1908 / 55 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Mar 1908 18:00:01 GMT) scan diff

auf dem betreffenden Grundftück berichtigt waren. Bis also die Rentenpapiere ausgegeben waren, gebrach es dem Eigentümer an Mitteln, es war ihm nicht die Möglichkeit gegeben, die alten Schulden abzustoßen; es war für den künftigen kleinen Rentengutgbesitzer nicht die Möglichkeit gegeben, die neuen Wirtschaftggebãude aufzuführen. Gr war auf private Gelder angewiesen, die naturgemäß außerordent⸗ lich teuer waren. Diesen Gedanken, hier Wandel zu schaffen, entfloß das Gesetz vom 12. Juli 19800 mit der Bestimmung:

Soweit für die Errichtung von Rentengütern die Vermittlung der Generalkommisston eintritt, kann der zur Abstoßung der Schulden und Lasten der aufjutellenden oder abzutrennenden Grundstücke und zur erstmaligen Besetzung der Rentengũter mit den notwendigen Wohn und Wirtschaftsgebäuden erforderliche Zwischenkredit aus den Beständen des Reservefonds der Rentenbanken gewährt werden.

Dem Fonds darf hierfür ein Betrag bis zu 10 Millionen Mark entnommen werden.

Meine Herren, in der Begründung des Gesetzes ist schon ausdrücklich die Seehandlung als diejenige Instanz bezeichnet worden, die ihrerseits diesen Zehnmillionen fonds verwalten soll. Die Rentenbanken konnten dies naturgemäß nicht gut, well Rentenbanken, wie die Herren wissen, eine ganz lose Behördenorganisation sind, und schon in dem Entwurfe zu dem Gesetze ist daher gesagt:

Da die Rentenbanken mit Rücksicht auf ihre Einrichtung und ihre Stellung zu den Generalkommissionen weder zur direkten Ge⸗ währung des Kredits noch ju der im Interesse größtmöglicher Sicherheit der wünschenswerten Nachprüfung der von jenen befür⸗ worteten Darlehnsanträge geeignet erscheinen, so soll die See⸗ handlung die Trägerin des Kreditgeschäfts werden.

Darauf beruht also, daß die Seehandlung in diese ganze Frage der inneren Kolonisation hineingezogen worden ist, ich glaube sagen zu dürfen, durchaus zum Segen der inneren Kolonisation; denn die See⸗ handlung hat sich jede Mühe gegeben, diese so ungemein wichtige Auf ˖ gabe nach Kräften zu fördern. Wenn der Abg. Dr. Crũger, wie ich ihn verstanden habe, die Annahme hegt, als ob die Seehandlung ich glaube, er sprach von 13 Millionen für die Zwecke der inneren Kolonisation hergegeben habe, so darf ich das dahin richtig stellen, daß aus dem Reservefonds Rentenbanken 8 Millionen jur Verfügung gestellt worden sind, daß aus dem Zweimillionenfonds, der alljãhrlich im Etatsteht, zur Förderung der inneren Kolonisation von Ostpreußen und Peinmern 2 Millionen hergegeben worden sind, und daß die See handlung nur 1200 000 Æ aus ihren Mitteln hergegeben hat. Also es handelt sich nicht um 13 Millionen, sondern um 1200 000 M½, die die See⸗ handlung einstweilig gegen die nötigen Unterlagen hergegeben hat. Ebenso ist der Abg. Dr. Crũger nicht richtig berichtet, wenn er glaubt, daß die Seehandlung sich an der ostpreußischen Landgesellschaft mit Kapital beteiligt. Die ostpreußische Landgesellschaft ist gebildet teils vom Fiskus, der 750 000 M dazu hergegeben hat, aber nicht aus dem Fonds der Seehandlung, sondern wiederum aus dem alljãhrlich im Etat stehenden Fonds von 2 Millionen zur Förderung der inneren Kolonisation in Ostpreußen und Pommern, von der ostpreußischen Provinzialkasse 600 000 Æ und der Landbank mit 450 000 , also insgesamt 1 800 000 Æ Uebrigens möchte ich dabei anderen Be⸗ bhauptungen gegenüber bemerken, daß die ostpreußlsche Landgesellschaft, die den Zweck hat, die innere Kolonisation in Ostpreußen lu sordern sich außerordentlich günstig entwickelt hat. Es sind von ihr 2 Güter angekauft worden, und es liegen eine große Anzahl von Anträgen vor. Sie bat inegesamt berelts 6710 ha angekauft und dafür erhebliche Mittel aufgewendet. Es ist ja ein junges Institut, dessen weitere Entwicklung abgewartet werden kann.

