1908 / 110 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 May 1908 18:00:01 GMT) scan diff

fuße (ausschl. Tilgungebeitrag 5 22) zu keiner Zeit ü 4 als Unterlage für die Schuldoerschreibungen dienen. Hierzu nur vpotkekenforderungen gecignet, die innerhalb 60 0 / o des ermittelten rundstückswerteg (5 28) stehen. w Die Mitglieder der Geschäfteleltung und des V sind hierfür persönlich verantwortlich.

Schuldherschrelbungen in der Höhe in der das Darlehn als Unter fr Schuldverschreibungen dient, zu kündigen und nach dem Nen

Gelangt eln Darlehn ganz oder teilweise zur Rückzahlung . ö

einzndfen oder anderweil mn beschaffen und ein unehen. 4

§18. . Die Schuldverschreibungen können seitens der Inhaber nicht, von der Anstalt nur zum Zwecke der satzungsmäßig ju bewirkenden Ein

lösung gekündigt werden. Dt.

. Kündigung ist eine sechsmongtige und erfolgt durch eine dre malige Anzeige in den für die stimmten öffentlichen Blättern. Die sechs Monate beginnen Tage der letzten Anzeige.

das Los bestimmt.

§ 20.

Die von der Anstalt den Inhabern gekündigten Schuldverschrei⸗ bungen müssen zur Verfallzeit nebst den noch fälligen Zinsscheinen und den Grneuerungescheinen in kursfähigem Zustande eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Einlösungevaluta in Abiug gebracht.

Der Nennwert nicht eingelieferter Schuldverschrelbungen bleibt im n der Anstalt und wird ju deren Gunsten zingbringend angelegt. 1

Gekündigte und nicht eingereichte Schul dverschreibungen verjähren nach 801 B. G⸗B. ju Gunsten der Anstalt.

Darlehne.

21.

Die Anstalt gewährt ihren ak iiedern Darlehne unter folgenden Bedingungen: . ö.

1 die Mindesthöbe eines Darlehns ist 1009 M;

. ö. e. . e, en, mehreren zusteht, können eelle Anteile n lehen werden;

3) infoweit das Eigentum eines Grundstücks durch Lehn oder , ,. beschränkt ist, müssen bei einer vom Eigentümer

eabsichtigten Beleihung des Grundstücks diejenigen Formen erfüllt oder deren Erfüllung nackgewiesen werden, welche die Gesetze, die be⸗ treffenden Stiftungzurkunden, Statuten usw. vorschreiben;

4) saͤmsliche Kosten der Vorbereltung, Volltiehung des Darle hns⸗

eschästs und Eintragung des Darlehns trägt der Darlehnssucher; zur Hö. derselben kann ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden; S) für Kapital, Zinsen, Einklagungs⸗ und Beitreibungskosten, ein⸗ schließlich der Anwallskosten und aller sonstigen aus dem Darlehns.

eschaͤft erwachsenen Tosten, sowie die sonstigen satzungsmãßigen ö muß innerhalb der Beleihungsgrenze des zu beleihenden Grundftücks und zur ersten Stelle Hypothel bestellt werden. Vor= eingetragene Altenteile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten sind nach dem Ermessen der Geschäftsleitung auf ihren Kapitalwert einzuschätzen und mit diesem von dem Gesamtwert der ju beleihenden Llegenschaften (5 28) in Abzug iu bringen. Zweit stellige Sypothekendarlehne dürfen nur gewährt werden, wenn die erst⸗ stellige Hypothek von einem Institut gegeben ist, mit dem die Anstalt in ein von der Aufsichlsbebsrde genehmigtes Vertragsverhältnis über die beiderseitigen Interessen getreten ist.

Vie Bewilligung neuer Barlehne darf nur erfolgen, wenn dadurch nicht der . der Hypothekenforderungen der Anstalt 2 e me des Grundkapitals und der Sicherheitsmasse ver⸗ mehrt wird. I

§ 22. ;

Der Darlehnsnehmer hat das Darlehnskapital von dem ersten Tage ö ab, in welchem er dagselbe empfangen Fal, zu verjin fen, und war betragen diese Zinsen einschl c Tilgungs. deitrag F 26) nach näherer Jom Verwaltungsrate unter Zustimmung der Aufsichtsbebörde ju treffender Bestimmung fig big s Co mehr als der fire hn; zu dem sich jeweilig die Anstalt selbst das Geld be⸗ schafft, bs auf weiteres aber 4 9so!

Ber Tilgungsbeitrag kann durch Vereinbarung erhöht werden.

Bei der Beleihung von Erbbaurechten muß die Tilgung so be⸗ messen sein, daß jwischen der beendeten Tilgung und dem Ablaufe des SGrbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.

