1908 / 19 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jan 1908 18:00:01 GMT) scan diff

großhaudelspreise von Getreide an deutschen und fremden

Bõrsenplãtzen

für die Woche vom 13. bis A8. Januar 1908 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das War. ? ö i ꝛ— ‚— 755 g das Hafer, . -. ö 450 g da Mannheim. Roggen, Pfäl er, russischer, mittel ; Weljen, Pfäljer, russischer, amerik., rumän., mittel. Hafer, badischer, russischer, mitteIlül.. .. Gerne badische, Pfaͤlzer, mittel.... russische, Futter, mittel Wien. Roggen, Pester Boden K— ö . er, ungarischer Gerste, slovakische.

Mais, ungarischer ae, Budapest. Roggen, Mittelware ... Weijen, =

Hafer, .

Gerste, Futter

Mais,

Roggen, 71 bis 72 kg das hM)! ......

Welzen, Ulka, 75 biz 76 kg das h...... Rig a.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl

Welzen, 75 * 76s 9 . *

Paris. lieferbare Ware des laufenden Monats

Antwerpen. Donau, mittel

Kansas Nr. 2... La Plata Kurrachee

Am sterdam.

St. Petersburger

Odessa w amerikanischer Winter⸗ amerikan. bunt

La Plata

engl. 3 (Mark Lane)

, englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)

Liverpool. le,, roter Winter⸗ Nr. 2 Manitoba La Plata. Australier Kurraches .

Hafer, englischer, weißer

DOdessa . Gerste, Futter⸗ amerkkanische

Odessa amerikan., bunt La Plata, gelber

Chicago.

Gerste

Weizen

Mais

Juli

Weizen, Lieferungs ware Seytember

Mais ö Neu York. . roter Winter⸗ Nr. 2 Weizen ĩ Lieferungsware Mais ö.

Buenos Aires. Weizen

200,73

Woche

13. 18.

Januar 1908

Da⸗ gegen Vor⸗

woche

208,58 220,58 171.835

209,42 221.67 171,83

21719 345 63 135 60 21433 I63 75

21625 249 50 185.00

63, 75

199 42 22997 46351 176,91 136 62 129, a

197.77 350 57 48,54 174.85, 134,96 a.

16 1 ld 140,73 ig. S5ʒ Ii as

159,17 158,23 175,25 174,39

139,66 212,56 144.05 131,53 118,80

172,54 185,30

170, 58 185.30

149.72 185 36

151,77 186.29

182 99

186, 49 186 34 77 30 178 44 i854 157.30 177,35 175 os

170,84 174837 163,59

133,69 125,23

176. 84 173 48

166,49 133, 19 132,05 152,78 150, 97

176,93 173, 57

192,74 193,78 179,1 181,08 202, 24 185,66 196, 13 20073 201,55

173 41 173,49

a.

160 66 13251 14 31 166 5 166 45, 172 70 16717 115 55

100, 84

146, 10

Nais Durchschnittsware

) Angaben liegen nicht vor.

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz dn der Londoner Pro. O4 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Umsäͤtzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter

duktenboöͤrse 504

oh 33 Iz s.

165,39

16420 152,60 1417,28

211,88

185,890 Württemberg diesen Staaten zu.

174,17

ö

85. Sitzung vom 21. Januar 1908, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffg Telegraphischem Bureau.

Entwurfs eines d die Abänderun

esetzeß betreffen

Reichs vom 6. April 1

Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke: Meine Herren!

wicklung und weitere

internationale Verpflichtungen zu erfüllen. sich schnell entwickelt und hat sich sehr bald, für die Marine, als sehr wichtig herausgestellt. Herren ist bekannt, welchen Wert augenblicklich die

Apparate in Tätigkeit setzt, die an diesen Leiter angeschlossen sind,

Umstandes sind solche Stationen in der Lage, Telegramme aufzu— fangen, die gar nicht für sie beftimmt sind, und

die hinausgesandt sind

kein Zweifel. Jafolgedessen wäre ja die Materie ganz hübsch ge⸗ ordnet, wenn nicht im Telegraphengesetz, und zwar im § 3, Aus—⸗ nahmen für bestimmte Fälle vorgesehen wären, in denen Telegraphen⸗ stationen eingerichtet und betrieben werden können ohne Genehmigung des Reichs und in Bayern und Württemberg ohne Genehmigung der dortigen Verwaltung. Ich kann wohl darauf verzichten, den Herren diese Bestimmung des Gesetzes vorzulesen. Sie finden sie in den Motiven des Entwurfs. Abgesehen von diesen Ausnahmen sind Zweifel daruber entstanden, inwieweit das Telegraphengesetz An⸗ wendung findet auf unsere Kauffahrteiflotte außerhalb des deutschen Gebiets.

Um diese Verhältnisse bald regeln zu können, ist dieser Entwurf Ihnen vorgelegt worden. Außerdem kommt noch ein anderer Punkt in Betracht. Die Augrüstung der Schiffe, sowohl der Kriegsschiffe wie der Handelsschiffe, mit Funkentelegraphenapparaten hat viele Schwierigkeiten insofern hervorgerufen, als einzelne ausländische Ge⸗ sellschaften für sich in Anspruch genommen haben, daß Schiffe, die mit ihren Apparaten ausgestattet sind, nur mit Schiffen sprechen

143 8 156535 149,64 145,79 ; ö ! ö getreten, um zu erwägen, auf welche Weise diesem Uebelstande abge⸗ 126,45 125,58 123,54 126,52 123,70

dürfen, die die Apparate desselben Systems haben. Zustand, der für die Schiffe, so nützlich sonst die Funken⸗ 179,1 182,49