Also, meine Herren, die Seehandlung ist bei dieser Ostpreußischen Landgesellschaft nicht mit Kapital beteiligt, sondern ist mit Rücksicht auf ihre Stellung als Verwalterin der Fondz des Gesetzes von 1900 hier nur als Geschäftsführerin, als Vertreterin des Staats eingesetzt worden; aber sie ist am Stammkapital nicht beteiligt, hat nur unter Umftänden in geeigneten Fällen gegen die nötige Unterlage Kredit gewährt. Ebensowenig ist die Seehandlung mit Kapital an der Mittelstandskafse und an der Bauernbank in Posen benehentlich Danzig beteiligt.

Wenn schließlich Herr Dr. Crüger davon gesprochen hat, es seien der Dampfmühlengesellschaft in Mrotschen 100 000 aus Fonds der Seehandlung gegeben worden, so darf ich auch dieses richtig stellen. In Mrotschen bat es sich darum ge⸗ handelt, einer in Bedrängnis geratenen Mühle, an der Hunderte von deutschen Bauern beteiligt waren, wieder auf die Füße zu helfen. Es ist ein Sanierungeplan aufgestellt worden, zu dessen Durchführung die Nächstbeteiligten sehr große Opfer gebracht haben und unter der Voraussetzung, daß er zur Durchführung gelangt, hat man ihnen eine staatliche Beihilfe von 20 000 K aus dem Aller⸗ böchsten Dispositionsfonds in Aussicht gestellt. Gewährt ist aber noch nichts, sondern es hat erst die Sanlerung tatsächlich zu erfolgen. Die Seehandlung hat nicht einen blanken Groschen zu der Sache ge⸗ währt. Ich hoffe, daß Herr Dr. Crüger damit befriedigt sein wird.

Ferner wünschte Herr Dr. Crüger eine Denkschrift über die Tätigkeit und Geschäftsbefugnifse der Seehandlung. Meine Herren, ich glaube, daß es einer solchen Denkschrift tatsächlich nicht bedarf. Die Geschäfte, die die See handlung machen soll und die sie nicht machen soll, sind bei Gelegenheit der Besprechung über die Danziger Stabl und Elektrinttätswerke in der Budgelkommission im Jahre 1807 ganz eingehend besprochen worden, und es war Hert Dr. Fried⸗

könne,

Personalunion nicht befũrworten große Aufgaben iu lösen haben.

seiner Auffafsung nur dahin anschließen, (Bravo! rechts)

erbracht, und auch die te Was die Nordischen Stahlwerke be einmal das Geschäft auf Wunsch des

haben das und

er eine Kontrollierung oder der betreffen

daß sie tr sind,

86 9 gewissen Kontrolle

jetzt ein Interesse an der Aus

er nicht mehr bares Geld ausge

ich n die Geschäftsführung

Reichsbank. Die Nordischen

Unternehmungen und an solchen Sanie gezogen werden.

unmöglich, aber es ist zu erwägen, ob

die Strafanstalten nich Spinnerei ist erfreulich, aber ich ziehe überbaupt in Aussicht nimmt. der Preußenkasse ist auch nach dem der Verschiedenheit der Auf Eine Personalunion wäre

sich ein geeigneter Mann dazu findet. fich beruhen lassen, da denken will. Der Abg.

haben doch in unseren eschãfte, sowobl Privathanken andschaftsbanken und städtische 2 Der Vorschlag des Abg. Vorster wird Friedberg auch in Zukunft gan

als

zu erbalten. Würde man mit Filialen wollen, so wäre Bezũglich des Depostten und

Der Schwerpunkt der ganzen staatlichen Kommiss are über baurt der Papiere zu prüfen.

bei der Beurteilung der

trolle des Effektendepots. Da würde

gabe vor.

stand haben wir genug davor zurüchjuschrecken. Ich gebe aber recht, daß nicht nur die baren Einlagen

sicherste Ort; es wäre auch möglich, zu übergeben, ohne daß, diese Der kleine Mann, nicht unterscheiden kann, Geschäfts bestechen und

Bedürfnissen durch solide Institutionen Entschuldigung nicht mehr gelten, da Geschäft nicht gefunden habe. ob wir die Bejeichnung. „Preußische nicht als Haupttitel voranstellen wollen Das günstige Ergebnis der Seehandl hervorhob, ist ja man muß sagen kontfätze bedingt gewesen, das Land hat müssen. Wenn H n verständlich binstellte, daß mit der Stei Preis far das Kapital steigen müsse sfußes, so ist das eine volkswirts Dr. Crüger durchs Examen nicht der Meinun de tuiniert

allen

der Osten

im

Ob eine Personalunlon sich einmal in Zukunft empfehlen wird, das kann, glaube ich, der weiteren Ent

ickl vorbehalten bleiben. Jedenfalls kann ich mich im Augenblick an. : daß jetzt eine Verschmeljung

beider Institute und auch eine Personalunion sich nicht empfiehlt.