Die Verzinfung erfolgt vierteljährlich im voraus und jwar der— gestalt, daß die Zinsen für das erste Vierteljahr bis zum S5. Januar, die für daz zweise Vierteljabr bis zum 5. April, die für das dritte Vierteljahr bis zum 5. Jali, die für das vierte Vierteljahr bis zum 3. Oftober jedes Jahres bei der Kasse der Anstalt eingezahlt sein müssen.

. Stundung der Zinsen seitens der Geschäftsleitung ist nur aus erheblichen Gründen ünd auf höchstens 6 Mongte statthaft. Die gestundeten, ingleichen alle etwa sonst nicht rechtjeitig gezahlten Zinsen und Beiträge sind vom Schuldner mit o/ o ju verzinsen.

§ 23.

Der Schuldner ist befugt, das Darlehn, soweit es durch sein Tilgungsguthaben noch nicht gedeckt ist, durch Barzahlung des Nenn⸗ werts zu tilgen, sobald die Sicherheitsmasse bis zur vollen Höhe (5 33) angesammelt oder durch Einzablung des daran fehlenden auf cfüllt ist. Solcke Tilgung kann nur jum 1. Januar oder 1. Juli edes Jahres erfolgen. Der Schuldner muß in diesem Falle der Ge⸗ schäftslesitung gegenüber, wenn die Tilgung zum 1. Januar erfolgen soll, spätestens am vorhergehenden 1. Mai oder, wenn die Tilgung am 1. Juli erfolgen soll, spätestens am vorhergehenden J. Nopember eine enisprechende Frklärung schriftlich oder zu Protokoll abgeben. Der ju zahlende Barbetrag ist von dem Schuldner spätestens am J5. Tage des dem Fälligkeitetermine vorhergehenden Monatg kostenfrei an die Kasse der Anstalt e,. und im Falle des Verzugs von diesem Tage an mit 5o/o zu verzinsen. ? ; ;

. Der Schuldner ist berechtigi, löschungsfähige Quittung über die abgejahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewãhrleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der löschungsfähigen Quittung entweder auf feine Kosten den betreffenden Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lafsen oder den Betrag mit Vorbehalt des Vorzugerechts für die zu Gunsten der Anstalt auf seinem Grundbesitz noch haftenden Forderungen auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder anderweitig über ihn zu verfügen.

§ 24. Die Anstalt hat das Recht: . A. Das Wi gn mit sechsmonatiger Frist zu kündigen: I wenn der Schuldner seinen ages und ere, en, . Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht ommt; ( * wenn der Erwerber eines beliehenen Grundstäcks die Schuld durch Vertrag mit dem e,, we. 21 übernimmt oder nicht Mit- jed der Anstalt wird oder werden kann; 9 3) w . Veräußerer nicht die Mitteilung macht, durch welche die Anstalt in die Lage gesetzt wird, den Erwerber als persönlichen Schuldner anzunebmen 416 B. G. B); 4 wenn die Anstalt die Schuldühernahme nicht genehmigt; 5s wenn der Schuldner den Feuerversicherungsbeitrag nicht anktlich beiahlt; ; ) ar 55 verpfändete Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zvwangsversteigerung gestellt wird; DJ wenn der Gigentämer in Konkurg geraten ist. . Das Kündigungsrecht bestebt bei Fortdauer des zur Kündigung berechtigenden Zustandeg im Falle der Nichtausübung so lange ort, bis aushrücklich darauf verzichtet ist. Der Vernicht steht der Aus-

Bekanntmachungen der Anstalt be⸗ ; ö . ö 1 bes Minderwerts hinaus darf die Anstalt

Die ju kündigenden Schuldverschreibungs nummern werden durch ;

3, 4, 65 urd 7 ist das Darlehn auf Ver⸗ ng . fällig. teilweise Abzahlung der Schuld zu ver⸗ dete Grundstück sich in seinem Werte ver⸗ falle einer Verschlechterung des beliebenen Zubebörstücke, der ein unwirtschaftlichs Ver. zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Agstalt Ii33, 1136 des B. G.-B. über das Recht sfortig⸗ Befckedigung aus dem Grundstück Betrages Anwendung, für welchen in dem eg Grundstücks nicht mehr die nach der eckung vorhanden ist. Nur in dem Fall kann Rapitals geforderi werden, wenn der satzungs⸗ Jekrag nicht mebr den geringsten Satz einer gung erreicht. (Vergl. 5 21 Nr. 1.)

berung des Grundstückswertes das Recht auf Hypothek nicht ausbedingen. . n bar e erfeleen,

cher das Vorrecht (9gl. 5 21 Nr. 5) vor ngen nicht 3 so ist die Be⸗ dennoch zulässig, wenn er sich verpflichtet, kungen zur Löschung zu bringen, und wegen ben der Anstalt eine Sicherheit in der Art krag der Forderung bei der Anstalt nach Be. fung hinterlegt. Bei der . des sen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein , und der Räckstand der Zinsen, wenn deren haft nachgewiesen werden kann, auf 5 Jahre

4 itrag

Von der lier tn g verpflihiet e . machen, wenn eine ihr Kündigung der Wertbestimmung der ju beleihenden Grundstücke.

