da sie darauf hinaus- werde, so mag dies zutreffen. Wer diese Umstände vermeiden will, ist abgesehen werden können, wenn erwartet werden bar,,

. err, ö empfohlen welche die bebördliche Sem CGrsaß weitergehen ber ie durch n . 23 . ,, . einer westhernigen zipil rechtlichen . 6 i ö ö . Angaben einem enen zu uh h, nicht . seine Waren in einer anderen Form als in der eines beteiligten Geschäftskreise in der Lage sein werden, die herpoörgeiretenen

Fung des Uuestellyngezweseng, zie Gin führung ciner Kon. fugnis dez Geschästzmanng eingegriffen werden würde, den Preis für . ; . in lomm binzne g daß auch auf verwanhte welche den tatsächlichen Verhältnissen entsnrechen. Vielmehr wird Ausberkaufs anzubieten. Uehelstände im Wege der Selbsthilfe zu unterdrücken. Mehrfach wird

4 nur bei. Vorsatz und Absicht die strafrechtlich grundsätzlich daran festzuhalten sein, daß bei der Bekämpfung der Im Hinblick auf die mehrfach ausgesprochenen Wünsche ist in berichtet, daß in Ansehung einzelner Waren solch: Bestrebungen schon

zessionspflicht der gewerbsmäßigen Ausstellunggunternehmer und die Waren oder Let ss V a stungen nach dem M ĩ k = f ch F w w Hi r e des Rechtes, Ausstellungsmedalllen und andere Aus⸗ stimmen, muß aut . 6*nde/ ö . ts zu be eran wortlichkeit begründet wird, so bei unbefugter An. Mißbräuche auf dem Gebiete des Reklamewesens durch das Wett, diesem Zusammenhange auch die Frage erwogen worden, ob es an. bisher von Erfolg begleitet gewefeu sind.

chnungen zu verleihen und ju erwerben, zum Gegenstande haben Die Vorsch ö eignung fremder Namen, Mark⸗ 6 ang ü ̃ ; ; : nn,, 1 * ** Bes lfhh 2 . en, Marken oder Ausstattungen, im Fal erbägesetz nur unrichtige Angaben verboten werden können. 5 erscheint, besondere Vorschriften über die Dauer der Aus— u. S 14. Lin, derartige Rehe, r eln semnft Ine e fe mird hren, fich , e eiten? . , . . . . . falscher Ursprungsbejeichnungen usw. Das 65 bew er an 9 chf an rbot für Ausverkäufe grundsätzlich . ö. . Der Entwurf nimmt an, daß die zeitliche Die Vorschrift im § 6 * chu den Gesetzes handelt von der E der unlauteren Reklame bietet keine Gesichtsvunkte, wesche ez er⸗ ausgesprochen, indem im 8 10 bestimmt wird, daß mit Geldstrafe bis Begrenzung der Ausverkäufe an der großen Verschiedenheit der in Anschwärzung und üblen Nachrede, soweit sis zu Zwecken des

des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem ĩ ö ö ö gründung des Gesztzes näher auggeführt ist, fo ö