): Im vorigen Jahre wurde eine en der Regierung zur

ũnstig n

; ägung nicht verschließen.

Finanzminifter diesen 8. 4 . leine

** ger ! 3. Cen! 16. . . wie denen der 8 ellun

, , sahl werke erke, ech ann

einen Verlust von 20 O00 . bringen, also weniger, ber es muß doch der Beteiligung der Seehandlun

Der Verkauf der Bromberger Mühlen ist einfach

vilegiüm lassen Joll. Wenn die Bromberger Mühlen die Strafanstalten versorgen, so geben wir uns einer Selbsttãuschung

i reiben, aber die Verteuerung der Preise für , t 2 Das Ergebnis der Landes huter

jetzt d ltvunkt zum Verlauf gekommen ist, wenn man ihn r , ] An 2 Fusion der Seehandlung und

Standpunkt meiner Freunde bei belder Institute nicht zu denken. e Personenfrage, d. h. eine

der Finanzminister auch hieran nicht Vorster hat eine ziemlich weitgehende staatliche Beaufsichtigung der Depositenbanken empfohlen. s Provinzen überall gute,

Banken, z. B. in

es gibt immer Leute, die dahin laufen, wo sie ö. bessere Zinsen das mindestens mit sehr großen Kosten verbunden.

i liche Bea ti, nicht ju weit gehen darf. d Ei. . ja darin, wie i

i hf sein können, die Bonität Hat sich schon bei der Beaufsichtigung der

thekenbanken berausgestellt, wie schwierig das ist, so wird das e ,, . Dualität von Wechseln ganz besonders her⸗ vortreten. Für sehr wichtig balte ich auch noch die Frage der Kon⸗

Rommunen fein, namentlich an kleinereg Orten, zu schaffen, und es liegt hier für die Kommunen noch eine große Auf⸗

Abg. Dr. Arendt (freikons.); Ich bin nicht der Meinung, daß die Seehandlung ihren Geschäftskreig nicht durch

in d ovinzen erweitern soll. ü ,,. genommen, und deshalb brauchen wir nicht

beffer geschützt werden müssen, und dafür wäre die Seehandlung der

besondere t d der jwischen soliden und unsoliden Geschäften läßt sich durch das Glänzende eines legt seine Depositen und Effekten da

an, wo er bessere Bedingungen erwartet. entgegen, s er in seiner Stadt ein solides Ich möchte jur Erwägung stellen,

handlung‘ nur aus bistorischen Gründen als Nebentitel beibehalten. leider durch die hohen Dis⸗

err Dr. Crüger am

afiliche Auffass a,. der Herr die Handelsverträge die

ist die Landwirtschaft im Osten so wäre das ganze Land ruiniert

solange belde Inftitute so

Berũdk·

r

Im übrigen habe edenken. daß man den

als wir fürchteten. an industriellen rungsversuchen eine Grenze

man ihnen ihr jetziges Pri-

hin, wenn wir

gerade daraus den Schluß,

Frage, ob Aber wir können das auf

Aber wir juverlässige Bank⸗ auch öffentliche Banken, Breslau.

solche Schwindelfirmen wie z verschwinden machen; denn

der handlung vorgehen

ehrs waren sich alle Herren

weit die

es vielleicht Aufgabe der geeignete Einrichtungen

von

die Eröff nun ittel ·

Rücksicht auf den

Herrn Dr. Friedberg darin sondern auch die nm,

die Effekien der See handlung Filialen errichtet.

Kommt man aber diesen so kann später die

Staate bank von jetzt ab und die Bezeichnung . See⸗

ung, das Herr Dr. Crüger

dafür große Opfer bringen 23. Januar es als selbst⸗ aller Preise auch der

gerun . Erhöhung des Zing⸗

dur

in auch Industrie des bastert auf der Landwirt⸗

würde.

1 hat man eigent- umt. ird der Depositen⸗ icherbeit bietet, wie das hier

schreien.

g wãre / dlung in eme

im

Es folgen pers Dr. Crüger, Dr. H

riffe des Abg. Dr. Hahn eon zum Examinator.