§ 28. Die Beleihung eines Grundstücks hat sich stets innerhalb drei. viertel des * n Wertes zu halten. Dabei muß die Sicherheit fowohl nach dem Grtragswerte als auch nach dem Verkaufewerte des zu beleibenden Grundstacks gerechtfertigt sein. Die Beleihungen sind auf Grund befonderer Wertermittlungs- vorschriften dorzunehmen, welche ebenso wie Abänderungen derselben der Auffichtsbehörde zur Genebmigung einzureichen sind. 34 In den Wertermisttlunggvorschriften ist vorjusehen, daß einem der von den Mitgliedern des betreffenden Kreises beieichneten sachwerstän digen Vertrauengmännern Gelegenheit zur Teilnahme an der Werts⸗

ittl ö . . ire, ne, ,, 6 errichtet, so i äftsleitung berechtigt, die Beleihung für den nach den Ben über die Wertermittlung festzustellenden Mehr⸗

wert zu erhöhen

rd. der baulichen Veränderung auf seinem Grundstück hat der

Die nach der Hypothek der Anstalt eingetragenen Hypotheken- läublger können, sofern sie Mitglieder der Anstalt werden können, ö. der Geschäfteieitung für das betreffende Grundstück in den Akten der Anstalt gegen Zahlung von Foo ihrer Hypothek den Vermerk beantragen, daß sie im Falle säumiger Zinsiahlung seitens des Eigen tümers die Zinsen nebst den satzungsmäßigen Kosten zu jahlen sich verpflichten.

Ist der Vermerk in den Akten eingetragen, so gibt die Anstalt dem Dypothekengläubiger im Falle säumiger Zinszablung Nachricht und fordert ihn auf, innerhalb 2 Wochen nach der Behändigung die Zinsen und Kosten gegen Abtretung der betreffenden der Anstalt gegen seine Schuldner zusiehenden Forderungen bei der Anstaltskasse nach⸗ zujahlen fowie bei fernerer Säumigkeit des Schuldners die Zins⸗ y auch an den weiteren Fristen zu übernehmen. .

Solange der zweite Hypothekengläubiger in solchem Falle die Zinsen pünktlich zablt, bleidt ihm daz Recht, bei einer etwaigen Ücbernabme des Grundstücks durch freihändigen Ankauf oder bei der Zwanggversteigerung das Darlehn mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten zu übernehmen. .

Dag Recht erlischt, wenn die nacheingetragene Hypolhek an eine Person übergeht, die nicht Mitglied der Anstalt werden kann.

Geldmittel der Anstalt.

§ 32.

Der Betiiebgmasse fließen die Einnahmen der Anstalt zu, insoweit sie nach den Bestimmungen dieser Satzungen nicht der Sicherheits masse, der Tilgungsmasse oder dem Grundkapital juzuführen sind.

Alle Ueberschüsse der Betriebzmasse sind am Schluß jedes Jahres an die Sicherheitsmasse abzuführen, soweit sie nicht nach der Be= stimmung des Verwaltungsrats als Bestand für das nächste Jahr vorzutragen oder dem Grundkay tal zuzuführen sind, letzteres namentlich in dem Falle, daß gemäß § 17 75 K al angegriffen ist.

Der Sicherheitsmasse fließen zu: 1 dar . dem Zingzuschlag zu jablende 9 G6 26 Abs. Y), 2) die Ueberschüsse der Betriebs masse (5 32 Abs. 2)

Aus der Si erheitsmasse sind zu bestrelten:

1) die Verluste (6 17), ;

nf ö. das Guthaben der Mitglieder auszuzjahlenden Zinsen

35 Abs. 9),

8 3) die zwecks Anlegung der Sicherbeitsmasse zu leitenden Ausgaben. Von den Beffänden der Sicherheitsmasse it der zur Erhaltung der jederzeitigen Zahlungs fähigkeit erforderliche Tell ig stetg flussig zu machenden Werfen, insbesondere in mündelsicheren Inhaberpapieren anzulegen. Der Rest der Sicherheitsmasse ist der Betriebsmasse iu überweisen und von dieser mit 34 do zu verzinsen. Der Verwaltungs. rat kann diesen Zinsfuß . insoweit die Anstalt für ihre An. leihen einen niedrigeren Zinsfuß zu bejahlen hat, oder wenn das Grundkapital gemãß 17 nee i ist.

