widern, es handelt sich nicht um eine politische Frage; fast in allen Fraktionen haben sich gegenteilige Anschauungen gezeigt, und man kann die Frage ohne politische Hitze behandeln. Mit der Blockpolitik hat die Haftung des Tierhalters wilklich nichts zu tun, wie man Tes angedeutet hat. Das Haustier hat im Blockhause keinen Unfrieden gestiftet. Es wird auch den Block nicht zer⸗ trümmern, wie schon Fürst Bülow gesagt hat. Bei allen Schadenerfatzansprüchen und bei jeder Regelung der Schaden⸗ ersatzpflicht ist das Veischuldunge prinzip die Regel. Auch das gememe Recht, das sächsische, baherische, österreichische, englische echt kennt nicht eine so strenge Haftung des Tierhalters, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch konstruiert hat. Es handelt fich hier auch keineswegs um ein agrarisches Gesetz. Auch eine ganze Reihe von Handelskammern hat dleser Vorlage das Wort geredet. Es ist auch nicht richtig, daß nur Juristen und Junker dieser Vor⸗ lage freundlich gegenüberstehen. Denn gerade der Juristentag hat fich fur die Aufrechter haltung der bestehenden Bestimmungen aut⸗ esprochen. Es ist auch zu bedenken, daß erst der Reichstag diese estimmung in das Bürgerliche Gesetzbuch hineingebracht hat. Wäre der Abg. Schmidt damals mit feinem Antrage früher gekommen, dann brauchten wir uns mit dieser Frage überbaupt nicht zu beschäftigen. Der Haupteinwand gegen die Vorlage ist, daß man schon jetzt eine Bresche in das Bürgerliche Gesetzbuch legt. Ich kann diesen Einwand nicht für durchschlagend halten Man' könnte ebenso gut auch schon an“ eine Regelung des Wildschadenersatzes denken. In der Kom⸗ mission wird zu prüfen sein, ob nicht eine Abänderung aller der Be⸗ stimmungen notwendig ist, die die Schadenersatz pflicht betreffen. Die Hauptfrage ist: Ist diese strenge Haftung nach dem B. G. B. recht und billig? Ich glaube, die Bestimmung des 5§ 833 enthält eine Ueberspannung des sogenannten Gefährdungsprinzp3. Mit der Sozialpolitik hat diese Frage nichts weiter zu tun. In der Mebr⸗ zahl der Fälle wird der Tierhalter wirtschastlich schwach sein. Die Versicherungspflicht kommt nur sekundär in Frage. Erst handelt es sich darum, ob der Tierhalter überhaupt baftpflichtig ist; erst dann kommt in Frage, ob und inwieweit er sich diese Last vom Halse schaffen kann. Uebrigens bat sich auch der Juristentag schon mit der Versicherungspfl cht beschäftigt, Es waͤre jeden falls der Vorschlag des Furistentages berücksichtigungswert, daß die Haftung auch dann auszuschließen sei, wenn der Ge⸗ schädigte der Gefahr der eingetretenen Schädigung infolge einer in selnem Interesse stattfindenden Verwendung des Tieres aus⸗ gesetzt war. Wenn die Gegner des Intwurfs auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts verweisen, so befürworten sie damit die sogenannte legislative Jurisprudenz, durch die wir uns bei der Borsengesetz . gebung so schwer geschadet haben. Der Richter darf nicht die Rolle des Gesetzgebers einnehmen; er bat fich an das Gesetz und seinen Wortlaut zu halten und nicht Anschauungen Rechnung zu tragen, die mit Recht oder Unrecht geltend gemacht werden. Unser Antrag auf Einsetzung einer Kommission fußt besonders auf der Erwägung, daß zunächst der Begriff des Haustiers streitig ist. Das Allgemeine Lanz⸗ recht kennt ihn nicht, und man kann ibn nicht ohne weiteres in das B. G. B. einführen. Auch der Begriff des Tierhalters ist ein fehr unglücklicher. Wir werden dadurch keine einigermaßen sichere Rechtslage schaffen können. Auch in den Motipen finden sich Unklarheiten, die die Fafsung des Entwurfs nicht decken. Der Juristentag hat allerdings eine ablebnende Stellung eingenommen, aber auch gründliche eventuelle Vorschläge gemacht. Er ist eine so angesehene und wichtige Korporation, und seine Beratungen waren so eingehend, daß es notwendig ist, das von ihm gllieferte Material einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und für die Vorlage nutzbar ju machen. Ich bitte Sie daher dringend, den Entwurf in einer KRommission sorgsam zu prüfen. Abg. Roth (wirtsch. Vgg; Auch meine politischen Freunde stehen dem Entwurf sehr ympathisch gegenüber; Wir wünschen aber nicht eine nochmalige Beratung in der Kommission, da die Sache ge⸗ nügend besprochen und geklärt ist. Was den Einwand des Faristen⸗ tages betrifft, so handelt es sich hier nicht um eine prinzipielle, sondern nur rein formelle Aenderung. Der Vorwurf, daß der Ent wurf agrarisch ist, ist eine Phrase, die man immer wieder an⸗ wendet, ein Schlagwort. Schon bei der früheren Beratung ist hervor⸗ ehoben und nachgewiesen, daß es sich nicht um die Landwirt * allein handelt, sondern ebenso um das Gewerbe. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sch nicht einsehen, warum man nicht der Landwirtschaft allein diefe Erleichterung geben sollte; sie kommt doch hauptsächlich dem kleinen Mann zu gute, der unter den jetzigen Bestimmungen am meisten leidet und neben seinen Auf⸗ wendungen für Hagel- und Unfall versicherung nicht noch eine Haft⸗ eingehen kann. Wir werden die Vorlage annehmen und boffen das auch von den anderen Parteien. Abg. Dove (fr. Vgg.]) Daß es sich hier darum handet, Mittel standspolitik zu . erscheint mir nicht richtig. Es wäre nur dann zutreffend, wenn nur Barone und Millionäre überfahren würden und nicht auch gerade diejenigen, die mit den Tieren im Auftrage des Tierhalters zu tun haben. Selbstverständlich sind die⸗ jenigen, die durch ihren Gewerbebetrieb genötigt sind, Tiere zu halten und ehentuell für den Schaden ju haften, organisiert. Bei den Geschäͤdigten dagegen handelt es sich um eine undefinierbare, unfaßbare Masse, deren Stimme daher nicht gebört wird. Ich halte es für einen sozialen Fortschrüt, daß wir vom Verschuldungsprinziv allmählich zum Gefährdungsprinzip gekommen sind. Der Abg. Dr. Wagner meinte, es würden im Erwerbsleben jetzt immer mehr Tiere gebalten. Meine kulturhistorischen Erinnerungen weichen biervon ab. Wir wollen auch die Haftung des Automobilfahrers. Wenn Dr. Wagner meinte, das Tier sei nicht so leicht zu dirigieren, weil es seinen eigenen Kopf hat, so hat er wohl noch kein Automobil esteuert. Ein solches hat auch sehr seinen eigenen Kopf. ie große Zahl der Verletzungen kann doch nur gerade eine Handhabe dafür abgeben, diejenigen, die der Gefährdung unterliegen, zu schützen. Wenn im modernen Erwerbsleben eine höhere Gefährdung vorliegt, so muß ich diese eben in meine Kalkulation mit einstellen und die Versicherungsgebühr als einen Teil der Unkosten betrachten. Die Judikatur des Reichsgerichts war in den zitierten Fällen unrichtig, Die sie dies leider sehr häufig ist. Ich babe überhaupt die Ansicht, daß eine freiere Auffassung in der Rechtsprechung herbeigeführt werden muß, was auch auf dem Juristentag jum Aatzdruck gekommen ist. Die Rheinländer werden jedenfalls auf unserer Seite sein, da wir das bestehende Recht erhalten wollen. Der code Napoléon wird auch bei dem Kollegen Hagemann nicht im Verdacht stehen, mittelstands⸗ feindlich zu sein. Abg. Gäbe. (́. Rfr.¶) erklärt die Abänderung des 5 833 für eine Notwendigkeit im Interesse des Mittelstandes. Nicht der
pflichtver sicherung
dieser
doch stehen, ist, dann sollten wir auf die ganzen das Gesetz überhaupt verzichten, denn dabei kommen. Das, meine Herren, nur nebenbei.
wie ich glaube, mit der Frage der Biene.
Wenn der Herr Abgeordnete meine personliche Stellung zu der Sache zu erfahren wünscht, so bedauere ich, seinen Wünschen ablehnend gegenũberstehe.
die Biene in dem Sinne behandeln können, Wirtschaftsleben gewissermassen privil rechtung steht die B nicht in dem engen Kulturzu
Bienenschwarm befindet sich nicht so an in gleicher Weise darüber verfügen könnte, wie über die
daß m leben unentbehrlichen und in einer langen
anderen im Wirtschafts Kulturentwicklung gezähmten Tiere. bei dem alten Standpunkte, daß eben die ist, und ist sie das, dann können wir sie in entwurf nicht berücksichtigen. Das ist aber, wie gesagt, nur meine
persönliche Ansicht.
Freunde Regierung vorlage. ist ein Beweis, daß das B. klar ist, daß es von der ; Das Reichsgericht bat diese Bestimmung dem Rechtsbewußtsein
ausgelegt, Versuch, die Rechtssicherbeit herzustellen, sie
die Vorlage als einen wird aber wohl diesen daß die griff des Farren einem das Tier zu der Wärter selbst? Und wie ist es den Herrn Ortsvorsteher vergeht? prinzip zu einer Rechtsprechung f Schichten direkt gegenüber tritt. Tiere zu halten! Halter von
b d
agrarische Groß rundbesitzer, sondern der kleine Geschäftsmann ver⸗ langt, daß die Hell nenn ng gemildert werde, denn er könne mit seiner Habe den oft sehr hoben Schadenersatz eben nicht tragen. Dasselbe gelte auch von dem Ersatz für Bienenschaden; auch reformatorische Maßregel sehr wäünschenswert. Die Biene werde nur wild, wenn sie gereßzt werde; Kommissionsberatung sei erforderlich; der Reichstag habe schon Kommissionen genug, und
die Mitglieder reichten kaum noch aus, ; zu besetzen. Im Plenum werde man auch schneller jum Ziel kommen.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieber ding:
Meine Herren! Ein Wort nur, zu werden, der von mit eine Erklärung verlangt, wie zu der Blenenfrage steht. Ich verbündeten Regierungen den anderen Fragen, die hier in gezogen worden sind, obwohl eine rechtliche Beziehung zwischen dieser Bestimmung und den weiteren Vorschlägen in der Tat nicht besteht. Ich habe gegen eine Beratung des vorliegenden Entwurfs in einer Kommission nichts einzuwenden. Aber als ich hörte, welche anderen Fragen aus dem Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit
die Regierung
ier wäre eine j daß
erforderliche Vorsicht beobachtet hat. standen habe, auch der Auffassung der Herren hier im Hause als übereinstimmende Auffassung des Reichstags und
der verbündeten Regierungen festgestellt
nicht
um dem Herrn Vorredner gerecht
bin ja nicht in der Lage, namens der hierzu etwas zu sagen, ebensowenig wie ju Verbindung mit § 833 in Betracht ge
J
alle diese Kommissionen
.
