Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Scheck— gesetzes zugegangen: 36
Der Scheck muß enthalten: ö.
I) die 9. den 44 aufjunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
Y die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3) die Unterschrift des Ausstellers;
4 die Angabe des Ortes und . Tages der Ausstellung.
Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: .
IJ) diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Ge⸗ noffenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrleb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen; ; —
2) die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche ge— werbsmäßig Bankiergeschäfte 1 .
Als Guthaben ist der Geldb'trag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ibm und dem Aussteller bestehenden Rechte verhältnisse Schecks e . verpflichtet ist.
Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen.
Sind dem Namen oder der Firma des , , , die Worte oder Ueberbringer“ oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt oder enthält der Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber .
Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahl ungsorts gilt als nicht geschrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Be⸗ . ein Ort nicht angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zah⸗ ungsort.
§ 6.
Ist die zu jahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mebrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei n s , n die geringere Summe.
. Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungsjeit macht den Scheck n.
Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Uebertragung durch die Worte nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. .
In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legiti— mation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus— gabe finden die Vorschriften der Artikel 1 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. Das Gleiche gilt von einem Indossamente des Bezogenen. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als Quittung.
9.
Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande jahlbar sind, können in mehreren Ausfertigungen aus— gestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte mit der Bejeichnung Erste, jweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Beieichnung versehen werden; ist dies nicht geschehen, so gilt jede Aus⸗ fertigung als ein für sich bestehender Scheck.
Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Ausfertigungen der Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Per⸗ sonen indossiert bat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschrfften sich auf den bei der Zahlung nicht jurückgegebenen Ausfertigungen be⸗ finden, auf Grund ihres . verpflichtet.
Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als . geschrieben.
Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen.
Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Inlande zablbar sind,
bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Das Gleiche gilt für Schecks, die im Inlande ausgestellt, im Auslande zablbar sind, sofern s,, n n. Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthalt. b Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlunggorte staͤatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der naͤchstfolgende Werktag. 31
Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsorte, sofern die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsftelle maßgebenden Bestimmungen entspricht.
Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungsstellen im Sinne dieses Gesetzes zu ian, ,,.
Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die Aus— händigung des quittierten Schecks verlangen.
Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß.
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vor— legungsfrist wirksam.
§14.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk: ‚Nur zur Verrechnung“ verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Die Ver— rechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes.
Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Uebertretung des Verbots macht den Bezogenen für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich. 31
Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks.
Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks ge⸗ schrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Hat ein Indossant dem Indossamente die Bemerkung „ohne Ge— währleistung“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ift er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit.
§ 16.
Zur Augübung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden, daß der Sched rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst over daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Der Nachweis kann nur geführt werzen:
1) durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unter schriebene und den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung;
2) durch eine Bescheinigung der Äbrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist;
3) durch einen Protest.
Auf die Vorlegung des Schecks und den Protest finden die Vor: schriften der Artikel S7 big 88a, 89 a, so big I a und des Artikel e Abs. 2 der Wechselordnung Melchsgefetzbi. 190 .. S die S§ 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichteru — des Wechsel⸗
. ö. 86 (Reichsgesetzbl. 1390 .. ent⸗ rechende Anwendung. ö Enthält der . die Aufforderung keinen Protest zu erheben, so finden die Vorschriften des Artikel 42 der Wechselordnung ent⸗ sprechende Anwendung. ö
§ 17.
Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Ein⸗ lö5sungsrechts sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung und der Befugnis zur Ausstreichung von Indossamenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikel 5 der Wechsel⸗ ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Inhaber des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Schecks verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach der Austellung der in 5 16 Abf. I bezeichneten Erklärung, Bescheinigung oder Protest⸗ urkunde, spätestens aber innerhalb jweier Tage nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, von der n des Schecks ju benachrichtigen.
Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreß⸗ forderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch ge nommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Ein— wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in dem Scheck betreffen oder sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den 4 zustehen.
Der Regreßpflichtige ist nur g⸗gen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweife der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung d . zu leisten verbunden.