Die Tilgungsmasse wird gebildet:

I) aus den mit den Zinsen vierteljährlich zu entrichtenden Til⸗

, , (5 26 Abs. Y, soweit sie nicht zur Sicherheitsmasse eßen h,

ö den aus den freiwilligen und notwendigen Kapitalerückiahlungen

der Schuldner,

3) aus den gemäß 5 22 ju 1 Zinsen.

Am Schluß eines jeden Jahres wird das Guthaben der Mit⸗ lieder an der vorhandenen Sicherbeltsmasse in der Weise Festgeftellt, s auf ihre Guthabenkonten die hinzutretenden , e. der Be⸗ triebgmasse nach Verhältnis der geiahlten Jahreszinsen, dagegen die , , . 3 . icherheitsmasse nach Verhaltnis der

öhe der aben verteilt werden.

. . Juthaben der Mitglieder an der Sicherheitsmasse stellt ihren Geschäflzanteil an der Anstalt dar, der wäbrend des Bestehens der Anfstalt nach Maßgabe des 5 17 für die Verluste der Anstalt haftet, alfo nur in dem Verhältnisse des Kapitals, das die einzelnen Mitglieder jeweils schulden. Im Falle, der Auflösung tritt an die Stelle dieser Haftung diejenige nach Maßgabe des ursprũng⸗ lichen Schuldkapitals. Die den Mitgliedern nach 5 17 Nr. 4 obliegende Haftung bis ju 10 ο deg ursprünglichen Schuld⸗ kapitals wird aledann in der Weise in Anspruch genommen, dah junächst bis zu dieser Höhe daz Guthaben der Mitglieder an der Sicherheitzmaffe (Geschäftganteil) abgeschrieben wird. Insoweit wie der einzuntehende Teil der 10 / durch den Geschãftsanteil des einzelnen Mitgliedes me. gedeckt wird, ist das Fehlende in bar von den Mit. liedern einzuziehen. ! 2 wie der Geschäftsanteil nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen wird, ist er bei der Auflösung zurückzuzahlen. 2 n , , Falle findet eine Ausjahlung des Geschäft . ant nicht ;

Fat daz Guthaben eines Schuldners an der Sicherheits masse die Söbe von 10 o des ursprünglichen Darlehng erreicht, o ließen die Iinfen des Geschäftganteils zur Tilgungsmasse, Nach Abzjahlung des Darlehns find sie an den Berechtigten auszuzahlen.

rechnet. 6. Grundstũcks

den Königlich aftet es für die

6 Betriebsmaffe zur Verwendung für die Anstaltszwecke zu Die Erträge dieser Nutzung i der Betriebs mafse ju.

Mit Rückficht auf die beabsichtigte Bereitste staatlicher Mittel zur n des Grundkapitals werden dem Herrn Finanz minsster folgende Rechte gegenüber der Anstalt vorbehalten, und jwat unbeschadet der Rechte der Auffichtgbehörde:

I Genehmigung der Beschlüfse betr. Wahl der Geschäftsführer und 1 des Verwaltungsrats einschließlich Stellvertreter

6, 8);

63 2) Bene big der mit Provingalbilsskassen und sonstigen Kreditgebern abzuschließenden Verträge (6 16), desgleichen derlenigen mit Hhpothekenbanken usw. nach 21

. Genehmigung der Beschlüsse über Beleihungsvorschriften 6z 9) Genehmigung des Beschlusses des Verwaltungsrats über Er⸗ richtung einer Zweiganstalt in Westpreußen G63 I);

5) Genehmigung von Aenderungen des Zingfußes (6 22).

Ueber die Behandlung der Sccherheitsmafse im Falle des Er lzschens von Erbbaurechten auf fiskalischem Grund und Boden können besondere Vereinbarungen zwischen dem Fiskus und der Anstalt ge troffen werden. 8 36

Die Tilgungebeträge werden den Schuldnern halbjährlich am ibrem Tilgungskonto gutgeschrieben, desgleichen die auf die getilgten Beträge entfallenden Zinsen (ausschl. Tilgungs⸗ und Verwaltungt⸗ kostenzuschlag). (

Vie gemäß § 34 Nr. 2 geleisteten Rückjahlungen werden den * an Schlusse des Monats gutgeschrieben, in welchem sie

eleistet sind.

ö Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende bare Se stand der Tilgungsmasse jedes Schuldners wird, soweit er durch Ko teilbar ist, und soweit die betreffenden Hypothekenforderungen a Unterlage für ausgegebene Pfandbriefe dienen, zur Cinlösung vo— Schuldverschreibungen verwendet. Die einzulösenden Sch verfchreibungen werden nach Bestimnmung des Verwaltungsrats en weder angauft oder aus dem äͤltesten Jahrgange durch das Los be stimmt und den Inhabern nach 5 18 gekündigt. . .

