Literatur.
Das preußische Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 in der Faffung der Novelle vom 19. Juni 1996, erläutert von B. von Wilmowski, Regierungsrat. Zweite Auflage. XII u. 254 S. Breslau, J. U. Kerns Verlag. Preis geb. H M — Der Verfaffer diefes Buches hat die Bestimmungen des Einkommen steuergesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der maßgebenden Gerichte höchster Instan erschöpfend, jedoch in ** gedrängter Fassung kommentiert. Er bietet in den Erläuterungen u. a. eine ausführliche, die neueste Literatur und Recht⸗ sprechung beachtende Darlegung der Grundsätze der kaufmãnnischen Gewinnberechnung, des Aufbaues der Bilan, der bei Aufstellung der Bllan; im Handelsstande — von Einjelkaufleuten und Atktiengesell⸗ schaften — gewohnheitsmäßig befolgten Bewertungsgrundsãtze, sowie der Abschreibungsfrage. Das Buch wird des halb namentlich auch dem Handelsstande, Kaufleuten, Industriellen, Aktiengesellschaften usw., bei Aufstellung der Bilanzen ünd Steuererklärungen, bei Ein prüchen und Berufungen ein willkommenes Hilfsmittel sein, verdient aber auch wegen der ausführlichen Erörterungen üher diese Punkte die besondere Beachtung der in Betracht kommenden Behörden. Im übrigen hat der Verfasser die einzelnen Normen des Gesetzes vornehmlich aus dessen eigenem Inhalt heraus ausgelegt, die leitenden Gedanken der Gesetzesvorschriften und deren Zusammenhang untereinander klargelegt, die im Gesetz enthaltenen Grundsätz und die daraus abgeleiteten Folgerungen mit Sorafalt und in gemeinverstãnd⸗ licher Faffung formuliert, auch die praktisch wichtigen Konseguenzen unter Vermesdung der Kasuistik hervorgehoben. In einem Anhang ist ein Auszug aus der ministeriellen Ausführungtanweisung, und zwar soweit deren Bestirnmungen fär die Steuerpflichtigen, nicht ledialich für die beteiligten Behörden Interesse haben, sowie der Text einzelner einschlagender Gesetze vollständig oder auszugsweise mitgeteilt.
— Das Reichssgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, dom 9. Januar 1907, erläutert vom Sehbeimen Rengierungergt Dr. Pau Dau de, Uniwersitätsrichter bei der Königlichen Friedrich⸗ Wilhelmz - Umtversitãät in Berlin. Stuttgart. Deutsche Verlage. Anstalt. Preis geb. 250 M — Das neue Reichsgesetz über das Üirheberrecht an Werten der bildenden Künste und der Photographie ist, entsyrechend dem immer zunehmenden Interesse der Oeffentlichkeit an illustrat ben Reproduktionen j⸗der Art, für einen weiten Kreis von Intereffenten wichtig: Künstler, Photographen und Verleger sind es vor Allem, denen die Kenntnis ber neuen Bestimmungen unentbehrlich ist, wenn sie ihre eigenen Rechte wahren und sich vor Konflikten der mannigfachsten Art schützen wollen. Dem Bedürfnis nach einer zuverlässig und gemeinverständlich kommentierten Ausgabe dieses Gesetzes kemmt das vorliegende Buch, das den Eröffnungsband elner Sammlung von Handkommentazen deutscher Reichsgesetze bildet, in wünschenswerter Weise entgegen. Die Ausführungen des Verfassers zeichnen sich durch juristische Klarheit und Schärse wie durch allgemeine Verständlichkeit aus. Die Brauch⸗ barkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgabe wird noch erhöht durch einen Anhang, der die Bestimmungen der Berner Konvention! und das Gefetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, enthält. Endlich erleichtert auch ein eingehendes Sachregister die Benutzung außerordentlich. .
— Wirtschaft und Recht der Herero. Von Dr; Felix Meyer, Kammergerichtsrat. (Sonderabdruck aus dem Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin) Verlag von Julius Springer, Berlin. — Zum Recht der Herero, ins besondere ihr Familien- und Erbrecht. Von Or, jur. Eduard Dan⸗ nert. Verlag von Dietrich Reimer, Berlin. — Die Here ro. Von Misstonar J. Irle. Verlag von C. Bertelsmann, Gũtergloh. — Das Recht ist eine der Aeußerungsformen des Volksgeistes. Es wird daber von den einselnen Menschen gelebt und erlebt, und die Er reichung einer erheblichen Kulturstufe ist erforderlich, bis der Mensch anfängt, sich des Rechts bewußt zu werden und über dasselbe nachzu⸗ denken; bis dahin wird das Recht nur geübt. In Europa entsteht eine eigentliche Rechtswiffenschaft erst mit der Rchtsphilosophie. Rachdem der Bann der kirchlichen Wissenschaft gebrochen, sucht man bas Recht aus der menschlichen Natur Herziuleiten und erhaut auf den fozialen Instinkten des Menschen ein System des natürlichen Rechts, an dem man die positiven Rechte auf ihre Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit mißt. Spãter fubstitusert man der menschlichen Natur die menschliche Ver⸗ nunft, aber auch die Vernunftrechtssysteme leiten das Recht aus der menschlichen Individualität ab, namentlich aus den sozialen Trieben des (inzelren Menschen, und konstruieren demgemäß in deduktiver Weise den Bau der Rechtswissenschaft. Eine vollständig andere Richtung erbält die Rechtswissenschaft durch die bistorische Schule. Die bestchenden Rechte werden als das langsam gereifte Produkt einer mendlich langen Entwicklungskette erkannt. Damit verblaßt die Möglichkeit, das Recht von der individuellen Vernunft aus zu regulieren, und man beginnt, das Recht als eine Schöpfung des Volks geisteg anzusehen und nach Entwicklungsgesetzen der rechtlichen In⸗ flitutionen und Rechtsnormen ju suchen. Diese Richtung wird er⸗ weitert und vertieft durch die Ethnologie, die das Volksleben nach rein naturwiffenschaftlicher — der vergleichend ethnologischen — Methode behandelt und in ihren Bereich alle Völker der Erde zieht. Diefe bisber im Rechtsgebiete noch nicht angewandte Methode hat bereite jur Entdeckung weitreichender Parallelen im Rechtsleben aller Völker der Erde geführt, die sich nicht auf zufällige Uebereinstimmung zurückführen lassen, sondern nur als Emanationen der allgemeinen Menschennatur angesehen werden önnen. Es ist