)sowie
Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor—⸗
männer verjähren, wenn der Scheck in Europg mit Ausnahme von Island und den Faröern zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn er, bevor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der n i der Klage.
Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks soweit verpflichtet, al er sich mit dessen Schaden bereichern würde. 32
In den Fällen des 5 143 Abs. 2 und des 5 21 verjährt der An⸗ spruch in einem Jahre seit der ö, mg des Schecks.
Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften
echt sind, verpflichtet. § 24.
Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. 862
Im Auslande zahlbare Scheds dürfen auch auf solche Bejogene lauten, auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck gezogen werden darf. 92
Die wesentlichen Erfordernssse eines im Ausland ausgestellten Schecks sowie jeder im Ausland auf einen Scheck gesetzten Erklärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Aus stellung oder die Eeklärung erfolgt ist.
Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die im Ausland auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte 2 , eines im In⸗ lande zahlbaren Schecks sowie die auf einen solchen Scheck im Aus lande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des inländischen Gesetzes an . ;
Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die Aufgebots—⸗ frist muß mindestens zwei Monate betragen.
Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung nn leistet.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte juständig sind, vor die Kammer für Handels sachen. .
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund vleses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der §§ 602 bis 605 der Zivilprojeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechtestreitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensachen. .
Im Sinne des § 24 des Gesetzes, betreffend die Wechsestempel⸗ steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 193 ff.) sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechselstempelabgabe be— stimmt ist, diejenigen Urkunden anzusehen, die den Anforderungen der §§ 1, 2, 7, 25, 25 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welche vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt sind. Für die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamt⸗ schuldner jeder, der am Umlaufe des Schecks im Sinne des § 5 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, im Inlande vor dem Ausstellungstage teilgenommen 2
. Gesetz tritt am in Kraft. Die Vorschriften finden auf früher ausgestellte Schecks keine Anwendung.
) Zu vergleichen Drucksache des Reichstags Nr. 471 (Session 1807/6083.
Nr. 2 des ‚Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichzamt des Innern, vom 10. Januar 1908, hat folgenden Inhalt: 1 Konsulatwesen: Ernennungen; Exequatur—- erteilungen. — 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Bezember 1507. — 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Ergänzung der Salzsteuerausführungsbestimmungen; Ergänzung der Ausführungs—« bestimmungen zum Wechselstempelgesetz und zum Reichsstempelgesktz. — 4) Polijeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
Nr. 2 des „Eisenbahnverordnungsblatts“, heraus⸗ gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 10. d. M., hat folgenden Inhalt: Nachrichten.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Nach wei sung über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich—
Ungarn
am 8. Januar 1908
(Kroatien⸗Slavonien am 1. Januar). (Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)
Nr. deg Sperrgebieis
Königreiche und Länder
Komitate (K.)
Stuhlrichterbezirke 8)
Muninvalstãdte
Rotz
Maul ⸗ und Klauen⸗
seuche
Schweine⸗ seuche und
Schweine⸗
pest
Zahl der verseuchten
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*
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Semeinden
Gemeinden
82
Gemeinden
Gemeinden
Nr. des Sperrgebiett
o O m n e es be =
a. Oesterreich. Niederösterreich
1
2 = 3 =
* ; Oberõsterreich
Sal jburg ‚. Steiermark
'
8G 28. .
oo — 2 ., D — C — — D M -
b. Ungarn.
K. Abauj · Torna, M. Kaschau
M. Arad
St. Borossebes, Nagyhal⸗
mägy, Radna,
Ternopva.
K. Arpa, Liptau ipté),
Tur c; St. Baäcsalmäs,
Baja,
Topolya, Zenta, Zombor,
Stadt Maria badka), Zombor
enta, M. Baja. heresiopel (¶Sja⸗
St. Apatin, Hödsag, Kula,
Nömetpalanka,
Obeese,
Titel, Neusatz (Ujvidéh), sablya, M. Ujvidék ..