veler 96 en,, ö ö 6 nur diejenige a, betroffen . sʒelgh k . . 1 Grundsůtze hinguszugehen. Im Gegenteil mahnt zu hob0 e oder mit Gefängnig bis zu einem Jahre bestraft wird, Beiracht kommenden Verhältnisse scheitern muß, daß besondere Vor⸗ Wetibewerbs erfolgt, und gibt dem Verletzten fowohl den Anspruch auf Rn G ö . 3 ag 3. racht worden, gegen die Mißbraͤuche wahrer Tatsachen greift, während im übrigen vie lobende ö . r 9 i. heit und dis wechselnde Mannigfaltigkeit der hier in wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver schriften aber auch entbehrlich sind, sobald eine wirksame Durchführung auf , als auch den Anspruch auf Unterlassung der Wieder⸗ , ,, . ñ ö ga . seng und der Rabatt. der eigenen Waren und Leistungen dem Gewerbetrelbenden freisteben Dr ft . 6 Tathestende zu einer vorsichtigen Abgrenzung de kauf stellt, die den durch die Ankündigung betroffenen Waren nach, des Nachschubverbois sicher gestellt ist. Denn ein Ausberkauf, ber nicht holung der unwahren Behauptungen. Der Vorschrift ist eigentümlich, Garbe er , e 3 ere a. 6 9. Vorschriften einzuschrelten. foll. In § 1 und demnächff in F 4 wird deshalb augzdrücklich A . e ul r g . träglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei durch den Nachschub von Waren neue Nahrung erhält, muß in an daß sie Anwendung findet, auch wenn dem Täter ein Verschulden nicht an n , n. 1 t 8 . denen Seiten die Unter, nur gesprochen von unrichtigen Angaben tatsächlicher Art!, welche Haft ö 3 gleichen Grunde erscheint es auch nicht angängig, di. der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. gemessener Zeit von selbst ein natürliches Ense nehmen. zur Last fällt, und daß der Täter den Nachweigz der Wabrheit der auf⸗ darin ej chl gegen . , befürwgetet, dessen Wesen ö. sind, den Anschein eines besondertz günstigen Angebolg st nig , Ge chat sheren für Handlungen der An. Dle Fassung ergibt, daß das Verbot nicht nur den eigentlichen Es liegt in der Natur der einschlägigen wirtschafilichen Ver⸗ gestellten und verbreiteten Tatsachen führen muß. Die Vorschrijt soll laune. 8 ene 6 . Packungen einer Ware vom Ver⸗ ertorzurufen. In den beteiligten Krelsen ist der Wi fh i . 6 . . n strafrechllicher Beziehung zu verschärfen. Eg ist darauf Nachschub von Waren nach der Ankündigung der Ausverkaufs, hältnisse begründet, daß die Verpflichtung zur Anzeige des Ausverkaufs jedoch nach Abs. 2 keine Anwendung finden, wenn der Mitseilende bellen, den, 16. 13 werden, deren Einsendung in einer worden, die Worte ytatsächlicher Art zu streichen. . , / gi esen, daß in der Praxts mehrfach Freisprechungen haben er sondern auch den Fall der mißbräuchlichen Ergänzung des Lagers vor nicht schlechthin und in allen Fällen Platz greifen kann. Das Be. oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse messenen ff benen . innerhalb cher gewissen, meist kur be, ist darauf hingewlesen, daß bet der jetzigen Fassung die renz , . k 1e müssen. lh fich ergab. daß die nach 4 strafbaren Hand der Ankündigung treffen soll. Es ist hier z B. an den Fall gedacht, dürfnis wird nicht nur in den verschiedenen Teilen des Reichs, in hat. Diese Aumnahme ist, wie die Motive ergeben, hauptsächlich zum egenstand 3. 63 , . die vie fernung irgend eines Gehrauchs, zulässiger und unzulässiger Reklame zu eng geworden sei, daß die e 36 , üer bo senemmen waren, wahrend dem Geschäftz,. daß ein Kaufmann sein durch Brandschaden betroffenes Lager durch Stadt und Länd, sondern auch in bezug auf die einzelnen Arten Schutze der im Wege kaufmännischer Auekunfttzerteilung erfol enden . ö. ; anch R uch diese Frage eignet sich gegenwärtig nicht Praxis der Gerichte zu einer Auslegung ditser Bestimmung neigè die 6 selbst Vorsatz und Absicht nicht nachgewiesen werden konnten. nene Waren ergänzt und alsdann den Ausverkauf wegen Brandschadens der Ausverkäufe durchaus verschieden sein. Der Entwurf hat deshalb Mitteilungen geschaffen; sir kann aber auch sonst praktisch werden. fanss r - et fen egelung. Die Gewährung von Rabatk oder Len Interessen des redlichen Verkehrs nicht entspreche 36 . die 6 , . deöhalg eine Regelung dahin, dag der Geschä stsherr ankündigt. Aber auch die Fälle, daß vor der Ankündigung eines die Befugnis zum Erlasse der in Frage stehen den Anordnungen der In solchen Fällen findet weder ein Anspruch auf Entschädigung gen Vergünstigungen an den Käufer einer Ware enispricht uralten von dem unlauteren Wettbewerb betriebene markischreler ischt Relkune oder ö. er andere, der die Tätigkeit eines Angestellten zu be, „Totalausverkaufs wegen Todesfalls! oder auch eines ‚Saisongusber⸗ höheren Verwaltungsbehörde übertragen, die in der Lage sein noch ein Anspruch auf Unterlassung statt. Dlesem Rechiszustande ĩ aufsichtigen hat, neben diesem der öffentlichen Bestrafung ka fs“ oder eines Ausverkaufs wegen Geschäfteverkleinerung', Raum. wird, nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Verhältnisse gegenüber ist geltend gemacht worden, daß die Ausnahme nicht

Geschaͤftsgewohnheiten und liegt namentlich dann, wenn es fich um di ; e indem sie geschickt die t s met J , unterliegt, Form tatsächlicher Angaben zu vermeiden wisse, wein er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die von dem 6. . mangels“, langer Lagerung der Waren“ das Lager für den Zweck zu prüfen, ob eine solche Anordnung angezeigt ist, Erfolg gerechtfertigt sei, soweit es sich um den Anspruch auf Unterlassung

Gewährung von Vorteilen für geleistete Barzahlung handelt, fo q ĩ „sogar im nicht minder gefährlich sei, als di i . ,. . 6 , latssh ö Gesetz allein getroffenen 6 zu Gunsten des Gesckäfts vorgenommene Hhndlung hatte des Ausverkaufs komplettiert wird, sind hierher zu rechnen. verspricht und mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen dez handelt. Es sei vielmehr billig, dem Verletzten die Möglichkeit zu 2. ö 96 . , . i n en n ,. nnn, , 683 wen verh =. ern können. Der Entwurf hat weder das Bedürfniz, noch die Daß die Vorschrift des S 10 nicht nur auf den Totalausverkauf, Bezirks vereinbar ist. Der höheren Verwaltungsbehörde soll auch geben, auch in dem vorgedachten Ausnahmefalle die Wiederholung ö dure ö. . ö w K rn. mäßigkeit einer derartigen Bestimmung anerkennen können. In sondern auch auf den Ausverkauf einer einjelnen Warengattung und üperlassen bleiben zu bestimmen, für welche Arten der Ausverkäufe die oder Verbreitung der zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Be— marken, wie sie in vielen n . namentlich seit Einführung der Auslegung der Bestimmungen in § 1, 4 durch eine nachfichti 28 5 . solchen Vorschrift würde ein dem allgemeinen Strafrecht bisher auf den Saisonausverkauf Anwendung findet, ergibt sich aus 5 12 Anordnung gelten soll, und bei welcher Stelle die Anzeige zu erstatten) hauptung zu verhindern, wenn diese objektio unwahr ist. Der Ent⸗ 1 geg, unbekannter Grundsatz aufgestellt werden. Angestellte eines Geschäftz. des Entwurfg. Hleraus fotht u. a., daß der Kaufmann, der ist. Außer der Polizeibehörde kommen für diesen Zweck etwa die wurf tritt dieser Anschauung bei. Die Fassung des Abs. 2 in §14