die Hauptaufgabe der eihnologischen Jurieprudenz, alle diejenigen Rechtsnormen und Rechtsinstitute, die fich bei den verschiedenen Völkern der Erde wieder⸗ holen und vielfach auch gleichartige Entwicklungsgänge aufweisen, ju fammeln, die ethnischen oder sozialen Ursachen dieser Erscheinungs⸗ formen des Rechts auf induktivem Wege zu erforschen und ihrer univerfellen Natur gemäß auch noch da Ursachen zu suchen, wo solche aus der esbnischen Eigenart sich nicht mehr ergeben, sondern nur noch die allgemeine Menschennatur gleichartige Erscheinungen erzeugt. Diese Aufgabe kann erst dann vollkommen ge—⸗ löft werden, wenn zuverlässige monograpbische Bearbeitungen des Rechts der einzelnen Völker borliegen. Sind aber schon in der Rechttentwicklung bei den ziwilisiertesten Völkern Europas rechtliche Bildungen selbst aus den letzten Jahrhunderten — man denke an den Barbarssmus des Strafrechts in der Zeit der Renaissance, an das Aufkommen des Hexenwesens vom 15. Jabrbundert an und an andere piychische und patboloagische Zustände der Menschheit — uns noch rätfelhaft und eine Erklärung der Umstände, die zu diesen kultur— geschichtlichen Exjeffen geführt haben, . noch unmöglich, so ist unfere Kenntnis dg Rechts und der einjelnen Rechtsgedanken der auf niedrigeren Kulturstufen stehenden Völkerstämme in ihrer Entstehung und ikrer Verbindung mit anderen Kulturvorgängen noch sehr viel mangelhafter. Ueber die Rechtsgekräuche verschledener Naturvölker Afrikaz und der Inseln im Stillen Ozean haben in den letzten Jahr⸗ zehnten der verstorbene Dr. Hermann Post in Bremen, der um die Aufbellung des Rechts der primitiven Völker besonders verdiente Professor Dr. Kohler in Berlin, der niederländische Gelehrte Dr. Steinmetz, der im Auftrage der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volks wirtschafts lehre zu Berlin' eine Sammelforschung über die Rechtsgewohnheiten eingeborener Völker in Afrika und Ozeanien herausgegeben bat, und andere Forscher schätzene werte Arbeiten veröffentlicht. Zu diesen haben sich in jünaster Zeit wei weitere gesellt, die dem Rechtsleben einunddesfelben Volkeg gewidmet sind und sich gegenseitig ergänjen: die Abhandlung ‚Wirtschaft und Recht der Hererg; von RFammergerichtsrat Dr. Felix Meyer und die vor kur em erschienene Schrift Zum Recht der 1, insbesondere über ihr Familien. und Erbrecht? von Dr. jur. Gduard Dannert. Die inhaltsreiche Arbeit von Kammergericktsrat Mever, in der man zablreiche, auf mehrere Gebiete der vergleichenden Rechtzwissenschaft belleres Licht werfende Hinweise auf Parallelen im Rechtsleben anderer Naturvölker findet,
und die neben dem Rechts- auch das Wirtschafttleben jenes Volkes jur Darstellung bringt, stützt sich zum Teil auf die Beantwortungen eines vom Verfasser an Missionare und andere Kenner der Lebeng⸗ gewohnheiten und des Ideenkreises der Herero versandten Frage⸗ bögens; im übrigen berußen sie und die Ahhandlung von Dannert auf benfelben Quellen und stimmen in ihren Ergebnissen im wesentlichen überein. Nicht ausschließlich das Rechtsleben, sondern die gesamte Landes., Volks. und Missionslunde behandelt das umfaffendere, ebenfalls in jäüngster Zeit peröffentlichte und eingangs an dritter Stelle angeführte Werk über den genannten südwestafrikanischen Volksstamm,; Die Herero von Missionar J. Irle. Wag dieser über das Land und das Volk, über feine Eigenart, seine Geschichte, seine religösen Anschauungen und Ge. bräuche, seine Rechtegewohnheiten, sein soziales und wirtschaftliches Leben berichtet, beruht auf ernsten, gründlichen Studien des Ver⸗ fasserz, der nicht weniger als 34 Jabre lang unter den Herero tätig gewesen ist. Hat man die Schriften von Meyer und Dannert in erster Linie als den Juristen interessterende Vorarbeiten für eine Darstellung der Rechtegeschichte der Menschheit zu begrüßen, so er⸗ wecken sie doch ebenso wie die abschließ'nde, viele irrige Ansichten richtigstellende und über manches bigher Unbekannte Aufschluß gebende, reich illustrierte und fesselnd geschriebene Darstellung von Irle auch das Interesse des Kulturhistorikers, des Psychologen und namentlich das des praktischen Kolonialpolifikers. Denn wie jede Er⸗ ziebung von der Anschauung des Zöglings ausgehen muß, so müssen auch diejenigen, die in tropischen und subtropischen Ländern die Ein⸗ geborenen ju einem vroduktions⸗ und konsumtionsfäbigen Element, zur Mitarbeit an der Erjeugung kolonialer Werte heranbilden, wollen, nit den Anschauungen der Eingeborenen, auf denen ibr Verkebreleben, ihre wirfschaftliche Betätigung sich aufbaut, mit ihrem Rechte sich vertraut machen. . ;
Die Herero tragen das offensichtliche Sevräge der wohl mehr als ein Drittel Afrikas vom 20. Grad südlicher bis etwa lum 5. Grad nördlicher Breite bewohnenden Bantu, Sie hatten bis zum Beginn ihres Aufstandes dag Herz unseres Schutzgebietes Deutsch= Sin westafrika, vom Swakop bis jum Waterbeng, iwischen dem Atlan tsschen Biean und der Lalahariwüste, inne und stellten zu den et wa 200 090 Eingeborenen des Schutzgebiets nach der üblichen Schätzung ein Fontingent von S0 000 big 80 000 Köpfen. Ueber den Charakter diefes Volkes liegen einander widersprechende Ansichten vor: Der eine Forscher erklärt es für offenheriig bis zur Brutalität, für mäßig im Genuß; andere sprechen von einer ihm eigenen Falschbeit und Unauf— richtigkeit: der ehemalige Reichskommissar von Frangois bält sie für schlaue Bauern; Pechuel⸗Lösche stellt sie den leichtlebigen, leicht⸗ sinnigen, genußsüchtigen, unzuverlässigen, diebischen Hottentotten als ernste, vertrauenerweckende, zuverlässige Männer gegenüber; da⸗ gegen erklären englische Relsende wie auch die Schutztrupven— gffijier von Frangols und. Schwabe die Herero für lügen⸗ haft, mißtrauisch, treulos, diebisch, grausam, und der frühere Bezirksamtmann' Hanemann gibt ibnen dain noch das Exitheton der göttlichen