Das ist ein

telegraphie ist, große Mißhelligkeiten und Gefahren hervorruft. In Anbetracht der Wichtigkeit der Funkentelegraphie für die Schiffe ist schon im Jahre 1803 hier in Berlin eine Konferenz zusammen—⸗

holfen werden könne. Eingeladen waren vom Deutschen Reich zu dieser Konferenz die hauptsächlichsten Uferstaaten Europas und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Man einigte sich damals auf der Grundlage, daß es nützlich wäre, einen internationalen Vertrag abzuschließen, durch den gewisse Bestimmungen allen Teilnehmern an diesem Vertrage auferlegt werden sollten. Als die wichtigste Be⸗ stimmung war vorgesehen, daß jedes Schiff mit jeder Uferstation in Verbindung treten müsse, ohne Rücksicht darauf, ob Apparate desselben

ö oder verschiedenen Systems sich bei der Landstation und an Bord des 67, 12 174,66 164.5 115.58 mer

den bauptsächlichsten Staaten der übrigen Welt, mit denen die Grund⸗

145.21

Schiffes befinden. Es ist dann im Jahre 1806 gelungen, einen Kongreß hier in Berlin zusammenzuberufen von sämtlichen europäischen Staaten und

lage zu einem internationalen Vertrage sestgelegt worden ist. Um diesen internationalen Vertrag ausführen zu können, muß das

Reich in der Lage sein, allen Schiffen und allen Stationen an Land vorschreiben zu können: diese und jene Bedingung müßt ihr erfüllen, sonst bekommt ihr die Genehmigung zur Errichtung einer Station nicht“. Das bejvweckt die Aenderung des Gesetzes, also um es kurz zu

Weizen 480, Hafer 312, Gerste 400 Pfund engl. angesetzt.

1 Bushel Weiten 60, 1 Bushel Mais 55 Pfund englisch 1 Pfund englisch 453,5 g; 1 Last Roggen 2100, Weizen

2400, Mais 2000 Eg.

sagen: Die Bahn frei für alle Systeme der Telegraphie ohne Draht! Ich glaube, das hohe Haus kann dem Entwurf zustimmen; und

hierum bitte ich Sie. (GBraboh

Abg. Euen (d. kons ): Meine Fraktion stimmt dem vorgelegten Ent⸗

wurfe zu; bei der rapiden Entwicklung der Funkentelegraphie ist ein

Die eminente

solches Einschreiten der e, , , , ie mn; ür rieg un rieden liegt

Bedeutung der Funkentelegraphie

Bei der Umrechnuüng der Preise in Reichswährung sind die klar zu Tage; welche Fortschritte noch dort gemacht werden können,

aus den einzelnen Tagesangaben im wöchentlichen Durchschnitts wech selkurse

Reich anzeiger! an der Berliner Börse zu

ermittelten

Grunde gelegt, und jwar für Wsen und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und

auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kur

Neu York die Kurse auf Neu Jork, für Odessa und Riga die . e

guf diese Plätze. Goldyrãmĩe. s Berlin, den 22. Januar 1908. Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der

ist beutel nicht ju Übersehen, besonders wenn es gelingt, noch weitere Differenzierungen der Schallwellen zu erreichen und die Apparate noch mehr ju verfeinern. Die heutigen Telegrapbenleitungen sind schon so überlastet, daß eine Entlastung durch Ausdehnung der Funkentelegraphie dringend erwünscht erscheint. Eine ordnende Hand muß eingreifen; es dürfen nicht ungeregelt und planlos überall Stationen errichtet werden, denn ein Wirtwarr obnegleichen würde die Folge sein. Nur eine Stelle darf berechtigt sein, vorzuschreiben, wo Stationen zu

errichten sind, wo Nachrichten aufgenommen und übermiltelt werden können. Eine solche Regelung ist nicht nur innerbalb der Landes.

grenzen erforderlich, sondern sie muß international sein.

Die aus⸗

ländischen Gesellschaften erstrebten ein Monopol; das führte zu einem sebr lästigen Abhängigkeit vrrhältnis, dem durch die internationale Vereinbarung ein Ende gemacht wird. Ohne das können wir aber

die

Konvention nicht durchführen. Das neue Monopol, um das es

sich hier handelt, hat keinen metallischen Beigeschmack, sondern fält ohnehin unter das Telegraphentegal. Nicht so klar, wie k. en

Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung e es Gesetzes über das , , des Deutschen

Zur Einführung des Gesetzentwurfs möchte ich einige wenige Worte sagen. Anlaß ju dem Entwurf hat die Ent⸗ Ausgestaltung der Funkentelegraphie für praktische Zwecke gegeben. Notwendig wird gegenwärtig die Aenderung des Telegraphengesetzes einmal für Zwecke des eigenen Landes, für das Binnenland, weil wir für die Landesverteidigung, für die Kriegs⸗ und Handelsmarine und für Zwecke der Verkehrstelegraphie auf die Ent⸗ wicklung der Funkentelegraphie Rücksicht nehmen müssen, zweitens um Die Funkentelegraphie hat ins besondere

Den Funken⸗ telegtaphie schon hat, daß die meisten größeren Personendampfer Apparate an Bord haben, daß die Funkentelegraphie während des Krieges in Ostasien einen sehr großen Wert gehabt hat und daß auch im Binnenlande für militärische Zwecke ich darf nur an die Manöver, ferner an den Aufstand in Südwestafrika erinnern die Funkentelegraphie sich als sehr wertvoll und nützlich herausgestellt hat.

Nun haften der Funkentelegrap hie aber viele Unvollkommen heiten an, und zwar nach der Richtung, daß sie nicht wie die sonstige Tele⸗ graphie an einen metallischen Leiter gebunden ift und nur diejenigen

sondern daß sie ihre Wellen durch den Aether sendet und daß diese Wellen überall andere Statlonen mit in Tätigkeit setzen, die auf gleiche oder ähnliche Wellenlängen abgestimmt sind. Infolge dieses

außerdem durch Zeichengebung in den Aether hinein die Telegramme zu stören, Diese beiden Umstände machen es notwendig, daß eine feste Regelung eintritt. Nun bat nach dem Telegraphengesetz vom 6. April 1892 das Reich das Recht, Telegraphenanlagen zur Vermittlung von Nachrichten anzulegen und zu betreiben, und zwar steht dieses Recht ausschließlich dem Reich und in Bavern und Die Funkentelegraphie fällt unter die Telegraphie im Sinne des Telegraphengesetzes. Darüber ist auch

