1908 / 104 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1908 18:00:01 GMT) scan diff

den Kassen der Arbeiter, die in seinen Werken beschäftigt sind, 16 Millionen Mark zugeführt. (Hört, hört! rechts) Das ist natürlich keine Versicherungeleistung, das ist keine spekulative Anlage in einem Versicherungsunternehmen; das ist in der Hauptsache eine wohltätige Zuwendung, die von seiten der Werkbesitzer zu Gunsten der Arbeiter gemacht worden ist. (Sehr richtig! rechtz) Das muß man mit berücksichtigen, wenn man zu einer unbefangenen Beurteilung der Kasseneinrichtungen kommen will, und ich glaube, daß die beiden Herren, die vor mir gesprochen haben, nicht der erste Redner, geschweige denn der letzte, in diesem Punkte den Verhältnissen vollständig gerecht geworden sind. (Sehr richtig! rechts.) Nun, meine Herren, habe ich schon gesagt, daß diese Verhältnisse die Aufmerksamkeit der Regierung beschäftigen müssen, und in der Tat ist man nicht bloß in der Landesverwaltung, sondern auch in der Reichsverwaltung mit den Fragen befaßt, die sich daran knüpfen, vor allem wie hier den zum Teil durchauß billigen Erwartungen der Arbelter entgegen⸗ zukommen wäre.

Meine Herren, der Herr Staatssekretär des Innern hat diese Sache vor einiger Zeit aufgenommen. Er hat sich darüber mit der preußischen Verwaltung in Verbindung gesetzt, und ich glaube, wir dürfen abwarten, was aus diesen Verständigungsversuchen hervorgehen wird. Sie werden, sobald sie abgeschlossen sind, voraussichtlich weiter ju Unterhandlungen mit den übrigen Regierungen führen, und ich zweifle nicht, daß dann auch der Boden gefunden werden wird, um zu einer befriedigenden Regelung jzu kommen. In diesem Augenblick, meine Herren, angesichts des Mangels allen augreichenden Materials, um die Verhältnisse erschöpfend zu beurteilen, ist nach meiner Auffassung, die, wie ich glaube, der Herr Staatg— sekretär des Innern teilen wird, der Zeitpunkt noch nicht gekommen, um eine Regelung vorzunehmen, und ich verstehe es deshalb voll— ständig, daß die Kommission des Reichstags, die sich mit unserer Vorlage befaßt hat, sich zunächst darauf beschränkt hat, eine Resolution zu beschließen, welche die besondere Aufmerksamkeit der Regierung für dieses Gebiet fordert.

Nun haben die Herren Albrecht und Genossen den Zeitpunkt aber gleichwohl für gekommen erachtet, um eine gesetzliche Regelung von seiten des Reichs herbeizuführen. In dem Vorschlag der Herren Antragsteller sind nach meiner Meinung Bestimmungen enthalten, die die Gesetzgebung unter keinen Umständen alzeptieren könnte. Würden Bestimmungen dieser Art angenommen werden, so würde das nichts anderes bedeuten, als den Ruin der Kassen, die doch wesentlich zum Wohle der Arbeiter inner—⸗ halb der einzelnen Unternehmungen und Werke bestehen. Ich bin aher auch der Ansicht, meine Herren, daß wir überhaupt eine Regelung im Anschlusse an dieses vorliegende privatrecht⸗ liche Gesetz nicht vornehmen können, weil die Bestimmungen, die getroffen werden müßten, ja jum großen Teil auf privatrechtlichem Gebiet nicht liegen würden, weil sie überdies über das versicherungstechnische Gebiet in weitem Umfang hinausgehen würden. Das tun ja auch die Vorschläge der Herren Antragsteller. In dem Antrag der Herren Abgg. Albrecht und Genossen findet sich ein Satz, dem ein nicht unberechtigter Gedanke zu Grunde liegt, in der Bestimmung, die von den Herren empfohlen wird, daß die Ver⸗ sicherungeleistungen in den einzelnen Werks. und Pensionskassen nicht aus Grüden entzogen werden dürfen, die nicht aus dem Wesen des Versicherungs vertrages selbst folgen. Meine Herren, der Satz läßt sich hören, aber nur nicht in dieser Beschränkung. Er ist richtig, wenn man ihn wꝛiter faßt. Die Bestimmungen, die über das Ver—⸗ sicherungswesen auf dem Gebiete des Vertragerechts ergehen, sollen, soweit sie in den Rahmen des Entwurfs aufgenommen werden, nicht weitergehen als so weit, wie es dem Wesen der versicherungstechnischen Grundsãtze entspricht.

Nun, meine Herren, jeder, der den Antrag, wie er hier vorliegt, sich näher ansehen wird, muß ohne weiteres zugeben, daß die ver⸗ schiedenen Vorschläge, die von den Herren Antragstellern gemacht worden sind, aus dem Wesen der Versicherungstechnik und des Ver- sicherungsvertrags sich nicht herleiten lassen.

Wenn unter Nr. 1 von den Herren verlangt wird, daß die Werk— besitzer Beiträge zablen sollen, die mindestens die Hälfte der Beträge der im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeiter ausmachen, ja, meine Herren, wie hängt das mit dem Versicherungswesen zusammen, wie folgt das auß dem Wesen des Versicherungsvertrages? Dag folgt vielleicht aus den Rücksichten, die ein wohlwollender Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitern ju nehmen hat, und entspricht den An⸗ forderungen, denen rationell eingerichtete Woblfahrtseinrichtungen genügen sollen. Aber aus dem Wesen des Versicherungsvertrages, melne Herren, folgt das in keiner Weise und ich kann, was Nr a be⸗ trifft, die Herren Antragsteller mit ihrem eigenen Standpunkt unter