. s
Vorlage,
nachweist, daß muß dafür gesorgt werden, falt auch F 834 ergänzt werden müssen. Vorlage „oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“, daß diese Novelle ganz teilen. balten; Schadenersatz haben. FVeweis zu führen, erstens, da griff ist durchaus nicht klar, ein Haustier den Sch
aher nun, Mann, der jum Teil der Jagd wird fich exkulpieren können. ergeben.
doch noch recht weit auffassung besteht. KFommission von 14 Mitgliedern.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Ich glaube, ich kann doch einen Zweifel, den der r in Uebereinstimmung mit anderen Rednern aus dem
Herr Vorredne Hause hier gegen die Fassung des Entwurfs geltend gemacht hat, auch
in der ersten Lesung nicht ganz unerwidert vorübergehen lassen. standet, daß die Voraussetzung des Entwurfs, Haftpflicht des Tierhalters eintreten soll, daß die erforderliche Vorsicht beobachtet, im Präsens
Beratung verbunden
ein
Es liegt aber ähnlich,
unentbehrlichen
Abg. Storz stelle mich Die Judikatur
G.. B.
die
Tierbalters zu geben. Schaden kommt, haft
Tieren, an denen die effer stellt, als die Besitzer von wonach
e erforderliche Sorgfalt
Danach könnte der Tierhalter sich er im allgemeinen diese Sorgfalt anwendet.
daß er „beobachtet hat‘.
würde ich Klarbeit bringen Die Regierung will wer
oder der Erwerbstätig
wenn ein Jagdhund
Es Wenn Luxushunde z.
Ich beantrage
Herr Vorredner hat bean unter der die beschränkte nämlich der Tierhalter
ausgedrückt ist und nicht im Imperfektum. gewesen, wie auch der Herr Abg. Varenhorst, daß beobachtet hat’,
eine größere Tragweite angenommen
Entwurfe ju sagen Sache hat aber doch geehrten Herren vielleicht Entwurf bei der gebracht hat, Bügerlichen Gesetzbuchs Präsens gebraucht ist. lichen Gesetzbuchs. Vielleicht ist e
dem Die
bei einer
kann das im Augenblick nicht übersehen, bedenkliche Folge von Korrekturen geraten, wenn wir jetzt diesen einen Punkt abändern; noch mißlicher wäre es, wenn wir die anderen Vor⸗ Bereich der Anderung hlineinziehen wollten. kann ich konstatieren, sowohl in dieser
Bestimmung wie in den anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz⸗
buches, die ich eben erwähnte, also die S 83 und 8zl, kann die Auffassung diese ist auch für die verbündeten
schriften nicht in den Das eine aber, meine Herren,
nicht anders sein als die — und
Regierungen maßgebend gewesen —, sondern gerade für den betreffenden
es sei nicht im allgemeinen, Schadensfall von
gewendet worden. Es handelt
Tierhalter überhaupt ein vorsichtiger bestimmten Falle
er in dem einzelnen
kann kein Mißverständnis sich ergeben, richtiger, es bei der Fassung des Entwurfs zu belassen.
Damit schließt die Diskussion.
Nach einer persönlichen B (Sachsen) wird der Antrag die Stimmen der Soziald. einzelter Zentrumsmitglieder a im Plenum stattfinden.
Es folgt
Aenderung des § 63 des
werden
gelinder Schauer (Helterkelt), wenn das von den geehrten Herten ernftlich gemeint
Haustiere,
egleren will. Ich glaube, ene dem menschlichen Haushalt zu fern, sammenhang mit dem Volksleben, ein
d. Volksp.): I6n Namen meiner engeren politischen im wesentlichen des Reichsgerichts über den 8 833 in vielen Bestimmungen nicht so Allgemeinheit
Erfolg nur zum Teil Regierung nicht versucht hat, eine Wenn eine ländliche Gemeinde einen
kleinen Bauern in Pflege
wenn der Farre sich etwa gegen Es scheint, daß das Gefährdungs- shrt, die dem Rechtsgefühl breiter Als ob es eine Frivolität wäre, Richtig ist es allerdings, wenn die Vorlage die
die Ersatzpflicht fortfällt, beobachtet“,
Allerdings wird dann in demselben Sinne
darch ein Tier zu Schaden kommt, Der Tierhalter 5 es ein
. B aden verursacht hat, keit oder dem Unterhalte dient. den Schaden macht? Ein kleiner
B. eine gewisse Rundung erreicht haben, werden sie oft abgeschlachtet. -Die Ansichten im Hause gehen aus einander, wenn au
Aenderung so hängt das damit zusammen, daß im § 834 des
Dasselbe ist der Fall im § 831 des Bürger⸗
dem Tierhalter
mich ge⸗
überlief
ich muß
sollten, und
Fommisstont beratungen und auf würde doch nichts heraus⸗
ihm sagen zu müssen, daß ich Ich glaube nicht, daß wir wie die eigentlichen, im die unser Entwurf für eine solche Bevor⸗ sie steht
d
in der Macht des Eigentümers,
Ich meine, wir bleiben richtiger Biene ein wilder Wurm dem vorliegenden Gesetz
auf den Boden der
verstanden werden kann. teilweise in einer Weise widerspricht. Ich begrüße erreichen. Ich bedauere, Definition von dem Be⸗
gibt, und dieser Pfleger durch
er dann dafür die Gemeinde oder
Gesamtheit ein Interesse bat, Luxuslteren. Der Wortlaut der wenn der Tierhalter ist allerdings bedenklich. wenn er Deshalb Fall die Sorg⸗
vielleicht exkulpieren, in dem konkreten Die fernere Voraussetzung der
gern preisgeben. Die Hoffnung, werde, kann ich allerdings nicht an dem Gefäbrdungsprinzip fest. soll Anspruch auf hat aber dann den schweren Haustier ist, und dieser Be— bei den Bienen, ferner daß und daß es dem Berufe Wie ist es
seinen Lebensunterhalt verdankt, werden also vielfache Zweifel sich
ch Einigkeit in der Grund⸗ deshalb die Ueberweisung an eine
Der
Er ist der Meinung es wichtiger sei, in nicht beobachtet“).