K. . M. Fünfk
K. Bökstz . Bereg, Ugoesa
irchen
5
K. Bistritz (Besztereze)⸗
Nas zd
St. Berettygujfalu reeske, Margitta, Sarrot
Sicke
De⸗
Ermihalvfalva,
lvhid,
St. Csoffa, Elesd, Köjpont, Meijökeresztes, Szalärd, M. Großwardein (Nagy⸗
varad) St. Bél, Bel snyes,
Ma⸗
, Nagyszalonta, enke, Vas
K. Borsod K. Kronstadt
K. Gran (Ester
gom),
Raab (Györ), Komorn Komärom), M. G
omärom
Stuhlwe (Sz o kes Fej srvar
8 , , Fejsr), .
enburg
K. Fogaras, Hermannstadi
leben) K. Gömör Sohl (361 K. Hajdu, 6
om)
eves unyad
K.
66 Kishont, Debreezin
K. Jäsj⸗Nagykun⸗Szolnok K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), Großkokel (Nagy⸗Kulũllö) K. Klausenburg(Kolozs), M. Klausenburg (Kolozsvaär) St. Béöga, Bogsän, Faeset,
Karansebes,
Lugos,
Maros, Temes, Städte
Karänsebes, Lugos.
St. Bozovies, Jam dova, Oravieza, O
Mol⸗ rsoya,
Resieza, Teregoba ....
K. Märamaros
11
m ,
1 .
111 ,
2 — de —— 8 d D
821 .
118881 IIC I — 1 — 1 — 1 = 6 1 1 = 1
Maul⸗
2 Rotlauf
Klauen⸗ der seuche Schweine
Zahl der verseuchte
Königreiche und Länder
5 5
83
Komitate (K.) Stuhlrichterbezirke (St.) Munizipalstãdte (M.)
Gemeinden &Gemeinden Gemeinden Gemeinden
2
*
wurden.
8
K. Maros⸗Torda, Udvar⸗ hely. M. Marosvasärhely R. Wieselburg (Moson), DOedenburg (Sopron), M. Sopron C. Neograd (Nögrad) . . . — K. Neutra (Nyitra) .... St. Bia, Gödölls, Pomäz, Waitz en 6e. Städte St. Andrä (Szent Endre), Väez, M. Budapest ... St. Alsodabas, Monor, Nagvkäta. Räczkeve Städte Nagykörös, Eie⸗ glöͤd, M. Keeskemst . .. St. Abonyialso, Dunaveese, Kaloecsa, Kisksrös, Kig= kunfslegyhaza, Kungzent⸗ miklos, Städte Kiskun⸗ halas, Kiskunfölegyhaza KR. i . (Poisony),
St. Igal, Lengveltöoͤti, Marczali, Tab
St. Bares, Csurgs, Ka— posbàr, Nagyatâd, Sziget⸗ vär, Stadt Kaposvär. .
K. Siaboles
K. Sjatmär, M. Szatmar⸗ Németi
St. Buzias, Köjpont, Lippa, Réökäg, Ujarad, Vinga, M. Temes bar
St. Csakova, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehsrtemplom), Kubin, Werschetz (Ver⸗ secyy, Stadt Fehsrtem⸗ plom, M. Verfecz . . ..
K. Tolna
K. Thorenburg (Torda⸗ Aranyos)
St. Csene, Großkikinda se, n,, m d, , . miklög, Pärdäny, Per⸗ jamog, Tõrõkbeese, Törõk⸗ kanizsa, Hatzfeld (3som⸗ bolya), Stadt Nagy— kikinda
St. Alibun är, Antalfalva, Bäanlak, Mödos, 9e. becskerek (Nagybeeskereh, n, ne, Stadt Nagy⸗ ecskerek, M. Panesovba
K. Ung, St. Homonna Szinna, Sztropks..
St. Bodrogköj, Gälsiseg, Nagymihäly, Sätoral⸗ u bel Szerenes, Tokaj,
arannò, Stadt Satoral⸗ jaulhely .
St. Felsößr, Kigezell, Güns (Köszeg), Németujvär, Sarvar, Steinamanger Szombathely), Städte
os zeg, Siombathely ..