Abg. Dr. Schlu

. Hab Dr. Hahn erw get ni.

m sachlich zu erwi

Herrn

Schluß 5is. Uhr.

Wir müßten deshalb elleicht dem W den Herr Vorster vo eit ae der en, , de here enn, Verbindung 23

Abg. Dr. Hahn verbittet sich solche Bemerkungen; Crũger nn? fe Angriffe sachlich nicht widerlegen.

Crüger stellt fest, 64 Debatte gestimmt und i

Dr. ũ ger entgegnet, d 9. . San a e ben übrt hatten. . Darauf wird der Etat der Seehandlung . Präsident von Kröcher teilt mit, daß von chiedenen Parteien vier Interpellationen über die Einbringung der Beamtenbesoldungs vorlage eingegan

ellen fe brin 3 gen, ge handl zu einer Vereinigun augũbe. Die kleinen

inifter es verst e, 1 ,. umgehen; er hoffe, das Selbst Herr Paasche habe im Nur die

üdek eien dagegen gewesen, wiederum eine 6 daß 8 und S

onial demokratie itals seien.

Vorster, rendt.

Abg. Dr. Crüger verwahrt sich gegen die unqualifiiierbaren An⸗

dieser habe keine wissenschaftliche Quali · Herr Dr. daß der Abg. Dr. Hahn für den j m 56 2 gemacht

dern. idert, daß er gegen Schließung der Debatte

, . die Freunde des

nd. Nächste In,. Mittwoch, 12 Uhr.

(Etat der Eisenbahnverwaltung.)

Aenderungen des Zivilprozeßordnun der Gebũůhrenordnu Der Entwurf lautet:

Das Gerichtsverf I Im § 23 Nr.

leich iti

gestellt.

2 folgen anz jugew er 3 nen

gestrichen,

der S§5 100 a, 101“ 8) Als §5 18 a w Wird die Kammer

von Amts wegen an die Zivilkammer, wenn sie icht statt, wenn 9) Im 5 1609 Abs.

a. der Schluß des

des Ge betreffend

gesetzbl.

etz es,

Ferner wird

M hundert · enn . Wort Kithn der,, genden Ab. 2. Die Mitlledet konnen

Amtsrichter am Sitze des Landgerichts sein. Im §z 71 werden hinter den Worten die Zivillammern die Worse , einschließlich der Kammern für Handelssachen, ein

100 96 aa ee, 2 ; 5 e Kammer für Handelssachen gebildet, diese ere an die Stelle der Zwilkammern nach

n wird, die Hauptsache anhängig Entscheldung in der = erlassen hat.

sowie die im 5 4 Abs. 1 ,. (Reichsgesetzbl.

Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend

Gerichts verfassungsgesetzes, der g, des Gerichts kostengesetzes und ng für Rechts anwälte, zugegangen.

Artikel 1.

assungsgese 1ẽ wird dat t.

wird dabin geändert: ort „dreihundert“ durch das

ren eee.

Han

b. in Nr. Ze die Worte aut dem

dem Prokuristen, Handlungsbevoll mãchtigten, Handlun Handlungalebrling und dem Inhaber des Handl ungege

C hinter Nr. 3 folgende Nummern eingeschaltet: „4 auf Grund des Gesetzeg zur Belämpf ang des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 5) ** . * 4 46 des Reichs · Se S. 5 6) * Reichs ftempelgesetz: (Reichs ˖ Desetzbl. 1806 S. 695) in Bejiehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben. .

3) Alis 5 108a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Vie S5 162 bis 105 fiaden auf das Verfahren in der Berufungs⸗ instanz vor den Kammern für Handelssachen

7 Im §z 108 werden die Worte des 5 101

ersetzt. *in,

Reichs Gesetzbl. S. 145) oͤrsengesetzes vom 22. Juni 1896

entsprechende Anwendung. durch die Worte

2 Vorschrift eingestellt:

für Handelssachen als Beschwerdegericht mit

einer vor diese nicht gebörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde

Ziwvillammer zu verweisen. Ebenso hat die als Beschwerdegericht in einer Handelssache

mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Fammer für Handelesachen zu verweisen. Die Vorschriften des 5 107 Sat g 2 1 Anwendung.

erweisung 1 bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt

Beschwerde an eine andere Kammer findet ist, oder diese Kammer bereits eine 3 werden hinter dem Worte „‚Entscheidung“

die Worte in erster Instanz' eingeschaltet. 10) Im § 202 erhält

Abs. 2 Nr. 4a folgende Fassung:

r. 1 bis 4 des Gewerbe 1901 S. 353) und im 5 5 Nr. 1 bis 4 Kaufmannggerichte, vom 6. Juli 1804 (Reichs⸗

266) bezeichneten Streitigkeiten.

p. der Abs. 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: In dem Verfahren vor den Amtsgerichten Antrag auch andere Sachen als Ferien achen

bat das Gericht auf zu bejeichnen. Werden Gerichts als Feriensache be⸗

denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt

Betrags ist bel . anzubringen. .