Kontrollkassen mehr und mehr Eingang findet Ob die Rabatt urt i n n * r Geschäftggepflo enhe ten Absicht des Gese 8 betr ebs nne s § e e * marken in barem Gelde oder in Wa 9 z 9 i der tze ĩ nen bedeutend chwerere Delikte als das im 6 b zeichnete, und am End 2 deg Sommerß einen Saisonaus verkauf in Sonnen⸗ He n I Un J e n ig irt ĩ i 9 . ö i i 3 Aus ö

Als unlauteres Geschäftsgebaren können eben sowenig die üblichen der heutt ge. k , rn, n, 4 ö. 6 ö n, . . . i. n, inhaher wegen fahrlässigen Versäumens der iu gt strafrechtlich ber. ferner nach der Fassung des 5 10 nicht zweifelhaft sein, Aucsverkaufswesen sicher zu stellen, anderseits seinen Gelfungskreis nach . e nent. antwartlich ju machen. Es sst zwar auf die estimmung in §5 151 daß es künftig auch nicht mehr zulässig sein wird, dem Ausverkaufs.⸗ dem Gebote des sachlichen Bedürfnisses abzugrenzen, bedarf es einer gibt den 57 des geltenden Gesetzes . wieder.

eferung von Bildern, wie sie den Packungen bon Schokolade und halten, sonde s. anderen Waren beige igt werden. ober Kr lie nin , , gel n en, sondern auch schon dann, wenn sie tatsächlicher Art sind, alfo der Gewerbeord ingewt . . 2 1 ö 6. ) gen des auch dann, wenn es nung hingewiesen, welcher von der Haftung de, Ge, Waren na inzuzufügen. deren Lieferung bereitßz näheren Feststellung, auf welche Arten von Verkäufen die Vorschriften 3u ; 2. khan dels verb tete BVergünstigungen an die Kundschaft angesehen sach n bruhen. Y rf rn rte, n . Herbetrssbenden und der Beireböheiter bei . e n gr nn,, . 6 Auftrag n worden . 3 en. das k Anwendung finden sollen. Die Vorschrift in 58 des geltenden Gesetzes bezweckt den Schutz Herden. . ist nickt zu bezweifeln, daß derartige Zuwendungen dag Wesetz auch auf Angaben, die sich in die Form . 4 t 1 Der chr ten bande t, allein Hie Bestimmung kann zum Vergleiche nicht war. Cine Augnahme für derartige Waren zuzulassen, erscheint nicht Die Begründung des bestehenden Gesetzes zu 1 bis 4) versteht von Namen, Firmen und besonderen zur Unterscheidung bestimmten * . n Formen äußern und Zwecken dienen können, die mit ben kleiden, Anwendung findet, fobald sich die Richti heft h. c derange agen werden, weil sie eine auf das Hebiet der Gewerbepolizei angängig, weil dadurch in vielen Fällen das Nachschubverbot wegen unter einem Ausverkauf eine, Veräußerung der vorhandenen Vorräte Geschäfteb zeichnungen gegen die Herbeiführung von Verwechselungen a Ich , n,, eines ehrbaren Kaufmanng nicht vereinbar Unrichtigkeit des Behaupteten objektiv J 6 rer Hi chr kn te Sondervorsschrift darstellt, während ez sich hier um das weit; der kechtigkeit seiner Umgehung unwirksam gemacht werden würde. zum Zwecke der Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebs im ganzen, im geschäftlichen Verkehre. Sie gibt dem Verletzten den Anspruch . 6. Fund her, bi äietzn por iegendin Erfahrungen hat sich läßt. und ferner, daß bei der . 66 ** fin Gehlet der unlauteren Reklam; und um Vergehenstrafen handelt. Ez Durch die vorstehend erörterten beiden Vorschriften werden jwei . es des Verkaufs einer gewissen Warengattung“. Diese Begriffs! auf Schaden sersatz und den Anspruch auf Unterlassung der miß⸗ e. ne sicher- Abgrenzung zwischen den einwandsreien und den ge. der Anpreisung nicht die Absicht oder die 1 j. ss oh mußnr blel mehr auch für das Wettbewerbgeblet genügen, wenn straf/ wichtige Forderungen erledigt, bezüglich deren im wesentlichen Ein⸗ estimmung erscheint im allgemeinen auch nach dem heutigen Sprach, bräuchlichen Art der Benutzung, knüpft diese Rechte aber an die Vor⸗ fich bermzr liche dernen det Nataitßem aht unz, welche die Täters, sondern. die Kuffaffung“ des jedesmal 1 . et Fkechtlich zur Verantwortung geiegen werden kann derjenige, welcher helligkeit in den Interesfenienkreisen besteht. In anderer Beziehung gebrauche noch zutreffend. Sie bedarf jedoch der näheren Präzisierung, augsetzung, daß die Art der Benutzung nicht nur geeignet ist, ee f ge e. Ie de e e , n n , engine kommenden Pußiltums entschelkel. Much Berllchu n en . Win rt ö. , . . . lich . i Angaben ehen die Wünsche zum Teil weit auteinander. Mit besonderer um . zu 4. . . und . e , n ,, . daß . ,. . er Ge ormen auf diesem als die hiesige 3 e aba; * „Yer an solcher Handlung als Mittäter, Anstift igkeit haber Bestrebungen geltend gemacht, die wiederkehrende Teilausverkäufe hierher gehören und demgemäß den e ab igt war. Man hat geltend gemacht, daß das Erfordern , . bre e , er Gehllfe nach allgemein . . F. ; ; der Verwechselungsabsicht die Anwendung der Vorschrift in einer dem