Diese dem Verkehr entjogenen Schuldverschreibungen find mi den laufenden Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Feuer n pernichten. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindesten zwei Geschäfts führern zu vollnehen ist. ;

Hat das Tilgungskonto eines Schuldners den Betrag von m destens 10 6 des von ihm zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, stehen ibm dieselben Rechte zu, welche dem Schuldner im Falle eine Teiljahlung in § 23 eingeräumt .

Bel etwaiger Rückjahlung des Darlebns . §5 23 wird de Guthaben des Schuldners an der Tilgungsmasse auf das Kapital vo angerechnet. ö —ᷣ

Bei Verkauf des beliehenen Grundstücks gehen die Rechte an de Tilgungsmasse stet, ohne daß es einer besonderen Uebertragung be darf, auf den Erwerber über, wenn dieser der Anstalt beitritt, anden falls kommt die vorhergehende Bestimmung über die Rückjahlung de Kapltals zur Geltung.

§ 38.

Das Geschäftejahr ist daz Kalenderlahr. .

Für die Ausstellung der Bilanz sowie der Gewinn und Verluf rechnung kommen die Vorschriften der S5 40 und 2651 des Han gefetzbuchs vom 10. Mai 1897 zur Anwendung.

Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung sind ob Verjug im Deutschen Reichzanzeiger' und in den für die Veröffen lichungen der Anstalt bestimmten Blättern (5 40) bekannt zu mache

Jeder Inhaber einer Schuldverschreibung tz berechtigt, gen Zahlung von 350 3 und. Erstattung etwaigen Portos ein Dru kremplar des Geschäftsberichtz nebst Bilanz und Gewinn und Verln rechnung für das letzte Geschäftejahr zu verlangen, für frühere * nur soweit der .

übung des Kündigungerechtes bei Eintritt eineg neuen Kündlgungs⸗ falles nicht entgegen.

3) die Zinsen und Rückeinnahmen aus der Verwaltung der Be⸗ stände der Sicherheitsmasse.

Die Aufsichtsbehörde ist be ag. alle Anordnungen zu treffe welche , sind, um den eschaftg betrieb der Anstalt mit de

2 2

Gesetzen, den Satzungen und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Elnklange zu erhalten.

Die Aufsichts behörde ist namentlich befugt:

I) jederzeit die Bücher und Schriften der Anstalt einzusehen, den, 39 Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;

2) von den Verwaltungkorganen der Anstalt Auskunft über alle

Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;

3) einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die

Sitzungen der Verwaltungsorgane zu entsenden, die Berufung der

Generalversfammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Ver⸗

waltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Be- schlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Anstalt selbst vorzunehmen;

4) die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu unter⸗ sagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder sonst in verbindlicher Weise getroffene Bestimmungen verstoßen. ;

Die Anstalt ist verpflichtet, der Staatskasse diejenigen besonderen Aufwendungen anteilig zu erstatten, welche von dieser für die Aus—⸗ übung der Staatsaufsicht über die privaten Grundkreditinstitute ge⸗= macht werden.

Die für die Veröffentlichungen der Anstalt bestimmten Blätter.

§ 40. ;

Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladungen, wenn sie durch den , , , n. veröffentlicht werden.

Der Verwaltunggzrat kann anordnen, daß die Bekanntmachungen, jedoch ohne Einfluß auf ihre Rechtswirksamkeit, auch noch in andere Blätter eingerückt werden.

Aenderung 3 Satzungen.

Eine Aenderung der Satzungen sowie Auflösung der Anstalt kann nur jufolge eines mit zwei Drittelmehrheit 3 Beschlusses einer Generalversammlung, in welcher mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist, mit Genehmigung der zuständigen Minister erfolgen. Auf gan, , . der zuständigen Minister muß die Auflösung erfolgen, wenn die Hälfte des Grundkapitals verloren ist.

hne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlußfähig, wenn sie zum zweiten Male zur Verhandlung über den. selben Gegenstand berufen ist. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewlesen werden.

Die Liquidalion erfolgt gemäß § 48 ff. B. G.-B. durch die Ge⸗ schäftsleitung, sofern sie nicht anderen Personen durch den Verwaltungs⸗ rat wee en wird.

a

detem Liquidationgsgeschäft legen die Liquidatoren die

Schlußrechnung, auf Grund deren die Generalversammlung über Er⸗ teilung der Entlastung an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Liquidatoren beschließt und Bestimmungen über die Verwen⸗ dung des vorhandenen Vermögens trifft.

Das Grundkapital fällt bei e, mn an den Fiskus.