6 . s c. 96. einzelnen 3 os Ye g ber das s lat d e nn ,, .

siellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift

. . rk h g eineg Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft

ist.

Ueber Erinn en n den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen . eiber den Beschluß erlafsen hat. Die Gr⸗ innerungen find binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der . des Beschlusses . zu erbeben. Die Entscheidung kann ohne 56 e mündliche andlung erfolgen. Das Gericht

kann vor der n em, anordnen, daß die Volliiehung des . setzungsbeschlufseg augzusetzen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts

findet sofortige Besch werde statt. §z 105. Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Auefertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und 1 des Festsetzungsheschlufses findet in diesem Falle nicht statt.

Parteien ist der feftgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter . der Abschrift der Koftenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteile soll unter⸗ bleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht ent⸗ sprochen wird.

Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in 1 Falle ist die dem Gegner mit⸗ zuteilende Abschrift der Keftenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

§ 106. Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte ver⸗ bandelten Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Fest⸗ setzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. In den in erster Instanj vor einem Amtsgericht verhandelten Sachen ist die

Aufforderung nach Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von dem Ge⸗ Ee. zu erlassen. Die Vorschriften des § 105 finden keine nwendung.

Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Ent⸗ scheidung obne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

? n ble, e, de, worn

a. ; atz e Worte das Gericht erster Instanz“ unn 1 m e , n nn,, . , . 3

ö . a e Worte bei dem t dur ĩ Worte bei dem Gerichtsschreiber ersetzt. * . d 5 5 im Abs

c. der jweite Halbsatz im 2 Satz L gestrichen und

d. der Abs. 3 dahin geändert: ö

Die Vorschriften des 5 104 Abs. 3 finden Anwendung.

3 Der S 41 erhält folgenden Abs. 2

ird das Erscheigen angeordnet, so ist die Partei won Amts wegen ju laden. Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Ptoseßbevollmaͤchtigten bestellt hat.

5) Der S 157 erhält folgende Fassung:

Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche daz . Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurück. eisen.

Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,

.

„den weiteren Vortrag untersagen. Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen An⸗ spruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden, wenn die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig be⸗ treibt und ihr nach der Ueberzeugung des Gerichts der Anspruch ab= getreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 zu vermeiden.

Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.

Die Vorschristen der Abss. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene An. ordnung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justiwerwaltung soll für Gerichte, bei denen jur Vertretung der Parteien durch Rechts- . . Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung n reffen.

6) Der 5 2ls erhält folgende Fassung:

r z 3 3 k ar r g, bestimmt nd, ist eine ung der Parteien un er Vorschriften des 5 141 Abs. 2 nicht erforderlich. 66

7) Dem § 236 Abs. 2 wird folgender Satz hinjugefügt:

Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Borschriften des z 1 ö r hält fol F

L erhält folgende Fassun 2 Jeder . ist, soweit nicht ein anderes eidigen.

) Der 5 392 erhält folgende Fassung:

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichjeitig beeidigt werden. Der Zeuge hat den Eid 5 zu leisten:; daß er nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts n, und nichts hinzugesetzt habe.“

10 Im 5 393 Abs. 2 wird daz Wort nachträgliche“ gestrichen.

4 An die Stelle des 5 410 Abs. J treten folgende Vorschriften: Eine Beeidigung des Sachverständigen findet nur statt, wenn sie von einem Mitgliere des Gerichts für erforderlich erachtet oder wenn sie von einer Partei vor Abschluß der Vernehmung oder, falls schriftliche Begutachtung angeordnet ist, vor dem Schlusse der ersten mündlichen Verhandlung, welche nach der Erstattung des Gutachtens stattfindet, verlag He nns el

e Beeldlgung erfolgt vor oder nach Erstattung des Gutachtens. Der Sachverständige hat den Eid dahin zu leisten: 24 er 8. von ibm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde! oder ersugttet haben.