Nr. d schlaagen. Dann haben die Herren verlangt, daß nach der Lösung des Ar-

beitsvertrages die Arbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, ganz in derselben Art noch weiter an den Gewährungen aus der Kasse im Falle der Hllfsbedürftigkeit oder des Pensionierungefalles teilnehmen sollen wie vorher. Meine Herren, da wird verlangt, daß die Arbeiter, die nicht mehr der Kasse angehören, dennoch tellnehmen sollen an den Wohltaten der Kasse, obwohl diese Wohltaten zum großen Teil auf die Beiträge von seiten der Arbeitgeber fundiert sind, mit denen die ausgeschiedenen Arbelter nichts mehr zu tun haben. (Zuruf bei den Sozialdemoktaten.) Ich spreche nicht von den tat—⸗ sächlich vorhandenen Einrichtungen gewisser Knappschaftskassen, ich spreche von den allgemeinen Grundsatzen, die Sie aufstellen wollen; ich sage: es entspricht nicht der von Ihnen selbst anerkannten Forde⸗ rung, daß Einrichtungen der Kassen dem Wesen versicherungstechnischer Grundsätze sich anpassen sollen, wenn Sie gleichwohl die Ansprüche der Arbeiter an die Kassen unter allen Umständen in vollem Umfang aufrecht erbalten wollen. Das geht über die veisicherungetechnisch haltbaren Grundsätze binaus, es verlangt viel mehr, als mit irgend welchen versicherungstechnischen Grundsätzen sich verträgt. Und wenn unter den Knappschaftekassen solche Einrichtungen bestehen, so sind dat eben Wohlfahrtseinrichtungen, die nicht hineingehzren in den Rahmen eines Versicherungggesetzes, bei dem Versicherer und Versicherte ihre Leistungen abzumessen haben lediglich nach den Bestimmungen eines Versicherungs⸗ vertrags und nach den technischen Grundsätzen, die jede Versicherung regeln müssen.

So, meine Herren, könnte ich auch gleiches ausführen bezüglich der Rückgewährung. Kein nach technischen Grundsätzen angelegtes Versicherunggunternehmen ist in der Lage, den Versicherten nach einiger Zeit, wenn sie ausscheiden, alles das wiederzugeben, was sie

als Beiträge zu dem Versicherungsunternehmen gejahlt haben. (Sehr richtig! rechts) Wo soll denn schließlich die Deckung der Ver sicherungsleistungen herkommen, wenn die Versicherten ihre Einschüsse voll zurückfordern dürfen? Es kann sehr wohl den versicherungs— technischen Grundsätzen entsprechen, daß man in gewissem Umfange, soweit die Ausscheidenden für ihre Einschüsse noch nicht voll befriedigt erscheinen, aus der Kasse der Versicherung einen Teil der Einschüsse erstattet. Aber daß man alles erstattet, das entspricht den ver— sicherungtztechnischen Grundsätzen niemals. Wenn Sie dag verlangen, meine Herren, so setzen Sie sich mit Voraussetzungen Ihres eigenen Antrags in Widerspruch.

Meine Herren, ich glaube, ich brauche Ihnen bloß diese wenigen Beispiele vorzulegen, um darüber Klarheit zu schassen, daß in ein Gesetz, welches nichtz anderes bezweckt, als die auf dem reinen Ver⸗ sicherungs gebiet berechtigten Ansprüche und Verpflichtungen der Unter⸗ nehmer einerseitg und der Versicherten andererseits grundsatzlich fest⸗ iustellen, derartige Bestimmungen, wie sie hier von den Herren Antragstellern verlangt werden, nicht hineinpassen. (Sehr richtig! rechts) Ich glaube deshalb, es ergibt sich ohne weiteres als logischer Schluß, daß das Haus nicht in der Lage ist, auf diesen Antrag ein⸗ zugehen. (Bravo )

Im übrigen, meine Herren, möchte ich Sie doch beruhigen be⸗ züglich der weiteren Entwicklung der Werkpensionskassen insofern, als auch diese Entwicklung immerhin zusammenhängt mit dem vor—⸗ liegenden Entwurf, wenn er Gesetz werden sollte. Nach dem Gesetze werden alle Kassen, die als Versicherungsunternehmungen an— gesprochen werden können, genötigt sein, ihr Statut daraufhin zu revidieren, ob sie den Anforderungen des Gesetzes gerecht werden. Bei dieser Gelegenheit werden die Kaen in die Lage kommen, zu prüfen und jwar im Laufe der nächsten Zelt, wie das Gesetz es ja verlangen wird, zu prüfen, ob nicht mit Rücksicht auf die gesetzlichen Be—⸗ stimmungen manche ihrer Einrichtungen einer Abänderung unterjogen werden müssen. Hierbei wird entweder die Landesverwaltung oder das Aufsichtsamt für Privatoersicherungsunternehmungen mitzuwirken haben, und es wird sich dabel ein breiterer Boden für die jetzt schon vielfach geübte Tätigkeit des Aufsichtzamts bieten, in denjenigen Fällen, in denen nach Ansicht des Aufsichtsamts die Arbeiter in einer der Sache nicht entsprechenden, versicherungstechnisch nicht berechtigten Weise von den Kassen behandelt werden, eine Abhilfe zu schaffen. Wenn auf diesem Wege auch dieses Gesetz beitragen wird, die Ver⸗= hältnisse der Kassenbeteiligten besser u regeln als bisher, so werden, glaube ich, alle, das Haus und die Regierungen, einen solchen Erfolg des Gesetzes begrüßen. Im übrigen kann ich nur wiederholen, was ich vorhin schon angedeutet habe: auch darüber hinaus wird die Reichs- verwaltung und wird ingbesondere der Herr Staatssekretär des Innern, zu dessen Ressort diese Seite der Sache gehört, weil sie öffentlich rechtlicher und sonialpolitischer Natur ist, bemüht bleiben, hier Besserung zu schaffen im Einvernehmen mit der preuß schen Regierung und mit den übrigen Regierungen der einzelnen deutschen Staaten.

Ich möchte Sie unter diesen Umständen bltten, meine Herren, wenn Sie auch geneigt sind, die von der Kommission beschlossenen Resolutionen anzunehmen, im übrigen sich mit den Zusagen begnügen zu wollen, die ich hier gegeben habe, und den Antrag der Herren Albrecht und Genossen abzulehnen. (Beifall.)

Hierauf wird ein Vertagungsantrag des Abg. Singer angenommen.