Faulheit. — Was die Wirtschaft der Herero betrifft, so grupriert fich in ibren heutigen Wohnsitzen (abgesehen von dem Stamme am Waterberg, der in dem dort angeschwemmten fruch baren Boden Weijen, Mais und Tabak baut) alles um ihr Vieb, haupt⸗ föchlich die Rinder. Handwerke sind so gut wie gar nicht geübt. Die Effenarbeisten werden zumeist von den Ovambo, den nördlichen Nachbarn, geliefert. Von dem Augenblicke an, da das Neugeborene bei der Namengebung mit der Stirn des ihm zum Angebinde ver. liebenen Kalbes berübrt wird, bis jum Tode, bei dem die Haut des Lieblings ochsen als Leichenhemd dient und die an einem Baumstamme befefligten Schädel der teuren Tiere als Grahdenkmäl r bleichen, bildet das Rindvieh die stete Begleitung auf dem Lebenspfade dieser Boomanen; noch dem Abgeschi denen folgt es als Totengpfer nach, und wenn dem Verstorbenen Milch und Fleisch auf seinem Grabe dargebracht werden, dann müssen die gesamten Herden der Opfernden zu⸗ sammen sein, damit der Tote sich an ibrem Gebrüll erfreuen kann. Dag ganze Trachten der Herero zielt auf eine Verarößerurg ibrer Herden. Schlachten von Rindern — außer bei religiösen und feierlichen Gelegenhbesten, oder wenn ein Ochse durch sein sonderbares Benehmen Unheil an deutet gilt als frevelbafte Verschwendung. Kühe werden üher⸗ haupt nicht getötet. Morgeng die füße und Abends die in Flaschenkürbissen mit Stöpfeln gesäuerte Milch sowie einige Feldfrüchte genügen ihnen jur Nahrung. Soweit die Ochsen nicht zum Ziehen und Reiten gebraucht werden, oder als Tauschpreis dienen, bildet das Rindvieh, abgesehen von der Milch jewinnung, wirtschaftlich regelmäßig ein totes Kapital. — Vieh sst Nacht. Bei dem durchaus plutokratischen Charakter des Volkes verleiht Reichtum Einfluß und Herrschaft. Der Viebbesitz bedingt aber in dem wasser, und weidearmen Lande ein oftmaliges Wechseln der Wohnsitze und verleibt der großen Masse des Volkes ein nomaden⸗ baftes Gepräge. Noch heute leben wenigstens die sog nannten Feld— herero auf einzelnen zerstreuten Werften in leicht abbrechbaren Busch⸗ werkbütten aus dünnen Stangen, bedeckt mit Kuhmist und Kuhhaäuten, mit einer Oeffnung. kaum groß genug, um hbineinzuschlüpfen. Der Umkreis einer folchen Hätte umfaßt etwa 10— 15 Fuß. Indessen haben die Vornehmen und die meisten der zum Christentum Ueber— getretenen schon Steinhäuser mit Fenstern, Türen und verschiedenen Räumen. ; -
Dleser Lebensführung entspricht die volitische Organisation, das Stacksrecht der Herero. Der Betrieb einer ausgedehnten Viebzucht widerstrebt einer ftraffen Verknüpfung der sozialen Verbände. An der Spitze der einzelnen Gemeinwesen, Dörfer, stebt der Platzkavitän mit esnem Rat von Aeltesten, den Großleuten. Ibm gebühren Verwaltung und Rechtsprechung. Eine mehr oder minder große Zahl solcher Dörfer geborcht einem Oberbäuptling. Diesem zur Seite steht eben⸗ falls ein' Rat von Aeltesten; man spricht auch wobl von einer Art Minister, den so genannten Munddienern; eine besendere Stellung nimmt der Feldbauptmann ein. Die Gesandten der Häuptlinge sind, ein charafteriffisches Merkmal jedes Gesandschafts recht, unverletz⸗ lich. Ibre Legitimation fübren sie durch einen mit Einschnitten verfehenen Stock ihres Macht ebers. Die Rateversam nlungen, in denen meist der Kapitän den Vorsitz bat, finden regelmäßig öffentlich statt, doch kennt man auch gebeime Versammlungen in einem un— bewobnten Hause und Zusammenkünfte wäbrend der Nacht bei wich— tigen Angelegenheiten. So sind die Vorbereitungen zu dem Aufstand der H rers in nächtlichen Beratungen geplant worden. Von einer sonst vielfach bel den Bantu geübten despotischen Herrschatt der einielnen Klankäurter findet sich hier keine Spur. Mit Ausnabme der Gebühren bei Rechtastreitigkeiten und Nachlaßregulierungen werden Abzaben und Steuern von den Häuptlingen nicht erboben. Da jeder Untertan feinen angestammten Herrn, wenn ihm dieser nicht mehr bebagt, ver⸗ saffen und sich einen ihm mehr zusagenden Machthaber erküren kann, sind die Großen darauf angewiesen, sich mit ibren Untergebenen mög lichst aut zu stellen, zumal wenn die letzteren vermögend, also eie fluß⸗ reich find. Die Häuptlingaschaft stellt sich im wesenilichen als eine pofenzierte hausberrliche Gewalt dar, die, wie zumeist, mit priester⸗ lichen Befugnissen verknüpft ist. Der Oberhäuptling ist zugleich der mit der Volljtehung der Kultusbandlungen betraute Hohe iester. Einen allen Stämmen übergeordneten Herrscher kannte dag Stagts⸗ recht der Herero bis zur Zest der deutschen Okkupation nicht. Nur das Bewußtsein nationaler Zusammengehörigkeit verknüpfte an sich die einzelnen Stämme.
Auch bei den Herero zeigt sich der gewaltige Eirfluß der animiftischen Weltauffafsung auf die Rechtsgestaltung. Den Zu⸗ sammenbang jwischen der Natur und den Menschen vermittelte hier ebenfalls der Totemismus und übte seine soziale Verbände schaffende Funktion, indem er gewiss⸗ Gruppen ju bestimmten Gegenständen der belebten und unbelebten Natur in Beziehung setzte. Wie bei allen Bantu, bebt auch bei den Herero die Schöpfungsgeschichte totemistisch mit dem Baumstammmy m hus, der Entstehung des Stammelternpaares aug einem mächtigen, graugrün belaubten Dmumborom bongabaum mit silberweißer Rinde im Nordosten deg Landes an. (Dir Missionar Habn jeist in seinem Wörterbuch des Herero zu dem Worte mumborombonga die Schöpfungegeschichte, wie folgt, mit: An einem Tage gebar dieser Baum Menschen aller Farben, zahme und wilde Tiere. Die Herero zeigten große
Vorliebe für die jahmen Tiere. Da sie nach Osten zogen, entspann Streit mit den anderen um das zahme Vieb, welcher die Zer—⸗ enschen und die Verschiedenheit der Sprachen zur Folge istisch und mutterrechtlich gliedert sich die Familie. Denn die Töchter des baumentsprossenen Stamme Herero kamen mit gewissen Dingen der Au rührung; letzteren entlehnten sie ihre Namen.
