— — ; . Qualitat , Parlamentarische Nachrichten. . Dj gn 1V des Titels VII der Gewerbeordnung wird, e,. gr . die . i, * * erin (. u J ; J wie folgt, abgeändert: und fünf Uhr Morgens liegen. Vom 1. Januar an darf die gering mittel gut Verkaufte Verlaufs 3 . am Markttag Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes 1) unter der Ucherschrift wird eingeschaltet: tägliche Arbeits eit in diesem Falle zwölf Stunden nicht äberschreiten; Gerahlter Preis für 1 Doppeltent ner Menge für (Spalte n betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, nebst §z 1331. Die Besllmmungen der Ss 133 bis 139 a2 finden 3) für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit 1è1Doppel⸗ 86 . Begründung zugegangen. Der Entwurf lautet: ,,, fit . 3 5 1 . J eie n zur i,. deg ,, von y. 33 9 — niedrigster 5 — e rtikel 1. rbeiter m ußnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker von Arbe zerzeugnifsen dringend erforder er n usnahmen g höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppel zentner ientner e m gin, nn, 1. Im § 113 Abs. 1 der ,, treten an Stelle der Gs 15354 big L33 n). A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in von den Bestimmungen im 5 137 Abs. 1 bis 4 zufalaffen. 16 46 6. 10. ¶ Prels unbelannj Worte: Beim Abgange die Worte „Bel der Beendigung, des ber Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, In den Fällen ju 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Hien spe: hãllnisses en. Falle der Kündigung von dieser anV. §z iz k. Auf Beiriebe, in denen in der Negel mindestens zwanzig für Kinder sechsunddreißig Stunden, für unge Leute sechgig und für a. 8g er st e. — meer g re er Gewerbe'rdunng erkglt bie folgende Fafsung: Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen Arbeiterinnen fũnfundsech ig Stunden nicht ese ner, vom J. Januar f J 15.36 16.00 gr bestim mt. Gewerbe kann ber Bundesrat Lohnbscher' ober Mibeitz. der S8. 134 bis 134 Anwendung. Vies gilt fär Betriebe, in denen 1916 an darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitgieit auch E Arbelte⸗ 31 , 15,00 15.66 n AMI vorschteiben und die jur Ausffihrung erforderlichen Vorschtijten regelmäßig zu gewissen Jeiten des Jahrez ein vermehrtes Arbeits, rinnen sechtig Stunden nicht berschreiten. Die Nachtarbeit darf in J 1440 14.40 . j fen. In die Lohnhücher der Arbeitstettel find don dem Rent bebärsnlz Cntelt, schn Dann, wenn zu diesen Zelten mindestens ern mamig Stunden die Dauer bon zehn Stunden nicht äber Brandenburg g. 55. . ö ö „be, oder dem dazu Bevollmächtigten einiutragen; 1) der Zeitpuntt ijwanzig Arbeiter beschäftigt werden,; schreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 6 in rankfurt a. S. . 1700 1700 ö ‚. ; 6. Kebertragung vön ARrtelt, Art und Umfang der sbersragenẽn Arbeit Y im 8 134 wird: 2. der Abs. 1 aufgehoben, b. im Abs. 2 der ber Gesamtdauer von mindessenz einer Stunde unterbrochen fein. Die 11 k ; u . ⸗ ; enen Grncktahl, 3 die gohnsät: 3 bis üteg;ungen . Gingäng wie folgt gefaßt: Den Unternehmern ist, unter sagt usw.. Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. In den Gresfenhagen. .... . . 15, 90 16, 10 ö pie Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den äbertragenen n n nr und an Stelle bon: Fabriken“ gesetzt: Betrieben !, e. der Abs. 3 Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs 1526 16, 05 . I der Zeitpunkt der Ablieferung der Arbeit, Art und Umfang der aufgehoben; ö Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arheitsstunden nicht targard i. Porm.. . ö 15,50 1556 r . gelieferten AÄrbeit; 5) der zur Auszahlung, gelangznde n. 3) im 8 134 wird der Eingang, wie folgt, gefaßt: Für jeden eine oder mehrere Pausen von zäsanmmen mindestens einstũndiger 11 ¶ 1399 1850 ; b üenen gabe der etwä vorgenommenen Abzüge; 6) der Tag der Betrieb ist innerhalb vier Wochen si'j Dauer gewährt werden. Die durch Beschluß des Bundesrats ge 11? 