Bis zur Wahl des ersten Verwaltunggrats werden drei Bevoll⸗ mächtigte mit der Vertretung des Vereins und Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragt. Die Bevollmächtigten sollen insbe⸗ sondere befugt sein:

a. die Generalversammlung zur Wahl des Verwaltungsrats zu

berufen;

b. Mitglieder nach 5 2 aufzunehmen mit der Maßgabe, daß von der vorgeschrlebenen Bescheinigung der von der Aufsichtsbebörde zu be⸗ stimmenden Stelle so lange Abstand genommen werden kann, als diese Stelle noch nicht bestimmt ist.

Posen, den 19. Dezember 1906.

(gej. ) Unterschriften.

Stempel. A

,

der Kreditanstalt für städtische Hausbesitzer der Pro⸗ vinzen Posen und Westpreußen zu Posen, ausgegeben auf un des Ministerialerlasses vom 1

Mark Nr

Posen und Westpreußen. (Trockenes Siegel) Der Verwaltunggrat. Die ,, m

N. N. VM. 9 Eingetragen in das Register der Schuldverschreibungen Blatt ... ö,

N. N. Buchhalter. B

.

zur Schuldverschreibung der Kreditanstalt für städtische Hausbesitzer

der Provinzen Posen und Westpreußen Reihe Buchstaben

Nr über zu .... Projent.

Inhaber dieses empfängt am die halbjährlichen

Zinsen dieser oben beieichneken Schuldverschreibung mit Mark ... Pf. an der Kasse des e , ,,

Posen, den.. ; ( Trockenes Siegel) Die Kreditanstalt für städtische Hausbesitzer der Provinjen Posen und Westpreußen. Unterschriften.

N. N. Buchhalter. 0. Erneuerungsschein

u

inn h? Haus besitzer der Posen und Westpreußen

Reihe Buchstabe Nr. ... über Mank zu .. . . Prozent.

Der Vorzeiger dieseg Erneuerungsscheines erhält ohne weltere ern seiner Berechtigung die für die vorstehend bezeichnete Schuld⸗ derschrelbung neu gen, enden Zinsscheine für . vom

sofern dagegen seitens des Inhabers der Schuldverschreibung nicht vorher e n n, Widerspruch bei der Kreditanstalt für städtische Hausbesitzer der Pro⸗ binzen Posen und Westpreußen eingereicht ist.

Posen, den... ten .

(Trockenes Siegel) Die Kreditanstalt für städtische Hausbesitzer der Provinzen Posen und Westpreußen. Unterschriften.

N. N. Buchhalter.

Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen in der Staatsbauverwaltung.

31 Persönliche Tächtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ausführung die erforderliche Sicherheit bietet.

58 2.

Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Augsschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Verviel. Hg gen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig find oder durch die verfügbaren Hilfs- kräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an . die Verdingungsunterlagen verabfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben.

§ 3. Form und Inhalt der Angebote.

1) Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus. schreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, porto. und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen. 2) Die Angebote müssen enthalten: ;

a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ dingungen, die der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;

b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl der Preise . die Einheiten als auch der Gesamtforde⸗ rung in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheits preise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die An= gabe in Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Einheitspreisen rechnerisch festgestellt;

C. die genaue Bezeichnung und dre fe des Bewerbers;

d. von gemeinschaftlich bletenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines jur Geschäftsführung und jur Empfangnahme der Zablungen Bevollmächtigten; letzferes Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;

e. nähere Angaben über die Bejeichnung der etwa mit ein⸗ 3 . Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Ver⸗

andlung jur Eröffnung der Angebote eingesandt und derart bezeichnet i daß sich ohne welteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen der Waren und die zu deren Herstellung verwendeten Roh⸗ und Hilfsstoffe.

3) Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst ab⸗ weichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, baben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Wirkung des Angebots.

1) Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zu⸗ schlagsfrist an ibre Angebote gebunden.

2) Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat. :

h. Erteilung des Zuschlags. .

I) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauf⸗ tragten Beamten oder von der ausschreibenden Bebörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verhandlungẽsniederschrift oder durch besondere schriftliche Mitteilung erteilt. ;

2) Letzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.

3) Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden benachrichtigt, und zwar erfolgt die Nachricht als portopflichtige Dienstsache. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben aus⸗ drücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht sind. Die Räck⸗ 6 erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine

ückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet, oder, soweit angängig, uc beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.

4) Eingereichte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Ver⸗ langen zurückgegeben.

umgehend schriftlich zu bestätigen.

§ 6. Beurkundung des Vertrage. 1) Der Bewerber, der den . erhält, ist verpflichtet, auf

Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande ge⸗ kommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.

2) Sefern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be kannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu verlangen.

3) Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungs. anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., we bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrags mit zu unterzeichnen.

§ 7. Sicherheit sleistung.

Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden- ersatz zu beanspruchen. .

§ 8. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Die vorstehenden Bedingungen werden an Stelle der aufgehobenen in . Nr. 83 vom 6. v. M. veröffentlichen Bedingungen bekannt gemacht.

Berlin, den 5. Mai 19698.