waren wiederum mit weiblichen Nachkommen gesegnet, mit einem Gegenstand ihrer Umgebung in besonderg enge Verbindung dessen Benennung sie dem mütterlichen Familiennamen hinzu- So entstanden die 8 oder 9 Hauptssppen der Herero mit Die Angehörigen einer Untergruppe eauda in der Sprache der Jerero, die übrigens k ines wegs immer zusammen wohnen, fondern auch durch das ganze Volk verstreut sind, bezeichnen sich als welcher der oanda den Namen verlieh. über welches das
m so . 98 fobjekt un ,. s Mannes. der Erwäblten ch ein Mädchen zu reichen; dann en , der defsen Vater, . Braut über den afe) handelseins wird. krson einer Garantie für gute Behand
streuung der M
lternpaa les der ßenwelt in nähere Be⸗ Einjelne dieser Tächter die gleichfalls
uch die Fun
Behandlung mit
Lebenszeit bildet, ch leicht löslich. An si hr behagt, verstoßen,
ihren Untergruppen.
lurückgegeben wi Verschwägerte des Gegenstandes, Die eanda hat ein eigenes Stammes vermögen, Familienhaupt nur gewissermaßen fiduziarisch zu Sipxenzwecken, ins⸗ Zahlung von Schulden der Sippengenossen ver—⸗ fügen darf. — Neben dieser mutterrechtlichen Einteilung besteht eine auch totemistische, aber rein vaterrechtliche, nur vom Mannesstamm ausgehende Gliederung in Verbände religiösen Gepräges, die oruzo. Nach der Ueberlieferung sollen die guten Zauberer die Begründer die ser Institution sein, was auf den religiösen Charakte Mittelpunkt fiaden diese Verbände in die uns aus dem Manen dienst
bm nicht me besondere auch zur ällt, verlaff'n, Gepräge ange n der Lehre 6 m m Richt der Völker, jwischen Mobilien und nomadisierenden das Individualeigentum z befleht vielmehr ein Kollektiveigent em von ihm eingenemmenen Territori
herrschende Auffassung,
r der Einrichtung hin⸗ nterscheiden.
der Ahnen⸗ an
Ihren geistigen verehrung, der weit verbreiteten Kulturform, 1 der Römer wobl vertraut ist, in den Ausgrabungen von Assur wieder ist, in Indien das Institut der Suttieh, der
typischer, wenn auch
daß alles Land dem H geschilderten Verfassung des Hererovolkes in Damaraland an dem Terrain augsgeschlossen. eines prioritätischen Rechtes auf die Be— itige Benutzung des Erdreichs einschließlich der i der Ingebrauchnahme erscheint Dieses so erworbene Recht gibt die Befugnis, anderen die Mitbenutzung des betreffenden Landstücks oder Brunnens zu unter- eine Wasserstelle
man Zweige den
sichtbar geworden Witwenverbrennung, gezeitigt hat, verklärter Form in China und dem Kamikult in Japan uns ent- gegentritt und die Hausgenossenschaft mit einem festen, Gegenwart und Zukunft verknüpf Herero lebt der Tote noch fort, daher die
keinen Boden gewinnen. Figentum? erwerk des Begründung bauung und anderwe Wasserstellen als zulässig.
Vergangenheit, enden Bande umschlingt. den Gestorbenen und allein für die Dauer
toten Feinden, vollständige Verbrennung Zerstückelung Deshald werden den Toten auch die gewöhnlichen Gebrauchsgegen⸗ ssände mitgegeben) Das zrtliche Zentrum der Religionsübung bilret das heilige Feuer zwischen der inneren und der äußeren We ft, bei dem heiligen Hause (einem Häaptlingshause), wo ts auch regelmäßig, Wie einst erlesene Patrizierinnen bis zur Zeit des Theodosius im Tempel der Vesta das heilig- Feuer hüten mußten, so gebührt es der ältesten Tochter oder der Hauptfrau des Werftpatriarchen im Hereroland als Priesterin, ondangere, über dem heiligen Feuer zu wachen und einen brennenden Stumpf des e ben beim Verlassen des Wohnsitzes dem Stamme voranzutragen. Neben dem für dasz heilige Feuer bestimmten Platz, dem okurus (wörtlich: dem Ahnen oder Gott gehörig), befindet sich das Gefäß mit dem geweihten mit dem die Ondangere das Vieh, das neugeborene Kind zum Schutz gegen Zauber besprengt, ruhen die als Symbol der Ahnen dienenden Stäbe, mit denen auch das von den Ahnen — wie in der Prometheussage vom Himmel — stammende Feuer, wenn es e nmal zufallig erlischt, wieder in der Vertiefung eines anderen Holisfückes entzündet werden muß, welches das weibliche Prinzip gegenüber dem männlichen darstellt. Hier liegen die großen feierlichen Gelegenheiten Hier am okuruo, also gewissermaßen unter den Vollziehen sich alle wichtigen religiösen und rechtlichen Akte im Leben der Herero, hier tagen die Rateversammlungen, ling auf dem größten Horne zu sitzen pflegt.
der Priester der Israeliten, der Oberbäuptling oder sei Repräsentant jeden Morgen und Abend die frisch gemolkene Milch der Werftbewohner, Um dem dauernden Zufammenhang mit der väterlichen oruzo symbolisch Ausdruck zu verleihen, gibt der Vater seinem heiratenden und ein Sohn einen Brand seines heiligen Erlöschung
dient als Zeichen der
Zum Zeichen, daß man genommen hat, einem Platz, einnahm, ansiedeln will, muß die Genehmigung des ersten Sonst ist ein jeder in der Wall dis Orts Er kann bauen, weiden, jagen, graben, wo . Nur wo die Gräber der Abnen und die heiligen Baume sich befinden, ist das Land außerhalb des Verkehrs, wie einst die res dijs manibus relictae.
Okkupanten einholen. seiner Niederlassung frei. ʒcExes ihm beliebt.
besonders Nachts, bewahrt wird.
die Wöchnerin und
Hörner der geschlachteten Augen der Ahnen, bei denen der Häupt⸗
Hier kofttt, wse einft geräumt werden müssen.