63 ; 17,60 1760 ; = r mnahlung. . 4 im S 1346 treten a. im Abs. ] Nr. 5h an Stelle der Worte: troffenen Bestimmungen sind zeitlich ju begrenzen und können auch n ö ö. ! 15,80 1666 n . . H Der Pundegrat kann bestimmen, daß in die Lohnblicher oder des 5 i354 Abf. 2 die Worte: des 5 1534 Abs. 14, b. im . 2 für bestimmte Beyirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichz⸗ LVrebnttz . Schlee... . 17,56 18 65 . . zrbelteyrtfel. auch die Bedingungen für die Gewäßrung bon TKäost unr an Stgl, der Worte: der Fabrik die Worte: des Betriebs,, . zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten H . 15,80 16 06 ⸗ WKPohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn . im Abf. 3 an Stelle der Worte: Dem Hesttzer der Fabrik; die usammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.; . Braugerste 18 00 1355 ⸗ ĩ . . mn, Teilt des Lohnes gewährt werden sollen. Im übrigen sind Worte? Dem Belriebsinhaber⸗, und an Stelle der Worte: mit der 21) hinter 1392 wird eingeschaltet: , J 1686 1726 ? ⸗ . ö ö. PFölche Gintragungen zulässig, welche fich auf den Jiamen Fabri die Worte: mit dem Betriebe“; ; 1395 a4. Auf die Arbelter in den unter Abschnitt X fallenden J 163630 , . ; . glen n und ben Yticherse Inggort des Arbeitgebers 363. 5) im §z 1344 treten a. im Abs. I an Stelle der Worte: in Betrleben finden im übrigen die Bestimmungen der 55 121 bis 125 dd 13 460 . ⸗ zämèen und Wohnort des n . die übertragenen? Arbelten der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs die der, wenn sie alg Lehrlinge anzusehen find, die Bestimmungen der 3 w , 18 56 z un die dafuir vereinbarten oder gejablten Löhne bezichen. Worte: in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebgabteil ungen. S5 126 bis 128 Anwedung. , 1350 — ; m die Eintragungen finden die Borschtisten des 3 111 Abf 41 6b im Äbf. ? an Stelle der Worte: „Für Fabriken die Worte: III. Im 5 139 treten I an Stelle der Worte: der 55 1065a, . d ö 17 56 ĩ entsprechende Anwendung. Das Lghnbuch oder der Arbeits zettel ist Für Betriebe; . 19b6 b. Abs. 1, der 8x 105 c bis 105 h, 120 a bis 120 e, 134 bis 1392 alberstadt. . d 3 ; r e en cbertrber auc seine Koften mn beschẽeff on und dem Ar eilen 6) im § 131h treten a. in Ziffer 1 an Stelle der Worte: für die Worte; der 8 1052, 105 b. Abs. 1, der S5 105 e bis 105, K,, 26 06 sofort nach Vollztebung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei die Aibeiter der Fabrik die Worte; „für die Arbeiter deg Betriebs; 130 bis i26f. 133i bis 1359227 2) im Abf. 4 an Stelle, der K.. k 326060 ' ; - hä idsges. Vie Gintragungen find won dem idr gen n , ,,, in Ziffer A an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „des Worte: der 3 105a bis 195 h, 120 a bis 120, 134 bis 139 a' die iel. J 17560 - ĩ ; - ; ] dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Sofern nicht Betriebe . ö Worte: der 3 1022 bis 105 h, 120 a bis 120f, 1331 bis 139 aa. Gn, ö 2 2066 ö ? . an gundezrat anderwelte Befstimmnungen trifft, find die in Ifffer 7) hinter 5 1341 wird eingeschaltet; B. Bestimmungen für alle JV. Im 5 1396 Abs. 1 ist an Stelle von: 5 1200 Abs. 4 , ; . 