St. Körmend, Olsnitz (Mu⸗ raszombat), Sientgott⸗ hürd, Cisenburg (Vasvbär)
K. Wes zprim (Veszproͤm) .
St. Keszthely, Pacsa, Sü⸗ meg, e ,, Zalae⸗/ gerszeg, Zalaszentgrot, Stadt Zalaegerszeg . ..
St. Alsolendva, Csaktor⸗ nya, Kanijsa, Letenye, No⸗ va, Perlak, Stadt Groß. kanijsa (Nagykanijsa) . — — —
Kroatien ⸗Slavonien.
K. Belobär⸗ Körögs, Va⸗ rasdin (Varasd), M. Va⸗ rasd
K. Lika Krbava
K. Modrus⸗Fiume
K. Henk
K. Syrmlen (Szersm), M. Semlin (Zimony) ....
K. Veröcje, M. Esseg
11 — —
— —
16
6 11 . 1 Zäg
Zusammen Gemeinden (Gehöfte)
a. in Oesterreich:
Rotz 11 (11), Maul⸗ und Klauenseuche 16 69) Schweineseuche und Schweinepeff 114 (403), Rotlauf der Schweine 35 (111.
b. in Ungarn (ausschl. Kroatien⸗Slavonien):
Rotz 24 (24), Maul. und Klauenseuche 75 (673), Schweineseuche und Schweinepessf 388 (1234), Rotlauf der Schweine 107 (359.
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 2, 3, 5, 13, 14, 21, 24, 27, 28, 29, 33, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 52, 57, jusammen in 49 Gemeinden und 120 Gehöften.
Kroatien · Slavonien: Rotz 3 (3), Schweineseuche und Schweinepest 63 (459), Rotlauf der Schweine 15 (45). Pockenseuche der Schafe ist in Oesterreich, Lungenseuche des Rind⸗ viehs und Beschälseuche der Pferde sind in Oesterreich und Ungarn nicht aufgetreten.
Konstantinopel, 12. Januar. (Meldung des Wiener K. K. Telegr. Korr. Bureaus‘ ) In Galata ist ein griechischer Matrose unter cholera verdächtigen Erscheinungen erkrankt. Dies ist der vierte derartige Fall.
Sandel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie “) Allgemeines Gesetz in Argentinien über Eisenbahn— konzessionen.
Der Hauptteil der argentinischen Eisenbahnen verdankt seine Entstehung der Privatunternehmung auf Grund von Konjzessionen, die den einzelnen Eisenbahngesellschaften nach und nach je nach ihrer Entwicklung und unter den e e e nen Zeitumstaͤnden erteilt
Mit der Hebung des Wohlstandes, mit der Erstarkung des Staatg änderten sich die Bedingungen der Konzessionen wesenilich. Im übrigen kehren gewisse Fragen bei jeder Konjession wieder, und man hat vor kurzem diese gemeinsamen Punkte in einem allgemeinen Gesetz für Eisenbahnkonzessionen jusammengefaßt, dem alle in Zukunft zu erteilenden Konzessionen unterworfen werden. Aber auch den bestehenden Gisenbahngesellschaften wird durch das Gesetz sehr nahe gelegt, sich ihm innerhalb 6 Monate zu unterwerfen, weil sie andern⸗ falls nach Ablauf ihrer Steuerbefreiung der Vergünstigungen des . nicht teil haftig werden. ? . em Gesetze haben sich denn auch schon die meisten größeren Bahngesellschaften unterworfen, wie die Große Argentinische West⸗ bahn, die Westbahn, die Central Argentinobahn, die Buenos Aires y Rosariobahn, die Südhahn und die Pacificobahn, und es ist wahr scheinlich, daß bis zum Ablaufe der Frist sich alle Bahnen unterworfen haben werden.