Biel; und Alkerman. gemeinen unbefriedigend. Auf dem Getreidemarkte bat für Weizen eine langsame RRöäckwärtsbewegung begonnen, die indessen nicht von langer Dauer gewesen ist. Hervorgerufen wurde sie durch größere Verschiffungen aAaus Nordamerika und dringende La Plata⸗AUngebote. Argentinien infolge der regnerischen Witterung inzwischen eine nicht unerhebliche Zurückhaltung Platz gegriffen batte, ist auch hier in letzter Zeit wieder eine steigende Tendenz bemerkbar gewesen. Namentlich die Müblen zeigten gute Kauflust. Schiffahrt seine großen Weijenbestände abgestoßen, und nur kleine Vorräte sind zur Ueberwinterung verblieben. Roggen in geringer und unreiner Beschaffenheit hatte starke Frage bei natürlich kleinen Preisen. Für gute Sorten ist die Regierung anh altend Käufer. Auch in Gerste setzte zunächst ein Preisrückgang ein. aber namentlich England als Preise wieder festigten. gelichtet, und an Zufuhren fehlt es ganz. Monate die meisten Häfen geschlossen sind, halten die Eigner in Odessa ebenso wie in Nikolajew auf hohe Preise, die auch von den Käufern bewilligt werden mußten. In Mais entwickelte sich zu nie drigeren Preisen ein ziemlich leb⸗ haftes Geschäft. Die Güte der Ware befriedigt jetzt mehr. In Hafer . der Absatz infolge der hohen Forderungen auf dem Markte in
Leinsgat wird dauernd vernachlässigt, weil der La Plata hillig Nach Raps und Rübsen ist keine Nachfrage für die Ausfuhr.
e sind gegenwärtig
eigenes Herdfeuer entzündenden
Mãchtigeren andererseits
gewaltsame Unterwerfung, dem heiligen Botmãßigkeit So bat jeder Familienvater vor seiner
dieses Werfthauptes stellt. Eigene Haar⸗
Hütte ein von dem Hauptfeuer entlehntes Herdleuer. trachten, strenge Opfer⸗ und Speisegesetze verbinden gleichfalls die An= gehörigen der einzelnen Gruppen untereinander. Ftegeln hatte, wenigsens früher, di⸗Ausstoßung aus der oruzo und Be⸗ strafung zur Folge. Außer den speziell zur Ausübung des Kultus dienenden Gegenständen gehören ; so die Kalebassen, in welche die Milch für die Ahnen gemolken wird, und die niemals gewaschen, höchstens von den Handen ausgeleckt werden, da sonst die Kübe trocken st-hen würden, das heilige Haus, daz nach dem Tode des Werfthauptes verlassen wind, das heilige Vieh, aber nur erwählte Rinder und Schafe, keine Ziegen. Oruzobesitz jäblendea Sachen können selbst von dem Familienhaupt nicht veräußert werden, sie sin si
Bei dieser Spaltung des Volkes in mutter⸗ und vaterrechtliche Verbände erklärt es sich leicht, daß sich auch die Erbfolge in die ver⸗ schiedenen Vermögensgruppen ent prechend muiter. und varerrechtlich gestaltet, das Stammvermögen der eanda nach Mutterrecht auf die der gleichen Muster entstammenden Brüder oder den Mutterhruder aus der gleichen Muttersippe oder den Sohn der ältesten von derselben Mutter geborenen Schwester übergeht. ganda früher verboten waren, jetzt allerdings vorkommen sollen, sind die Kinder des Erblassers wobl nur in Ausnahmefällen auch Ganda⸗ erben. Die Orujohabe überträgt sich dagegen nach Vaterrecht auf den ältesten Sohn der Hauptfrau oder den ältesten vom gleichen Vater Druzoerben
Uebertretung dieser
Vermögensobjekte zur oruzo,
Diese zum
d res sacras im Roch
Da Ehen in der nämlichen
Die Preis O ĩ
Eandaerben
Druzovermögen . Weihbandlung
unterziehen lassen. Das heillge Feuer und die Priesterwürde kann aber nie auf einen Nichtoruzogenossen übergehen. regelmäßig nur dann in einer Hand, wenn ein volltürtiger Bruder im wesentlichen Schenkungen
und Orujogut bleibt also
Jays und Rübs Die Vorräte in Odessa Weizen auf
Vermögen,
Erblaffers oder mangels einer solchen letztwilligen Verfügung auf die Die Frauen des Veistorbenen gehen auf, die Eandaerben über, die Kinder dagegen gebören zur oruzo und bleiben, soweit sie nicht Säuglinge sind und der mütter! chen Wartung bedürfen, auf der bäterlichen Werft. Das Vermögen der Frauen, Schmuck, Kleider, Vieh, vererbt sich auf die Muttersippe. kann, da sie mit der Priesterwärde derknüpft ist, rechtlich nur der Drujoerbe, also der älieste Sohn der Hauptfrau oder ein germanus oder gonsanguinsus suksedieren; indessen muß noch die Bestãtigung des Häuptlings durch die Großleute eintreten, die allgemein den DOruzoerben bei seinem Erbschaftsantritt einsegren.
Während im Eibrecht der Herero der Widersireit zwischen den vater⸗ und den mutterrechtlichen Bestimmungen klar zutage tritt, bietet das sonstige Familienrecht nur noch wenige Anklänge an das Mutterrecht. Freilich steht die Mutter, besonders die des Häuptlings, in behen Ehren; bei den Tränen der Mutter und ibrer Haube schwört der Herero. Aber schon bei dem ersten Rechtsakt im Leben des Herero, bei der Namengebung am Herdfeuer mit Besprengung von Weihwasser und Salbung macht sich der Einfluß des Vaterrechts geltend, dem das religißsse Moment der Oruzoverbände hier die Praronderan verschafft zu haben scheint. Mit der Namengebung ist auch der erste Eigentums— erwerb auf seiten des Kindes verbunden. feiner erstgeborenen Enkeltochter bei di sem Akte ein junges
Die Jünglinge sind fäbig, an Die Madchen
Kinder des Erblassers.
Sandomirka In die Haup lingsschaft verschiedene Sorten Roggen auf .
In Oelkuchen schließ
nur zu halbwegs annehmbaren Preisen aus.
Leinkuchen (lose
Rapskuchen (lo ; Kokoskuchen (gesackte)..
ederichkuchen slose)Ü— J..
ederichbauernkuachen (lose) .