als die Wenn der das Präsens
haben. des 5 833 ähnlichen Fassung ebenfalls das
s auch noch anderweilt der Fall, ich und wir würden ja in eine
daß nachgewiesen werden muß,
die erforderliche Vorsicht an⸗ sich also nicht darum, ob der Mann ist, sondern darum, der Haftung die Das entspricht, wie ich ver⸗ Redner, und wenn das
wird, dann, meine Herren, und ist es, glaube ich, doch
emerkung des Abg. Dr. Wagner
die verbündeten Regierungen einem Ansicht weder dem solslalen Frieden förderlich ist, die Autorltät unserer Rechtepflege heben kann. die Frage, was soll der Geschäftsherr aus seinen zahlen an den Handlungsgehilfen, Krankheit verhindert wird, die Dienste, zu leisten. Diese Frage sollte entschieden werden
Handelsgesetzbuches, allein, des Handelsgesetzbuches hat eine so verschiedene Auflegung erfahren,
gibt, stimmung durch die Kaufmannsgerichte da beschränktem Umfange dieser Urtelle trotz der auffassung rechtskräftig geworden, Rechtszustand in den Bezirken der verschiedenen Gerichte entwickelt. Nach Ansicht der verbündeten Reglerungen kann dieser länger ertragen werden. hohen Hause, denn schon vor einiger Zeit sind Vertreter verschiedener Partelen mit Anträgen hervorgetreten, stehenden Rechts und die jweckten. Diese Anträge Reichstag überwiesen wurden, Regierungen haben durch
genommen. Die diesseitigen Kommissarien
irgend einer
sie
Staatssekretär des Reichs justizamts Dr. Nieber ding:
Melne Herren! Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wünschen Zustand abiuhelfen, der nach ihrer noch auch Es handelt sich um eigenen Mitteln wenn der Handlungegehilfe durch die er dem Prinzipal schuldet, durch den Fz 63 des
meine Herren, Sie wissen ja alle, der S 63
aß er hier die nötige Anleitung für das praktische Leben nicht mehr namentlich hat die verschledene Auslegung dieser Be⸗ daju beigetragen, und Urteile der Kaufmannsgerichte nur in der Berufung unterliegen, so sind viele Verschiedenheit der darin vertretenen Rechts- und so hat sich ein widersprechender
bekanntlich die
Zustand nicht Dies ist auch wohl die Ansicht in diesem
welche eine Remedur des be⸗ Wiederherstellung der Rechtssicherhelt be⸗ sind in einer Kommission, der sie vom beraten worden, und auch die verbündeten Vertreter an diesen Beratungen teil⸗ haben sich natürlich in bindenden Weise nicht autsprechen können, aber haben damals schon sich für verpflichtet gehalten, vor dem Wege zu warnen, der von den Mitgliedern des Hauses in Vorschlag gebracht und schließlich auch von der Kommission an⸗ genommen wurde. Die Kommission kam unter voller Anerkennung der von den Handlungegehilfen erhobenen Forde ng ju dem Schluß, daß den Handlungsgehilfen während der Krankheit zuerkannt werden müsse Fortzahlung des vollen Gehaltes und außerdem unverkũrzte Zahlung des Krankengeldes, endlich auch die Gewährung freier ãtztlicher Sorge und der Arzneimittel, das heißt mit anderen Worten, die Hand⸗ lungegehilfen haben während der Zeit ihrer Tätigkeit für den Prinzipal in dem Geschäft ihr volles Gehalt, aber nichts weiter zu beanspruchen, dahingegen haben sie für die Zeit ihrer Erkrankung, wo sie dem Prinzipal keine Dienste leisten, neben dem vollen Gehalt noch die Hälfte des Gehalts mehr ju verlangen — das entspricht wenigstens in vielen Fällen ungefähr dem Krankengelde —, also im ganzen das Anderthalbfache ihres Gehalts. außerdem natürlich Arzneimittel und ärztliche Sorge Wenn dieser Vorschlag der Kommission im Schoße der ver⸗ bündeten Regierungen nicht ernste Bedenken geweckt hätte, dann wären die Regierungen sicher bereit gewesen, ihn einfach zu akzeptieren; denn nach ihrer Ansicht sind die Uebelstände, die jetzt herrschen, so leldiger Art, daß man Meinungsverschiedenheiten von untergeordneter Be⸗ deutung zurückstellen muß, um hier endlich einmal Abhilfe ju schaff en. Aber die verbündeten Regierungen fühlten im Interesse eines gertchten Ausgleichs der Interessen gegenüber den Geschäfts herren, deren Interesse bei der Frage doch auch ein Wort mitzusprechen hat, gegen⸗ über demjenigen Teil des Kaufmannstandes, der nicht Dienste leistet, sondern Dienste empfängt, doch eine so große Ver⸗ antworlichkeit, daß sie es für nötig hielten, zunächst ans führliche Erhebungen bei den einzelnen Bundesregierungen über ihre Auffassung und über die wirkliche Lage der Verhältnisse zu veranstalten. Und das Ergebnis dieser Ermittelungen ist dahin aus- gefallen, daß es für die verbündeten Regierungen unmöglich erschien, dem Vorschlag der Kommission des Reichstags beizutreten. Da aber auf der anderen Seite die Notwendigkeit einer Abhilfe außer Zweifel stand, so haben sich die verbündeten Regierungen entschlossen, ihrerseits die Initiative in der Sache zu ergreifen, und sie sind zu dem Vor⸗ schlag gekommen, der jetzt Ihrer Würdigung unterliegt. Dieser Vor⸗ schlag geht dahin, daß den Handlungsgehilfen für die Zeit ihrer Krank⸗ heit nicht weniger gewährt werden soll als für die Zeit, in der sie dem Geschäftsherrn Hilfe leisten, aber auch nicht mehr. Meine Herren, die ganze Frage spitzt sich dahin ju: was kann billigerweise von den Geschäftsherren verlangt werden in Fällen, wo ihre Gehilfen erkranken? Kann man von den Geschäftsherren billigerweise in Anspruch nehmen, daß sie in der Zeit, in der sit bon den Gehilfen keine Dienste empfangen, mehr jahlen als in der Zeit, wo sie Dienste von ihnen haben, oder genügt es allen billigen Ansprüchen, die Gebilfen darin sicherzustellen, daß sie für die Zeit ihrer Eikrankung in ihren Bejügen jedenfalls nicht verkũrjt werden? Die Regierung hat sich für die letztere Alternatibe ent⸗ schiden, mit der Maßgabe, daß natürlich über dasjenige hinaus, wat die Gehilfen in den Zeiten ihrer Arbeitsfähigkeit beriehen, auch n die freie Arznel und die äritliche Hilfe gewährt wird. Dieser Stand⸗ punkt ist eigentlich der Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbucht⸗ denn im 5 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in etwas anderer Formulierung der allgemeine Grundsatz ausgesprochen, dab Dienstrerpflichtete während einer Krankheit ihre Bezüge unber⸗ kürjt weiter empfangen sollen. Aber ein großer Unterschied liegt bier allerdings vor: während im Bürgerlichen Gesetzbuch dal nur als eine im Vertragswege abänderungsfähige Vorschrift hingestelt sst, soll es nach dem Gesetzentwurf unbedingt bindend fein und dur kein Abkommen jwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen jum Nachteil des Gehilfen abgeändert werden können. Darin drũckt s die besondere Stellung aus, die auch nach dem Vorschlage der det⸗ bündeten Regierungen den Handlungtgehilfen juteil werden soll. Nun würde ich der Meinung sein, daß man die Fragt nicht so schwer ju nehmen brauchte, wie es auf seiten der Reglerung ge⸗ schehen ist, wenn es fich nur um die großen Geschäfte handelte, un große Bankhäuser, Warenhäuser und ähnliche Etablissementg, we Hunderte von Leuten in der Stellung von Handlungegehilfen b. schästigen und denen man wohl auch zur Erleichterung der schwierigen Lage eines Handlungsgehilfen etwas mehr zumuten darf, alt son Rechtens ist. Aber so liegt die Sache doch nicht, daß w
auf Kommissionsberatung gegen
mokraten, Freisinnigen und ver⸗ großen Geschaäͤftshäuser;
bgelehnt; die zweite Lesung wird
die erste Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend
Handelsgesetzbuchs.