Das Gesetz (in der Buenos Aires Handelszeitung vom 5. Oktober 1907 auch in deutscher Uebersetzung veröffentlicht) betrifft nur die Nationalkonzessionen. Aber die von den Provinzen erteilten Kon zsssionen sind wenig zahlreich, und ihre Ausdebnung kann über die Provinz nicht hinausgehen. Vas neue Gesetz erscheint überdies als ein geschickter Zug, um die Machtstellung der Nationalregierung in den Eisenbahnfragen den Provinzen gegenüber, mit denen juweilen ein Widerstreit der Befugnisse entstand, noch mehr zu befestigen.
Das Gesetz ist im übrigen von einfachem Aufbau. er Artikel 8ð des Gesetzes setzt fest, daß die vom Ausland einzuführenden Mate⸗ rialien der Bahnen bis zum 1. Januar 1947 zollfrei bleiben. Ebenso sind die Bahnen bis dahin von jeder nationalen, provinzialen und munizipalen Steuer befreit, jahlen aber dafür die einzige Abgabe von 3 oo ihrer Reineinnahme. Dle hieraus entstehenden Einnahmen werden von der Regierung in der Nationalbank hinterlegt und dürfen nur jum Bau und jur Unterhaltung der Wege und Brücken und namentlich der Zufahrtstraßen zu den Bahnen verwendet werden, in denjenigen Landesteilen und Ortschaften, welche die Bahnlinien durchziehen. Diese Einnahmen werden auf 3 bis 4 Millionen Mark geschätzt, und sie dürften im Laufe der Zeit durch die Ausbreitung des Bahnnetzes und die Vermehrung der Einnahme der Bahnen nicht unwesentlich steigen.
Durch Dekret vom 31. Oktober hat die Regierung eine Kom⸗ mission ernannt, bestehend aus dem Generaldirektor der Eisenbahnen, Dr. A. Schneidewind als Präsidenten und den Gerenten der Süd, West⸗, Central Argentino⸗ und der Pacificobahn, der alle Fragen, die aus der obigen Gesetzesbestimmung über die Verwendung der 3 oo entstehen, unterworfen werden. Man sieht, daß den Gebern der Geldsummen eine Mitverwaltung eingeräumt ist. In den letzten Jahren ist für den Wege⸗ und Brückenbau in den Provinzen seitens der Nationalregierung sehr viel geschehen, und in der Hauptstadt ist eine besondere Generaldirektion für die Wege und Brücken ge—⸗ schaffen. Die neue mit den Eisenbahnen verknüpfte Behörde ist von dieser Generaldirektion und auch von den Provinzialbehörden unab⸗ hängig. Wichtig ist weiter noch die Bestimmung des Artikel 9 des Gesetzes, wonach die Regierung in die Festsetzung der Tarife eingreifen kann, wenn im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren die Bruttoeinnahme 17 ͤ von dem regierungsseitig anerkannten Kapital übersteigt. Es wird in dem neuen Gesetz eine Ausgabe von 60 ol /o der Bruttoeinnahme zugelassen, so daß die Ausgabe 1920/0 und die Reineinnahmen 6,8 oso betragen dürfen, ehe die Einmischung des Staats in Tariffragen erfolgt.
Für die deutsche Industrie ist noch der Artikel 21 bemerkenswert, wonach ju den Eisenbahnschwellen einheimisches Hartholz verwendet werden muß. Der Kampf zwischen Stahl⸗ und Holjschwelle hat damit ein vorläuflges Ende gefunden.
Das Gesetz geht unter dem Namen des Deputierten Emilio Mitre (Sohn des verstorbenen Bartolomé Mitre), die Grundzüge desselben sind aber von dem oben genannten Dr. Schneidewind festgelegt. (Bericht des Königlichen Regierungs⸗ und Baurats C. Offermann in Buenos Aires.)
Ausschreibungen.
Absatz gelegenheit für landwirtschaftliche usw. Appa- rate nach PJamplona (Spanien). Dem Direktor der landwirt⸗ schaftlichen Schule in Pamplona find zur Anschaffung von Apparaten für Landwirtschaft, Weinuntersuchung, Laboratorium usw. 49 277 Pesetas überwiesen worden.
Zur Aufstellung eines drehbaren Kranes im Hafen von Castro Urdiales (Spanien, Provinz Santander) ist einem Herrn Guillermo Pozzi ev Gentén, dortselbst, die Erlaubnis erteilt worden. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Madrid.)