12) Im 482 wird als Abf. 3 Jolgende Vorschrift eingestellt: Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Zeugen hat der Richter die Eidesnorm mit der Eingangs sormel: Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden vorzusprechen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.

kestimmt ist, zu be⸗

klärung bei dem Gerichte, daß Einspru Abgabe der Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers.

S5 505, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für julãssig erachtet. . *

ern

Amts wegen Terming ist die Ladung der Parteien k d erf e Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des An= trags, auf Grund dessen die Terminsbeftimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Alten zu vermerken.

§ 498. Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift oder das die Klage enthaltende . zuzuftellen.

Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im 5 4896 Abs. 3 erst mit der Zuftellung an den Beklagten erhoben.

F 493. Die Elnlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder im Bezirke des Prozeßgerichts llegt oder von dem Teil zu diesem Bezirke gehört; mindesteng eine Woche, wenn die Zustellung . sa Huli erfolgt; in Meß und Macktsachen mindestens

n

Ist die Zustellung im Auslande vorjunehmen, so hat das Gericht

. §z 500. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur

. des Rechtsstreitgs ohne Terminsbestimmung vor Gericht n

en.

Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den münd⸗ lichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. .

§ 50. Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klage⸗ schrift oder den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufflärung des Sach. verhältnisfes dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen. Gericht kann inebesondere ;

1) den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Urkunden auf welche sie sich bejogen haben, sowie die Vorlegung von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen aufgeben;

Y) öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen;

3) amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen , n. mel ane Parr sic ke

eugen, a eine Partei si zogen hat, sowie Sach⸗ verständige zur mündlichen Verhandlung laden; z 8

5) das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

6) die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sach ver ständige anordnen.

Bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt worden sind, soll eine Anordnung der unter Ne. 4 bis 6 bejeichneten Art nur er⸗ geben, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatze dem Te meg ere, . en 6 6 .

ö e Parteien sind von der Anordnung zu benachrichtigen. Wird das vpersönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so 262 die Vor⸗ . 86 *. ä * indlung b

. er müũn andlung hat das Gericht das Sach⸗ und Streitverbältnis mit den Parteien ju erörtern 29 dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich voll. ständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen..— *

§ 503. Erscheinen in einem Termine jur mündlichen Ver⸗ handlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis die An⸗ setzung eines neuen Verhandlunggterming beantragt wird. .

§ 504. Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur tsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als die rede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß die rn des Rechtestreitws durch Schiede⸗ richter zu erfolgen habe, vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.

Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung jur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die ab⸗ gesonderte Verhandlung über diese Einrede anordnen.

§8 505. Ist auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sosern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an daz vom Kläger gewählte Gericht.

Eine Anfechtung des Beschlusses fiadet nicht statt; mit der Ver⸗ kündung des Beschlusses gilt der NRechtgstreit als hei dem im Beschlusse n Gericht anhängig. Der Beschluß ist für dieses Gericht

ndend.

Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die ent⸗ tien g . auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Haupt- ache obsiegt.

Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (5 268 Ne. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der jur Zu⸗ ständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des sz. 280 die Feststellung eineg Rechtsverhältnifses beantragt, für welches die Landgerichte ,, lit so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei dor weiterer Verhandlung jur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig ju erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht ju verweisen.

Die Vorschtriften des 5 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden ent⸗ sprechende Anwendung.

F 507. Die Vorschriften des 5 297 und der 55 348 bis 354 finden keine Anwendung. .

S. 508. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des Ver⸗ säumnigurteils ju vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.

Die im 339 Abf. 1 bejeichnete Frist beträgt eine Woche.

Die Einlegung des Elnspruchs erfolgt durch Einreichung der Er⸗ eingelegt werde, oder durch

Eine Verweisung des Rechtestreits an ein anderes Gericht nach Dag Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen

lung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des ers für den 2, daß die Handlung nicht binnen einer ju 236 —— 3 vor⸗ genommen ist, jur Zahlung einer Gatschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Gntschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen. 5§z 5106. Wer elne Klage zu erheben be gt, kann unter Angabe des Gegenstandes selnes Anspruchs bei dem Amtsgerichte, vor 2 der Gegner seinen allgemeinen Gerichts tand hat, beantragen, r und w lo i der . zu Protokoll festzustellen. , 3 ö. * z 2 stande, so wird auf Antrag belder Parteien der Rechtsstreit fofort ver= ,. 4 . n, 1 2 21 . J. Falle durch den g. Die Klage , , ,. 2. . zu Pro zu nehmen, falls die er Gegner nicht erschienen, oder der Sübneversuch erfolglos 96 so werden die erwachsenen K Is 5 6 . 1 n ö . als Teil der Kosten des er 33 w olgende Vorschrift eingestellt: F 5332. Richtet sich die Berufung gegen . einem Amtg⸗ d. erlassenes Urteil, so findet eine Beeidigung der Zeugen nur att, wenn sie von einem Mitgliede des Gerichts für erforde ich er⸗ achtet oder wenn sie von einer Partei vor Abschluß der Vernehmung , ag o77 Abs. 3 erhält folgende Faff ; er 3 er olgende ung: Da Gericht ist zu einer Aenderung seiner der Beschwerde ** scheidung nicht befugt. 16 Im 5§c‚584 Abs. ? werden die Worte das Amtsgericht, welches durch die Worte das Amtsgericht, dessen Gerichteschreiber⸗