Land liegen die Verhältnisse zur Ser, denn hier besteht nee, nicht so 1 Die bestehenden ll e ra. seitigen, ist der weitere Zwed der Vorlage, auch darin stimmen zu. Wir werden unserfesis die Vorlage ohne Fiomi s en en n annehmen, einer solchen aber nicht widersprechen, wenn sie mee

den 6. (Zentr) ist mit dem Vorred g. ne id er ( Zentr. mit dem Vorredner in den ch d ue n

ntrage an. D

ie Fer / chiffe u zu der. miger.

ung ĩ sich auch, Sto hervorzuheben, daß der ursprungliche Entdecker der drahtlosen Tit. graphie ein Deuischer, der Professor Hertz, gewesen sei; di⸗ moderne Naturwissenschaft, weit entfernt, auflõsend und zersetzend zu wirken, ber binde die Völker immer inniger. Abg. Dr. Delbrück (frs. Vgg.): Marconi hat allerdings seine Theorie aufgebaut auf den Ve gen unseres deutichen Phystkerz Albert Herz. Aber auch Deutsche, wie Professor Braun⸗Siraßburg haben an Hertz angeknüpft, und die JDeutsche Telefuntkengefelschag stellt sich der Marconi⸗Gesellschaft ebenbürtig zur Seite. Von log vorhandenen Stationen auf der Erde sind 44 pCt. nach dem Th. funken⸗, nur 22 pCt. nach dem Marconi. System eingerichtet; Mi übrigen verteilen sich auf andere Systeme. Die Tele fun ken gefellskan ist hauptsächlich in Deutschland vertreten, ich weise nur auf n Stationen an der unteren Elbe und auf Arkona hin. Namen der liberalen Fraktionsgemeinschaft spreche ich über die Vorlage und dir Vereinbarung unserẽ Befriedigung aus. Bedenklich ist mir der Ge. bag n untt über den auch wir in der Kommission Näheres ju böͤren offen. Abg. Tr. Frank e In den Streit der Fraktionen über die Urheberschaft der dtahtlosen Telegrapbie will ich mich nicht mische. Die Funkentelegraphie ist entstanden infolge des 3 sammenwirfenz der internationalen Wissenschaft. Deutschland, England, Rußland, Japan und die Vereinigten Staaten steben friedlich nebeneinander in Vertrage, die wirksamfte Propaganda der Tat für den Frieden und die internationale Kulturgemeinschast. Die Motive sprechen aber auch von den Interessen der Landesverteidigung und der Marine. Darauz entstanden unsere Bedenken. Wir vermissen eine Sicherung dagegen, daß die Erfindung für militaristische und marinistische Zwecke auz= gebeutet wird. Dem Reichskanzler wollen 1oir auch keine Blanke dollmacht erteilen, wir stimmen dem Antrage auf Kommifsfiontz. beratung zu.

Der Entwurf geht an eine Kommission von 14 Mitgliedern.

Es folgt die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Die Vor— lage . gel en * Wortlaut:

ür die Verfolgung und Bestrafung der in den 8,

27, H, 101 Str⸗G.⸗B. bezeichneten Vergehen gelten folgende Vorschriften:

Die Beleidigung ist nur dann auf Grund der S5§ g5, 9, 9, 101 strafbar, wenn sie böswillig und mit Vorhedacht begangen wird.

Die Verfolgung tritt, sofern die Beleidigung nicht öffentlich begangen ist, nur mit Genehmigung der Landesjustijverwaltung ein; für den Bereich der Militärstrafgerichtsbarkeit ist nur in Friedenz—= zeiten die Genehmigung erforderlich und steht der Erteilung der Militãrjustiwerwaliung zu.

Die Verfolgung verjährt in 6 Monaten.

Ist die Strafbarkeit nach Absatz 2 ausgeschlossen, so finden die Vorschriften des XIV. Abschnitis Str. G. B. Anpmndung.“

Die Kommission hat den Absätzen 1 und 2 folgende Fassung gegeben:

Die Beleidigung ist nur dann strafbar, wenn sie in der Absicht dec Ehrverletzung, böswillig und mit Ueberlegung begangen wird. Sind in den Fällen der 55 95, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe oder die Festungshaft bis auf eine Woche ermäßigt werden.

Im Falle deß s 95 kann neben der Gefängniestraft auf

Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter erkannt werden. Im

übrigen ist die Fassung des Entwurfes unverändert geblieben.

Berxichterstatter ist der Abg. Dr. Osann (nl.), der aber bei Eröffnung der Beratung nicht das Wort nimmt.