Ein öffentlicher Verkauf alter Bronze usw. in Al—⸗ geciras (Spanien) wird im dortigen Parque de Artilleria de la Commandancia demnächst stattfinden. Er umfaßt 30 881,5 g Bronze (Wert: 61 763 Pesetas); 5540,9 kg Messing (Wert: 8311,35 Pesetag); 16620 kg Gußeisen (Wert: 831 Pesetas); 5889,46 kg Schmiedeeisen (Wert: 471,15 Pesetas); 1802 Kg Blei⸗ kugeln (Wert: 450,50 Pesetas) usw. Gesamtwert: 71 891 Pesetas. Kaution: 50 / 0. (Gaceta de Madrid.)
Spanien. Die versuchsweise Einführung elektrischen Betriebs auf einer Eisenbahnstrecke von 25 km wird von der Companhia del Sur de Espada in Madrid beabsichtigt. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Madrid.)
Rumänien. Die Begünstigungen des Industrie⸗ gels gt (jollfreie Einfuhr von Maschinen usw.) wurden gewährt: der Glasfabrik M. Weisengrün in Bogdanesti, Bacau, der Scheibenfabrik in Heci⸗Lespez der Herren Ostfeld, Segall, Steinberg et Joung, der zu errichtenden Bauholjfabrik J. Haimann in Maroeni (Dambowitza), der ju errichtenden Dampfmühle des B. Georgeseu Fuerea in Slobozia (Jalomitza), der Kalkfabrik der Herren J. Mar⸗ Deneanu und C. Garlesteanu in Gura Vaci a der Glas⸗ warenfabrik Gruiag' in Mehedintz und der Petroleumfabrik „Astra“ des Herrn Const. M. Pleyte in Ploesei. (Bukarester Tagblatt.)
Neue Eisenbahnen in Bulgarien. Die bulgarische Re—⸗ gierung beschloß, Offertverhandlungen für den Bau nachstehender neuer Eisenbahnlinien auszuschreiben: 1) Meidra— Vratza — Krivodol, Mil⸗ koda Mahala — Gabrovnitza — Metkovetch —Drussarsci —-Oreschec — Alexandrobo — Widdin (180, km); 2) eine Abzweigung dieser Linie von Brussarei nach Lom (24, km); 3) eine Abjweigung Milkova Mahala = Ferdinand =Berkovitza (37, Km). Die Baukosten dieser ,. ö. 21 Millionen Franken betragen. (Bulgarische Handel zeitung.
Wasserversorgung und Beleuchtun (Brasilien). Die Ausschreibung erfolgt . die Regierung des Staats Santa Catharina. Zur Beleuchtung soll Gag⸗ und elektrisches Licht in Anwendung kommen. (Le Nouveau Monde, Paris.)
Lieferung eines Dampfkrans für den Hafen von Buenos Aires. Angebote sind bis zum 3. Februar 1908 an die Direccion General de Contabilidad in Buenos Aires zu richten.
(Boletin Oficial de la Republica Argentina.)
Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf den Tafelberg bei Kapstadt) und eines Hotels daselbst. Die Frist für Angebote bezüglich dieser beiden Projekte ist, wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Kapstadt mitteilt, bis zum 30. Juni 1908 hinaus geschoben worden.
von DOesterro
Die
Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikettzz am 11. Januar 1908:
Ruhrrevier Oberschl z Revi Anzahl der 3 , . 8 395 Nicht gestellt 263 .