Schluß 8 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr. (Rechnungsvorlagen, Fortsetzung der zweiten Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend den Versicherungsvertrag; zweite Lesung der Vorlagen, betreffend den Wechselprotest und die Haftung des Tierhalters, dritte Lesung der Novelle zum Unterstuͤtzungs⸗ wohnsitzgesetz, zweite Leung der Novelle zur Gewerbeordnung, betreffend den kleinen Befaͤhigungsnachweis)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, zugegangen:

Des Gele; betreffen Cr ü schtenels

a esetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. 1869 (Bundesgesetzbl. S. 193) wird dahin , n I. Der § 1 erhält folgende affung:

Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.

Von der Stempelabgabe befreit bleiben:

1) die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;

2) die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Aus= land, und zwar auf Sicht oder spätesteng innerhalb jehn Tagen nach dem Tage der un, zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.

II. Im § 4 werden die Worte Bundeslasse . Bundeagebiet und „solidarisch' durch die Worte Reichskasse', Inland‘ und „als Gesamtschuldner“ ersetzt.

III. Im §57 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgebiet“ durch das Wort Inland! ersetzt.

IV. An die Stelle des 5 12 treten folgende Vorschriften: Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar daif vom Verwahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplartz oder einer nicht ver— steuerten Abschrift des selben Wechsels unverste nert nur aug— geliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreußjt ist, daß dadurch die Benutzung zum In⸗ dossieren auggeschlossen wird. Ist diez nicht der Fall, so haftet Der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerk versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im F 15 bestimmte Strafe.

V. Im F 13 werden die Worte . Bundesstempel ', . Bundes⸗ stempelmarke. und . Blanket- durch die Worte . Wechselstempel“, Wechselstempelmarke! und ‚Vondruck' ersetzt.

VI. Hinter dem § 14 . folgende Vorschriften eingestellt:

§ 14a.

Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. Die Verjäͤbrung beginnt mit dem Dann ö. Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend⸗ machung des Anspruchg gegen den Zihlungspflichtigen gerichtese Hand— lung. Wird die Verjäbrung unterbrochen, so beginnt elne neue Ver= jährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unter— brechung stattgefunden hat. Ble Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung ge— richtet worden ist. Ist auf Grund des § 15 gegen eine der dort be—=

§ 146.

In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechsel= stempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschristen des 5 70 deg k vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.

2 SGeldstrafen ersetzt.

Der § 15 Abs. 3 wird durch folgende als 1646 elnzuschaltende Vorschriften ersetzt: Die Umwandlung einer nicht beizutreibender Geldstrafe in eine Freiheitestrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deuischer ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zuläͤssig.

VIII. Hinter dem 5 16 a. folgende Vorschriften eingestellt: 61

Ergibt sich in den Fällen der 15. 16 aus den Umständen, daß eine Hintermsehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. z is

Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offt nen ,, Kommanditgesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft be⸗ rechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschästsführer, bei Genossenschaften, Akttengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglteder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen, als Gesamischuldner, festjusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Ver= treter desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnisse des Vollmachtgebers ju dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Voll⸗ machtgebers eine der in den 55 6 bis 12 bezeichneten Handlungen zer g, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels genügt ist.

1X. An die Stelle des 5 17 treten folgende Vorschriften: Die Strafverfolgung von Hinterzlehungen des Wechselstempels (5 15) ver= jährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (5 16a) in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Wird die Versährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.

X. Im 5 18 Abs. 1 werden die Worte Inbetreff der Fest⸗ stellung' bis im Gnadenwege“ durch die Worte ersetzt Hinsichtlich des Verwaltungestrafverfahrens, der Strafmilderung und des Er⸗ kf der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvoll=

reckung!.

Im 518 Abs. 2 werden die Worte die im § 15 vorgeschrle⸗ benen Geldbußen! ersetzt durch die Worte die in den S5 15, 16 a vorgeschriebenen Geldstrafen“.

XI. Der § 19 wird aufgehoben.

XII. Im §5 20 werden die Worte „Staaten des Bundes“ und der Bundes. Stempelabgaben durch die Worte Bundesstaaten und des Wechselstempels! ersetzt.

XIII. Der § 22 wird durch . als Abs. 2 des 8 28 einzu- schaltende Vorschriften ersetzt: Der Bundesrat erläßt ingbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maß- gabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempel marken und gestempelten . ,, , 13 . 3 Verwendung der

arken. Er ste e Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vordrucke Erstattung zuläͤssig ist. t

XIJ. An die Stelle des 5 24 treten folgende Vorschriften: Die Vorschriften dieses Gesetzez finden entsprechende Anwendung:

1) auf , über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können,

2) auf Anweisungen über die Zablung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.

Es macht keinen Unteischled, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form auth estellt werden. Befteit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes dorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Bar ahlung dienenden auf Sicht zablbaren Platzanweisungen, die nicht Scheckz sind. Gine auf die Urkunde gesetzie Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steueipflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Pie Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akjeptant den Scheck oder die Platz anweisung aus den Händen gibt. In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des AÄusstellungsortz zahibar sind, den Platzanweisungen gleichjuachten sind, bestimmt der Buntezrat nach Ptaßzabe der Fri. nice n her tn f, hen sol

er erhält folgende Fassung: Urkunden, welche die sem Gesetze , sind oder auf welche die in i. 683 setze vorgesehenen Stempelbefrelungen Anwendung finden, sind in den einielnen Bundesstaaten keiner Äbzabe unterworfen. Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Uebertragunge vermerken, Quittungen , . 3. a . I. . ,,. bezũglichen Ver⸗ merken dürfen landesgese «Abgaben nicht erhoben werden. Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung. ; .

,

An die Stelle des § 27 treten folgende Vorschriften: Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die . Bundesstaate wird von der jäbrlichen Einnahme, welche in seinem 3 aus . ö 2 n, , e. oder gestempelten Vor⸗ rucken erzielt wird, der Betrag von zwel vom Han e e f gl 9 z Hundert aus der Artikel 2.