16 56 f ö ‚ , , genannten Eintragungen bor der bei der Ucher⸗ Betriebe, in denen in der Regel mindesteng zehn Arbeiter beschäftigt zu setzen: 5 12097. 1 19.00 . ; abe der Arbeit, die in Iiffer 4 genannten bei der Abnahme der werden. und hägruntr eingefügt: ; z en, ünchen 1 gan . . ö ent die in Ziffer 5, S' vorgeschrsebenen bei der Lohnzahlung mit §z 1341. Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Hinter Titel VII der Gewerbeordnung wird als Titel VL a Meißen .. —. JJ 19,40 ; ; = Tinte zu bewirken und zu unterzelchnen. Die Lohnbücher . mit Arbeiter beschüftigt werden, finden, unbeschadet des 3 133, die nach. eingeschaltet: ; 1 1g ; . ne . , , ,, . = ; ; ö ; , fig be zu verschen. ; ; gli fär Betriebe, in denen regelmäßig ju gewissen Zeiten des Jahres z 139 n. Die Bestimmungen der 55 1390 bis 139 7 Finden
./ , . , r
lauen i. V. ;
; ö . ö 19,50 ; Auf die von dem Bundegrate getroffenen = ] ö ö r eutlingen. w ein vermehrtes Arbeitsbedürfnig eintritt, schon dann, wenn zu diefen Anwendung auf Werkstätten, in denen 1) der Arbeitgeber ausschließlich k 1 . ? . i n n, n,. . t ab. Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.; zu seiner Familie gehzrige Personen beschäftigt, oder 2) eine oder 1 . 20 80 . eändert: 1) an Stelle der Worte: für männliche Yield . s) im izß werden im Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und im mehrere Personen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem den 1 zg 3 t J . KWerhstatibet. cb leltenden mbit ber beschttigt zu in,, Die rn, Ravensburg.. ; KJ . 19 40 . - fürunted achtzehn Jahren“ treien die Worte: für Ärbelter unter 9 im F 136 Übs. 2 treten an Stelle der Worte: in dem bejeichneten Personen einschließlich der Arbeitgeber Ziffer 1) gelten e w 20606 — —ĩ 1a rehn Jahren“; 2M hinter Sag. 3 wird eingefüßt: Ver Stunden Fabrikbetrieb die Worte: im Betrieb’; z als Hauzarbeiter im Sinne der folgenden Bestimmungen.
H ĩ 98 ; . e ir von e hier ur nach Landes techt jut ndigen Behörde sess⸗ 10) im S 136 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 eingefügt: Nach F 135 0. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten, im . . ö 2562 . - n. und in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des , . e,, n * e inn , Arbeitern , . e b e. 1 2 —⸗ — E 6 K . . ; ; 263 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens e unden zu ge. oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit ber wird, Dene, . J . 2 ; x ö vorgeschriebenen oder üblichen Form lhre; ö. z mn 1 ö. e. , 6 ö . wer J ö . . ; ⸗ ' . II im §137 Abs. 1 werden die Worte: in Fabr en“ gestrichen; p. Für bestimmte Gewerbe kann der Vundegra vor⸗ Arnstadt.. V . — h a in en , . aer ee e Hh § 157 Abs. Z erhält folgenden Zusatz: Vom 1. Januar 1910 schreiben, daß in denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Haus j . auch Bestimmungen über das Verhallen er Arzeiser im Betrieb auf⸗ . ö. dle Dauer der Arbeits eit zehn Stunden täglich nicht über ⸗ , . wan. . 2 86 2 n .. ; ; reiten.; an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt wird JJ i 1400 1600 iz o Kir gr , l ! G im g 137 wird inter Abf. 3 als P. 4 eingefügt; Nach die in zeutlicher rig die für die einielnen Arbeiten kewetlig ge Insterburgʒ. ... ö ; ; — 26. 1600 ö ei en Poljeißehzrden 35 die Abs. 3, 4 werden auf , . Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen. eine un⸗ zahlten Löhne enthält, ö . k 6 15,50 15,50 15.76 ; ! 4 bi n § 120 wird ein ef t: ö ' unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.; §5 139 4. Für Gewerhezweige, die mit besonderen Gefahren für B 165,20 15,20 16 46 . 