am 12. Januar 1908: Gestellt ] 3903
157 Nicht gestellt 54 —
Aus Geschäftsberichten von Brauereigesellschaften. Viktoria Brauerei, Aktiengesellschaft, 1 j für das Geschäftsjahr 1806s7 bei den gleichen prozentualen Ab- schreibungen wie im Vorjahre, unverändertem Vortrage und bei einer Dotierung des Spezialreservefonds mit 20 000 , der sich als⸗ dann auf 90 000 M erhöht, eine Dividende von 60, wie im Vor— jahre. Die Preise der Rohmaterialien für das neue Geschäftsjahr, mit Ausnahme von Hopfen, welcher zu billigeren Preisen erhältlich ist, zeigen, nach dem Bericht, eine weitere Neigung zum Steigen. — Die Deutsche Bierbrauerei⸗Aktiengesellschaft ju Berlin teilt mit, daß im Berichtsjahr 1906.7 unter dem Einfluß der Brau— steuererhöhung, der Erhöhung der Rohmaterialienpreise sowie der erhöhten Löhne, ferner infolge des Bauarbeiterstreiks in Berlin und ungünstiger Witterungsverhältnisse Bierabsatz und Gewinn sowohl bei der Gesellschaft selbst, als auch bei den mit ihr in Interessen⸗ gemeinschaft stehenden Brauereien nicht unerheelich zurückgingen. Dierfür konnte auch die am Schlusse des vergangenen Jahres vorgenommene Bierpreiserhöhung, welche verschiedentlich nur unter großen Schwierigkeiten durchjuführen war, nicht entfernt einen Ausgleich schaffen. Es wird eine Dividende von 8 oo vorgeschlagen. — Bei der Brauerei Gebr. Dieterich Aktiengefellschaft, Düsseldorf, hat im Geschäftsjahr 1906 1907 der Absatz gegen das Vorjahr eine kleine Steigerung erfahren, obwohl der kühle, regnerische Sommer dem Bierkonsum nicht guünstig war. Die Dividende beträgt 11070. Bei der Dortmunder Westfalig⸗ Brauerei Akt. Ges. in Dortmund beträgt im Geschäftsjahr 1906/07 der Bruttogewinn einschl. 1561,45 M Saldo aus dem Vorjahre, 52 039 „S, der Rein« gewinn 35 417 M, die Dividende 40,ñ0. Der Bierversand, der in den ersten sieben Monaten eine Steigerung aufweist, blieb in den Sommer monaten Juni, Juli und August infolge des dem Bierverbrauch un=— günstigen naßkalten Wetters gegen das Vorjahr zurück. Im Sep= tember stieg er wieder. Der Mehrversand gegen das Vorjahr beträgt über 1200 hl.
New York, 11. Januar. (W. T. B.) Wie verlautet, hat die Vew Pork Centralbahn an J. P. Morgan u. Co. 30 Millionen Dollars 5oso Schuldperschreibungen der Equipment Trust Company begeben, welche durch die Gesellschaft und die ihr ver— bündeten Linien garantiert sind.
New York, 11. Januar. (W. T. B.) In der vergangenen Woche wurden 6000 Dollars Gold und 688 06 Dollars Silber ausgefübrt, eingeführt wurden 3 633 000 Dollars Gold und
152 000 Dollars Silber. New Jork, 11. Januar. (W. T. B) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 12673 000
Dollars gegen 10 459 000 Dollars in der Vorwoche.