das Gesetz zuschneiden können auf die Verhaltnisse aer, r. wir haben gerade besondere Rüchsich
nehmen auf die Verhältnisse der kleinen Geschãfts leute. (Schluß in der Zweiten Beilage)
z 1
. trauen schenken — und das ift, Gott sei Dank, ja noch meist der
zum Deutschen Reichsan
M 10.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Nach der letzten Berufs und Gewerbezählung können wir die Ge⸗ schäftelnbaber folgendermaßen gliedern — die Zahlen sind abgerundet, um es den Herren verständlicher zu machen; sie sind auch nicht ganz chan weil nach der Gewerbezählung nicht ganz bestimmt immer zu e n en sst, ob es sich um Gehilfen oder andere Arbeiter oder nur Familien
nitglieder handelt; aber im großen und ganzen werden die Zahlen jutreffen und dem . . die Unterlage für eine Beurteilung arnach gibt es also Geschäfte, we schließlich der geschäftsleitenden Person 2 big 5 se e. 5 sagen wir also: 1“ bis 4 Handlungsgehilfen beschäftigen, 204 ooo, . Geschäfte, in denen bis zu 10 Gehilfen beschäftigt werden, gibt es 2l 000; Geschäfte, die mehr als 10 Gehilfen beschäftigen, gibt es rund 10 000. Also den über 200 00 kleinen Geschäften stehen etwa
der Sachlage bieten.
g 2 Oo mittlere und etwa 10 000 große Häuser gegenüber. Das zwingt die Gesetzgebung, wenn Bestimmungen für alle Geschäfte getroffen werden
sollen, sich die Frage vor allem vorzulegen, welche Tragweite erhalten
diese Bestimmungen für die überaus große Mehria ĩ
Geschäftsbetriebe. Und da muß man . . . Standpunkt der Billigkeit behandelt werden soll, fragen: wie können . wir einem kleinen Unternehmer, der nur mit einigen wenigen Gehilfen ö arbeitet, zumuten, in einem Falle, wo einer der Gehilfen erkrankt diesem nicht nur sein volles Gehalt weiter zu zahlen, sondern ihm auh noch bis zur Hälfte mehr in Form des Krankengeldes zuzulegen. Man
muß doch bedenken, daß dieser kleine Unternehmer nun seinerseits für
ö. die fehlende Arbeitskraft einstehen muß — entweder muß er mit ver—
anderen Gehilfen, über die er verfügt, größeren Teil der Arbeitsleistungen zu übernehmen, oder aber er muß sich einen weiteren Gehilfen nehmen und muß dann natürlich noch weiteres dafür aufwenden. daß es dem Standpunkte der Billigkeit entspricht — einem Stand punkte der Billigkeit, der nicht nur die Interessen des einen Teils, sondern die Interessen beider Teile berücksichtigt, wenn man trotzdem den klelnen Geschäftsmann so belastet, wie die Gehilfen es fordern. : Geschäftsherren dieser kleineren Art sich auch manche befinden
gleich vielen Handlungsgehilfen eben noch über Wasser —
zu gewinnen suchen, einen
d n
Manche dieser Leute sind sogar in einer schwlerigeren Lage als die
HDandlungsgehilfen; die Geschästsherren sind in der Re ĩ
. unter den Gehilfen haben aber nur die älteren . ö das in Berücksichtigung zieht und außerdem erwägt, daß doch auch Frauen, Witwen, die doch eine besondere Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, unter den Geschäftsinhabern sich befinden, dann finde ich es einigermaßen hart, diese kleinen Geschäftsleute zu Gunsten der Handlungsgehilfen, so wie verlangt wird, zu belasten.