Das Frachtgeschäft bewegt sich bei niedrigen Raten in engen In Odessa jahlte man für: Eo sche akt Ker C wo b pater Amsterdam, London, Hull, Weser .
von seiten Pubertät beginnt die Ehemündigkeit. den Rateversammlungen und Kriegen teilzunebmen. aber bleiben nach wie vor im wesentlichen en Vermögensobj kt ihres Vaterg. Die väterliche Gewalt endet mit der Verehelichung der Kinder. t, wie Überall im heidnischen Afrika, den Charakter aufebe, wenn auch, abgesehen von den Christen, die ihnen nicht gestattet, monogamisch
Ganze Dampfer
unterm 27. Dejember v. J.: Die
Die Ehe selbst tr einer polygynen Herero wegen Armut,
zu erstehen
ablinnen besitzen die Vornehmen. Das Weih ist das bleibt daher auch während der Ehe eine Art Ge= So bedarf es denn zunächst auch nicht des zur Eheschließung. Nur in Ausnahmefällen dem ihm vom Vater vorgeschlagenen Freier die fucht der erstere wohl mit körperlicher Züchtigung en. Es genügt grundsätzlich, daß der Bräutigam der für feinen Sohn den Antrag stellt, mit dem Brautpreis (meist 1 oder 2 Rinder und Der Brautpreis hat übrigens lung der Frau erstere den letzteren wegen Fug verläßt, das ; auch grundsätzlich so ist dag Band de facto ch kann der Mann seine Gattin, die die Frau den Mann, der ihr miß⸗ wenngleich die Ehen in süngster Zeit ein dauerhafteres nommen haben und Ehetrennungen viel böses Blut
auch sonst Immobilien streng Stãmmen und Boden. um des gesamten Volkes an 2 sonst bei den Bantu
ptling zu eigen ge⸗
vom Eigentum muß man,
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Ernteergebnisse, Saatenstand und Getreidehandel in Rußland.
Der Kaiserliche Generalkonsul in Odessa berichtet unterm 26. Dejember v. J.: Die Witterung litt während der letzten Wochen in Südrußland an einer gewissen Unbeständigkeit. wechselten mit milderen Temperaturen ab. schichtigkeit ist der Anbau der Wintersaaten zurückgeblieben und in seinem Umfange verkürzt worden. Eine bedeutend größere Fläche daher notgedrungen den Sommersaaten er Was den Saatenstand anlangt, so ift dieser zufrirdenstellend. Als geradezu schlecht muß Gouvernement Cherson bezeichnet werden. läßt viel zu wünschen übrig.
Aber auch Bessarabien Strichweise siebt es freilich besser aus, soweit es Schwarjbrache gibt, wie in den Kreisen Kischinew, Orechow, Taurien und das Kubangebiet sind im all⸗
Cherson hat am Schlusse der
Abnehmer auf, sodaß sich die Inzwischen haben sich die Lager wesentlich Da während der nächsten
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120—139 ,
110-124 93103 S0 - 90 74 - 85
beliefen sich am 14. Dez
lss 714 de, 527 105
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t die aus ländische Geldkri Man notiert: 102-99 Kop. SC - 76 , 97-74 , 68 - 60 70-64
6 Schilling, 6
J Odessa stellen sich auf . 7 Der Kaiserliche Generalkonsul in St. Petersburg berichtet Handels. und Industriejeitung hat e vorläufige Angaben des statistischen Jentralkomitees über nis der diegsährigen russischen Getreideernte veröffentlicht.
S Danach stellt sich die Ernte des Nahrungsiwecken dienenden ommerkorng außer Hafer und Kartoffel auf 1 25 594 000 Pud, ist
Grund
it. Scharfe Fröste Infolge dieser Bunt⸗
Da jedoch in
P (16,38 kg) frei an Bord.
1205 274 dæ,
sis Verkäufe auch
frei an Bord.
also um 34 883 000 Pud geringer als die Durchschnitts ernte während der letzten 5 Jahre. Wenn man hierjn das Winterkorn zurechnet, so stellt fich dis Gesamternte des Brotgetreides, ohne Hafer, auf 2916 235 o700 Pud, d. h. um 195 6598 000 Pud weniger als die nr, während der fünfjährigen Periode 1903 — 1906 be— ragen hat.
Für die einzel nen Getreidearten (Sommer- und Winterkorn). stellt sich die diessährige Ernte in den 72 Gouvernements, und Gebieten des Reichs im Vergleich zur vorjährigen Ernte in Millionen Pud, wie folgt: /
907
Winterroggen 1221,35 Sommertoggen . 21.7 31,81 Winterweizen 269,29 Sommerweizen. 579, 17 7, 09
469, 79
62, 21
140, 17
78,94
39.99
11,55
. 426
Im ganzen Brotfrüchte. . 26 2916.23 Hafer — S0 2, 64 Kartoffel 1746,50.
Die diesjährige Ernte ist also in fast allen Getreidearten, aus⸗ genommen nur Winterweizen, Mais und Hafer, besser als im Jahre 1906. Im Winterweijen beirägt der Rückgang allerdings 130 Mill. Pud, etwa 32 0½, die Zunahme in Winterroggen dagegen etwa 21 0so.
Was die Sommer und Winterkorngrnte in den einzelnen Rayons anlangt, so weichen die Ernteergebnisse sehr stark von der Durchschnittsernte in denselben Ravons während der letzten fünf Jahre ab. Die Gesamternte des Winter⸗ und Sommerkornz (ohne Hafer und Kartoffeln) in Millionen Pud beträgt:
1 mehr oder
weniger — als 18079. xurch schnittl. - pro 1902 - 1906 Nordwest⸗ Gouvernements .. 128,7 —⸗ Zentralgoubernements ... 141974 Gouv. an der mittl. Wolga. . 242,28 Transwolga⸗Gouv. 273.43 Transdrnjepr⸗Gouv. 4908,72 Südl. Steppengouvp Dnjepr · Don · Gouv Wolga Don Gouy. Nordkaukasische Gouvp. ....
Einen Mehrertrag gegenüber dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre haben nur die Gouvernements an der mittleren Wolga und die Wolga— Don. Gouvernements erzielt. Am bedeutendsten ist der Minderertrag in den Transdnjepr Gouvernements. .
Nach Abzug der zu Staatszwecken erforderlichen Menge stellt sich der zu Verpflegungsjwecken verbleibende Rest in den 27 Gouvernements und Gebieten des Reichs für den Kopf der Bevölkerung wie felgt: Winterkorn 8,84 Pud; Sommerkorn 8.74 Pud; im ganzen 17,58 Pud; Hafer 453 Pud; Kartoffeln 1023 Pud.
Während der letzten fünf Jahre sind an Verpflegungsgetreide 6. Pud geerntet worden, also um 2, 49 Pud mehr als in diesem
ahre.
Eine Uebersicht über Winterroggen und Winterweijen 1906 und 1907 gibt folgende Teballe:
Winterroggen Winterweizen Gouvernements: 1906 1907 1906 1907
Nordwestlich 93,15 6.22 4, 80
Zentral 94,89 126,0 0,80 0,7
Mittlere Wolga ... 106,90 0, oß O 4
Trang Wolga... 58,58 0,0? O0, 04
Trans ⸗Dujepr ... 151,24. 169,91 84 47
Süd 3246 42,21 53,49
Dnjepr⸗ Don... 180,92 06 29 40 23,46
Wolga⸗Don 72,58 ö
Nordkaukasug .... 13,46 . 1097,99 46 41.