3 I20 f. Für solche . in welchen durch übermäßt 145 J 135 erhält folgende Fafsung: Sollen Arbeiterinnen oder Leben oder Gesundheit verbunden sind, kann durch die zustãndigen R . ö — ö 1806 = r Daus E faglle n nile n Bel nta err nt. V jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor Polhzelbebörden im Wege zer Verfügung für einzelne Werkstätten n,. i ... 17,50 17,50 1556 J , ,. 61. h Geschluß bes Bunbesratg und, sowest . Vor dem Beginne der Beschäftigung der Drtspolizelbehörde eine schriftliche die Aus ührung derjenigen Maßnahmen angeordnet werden, welche zur randenburg a. 35... 16570 16,70 1726 = . h rften durch Beschkuß de' Bundesrats nicht er lassen find durch Ain, Anzeige zu machen. In ber Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, Durchführung der folgenden SG:und ãe erforderlich erscheinen: l,, JJ 16,46 16 46 16 36 z ; nn, dase nralbehörden oder durch Pollcipero , ,, welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der 1) Die Werkstãtten. einschließlich der Betriebsborrichtun gen. Ma⸗ h 1 16,00 16,00 ug. . nr , en Polizeibehörden Dauer, Beginn und Ende der n . Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschaftigung anzugeben. schinen und Gerätschaften, müssen so eingerichtet und unterhalten J . 16,80 15 80 16.00 ; = ĩ 1 1 ö. Irn g ,. . ewährenden Pansen . . 13 n Gine NÄenderung hierin darf., abgesehen von Verschiebungen, welche werden, daß dit Haugarbeiter gegen Gefahren für Leben und e , 16,40 16,50 . = . 9 bie. zur W nah; dic 1. rschtist ford ö 2. 3 durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten not- Sesundheit so weit geschtzt sind, wie es die Natur des Betriebs ge⸗ Greifenhagen . 38 . 16 30 ‚ ü n 9 e. ng r. Vorschriften erforderlichen Anord⸗ wendig werden' nicht erfolgen, bevor einne enisprechende weitere Anzeige stattet. Inzbesondere t. für genügendeg Licht, gusreichenden Hd kö 7 z . ,, , rn ele scrristen nagt Maßen ah, Hane der Behörde gemacht ist. In jedem Betriebe bat der Arbeltgeber Luftraum und Laftwechsel. Besertigung deg bei dem Betrieb targard i. Pommüs ... 16,50 165,69 15.56 . find * Polse Kehörre , re ine e Behle, e, . a6, dafür zi sorgen, daß in den engen Räumen, in welchen jugendliche Ar, enistehenden Stwaubeg, der abet antwickelten Duünste. und 1 . . 14,40 14,40 1480 ; ö aß gen 19 z jj sichen A . it . Ges heel urg ann: beiter beschäfligt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. I 16, 00 1630 1676 x hh e e. 7 2. . elner 9 kin 2 * fr e * Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arheits tage EGbenso! find die senigen Vorrichtungen. erzuste len welche jum k 22 e 15 66 ö Ie, re. . ö 139 6 216 6 i. . 9. *. , sowse deg Beginns und Endes ärmer ebengszeit und der Pausen aus. Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen ade Maschinen. Sie i. pig. . Ii 16,090 16, 00 16,20 x , . (findet hierher, en tler 6 9 6. hat 9 an ai. 4 in n , 6 23 — 4. * * Betriebsstãtte oder des auenburg i. Pomòm... ⸗ ] g j . aumen eine Tafel ausgehäng welche in der von der Zentral- etrie egende Gefahren erforder nd. I 168 69 ? 6 . 120 ' . 36 . , , en ß ö . e, bebörde ju bestimmenden Fasung und in deutlicher Schrift einen Y) Auf die Gefundheit der Haugarbetter unter achtzehn Jahren ö 224 . 15,50 15, 56 16 06 ff ti e. d . R icht 3 bei feinem nachffe ge * ! *. . Autzug aus den Bestimmungen über die Beschãftigung der Arbeiterinnen müßen diejenigen besonderen Rücksichten genommen werden, welche k 15,10 15, 66 1626 ö . em — 6 . j , nächsten Zusammentritte und jugendlichen Arbeiter enthält; durch daz Alter dieser Arbeiter geboten find. 4 I . 1516 15 56 16320 ; ; . fur Kenntnisnahme vorzulegen, 155 5 I38a Abs. 1, 2 erhalten folgende Fassung: Wegen außer⸗ 3) Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung der sonst mit ihnen