Der Reichekanzler wird ermächtigt, den Text des im Arti beieichneten Gesetzes, wie er sich aus den Aenderungen ergibt, 8 § 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche fir das Deutsche NMeich (Bundes. Gesetzbl. IS70 S. 195), in dem Gesetz vom J. Juni 1879 wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel⸗ steuer (Reiche Gesetzbl. S. 1691), im § 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprosestes sowie in dem vorllegenden Gesetze vorgeseben sind, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als Wechselstempelgesetz' mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichsgesetzhlatt bekannt ju machen. Soweit in Reichs. gesetzen oder Landeggesetzen auf Vorschriften det Wechsel tempel steuer⸗ gesetzes verwiesen ist, tieten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt 4 . an die Stelle. rttikel 3.

3 r, 35 e

uf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder ensten inländischen Inhaber aus den Händen i,. , Wechsel finden die Vorschriften des 5 14a mst der Maßgabe An⸗ n . 9. die . . des Inkrastlretens

ö eletzes an gerechnet wird, falls die =

. i . . echsel vor diesem Zeit

ür das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Katserliche Verordnu . stimmung des Bundesrats festgesetzt. . .

Gefundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den Veröõffentlichungen des Kaise 1j ö Jir. IS dom 25. pril 5337 Gesundheltsamts n,

Pe st.

leichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinte ziebung einge—

leitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des We 1 ; gegenüber dieser Per son nicht früher als die r e n stempels

Türkei. In YJambo wurden vom 22. März bis 5. April 21 tödlich verlaufene Pestfaͤlle festgestellt, in B 30. März einer der älteren eff sl an; ö 2

15 Abs. 1 wird das Wort „Geldbuße“ durch

in Assiut und e

ten. Vom 11. bis 18. April sind an der Pest 80 Per . A6 gestorben), davon 17 (18) in Luksor der robinz Keneb, 12 (66) in . der Prov. Minieh, 14 (11) in 8 der Prov. Keneh, 10 ( in Et sa der Prov. Fayum, 6 (-) in Tan tab der Prov. Garbieh, 4 (6) in Sammalut der Prov. NMinieh, A (3) in Fayu m. 3 (= in Deirut der Prop. Assiut, je , Ren eh affat (dei Prox. Garbick. fl in gista' der. lben Provinz.

ririfä⸗Ostindien. Vom 8. bis 14. Märj sind in gan . . Erkrankungen und 6739 Todesfälle an der Pest zur Anzeige gelangt. Von den Pesttodesfällen kamen 1427 auf die räfidentschaft Bom bay davon 2898 auf die Stadt B mbar, 1223 auf das Stadt und Hafengebiet von Karachi, 20 auf das von Famnggar,. 195 auf den Barodastagt ferner 1669 auf dg Fun jab, 1290 auf die Vereinigten Provinzen, 934 auf Bengalen, 660 auf Rajputang, 246 auf Burma, 200 auf den Staat Mysore, 145 auf die Präsidentschaft Madras, 130 auf die Zentralprovinzen, 42 auf Zentralindien, 7 auf Hyderabad und 1 auf Coorg. In dem jetzt besonders stark heim⸗ gesuchten Punlab entfielen , der Berichtswoche allein 1074 neue Erkrankungen und 925 Todegfälle auf den. Divisionsbenirk

Del hi. , *r r enthk * Singapore ist auch am

März ein Pestfall festgestellt worden. 9 . Vom ö bis 29. Februar sind in der Kolonie 5 k—ö 9 und 5 Todesfälle an der Pest, durchweg bei Chinesen, vorgekommen.

n r n eta. In La Guaira sind Mitte April pestartige Er⸗ krankungen aufgetreten.

Gcunador. Bis zum 20. März waren dem Pestlazarett in Guayaquil mehr als 109 Pestkranke zugegangen, davon sind 30 ge⸗

orben. Man vermutet aber, daß außerdem noch viele Pestkranke in

rivatwohnungen behandelt würden. Die Reinigung und Desinfektlon der Stadt sind einem besonderen Ausschusse übertragen worden.! Dem Auftreten der Seuche soll ein auffallendes Sterben der Ratten voraus—⸗ gegangen sein.

Uruguay. Zufolge einer Mitteilung vom 19. April sind in Montevideo 5. Pestfälle festgestellt worden. ;

Chile. Zufolge einer Mitteilung vom 25. März sind in Talt al vereinzelte Pestfälle aufgetreten. .

Peru. Zufolge einer Mitieilung vom 26. März sind mehrere Pestfälle in Llma und Umgegend bakierioloaisch festgestellt; das Pest⸗ lazarett ist wieder eröffnet worden. Schlimmer als in der Hauptstadt J dle Krankheit in mehreren Provinzialstädten aufgetreten; im Süden ist . Mollendo, im Norden die Stadt Trujillo verseucht.

Pest und Cholera.

Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta starben vom 15. bis 21. März 103 Personen an der Pest und 204 an der Cholera.

Gelbfieber.

Gs gelangten zur Anzeige in Para vom 1. bis 21. März 22 Er⸗ krankungen (und 17 Todegfälle), in Bridgetown und Umgebung vom 8. bis 11. März 1 (1), ferner in Guavaquil vom 16. Fe⸗ bruar bis 14. März 725. Todesfälle.

. Pocken.

Deutsches Reich. In der Woche vom 19. bis 25. April sind 28 Pockenerkrankungen (davon 10 bei russischen Arheitern) aus 17 Ortschaften gemeldet worden, und jwar 1 aus der Irrenanstalt Allenberg (Kreis Wehlau, Reg. Bei. Königsberg), 5 aus Adl. , , , (Kreis Strasburg, Reg.-Bez. Marienwerder), je 1 aus sSneberg (Kreis Angermünde, Reg.⸗Bez. Potsdam) und aus Schorbus (Landkreis Kottbus), 2 aus Leuthen (Land—⸗ kreis Kottbut). 1 aus Wulkow (Kreis Lebus, Regn⸗Ben Frank- furth, 2 aus Sellenthin, 1 aus Paß Greis Pyrltz, Reg. Bez. Stettin), je 1 aus Kuntzow Kreis Greifswald, Reg. Bez. Stralsund), aus Czerniak (Kreis Mogilno, Reg. Bez. Bromberg), Laus Echthaufen (Kreis Arnsberg, 2 aus Oberense (Kreis Soest, Reg.“ Bej. Arnsberg), je 1 aus der Stadt Cöln, aus Aug ustusberg (Amtshauptmannschaft Meißen, Sachsen) und Wor mg (Hessen), 2 aus Büdesheim (Kreis Friedberg, Hessen), 1 aus Schöningen (Kreis Helmstedt, Braunschweig).