Danach haben die Wolgagouvernements, welche im vorigen Jahre Mißernte gehabt haben, in der Roggenernte im Vergleich zum vorigen Jahre Ueberschüsse zu verzeichnen. Umgekehrt steht das Transdnjepr⸗ gebiet infolge diesjähriger Mißernte in Winterweizen um etwa die Hälfte des Ertrags gegen das vorige Jahr zurück. Das Winter— getreide im ganzen weist gegen 1866 einen Minderertrag von etwa
100ũ auf.
Ueber den Saatenstand zu Beginn des Winters hat die Handels
und Industriezeitung“ folgende Nachrichten veröffentlicht:
Dieselben ungünstigen Witterungsbedingungen, die zum Schlusse des verflossenen Landwirtschaftsjahrs geherrscht hatten, und welche die
Ursache für die Mißernte gewesen sind, dauern auch im neuen Wirt—
schaftjahre fort und haben die Wintersaaten ungünstig beeinflußt. Infolge großer Trockenheit verspätete sich die Aussaat des Winterkorns in der südlichen 6 Rußlands. Zum Teil
ist sogar die Aussaat ganz unter lieben, und wo sie bei un⸗ günstigen Witterung verhältnissen ausgeführt worden ist, hat das Korn
überhaupt nicht gekeimt. Auf den Aeckern der Großgrundbesitzer ist
die Zeit für die Aussaat besser gewäblt worden, so daß hier die Er—
gebnisse günstiger sind als auf dem Bauernlande. In den Geuvemne,
ments, die nicht in der Schwarierdezone belegen sind, bat die Aussaat
rechtjeitiger und unter günstigeren Bedingungen stattgefunden.
Waß nun die einzelnen Gouvernements und Gebiete anlangt, so stehen die Wintersaaten schlecht in den Gouvernements und Gebieten:
Cberfon, Jekaterinos lam. Dongehiet, Charkow, Poltawa, Tschernigow, Orel, Kurék, in einem Teil der Kreise von Taurien und in Kiew,
Unbefriedigend ist der Stand der Wintersaaten haurtsächlich in den Gouvernements Bessarabien, Podolien, Kiew und Taurien (aus⸗ genommen sind bier einlge Kreise mit befriedigendem und einige mit schlechtem Saatenstande), Woronesb, Stawropol, Kuban, in den süd⸗ ichen Kreisen von Rjafan, in Tula (ausgenommen die befriedigenden zentralen Kreise), in Moskau, Kaluga, Smolensk, Mohilew, Grodno, Lublin, im größten Teile von Minsk, in einigen Kreisen von Pensa
und Saratow und in den südlichen Kreisen von Samara.
Gut ist der Stand der Win tersaaten in den Gouvernements Kur— land, Livland, Pskow. St. Petersburg, zum Teil in Aonejz, in einigen Kreisen von Wladimir und Jarotzlaw, im größten Teile von Kostroma, in Kassan, Perm, Wjatka und Ufa, in den nördlichen
Kreisen von Samara und jum Teil in Simbirsk.
In den übrigen Gouvernements und Ortschaften ist der Stand
der Wintersaaten im allgemeinen befriedigend. Die Winterkornsaatfläche ist ef
Ernteergebnisse in Italien. .
Der Kaiserliche Generalkonsul in Neapel berichtet unterm 20. Dezember v. J.: Da im vorigen Jahre alle Produktionsländer keine oder schlechte Mandelernten hatten, so waren Mandeln bei Beginn der Kampagne überall knapp und standen infolgedessen sehr hoch im Preise. Das hatte natürlich Einfluß auf die Lieferungs⸗ verkäufe. Schon im vergangenen Frühjahr ließen sich viele Häuser in Apulien dazu verleiten, ju sehr billigen Preisen Mandeln auf Lieferung für den Herbst zu verkaufen. egen Grwarten bliehen die Preise hech, und mehrfach wurden Lieferung. verkäufe nicht eingehalten, sodaß viele Häuser in Deutsch⸗ land in Verlegenheit gekommen sein sollen. Diese müssen
nun, wie verlautet, mit Verlusten eindecken
sich un so sind die Preise fortgesetzt hoch geblieben. Niemand, selbst die
—ͤ ächlich im Süden und ins⸗ besondere für Weinen zurückgegangen, da ein großer Teil der Felder unbestellt geblieben ist oder für Sommerkorn umgepflügt werden muß.
Eigner, hätten geglaubt, daß bei den großen Ernten derartige Preise gejahlt würden. Bei den kleinen Ernten im Vorjahre gingen die Preise um diese Zeit herunter; heute dagegen, wo noch im Innern eine ganze Ernte liegt, werden Preise bis zu 165. — M frei an Bord Bari bewilligt. Trotz dieser ungesunden Geschäftslage werden die Eigner voraussichtlich ihre Forderungen nicht so leicht mehr ermäßigen, da sie glauben, es müsse ein Grund dafür vorliegen, daß diese Preise gezahlt wurden. Es hängt alles von den anderen Märkten ab, vielleicht wird die tote Zeit um Weihnachten niedrigere Preise bringen. . wird es sich dann aber auch nur um wenige Mark andeln.
Die süditalienische Olivenernte wird der Menge nach als be⸗ friedigend bezeichnet. Für Olivenöl sind die Preise ebenfalls hoch, was darauf zurückzuführen ist, daß von der letzten Ernte fast alles aufgebraucht ist. Die neuen Dele kommen jetzt auf den Markt und erweisen sich als sehr' schön. Da die alte Ware sehr teuer ist, herrscht lebhafte Nachfrage, und Eigner erzielen Preise, die sie nie erhofft hätten. Zur Zeit notiert man für Speiseöl 102 — 114 Lire für 100 kg, für Baumöl 80 - 99 Lire für 109 kg.
Wie im ganzen übrigen Italien, ist die Witterung des Sommers der Entwicklung der Rebe in Süditalien besonders günstig gewesen. Die Folge war ein allerwärts reicher Ertrag bei hervorragender Be⸗— schaffenheit. Dieser letztere Umstand verleitete den einheimischen Handel gleich ju Anfang, aus Furcht vor bald ju erwarten dem Regen, zu umfangreichen Einkäufen, die zu unverhältnismäßig hoben Preisen stattfanden. Als jedoch die Witterung bis zum Ende der Lese günstig blieb und sich die Bestände an vorzüglicher Ware von Tag zu Tag mehrten, nahmen die Preise eine fallende Richtung an. Nachfrage fehlt fast gänilich, doch hofft man, daß sich das Geschäft für primissima und alkoholreiche Ware bald beleben wird, während die gewöhnlichen Qualitäten für den örtlichen Verbrauch dienen. Für die geringeren Qualitäten hat die Regierung eine Er⸗ mäßigung von 400, auf die Fabrikationssteuer von Sprit für die Dauer von 3 Monaten gewährt. Zur Zeit notiert man für: Capo di Lecce rot 20 — 22 Lire für 100 1, Bari rot 12 — 15 Lire für 1001, Bari weiß 12 —15 Lire für 100 1, Barletta tot 16— 22 Lire für 100 1 ie nach Güte und Alkobolgebalt.