. . w 16.26 16.36 ĩ 16 356 . Artilel 2. gewöhnlicher Yäufung der Arbeit kann cuf Antrag des Arbeitgebers verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundbeit erforderlich erscheint. 11 16 36 15.46 1530 e . IL. Im 5 1330 der Gewerbeordnung wird 1) im Abs. 1 Ziffer 4 die untere Verwaltungshehörde auf die Dauer von jwei Wochen bie därsen nur in solchen Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich J 16 6 1636 c 1a 39 . ; hinter den Worten: ode Abwesgnheit. eingeschaltet: oder durch eine Beschäfligung von Arbeiterinnen über sechtehn Jahre bis zehn Uhr hierfür benutzt werden. M gem e
. 16,40 16 46 1676 l bie Zeit von acht Wochen Übersieigende milikärlsche Dienstleistung'; Abends an den Wochentagen, außer Sonnabend unter der Voraugsetzung §z 139 r. Fur Sem cbemeige die der Herstellung, 82 eitung 1666 16 55 1655 ö . Y) der Abs. 2 aufgehoben. = gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit drelrhn Stunden nicht äberschteitek oder Verpackung. von Nahrungè. oder Genußmitteln dienen, tan 15.36 15.46 15 86 j = . . II. Hinter 5 1334 der Gewerbeordnung wird. eingefügt Inde bie zu gewährende ununterbrochene Ruherelt nicht weniger als lehn durch die zufländigen Polizelbehörden im Wege der 8 . J ; . 64 6a 1338 ; F 155 42. Wird einer der im 133 a beieichneten Angestellten Stunden belrägt, Vom 1. Januar 1910 an darf in diesem Falle die einzelne Werkstätten angeordnet werden, daß die Week sttten und lberstadt.. . . 16,58 16,84 17.160 durch unverschuldeteg Unglück an der Teiftung der Vienste verhindert, so tägliche AÄrbeilszeit jwölf. Stunden nicht überschreiten Innerhalb Vagerrãume, einschließlich der Betriebavorrichtunger, Malchin 26 llenburg ... K 16.566 1766 . 18606 — ! ö behält er feinen Änfpruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über eine Kalenderjahrs darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Gerätschaften so eingerichtet und unterhalten werden and der Be gerte, . . 17 66 1746 1786 ; = ĩ die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies gilt auch dann, wenn das Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebg auf mehr als sech ig so geregelt wird, daß Gefahren für die öffentliche 4 9 1 . 18 38 (i. ⸗ . ; ( . — Dlenstverhältnis auf Grund des 5 1330 aufgehoben wird, well der An⸗· Tage wicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen überschreitende geschlossen sind. Außerdem kann — werden. 27 41 n 9 . 1 Ig Go 17566 17560 h z — . . een , r n n n, 1e n, 2 . n n, n Grlaubniz nur von der höheren Verwaltungs-⸗ ,, . 3 — . werden. üneburg . J ⸗ n = i ⸗ ; n erhindert ist. r ⸗ ehörde gewährt werden.; zu be werden dürfen. . . 1 16 . ⸗ 19 16090 14.12. ; diesen Vorschriften jum Nachteile des Ange stellten abgewichen wird, h eh gfn 5 1352 Abf. 5 treten an Stelle der Worte: in den : 139 8. Soweit die Anordnungen gen ü 55 N . =. 252 ; J 1766 1766 ; 1865 18,68 18. 12. . sst nichtig. Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, Fabrikräumen - die Worte; ‚in denjenigen Räumen“; die Beseitigung einer dringenden Gefahr bejwecken, 66 , . 1 . 6 — ͤ 3 ; der jbin für die Zeit, für weiche er den Anspruch auf Gehalt und 17 im § 159 Äbf. 1 treten a an Stelle der Worte: einer führung eine angemessene Frist gelassen werden. ä. 6. r ö —238* 16 155 17109 14. 