Abg. Roeren Gent): Die wichtigste Aenderung, die durch die gegenwartige Vorlage gemacht wird, enthält die Bestimmung, wona nicht, wie bisber, jede einfache . Aeußerung, sondern nur diejenige, die bos willig und mit Vorbedacht gemacht wird, als Majestãtsbeleidigung betrachtet wird. Die Verhandlungen der Kommissien über die dortigen Abänderungsvorschläge haben sich denn auch in der HSauptsache auf diesen Punkt bejogen. Schon in der ersten Lesung wurden . die Beieichnung böswillig und. mit Vorbedacht Bedenken erhoben. Die Kommisston hat statt diefer Worte gesetzt; in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und mit Ueberlegung-. Ob gerade durch das Aneinanderreiben dieser drei Tatbestandsmerkmale, die eigentlich auf dasselbe binauskommen, eine Verbesserung eintritt, lasse ich dahin⸗ gestellt. In einem Gesetz, das klar und bestimmt sein soll, sollte man eine solche Tautologie vermeiden; der Hauptzweck des Ges'tzes wird aher dadurch nicht vereitelt Viel wichtiger ist aber der völlige Mangel an einer objektiven Einschraͤnkung. Bie drei Merkmale be= zieben sich lediglich auf die Person des Taͤters, auf eine Al icht, deren Vorhandensein man nur aus der inneren Gefinnung des Täters er= schließen kann. Dag führt notwendig dabin, daß die bloße An, gebörigkeit zu einer Partei mit entscheidend in die Wagschale faͤllt bei der Fesistellung jener drei inneren Momente. Das bet weiter jut Folge, daß ö der einer Partei angebört, die nach der An schauung des erkennenden Richters alg staats. und regierungsfeind ch gilt, die Böswilligkeit und Absicht der Chiverletzung, während bei An⸗ gebörigen anderer Parteien Unvorsichtigkeit usw. angenommen werden kann. Die Justiy setzt sich dadurch dem Verdacht einer Parteijustiz aut. Es ware deshalb, wie gesagt, notwendig, daß auch objektive Be= schränkungen binzuireten. Der Kollege Traeger hat schon eine Anregung dabin gegeben, indem er auf den Gotteslästerungsparagrapben bin. wies, wonach bestimmte Aeußetungen vorliegen müssen. Ich kabe deshalb in der Kommission beantragt, daß eine Beleidigung nur dann als Majestätsbeleidigung bestraft werden sollte, wenn durch bestimmte Aeußerungen begangen ist. Dieser Antrag bat in der Kommission keine Mehrheit gefunden, und auch die Fraktion genossen des Abg. Traeger haben dagegen gestimmt. Deshalb babe ich diesen Antrag nicht eder aufgenommen. Eine fernere Aenderung, die durch die Kommissionsbeschlüsse an der Vorlage vorgenommen ist, ist die, daß die vorherige Genehmigung der Landesjustii= verwaltung, die auf die nicht öffentlichen Beleidigungen be⸗

schtänkt war, überhaupt gestrichen worden sst. Die Unter⸗

wis öffentlicher und nicht öffentlicher Beleidigung ist z 2 die geheimen Beleidigungen geschehen . nur . dier Augen, und die Oeffentlichkeit hat kein großes Interesse an r Ver olgung dieser Beleidigungen. Die a dieser Be⸗ amungen ist eine glückliche Aenderung der Kommission, Eine eltere ist die Herabsetzung des Strafminimums bei mildernden aständen auf eine Woche. Dieser Aenderung werden wohl alle arte, dltim en, wenn sie auch praktisch von geringem Werte ist; nn bei jeder Majestätsbeleidigung sind die oben angeführten drei läffe notwendig, und man wird wobl steis milsernze Um zände an= emen. Eine weitere Aenderung ist, daß das Wahlrecht eeschügt ist, soll nur auf Verlust der mne, ,, öffentlicher Aemter erkannt amen; diese letztere Bestimmung ist sehr wertvoll. Trotz mancher Bedenken gegen das Gesetz müssen wir doch so weitgehende Ver⸗ kIfserungen gegen den bisberigen Zustand zugeben, daß ich Ihnen r die Annahme der Kommissionsbeschlüsse empfeblen kann,

bg. Dr. Brunstermann (Ręy.): Das Prinziv der Vorlage ist buch die Beschlüsse dar Kommission voll gewahrt; wir tragen daher an Bedenken, der Fassung der Kommission zuzustimmen. Diese geht ker en Entwurf doch dadurch hinaus, daß mildernde Umstände zu— Alassen werden, welche die r,, , der Strafe bis auf eme Heche herbeiführen können; außerdem soll durch die Verurteilung di⸗ Läerkennung der aus öffentlichen Wahlen berpor-egangen Rechte nicht aeten sein. Wenn die Kriterien für eine Majestäts beleidigung ver- Hirft und die Verjäbrungsfrist verkürzt wird, glauben wir uns der Sefnung auf eine beträchtliche Verminderung der Majestãts beleidigungs⸗ en bingeken zu dürfen.

Es geht ein 1 u. Gen. ein, die 58 95, g, 99 und 101 Str.⸗G.⸗B. aufzuheben.