Berlin 11. Januar. Maxktpreise nach Ermittlungen des Töniglichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sorte) 2219 S; 22, 0 6ς — Weizen, Mittelsortef) 21,98 44; 21,92 M — Weizen, geringe Sorte ) 21,86 ; 2180 S6. — Roggen, gute Sorte r) 20,86 S ; 20,783 Ss — Roggen, Mittelsortes) 20,25 MS; 20,4 S6 — Roggen, geringe Sorte ) 20,72 M; 20,70 u — Futtergerste, gute Sorte“) 18,50 40; 1,20 Sp — Futtergerste, Mittelsorte) 17, l0 M; 1640 S — Etta gert geringe Sorte) 16,30 S6; 15,60 S6. — Hafer, gute
orte) 19,29 S; 18,50 46 — Hafer, Mittelsorte) 18,40 4; 17,0 S — Hafer, geringe Sorte) 17,50 4; 16,90 S6 — Mais (mixed) gute Sorte I7, 89 S; 17,30 M — Mais (mixed) e . orte —— S6; — — S6 — Mais (runder) gute
orte 1670 S; 16,00 S — Richtstroh 5,82 S; 5,66 0 — Heu 9, 19 ¶Æ; 7,30 M6 — Erbsen, gelbe zum Kochen oo, O90 M; 3000 M — Speisebohnen, weiße 50,00 ; 3000 υν — Linsen 90,00 M; 5000 M — Kartoffeln 00 M; bo0 S6 — Rindfleisch von der. Keule 1 kg 200 M; 1,46 MÆ — dito Bauchfleisch 1 kg 160 MS; 1,10 ½½ — Schweinefleisch 1 E 1L89 ½; 1,20 6 — Kalbfleisch 1 Kg 2.20 M; 120 M — Hammel fleisch 1ẽkRg 200 M; 120 M — Butter 1 kg 2, So0 M; 2,20 S — Eier 60 Stück 5. 10 M 3.65 M = Karpfen f Kg 2,10 AM, 1, 30 M — Aale 1 kg 3,00 υε; 1,50 M — Zander 1 kg 3,50 M; 1,40 — Hechte 1 Kg 2.60 M; 120 M — Barsche 1 Kg 200 MÆ; O, 0 M — Schleie 1 Kg 3.40 M; 1,50 MS — Bleie 1 kg 1,40 M½. O, So M — Krebse 60 Stück 20,00 MS; 4,00 MM
*) Ab Bahn. Frei Wagen und ab Bahn.
Berlin, 11. Januar. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause, Butter: Bei dem gänzlichen Feblen der billigeren Sorten war die Nachfrage nach feiner Butter stärker, diese konnte daher zu höheren Preisen geräumt werden. Die heutigen Notierungen sind: Hof. und. Genossenschaftsbutter La. Qualität 124 bis 126 A, La Qualität 119 bis 124 M — Schmalz: Die Schweinezufuhren in Amerika waren andauernd 6 sodaß die Schmalzpreise trotz kleiner Vorräte etwas nachgaben. ier ist die Kauflust für spätere Termine wie auch der Konsum gut. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 486 big 485 ½ς, amerikanisches Taselschmali (Borussia) 51 , Berliner Stadtschmaljz (Krone) 59 bis 58 4A, k Bratenschmal (Kornblume) 51 bis 58 S — Speck: Guter
edarf.
Ausweis über den Verkehr au dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 11. Januar 1908. Zum Verkaufe tanden 5404 Rinder, 1143 Kälber, 9956 Schafe, 13 534 Schweine.
tarktpreise nach den Ermittlungen der Preisfestsetzungskommisston. Deiahlt wurden für 109 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bejw. für 1 Pfund in Pfg.):
Für Rinder: Ochsen: I) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 80 bis 83 Æ; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 2 bis 73 A; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 65 bis 69 A; 4) gering genährte jeden Alters 58 bis 62 M — Bullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerts 74 bis 78 M; 2) mäßig genährte , und gut genäbrte ältere 66 bis 70 M ; 3) gering genährte o8 bis 63 M — ärsen und Kühe: I) a. cliff fh b aus⸗ gemästete Färsen höchsten Schlachtwerts — bis — „6; b. vollfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 70 bis 73 M; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere Kühe und Färsen 64 bis 68 ; 3) mäßig genäbrte Fir . . Kühe 60 bis 63 S ; 4) gering genährte Färsen und Kühe
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Kälber: 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmaft) und beste Saugkälber 93 bi 97 „*; 2) mittlere Maftkälber und gute Saug⸗ lälber 79 bis 86 ; 3) geringe Saugkälber 48 bis 60 Æ; H) ältere een e dete Kälber f resser) 52 big 58
chafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 83 bis 85 Æ; 2) altere Masthammel 73 bis 76 Æ6; 3) mäßig genäbrte Hammel und Schafe (Merjschafe) 60 bis 64 ÆK6; 4) Holsteiner w big — A, für 100 Pfund Lebendgewicht — big —
Schweine: Man jahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20 5/9 Taraabzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rassen und deren Kreuzungen, höchstens 11 Jahr alt: a. im Gewicht