12. l Unterhalt behält, aus einer guf Grund gesetzlicher Verpflichtung be. Fabrit⸗ die Worte: „einer Anlage. s P. an Stell' der Worte? „n kieses Gefetzes bereltg bestehenden Betrieben a. er J. — 1 H , 6 ö kee , r , d, , denen, , eä beser, e, e' e , , ,, a . ; ; . / . 14. 12. l . e Zahlung de ? 8 43 ⸗ ⸗ gi n . . J . 1 — 5 19,59 14.12. ; Gehaltg hat am ai jedes Monats zu . Sine abweichende 18 im § 133 Abs. 2 treten a. an Stelle der Worte: in ein erheblicher, das Leben oder die —— der — . 1 16 46 1676 6g ; Vereinbarung ist infoweit nichtig, als die Gehaltgfahlung in lärngeren zelnen Fabriken die Werte: in g ge. Anlagen“. P. an Steile öffentliche Gesundheit gesährdender n ande erforderlich oder 8 . 2 . ; 1709 alg in vierteljährlichen Jeitabschnitten erfolgen soll. ber Worte: durch gg 136 und 137 bf. 1, . die Worte: „durch unberhältnigmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. Die
de 83
1' 17.00 17,00 17,50 l ; ; . ĩ — Arber ! . h . ; ; ; III. Im § 133 f der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 folgende 135 Abf. 1. 2, 4, 8 157 Abf. 1. 33 fügungen find im Falle dez 5 139) Abf. j Ziffer T gegen den Acbeit * * 1 1750 ö ꝛĩ 16, 80 1546 16,62 16, 24 14 12. Bestimmung eingefügt: Die Beschraänkung kann auf einen eitraum ö. 19) * § 139 wird ful ah 2 als Ab. 3 nf Wenn e . im . des z 13581 Abs. ] Ziffer 2 gegen denjenigen iu 1 17.26 . 184 1367 17572 141 n. . don mehr alg brel Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses besondere Verhäͤltnssse es erwünscht erscheinen lafsen, daß die Arbeitszeit richten, welcher das Verf ungsrecht über den als Werkftätt. benutzten
JI ö ; 17.80 18 20 661 1739 18,16 14 12. r an nur dann erstredt werden, wenn vereinbart wird, daß während der der Arbetferinnen in einer anderen als der im 5 137 Abf. ? vorge. Raum hat. Gegen die . r
1 . ; 16,80 18,00 . ꝛ n . 2 661 17,39 17,85 153. Dauer der Beschränkung dem Angestellten das zuletzt von ihm be. schenen Weise geregelt wird, so kann vom 1. Januar 1910 an auf Beschwerde an die höhere Verwaltungsbe . J 1730 * 1820 199 1810 17351 n * jogene Gehalt weltergezablt wird. befonderen Luder . anderwelte Regelung durch den Reichskaniler endgültig, . Ravengburg K ⸗ 1 . 385 17.87 17573 14. 12 t JV. Hinter 5 1335 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: estattet werden. Jedoch darf die Dauer der Beschäftigung elf 5 189t. Durch Beschluß des Bundegrats können Vorschriften ö . J 1760 18,02 ;. 18,50 7741 18, 00 18.35 14. 1 = z 1338. Gibt der Gewerbeunternehmer durch ve nnn, kunden täglich und seckzig Stunden in der Woche nicht über schrelten; darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestirnmten Arten ,, 1820 1520 18.650 2083 18.30 15561 1417 . Verhalten Pem Angestellten Grund, das Dienstverhästnls gemäß 20 § 33a erbält folgende Fassung: ben in Ss ig. 1ög n bene ichneien Werhftätten ut Durck dr ns ge H abur J 17,80 1800 18.50 8135 1802 is. 13 14.17 x den Vorschriften der S8 isz p, 133 4. aufnulösen, so kann er Der Bundegrat ist ermächtigt; dort äaufgestellten Grundsätz? ju genügen itt. Durch Se . V ö — — 1890 93 15,55 163 6 . aug iner Vereinbarung? der im 3 133. heieichneten Art An I die Verwendung von Ärbelterinnen sopie von jugendlichen schluß des Bundesrats kann die Verrichtung solcher ——— 111 1925 19,25 19.75 ; ; e g ö sprüche nicht geltend machen. as Gleiche gilt, wenn der Aibellern für gewiss⸗ Gewerbejweige, die mit besonderen Ge ahren für in der Haugarbelt verboten werden, welche mit erhe — ,·,· /// / :/ 16, 00 16.50 16 60 37 667 16.7 1647 18. 