Abg. Heine (Sos.): Gegen den Entwurf bedeuten die Kom- nissionebeschlüsse gewiß einen Fortschritt; wir können aber doch dafür nicht stimmen, sondern für die einfache Aufhebung des Majeftäts⸗ keleirigungsparagraphen. Es scheint mir unnötig, diesen unseren Antrag rech besonders zu verteidigen. Die verbündeten Regierungen selbst sehen sich ja jetzt gewwungen, eine Vorlage zu machen, die den gröbsten Miß⸗ kräuchen steuern soll; das beweist schon, welch' großer Mißstand hier vor⸗ litt. Hier muß das Messer benutzt werden; die ganze Befugnis ker Gerichte und der Staatsanwaltschaft, den Freimut der Rede darch solche Strafanträge zu verfolgen, muß beseitigt werden. Denn wir gegen die Vorlage stimmen, so sind wir dadurch gemwungen, weil das Wort „böswillig steben geblieben ist. Von der a gen Fassung werden ein paar arme Teufel von Schwätzern Vorteil haben; was uns aber die Hauptsache ist, die Befreiung der politischen Presse und der politischen Vereingbetätigung von dieser Fessel, wird durch diese Fassung nicht erreicht. Man weiß , mit welcher unlogischen Gewalt an den Haaren die Behauptung berbeigejogen wird, daß dieser oder jener volitische Redner ztrade den und den Fürsten habe beleidigen wollen. Ich muß bier uf den Prozeß gegen den Redakteur Marckwald in Königsberg zurück= lommen. Der Reichstag ist kein Tribunal, das über Artikel ab⸗ urteilen hat; aber doch eine Instanz, die zu prüfen hat, wie Seseße angewendet werden, und wie sie angewendet werden könnten. Ich lege den Artikel der Königsberger Volkszeitung“ auf den Tisch des hauses nieder. Der Artikel ist zwei Spalten lang und bebandelt ausschließlich Vorgänge, die der Geschichte angebören, die hundert Jahre zurückliegen, die sich in der Erniedrigung Preußens 1806 ab⸗ gespielt baben. Erst der letzte Absatz des Artikels befaßt sich mit der Fegenwart. Das Gericht hat den Redakteur ju 15 Monaten Ge- änznis verurteilt; es erklärt ausdrücklich, auf die bistorischen Aus⸗ fübrungen lege es keinen Wert und habe sie nicht in Betracht gezogen. Was ist das für eine Juristerei, die den Artikel nicht als Ganzes faßt? Der größte Teil dieses Artikels bätte allerdings ju Erörterungen gzefübrt, denen das Gericht wohl aus dem Wege gehen wollte. Jede Meinung hat doch das Recht, sich aussjusprechen; es ist das gute Recht der anderen, sich darüber zu entruͤsten, nicht aber, ihm die Freibeit seiner Meinungsäußerung zu rauben. Der Artikel bebandelt die r, in Preußen; die Ueberschrift Die Schandsäule in Memel“ ist stark, und es läßt sich über das Wort streiten; wie aber darin eine Majestätsbeleidigung liegen soll, ist merfindlich. In Breelau haben wir erlebt, daß das Gericht in r Kritik von Vorfahren des jetzigen Ftoͤnigs eine Majestãts⸗ keleidigung dieses Königs erblickt. So dachte sich auch der Ankläger n Königsberg die Sache; das Gericht ist aber diesen Weg nicht gaangen. Wie kommt es nun jzu der Verurteilung? Ja, der Lluedruck Tragikomödie der Memeler Denkmalsenthüllung“ se eine Mejefstätabeleidigung, weil der König dabei gewesen sei. Einem selchen Gericht muß auch zugetraut werden, daß es bei jedem politi- scken Gegner die Böswilligkrit bejahen wird. Der Versitzende, der dieses Urteil publiziert hat, versteht den Ausdruck ‚Tragikomsdie' nicht; es bt ja Leute, die das ganze Leben als eine Tragikomödie“ bezeichnen. Die Majestätsbeleidigung ist an den Haaren herbrigejogen worden. Ick wundere mich auch nicht, daß es ein liberales Blatt war, die Königsberger Hartungsche Zeitung“, welches den Denunzianten spielte; aber das Gericht sollte sich doch den Kopf klar halten. Statt dessen kat es mit künstlichen, geschraubten Wendungen und mit Verdrehung der Tatsachen das Urteil gestützt Wir werden gegen das Geseß stimmen. Wir haben noch beantragt, die Paragraphen gänzlich auf⸗ jubeben. In der Kommission ist ein Antrag von uns angenommen, renigstens den Absatz des § 95 zu streichen; die Aberkennung der öffentlichen Wahl rechte ist beseitigt, der Verlust der öffentlichen Lemter aber aufrecht erbalten worden.

Staatssekretãr des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich will mir nur einige kurze Bemerkungen ge— flatten. Was zunächst den Antrag betrifft, der noch nicht zur Ver, teilung gelangt ist, wonach die Paragraphen des Strafgesetz bucks, welche die Majestätsbeleidigung behandeln, bis jum § 101 überbaupt aufgehoben werden sollen, so möchte ich den Herren Antragstellern an⸗ beim geben, die Reihe der aufjubebenden Paragraphen doch noch um einen zu vermehren; denn konsequente rweise müfsen sie auch den S loz des Steafgesetzbuchs beseltigen, in dem die Beleidigung aus⸗ ländischer Fürsten unter Strafe gesiellt wird. Wenn Sie diesen Para⸗ grapben stehen lassen, so würde die Folge sein, daß die inlãndischen Fursten nur dem gewöhnlichen Beleidigungsrecht unterliegen, das Sie für die Fürsten des Auslands dagegen besondere Bestimmungen gelten lassen rollen. (Sehr richtig Wenn Sie aber diese Bestimmung streichen, so werden die fremden Regierungen die sie gewiß überraschende Fest⸗ stellung machen können, daß zwar in ihren Ländern neben dem ein⸗ deimischen Staatsoberhaupt und seiner Familie auch die Ehre deutscher Fürsten unter besonderen Schutz gestellt ist, daß das Deutsche Reich aber die erste Gelegenheit hat ergreifen wollen, um den Fürsten anderer Länder den gleichen Schutz ju entzieben. Ich Aaube nicht, daß dies das Anseben des Deutschen Rechts im Auslande steigern würde.

Was dann den Begriff „böswillig“ tier von verschledenen Seiten Besorgnisst darüber gesprochen worden, dies Wort könne vermöge seiarr bestinmten Bedeutung dabin fübren, die Anwendung dganjen Vorschrift in der Rechtsprechung so zu gestalten, daß gewisse dolitischen Parteien darunter ganz besonders zu leiden haben würden. Et wäte ja wänschens wert das gebe ich u —, das Wort „bös dillig! durch ein noch bestimmteres Wort zu ersetzen; aber die Ver⸗ bandlungen der Kommission und auch die bisherige Aussprache in iter und jwelter Lesung bier im Hause hat doch ergeben, daß weder bei den verbündeten Regierungen noch auch bei Ihnen sich ein Ge⸗ danke gefunden hat, dieg zu erreichen. Es wird also unter den Um-

betrifft, so sind auß⸗

un⸗

der

ständen nichtst andereg übrig bleiken als das Wort „böswillig“ im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der deutschen Richter beiju⸗ behalten oder aber gänzlich zu streichen. Die verbündeten Regierungen würden gegen das Wegstrelchen dieses Wortes kein Bedenken erheben, sie teilen aber andererseits auch nicht das Mißtrauen, als wenn diese Bestimmung von den Gerichten in einer einseitigen und einjelnen politischen Parteien besonders nachteiligen Weise verwertet werden solle. (Sehr gut Ich gebe zu, daß die Mözlichkeit einer falschen Auslegung dieses Wortes besteht; sie besteht aber nach meiner Meinung, nach den Ecklärungen der Motive, nach der Aussprache der Regierung in der Kommijsion und nach den Ausführungen, die hier im Hause gemacht sind, nur für einen Richter, dem ich seinerseits Böswilligkeit unter⸗ stellen müßte (seht gut!) und das tue ich nicht. Sollte ausnabms weise aber diese; Fall dennoch vorkommen denn möglich ist ja alles —, dann haben wir die Instanzen, die den unglücklicherweise gemachten Fehler wieder zu beseitigen in der Lage sind jetzt im Wege der Revifion, nach der neuen Strafprozeßordnung aber auch noch im Wege der Berufung. h