Bebite muß daher dem gemeinen Rechte sberlafsen bleiben. Hl k k 66. en Grundsätzen beteiligt it. Dief. P ; gien . W b stzlichen Vorschriften, besonders dem Nachschubvrrhot unterliegen w ln erster Linie die Vorschrift im s S365 des Bürgerlichen Ge i , . auf zu Fahzikpreisen , Aeltesteg Reisebureau““ Von ersten Firmen aussetzungen 1 , k e .. ö. Den, fell fene , , ,. ö Hie, 2 8 i b ' ö ö ßen können auch hei dem Prinzspale zutreffen, d 2 ß des Aus⸗ llen. Unerheblich ist dagegen die Wahl des Ausdrucks in der An⸗ praktischen Bedürfnisse widersprechenden Weise einschränkt, soweit es

ch tzbuchs in bezogen“, „Vollwertige Ware“ usw. würden daher unzulässig sein, f&äraf w gi n, , nnn n,, in gn J. 89 563 lil unn nf g , inne nach dahin gebt. daß einer der im sich um den Unterlassungsanspruch handelt. Dieser müsse zur Abwehr

Betrgcht. Diese Porschtist gemäht hon jc rf hh it, fn, zehtlch n e dsgen fen. Irn fibrigen ab zie Ina bh n, ,, gn d. g. ö h n,. wenn die in der Bezeichnung enthaltenen Angaben unrichtig find. nahme des Geschäfte herrn für Handlun ö. 36 * . n JInan yrs. Ir fan ztegseh n den Mt amn ab hn r inand 312 bezeichneten Tatbestände vorliege. Der Bezeichnung „Ausverkauf! drohender Schädigung gegeben werden, sobald nur objektto die Tat⸗ Spofern die Art Wie die Rechtsprechung ergibt, kann felbst der Nuszruq beste. Ware lich dem Wege ber Finn gldzg? r . Ile ngestellten grundsãz⸗ ö feen , . ere el, 2 Räumungz- fache e cher die Benutzung der Bezeichnung eine Irreführung

und Weise der Rabattgewährung gegen die guten Sltten! pe tößt. in der ö. ben. schlä ĩ f Ausverkäufe unter die be⸗ W Estößt. in der Heziehung auf eine bessimmte Ware als Angabe tatsachlicher Für die zivilnechtliche Vertretungpflicht kommt gegenwärtig die en d en ufer gel g o er 94 en gl eki Ber. verkauf, „Schneller und billlger Verkauf“ und ähnliche Bezeichnungen. des Publikums hervorjzurufen geeignet ist. Es besteht kein Bedenken,

le in den Bemerkungen zu 1 ff. näher erläutert ist, beabsichtigt A ; , rt gelter, w . s ö J ; ; J n Entwurf, diesen 3 durch Vorschriften, welche den er t . wild. enn im Händel darunter eine feste Qualität ver- Vorschrift in § 831 des Bürgerlichen Gesetzbhuchs in Betracht. Hier aussetzungen des Ausverkaufs prüfen und über seine Zulassung sowie Auch Bezeichnungen wie Räumungspreise“, Nur noch kurze Zelt“ uswn. diesem Vorschlage zu entsprechen. Die neue Fassung läßt zugleich 1 Geltendmachung des nterlassungsanspruchs aus 3 835 erleichtern, Schließlich fordert die Rechtsprechung, daß die Ankündi nach ist jedoch die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn im allgemeinen auch über seine Dauer befinden soll. Von anderer Seite wird es als gehören unter der angegebenen Vorgussetzung hierher. Auf der andern erlennen, daß für den Anspruch auf Schadensersatz das Erfordernis der

näher auszubauen. Eg darf hier auf diese Bemerkungen verwiefen deutlich und eindeutig sein muß Der Antündi ist . nkündigung dann ausgeschlosfen, wenn er bet der Augwahl der bestellten Personen ausreichend erachtet, wenn dem Ausverkäufer die Verpflichtung ur Seite wird die Ankündigung von Veranstgltungen wie „billige Tage“, absichtlichen Täuschung bestehen bleiben soll. . werden. ger aher auch dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Es kann an— Anmeldung des Autzwerkaufs bei der Behörde und die Vorlegung eineßg „Ausnahmetage“, „Restertagen von der Vorschrift des 5 12 nicht be⸗ Auch in folgendem Punkte erscheint eine Erweiterung der Vor⸗ schrift des 5 8 angezeigt. Unter den besonderen Bezeichnungen eines

verantwortlich, wen s i f ö Somwelt a. den Horeröͤrtttten Föagen einzelne wiltergehenk. Fenn . n er wesentliche Umstände verschweigt, oder ing erkannt warden, daß diefe Vorschꝛist für die auf dem Gebiete des un— Inventars der auszuverkausenden Waien auferlegt wird. Schließlich troffen. Bei der Ankändißung von billigen Tagen. Ausnahme. en n, hen , nn,,