Nun kommt aber noch ein weiteres hinzu. Unter den Krankheiten j die hier für die Handlungsgehilfen eine Rolle spielen, ist Gott sei Dank die weitaus größte Zahl nur von kurzer Dauer, und es kommt ö namentlich bei dem weiblichen Personal vielfach vor, daß ein kurjes . Unwohlsein die Abwesenheit von dem Geschäft nur für einige wenige Tage bedingt, nicht aber für längere Zeit. Ist es, um ( den Handlungsgehilfen die wirklich nötige wirtschaftliche nnterstũ zung . uteil werden zu lassen, für solche Fälle kurjer Krankheit, in der Tat J. billig und gerecht, ihnen nicht nur das zu geben, was sie während der . Zeit ihres Dienstes an vollem Gehalt haben, sondern darüber hinaus woch bis ju 50d ihres Gehaltes mehr? Ich will zugeben, daß bei . schwerer Krankheit die Verhältnisse nicht immer so klar liegen aber in den Fällen leichterer, schnell vorübergehender Erkrankung am man . ö. zu der Ansicht kommen, die die verbündeten Regierungen ver⸗ . hier eine unbillige Zumutung an die Geschäftsleute ge— . Nun wird ja von den Hanblungsgehilfen in ihren zahlrei . Antrãgen, die auch den Herren dieses hohen Hauses , , 4 der Standpunkt vertreten: ja, die kleinen Geschäftsherren jahlen, was vir verlangen, ganz gern. Gewiß ist das zum Teil richtig; aber es , ist doch auch in Betracht zu ziehen, ob Zahlen aus freiem Willen oder . ö. dem Zwang des Gesetzes geschehen soll. Wäre in der Tat in ⸗ h Punkte zwischen den Handlungsgehilfen und den über . zählenden Geschäftginhabern eine solche Einigkeit vor— . 66 wie kommt es dann, daß es den Handlungsgehilfen trotz . hien sehr lebhaften und geschickten Agitation nicht gelungen ist, die n , . soweit für ihre Ansicht zu gewinnen, daß sie nun im , die, der Wünsche der Gehilfen an den Reichstag und an die ver— . ndeten Regierungen herantreten? Des Rätsels Lösung liegt darin, daß sie in den Fällen, in denen sie den Handlungsgehilfen ihr Ver—
Fall — in denen sie in einem persönlich guten Verhä hältnis zu de ; n , stehen, gern, aber dann aus freien ingen 9 ; . alles gewähren, daß sie aber keineswegs geneigt sind, sich . ie durch Gesetz binden zu lassen, unter allen Umständen zu ¶ nn . dies ihrer Sympathie und ihrem Billigkeitsgefühl , Herten, in dieser Richtung liegen doch bel uns, der Re— . , Ermittlungen vor, die auf die Verhältnisse ein h. . es Licht werfen, und wenn, wie ich vielleicht annehmen darf h, nr, sein sollte, diesen Gesetzentwurf ebenso wie den 96. 9 andelten, einer Kommission zu überweisen, dann werden wir ö un. sein, Ihnen zu jeigen, daß die Annahme keineswegs ge—⸗ . 3 als wenn hier auf seiten der Geschäftsinhaber nur Ge⸗ Eur . Freude bestũnde, den Gehilfen in solchem Umfange zur . . Ich möchte aber auch im Interesse der wirtschaft⸗ n . e . un erer selbständigen Geschäfte, die den Mittelstand ; . nicht befürworten, in der Belastung dieser Geschäͤftskreise ache ju gehen, wie es nach den Wünschen der Handlungs—⸗ geschehen soll. Meine Herren, wir wissen ja,
mehrter Kraft in das Geschäft selbst eingreifen oder irgend einen der
Ich kann nicht zugeben,
Ich bitte zu berücksichtigen, daß unter den
3weite Beilage zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Montag, den 13. Januar
lung des
Großgeschãftes, so
schehen ist.
deutung hat.
haben.
nicht nötig.
einzigen aus.
hältnisse, die sich überall einstellen,
bietet.
haben ein Interesse daran,
nichts tun, um ihn ju gefährden.
war.
wird. machen wir nicht mit. seinerzeit die fast
haben.
Durch die geringfügige können wir uns nicht veranlaßt auch die Handlungsgebilfen werden Zustandes vorziehen,
soziale Fortschritt soll jetzt aber
a 5 unser Mittelstand auf kaufmännischem Gebiet mit schweren
ein solcher Widerspruch bestehen bleibt.
Meine Herren, von den Handlungsgehi etwas ab irato genommen 9 , ᷣ Wenn man denkt, daß unter den Handlungegehi eine große Anzahl sehr junger Leute befindet, so . . weil es menschlich ift, annehmen können, daß unter vielen diefer jungen Leute auch mal die Neigung besteht, den Dienst ju meiden wo es nicht gerade durch Krankheit gerechtfertigt ist; , Ordnungewidriag keit von den Handlungsgeschäften schwer empfunden
wird, ist erklärlich. Meine Herren, ich mache damit dem Stand der . keinen Vorwurf. Handlungsgehilfen beobachten, das beobachten wi and sobald junge Leute in Betracht ö 1 ̃ Und wenn ich mich dabei an meine eigene = innere, meine Herren (Heiterkeit), als ich noch . . muß ich Ihnen ganz offen gestehen: wenn im Sommer einmal schone
Tage kamen und gute Freunde sich einfanden, — ich wäre der Ver suchung vielleicht erlegen, hätte ich Gehalt bezogen und außerdem für diese Zeit noch eine Zulage obendrein bekommen. meine Herren, nehmen wir diese Dinge nicht als einen schweren Vor wurf, sondern nehmen wir sie als eine Folge der menschlichen Ver—⸗ — die unter Umstã
einelnen Geschaͤfts inhaber treffen können, die man . berücksichtigen muß bei der Frage, wie weit man den Gehilfen ganz . . will gegenüber dem Geschäftsleiter in der Ge⸗
ährung dessen, was der Gehilfe im Fall ̃ dem e, an Bezügen erhalten soll. .
. us allen diesen Erwägungen heraus, meine Her sin verbündeten Regierungen zu dem jetzigen Vorschlag . . liegt den verbündeten Regierungen fern, den Handlungsgebilfen nicht alle möglichen Hilfen zuteil werden zu lassen, die die Existenz dieser wichtigen Klasse unseres Erwerbslebens nach außen hin möglichst sestigt, und die ihnen nach dem Geschäftsinnern hin gegenüber dem , . n . gegen Willkürlichkeiten und gegen Launen
er, meine Herren, es darf nicht 8 ,,, Bestandes der Geschäfte selbst. , , gleich gefunden werden, und solcher Notwendigkeit werk die Handlungsgehilfen nicht verschließen un. , n. einen der ihnen Stellung und Nahrung gibt, ju erhalten, und sie sollten . (Sehr richtig!)