Ich möchte indessen noch ausdrücklich konstatieren, daß, wie schon die Motive der Vorlage ergeben, und wie in den Verhandlungen der Rommission ausdrũcklich von berufener Stelle ausgesprochen worden ist, es den Tendenzen und der Auffassung der verbündeten Regierungen durchaus entgegen sein würde, bei der Anwendung dieser Vorschtift die verschiedenen Partelen im Lande mit verschiedenem Maßstate ju messen nach unserer Auffassung würde das dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen. Das Wort böswillig ist so gemeint, daß damit nur der besondere, energische Wille bejeichnet werden soll, den Heirscher direkt ohne andere Absichten und Motive in seiner persönlichen Ehre zu treffen; und die Böswilligkeit, die dabei vorausgesetzt wird, muß liegen in der Tat selbst, in der unm̃ittelbaren, aueschließlichen Ver- bindung der einzelnen Handlung, die zur Verfolgung steht, mit dem Willen des Täters seine allgemeigen politischen Anschauungen, seine volitischen Bestrebungen im übrigen kommen für die Beurteilung der Tat nicht in Betracht. Ich konstatiere ausdrücklich, daß es dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen würde, wenn man aus der allgemeinen politischen Auffassung eines Mannes etæas herleiten wollte für die größere oder geringere Böswilligkeit seines Ver⸗ baltens in dem einzelnen Falle. (Lebhafte Zustimmung.)

Das ist nicht die Absicht der verbündeten Regierungen, das ist nicht Ich kin überzeagt, nicht

die Absicht des Reichstags, wie ich sie verstehe. die deutschen Gerichte werden sich nach dieser Direktivr richten, und

das hohe Haus kann wobl beruhigt sein, daß in der Jadikatur keine

unzutreffende Anwendung von der Bestimmung des Gesetzes gemacht werden wird. (Bravo) Abg. Osann (al): Die sozialdemokratische Partei hat schon seit

langen Jahren den Grundsatz aufgestellt, daß ein Unterschied jwischen Fürsten und jedem anderen Staatsbürger nicht bestebe, und deß es des-

halb nicht notwendig sei, die allgemeinen Bestimmungen des Str. GB.

nicht auch auf die Fürsten anzuwenden. Die Mehrheit des Hauses hat wiederholt mit Recht erklärt, daß es sich hier nicht um die Derson des Monarchen, sondern um das Staatsoberbaupt des betreffenden Staates handelt, das man nicht berunterdrücken dürfe in die Reibe der übrigen Staatsbürger. Dez halb ist nicht nur in deutschen, sondern auch in anderen Strafgesetzbüchern dem Staatsoberhaupt prieil- gierte Stellung gewährleiftet, und nicht —ᷣ Monarchenstaaten, sondern auch in einer Republik wie Frankreich. Gegen den Begriff böswillig hatten auch wir ursprünglich Bedenken. Nach den Verbandlungen in der Kommission bestebt aber gar kein

Prozeß angeführt. Man kann ja darüber zweifelbaft sein, ob, nachdem noch die zweite Instanz angerufen ist, bier der Plas ist, eine Kritik zu üben. . es 3 nur dann Kritik zu üben, wenn wir es mit einem rechtskräftigen Urteil zu tun haben,

Das Denkmal in Memel wurde als eine Schandsäule“ beieichnet in dem betreffenden Artikel, und die Königin Laise als ver= schlagen und verfteckt bejeichnet. Der Redner zitiert noch weitere Eicke des Artikels. Das Gericht hat in

Ich lasse es

des Denkmals teilgenommen oder es begründet haben. : einen solchen

vollständig dabingestellt, ob es politisch klug war, Prezeß in führen. ob die . ] richtig verfahren ist. Ich meine, gerade in solchen Punkten sollte man außerorzentlich vorsichtig sein. Ich gebe duichaus zu, daß man uber die damaligen historischen Verhältnisse, auch über die Persön« lichkeit der Fürsten verschiedener Meinang sein kann, wenn sich die Kritik von Beleidigungen fern hält. aber auch der Tellnehmer. Gerade die sozial⸗

Luise, dann

** 5 9 4 F d 57 s ö 6 . 1 J demokratische Presie gebt sehr oft über die Grenzen der historischen .

Krink hinaus Sie müssen uns doch wirklich für sebt zöricht halten, wenn Sie ung den Glauben zumuteten, daß soztaldemokratische Presse nur das Bedürfnis gehabt hat, bistorische Darstellung zu geben. Die Tendenz, die Absicht war doch die, die Königin Luise herunterzusezzen und diejenigen, sich an der Einweibung des Denkmals beteiligt haben, die nicht eine Sckandsäule errichten wollten, sondern ein nationales Denkmal.

mache auch nicht den geringsten Anspruch darauf, ein Bändchen ins Knopfloch iu bekommen. Der Abg. Heine sagte nun, über den Geschmack lasse sich nicht streiten. ist die bekannte Manier: Das Blatt läßt man fallen, bezeichnet es als taktles, aber einer strafbaren Handlung bat er sich nicht schuldig gemacht. Wir haben ja schon berühmte Muster. Ich erinnere nur an einen Artifel der Leipniger Volksieitung hinsichtlich der Albertinischen Profile. Wir wollen durchaus nicht verbindern, daß die Taten lebender Monarchen kritistert werden, aber diese Kritik darf nicht in Be— leidigungen übergeben, man kann ja auch anders ausdrücken. (Zuruf bei den Sozialdemokraten: Herrenhaus. Vizeprãsident Kaem pf: Das Wort hat der Abg. Ofann!) Man kann seinen Stand⸗ punkt einem Monarchen gegenüber sogar in der energischesten Weise darlegen, ohne daß man daran Beleidigungen anknürft. Die Sonialdemokratie sollt: doch . ein Verstãndnis dafür haben, daß wir bier in diesem Entwurf im Interesse des freien Wortes und der freien Kritik einen Fortschrutt machen. Es muß doch merkwürdig berübren, daß bei anderen Parteien als der sojial⸗ demokratischen Majestärsbeleldigungen außerordentlich selten sind. Als ein Muster dafür möchte ich die Kritik bejeichnen, die die Kölnische Volkszeitung vor einiger Zeit an einer Handlung des jezt lebenden Monarchen geübt hat. Auch damals hat die Staatgagwaltschaft An. stalten gemacht, einen Prozeß einzuleiten, sich aber davon überzeugt, daß jene Kritik nicht üder die zulässigen Grenzen binausgegangen sst, daß es sich nicht um eine beleidigende Kritik handelte, sondern um eine solche, die jedem Staatsbürger auch gegenüber dem Höchsten im Staat zustehen muß. ; ö ] Abg. Dc. Graef (wirtsch. Vgg.): Die Sozialdemokratie bat doch ganz genau gewußt, daß ihr Antrag nur von ihr selbst unter⸗