ersetzt.

17) Im § 604 erhält

a. der Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: D

Die Einlassungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des Proꝛeßgerichts ist, zu estellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage an einem anderen

rte zugestellt wird, der im Bezirke des Prozeßgerichts oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke des dem Amtsgericht über⸗ geordneten Landgerichts liegt, oder von dem ein Teil zu diesem Be⸗ zirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Klage sonst im In— lande jugestellt wird. ; Ferner wird

K der Abs. 3 dahin geändert:

In den höheren Instanzen beträgt die Einlassungs⸗ und Ladungs- frist mindestens vierundiwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs, oder Revistonsschrift oder der Ladung an dem Orte er- folgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte erfolgt, der ganz oder jum Teil in dem Landgerichts benrke liegt, in welchein das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zuffellung fonst im In land erfolgt.

189) Im 5 609 Abs. 1 werden die Worte: Termine den Beklagten zu laden“ gestrichen.

189) Im 5 S610 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: und den Be⸗ klagten zu dem Termine laden, gestrichen.

20) Der F 693 erhält folgende Fassung:

Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.

Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. ö

Soll durch die Zustellung eine Frift gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung dem- nächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.

Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den 6 ,, setzen. ;

n die Stelle der 696, 697 treten folgende Vorschriften:

F 696. Wird rechtzeitig Biderspruch erhoben, so ist 65 Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben anzusehen, welches den Befehl erlassen hat.

Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur auf Antrag einer * zu ine 21 n rr schon in 6 Gesuch um

rlassung ahlungsbefe ellt werden. ie Ladun 4 ö . 9 k a. ne Prüfung der Zuftändigkeit von Amts wegen findet ni

statt. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 55 unberührt. 9 S 6897. Ist ein Anspruch erhbben, der zur Zuständigkeit der Land= gerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor der Verhandlung jur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des 5 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden gn, ne, mu Bemme sa

st der Antrag auf Verweisung schon in dem Gesuch um Er⸗ lassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem a, der⸗ bunden worden, so kann die Entscheidung über den Antrag ohne vor⸗ gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem Landgericht anhängig.

22) Der § 698 Abs. 2 wird gestrichen. 25 Im § 689 werden ; a. im Abf. 1 Satz 2 hinter den Worten erfolgt durch einen“ die Worte von dem Gerichtsschreiber“ eingefügt, be. dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugefügt: Die eng des Don fee fn e rl erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu ver- mitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichts-. vollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.

Ferner wird c. der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: Will der Gerichteschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht ent- sprechen, so hat er das Gesuch dem Gericht zur Entscheidung vor« zulegen. Gegen den Beschluß des Gerichte, durch welchen das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 2) Der § 700 erhält solgende Fassung: Der Vollstreckungsbefebl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versãumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Voll- streckungsbefebl findet der Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil finden entsprechende Anwendung. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Land- gericht nach 5 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. Das Landgericht ist an die Entscheidung des Amtegerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden.

25) Der §5 788 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Als Kosten der wangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der

und zu diesem

in einer Sache, die durch Beschluß des zeichnet ist. 3 einem Termine jur mündlichen Verhandlung einander widerfprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.

owie in dem Ver⸗

berg, der eine Resolution des Inhalts . 9 . die Königliche Staatsreglerung ju ersuchen, dafür Sorge

zu tragen, daß die Seehandlung in NUebereinstimm ung mit der Alle ,, n. l r ge f, Begrundung des Gesetzes vom 4. August 19804 in Zukunft Kredite , n n n , 2 nur auf Grund bankmäßiger Sicherbelt gewähren möge. Er . 23 deklarierte sich ausdrücklich dahin, daß diese Resolut ion im wesent⸗ ; 'r gige, wehe nschtnunter eie Verschtsst eh ier res lichen die Gewährung von unmittelbarem Hvpothekarkredit für die A dee, ne n ,, n nm . 23 irn. 8 35 Zakunft vermindern solle, daß aber der Begriff Kredit gegen bank⸗ jeichnen. 9

erichts durch den Vorsitzenden erfolgen. mäßige Unterlage beispielsweise auch die Beleihung von Hypo. 6 y) . ,, rr r fem della: theken umfasse.