Hong kong. Im Februar erkrankten in der Kolonie 146 Per- sonen, darunter 142 Cbinesen, an den Pocken, und zwar bis auf 14 alle in der Stadt Viktoria; der Seuche erlagen 111 Kranke.

Brasilien. Vom 24 Februar bis 22. Märj sind in Rio de Janeiro 236 Personen an den Pocken erkrankt und 118 daran ge—⸗ storben. Dle Gesundheitsbehörde hat bekannt gemacht, daß in allen Stadtteilen Schutzpockenimpfungen kostenlos von Aerjten ausgeführt werden; allen Aerzten der Stadt wird Schutzpockenlymphe unentgelt⸗ lich zur Verfügung gestellt. . .

Chile. In der Provinz Cautin, vor allem in Temuco, ge—⸗ winnen die Pocken, zufolge einer Mitteilung vom 25. März, an Ver⸗

breitung. ö Fleckfieber.

Desterreich. Vom 12. bis 18. April in Galizien 41 Er⸗ krankungen, davon 1 in der Stadt Lemberg.

Genickstarre.

Preußen. In der Woche vom 12. bis 18. April sind 64 Er“ krankungen (und 23 Todegfälle) angezeigt worden in folgenden Re— gierungsbezirken lund Kreisens: Landespolijeibezirt Berlin 3 Berlin 2, Rixdorf 1, Reg. Bez. Arnsberg 8 (3) Bochum Stadt 2, Bochum Land 1 (1), Dortmund Stadt, Land je 1, Gelsenkirchen Stadt 1 (1), Hattingen 1, Hörde 100 Breslau 2 [Breslau Stadt, Cösln 3 98 (Cöln Stadt, Cöln Land je 1, Rheinbach 1 (I], Düsseldorf 17 (5) Düsseldorf Stadt 2, Düsseldorf Land 3 (I, Duisburg 1 (I), Elber⸗ eld li, Essen Stadt 8 (3), Essen Land 2 . 10 Hor ,, ieh , hr e iter, Mun ster 2 IJtecklin ghaufen and!, Oppeln 8 (4 (Gleiwitz (1), Groß⸗Strehlitz 2, Kattowitz Land 4 (3), Pleß, Rybnik je 1, Posen 1 Jarotschin,, Potsdam 3 (1) [Brandenburg a H., Niederbarnim, Teltow je 1, Zauch⸗Beljig (IM,. Schleswig 1 [Altona, Stettin 3 (3), [Stettin], Trier 11 (4 IMerzig 2, Saarbrücken 1, Saarlouis 3 (1), Trier Land 5 (3), Wiesbaden (Il) Frankfurt a. M. Stadt!.

Nach dem nachträglich eingegangenen Nachweise des Reg.-Bez. Minden ist in der Vorwoche die Genickstarre dort nicht aufgetreten.

Typhus. Argentinien. Im Laufe des März war in einigen Vororten von Buenos Aires der Typhus epidemisch aufgetreten, was dem Genuß schlechten Trinkwassers zugeschrieben wurde.

Verschiedene Krankheiten.

Konstantinopel (30. März bis 19. April) 14, Moskau 13, St. Petersburg 4, Warschau 12, Kalkutta 15. bis 21. Mär 29 Todesfälle; Odessa 1, Paris 2, etersburg 26, Warschau (Krankenhäuser) 12 Erkrankungen; Vari⸗ kel len: Budavest 23, New Jork 166, Wien 107 Erkrankungen; Fleckfieber: Budapest 10, Moskau 7, St. Peteraburg 3, Warschau J Todesfälle; Budapest 18, Odessa 1, St. Petersburg 6, Warschau Krankenhäuser) 10 Eikrankungen; Rückfallfieber; Moskau 6,

t. Petergburg 15 Todesfälle; Odessa 7, St. Petersburg 118 Er⸗ krankungen; Ge nickstarre: Dublin i,. bit 18. April), Gdinburg P 1, Glasgow 4, Konstantinopel (30. März bis 12. April) 4, Kopen agen 1, New Jork 12, ien 4 Todesfälle; Harlingen in der n Friesland (15. biz 21. April, Kopenhagen je 1, New Jork 9,

ttterdam (15. bis 21. April) 1, Wien 5 Erkrankungen; Tollwut: Motkau 1 Todesfall; Milzbrand: Moskau 1 Todesfall; Reg.« Bezirke Breslau 1, Hildesheim, Wien je 2 Erkrankungen; Influenja: Berlin 6, Braunschweig 3, Charlottenburg, Halle, Lübeck. Amsterdam je 1, Budapest 2, London 37, Moskau 13, New Jork 9, Odessa 1,

Dortmund

ocken:

aris 6, St. Petersburg 4, Rom 5 Todegfälle, Kopenhagen 110, 9. 41 Erkrankungen; Körnerkrankh eit: Reg.-Bez. Potsdam 63 Erkrankungen; Ankylostomiasis: Reg.⸗Ben. Arnsberg 1 Er⸗ ktankung. Fehr als ein gebn aller Gestorbenen starb an Scharlach (Burchschnitt aller deutschen Berichtzorte 1895 1804: 104 o/o): in Recklinghausen Erkrankungen gelangten zur Anzeige in Berlin 48, in den Reg. Benirken Arntberg 115, Dusseldorf 138, Oppeln 111, in Hamburg 56, re 64, Edinburg 40, Kopen⸗ hagen 46, London (Krankenhäuser) Z28, New Jork 997, Paris 289, St. Petersburg 65, Rotterdam (15 bis zi. April) 23, Wien 106, desgl. an Masern und Röteln (1895 1904: 1,10 υοι) : in Bromberg, Lichtenberg Erkrankungen wurden gemeldet in Hamburg 81, Budapest 1090, Kopenhagen 23, New York 1778, Odessa 23, Paris 511, St. Peteraburg 148, Wien 918; desgl. an Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,62 0/o): in Hildesheim, Linden Er— krankungen wurden angezeigt im Landespolizeibezirk Berlin 101 (Stadt Berlin 68), Budapest J4,. Kopenhagen 24, London (Krankenhaͤuser) 106, New Jork 390, Paris 73, St. Petersburg 92, Rotterdam fie. bis 21. April 22, Wien 98; ferner kamen Erkrankungen zur

nzeige an Keuchhnsten in Kopenhagen 35, New Jork 29; desgl.

an Typhus in New JYork 28, Paris 27, St. Petersburg 126.