Wünsche beteillgter Kreif⸗ in dem Gesetzentwurfe nicht Be⸗ Bedi ĩ ä ü Huteren, Weltbwerks liegenden Verhälm . 5 ; . . n ,, k fem nicht haben Be Gin Bedürfnig, die zulässtge Reklame über dlese Grenzen hinaus ö hal me m Shu se bes ren ichen ,,,, , ö 33 . e, . Waren. Motiven des Gesetzes näher erläutert ist, frel erfundene Phantasie⸗

rücksichtigung finden können, ist dafür in' den Erläuterung ĩ ĩ 1 Verkehrs nicht immer außreichen wird. Per Eniw . . ; hen zu den zeinzuengen, läßt sich nicht anerkennen. Eine solche Maßregel würde s 2 vorgeschrieben, daß, wenn die jn §1 . 6 ; . k k k porrats zum Zweg der Abstoßung eben dieses Vorrais, sondern um namen und Shlawo te zu verstehen, we sie von Verkaufsgeschästn, Hotels, Gastwirischaften usw. neben Namen und Firma geführt

Einzelborschriften an geeigneter Stelle die erforderliche Begrü gründung weder der modernen Entwicklung des G schäft 6, ĩ , . . 9 sschäftslebens, Rechnung richtigen Angaben vonk' einem Angestellten zu Gunsten des fts⸗ it die Wüascke dar mnauslaufen, die Zulässigkeit der den Verkauf von Waren im laufenden Geschäfte, webei irgend welche 6 Wenn auch nach dem vorstehenden die Grundlagen des geltenden i' . 19. . er, . herrn gemacht werden, der n r fe en ben . anf ire. K pale lich 69 Vorteile, sei es ein billigerer Preis, sei eine bequeme Auswahl werden, um die Aufmerksamkeit des Publikumz anzuregen und die , ö . . ö ö m,, ö get ken n feu nn . .,, . . i e, a n , ,,. den Leitern größerer Be— abhängig zu machen, kann ihnen schon um deswillen nicht stattgegeben oder ähnliches . en, . ., , n, ,. , , 9. . . n handeln kann, so greifen ' ; icht ö eigertem Maße die t di ? 2 2 ü j die allgemei Vo n des Gesetzes Anwendung. Es unterlie a wirksamer Form herbetzuführen. Neuerdings hat sich neben e greifen die erforder, will. Es wird nichl ohne Grund besorgt, daß eine Verschärfung ber der Angestellten sorgfälti au g r n te dr nnr, i n, Le n , well ss fer ie . ane. Garn mn h 4 der , . . daß . Art der B zeichnung von Erwerbsgeschäften auch die Gewohnheit

lichen Abänderungen in das dußere Gefüge beß Gefetzeg bo d g zu überwachen. Anderseit rschi 1nd, d 5 s ch derart gegen die Reklame erlaffenen Vorschtfften schließlich der unlauteren 82 dem Geschäflghenrn du en les 36 , , Hr en fern ene rm, n, oder eine gewerbliche unrichtige Angabe tatsächlicher Art gemacht wird, wenn dle in der bemerkbar gemacht, die. Unterscheidung von anderen Geschäften durch

Ein, daß es sich einpfahl, die Neuregelung in Form! Aneg neüen Gr le Har ĩ ü ꝛĩ z von ah St.

,, . , , , . h ch eren und ungeübteren Punkt aus unbedenklich, da! sie aur den kan n n, ,n. . Instanz, nicht ausbleiben können. Hierbei ist auch in Betracht zu Ankündigung in Aussicht gestellte Vergünstigung dem Käufer nicht die besondere Art der äußeren Anordnung der Gestalt oder

Die neuen Vorschriften sind im Drucke befonderg kenntlich gemacht. dechtebe helle a6 b. dreßlnn ni, en. n machun der erleichterten Über stattfinden soll. Für die Frage der Schade ngerfatzyflicht bie sben Jehen daß der Ausverkauf an sich keine unlautere Wettbewerbs.! gewährt wird. Dasselbe gilt bei den sogenonnten ‚Lockartikeln“. Ausstgttung von Geschästseinrichtungen hervorzuheben, z. B. durch Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: gewünschie Abänderung bes g Paus i tif, etraczt daß die die allgemeinen Grundsätze in Kraft. bandlng darstelt, ndern unktet Ümständen eine unentbehrliche Fim uch iesen gegeniiber lann auf Grand ger Borschristen in, s 4 fs Tie Aasstatting, zer. Geschäfts n geer, fe siickt Virnsch fte. . *g nn erh er de e en ten T men k gleich: Ab. Dle Fassung des 5 8 des CGntwurfs entspricht den Vorschrijten des KWarenabsatzes ist; und zwar gilt das für die kleinen Betriebe in eingeschritten werden, wenn die in der Ankündigung enthaltenen An. gegenstände, die Wahl eindrucksvoller Kleidung für die Bediensteten Bei den Vorarbeiten zum Wettbewerhgesetz und bei den parla. 'ürk! , , gie il if ö. würde. Allgemeine im 85 1 Abf. 3 big 5 des geltenden Gesetzes. In den Abs. 2 deg dem gleichen Maße wie für die großen. Es kaan schlechterdings dem gaben mit den tatsächlichen Umfländen im Widerspruche stehen. Dies des. Geschästs, durch Anbringung von Emblemen, Bildern