. Das Ergebnis der diesjährigen Getreideernte war gut, aber, wie alle Jahre, bei weitem nicht genügend für den hiesigen Bedarf, weshalb große Mengen von anderen Produktionsländern hezogen werden müssen. Da die Ernte allgemein und besonders in der Gegend des Schwarzen Meeres, die hauptsächlich in Betracht kommt, knapp sein soll, rechnet man mit einer starken Preiserhöhung. Zur Zeit notiert man für 100 kg beim Eigner: Hartweizen fein mir 30 — 31,50 Lire, do. korrent mit 29 — 79,50 Lire, Weichweizen weich mit 25 — 26 Lire, do. rot mit 25 — 25,50 Lire, Mais mit 19-1950 Lire, Gerste mit 19 — 19,50 Lire, Hafer mit 21 — 22 Lire.
Nach den Nachrichten aus Campanien ist die Maisernte der Menge nach etwa wie im Vorjahre ausgefallen, in der Güte ist sie der vorjährigen Ernte überlegen. Die Weizenernte ist nach Menge und Güte mittelmäßig. Die Kartoffeln ergaben eine reiche Ernte. Die Tomatenernte war im Durchschnitt reichlich in der Menge und gut. Die Obsternte war nach Gegenden und Arten sehr verschieden. Der Wein lieferte einen sehr reichlichen aber nicht hervorragenden Ertrag. Das Ergebnis der Agrumen— ernte wird wahrscheinlich hinter einer Durchschnittsernte zurückbleiben.
Die Berichte über den Saatenstand in Süditalien lauten günstig.
Saatenstand in Rumänien.
Der Kaiserliche Generalkonsul in Bukarest berichtet unterm 23. Dejember v. J.: Mitte Dezember ging in Rumänien ein all—⸗ gemelner reichlicher Schneefall nieder. Die Saaten sind somit vor vorübergebend eintretendem stärkerem Frost durch eine hinreichende Decke geschützt. Seit einigen Tagen berischt wieder milde Witterung, mit allerdings leichen Nachtfrösten, vor. Der Stand der Herbstsaaten wird jetzt im allgemeinen als günstig bezeichnet, was dem Umstande zususchreiben ist, daß noch im Spätherbfte bei verhältnismäßig milder Witterung reichliche Niederschläge vorgekommen waren, welche die Erde mit genügender Feuchtigkeit versahen. Der Anbau aber dürfte infolge der unter der ländlichen Bevölkerung noch stark vorherrschenden Süte, sich bei den vorjunehmenden Arbeiten nach bestimmten Kirchenkalendertagen zu richten, stark beeinflußt worden sein, sodaß sich dennoch bei der nächst⸗ jährigen Ernte ein starker Ausfall an Winterhalmfrüchten geltend machen dürfte.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den „Veröͤffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes“, Nr. 1 vom 1. Januar 1908.)
Pe st.
Aegypten. Vom 14. bis 21. Dezember 1907 wurden 10 neue Erkrankungen (und 9 Todesfälle) an der Pest gemeldet, davon je — (II in Alezandrien und Tantah, je 1 ( in Port Said und Mallawi, 7 (6) in Deirut der Prov. Assiut und 1 (1 in Aga der Prov. Dekalieh.
Britisch⸗Ostind ien. In Moulmein sind vom 6. Oktober big 9 November v. J. 7 Personen an der Pest gestorben.
Straits ⸗ Settlement. Aus Singapore wurde am 17. November v. J. ein neuer Pestfall gemeldet.
China. In der Mandschurei bat jufolge einer Mitteilung vom JH. Dezember v. J. die Pest wesentlich nachgelassen und scheint vielfach schon erloschen zu sein. In Kaiping und Umgebung sind von den 280 bisher erkrankten Personen 258 gestorben, in Port Arthur und Dalny sind im Oktober noch einige Pestfälle vorgekommen.
Japan. In Osaka sind vom 3. bis 25. November v. J. an der Pest 145 Personen erkrankt und 131 gestorben; von der Stadtverwaltung sind vorläufig 143 000 Jen — etwa 300 000 6 — für eine gründliche allgemeine Reinigung und Desinfektion der ver— seuchten Stadtteile bewilligt worden. Zwei Pesttodesfälle, welche auf Einschleypung aus Osaka zurückzuführen waren, wurden Mitte No⸗ vember in der auf dem Wege von Osaka nach Kobe gelegenen Stadt Nischinomyia festgestellt.
Zufolge einer Mitteilung vom 20. Nobember 9. J. sind auf der S0 Seemeilen von Nagasall entfernten kleinen Insel Ukuschimg 6 25. Oktober 20 Pestfälle beobachtet, von denen 11 tödlich verliefen. .
Vereinigte Staaten von Amerika. In San Franeiseo wurden vom 2. bis 4. Dezember v. J. 2 Erkrankungen und 1 Todes fall an der Pest beobachtet, insgesamt bisher 111 und 66.
Cbolera.
Rußland. Laut einer am 17. Dezember veröffentlichten Be⸗ lannt machung betrug unter Hinzurechnung der nachträglich angezeigten Fälle die Zahl der Erkrankungen vom 4. bis 10. Dejember 128, der Todesfälle 43.
Türkei. Im Lazarett ju Sinovpe sind vom 9. bis 17. De⸗ ember v. J. 2 Eikrankungen (insgesamt nunmehr 73) und 2 Todes fälle (37) an der Cholera festgestellt worden.
Chäna. Zufolge einer Mitteilung vom 5. Deiember v. J scheint die Cholera, die in Niutschwang und Antung viele Opfer ge⸗ fordert hat, dort ganz erloschen zu sein.
Japan. Vom 6. Okiober bis 16. November v. J. wurden aus der Stadt Meji 13, aus dem Kreise Onga in der Umgebung von Mojt 83, sonst aus dem Süden Japans 49 Erkrankungen gemeldet; da von diesen 195 Erkrankungen nur 19 auf die beiden letzten Be—⸗ richtewochen entfallen sind, wurde die Seuche Mitte November hier als nabezu erloschen angesehen.
Vom 3. bis 23. November erkrankten (starben) an der Cholera
in Ofaka 43 (38) Personen, im übrigen Osaka⸗Fu 10 (11), vom