Ich bite deshalb, meine Herren, daß Sie den Vorschlag der verbündeten Regierungen als einen im Interesse beider Teile wohl erwogenen ansehen, bei der Prüfung der Vorlage zugleich aber von der Voraussetzung ausgehen, daß der Regierung alles fern gelegen hat, wag dahin gedeutet werden könnte, als wollte sie dem Stande der Handlungsgehilfen nicht eben so wohl wie dieses hohe Haus.
Abg. Nacken (Zentr.): Meine ĩ ĩ an uns gebracht e dr , 2 . Regierungen bemüht gewesen sind, die Schwierigkeit, die sich aus der Handhabung des § 63 Abs. 1 ergeben hat, zu rn n, n,. nnn , macht.
tt, wa on jetzt tatsächlt itsmäßig?
. 863 kulante sonal ,,. i nr rt n fre. 5 ü, a ft durch Verein barung ausgeschlossen. y i 6 ö. 1 der Krankengelder unbedingt ausgeschlossen. ,, . i fit aufgehoben und die Anrechnung des also auf der e, c 2 1 ire
Diese Art von Wohltat lehnen wir ab, cn ö. Die Anträge Ablaß und Bassermann haben einstmmige Annahme gefunden, danach sollten beide Absätze des § 63 zwingendes Recht , nichts mehr und nichts weniger als die n, .
Jahrzehnt nach grundsätzlicher Prüfung gewährte ; Verbesserung bei . Wohltat.
weil er doch über kur d unhaltbar werden, muß. Die Motive des , zu, daß die bisherige Regelung sachlich nicht befriedigt; der frühere
Wo bleibt da der Grundsatz vom Schutze des wirtscha S 2 . Kranken. und Unfallversicherungsgesetze . icher Veipflichtung. Der Hinweis auf § 616 B. G. B 5 63 des Handelsgesetzbuches in der von den Handlungsgehilfen ver⸗ geren Fassung in noch verschärften Widerspruch treten würde, ver
ngt deshalb nicht, weil auch nach der vorgeschlagenen Neuregelung
1908.
Verhältnifsen zu kämpfen hat, daß namentlich die Entwick⸗ so mannigfache Vorteile es auch für das ganze Kulturleben ö doch sehr schwer lastet auf der Existeniberechtigung der kleinen ge. schãfte Wir wissen auch, daß die Extstenz solcher kleinen Geschäfte für unsere sozialen Verhältnisse von nicht zu unterschätzender Be— deutung is und wir sollen deshalb vorsichtig sein, wenn uns zu— gemutet wird, eine Belastung dieser Geschäfte eintreten zu lassen, die nahe an die Grenze des Möglichen reicht. punkt haben die verbündeten Regierungen sich nicht entschließen können, so weit zu gehen, wie es früher in der Kommission des Hauses ge—
unvermeidlich das ist,
Nun, meine Herren, möchte ich noch einen letzten Punkt berü der vielleicht etwas kitzliger Natur ist, aber J Von den Handlungsinhabern wird behauptet — von den Handlungẽgehilfen wird es bestritten —ů daß doch viele Fälle porkommen, in denen nicht ernste Erkrankung und das wirkliche Be— dürfnis nach Ruhe die Handlungsgehilfen veranlaßt, aus dem Ge— schaͤste zeitweise auszutreten, sondern auch andere leichtere unberechtigte Motive mitwirken, und daß deshalb die Geschäftsinhaber gegenüber den Gehilfen nicht ganz verzichten können auf einen Druck, der da— durch ausgeübt wird, daß sie die Höhe der Bezüge, die je nach der borgeschützten, angeblichen Krankheit, will ich einmal im Sinne der Geschäftsinhaber sagen, gewährt werden, einigermaßen in der Hand
Ich glaube, das ist wirklich
daß solche
Was wir
hier unter den
Ich nehme dabei keinen
(Heiterkeit) Also,
Es
Hier muß ein billiger Aus—
Die Gehilfen selbst leistungsfähigen Mittelstand,
eseitigen, indem sie Dadurch hat sie aber
Nach
Hier wird
seitens des Reichstags
Regierungen
des Absatzes 1 sehen, dem zuzustimmen; die Fortdauer des jetzigen total
rückwärts gemacht werden.