3 Sent , istz Tie; Frage eingehend erörtert werden, artige Erweiterung dec Stra vorschr ft 6 ,, . s. 8 (ist in Gemäßbest des oben Bemerkten die Bezugnahme anf 56 redlichen Kaufmanne nicht zuzemutet werden, die polizeiliche Ge. wird namentlich dann der Fall sein, wenn der Verkäufer sich welzert, und sonstigem Aufputz an den Geschafts häusern, oder de, er, Schutz des redlichen Verkehrs gegenüber dem unlauteren Wer“ in anderer Richtung, wie unten näher erörtert ist, eine n n, . eingefügt worden, um die Vorschrift in den Strasschutz nehmigung einzuholen, wenn er seinen Warenbestand oder einen Teil die angepriesenen oder zur Schau gestellten Waren zu den angezeigten 16 1 e, . , 4 . . .

bewerbe durch Aufstellung einez allgemeinen Recht q ĩ . n 5 ö , . 9 chtssatzes oder durch und Verschärfung dieser Vorschrift geplant wird. ,, , m ,, ö r en 2 . 63 . wenn . . gh lichen und unteischeidenden Charakter gewinnen können und, nachdem

Spez ia lvorschriften über die baupisaächlich in Betracht lommenden Zu ss e bis 1 Tu fscbt i . ,, ,,,

Formen des unlauteren. Wettbewerbes zu bewirken nen . e gef ö ö lage m band, Unter den Erscheinungzformen des unlauteren Wettbewerbe ö , 3 ö. Reicht amt . ausgestellten Waren zu besonders billigen Preisen ausgezeichnet werden, sie im Publikum Ansehen und Anerkennung gefunden haben, von Vas Gesetz hat den letzteren Weg eingeschlagen. Bie En. S8 6, 8. Die S5 3, 4 geben die 5 ? . 1 Demzrkungen zu welche ju dem Grlaffe des Gesetzez vom 27. Mai 1895 Anlaß ge abgehaltenen Sachverständigenberatungen darguf hingewiesen worden, andere aber keine Preisnotierung tragen und hierdurch daz Publikum anderen Sewesbetreenden mißhbraͤuchlich zu dem Zwecke Rtmendet zr une, ,. ere mals feit mes! dene a fi e de, o sd d geben *, es geltenden Gesetzes un= 66 haben, steht in erster Line der chwindelhafte Ausverkauf. . schwierig eine folche Regelung außerhalb der größeren Städte in den irrigen Glauben versetzt wird, daß die ausgestellten Waren werden, um Verwechselungen hervorzurufen. Derartige 6 schäfte⸗ ,, en, n . gu gg 6 ie in den Motiven näber dargelegt t haben die auf diefem Ge. fein würde, da hier meist der Erwerbsgenosse in die Lage kommen durchweg zu entsprechend niedrigen Preisen verkauft werden. Besondere abzeichen sollen deshalb, sosern sie innerhalb der beteiligten Verkehre⸗ nicht aufgehört. Sie haben jcbech de . ne, wastanh be e ö , a ,,, 8 Ind biete hervorgetretenen Mißbräuche durch die Bestimmungen in werde, über die geschäftlichen Maßnahmen seineg Konkurrenten zu be. Vorschriften zur Bekämpfung von Mißbräuchen auf, diesem Gebiete kreise als Kennzeichen eines Erwerbsgeschäftes gelten, den gleichen werden müssen, daß nach dem Inkrafttreten dez Bürgerlichen Gesetz. gesetz ist die Frage erörtert worden, ö. ung um. Wettbewerb. §'8 1. 4 welche gegen unrichtige Angaben über den Anlaß oder den finden. Gegen ein System, das die behörhliche Prüfung und Ge. erscheinen daher nicht erforderlich. Dag gleiche gilt in bezug auf die Schutz finden wie die Bezeichnungen, guf welche gegenwärtig die buche wum ele ehm dam, w, Hecht er ch se n re. elo hh e . f * . die Wirk sam heit des Zweck eines Verkausß den Weg? der zivil. und strafgerichtlichen Ver /; nehmigung der Ausderkaufe enthalt spricht ferner der Gesichtspunkt, Ankündigung von „Restertagen'. Sofern im Falle einer solchen An. Vorschrift des 38 Anwendung findet. Die neue Bestimmung findet im S26 auch auf das Gebiet der Wettbewerbhandlungen an, durch Gren farm neh en 166 1 i n Veith werf seigung erßssnen, berkindert meiden sollen. In der Lat gewann eg in daß die genehmigten Ausberkäufe in den Augen des Pablstums leicht kündigung der Wahrheit zuwider cin Verkauf regulärer Waren statt, ein gewisses Vorbild auch in der Vorschrift des 8 13 des Waren- gewendet find,. In (mehrfachen Entscheidungen, befon ers in abe ker Grundsatz . chen f fi . Mek un Ct ist dez ersten Jet nach dem Inktgflüreten bes Ceschßes den Arn m G nn zu einem täuschenden Anfehen gelangen können. Auf diese Wesfe findet, oder die Reste künstlich zur Anlockung des Publikums zubereitet bezichnungsgesztzes, welcher den Schutz der Aufmachung und Ber- ,, , , n ä bn, m,, , mm n, re n mm,, e ,,,, ö. . ; a eichagericht ausgespr 39 edoch eine Aenderung ein, als daz Begrün⸗ ö i i : ; ,, 26 ge, de rf. nen.