Handel und Gewerbe.

( Aut den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“ )

Geplante Wasserleitungs⸗ und Kanalisationsanlagen in mexikanischen Städten.

Eine Zeit hervorragender Tätigkeit auf dem Gebiete der Errichtung gemeinnütziger Anlagen ist in den größeren Städten Mexikos ange= brochen. Viele Städte 36. wegen ihrer günstigen Finanzlagk im Stande, solche Anlagen ohne Anleiben auszuführen, viele handeln noch nach dem alten ee . solche 6 nicht eher zu machen, als bis sie das nötige Geld beisammen haben. Von neuen Projekten für e , ng und Kanalisationsanlagen sind die folgenden bekannt geworden. .

Die Wasserwerke und Kanalisationganlagen in Monterey, an denen während der letzten beiden Jahre gearbeitet wurde, sind bald fertiggestellt und kosten etwa 5 Millionen Doll. Zwei große Re⸗ 1 in verstärkter Betonkonstruktion sind noch zu bauen; jedes von hnen soll 40 Millionen Liter fassen.

Die Stadt Oaxaca hat mit der Errichtung einer za , . und Kanallsation, wofür 5o0 000 Doll. ausgeworfen sind, bereits be⸗ gonnen. Kürzlich hat sie das Recht der Wasserentnahme aus der Molina del Lazo bei Etla erworben. Von dort aus muß das Wasser in n. Leitung von 15 engl. Meilen Länge nach der Stadt befördert werden. P

ür die Stadt Chihuahua wird der große Chupiscar⸗Damm für das Staubecken, aus welchem die Wasserleitung gespeist werden soll, im Juli mit einem Kostenaufwand von 750 000 Doll. fertiggestellt sein. Nach Vollendung dieser Arbeit soll an die Herstellung der Leitungen nach und in der Stadt herangegangen werden, deren Kosten mit reichlich 500 C90 Doll. veranschlagt sind. Die Stadt bealsichtigt auch, bedeutende Pflasterunggsarbeiten ausführen zu lassen und sonstige gemeinnützige Anlagen zu schaffen.

Die Stadt Juarez im Staate Chihuahua hat Pläne für Wasser leitung und Kanalisation in Angriff genommen. ie hoch sich dort die Aufwendungen für diese Werke belaufen werden, ist noch nicht bekannt geworden. (Nach The Tradesman, Chattanooga,)

Aus schreibungen.

Automobilbetrieb zwischen Innsbruck und Kufstein. Herr Roman Vogler in Brixlegg hat bei der Statthalterei die Kon⸗ jession für eine Automobilverbindung zwischen Innebruck und Kufstein nachgesucht. Er will auf dieser 78 Km langen Strecke einen Personen⸗ transport einführen; zu diesem Zwecke würden vorerst sechs Automobile und ein Reserveautomobil genügen. (Desterreichischer Zentralanzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.)

Eine Kunstdüngerfabrik in Bulgarien. Nach einer Mitteilung aus Sofia hat das dortige Handels. und Ackerbau⸗ ministerium den Herren Konsulow, Djidjew und Goldstein (Wohnort nicht genannt) die Konzession zur Errichtung einer Fabrik erteilt, in der Kunstdünger und Leim erjeugt werden wird. Die Konzession erstreckt sich auf die Kreise Sofia, Küstendil, Vratza und Widdin.

(Bukarester Tageblatt.)

Landwirtschaftliche Schule im Wilajet von Adana (Kleinasien). Die Behörden des Wilajet von Adana beabsichtigen die Gründung einer landwirtschaftlichen Schule, die der e, , treibenden Bevölkerung mit praktischen Ratschlägen und Winken an die Hand gehen soll. (Konstantinopler Handelsblatt.)

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 1. Mai 1908:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen Gestellt... 2013 763 Nicht gestellt.

Im Reichsamt des Innern werden länderweise die für unseren Außenbandelwichtigsten Bestimm ungen zusammen⸗ gestellt, um den Beteiligten das amtlich! Material besser zugängig zu machen und den Hindelskammern und wirtschaftlichen Verbänden die Auskunfterteilung zu erleichtern. In die , nn, n sollen je nach den Verhältnissen des einzelnen Landes aufgenommen werden Vorschriften über: Zollförmlichkeiten bei der Ein“, Aus. und Durch⸗ fuhr von Waren (Schiffgmanifeste, Löschen der Waren, Zollanmeldung, Abfertigung, Postpaket verkehr u. a.), Zoll behandlung des Schiff gproviants,

ollniederlagen, Zollverfahren bel Beschädigung der Waren (Havereh,

ollbebandlung im Slche .. (abandonnierter) Waren, Gewichtverzollung und Tara, Weriverzollung, Zolljablung, Zollrück⸗ erstattung und Nacherhebung, Zollbeschwerde⸗ und ⸗Streltver fahren, Erteilung von Zolltarifauskünften, Ursprungsjeugnisse, Fakturen und deren Beglaubigung, Konsulargebübren, Warenmuster im allgemeinen, nn, und die von ihnen mitgeführten Warenmuster,