2 und forderte uns auf, bleiben.

große Achtung des Volkes vor der Majestät.

aäußerung, die man dort dem Volke zugestebt.

wvolitischen Reife. Es ist die Gerflogenbeit des Hauses und auch richtiger,

weil eine gewisse Beeinflufsung der höheren Instanz nach der einen oder anderen Seite bier vorgenommen wird.

Verbindung mit! 4 . me,. *. . ; . . *, nen, e, . fragte Bebel auf dem Parteitage in Vresden. dem Schlußsatz des Artikels festgestellt, daß es sich bier um eine Be. ö

Stimme, und es folgte allgemeiner dröbnender Beifall.

leidigung der Majestät handelt und derjenigen, die an der Enthüllung

in dieser Richtung unser Volk vom englischen noch viel lernen.

Tatsächlich ist der Artikel zu r ] x Beleidiaungen s f ö ich cen, Geuten, von denen man es am wenigsten erwarten sollte, er meinte, die Helcnig magen rrerhten r, ie mne, we, de, dan, Sauptschuld daran trüge die falsche Auslegung der S5 95 und ff.

die 2 * eine vorschieben, ablebnen,

die Majestätsbeleidigung in der Absicht der Ebrverlegung getan sein muß.

Die einfache Aufbebung der vier Paragraphen können wir natürlich

Ich will darauf nicht wetter eingeben, ich bin ja auch nicht Preuße, nicht mitmachen.

stützt werden würde; es war also ein seltsames Unternebmen, ihn nochmalg einzubringen. Ich nehme nicht an, daß irgend eine andere Partei sich darauf einlaffen wird. Die Sozialsemokrarie tritt hler ein füc das Recht der freien Kritik; man weiß doch, daß bei ihnen erade die freie Kritik die geringste Rolle spielt. Wird der Zukunft fe eingeführt, so werden auch die 55 95. 97, 99 und 1ol schleunigst werden müssen. Das Urteil gegen den Königsberg stimmt durchaus mit dem Empfinden der arößten Mehrbeit des deutschen Volkes überein. Für eine solche histerische! Kritik, wie in dem Artikel, danke ich. Meine politischen Freunde stehen etwa auf dem Standpunkte, den vorher der Abg. Roeren entwickelt hat. Nach der objektiven Seite bin den Tatbestand enger zu begrenzen, ist uns in der Kommission nicht gelungen, trotzdem wir 1 die redlichste Mühe gegeben baben; der subjektive Tatbestand ist aber in wirkungsvollster Weise eingeengt worden. Als resentlichsten Vorjug sehen wir an, daß die Genebmigung der Landesjustinm⸗ verwaltung gestrichen und so die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Majestätsbeleidigungen unterblieben ist. Auf alle Fälle wird dem Denmnziantentum durch die neue Vorlage ein wirksamer Riegel vorgeschoben und die Zahl der Majestätsbeleidigungs⸗ prozesse mindenens sftark verringert werden.

Abg. Dr. Müller Meiningen (frs. Volksp.): Der Abg. Roeren bat die Kommsssionsbeschlusse zwar empfoblen, aber uns eine Reihe ungerechifertigter Vorwürfe gemacht. Die objektive Einschränkung, die der Abg. Roeren beanttagt hatte, ist allerdings abgelebnt worden; wir batten aber in ander Richtung eine solche Einschränkung ver⸗ sucht, wobei uns gerade das Zentrum im Stiche ließ. Wir haben aber auch eine objektive Einschränkung vorgeschrieben; denn in Zu⸗ kunft kann j. B. die Majestätsbeleidigung dutch Sitzenbleiben bei dem Kaiserhoch nicht mehr bestraft werden. Wir haben dann subjektiv eine Kumulierung eintreten lassen, indem wir die Ab- sicht der Ehrverletzzung, die Böswilligkeit und dann noch die reifliche Ueberlegung bei Begehung einer Majestätsbeleidiaung verlangen. Der Abg. Roeren mein te, es warden nach der neuen Fassung kaum noch mildernde Umstände in Betracht kommen. Ja, wir batten die Herabsetzung des Strafminimums auch ohne mildernde Umstäaͤnde bis auf einen Tag beantragt, und das ist ab— gelebnt worden, wenn ich nicht irre, auch durch das Zentrum. Wenn ich mich irre, so fällt diese Bemerkung weg. Als süddeutscher Richter bege ich die ausgesprochenen Befürchtungen wegen der nicht absoluten Unaabbängigkeit der Richter in keiner Weise. Ob die Königsberger Hartungsche Zeitung hat denunsieren wollen, muß ich bezweifeln, aber meinerseits muß ich mich doch gegen die Zwedmaͤßigkeit solcher bistorischen Majestätsbeleidigungs⸗ prozesse erklären. Man soll da sebr vorsichtig sein und sich nicht zu ver kũnstel ten Rechts daistellungen m versteigen. Damit wird das Anseben der Majestät nicht gehoben. In Jaran wird die Beleidigung des Ahnenkultus bestraft; aber selbst Japan hat sich 19035 davon frei gemacht, und wir sollten dahinter zurüdbleiben. Die Staatsanwaltschaften sollten doch selbu auf Einschränkung dieser sebr zweifelbaften Projesse binwirken. Der Staatssekretãr vermißte in der Kommission den Anstand des auszusprechen, daß anftändige ute in dem anständigen Rahmen auch gegenüber ihrem Fürsten Gewiß ehrt sich das Volk selbft, wenn es auch den Träger der Staatsgewalt ebit; es beleidigt den Staat, wenn es den König beleidigt. Das ist aber die englische Rechtsau fassung, wo der Träger der Krone sich ängstlich bemüht, in den täglichen Kampf der Meinungen nicht einzutreten, nicht volitisch, nicht militärisch, nicht wissenschaftlich. Diese Lage der Verhältniffe, bed ngt in England die In Eagland wurde der letzte Majestãtsbeleidigungsprozeß 1823 verbandelt, wo bebauptet wurde in einer Zeitung, der König sei geisteskrank; und der