di. Verschrift de6ß 8 Ses) Kaju'i he . isf 3 1. lend , , , ,. und eine slra ftecht iche dung eines Urteils vom aer e e gr ir ge fr gz 7 Wr ig 1 n e f . Nach 5 des Gesetzes kann durch Beschluß des Bundesrats fest! zutreffender Abgrenzung gegen die Vorschriften des Warenbe zeichnung gegen edle me runden r ,, 1 9. . enn es sich um gröͤbliche Ver. S. 257) den sogenannten Nachschub von Waren bei Ans verkaufen AUnbedenklich und zweckmäßig ist es dagegen erschienen, den sonstigen gesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vor⸗ gesetzes ist in letzten Satze des s 16 des Entwurfs ausdrücklich bervor Lüen der Spefialgesetze auszufüllen. Ferner ist' pom Reichsgerichte die allgemelne Rechtzord . 2 ft 16. tinnen Cihartf is gie niht schlechthin unjulässig belelchnet hatte. Während aber hier in Frage kommenden Vorschlägen näher zu treten? Es ist bes. geschriebenen Einhttten der Jahl, der Länge und des Gewichtg oder geboben, daß die neuen Vorschriften auf den Schutz von Waren

x in Fa andelt. An diesem e wird das Reichsgericht in diefer Begründung den Begriff dez halb junächst in 53 Abf. 1 vorgeschrieben, daß, wer den Verkauf von mit einer auf, der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden An⸗ seichen und Ausstattungen keine Anwendung finden.

e der eine Erweiterung des 5 4 des geltenden Gefetz⸗ ĩ ü rechtswidrigen Handlung, der nach ellgemeiner Auffa 9 - 9 des es geltenden Gesetzes zulässig und jweck. wenn Nachschübe in geringem Maße h 3 n Aus b ilgebalten werden dürfen. : i ü

Een ee hr beson ders wicht . fr e if ig, , g. 6 den Betelligten it achst der W genommen worden sind, gen Au söfanhd ö. i e ne; . . e rd Halt. . r. kia nen 294 6 idle Werschrist sind bisher vom Bundesrate e, unter Sirafe zu stellen, sosern auf seiten des Täters die Absicht

r,, de ge, ,, nn,, ,, , , , enn, h ,,,, ,, , , , nerkennung gefunden. 3 i ee nr. eidung sowohl in den beteiligt ö z zal z Ver kz it F worden (Reichs⸗Gesetzbl. 0 S. ; gelle 961 l ie

, r, ,, , n ,

er Generalklausel in das Wettbewerbgesetz ab ö Van ha übe schlechthin und ohne jede Beschraͤ : a n ; Fi ö, ũ dere Waren hat nach dem Ergebnisse der darüber gepflogenen weil e 2

(, , , ber, , , n, b , ,. JJ , ,, , , ,, , n n ,, , , , . ann, 13 es reichoger en ÜUrteilg auffutlären, und durch Anweifu pie sein Dagegen würden eiwa folgende Bezeichnungen im Sinne der der Natur der in Betracht kommenden Waren, insbesondere ihrer ewerber, n n allge Interesse ;

n . ing arstellungeu und sonstige Veranstaltungen den wörtlichen Staaltzanwaltschaften und die Or n che geg : * gen gh dien e , n e d , , , ,, ,,,

) r gane der Sicherheits. und Ordnungs⸗ Vorschrift statthaft und ausreichend sein: „Ausverkauf wegen stoffllchen Veränderlichkeit ergaben, teils aus Rechtsgründen Absta dird ch maße 4 ,

, g n,, ,, , . , . ein a 4 gleichzuachten sind (5 1 Abf. 4), Aufnahme gefunden bat, polizei den wieder um sich grelfenden Mißbrauchen Ginbal J äfts“, „Ausverkauf des Zigarrenlagers wegen enommen werden müfsen. Die Gründe der letzteren Art hängen dürfnis nach der Einführung des Strasschutzes nicht überzeugend nach-

e n m m , ,, ,,. he fl, n en, fh! 6a und es ist geltend gemgcht worden, daß bei dieler Rechtslage wissentlich einem wirksamen Erfolge nicht begleitet gew . 0 . eb, de, elch nnn . 3 88 fee 6. ö. n mit der gegen wärt gen Fassung des § H, der eine Regelung gewiesen, vielmehr spielen für den gemachten Vorschlag offenbar mehr

,, ü. n ,, ,,,, in eng gifs ,. gewesen. ensowenig haben Aufgabe dieses Geschäftszweiges .. „Ausperta on 96 l, Länge oder Gewicht der Ware, nicht aber für Gründe der Rechtsanglogle als latsächliche Vorgänge eine Rolle.