andelsbezeichnungen, Einfuhrverbote und ⸗Beschränkungen, Verkehrs⸗ erleichterungen und Befreiungen (Reisegerät, Umzug , Heirats—⸗ und Erbschaftsgut, Meß. und Marktverkehr, Rückwarenberkehr, Veredelungsverkehr, Reparaturverkehr), Feingehalt der Edelmetall⸗ waren. Außerdem soll den Zusammenstellungen eine NUebersicht über die handelt politischen Beziehungen des betreffenden Landes angeschlossen werden. Die Zusammenstellungen werden unter dem Titel Zoll und handelsrechtliche Bestimmungen des Auslandes“ im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler u. Sohn, Berlin 8W. 68, Kochstraße 68/71, erscheinen. Die Hefte 1 (Spanien) und 2 (Belgien) werden jetzt ausgegeben, das für Spanien jum Preise von 2 1, das für Belgien zum Preise von 125 S Für die Beurteilung von Fragen auf dem Geblete des Zoll. und Handelswesens sowie für die Auskunfterteilung in Angelegen⸗ heiten unseret Außenhandels stehen außerdem, wie zusammenfassend hervorgehoben wird, die folgenden, in demselben Verlag erscheinenden 6 des Reichsamts des Innern zur Verfügung: das in

onatsbeften herausgegebene ‚Deutsche Handel garchiv, Zeit- schrift für Handel und Gewerbe“ (halbjähriges Abonnement jum Preise von 9 M), die Systematische Zusammenstel lung der Zolltarife des In und Auslandes, eingeteilt in 5 Bände, von denen Band A die Textilindustrie, Band B die Industrie der Metalle, Steine und Erden, Band O die chemische Industrie, Band D die Holj⸗ und verwandten Industrien, die Papier-, Leder⸗ und

Kautschukindustrie und Band E die Landwirtschaft, Nahrungs⸗ und

Genußmittel umfaßt (Preis des Einzelbandes 2 , des Gesamtwerkes sz MM, sowle die Handelsverträge des Deutschen Reichs“, eine Zusammenstellung der geltenden Handels,, Zoll., Schiff fahrt. und Konsularverträge des Reichs und einzelner Bundeg⸗ staaten mit dem Auslande (Preis geheftet 12 M, gebunden 13,50 ). Außerdem kommen für die Orientierung von Handel und Industrie in Betracht die im Reichsamte des Innern zusammengestellten ‚Nach⸗ richten für Handel und Industrie“, die auf Antrag bei dem genannten Amte jedem inländischen Interessenten kostenlos zugestellt werden, der ein dauerndes Interesse an der Veröffentlichung dartut, die in Carl Heymanns Verlag in Berlin W. 8, Mauerstraße 43 44, erscheinenden, gleichfalls im Reichsamte des Innern zusammengestellten Berichte über Handel und Industrie“, die in Jahres bänden ju 12 M und auch in Einzelheften im Buchhandel zu beziehen sind, endlich die den Handelt kammern und sonstigen Inte ressentenvertretungen jugehenden vertraulichen und anderen Mitteilungen.

Wie der Geschäftsb lericht der vn fnssf h Lebeng⸗ und Garantie Versicherungs Aktien ⸗Gesellschaft Fre drich Wilhelm“ zu Berlin für 1907 zeigt, ist der Versicherungsdestand um bot Millionen Mark auf 524 Millionen Mark gestiegen; an und Zinsen wurden 30638121 S eingenommen ((gegen das

orsabr mehr 3 610 362 S6) . Die Zahlungen dus Versicherungs⸗ verpflichtungen betrugen 7 622 900 M Ji. V.: 6 976 385 S), für vor⸗ zeitig aufgelöste Versicherungen waren 254 520 M (i. V: 278 176 66) aufzuwenden. Der Ueberschuß beträgt 4 350 997, 9 M (4. V.: 3 974 057,99 S); den Versicherten werden daraus überwiesen 3 016 197,01 4A (im Vorjahre: 2419 814 82 S6). Die Versicherten erhalten beim Dividendenverband A 220so der Jahresprämie, beim Verband B 30 der Summe der entrichteten Prämien, beim Ver⸗ band O und D je 25 0σ, der Jahresprämie und beim Verband E die in den Versicherungsbedingungen festgesetzten Maximalproientsätze. Die Aktionäre erhalten 127,50 4M für jede Aktie, das sind 340ᷣ der Einjahlung auf das Grundkapital von 6 Milltonen Mark. Die am 25. April 1908 abgehaltene Generalversammlung der Aktionäre ge⸗ . den Abschluß für 1807 und erteilte der Verwaltung Ent astung.

In der letzten Aufsichtsratssitzung der Lebeng - Ver⸗ sicheru nge ⸗Aktien ˖ Gesellschaft Deutschland' zu Berlin wurde die Bilanz für das Jahr 1907 vorgelegt und die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre auf den 29. Mai er. anberaumt. Die Prämien und Zinseneinnahme für 1907 beträgt 5 738 542 4 gegen 5 180 406 S in 1906, der Reingewinn nach Vornahme an⸗ gemessener Abschreibungen 502 969,22 M ( 463 370, 15 ). Nach den Vorschläͤgen der Verwaltung soll bei ausreichenden Zuwendungen für die Extrareserven den Aktionären eine Dividende von 8; o/ bei einem erhöhten Aktienkapital von 7 000 000 SHP gegen 8 o bei einem Aktienkapltal von 6 000 000 im Vorjahre gewährt werden und der Gewinnreserve der Versicherten 255 075,56 M zu⸗ fließen. Die Gewäbrleistungsfonds stiegen auf zusammen 31 641772 4 (29 104 888, 75 ), die Gesamtaktiven auf 32 020 399, 15 Ig 443 299.70 ).