wieder eingeführt Artikelschreiber in

ern monarchische Sian des engeschen Volkes ist beute so hoch wie nur t eine irgendwo in der allein in

Welt. Wir in Deutschland steben unter anderen Verhältnissen: bei uns herrscht nicht die weite Freibeit der Meinungs⸗ Das Volk denkt dort

so monarchisch weil man ibm Vertrauen schenkt und ihm die

; demütigende polizeiliche Ueberwachung seiner Aeußerungen erläßt. Iwckkzel ment. Las es sich nicht um Polihiche Maßcege lungen bantelt. .

Wir können die Bestimmung den Richtern mit dem Vertrauen in die Hand legen, daß sie an det Hand des Kommissionsberichtes und der beutigen Erklärung des Staatgsekretärs den Begriff jo auslegen werden, wie er gemeint ist. Der Abg. Heine hat den Königsberger

Aus diesen englischen Verhältnissen sollten wir in Deutschland lernen; je weniger Majestäteprozesse, desto höber das Anseben des Reiches selbst. Ibering bat gesagt, der Aufwand an Strafen steht im umgekebrten Verhältnisse zur Reife eines Volles. Der einzige Schutz der Majestät im englischen Sinne ist die Erziehung eines Volkes zur Darum kennt England keine Beschränkung der Vereins,, Versammlungg⸗ und Aeußerungsfreih it. Wir nebmen die Kommissionsfassung an, hoffen aber, daß die Revifion des Straf⸗ gesetzbuches diese Milderung noch ganz erbeblich erweiiern wird.

Abg. Dr. Wag ne r⸗ Sachsen (dkons.): Wenn erst im Zukunftsstaate das vroletarische Empsinden der einzige Gott sein wird, dürfte sich

die Zabl der Verurteilungen wegen Verlesung der Majestãt in einem Umfange zeigen, gegen den die heutigen nur Kinderspiele

sind. Was verdienen diejenigen, die an einem gegnerischen Blatte mitarbeiten?, Prügel!“ rief eine Auf diese

Persrektive wollte ich nur beilãuñg binweisen. Wenn die Verhältnisse

in England anders liegen, so liegt das an dem anders gearteten

Charakter des englischen Volks und seiner Erjiebung; bier könnte

Abg. Wel lstein (Zentr.). Zum Antrag Albrecht bat sich mein Kollege Roeren nicht äußern können. Der Antrag ist jꝛ nicht neu; schon früber bat ibn der Abg. Bebel vertreten. Der meinte damals, ein großer Teil der Projesse werde bervorgerufen durch Denunziation von

.

Das bat beute auch der Abg. Heine darzutun versucht. In dem so, so dech wenigstens in etwas selchen falschen Auslegungen einen Riegel Einer denunziösen Rechtsprechung läßt sich sberbaupt kein Riegel vorschieben; aber der bier gebotene Fortschritt sst ein ganz außerordentlicher, besonders die Voraussetzung, daß die

Abg. Heine (Sor): Ich lege ju dem Königsberger Blatt auch noch den Bericht über die Gerichtsderbandlung auf den Tisch des Hauses. Ter Abg. Osann fübrte aus, der Artikel sei eine Beleidigung der Königin Lulse. Es gibt aber kein Gesetz, welches die Beleidigung verftorbener Fürstlichkeiten unter Strafe stellt, und das ist das Empörende, daß man diesen Mangel auf Schleichwegen ju ersetzen fucht. Das scheint aber dem Abg. Osann gar nicht zum Bewußtsein zu kommen, daß das nicht der richtige Weg ist. Ich maß das Gericht gegen den Abg. Olann in Schutz nehmen; es bat nicht wegen Beleidigung der Königin Luise verurteilt, sondern es bat eine Beleidigung des jetzigen Monarchen auf dem Umwege berausgeschlagen, indem es erklärte, in den Ausfübrungen über das Junkertum in Verbindung mit denjenigen, die dieser Denkm-le⸗ entbällung beiwobnten, diese Beleidigung gefunden baben. Besser als der Abg. Osann uns verteidigt bat, (könnten wir sielbst uns auch nicht verteidigen. Si tacuisses? Was Sie gesagt baben, Herr Osann, wird am wirksamsten für uns sprechen. Trotz der Versicherung des Staatssekretãrs haben wir kein Vertrauen in die Judekatur; Richter werden sich nicht ändern di seit 26 Ja ren Schritt für Schritt weiter gegangen sind in der Beichränkung der bistorischen Kritik in Verwendung der Majestätsbeleidigungs raragrapben. Der Geist der Juftiz wird nicht so leicht geändert; das seben wir aus den Ausfübrungen des Abg. Graef, der auch Richter ist, und anderer, die es nickt verschweigen, daß sie Mitglieder des Reiche verbandes zur Bekämpfung der Sonaldemokratie sind, also Richter in einer vartei⸗ politischen Verbindung! Was nützt es, wenn gesagt wird, wit batten nach diesem Gesetz die freiesten Bestimmungen von allen euro2 pãischen Staaten? Wir können die freiesten Bestimmungen baben und die verlnechtetste Praxisl —ͤ