mr, f, er, g ge h engen, ro ö re eidungen des Reichsgerichts, in denen die Trag⸗ hülen wegen vorgerückter Saison oder, wag das agleiche nur in bezug auf Zahl, Länge oder C 1 Ware, ; ; g schãf sitz von Anerkennungg. weite der früheren Entscheldung klargestelst und grundsanlich die Gr sagt, Saisonausberkauf von Stroͤhhüten“, „Ausverkauf dig sonstige Miaßeinhesten zuläßt. Es erscheint zweckmäßig,. Vorsgrge ju oc i ie genf e 623 w,

Abwehr gegen Wettbewerbhandlungen erhoben wird allgemein nutzbar schreib ; en und ähnliche Verhältnisse nicht sirafrechtli d l . ö ; chilich geahndet werden gänzung des Warenlagers im Falle der Ankündigung eines Lugverkaufs durch Wasserscharen betroffenen Warenvorrgts- usw. Wichtig ist treffen, daß gleichartige Bestimmungen auch in bemug n n er n, n, nn, ,,,

Intere fen In m, d me e , de aben schon wegen des Mangels einer sicheren Be⸗ herbelzuführen verm t, viel ö ü = i

ü,, , r, , ,,, , , . i,, , , , , , ,,,, , , , ,,, de , , , ,, , n, ,, e. e , , , . ũgungen wie die Zulässigkeit der öffentlichen Bekannt. veränderte affung der tk 8 ö ehnliche Beschwerden sind über die schwindelhaften Konkurs sorten Ehne Ängaht Finz zen Tarsechtn ispre henden Erne fm gaunshs'daä Böshlueh mn feßt Belem Bürchen eiche, z' wer , ;

ng hung der nch le G zn Han rn dn . halß , nt, g, t ung der in Betracht kommenden Voischriften G8 6, 8 warenausverkäufe laut geworden Cn das Rei icht 6 k u Ankündi eines solchen nicht mehr zuläfsig fein würde dem Bundezrate die Befugnig verliehen werden, vorzuschrelben, des einen und des anderen Teiles gegeneinander abzuwägen sind. bee ben. daß diese, Vorschristen auch dann Änwendung finden, wenn n P ng e agen. und andere Gerichte mehrfach ausgesprochen 6 r 7 3 1 n . daß durch die neue Var a if den daß Waren, welch, wie z. V. Konferben, in Büchsen und hnlichen Sÿem it abet Name und Firma in Betracht Lam men, Lemäbrt bereite auf Hrund dez . S26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer zu maß . a n 46 n n ni, 6 . Bezeichnung von Waren als haben, daß die wird. Schließlich ist anzunehmen, ch er rng aun

i

1

= . ũ q in den Handel gelangen, nur in vorgeschriebenen Einheiten das Warenbeteichnungsgesetz auch in stra rechtlicher e,, r n, , ,,,, ie g en e. 9 i. auf der Aufmachung oenzubringenden An, reichenden

Zwecken des Wettbewerbes porgeno zeichnung eines J j chutz 3 5 verstößt, der . dine f, . an, , m nnn g. en, . a , ng ö. , n, , . ö , , Hern . . i dre e. gabe über den i. per l, werden parfteng g 8 in sel 46 . 8 , 1 2 kan e, , e, Wiederholungzfall q d s . mehr der Versügung des Konkursperwalterg unterssehen unterläßt, die Gründe des Ausverkauf anzugeben, wird nach § 11 Neben der Quanistätsverschleierung, gegen welche n Jemer en In den einleltenden Bemerkungen i s'salle verhängt werden ann, soll künftig auf als eine unrl ü ĩ ö ü ; Abhil n soll, . nach der Auffassung der wirksameren Schutzes der Hoteibezeichnungen geltend gemacht worden worden, daß die Bestimmung . age , , nnn, Here ee, . 55 ah, , 2 nia h 6. , 6 7. 2, e m . 3 , 3 i 1 oi m e 6 , w, , . erer r urn eff n, r r e, ,. en r,, . ö Se d , 6 nt nach v . ) wickelt, dessen . ; nge hit ln enger bett lan iin winni, ,,, . , , n Side des , d. . , 3 36 *** Sele e e * 8 1 l * wirtschaft „iu n a nn. sowie die in elchung eins Vert gich , , = e n an 1 Orte deutlich un

, 2 terscheiden ren vorgeschrieben werden kann. Auch n ,, gef ben den . . . müssen. Nach dem oben Ausgeführten bietet die Vorschrist des 5 16

in Verbindung mit 5 5 des Entwurfg die Handhabe zum Einschreiten werden kön den, können. Eine solche Verschärfung der Strafvorschrift werden, daß die gegenwärtige Faffung dez Gesetzes zur sicheren Be⸗ höheren r nn,, die Verpflichtung zur Anzeige der Aus

gegen Mißbräuche auf dem Gebiete dez Rabatt.! und ugabe. wird durch die Wahrnehmung geren ft, daß die von den rza

2 . ö. *g ist, den Erlaß von Sondervorschrsften zu Gerichten berhängten Strafen in der Me

lämpfung derartiger trügerischer Ankündigungen nicht auzreicht. verkäufe von der

gichlipu It it er Gon hl der bekannt ge⸗ Der Entwurf 35 t, die in rf ; . annigfachen anderen ! wordenen Fälle niedriger autzgefaen sind, als der Schwere ver bes welte des geltenden Rechts . der . er , , n ie ge r re 34 Zweck, den beteiligten Kreisen sowie den 1 Angaben ü