Königliche Ministerialbaukommission. Kayser.

Per sonalveränder ungen.

Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärverwaltung. g

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 21. April. Werner, Geheimer Kanzleisekretär vom , , auf seinen Antrag zum 1. Jull 1908 mit Pension den Ruhestand

versetzt. .

30. Avril. Radler, Gerichtsassessor, als etatmäß. Militär - Intend. . bei der Intend. des VI. Armeekorps angestellt. 3 Kaserneninspertoren ernannt die Kaserneninspektoren auf Probe: Mäm ecke und Franke in Metz, Wilhe lm in Colmar i. E; 3indel in Danzig, Schmidt, Ruban, Steiner und Wenzke in Berlin, Bopp

in Saarlouis, Rauchfuß in Hannover, Trinks in Schöneberg,

Illmer in Neubammer, Tesche in ern, Roth und 43 in Straßburg i. E., Schenk in Allenstein, Schillig in Halle a. S.,

o) Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer

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.

gindner und Weinberg in Breslau, Posangki in Thorn, Raehse in Königsberg i. Pr., irn 1 Münster i. W. Habecker in Gleiwitz, Busse auf dem Fußart. Schießplatz Thorn.

XII. Nhniglich Württembergisches) Armeekorps.

Offiziere, Fähnriche usãß. Erne nnüngen, Beförde⸗ rungen, Versetzungen. Stuttgart, 23. April. Frhr. v. Ggis⸗ berg Hel fen berg, Hauptm. big 39. April 1993 in der Schutz⸗ truppe für Südwestafrika, mit dem 1. Mai d. J. im Armeekorps als Rittm. wiederangestellt und zum persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Hohest des Herzogs Albrecht von Württemberg ernannt; derselbe hat in diesem Verhältnis die Uniform des Drag. Regts. Köni Nr. 26 zu tragen. Gaisser, Lt. im Feldart. Regt. König 3

Nr. 13. vom 25. April d. J. ab auf zwei Dienstlei bern delt el l anialc mn amn ar Kiehn. Jabre mir Ylensflelsth na

BSeamte der Militärverwaltung.

Stuttgart, 23. April. Wach ter, Regierungsbaumeister, beauftragt mit Wahrnehmung der Vorstandsstelle des 5 II Ulm, zum Militärbauinspt, Früh (Ludwigsburg), Stumpp

), Unterapotheker der Res., zu Oberapothekern, ernannt.

r. Gaab (Ludwigeburg), Sprinz (Ravensburg), F 164 Ell⸗ wangen), Tremel (Gmünd), Oberapotheker der Landw. J. Aufgebots, Bader, Litz (Ulm), Guoth (Stuttgart), Hir sch (Mergentheim), Bojenhardt (Calw), Wohlfahrt (Heilbronn), Dr. Bofinger ( Stuttgart). Wagner (Ludwigeburg), Oberapotheker der Landw. 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.

Naiserliche Marine.

Offiziere usm. 21. April. Dol lmann, Hauptm., zugeteilt 6 . Stamm⸗Seebat., um Major, vorläufig ohne Patent,

rdert.

28. April. v. Bende mann, Lt. von der Marinefeldbattr. des III. Seebats, zur Stammbattr. des III. Seebatg. kommandiert.

14. Mai. Steeger, Königl. sächs. Oberlt. vom 5. Königl. Sächs. Inf. Regt, Kronprin; Nr. Io4, Zenker, Königl. sächs. Dberlt. vom 7. Königl. Sächs. Feldart. Regt. Nr. 77 beide kommandiert jut militärtechnischen Akademie, vom 16. Juli bis 30. September d. J. zur III. Matrosenart. Abteil. kommandlert.