12 ͤ Gewerbeunternekmmct dag Pienstperhästnis auslöß, ss sei denn, Gesundheit oder Ci erer bchdiden' ab, beräntch n' lnkersagen Gefahren fär Leben, Sesumbeit eder Sitt⸗ßickeit dit Danes e , 166 J 15,59 15,980 16,40 8 882 1615 103, . 6 i für die Auflösung ein erheblicher Anlaß vorllegt, den er oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; oder für die öffentliche Gesundbeit verbunden sind. 9 . e. i — 17, 00 17,00 17,20 ; ĩ ; ; ö nicht verschuldek bat, oder daß. während der Dauer der Y für Anlagen, die mit ununterbrechenem Feuer betriehen werden, Vorschriften gemäß bf. , 2. durch, Veschluß deg — . J 15,60 — — 1640 Beschränkung dem Angestellten dag zuletzt von ihm bezogene oder die sonff durch die Art des Betriebs auf eine reg ni e Tag! ratz nicht erlässen sind, können sie durch Anordnung e 2 — ö ; ö . 2 ö k — — — 17,00 17,20 274 1713 16 89 138. 1 * n, , . wird. Hat der e gn. für r gene t und Nachtarbeit angewlesen un r e ,. nl. 66 an e r, . . Polijelverordnungen der juständ gen Polizei · emerkungen. e verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und J *. ; Ein der Verelnbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Betrieb eine Ginteslung in regelmäßige Ar isschichten von gleicher behörden erlassen werden.
i , dn, d b eng Ee en n 4 bar ö . . , , e, auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittepreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Strafe versprochen, en ann der Gewerbeunternehmer nur die er.! Dauer nicht gestattet 6 seiner Natur nach auf r nn, Jahres F iss u. Auf die vom Bunde
g., daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt wirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eiten bas e inkl tit, Auönahnien von den im 3 156 Abf. 2 3, d 136, Vorschriften findet die Bestimmung im 8 1208 A Berlin, den 23. Dejember 1907. gineg welleren Schadeng it ausgeschlossen. Die Vorschriften des 137 Abf. j big 3 vorgesebenen Bestimmungen , soweit 139 v. Für die n pt seni
Kaiserliches Statistisches Amt. Bargenten ccfchenchd lber Die. Ferabfetzu-iß elne; underbältni⸗- zz äbf s in Befracht kommt, ledoch nut für mainnliche jugend. geg r, eff nn iit im Falle des 3; 2 van der Borght mäßlg bohen Vertragostrafe bleiben unberührt, Vereinbarungen, liche Arhelter; ber Arbeitgeber, im Falle des 188) Abs. ] Ziffer * 66 welche diesen Vorschriflen zuwiderlaufen, sind nichtig. s) fur gewisse Gewerbezwelge, sowelt die Natur des Betriebs r , welcher dag Versügunggrecht über den
zen, Ee chien des 3 zz 6 Äbs 2 und Hes ß 1338 die Kähsicht auf Ne rbelier gs frwüänscht ichen lassen, die Ab- m ,, Denlhhmaen ln der aneh —
Abf. big a finden keln Linwendung, wenn dig Anqestellten ein Wegfall der für jugendlsche Arbeiter vorgeschriebenen Gehalt von m , n n,. . für das Jahr bentehen. i . 9 ,, herzen, bin f htlich der e nn, , 16 ; 1 1 3 * , . K ordnung finden vom J. Januar 1915 ab auch ai die schon vor ihrem deg Jahres ein vermehrtes Arbeitabedürfnts eintritt, au ü stens u e , ned 3 als 5 in Inkrafttreten getroffenen Verelnbarungen Anwendung. Cn 2 29 a n, e. Autnahmen von den Bestimmungen e 3e . 9. a n, un ber , nige 4 Denn.
5d enommenen Artikel d 849 nnn, , lneibehörde unter Angahe der Lage der Werkstãtte
J. Der Abschnitt 17 des Titels 11 der Gewerbeordnung erhält die iägliche Arbeitszeit dreijebn Stunden, an Sonnabenden jebn 3 w
die fol . dere Bestimmungen für Betrlebe, in Stunden nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene U Kenn Hh r l e n. Arbelter bach un werden. Ruhezelt nicht weniger als jehn Stunden beträgt. In der ununter · 81592. Sowelt auf Grund des 8 1386 Abf. 1, 3 Verschellten