Eine Versammlung des Vereins jur Beförderung des Gewerbefleißes findet am Montag, den 4. Mai 1908, 3 Uhr (spätestens 35 Uhr) Nachmittags, behufs Besichtigung der Bleicherei, ge fr und Appreturanstalt von Fr. Gebauer in Chailottenburg,

ranklinstraße 11 14, statt. (

Nach einer durch W. T. B.‘ übermittelten Meldung der Kaiserlich russischen Finanz⸗ und Handelsagentur in Berlin gestaltete

ch der Wochenausweitz der Russischen Staatsbank vom 29. April, wie folgt (die eingeklammerten Nummern ent- sprechen den gleichen Positionen des bekannten Bilaniformulars der Staatgbank bejw. den Ziffern der Vorwoche), alles in Millionen Rubel: Aktiva. Gold in den Kassen und auf besonderen Konten (Nr. 1b und Y 962,0 (9664.2), Gold der Bank im Auslande (Nr. 3 und c 163, (161,3), Silber und Scheidemünze 67,5 (69,6), Digkont· und Spezialrechnungen (Nr. 5) 195,9 (197, 9), Spenal⸗ rechnungen, sichergestellt durch Wechsel und Wertpapiere (Nr. 6 und 7) 106,9 (116,1), le. Vorschüfse (Nr. 8 und 17) 137,4 137,8 protestierte Wechsel und prolongierte Schulden, sichergeftellt dur unbewegliches Eigentum (Nr. 18 und 19) 45 (46), We iere (Nr. 26) 929 (94,0), Wertpapiere auf Kommission erworben (Nr. 21) 3, 1 (2,9), Summen zur Verrechnung mit den Adels. und Bauern⸗ agrarbanken und anderen Regierungsginstitutionen (Nr. 22) 3,9 G, 8), Unkoften der Bank und verschiedene Konten (Nr. 23) 34,B5 (35,4), Saldo der Konten mit den Reichsrenteien (25 Aktiva, 14 Passiwa) 26,7 (23,3), jusammen 17990 (1810, 9). Passiva. Kreditbillette (Vifferenz zwischen L passiv und 12 aktiv) 10651, 8 (1057 8), Kapital ien der Bank (Nr. 3— 5) 55,0 (55.0), Einlagen und laufende Rechnungen (6, 7, Sb e d e, 99 518,8 (26,3), laufende Rechnungen der Departe⸗ ments der Reichsrentei (Nr. 8Saj 107,9 (106,2), verschledene Konten (Nr. 2, 10, 11, 12) 32,4 (35, 3), Saldo der Rechnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 24 Aktiva und 13 Passiva) 3, 1 (30,3), Saldo der 3 7 mit den Reichsrenteien (10 (), jusammen 17990 1810,9). t Laut Meldung des W. T. B. ergab der w . Aus⸗ wels der Bruttoeinnahmen der Warschau⸗ Wiener Eisenbahn für den Monat März 1908 eine Gesamteinnahme von 1843750 Rubel gegen 18935 445 Rubel im Vorjahre. Die Einnahmen Januar bis März betrugen 5 635 685 Rubel gegen 5 415 344 Rubel im Vorjahre.

ö 1. Mat. (W. T. B.) Die Regierung genehmigte die Emission einer vierprozentigen Anleibe im Betrage von drei Millionen Pfund Sterling jum Kurse von 99 0 9, die morgen zur Zeichnung aufgelegt werden mind. Die Anleihe ist für die Regierung don Südnigeria und hauptsächlich für die Fertigstellung der Eisen⸗ bahnlinie von Lagos nach Kano in Nordnigeria bestimmt.

Wasbington, 1. April. (W. T. B.) Die Zunahme der Staats schuld im Monat April betrug 15 445 899 Dollars; der Kassenbestand 1 839 050 362 Dollars.

New York, 1. Mai. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Stoffe betrug 1715000 Dollars gegen 2081 000 Dollars in der Vorwoche.

Braunschweig, 1. Mai. (W. T. B.) Serienziehung der Braunschweiger 20. Talerlose. 136 212 383 583 978 1016 1073 1176 1307 1544 1639 1873 1921 1928 2037 2411 2531 2617 2684 2707 2839 2964 3002 3187 3327 4086 4248 45353 4435 4597 4800 4886 4980 5030 5144 5388 5715 5874 6116 6180 6259 6312 6595 6747 6991 7361 7518 7563 7806 7856 S8od7 8133 8391 8708 8976 9410 9447 9g523 9804 9839 9994.

Wien, 1. Mai. (W. T. B.) Gewinnziehung der Oester« reichischen 1869er Staatslose: 600 000 Kronen Serie 16657 Nr. 7. 100 000 Kronen Serie 8193 Nr. 16. 50 000 Kronen Serie 5187 Nr. 5. Je 20 000 Kronen Serie 1049 Nr. 6, Serie 11533 Nr. 19. Je 10 090 Kronen Serie 535 Nr. 1, Seine 788 Nr. 20, Serie 2683 Nr. 6, Serie 3286 Nr. 5, Serie 7719 Nr. 1, Serie 7897 Nr. 6, Serie 8922 Nr. 17, Serie 11468 Nr. 3, Serie 13426 Nr. 18, Serie 13870 Nr. 5, Serie 15532 Nr 10, Serie 16390 Nr. 16. Serie I6528 Nr. 15. Serse 18660 Nr. I7. Serje 19637 Nr. 11. Je 2000 Kronen Serie 535 Nr. 7, Serie 847 Nr. 7, Serie 2134 Nr. 12, Serie 2931 Nr. 1, Serie 3072 Nr. 7, Serie 3613 Nr. 20, Serie 4877 Nr. 17, Serie 5159 Nr. 15, Serie 5187 Nr. 9, Serie 5795 Nr. 4, Serie 6945 Nr. 6, Serie 7095 Nr. 17, Serie 7897 Nr. 18, Serie 9g097 Nr. 2, Serie 9201 Nr. 9, Serie 10532 Nr. 4, Serie 11939 Nr. 10, Serie 12803 Nr. 2, Serie 13662 Nr. 2, Serie 13973 Nr. 9, Serie 13973 Nr. 13, Serie 13973 Nr. 20, Serie 14215 Nr. 6, Serie 15338 Nr. 12, Serie 15690 Nr. 18, Serle 15852 Nr. 12, Serie 16376 Nr. 16, Serie 17877 Nr. 12, Serie 17927 Nr. 19, Serie 19057 Nr. 4. Auf die übrigen in ver⸗ losten Serien enthaltenen 5950 Nummern entfallen je 1260 Kronen.