Nr. 19 der Versöffentlichungen des Kaiserlichen Ge⸗ sundheitsamts“ vom 6. Mai 1508 hat folgenden Inhalt: Personalnachricht. Gesundheitzstand und Gang der Volkskrank⸗ beiten. Sterbefälle im Märj. Zeitweilige Maßregeln gegen Pet Desgl. gegen Pocken. Sterbefälle in Städten Preußeng, Vierteljahr 18907. Gesundheitsverhältnisse des österreichisch⸗ ungarischen Heeres, 1907. Gesetzgebung usw. (Preußen.) . stitulerte. (Prop. Pommern.) Miljbrandentschädigung. (Reg. Bez. Liegnitz) Scheidenkatarrh der Rinder. Sachsen. NAn⸗ steckende Krankheiten. (Württemberg. Influenza der Pferde. Schlachttiere. (Sachsen⸗Altenburg.) Uebertragbare Krankheiten. (Schaumburg · Lippe.) Desgl. (Hamburg.) Kolonialinstitut. (Oesterreich . Arzneitaxe. Speisesöle. (Frankreich) Schweine. (Norwegen.) Arzneitaxe 2c. (Brasilien.) Absinthaltige Ge⸗ tränke. Tierseuchen. Influenza der Pferde im Deutschen Reiche, 1907. Tierseuchen im Auslande. Maul und Klauenseuche in der Schweiz. Tierseuchen in Frankreich, 4. Vierteljahr 1907. Maul und Klauenseuche in Großbritannien. Tierseuchen in Belgien, 1906. Rinderpest in Abessinien. Zeitweilige Maßregeln gegen Tierseuchen. (Preuß. Reg. ⸗Bez. Danzig, Aurich, Düssel dorf, Aachen; Bayer. Reg. Bej. Mittelfranken; Malta, Aegypten, Südaustralien). Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen, Kon- ressen usw. (Deutsches Reich) Etat für das Kaiserliche Gesund-⸗ kenn 1908. (Belgien ] 2. Kongreß der internationalen Gesell⸗ schaft für Chirurgie. Vekmischtes. (Deutsches Reich.) Prüfungen von Seeleuten in der Gesundbeitspflege, 1907. (Bayern.) Pferde⸗ bersicherung, 190607. (Großbritannien.) Nahrungsmittelkontrolle, 1906. (Niederlande.) Anfteckende Krankheiten, Impfungen, 1905 und 1906. (Belgien. ) Verunreinigung der Wasserläufe. (Japan. Formosa.) Pest, 1907. Geschenkliste. Monatgtabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 15 000 und mehr Einwohnern, März 1808. Desgl. in größeren Städten des Auslandes. Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in a. Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. Desgl. in deutschen Stadt. und Landbezirken. . Beilage: Gerichtliche Entscheidungen, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln (Butter, Fett).

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Saatenstand in Italien während des zweiten Drittels des Monats April.

In Ohexitalien ist der Stand der Felder im allgemeinen be friedigend. Die e m . Bäume schreitet indessen nur langsam fort. Die Weinstöcke und Maulbeerbäume beginnen erst hier und dort auszuschlagen. Schlechtes Weiter berrschte besonders in Mittel- italten, wo übermäßige Feuchtigkeit und niedere Temperatur das Wachstum merklich beeinträchtigten. Reichliche Regen⸗ fälle unterbrachen die landwirtschaftlichen Arbeiten in der Campagna. In den übrigen südlichen Provinzen, in denen die Saaten allgemein auf eine gute Ernte hoffen lassen, fielen mäßige Niederschläge. Sehr gut ist der Stand der Felder auf Sizilien, während man auf Sardinien über zu große Feuchtigkeit klagt. Der Aufgang der neuen Saaten vollzieht sich in befriedigender Weise. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Genua vom 2. Mai 1908.)

Getreidemarkt in Genua während des Monats März 1908.

Weichweizen: Die bessere Tendenz des Weltmarkts konnte sich nicht behaupten. Infolge der Zurückhaltung der Käufer und des hieraus folgenden geringen Umsatzes sowie des Druckes, den die Wieder⸗

verkäufer auf den Markt ausübten, sanken die Preise der billigsten und

deshalb führenden argentinischen Ware. Dies haben sich die italienischen Käufer zu Nutze gemacht und in bescheidenem Umfang zu kaufen be⸗ onnen, als der Durchschnittspreis für Plataweizen etwa 195 Fr. cif.

enua betrug. Auch zum Preise von 193 und 194 Fr. wurden einige Käufe abgeschlossen.

Die Belebung des italienischen Marktes ist darauf zurückjuführen, daß in den beteiligten Kreisen sich die Ansicht immer mehr Bahn bricht; der Bestand an inländischer Ware werde zur Deckung des heimischen Bedarfs nicht augreichen, eine Ansicht, die in dem fort⸗ een . der Preise für itallenische Weichweizen ihre Bestäti⸗ gung findet.

Trotz des bedeutenden Preisnachlasses, den man für Nikolajeff⸗ Kraftwelsen gewährte, war hierin kein Umsatz zu verjeichnen. Die Müller finden in Nikolajeff⸗Kraftweijen nicht den Klebergehalt, der einen Preisunterschied von 2 Fr. für 100 kg den La Plata⸗Weijen gegenüber rechtfertigen könnte.

9 , waren im Preise höher als im vergangenen onat.

Der Mehlverkauf war schleppend; einige Müller haben schon Verkäufe für das 2. Halbjahr 1908 zu Preisen abgeschlossen, die 2 bis 3 er n ehm als die gegenwärtigen Tagegzpreise. Dies ist darauf zurückzuführen, daß man mit einem erheblichen Sinken der Getreidepreise im zweiten Halbjahr 1308 rechnet; tatsächlich wurde rumänische Ware für Herbst 1908 zu 18 Fr. cif. nach Genua bereits

verkauft.