Auf das Kostenfestsetzungs verfahren, das Mahnverfahren... Mit dieser Resolution babe ich mich einverstanden erklärt, und

Artikel II. ich glaube, sie bildet die Basis und die Grenze für die Geschäfte der

Die Zivilprozeßordn ung wird dahin geändert: Seehandlung, und es wird darum einer weiteren Denkschrift ũber Fi3 s dil rere n ir de, d denden Grmefsen die Geschäfte der Seehandlung nicht bedürfen.

des Gerichts und im Abs. 2 die Worte nach dem Ermessen des . ,, n,. 25 r gen gen, der S5 103 bis 106 treten folgende Vor⸗ der Seehandlung und der Preußenkasse gesprochen. Ich habe schon

schriften: in der Budgetkommlssion erklärt, daß ich eine solche Vereinigung bei krnjoz. Der Anspetch af Gyftattun der Preneklostz ane, den heterogenen Aufgaben beider Institute melnerselts nicht für rãtlich

auf Grund eineg zur Zwanggvollstreckung geeigneten Titelt g erachte, und daß ich auch, jedenfalls für den Augenblick, selbst eine

135) An die Stelle des jweiten Abschnitts des jweiten B d Zivilprozeßordnung treten folgende Vorschriften: jwelten Buches der

Verfahren vor den Amtsgerichten.

495. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor den r . soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Ver⸗ fassung der Amtagerichte sich Abwelchungen ergeben.

496. Die Zustellungen erfolgen . der Vorschrlft des 5 317 Abs. 1 von Amts wegen.

Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer er die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich ein zureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichtsschreibers an⸗ zubringen. Die 2 soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem 33 e t. ie für die Zustellung erforderliche Zahl von Ab

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährun unterbrochen werden, so tritt die 6 sofern die Zustellung 3

wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Ein⸗

spruch jugelassen wird, gebunden.

§z 509. Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so soll die

Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen, ing⸗

besondere sollen 6. und Sachverständige, falls sie zur Stelle sind

3 ihre unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen n

Eine Beridigung der . findet nur statt, wenn sie vom Prozeßgerichte für erforderlich erachtet oder wenn sie von einer Partei vor Abschluß der Vernehmung verlangt wirv.

§ 510. Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht jur Fassung:

Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. das Amtsgericht juständig, dessen Gerichtsschreiber den S 5I0a. Anträge sowie die Crklärungen über Annahme oder Vollstreckungsbefebl erlassen hat.

Zurückschiebung zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll 30) Im § 797 Abs. 1 werden die Worte aufgenommen hat“ estzustellen; anstatt der ge gn genügt die Bezugnahme auf den durch das Wort verwahrt“ ersetzt.

Inhalt eines vorbereltenden Schri * . 31) Der 5 798 erhält folgende Fassung:

Sonstige Erklärungen einer Partel, insbesondere Geständnisse, sind Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil 3 durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht dem gesetzt ist, und den nach 5 794 Nr. H aufgenommenen Urkunden darf die . . . mit der Ginreichung oder Anbringung des An. Schlusse der mündlichen Verhandlung die Festftellung für angemessen Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens

rung ein. ö erachtet. drei Tage vorber zugestellt ist. Wird eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so genügt zum § 510 b. Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Hand⸗ 363 § 866 wird der Abs. 3 gestrichen.

ustellung des Urteils. 26) 8 F 794 wird hinter Nr. 2 folgende neue Nummer ein-

geschaltet: Za. aus Kostenfestsetzungebeschlüssen.

27 Im 5 795 werden die Worte in den S5 796 bis 800

ersetzt durch die Worte in den 55 795 a bis soo.

238) Hinter 5 795 wird folgende Vorschrift eingestellt:

F 795a. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungs.

beschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf

Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen

Vollstreckungeklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.

29) Im § 796 Abs. 3 erhält der Schluß des Satzes 1 folgende

verloren. halb andere Stell Pablikum sein Geld' anlegen könne. Wenn der Staat dem Publikum Rat geben wollte, wie 3 scin Geld anlegen soll, würden die Frei⸗ sinnigen über Beeinträchtigung der Freiheit durch den Staat

gemacht werden.