iu dem
Auch von diesem Stand⸗
entspräche es doch, die vorhandene Ungleichheit nicht d ᷣ h, die adurch aus daß man den einen Teil der Gehilfen herabdrückt, i. . emporhebt. Man könnte geradezu von einer zu Unrecht erfolgten Be⸗ i n des Prinzipals und einer zu Unrecht erfolgten Benachteil igang es Ange stellten sprechen, wenn der Entwurf Gesetz wird. In zen . Fällen wird bei Erkrankung des Angestellten ein rkg 4 geschaffen, die übrigen Angestellten arbeiten dann eben für ihren . mit. Das zsterreichische Gefetz ist in diesem Punkte viel mehr von sozialem Geiste durchweht. Durch die Beitrageleistung 9 * ranlen la ssen erwirbt doch nicht der Prinzipal, sondern der 3. fe das Anrecht auf Krankengeld; der letztere wird jetzt seine 3 3. weiterzahlen müssen, ohne den ihn gesetzlich gesicherten , davon ju haben. Der Kleingewerbetreibende, auf den die n, . 44 der Staatssekretär exemplifizieren, soll berũcksichtigt 3366 9 hãtte aber doch erwiesen werden müssen. daß die , , , ö. . die ganze Leistung gewährt en, und 4 erwiesen, denn de diese Le ö e n ele den Angestellten das 53 i nt 3 e roßbetriebe, es sind große Warenhäus die in i Verträgen den Ausschluß der Gehalts . zaltszjahlung stipulieren; das auch der Abg. Bassermann früher bier scht . Zahlreiche Handelskammern bekund . ., n, Aachen, Görlitz Reutlingen und baren 6a. n,, die kaufmännischen Gehilfen vereinigu , . kaufmänni fen ligungen, wie der Katholisch⸗Kauf⸗ männische Verband, dem sowohl Prinzipale al ilf en. haben eben alls eine Stellung ei , . S g eingenommen, welche der der; ö r n h m , n,. ist. Der letztgenannte a, nn, 9 . dad n ehe gt daß beide Absãtz⸗ des 8 63 dingendem echt erhoben werden. le Keinen Jund Hi gen . — ö vielfach noch 2 ,, rhältnis jwischen Prinzipal und Angestellten 14 . , , . längst ,, n . Simulantentum ist um so unbegründet 868 i nn n, nr, 16 , ,,, ; in * , : egriffe schon selbst dafür sorgen, die Si llanten ae Reihen zu bekämpfen. Der kaufm nische , n e , r, ö . ren bei Unwohlsein dei Geschãfte leiben, aus der Angst heraus, er könne i Wieder. ,, die Kündigung erhalten, und diese ing lun d g ö. Massenangebot von Kräften nicht ganz grundlos. Tatsãchlich n , . ,, ., wie die Erfahrungen der Kranken beweisen, viel zu spät in äritliche Behandlung. ein zwanzigjãhrigen Praxis als Arbeitgeber ist mir gn nl niit eintiger Fall bon Simulantentum vorgekommen oder bekannt ge 66 Aus diesen Erwägungen heraus lehnen wir den Entwurf ö. ö . ö per gr, ob nicht mit der Regierung erzielen ist. Ich beantrage daher die Verweis . Vorlage an eine Kommission von g m fer n . re. Sz 63 muß unbedingt ungeschwächt erhalten und darf nicht ö. echtert werden. Eine solche neue Sozialpolitik würde lediglich ö,. hervorrufen. ö g. Dr. Weber (el.): Auch wir sind mit dem setz f e. n n, aus ö Gründen wie ,,, u assermann hat schon 1906 in der Begrü 3 feines Antrages über die Abänderun §5 6 fü genen ge. g des 5 63 ausgeführt, daß diese Aend rung eine Notwendigkeit sei Durch die verschi e e . d - u iedenartige Recht⸗ srrechung e e fn e te h. n , . e n änderung durch die Gesetzgeb b ; Durch die Vorlage würde eine V , J erschlechterun jetz . eintreten, da die meisten 2 im ben fen d ne . Handlungsgehilfen bei Eckrankungen für sechs Wochen das Ge— y. weiter zahlen, ohne das Krankengeld abzuziehen. Ich muß der erwunderung Ausdruck geben, daß der Entwurf in dieser . k e ,. sich auf den Boden unseres An ellt hat und in der Kommission diesen Ant = schluß erhoben hat. Die Gründe des Stgatssekretärs din n. 53 . h wollen jugeben, 56 dem Handelsstand große ssten⸗ gt sind, aber gerade die Handlungsgehilfe ᷣ e dg ferm Lage. Dem kleinen ß , h en Bestimmungen kaum so genau bekannt, aber gerade die großen . die Jmnisten zur Begutachtung zur Verfügung haben . schematisch Verträge mit ihren Angestellten ab, die den §8 63 queschliehen, Wenn man das wollte, was die Regierung jetzt vorschlaͤgt, so hätte man es 1897 beim Handelsgesetzbuch regern 5 Auf den Widerspruch jwischen dem 5 616 B. G. B. und dem 4 . lege ich nicht so großen Wert, denn der Handlungs- gehilfe lebt unter ganz anderen Voraussetzungen als die Personen me n ,, , r 1 über die Lage der d ergeben, da ie Handlungsgehilfen sozi nicht sehr gut gestellt sind. Ich sehe als ĩ ᷓ . . ⸗ so nicht ein, waru man ihnen nicht auch das Krankengeld ü e 1ss z 7 auch d engeld zu teil werden lasser . auch zu berücksichtigen, daß die Dandlungsge hilfen n . enn ff. zu ihrer besonderen Pflege erhalten, und daß den Prinz palen — ö ließen muß, daß ihre Gehilfen möglichst schnell wieder iet be, unt, i . Außerdem leisten die Ge rinsipalen in Zeiten der Inventur, d ' ge dann, 3 ., 3 als für gewöhnlich. 8 n e reit, die Gegengründe der Regierung gegen An⸗ rann r ffn n gn e, r, G, . ,, , , 2 M edern mens meiner politischen Freunde beant objekliv zu prüfen. Wir hoffen dann, die R 5 Anficht zu bekehren und ein Gesetz zusta— , n un . , n n f. setz zustande zu bringen, das wirklich ; g. Gans Fdler Herr zu Putlitz (dkons.): Auch wi für angebracht, daß der Wortlaut des § 63 eL , , enn halten muß. Wir teilen den Standpunkt der Begründung 3. . Stand der Hand lungesgehil fen wegen seiner Zuverlassigke . . Fleißes die allergrößte Achtung verdient, und daß an . Handlungsgehilfen so große Anforderungen gestellt werden etzt fan ieh e, . an rc, verdienen. Wir werden : n ersten atz dieses Paragraphen sti e Durch die Annahme des jweiten Abf ? , . . ö ᷣ satzes dagegen würd i . der Handlungsgehilfen nicht . 3 , , ; ir hatten allerdings anfangs auch Bedenken, ob wir dadurch nicht 7 Interessen der kleinen Gewerbetreibenden schaden würden; wir ha en uns aher davon überzeugt, daß eine Gefährdung der Interefsen zer kleinen Gewerbetreibenden nur in ganz geringem Maße zu be⸗ e. sein würde, wenn wir ihnen auch die Last auferlegen, die in . Antrage Bafsermann enthalten war. Wir werden also den e e nf ieee ah , . sind wir bereit, ie erung nochma 6 giltis fd lehr fen g s zu hören und auf das sorg⸗
Hierauf wird gegen 4 Uhr die weitere Berat
irn e 16 . Außerdem kleinere , 41 ov
2 ellen zum Viehseuchengesetz und zur Ge⸗
Einer gesunden Sozialpolitik